Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, 2016-08-22, 3 K 199/13

3 K 199/13Tax Court / Division 3Aug 22, 2016

Regest

1. Ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des FG-Urteils - hier dem Tenor sowie der Rechtsmittelbelehrung - eindeutig, dass das FG die Revision zulassen wollte, kann der fehlerhafte Satz zur Nichtzulassung der Revision in den Entscheidungsgründen berichtigt werden (Rn.3) . 2. Berichtigungsbeschluss zum Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 22.6.2016 3 K 199/13. Verfahrensgang vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, 22. Juni 2016, 3 K 199/13, Urteil

Full text

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat — 3 K 199/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-08-22

Aktenzeichen: 3 K 199/13

ECLI: ECLI:DE:FGMV:2016:0822.3K199.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 107 FGO, § 115 FGO

Orientierungssatz

  1. Ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des FG-Urteils - hier dem Tenor sowie der Rechtsmittelbelehrung - eindeutig, dass das FG die Revision zulassen wollte, kann der fehlerhafte Satz zur Nichtzulassung der Revision in den Entscheidungsgründen berichtigt werden (Rn.3) .

  2. Berichtigungsbeschluss zum Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 22.6.2016 3 K 199/13.

Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, 22. Juni 2016, 3 K 199/13, Urteil

Tenor

In dem Urteil vom 22. Juni 2016 wird der Satz auf Seite 24, Absatz 3 „Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen“ dahingehend berichtigt, dass die Formulierung „nicht“ zweimal gestrichen wird. Der korrigierte Satz lautet demnach wie folgt: „Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen“.

Gründe

1 Nach § 107 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO- sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einem finanzgerichtlichen Urteil enthalten sind, jederzeit zu berichtigen. Über die Berichtigung entscheidet das FG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 107 Abs. 2 FGO).

2 Der in § 107 FGO verwendete Begriff "offenbare Unrichtigkeit" umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), ähnlich wie derjenige in § 129 der Abgabenordnung, alle bei der Abfassung des FG-Urteils unterlaufenen "mechanischen" Fehler (BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 1996 III B 122/93, BFH/NV 1996, 682; vom 26. Juli 1999 V B 71/99, BFH/NV 2000, 66; vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114). Ein solcher liegt vor, wenn eine in dem Urteil enthaltene Aussage die vom FG getroffenen Feststellungen oder die von ihm angestellten Überlegungen nicht zutreffend zum Ausdruck bringt und dies aus dem Urteil selbst heraus erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 21. August 2003 XI B 239/02, BFH/NV 2004, 67; vom 19. November 2003 I B 47/03, BFH/NV 2004, 515; vom 10. Februar 2004 X B 75/03, BFH/NV 2004, 663).

3 Im Streitfall ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des FG-Urteils – hier dem Tenor sowie der Rechtsmittelbelehrung – eindeutig, dass das FG die Revision zulassen wollte. Der fehlerhafte Satz auf Seite 24 Absatz 3 des Urteils ist einem Versehen des FG geschuldet.

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