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22 Ws_Reha 19/19, 22 Ws Reha 19/19•OLG Rostock Senat für Rehabilitierungssachen, 2019-08-12, 22 Ws_Reha 19/19, 22 Ws Reha 19/19
22 Ws_Reha 19/19, 22 Ws Reha 19/19Supreme CourtAug 12, 2019
1. Es begegnet jedenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn die Kammer ihre Entscheidung ausschließlich auf Ermittlungen stützt, welche die Staatsanwaltschaft für das Gericht gemäß § 10 Abs. 4 StrRehaG durchgeführt hat, wenn sich das Ergebnis der Untersuchung als ausreichend erweist.(Rn.5) 2. Da die Unterbringung in Normalheimen regelmäßig der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Förderung des individuellen Erziehungs- und Schulerfolges gedient hat, besteht zwischen der angeordneten Heimunterbringung und dem Anlass kein grobes Missverhältnis, wenn die Großeltern alters- und krankheitsbedingt außer Stande waren, die Betroffene zu unterstützen und die Großmutter der Betroffenen, die zugleich als Pflegerin bestellt war, selbst eine Heimunterbringung angeregt hat.(Rn.6) Verfahrensgang vorgehend LG Neubrandenburg, 9. April 2019, 22 Rh 26/17
Entscheidungsdatum: 2019-08-12
Aktenzeichen: 22 Ws_Reha 19/19, 22 Ws Reha 19/19
ECLI: ECLI:DE:OLGROST:2019:0812.22WS.REHA19.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2 Abs 1 StrRehaG, § 2 Abs 2 StrRehaG, § 10 Abs 4 StrRehaG
Es begegnet jedenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn die Kammer ihre Entscheidung ausschließlich auf Ermittlungen stützt, welche die Staatsanwaltschaft für das Gericht gemäß § 10 Abs. 4 StrRehaG durchgeführt hat, wenn sich das Ergebnis der Untersuchung als ausreichend erweist.(Rn.5)
Da die Unterbringung in Normalheimen regelmäßig der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Förderung des individuellen Erziehungs- und Schulerfolges gedient hat, besteht zwischen der angeordneten Heimunterbringung und dem Anlass kein grobes Missverhältnis, wenn die Großeltern alters- und krankheitsbedingt außer Stande waren, die Betroffene zu unterstützen und die Großmutter der Betroffenen, die zugleich als Pflegerin bestellt war, selbst eine Heimunterbringung angeregt hat.(Rn.6)
Verfahrensgang
vorgehend LG Neubrandenburg, 9. April 2019, 22 Rh 26/17
1. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 09.04.2019 wird als unbegründet verworfen.
2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; ihre notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren hat die Betroffene jedoch selbst zu tragen.
I.
1 Die Antragstellerin begehrt ihre strafrechtliche Rehabilitierung wegen einer Unterbringung im Kinderheim „Ernst P.“ in Neubrandenburg von 1985 bis 1987. Das Landgericht hat ihren Antrag als unbegründet verworfen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Unterbringung politisch motiviert gewesen sei oder sonst sachfremden Zwecken gedient habe. Schließlich bestünde auch zwischen der angeordneten Heimunterbringung und dem Anlass kein grobes Missverhältnis. Zumindest die Unterbringung in Normalheimen habe regelmäßig der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Förderung des individuellen Erziehungs- und Schulerfolges gedient.
2 Mit ihrer Beschwerde rügt die Betroffene zunächst, dass es die Kammer versäumt habe, selbst den Sachverhalt festzustellen. Sie habe in unzulässiger Weise den gesamten Ermittlungsvorgang auf die Staatsanwaltschaft übertragen, was nicht zulässig sei.
3 Der Sache nach stehe die Unterbringung der Betroffenen im Kinderheim „Ernst P.“ im groben Missverhältnis zum Unterbringungsanlass. Auch nach dem damals gültigen Recht sei die Heimunterbringung die ultima ratio des Jugendhilferechts der DDR gewesen. Damit sei nicht zu vereinbaren, dass der Rat des Kreises im angegriffenen Beschluss das Fehlen von Altersgenossen und Schwierigkeiten bei der Anfertigung von Hausaufgaben als Grund für die Heimunterbringung genannt habe. Soweit der Rat des Kreises weiter ausgeführt habe, dass die Großeltern, bei denen sie gelebt habe, krankheitsbedingt überfordert gewesen seien, hätte die Jugendhilfe bedenken müssen, dass noch andere Familienangehörige existiert hätten. Das Übergehen von Familienangehörigen sei mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlich-rechtstaatlichen Ordnung unvereinbar, wie auch der Verfassungsgerichtshof Berlin ausgeführt habe. Unvertretbar sei ferner gewesen, dass sie nicht - wie von den Großeltern gewünscht - im nahegelegenen Jugendheim in Wesenberg, sondern im 50 km entfernten Neubrandenburg untergekommen sei. Auch eine fehlerhafte Heimauswahl könne ein grobes Missverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG begründen. Schließlich habe die Kammer nicht richtig gewürdigt, dass sie im Heim Zwangsarbeit unter nicht zumutbaren Bedingungen habe leisten müssen.
II.
4 Die gem. § 13 Abs. 1 StrRehaG statthafte und auch sonst zulässig angebrachte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat auf die überzeugenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung der Betroffenen vom 04.07.2019 ist noch nachzutragen:
5 Ohne Erfolg rügt die Betroffene, dass die Ermittlungen in der Sache die zuständige Staatsanwaltschaft in Neubrandenburg geführt hat. Die Kammer hat von der in § 10 Abs. 4 StrRehaG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Staatsanwaltschaft die Durchführung einzelner Ermittlungen zu übertragen. Zu weiteren Ermittlungen hat die Kammer zu Recht keine Veranlassung gesehen. Daher vermag der Senat nicht zu erkennen, wieso die beanstandete Verfahrensweise der Kammer Einfluss auf die Entscheidung gehabt haben kann. Eine Verletzung des Rechts der Betroffenen auf den gesetzlichen Richter, den die Betroffene zu erkennen glaubt, liegt fern. Die Betroffene übersieht, dass nicht die Staatsanwaltschaft, sondern die Kammer über ihren Antrag befunden hat.
6 Entgegen der Auffassung der Betroffenen ist die Kammer zu Recht davon ausgegangen, dass die Unterbringung der Betroffenen im Kinderheim in keinem grobem Missverhältnis zum Unterbringungsanlass stand (§ 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG).
a)
7 Soweit die Betroffene in ihrer Beschwerdeschrift ausführt, allein ihre Lernschwierigkeiten seien Grund für ihre Heimeinweisung gewesen, verkürzt sie den Sachverhalt. Aus dem Entwicklungsbericht der Jugendhilfe vom 11.03.1985 ergibt sich, dass die Großeltern alters- und krankheitsbedingt außer Stande waren, die Betroffene zu unterstützen. Ohne Erfolg gibt die Betroffene zu bedenken, es hätten noch andere Familienangehörige existiert, die bereit gewesen seien, sie aufzunehmen. Ein grobes Missverhältnis könnte dieser Umstand nur dann begründen, wenn die Behörden seinerzeit bewusst die übrigen Familienmitglieder der Betroffenen übergangen hätten. Dafür finden sich jedoch in der Akte des Rates des Kreises Neustrelitz (…) keine Anhaltspunkte. Soweit sich die Betroffene für ihre abweichende Ansicht auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Berlin vom 24.09.2013, Az.: 172/11, Rn. 15, juris) bezieht, ist zu anzumerken, dass sich die genannte Fundstelle allein mit der Frage auseinandersetzt, ob eine Heimeinweisung rechtsstaatswidrig ist, wenn der leibliche Vater in der Schweiz aufnahmebereit ist und nur das Ausreiseverbot in der DDR der Inobhutnahme durch den Vater entgegenstand (VGH, a. a. O., Rn. 14 u. 15, juris).
b)
8 Ob der Rat des Kreises Neustrelitz seinerzeit alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um eine Heimunterbringung der Betroffenen zu vermeiden, vermag der Senat nicht abschließend zu beurteilen. Nicht unberücksichtigt bleiben kann jedoch, dass die Großmutter der Betroffenen, die zugleich als Pflegerin bestellt war, selbst eine Heimunterbringung angeregt hat (vgl. die Aktennotiz vom 29.01.1985, Sonderheft).
c)
9 Die Gründe dafür, dass die Betroffene nicht im nahegelegenen Jugendheim Wesenberg, sondern im 50 km entfernt liegenden Kinderheim in Neubrandenburg untergebracht war, sind der Akte der Jugendhilfe nicht zu entnehmen. Die heimatfernere Heimauswahl allein begründet jedenfalls keine Rechtsstaatwidrigkeit.
d)
10 Weiter beanstandet die Betroffene, dass sie seinerzeit entgegen der gültigen Rechtslage nicht von der Jugendhilfe angehört worden sei. Ob eine unterbliebene Anhörung der Eltern und des Kindes allein eine Rechtsstaatswidrigkeit begründen können, wenn die Anhörung möglich war und keine rechtsstaatlich beachtlichen Gründe dagegen sprachen, (so Mützel, Die Rehabilitierung von DDR-Heimkindern im Spiegel der Rechtsprechung, ZOV 2013, 98, 112), ist zweifelhaft. Die zitierte Auffassung bleibt ein Zitat für ihre Ansicht (“im Spiegel der Rechtsprechung“) schuldig. Der Senat kann diese Frage jedoch offenlassen. Denn die Jugendhilfe stand in engem Kontakt mit der Großmutter der Betroffenen, die sich als Pflegerin um die Betroffene gekümmert hat. Damit liegt eine Rechtsstaatswidrigkeit fern.
e)
11 Der Umstand, dass die Betroffene Zwangsarbeit ableisten musste, führt ebenfalls nicht zu einem groben Missverhältnis zwischen Anlass und Rechtsfolge. In § 2 Abs. 2 StrRehaG werden Freiheitsentziehung einerseits und das Leben unter haftähnlichen Umständen und Zwangsarbeit andererseits gleichgestellt. Das hat zur Folge, dass eine Rehabilitation wegen Zwangsarbeit nur stattfindet, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 StrRehaG insoweit vorliegen. Das bedeutet, dass die Ableistung von Zwangsarbeit für sich gesehen die Rehabilitierung nicht zu rechtfertigen vermag (Senatsbeschluss vom 16.07.2018, 22 WsReha 16/17, Rn. 26, juris). Die Parallele zu § 43 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG), welche die Betroffene zieht, führt nicht weiter. Denn auch nach dieser Vorschrift führte Zwangsarbeit an sich zu keiner Entschädigung, vielmehr setzte ein Anspruch auf Entschädigung gem. § 1 BEG voraus, dass der Anspruchsteller aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen und in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat.
f)
12 Schließlich begehrt die Betroffene weitere Ermittlungen des Senats. Das kommt jedoch nicht in Betracht, weil Erfolg versprechende Ermittlungsansätze fehlen. Das geht zu Lasten der Betroffenen. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ gilt nicht (Beschl. v. 02.09.2015, Az.: 2 Reha Ws 1/14, Rn. 15, juris).
III.
13 Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus den §§ 14 Abs. 1 u. 4 StrRehaG, 473 Abs. 1 StPO.
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