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16 A 3417/25 SN•VG Schwerin 16. Kammer, 2026-02-20, 16 A 3417/25 SN
16 A 3417/25 SNAdministrative Court / Chamber 16Feb 20, 2026
1. Dem unverfolgt ausgereisten Kläger droht bei einer Rückkehr nach Syrien keine Verfolgung durch die neue Übergangsregierung oder durch andere Gruppierungen. (Rn.22) 2. Subsidiärer Schutz ist nicht zu gewähren, weil für den Kläger in der Stadt Damaskus bzw. im Gouvernement Rif Damaskus nicht die Gefahr besteht, durch Kampfhandlungen oder andere Formen willkürlicher Gewalt zufällig verletzt oder getötet zu werden. (Rn.32) 3. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bestehen für den arbeitsfähigen Kläger mit familiären Bindungen in Syrien nicht.(Rn.42)
Entscheidungsdatum: 2026-02-20
Aktenzeichen: 16 A 3417/25 SN
ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2026:0220.16A3417.25SN.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 Abs 1 AsylVfG 1992, § 4 Abs 1 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs 7 AufenthG
Rechtskraft: ja
Dem unverfolgt ausgereisten Kläger droht bei einer Rückkehr nach Syrien keine Verfolgung durch die neue Übergangsregierung oder durch andere Gruppierungen. (Rn.22)
Subsidiärer Schutz ist nicht zu gewähren, weil für den Kläger in der Stadt Damaskus bzw. im Gouvernement Rif Damaskus nicht die Gefahr besteht, durch Kampfhandlungen oder andere Formen willkürlicher Gewalt zufällig verletzt oder getötet zu werden. (Rn.32)
Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bestehen für den arbeitsfähigen Kläger mit familiären Bindungen in Syrien nicht.(Rn.42)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der im Jahre 1997 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten.
2 Der Kläger verließ sein Heimatland nach eigenen Angaben im Jahr 2014 und hielt sich bis September 2023 in der Türkei auf. Am XXX April 2024 reiste er auf dem Landweg von der Schweiz aus in das Bundesgebiet ein und stellte am XXX Mai 2024 einen Asylantrag.
3 Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am XXX September 2024 trug der Kläger zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor: Er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Er komme aus einem Dorf, das von der Hizbullah und dem syrischen Regime beherrscht worden sei. Sie seien bis jetzt immer noch von der Hizbullah bedroht, da das Dorf 40 Kilometer vom Libanon entfernt liege. Deswegen sei er in die Türkei gegangen. Dort habe er gearbeitet und geheiratet. Als seine Frau schwanger gewesen sei, habe er sie zu ihrer Mutter geschickt, um in Syrien zu entbinden. Seinem Sohn hätten bei der Geburt die Geschlechtsmerkmale gefehlt. Er sei bereits operiert worden. Es seien jedoch weitere Operationen notwendig, da in Syrien die Gerätschaften dafür fehlen würden. Er wolle seinen Sohn und seine Frau nach Deutschland holen, damit sein Sohn in Deutschland medizinisch behandelt werde. Aufgrund des Zustandes seines Sohnes würde die (syrische) Gesellschaft reden. Dem wolle er entkommen. Er selbst habe Tinnitus und ein gutartiges Krebsgeschwür im Ohr. Aktuell würden jedoch keine gesundheitlichen Einschränkungen bestehen. Er müsse alle fünf Monate zur Kontrolluntersuchung ins Krankenhaus.
4 Mit Bescheid der Beklagten vom XXX Oktober 2025 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Nr. 3) ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, anderenfalls wurde ihm die Abschiebung nach Syrien oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Der Lauf der Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Nr. 5). Schließlich ordnete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid des Bundesamtes verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
5 Am XXX November 2025 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung verwies er auf die eklatant schlechte Sicherheitslage in Syrien. UN-Organisationen warnten vor einer Verschlechterung der humanitären Situation aufgrund fehlender Mittel für Hilfsprogramme, betroffen seien danach 750.000 Binnenvertriebene. Die BBC dokumentiere religiös motivierte Tötungen und Angriffe auf Minderheiten. Die Nahrungsmittelversorgung sei aufgrund der schlimmsten Dürre seit 36 Jahren gefährdet, 14 Millionen Personen seien betroffen.
6 Der Kläger beantragt,
7 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom XXX Oktober 2025 (Az.: XXX) zu verpflichten, festzustellen,
8 1. dass die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
9 2. den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
10 3. dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angegriffene Entscheidung.
14 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu seinen Fluchtgründen angehört worden. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Sitzungsniederschrift und die zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Erkenntnismittelliste des Gerichts Bezug genommen.
16 Die zulässige Klage ist unbegründet.
17 Der angefochtene Bescheid ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Gewährung des subsidiären Schutzes. Es liegen auch keine Gründe für die Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vor. Die unter Androhung der Abschiebung ausgesprochene Ausreiseaufforderung sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
18 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Nr. 2 oder 3 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8a oder 8b AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will und er nicht die Tatbestände nach § 3 Abs. 2 und 3 AsylG erfüllt, wonach ein Ausländer unter den dort genannten Voraussetzungen nicht als Flüchtling gelten kann. Für die Feststellung, ob eine solche Verfolgung i. S. des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegt, sind die §§ 3a bis 3e AsylG zu beachten. Diese Vorschriften enthalten die gesetzlichen Maßgaben dafür, was rechtlich unter einer asylerheblichen Verfolgungshandlung zu verstehen ist, welche Umstände bei der Prüfung von Verfolgungsgründen zu berücksichtigen sind, von wem die Verfolgung ausgehen kann, welche Akteure Schutz vor Verfolgung bieten können und wann dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden kann, weil er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat (interner Schutz). Voraussetzung dafür ist, dass er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat, sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
19 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, BVerwGE 146, 67-89, Rn. 19). Dabei muss von dem Asylsuchenden gefordert werden, dass er seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung in "schlüssiger" Form vorträgt, d. h., unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung Verfolgung im oben dargestellten Sinn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 –, Rn. 8, juris). Das Vorbringen eines Asylbewerbers darf als unglaubhaft beurteilt werden, wenn es erhebliche, nicht überzeugend auflösbare Widersprüche enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 – 9 C 273/86 –, Rn. 11, juris). Wer bereits Verfolgung erlitten hat, wird gemäß Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Für ihn streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.
20 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger ein glaubhaftes Verfolgungsschicksal nicht dargelegt.
21 Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger in Syrien bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine flüchtlingsrelevante Verfolgung erlitten hat. Er war zum Zeitpunkt seiner Ausreise keiner anlassgeprägten Einzelverfolgung ausgesetzt, weshalb ihm die Privilegierung aus Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU nicht zu Gute kommt. Der Kläger hat in seiner Anhörung beim Bundesamt selbst erklärt, Syrien im Jahr 2014 wegen des Krieges und der Furcht vor der Hizbullah verlassen zu haben. Konkrete Verfolgungshandlungen von staatlichen oder anderen Stellen hat der Kläger nicht dargelegt. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nichts anderes behauptet. Soweit der Kläger zur Begründung seiner Ausreise auf die Kriegssituation verwiesen hat, handelt es sich um Gefahren, die typischerweise aus der allgemeinen Lage eines bewaffneten Konflikts resultieren und nicht ohne Weiteres eine an einen Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG anknüpfende Verfolgung begründen. Der Kläger hat weder dargelegt noch ist sonst erkennbar, dass er durch das frühere syrische Regime oder Angehörige der Hizbullah spezifisch „wegen“ seiner Religion, seiner (zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder eines sonstigen Verfolgungsgrundes nach § 3b AsylG behelligt worden wäre.
22 Dem somit unverfolgt ausgereisten Kläger droht auch im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Insbesondere muss der Kläger nicht befürchten, im Falle der Rückkehr nach Syrien wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung in Deutschland verhaftet oder sonst behelligt zu werden.
23 Das Gericht ging in ständiger Rechtsprechung bereits hinsichtlich der Situation vor dem Sturz des Assad-Regimes davon aus, dass syrischen Staatsangehörigen im Falle der Rückkehr nach Syrien nicht bereits allein wegen der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung sowie eines längeren Auslandsaufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung drohte, weil bereits diese Handlungen vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst würden und jeder Asylantragsteller bei einer Rückkehr nach Syrien in Anknüpfung an seine jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätte (vgl. etwa VG Schwerin, Urteile vom 14. November 2016 – 3 A 1358/16 As SN –, juris Rn. 21 ff., und 21. April 2017 – 16 A 1543/16 As SN –, juris Rn. 38 ff. m. w. N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Juli 2024 – 14 A 2847/19.A –, Rn. 99, juris, m. w. N.).
24 Hieran hält das Gericht auch nach dem erfolgten Regimewechsel fest. Denn erst recht fehlt es unter den gegenwärtigen Verhältnissen an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die nunmehrige staatliche Gewalt Rückkehrer allein wegen einer illegalen Ausreise, der Stellung eines Asylantrags bzw. eines längeren Auslandsaufenthalts als regimefeindlich einstuft und daran anknüpfend Verfolgungsmaßnahmen ergreift. Dies wird auch durch den EUAA-Bericht „Syria: Country Focus“ (Juli 2025) bestätigt, in dem dargelegt wird, dass Rückkehrer nach dem Sturz der Assad-Regierung im Allgemeinen keine Probleme mit den aktuellen Behörden haben. Haftbefehle, die in der Assad-Ära insbesondere von Geheimdiensten sowie von Militärpolizei und Militärdienst ausgestellt wurden, werden nicht mehr vollstreckt. Die Interaktionen an den Grenzen werden als kurz und freundlich beschrieben; Misshandlungen oder gezielte Angriffe auf Rückkehrer aus dem Ausland seien nicht dokumentiert. Ferner wird berichtet, dass die Übergangsregierung Haftbefehle aus der Assad-Ära aufgehoben habe und Rückkehrer nicht hinsichtlich ihrer früheren Aktivitäten im Ausland überprüft werden (EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 79 ff.). Eine Gefährdung durch die nunmehrige staatliche Gewalt hat der Kläger im Übrigen weder behauptet noch substantiiert dargelegt. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (vgl. Urteil vom 10. November 2025 – 4 LB 932/18 OVG –, juris) geht ebenfalls davon aus, dass in Syrien keine Verfolgung durch das Assad-Regime seit dessen Sturz mehr zu erwarten ist. Es sei auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Männer, die sich dem Wehrdienst in der syrischen Armee in Zeiten des Assad-Regimes durch Flucht entzogen hätten, von den nunmehr Syrien anführenden Kräften, die ihrerseits das Assad-Regime bekämpft und letztlich gestürzt hätten, verfolgt würden. Außerdem sei für Wehrpflichtige in der ehemaligen syrischen Armee ein Generalpardon durch die neue syrische Regierung erlassen worden, sodass Rekrutierungen neuer Armeeangehöriger nun auf freiwilliger Basis erfolgten. Bezüglich des Vorwurfs, mit regimefeindlichen Gruppierungen zusammengearbeitet zu haben, müssten Rückkehrer ebenfalls keine Verfolgung durch die neuen Machthaber in Syrien befürchten. Eine Verfolgung durch den IS finde nicht statt, da der IS seinen Einfluss in Syrien stark verloren habe und keine feste Gebietskontrolle mehr ausübe. Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an.
25 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes.
26 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Diese Voraussetzungen liegen im konkreten Fall nicht vor.
27 a) Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger in Syrien die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, sind nicht ersichtlich, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG.
28 b) Dem Kläger drohen auch weder Folter noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gemäß § 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i. V. m. Art. 3 EMRK. Eine solche droht ihm weder wegen weitreichender systematischer Willkür bis hin zur völligen Rechtlosigkeit, wie sie in der Herrschaftszeit der Assad-Regierung bestand (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. Oktober 2022 – VG 23 K 537/20 A –, amtlicher Umdruck S. 13 f.) , noch wegen Wehrdienstentziehung, illegaler Ausreise aus dem Land oder der Asylantragstellung und langjährigem Aufenthalt im westlichen Ausland (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 18. März 2025 – 17 K 7040/21.A –, juris Rn. 128 ff.). Dies scheidet bereits aus dem Grund aus, dass das syrische Regime von Präsident Bashar al-Assad – wie bereits dargelegt – nicht mehr besteht und keine Gewalt mehr über das syrische Staatsgebiet ausübt.
29 Es ist auch weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass dem Kläger Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung seitens der neuen Regierung drohen könnte. Soweit es durch bewaffnete Gruppen der Übergangsregierung in verschiedenen Orten zu Verhaftungskampagnen gekommen ist, um die Auflösung Assad-treuer Milizen voranzutreiben (vgl. BAMF, Länderreport, Syrien nach Assad, Stand: 03/2025, S. 19), liegen auch insoweit keine stichhaltigen Gründe dafür vor, dass der Kläger hiervon zukünftig betroffen sein könnte. Denn er ist offensichtlich nicht der Personengruppe der Assad-Anhänger zuzuordnen.
30 c) Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. Eine ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist, wenn gefahrerhöhende individuelle Umstände fehlen, dann gegeben, wenn eine Situation vorliegt, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Zielgebiet der voraussichtlichen Rückkehr des Ausländers einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Um dies feststellen zu können, bedarf es zunächst einer näherungsweisen quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer werten-den Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 –, juris Rn. 21). Es hat eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslands des Klägers kennzeichnenden Umstände, zu erfolgen; u. a. können die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts eine Rolle spielen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 – C-901/19 –, juris Rn. 43, 45). Bezugspunkt für die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gebotene Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 –, juris Rn. 17).
31 Nach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG im konkreten Einzelfall nicht vor.
32 Der Kläger stammt nach eigenen Angaben aus dem Dorf XXX, gelegen im Gouvernement Rif Damaskus (Damaskus-Land). Das Dorf befindet sich ca. 60 Kilometer nördlich von XXX in der Nähe der Grenze zum Libanon. Die Ehefrau und der Sohn des Klägers leben bei der Mutter der Ehefrau in XXX. In XXX hielt sich auch die weitere Großfamilie des Klägers – Onkel und Tanten – über Jahre hinweg auf, bevor sie in das Heimatdorf zurückkehrten.
33 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ergibt sich, dass das Ausmaß willkürlicher Gewalt in der benannten Heimatregion des Antragstellers bzw. in der Stadt Damaskus, dem Aufenthaltsort seiner Ehefrau und seines Sohnes, nicht derart hoch ist, dass er allein aufgrund seiner dortigen Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Vorliegend fehlt es in den genannten Bereichen schon am Vorliegen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Zudem ist auch eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben des Klägers nicht ersichtlich.
34 Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln geht hervor, dass die Heimatregion
35 des Klägers sowie die Stadt Damaskus, in der seine Kernfamilie lebt, unter Kontrolle der HTS-geführten Übergangsregierung liegen. Innerhalb der vom derzeitigen syrischen Regime kontrollierten Gebiete kann im Raum Damaskus nach Auffassung des Auswärtigen Amtes von einer gewissen politischen Stabilität gesprochen werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. Mai 2025). Zwar sind in anderen Regionen bzw. bezogen auf bestimmte Bevölkerungsgruppen Konfliktsituationen mit Todesopfern bekannt geworden, dies trifft für Damaskus und die Provinz aber im Ergebnis nicht in zu berücksichtigender Weise zu, auch wenn für das Jahr 2024 laut ACCORD 95 Konfliktfälle registriert worden sind mit 110 Todesopfern (vgl. ACCORD, SYRIEN, JAHR 2024: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) vom 5. Februar 2025). Auch im Jahr 2025 wird über Konfliktfälle mit Todesopfern berichtet. So ergeben sich aus Berichten von ACCORD vom 7. August 2025 für das 1. und 2. Quartal 2025 für die Provinz Damaskus 139 bzw. 130 Konfliktfälle mit 88 bzw. 111 Todesopfern und für die Stadt Damaskus 73 bzw. 70 Konfliktfälle mit 15 bzw. 51 Todesopfern (vgl. ACCORD, SYRIEN, 1./2. QUARTAL 2025: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), jeweils vom 7. August 2025).
36 Gleichwohl wird die Sicherheitslage in Syrien nach einem Bericht von EUAA (European Agency for Asylum, früher EASO) hinsichtlich der Provinz Damaskus-Land („Ländliches Damaskus“) als nicht von einer hohen Stufe wahlloser Gewalt gekennzeichnet angesehen und hinsichtlich der Provinz (Stadt) Damaskus als ohne echtes Risiko eingeschätzt (vgl. EUAA, Länderleitfaden: Syrien, Dezember 2025). Laut dem genannten Bericht von EUAA ist die Sicherheitslage in der Provinz Damaskus-Land nach wie vor komplex, da aktive nichtstaatliche bewaffnete Gruppen wie drusische Milizen (z. B. die Bewegung „Männer der Würde“), Überreste der libanesischen Hisbollah, der Syrische Volkswiderstand und eine radikale salafistische Gruppe, die der Übergangsregierung feindlich gegenübersteht, aktiv sind. Auch die israelischen Streitkräfte (IDF) führten Luftangriffe in der Provinz durch. Zu den Sicherheitsvorfällen gehörten häufig Explosionen, die durch Kriegsrückstände verursacht wurden, die oft von unbekannten Tätern gelegt worden waren. Zu den Hauptverantwortlichen für die Vorfälle gehörten unbekannte bewaffnete Gruppen, Streitkräfte der Übergangsregierung und die israelischen Streitkräfte. Es kam weiterhin zu Racheakten gegen Personen, die der Verbindung zur früheren Regierung verdächtigt wurden, darunter mehrere Morde. ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 173 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 7 Sicherheitsvorfälle pro Woche) in der Provinz Damaskus-Land. Die Gewaltvorfälle gegen Zivilisten folgten während dieses Zeitraums einem nahezu konstanten Muster, mit einem leichten Rückgang im Dezember 2024 und April 2025. Explosionen/Fernangriffe erreichten im Dezember 2024 ihren Höhepunkt und wurden für den Rest dieses Zeitraums fast gleichmäßig gemeldet. Es gab ein gleichmäßiges Muster von Vorfällen, die als Kämpfe registriert wurden, mit einem leichten Höhepunkt im März und einem Rückgang in den folgenden Monaten. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden 92 Sicherheitsvorfälle in der ländlichen Region Damaskus registriert, was einem Durchschnitt von 5,3 Sicherheitsvorfällen pro Woche entsprach. Zusammenstöße zwischen sunnitischen und drusischen Milizen in Jaramana und Sahnaya führten zu Opfern unter der Zivilbevölkerung und den Milizen. Im April kam es zu Entführungen und bewaffneten Angriffen, und im Mai wurden mehrere ISIL(IS)-Verdächtige in West-Ghouta festgenommen. Im ländlichen Raum von Damaskus wurden die meisten von ACLED zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 registrierten Sicherheitsvorfälle als „Gewalt gegen Zivilisten” kodiert und hauptsächlich unbekannten Akteuren zugeschrieben, die aus unbekannten Gründen an der Tötung von Zivilisten beteiligt waren. Diese Gewalt scheint hauptsächlich gezielter Natur zu sein. Die meisten als „Explosionen/Ferngewalt“ kodierten Vorfälle wurden israelischen Luftangriffen zugeschrieben. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 65 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 6,3 Vorfällen pro Woche entsprach. Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte SNHR 37 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies etwa einem zivilen Todesopfer pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 16 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies weniger als einem zivilen Todesopfer pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete die SNHR 53 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies einem zivilen Todesopfer pro 100 000 Einwohner für den gesamten Referenzzeitraum. Nicht explodierte Kampfmittel (UXOs), explosive Kriegsrückstände (ERWs), Minen und improvisierte Sprengsätze (IEDs) sind Berichten zufolge weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Zufahrtswege, insbesondere in der ländlichen Provinz Damaskus. Trotz der Präsenz mehrerer Akteure und der komplexen Sicherheitslage sind sowohl die Zahl der Sicherheitsvorfälle als auch die Zahl der zivilen Todesopfer gering. Die meisten Vorfälle, die als Explosionen/Ferngewalt klassifiziert wurden, waren Explosionen von Kriegsresten, und es gibt zahlreiche Rückkehrer. Daher kann geschlossen werden, dass in der Provinz Damaskus-Land zwar wahllose Gewalt stattfindet, diese jedoch nicht auf hohem Niveau ist.
37 Die Provinz Damaskus (Stadt Damaskus) bleibt unter der Kontrolle der Übergangsregierung und gilt als die stabilste Region Syriens. Die starke Präsenz der Sicherheitskräfte hat zu einer allgemein sicheren Lage beigetragen, mit einem Rückgang der Festnahmen an Kontrollpunkten und einem spürbaren Rückgang der Sicherheitsvorfälle insgesamt. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten Vorfällen, darunter Entführungen, bewaffnete Überfälle und gezielte Gewaltakte. Insbesondere ein Selbstmordanschlag auf eine griechisch-orthodoxe Kirche am Stadtrand von Damaskus am 22. Juni 2025 verdeutlichte die anhaltenden Risiken. Israelische Streitkräfte führten teilweise Luftangriffe auf Ziele innerhalb der Stadt Damaskus durch, die zu zivilen Opfern führten. ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 insgesamt 58 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 2,3 Sicherheitsvorfälle pro Woche) in der Provinz Damaskus. Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten, die während dieses Zeitraums einem konstanten Muster folgten. Die Kämpfe, deren Zahl bereits in den Vormonaten gering war, blieben im Mai vollständig aus. Explosionen/Ferngewalt erreichten im Dezember 2024 ihren Höhepunkt, gingen in den folgenden Monaten zurück und stiegen im Mai 2025 leicht auf drei Vorfälle an. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Damaskus 41 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 2,4 Sicherheitsvorfällen pro Woche entsprach. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 99 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 2,4 Vorfällen pro Woche entsprach. Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte SNHR 6 zivile Todesfälle. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies weniger als einem zivilen Todesfall pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Im Zeitraum Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 38 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies zwei zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Für den Zeitraum Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete die SNHR 44 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies zwei zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner für den gesamten Referenzzeitraum. Damaskus gehört zu den Provinzen, die am stärksten von Vorfällen mit nicht explodierten Kampfmitteln und anderen Kriegsresten betroffen sind. Die Zerstörung der öffentlichen Infrastruktur, insbesondere in Gebieten wie dem Lager Yarmouk, hat zu Unterbrechungen der Strom- und Wasserversorgung sowie anderer grundlegender Dienstleistungen geführt. Im Vergleich zu anderen Provinzen herrscht in Damaskus jedoch ein relativ sicheres Umfeld, auch wenn es vereinzelt zu Gewalttaten, Zwangsräumungen und Kriegsresten kommt. Angesichts der starken Präsenz der Streitkräfte der Übergangsregierung, der anhaltenden Stabilität in der Region und der stabilen, geringen Zahl von Sicherheitsvorfällen mit minimalen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung kann der Schluss gezogen werden, dass in der Provinz Damaskus kein echtes Risiko für Zivilisten besteht, persönlich von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein (vgl. EUAA, Länderleitfaden: Syrien a. a. O.).
38 Bei umfassender Würdigung dieser vorgenannten Umstände besteht in den Regionen Damaskus-Land und Damaskus-Stadt keine Situation, in der Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären. Darüber hinaus sind auch individuelle, gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
39 4. Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
40 a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. In ganz außergewöhnlichen Fällen bzw. bei ganz außergewöhnlichen Umständen können auch schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen, wenn humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Abschiebung die Befriedigung der elementarsten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Betroffene seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält und er dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist (auch im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“), oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist dabei grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen; nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Dabei ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Maßgeblich ist, wie im Rahmen des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes, in erster Linie die Herkunftsregion des Ausländers (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 15 ff. m. w. N.).
41 Gemessen an diesen Vorgaben liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 VwGO im Fall des Klägers nicht vor.
42 Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder aus individuellen Gründen bzw. aus der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht, sind – wie bereits dargelegt – nicht ersichtlich. Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ergibt sich für den Kläger auch nicht unter Berücksichtigung der allgemeinen humanitären Lage in Syrien.
43 Nach den einschlägigen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen gestalten sich die relevanten Lebensverhältnisse und die Situation von Rückkehrern in Syrien, insbesondere in den Provinzen Damaskus-Stadt und Damaskus-Land als End- bzw. Ankunftsort einer Abschiebung, vorliegend gleichzeitig auch Heimatregionen des Klägers, wie folgt:
44 Konfliktbedingt werden in Syrien weiterhin hohe humanitäre Bedarfe verzeichnet. Dies hat sich auch in der neuen politischen Lage nicht verändert. Die am 20. Januar 2025 angekündigte weitgehende Einstellung der US-Zahlung in den Bereichen humanitäre Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit stellt Syrien sowie Aufnahmeländer in der Region vor große Herausforderungen. Dies kann zu einer deutlichen Verschlechterung der Versorgungslage im ganzen Land sowie in der Region führen. Viele humanitäre Akteure, sowohl NROs als auch UN-Einrichtungen, stehen vor großen finanziellen Schwierigkeiten; einige befürchten drastische Auswirkungen auf die humanitäre Versorgungslage in Syrien. Besonders betroffen sind beispielsweise das UN-Flüchtlingshilfswerk (UNHCR), dessen Budget im Jahr 2024 zu 50 % US-finanziert war (US-Beitrag 2024: 80 Mio. USD), und NROs in Nordostsyrien, die finanziell besonders stark von US-Mitteln abhingen. In ganz Syrien mussten humanitäre Akteure ihre Aktivitäten aufgrund der begrenzten Mittellage einschränken. Weiterhin belastet die Bargeldknappheit die Handlungsfähigkeit der humanitären Akteure (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. Mai 2025, S. 8 f.). In den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten hat die schon zuvor extrem schwache Wirtschaftsleistung seit Beginn der politischen Übergangsphase weiter abgenommen. Die Economist Intelligence Unit (EIU) geht davon aus, dass die Wirtschaftstätigkeit infolge politischer Instabilität und rückläufiger Einnahmen, u. a. verursacht durch sinkende Exporte und den Wegfall iranischer und russischer Darlehen, um 5,1 % im Vergleich zum Jahr 2024 geschrumpft ist. Außerdem beeinträchtigen Sanktionen und die Graulistung Syriens durch die Financial Action Task Force die wirtschaftliche Erholung. Laut vorläufigen Zahlen ging die Weltbank für das Jahr 2025 davon aus, dass sich das Bruttoinlandsprodukt (BIP) gemessen an der Kaufkraftparität im Jahr 2025 (7,1 Mrd. USD) um 1,45 % gegenüber dem Vorjahr (7,2 Mrd. USD) verringern würde. Hinzu kommt eine Hyperinflation. Zwar stabilisierte sich das Syrische Pfund (SYP) im Frühjahr 2025 auf SYP 12.000 per USD, die EIU rechnete allerdings mit einer Abwertung auf SYP 16.500 per USD bis zum Jahresende 2025. Seit Konfliktbeginn 2011 hat das SYP 99,71 % an Wert gegenüber dem USD verloren. Gleichzeitig stiegen die Preise für Verbrauchsgüter. Infolge von Inflation und Beendigung staatlicher Subventionen betrug die Teuerungsrate im Jahr 2025 107 %. Im Vorjahr lag sie bei 88 %. Das Leistungsbilanzdefizit sollte 2025 auf 6 % (2024: 5,4 %) des BIP steigen. Die Ausfuhren wurden auf 3,2 Mrd. USD geschätzt. Demgegenüber schlugen Importe von 6,5 Mrd. USD zu Buche. Zwar haben sich Syriens Regierung und DAANES über die Aufteilung der Öl- und Gasressourcen im Nordosten geeinigt, aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur sind allerdings vorerst keine nennenswerten Einnahmen aus diesem Sektor zu erwarten. Landwirtschaftliche Produkte und Mineralien bleiben Hauptausfuhrgüter. Die Höhe des Haushalts hängt nicht zuletzt von der Unterstützung verbündeter Staaten ab. Katar hat der syrischen Regierung finanzielle Hilfen in Aussicht gestellt, soll diese aber wegen fortbestehender US-Sanktionen bislang nicht leisten können. Die Arbeitslosenquote stieg 2025 auf 57 % von zuvor 55 %. Besonders hoch ist die Erwerbslosigkeit unter den rund sieben Millionen Binnenvertriebenen. Laut HNO 2024 sind 55 % der Syrer aufgrund von Erwerbslosigkeit kaum in der Lage, ihren Grundbedarf zu decken. Die staatliche Stromversorgung variiert regional. Durchschnittlich beträgt sie zwei Stunden täglich. Die meisten Einwohner beziehen Elektrizität aus dem staatlichen Netz. Die Stromkosten betragen rund 20 USD monatlich (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. Mai 2025, S. 10 f.).
45 Zu den wichtigsten Hindernissen für die Rückkehr gehören der Mangel an Unterkünften nach der weitreichenden Zerstörung, die fragile Sicherheitslage, der begrenzte Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen und die knappen Lebensgrundlagen. Laut einem im Juni veröffentlichten Bericht der Internationalen Organisation für Migration (IOM), der auf Daten aus dem Juni 2025 basiert, waren die größten Herausforderungen für eine nachhaltige Rückkehr laut den Rückkehrern Arbeitslosigkeit (77 Prozent), hohe Lebenshaltungskosten (74 Prozent), schlechte Infrastruktur und Lebensbedingungen (57 Prozent) sowie fehlende humanitäre Hilfe oder Entwicklungshilfe (52 Prozent). Die Bewegungsfreiheit wurde im Allgemeinen als uneingeschränkt angegeben, wobei 86 Prozent der Gemeinden angaben, dass es keine wesentlichen Einschränkungen gebe, Laut einer internationalen Organisation ist die wirtschaftliche Lage katastrophal. Obwohl viele Verträge und Absichtserklärungen mit ausländischen Unternehmen unterzeichnet wurden, sind keine tatsächlichen Investitionen oder Gelder in das Land geflossen, da Investoren auf mehr Sicherheit sowie politische und wirtschaftliche Stabilität warten. Das syrische Pfund hat stark an Wert verloren, die Liquidität ist knapp, und staatliche Institutionen leiden unter einem Mangel an Ressourcen und Fachwissen. Die Mieten sind seit dem Sturz der ehemaligen Regierung erheblich gestiegen. Im September 2025 waren die Preise für lebensnotwendige Güter (z. B. Transport, Reis, Zucker, Obst) Berichten zufolge um etwa 30 Prozent gefallen, während die Preise für andere Güter – insbesondere importierte oder nicht lebensnotwendige Güter – gestiegen waren (vgl. Danish Immigration Service, Syrien: Sicherheitslage, Rückkehr, Dokumente; Dezember 2025, S. 30 f.). In einem Bericht des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UNOCHA) vom Juli 2025 wurde die wirtschaftliche Lage in Syrien als katastrophal eingeschätzt, was durch die sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen noch verschärft wurde. Zwar haben sich die Preise stabilisiert, doch sind die Lebensbedingungen aufgrund der gesunkenen Kaufkraft und der Schwierigkeiten im Bankwesen und bei der Liquidität angespannt. In allen Provinzen herrscht weiterhin Mangel an Treibstoff, Strom und Wasser. Zum ersten Mal seit 50 Jahren sah sich Damaskus im Sommer 2025 mit einer schweren Wasserknappheit konfrontiert, die die strengsten Rationierungen seit den 1950er Jahren erforderlich machte. In den umliegenden ländlichen Gebieten wie Qudsia, Jabal al-Ward und al-Arein litten die Haushalte unter Wasserausfällen von über 90 Stunden, wodurch die Familien zwischen Durst und finanzieller Belastung hin- und hergerissen waren. Syrien erlebte eine schwere Dürre, die schlimmste seit über 36 Jahren, was die ohnehin schon fragile humanitäre Lage weiter verschärfte. Die Dürre hatte verheerende Auswirkungen auf Grundnahrungsmittel, Viehbestände, den Zugang zu Wasser und die öffentliche Gesundheit. Nach Angaben der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) sank die Weizenernte 2024 auf 2 Millionen Tonnen und lag damit fast 50 % unter dem Vorkrisenniveau. Im Jahr 2025 wurden nur 40 % der landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftet, von denen ein Großteil durch die Dürre zerstört wurde. Wichtige Agrarregionen wie Aleppo, Hasaka, Dar’a, Hama, Homs und Idlib verzeichneten katastrophale Verluste bei der Weizen- und Gerstenproduktion, wobei die Erträge in regenbewässerten Gebieten um mehr als 95 % zurückgingen. Nach einer Einschätzung des Welternährungsprogramms (WFP) bedroht die Dürre bis zu 75 % der Weizenernte Syriens. Das prognostizierte Weizendefizit von 2,73 Millionen Tonnen im Jahr 2025 birgt die Gefahr, dass mehr als 16 Millionen Menschen nicht genügend Nahrung zur Deckung ihres Nahrungsbedarfs haben. Dies geschieht zu einem Zeitpunkt, an dem Syrien bereits mit einer schweren Krise der Ernährungsunsicherheit konfrontiert ist. 14,6 Millionen Menschen gelten als ernährungsunsicher, davon 9,1 Millionen als akut ernährungsunsicher und 1,4 Millionen als schwer ernährungsunsicher. Auch die Ernährungsindikatoren haben sich weiter verschlechtert: Mehr als 600 000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt und benötigen eine Behandlung, um zu überleben, darunter über 177 000, die stark abgemagert sind. Die Lebenshaltungskosten, gemessen am Mindestausgabenpaket (MEB), stiegen innerhalb eines Jahres um 21 % und haben sich innerhalb von zwei Jahren mehr als verdreifacht. Der Mindestlohn deckt derzeit nur 16 % der Lebensmittelkomponente des MEB ab, was die schwere Belastung der Haushalte unterstreicht. Von Frauen geführte Haushalte und andere gefährdete Gruppen, darunter Frauen, jugendliche Mädchen und Menschen mit Behinderungen, sind überproportional betroffen und sehen sich einem erhöhten Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt und der Abhängigkeit von negativen Bewältigungsmechanismen wie Kinderheirat, Kinderarbeit und sexueller Ausbeutung ausgesetzt. Die Feindseligkeiten im Süden Syriens haben die Ernährungssicherheit in Sweida, Dar'a und im ländlichen Damaskus verschlechtert, wo im Juni 2025 die höchsten MEB-Kosten des Landes verzeichnet wurden, was die starke Belastung der Kaufkraft der Haushalte verdeutlicht. Jeder vierte Syrer lebt in extremer Armut mit weniger als 2,15 US-Dollar pro Tag, während 67 % unter der unteren mittleren Einkommensgrenze von 3,65 US-Dollar leben. Seit dem Sturz Assads ist Syrien mit einer schweren Liquiditätskrise aufgrund von Bargeldknappheit und gestörtem Geldumlauf konfrontiert. Die Wirtschaftstätigkeit ist angesichts der Unsicherheit, der Unterbrechungen der Ölversorgung und der knappen Liquidität weiter zurückgegangen. Die Inflation hat aufgrund weniger Kontrollpunkte und billigerer türkischer Importe etwas nachgelassen. Die Weltbank prognostizierte für Syrien einen Rückgang des BIP um 1 % im Jahr 2025. Immer mehr Frauen suchen Arbeit, doch aufgrund verschiedener Hindernisse bleibt die Arbeitslosenquote bei Frauen mit 24 % hoch, verglichen mit 5 % bei Männern. Geschlechtsspezifische Normen, gesetzliche Beschränkungen und fehlende Ausweispapiere, insbesondere für Witwen und geschiedene Frauen, schränken die wirtschaftliche Teilhabe und die Eigentumsrechte von Frauen zusätzlich ein. Nach den UNOCHA vorliegenden Daten sind im Mai 2025 nur 57 % der Krankenhäuser und 37 % der primären Gesundheitszentren in Syrien voll funktionsfähig, während über 452 Gesundheitseinrichtungen, die zuvor formelle Unterstützung erhielten, nun von Mittelkürzungen bedroht sind, wodurch sie geschlossen werden könnten und möglicherweise über 5 Millionen Menschen keinen Zugang mehr zu lebenswichtiger medizinischer Versorgung hätten. Syrien leidet außerdem unter einem kritischen Mangel an Gesundheitspersonal, der durch niedrige Gehälter noch verschärft wird und den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen erheblich behindert. Schätzungen zufolge haben 50 bis 70 % der Beschäftigten im Gesundheitswesen das Land verlassen. Infolgedessen liegen acht der 14 Provinzen Syriens unter der internationalen Mindestschwelle für die Verfügbarkeit von Gesundheitspersonal pro 10 000 Einwohner. Es herrscht ein anhaltender Mangel an Fachärzten in Bereichen wie Trauma- und Notfallversorgung, Intensivmedizin, Orthopädie, Psychiatrie, Anästhesie, Onkologie und Prothetik. In Deir Ez-Zor, Hasaka und in Raqqa ist nur eines von 16 Krankenhäusern voll funktionsfähig, da man vollständig auf humanitäre Partner angewiesen ist, denen es an finanziellen Mitteln mangelt. Viele Gebiete, insbesondere Dar’a, Latakia und Damaskus, werden täglich nur zwei bis sechs Stunden mit Strom versorgt, was bis zu 75 % der Gemeinden betrifft. In anderen Provinzen ist die Lage noch schlimmer: Die meisten Gemeinden geben an, weniger als zwei Stunden Strom pro Tag zu haben. Dazu gehören Deir ez-Zor (74 %), Hama (77 %), Homs (62 %) und das ländliche Damaskus (69 %) (vgl. EUAA, Syrien: Wichtige Entwicklungen in den Bereichen Menschenrechte, Sicherheit und Sozialökonomie, 1. Juni bis 30. September 2025; 1. Oktober 2025).
46 Zu berücksichtigen ist andererseits, dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland bei freiwilliger Rückreise eine finanzielle Rückkehrhilfe aus dem REAG/GARP-Programm beantragen können. Das REAG/GARP-2.0-Programm hilft Rückkehrern dabei, in ihr Herkunftsland zurückzukehren oder in ein anderes Land weiterzuwandern. Es unterstützt sie bei der Organisation der Reise und übernimmt die Kosten für das Reiseticket (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/syria). Das Rückkehrförderprogramm sieht im Falle einer freiwilligen Rückkehr neben der Übernahme der Rückreisekosten eine einmalige Reisebeihilfe in Höhe von 200,- Euro (Minderjährige unter 18 Jahren in Höhe von 100,- Euro) und zusätzlich eine Starthilfe in Höhe von 1.000,- Euro pro Erwachsenem (500,- Euro pro Kind unter 18 Jahren und maximal 4.000,- Euro pro Familie), sowie im Bedarfsfall die Kostenübernahme für eine medizinische (Anschluss)-Versorgung in Höhe von bis zu 2.000,- Euro für bis zu drei Monate nach Ankunft vor (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 8. September 2025 – VG 23 L 442/25 A, juris).
47 Unter Zugrundelegung der vorstehend dargestellten Auskunftslage ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Kläger insbesondere unter Berücksichtigung der möglichen Rückkehrhilfen trotz der schwierigen Existenzbedingungen in Syrien nicht in der Lage sein wird, jedenfalls seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Der Kläger ist nach seinen Angaben XXX Jahre alt, hat in Syrien bis zur XXX. Klasse die Schule besucht und dann mit seinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet. Über eine Berufsausbildung verfügt er nicht, hat aber in der Türkei im Möbelhandel gearbeitet und auch Möbel hergestellt bzw. repariert. Über seine gesundheitliche Situation hat der Kläger berichtet, dass er unter Tinnitus leide. Außerdem habe er einen gutartigen Tumor im Ohr gehabt, der operativ entfernt worden sei. Nach einer Bestrahlungstherapie gebe es derzeit noch Kontrolluntersuchungen. Über weitere gesundheitliche Einschränkungen hat der Kläger nichts berichtet. Auch unter Berücksichtigung dieser gesundheitlichen Probleme ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger arbeitsfähig ist. Dies ergibt sich zudem daraus, dass er in Deutschland derzeit in einer Reinigungsfirma erwerbstätig ist. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung arbeitet er dort seit Juli 2025 auch in Vollzeit. Angesichts dieser Umstände kann erwartet werden, dass der Kläger auch im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland in der Lage sein wird, eine Arbeit aufzunehmen, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Darüber hinaus verfügt der Kläger über verwandtschaftliche Beziehungen in Syrien. Wie er im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben hat, lebt seine Großfamilie (Onkel und Tanten) weiterhin in seinem Heimatdorf. Vor dem Hintergrund der angesichts der Bedeutung familiärer Strukturen in islamisch geprägten Ländern üblicherweise zu erwartenden Unterstützung ist auch im Fall des Klägers von einer zumindest anfänglichen Unterstützung durch seine Familienangehörigen auszugehen. Sofern der Kläger sich in XXX niederlassen würde, könnte er im Übrigen mit Hilfe durch die Familie seiner Ehefrau rechnen. Die Ehefrau des Klägers lebt seit ihrer Rückkehr von der Türkei nach Syrien im Jahr 2019 zusammen mit ihrer Mutter in einer Mietwohnung. Der Lebensunterhalt der Ehefrau und des Sohnes des Klägers wird von seinem Schwager bestritten. Auch bei einer Rückkehr nach Damaskus könnte der Kläger somit auf bereits bestehende familiäre Strukturen zurückgreifen.
48 b) Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine solche ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Die bereits vorstehend erwähnten Erkrankungen des Klägers – Tinnitus, Tumor im linken Ohr und diesbezüglich verbliebene Gehörseinschränkungen – stellen sich bereits ihrer Natur nach nicht so dar, dass der Kläger, selbst wenn eine weitere Behandlung in Syrien nicht möglich wäre, in absehbarer Zeit mit einer schweren oder sogar lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes rechnen müsste. Insbesondere ergibt sich aus den vom Kläger im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten medizinischen Attesten bzw. Arztberichten, dass hinsichtlich des Tumors im Ohr derzeit lediglich Kontrolluntersuchungen stattfinden. Eine Strahlentherapie nach der erfolgten Operation und Entfernung des Tumors ist abgeschlossen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, weitere Bestrahlungen seien erforderlich, um ein Wachsen des Tumors und dessen Wandel zu einer bösartigen Krebserkrankung zu verhindern, findet dies in den vorhandenen medizinischen Unterlagen keinerlei Bestätigung. Anders als der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, ist der Tumor ausweislich eines Berichts der Universitätsmedizin B-Stadt vom XXX Mai 2025 auch operativ entfernt und nicht lediglich bestrahlt worden. An aktuellen Unterlagen konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus lediglich einen Terminzettel der Universitätsmedizin B-Stadt vorlegen, wonach im Mai 2026 ein weiterer Kontrolltermin stattfinden soll. Zwischen dem letzten Kontrolltermin im September 2025 und dem neuen Termin liegt somit ein längerer Zeitraum, woraus ebenfalls auf eine nicht akut gefährliche Erkrankung des Klägers geschlossen werden kann. Dies wird bestätigt durch die Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er derzeit nicht medikamentös behandelt werde. Eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr des Klägers bei einer Rückkehr nach Syrien ist damit insgesamt zu verneinen.
49 5. Die von der Beklagten gemäß § 38 Abs. 1, § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erweist sich als rechtmäßig. Die Anordnung und Fristsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist ebenfalls rechtsfehlerfrei erfolgt. Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist oder gegen den eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen wurde, ist gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen und gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu befristen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden, vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Diese Voraussetzungen für die unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung erlassenen Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots liegen hier vor. Gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, bestehen ebenfalls keine Bedenken. Außer in den Fällen des § 11 Abs. 5 bis 5b AufenthG darf die Dauer fünf Jahre nicht überschreiten (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). In Fällen, in denen keine besonderen Belange vorgebracht sind, ist eine standardmäßige Befristung auf die Hälfte dieser Dauer – wie vorliegend – nicht zu beanstanden (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 09.05.2017 – 1 LZ 254/17 –, Rn. 14, juris).
50 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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