Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, 2026-03-02, 2 M 520/25 OVG

2 M 520/25 OVGAdministrative Court / Division 2Mar 2, 2026

Regest

1. Dass der dienstliche Kontakt zum Beurteiler aufgrund einer geringen Anzahl von Beschwerden gegen die Entscheidungen des Beurteilten fast nicht bestand, zeigt nicht auf, dass aus den Beurteilungsgrundlagen angegebenen Erkenntnisquellen (hier: Beurteilungsbeitrag eines Oberstaatsanwalts, persönliche Kommunikation zwischen dem Erstbeurteiler und dem Beurteilten) keine hinreichenden beurteilungsrelevanten Erkenntnisse geschöpft werden konnten. (Rn.10) 2. Liegt schon aufgrund der vorhandenen eigenen Anschauung des Erstbeurteilers eine hinreichende Erkenntnislage vor, ist die Beurteilung nicht allein oder maßgeblich aus einem Beurteilungsbeitrag zu entwickeln (Anschluss: BVerwG, Beschluss vom 11.12.2025 – 2 VR 19.25 –, juris Rn. 29)). (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin, 2. Oktober 2025, 1 B 2499/25 SN, Beschluss

Full text

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat — 2 M 520/25 OVG — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-02

Aktenzeichen: 2 M 520/25 OVG

ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2026:0302.2M520.25OVG.00

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

  1. Dass der dienstliche Kontakt zum Beurteiler aufgrund einer geringen Anzahl von Beschwerden gegen die Entscheidungen des Beurteilten fast nicht bestand, zeigt nicht auf, dass aus den Beurteilungsgrundlagen angegebenen Erkenntnisquellen (hier: Beurteilungsbeitrag eines Oberstaatsanwalts, persönliche Kommunikation zwischen dem Erstbeurteiler und dem Beurteilten) keine hinreichenden beurteilungsrelevanten Erkenntnisse geschöpft werden konnten. (Rn.10)
  2. Liegt schon aufgrund der vorhandenen eigenen Anschauung des Erstbeurteilers eine hinreichende Erkenntnislage vor, ist die Beurteilung nicht allein oder maßgeblich aus einem Beurteilungsbeitrag zu entwickeln (Anschluss: BVerwG, Beschluss vom 11.12.2025 – 2 VR 19.25 –, juris Rn. 29)). (Rn.12)

Verfahrensgang

vorgehend VG Schwerin, 2. Oktober 2025, 1 B 2499/25 SN, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 2. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 17.973,87 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin, eine Amtsanwältin (BesG A 12) im Landesdienst, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen auf das Statusamt einer Oberamtsanwältin (BesG A 13).

2 Am 06.05.2025 schrieb die Antragsgegnerin mehrere Beförderungsstellen der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, aus, darunter eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 für eine Oberamtsanwältin / einen Oberamtsanwalt bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt. Auf diese bewarben sich die Antragstellerin und die Beigeladene. Mit Auswahlvermerk vom 17.06.2025 entschied die Antragsgegnerin, die Beigeladene zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur Oberamtsanwältin (BesG A 13) zu befördern. Zur Begründung der Entscheidung hieß es in dem Vermerk, dass sich in der Gesamtbegründung ein Leistungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin ergebe. Die Leistungen der Bewerberinnen seien mit Regelbeurteilungen zum Stichtag 01.05.2023 bewertet worden. Beide Bewerberinnen hätten das Gesamturteil „gut geeignet“ erreicht. Sowohl bei Vergleich aller Einzelkriterien als auch der Einzelkriterien von besonderer Bedeutung ergebe sich jeweils ein Vorsprung für die Beigeladene gegenüber der Antragstellerin. Das Ergebnis der Auswahlentscheidung teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin und der Beigeladenen mit Schreiben vom 11.07.2025 mit.

3 Am 28.07.2025 legte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung ein. Am gleichen Tag hat sie das Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz ersucht und beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Beigeladene vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Entscheidung über die Auswahl zu befördern und ihr den dazugehörigen Dienstposten zu übertragen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 02.10.2025 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Regelbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen hielten einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Einwand der Antragstellerin, dass LOStA’in Lange als Beurteilungserstellerin nicht in der Lage gewesen sei, sich ein Bild von ihr sowie der Beigeladenen zu machen, greife nicht durch. Die dienstlichen Beurteilungen fußten auf einer ausreichenden Erkenntnisbasis und der Erstbeurteilerin fehle es nicht an der erforderlichen Kenntnis von den Leistungen der Antragstellerin wie auch der Beigeladenen. Soweit die Antragstellerin der Auffassung sei, dass sie in einzelnen Leistungsmerkmalen eine bessere Bewertung verdient hätte, falle dies in den Bereich der fachlichen Wertung durch die Vorgesetzte. Stichhaltige Gründe, die diese Einzelwertungen zweifelhaft erscheinen ließen, seien nicht substantiiert dargelegt. Nach Nr. 4.4 BeurtRL RPfl M-V gehe grundsätzlich keine Bindungswirkung von Beurteilungsbeiträgen und vorangegangenen Beurteilungen aus. Nur Abweichungen von früheren Beurteilungen im Gesamturteil um mehr als eine Note seien kurz zu begründen. Dass dies der Fall gewesen wäre, habe die die Antragstellerin weder behauptet, noch seien sonst Anhaltspunkte hierfür ersichtlich, weshalb die Beiziehung der vorangegangenen Beurteilungen habe unterbleiben können.

4 Der Beschluss ist der Antragstellerin am 07.10.2025 zugestellt worden. Am 16.10.2025 hat sie Beschwerde eingelegt und diese am 31.10.2025 und ergänzend am 03.11.2025 begründet. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten.

II.

5 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

6 Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die obergerichtliche Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung stützt. Die Beschwerdebegründung muss an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerde auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. B. d. Senats v. 22.01.2013 – 2 M 134/12 – u. v. 21.07.2011 – 2 M 31/11 –, m. w. N.).

7 Die hier dargelegten Gründe rechtfertigten keine Änderung des angegriffenen Beschlusses.

8 a) Die Antragstellerin wendet ein, dass sowohl die Erst- wie auch die Zweitbeurteilerin keine ausreichenden Kenntnisse über die dienstlichen Tätigkeiten der Konkurrentinnen aus eigener Anschauung hätten, weshalb vollumfänglich auf die Beurteilungsbeiträge von OStA X habe zurückgegriffen werden müssen.

9 Mit diesem Vorbringen hat die Antragstellerin keinen Grund dargelegt, aus dem die Entscheidung abzuändern wäre. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass im Feld „Beurteilungsgrundlagen“ in den jeweiligen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen neben einem Beurteilungsbeitrag von OStA X vom 15.06.2023 auch jeweils eine persönliche Kommunikation zwischen der Erstbeurteilerin und den Beurteilten genannt wurde („Aktenvorlagen, Besprechungen “ in der Beurteilung der Antragstellerin, „Aktenvorlagen, Erörterungen “ in der Beurteilung der Beigeladenen), und es der Erstbeurteilerin nicht an der erforderlichen Kenntnis von den Leistungen der Antragstellerin wie auch der Beigeladenen fehle. Dass diese unmittelbare Zusammenarbeit tatsächlich stattfand, hat die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr bestätigt. Auch nach dem Vortrag der Antragstellerin, dass dienstlicher Kontakt nur bestehe, wenn es Beschwerden gebe und sie nur eine geringe Anzahl von Beschwerden erhalten habe, hat jedenfalls ein dienstlicher Kontakt zwischen der Erstbeurteilerin und der Antragstellerin stattgefunden.

10 Unabhängig von der Intensität der unmittelbaren Zusammenarbeit, ist es der Erstbeurteilerin nicht verwehrt, ihre Erkenntnisse in die Beurteilung einfließen zu lassen und die Beurteilung hierauf zu stützen. Eigene Beobachtungen und Eindrücke des Beurteilers, die Leistungen und Verhalten der zu beurteilenden Person betreffen, sind die verlässlichste Grundlage einer dienstlichen Beurteilung (OVG Weimar, B. v. 25.02.2025 – 2 EO 394/24 –, juris Rn. 32). Dass der Umfang der Zusammenarbeit zwischen der Erstbeurteilerin und den Konkurrentinnen von einem so untergeordneten Umfang war, dass allein oder jedenfalls primär auf den Beurteilungsbeitrag hätte abgestellt werden müssen, legt die Antragstellerin nicht substantiiert dar. Ihr Einwand, dass der dienstliche Kontakt aufgrund der geringen Anzahl von Beschwerden gegen ihre Entscheidungen fast nicht bestanden habe, zeigt nicht auf, dass aus den als Beurteilungsgrundlagen angegebenen Erkenntnisquellen keine hinreichenden beurteilungsrelevanten Erkenntnisse geschöpft werden konnten. Eine Beschränkung der als Beurteilungsgrundlage herangezogenen Aktenvorlagen auf Beschwerdevorgänge hat die Antragstellerin nicht dargelegt.

11 Dem Vortrag der Antragstellerin, die Zweitbeurteilerin hätte ebenfalls keine ausreichenden Kenntnisse über die dienstlichen Tätigkeiten der Konkurrentinnen aus eigener Anschauung und hätte sich deshalb vollumfänglich auf den vorliegenden Beurteilungsbeitrag stützen müssen, führt nicht zum Erfolg. Nach Nr. 6.3 Satz 1 BeurtRL RPfl M-V achten die Zweitbeurteilenden auf die Einhaltung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe und die Vergleichbarkeit der Beurteilungen. Zwar darf nach Nr. 6.3 Satz 3 BeurtRL M-V auch aufgrund einer abweichenden Einschätzung der Befähigung und Leistung der oder des Beurteilten eine die Erstbeurteilung ändernde Zweitbeurteilung erfolgen, jedoch ergibt sich aus dieser Systematik von Nr. 6.3 BeurtRL RPfl M-V, dass Gegenstand der Zweitbeurteilung im Grundsatz die Einhaltung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe und die Vergleichbarkeit der Beurteilungen ist, für deren Prüfung es eigener Erkenntnisse des Zweitbeurteilenden von der Leistung und Befähigung des zu Beurteilenden nicht bedarf.

12 b) Soweit die Antragstellerin meint, es sei in fehlerhafter Weise auf die Beurteilungsbeiträge von OStA X zurückgegriffen worden, weil nach dem Inhalt der Beurteilungsbeiträge eine höhere Bewertung bestimmter Einzelmerkmale der Antragstellerin vor derjenigen der Beigeladenen hätte erfolgen müssen und sich das Verwaltungsgericht nicht damit auseinandergesetzt habe, dass die Abweichung vom Beurteilungsbeitrag bei der Antragstellerin nicht hinreichend in der Beurteilung begründet worden sei, dringt sie hiermit nicht durch. Bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin ist der Beurteilungsbeitrag von OStA X hinreichend berücksichtigt und den Anforderungen an die Begründung genüge getan worden. Schon aufgrund der vorhandenen eigenen Anschauung der Erstbeurteilerin lag eine Erkenntnislage vor, bei der die Beurteilung nicht allein oder maßgeblich aus dem Beurteilungsbeitrag zu entwickeln war.

13 Zu den Anforderungen an eine hinreichende Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (B. v. 11.12.2025 – 2 VR 19.25 –, juris Rn. 29):

14 „[…] Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt voraus, dass diese zeitlich aktuell und inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - NVwZ 2017, 475 Rn. 24 m. w. N.).

15 Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des Beamten zu machen, muss er sich die Informationen verschaffen, die es ihm ermöglichen, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 22 f. m. w. N.). Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, Aussagen von Personen in Betracht, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Beamten aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen. Der Beurteiler darf nicht davon absehen, Beurteilungsbeiträge einzuholen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 47).

16 Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen müsste. Es ist aber auch nicht in das Ermessen des Beurteilers gestellt, ob und wie er einen Beurteilungsbeitrag berücksichtigt. Erst auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Erkenntnisse einzubeziehen hat, trifft der Beurteiler seine Bewertung in eigener Verantwortung. Er übt seinen Beurteilungsspielraum nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 24, vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 23 und vom 9. September 2021 - 2 A 3.20 - BVerwGE 173, 213 Rn. 33).“

17 Diesen Anforderungen entspricht die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin.

18 Die Erstbeurteilerin hat den Beurteilungsbeitrag von OStA X zur Kenntnis genommen und in ihre Beurteilung einbezogen, wie sich aus mehreren Inhaltsübernahmen aus dem Beurteilungsbeitrag in den Fließtext der dienstlichen Beurteilung ergibt (etwa „hat ihre äußerst fundierten Kenntnisse im materiellen Strafrecht und Strafverfahrensrecht weiter ausgebaut “ im Beurteilungsbeitrag und „setzt ihre überaus fundierten Kenntnisse im materiellen Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Strafvollstreckungsrecht, die sie weiter ausgebaut und vertieft hat, sachgerecht in die Praxis um “ im Fließtext der dienstlichen Beurteilung).

19 Einer von der Antragstellerin geforderten Begründung für eine – behauptete – abweichende Einschätzung der Erstbeurteilerin von derjenigen des Beurteilungsbeitragserstellers bedurfte es im hiesigen Verfahren nicht.

20 Das Erfordernis einer näheren Auseinandersetzung der Erstbeurteilerin mit dem Beurteilungsbeitrag von OStA X folgt nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Berücksichtigung eines in einem Beurteilungsbeitrag wiedergegebenen Leistungsbildes umso mehr geboten ist, als dies die Zeitanteile des Beurteilungsbeitrages am gesamten Beurteilungszeitraum nahelegen (vgl. B. v. 11.12.2025 – 2 VR 19.25 –, juris Rn. 31). Anders als in dem der genannten Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, bei welchem die Zuständigkeit für die Erstellung der Erstbeurteilung während des Beurteilungszeitraums wechselte und der neue Erstbeurteiler nur für einen gewissen Zeitraum Kenntnis über das Leistungsbild des zu Beurteilenden hatte, war vorliegend für den gesamten Beurteilungszeitraum eine Zuständigkeit von LOStA’in Lange für die Erstbeurteilung der Antragstellerin wie auch der Beigeladenen gegeben, wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt und die Antragstellerin nicht in Abrede gestellt hat.

21 Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Einzelmerkmale „Auffassungsgabe und Denkvermögen“, „Kooperationsfähigkeit“ und „Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitshaltung“ hätten besser bewertet werden müssen und hierzu auf den Beurteilungsbeitrag von OStA X verweist, legt sie bereits nicht dar, inwiefern die Begründung der Beurteilung durch die Erstbeurteilerin sich von diesem unterscheidet, sondern ersetzt schlicht die vorgenommene Bewertung durch ihre eigene. Dies gilt insbesondere soweit die Antragstellerin hinsichtlich der Bewertung des Einzelmerkmals „Auffassungsgabe und Denkvermögen“ ausführt, dass jemand, „der eine vollständige Durchdringung des Sachverhalts erkennen lässt und sich immer gründlich und umfassend mit Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt und zudem eine überdurchschnittliche Auffassungsgabe hat “ nicht nur stets den Anforderungen entspreche, sondern Leistungen erbringe, die besser zu bewerten seien, da sich die von der Antragstellerin angeführten Formulierungen weder in der Begründung der Erstbeurteilerin, noch in dem Beurteilungsbeitrag von OStA X wiederfinden.

22 Schließlich dringt auch die Rüge der Antragstellerin, in Anbetracht des bessere Bewertungen der Einzelmerkmale „Fachkenntnisse“, „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“, „Ausdrucksvermögen mündlich/schriftlich“, „Führungskompetenz“, „Argumentationsfähigkeit“ und „Belastbarkeit“ enthaltenden Beurteilungsbeitrages von OStA X für die Antragstellerin sei bei einem Vergleich der beiden Konkurrentinnen nicht plausibel, weshalb beide für die genannten Einzelmerkmale mit der gleichen Note beurteilt worden seien, nicht durch. Auch hierzu stützt sich die Antragstellerin allein auf die Beurteilungsbeiträge von OStA X für sie und die Beigeladene, setzt sich jedoch nicht mit den jeweiligen Begründungen der Beurteilungen durch die Erstbeurteilerin auseinander. Dieser kam – wie bereits ausgeführt – sowohl für die Antragstellerin wie auch für die Beigeladene über den gesamten Beurteilungszeitraum als unmittelbare Dienstvorgesetzte der Status als Erstbeurteilerin zu, für dessen Wahrnehmung sie hinsichtlich beider Konkurrentinnen auf eigene Erkenntnisse aus der jeweiligen Zusammenarbeit zurückgreifen konnte.

23 c) Soweit die Antragstellerin vorträgt, es seien dahingehend sachfremde Erwägungen angestellt worden, dass die Erstbeurteilerin in der Beurteilung der Beigeladenen „besondere familiäre Belastungen “ zu deren Gunsten angeführt habe, private Umstände in einer dienstlichen Beurteilung jedoch keine Rolle zu spielen hätten, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass eine Doppelbelastung durch berufliche und familiäre Umstände nicht beurteilungserheblich ist, da die dienstliche Beurteilung nur die fachliche Leistung darzustellen hat (VGH München, B. v. 06.02.2017 – 3 ZB 16.1813 –, juris Rn. 21). Die bloße Nennung einer etwaigen außerdienstlichen Belastung in der dienstlichen Beurteilung stellt jedoch nicht bereits eine sachfremde Erwägung des Beurteilers dar, sofern sich aus ihr kein Einfluss auf die Bewertung der fachlichen Leistung entnehmen lässt. So liegt es auch hier. Die Angabe erhöhter familiärer Belastungen stellt sich vorliegend mehr als Erläuterung der zuvor erwähnten Angabe der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Umfang von 62,5 % dar, während sich die Einschätzung einer überdurchschnittlichen Belastbarkeit der Beigeladenen auf die aufgeführten, mit der Corona-Pandemie verbundenen erheblichen Arbeitserschwernisse stützt.

24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), kann sie billigerweise auch keine Kostenerstattung beanspruchen (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 –, juris Rn. 39).

25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die Einwände nicht erhoben wurden.

26 Hinweis

27 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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