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L 6 SF 34/26 AB•Hessisches Landessozialgericht 6. Senat, 2026-07-13, L 6 SF 34/26 AB
L 6 SF 34/26 ABSocial Insurance Court / Division 6Jul 13, 2026
Nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO ist ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit unverzüglich anzubringen. Die daraus folgende Überlegungsfrist hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Sie kann sich bei komplexeren Sachlagen durchaus auf mehrere Tage erstrecken, wobei eine Zeit von wenigen Tagen für die Überlegung verbleiben kann. Gegen die Anwendung einer festen Zwei-Wochen-Frist in der hiesigen Fallkonstellation spricht der Wortlaut der hier anwendbaren § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Vergleich zur Ablehnung eines Sachverständigen nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 406 Abs. 2 ZPO, wonach die Richterablehnung nach § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO unverzüglich anzubringen ist, während das Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung zu stellen ist
Entscheidungsdatum: 2026-07-13
Aktenzeichen: L 6 SF 34/26 AB
ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2026:0713.L6SF34.26AB.00
Dokumenttyp: Beschluss
Nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO ist ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit unverzüglich anzubringen. Die daraus folgende Überlegungsfrist hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Sie kann sich bei komplexeren Sachlagen durchaus auf mehrere Tage erstrecken, wobei eine Zeit von wenigen Tagen für die Überlegung verbleiben kann.
Gegen die Anwendung einer festen Zwei-Wochen-Frist in der hiesigen Fallkonstellation spricht der Wortlaut der hier anwendbaren § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Vergleich zur Ablehnung eines Sachverständigen nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 406 Abs. 2 ZPO, wonach die Richterablehnung nach § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO unverzüglich anzubringen ist, während das Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung zu stellen ist
Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen Richterin am Landessozialgerichts Dr. XW. wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
Das Ablehnungsgesuch der Kläger mit dem Antrag,
Richterin am Landessozialgericht Dr. XW. als befangen abzulehnen,
ist unzulässig.
Der Senat kann unter Mitwirkung der im Verfahren L 6 AS 265/23 abgelehnten Richterin am Landessozialgericht Dr. XW. über das Gesuch entscheiden, da das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Vor diesem Hintergrund entscheidet der Senat über den Antrag ohne Einholung einer dienstlichen Stellungnahme. Zudem ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt auch vollständig aus den Akten, so dass die Einholung einer dienstlichen Stellungnahme auch aus diesem Grunde entbehrlich ist.
Das Ablehnungsgesuch der Antragsteller vom 29. Juni 2026 ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil es verfristet geltend gemacht worden ist.
Darüber hinaus war das Ablehnungsgesuch als unzulässig zu verwerfen, weil die von der Antragstellerin vorgetragenen Ablehnungsgründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Ablehnung der Richterin am Landessozialgericht Dr. XW. rechtfertigen können.
Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO (Zivilprozessordnung) ist ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit unverzüglich anzubringen (vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29. Juli 2021 - L 5 SF 174/21 AB).
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Ablehnungsgesuche ohne prozesswidriges Verzögern nach Kenntniserlangung des Ablehnungsgrundes geltend gemacht werden (vgl. BT-Drs. 19/13828, S. 17).
Auch bei Zugestehen eines subjektiven Moments eines Beteiligten ist ein Ablehnungsgesuch nicht mehr "ohne schuldhafte Verzögerung" (§ 121 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) gestellt, wenn nach Ablauf einer Überlegungsfrist mit dem Gesuch zugewartet wird. Die Überlegungsfrist hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab. Sie kann sich bei komplexeren Sachlagen durchaus auf mehrere Tage erstrecken, wobei eine Zeit von wenigen Tagen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 2. Februar 2023 – L 18 SF 210/22 AB –, Rn. 12 f, juris mit weiteren Nachweisen), höchstens aber drei bis vier Tage für die Überlegung verbleiben kann (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 2. Februar 2023 – L 18 SF 210/22 AB –, Rn. 12 f, juris unter Verweis auf: BeckOK ZPO/Wendtland, 37. Ed. 01.07.2020, ZPO § 234 Rn. 9; in diesem Sinn auch: LG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2020 – 3 O 253/20 –, Rn. 10, juris; dies offenlassend: BSG, Beschluss vom 28. Januar 2026 – B 2 U 37/25 B –, Rn. 8, juris).
Das hier streitgegenständliche Ablehnungsgesuch ist nach diesen Maßstäben nicht mehr unverzüglich gestellt worden. Der Prozessbevollmächtigten der Kläger ist das Urteil am 13. Juni 2026, aus dem bzw. dessen Ergehen die Kläger die Besorgnis der Befangenheit herleiten, zugestellt worden. Das Ablehnungsgesuch ist jedoch erst mit Schreiben vom 29. Juni 2026 gestellt worden und damit nicht mehr unverzüglich.
Gegen die Anwendung der Zwei-Wochen-Frist in der hiesigen Fallkonstellation spricht der Wortlaut der hier anwendbaren § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Vergleich zur Ablehnung eines Sachverständigen nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 406 Abs. 2 ZPO. Während die Richterablehnung nach § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO unverzüglich anzubringen ist, ist das Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung zu stellen.
Letztendlich kann diese jedoch dahin stehen, da auch die vormals geltende Zweiwochenfrist nicht eingehalten wäre.
Darüber hinaus ist das Ablehnungsgesuch der Kläger auch deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil die von ihnen vorgetragenen Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin begründen können, d.h. für eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gegenüber den Klägern von vornherein nicht geeignet sind.
Der Vorwurf der Befangenheit wird zum einen damit begründet, dass die Ladungsfrist nicht eingehalten worden sei. Diese Behauptung entspricht nicht den Tatsachen. Die Kläger sind erstmals mit Schreiben vom 29. April 2026 zur mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2026 geladen worden. Mit Schreiben vom 18. Mai 2026 ist der Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 3. Juni 2026 umgeladen worden. Dieses Schreiben ist der Prozessbevollmächtigten am Mittwoch, den 20. Mai 2026, genau zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung, zugestellt worden. Daher ist zweiwöchige Ladungsfrist aus § 153 Abs. 1 i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 SGG eingehalten worden. Das Argument der unzureichenden Vorbereitungszeit verfängt daher nicht.
Soweit die anwaltlich vertretenen Kläger wohl meinen, dass Verfahren sei aufgrund des Schreibens der Prozessbevollmächtigten vom 8. Juni 2026 fortzuführen, ist festzustellen, dass zu diesem Zeitpunkt das Urteil bereits verkündet worden war. Die Verkündigung erfolgte im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 3. Juni 2026.
Soweit die Kläger das Ablehnungsgesuch wohl auch damit begründen, die Berichterstatterin nehme die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zur Kenntnis, können sie damit nicht durchdringen. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich bereits aus dem Hinweisschreiben der Berichterstatterin vom 7. Mai 2026, in welchem die von den Klägern genannten Entscheidungen aufgeführt sind.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Vorsorglich kündigt der Senat an, angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit dieses Rechtsbehelfs über weitere vergleichbare Rechtsbehelfe gegen diesen Beschluss oder das Urteil vom 3. Juni 2026 nicht (nochmals) förmlich zu entscheiden.
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