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S 12 AS 2323/12•SG Neubrandenburg 12. Kammer, 2015-08-06, S 12 AS 2323/12
S 12 AS 2323/12Social Insurance Court / Chamber 12Aug 6, 2015
1. Ein gegenüber dem Leistungsträger nach § 44 SGB 10 gestellter Überprüfungsantrag bestimmt den Umfang der Prüfung durch die Behörde im Hinblick darauf, ob bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewendet oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist.(Rn.17) 2. Enthält der Überprüfungsantrag keinen Vortrag zu einer konkreten Unrichtigkeit, so darf sich der Leistungsträger auf eine Rechts- und Schlüssigkeitsprüfung beschränken.(Rn.18) 3. In einem solchen Fall hat eine Prüfung der Behörde im Einzelfall nur dann zu erfolgen, wenn der Antragsteller eine tatsachenbasierte Unrichtigkeit in einem konkreten Bescheid darlegt.(Rn.19) Verfahrensgang nachgehend BSG, 6. Mai 2020, B 14 AS 150/19 B, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-08-06
Aktenzeichen: S 12 AS 2323/12
ECLI: ECLI:DE:SGNEUBR:2015:0806.12AS2323.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Ein gegenüber dem Leistungsträger nach § 44 SGB 10 gestellter Überprüfungsantrag bestimmt den Umfang der Prüfung durch die Behörde im Hinblick darauf, ob bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewendet oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist.(Rn.17)
Enthält der Überprüfungsantrag keinen Vortrag zu einer konkreten Unrichtigkeit, so darf sich der Leistungsträger auf eine Rechts- und Schlüssigkeitsprüfung beschränken.(Rn.18)
In einem solchen Fall hat eine Prüfung der Behörde im Einzelfall nur dann zu erfolgen, wenn der Antragsteller eine tatsachenbasierte Unrichtigkeit in einem konkreten Bescheid darlegt.(Rn.19)
Verfahrensgang
nachgehend BSG, 6. Mai 2020, B 14 AS 150/19 B, Beschluss
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1 Die Kläger bilden eine Bedarfsgemeinschaft und beziehen vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Mit der Klage begehren sie die Bewilligung weiterer Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung insbesondere für die Monate Oktober 2007, November 2007, September 2008, Februar 2009, März 2009, Mai 2009, Juli 2009, November 2009 und Januar 2010 bis Februar 2010 nach vorangegangenem erfolglosen Überprüfungsverfahren.
2 Mit mehreren Schreiben vom 27.12.2010 und 29.12.2010 beantragte die die Klägerin die Überprüfung der Bescheide vom 01.03.2007, 02.06.2007, 06.08.2007, 21.08.2008, 20.05.2009, 29.06.2009, 30.09.2009 und 01.02.2010 mit der Begründung, dass ihnen höhere Leistungen zuständen. Mit Überprüfungsbescheid vom 29.03.2012 hob der Beklagte diverse Aufhebungsbescheide und diesen entsprechende Änderungsbescheide mit der Begründung auf, diese seien wegen nicht ausreichender Bestimmtheit rechtswidrig. Im Übrigen lehnte der Beklagte eine Änderung ab. Zu Begründung führte er aus, es sei nach erfolgter Überprüfung kein höherer sondern nur ein geringerer Anspruch festgestellt worden. Insoweit bestehe allerdings Vertrauensschutz. Hiergegen erhoben die Kläger am 02.05.2012 Widerspruch, ohne diesen zu begründen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei mangels Begründung der Überprüfungsanträge nicht zu einer Überprüfung bestandskräftiger Bescheide ins Blaue hinein verpflichtet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage K 1, Bl. 5 – 9 der Akte, verwiesen.
3 Am 22.12.2012 haben die Kläger Klage erhoben. Zunächst trugen sie vor, der Beklagte habe die Bescheide von Amts wegen zu überprüfen.
4 Nach Klageerhebung verstarb der Kläger zu 1.). Der Kläger zu 1.) ist Erbe und hat erklärt, das Verfahren fortführen zu wollen.
5 Mit Verfügung vom 26.05.2015 hat das Gericht die Klägerseite aufgefordert, bis zum 20.07.2015 den Gegenstand der Klage zu bestimmen. Ferner hat es bei Belehrung über die Rechtsfolgen die Klägerseite nach § 106a Abs. 2 SGG aufgefordert, das Streitverhältnis darzustellen und die Klage zu begründen. Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 21 d. A. verwiesen.
6 Die Klägerseite trägt ergänzend vor, der Beklagte habe die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Die Absetzung der Warmwasseraufbereitungspauschalen für sechs Monate sei fehlerhaft, es dürften nur die Pauschalen im Fälligkeitsmonat in Abzug gebracht werden. Der Beklagte habe Kreditzinsen gemäß Bl. 262 VA nicht in Ansatz gebracht. Für den Anteil des Baukredites dürfte dies fehlerhaft sein. Der Beklagte habe sich nicht mit der Frage befasst, ob Instandhaltungskosten, insbesondere an den Fußböden zu den übernahmefähigen Kosten gehören.
7 Die Kläger beantragen,
8 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 29.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2012 (Az.: W 03116-00836/12) zu verpflichten, den Klägern Leistungen nach dem SGB II in der gesetzlichen Höhe zu bewilligen.
9 Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
10 Im Übrigen wird zum Sach- und Streitstand auf die Gerichtsakte verwiesen.
11 Das Gericht hat hier durch Gerichtsbescheid entscheiden können. Die Auslegung und Anwendung des § 44 SGB X für den Bereich des SGB II ist hinreichend durch ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.
12 Streitgegenständlich sind nach dem Vortrag der Klägerseite Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.03.2007 bis zum 28.02.2010 gemäß den im Widerspruchsbescheid auf Seite 3 - 4 aufgeführten Bewilligungsbescheiden, insoweit der Ablehnungsbescheid zum Überprüfungsantrag vom 29.03.2012 sowie der Widerspruchsbescheid vom 18.12.2012.
13 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
14 Das Gericht stellt fest, dass es auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 18.12.2012 verweist und auf dieser folgt.
15 Der klägerische Vortrag führt zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
16 Eine Unrichtigkeit im Einzelfall gemäß § 44 SGB X ist nicht gegeben. Diese ist abhängig vom Umfang der Verpflichtung der Behörde zur Prüfung einer solchen.
17 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage einer Prüfungspflicht und ihres Umfangs ist hierbei der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Für die Beurteilung, ob die formellen Erfordernisse eines solchen Antrags vorliegen, der überhaupt erst eine Prüfpflicht des Leistungsträgers auslöst, ist auf die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu diesem Überprüfungsantrag vorgetragenen tatsächlichen und/oder rechtlichen Anhaltspunkte abzustellen (BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R –, BSGE 115, 126-131, SozR 4-1300 § 44 Nr 28; SG Neuruppin, Urteil vom 28. Juli 2015 – S 26 AS 2020/11 –, juris). Erfolgt die Überprüfung aufgrund eines Antrags des Leistungsberechtigten, löst dieser Antrag zwar grundsätzlich eine Prüfpflicht des Leistungsträgers aus. Der Antrag bestimmt jedoch zugleich auch den Umfang des Prüfauftrags der Verwaltung im Hinblick darauf, ob bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Aufgrund oder aus Anlass des Antrags muss sich der Verwaltung im Einzelfall objektiv erschließen, aus welchem Grund - Rechtsfehler und/oder falsche Sachverhaltsgrundlage - nach Auffassung des Leistungsberechtigten eine Überprüfung erfolgen soll. Dazu muss der Antrag konkretisierbar sein, dh entweder aus dem Antrag selbst - ggf nach Auslegung - oder aus einer Antwort des Leistungsberechtigten aufgrund konkreter Nachfrage des Sozialleistungsträgers muss der Umfang des Prüfauftrags für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar werden. Ist dies nicht der Fall, ist der Sozialleistungsträger berechtigt, von einer inhaltlichen Prüfung dieses Antrags abzusehen. Diese Begrenzung des Prüfauftrags der Verwaltung wird durch den Wortlaut, die Gesetzesbegründung sowie den Sinn und Zweck des § 44 SGB X gestützt (BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 – B 4 AS 22/13 R –, BSGE 115, 126-131, SozR 4-1300 § 44 Nr 28).
18 Nach diesem Maßstab war der Beklagte in der Tat nicht gehalten, die Tatsachengrundlage seiner Bescheide ins Blaue hinein zu überprüfen, sondern er durfte sich auf eine Rechts- und Schlüssigkeitsprüfung beschränken. Denn weder der Überprüfungsantrag noch der Widerspruch enthielten Vortrag zu einer konkreten Unrichtigkeit. Aufgrund der anwaltlichen Vertretung im Widerspruchsverfahren bestand für den Beklagten kein Anlass, bei der Klägerseite eine solche Konkretisierung anzufragen. Die Obliegenheit zur Begründung des Widerspruchs versteht sich bei anwaltlicher Vertretung von selbst. Auf als bekannt voraus zu setzende Selbstverständlichkeiten muss die Behörde bei anwaltlicher Vertretung nicht hinweisen.
19 Aus den von der Klägerseite im Klageverfahren vorgetragenen Unrichtigkeiten folgen bei dieser Sachlage keine Rechtsfehler, die hätten überprüft werden müssen. § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X führt zwei Alternativen an, weswegen ein Verwaltungsakt zurückzunehmen sein kann: Das Recht kann unrichtig angewandt oder es kann von einem Sachverhalt ausgegangen worden sein, der sich als unrichtig erweist. Nur für die zweite Alternative kann es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel und ein abgestuftes Verfahren ankommen. Bei der ersten Alternative handelt es sich um eine rein juristische Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, zu der von Seiten des Klägers zwar Gesichtspunkte beigesteuert werden können, die aber letztlich umfassend von Amts wegen erfolgen muss (BSG, Urteil vom 05. September 2006 – B 2 U 24/05 R –, BSGE 97, 54-63). Es verhält sich aber so, dass bei Bewilligungsbescheiden nach dem SGB II eine reine Rechtsanwendung im Sinne der Rechtsprechung des BSG hinsichtlich der Ermittlung der Leistungshöhe nur in seltenen Fällen aus dem Bescheid hervorgeht oder diesem zu Grunde liegt. Die in den Berechnungsbögen zu den Bescheiden ermittelten Beträge sind das Ergebnis einer Rechtsanwendung, die untrennbar mit Tatsachenfeststellungen verknüpft sind (Rechtstatsachen). Bei keiner oder nur einer pauschalen Behauptung eines fehlerhaften Ergebnisses (höherer Anspruch, höhere KdU, niedrigeres Einkommen) hat die Behörde regelmäßig ohne konkrete Darstellung der Unrichtigkeit im Einzelfall gar keine Möglichkeit, eine falsche Rechtsanwendung losgelöst von Tatsachen ohne Missachtung der Bindungswirkung im Einzelfall prüfen zu können. In diesen Fällen kann eine wirkliche Prüfung „im Einzelfall“ nur erfolgen, wenn der Kläger eine tatsachenbasierte Unrichtigkeit in einem konkreten Bescheid darlegt. Die Sinnhaftigkeit dieses Maßstabs zeigt sich auch daran, dass nur so Wertungswidersprüche vermieden werden können: Wenn im Überprüfungs- und Widerspruchsverfahren auf einen konkret vorgetragenen Konflikt und Lebenssachverhalt hin die Behörde diesen Konflikt bescheidet, bildet dieser den Streitgegenstand einer daran anschließenden Klage. Würde plötzlich ein völlig anderer Sachverhalt problematisiert, würde dies ersichtlich zu Recht als neuer Antrag und nicht mehr streitgegenständlich betrachtet werden. Erst Recht muss dies dann gelten, wenn kein Lebenssachverhalt vorgetragen wird. Dann ist eine Rechtsprüfung sowie eine auf ersichtliche Fehler reduzierte Überprüfung streitgegenständlich.
20 Von der Prüfpflicht umfasste Rechtsfehler in dem o.g. Sinn lagen nicht vor. Die Klägerseite hat auch nach Fristsetzung nur Unrichtigkeiten behauptet, die Tatsachenfragen betreffen, welche aus den Bescheiden selbst nicht hervorgehen und die nicht als ersichtlich bezeichnet werden können. Den ausgewiesenen Bedarfen im Berechnungsbogen sieht man nicht an, wie sie sich im Einzelnen zusammensetzen. Schlüssig sind die Berechnungen hingegen. Eine weiter gehende vertiefte rechtliche Prüfung der bewilligten Leistungen war dem Beklagten ohne vorherige Befassung mit den Tatsachen nicht möglich gewesen. Eine solche Überprüfungspflicht bestand hier allerdings nicht (vgl. oben).
21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
22 Die Berufung ist von Gesetzes wegen ohne Zulassung zulässig.
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