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L 2 SV 1/25 B ER•Hessisches Landessozialgericht 2. Senat, 2025-03-04, L 2 SV 1/25 B ER
L 2 SV 1/25 B ERSocial Insurance Court / Division 2Mar 4, 2025
Entscheidungsdatum: 2025-03-04
Aktenzeichen: L 2 SV 1/25 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2025:0304.L2SV1.25B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Beschwerde an das Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der Antragsteller lebt in A-Stadt und wurde ursprünglich am 12. August 2024 zur Beseitigung seiner Obdachlosigkeit auf Veranlassung der Antragsgegnerin im Obdachlosenwohnheim Hotel C. in A-Stadt untergebracht. Mit Schreiben vom 26. November 2024 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Androhung von Zwangsmitteln im Wege der Ersatzvornahme durch Zwangsräumung gemäß §§ 74, 78 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVerwVG) auf, das dortige Hotelzimmer bis zum 29. November 2024 zu räumen. Aufgrund von Fehlverhalten des Antragstellers (Verstoß gegen die Hausordnung) sei ihm von Seiten des Hotelbetreibers am 20. November 2024 zum 21. November 2024 eine Betreiberkündigung ausgesprochen worden. Die Unterbringung sei in der Folge in Absprache mit dem Hotelbetreiber bis zum 29. November 2024 verlängert worden. Am 29. November 2024 erfolgte die Zwangsräumung des Antragstellers aus seinem Zimmer im Hotel C. unter Beiziehung von Polizeibeamten.
Am 19. Dezember 2024 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Neben dem vorliegenden Verfahren wurden für den Antragsteller beim Sozialgericht elf weitere Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angelegt.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 teilte die Antragsgegnerin mit, der Antragsteller sei zur Beseitigung seiner Obdachlosigkeit öffentlich-rechtlich nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) untergebracht gewesen. Nach Hinweis des Sozialgerichts vom 27. Dezember 2024, wonach das Sozialgericht unzuständig und das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zuständig sei, teilte der Antragsteller mit Schreiben, eingegangen beim Sozialgericht am 8. Januar 2025, mit, er beabsichtige den Eilantrag aufrechtzuerhalten und bitte darum, diesen umgehend an das Verwaltungsgericht zu verweisen und weiterzugeben.
Mit Beschluss vom 13. Januar 2025 erklärte das Sozialgericht den Rechtsweg zu den Sozialgerichten als unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, der Antragsteller wende sich gegen die Unterbringung nach § 11 HSOG infolge Zwangsräumung und Obdachlosigkeit. Für den Eilantrag sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handele, über die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Verwaltungsgerichte entschieden. Örtlich zuständig sei das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main.
Gegen den ihm am 15. Januar 2025 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 21. Januar 2025 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht hat die Beschwerde an das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt weitergeleitet.
Der Antragsteller ist im Wesentlichen der Auffassung, die Maßnahme verstoße nicht nur gegen das HSOG und § 78 HessVerwVG, sondern auch gegen sein allgemeines Recht auf eine ordentliche, richtige und saubere Vermittlung einer Obdachlosenunterkunft. Ebenso seien seine Rechte aus § 67 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) und Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) betroffen. In seiner Unterkunft habe ein Schädlingsbefall vorgelegen und er habe nicht gegen die Hausordnung verstoßen. Sein Eilantrag solle auf drei Eilklagen aufgeteilt werden. Bezüglich des § 67 SGB XII und Art. 2 Abs. 1 GG bleibe der Antrag bei den Sozialgerichten, die Rechtsverletzungen nach dem HSOG sollten an das Verwaltungsgericht und seine Amtshaftungsansprüche an das Landgericht Frankfurt verwiesen werden.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 2025 aufzuheben und festzustellen, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist.
Die Antragsgegnerin hat sich in der Sache nicht eingelassen.
Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde (§ 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz
Der Antragsteller wendet sich gegen die Zwangsräumung aus einer Obdachlosenunterkunft, in der er nach § 11 HSOG untergebracht worden war. Für die Entscheidung über diesen Anspruch kommt die Zuständigkeit der Sozialgerichte nicht in Betracht. Eine Rechtswegzuweisung nach § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Insbesondere handelt es sich bei der Räumung des Zimmers in der Obdachlosenunterkunft - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht um eine Angelegenheit der Sozialhilfe im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG. Zwar hat der erkennende Senat in ähnlichen Beschlüssen vom 14. Januar 2019 (L 2 SV 7/18 B) und 10. Mai 2023 (L 2 SV 1/23 B) die Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten angenommen, dabei jedoch auf die Übernahme der Kosten der Unterbringung durch die Antragsgegnerin nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) abgestellt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluss vom 14. Januar 2019, L 2 SV 7/18 B) ergibt sich bereits aus § 4 Abs. 3 DVO-SGB XII § 68, dass im Falle der Obdachlosigkeit die Beschaffung einer Unterkunft nach §§ 67 f. SGB XII und eine ordnungsrechtliche Unterbringung ggf. nebeneinanderstehen. Ordnungsrechtliche Verfügungen, die der Gefahrenabwehr dienen (z.B. Einweisung eines Obdachlosen wegen gesundheitlicher Probleme), schließen die Ansprüche auf Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung bei sozialen Schwierigkeiten nicht aus (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. [Stand: 22. August 2024], § 68 SGB XII, Rn. 24).
Die Antragsgegnerin hatte vorliegend eine ordnungsbehördliche Verfügung zur Unterbringung des Antragstellers nach § 11 HSOG getroffen. Für eine solche Maßnahme ist die Antragsgegnerin als Gefahrenabwehrbehörde i. S. v. § 2 Satz 2 und 3 HSOG nach §§ 82 Abs. 1, 100 Abs. 1 HSOG zuständig. Hinsichtlich gefahrenabwehrrechtlicher Maßnahmen ist indes gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, was auch eine Räumung des im Rahmen der Gefahrenabwehr zur Verfügung gestellten Zimmers einschließt (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Mai 2024, L 2 SV 8/24 B).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes im erstinstanzlichen Verfahren war darüber hinaus lediglich die Rechtmäßigkeit der Zwangsräumung des Antragstellers am 29. November 2024, nicht auch ein Anspruch auf Amtshaftung oder ein geltend gemachter Anspruch auf Beschaffung einer sauberen und ordentlichen Unterkunft.
Sachlich und örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, §§ 45, 52 Nr. 3 VwGO.
Im Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde ist eine Kostenentscheidung grundsätzlich erforderlich (siehe hierzu ausführlich BSG, Beschluss vom 25. März 2021, B 1 SF 1/20 R). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, weil der Antragsteller Rechtsschutz gegen die Zwangsräumung vermeintlich in seiner Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger im Sinne des § 183 Satz 1 SGG geltend macht und den Rechtsweg auf diese Eigenschaft stützt (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 25. September 2013, B 8 SF 1/13 R m.w.N.).
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zum Bundessozialgericht nicht zu, da die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht erfüllt sind.
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