Hessisches Landessozialgericht 9. Senat, 2025-08-21, L 9 U 70/24

L 9 U 70/24Social Insurance Court / Division 9Aug 21, 2025

Full text

Hessisches Landessozialgericht 9. Senat — L 9 U 70/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-21

Aktenzeichen: L 9 U 70/24

ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2025:0821.L9U70.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. Februar 2024 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 4. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2020 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall im Sinne des Sozialgesetzbuchs Siebtes Buch (SGB VII).

Der 1968 geborene Kläger nahm im Monat August 2018 an einer Weiterbildung zum Immobilienkaufmann beim Berufsförderungswerk D-Stadt teil. Am 3. September 2018 stellte er sich vormittags in seiner Hausarztpraxis vor, wo die Diagnose „grippaler Infekt“ gestellt wurde.

In der Nacht vom 3. auf den 4. September 2018 wurde der Kläger sodann vom Rettungsdienst ins Klinikum Darmstadt eingeliefert, wo er bis zum 18. September 2018 stationär behandelt wurde. Laut Entlassungsbericht vom gleichen Tag berichtete die Ehefrau dort davon, dass der Kläger im Rahmen eines grippalen Infekts nachts stark gehustet habe. Als sie ihn im Schlafzimmer angetroffen habe, sei er immer zur rechten Seite gekippt, habe nicht mehr auf Ansprache reagiert und nicht gesprochen. Die Ärzte diagnostizierten nach Anfertigung entsprechender CT-Aufnahmen eine Dissektion der Arteria carotis interna (ACI) links und einen Verschluss der Arteria cerebri media mit daraus folgendem Hirninfarkt. Hieraus resultierte eine unvollständige Halbseitenlähmung rechts sowie eine schwere Sprachstörung.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 erstattete die Ehefrau des Klägers bei der Beklagten eine Unfallanzeige, in welcher sie angab, dass der Kläger sich am 31. August 2018 mit seinem Pkw auf dem Heimweg vom Berufsförderungswerk D-Stadt nach A-Stadt befunden habe, als er auf der A5 von einem plötzlich ausscherenden Fahrzeug zu einer Vollbremsung gezwungen worden sei. Diese sei so heftig gewesen, dass er in den Gurt geschleudert worden sei. Am sich unmittelbar anschließenden Wochenende habe er über Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindel und verschwommenes Sehen geklagt. Als er diese Symptome am Montagmorgen dem Hausarzt geschildert habe, habe dieser auf einen grippalen Infekt getippt und ihm Arbeitsunfähigkeit attestiert. Am Nachmittag desselben Tages habe er dann vorübergehend auf einem Auge nichts gesehen. Die Kopfschmerzen seien abends immer stärker geworden. Um 0:35 Uhr habe sie ihren Ehemann dann im Schlafzimmer orientierungslos und nicht ansprechbar vorgefunden und den Rettungsdienst alarmiert. Die behandelnden Ärzte im Klinikum Darmstadt hätten sie gefragt, ob er einen Unfall gehabt habe, weil sie an der Arterie ein Hämatom gefunden hätten. Sie habe daraufhin von der Vollbremsung erzählt, woraufhin die Ärzte gesagt hätten, dass der Sachverhalt plausibel sei und die Verletzung hiervon kommen könne. Eine entsprechende Unfallmeldung des Berufsförderungswerks wurde ebenfalls vorgelegt.

Die Beklagte holte daraufhin zunächst medizinische Berichte ein. Auf besondere Nachfrage nach einer Gurtprellmarke oder Ähnlichem teilte der behandelnde Neurologe des Klinikums Darmstadt Dr. C. mit Schreiben vom 24. Juni 2019 mit, dass laut Dokumentation kein Hinweis auf eine äußerliche Verletzung des Klägers beschrieben worden sei. Der Hausarzt Dr. D. teilte in seinem Bericht vom 7. Juli 2019 mit, dass bei der Vorsprache des Klägers am 3. September 2018 laut Dokumentation weder über ein Ereignis auf der Autobahn gesprochen worden sei noch seien neurologische Defizite (wie z.B. atypische Kopfschmerzen) beklagt oder Anhaltspunkte hierfür festgestellt worden.

Die Beklagte beauftragte sodann den beratenden Radiologen F. mit einer Nachbefundung der vorliegenden Bildgebung. Dieser kam in seinem Bericht vom 23. Juli 2019 zu dem Ergebnis, dass Traumafolgen in der Umgebung der Dissektion nicht objektivierbar seien. Letztlich lasse sich eine traumatische Mitursache bei einer Dissektion jedoch auch nicht mit Sicherheit ausschließen. Die Bildgebung könne bei dieser Fragestellung keine eindeutige Klarheit liefern.

Der beratende Neurologe Dr. G. äußerte sich in seiner am 9. September 2019 bei der Beklagten eingegangenen Stellungnahme dahingehend, dass eine traumatische Ursache der Dissektion sich nicht „mit der Sicherheit eines Vollbeweises“ feststellen lasse. Bei entsprechendem Unfallmechanismus seien auch äußerliche Verletzungszeichen im Bereich des Halses zu erwarten gewesen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass sich die Dissektion in Höhe der HWK 1 unterhalb der Schädelbasis ereignet habe, einer Stelle, die einer stumpfen Traumatisierung kaum zugänglich sei, da sich das Gefäß tief innerhalb der Halsweichteilstrukturen befinde.

Durch einen vom Rentenausschuss der Beklagten erlassenen Bescheid vom 4. November 2019 stellte die Beklagte daraufhin fest, dass der Kläger am 31. August 2018 keinen Versicherungsfall erlitten habe. Ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe nicht. Es sei bereits das Unfallereignis nicht nachgewiesen worden. Beim erstbehandelnden Hausarzt habe der Kläger kein Unfallereignis angegeben. Auch seien keine atypischen Kopfschmerzen oder neurologische Defizite dokumentiert worden. Auch im Entlassungsbericht des Klinikums Darmstadt sei lediglich von Kopfschmerzen am Einweisungstag die Rede. Hinweise auf länger bestehende Beschwerden fänden sich nicht. Auch gebe es keine äußeren Verletzungszeichen wie Gurtprellmarken oder radiologisch feststellbare Traumafolgen in der Umgebung der Dissektion. Zudem sei nicht bewiesen, dass es sich um eine traumatische Dissektion handele. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine Verursachung von außen, zumal diese erst Tage nach dem möglichen Ereignis festgestellt worden sei.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29. November 2019 Widerspruch ein. Die Vollbremsung habe wie geschildert stattgefunden. Die Ehefrau habe diesen Vorfall im Rahmen der Behandlung auch mehrfach gegenüber den Ärzten erwähnt. Auch müsse die Vollbremsung in den Telemetriedaten, welche von dem Fahrzeug automatisch an den Hersteller übermittelt werden, dokumentiert sein. Es gebe auch keine anderen Umstände, welche die Dissektion erklären könnten. Er habe kurze Zeit vor dem Ereignis einen Termin bei einem Angiologen gehabt, der auch die Halsschlagadern untersucht und keinen krankhaften Befund festgestellt habe.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2020 zurück. Ein Unfallereignis sei nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad des Vollbeweises nachgewiesen. Gleiches gelte für den behaupteten Gesundheitserstschaden im Sinne äußerer Verletzungszeichen wie einer Gurtprellmarke oder eines Gefäßschadens. Schließlich könne auch nicht von der Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs des unterstellten Unfallereignisses und der Dissektion ausgegangen werden. Das geschädigte Gefäß liege tief innerhalb der Halsweichteilstrukturen. Auch radiologisch hätten keine Begleitverletzungen festgestellt werden können. Eine Dissektion könne verschiedene Ursachen haben und auch spontan auftreten. In Betracht kämen insbesondere mechanische Faktoren wie Husten, Niesen und Schnäuzen im Zusammenspiel mit Infektionen. Zudem liege beim Kläger der bekannte Risikofaktor eines Bluthochdrucks vor. Auch das Fehlen von Beschwerden vor dem Unfallereignis beweise nicht das Vorliegen eines gesunden Körperteils.

Hiergegen hat der Kläger am 10. August 2020 Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben. Das Sozialgericht hat zunächst ein gefäßchirurgisches Sachverständigengutachten des PD Dr. E. eingeholt. Dieser ist in seinem Gutachten vom 23. September 2021 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Dissektion nicht „mit der Sicherheit eines Vollbeweises“ als traumatisch anzusehen sei. Die Vollbremsung sei vermutlich ein „Trigger Event“ bzw. Gelegenheitstrauma im Alltag und damit schicksalshaft gewesen. Nach gutachterlicher Einschätzung stellten die bei einer Vollbremsung ohne jede Kollision wirkenden Kräfte auf den Körper keine ausreichende Ursache im Sinne der Verursachung einer traumatischen Carotis-Dissektion dar. In der Literatur finde sich kein Hinweis darauf, dass eine Vollbremsung zur einer traumatischen Carotis-Dissektion führen könne. Die erforderlichen erheblichen Kräfte hätten in der überwiegenden Zahl der Fälle klinisch oder bildgebend sicherbare Begleitverletzungen zur Folge. Diese seien beim Kläger aber gerade nicht nachgewiesen. Zudem weise auch das Nichtauslösen des Airbags darauf hin, dass keine größere Krafteinwirkung erfolgt sei.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 3. Januar 2022 hat der Gutachter zudem ausgeführt, dass weder die von der Ehefrau geschilderte Beschwerdesymptomatik des Klägers unmittelbar nach dem Unfall besonders charakteristisch für eine traumatische Carotis-Dissektion sei noch eine Vollbremsung ein adäquates Trauma darstelle, weil eine solche anerkanntermaßen noch nicht einmal ein HWS-Beschleunigungstrauma auslösen könne. Eine traumatische Dissektion sei damit im Fall des Klägers unwahrscheinlich.

Auf Antrag des Klägers hat das Sozialgericht anschließend nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein neurologisches Sachverständigengutachten bei Prof. Dr. H. eingeholt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 14. März 2023 ausgeführt, dass ein Vollbeweis für eine traumatische Verursachung der Dissektion zwar nicht zu führen sei, es gebe jedoch im vorliegenden Fall einige Indizien, die dies möglich bzw. wahrscheinlich machten. Es gebe in der wissenschaftlichen Literatur gewisse Anhaltspunkte dafür, dass traumatische Dissektionen im hier betroffenen Bereich der Schädelbasis (HWK 1) gehäuft aufträten und dass diese gehäuft in Folge von Schleudertraumen seien. Allerdings seien die Literaturangaben nicht immer einheitlich. Er halte bei entsprechender Disposition eine traumatische Verursachung für möglich oder gar wahrscheinlich. Der anschließende zeitliche Verlauf mit Kopfschmerz und passagerer Sehstörung lasse einen Zusammenhang vermuten. Die vom Vorgutachter genannten Kriterien schlössen bei Nichtvorhandensein eine traumatische Genese keinesfalls aus. Prinzipiell sei ihm jedoch darin zuzustimmen, dass viele Dissektionen spontan aufträten und eine Zuordnung zu einem Trauma daher einfacher sei, je stärker das Trauma gewesen sei. Dem von PD Dr. E. gezogenen Vergleich zur Entstehung von Schleudertraumen sei vom Prinzip her zuzustimmen, diese Kausalkette sei jedoch bei entsprechender Disposition nicht zwingend. Soweit der Vorgutachter ausführe, dass eine Vollbremsung grundsätzlich nicht geeignet sei, eine traumatische Carotis-Dissektion auszulösen, sei dem prinzipiell zuzustimmen, individuelle Abweichungen von diesem Prinzip seien aber bei entsprechender Disposition des Betroffenen nicht auszuschließen. Es sei zudem prinzipiell denkbar, dass bei entsprechender Prädisposition auch ein geringeres Trauma die Entstehung einer Dissektion begünstigt haben könne.

Mit Urteil vom 7. Februar 2024 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung, dass es sich bei dem Ereignis vom 31. August 2018 um einen Arbeitsunfall handele. Es könne dahinstehen, ob das von der Klägerseite geschilderte Ereignis einer Vollbremsung auf der A5 am 31. August 2018 tatsächlich stattgefunden habe. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, so fehle es jedenfalls an der haftungsbegründenden Kausalität für die beim Kläger eingetretene Arteriendissektion. Nach eingehender Würdigung aller für und gegen einen Ursachenzusammenhang sprechenden Umstände könne nicht festgestellt werden, dass die objektive Verursachung der Arteriendissektion durch das (unterstellte) Ereignis der Vollbremsung auf der Autobahn wahrscheinlich sei.

Das Gericht stütze sich hierbei in erster Linie auf das schlüssige und ausführlich begründete Gutachten des Sachverständigen PD Dr. E. Der Sachverständige führe nachvollziehbar und widerspruchsfrei aus, dass die Kriterien für die Anerkennung der traumatischen Verursachung einer Dissektion nicht erfüllt seien. Weder sei ein unmittelbar nach dem angeschuldigten Ereignis aufgetretener, meist einseitiger Kopfschmerz belegt, noch handele es sich bei einer Vollbremsung um ein typisches, adäquates Trauma. Diese Kriterien habe PD Dr. E. der von ihm herangezogenen Begutachtungsliteratur entnommen. Seine diesbezüglichen Ausführungen erschienen der Kammer auch überzeugend. Insbesondere sei gerade nicht mit dem für Anknüpfungstatsachen notwendigen Beweismaß des Vollbeweises feststellbar, dass der Kläger bereits unmittelbar nach der Vollbremsung unter Kopfschmerzen gelitten habe. Zwar habe seine Ehefrau das frühzeitige Auftreten von Kopfschmerzen in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt, was für die Kammer auch nicht unglaubhaft gewirkt habe. Allerdings seien hier gewisse Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Kopfschmerz eventuell doch erst später aufgetreten sei. So heiße es im Behandlungsbericht des Klinikums Darmstadt, der Kläger habe laut Ehefrau „bereits den ganzen Tag“ über Kopfschmerzen geklagt. Einlieferungszeitpunkt war Dienstag, der 4. September 2018, gegen 1:00 Uhr nachts. Eine solche Aussage der Ehefrau spreche eher dagegen, dass der Kläger bereits zuvor - also am Wochenende oder gar seit der Vollbremsung am späten Freitagnachmittag - unter nennenswertem Kopfschmerz gelitten habe. Zudem habe auch der Hausarzt des Klägers anlässlich dessen Vorstellung am 3. September 2018 morgens nur andere Infektsymptome dokumentiert, aber gerade keinen Kopfschmerz. Desweiteren habe auch die Ehefrau des Klägers noch in ihrer Unfallanzeige bei der Beklagten angegeben, der Kläger habe ab dem dem Unfallereignis folgenden Wochenende unter anderem über Kopfschmerzen geklagt. Dass diese bereits direkt ab der Vollbremsung selbst bestanden hätten, habe sie gerade nicht angegeben. Vor dem Hintergrund dieser Anhaltspunkte ergäben sich auch für das Gericht berechtigte Zweifel daran, dass die Kopfschmerzen unmittelbar nach der Vollbremsung begonnen hätten. Auch sei festzustellen, dass zu keinem Zeitpunkt von einer Einseitigkeit des Kopfschmerzes berichtet worden sei, die aber nach der Begutachtungsliteratur gerade typisch für eine traumatische Verursachung der Carotis-Dissektion sei.

Auch ein typisches, adäquates Trauma habe PD Dr. E. für die Kammer nachvollziehbar verneint. Nach der Begutachtungsliteratur seien hierbei aufgrund des überwiegend spontanen Auftretens von Dissektionen hohe Anforderungen an die „Nichtalltäglichkeit“ des angeschuldigten Traumas zu stellen. Typische Mechanismen seien abrupte Rotationen und/oder Überstreckungen des Kopfes. PD Dr. E. habe ausgeführt, die bei einer Vollbremsung auftretenden Kräfte seien nicht ausreichend. Auch seien keinerlei Begleitverletzungen des umliegenden Gewebes dokumentiert, die bei erheblicher Krafteinwirkung aber zu erwarten gewesen wären. In der ergänzenden Stellungnahme beziehe er sich zudem auf die S1-Leitlinie zu Beschleunigungstraumen, wonach Verzögerungen wie durch aktives Abbremsen bei einer Vollbremsung grundsätzlich nicht geeignet seien, ein HWS-Beschleunigungstrauma zu verursachen. Vor diesem Hintergrund sei die hierbei eintretende Krafteinwirkung auch für die Carotis-Dissektion als zu gering zu bewerten. Dieser Argumentation folge die Kammer im Kern. Es erschließe sich insbesondere biomechanisch nicht vollumfänglich, dass bei der Vollbremsung erhebliche Kräfte auf die Carotisarterie eingewirkt haben sollten. Da eine Vollbremsung vom Fahrer aktiv ausgelöst werde, habe die Muskulatur Zeit, sich auf die bevorstehende Verzögerung einzustellen. Auch sei der Bremsvorgang ständiger Bestandteil des Fahrzeugführens, so dass jedenfalls die Art der Belastung gewohnt sei. Daher sei von einem unkontrollierten Hin- und Herschleudern des Kopfes bei einer Vollbremsung (im Unterschied zum Mechanismus beim HWS-Schleudertrauma mit Anstoß des Fahrzeugs an ein Hindernis) eher nicht auszugehen. Die Belastung auf die tief im Kopf liegenden Strukturen - wie hier der Carotisarterie - sei somit hauptsächlich durch die Muskelanspannung an sich und ggf. den Anschlag an die gepolsterte Kopfstütze nach dem endgültigen Anhalten zu erwarten. Eine Überstreckung des Kopfes komme bei diesem Ereignisablauf nicht vor. Das Einwirken erheblicher Kräfte auf die tief in den Weichteilstrukturen liegende und hierdurch geschützte Arterie sei nicht plausibel.

Auch aus dem Gutachten des Prof. Dr. H. ergäben sich aus Sicht der Kammer keine Aspekte, welche die gegen einen Ursachenzusammenhang sprechenden Gründe überwögen. Prof. Dr. H. weise auf gewisse Anhaltspunkte in der wissenschaftlichen Literatur hin, die auf eine schleudertraumabedingte Verursachung von Carotisarterien-Schädigungen im HWS-Abschnitt, der auch beim Kläger betroffen gewesen sei, hindeuteten. Zum einen schränke er aber selbst ein, dass die Literaturangaben „nicht immer einheitlich“ seien, was an einem insofern bestehenden gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisstand Zweifel aufkommen lasse. Zudem habe bei dem Kläger gerade kein Schleudertrauma vorgelegen, da es an dem hierfür wesentlichen Aufprall auf ein Hindernis fehle und somit biomechanisch ganz andere Kräfte gewirkt hätten. Eine Übertragbarkeit von Erkenntnissen zu Schleudertraumen auf Fälle von Carotis-Dissektionen erscheine vor diesem Hintergrund nur sehr eingeschränkt möglich. Das weitere von Prof. Dr. H. für einen Zusammenhang angeführte Argument des passenden zeitlichen Verlaufs der Symptomentwicklung (Kopfschmerz) sei ebenfalls problematisch, da das sofortige oder auch nur zeitnahe Auftreten von Kopfschmerzen nach der Vollbremsung gerade nicht vollbeweislich festgestellt werden könne. Zutreffend erscheine schließlich zwar seine Feststellung, dass die von PD Dr. E. aus der Begutachtungsliteratur entlehnten Kriterien für eine traumatische Verursachung bei Nichtvorliegen eine traumatische Genese keinesfalls ausschlössen. Dies helfe allerdings für die Frage, ob eine objektive Verursachung wahrscheinlich sei, nicht weiter. Die Möglichkeit der Verursachung reiche für die Bejahung der haftungsbegründenden Kausalität gerade nicht aus. Überhaupt sei zu konstatieren, dass sich auch im Gutachten des Prof. Dr. H. an keiner Stelle die klare Aussage finde, dass die Verursachung der Dissektion durch die Vollbremsung seiner Auffassung nach wahrscheinlich sei. Vielmehr führe er aus, die von ihm herausgearbeiteten positiven Indizien machten eine traumatische Verursachung „möglich bzw. wahrscheinlich“. Da somit bereits die Verursachung der Dissektion der Carotisarterie durch die Vollbremsung nach alledem nicht wahrscheinlich sei, komme es auf die Frage, ob die Vollbremsung eine „wesentliche“ Ursache im Sinne der 2. Stufe der Kausalitätsprüfung gewesen sein könne, nicht mehr an.

Gegen das der damaligen Klägervertreterin am 12. Februar 2024 zugestellte Urteil hat der jetzige Klägervertreter am 11. März 2024 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht angebracht. Zur Begründung führt er an, dass der Kläger am 31. August 2018 auf der Autobahn A5 zu einer starken Vollbremsung gezwungen gewesen sei, wobei sein Kopf heftig vor- und zurückgeschleudert worden sei. Der Beratungsarzt Dr. G. sei zudem zu dem Ergebnis gekommen, dass eine traumatische (Mit-)Ursache bei einer Dissektion nicht mit Sicherheit auszuschließen sei. Um den von Dr. G. als grundsätzlich geeignet eingestuften Unfallmechanismus zu belegen, sei die Auslesung der im Steuergerät des klägerischen Fahrzeugs gespeicherten Daten erforderlich, weshalb diesbezüglich ein Beweisantrag gestellt werde. Darüber hinaus sei den Ausführungen des Prof. Dr. H. in dessen Gutachten vom 14. März 2023 zu folgen. Prof. Dr. H. habe in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass die Fixierung der ACI am Eintrittspunkt in die knöcherne Schädelbasis die Verletzungsanfälligkeit erhöhe und Scherkräfte, die bei einer Vollbremsung aufträten, Mikrorisse oder Einrisse in der Gefäßwand verursachen könnten. Genau dort, in Höhe des HWK 1, sei die Dissektion der ACI des Klägers erfolgt. Aufgrund des Mechanismus der Halswirbelsäule mit dem 1. Halswirbel (Atlas) und dem 2. Halswirbel (Axis) sei auch nachvollziehbar, weshalb sich gerade dort traumatische Dissektionen der ACI häuften. Diese statistische Häufung habe Prof. Dr. H. beschrieben, PD Dr. E. jedoch verkannt. Letzterer sei zudem bereits deshalb als Gutachter ungeeignet gewesen, weil der Kläger gegen das ihn beschäftigende Klinikum Darmstadt Ansprüche der Arzthaftung geltend gemacht habe. Schließlich ergebe sich aus weiteren Publikationen, dass Vollbremsungen neben Unfällen als eine traumatische Ursache für ACI-Dissektionen genannt würden, was gegen die von PD Dr. E. in dessen Gutachten getätigte Aussage spreche. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts seien bei dem vorliegenden Unfallhergang auch äußere Verletzungszeichen nicht zwingend zu erwarten gewesen. Der Literatur sei an keiner Stelle zu entnehmen, dass traumatische ACI-Dissektionen immer mit äußeren Verletzungszeichen einhergingen. Auch könne die Schwere der ACI-Dissektion mit der Schwere des auslösenden Ereignisses korrelieren, was erkläre, warum der Kläger im Wesentlichen erst am Wochenende nach dem Unfall unter den bekannten Symptomen gelitten und sich in Behandlung begeben habe. Das Sozialgericht gehe unzutreffend davon aus, dass der Kläger nicht unter einseitigen Kopfschmerzen gelitten habe. Den ärztlichen Dokumentationen sei insoweit keine Differenzierung zu entnehmen. Der VGH München habe in einem Fall eines Dienstunfalls i. S. d. § 31 Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) zuerkannt, dass auch scheinbar geringfügige mechanische Belastungen als auslösende Faktoren für eine Dissektion gelten könnten, wenn keine alternativen Ursachen nachweisbar seien (Urteil vom 28. Juli 2016 - 3 B 15.563). So liege auch der Fall des Klägers, der unter keinerlei Vorerkrankungen gelitten habe. Im Ergebnis sei festzustellen, dass eine Vollbremsung geeignet sei, eine ACI-Dissektion zu verursachen, so dass es auch erforderlich sei, hierzu Ermittlungen durchzuführen. Es bedürfe eines gerichtlichen Beschlusses zur Auslesung des Fahrzeugspeichers des Klägers, um die Vollbremsung am 31. August 2018 nachweisen zu können. Soweit der Senat dies ablehne, werde die Ablehnung ausdrücklich gerügt, weil es sich bei der Berufungsinstanz um eine vollwertige Tatsacheninstanz handle und Amtsermittlungspflicht bestehe. Der Kläger selbst habe keine Möglichkeit, die erforderlichen Daten ohne Mitwirkung des Gerichts zu beschaffen. Ein insoweit bereits erhobenes selbständiges Beweisverfahren sei vom Sozialgericht Darmstadt mit Beschluss vom 9. Dezember 2024 (S 3 U 176/24) abgelehnt worden. Der Beweis sei deshalb im laufenden Berufungsverfahren zu erheben. Die Ablehnung der Beweiserhebung würde zu einer faktischen Beschneidung der Rechte des Klägers führen und stünde im Widerspruch zum Grundsatz der Amtsermittlung im sozialgerichtlichen Verfahren. Es werde deshalb beantragt, einen Beschluss zu erlassen, der die Auslesung und Sicherung der Daten bezüglich der Beschleunigung und Verzögerung des Fahrzeuges M., FIN: JTDKB2OUXO7505066 am 31. August 2018 durch M. Deutschland anordne.

Der Klägervertreter beantragt zudem wörtlich:

  1. „Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 07.02.2024, sowie den Bescheid der Beklagten vom 04.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2020 aufzuheben.

  2. Es wird festgestellt, dass der Kläger am 31.08.2018 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

  3. Es wird festgestellt, dass der maligne Mediainfarkt bei ACI-Dissektion und M1-Verschluss, den der Kläger in der Nacht vom 03. auf den 04.09.2018 erlitten hat, durch den Arbeitsunfall vom 31.08.2018 verursacht ist.

  4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung in der Folge der durch den Arbeitsunfall vom 31.08.2018 erlittenen gesundheitlichen Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe ab Fälligkeit der einzelnen Leistungen, hilfsweise ab Rechtshängigkeit.“

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf das Urteil des Sozialgerichts, welches sie für rechtlich zutreffend hält. Die vom Klägerbevollmächtigten in seiner Berufungsbegründung zitierte Literatur, die sich, wie die Ausführungen von Prof. Dr. H. nur im Bereich des Möglichen bewege, führe zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage, als sie das Sozialgericht bereits getroffen habe. Dies umso mehr als beim Kläger keinerlei Begleitverletzungen vorgefunden worden seien, die für eine traumatische Genese der erlittenen Verletzung sprechen könnten.

Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 hat die Berichterstatterin die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zurückzuweisen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Klägervertreter hat in einem Schriftsatz vom 18. Februar 2025 sodann beantragt, bei Dipl.-Ing. K. aus C-Stadt ein Gutachten gemäß § 109 SGG einzuholen, um die technischen Voraussetzungen der hier erlittenen Verletzung, insbesondere die Geschwindigkeit und die dabei wirkenden Kräfte, festzustellen. Ein weiterer Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur medizinischen Bewertung der physikalischen Parameter bleibe ausdrücklich vorbehalten. Soweit § 109 SGG nur die Einholung medizinischer Gutachten erlaube, sei evident, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 109 SGG nicht an Fälle gedacht habe, in denen technische Expertise für die Beurteilung medizinischer Kausalzusammenhänge unabdingbar sei. Eine analoge Anwendung des § 109 SGG auf nicht-ärztliche Sachverständige erscheine deshalb geboten. Eine strikte Auslegung des Wortlauts führe ansonsten zu einer nicht intendierten Beschränkung der Beweismöglichkeiten des Klägers und verstoße gegen den Grundsatz der Waffengleichheit im Prozess.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die der Entscheidung zugrunde gelegen haben.

II.

Der Senat kann über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet sowie eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG) und die Beteiligten vorher gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Bescheid der Beklagten vom 4. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2020 aus formellen Gründen aufzuheben war (dazu sogleich). Denn diese Aufhebung bewirkt keinen materiell-rechtlichen Erfolg für den Kläger, worauf die Norm des § 153 Abs. 4 SGG ihrem Sinn und Zweck nach abstellt (vgl. BSG vom 11. Mai 2011 - B 5 R 34/11 B zu einer teilweisen Zurückweisung der Berufung wegen eines (Teil-)Anerkenntnisses des geltend gemachten Anspruchs). Bei der hier notwendigen Aufhebung des Bescheids wegen einer Kompetenzüberschreitung durch ein Organ der Beklagten handelt es sich insoweit um einen Sonderfall, der keine Auswirkungen auf die Sachentscheidung über den materiell-rechtlichen Anspruch auf Anerkennung des Arbeitsunfalls hat (vgl. hierzu insgesamt Spellbrink/Karmanski, SGb 2021, 461, 465 ff). Dementsprechend bleibt auch bei - hier vorliegender - einstimmiger Zurückweisung der Berufung in der Sache (hier dem geltend gemachten Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls) eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG möglich.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 4. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2020, mit dem die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles vom 31. August 2018 abgelehnt hat. Der Kläger begehrt im Wege der zulässigen Kombination (§ 56 SGG) einer Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 sowie § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG), die Ablehnungsentscheidung gerichtlich aufzuheben sowie festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 31. August 2018 um einen Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII mit bestimmten Gesundheitserstschäden bzw. -folgeschäden gehandelt hat (Anträge des Klägervertreters zu 1. bis 3.). Der Verletzte kann seinen Anspruch auf Feststellung, dass ein Arbeitsunfall vorliegt und dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist oder ein bestimmter Gesundheitserstschaden eingetreten ist, dabei wahlweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGG oder mit einer Kombination aus einer Anfechtungsklage gegen den das Nichtbestehen des von ihm erhobenen Anspruchs feststellenden Verwaltungsakt und einer Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) verfolgen (BSG vom 5. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R).

Soweit der Klägervertreter mit dem Antrag zu 4. im Berufungsverfahren erstmals die Gewährung von „Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung“ nebst Zinsen beantragt hat, ist der Antrag aus verschiedenen Gründen bereits unzulässig. Zum einen würde es sich insoweit um eine unzulässige Erweiterung des Klagebegehrens im Berufungsverfahren handeln. Zum anderen aber fehlt es bereits an einer Ausgangsentscheidung der Beklagten hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs. Denn über die Gewährung von Sozialleistungen ist vor Klageerhebung in einem Verwaltungsverfahren zu befinden, das mit einem Verwaltungsakt abschließt, gegen den die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage oder Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig ist (vgl. BSG vom 5. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R). Vorliegend hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 4. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2020 aber nur über die Anerkennung des Ereignisses vom 31. August 2018 als Arbeitsunfall entschieden. Die darüberhinausgehende abstrakte Feststellung, „Ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung besteht daher nicht“, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn eine Entscheidung in Bezug auf konkrete Leistungen wurde insoweit nicht getroffen. Mit der pauschalen Leistungsablehnung sollten nur allgemein die Folgerungen beschrieben werden, die sich aus der Nichtanerkennung des Arbeitsunfalls ergeben. Eine Entscheidung über einzelne konkrete Leistungsansprüche war damit nicht verbunden. Stattdessen handelt es sich bei dieser Feststellung um einen bloßen Textbaustein ohne Regelungsgehalt (BSG vom 16. November 2005 - B 2 U 28/04; BSG vom 16. März 2021 - B 2 U 7/19 R und B 2 U 17/19 R). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist damit alleinig die Feststellung eines Arbeitsunfalls, eine auf die Leistungsgewährung gerichtete Klage ist in Ermangelung einer gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG anfechtbaren Entscheidung der Beklagten unzulässig (zum Ganzen siehe auch BSG vom 7. September 2004 - B 2 U 35/03 R; BSG vom 30. Oktober 2007 - B 2 U 4/06 R; zu allem bereits Senatsurteil vom 21. März 2024 - L 9 U 98/23).

Auf die zulässige Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) war aus formellen Gründen der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 4. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2020 aufzuheben, die Berufung in der Sache aber im Übrigen als unbegründet zurückzuzuweisen.

Bei der Entscheidung des Rentenausschusses vom 4. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2020 handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Diese zu treffen, war der Rentenausschuss nicht berechtigt.

Nach der abschließenden Aufzählung in § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), dessen Text von der 2009 gültigen Fassung bis zur heute gültigen Fassung keine Änderung erfahren hat, können in der Unfallversicherung durch Satzung (§ 34 SGB IV) nur die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse (Buchstabe a) sowie Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als vorläufige Entschädigungen, laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (Buchstabe b) besonderen Ausschüssen übertragen werden. Der in § 36a Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV aufgeführte Kompetenzkatalog umfasst demnach weder die isolierte Ablehnung eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit; § 7 Abs. 1 SGB VII) noch Entscheidungen über die Rücknahme von Verwaltungsakten mit einer solchen Feststellung.

Die Kompetenzüberschreitung durch den Rentenausschuss führt indessen nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes nach § 40 SGB X. Die in § 40 Abs. 3 Nr. 1 und 3 SGB X enthaltenen Regelungen, wonach weder die örtliche Unzuständigkeit noch die Nichtbefassung eines zur Mitwirkung berufenen Ausschusses zur Nichtigkeit führen, rechtfertigt keinesfalls den Umkehrschluss, dass die sachliche Unzuständigkeit oder die Befassung eines zur Mitwirkung nicht berufenen Ausschusses ohne Weiteres zur Nichtigkeit führen. Derartige Gegenschlüsse lassen sich aus dem Negativkatalog des § 40 Abs. 3 SGB X nicht ziehen. In Fällen der vorliegenden Art ist vielmehr auf die Grundregel des § 40 Abs. 1 SGB X zurückzugreifen und die Frage der Nichtigkeit an den Kriterien des Gewichts und der Offenkundigkeit des Fehlers auszurichten. Die Voraussetzungen einer Nichtigkeit nach § 40 Abs. 1 SGB X liegen aber nicht vor. Danach kommt eine Nichtigkeit nur im Falle so genannter absoluter Unzuständigkeit in Betracht, wobei die mit dem Verwaltungsakt geregelte Angelegenheit keinen sachlichen Bezug zum Aufgabenbereich der handelnden Behörde haben darf und dies offenkundig sein muss (BSG vom 9. Juni 1999 - B 6 KA 76/97 R; BSG vom 6. Mai 2009 - B 6 KA 7/08 R; Roos/Blüggel in: Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 40, Rn. 10). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Denn die (Nicht-)Feststellung eines Versicherungsfalls ist Vorfrage für Entscheidungen über Renten und die (Nicht-)Gewährung von Verletztengeld und unfallversicherungsrechtlicher Heilbehandlung und gehört zum Aufgabenbereich des Unfallversicherungsträgers („intra vires“) (zu allem BSG vom 30. Januar 2020 - B 2 U 2/18 R).

Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides des Rentenausschusses der Beklagten vom 4. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2020 über die Ablehnung der Anerkennung eines Arbeitsunfalles, obwohl sich (wie im Folgenden näher ausgeführt wird) der Bescheid in der Sache als zutreffend erweist. Hierfür spricht schon, dass rechtswidrige Verwaltungsakte den rechtschutzsuchenden Bürger beschweren (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG) und er deren Aufhebung deshalb „durch Klage“ verlangen kann (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 SGG). Handelt die Behörde verfahrensfehlerhaft, wandelt sich der Anspruch auf ein gesetzmäßiges Verwaltungshandeln in einen Anspruch auf Beseitigung des fehlerhaften Akts, soweit der Verfahrensmangel - anders als hier - nicht unbeachtlich oder geheilt und deswegen ausnahmsweise hinzunehmen ist. Die Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Var. 1 SGG) hat somit auch dann Erfolg, wenn die mit ihr verbundene (§ 56 SGG) Feststellungsklage abweisungsreif ist, weil materiell-rechtlich kein Versicherungsfall vorliegt. Der angefochtene Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 95 SGG) ist dann - wie vorliegend - aufzuheben und die Klage im Übrigen abzuweisen. Die Klageabweisung kann aus Sachgründen erfolgen, weil eine behördliche Sachentscheidung vorliegt, auch wenn sie - uno actu - aus formellen Gründen aufgehoben worden ist (Spellbrink/Karmanski, Die gesetzliche Unfallversicherung in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Teil I), SGb 2021, 461 ff., 467; zu allem LSG Berlin-Brandenburg vom 17. Januar 2024 - L 3 U 156/22; sowie Senatsurteil vom 2. Juni 2025 - L 9 U 45/22).

Die Berufung hat somit aus formellen Gründen teilweise Erfolg. Die vom Kläger begehrte Feststellung eines Arbeitsunfalls (in der Sache) ist vom Sozialgericht aber zutreffend abgelehnt worden. Der Bescheid der Beklagten vom 4. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2020 ist jedenfalls materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass das Ereignis vom 31. August 2018 ein Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII ist.

Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten (haftungsbegründende Kausalität) objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (ständige Rechtsprechung des BSG, z. B. Urteil vom 31. August 2017 - B 2 U 11/16 R). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit, die dadurch verursachte Einwirkung und der möglicherweise dadurch bedingte Erstschaden ebenso wie der durch den Erstschaden verursachte gesundheitliche Dauerschaden im Überzeugungsgrad des Vollbeweises feststehen müssen (BSG vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (BSG vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R). Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden. Es genügt daher nicht, wenn der Ursachenzusammenhang lediglich nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Es gibt im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde. Es reicht daher zur Begründung des ursächlichen Zusammenhangs nicht aus, gegen diesen Zusammenhang sprechende Umstände auszuschließen (BSG vom 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R). Ebenso wenig gibt es einen Erfahrungssatz „post hoc, ergo propter hoc“ (nach dem Unfall, also durch den Unfall - vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 13. März 2008 - L 6 U 161/02). Zur Begründung der unfallversicherungsrechtlichen Kausalität reichen daher Beschwerden, die nach einem Unfall auftreten und vorher nicht oder nicht in diesem Maße verspürt worden sind, für sich alleine betrachtet nicht aus.

Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII liegen im Fall des Klägers nicht vor. Dabei kann der Senat - genau wie das Sozialgericht - die Angabe des Klägers, er habe am 31. August 2018 auf dem Heimweg von seiner Umschulung auf der Autobahn eine Vollbremsung machen müssen, als wahr unterstellen, ohne dass dies zu einer Anerkennung des - angenommenen - Ereignisses als Arbeitsunfall führen würde. Denn § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII setzt ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis voraus, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod geführt hat. Ein solcher, kausal durch das angenommene Ereignis der Vollbremsung verursachter Gesundheitsschaden ist hier gerade nicht nachgewiesen. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die schlüssigen Ausführungen des Sozialgerichts in seinem Urteil vom 7. Februar 2024 (§ 153 Abs. 2 SGG), die er sich nach eigener Prüfung zu eigen macht.

Es fehlt vorliegend zumindest an der haftungsbegründenden Kausalität zwischen dem angenommenen Unfallereignis und dem Gesundheitserstschaden. Danach muss die Verrichtung der versicherten Tätigkeit die Einwirkung sowohl objektiv (1. Stufe) als auch rechtlich wesentlich (2. Stufe) verursacht haben (BSG vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R).

Auf der 1. Stufe setzt die Zurechnung voraus, dass die Einwirkung durch die versicherte Verrichtung objektiv (mit)verursacht wurde. Die Verrichtung muss Wirkursache sein, also eine Bedingung, die erfahrungsgemäß die infrage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend herbeiführt. Die erste Stufe beruht auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis, wonach jedes Ereignis Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, sog. conditio sine qua non (BSG vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R). Zudem muss die Einwirkung durch die versicherte Verrichtung (sowie der Gesundheitserstschaden) eine Wirkursache sein, also eine Bedingung, die erfahrungsgemäß die infrage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend herbeiführt, mithin nicht eine bloß im Einzelfall nicht wegdenkbare zufällige Randbedingung ist (BSG vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R). Objektive Verursachung bedeutet hierbei einen nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand der einschlägigen Erfahrung, insbesondere der Wissenschaft, geprüften und festgestellten Wirkungszusammenhang zwischen einer bestimmten Wirkursache und ihrer Wirkung. Die Bedingungstheorie (conditio sine qua non) schließt hingegen nur Bedingungen aus, die nach der Erfahrung unmöglich Wirkursachen sein können (BSG vom 24. Juli 2012 - B 2 U 23/11 R).

Diese 1. Stufe ist im vorliegenden Fall bereits zu verneinen, da das angenommene Unfallereignis (die Vollbremsung) hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Gesundheitsschaden (die ACI-Dissektion) entfiele.

Das Sozialgericht hat die Sach- und Rechtslage zutreffend bewertet und seine Entscheidung über den dokumentierten Verwaltungsvorgang der Beklagten hinaus insbesondere auf das Ergebnis des von Amts wegen bei PD Dr. E. eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 23. September 2021 gestützt. Auch der Senat hält das Gutachten für schlüssig und überzeugend. PD Dr. E. hat darin unter Abwägung aller Wahrscheinlichkeiten und Auswertung der aktuellen wissenschaftlichen Literatur zur Entstehung von ACI-Dissektionen ausgeführt, dass eine traumatische Dissektion jedenfalls Begleitverletzungen hervorrufen würde, die im Fall des Klägers nicht dokumentiert seien. Er hat zudem ausgeführt, dass die im Klinikum Darmstadt nach Einlieferung des Klägers vorgenommene Lysetherapie kontraindiziert gewesen wäre, wenn zu diesem Zeitpunkt äußere Zeichen einer unfallbedingten Verletzung bestanden hätten. Auch der Umstand, dass nach Einleitung einer Lysetherapie keinerlei Hinweise auf sekundäre Einblutungen in die Halsweichteile zu beobachten gewesen seien (Bluterguss, Prellmarken o.ä.), spreche gegen eine relevante Begleitverletzung am Hals. Die Einschätzung des PD Dr. E. wird durch die beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. G. vom 19. Juni 2019 gestützt, welcher ebenfalls darauf hinweist, dass im Falle einer traumatischen Dissektion äußerliche Verletzungszeichen im Bereich des Halses z.B. im Rahmen einer Gurtverletzung oder allgemein aufgrund einer stumpfen Traumatisierung zu erwarten gewesen wären. Da derartige Verletzungszeichen bei dem Kläger nicht dokumentiert sind, spricht dies gegen eine traumatische Verursachung der ACI-Dissektion.

Soweit Prof. Dr. H. in seinem Gutachten vom 14. März 2023 darauf hinweist, dass das Fehlen von feststellbaren Begleitverletzungen einen „eventuellen Zusammenhang mit einem Trauma nicht entkräften“ könne, hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass die bloße Möglichkeit einer traumatischen Verursachung für die Feststellung eines Kausalzusammenhangs zwischen der Verletzung und dem - angenommenen - Unfallereignis nicht genügt. Prof. Dr. H. beschränkt sich sodann in seinem Gutachten auf die Aufzählung verschiedener statistischer Wahrscheinlichkeiten und denkbaren Möglichkeiten einer traumatischen Verursachung von ACI-Dissektionen, ohne im konkreten Fall des Klägers eine zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit hierfür bejahen zu können. Vielmehr verweist er auf Indizien, wobei er insbesondere auf eine individuelle Vulnerabilität der Arterien für die Entstehung einer Dissektion hinweist, welche auch bei geringeren Traumen zu entsprechenden Verletzungen führen könne. Dies berücksichtigt jedoch nicht, dass in einem solchen Fall die Schadensanlage und nicht das Trauma die wesentliche Ursache der Verletzung wäre. Weitere Ausführungen des Gutachters bewegen sich sodann im Bereich der Spekulation, was er auch selbst erkennt („Es kann spekuliert werden…“). Darüber hinaus schließt sich Prof. Dr. H. der Einschätzung des PD Dr. E. an, dass es unwahrscheinlich sei, dass eine Vollbremsung, die grundsätzlich nicht einmal geeignet sei, ein HWS-Beschleunigungstrauma auszulösen, eine traumatische Carotis-Dissektion verursachen könne. Individuelle Abweichungen hält auch er nur bei einer entsprechenden Disposition für traumatische Dissektionen für nicht ausgeschlossen. Der Nachweis für eine derartige Disposition ist bei dem Kläger aber nicht geführt, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Zusammengefasst kommt auch das Gutachten des Prof. Dr. H. nicht zu dem Ergebnis, dass im Fall des Klägers eine traumatische Verursachung der erlittenen ACI-Dissektion überwiegend wahrscheinlich ist. Die gutachterlichen Einschätzungen tragen damit das klägerische Begehren insgesamt nicht, so dass das Sozialgericht den notwendigen Ursachenzusammenhang bereits auf der 1. Stufe zutreffend verneint hat.

Das Vorbringen im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Soweit der Kläger wiederholt beantragt hat, die Fahrzeugdaten seines Pkw auslesen zu lassen, um nachzuweisen, dass er am 31. August 2018 tatsächlich eine Vollbremsung vollzogen hat, ist mit Verweis auf die obigen Ausführungen festzuhalten, dass der angebotene Beweis nicht entscheidungserheblich ist und dem Antrag deshalb nicht nachzugehen war. Mangels Entscheidungserheblichkeit liegt auch keine Verkürzung der Rechte des Klägers oder Verletzung des Gebots der Waffengleichheit im Prozess vor, wie der Klägervertreter vorgetragen hat.

Der Vortrag des Klägervertreters, wonach er der Literatur entnehme, dass es in dem Segment um den HWK 1 gehäuft zu traumatischen Dissektionen der ACI komme, verhilft dem Kläger darüber hinaus auch nicht zu der begehrten Anerkennung seines Gesundheitsschadens als Unfallschaden. Denn hierfür bedarf es des konkreten Nachweises eines Ursachenzusammenhangs, der - wie ausgeführt - hier gerade nicht gelingt. Auch der Hinweis auf ein Urteil des VGH München führt zu keinem anderen Ergebnis, da im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung der bloße Ausschluss von Alternativursachen nicht genügt. Wie bereits oben erläutert, muss vielmehr der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden.

Dem mit Schriftsatz vom 18. Februar 2025 gestellten Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG bei Dipl.-Ing. K. aus C-Stadt, um die technischen Voraussetzungen der vom Kläger erlittenen Verletzung, „insbesondere die Geschwindigkeit und die dabei wirkenden Kräfte“, festzustellen, war ebenfalls nicht nachzugehen, worauf der Senat mit Verfügung vom gleichen Tag hingewiesen hat. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sich das aus § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG ergebende Recht auf die Anhörung von Ärzten beschränkt. Andere Personen als Ärzte scheiden als Gutachter aus (MKS/Keller, SGG, 14. Auflage 2023, § 109, Rn. 5), so dass der Antrag unzulässig ist. Die rechtlichen Erwägungen des Klägervertreters im Schriftsatz vom 20. Februar 2025, dass die Norm erweiternd auszulegen sei, weil der Gesetzgeber die Notwendigkeit auch anderer als ärztlicher Gutachten nicht im Blick gehabt habe, ist entgegenzusetzen, dass es sich bei § 109 SGG gerade um eine Ausnahmevorschrift zu § 103 Satz 2 SGG handelt, die eng auszulegen ist (BSG vom 17. März 2010 - B 3 P 33/09 B). Dem Antrag war deshalb nicht zu entsprechen.

Die Beklagte hat somit die Anerkennung des Ereignisses vom 31. August 2018 als Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII zutreffend abgelehnt. Da kein Arbeitsunfall im Sinn des SGB VII vorliegt, scheidet auch eine Anerkennung des malignen Mediainfarkts bei ACI-Dissektion und M1-Verschluss als Folge des Arbeitsunfalls aus. Die Berufung war daher in der Sache zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt, dass der streitige Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids wegen eines formellen Fehlers aufzuheben war.

Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.

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