SG Frankfurt 14. Kammer, 2025-01-13, S 14 SV 61/24 ER

S 14 SV 61/24 ERSocial Insurance Court / Chamber 14Jan 13, 2025

Full text

SG Frankfurt 14. Kammer — S 14 SV 61/24 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-13

Aktenzeichen: S 14 SV 61/24 ER

ECLI: ECLI:DE:SGFFM:2025:0113.S14SV61.24ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vorbehalten.

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen die Unterbringung nach § 11 HSOG infolge Zwangsräumung und Obdachlosigkeit.

Für den am 19.12.2024 erhobenen Eilantrag ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten, die über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach Maßgabe des § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, nicht eröffnet. Insbesondere stehen Leistungen nach dem SGB XII – Sozialhilfe – nicht im Streit. Vielmehr handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, über die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben.

Nach Anhörung der Beteiligten war der Rechtsstreit deshalb gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zu verweisen. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 Nr. 5 VwGO.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vorbehalten, § 17 b Abs. 2 GVG.

Permalink

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.