Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 9. Senat, 2018-08-22, 9 K 132/17

9 K 132/17Administrative Court / Division 9Aug 22, 2018

Regest

Einer mit Blick auf § 142 Abs. 2 FlurbG erhobenen Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Flurbereinigungsbehörde gegenüber dem Kläger zuvor auf die Geltendmachung von Rechten aus § 142 Abs. 2 FlurbG verzichtet hatte.(Rn.4) | | | | --- | --- | | | |

Full text

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 9. Senat — 9 K 132/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-08-22

Aktenzeichen: 9 K 132/17

ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2018:0822.9K132.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 142 Abs 2 S 2 FlurbG, § 166 Abs 1 VwGO, § 114 S 1 ZPO, § 117 Abs 4 ZPO

Leitsatz

Einer mit Blick auf § 142 Abs. 2 FlurbG erhobenen Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Flurbereinigungsbehörde gegenüber dem Kläger zuvor auf die Geltendmachung von Rechten aus § 142 Abs. 2 FlurbG verzichtet hatte.(Rn.4)

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt, bleibt ohne Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.

2 Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die Antragsteller nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten bietet und nicht mutwillig erscheint.

3 Im vorliegenden Fall bietet die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrages. Bewilligungsreife liegt erst dann vor, wenn der vollständige Prozesskostenhilfeantrag, d.h. einschließlich der vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllten Formularerklärung nach § 117 Abs. 4 ZPO dem Gericht vorliegt.

4 Dieser Zeitpunkt ist im hier zu entscheidenden Einzelfall der 23.03.2017. Zu diesem Zeitpunkt fehlte der am 02.02.2017 eingereichten Klage das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beklagte bereits am 02.02.2017 gegenüber den Klägern schriftlich auf das Geltendmachen von Rechten aus § 142 Abs. 2 FlurbG verzichtet hatte, weil er wegen der Vielzahl der Widersprüche einen Nachtrag zum Bodenordnungsplan erlassen werde, durch den entweder den Widersprüchen der Kläger abgeholfen oder eine Rechtsbehelfsmöglichkeit gegen den Nachtrag eröffnet werde. Damit ist für die Klage das Rechtsschutzbedürfnis entfallen.

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