Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, 2026-02-20, 4 LZ 458/25 OVG

4 LZ 458/25 OVGAdministrative Court / Division 4Feb 20, 2026

Regest

Der Gehörsanspruch des Beteiligten ist verletzt, wenn das Gericht auf seine Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht erläutert, aus welchen Gründen es von einer förmlichen Bescheidung des Beweisantrags durch Beschluss absieht.(Rn.22) Verfahrensgang vorgehend VG Greifswald, 7. August 2025, 1 A 526/25 HGW, Urteil

Full text

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat — 4 LZ 458/25 OVG — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-20

Aktenzeichen: 4 LZ 458/25 OVG

ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2026:0220.4LZ458.25OVG.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 10 Abs 4 AsylVfG 1992, § 86 Abs 2 VwGO, § 86 Abs 3 VwGO, § 356 ZPO

Leitsatz

Der Gehörsanspruch des Beteiligten ist verletzt, wenn das Gericht auf seine Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht erläutert, aus welchen Gründen es von einer förmlichen Bescheidung des Beweisantrags durch Beschluss absieht.(Rn.22)

Verfahrensgang

vorgehend VG Greifswald, 7. August 2025, 1 A 526/25 HGW, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 7. August 2025 – 1 A 526/25 HGW – wird zugelassen.

Gründe

I.

1 Die Klägerin ist tunesische Staatsangehörige. Sie reiste im Oktober 2024 mit einem Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24. Januar 2025 einen Asylantrag.

2 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 17. Februar 2025 die Anträge der Klägerin auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihre Abschiebung nach Tunesien an. Das Bundesamt ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid wurde am 18. Februar 2025 an die Aufnahmeeinrichtung zur Post gegeben. Die Aufnahmeeinrichtung übersandte dem Bundesamt einen Aushändigungsvermerk, auf dem als Eingangsdatum maschinenschriftlich der 18. Februar 2025 und handschriftlich überschrieben der 19. Februar 2025 eingetragen sind (Blatt 139 der Verwaltungsakte). Das maschinenschriftlich eingetragene Datum der Aushändigung ist schwer lesbar, handschriftlich ist dieses Datum mit dem 20. Februar 2025 überschrieben. Entsprechende Eintragungen befinden sich auf der von der Klägerin unterschriebenen Empfangsbestätigung (Blatt 140 der Verwaltungsakte). Aushändigungsvermerk und Empfangsbestätigung sind am 21. Februar 2025 beim Bundesamt eingegangen.

3 Am 28. Februar 2025 (Freitag) hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben. Den Antrag der Klägerin, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. April 2025 – 1 B 527/25 HGW – abgelehnt. Mit Beschluss vom 20. Juni 2025 – 1 B 1712/25 HGW – hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin abgelehnt, den Beschluss vom 22. April 2025 zu ändern. In der mündlichen Verhandlung am 7. August 2025 hat die Klägerin die Einhaltung der Zustellungsvorschriften bestritten und zwei Beweisanträge gestellt. Das Verwaltungsgericht hat dazu erklärt, dass es in den Anträgen der Klägerin keine Beweisanträge sieht. Auf die Nachfrage der Klägerin, warum das Gericht die Anträge nicht als Beweisanträge ansieht, hat das Gericht erklärt, dass es diese Frage in der Entscheidung erörtern wird. Die Klägerin hat in der Sache beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 17. Februar 2025 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. August 2025 – 1 A 526/25 HGW – abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 20. August 2025 zugestellt worden.

4 Am 19. September 2025 hat die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen.

5 Die Klägerin wurde am 1. Oktober 2025 nach Tunesien abgeschoben. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mitgeteilt, dass die Klägerin in Tunesien keinen festen Wohnsitz habe. Es bestehe aber Kontakt zur Klägerin. Er sei umfassend zustellungsbevollmächtigt.

II.

6 1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig und begründet.

7 Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz nicht als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird (§ 78 Abs. 2 AsylG). Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 1 bis 4 AsylG). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG).

8 2. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht der Umstand entgegen, dass entgegen §§ 82 Abs. 1 Satz 1, 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO die aktuelle ladungsfähige Anschrift der Klägerin nicht angegeben worden ist. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass die Zulässigkeit der Klage regelmäßig die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift voraussetzt. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt jedoch ausnahmsweise im Hinblick auf den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz bei fehlendem Wohnort wegen Obdachlosigkeit oder wegen eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses, wenn dem Gericht die Gründe hierfür mitgeteilt werden (BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 9 B 79.11 – juris Rn. 11 m. w. N.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, warum sie gegenwärtig keine ladungsfähige Anschrift besitzt.

9 3. Der Antrag ist auch begründet. Der Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO ist mit dem Zulassungsantrag dargelegt und liegt auch vor.

10 Die Klägerin trägt insoweit vor, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 86 Abs. 2 VwGO über die Beweisanträge der Klägerin nicht durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung entschieden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es habe sich nicht um Beweisanträge im Rechtssinne gehandelt, sei nicht haltbar. Das Gericht habe damit die Begründungspflicht aus § 86 Abs. 2 VwGO umgangen, die der Wahrung des Gehörsanspruchs der Beteiligten diene. Trotz der Nachfrage der Klägerin sei in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal mitgeteilt worden, weshalb das Gericht zu dieser Auffassung gelangt sei. Der Klägerin sei dadurch die Möglichkeit genommen worden, ihre weitere Prozessführung von der Entscheidung des Gerichts über die Beweisanträge abhängig zu machen und dabei auf die Rechtsauffassung des Gerichts einzugehen. Auf eine Klarstellung der Anträge habe das Gericht nicht hingewirkt. Die im Urteil abgegebene Begründung sei zudem nicht überzeugend. Die Klägerin habe rechtserhebliche Tatsachen mit tauglichen Beweismitteln unter Beweis gestellt.

11 Aus diesem Vorbringen ergibt sich ein Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör.

12 3.1. Der Verstoß folgt allerdings noch nicht aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Beweisanträge der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht beschieden hat. Diese Verfahrensweise stand in Übereinstimmung mit dem Prozessrecht.

13 Art. 103 Abs. 1 GG verbietet es den Gerichten nicht, Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt zu lassen. Einem Beweisangebot ist auch im Hinblick auf den Gewährleistungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG nur dann nachzugehen, wenn es nach fachrechtlichen Maßstäben erheblich ist, also den fachrechtlich geltenden formellen und materiellen Anforderungen genügt. Selbst das Übergehen eines nach fachrechtlichen Maßstäben erheblichen Beweisangebots verstößt lediglich dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Dies ist anzunehmen, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise etwa als unerheblich qualifiziert wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. August 2025 – 1 BvR 208/23 – juris Rn. 26 m. w. N.). Ob die unter Beweis gestellte Tatsache als entscheidungserheblich anzusehen ist, beurteilt sich grundsätzlich nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2025 – 3 B 31.25 – juris Rn. 22).

14 Nach diesen Maßstäben musste das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen nicht nachgehen, weil diese unsubstantiiert waren. Unsubstantiierte Beweisanträge verpflichten das Gericht weder dazu, den Beweis zu erheben, noch dazu, den Beweisantrag zu bescheiden (BVerwG, Urteil vom 7. August 1997 – 3 C 10.96 – juris Rn. 19). Ein unsubstantiierter Beweisantrag fällt nicht unter § 86 Abs. 2 VwGO (VGH München, Beschluss vom 1. Dezember 2009 – 11 ZB 07.30742 – juris Rn. 8). Er löst wie der Ausforschungsbeweisantrag und der Beweisermittlungsantrag keine Pflicht zur Vorabentscheidung aus (Dawin/Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 86 VwGO Rn. 95).

15 Ein Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO liegt nur vor, wenn ein bestimmtes Beweismittel zu einer bestimmten tatsächlichen Behauptung angeboten wird (Schübel-Pfister, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, § 86 VwGO Rn. 55). Neben der Benennung eines bestimmten Beweismittels und der Behauptung einer bestimmten Tatsache verlangt das Substantiierungsgebot, dass der Antragsteller die Tatsache mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit als wahr und mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2023 – 4 B 16.22 – juris Rn. 32).

16 Die Beweisanträge der Klägerin waren in diesem Sinne unsubstantiiert.

17 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten der Klägerin nicht am 20. Februar 2025, sondern später zugestellt worden sei, die Person, die der Klägerin den Bescheid übergeben habe, als Zeugen zu vernehmen. Die Person sei der Klägerin unbekannt und müsse durch die Beklagte benannt werden.

18 Der Beweisantrag betrifft zwar eine erhebliche Tatsache. Aus dem Zusammenhang des Vortrags der Klägerin und des Inhalts von Aushändigungsvermerk und Empfangsbestätigung ergibt sich, dass die Klägerin ihre Behauptung unter Beweis stellen wollte, der Bescheid des Bundesamts sei ihr nicht am 20. Februar 2025, sondern erst am 21. Februar 2025 ausgehändigt worden. Diesen Umstand hat auch das Verwaltungsgericht für entscheidungserheblich gehalten. Unabhängig davon wäre auch die Behauptung, der Bescheid sei nicht am 20. Februar 2025 ausgehändigt worden, als negative Tatsache dem Beweis zugänglich und entscheidungserheblich, weil sich das Datum der Zustellung dann nach der Fiktion in § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG richten würde.

19 Mit dem Beweisantrag ist jedoch kein bestimmtes Beweismittel benannt worden. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 373 ZPO wird der Zeugenbeweis durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten. Die Benennung des Zeugen muss namentlich und mit ladungsfähiger Anschrift erfolgen (Röß, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 373 Rn. 10). Das ist nicht geschehen.

20 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung weiterhin beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass in der Aufnahmeeinrichtung Stern Buchholz die Post nicht entsprechend § 10 Abs. 4 AsylG ausgehändigt werde, diejenigen Dienstanweisungen oder internen Weisungen oder sonstige schriftliche Grundlagen als Urkunden in das Verfahren einzuführen, in welchen dem Malteser Hilfsdienst erklärt werde, wie mit der Aushändigung der Post zu verfahren sei.

21 Dieser zweite Beweisantrag ist unsubstantiiert, weil er keine bestimmte Tatsache benennt. Ob das Zustellungsverfahren in der Aufnahmeeinrichtung den in § 10 Abs. 4 AsylG geregelten Voraussetzungen entspricht, ist im Wege einer rechtlichen Würdigung zu beurteilen und dem Urkundenbeweis nicht zugänglich. Die Anknüpfungstatsachen für diese Würdigung hat die Klägerin nicht unter Beweis gestellt. Es handelt sich um einen unsubstantiierten Beweisermittlungsantrag.

22 3.2. Das Verwaltungsgericht hat den Gehörsanspruch der Klägerin jedoch dadurch verletzt, dass es auf deren Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht erläutert hat, aus welchen Gründen es von einer förmlichen Bescheidung der Beweisanträge durch Beschluss absieht.

23 Das Gericht darf unsubstantiierte Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung nicht ohne Begründung übergehen und erst im Urteil erklären, dass und warum der Beweis nicht erhoben wurde. Aus dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör folgt eine Pflicht des Gerichts, auf die Gründe für die Nichtbescheidung des Beweisantrags hinzuweisen (§ 86 Abs. 3 VwGO). Das Gericht ist in Fällen eines unsubstantiierten Beweisantrags lediglich von der Pflicht entbunden, den Beweisantrag förmlich zu bescheiden. Es kann auf den Antrag auch durch einen schlichten Hinweis reagieren (vgl. Dawin/Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 86 VwGO Rn. 96).

24 Zwar ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Aufklärungspflicht des Richters (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Juli 2021 – 1 BvR 2356/19 – juris Rn. 13). Die in Rede stehende Hinweispflicht steht jedoch in einem engen Zusammenhang zur Begründungspflicht aus § 86 Abs. 2 VwGO. Diese hat den Zweck, die Beteiligten über die Prozesslage und die Gründe für die Ablehnung der Aufklärungsmaßnahme, und damit über den Stand der Meinungsbildung des Gerichts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht insgesamt zu informieren. Das Gericht wird durch die Begründungspflicht gezwungen, sich mit den von den Beteiligten behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsachen in Bezug auf deren Erheblichkeit und Beweisbedürftigkeit noch in der mündlichen Verhandlung auseinanderzusetzen. Die Beteiligten werden durch diese Information in die Lage versetzt, sich bei der weiteren Verfolgung ihrer Rechte darauf einstellen und insbesondere ergänzend vortragen oder weitere Beweisanträge stellen zu können. Die Pflichten aus § 86 Abs. 2 VwGO dienen damit der Wirksamkeit des Gehörsanspruchs der Beteiligten (vgl. Dawin/Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 86 VwGO Rn. 87 f. m. w. N.).

25 Der Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung ist ein effektives Mittel der Beteiligten, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Die vorgenannten Erwägungen gelten gleichermaßen für den unsubstantiierten Beweisantrag, der vom Gericht nicht in der Verhandlung beschieden worden ist. Der Zusammenhang der Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO mit der Begründungspflicht in § 86 Abs. 2 VwGO rechtfertigt es, eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beteiligten in den Fällen anzunehmen, in denen sich dieser nach der Mitteilung des Gerichts, dass sein Beweisantrag nicht beschieden werde, vergeblich nach den Gründen für diese Verfahrensweise erkundigt hat, um sich so rechtliches Gehör zu verschaffen. Das Gericht muss dem Beteiligten dann durch einen Hinweis die Gelegenheit geben, sein weiteres prozessuales Verhalten auf die Rechtsauffassung des Gerichts einzustellen und seinen Beweisantrag bzw. seinen Vortrag zu ergänzen. Das ist hier nicht geschehen.

26 Für den ersten Beweisantrag folgt eine Hinweispflicht des Verwaltungsgerichts zudem aus § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 356 ZPO. Wenn der angebotene Zeuge nicht mit Namen und Anschrift benannt, aber hinreichend individualisierbar ist, muss das Gericht dem Beteiligten gemäß § 356 ZPO eine Frist zur Beibringung des Namens und der Anschrift des Zeugen setzen und darf erst nach einem fruchtlosen Ablauf dieser Frist von einer Erhebung des Beweises absehen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1998 – VI ZR 24/97 – juris Rn. 13). Eine Individualisierbarkeit der Person, die der Klägerin den Bescheid des Bundesamts ausgehändigt hat, erscheint angesichts der Unterschriften auf dem Aushändigungsvermerk und auf dem Empfangsbekenntnis und der Benennung des Betreibers der Aufnahmeeinrichtung durch die Klägerin nicht ausgeschlossen.

27 Hinweis:

28 Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 4 LB 458/25 OVG als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

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