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1 AGH 7/26•Anwaltsgerichtshof Frankfurt 1. Anwaltsgerichtshof, 2026-05-13, 1 AGH 7/26
1 AGH 7/26Other CourtMay 13, 2026
Zur Verwerfung der Berufung als unzulässig bei Übermittlung der Berufungseinlegung an die Rechtsanwaltskammer
Entscheidungsdatum: 2026-05-13
Aktenzeichen: 1 AGH 7/26
ECLI: ECLI:DE:AWGHHE:2026:0513.1AGH7.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 116 BRAO, § 322 Abs 1 StPO
Zur Verwerfung der Berufung als unzulässig bei Übermittlung der Berufungseinlegung an die Rechtsanwaltskammer
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend Anwaltsgericht Frankfurt am Main, 13. Februar 2023, 4 EV 151/21 - II AG 50/2022, Urteil
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichts - II. Kammer - vom 13.02.2023 (4 EV 151/21- II AG 50/2022) findet nicht statt.
Der Antrag des Rechtsanwalts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichts - II. Kammer - vom 13.02.2023 (4 EV 151/21- II AG 50/2022) wird als unbegründet verworfen.
Die Berufung des Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsgerichts - II. Kammer - vom 13.02.2023 (4 EV 151/21- II AG 50/2022) wird als unzulässig verworfen.
Der Rechtsanwalt trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Rechtsanwalt wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil der II. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main vom 13.02.2023, mit dem ihm wegen einer Pflichtverletzung ein Verweis erteilt und eine Geldbuße in Höhe von EUR 4.000,00 auferlegt wurde (Bl. 149 ff. d.A.).
Das Urteil wurde in Anwesenheit des Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung vom 13.02.2023, einem Montag, verkündet. Mit dem Urteil wurde dem Rechtsanwalt die Rechtsmittelbelehrung erteilt, dass eine Berufung binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Anwaltsgericht schriftlich eingelegt werden muss.
Gegen das Urteil hat der Rechtsanwalt unter gleichzeitiger Anzeige, dass er von seinem bisherigen Verteidiger nicht mehr vertreten werde und Zustellungen an diesen nicht mehr zu veranlassen seien, mit Schriftsatz vom 18.02.2023, einem Samstag, Berufung eingelegt (Bl. 155 und 159 d.A.). Dieser Schriftsatz des Rechtsanwalts enthielt die Adresse „Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, Frankfurt am Main“ und wurde von dem Rechtsanwalt am gleichen Tag, also am 18.02.2023, an das beA-Postfach der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main versandt, wo er am gleichen Tag eingegangen ist (Eingang auf dem Server gemäß Prüfprotokoll am 18.02.2023, Bl. 156 d.A.). Dieser Schriftsatz, der keinen Eingangsstempel des Anwaltsgerichts oder der Rechtsanwaltskammer trägt, wurde zusammen mit dem Prüfprotokoll des beA-Eingangs am 01.03.2023 ausgedruckt (Bl. 155 ff. d.A.). Auf dem Ausdruck ist als „User“ eine seinerzeitige Mitarbeiterin der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main und Geschäftsstellenmitarbeiterin des Anwaltsgerichts vermerkt (Bl. 156 ff.). Ergänzend zur beA-Einreichung der Berufungsschrift hat der Rechtsanwalt diese nach seiner Stellungnahme vom 11.03.2026 persönlich in den „gemeinsamen Briefkasten“ der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main und des Anwaltsgerichts eingeworfen. Der Rechtsanwalt teilt den Einwurfzeitpunkt nicht mit. Dieses Exemplar der Berufungsschrift findet sich auf Bl. 159 d.A mit dem Eingangsstempel der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main vom 20.02.2023. Der Eingang dieses Schreibens bei dem Anwaltsgericht ist nicht vermerkt. Das Schreiben ist in der Akte abgeheftet nach dem Ausdruck der per beA übermittelten Berufungsschrift, dessen Prüfprotokoll vom 01.03.2023 datiert, Bl. 159, 156 ff. d.A.
Mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 24.02.2026 wurde der Rechtsanwalt darauf hingewiesen, dass die Berufungseinlegung, die auf einem sicheren Übermittlungsweg, also per beA, erfolgen muss, nicht beim Anwaltsgericht, sondern bei der Rechtsanwaltskammer erfolgt ist und daher zu prüfen sei, ob das Rechtsmittel nach §§ 116 Abs. 1 BRAO, 322 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen sei. Dieses Schreiben ist dem Rechtsanwalt am 26.02.2026 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 05.03.2026 trägt der Rechtsanwalt vor, er habe erstmalig am 26.02.2026 erfahren, dass er als Angeschuldigter per beA eine Berufung einzureichen habe und dass der Adressat der Berufung das zuständige Gericht sein müsse. Er trägt weiter vor, dass insoweit von Amts wegen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Unkenntnis der Formvorschriften geprüft werden müsse. Nach der BGH-Rechtsprechung gälten Irrläufer bei einer gemeinsamen Briefannahmestelle auch dann als beim zuständigen Gericht zugestellt, wenn sie zunächst bei der unzuständigen Stelle zugestellt worden sei. Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main und das Anwaltsgericht hätten eine gemeinsame physische Briefannahmestelle. Mit weiterem Schriftsatz von 11.03.2026 führt der Rechtsanwalt ergänzend aus, dass gemäß § 319 Abs. 1 StPO zuerst das Anwaltsgericht zu entscheiden habe, ob eine Berufung verspätet eingelegt worden sei. Er habe die Berufung auch schriftlich innerhalb der Frist eingelegt. Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main und das Anwaltsgericht hätten ihren Sitz unter derselben Anschrift und unterhielten denselben Briefkasten, so dass eine verspätete Berufungseinlegung beim Anwaltsgericht nur angenommen werden könne, wenn infolge des Umwegs über die Rechtsanwaltskammer die Berufung beim Anwaltsgericht verspätet eingegangen sei. Das sei vorliegend ausgeschlossen.
Mit weiterem Schriftsatz vom 08.04.2026 ergänzt der Rechtsanwalt sein Vorbringen dahin, dass sich aus der Gerichtsakte ergebe, dass die am 18.02.2023 an das beA-Postfach der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main übersandte Berufungsschrift vor Ablauf der Berufungsfrist zum Anwaltsgericht gelangt sei. Denn dieser Schriftsatz sei vor jenem in der Gerichtsakte einsortiert, den er in den „gemeinsamen Briefkasten“ der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main und des Anwaltsgerichts eingeworfen habe und der den Eingangsstempel der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main vom 20.02.2023 trage. Es sei belanglos, dass die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main und das Anwaltsgericht zwei virtuelle Briefkästen hätte; letztlich gebe es nur eine gemeinsame Briefannahmestelle. Damit sei die „erste Berufungseinlegung“ vom 18.02.2023 wirksam erfolgt. Der Rechtsanwalt vertritt ferner die Auffassung, dass er auch durch den Einwurf der Berufungsschrift in den Briefkasten, die den Eingangsstempel der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main vom 20.02.2023 trägt, wirksam Berufung eingelegt habe. Gemäß § 32d StPO seien nur Verteidiger und Rechtsanwälte verpflichtet, Schriftsätze oder schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln. Er sei in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren aber Angeklagter gewesen und in dieser Funktion treffe ihn die Pflicht nach § 32d StPO nicht. Ihm sei zwar bekannt, dass Rechtsanwälte in zivilrechtlichen Angelegenheiten, die sich gegen sie privat richteten und in denen sich die Rechtsanwälte selbst verträten, zur beA -Nutzung gemäß § 130d ZPO verpflichtet seien; dies sei wegen der nicht vergleichbaren Prozessrollen in strafrechtlichen Verfahren allerdings anders, sodass § 32d StPO vorliegend nicht gälte.
II.
Die Berufung ist unzulässig und daher zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Berufung bei dem Anwaltsgericht eingelegt wurde. Der Antrag des Rechtsanwalts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu verwerfen. Vom Amts wegen findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt.
Der Senat ist zur Entscheidung berufen. Nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 319 Abs. 1 StPO entscheidet über die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zwar grundsätzlich das Anwaltsgericht. Wird jedoch eine Rechtsmittelfrist versäumt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt, entscheidet das Rechtsmittelgericht (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.04.2014 - 3 Ws 335 und 339/14, NStZ-RR 2014, 254; Valerius in MüKo-StPO § 46 Rn.2; Quentin in MüKo-StPO § 319 Rn. 12).
Die Berufung ist unzulässig. Mit Verkündung des Urteils des Anwaltsgerichts am 13.02.2023 in Anwesenheit des Rechtsanwaltes begann die einwöchige Berufungsfrist zu laufen. Bis zu deren Ende am 20.02.2023 hat der Rechtsanwalt nicht wirksam Berufung eingelegt.
a) Der Einwurf der Berufungsschrift vom 18.02.2023 in den - von dem Rechtsanwalt behaupteten gemeinsamen - Briefkasten der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main und des Anwaltsgerichts zwischen dem 18.02.2023 (Datum des Schreibens) und 20.02.2023 (Bl. 159 d.A. mit Eingangsstempel der Rechtsanwaltskammer) erfolgte zwar innerhalb der Frist zur Einlegung der Berufung, war aber formunwirksam. Ein Rechtsanwalt, gegen den sich das anwaltsgerichtliche Verfahren in seiner Eigenschaft als Berufsträger richtet, muss die Rechtsmittelschrift in der elektronischen Form des § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 32d S. 2, § 32a StPO einreichen; anderenfalls ist die Berufung unzulässig (BGH, Beschluss vom 11.11.2025 - AnwSt (B) 6/25, - juris Rn. 3). Die Auffassung des Rechtsanwalts, ein Rechtsanwalt, der selbst Angeklagter sei, sei anders als im Zivilprozess in einem Strafverfahren nicht zur beA-Nutzung nach § 32d StPO verpflichtet, wäre überdies auch außerhalb des berufsrechtlichen Verfahrens unzutreffend, wenn sich der angeklagte Rechtsanwalt selbst verteidigt, was der Rechtsanwalt in seinem Schriftsatz vom 18.02.2023 angezeigt hatte (BayObLG BeckRS 2023, 25868 Rn. 4 ff.; OLG Hamm NJW 2023, 2657, 2658).
b) Die Übersendung der Berufungsschrift per beA am 18.02.2023 erfolgte zwar innerhalb der Rechtsmittelfrist, ging aber nicht innerhalb dieser Frist bei dem Anwaltsgericht ein. Der Rechtsanwalt hatte die Berufungsschrift an die „Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main“ adressiert und über deren beA-Postfach bei dieser am 18.02.2023 eingereicht. Ausweislich der Akte (Bl. 155 ff. d. A.) wurde das Übertragungsprotokolls am 01.03.2023 von einer Mitarbeiterin mit Zugriff auf das beA-Postfach der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main ausgedruckt und sodann zur Akte genommen. Frühestens zu diesem Zeitpunkt ist damit ein Eingang der Berufungsschrift bei dem Anwaltsgericht dokumentiert. Der Umstand, dass das Übertragungsprotokoll (Bl. 155 ff. d. A.) der am 18.02.2023 im beA-Postfach der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main eingegangenen Berufungsschrift vor jenem Berufungsschriftsatz in der Gerichtsakte einsortiert ist, den der Rechtsanwalt in den „gemeinsamen Briefkasten“ der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main und des Anwaltsgerichts eingeworfen haben will und der den Eingangsstempel der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main vom 20.02.2023 trägt (Bl. 159 d.A.), sagt nichts über den Eingang bei dem Anwaltsgericht aus und lässt den von dem Rechtsanwalt gewünschten Schluss auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs der per beA übermittelten Berufungsschrift beim Anwaltsgericht nicht zu. Denn der Ausdruck des Übertragungsprotokolls des beA-Eingangs vom 18.02.2023 datiert vom 01.03.2023, sodass er frühestens an diesem Tag von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main als Ausdruck erstellt und an das Anwaltsgericht übermittelt worden sein kann. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Ausdruck des per beA übermittelten Schriftsatzes vom 18.02.2023 vor dem 01.03.2023 erfolgte.
Anhaltspunkte für einen früheren Eingang beim Anwaltsgericht als am 01.03.2023 liegen somit nicht vor. Am 01.03.2023 war die Berufungsfrist aber bereits abgelaufen.
c) Der Eingang der Berufungsschrift im beA-Postfach der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main am 18.02.2023 stellte keine Berufungseinlegung bei dem Anwaltsgericht dar. Der Schriftsatz des Rechtsanwalts vom 18.02.2023 war nicht an das Anwaltsgericht, sondern an die Rechtsanwaltskammer adressiert, und wurde auch nicht an das beA-Postfach des Anwaltsgerichts, sondern an dasjenige der Rechtsanwaltskammer versandt. Dabei handelt es sich um zwei voneinander unterschiedliche und eigenständige elektronische Postfächer, sodass die Ausführungen des Rechtsanwalts zu einer (behaupteten) gemeinsamen physischen Briefannahmestelle ebenso wenig verfangen wie seine Auffassung, bei einer gemeinsamen physischen Briefannahmestelle komme es auf die Existenz zweier unterschiedlicher elektronischer Postfächer nicht an. Letztere Auffassung entbehrte nicht nur der gesetzlichen Grundlage, sondern führte die Bestimmungen über die Pflicht zur elektronischen Übermittlung ad absurdum.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen findet nicht statt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen setzte voraus, dass die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung nach § 35 a Abs. 1 S. 1 StPO unterblieben ist und die mangelnde Belehrung den Antragsteller an der Fristwahrung gehindert hat, mithin kausal für die Fristversäumung war (KK-StPO/Schneider-Glockzin, § 44 Rn. 36 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Das ist vorliegend nicht der Fall. Dem Rechtsanwalt war nach der Urteilsverkündung eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung übergeben worden (siehe den Schriftsatz des Rechtsanwalts vom 05.03.2026 mit Anlage), die den gesetzlichen Wortlaut des § 143 Abs. 2, 3 BRAO korrekt wiedergab und darauf hinwies, dass die Berufung bei dem Anwaltsgericht schriftlich einzulegen ist. Dass die Belehrung keinen Hinweis auf die Einlegung der Berufung über einen sicheren Übermittlungsweg, also per beA, enthielt, ist unbeachtlich, da sich dies aus den seit 2022 geltenden §§ 32 a, d StPO ergab. Der Senat hält es überdies für ausgeschlossen, dass ein fehlender Hinweis auf die Form ursächlich für die Versäumung der Frist durch den Rechtsanwalt war, da er seine Berufungsschrift per beA, also in der zutreffenden Form, wenn auch nicht bei dem richtigen Adressaten, eingereicht hat.
Der Antrag des Rechtsanwalts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zurückzuweisen. Der Senat hat das Schreiben des Rechtsanwalts vom 05.03.2026 als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgelegt.
Der Antrag war als unbegründet zu verwerfen, da der Rechtsanwalt nicht vorgetragen oder glaubhaft gemacht hat, dass er unverschuldet an der fristgerechten Berufungseinlegung gehindert war.
Der Rechtsanwalt war nicht ohne Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten (§§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, 44 S. 1 StPO). Insbesondere ist die Versäumung der Rechtsmittelfrist vorliegend nicht deshalb als unverschuldet anzusehen, weil die Rechtsmittelbelehrung nicht korrekt gewesen wäre, siehe vorstehend. Soweit der Rechtsanwalt geltend macht, nicht gewusst zu haben, dass er die Berufung schriftlich per beA einzureichen habe, lässt dies ein Verschulden nicht entfallen. Zum einen muss der Rechtsanwalt die gesetzlichen Regelungen kennen und zum anderen war er sich dieses Erfordernisses auch erkennbar bewusst, weil er den Schriftsatz vom 18.02.2023, wie gesetzlich verlangt, per beA versandt hatte.
Das Verschulden des Rechtsanwalts war für die Fristversäumung auch ursächlich. Die Kausalität wäre nicht deshalb ausgeschlossen, weil bei einer im ordentlichen Geschäftsgang erfolgten Weiterleitung der Berufungsschrift durch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main an das Anwaltsgericht die Berufungsschrift dort noch am 20.02.2023 hätte eingehen müssen.
Mit dem zwischen dem 18.02. und 20.02.2023 in den Briefkasten eingeworfenen physischen Schriftsatz (Bl. 159 d.A.) konnte wegen der mangelnden Form (keine Übermittlung per beA) die Berufungsfrist nicht gewahrt werden, selbst wenn der physische Schriftsatz noch am 20.02.2023 bei dem Anwaltsgericht eingegangen wäre.
Dies gilt ebenso für die per beA am 18.02.2023 (einem Samstag) übermittelte Berufungseinlegung an das beA-Postfach der Rechtsanwaltskammer. Tatsächlich hat die Rechtsanwaltskammer diesen Schriftsatz erst mit Ausdruck am 01.03.2023 zur Kenntnis genommen. Selbst wenn man eine Pflicht der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main annähme, die Eingänge im beA-Postfach gleichtägig, also am 20.02.2023, dem Montag nach Einreichung am 18.02.2023, abzurufen, besteht im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs keine Pflicht, noch am selben Tag tätig zu werden; auch ein Tätigwerden am nächsten Werktag erfolgt noch im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs (BGH, Beschluss vom 24.09.2025 -VIII ZB 34/24, - juris Rnrn.26.ff.). Der Rechtsanwalt konnte nicht darauf vertrauen, dass seine an die Rechtsanwaltskammer adressierte Berufungsschrift am 20.02.2023, dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist, ausgedruckt, von einer verantwortlichen Mitarbeiterin oder einem verantwortlichen Mitarbeiter der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main inhaltlich geprüft, als fehlerhaft an die Rechtsanwaltskammer adressiert erkannt und gleichtägig an das Anwaltsgericht weitergeleitet würde. Eine Weiterleitung der Berufungsschrift durch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main an das Anwaltsgericht am Folgetag hätte die Berufungsfrist nicht mehr wahren können.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 304 Abs. 4 S. 2 HS 1 StPO).
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