OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, 2026-05-04, 3 W 13/26

3 W 13/26Supreme Court / Civil Chamber IIIMay 4, 2026

Regest

Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss, der einen - von der Antragstellerin zulässigerweise persönlich beim Landgericht eingereichten - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweist, unterliegt dem Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 ZPO.

Full text

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat — 3 W 13/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-04

Aktenzeichen: 3 W 13/26

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0504.3W13.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 78 Abs 1 ZPO, § 78 Abs 3 ZPO, § 542 Abs 2 S 1 ZPO, § 568 Abs 1 ZPO, § 569 Abs 2 ZPO ... mehr

Leitsatz

Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss, der einen - von der Antragstellerin zulässigerweise persönlich beim Landgericht eingereichten - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweist, unterliegt dem Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 ZPO.

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 16. April 2026, 2-07 O 162/26, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. April 2026 in Verbindung mit dem Beschluss vom 27. April 2026 über die Nichtabhilfe wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 2.500,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Antragstellerin) begehrt im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die „Freigabe“ ihres Girokontos, das durch „Sperrmaßnahmen“ infolge von Pfändungsmaßnahmen des Antragsgegners zu 2 betroffen sei.

Die Antragsgegnerin zu 1 führt für die Antragstellerin ein Girokonto. Mit Schreiben vom 6. März 2026 (Bl. 4 d. A.) teilte die Antragsgegnerin zu 1 der Antragstellerin mit, dass eine SEPA-Lastschrift aufgrund fehlender bzw. nicht ausreichender Kontodeckung nicht ausgeführt werden könne.

Die Antragstellerin hat im ersten Rechtszug mit ihrem per E-Mail eingereichtem Antragsschreiben beantragt,

  1. der Antragsgegnerin, der Bank1, aufzugeben, „mein Konto mit der IBAN unverzüglich wieder freizugeben und sämtliche Sperrmaßnahmen auch der Debitkarte aufzuheben. Insbesondere wird aufgegeben, die von der Antragstellerin autorisierten Überweisungen zu geschlossenen Verträgen nicht an die Antragstellerin unerledigt zurückzusenden“, und

  2. dem Antragsgegner, der Bank1 und dem Rechtsanwalt X zu untersagen, willkürliche Vollstreckungsmaßnahmen ohne Vorliegen der gesetzlichen Dokumente und nachgewiesenen Mahnverfahren und damit ohne rechtmäßigen gesetzlichen Titel mit Einhaltung der Fristen gegen die Antragstellerin umzusetzen, aufrechtzuerhalten oder einzuleiten.

Mit Beschluss vom 16. April 2026 wies das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurück.

Zur Begründung führte das Landgericht u. a. aus, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei unzulässig. Der Antrag genüge nicht den gesetzlichen Formvorschriften. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung könne schriftlich, als elektronisches Dokument nach § 130a ZPO oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden, §§ 936, 920 ZPO. Das gegenständliche Gesuch hingegen sei lediglich per E-Mail erfolgt. Überdies folge die Unzulässigkeit auch aus der fehlenden sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, da der Streitwert € 10.000,00 nicht übersteige. Als Zuständigkeitsstreitwert könne allenfalls ein Wert von € 5.000,00 zugrunde gelegt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der angegriffenen Entscheidung wird auf den Beschluss vom 16. April 2026 (Bl. 14 ff. Bd. I d. A.) Bezug genommen.

Nachdem die Antragstellerin zunächst mit einer an die Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main gerichteten E-Mail vom 22. April 2026 (Bl. 25 Bd. I d. A.) eine sofortige Beschwerde formulierte hatte, erhob die Antragstellerin mit einem am 23. April 2026 beim Landgericht eingegangenen Schreiben vom 21. April 2026 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. April 2026 und beantragt sinngemäß,

  1. der Antragsgegnerin, der Bank1, aufzugeben, „mein Konto mit der IBAN unverzüglich wieder freizugeben und sämtliche Sperrmaßnahmen auch der Debitkarte aufzuheben. Insbesondere wird aufgegeben, die von der Antragstellerin autorisierten Überweisungen zu geschlossenen Verträgen nicht an die Antragstellerin unerledigt zurückzusenden“, und

  2. dem Antragsgegner, der Bank1 und dem Rechtsanwalt X zu untersagen, willkürliche Vollstreckungsmaßnahmen ohne Vorliegen der gesetzlichen Dokumente und nachgewiesenen Mahnverfahren und damit ohne rechtmäßigen gesetzlichen Titel mit Einhaltung der Fristen gegen die Antragstellerin umzusetzen, aufrechtzuerhalten oder einzuleiten.

Zur Begründung verweist die Antragstellerin u. a. darauf, es bestehe für sie „aufgrund willkürlicher, rechtswidriger und andauernder Falschbehauptungen und künstlicher Zahlungsstörungen, dauernder Verleumdungen“ Gefahr. Überweisungen des täglichen Lebens könnten nicht getätigt werden, die Antragsgegnerin zu 1 begehe unablässig Vertragsbruch gegenüber ihren Vertragspartnern „aufgrund dieser Sperre bzw. technischen Fehlers“. Die Belästigung „durch 105 falsche Zwangsvollstreckungen“ und „35 falsche Inkassoverfahren“, die allesamt hätten abgewehrt werden können, nehme ein derart hohes Ausmaß an, dass eine Gefährdung gegeben sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Schreiben der Antragstellerin vom 21. April 2026 (Bl. 26 Bd. I d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 27. April 2026 (Bl. 37 f. Bd. I d. A.) nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt.

II.

Die gem. § 567 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist bereits unzulässig.

  1. Über die sofortige Beschwerde ist durch den Senat in der gemäß § 122 Abs. 1 GVG vorgeschriebenen Besetzung als Kollegialorgan zu entscheiden, § 568 Abs. 1 ZPO.

  2. Die von der Antragstellerin persönlich eingelegte sofortige Beschwerde gegen den ihren Verfügungsantrag zurückweisenden Beschluss des Landgerichts ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form, nämlich durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt, eingelegt worden ist.

Die nach § 569 Abs. 2 ZPO schriftlich einzulegende sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht unterliegt gem. § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Anwaltszwang (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.07.1998 - 5 W 20/98 -, MDR 1999, 186; Beschluss vom 15.01.2004 - 2 W 1/04 -, OLGR Frankfurt 2004, 221; Beschluss vom 07.01.2021 - 6 W 120/20 -, GRUR-RS 2021, 828; Beschluss vom 23.04.2025 - 11 W 6/25 -, NJW-RR 2025, 829, 829 f.; KG, Beschluss vom 11.07.2023 - 5 W 69/23 -, NJW-RR 2023, 1419; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.03.2020 - 9 W 13/19 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.04.2024 - 3 W 18/24 -, NJW-RR 2024, 1063, 1064; Becker, in: Anders/Gehle (Hrsg.), ZPO, 84. Aufl. 2026, § 920, Rdnr. 24; Braun, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 23. Aufl. 2026, § 922, Rdnr. 10; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 47. Aufl. 2026, § 922, Rdnr. 7).

Die gesetzliche Möglichkeit, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären (s. §§ 936, 920 Abs. 3 ZPO), betrifft nämlich nur die Form dieses Gesuchs und führt nicht dazu, dass das gesamte, dem folgende Verfahren kein Anwaltsprozess ist. Bereits nach dem Wortlaut des § 78 Abs. 3 ZPO wird in dieser Bestimmung ausschließlich die Form einer Prozesshandlung und nicht die Frage geregelt, ob es sich bei dem zugrunde liegenden Verfahren um einen Anwaltsprozess handelt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - VII ZB 9/12 -, NJW 2012, 2810). Denn mit Rücksicht auf die Dringlichkeit des Gesuchs soll - ausschließlich - dessen Form so frei wie möglich gestaltet werden, um der Situation Rechnung zu tragen, dass im Einzelfall wegen der besonderen Eilbedürftigkeit gegebenenfalls nicht genügend Zeit zur Verfügung steht, um für die Einleitung des Verfahrens anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - VII ZB 9/12 -, NJW 2012, 2810, 2811). Damit fehlt es im Streitfall an der in § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO genannten Voraussetzung, wonach „der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war“ mit der Folge, dass die sofortige Beschwerde nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt hätte wirksam eingelegt werden können.

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

  2. Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht zu befinden, da im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27.02.2003 - I ZB 22/02 -, BGHZ 154, 102, 103 f.; Senat, Beschluss vom 07.07.2025 - 3 W 13/25 -, NJOZ 2025, 1070, 1071; Braun, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 23. Aufl. 2026, § 922, Rdnr. 10b).

  3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

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