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19 SLa 93/24•Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Kammer, 2025-11-19, 19 SLa 93/24
19 SLa 93/24Labour Court / Chamber 19Nov 19, 2025
Entscheidungsdatum: 2025-11-19
Aktenzeichen: 19 SLa 93/24
ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2025:1119.19SLA93.24.00
Dokumenttyp: Versäumnisurteil
Normen: § 66 Abs. 2 ArbGG, § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO, § 233 ZPO, § 238 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 330 ZPO
Unzulässige Berufung wegen Versäumung der Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, keine Wiedereinsetzung wegen fehlender wirksamer Vertretung im Berufungsverfahren
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Frankfurt am Main, 15. November 2023, 13 Ca 4379/23, Urteil
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2023 – 13 Ca 4379/23 – wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Entschädigungsansprüche wegen behaupteter geschlechtsbezogener Diskriminierung des Klägers im Hinblick auf eine Stellenanzeige beim Bewerberportal „Indeed“, die auf eine Stellenanzeige der Beklagten verwies.
Wegen des vom Arbeitsgericht festgestellten unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Parteivorbringens, der Anträge der Parteien und des streitigen Sachverhalts sowie der Einzelheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 15. November 2023 – 13 Ca 4379/23 – (Bl. 77 – 83 d. A.) und den gesamten weiteren erstinstanzlichen Akteninhalt verwiesen, §46 Abs. 2 ArbGG, § 313 Abs. 2 ZPO.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 15. November 2023 – 13 Ca 4379/23 – (Bl. 77 – 83 d.A. ArbG) die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 3. Januar 2024 zugestellt (PZU vom 3. Januar 2024 = Bl. 84 d.A. ArbG).
Der Kläger reichte mit Schreiben vom 6. Januar 2024, der am 29. Januar 2024 beim Hessischen Landesarbeitsgericht einging, (Bl. 1 – 67 des Beihefts PKH) einen „Prozesskostenhilfeantrag“ ein, dem der Entwurf einer Berufungsbegründung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2024 – 13 Ca 4379/23 – beigefügt war.
Am 1. Februar 2024 erging mit Fristsetzung bis zum 16. Februar 2024 dazu ein gerichtlicher Hinweis- und Auflagenbeschluss (Bl. 68 - 69 des Beihefts PKH). Auf den Antrag des Klägers vom 14. Februar 2024 (Bl. 72 des Beihefts PKH) wurde ihm durch Beschluss vom gleichen Tag (Bl. 74 des Beihefts PKH) die Frist zur Erfüllung der vorgenannten Auflage bis zum 28. Februar 2024 verlängert. Mit Beschluss vom 12. März 2024 (Bl. 165 – 174 des Beihefts PKH) hat das Gericht den Antrag des Klägers vom 6. Januar 2024 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten des Klägers zurückgewiesen.
Am 5. April 2025 hat der Kläger, vertreten durch einen Prozessbevollmächtigten, Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main eingelegt und diese begründet sowie die Berufungsschrift mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden und den Antrag begründet (Bl. 50 – 72 d.eA.).
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte mit Schriftsatz vom 17. März 2025 (Bl. 151 d.eA.) mit, dass er das Mandat niedergelegt habe. Mit gerichtlichem Schreiben vom gleichen Tag (Bl. 156 – 157 d.eA.) wurde der Kläger auf die Folgen der Mandatsniederlegung hingewiesen.
Im Verhandlungstermin am 19. November 2025 über den Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung ist für den Kläger trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung vom 22. September 2025 (Bl. 212 d.eA.), die seinem bisherigen Prozessbevollmächtigten am 28. September 2025 zugestellt worden ist (eEB Bl. 218 d.eA.), niemand erschienen.
Die Vertreterin der Berufungsbeklagten und Beklagten beantragte daraufhin,
die Berufung zurückzuweisen und im Wege des Versäumnisurteils zu entscheiden.
Bezüglich der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze des Klägers und der Beklagten sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 19. November 2025 verwiesen. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2023 – 13 Ca 4379/23 – hat keinen Erfolg.
I. Die Berufung des Klägers war gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO durch unechtes Versäumnisurteil als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG eingelegt wurde.
Ausweislich des bei der Akte befindlichen Zustellnachweises ist das erstinstanzliche Urteil dem Kläger am 3. Januar 2024 zugestellt worden. Der Kläger hat die Frist zur Einlegung der Berufung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG versäumt. Er hätte gemäß § 64 Abs. 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG iVm. § 193 BGB gegen das ihm am 3. Januar 2024 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts innerhalb eines Monats - also bis zum Ablauf des 5. Februar 2024, da der 3. Februar 2024 ein Sonnabend war - Berufung beim Hessischen Landesarbeitsgericht einlegen müssen. Die Berufungsschrift vom 5. April 2024 ist jedoch erst am 5. April 2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Damit war die Frist zur Einlegung der Berufung nicht gewahrt.
II. Dem Kläger konnte auch nicht auf seinen Antrag vom 5. April 2024 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO gewährt werden, da der Kläger in der dazu anberaumten mündlichen Verhandlung am 19. November 2025 säumig und damit auch nicht wirksam vertreten war. Vielmehr war sein Wiedereinsetzungsantrag auf Antrag der Beklagten durch (echtes) Versäumnisurteil zurückzuweisen.
Nach § 233 ZPO ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzung ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu beantragen, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Der Antrag muss nach § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. Gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann einer Partei auch ohne Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden ist. Für das Verfahren gilt Vertretungszwang, sofern für die nachzuholende Prozesshandlung ein solcher besteht (BAG 18. Juni 2015 – 2 AZR 58/14 – Rn. 42 mwN, BAGE 152, 34) .
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 5. April 2024 einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Eine Wiedereinsetzung setzt aber voraus, dass die Partei im Verfahren auf Wiedereinsetzung wirksam vertreten ist (BAG 18. Juni 2015 – 2 AZR 58/14 – Rn. 43, BAGE 152, 34) . Das war hier nicht der Fall. Für den Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2025 trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung kein Bevollmächtigter erschienen. Die Zustellung der Ladung erfolgte an den anwaltlichen Vertreter des Klägers, der gemäß § 87 Abs. 1 ZPO weiterhin zur Entgegennahme von gerichtlichen Entscheidungen für ihn bevollmächtigt waren, auch wenn sein Mandat bereits beendet war. Im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht besteht gemäß § 11 Abs. 4 ArbGG, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO Anwaltszwang. In derartigen Verfahren erlischt die Prozessvollmacht des Rechtsanwalts erst, wenn ein anderer Rechtsanwalt die Vertretung der Partei anzeigt. Dies ist hier nicht geschehen.
Die unzureichende Vertretung führte dazu, dass eine Sachprüfung möglicher Wiedereinsetzungsgründe zu unterbleiben hatte.
Hat eine Partei Wiedereinsetzung in eine Rechtsmittelfrist beantragt und ist die Entscheidung hierüber der mündlichen Verhandlung vorbehalten worden, so ist das Gesuch ohne Sachprüfung durch Versäumnisurteil zurückzuweisen, wenn der Antragsteller in dem fraglichen Termin säumig war. Das folgt aus § 238 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 330 ZPO und gilt auch bei gleichzeitiger - insoweit kontradiktorischer - Entscheidung über das Rechtsmittel (BAG 18. Juni 2015 – 2 AZR 58/14 – Rn. 46 mwN, BAGE 152, 34; 14. Juli 2010 - 10 AZR 781/08 - Rn. 5; BGH 28. Januar 1969 - VI ZR 195/67 – NJW 1969, 845) . Gem. § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG lagen nicht vor.
Der Einspruch ist als Rechtsmittel gegen das echte Versäumnisurteil in Bezug auf die Zurückweisung der Wiedereinsetzung nicht gegeben. Wird ein Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 238 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 330 ZPO zurückgewiesen, steht der antragstellenden Partei gemäß § 238 Abs. 2 ZPO der Einspruch nicht zu (BAG 18. Juni 2015 – 2 AZR 58/14 – Rn. 48 mwN, BAGE 152, 34; 14. Juli 2010 - 10 AZR 781/08 - Rn. 5; BGH 28. Januar 1969 - VI ZR 195/67 - NJW 1969, 845) .
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