VG Kassel 1. Kammer, 2026-07-03, 1 K 227/25.KS

1 K 227/25.KSAdministrative Court / Chamber 1Jul 3, 2026

Regest

1) Das Gericht ist nicht berechtigt oder verpflichtet, eine eigene Würdigung der medizinischen Wirksamkeit vorzunehmen und den wissenschaftlichen Streit in die eine oder andere Richtung zu entscheiden. 2) Die Methode der navigationsgeführten transkraniellen Pulsstimulation des ZNS mittels extracorporaler Stoßwellen – TPS – für eine Behandlung der Alzheimer-Krankheit wird in der fachlichen Beurteilung nicht überwiegend als geeignet und wirksam eingeschätzt.

Full text

VG Kassel 1. Kammer — 1 K 227/25.KS — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-03

Aktenzeichen: 1 K 227/25.KS

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2026:0703.1K227.25.KS.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Das Gericht ist nicht berechtigt oder verpflichtet, eine eigene Würdigung der medizinischen Wirksamkeit vorzunehmen und den wissenschaftlichen Streit in die eine oder andere Richtung zu entscheiden.
  2. Die Methode der navigationsgeführten transkraniellen Pulsstimulation des ZNS mittels extracorporaler Stoßwellen – TPS – für eine Behandlung der Alzheimer-Krankheit wird in der fachlichen Beurteilung nicht überwiegend als geeignet und wirksam eingeschätzt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung von Beihilfe zu einer Behandlung seiner Ehefrau.

Der Kläger gehört als Versorgungsempfänger des beklagten Landes zum beihilfeberechtigten Personenkreis.

Mit Antrag vom 21. März 2024 beantragte er Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von 1.938,20 Euro für eine Behandlung seiner Ehefrau mit navigationsgeführter transkraniellen Pulsstimulation mittels extracorporaler Stoßwellen (Bl. 1 ff. d. BA).

Mit Bescheid vom 28. Mai 2024 (…) lehnte der Beklagte die beantragte Beihilfe ab. Zur Begründung führte er aus, die TPS-Behandlung sei keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode.

Mit am 17. Juni 2024 beim Regierungspräsidium Kassel eingegangenem Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein. Seiner Auffassung nach bedeute "wissenschaftlich anerkannt", dass wissenschaftliche Studien eine angenommene Wirksamkeit belegten. Das Regierungspräsidium Kassel holte eine amtsärztliche Stellungnahme ein. Die Amtsärztin empfahl, die Kostenübernahme abzulehnen. Zwar hätten sich einige positive Effekte gezeigt, die Wirksamkeit sei jedoch noch nicht ausreichend belegt (Bl. 81 d. BA).

Mit Bescheid vom 9. Januar 2025 (Bl. 88 ff. d. BA) wird der Beklagte den Widerspruch aus den Gründen der amtsärztlichen Stellungnahme zurück.

Am 6. Februar 2025 hat der Kläger Klage erhoben. Er verweist auf verschiedene Studien, die die Wirksamkeit der Behandlung belegen sollen. Auch die Krankenversicherung sei bereit, die Kosten für die Behandlung zu übernehmen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 28. Mai 2024 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2025 zum AZ … aufzuheben und dem Kläger die Aufwendungen seiner Ehefrau für ärztliche Behandlungen (navigationsgeführte transkranielle Pulsstimulation des ZNS mittels extracorporaler Stoßwellen – TPS –) bei Herrn C. in C-Stadt zu erstatten.

Der Beklagte hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt und sich zum Verfahren nicht geäußert.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens (Bl. 107 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 15. Juni 2026 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Schriftsätzen vom 26. Juni 2026 (Bl. 156 d. A., Kl.) und vom 30. Juni 2026 (Bl. 163 d. A., Bekl.) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht nach Übertragungsbeschluss durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

I. Die als Verpflichtungsklage ausgelegte und so gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 28. Mai 2024 (…) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2025 erweist sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Festsetzung von Beihilfen für die TPS-Behandlung seiner Ehefrau.

1) Anspruch auf Beihilfe haben gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 HBeihVO Versorgungsempfänger, wenn und solange sie Versorgungsbezüge erhalten, gem. § 80 Abs. 1 Satz 2 und 3 HBG, §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBeihVO auch für Aufwendungen der Ehefrau. Beihilfen ergänzen dabei die aus den laufenden Bezügen zu bestreitende Eigenvorsorge (§ 1 Abs. 1 Satz 2 HBeihVO). Die Beihilfe bemisst sich gem. § 80 Abs. 4 HBG nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Beihilfefähig sind Aufwendungen, wenn sie dem Grund nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 HBeihVO).

Aus Anlass einer Krankheit sind unter anderem die Aufwendungen für ärztliche Leistungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO), die dabei verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen, abzüglich eines Betrages von 4,50 Euro für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 HBeihVO), und stationäre, teilstationäre und vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung (Stand 21. Juli 2014) oder nach dem Krankenhausentgeltgesetz (Stand 17. Dezember 2014) als allgemeine Krankenhausleistungen bzw. unter den Voraussetzungen des § 6a HBeihVO auch Wahlleistungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO) beihilfefähig.

Die Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht anerkannten Methode und für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Arzneimittel sind nicht beihilfefähig (§ 6 Abs. 2 HBeihVO). Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite – also von anderen als dem Urheber – attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2022 – 5 A 1/21 –, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 15/94, juris Rn. 16; Hess. VGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 A 1287/16 –, juris Rn. 29; VG Kassel, Urteil vom 14. Mai 2020 – 1 K 1867/18.KS –, juris Rn. 20).

Aufwendungen für eine nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode können aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ausnahmsweise zu erstatten sein, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung der diagnostizierten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, wenn im Einzelfall, etwa wegen einer Gegenindikation, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches Verfahren bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Die Notwendigkeit im beihilferechtlichen Sinne setzt in allen drei Fällen des Weiteren voraus, dass die nicht dem allgemeinen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Behandlung nach ernst zu nehmender Auffassung Aussicht auf Erfolg bietet. Zudem muss die wissenschaftlich allgemein noch nicht anerkannte Behandlungsmethode jedoch nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden können. Hierfür ist zumindest notwendig, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung der Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt auch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach ernst zu nehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten (Hess. VGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 A 1287/16 –, juris Rn. 34).

Das Gericht ist indes nicht berechtigt oder verpflichtet, eine eigene Würdigung der medizinischen Wirksamkeit vorzunehmen und den wissenschaftlichen Streit in die eine oder andere Richtung zu entscheiden.

2) Nach diesen Grundsätzen sind die Aufwendungen des Klägers für die Behandlung seiner Frau nicht beihilfefähig.

a) Die Methode der navigationsgeführten transkraniellen Pulsstimulation des ZNS mittels extracorporaler Stoßwellen – TPS – für eine Behandlung der Alzheimer-Krankheit wird in der fachlichen Beurteilung nicht überwiegend als geeignet und wirksam eingeschätzt. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 VwGO) aus den nachvollziehbaren und ausführlichen Darlegungen im Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen D. (Bl. 107 ff. d. A.). Dieser legt etwa dar, dass die TPS-Methode von der Deutschen Gesellschaft für Neurologie – DGN – nicht empfohlen wird. In deren Leitlinien Stand 2026 heißt es ausdrücklich, dass eine transkranielle Ultraschallpulsstimulation aufgrund fehlender Evidenz für Wirksamkeit bei der leichten kognitiven Störung oder der leichten Demenz vom Alzheimer-Typ nicht angewendet werden soll (S. 10 d. Gutachtens). Der Gutachter war bei der Erstellung der Leitlinien in der Koordination beteiligt (Deutsche Gesellschaft für Neurologie e. V./Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e. V. [Hg.], S3-Leitlinie Demenzen, Version 6.1 vom 27. April 2026, https://www.dgn.org/cms-content/038-013l_S3_Demenzen_2026-05_AWMF-Version_6.1_1780992570490.pdf [03.07.2026] – Leitlinie –, S. 3), weshalb das Gericht keine Zweifel daran hat, dass er die Leitlinie sachgerecht für die hiesige Frage ausgewertet hat. Auch andere Fachgesellschaften haben bislang keine formalen Empfehlungen ausgesprochen (S. 10 d. Gutachtens). Auch die Deutsche Gesellschaft für Klinische Neurophysiologie und Funktionelle Bildgebung – DGKN – zweifelt an der Aussagekraft der Studien, die die Wirksamkeit der TPS-Methode belegen, was auch nach Einschluss der Studie von Matt et al. 2025 nicht verändert wurde (S. 11 d. Gutachtens). Dass der Kläger dem vom Gutachter zitierten Prof. E. abspricht, eine wissenschaftlich neutrale Stellungnahme abzugeben, weil dieser eine konkurrierende Methode verwende (S. 1 d. Schriftsatzes vom 27. November 2025, Bl. 76 d. A.), führt – wie vom Gutachter in der Fußnote 4 auf S. 11 des Gutachtens richtig dargelegt – nicht zur Annahme, dass das Gegenteil richtig sei, weil die Stellungnahme einer Fachgesellschaft keine Einzelmeinung darstellt, sondern das Ergebnis einer Kollegialentscheidung ist. In der bislang einzig erschienen Studie, die die Kriterien für aussagekräftige Ergebnisse genügt, ließ sich keine Verbesserung durch die Anwendung der TPS-Methode nachweisen (S. 12 d. Gutachtens mit Diskussion der Gegenargumente).

Soweit der Kläger moniert, der Gutachter gehe nicht auf das Ergebnis der von ihm vorgetragenen Studien ein und ignoriere das Ergebnis einer "Umfrage unter TPS-Zentren" (S. 1 d. Schriftsatzes vom 2. Juni 2026, Bl. 126 d. A.), führt dieser Einwand ins Leere. Aufgabe des vom Gericht bestellten Sachverständigen war es nicht, die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der TPS-Methode zu belegen bzw. hierzu Forschungen anzustellen, sondern allein, für das Gericht nachvollziehbar darzustellen, ob die TPS-Methode allgemein wissenschaftlich anerkannt wird. Dass Zentren, die die TPS verwenden, in einer Umfrage Erfolge hierzu angeben, ändert indes nichts daran, dass es keinen wissenschaftlichen Konsens über die Wirksamkeit gibt. Vor diesem Hintergrund war dem Gutachter die Stellungnahme des Klägers (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 2. Juni 2026, Bl. 132 f. d. A.) nicht zur Kenntnis bzw. Stellungnahme zu geben. Die Ausführungen des Klägers enthalten keine Frage an den Sachverständigen, sondern lediglich Behauptungen. Fehler des Gutachtens werden nicht hinreichend dargelegt. Soweit der Kläger unter 1. auf den Einzelfall seiner Ehefrau eingeht, ist dies für die Frage der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung nicht von Bedeutung. Dass die Position von Prof. E. durch "die eklatante Fehlbeurteilung bezüglich der Wiener TPS-Studie beschädigt" sei (Nr. 2) ändert nichts daran, dass es gleichwohl keinen wissenschaftlichen Konsens hinsichtlich der Wirksamkeit gibt, sondern diese bislang von Medizinern der Fachrichtung unterschiedlich beurteilt wird. Soweit der Kläger hierzu darauf verweist, ein Konsens unter Wissenschaftlern sei nicht per se eine haltbare gesicherte Position und könne sich ändern, trifft dies zu. Indes ist es für die beihilferechtliche Bewertung entscheidend, dass Beihilfe erst gewährt werden kann, wenn sich dieser Konsens geändert hat. Aufgabe des Gerichts ist es auch im beihilferechtlichen Verfahren gerade nicht, der medizinischen Wissenschaft vorzuschreiben, was als Konsens zu gelten hat. Auch die vom Kläger gerügte Gehörsverletzung (Anlage zum Schriftsatz vom 26. Juni 2026, Bl. 157 d. A.) kann das Gericht nicht erkennen. Es ist für die Beurteilung, ob ein wissenschaftlicher Konsens vorliegt, nicht erforderlich, dass das Gericht die TPS-Methode im Detail versteht und ihre Wirksamkeit beurteilt – gar selbst Studien darüber in Auftrag gibt. Denn es kommt allein darauf an, ob sich in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung ein Konsens für die Wirksamkeit herausgebildet hat (anders als vom Kläger angenommen, muss das Gegenteil, also ein Konsens über die Nicht-Wirksamkeit, gerade nicht feststehen – auch wenn es selbst hierfür angesichts eines 96prozentigen starken Konsenses für die Nicht-Empfehlung in der Leitlinie gibt). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob einzelne Studien Erfolge bescheinigen, wenn und solange ein positiver Konsens nicht hergestellt ist. Das Gericht entscheidet nicht, dass ein wissenschaftlicher Konsens zu herrschen habe, sondern kann einen solchen lediglich vorfinden – oder auch nicht. Soweit der Kläger versucht, mit seiner – in einem anderen Bereich erworbenen – Fachkunde das Studiendesign, bzw. deren Bewertung durch die Meta-Studien in Zweifel zu ziehen (Nr. 3), bleibt diese Beurteilung der medizinischen Fachcommunity überlassen. Dass sich insoweit ein Konsens hinsichtlich der wissenschaftlichen Methoden (Verzicht auf Kontrollstudien, wenn ein Messinstrument angewendet werden kann) herausgebildet hat, legt der Kläger nicht dar. Dass ein solcher Verzicht möglich ist, ist seine Auffassung. Entgegen der Darstellung des Klägers beruht das Gutachten nicht auf (reinen) Internetrecherchen (Nr. 4), sondern auf Recherchen in einer spezialisierten Fachdatenbank (PubMed, S. 5 und 6 des Gutachtens, vgl. auch die Darstellung der verwendeten Suchbegriffe im Anhang des Gutachtens, Bl. 122 d. A.). Welche "Überblicksstudie" der Gutachter nicht ausgewertet habe (Nr. 5), legt der Kläger nicht dar – der Gutachter hat jedoch mehrere Überblicksstudien ausgewertet (S. 5 d. Gutachtens).

b) Dem Kläger ist auch nicht ausnahmsweise Beihilfe zu den Aufwendungen zu gewähren, weil die in der Rechtsprechung hierfür aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Für die Behandlung der Alzheimer-Krankheit existieren konventionelle Methoden (S. 2 d. Gutachtens), weshalb die Voraussetzungen für die Anwendung einer nicht wissenschaftlich anerkannten Methode nicht eröffnet sind.

Unabhängig davon lässt sich nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachtens auch nicht belegen, dass wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorlägen, die die Wirksamkeit der TPS-Methode bestätigten. Insbesondere belegten selbst die Studien, die eine Wirksamkeit bescheinigten, lediglich die leichte Verbesserung eines kognitiven Parameters, der gleichwohl im ausgeprägt pathologischen Bereich bleibe, aber gerade nicht verschiedener kognitiver Parameter, also eine Verbesserung der Demenz (S. 13 d. Gutachtens).

II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.259,83 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.

Permalink

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