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4 A 3447/24 SN•VG Schwerin 4. Kammer, 2026-03-23, 4 A 3447/24 SN
4 A 3447/24 SNAdministrative Court / Chamber 4Mar 23, 2026
Erhebung einer Verzögerungsgebühr wegen Vernachlässigung der Prozessförderungspflicht durch verzögerte Abgabe einer Erledigungserklärung.(Rn.4) (Rn.6)
Entscheidungsdatum: 2026-03-23
Aktenzeichen: 4 A 3447/24 SN
ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2026:0323.4A3447.24SN.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 38 S 1 GKG 2004, § 282 Abs 1 ZPO
Erhebung einer Verzögerungsgebühr wegen Vernachlässigung der Prozessförderungspflicht durch verzögerte Abgabe einer Erledigungserklärung.(Rn.4) (Rn.6)
Den Klägern wird eine Verzögerungsgebühr mit einem Gebührensatz von 0,5 auferlegt.
I.
1 Die Klage wurde am 09.12.2024 erhoben und richtete sich auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und Reiseausweisen für Ausländer für die Kläger.
2 Am 02.12.2025 erteilte der Beklagte den Klägern die begehrten Aufenthaltserlaubnisse und Reiseausweise für Ausländer. Er erklärte daher gegenüber dem Gericht am 03.12.2025, "dass inzwischen eine Entscheidung zugunsten der Kläger ergangen ist und diesen Aufenthaltserlaubnisse (…) sowie der Reiseausweis für Ausländer erteilt wurden" und einer Erledigungserklärung der Kläger entgegengesehen werde. Daraufhin erklärten die Kläger am 19.01.2026 den Rechtsstreit nur hinsichtlich der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse für erledigt. Mit weiterem Schriftsatz vom 02.02.2026 erklärte der Beklagte, dass "die Aufenthaltserlaubnisse und Reiseausweise seit dem 19.01.2026 bei der Ausländerbehörde (…) zur Abholung bereitliegen" und die Kläger "lediglich einen Termin vereinbaren" müssten. Einer klägerischen Erledigungserklärung schließe er sich bereits jetzt an. Dieser Schriftsatz wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 10.02.2026 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen und mit dem Hinweis, dass das Gericht ansonsten zur mündlichen Verhandlung laden werde, zugestellt. Nachdem die Kläger hierauf nicht reagierten, wurde das Verfahren am 03.03.2026 auf den Einzelrichter übertragen und zur mündlichen Verhandlung am 26.03.2026 geladen. Am 19.03.2026 erklärten die Kläger die Erledigung der Hauptsache, woraufhin das Verfahren am 23.03.2026 aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt wurde.
II.
3 Den Klägern war eine Verzögerungsgebühr mit einem Gebührensatz von 0,5 aufzuerlegen.
4 Nach § 38 Satz 1 GKG kann das Gericht dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen, wenn – außer im Fall des § 335 ZPO – durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden ist. Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz von 0,3 ermäßigt werden.
5 Als Angriffs- und Verteidigungsmittel sind solche Prozesshandlungen zu verstehen, die dem Prozessangriff und seiner Abwehr dienen, sofern sie einen Tatbestand betreffen, der für sich allein rechtsbegründend, -vernichtend, -hindernd oder -erhaltend ist. Eine derartiges Angriffsmittel stellt auch die Klageänderung dar, sofern diese zur "Unzeit" erfolgt (BeckOK KostR/Dörndorfer, 52. Ed. 1.3.2026, GKG § 38 Rn. 4, beck-online; AG Berlin Schöneberg BeckRS 2012, 07275). Die Verzögerung muss tatsächlich eingetreten sein und sich praktisch auch auswirken (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.1975 - 23 W 18/75 - NJW 1975, 2026, beck-online).
6 Da die Verzögerungsgebühr Strafcharakter hat und eine Sanktion für ein prozesswidriges Verhalten eines Beteiligten oder Vertreters darstellt, kann sie nicht verhängt werden, wenn der Beteiligte oder sein Vertreter zwar das Verfahren verzögert, sich dabei aber prozessordnungsgemäß verhält (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 03.08.2018 – 1 W 25/18 – Rn. 3 m. w. N.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 30.09.2022 – 12 W 24/22 – Rn. 8 m. w. N.; Kammergericht Berlin, Beschl. v. 09.04.2025 – 21 U 108/22, BeckRS 2025, 7126 Rn. 6-8, beck-online). Denn Anknüpfungspunkt für die Verhängung der Verzögerungsgebühr ist nicht der Umstand, dass ein Beteiligter von den ihm gegebenen prozessualen Möglichkeiten Gebrauch macht, sondern dass ein Beteiligter gegen die ihm obliegende Prozessförderungspflicht verstößt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 03.08.2018 – 1 W 25/18 – Rn. 5; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rn. 8 m. w. N.). Zu den in § 282 ZPO normierten Prozessförderungspflichten gehört auch, dass die Beteiligten an der zügigen Erledigung des Verfahrens mitwirken (vgl. BGH, Beschluss v. 25.04.2024 – V ZR 238/23 – Rn. 8; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 282, Rn. 1; KG Beschl. v. 07.04.2025 – 21 W 11/25, BeckRS 2025, 6449 Rn. 52, beck-online).
7 Die Erledigung des Rechtsstreits ist durch die Kläger unter Verstoß gegen ihre Prozessförderungspflicht verzögert worden. Die Kläger haben erst mehrere Monate nach Erfüllung des von ihnen geltend gemachten Anspruchs mit Ausstellung der Aufenthaltserlaubnisse und Reiseausweise das Verfahren vollständig für erledigt erklärt.
8 Die Erledigungserklärung stellt eine Prozesshandlung im Sinne des § 38 Satz 1 GKG dar, weil es sich dabei um eine Klageänderung handelt, welche zur Unzeit erfolgte, nämlich nachdem das Gericht das Verfahren – wie angekündigt – bereits auf den Einzelrichter übertragen, einen Termin abgestimmt und zur mündlichen Verhandlung geladen hatte. Aufgrund der vorherigen Mitteilung des Beklagten, sich einer klägerischen Erledigungserklärung anzuschließen, war das Verfahren sodann aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen einzustellen und der Termin aufzuheben. Die bis dahin erfolgten weiteren zeitaufwändigen Tätigkeiten des Gerichts, die eine Beratung der Kammer erfordernde Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter, die Abstimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten und die Ladung zu demselben, wurden damit nachträglich obsolet. Die Verzögerung hat sich damit auch praktisch ausgewirkt.
9 Mit der verzögerten Abgabe der Erledigungserklärung haben die Kläger sich auch nicht lediglich prozessordnungsgemäß verhalten, sondern schuldhaft gegen ihre Prozessförderungspflicht verstoßen. Ein prozessualer Vorteil durch die verzögerte Abgabe der Erledigungserklärung ist nicht erkennbar. Die Abgabe der Erledigungserklärung stellt eine Umstellung des Klageantrags auf Feststellung der Erledigung des Verwaltungsakts dar, von welcher der Kläger, sofern das Gericht oder der Beklagte die Erledigung verneinen, ohne Weiteres zu seinem ursprünglichen Antrag zurückkehren kann, ohne dass darin eine Klageänderung liegt (m. w. N. Schoch/Schneider/Clausing, 48. EL Juli 2025, VwGO § 161 a), beck-online). Mit der Abgabe der Erledigungserklärung begibt sich der Kläger also keiner prozessualen Rechte.
10 Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass den Klägern die Abgabe einer Erledigungserklärung oder zumindest eine fristgemäße Reaktion auf den gerichtlichen Hinweis vom 03.02.2026 (zugestellt am 10.02.2026) aus anderweitigen Gründen nicht möglich war. Für die Abgabe einer Erledigungserklärung war die tatsächliche Aushändigung der bereits am 02.12.2025 ausgestellten Aufenthaltserlaubnisse und Reiseausweise an die Kläger, die schließlich nur von einer durch die Kläger zu erbringenden Mitwirkungshandlung abhing, nicht erforderlich. Sofern die Kläger begründete Zweifel am Zutreffen der Mitteilung des Beklagten hatten, hätten sie dies dem Gericht zumindest auf die Verfügung vom 03.02.2026 fristgemäß mitteilen müssen, um ein weiteres unnötiges Tätigwerden des Gerichts zu verhindern.
11 Die Gebühr war gemäß § 38 S. 2 GKG zu ermäßigen. Zwar hat das Verfahren zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und Entscheidung keinen unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand für das Gericht verursacht und ist im Regelfall eine 1,0 Gebühr anzusetzen. Zugunsten der Kläger ist jedoch vorliegend vom Regelfall abzuweichen, weil das Verfahren schließlich, wenn auch mit erheblicher Verzögerung, ohne eine Entscheidung in der Sache abgeschlossen werden konnte.
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