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2 L 489/16•Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, 2017-01-20, 2 L 489/16
2 L 489/16Administrative Court / Division 2Jan 20, 2017
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn er nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 S. 1 VwGO genügt.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend VG Greifswald, 27. September 2016, 2 A 901/16 VG HGW, Urteil nachgehend BVerwG, 26. April 2017, 6 KSt 3/17, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-01-20
Aktenzeichen: 2 L 489/16
ECLI: ECLI:DE:OVGMV:2017:0120.2L489.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 67 Abs 4 S 1 VwGO, § 124 VwGO
Rechtskraft: ja
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn er nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 S. 1 VwGO genügt.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend VG Greifswald, 27. September 2016, 2 A 901/16 VG HGW, Urteil nachgehend BVerwG, 26. April 2017, 6 KSt 3/17, Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald – 2. Kammer – vom 27.09.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren wird auf 137,74 Euro festgesetzt.
1 Der Senat entscheidet nach § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, da das zunächst durch den anwaltlich nicht vertretenen Kläger als Berufung bezeichnete Rechtsmittel in einen – statthaften – Antrag auf Zulassung der Berufung umzudeuten ist. Entsprechende Anhaltspunkte auf eine begehrte Zulassung der Berufung ergeben sich bereits aus dem klägerischen Schriftsatz vom 03.11.2016 sowie aus den klarstellenden Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 02.01.2017.
2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 27.09.2016 ist unzulässig, da er nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO genügt. Nach dieser Vorschrift müssen sich Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Rechtsanwälte und Hochschullehrer als Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Hierauf ist der Kläger in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des vorgenannten Urteils hingewiesen worden. Der Kläger hat das zunächst als Berufung und später klarstellend als Antrag auf Zulassung der Berufung bezeichnete Rechtsmittel eingelegt, ohne sich von einem der vorgenannten Prozessbevollmächtigten vertreten zulassen; ein solcher ist auch nicht innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist aufgetreten. Um einen Prozesskostenhilfeantrag handelt es sich offenkundig nicht.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Höhe des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG
4 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das angefochtene Urteil rechtskräftig
(§ 124 Abs. 5 Satz 4 GKG).
5 Hinweis:
6 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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