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5 UF 2/26•OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, 2026-06-15, 5 UF 2/26
5 UF 2/26Supreme CourtJun 15, 2026
1. Das Verfahren auf Wertausgleich bei der Scheidung ist, auch wenn es nicht als Folgesache zum Scheidungsverfahren betrieben wird, ein Amtsverfahren und im Regelfall mit einer Sachentscheidung abzuschließen. 2. Lehnt das Ausgangsgericht eine begehrte positive Regelung ab, ist der die Regelung weiterhin begehrende Beteiligte nur beschwerdebefugt, wenn er schlüssig aufzeigt, einen Anspruch auf die begehrte Regelung zu besitzen. 3. Das Beschwerdegericht kann die Zulässigkeit einer Beschwerde offenlassen, wenn sie ohnehin unbegründet ist und von einer Beschwerdeverwerfung oder -zurückweisung keine unterschiedlichen Wirkungen in Bezug auf die Rechtskraftwirkung und die Anfechtbarkeit der Entscheidung ausgehen. 4. Entscheidungen nach § 53d FGG, wonach kein Versorgungsausgleich stattfindet, konnten der materiellen Rechtskraft zugänglich sein mit der Folge, dass einem neuen Verfahren mit identischem Gegenstand ein Verfahrenshindernis entgegensteht. Verfahrensgang vorgehend AG Gießen, 26. November 2025, 245 F 2065/23 VA, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-06-15
Aktenzeichen: 5 UF 2/26
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0615.5UF2.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 24 FamFG, § 38 FamFG, § 59 FamFG, § 53d FGG, § 9 VersAuslG ... mehr
Das Verfahren auf Wertausgleich bei der Scheidung ist, auch wenn es nicht als Folgesache zum Scheidungsverfahren betrieben wird, ein Amtsverfahren und im Regelfall mit einer Sachentscheidung abzuschließen.
Lehnt das Ausgangsgericht eine begehrte positive Regelung ab, ist der die Regelung weiterhin begehrende Beteiligte nur beschwerdebefugt, wenn er schlüssig aufzeigt, einen Anspruch auf die begehrte Regelung zu besitzen.
Das Beschwerdegericht kann die Zulässigkeit einer Beschwerde offenlassen, wenn sie ohnehin unbegründet ist und von einer Beschwerdeverwerfung oder -zurückweisung keine unterschiedlichen Wirkungen in Bezug auf die Rechtskraftwirkung und die Anfechtbarkeit der Entscheidung ausgehen.
Entscheidungen nach § 53d FGG, wonach kein Versorgungsausgleich stattfindet, konnten der materiellen Rechtskraft zugänglich sein mit der Folge, dass einem neuen Verfahren mit identischem Gegenstand ein Verfahrenshindernis entgegensteht.
Verfahrensgang
vorgehend AG Gießen, 26. November 2025, 245 F 2065/23 VA, Beschluss
| Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine Sachprüfung des Wertausgleich bei Scheidung abgelehnt und der Antrag auf Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen vom 25. März 1998 zum Aktenzeichen ... verworfen werden. Die Ehefrau hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
| Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,- Euro festgesetzt. |
|---|
I.
Die beschwerdeführende Ehefrau begehrt die Durchführung des Versorgungsausgleichs in Bezug auf die 1998 geschiedene Ehe der Beteiligten.
Die 1960 geborene Ehefrau und der 1958 geborene Ehemann heirateten am XX. November 1981. Am 31. Januar 1982 schlossen sie zur Urkunde des Notars X, Stadt1, einen Ehevertrag. Darin vereinbarten sie unter Ziffer II Gütertrennung und verzichteten unter Ziffer IV gegenseitig auf die Geltendmachung eines eventuell bisher entstandenen Zugewinnausgleichsanspruches. Ziffer XIII des Vertrags enthält einen gegenseitigen und unwiderruflichen Verzicht auf Versorgungsausgleich, und zwar aus allen Rechtsgründen. Ergänzend wird auf die Urkunde des Notars X, Stadt1, zu UR-Nr. ..., Bl. 19 ff. der beigezogenen Akte, verwiesen.
1986, 1988 und 1991 kamen die drei Kinder der Beteiligten zur Welt. 1994 trennten sich die Beteiligten.
Im Januar 1998 stellte die Ehefrau vor dem Amtsgericht Gießen einen Scheidungsantrag, der dem Ehemann am 30. Januar 1998 zugestellt wurde. Das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts - Familiengericht - Gießen vom 25. März 1998, auf dessen Inhalt ergänzend verwiesen wird, Bl. 35 ff. der beigezogenen digitalisierten Akte, Az. ..., enthält im Anschluss an die persönliche Anhörung der Beteiligten folgenden Passus:
Es wird dann kurz der Versorgungsausgleich erörtert. Die Parteien haben durch eine wirksame notarielle Vereinbarung vom 13.1.1982 den Versorgungsausgleich wirksam nach § 1408 BGB ausgeschlossen (Bl. 13 d.A.).
Mit im Termin am 25. März 1998 verkündeten Urteil des Amtsgerichts wurde die Ehe geschieden. Ziffer III des Tenors des ohne Gründe versehenen Urteils, auf dessen Wortlaut im Übrigen verwiesen wird, Bl. 43 ff. der beigezogenen Akte, lautet:
Der Versorgungsausgleich findet wegen einer wirksamen Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB nicht statt.
Mit Schriftsatz vom 11. November 2023 hat die Ehefrau die Durchführung des Versorgungsausgleichs verlangt.
Sie hat beantragt,
den Versorgungsausgleich durchzuführen,
hilfsweise das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 25.03.1998 (...) bezüglich des Versorgungsausgleichs dahingehend abzuändern, dass dieser stattzufinden hat.
Der Ehemann hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 26. November 2025, der der Ehefrau am 4. Dezember 2025 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Anträge zurückgewiesen. Der Hauptantrag sei unzulässig. Ihm stehe die materielle Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 25. März 1998 entgegen. Bei der gerichtlichen Entscheidung vom 25. März 1998 handele es sich nicht um eine bloß deklaratorische Feststellung, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund eines Ehevertrags sei ausweislich des Sitzungsprotokolls und des Tenors im Scheidungsurteil inhaltlich geprüft und bejaht worden. Hinsichtlich des Hilfsantrags lägen die Voraussetzungen für eine Abänderung nach § 51 VersAusglG nicht vor.
Dagegen hat die Ehefrau am 19. Dezember 2025 Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und sich ferner gegen die Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten wendet. Der Ehemann verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Die Ehefrau trägt vor, im Scheidungsverfahren sei lediglich geprüft worden, ob überhaupt eine notarielle Urkunde mit Ausschluss des Versorgungsausgleichs vorliege und ob deren Abschlussdatum außerhalb der Jahresfrist des § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. lag. Eine darüberhinausgehende Prüfung habe nicht stattgefunden.
II.
Die statthafte Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Auf das gegenständliche Verfahren ist gemäß Art. 111, 112 Abs. 1 FGG-RG das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden, weil es sich um ein ab diesem Tag neu eingeleitetes Verfahren handelt.
a) Die Beschwerde ist statthaft.
aa) Gemäß § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amtsgerichte in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, sofern durch das FamFG nichts anderes bestimmt ist. Endentscheidungen sind gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG solche, durch die der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird.
bb) Danach ist die Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. November 2025 gegeben, denn es wurde eine den Verfahrensgegenstand erledigende Entscheidung getroffen.
(1) Das Amtsgericht hat ein Verfahren zum Versorgungsausgleich eingeleitet und geführt. Gegenstand dieses Verfahrens ist die von der Ehefrau in der Hauptsache begehrte Durchführung des Versorgungsausgleichs als Wertausgleich bei Scheidung nach §§ 9 ff. VersAusglG und der hilfsweise verfolgte Abänderungsantrag nach § 51 VersAusglG. Zu beiden Verfahrensgegenständen ist eine Endentscheidung ergangen.
Ein Antrag auf Wertausgleich nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG) war hingegen nicht Verfahrensgegenstand der angefochtenen Entscheidung. Anhaltspunkte dafür, dass die juristisch beratene Ehefrau einen solchen - gegenüber dem Wertausgleich bei Scheidung ohnehin nachrangigen - Antrag gestellt hat, bietet der Sachverhalt nicht.
(2) Zu beiden Verfahrensgegenständen enthält der angefochtene Beschluss eine diese erledigende Entscheidung.
Zwar hat das Amtsgericht mit seiner umfassenden Antragszurückweisung nicht beachtet, dass die Durchführung eines singulären Verfahrens zur Durchführung des Versorgungsausgleichs als Wertausgleich bei Scheidung nach §§ 9 ff. VersAusglG ein von Amts wegen zu betreibendes Verfahren ist. Denn in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen Versorgungsausgleichsverfahren gehören (Umkehrschluss aus § 112 FamFG), gilt der Grundsatz, dass alle Verfahren Amtsverfahren sind, es sei denn, das formelle oder materielle Recht sehen ein Antragserfordernis vor (vgl. Sternal/Sternal, § 23 FamFG Rn. 8; Prütting/Helms/Fritzsche, Vorbemerkungen zu §§ 23-24 FamFG Rn. 1). Letzteres ist aber nur wegen des Ausgleichs nach der Scheidung (§ 223 FamFG) bzw. bei Abänderungsverfahren (§ 51 Abs. 1 und 3 VersAusglG, § 225 Abs. 2 FamFG) gegeben. Im Verfahren nach §§ 9 ff. VersAusglG stellen Anträge bloße Anregungen dar; derjenige, der die Anregung gibt, wird damit nicht zum „Antragsteller“ im Rechtssinne und erlangt nicht die Verfahrensstellung eines Antragstellers i.S.d. § 7 Abs. 1 FamFG (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8. Dezember 2012 - 4 UF 209/12, JAmt 2013, 226; kritisch: Dutta/Jacoby/Schwab/Jacoby, § 23 FamFG Rn. 7).
Daraus folgt weiter, dass die Beendigung des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens durch eine bloße Antragszurückweisung in der Regel verfehlt ist, denn das Gericht hat eine den Verfahrensgegenstand erledigende Sachentscheidung zu treffen (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 8. Juli 2015 - 5 UF 135/15, FamRZ 2016, 482; KG, Beschluss vom 3. März 2014 - 12 W 145/13, FGPrax 2014, 171; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19. März 2013 - 4 UF 261/12, FamRZ 2013, 1994).
Dieser Fehler steht aber der Annahme einer Endentscheidung des Amtsgerichts, auch soweit die Ehefrau einen Versorgungsausgleich in Gestalt des Wertausgleichs bei der Scheidung erstrebt, nicht entgegen. Denn aus den Gründen seines Beschlusses wird hinreichend deutlich, dass das Amtsgericht auch insoweit eine den Verfahrensgegenstand instanzabschließend erledigende Entscheidung mit dem - vom Senat klarzustellenden - Inhalt getroffen hat, dass einer Sachentscheidung in beiden Fällen ein Verfahrenshindernis entgegensteht. Hierzu korrespondiert, dass das Amtsgericht zuvor durch die Vornahme von Ermittlungen (§ 26 FamFG), insbesondere auch die persönliche Anhörung der und Erörterung mit den Beteiligten (vgl. § 221 Abs. 1 FamFG), ein entsprechendes Verfahren von Amts wegen eingeleitet hatte.
b) Offenbleiben kann, ob die Ehefrau hinsichtlich beider Verfahrensgegenstände beschwerdebefugt ist. Dies ist nur in Bezug auf den zurückgewiesenen Hilfsantrag (bb), nicht aber bezüglich der angefochtenen Entscheidung über die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs (cc) unzweifelhaft zu bejahen.
aa) Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht. Die angefochtene Entscheidung muss ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren. Die tatsächlichen Grundlagen der Rechtsbeeinträchtigung, bei denen es sich um doppelrelevante Tatsachen handelt, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Beschwerde entscheidend sind, sind schlüssig vorzutragen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2024 - II ZB 13/23, BeckRS 2024, 7841 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 20. Juni 2023 - II ZB 18/22, ZIP 2023, 1744 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/16, BeckRS 2018, 32048 Rn. 28 mwN).
Dies schränkt § 59 Abs. 2 FamFG für Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen in echten Antragsverfahren nach § 23 Abs. 1 FamFG auf den Kreis der Antragsteller ein. Wird allerdings ein Antrag vom erstinstanzlichen Gericht allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen, so eröffnet die darin begründete formelle Beschwer das Rechtsmittel, und zwar unabhängig davon, ob der Antragsteller sachlich zur Antragstellung berechtigt ist (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 671/14, FamRZ 2015, 1787 Rn. 14 mwN).
bb) Danach folgt die Beschwerdeberechtigung hinsichtlich des Hilfsantrags auf Abänderung nach § 51 FamFG bereits aus dem Umstand der Antragszurückweisung selbst, weil das Amtsgericht diesen auf seine (angebliche) Unzulässigkeit gestützt hat.
cc) Demgegenüber erscheint die Beschwerdebefugnis in dem amtswegig eingeleiteten und ebenfalls ohne Sachentscheidung, d.h. auf Zulässigkeitsebene durch Verfahrensbeschluss beendeten Verfahrens betreffend den Wertausgleich bei Scheidung zweifelhaft.
Der hierfür maßgebliche Sachverhalt, nämlich der Wortlaut des Urteils vom 25. März 1998 sowie der Akteninhalt des Scheidungsverfahrens, sind unstreitig. Soweit sich aus diesem Sachverhalt - wie vom Amtsgericht zutreffend angenommen (s.u.) - nicht ergibt, dass eine erneute Sachprüfung einschließlich der Frage, ob der Versorgungsausgleich wirksam durch Ehevertrag ausgeschlossen wurde, überhaupt zulässig ist, könnte es bereits an der schlüssigen Darlegung des von der Ehefrau beanspruchten Rechts auf eine sachliche Prüfung des Gerichts und Anordnung der Teilhabe an den ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften fehlen.
Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, weil vorliegend zwischen der Beendigung des Beschwerdeverfahrens durch Verwerfung der Beschwerde als unzulässig und der Zurückweisung der Beschwerde als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Entscheidung in der gegenständlichen Nicht-Streitsache Unterschiede bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2024 - XII ZB 244/22, NZFam 2025, 120 Rn. 6 mwN). Denn selbst die Beschwerdezurückweisung ändert nichts am Charakter der angefochtenen Entscheidung als nicht der materiellen Rechtskraft zugängliche „Prozessentscheidung“.
a) Eine erneuten Sachentscheidung über den Versorgungsausgleich durch Wertausgleich bei Scheidung steht das Verfahrenshindernis der materiellen Rechtskraft entgegen.
aa) Eine Regelung über die materielle Rechtskraft enthält das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwar nicht. Es entspricht jedoch einhelliger Auffassung, dass Entscheidungen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der materiellen Rechtskraft mit der Folge der analogen Anwendung der §§ 322, 325 ZPO jedenfalls dann fähig sind, wenn eine dem zivilprozessualen Streitverfahren vergleichbare Interessenlage besteht. Eine solche liegt bei echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor, weil auch hier der Ausgleich widerstreitender Interessen im Ergebnis einer verbindlichen Klärung durch das Gericht bedarf. Hierbei handelt es sich um Verfahren, in denen verbindlich über subjektive Rechte entschieden wird. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass die Beteiligten über den Verfahrensgegenstand disponieren können (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2025 - III ZB 33/24, BeckRS 2025, 3871 Rn. 13 mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 26. März 2025 - XII ZB 178/24, BeckRS 2025, 7456 Rn. 14). Dies trifft auf Verfahren zum Versorgungsausgleich als echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich zu (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - XII ZB 140/22, NJW-RR 2024, 420 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 134/03, FamRZ 2007, 536; BGH, Beschluss vom 31. Juli 2002 - XII ZB 102/00, FamRZ 2002, 1553 mwN; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 15 UF 196/10, FamRZ 2011, 1086).
Als Folge steht die materielle Rechtskraft nach formell rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens in bestimmten gegenständlichen, zeitlichen und subjektiven Grenzen einer unmittelbaren oder mittelbaren Zweitentscheidung entgegen; sie schließt ein weiteres Verfahren mit identischem Verfahrensgegenstand oder dessen kontradiktorisches Gegenteil aus. In materielle Rechtskraft erwächst die Entscheidung des Gerichts über den Streit- beziehungsweise den Verfahrensgegenstand. Dieser wird - auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - u.a. durch den Lebenssachverhalt (den Anspruchsgrund) bestimmt, aus dem sich die begehrte Rechtsfolge herleitet. Der Gegenstand der Rechtskraft beschränkt sich auf das Bestehen oder Nichtbestehen der geltend gemachten Rechtsfolge aufgrund des vorgetragenen Tatsachenkomplexes. Der Inhalt des Urteils - oder hier des rechtskraftfähigen Beschlusses - und damit der Umfang der Rechtskraft sind der Entscheidung im Ganzen zu entnehmen. Auszugehen ist von der Urteilsformel, die aber häufig - wie insbesondere bei abweisenden Entscheidungen - nicht erkennen lässt, worüber entschieden worden ist. Sofern die Urteilsformel allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe sowie erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen ergänzend heranzuziehen.
Ob die rechtskräftige Entscheidung verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und materiell-rechtlich richtig ist, spielt indes keine Rolle. Unterscheidet sich der in dem neuen Verfahren maßgebliche Sachverhalt hingegen seinem Wesen nach von dem des vorangegangenen, steht diesem die materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn das verfolgte Ziel äußerlich unverändert geblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2025 - III ZB 33/24, BeckRS 2025, 3871 Rn. 15 mwN).
bb) Das Scheidungsurteil vom 25. März 1998 enthält eine rechtskräftige Sachentscheidung über den Versorgungsausgleich.
(1) Das bis zum 30. August 2009 geltende Recht eröffnete dem Familiengericht im Falle einer Vereinbarung der Ehegatten über die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs zwei Möglichkeiten, damit umzugehen.
Zum einen konnte die Rechtsfolge des § 53d FGG, dass eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht stattfinde im Verbundurteil mit deklaratorischer Wirkung festgestellt werden. Dies betraf insbesondere Fälle, in denen die Parteien im Verbundverfahren durch eine zu Protokoll genommene Vereinbarung bzw. durch einen gerichtlichen Vergleich den Versorgungsausgleich ausgeschlossen hatten und das Familiengericht diese Vereinbarung genehmigt hatte. Hier lag die Annahme nahe, dass das Versorgungsausgleichsverfahren mit dem Wirksamwerden der Genehmigung abgeschlossen wurde, die gerichtlich protokollierte Vereinbarung das Verfahren also unmittelbar beendete, so dass für eine weitere Sachentscheidung kein Raum war und eine gleichwohl erfolgte Feststellung im Verbundurteil, ein Versorgungsausgleich finde nicht statt, deshalb nur deklaratorische Bedeutung haben konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - XII ZB 110/06, FamRZ 2009, 215 Rn. 11 mwN; OLG Bremen, Beschluss vom 9. Februar 2007 - 4 WF 137/06, FamRZ 2007, 1180). Teilweise stellten Familiengerichte aber auch bei ehevertraglichem Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Scheidungsurteil selbst klar, dass der Ausspruch, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfinde, lediglich deklaratorischer Natur sei. In diesem Fall steht die Entscheidung einer nachträglichen Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht entgegen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. September 2005 - 1 UF 22/05, FamRZ 2006, 793).
Zum anderen konnte das Amtsgericht im Verbundverfahren das Vorliegen einer Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs prüfen und seine Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, hierauf stützen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13. August 2008 - 15 UF 185/07, NJW-RR 2009, 74; Keidel/Kuntze, FGG, 13. Aufl. 1992, § 53d Rn. 7; Bumiller/Winkler, FGG, 5. Aufl. 1992, § 53d). Dies betraf insbesondere Fälle des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs. Mit der Feststellung, dass infolge einer früher getroffenen Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, ging - anders als in den vorgenannten Fällen, in denen die Wirksamkeitsprüfung bereits Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens war - notwendig die Prüfung einher, ob diese Vereinbarung wirksam ist und die Durchführung des Versorgungsausgleichs ganz oder teilweise ausschließt (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - XII ZB 110/06, FamRZ 2009, 215 Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Dezember 2025 - 4 UF 133/25, juris = BeckRS 2025, 41325). Mündete diese Prüfung in einen feststellenden Beschluss, so war dieser nach § 621e ZPO anfechtbar und erwuchs ggf. in Rechtskraft, ohne dass es insoweit auf die im Verfahren geäußerten Auffassungen der Parteien über die Wirksamkeit ihrer Abrede oder die Intensität der gerichtlichen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle ankommt (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - XII ZB 110/06, FamRZ 2009, 215 Rn. 12).
(2) Danach hat das Amtsgericht im vorliegenden Verbundurteil vom 25. März 1998 eine materiell-rechtliche Entscheidung getroffen, die in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Fall betrifft die zweite Fallgruppe des nicht erst im Scheidungsverfahren, sondern ehevertraglich vereinbarten und von einer Genehmigung nach § 1587o BGB aF unabhängigen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs. Dass hier tatsächlich eine - wenngleich nicht sonderlich vertiefte - Sachprüfung der Wirksamkeit der ehevertraglichen Regelungen stattgefunden hat, ergibt sich vorliegend aus dem Tenor des Scheidungsurteils und dem Protokoll der mündlichen Verhandlung jeweils vom 25. März 1998. Hier ist jeweils von einer „wirksamen“ Vereinbarung die Rede.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Amtsgericht hier nicht lediglich die „Eingangsvoraussetzungen“ des § 53d FGG oder geprüft, ob überhaupt eine außerhalb der Jahres-frist des § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. geschlossene und formwirksame Vereinbarung vorliegt (so ohne Nennung der BGH-Maßstäbe aus 2009: OLG München, Beschluss vom 26. September 2023 - 2 UF 356/21, BeckRS 2023, 28650 mit abl. Anm. Maaß NZFam 2024, 81). Die Wahrung der Jahresfrist und der Formerfordernisse lag angesichts des Abschlusses des Ehevertrags kurz nach Eheschließung und der notariellen Protokollierung auf der Hand. Bei Feststellung einer „wirksamen“ Vereinbarung kann aber nicht erkannt werden, dass nur die Unwirksamkeitsgründe des § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. und des § 125 BGB, nicht aber auch andere geprüft wurden. Ersteres hätte nahegelegen, wenn die Formulierung „nicht unwirksam gemäß oder wegen …“ verwendet worden oder ein ausdrücklicher Hinweis auf Abs. 2 Satz 2 des § 1408 BGB a.F. erfolgt wäre. Dass bei positiver Feststellung der Wirksamkeit des ehevertraglichen Ausschlusses hier nur formale Unwirksamkeitsgründe, andere aber nicht geprüft wurden, lässt sich einerseits vorliegend nicht erkennen, wäre andererseits im Hinblick auf die genannte Reichweite der materiellen Rechtskraft aber auch irrelevant. Das Amtsgericht hat damit insgesamt zum Ausdruck gebracht, dass es von einem formwirksamen Vertragsschluss und vom Fehlen materiell-rechtlicher Unwirksamkeitsgründe ausgeht.
Dem steht nicht entgegen, dass sich der Akte darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine die amtswegige Anhängigkeit (vgl. § 623 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F.) praktisch „umsetzende“ Einleitung des Verfahrens (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 3. April 2007 - 1 UF 24/07, FamRZ 2007, 1257) entnehmen lassen. Tatsächlich ist keine Unterakte zum Versorgungsausgleich angelegt worden. Auch wurde den Ehegatten weder das für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ehezeitende mitgeteilt, noch hat das Amtsgericht Erkundigungen zu den ehezeitlich erworbenen Anrechten eingeholt. Dies widerlegt jedoch nicht, dass das Amtsgericht in Bezug auf den zur Akte gereichten Ehevertrag eine Sachprüfung mit dem Ergebnis vorgenommen hat, dass die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen ganz offenkundig erfüllt waren und in der Sache auf Grundlage des Wortlauts des Vertrags, auf den im Protokoll ausdrücklich verwiesen wird, offenbar keine Anhaltspunkte für eine materiell-rechtliche Unwirksamkeit gesehen wurden, denen durch amtswegige Ermittlungen (§§ 12 FGG, 621a ZPO a.F.) weiter hätte nachgegangen werden müssen. Letztlich kann allein aus dem Umstand, dass das Amtsgericht für den Versorgungsausgleich keinen Wert festgesetzt hat, nicht auf den bloß deklaratorischen Gehalt der Feststellung des Nichtstattfindens des Versorgungsausgleichs geschlossen werden.
Der von der Ehefrau angeregten Beweiserhebung durch Einholung eines Zeugnisses oder einer dienstlichen Erklärung des seinerzeit tätigen Familienrichters bedarf es nicht. Die Rechtskraftweite einer Entscheidung ist anhand einer Auslegung des seinerzeitigen Urteilstenors, hilfsweise der Urteilsgründe und höchsthilfsweise des vormaligen Parteivorbringens vorzunehmen. Auf die Wahrnehmung äußerer oder innerer Tatsachen des Amtsrichters kommt es mithin nicht an.
b) Der hilfsweise gestellte Antrag auf Abänderung nach § 51 VersAusglG ist bereits unzulässig.
aa) Altentscheidungen, durch die rechtskräftig ausgesprochen wurde, dass ein Versorgungsausgleich von vornherein nicht stattfindet oder dem Grunde nach ausgeschlossen ist, unterliegen grundsätzlich nicht der in die Totalrevision führenden Abänderung nach § 51 VersAusglG; dem steht die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung entgegen (MüKoBGB/Recknagel, 10. Aufl. 2025, § 51 VersAusglG Rn. 5 mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93, NJW-RR 1996, 642). Das Abänderungsverfahren soll der Korrektur einer fehlerhaft prognostizierten Wertentwicklung dienen und gestattet bei dieser Gelegenheit auch die Beseitigung von Rechtsanwendungsfehlern der Erstentscheidung, damit diese nicht „fortgeschrieben“ werden. Eine unabhängig von der Wertentwicklung der betroffenen Anrechte begehrte Korrektur einer für rechtsfehlerhaft erachteten, aber in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung soll hingegen nicht eröffnet werden.
bb) Danach ist der Abänderungsantrag unzulässig. Die Ehefrau in der Sache die erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung über die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs. Sie stützt ihr Begehren nicht auf eine fehlerhafte Prognose der Wertentwicklung eines in die Erstentscheidung einbezogenen Anrechts. Vielmehr waren die Werte der ehezeitlich erworbenen Anrechte für das Urteil vom 25. März 1998 nicht relevant. Gegenteiliges zeigt auch die Beschwerde nicht auf.
(3) Die vom Amtsgericht zu Lasten der Ehefrau getroffene Kostenentscheidung entspricht der Billigkeit nach § 81 FamFG. Da es sich vorliegend um ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, in dem ausschließlich vermögensrechtliche Interessen betroffen sind, hält der Senat es für angemessen, der Ehefrau das Risiko der erfolglosen Anregung und Antragstellung aufzuerlegen. Gründe, die es rechtfertigen, den Ehemann zumindest die Kosten seiner eigenen Interessenvertretung tragen zu lassen, sind hier nicht erkennbar.
Für das Beschwerdeverfahren beruht die Kostenentscheidung zu Lasten der unterlegenen Ehefrau auf § 84 FamFG. Gründe, hiervon zu ihren Gunsten abzuweichen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 39 Abs. 1 Satz 2, 41, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG. Sie entspricht grundsätzlich derjenigen des Amtsgerichts, berücksichtigt aber, dass mit der Durchführung des Wertausgleichs bei Scheidung und der Abänderung einer vorhandenen Versorgungsausgleichsentscheidung zwei gesonderte Verfahrensgegenstände vorliegen.
Veranlassung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG besteht nicht. Ungeachtet im Ergebnis unterschiedlicher obergerichtlicher Beurteilung von Einzelfällen sind die für die Entscheidung relevanten Maßstäbe höchstrichterlich geklärt, an denen der Senat zudem seine Entscheidung ausgerichtet hat.
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