LG Frankfurt 24. Zivilkammer, 2025-08-28, 2-24 S 129/24

2-24 S 129/24Cantonal CourtAug 28, 2025

Full text

LG Frankfurt 24. Zivilkammer — 2-24 S 129/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-08-28

Aktenzeichen: 2-24 S 129/24

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2025:0828.2.24S129.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.07.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (30 C 2323/23) wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 843,69 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2021 zu zahlen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

  4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 843,69 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechte-VO aufgrund einer Flugverspätung.

Die Klägerin und ihr Ehemann sollten mit einem Flug der Beklagten von Male nach Frankfurt am Main am 26.09.2021 befördert werden. Die Beförderung erfolgte mit einer erheblichen Verspätung, sodass die Fluggäste ihr Ziel erst mehr als vier Stunden nach der geplanten Ankunft erreicht haben.

Die Klägerin hat in erster Instanz Ausgleichansprüche nach der Fluggastrechte-VO teils aus eigenem, teils aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, unter Anrechnung einer Leistung des Reiseveranstalters begeht.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 843,69 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2021 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat sich auf den Entlastungstatbestand des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO bezogen und vorgetragen, die Verspätung basiere auf außergewöhnlichen Umständen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils, Bl. 67 ff. d.A. Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das Amtsgericht im Wesentlichen aus, die Beklagte könne sich erfolgreich nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO entlasten. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils, Bl. 68 ff. d.A. verwiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Klägerin mit ihrer am 20.08.2024 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 07.11.2024 begründeten Berufung. Die Klägerin ist der Auffassung, das Amtsgericht sei rechtfehlerhaft zur Annahme außergewöhnlicher Umstände gelangt.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 09.07.2024, Az.: 30 C 2323/23 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 843,69 € zzgl. Zinsen hierauf in Höhe von 5 %-Punkten über Basiszins seit dem 30.10.2021 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche zu. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Gleichstellung einer großen Ankunftsverzögerung mit der Flugannullierung stehen Fluggästen die Ausgleichansprüche nach Art. 7 Fluggastechte-VO auch bei einer Ankunftsverzögerung von mehr als drei Stunden zu (siehe hierzu EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az. C-402/07, C-432/07 sowie Führich/Staudinger, Reiserecht, 9. Aufl. 2024, § 41 Rn. 7 f.)

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf außergewöhnliche Umstände im Sinn von Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO berufen. Gemäß Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichsleistungen nach Art. 7 Fluggastrechte-VO zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung – oder erhebliche Verspätung – auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Setzt sich eine Ankunftsverzögerung, wie hier, aus mehreren die Gesamtverzögerung begründenden Momenten zusammen, so ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seiner Vogelschlag-Entscheidung (EuGH, Urteil vom 04.05.2017, Az. C-315/15) jedes Moment zu betrachten und diejenige Teilverspätung, hinsichtlich derer sich das ausführende Luftfahrtunternehmen mit Erfolg auf Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO berufen kann, von der Gesamtverspätung abzuziehen (siehe hierzu Führich/Staudinger, Reiserecht, 9. Aufl. 2024, § 41 Rn. 26).

Vorliegend beruft sich die Beklagte hinsichtlich der Verspätung zum einen auf widrige Wetterbedingungen und eine deshalb erforderlichen Ausweichlandung in Colombo sowie zum anderen auf Probleme bei der Betankung des Fluggeräts in Colombo und damit verbundene Dienstzeitüberschreitungen der Crew. Diese beiden Komplexe sind vorliegend, wenn auch miteinander verwoben, isoliert zu betrachten, da die Probleme bei der Betankung keine zwingende Folge der Ausweichlandung darstellen.

Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob in Male tatsächlich widrige Wetterbedingungen vorlagen, die eine planmäßige Landung verhinderten. Denn auch bei Abzug des auf dieses Geschehen entfallenden zeitlichen Anteils von der Gesamtverspätung, verbleibt eine erhebliche, zu Ausgleichsleistungen verpflichtende Verspätung. Das Verhalten eines Flughafenbetreibers, seiner Mitarbeiter und seiner Subunternehmer ist dem Betriebsrisiko des Luftfahrtunternehmens zuzurechnen, soweit sie unmittelbar in Erfüllung des Luftfahrtbeförderungsvertrags zwischen dem Luftfahrtunternehmen und dem Fluggast tätig werden. Daher ist grundsätzlich nicht von einem außergewöhnlichen und unvermeidbaren Umstand auszugehen, wenn bei der Abfertigung des Fluggastes Ereignisse durch Treppen-, Catering- oder Enteisungsfahrzeuge auftreten, die zu Annullierungen oder Verspätungen führen. Solche Ereignisse betreffen den einzelnen Flug (siehe hierzu Führich/Staudinger, Reiserecht, 9. Aufl, 2024 § 40 Rn. 86 mit Nachweisen). Dies bedeutet, dass ein außergewöhnlicher Umstand (erst) dann anzunehmen ist, wenn eine Vielzahl von Abfertigungen von einer bestimmten Problematik betroffen ist. Entsprechendes gilt für die von der Beklagten vorgetragenen Probleme mit der Betankung. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht zur Überzeugung des Gerichts, dass die dargestellten Schwierigkeiten bei der Betankung generelle Probleme am Flughafen Colombo am streitgegenständlichen Tag darstellten. Die von der Beklagten vorgetragenen Umstände bei der Betankung des Fluggeräts am Ausweichflughafen stellen mithin keine außergewöhnlichen Umstände nach der Fluggastrechte-VO dar.

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Die Beklagte wurde vorgerichtlich unter Fristsetzung zum 29.10.2021 zur Zahlung aufgefordert. Nachdem die Beklagte keine entsprechende Zahlung leistete, befindet sie sich seit Fristablauf im Verzug.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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