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L 7 BA 3/22•Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 7. Senat, 2026-02-11, L 7 BA 3/22
L 7 BA 3/22Social Insurance Court / Division 7Feb 11, 2026
1. Ist ein im Bereich der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen auf der Grundlage eines Honorarvertrags als Schulbegleiter für einen behinderten Schüler tätigen Betreuer nicht in die betriebliche Organisation seines Auftraggebers eingegliedert, ist er an Weisungen seines Auftraggebers nicht gebunden und bezieht er für seine Tätigkeit keine angemessene Vergütung, so ist von dem Bestehen einer selbständigen Tätigkeit auszugehen. (Rn.39) 2. Dem widerspricht nicht, dass er ein wesentliches unternehmerisches Risiko nicht zu tragen hat und erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Ausübung der Tätigkeit fehlen. (Rn.42) Verfahrensgang vorgehend SG Schwerin, 9. Dezember 2021, S 1 BA 4/18, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-02-11
Aktenzeichen: L 7 BA 3/22
Dokumenttyp: Urteil
Ist ein im Bereich der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen auf der Grundlage eines Honorarvertrags als Schulbegleiter für einen behinderten Schüler tätigen Betreuer nicht in die betriebliche Organisation seines Auftraggebers eingegliedert, ist er an Weisungen seines Auftraggebers nicht gebunden und bezieht er für seine Tätigkeit keine angemessene Vergütung, so ist von dem Bestehen einer selbständigen Tätigkeit auszugehen. (Rn.39)
Dem widerspricht nicht, dass er ein wesentliches unternehmerisches Risiko nicht zu tragen hat und erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Ausübung der Tätigkeit fehlen. (Rn.42)
Verfahrensgang
vorgehend SG Schwerin, 9. Dezember 2021, S 1 BA 4/18, Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 9. Dezember 2021 und der Bescheid der Beklagten vom 20. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2018 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beigeladene in seiner Tätigkeit für den Kläger im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2015 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlag.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Beteiligten streiten über die Statusbeurteilung des Beigeladenen im Rahmen einer Betriebsprüfung und die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 16.402,64 €.
2 Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der verschiedene soziale Dienstleistungen erbringt, unter anderem im Bereich der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben bediente er sich neben angestellten Mitarbeitern auch des Beigeladenen auf der Grundlage eines Honorarvertrages.
3 Der Vertrag wurde am 1. Juli 2013 geschlossen und beschreibt die Tätigkeit des Beigeladenen als „Betreuer“, „insbesondere in der Betreuung während der Schulzeit und für zusätzliche Betreuungsleistungen in der Integrationshilfe“. Es wurde ein Stundenhonorar von 13,- € brutto vereinbart. Die weiteren Regelungen lassen sich dahin zusammenfassen, dass eine abhängige Beschäftigung nicht begründet und deren Rechtsfolgen ausgeschlossen werden sollten (kein „Angestelltenverhältnis“, Steuern und Sozialabgaben selbst abzuführen, kein Urlaub/Entgeltfortzahlung, Kündigungsfrist 10 Tage).
4 Tatsächlicher Inhalt der Tätigkeit war die Integrationshilfe für einen autistischen Schüler während der Schulzeit und bei der Nachmittagsgestaltung in der Ganztagsschule. Der tägliche Zeitaufwand lag nach den Abrechnungen des Beigeladenen typischerweise zwischen 7 und 8,5 Stunden täglich.
5 Im Ergebnis einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung (Prüfzeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 20. März 2017 gegenüber dem Kläger fest, dass der Beigeladene in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2015 abhängig beschäftig gewesen sei und der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe. Aufgrund dieser Feststellung wurden Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 16.402,64 € nachgefordert.
6 In der Begründung des Bescheides wurde zunächst allgemein der Inhalt der Tätigkeit eines Schulbegleiters wie folgt dargestellt:
7 „Die hier zu beurteilende Tätigkeit als Schulbegleiter besteht darin, einen Schüler bzw. eine Schülerin während eines Teils oder auch während der gesamten Schulzeit (einschließlich des Schulweges) zu begleiten, um etwaige behinderungsbedingte Defizite, die körperlich, geistig oder seelisch bedingt sein können, zu kompensieren und Hilfestellungen zu geben, um den Besuch einer geeigneten Schulform und die Teilnahme am Unterricht des betreffenden Schülers zu ermöglichen.
8 Die konkreten Aufgaben eines Schulbegleiters bestimmen sich nach den persönlichen Erfordernissen des Schülers. Die Aufgaben können in zwei Bereiche gegliedert werden, nämlich außerunterrichtliche Tätigkeiten und unterrichtsbezogene Tätigkeiten. Zum außerunterrichtlichen Bereich zählen u.a Hilfe beim An- und Ausziehen, Orientierung im Schulhaus und/oder auf dem Schulweg, Integration in die Klasse, Hilfe beim Toilettengang, allgemein lebenspraktische, wenn nötig auch pflegerische Aufgaben. Beispiele für die unterrichtsbezogenen Tätigkeiten sind Hilfestellungen während des Schulunterrichts, Anpassung des Unterrichtsinhalts an individuelle Bedürfnisse oder Unterstützung bei der Handhabung bestimmter Arbeitsmaterialien. Oft sind die Tätigkeiten aus beiden Bereichen übergangslos miteinander verbunden. Der Schwerpunkt der Tätigkeit wird zum Wohl des Kindes festgelegt und ist individuell verschieden.
9 Der Umfang, die Dauer, die Ziele, die Leistung und Qualität der Schulbegleitung für jeden einzelnen Schüler sind dem jeweiligen Bescheid der Behörde für Schule und Berufsbildung zu entnehmen, der unter anderem in Anlehnung an das jeweilige sozialpädagogische Gutachten für das betreffende Kind erlassen wird. Der Bescheid wird der Schule und den Vertretungsberechtigten des Kindes bzw. Jugendlichen zugestellt. Die Schulbehörde bzw. das regionale Bildungs- und Beratungszentrum wendet sich dann an einen Anbieter für Schulbegleitung und schließt mit diesem einen Vertrag über den Förderbedarf für den jeweiligen Schüler. Nach Abschluss des Vertrags sucht der Anbieter der Schulbegleitung eine geeignete Person für den Schüler aus und schließt mit diesem wiederum entweder einen sachbefristeten Arbeitsvertrag oder einen Honorarvertrag über die Schulbegleitung ab.“
10 Nach alledem richte sich der Beschäftigungsort, die Arbeitszeit sowie die Betreuungsinhalte nach den entsprechenden Vorgaben, die zwingend einzuhalten gewesen seien. Der Beigeladene sei demzufolge in der Wahl des Beschäftigungsortes, der Arbeitszeit und der inhaltlichen Gestaltung nicht frei gewesen, sondern an die Vorgaben gebunden. Darüber hinaus sei kein unternehmerisches Risiko zu erkennen gewesen und es habe keine eigene Betriebsstätte vorgelegen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse sei der Beigeladene in die Betriebsorganisation des Klägers integriert gewesen und habe daher in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden.
11 Hiergegen hat der Kläger am 27. März 2017 Widerspruch erhoben und zur Begründung insbesondere folgendes ausgeführt:
12 Bei dem Honorarvertrag habe es sich nicht um einen Formularvertrag gehandelt, sondern dieser sei frei ausgehandelt worden. Der Beigeladene habe seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit selbst bestimmen können. Er habe nicht arbeitstäglich gearbeitet, es habe keine Arbeitszeitvorgabe bestanden und es sei auch keine Arbeitszeitkontrolle durchgeführt worden. Auch im Übrigen sei der Beigeladene nicht in die betriebliche Organisation des Klägers eingebunden gewesen. Die Betreuung sei in Absprache des Beigeladenen mit den Eltern und der Schule erfolgt. In diese Absprachen sei der Kläger nicht eingebunden gewesen. Der Beigeladene habe nicht an Teambesprechungen des Klägers teilgenommen und sei nicht in Organisations-, Dienst- und Urlaubspläne eingebunden gewesen. Gleiches gelte für den Vertretungsplan der Abteilung Schulische Integration. Weder habe er die Vertretung für Dritte wahrgenommen, noch sei er im Falle seiner Abwesenheit selbst vertreten worden. Es sei dann schlicht keine Betreuung erfolgt.
13 Der Beigeladene hat diese Ausführungen mit seinen Angaben im Fragebogen vom 10. November 2017 im Wesentlichen bestätigt. Es seien keine Weisungen erteilt worden oder Kontrollen erfolgt. Bei seiner Verhinderung seien die Leistungen ausgefallen. Ergänzend hat er darauf hingewiesen, dass die Schule, in der die Betreuung stattfand, einen anderen Träger als den Kläger habe. Er habe keine eigenen Geschäftsräume und setze keine eigenen Arbeitsmittel ein, habe aber Fahrtkosten. In dem Leistungszeitraum habe er auch für andere Träger Integrationsleistungen erbracht und habe darüber hinaus freiberuflich als Tontechniker gearbeitet.
14 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2018 zurück und führte zur Begründung Folgendes aus: Der Beigeladene sei nicht weisungsfrei tätig gewesen, da er in den Betrieb der Einsatzschule eingegliedert gewesen sei. Sowohl Arbeitsort als auch Arbeitszeit seien damit vorgegeben gewesen. Er habe sich an die dortigen Gepflogenheiten halten sowie nach Absprache mit den Eltern und der Einsatzschule Weisungen der jeweiligen Leitung Folge leisten müssen. Die Leistung des Beigeladenen unterscheide sich von der eines fest angestellten Schulbegleiters nicht.
15 Hiergegen hat der Kläger am 13. März 2018 Klage zum Sozialgericht Schwerin erhoben und ergänzend zum Vorbingen aus dem Verwaltungsverfahren Folgendes ausgeführt:
16 Das Unternehmerrisiko des Beigeladenen ergebe sich daraus, dass er nur das bezahlt bekomme, was er tatsächlich leiste. Dass die Art und Weise der Tätigkeit des Beigeladenen keinen Kapitaleinsatz erfordere, könne nicht entscheidend sein. Der Kläger selbst müsse nämlich auch kein Kapital für diese Leistung einsetzen. Die Beigeladene habe immerhin ein eigenes Fahrzeug einsetzen müssen, um die Einsatzschulen seiner Kunden zu erreichen. Es habe auch keine persönliche Abhängigkeit vom Kläger bestanden, da der Beigeladene auch für andere Träger der Integrationshilfe tätig geworden sei und im Übrigen als freiberuflicher Tontechniker. Letztere Tätigkeit sei die wesentliche Quelle seines Einkommens gewesen.
17 Der Kläger hat beantragt,
18 den Bescheid vom 20. März 2017 in der Gestalt Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2018 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene beim Kläger in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2015 nicht versicherungspflichtig tätig war.
19 Die Beklagte hat beantragt,
20 die Klage abzuweisen.
21 Die Beklagte hat auf ihre Ausführungen in den Bescheiden Bezug genommen.
22 Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. Dezember 2021 abgewiesen und zur Begründung im Kern Folgendes ausgeführt:
23 Im Ergebnis der Gesamtabwägung der Umstände sei von einer abhängigen Beschäftigung und damit von einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Beigeladenen auszugehen. Dabei sei insbesondere die Eingliederung des Beigeladenen in die Betriebsorganisation des Klägers maßgeblich.
24 Nach den Vereinbarungen der Vertragsparteien habe der Beigeladene Arbeitsaufgaben zur Erfüllung der von dem Kläger übernommenen Betreuungsaufgaben in Gestalt der Schulbegleitung eines behinderten Schülers übernommen. Der Umfang und die inhaltliche Ausgestaltung dieser Betreuungsaufgabe hätten sich aus dem der Schulbegleitung zugrundeliegenden sozialpädagogischen Konzept und dem Erreichen seines pädagogischen Zieles durch die bewilligende Behörde ergeben. Diese regulatorischen Rahmenbedingungen hätten dem Kläger den Betriebszweck vorgegeben, dem sich die Betriebsorganisation des Klägers anzupassen gehabt habe, um den Betriebszweck zu erreichen. Unter diesen Rahmenbedingungen und in dieser Betriebsorganisation sei der Beigeladene tätig gewesen.
25 Demzufolge hätten für den Beigeladenen sich aus der Natur der Sache ergebende Freiräume bestanden, deren inhaltliche Ausgestaltung vom Zweck der Schulbegleitung geprägt worden sei. Es liege insoweit auf der Hand, dass der Beigeladene zur Erfüllung dieser Aufgabe selbständig Termine mit Schule und Elternhaus vereinbaren musste und auf die Bedürfnisse des zu Betreuenden einzugehen hatte. Insofern könne aus der Charakteristik der Arbeitsaufgabe kein Schluss auf den sozialversicherungsrechtlichen Status als Selbständiger gezogen werden. Entscheidend bleibe, dass der Betriebszweck des Klägers, der für den Beigeladenen letztlich fremd bestimmt gewesen sei, erfüllt werde und eine wirksame Schulbegleitung für die zu betreuenden Schüler habe gewährleistet sein müssen.
26 Es sei daher offensichtlich, dass der Beigeladene sich mit dem Abschluss des Vertrages einem fremden Betriebszweck unterworfen habe und für die Zeit der Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Vertrag seine Dispositionsmöglichkeit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit beschränkt gewesen sei. Der Beigeladene sei insoweit von der Tagesstruktur bzw. Schulstruktur zur Sicherung seines Arbeitserfolges abhängig gewesen und habe diese nicht selbst bestimmen können. Diese habe letztlich die Betriebsorganisation des Klägers zur Verwirklichung seines Betriebszweckes gebildet, welcher durch zwingende, übergeordnete bzw. regulatorische Vorgaben geprägt gewesen sei. Innerhalb dieser Betriebsorganisation sei die die Arbeitstätigkeit des Klägers verrichtet worden. Diese regulatorischen Rahmbedingungen hätten im Regelfall die Eingliederung von Betreuungskräften in die Organisation- und Weisungsstruktur zur Folge. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Beigeladene organisatorische Freiräume genutzt habe und nutzen sollte und eigenverantwortlich tätig gewesen sei.
27 Der Kläger hat gegen das am 16. Dezember 2021 zugestellte Urteil am 14. Januar 2022 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbingen und tritt insbesondere der Wertung des Sozialgerichts entgegen, dass der Beigeladene sich einem fremden Betriebszweck in einer fremden Betriebsorganisation unterworfen habe. Dass der Gegenstand der Tätigkeit in zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht durch regulatorische Rahmenbedingungen vorgegeben sei, könne nicht dazu führen, dass dem Kläger die Dispositionsmöglichkeit aus der Hand geschlagen werde, ob er die Aufgabe durch einen angestellten Arbeitnehmer oder einen Selbständigen erbringen lasse.
28 Der Kläger beantragt,
29 das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 9. Dezember 2021 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2018 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene beim Kläger in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2015 nicht versicherungspflichtig tätig war.
30 Die Beklagte beantragt,
31 die Berufung zurückzuweisen.
32 Sie nimmt Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen.
33 Auf Aufforderung des Senates hat der Kläger zuletzt den Bewilligungsbescheid zu den Eingliederungsleistungen vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass der Kläger selbst mit 13,50 € pro Betreuungsstunde vergütet wurde.
34 In der mündlichen Verhandlung ist ergänzend vorgetragen worden, dass die Eltern des betreuten Schülers sich nach ihrem Umzug in den Landkreis Nordwestmecklenburg an den Kläger gewandt und darum gebeten hätten, dass der Beigeladene mit der schulischen Betreuung beauftragt werde, da er den Schüler bereits zuvor betreut habe und daher mit ihm vertraut gewesen sei.
35 Der Beigeladene hat ausgeführt, dass er die Betreuung aufgrund persönlicher Verbundenheit mit dem Schüler und dessen Eltern habe fortführen wollen. Dabei sei für ihn allerdings entscheidend gewesen, dass sich die Schule, in der die Betreuung stattfinden sollte, an seinem Wohnort D-Stadt befand. Eine Tätigkeit im Landkreis Nordwestmecklenburg habe er nicht gewollt, auch nicht vertretungsweise für andere Mitarbeiter des Klägers. Die vom Kläger zunächst angebotene abhängige Beschäftigung sei für ihn daher nicht in Frage gekommen.
36 Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.
37 Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind. Entgegen der Einschätzung der Beklagten war der Beigeladene nicht abhängig beim Kläger beschäftigt und unterlag daher auch nicht der Versicherungspflicht in den im Bescheid aufgeführten Zweigen der Sozialversicherung.
38 Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem bezüglich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 R 25/10 R).
39 Bei der hiernach vorzunehmenden Abwägung überwiegen vorliegend die Merkmale einer selbständigen Tätigkeit. Insbesondere fehlt es an jeglicher Eingliederung des Beigeladenen in den Geschäftsbetrieb des Klägers.
40 Soweit die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden umfangreich zur Eingliederung in die Betriebsorganisation der Schule ausgeführt hat, kommt es hierauf bereits deshalb offensichtlich nicht an, weil der Kläger weder Träger der Schule war noch sonst einen Einfluss auf die organisatorischen Abläufe in der Schule hatte. Dass der Beigeladene sich bei seiner Tätigkeit hiernach zu richten und im Übrigen mit den Eltern abzustimmen hatte, lag in der Natur der Tätigkeit begründet, aber nicht in einer Weisungsbefugnis der Beklagten. Auch dass der Beigeladene selbst nicht vertreten werden konnte, war durch die verrichtete Tätigkeit vorgegeben, da eine autistische Erkrankung das Erfordernis fester Bezugspersonen mit sich bringt. In Betracht gekommen wäre allerdings, dass der Beigeladene an Tagen, in denen die Betreuung ausnahmsweise nicht erforderlich war, andere Mitarbeiter des Klägers hätte vertreten können. Gerade dies war nach den plausiblen Darlegungen des Beigeladenen aber aus nachvollziehbaren Gründen nicht gewollt. Auch sonst fehlte es an jeglicher organisatorischen Einbeziehung des Beigeladenen in die Betriebsorganisation des Klägers, zu der immerhin circa 10 beschäftigte Individualbetreuer gehörten.
41 Auch die Ausführungen des Sozialgerichts dazu, dass der Beigeladene sich bei seiner Tätigkeit einem fremden Betriebszweck unterworfen habe, teilt der Senat nicht. Es ist bereits kaum nachvollziehbar, weshalb sich der Betriebszweck des Klägers aus dem pädagogischen Konzept zur Betreuung eines einzelnen Schülers und den entsprechenden Vorgaben für dessen Betreuung seitens der bewilligenden Behörde ergeben soll. Erst recht wird man mit diesem Argument dem Beigeladenen nicht absprechen können, einen eigenen Betriebszweck verfolgt zu haben. Der Betriebszweck eines jeden Einzelunternehmers oder freiberuflich Tätigen liegt typischerweise in der Erzielung von Einnahmen aus einer bestimmten Tätigkeit. Dass er damit immer auch den Betriebszweck seiner Auftraggeber fördert, liegt in der Natur der Sache. Vorliegend kam als Besonderheit hinzu, dass der Beigeladene die Tätigkeit wegen seiner persönlichen Verbundenheit mit dem betreuten Schüler und dessen Eltern übernommen hat. Dieser Zweck der Tätigkeit war ausschließlich beim Beigeladenen, nicht aber beim Kläger vorhanden.
42 Der Senat verkennt nicht, dass vorliegend auch die typischen Merkmale einer selbständigen Tätigkeit nicht besonders ausgeprägt sind. So ist weder ein wesentliches Unternehmerrisiko erkennbar noch erhebliche Gestaltungsfreiheiten bei der Ausübung der Tätigkeit, die sich nicht aus der Natur der Tätigkeit ergeben würden. Allerdings ist ein fehlendes Unternehmerrisiko auch kein Indiz gegen eine selbständige Tätigkeit, wenn die Tätigkeit ihrer Art nach üblicherweise nicht mit derartigen Risiken verbunden ist. Vorliegend war es so, dass auch der Kläger allein nach der Anzahl der Betreuungsstunden vergütet worden ist, wobei er die Vergütung nahezu vollständig an den Beigeladenen weitergereicht hat. Er hat daher kein weitergehendes Risiko getragen als der Beigeladene.
43 Es verbleibt daher als wesentliches Abgrenzungsmerkmal die Freiheit des Beigeladenen, sich allein auf die Betreuung eines bestimmten Schülers zu beschränken und sich nicht Dienst- und Vertretungsplänen oder sonstigen Anordnungen des Klägers unterwerfen zu müssen. Gerade dies war aus nachvollziehbaren Gründen so gewollt und steht einer Beurteilung als abhängige Beschäftigung entgegen. Daneben spricht die Höhe der Vergütung für eine selbständige Tätigkeit, da eine abhängige Beschäftigung zu diesem Stundensatz aus der erfolgten Bewilligung nicht zu finanzieren gewesen wäre.
44 Der Senat erlaubt sich den Hinweis, dass die Argumentation in den angefochtenen Bescheiden hier offensichtlich nicht geeignet war, die getroffene Einschätzung zu tragen. Es drängt sich daher der Eindruck auf, dass die Beklagte ein anderes Ergebnis als eine abhängige Beschäftigung zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Erwägung gezogen hat. Auch die Terminsvertreter der Beklagten waren nicht im Ansatz in der Lage, das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung nachvollziehbar zu begründen, waren aber gleichwohl nicht bereit, die sich aus dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns ergebenden Konsequenzen zu ziehen.
45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 197a Abs. 1 SGG.
46 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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