Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat, 2025-12-16, L 8 AS 197/22

L 8 AS 197/22Social Insurance Court / Division 8Dec 16, 2025

Regest

1. Bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung ist ein Hausgrundstück von angemessener Größe als Schonvermögen i. S. des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB 2 zu behandeln und damit bei der Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten nicht als einzusetzendes Vermögen i. S. des § 12 SGB 2 zu berücksichtigen. (Rn.17) 2. Bei Überschreitung der Angemessenheitsgrenze von bis zu 10 v. H. gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, von einer Verwertung des Hausgrundstücks abzusehen. (Rn.18) 3. Im Übrigen wird bei der jetzigen Fassung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB 2 die Grundstücksgröße nicht mehr genannt. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend SG Neubrandenburg, 16. Juni 2022, S 3 AS 1237/16, Urteil

Full text

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat — L 8 AS 197/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-16

Aktenzeichen: L 8 AS 197/22

ECLI: ECLI:DE:LSGMV:2025:1216.L8AS197.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 9 SGB 2, § 11 SGB 2, § 12 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB 2, § 12 Abs 3 Nr 4 SGB 2

Orientierungssatz

  1. Bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung ist ein Hausgrundstück von angemessener Größe als Schonvermögen i. S. des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB 2 zu behandeln und damit bei der Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten nicht als einzusetzendes Vermögen i. S. des § 12 SGB 2 zu berücksichtigen. (Rn.17)

  2. Bei Überschreitung der Angemessenheitsgrenze von bis zu 10 v. H. gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, von einer Verwertung des Hausgrundstücks abzusehen. (Rn.18)

  3. Im Übrigen wird bei der jetzigen Fassung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB 2 die Grundstücksgröße nicht mehr genannt. (Rn.20)

Verfahrensgang

vorgehend SG Neubrandenburg, 16. Juni 2022, S 3 AS 1237/16, Urteil

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 16. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der 1961 geborene, alleinstehende, erwerbsfähige und einkommenslose Kläger begehrt für den Zeitraum August 2016 bis Juli 2017 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung seines Hausgrundstückes als verwertbares Vermögen.

2 Der Kläger ist Eigentümer eines lastenfreien Hausgrundstückes in der Gemarkung M. in M., A-Straße. Das Hausgrundstück befindet sich neben weiteren 6 ehemaligen Bauernhöfen an einer Straße außerhalb der Ortschaft M.. Die Gesamtgrundstücksfläche beträgt 4.471 m². Hiervon entfallen 920 m² auf eine Fläche zum Wohnen, 1.145 m² für die Nutzung Sport, Freizeit, Erholungsfläche sowie 1.888 m² Brachland/landwirtschaftliche Fläche. Inmitten der letztgenannten Fläche befindet sich ein stehendes Gewässer mit einer Fläche von 518 m² (sogenanntes Soll). Auf der Fläche von 920 m² befinden sich ein 1927 errichtetes, nicht modernisiertes Wohnhaus und eine Scheune. Im Erdgeschoss des Hauses befinden sich 3 Wohnräume und eine Küche. In einem sogenannten Verbinder, über den man in den Scheunenbereich gelangt, befinden sich ein Raum, der ein Bad werden soll, und ein Flur. Die Wohnfläche im Erdgeschoss beträgt 74,41 m². Der Verbinder hat eine Fläche von 18,81 m², welche derzeit nicht zum Wohnen nutzbar ist. Über eine Treppe vom Flur gelangt man in ein ungedämmtes und nicht ausgebautes Dachgeschoss, welches zum Lagern von Baumaterialien und Möbeln genutzt wird.

3 Dem Kläger waren zunächst durch den Beklagten Leistungen bis Ende Juli 2016 bewilligt worden. Am 4. Juli 2016 stellte er einen Weiterbewilligungsantrag, welcher mit Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 2016 abgelehnt wurde. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger nicht hilfebedürftig sei, da er über verwertbares Vermögen in Höhe von 41.261,88 € verfüge, welches seinen Freibetrag in Höhe von 8.850,00 € übersteige. Das zu berücksichtigende Vermögen setzte sich zusammen aus 753,08 € Girokontoguthaben, 40.508,80 € unangemessenes Grundstück sowie 10.839,60 € unangemessenes Wohnhaus.

4 Hiergegen legte der Kläger am 28. Juli 2016 Widerspruch ein. Bereits im Jahr 2013 sei durch den Beklagten eine umfassende Vermögensprüfung erfolgt. Zum damaligen Zeitpunkt sei man davon ausgegangen, dass das Hausgrundstück vermögensrechtlich nicht verwertbar sei, da bei diesem Grundstück keine katasterrechtliche Abtrennung zur Gewährleistung einer Veräußerung möglich sei. Aus der Satellitenansicht bei Google Maps sei erkennbar, dass das Grundstück nicht als Gartenland nutzbar sei. Dies werde hauptsächlich dadurch hervorgerufen, dass das Soll (die Wasserfläche) unterschiedlich viel Wasser führe, welches bis zur Hauswand stehen könne. Dieser Grundstücksteil sei weder verwertbar noch stelle er überhaupt einen Wert dar.

5 Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2016 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Im ländlichen Bereich seien maximal 800 m² Grundstücksfläche angemessen. Diese Fläche werde durch das Hausgrundstück des Klägers überstiegen. Das Wohnhaus habe eine Gesamtwohnfläche von 120 m². Angemessen sei für eine Person lediglich eine Fläche von 90 m². Dass der Beklagte in der Vergangenheit keine Vermögensprüfung vorgenommen habe, begründe keinen Vertrauensschutz für die Zukunft. Das Hausgrundstück sei nicht mehr vom Schutzbereich des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nummer 4 SGB II erfasst. Es habe einen Gesamtwert von 51.348,40 € und sei nicht belastet. Das Vermögen des Klägers übersteige seinen Freibetrag in Höhe von 8.850,00 Euro.

6 Hiergegen hat der Kläger am 18. November 2016 Klage vor dem Sozialgericht Neubrandenburg erhoben. Die Klage wird damit begründet, dass die Wohnfläche des Hauses unter 90 m² liege. Es könnten nur 40 m² tatsächlich zum Wohnen genutzt werden. Im Rahmen eines im einstweiligen Rechtsschutzverfahrens 12 AS 1229/16 ER durchgeführten Ortstermins hätten die Beteiligten festgestellt, dass der Raum im Dachgeschoss nicht über eine Elektroinstallation verfüge. Ebenso sei infrage gestellt worden, ob ein vor Ort vorhandener Ofen ordnungsgemäß angeschlossen worden sei. Durch den Schornsteinfeger sei zwischenzeitlich festgestellt worden, dass der im Dachgeschoss befindliche Kaminofen nicht die Betriebs- und Brandsicherheit erfülle und sofort stillzulegen sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass er ursprünglich vorgehabt habe, das Haus auszubauen. Er habe 2011 bei Renovierungsarbeiten in seinem Haus einen Unfall erlitten. Infolgedessen habe er den Umbau nicht mehr weiterverfolgen können. Er habe das Haus 2007 für 50.000,00 € zzgl. Kosten für Makler und Grunderwerbssteuer gekauft. Erst durch den Unfall sei er in den Leistungsbezug gekommen, wobei zunächst noch die Krankenkasse gezahlt habe.

7 Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens vom 16. Mai 2019 zur Feststellung der Wohnfläche des Hauses des Klägers und des Wertes des Hausgrundstücks. Der Bausachverständige D. kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass das Haus im Erdgeschoss eine Wohnfläche von 74,41 m² aufweise. Dazu kämen 21,42 m² Wohnfläche im Dachgeschoss sowie 18,81 m² Fläche im sogenannten Verbinder. In dem Verbinder zwischen Einfamilienhaus und Scheune sei eigentümerseitig ein Raum für Sanitärzwecke hergerichtet wurden. Er sei mit einem einfachen Stand-WC mit Tiefspülkasten und einem Handwaschbecken mit 5 l Elektrowarmwasserboiler ausgestattet. Der zu Sanitärzwecken vorgesehene Raum sowie die weiteren vorhandenen Bereiche im Verbinder seien zum Ortstermin ohne Beheizung gewesen. Alle im Verbinder vorhandenen Bereiche entsprächen derzeit nicht den für eine ordnungsgemäße Nutzung erforderlichen Anforderungen. Aus bauordnungsrechtlicher Sicht werde davon ausgegangen, dass eine Nutzung im Verbinder vorhandener Flächen als Wohnflächen bzw. als Wohnnutzung im Objekt dienende Nebenflächen nach § 35 BauGB als genehmigungsfähig angesehen werden könnten, wenn bei Prüfung des jeweiligen Einzelfalls bauordnungsrechtliche Voraussetzungen für das Vorhaben erfüllt seien. Hierzu bedürfe es jedoch konkreter Antragsstellungen auf Genehmigungen. Gleiches gelte für die Fläche im Dachgeschoss. Durch Ausbau eines am südlichen Giebel gelegenen Zimmers könnten weitere Wohnflächen entstehen. Sowohl Dachgeschoss als auch Verbinder hätten derzeit keine Beheizungsmöglichkeit. Beheizbar seien derzeit 2 Wohnräume im Erdgeschoss und die Küche. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen. Der Sachverständige ermittelte in seinem Gutachten einen Gesamtwert der Immobilie von 68.000 €. Für den Teil des Grundstückes von 2.065 m², auf dem sich das Wohnhaus und die Scheune befinden, ermittelte der Sachverständige einen Wert in Höhe von 19.600 €. Für die verbleibenden 2.406 m² Brachland und Gewässerfläche ermittelte der Sachverständige einen Wert von 510 €.

8 Der Beklagte sieht sich durch das Gutachten in seiner Annahme, die Wohnfläche des Klägers sei unangemessen groß, bestätigt. Nach dem Gutachten könnten 114,64 m² als Wohnfläche genutzt werden. Damit überschreite die im Alleineigentum des Klägers stehende, selbst genutzte Immobilie die angemessene Wohnfläche von 90 m². Auch wenn nach dem Gutachten einzelne Räume einen deutlichen Instandhaltungsstau aufwiesen, so seien diese dennoch als Wohnfläche zu berücksichtigen, da dieser behoben werden könne. Der Instandhaltungsrückstau sei lediglich wertmindernd zu berücksichtigen.

9 Das Sozialgericht hat am 16. Juni 2022 mündlich zur Sache verhandelt und der Klage mit Urteil vom selben Tage dahingehend stattgegeben, dass der Beklagte verpflichtet werde, dem Kläger ohne Berücksichtigung des Hausgrundstückes als Vermögen Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum August 2016 bis Juli 2017 zu gewähren. Das Hausgrundstück sei Schonvermögen. Es sei weder hinsichtlich seiner Wohnfläche noch hinsichtlich der reinen Grundstücksgröße unangemessen. Insoweit ergäbe sich aus dem Sachverständigengutachten, dass die Wohnfläche weniger als 90qm betrage. Hinsichtlich der Grundstücksfläche sei darauf hinzuweisen, dass wesentliche Teile kaum nutzbar wären und sich das Grundstück unter Berücksichtigung der benachbarten Höfe nicht als ungewöhnlich groß darstelle. Darüber hinaus wäre die Ablehnungsentscheidung des Beklagten bereits rechtswidrig, weil dieser keine Prognose in Bezug auf die zeitliche Komponente der Verwertbarkeit angestellt hätte.

10 Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten, mit welcher jener unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages seine Verwaltungsentscheidungen verteidigt.

11 Der Beklagte beantragt,

12 unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 16. Juni 2022 die Klage abzuweisen.

13 Der Kläger beantragt,

14 die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

15 Der Senat hat am 16. Dezember 2025 mündlich zur Sache verhandelt.

16 Die zulässige Berufung ist unbegründet.

17 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht festgestellt, dass es sich um ein Hausgrundstück von angemessener Größe i. S. d. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II handelt, so dass der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf eine ausführliche eigene Begründung verzichtet.

18 Lediglich ergänzend sei ausgeführt, dass die seitens des Beklagten gemachten Ausführungen, dass der Verbinder sehr wohl eine Elektroinstallation habe und vom Kläger als Sanitärraum genutzt werde, nichts daran ändern kann, dass es sich nicht um eine Wohnfläche i. S. d. Wohnflächenverordnung handelt. Einerseits müsste hierfür eine Baugenehmigung beantragt werden und anderseits kann den Ausführungen des Sachverständigen entnommen werden, dass sowohl das Zimmer im Giebel als auch die Zimmer im Verbinder noch in einem Ausbauzustand sind, in dem sie für Wohnzwecke nicht nutzbar sind. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitere Prüfung, weil nach den Berechnungen des Sachverständigen ohne Berücksichtigung dieser Zimmer die Grenze von 90 qm2 nicht ansatzweise erreicht wird. Selbst wenn man das Zimmer im Giebel noch als Wohnfläche betrachten würde, müsste man entsprechend der seitens des Sozialgerichts zutreffend dargestellten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete, bei einer Überschreitung der Grenzen von bis zu 10 Prozent von einer Verwertung abzusehen, noch immer von einer Angemessenheit ausgehen, da die Zimmer im Haupthaus mit 95,83 m2 jedenfalls nicht die 99 m2-Grenze (90 qm2 plus 10 Prozent) überschreiten.

19 Hierbei wird nicht verkannt, dass bei der Prüfung der Verwertbarkeit von Hausgrundstücken grundsätzlich die gesamte Fläche aller Zimmer zu berücksichtigen ist und es nicht darauf ankommen kann, ob diese tatsächlich genutzt werden. Allerdings ist offensichtlich, dass allein i. S. d. Justiziabilität eine Definition erforderlich ist, welche umbauten Räume als Wohnfläche zu zählen sind und welche nicht. Insoweit hat das Bundessozialgericht die Heranziehung der Wohnflächenverordnung als naheliegend bezeichnet (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 – B 11b AS 37/06 R –, BSGE 98, 243-256, SozR 4-4200 § 12 Nr 4, SozR 4-4200 § 9 Nr 2, Rn. 26). Ersichtlich soll hierdurch die tatsächlich zu Wohnzwecken verfügbare und nutzbare Fläche von absolut unbewohnbaren Teilen abgegrenzt werden. Soweit in der Rechtsprechung Ausnahmen (nach dem Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2020 – L 9 AS 495/17 –, Rn. 49, juris, ist bei Bestandsbauten eine geringere Raumhöhe als die in der Wohnflächenverordnung genannte unschädlich) bei der Anwendung der Wohnflächenverordnung gemacht worden sind, weil jene Verordnung anderen Zielen – der Festsetzung eines Standards für noch zu erbauende Wohnungen – als der Berechnung der bewohnbaren Fläche von Bestandsbauten dient, führt dies vorliegend nicht zu anderen Ergebnissen. Bei dem vorliegend nicht (fertig) ausgebauten Dachboden und erst Recht dem „Kaltverbinder“ zur Scheune handelt es sich offensichtlich nicht um im Sinne der Verordnung bewohnbare Flächen. Auch eine Zurechnung aus Bestandsschutzgründen scheidet aus, weil es sich vielmehr um ein klägerseits geschaffenes Provisorium, denn um zu Wohnzwecken errichtete Räumlichkeiten handelt.

20 Ebenso zutreffend ist das Sozialgericht zu dem Schluss gelangt, dass allein die Grundstückgröße nicht dazu führt, dass das Haus als unangemessen zu betrachten wäre. In der derzeit geltenden Fassung des SGB II hat der Gesetzgeber in § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB II, dessen Ziffer 5 nunmehr die Nichtberücksichtigung der selbstgenutzten Immobilie im Rahmen der Vermögensprüfung regelt, die Grundstücksgröße nicht mehr genannt, so dass jene bei aktuellen Vermögensprüfungen keine Rolle mehr spielt. Aber auch für die nach der Vorgängerregelung zu beurteilenden Altfälle hatte sich keine einheitliche Angemessenheitsgrenze gefunden (vgl. Dietrich Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) II Kommentar - Grundsicherung für Arbeitsuchende, November 2025, § 12 SGB 2, Rn. 433). Soweit der Beklagte von 800 qm2 ausgeht, ist dies der Wert aus den Fachanweisungen der Bundesagentur für Arbeit. Aus der auch vom Sozialgericht zitierten Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2008 folgt, dass die Grundstückgröße allein nicht per se zur Unangemessenheit führt, sondern eine Einzelfallprüfung erforderlich ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Teile des Grundstückes gesondert verwertbar sind, was hier aber nicht der Fall ist. Eben die geforderte Einzelfallprüfung hat das Sozialgericht hier vollkommen zutreffend durchgeführt, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann.

21 Abschließend sei angemerkt, dass der Senat den weiteren vom Sozialgericht bemühten Begründungsstrang, dass der streitgegenständliche Bescheid auch deshalb rechtswidrig gewesen wäre, weil der Beklagte es fälschlicherweise unterlassen hätte, eine Verwertungsprognose dahingehend anzustellen, ob eine Verwertung des Hausgrundstückes im Bewilligungszeitraum möglich war, nicht teilt. Zwar ist mit dem Sozialgericht von der grundsätzlichen Erforderlichkeit einer solchen Prognose auszugehen. Allerdings werden die Anforderungen überspannt, wenn eine Dokumentation einer solchen verlangt wird. Insoweit folgt aus der behördlichen Feststellung, dass verwertbares Vermögen vorliegt, dass der Beklagte – als zum gesetzmäßigen Handeln verpflichtete Behörde – inzident geprüft hat, dass aus seiner Sicht die Immobilie innerhalb des Bewilligungszeitraumes verwertbar ist. Bei nicht erkennbaren Besonderheiten – Miteigentum, Nießbrauchrechten etc. – dürfte zudem mit der Umstellung des Bewilligungszeitraumes von sechs auf zwölf Monate grundsätzlich von einer Verwertbarkeit von Immobilien binnen des Bewilligungszeitraumes ausgegangen werden. Letztlich geht der Beklagte bei Nichtdurchführung einer Prognose lediglich ein erhöhtes Risiko ein, dass das Gericht eine Ablehnungsentscheidung deshalb kassiert, weil das Vermögen aus Sicht des Gerichtes prognostisch gerade nicht verwertet werden konnte. Das Anstellen einer Prognose als Verfahrenshandlung ist aber gerade keine Tatbestandsvoraussetzung, so dass deren Unterlassen unschädlich ist (vgl. auch Dietrich Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) II Kommentar - Grundsicherung für Arbeitsuchende, November 2025, § 12 SGB 2, Rn. 277). Schließlich ist eine eine existenzsichernde Leistungen ablehnende Verwaltungsentscheidung deshalb rechtswidrig, weil der Betroffene tatsächlich – und damit im Gegensatz zur Annahme der ablehnenden Entscheidung – sein Vermögen nicht – wie von der Entscheidung unterstellt – verwerten kann und damit eben doch hilfebedürftig ist und nicht etwa deshalb, weil die Behörde keine Prognosen angestellt hat. Da aber vorliegend bereits kein Vermögen vorlag, zu dessen Verwertung der Kläger verpflichtet gewesen wäre, hat es keine Bedeutung, dass die Dokumentation einer Verwertungsprognose nicht erforderlich war.

22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

23 Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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