Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, 2025-10-01, L 5 U 48/21

L 5 U 48/21Social Insurance Court / Division 5Oct 1, 2025

Regest

1. Zur Bewertung von Folgen einer nach Nr. 2108 BKV anerkannten Berufskrankheit ist die im Rahmen der sog. Konsensempfehlungen entwickelte Tabelle zur MdE-Bewertung bei bandscheibenbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule weiterhin aktueller Stand der Wissenschaft.(Rn.34) 2. In dieser ist die nach dem BSG im Rahmen des § 56 Abs. 2 SGB 7 gebotene dreistufige Prüfung umgesetzt worden. Sie bewertet die prozentuale Verschlossenheit von Arbeitsplätzen nachvollziehbar.(Rn.35) Verfahrensgang vorgehend SG Schwerin, 2. November 2021, S 16 U 69/16 anhängig BSG, kein Datum verfügbar, B 2 U 117/25 B

Full text

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat — L 5 U 48/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-10-01

Aktenzeichen: L 5 U 48/21

ECLI: ECLI:DE:LSGMV:2025:1001.L5U48.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 9 SGB 7, § 56 Abs 2 SGB 7, Nr 2108 BKV

Orientierungssatz

  1. Zur Bewertung von Folgen einer nach Nr. 2108 BKV anerkannten Berufskrankheit ist die im Rahmen der sog. Konsensempfehlungen entwickelte Tabelle zur MdE-Bewertung bei bandscheibenbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule weiterhin aktueller Stand der Wissenschaft.(Rn.34)

  2. In dieser ist die nach dem BSG im Rahmen des § 56 Abs. 2 SGB 7 gebotene dreistufige Prüfung umgesetzt worden. Sie bewertet die prozentuale Verschlossenheit von Arbeitsplätzen nachvollziehbar.(Rn.35)

Verfahrensgang

vorgehend SG Schwerin, 2. November 2021, S 16 U 69/16 anhängig BSG, kein Datum verfügbar, B 2 U 117/25 B

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 2. November 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten (noch) über die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), die der Verletztenrentengewährung des Klägers aufgrund der Folgen einer anerkannten BK 2108 zugrunde zu legen ist.

2 Der 1947 geborene Kläger war selbständiger Bauunternehmer. Seit 1990 führte er ein Einzelbauunternehmen als Maurermeister. Später war er daneben als Geschäftsführer in der „ A. Bau GmbH“ tätig. Bei der Beklagten war er freiwillig als Bauunternehmer mit der Mindestversicherungssumme versichert. Seit dem 19. Dezember 2004 arbeitete er auf dem Bau nicht mehr mit. Ab dem 1. Juli 2005 hatte er einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Der Kläger war freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert und privat krankenversichert. Seit 1. Dezember 2010 bezieht er Altersrente.

3 Im Juli 2005 ging bei der Beklagten eine ärztliche Anzeige einer Berufskrankheit aufgrund eines Lumbalsyndroms im Lendenwirbelsäulenbereich ein. Hieraufhin leitete die Beklagte ein Verfahren zur Feststellung einer BK 2108 („Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung“) ein. Aus einem ärztlichen Reha-Entlassungsbericht, der über eine ambulante Maßnahme im Reha-Zentrum Z. vom 24. Januar 2005 bis 2. März 2005 berichtet, geht hervor, dass der Kläger an einem radikulären Lumbalsyndrom mit deutlichen motorischen Ausfällen litt, welches bereits durch 3-malige Operationen von Bandscheiben (2003 und zweimal 2004) behandelt wurde. Der Kläger wurde arbeitsunfähig entlassen. Es bestünde eine leichte aber noch deutlich unzureichende Besserung der motorischen Defizite (hauptsächlich Quadricepsschwäche und Fußheberparese links). Das sozialmedizinische Leistungsvermögen betrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt über 6 Stunden für leichte körperliche Tätigkeiten der Stufe 1 überwiegend im Sitzen, ohne Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten sowie ohne häufiges Bücken und ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten.

4 Herr DM Y. im Klinikum F. kam in der ersten Zusammenhangsbegutachtung des Klägers vom 19. Dezember 2005 zunächst zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine BK 2108 nicht vorlägen. Zwar läge eine bandscheibenbedingte Erkrankung vor. Allerdings fände sich kein „belastungskonformes“ Röntgenbild. Die Röntgenbilder ließen vielmehr eine außerberufliche Ursache vermuten, da erhebliche degenerative Veränderungen an der BWS und dem oberen Teil der LWS erkennbar seien, die am ehesten anlagebedingt wären. Zudem läge ein enger Spinalkanal vor. Mit Bescheid vom 20. April 2006 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 2108 u.a. unter Bezugnahme auf die Ergebnisse dieser Begutachtung ab. Im Rahmen des hierzu geführten Widerspruchsverfahrens erfolgte eine weitere fachchirurgische Begutachtung des Klägers, nunmehr durch Hr. Dr. G. (Medizinisches Gutachteninstitut) am 1. November 2006. Mit dem Gutachten wurde ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Einwirkungen und bestehender Lendenwirbelsäulenbeschwerdesymptomatik ausgeschlossen, wobei der Gutachter zur Begründung ebenfalls eine überwiegende anlagebedingte Enge des Spinalkanals als wesentliche Ursache der klägerischen Beschwerden identifizierte. Parallel wurde zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen unter Einschaltung des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) der Beklagten und hinsichtlich der landwirtschaftlichen Unternehmen auch des TAD der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft weiterermittelt. An den die Ablehnung bestätigenden Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2007 schloss sich das sozialgerichtliche Klageverfahren vor dem Sozialgericht Schwerin an.

5 Im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens folgte auf den Antrag des Klägers eine Begutachtung gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Prof. Dr. H./Dr. J. (Universitätsklinik K.). Diese erläuterten im Gutachten vom 17. November 2008, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen der beruflichen Einwirkung und den bandscheibenbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule schwierig feststellbar wäre. Würde man einen solchen annehmen, wäre die MdE mit 50 vom Hundert oder höher zu bewerten.

6 Die Beklagte holte daraufhin eine Stellungnahme der Beratungsärztin Frau Dr. L. ein, die von einer B2-Konstellation nach den Konsensempfehlungen und einem hinreichend wahrscheinlichen Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkung und Lendenwirbelsäulenerkrankung ausging. Sie schätzte unter Verweis auf die Konsensempfehlungen eine MdE von 40 vom Hundert ein. Eine solche von 50 vom Hundert werde nicht erreicht, weil ein gravierendes Kauda-Syndrom mit Lähmungen der Beine und allerschwersten Funktionseinschränkungen gerade nicht vorläge. Der Kläger leide bei Zustand nach 4-maliger Bandscheiben-Operation unter einer Fußheberparese, Ruheschmerz, einem schweren motorischen Defizit und einer Einschränkung der Wegefähigkeit, wofür die MdE von 40 vom Hundert angemessen wäre.

7 Die Beklagte folgte der Einschätzung der Beratungsärztin nicht. In der sich anschließenden mündlichen Verhandlung vom 26. August 2010 vor dem Sozialgericht Schwerin wurde die Einholung eines weiteren Gutachtens beschlossen. Die 5. Kammer des Sozialgerichts Schwerin beauftragte Herrn Dr. med. M. vom Institut für Medizinische Begutachtung in N. mit der Begutachtung. Der Gutachter machte die nach seiner Einschätzung medizinisch sehr ungewöhnliche und vom Normalfall abweichende Erkrankungssituation in seinem Gutachten vom 30. Oktober 2010 deutlich. Letztlich führt er umfangreich aus, dass der Beratungsärztin auf den ersten Blick beizupflichten wäre. Allerdings verkürze die sehr formale Betrachtung der Beratungsärztin aus seiner Sicht den konkreten Einzelfall. So verlangten die Konsensempfehlungen immer auch die Prüfung von Konkurrenzursachen im konkreten Einzelfall. Er gelange im Ergebnis dazu, dass überwiegende Indizien gegen eine belastungsinduzierte Schädigung sprächen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger anlagebedingt über eine „steilgestellte“ Wirbelsäule verfüge, was sich letztlich bei Belastungen erheblich negativ auswirke. Sollte aber ein Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkung und bandscheibenbedingter Erkrankungen der Lendenwirbelsäule angenommen werden, sei die MdE zwischen 30 und 40 vom Hundert anzusetzen.

8 Das Sozialgericht Schwerin wies die Klage mit Urteil vom 20. Oktober 2011 ab, weil ein Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkung und Lendenwirbelsäulenerkrankung nicht hinreichend wahrscheinlich sei. Hiergegen legte der Kläger Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern (M-V) (L 5 U 1/12) ein. Im Berufungsverfahren beauftragte das LSG Herrn Dr. O. in der Reha-Klinik P. mit einer weiteren Begutachtung, die dieser nach ambulanter Untersuchung vom 26. Februar 2013, am 4. März 2013 erstattete. Nach dessen Einschätzung bestehe vorliegend in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Beratungsärztin Dr. L. eine B2-Konstellation. Es läge ein Ursachenzusammenhang zwischen Schadensbild im Lendenwirbelsäulenbereich und beruflicher Einwirkung vor. Zudem sei der Einschätzung von Frau Dr. L. auch im Hinblick auf die MdE-Bewertung mit 40 vom Hundert zu folgen. Die beim Kläger vorliegenden Leistungseinschränkungen im Lendenwirbelsäulenbereich seien nach den in „Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage“ niedergelegten MdE-Erfahrungswerten dem Schweregrad III zuzuordnen. Es bestünden ausgeprägte motorische Störungen des gesamten linken Beines in Anteilen auch des rechten Beines mit ausgeprägter funktioneller Beeinträchtigung und Notwendigkeit zum regelmäßigen Gebrauch von orthopädischen Schienen. Es sei deshalb der obere Bewertungsmaßstab und damit eine MdE von 40 vom Hundert anzusetzen. Soweit Dr. M. auf die steilgestellte Wirbelsäule des Klägers als konkurrierenden Faktor verweise, könne dies durchaus nachvollzogen werden. Allerdings sei eine Berücksichtigung als negativer Faktor auszuschließen, da bei Entwicklung der Konsensempfehlungen durchaus über diverse Konkurrenzursachen beraten worden sei und dies auch dokumentiert wäre. Wenn Dr. M. eine dort nicht beratene Konkurrenzursache anführe, die eben nur nachvollziehbar aber nicht eindeutig einen beruflichen Zusammenhang widerlege, genüge dies nicht, die festgestellte „B2-Konstellation“ zu ignorieren. Das LSG hat unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Schwerin mit Urteil vom 15. Juli 2015 festgestellt, dass die bandscheibenbedingte Erkrankung des Klägers im Segment L 3/4, L4/5 und L 5/S1 seiner Lendenwirbelsäule gesundheitliche Folge einer Berufskrankheit der Ziffer 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung ab dem 19. Dezember 2004 ist. Über die Höhe der MdE war aufgrund der Antragstellung des Klägers im Berufungsverfahren nicht zu entscheiden.

9 Mit einem Behandlungsbericht vom 8. Januar 2016 teilte der behandelnde Arzt Dr. Q. mit, dass eine Verschlechterung in den BK-Folgen eingetreten sei und er deshalb von einer MdE von 50 vom Hundert ausgehe. Zur MdE-Bewertung schaltete die Beklagte den Beratungsarzt Dr. W. ein, der am 14. Januar 2016 erklärte, dass eine erneute Begutachtung zur MdE-Bewertung nicht erforderlich sei. Die vorliegenden Gutachten seien aussagekräftig genug. Aufgrund des neuen Berichts ergäbe sich keine wesentliche Änderung der Sachlage. Die MdE sei mit 40 vom Hundert (auf Grundlage der Gutachten Dr. L., Dr. M., Dr. O.) zutreffend bewertet.

10 Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 11. Februar 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Verletztenrente nach einer MdE von 40 vom Hundert ab dem 1. Juli 2005. Als BK-Folgen erkannte die Beklagte an: „Bewegungseinschränkungen der Lendenwirbelsäule, starke belastungsabhängige Beschwerden, ausstrahlende Schmerzen in das linke Bein, Fußheberschwäche links mit ausgeprägter funktioneller Beeinträchtigung und Notwendigkeit zum regelmäßigen Gebrauch von orthopädischen Schienen infolge operativ versorgtem Bandscheibenschaden in den Segmenten L5/S1 und L 4/5.

11 Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Die MdE betrage mindestens 70 vom Hundert. Er verwies hierzu auf das Gutachten von Dr. J./Prof. Dr. H. (§ 109 SGG Gutachten im Verfahren vor dem Sozialgericht vom 17. November 2008) sowie auch auf den Befundbericht von Hr. Dr. Q., der eine Verschlimmerung bestätigt habe. Des Weiteren sei ihm zwischenzeitlich ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 und das Merkzeichen G zuerkannt worden, was ebenfalls eine höhere als die festgestellte MdE belege.

12 Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die MdE-Bewertung beruhe insbesondere auf den Konsensempfehlungen zur Zusammenhangsbegutachtung der interdisziplinären Arbeitsgruppe „Medizinische Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule“ als Erfahrungswerte, die eine einheitliche Bewertung für alle Versicherten ermögliche. Eine MdE zwischen 30 und 40 vom Hundert sei danach bei schweren Leistungseinschränkungen (Einschränkungen bereits bei gelegentlichen Arbeiten in gebückter Haltung und gelegentlichem Handhaben schwerer Lasten) und den folgenden Diagnosen anzunehmen: lumbales Wurzelkompressionssyndrom mit starken belastungsabhängigen Beschwerden und motorische Störungen funktionell wichtiger Muskeln, starke Funktionseinschränkungen und Beschwerden nach Operation. Eine MdE von 50 vom Hundert setze demgegenüber schwerste motorische Störungen voraus, die nicht bestünden. Es seien zur Auswertung die vorhandenen Gutachten herangezogen worden. Die Gutachter Dr. M. und Dr. O. würden die MdE jeweils mit 40 vom Hundert bewerten. Anhaltspunkte für eine Befundänderung bestünden nicht, sodass die MdE-Bewertung mit 40 vom Hundert zutreffend wäre.

13 Am 1. September 2016 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Schwerin erhoben. Im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens sind diverse Befundberichte vorgelegt worden. Herr Dr. Q. verweist mit seinem Befundbericht vom 24. Mai 2018 vollumfänglich auf seinen Nachschaubericht im Verwaltungsverfahren vom gleichen Tag. Er bestätigt die Zunahme einer Gleichgewichtsstörung, der Gangstörung re. und li. Bein. Die Wegstrecke nehme ab. Mit dem Nachschaubericht vom 24. Mai 2018 dokumentiert er eine Fußheberparese, eine Lumboischialgie, eine Quadrizepsparese bei Z.n. NPP OP L 3/4 li. L 5/S1 sowie Parästhesien re. Bein, Gangstörung und lumbosakrale Gleichgewichtsstörung. Der Kläger war in 2017 in der Klinik in Sommerfeld zu einer weitergehenden Behandlung der Wirbelsäulenerkrankung.

14 Mit Beweisbeschluss vom 8. Oktober 2018 hat das Sozialgericht den Sachverständigen Dr. R. (Bad S.) mit der Begutachtung des Klägers beauftragt. Der Gutachter Dr. R. führt mit dem Gutachten vom 26. November 2018 nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 20. November 2018 umfassend zur MdE-Bewertung aus. Er stellt fest, dass beim Kläger ein lumbales Wurzelkompressionssyndrom mit mehrfachen operativen Interventionen, mit schwersten motorischen und sensiblen Störungen sowie starken Funktionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule bestehe. Es handele sich jedoch nicht um ein gravierendes Kauda-Syndrom, sondern um eine periphere sensomotorische Störung. Es würden sich erhebliche Einschränkungen beim Handhaben von Lasten beim Bücken, Knien und Hocken feststellen lassen. Mittelgradige Einschränkungen bestünden beim Stehen und Gehen, geringere Einschränkungen bei Überkopfarbeiten und beim Sitzen. Darüber hinaus bestünden Einschränkungen bei Schwingungsbelastungen im Sitzen. Nach den u.a. in „Schönberger/Mehrtens/Valentin: Arbeitsunfall und Berufskrankheit 9. Auflage“ festgelegten Erfahrungswerten würde die Einordnung in die Stufe 3 (mit schwerer Leistungseinschränkung) zu einer Bewertung der MdE von 30 bis 40 vom Hundert führen, wenn ein lumbales Wurzelkompressionssyndrom mit starken belastungsabhängigen Beschwerden und motorischen Störungen funktionell wichtiger Muskeln sowie starke Funktionseinschränkungen und Beschwerden nach Operationen vorlägen, die Einschränkungen bezüglich gelegentlicher Arbeiten in gebückter Haltung und gelegentliches Handhaben schwerer Lasten verursachen würden. Für die Einordnung in Stufe 4 als schwerste Leistungseinschränkung mit einer MdE Bewertung von größer gleich 50 vom Hundert werde ein lumbales Wurzelkompressionssyndrom mit schwersten motorischen Störungen, persistierendem gravierenden Kauda-Syndrom, schwerste Funktionseinschränkungen und Beschwerden nach Operationen vorausgesetzt, die erhebliche Einschränkungen für Handhaben von Lasten, Gehen, Stehen, Beugen, Bücken, Knien und Hocken, Überkopfarbeiten, Sitzen und Schwingungsbelastungen im Sitzen verursachen würden. Ein persistierendes gravierendes Kauda-Syndrom sei beim Kläger nicht festzustellen. Schwerste Funktionseinschränkungen und Beschwerden nach Operationen könnten ebenfalls nicht nachgewiesen werden. Es handele sich um starke Funktionseinschränkungen und Beschwerden nach Operationen. In Zusammenschau aller klinischen Kriterien und Einschränkungen wäre die Einordnung in Stufe 3 mit schwerer Leistungsminderung gerechtfertigt und eine MdE-Bewertung mit 40 vom Hundert zutreffend. Die Einordnung in die Stufe 4 mit schwerster Leistungseinschränkung und einer MdE von 50 vom Hundert sei, obwohl es sich um einen Grenzfall handele, nicht gerechtfertigt, weil die hierfür vorausgesetzten Einschränkungen nicht nachweisbar wären. Die bestehenden Funktionseinschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule, belastungs- und haltungsabhängige Schmerzen und die sensomotorischen Defizite entsprächen überwiegend einem sehr ausgeprägten Stufe 3-Syndrom der Lendenwirbelsäule mit schwerer Leistungseinschränkung mit einer resultierenden MdE von 40 vom Hundert. In der Zeit zwischen Mai 2005 und Dezember 2005 sei anhand der dokumentierten Befunde eine Verschlechterung in der Funktionalität festzustellen. Die aktuellen Einschränkungen wären auch schon während der Begutachtung durch Dr. O. im März 2013 festgestellt worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Bewertung mit einer MdE von 40 vom Hundert ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im Dezember 2005 zutreffend sei. Für den Zeitraum zwischen dem stationären Aufenthalt im Mai 2005 und der Begutachtung im Dezember 2005 wäre aufgrund der festgestellten Beeinträchtigungen die MdE-Bewertung mit 30 vom Hundert zutreffend. Er stimme mit der MdE-Einschätzung von Dr. O. im Gutachten vom 4. März 2013 überein.

15 Der Kläger hat beantragt,

16 unter Abänderung des Bescheides vom 11. Februar 2016 in Form des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2016, zugegangen am 4. August 2016, der BG Bau, Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, Bezirksverwaltung Nord, wird dem Kläger wegen der Folgen seiner Berufskrankheit eine Rente ab dem 1. Juli 2005 auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v.H. unter Zugrundelegung eines Jahresarbeitsverdienstes von 68.768,00 € gewährt.

17 Die Beklagte hat beantragt,

18 die Klage abzuweisen.

19 Das Sozialgericht hat am 2. November 2021 mündlich zur Sache verhandelt und die Klage mit Urteil vom selben Tag abgewiesen. Hinsichtlich des Begehrens nach einer höheren MdE sei vollumfänglich den Darstellungen des Dr. R. zu folgen. Dieser habe vollständig nachvollziehbar dargelegt, weshalb die klägerische MdE mit 40 vom Hundert festzustellen wäre. Zudem stünde dem Kläger kein höherer JAV als der bislang berücksichtigte zu.

20 Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerechte Berufung des Klägers. Das Sozialgericht habe mit Dr. R. fehlerhaft einen Orthopäden mit der Gutachtenerstattung beauftragt. Vielmehr hätte ein Neurochirurg beauftragt werden müssen. Der Gutachter habe die Funktionseinschränkungen des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt. Der Kläger sei etwa auf einen Gehstock angewiesen, weshalb entgegen der Feststellungen des Gutachters Dr. R. Überkopfarbeiten nicht möglich wären.

21 Nachdem der Senat darauf hingewiesen hat, dass hinsichtlich des Teils der Berufung, der sich gegen den berücksichtigten JAV richtet, davon ausgegangen werde, dass der Kläger Alleingesellschafter der GmbH war (HRB 6798 lt. www.handelsregister.de) und damit zu Recht von der Beklagten auch hinsichtlich dieser Tätigkeit als Unternehmer eingestuft wurde, beschränkte der Prozessbevollmächtigte die Berufung dahingehend, dass ein höherer JAV nicht mehr begehrt werde. Hinsichtlich der MdE werde aber weiterhin eine solche von 70 vom Hundert beantragt. Schließlich hätte sich der Gesundheitszustand des Klägers seit 2020 deutlich verschlechtert. Beigefügt waren Befundberichte über einen stationären Aufenthalt in der Asklepios Klinik Altona im Juni 2020 in dessen Rahmen eine erneute Operation zur Schmerzlinderung durchgeführt wurde. Im März 2022 erfolgte zudem eine Vorstellung in der T. Klinik U.. Aus einem Bericht über eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme vom 14. Juni bis 9. Juli 2022 ist zu entnehmen, dass im April 2022 eine erneute Dekompressionsoperation erfolgt war.

22 Die Beklagte hat die eingereichten Befunde auf Bitte des Senats dem Beratungsarzt Dr. V. vorgelegt, der in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2024 zum Ergebnis gelangt, dass bei vergleichender Betrachtung zwischen dem Zustand im Jahr 2018 und demjenigen in 2022 nach der Dekompressionsoperation ein nahezu unverändertes, eher sogar leicht verbessertes, Beschwerdebild zu verzeichnen wäre. Da kein Kauda-Syndrom feststellbar wäre, welches mit schweren Funktionsstörungen der Blasen- und Mastdarm- Funktion verbunden wäre, sei die MdE zutreffend mit 40 vom Hundert bewertet.

23 Der Kläger ließ daraufhin mitteilen, dass der Beratungsarzt ärztliche Feststellungen der Verschlechterung ignoriere. So hätte die T. Klinik in U. im März 2022 eine hochgradige Fußheber- und Senkerparese und eine progrediente Quadricepsparese links festgestellt. Die Asklepiosklinik schlage am 17. Februar 2024 (gemeint ist wohl 2022) einen Rollator statt des bisher benutzten Gehstocks vor. In der D-Klinik sei im Juli 2022 eine sehr eingeschränkte Rumpfbeweglichkeit festgestellt worden. Zudem war ein Schreiben des Klägers an seinen Rechtsanwalt vom 25. November 2024 beigefügt, in welchem der Kläger zu der beratungsärztlichen Stellungnahme Stellung bezieht und ausführt, dass diese nicht zutreffend wäre. Schließlich sei sie ohne Untersuchung erstellt worden. Seine Mobilität habe sich erheblich verschlechtert. Es seien Rollator und Ganzbeinorthese verordnet worden. Die Schmerzen seien auch nach der Operation nicht besser geworden. Er müsse täglich Schmerzmittel einnehmen. Er habe zudem seit Jahren Beschwerden mit dem Wasser halten und dem Stuhlgang. Selbst habe er nie einen Grund zuordnen können. Eine Befragung eines Gutachters zu den genannten Beschwerden sei nie erfolgt.

24 Die Beklagte wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass aus den Ausführungen des Klägers eine Änderung der Verletzungsfolgen nicht ersichtlich wäre. Allein die Verordnung von weiteren Hilfsmitteln bzw. die Darstellung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ließen keinen Schluss dahingehend zu, dass sich die BK-Folgen tatsächlich verschlimmert hätten. Beigefügt hat die Beklagte zwei Verlaufsberichte des Herrn Dr. X., der den Kläger im Auftrag der Beklagten am 10. Oktober 2022 und 8. Mai 2023 untersucht hätte. Hinsichtlich der Blasen- und Darmbeschwerden sei der Vortrag des Klägers in keinster Weise ärztlich belegt.

25 Der Kläger beantragt nunmehr noch,

26 den Kläger unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Schwerin vom 2. November 2021 und unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 11. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2016 wegen der Folgen der anerkannten Berufskrankheit nach der Ziffer 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung eine Rente nach einer MdE von 50 ab dem 1. Juli 2005 zu gewähren.

27 Die Beklagte beantragt,

28 die Berufung zurückzuweisen.

29 Der Senat hat am 1. Oktober 2025 mündlich zur Sache verhandelt.

Entscheidungsgründe

30 Die zulässige Berufung ist unbegründet.

31 Der Kläger hat zu keiner Zeit einen Anspruch darauf, dass der von der Beklagten gewährten Verletztenrente eine höhere MdE als der mit dem angefochtenen Bescheid in Höhe von 40 vom Hundert gewährten zugrundezulegen wäre. Dies gilt sowohl für den Zeitraum vom Rentenbeginn am 1. Juli 2005 bis zum angefochtenen Bescheid wie auch für die Folgezeit bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 1. Oktober 2025. Letzteres Datum ist angesichts dessen, dass das klägerische Begehren mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgt wird, der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse.

32 Hinsichtlich des Zeitraumes 1. Oktober 2005 bis zum 2. November 2021 kann der Senat im Wesentlichen auf die erstinstanzlichen Gründe verweisen und damit seine Überzeugung auf das Gutachten von Dr. R. stützen (dazu 1.). Hinsichtlich des sich anschließenden weiteren Zeitraumes bis zur mündlichen Verhandlung, hat der Kläger keinerlei medizinische Anknüpfungstatsachen vorgetragen, die Zweifel an der Aktualität der medizinischen Feststellungen des Dr. R. begründen können, so dass der Senat davon ausgeht, dass eine Veränderung i. S. e. Zunahme von Funktionseinschränkungen nicht gegeben und die MdE weiterhin mit 40 vom Hundert zutreffend eingeschätzt ist. (dazu 2.)

33 1. Das Sozialgericht hat bis zu dem für seine Entscheidung maßgeblichem Zeitpunkt – mündliche Verhandlung am 2. November 2021 – zutreffend festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente nach einer höheren MdE als 40 vom Hundert hat. Insoweit hat das Sozialgericht die Grundsätze zur Bestimmung der MdE zutreffend dargestellt und auf den vorliegenden Fall übertragen, so dass der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf eine weitere Begründung dafür verzichten kann, dass bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung eine höhere MdE nicht ersichtlich war.

34 Lediglich ergänzend sei ausgeführt, dass die von Dr. R. herangezogene, in Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. abgedruckte und 2005 im Rahmen der sogenannten Konsensempfehlungen (Vgl. Trauma und Berufskrankheit, Heft 4 2005, S. 320ff.) entwickelte Tabelle zur MdE-Bewertung bei bandscheibenbedingten Erkrankungen der Lendenwirbelsäule noch immer aktueller Stand der Wissenschaft ist (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl., S. 1473). Der Gutachter legt die Empfehlung zugrunde und führt nachvollziehbar aus, dass beim Kläger schwere, aber noch keine schwersten Beeinträchtigungen nachvollziehbar wären. Auch sei ein Kauda-Syndrom (noch) nicht vorliegend. Dr. M., Dr. O. und auch die Beratungsärztin L. kamen bei Anwendung der Konsensempfehlung zu denselben Schlüssen. Letztlich sei eine MdE von 50 vom Hundert einem mindestens inkompletten Kauda-Syndrom vorbehalten. Lediglich der vom Kläger nach § 109 SGG benannte Gutachter im ursprünglichen Verfahren zur Anerkennung der BK, Dr. H., gelangt „freihändig“, ohne dies in irgendeiner Form zu begründen, zu einer MdE von 50 vom Hundert. Die dortigen Formulierungen („chronisches lumbales Schmerzsyndrom, schwere motorische Störungen, Steh- und Gehbehinderung, hochgradige Paresen“ - S. 11 dieses Gutachtens) bestätigen indessen bei Bemessung nach den Tabellen die von den übrigen Gutachtern vorgeschlagene MdE, so dass die höhere Feststellung durch Dr. H. nicht als schlüssig betrachtet werden kann, da sie nicht den in den Konsensempfehlungen niedergelegten Stand der Wissenschaft berücksichtigt.

35 Dass die Konsensempfehlung anzuwenden ist, ergibt sich schon aufgrund einer gebotenen Gleichbehandlung der Versicherten, die den Rückgriff auf gebildete Erfahrungswerte unerlässlich macht. Für die im Rahmen der sogenannten Konsensempfehlung entwickelte Tabelle ist indessen anerkannt, dass in dieser nach bestem Wissen und Gewissen die nach dem BSG im Rahmen des § 56 Abs. 2 SGB VII gebotene 3-stufige-Prüfung (dazu Schönberger 10. Aufl. S. 161, 1472) umgesetzt wurde. Insoweit ist die Konsensempfehlung jeder einzelfallbezogenen gutachterlichen Stellungnahme überlegen, weil die prozentuale Verschlossenheit von Arbeitsplätzen kaum durch den Einzelgutachter bzw. den Senat besser bewertet werden könnte.

36 Soweit gegen die Konsensempfehlungen bei der BK 2108 deren Alter ins Feld geführt wird, sei vorliegend erwähnt, dass wenn überhaupt bei leichteren Einschränkungen – also an der unteren Schwelle zur Rentenberechtigung – eine Verschiebung stattfinden würde, weil der Unterlassungszwang weggefallen ist und daher letztlich weniger Berufe „verschlossen“ sein dürften. Bei den hier in Rede stehenden Einschränkungen nach Stufe 3 respektive 4 der Tabelle ist indessen nicht erkennbar, wie eine Veränderung zulasten des Klägers eingetreten sein könnte. Vielmehr dürfte durch voranschreitende Technik und Arbeitsschutz (Hebehilfen, Vorschriften zu Höchstgewichten bei Baumaterialien – z.B. Zementsäcke – etc.) die MdE tendentiell heute niedriger zu bewerten sein als im Jahre 2005.

37 2. Der Kläger hat keinerlei belastbare Anknüpfungstatsachen vorgelegt, aus denen sich Anhaltspunkte ergeben könnten, dass nach den insoweit maßgeblichen Konsensempfehlungen eine MdE von mehr als 40 von Hundert anzunehmen wäre; bzw. nach dem Gutachten des Dr. R. entsprechende Funktionseinschränkungen hinzugetreten wären.

38 Insoweit schildern sämtliche Gutachter, die die Konsensempfehlungen zugrunde legen und sich damit im Einklang mit den unfallversicherungsrechtlichen Grundlagen befinden, dass Voraussetzung für die der Stufe 4 vorbehaltene MdE von 50 vom Hundert mindestens ein inkomplettes Kauda-Syndrom bzw. schwerste motorische Beeinträchtigungen wären. Nimmt man zur Kenntnis, dass auf S. 324 der Konsensempfehlung (abrufbar unter: https://www.dguv.de/de/versicherung/berufskrankheiten/muskel-skelett/bandscheibenbedingte/index.jsp) als Beispiel für schwerste Einschränkungen „Geh- und Stehunfähigkeit und permanente neurogene Blasen- und Mastdarmstörungen nach Massenprolaps oder nach einer fehlgeschlagenen Bandscheibenoperation“ benannt werden, ist festzustellen, dass solch schwere Einschränkungen beim Kläger weder durch die Gutachter festgestellt worden, noch ergeben sie sich aus den klägerseits im Berufungsverfahren abgereichten Unterlagen. Vor diesem Hintergrund ist die Stellungnahme des Beratungsarztes Dr. V. nachvollziehbar, wenn dieser darauf hinweist, dass die im Berufungsverfahren abgereichten Befunde eher eine Verbesserung darstellten, da eine Operation mit anschließender Rehafähigkeit mit befriedigendem Ergebnis durchgeführt wurde. Wenn nun der Kläger in seiner Stellungnahme vom 25. November 2024 erstmals über jahrelang bestehende Beschwerden beim Wasser halten und Stuhlgang schreibt, kann hieraus ebenfalls kein Anlass für eine weitere Begutachtung abgeleitet werden. Schließlich gibt es keinen ärztlichen Befund, der darauf hindeuten würde, dass beim Kläger weitere Funktionseinschränkungen hinzugetreten wären.

39 Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass es sich nach den Ausführungen in den Konsensempfehlungen um schwerste Beeinträchtigungen handelt, bei denen es schlichtweg ausgeschlossen sein dürfte, dass solche allen Ärzten bislang entgangen wären, weil der Kläger – wie er selbst behauptet – nicht nach solchen gefragt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger regelmäßig beim Durchgangsarzt vorstellig war. Soweit Dipl. med. Neuschäfer zuletzt am 20. Februar 2025 bescheinigte, dass sich zunehmend die Gangfähigkeit verschlechtere, wird damit auch keine der Stufe 4 zuzuordnende schwerste Beeinträchtigung beschrieben. Selbiges gilt für die Hinweise des Klägers, dass zunehmend Hilfsmittel benötigt würden. Der Kläger mag insoweit berücksichtigen, dass nicht jede subjektiv empfundene Verschlechterung zu einer Erhöhung der MdE führt, sondern bei Anwendung der maßgeblichen Konsensempfehlungen diverse Funktionseinschränkungen bestimmten Schweregraden zugeordnet werden, wobei Stufe 4 der schwerste Schweregrad ist, dessen Voraussetzungen der Kläger aber nach Feststellung diverser Gutachter gerade nicht erfüllt.

40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

41 Anhaltspunkte i. S. d. § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, waren nicht erkennbar.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.