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21 N 313/97•AG Neubrandenburg, 2020-07-17, 21 N 313/97
Entscheidungsdatum: 2020-07-17
Aktenzeichen: 21 N 313/97
ECLI: ECLI:DE:AGNEUBR:2020:0717.21N313.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der sofortigen Beschwerde der Insolvenzverwalterin gegen den Beschluss vom 16.03.2020 (Bl. 28 Band X d. A.) wird nicht abgeholfen.
1 Mit Beschluss vom 16.03.2020 wurde die Vergütung der Gesamtvollstreckungsverwalterin festgesetzt. Diese wurde mit Schriftsatz vom 28.09.2019 (Band IX Blatt 84 ff.d.A.) beantragt. Die Schlussrechnung wurde extern geprüft und bei der Endbearbeitung durch die Unterzeichnende als vorliegendes Gutachten in der Abschlussprüfung herangezogen. Mit Schriftsatz vom 07.04.2020 (Band X Blatt 44 ff.d.A.) hat die Gesamtvollstreckungsverwalterin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 20 GesO i.V.m 11 RpflG abgereicht (Eingang 08.04.2020). Die Beschwerde richtet sich gegen die vorgenommene Absetzung. Die Gesamtvollstreckungsverwalterin beantragt die Vergütung wie im Schriftsatz vom 28.09.2019. Die erhebliche Abweichung der Festsetzung der Vergütung liegt hier in der Tatsache begründet, dass das Verfahren nach Verwalterwechsel (14.01.2002) in erheblichem Umfang abgewickelt war. Die Festsetzung der Vergütung des vorherigen Verwalters erfolgte und wurde in Gesamtbetrachtung der Bearbeitung des Verfahrens und des Tätigkeitsumfanges nach Verwalterwechsel berücksichtigt. Die Berücksichtigung und Prüfung der Staffelung des Regelsatzes ist bei der Bewertung der Unterzeichnerin eingeflossen. An der Herabsetzung der Zuschläge wird festgehalten. Geringe Masseerhöhungen fanden vergütungsrechtlich in der Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Vergütung Berücksichtigung - eine weitere Erhöhung durch Zuschläge in dem beantragten Umfang sind nicht begründet darstellbar. Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.
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