LG Rostock 8. Große Strafkammer, 2010-07-07, 18 Qs 41/10

18 Qs 41/10Cantonal CourtJul 7, 2010

Regest

Kommt es auf die Rechtsfrage an, ob die Verwertung des eingeholten Blutalkoholgutachtens in der Hauptverhandlung zulässig oder ob insoweit ein Verwertungsverbot anzunehmen ist, weil die untersuchte Blutprobe ohne richterliche Anordnung entnommen worden war, ist dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen, weil der Angeklagte eine sachgerechte Diskussion um ein Verwertungsverbot ohne anwaltlichen Beistand nicht führen kann (Rn.6) (Rn.7) (Rn.8) . Verfahrensgang vorgehend AG Rostock, 19. März 2010, 21 Cs 13/10, Beschluss

Full text

LG Rostock 8. Große Strafkammer — 18 Qs 41/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-07

Aktenzeichen: 18 Qs 41/10

ECLI: ECLI:DE:LGROSTO:2010:0707.18QS41.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 81a Abs 2 StPO, § 140 Abs 2 StPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Kommt es auf die Rechtsfrage an, ob die Verwertung des eingeholten Blutalkoholgutachtens in der Hauptverhandlung zulässig oder ob insoweit ein Verwertungsverbot anzunehmen ist, weil die untersuchte Blutprobe ohne richterliche Anordnung entnommen worden war, ist dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen, weil der Angeklagte eine sachgerechte Diskussion um ein Verwertungsverbot ohne anwaltlichen Beistand nicht führen kann (Rn.6) (Rn.7) (Rn.8) .

Verfahrensgang

vorgehend AG Rostock, 19. März 2010, 21 Cs 13/10, Beschluss

Tenor

  1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 19.03.2010 (Az. 21 Cs 13/10) aufgehoben.

  2. Dem Angeklagten wird gemäß § 140 Abs. 2 StPO Herr Rechtsanwalt P. aus R. als Verteidiger beigeordnet.

  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last .

Gründe

I.

1 Das Amtsgericht Rostock hat gegen den Beschwerdeführer unter dem 12.01.2010 einen Strafbefehl wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis erlassen. Der Tatvorwurf stützte sich unter anderem auf ein Blutalkoholgutachten zu einer Blutprobe des Beschwerdeführers, die ohne richterliche Anordnung entnommen worden war.

2 Nach dem über seinen Verteidiger eingelegten Einspruch des Beschwerdeführers hat das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung auf den 26.02.2010 bestimmt. Der Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtanwalt P., thematisierte mit seinem Schriftsatz vom 10.02.2010 die Anordnung der Blutprobenentnahme durch die Staatsanwaltschaft Rostock und regte eine Beweisaufnahme zu diesem Thema an. Das Amtsgericht führte im ersten Hauptverhandlungstermin auch eine Zeugenvernehmung zu der Anordnung der Blutentnahme durch. Anschließend wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und ein Folgetermin auf den 19.03.2010 festgesetzt, in dem zwei weitere Zeuginnen zu der Frage der Anordnung der Blutprobenentnahme gehört werden sollten.

3 Mit Schriftsatz vom 17.03.2010 beantragte Rechtsanwalt P. seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Auf die Begründung dieses Antrags wird Bezug genommen. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 19.03.2010 hat das Amtsgericht den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zurückgewiesen, da kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege, es sich um einen sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fall handele und der Angeklagte in der Lage sei, sich selbst zu verteidigen.

4 Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde, eingelegt mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 31.03.2010, auf den verwiesen wird.

II.

5 Die Beschwerde ist begründet, weshalb dem Beschwerdeführer unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Rostock Rechtsanwalt P. als Pflichtverteidiger beizuordnen war.

6 Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung i. S. d. § 140 Abs. 2 StPO vor, da die Schwierigkeit der Rechtslage die Bestellung eines Verteidigers gebietet. Die Rechtslage ist dann als schwierig anzusehen, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt. Dies ist hier bei der Verwertung der Blutproben angesichts der gegenwärtig in Rechtskreisen geführten Diskussion und der dazu ergangenen aktuellen Rechtsprechung u.a. des Bundesverfassungsgerichts der Fall.

7 Die durchgeführte Beweisaufnahme mit der Vernehmung der zuständigen Staatsanwältin hatte ersichtlich die Auseinandersetzung mit der Frage zum Thema, ob eine Verwertung des eingeholten Blutalkoholgutachtens in der Hauptverhandlung zulässig oder ob insoweit ein Verwertungsverbot anzunehmen sei, weil die untersuchte Blutprobe ohne richterliche Anordnung entnommen worden war und möglicherweise die Voraussetzung einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs im Sinne des § 81a Abs. 2 StPO nicht vorgelegen hat. Auch das schriftliche Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 19.03.2010 enthält Ausführungen zu dieser Frage.

8 Diese rechtliche Debatte kann der Angeklagte, der juristischer Laie ist, nicht allein führen. Dem Angeklagten darf eine sachgerechte und folglich anwaltlichen Beistand erfordernde Führung der Diskussion um ein Verwertungsverbot nicht verwehrt werden (siehe dazu die vom Verteidiger eingeführten Entscheidungen des OLG Brandenburg, NJW 2009, 1287 und des Landgerichts Schweinfurt, StV 2008, 642, sowie des OLG Bremen DAR, 2009, 710).

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.

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