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1 K 2175/22.KS•VG Kassel 1. Kammer, 2026-06-19, 1 K 2175/22.KS
1 K 2175/22.KSAdministrative Court / Chamber 1Jun 19, 2026
1. Entscheidendes Merkmal im Rahmen des § 34 BeamtStG ist die Verletzung einer Pflicht, die ein konkretes Verhalten (Tun oder Unterlassen) voraussetzt. Allein ein vorgefundener Zustand kann keine Schadensersatzpflicht auslösen – § 48 BeamtStG enthält keine verhaltensunabhängige Gefährdungshaftung bzw. Zustandshaftung. 2. Zu den Darlegungserfordernissen einer Dienstpflichtverletzung im Rahmen des § 48 BeamtStG gehört es, konkrete Handlungen oder Unterlassungen benennen. Hierzu zählt auch das Erfordernis, darzulegen, gegen welche (allgemeine oder besondere) Dienstpflicht der Beamte verstoßen haben soll. Insbesondere im Fall der Rechtsanwendungsfehler erfordert dies auch die Darlegung, welche Rechtsauffassung aus welchen Gründen zugrundezulegen gewesen wäre, dass sich diese aus klaren und eindeutigen Vorschriften ergibt, aus welcher gefestigten Rechtsprechung (mit Angabe der Fundstellen) sich die Rechtsauffassung ergibt oder in welcher dem Beamten leicht zugänglichen Kommentierung diese dargestellt wird.
Entscheidungsdatum: 2026-06-19
Aktenzeichen: 1 K 2175/22.KS
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2026:0619.1K2175.22.KS.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 48 BeamtStG, § 91 Abs 1 HBG, § 74 Abs 2 S 1 HPVG, § 71 Abs 1 S 1 HGO, § 77 Abs 1 HGO ... mehr
Entscheidendes Merkmal im Rahmen des § 34 BeamtStG ist die Verletzung einer Pflicht, die ein konkretes Verhalten (Tun oder Unterlassen) voraussetzt. Allein ein vorgefundener Zustand kann keine Schadensersatzpflicht auslösen – § 48 BeamtStG enthält keine verhaltensunabhängige Gefährdungshaftung bzw. Zustandshaftung.
Zu den Darlegungserfordernissen einer Dienstpflichtverletzung im Rahmen des § 48 BeamtStG gehört es, konkrete Handlungen oder Unterlassungen benennen. Hierzu zählt auch das Erfordernis, darzulegen, gegen welche (allgemeine oder besondere) Dienstpflicht der Beamte verstoßen haben soll. Insbesondere im Fall der Rechtsanwendungsfehler erfordert dies auch die Darlegung, welche Rechtsauffassung aus welchen Gründen zugrundezulegen gewesen wäre, dass sich diese aus klaren und eindeutigen Vorschriften ergibt, aus welcher gefestigten Rechtsprechung (mit Angabe der Fundstellen) sich die Rechtsauffassung ergibt oder in welcher dem Beamten leicht zugänglichen Kommentierung diese dargestellt wird.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz von den Beklagten.
Die Klägerin ist eine Gemeinde im G. mit … Ortsteilen und ca. … Einwohnern. Zur Klägerin gehörten zwei Eigenbetriebe, der Eigenbetrieb H. (in den Kernhaushalt eingegliedert zum 1. Januar 2012) und der Eigenbetrieb I. – (in den Kernhaushalt eingegliedert zum 1. Januar 2020).
Die Beklagte zu 1. war vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. Juni 2019 als Beamtin bei der Klägerin tätig. Sie wurde als Oberinspektorin eingestellt und am 1. September 2012 zur Amtfrau ernannt. Jedenfalls ab dem 20. Dezember 2017 versah sie – zunächst aufgrund von Krankheit, dann wegen Mutterschutzes und Erziehungszeiten – keinen Dienst bei der Klägerin mehr. Ab dem 1. April 2019 wurde sie zur Stadt J. abgeordnet und mit Wirkung zum 1. Juli 2019 dorthin versetzt. Während ihrer Dienstzeit war sie Leiterin der Abteilung Hauptamt und Finanzen und ab dem 8. September 2008 Betriebsleiterin H. und stellvertretende bzw. „weitere“ Betriebsleiterin des I.
Der Beklagte zu 2. war seit September 1992 als Verwaltungsangestellter bei der Klägerin tätig. Am … wählten ihn die Bürger der Klägerin zum Bürgermeister. Die Klägerin ernannte ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit mit Wirkung vom … zum hauptamtlichen Bürgermeister. Nach Wiederwahl am … ernannte die Klägerin ihn wiederum unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit mit Wirkung vom … zum hauptamtlichen Bürgermeister. Mit Ablauf des … schied er aus dem Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters aus.
Im Jahr 1998 schlossen die Klägerin und die K. einen Wasserlieferungsvertrag, in dem sich die Klägerin zur Lieferung von 25.000 m³ Trink-wasser pro Jahr verpflichtete (§ 1 Abs. 1 des Vertrages). Die K. verpflichtete sich zur Abnahme dieser Trinkwassermenge. Der Vertrag enthielt unter § 5 („Preise“), Abs. 1 die Regelung, dass „je Kalenderjahr mindestens 50 % der unter § 1, Ziffer (1), genannten Menge in Ansatz gebracht“ werden (auf den Inhalt des Vertrags, Behördenakte – BA – I, Teil 5, wird Bezug genommen). Jedenfalls 2006 berechnete die Klägerin der K. die Hälfte der vereinbarten Wassermenge, obwohl keine Wasserlieferung erfolgte.
Im Dezember 2006 beauftragte die Klägerin die L. mit der Durchführung einer Organisationsuntersuchung der Gemeindeverwaltung. In diesem Rahmen wurden mit Schlussbericht vom Februar 2007 insgesamt 27 Handlungsempfehlungen mit akutem und mittel- bis langfristigem Handlungsbedarf ausgesprochen. Als Handlungsempfehlung Nr. 24 äußerte sich der Bericht zu Rückständen in der Finanzverwaltung. Demnach werde seit Jahren von der Rechnungsprüfung beanstandet, dass z. B. die gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen zur Jahresrechnung nicht vorgelegt bzw. erstellt würden. Auch würden die Fristen zur Erstellung der Jahresrechnung nicht eingehalten. Auch stehe ebenfalls seit Jahren die Beantragung von Mitteln aus dem Landesausgleichstock aus, was nicht unbedeutende finanzielle Auswirkungen für die Gemeinde haben könne. Die Rückstände sollten dringend aufgearbeitet werden (S. 39 d. Berichts über die Organisationsuntersuchung, Anlage K23 zum Schriftsatz vom 14. Mai 2024). Die Handlungsempfehlung Nr. 27 richtete sich an die Bauverwaltung. Hier bestünden Rückstände im Beitragsbereich (S. 42 d. Berichts über die Organisationsuntersuchung, Anlage K23 zum Schriftsatz vom 14. Mai 2024). Aus der Stellenberechnung ergaben sich folgende Werte: Bürgermeister/Leitung der Verwaltung und Sekretariats- bzw. Assistenztätigkeiten: Ist 1,00, Soll 1,18; Gesamtverwaltung: Ist 6,26, Soll 7,25; Sonstiges: Ist 0,02, Soll 0,02. Insgesamt gebe es also einen Stellenmehrbedarf von 1,17 Stellen (S. 62 d. Berichts über die Organisationsuntersuchung, Anlage K23 zum Schriftsatz vom 14. Mai 2024). Auf die weiteren Inhalte des Berichts wird Bezug genommen.
Zu einem ungeklärten Zeitpunkt in den Jahren 2008/2009 stellten die Mitarbeiter der Verwaltung der Klägerin Überlastungsanzeigen. Eine Entlastung erfolgte weder durch Einstellung neuen Personals noch durch Reduzierung von Aufgaben.
Die Klägerin stellte ab 2009 die Aufstellung des Haushalts vom kameralistischen System auf das der kaufmännischen Buchführung, sog. Doppik, um. Die Eröffnungsbilanz wurde 2014/2015 erstellt, nachdem es einen Landeszuschuss für die Erstellung der Eröffnungsbilanz gab. Dabei lieferte die Beklagte zu 1. der von der Klägerin mit der Erstellung der Eröffnungsbilanz beauftragten Firma M. die von diesen gewünschten Beleggrundlagen und übernahm deren Buchungsanweisungen in das Buchungssystem der Klägerin. Am 18. Juni 2015 wurde die Eröffnungsbilanz von der Gemeindevertretung einstimmig beschlossen (S. 6 der Niederschrift über die Sitzung der Gemeindevertretung am Donnerstag, dem 18. Juni 2025, Teil 2, BA I). Das Rechnungsprüfungsamt des G. prüfte die Eröffnungsbilanz und beanstandete diese nicht. Die Gemeindevertretung stellte auch den Prüfbericht fest (ebd.).
Im Jahr 2012 fand die 160. vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2012: Kleinere Gemeinden“ im Auftrag des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs statt. In diese Prüfung wurde die Klägerin mit einbezogen. Der Schlussbericht für die Klägerin vom 3. Juni 2013 stellte unter anderem fest, dass die Klägerin die gesetzlichen Fristen für die Aufstellung der Jahresabschlüsse 2009, 2010 und 2011 nicht eingehalten habe. Die Nichtaufstellung der doppischen Jahresabschlüsse könne sich unmittelbar auf die finanzielle Ausstattung der Gemeinde auswirken, da ohne endgültig geprüfte Jahresabschlüsse kein Antrag auf Mittel des Landesausgleichsstocks gestellt werden könnten (S. 2 des Prüfberichts, Anlage K19 zum Schriftsatz vom 14. Mai 2024). Der Rückstand hinsichtlich der Erstellung der Eröffnungsbilanz sei besonders auffällig, weil die gemeindeeigenen Grundstücke und Gebäude (ausgenommen Straßen) nicht zu erfassen gewesen seien, da diese in einem Eigenbetrieb zu bilanzieren gewesen seien. Hierdurch sei der Aufwand für die Eröffnungsbilanz im Vergleich zu den anderen geprüften Kommunen minimiert worden (S. 11 d. Prüfberichts, Anlage K19 zum Schriftsatz vom 14. Mai 2024). Die Pflege der Debitoren- und Kreditorenkonten und das Mahnwesen hätten zu Beanstandungen geführt. Es sei quartalsweise gemahnt worden, eine monatliche Mahnung werde aber empfohlen. Die Debitorenliste habe einen Umfang von 65 aufgewiesen, was ein Hinweis auf eine mangelnde Kontenpflege sein könne. Es möge zutreffen, dass die zuständige Mitarbeiterin über das notwendige Spezialwissen verfüge, um dauerhaft die Debitorenliste zu betreuen. Wenn diese Mitarbeiterin längere Zeit ausfallen würde, bestehe die Gefahr, dass Vertretungen dieses notwendige Spezialwissen nicht besitzen würden. Der unterdurchschnittliche Organisationsstand des Rechnungswesens zeige sich auch in einer Vielzahl von fehlerhaften Buchungen, die einen zutreffenden Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht zulassen würden. Zum Zeitpunkt der örtlichen Erhebung seien Aufwendungen auf Verrechnungskonten gebucht gewesen. Sie seien damit nicht erfolgswirksam erfasst worden. Aufgrund der erheblichen Schwächen werde eine komplette Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchhaltung empfohlen (S. 14 f. d. Prüfberichts, Anlage K19 zum Schriftsatz vom 14. Mai 2024). Die Klägerin erstelle keine unterjährigen Berichte gem. § 28 GemHVO und erfülle so diese gesetzliche Forderung nicht (S. 16 d. Prüfberichts, Anlage K19 zum Schriftsatz vom 14. Mai 2024). Bei der Wasserversorgung werde keine kostendeckende Gebühr erhoben. Die Klägerin verfüge über keine aktuelle Kalkulation für die Wassergebühren (S. 54 d. Prüfberichts, Anlage K19 zum Schriftsatz vom 14. Mai 2024). Eine aktuelle Kalkulation werde auch bei der Abwasserentsorgung nicht geführt (S. 55 d. Prüfberichts, Anlage K19 zum Schriftsatz vom 14. Mai 2024). Auch Ergebnisse der 115. vergleichenden Prüfung 2006 seien teilweise noch nicht umgesetzt. Dies betreffe die Liquiditätsplanung, die in keinem Jahr beanstandungsfreie Buchungspraxis, die nicht vorhandene Kosten-Nutzen-Analyse hinsichtlich Investitionsvorhaben und die Ausweisung kalkulatorischer Zinsen. Lediglich teilweise setze die Klägerin die gesetzlichen Vorgaben der Eigenkontrollverordnung um (S. 75 d. Prüfberichts, Anlage K19 zum Schriftsatz vom 14. Mai 2024). Auf weitere Inhalte des Berichts wird Bezug genommen. In der Sitzung am 29. August 2013 stellte der Vorsitzende der Gemeindevertretung fest, dass der Schlussbericht der 160. vergleichenden Prüfung allen Gemeindevertretern vorgelegen habe. Der Bericht sei in den Fraktionen diskutiert und zur Kenntnis genommen worden. Die Empfehlungen und Rückstände sollten durch die Verwaltung aufgearbeitet und umgesetzt werden. Der Vorsitzende stellte fest, dass alle Mitglieder der Gemeindevertretung den Schlussbericht zur Kenntnis genommen hätten (S. 3 d. Niederschrift über die Sitzung der Gemeindevertretung am Donnerstag, dem 29. August 2013, Anlage K20 zum Schriftsatz vom 14. Mai 2024).
In der weiteren Dienstzeit der Beklagten wurden keine Jahresabschlüsse für den Kernhaushalt fertiggestellt. In ihrer Sitzung vom 15. September 2016 nahm die Gemeindevertretung die vorläufigen Jahresabschlüsse 2010 und 2011, die mit Unterstützung der M. erstellt wurden, zur Kenntnis. Die Beklagte zu 1. teilte mit, dass die Erstellung des Jahresabschlusses 2012 wegen der Eingliederung des H. noch nicht abgeschlossen sei, aber zeitnah erfolgen solle. Bis zur letzten Gemeindevertretersitzung 2016 sollten die vorläufigen Jahresabschlüsse 2013 und 2014 ebenfalls erstellt sein und die Jahresabschlüsse 2010 bis 2012 der Revision zeitnah vorgelegt werden (S. 3 f. d. Niederschrift über die Sitzung der Gemeindevertretung am Donnerstag, dem 15. September 2016, Teil 10, BA II). Mit Schreiben vom 3. August 2017 teilte der Beklagte zu 2. dem Regierungspräsidium mit, dass der Jahresabschluss 2015 derzeit erstellt werde und die Klägerin „in Kürze die Jahresabschlüsse 2014 und 2015 der Revision des G. zur Prüfung vorlegen“ werde. Der Jahresabschluss 2016 solle direkt anschließend erstellt werden (S. 2 d. Schreibens vom 3. August 2017, Teil 3, BA I).
Die Entwürfe für die Jahresabschlüsse wurden dem Rechnungsprüfungsamt am 12. Dezember 2016 vorgelegt, verbunden mit der Absprache, dass diese erst nach Abschluss der Prüfung für 2009 geprüft werden sollen. Am 13. April 208 zog die Klägerin die Jahresabschlüsse wegen erheblicher Fehler wieder zurück, um sie durch die M. überarbeiten zu lassen.
In der Sitzung am 11. Oktober 2018 fasste die Gemeindevertretung einstimmig folgenden Beschluss: „Den Mitgliedern der Gemeindevertretung liegen die Jahresabschlüsse 2010 bis 2012 als Vorlage vor. Die Abschlüsse wurden durch Herrn N. von der M. aufgestellt. Nach Beschlussfassung durch den Gemeindevorstand sollen die Jahresabschlüsse 2010 bis 2012 zur weiteren Prüfung dem Rechnungsprüfungsamt vorgelegt werden. Weiterhin werden die Abschlüsse 2010 bis 2012 zur weiteren Beratung und Beschlussfassung an den Haupt- und Finanzausschuss überwiesen.“ (Niederschrift über die Sitzung der Gemeindevertretung am Donnerstag, dem 11. Oktober 2018, Teil 10, BA II). Die Jahresabschlüsse 2010 und 2011 legte der Erste Beigeordnete Dr. O. mit Schreiben vom 4. Juni 2019 dem Kreisausschuss des G. zur Prüfung vor (Teil 3, BA I). Der ab … amtierende Bürgermeister der Klägerin vereinbarte nach seinem Amtsantritt mit dem Revisionsamt, dass zunächst nur der Jahresabschluss 2010 geprüft werden solle. Die Prüfung wurde nicht vollständig durchgeführt. Mit Gebührenbescheiden vom 17. Januar 2020 (15.631,00 Euro), 21. Januar 2021 (1.104,00 Euro) und vom 8. Februar 2022 (572,00 Euro) forderte der G. von der Klägerin insgesamt 17.307 Euro für die Prüfung des Jahresabschlusses 2010. Auf die Berechnung in den Gebührenbescheiden (Teil 3, BA I) wird Bezug genommen. Die Klägerin beglich diese Forderungen (Anlagen K45, K46 und K47 zum Schriftsatz vom 14. Mai 2024).
Am 31. Dezember 2019 stellte P. der Klägerin für „Besprechung, Vor-Ort-Termin“ am 23. Oktober 2019 „NSK-Dienstleistung Doppik“, Fahrzeit und Kilometergeld insgesamt 658,20 Euro in Rechnung (Anlag K41 zum Schriftsatz vom 14. Mai 2024). Am 30. September 2020 berechnete P. der Klägerin für „Kontrolle/Einrichtung der Umsatzsteuersätze 5% und 16% inkl. Anpassung der MwSt.-Abrechnung“ eine „NSK-Dienstleistung Doppik“. Die Rechnung belief sich auf 75,40 Euro (Anlage K42 zum Schriftsatz vom 14. Mai 2024). Die Klägerin beglich diese Rechnungen (Gesamtsumme 733,60 Euro, Anlagen K43 und K44 zum Schriftsatz vom 14. Mai 2024).
Der Landesrechnungshof, das Hessische Ministerium der Finanzen, das Hessische Ministerium des Innern und für Sport und das Regierungspräsidium Q. führten mit der Klägerin eine Haushaltsberatung durch und stellten die Ergebnisse auf der Gemeindevertretersitzung am 12. März 2020 vor. Danach habe die Klägerin seit 2010 keine geprüften Jahresabschlüsse. Es seien einige Fehler gemacht worden. Bei rechtzeitiger Antragstellung hätte geprüft werden können, ob Leistungen aus dem Landesausgleichstock möglich gewesen wären. Dies sei jedoch schwer zu beurteilen. Der Landesausgleichstock sei durch die Hessenkasse abgelöst worden. Vom Altbürgermeister sei glaubhaft versichert worden, dass die Jahresabschlüsse alsbald nachgereicht würden. Das Regierungspräsidium sei nicht die prüfende Behörde und vertraue grundsätzlich erstmal auf die Aussagen der Bürgermeister bzw. der Verwaltung. Danach seien keine Haushaltsgenehmigungen mehr erteilt worden, da die Jahresabschlüsse nicht vorgelegt worden seien (S. 3 d. Niederschrift über die Sitzung der Gemeindevertretung am Donnerstag, dem 12. März 2020, Teil 2, BA I).
Unter dem 8. März 2022 verglichen sich die Klägerin und die K. dahingehend, dass der Wasserlieferungsvertrag aus 1998 einvernehmlich und rückwirkend zum 31. Dezember 2021 beendet wird und die K. an die Klägerin einmalig 20.000 Euro zahlte (vgl. Vergleich vom 8. März 2022, Teil 5, BA I).
Am 29. Dezember 2022 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie behauptet, die Haushaltsgenehmigungen bis einschließlich 2016 seien durch das Regierungspräsidium nur erteilt worden, weil der Bekl. zu 2. stets versichert habe, die Jahresabschlüsse würden zeitnah erstellt. Hinsichtlich des Verschuldens der Beklagten zu 1. führt sie allgemein aus, die aufgezeigten Mängel im Rechnungswesen und Buchführung der Klägerin seien derart gravierend, die Unterlassungen derart grob, dass von nichts anderem als einem besonders vorwerfbaren Verhalten ausgegangen werden könne. Zum Beklagten zu 2. trägt sie allgemein vor, das Fehlen der Jahresabschlüsse und die Unfähigkeit seiner Kämmerin, über Jahre hinweg solche zu erstellen, seien ihm bekannt gewesen.
Im Wege der Leistungsklage macht die Klägerin Schäden hinsichtlich der abgebrochenen Prüfung der Jahresabschlüsse in Höhe von 17.307,00 Euro, der Einrichtung neuer Konten für die Umsatzsteuer in Höhe von 733,60 Euro, entgangener Zahlungen aus dem Wasserlieferungsvertrag in Höhe von 58.159,43 Euro, Aufwendungen für die Aufstellung der Anlagenbuchhaltung im Rahmen der Erstellung der neuen Eröffnungsbilanz in Höhe von 42.603,25 Euro und Aufwendungen für die Erstellung der Jahresabschlüsse im Kernhaushalt in Höhe von 2.506,97 Euro geltend.
Hinsichtlich der abgebrochenen Prüfung der Jahresabschlüsse behauptet sie, die Prüfung habe abgebrochen werden müssen, weil nach Ansicht des Revisionsamtes die Klägerin nicht über eine ordnungsgemäße Anlagenbuchhaltung verfüge.
Sie ist der Auffassung, die Beklagte zu 1. sei verantwortlich für die Aufstellung der Jahresabschlüsse gewesen, was sich aus der Stellenausschreibung ergebe. Es liege auf der Hand und werde gesetzlich gefordert, dass eine Gemeinde nicht nur jedes Jahr den Haushalt planen und beschließen müsse, sondern in allererster Linie die Validität ihrer Planung durch Jahresabschlüsse verifizieren müsse. Bereits wenige Stichproben hätten der Nachfolgerin der Beklagten zu 1. genügt, um zu erkennen, dass eine sinnvolle Prüfung des Jahresabschlusses 2010 nicht möglich gewesen sei.
Die fehlerhafte Erstellung des Jahresberichts 2010 durch die Beklagte zu 1. habe dazu geführt, dass dieser nicht habe geprüft werden können. Die Kosten für die abgebrochene Prüfung seien nutzlos aufgewendet.
Der Beklagte zu 2. sei Vertreter der Beklagten zu 1. gewesen und gesetzlich verpflichtet gewesen, Beschlüsse des Gemeindevorstands vorzubereiten. Auch habe er sich, wie sich der Kommunikation mit den Aufsichtsbehörden entnehmen lasse, der Sache angenommen.
Es seien Vorsteuern von 2009 bis einschließlich 2019 mit insgesamt über 100.000 Euro ausgewiesen worden, obwohl die Klägerin keinen umsatzsteuerpflichtigen Bereich bis Ende 2019 im Kernhaushalt gehabt habe. Dieser Umstand habe es notwendig gemacht, bei der Übernahme des Eigenbetriebs komplett neue Konten für die Umsatzsteuer einrichten zu lassen. Die Kosten für die Einrichtung neuer Konten für die Umsatzsteuer in Höhe von 733,60 Euro beruhten unmittelbar auf dem Unterlassen der Beklagten und kausal auf der von der Beklagten zu 1. fehlerhaft vorgenommenen Buchung des (Finanz-)Anlagevermögens. Es hätten neue Konten für die Umsatzsteuer im Rechnungswesen des I. eingerichtet werden müssen, weil die Vorsteuer zuvor fälschlicherweise im Kernhaushalt gebucht worden sei und die Umsatzsteuerkonten des Eigenbetriebs dagegen falsch eingerichtet worden seien. Ohne die falsche Buchungsweise wäre es nicht zu diesen Kosten gekommen, die insoweit das Vermögen der Klägerin schmälern würden.
Hinsichtlich des Wasserlieferungsvertrages ist sie der Auffassung, sie habe für die Jahre 2009 bis 2015 gegenüber der K. jährlich einen Anspruch in Höhe von 8.308,49 Euro, wenn davon auszugehen sei, dass die K. den Vertrag nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt hätte. Diesen Anspruch hätten die Beklagten nicht geltend gemacht.
Der Beklagten zu 1. habe es oblegen, diesen Anspruch geltend zu machen, weil sie für das Rechnungswesen und damit für das Forderungsmanagement zuständig gewesen sei. Ab 2007 sei keine Rechnung über die Mindestabnahmemenge gestellt worden, obwohl dies 2006 noch der Fall gewesen sei. Ab dem 1. September 2007 sei die Beklagte zu 1. stellvertretende Leiterin des Eigenbetriebs gewesen und hätte ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Wasserlieferungsvertrag haben müssen. Als Mitglied der Betriebsleitung sei es ihre Pflicht gewesen, den Betrag geltend zu machen. Diese hätte auch noch geltend gemacht werden können, weil das im Jahr 2022 geltende Argument, nach langem Verzicht auf die Geltendmachung müsse die K. nicht mehr mit der Forderung rechnen, nicht zutreffen würde, wenn die Forderung jährlich geltend gemacht worden wäre.
Der Beklagte zu 2. sei bis zum 31. August 2007 stellvertretender Leiter des Eigenbetriebs gewesen. Als Person, die mehrere Jahre Mitglied der Betriebsleitung gewesen sei, könne der Beklagte zu 2. nicht behaupten, keine Kenntnis gehabt zu haben. Bei seinem Ausscheiden sei es seine Pflicht gewesen, darauf hinzuwirken, dass die möglichen Einnahmen generiert würden.
Bei Kenntnis des Vertrags sei es problemlos zu erkennen gewesen, dass die Klägerin berechtigt gewesen wäre, die Mindestabnahmemenge geltend zu machen. Der Schaden sei unproblematisch adäquat kausal. Würden bestehende Forderungen nicht geltend gemacht, sodass auch für die Zukunft vom Verzicht ausgegangen werden müsse, dann handele es sich unmittelbar um Vermögenseinbußen.
Für die Aufstellung der Anlagenbuchhaltung im Rahmen der Erstellung einer neuen Eröffnungsbilanz habe sie Herrn R. beauftragt. Die Kosten hierfür betrügen 42.603,25 Euro.
Für die Erstellung der Jahresabschlüsse des Kernhaushalts habe sie Unterstützungsleistungen der Firma S. in Anspruch genommen. Die Kosten hierfür beliefen sich auf 2.506,97 Euro.
Die Summe der im Leistungsantrag geltend gemachten Schadensposition betrage 120.610,25 Euro.
Hinsichtlich der Feststellungsanträge führt sie aus, die Feststellungsklage sei zulässig. Sie könne sich entscheiden, ob sie Leistungs- oder Feststellungklage erhebe.
Zu der mangel- und fehlerhaften Buchführung betreffend den Kernhaushalt führt sie aus, der Beklagten zu 1. habe als Leiterin der zentralen Dienste die Pflicht oblegen, den Haushalt ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit der Hessischen Gemeindeordnung – HGO – und der Gemeindehaushaltsverordnung – GemHVO – zu führen. Ihre Aufgabe sei es auch gewesen, das neue kommunale Rechnungswesen einzuführen.
Die Fehler in der Buchführung und im Rechnungswesen der Klägerin beruhten auf einer Vielzahl von Buchungen der Beklagten zu 1. Unter anderem habe sie Empfehlungen der P. zur „Integration“ von Buchungen nicht beachtet. Soweit Abschreibungen fehlerhaft gebucht worden seien, verletze dies den Grundsatz der Richtigkeit der Buchführung, da bilanzmäßig Werte behauptet würden, die tatsächlich nicht mehr vorhanden seien.
Im Einzelnen seien ab 2010 „praktisch sämtliche Anschaffungen fehlerhaft gebucht worden“, etwa auf falsche Kostenstellen oder zu viele Kostenstellen. Damit seien die Buchungen einerseits nicht richtig, andererseits nicht übersichtlich. Sie ermöglichten nicht die Erstellung von Jahresabschlüssen und Haushaltsplanungen, da Abschreibungen ebenfalls der falschen Kostenstelle zugewiesen seien.
Dies gelte etwa für den Schneepflug, den Böschungsmäher, den Salzstreuer oder den Anhänger, die von der Beklagten zu 1. fälschlicherweise auf die Kostenstelle … (Bauhof allgemein) statt auf die Kostenstelle des Fuhrparks gebucht worden seien. Hochdruckreiniger und Schweißgerät seien statt auf die Kostenstelle … auf die Kostenstelle … gebucht worden. Auf der Anlagenkarte „Laubsauger“ seien unterschiedliche Kostenstellen gebucht worden, obwohl das Gerät nur auf der Kostenstelle „Bauhof“ Verwendung finde. Auf der Anlagenkarte Nr. … seien sechs unterschiedliche Kostenstellen gebucht. Abschreibungen gebe es aber nur auf drei Kostenstellen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, welche geringwertigen Gegenstände angeschafft worden seien. Auf derselben Anlagenkarte sei darüber hinaus ein Aufwand enthalten, der nicht für die erstmalige Inbetriebnahme erforderlich gewesen sei. Die Absetzung für Abnutzung (AfA) belaufe sich in diesem Fall auf fünf Jahre, somit entstehe eine fehlerhafte AfA in den folgenden Jahren. Diese Buchung habe die Beklagte zu 1. vorgenommen. Die Anlagenkartei „Grundstücke“ sei insgesamt fehlerhaft. Es befänden sich alle Grundstücksarten insgesamt in einer Anlagenkartei, getrennt nach Ortsteilen. Tatsächlich hätte jedes Grundstück seine eigene Anlagenkarte erhalten müssen. Dies führe zu Problemen, wenn Verkäufe gebucht werden müssten. Fehlerhaft und im Einzelnen nicht nachvollziehbar sei auch die Bewertung. Es sei empfohlen worden, als Grundlage den Bodenrichtwertkatalog zum Stichtag 1. Januar 2008 heranzuziehen. Aus diesem ergebe sich, dass zum Beispiel für den Ortsteil T. für Ackerland 0,58 Euro/m² und für Grünland 0,47 Euro/m² anzusetzen gewesen seien. Tatsächlich seien aber für Ackerland 0,60 Euro/m² und für Grünland 0,30 Euro/m² angesetzt worden. Die Grundstücke und Gebäude des H. seien bereits zum Stichtag der Eröffnungsbilanz in das Anlagevermögen der Gemeinde (Kernhaushalt) gebucht worden, nicht erst zum Stichtag der Übernahme am 1. Januar 2012. Abschreibungszeiten seien nicht richtig erfasst worden. So gehe man bei Grillhütten von Abschreibungszeiten von 30 Jahren aus, angesetzt worden seien aber 65 Jahre. Das Dach des Kindergarten U. sei von der Beklagten zu 1. auf der Kostenstelle „Spielplätze allgemein“ gebucht worden. Die AfA laufe damit über die Spielplätze, die Kostenstelle weise einen fehlerhaften Wert auf. Auch die Finanzbuchhaltung enthalte unrichtige Werte. Der Wert der gebuchten Zuweisung sei höher und nicht auffindbar. Diese Buchung habe die Beklagte zu 1. vorgenommen. Beim Feuerwehrgerätehaus T. gebe es eine nicht erklärbare Differenz zwischen Anlagenbuchhaltung und Finanzbuchhaltung. Belege seien nicht auffindbar und die AfA sei mit verschiedenen Kostenstellen gebucht worden. Auch diese Buchung sei von der Beklagten zu 1. vorgenommen worden. Bei „V.“ sei die Abschlagszahlung und die Rechnung für das Treppengeländer mit der Kostenstelle des Kindergartens T. ausgewiesen. Viele Straßenbaumaßnahmen seien auf die Kostenstelle „Gemeindestraße allgemein“ gebucht worden. Die Straßensanierung „W.“ X. und „Y.“ Z. sei auf einer Anlagenkarte erfasst. Diese müssten getrennt werden. Diese Buchung sei von der Beklagten zu 1. vorgenommen worden. Bei der Straßensanierung „AA“ seien Straßensanierung, Straßenbeleuchtung und Stützmauer auf einer Anlagenkarte ausgewiesen. Die Kosten für die Straßenbeleuchtung hätten ausgebucht und unter der Kostenstelle Straßenbeleuchtung neu erfasst werden müssen. Die Buchung habe die Beklagte zu 1. vorgenommen. Bei der Neugestaltung „BB“ sei ebenfalls die falsche Kostenstelle verwendet worden. Damit ergebe sich eine fehlerhafte AfA. Auch weiche die Anlagenbuchhaltung von der Finanzbuchhaltung ab. Die Buchung habe die Beklagte zu 1. vorgenommen. Bei der Straße „CC.“ in DD. komme zusätzlich zu bereits benannten Problemen hinzu, dass Zuschüsse von den Anschaffungskosten abgezogen worden seien. Diese müssten allerdings als Sonderposten ausgewiesen werden. Bei der Dorferneuerung Z. sei der Ankauf eines Grundstücks in den Kosten der Dorferneuerung enthalten und werde mit abgeschrieben. Das Grundstück müsse jedoch herausgerechnet und im Immobilienvermögen neu erfasst werden. Auch nach Fertigstellung seien nicht die richtigen Kostenstellen verwendet worden. So sei die „Außenanlage DGH“ weiterhin in der Dorferneuerung enthalten.
Im Bereich der Finanzanlagen würden die Versorgungsrücklagen auf unterschiedlichen Sachkonten erfasst. Ein Bausparvertrag sei auf mehreren Sachkonten ausgewiesen und nicht richtig ausgebucht. Im Bereich des Umlaufvermögens würden noch im Jahr 2024 Bestände des H. auf einer nicht nachvollziehbaren Kostenstelle ausgewiesen. Der Bestand müsse ausgebucht werden. Im Bereich der Forderungen seien Differenzen bei Zuweisungen und Zuschüssen vorhanden. Es würden Forderungen gegenüber den Eigenbetrieben zum 31. Dezember 2010 in Höhe von 210.673,83 Euro ausgewiesen, die sich bis Ende 2022 auf 663.439,84 Euro erhöht hätten und zum Teil nicht nachvollzogen werden könnten. Es würden Umgliederungen in den laufenden Bewegungen ausgewiesen, obwohl ein Ausweis nur zum Jahresabschluss üblich sei. Die Forderungen im Bereich „Lieferungen und Leistungen“ seien auffällig und müssten korrigiert werden. Gebühren seien nicht mit dem Eigenbetrieb I. abgestimmt. Auch werde ein Liquiditätskredit in Verbindung mit dem Eigenbetrieb ausgewiesen, der noch abgestimmt werden müsse. Der Bestand im Kernhaushalt stimme nicht mit der Buchhaltung des Eigenbetriebs überein. Es seien keine getrennten Sachkonten für die jeweiligen Eigenbetriebe eingerichtet, so dass eventuell noch Forderungen vom Eigenbetrieb H. noch fehlerhaft ausgewiesen sein könnten. Es seien auch Forderungen direkt bebucht worden, nicht über Debitoren. Direkte Buchungen glichen sich nicht automatisch wieder aus. Diese Buchungen müssten bereinigt werden. Im Forderungsbereich würden auch Forderungen aus Wasser und Abwasser gegenüber dem Gebührenzahler ausgewiesen. Diese sollten mit den Forderungen des Eigenbetriebes übereinstimmen, was nicht der Fall sei. Eine Bereinigung sei notwendig. Sofort erkennbar sei der Ausweis aus Forderungen von Überzahlungen und Abschlägen aus Lohn- und Gehaltszahlungen. Nach kurzer Durchsicht seien Forderungen von 2010 bis 2018 erfasst, die bereinigt werden müssten. Die Bestände an liquiden Mitteln würden bereits mit Jahresabschluss 2009 fehlerhaft ausgewiesen. Der Ausweis der flüssigen Mittel passe jeweils bis einschließlich 31. Dezember 2015 mit erheblichen Differenzen nicht. Diese Differenzen müssten korrigiert werden. Die Barkasse weise Jahr für Jahr centgenau denselben Betrag auf. Die Barkasse sei seit 2011 nicht mehr gebucht worden. Eine Berichtigung sei 2021 erfolgt. In den Jahresabschlüssen bis 2020 werde der Bestand der Barkasse fehlerhaft ausgewiesen. Eine Berichtigung sei nicht mehr möglich. Der erste richtige Bestand der flüssigen Mittel werde zum 31. Dezember 2016 ausgewiesen. Der jeweilige jährliche Ausweis der Zahlung der Beamtenbezüge sei nicht richtig erfolgt und müsse berichtigt werden. Für Januar 2011 seien 2.260,04 Euro zu viel ausgewiesen. Beim Eigenkapital würden Rettungsschirm und Hessenkasse falsch dargestellt. 2013 werde fälschlicherweise die Pflichtzuführung zur Versorgungskasse bei den Rücklagen ausgewiesen. Bei den Sonderposten seien Differenzen vorhanden, Zuwendungen hätten noch nicht zugeordnet werden können. Im Bereich der Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen müssten ab 2014 die Buchungen erst noch vorgenommen werden. Bis 2013 seien Buchungen vorhanden, die aber teilweise wieder storniert worden seien. Bei der Rückstellung des Finanzausgleichs habe die Revision bei der Prüfung des Jahresabschlusses 2010 eine Berichtigung gefordert. Sonstige Rückstellungen würden nicht konsequent behandelt. Die Rückstellung für Rechts- und Beratungskosten höre 2016 auf und sie sehr unübersichtlich erfasst. Die Rückstellung für die Altersteilzeitregelung sei im Jahresabschluss 2009 bereits fehlerhaft enthalten. Die Rückstellungen für die Kreis- und Schulumlage sei aufgelöst worden, was laut der Revision nicht richtig gewesen sei. Die HLG-Rücklage habe falsche Beträge enthalten. Bis 2017 seien Kreditverbindlichkeiten fehlerhaft ausgewiesen. Ein Kredit der Kirche werde nicht ausgewiesen und müsse umgebucht werden. Die Liquiditätskredite seien zwar auf Null, aber Buchungen seien nicht richtig zugeordnet. Es sei erhebliche Arbeitszeit aufgewendet worden, um die Geldtransitkonten aufzuklären. Dies sei nicht gelungen. Bei Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen seien Buchungen direkt auf Sachkonten vorgenommen worden. Bei den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen würden die Sicherheitsleistungen in die Verwahrgelder gehören. Insgesamt seien die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen insgesamt fehlerhaft. Hier seien keine gesonderten Konten nach Eigenbetrieben getrennt eingerichtet worden. Es seien Umsatzsteuerkonten bebucht worden, obwohl bis Ende 2019 kein umsatzsteuerpflichtiger Bereich vorhanden war. Der Arbeitgeberaufwand müsse abgestimmt und zum Teil berichtigt werden. Bis Anfang 2020 gebe es fehlerhafte Zuordnungen im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnungen über die Schnittstelle in das Rechnungswesen. Die Verwahrgeldkonten und durchlaufende Gelder würden nicht aufgehen und müssten abgestimmt werden. Direkte Buchungen müssten bereinigt werden. Eine direkte Buchung in Höhe von 120.000 Euro müsse geprüft werden. Im Bereich der sonstigen Verbindlichkeiten müsse noch nach der Buchungsanordnung der Ausweis der Hessenkasse erfolgen. Bei den passiven Rechnungsabgrenzungsposten sei der Grundsatz der Richtigkeit, Klarheit und Übersichtlichkeit verletzt worden. Es müsse in angemessener Zeit möglich sein, sich einen Überblick über die Buchhaltung, das Vermögen sowie Aufwand und Ertrag verschaffen zu können. Im Bereich der Ergebnisrechnung müssten Zuordnungen berichtigt werden. Zusätzliche Sachkonten seien unnötig gebildet worden, die seit 2021 nicht mehr genutzt würden. Ab 2021 seien diese eingestellt worden und müssten berichtigt werden. Die Sachkontenzuordnung sei bis Anfang 2020 sehr oft nicht sachgerecht getroffen worden, Buchungen sind teilweise in den falschen Jahren erfolgt. Der Rettungsschirmbericht weise falsche Bestände aus. Auch im Bereich der Finanzrechnung seien Zuordnungen fehlerhaft erfolgt. Beim Kassenkredit 2013 sei die Leistung des Rettungsschirms mehrfach hin- und hergebucht worden. Die dabei verwendete Belegart „Zahlung“ entspreche nicht der üblichen Vorgehensweise. Die Übernahme des Eigenbetriebs H. sei insgesamt fehlerhaft. Der Leitfaden der P. sei nicht beachtet worden. Ein Sachkonto sei nicht vorhanden. Die Bestände seien vermutlich fehlerhaft in den Kernhaushalt übernommen worden.
Die Beklagte zu 1. hätte erkennen können und auch müssen, dass die von ihr vorgenommenen Buchungen, Umbuchungen und Kettenbuchungen grob fehlerhaft waren und die Buchführung weder der Form der doppelten Buchführung in ordnungsgemäßer Weise noch den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprach. Die massive Häufung von Fehlern sei unerklärlich bzw. nicht anders zu erklären als dadurch, dass die eigentlich überaus kundige Beklagte zu 1. jegliche Sorgfalt vergaß, als sie das Rechnungswesen der Klägerin führte. Soweit andere Mitarbeiter auch zuständig gewesen seien, spiele dies keine Rolle mehr.
Der Beklagte zu 2. sei Dienstvorgesetzter der Beklagten zu 1. gewesen und verantwortlich für die Art und Weise der Buchführung und die Art der Führung und vor allem Prüfung der Gemeindekasse. Zwar obliege die Haushaltsführung und die Aufstellung der Jahresabschlüsse dem Gemeindevorstand, Aufgabe des Bürgermeisters sei es jedoch, die Beschlüsse vorzubereiten. Der Beklagte zu 2. habe auch kein weiteres Personal einstellen wollen. Die Versäumnisse der Beklagten zu 1. seien ihm spätestens ab 2013 bekannt gewesen. Er sei sich dieser Versäumnisse auch bewusst gewesen, weil er dem Regierungspräsidium gegenüber angegeben habe, die Jahresabschlüsse befänden sich in der Erstellung. Die Organisationsuntersuchung habe ergeben, dass Mängel vorgelegen hätten, die zu dem geltend gemachten Schaden geführt hätten.
Auf den Fehlern der Beklagten zu 1. beruhe die Notwendigkeit, zum einen externe Hilfe heranzuziehen, um die Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2019 neu zu erstellen, zum anderen, erhebliche Mehrarbeit durch Mitarbeiter der Klägerin leisten zu lassen.
Zur mangel- und fehlerhaften Erstellung der Eröffnungsbilanz 2009 führt die Klägerin aus, die Beklagte zu 1. sei hierfür allein zuständig gewesen. Der Aufwand der Erstellung einer neuen Eröffnungsbilanz könne nicht durch eigenes Personal innerhalb der regulären Arbeitszeit getragen werden, weshalb es erforderlich sei, externes Personal zu beauftragen und Mehrarbeit zu vergüten.
Auch für die Anlagenbuchhaltung sei die Beklagte zu 1. ausschließlich zuständig gewesen, bis diese von der M. übernommen worden sei. Andere Mitarbeiter seien nicht im Bereich der Anlagenbuchhaltung geschult worden. Obwohl der Geschäftsverteilungsplan dies ausweise, hätten die Mitarbeiter EE. und FF. keinen Zugang zu NKS gehabt. Der Neuaufbau der Anlagenbuchhaltung ab dem 1. Januar 2019 sei nicht durch eigenes Personal zu leisten.
Zu den Jahresabschlüssen 2010 bis 2018 trägt die Klägerin vor, für die Jahre ab 2012 seien zu keinem Zeitpunkt welche erstellt worden. Die Jahresabschlussbuchungen für die Haushaltsjahre ab 2009 seien ab dem Jahr 2014 durch die Beklagte zu 1. vorgenommen worden. Es habe keine Abstimmung mit der Anlagenbuchhaltung stattgefunden. Die M. sei nicht mit der Erstellung testierfähiger Jahresabschlüsse beauftragt worden.
Nach Aussage des Regierungspräsidiums sei die Erstellung der Jahresabschlüsse nie angemahnt und die Haushaltsgenehmigungen bis 2016 immer erteilt worden, weil der Beklagte zu 2. stets versichert habe, die Jahresabschlüsse würden zeitnah erstellt.
Dass insoweit grobe Fahrlässigkeit, wenn nicht sogar Vorsatz vorliege, lasse sich zumindest in Bezug auf die Jahresabschlüsse aus dem nachgewiesenen Bemühen der beiden Beklagten erkennen, die Stellen, denen sie berichts- und rechenschaftspflichtig gewesen seien, hinzuhalten und zu täuschen.
Aufgrund der fehlenden Jahresabschlüsse hätten keine Mittel aus dem Landesaus-gleichstock beantragt werden können. Die Kosten für die Erstellung der Jahresabschlüsse würden sich auf 129.385,00 Euro belaufen. Dies sei nicht durch eigenes Personal zu leisten.
Soweit die Beklagten sich auf Verjährung beriefen, setze dies voraus, dass zumindest mit gewisser Erfolgswahrscheinlichkeit eine Schadensersatzklage hätte erhoben wer-den können. Dies sei 2013 noch nicht der Fall gewesen. Hinsichtlich der Überlastungsanzeige führt sie aus, dass der Beklagte zu 2. kein weiteres Personal habe einstellen wollen. Die Beteiligung des Personalrats sei nachholbar und nachgeholt worden.
Nach teilweiser Rücknahme der Klage mit Schriftsatz vom 6. März 2026 beantragt die Klägerin nunmehr,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 151.776,67 Euro zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr
– durch die mangel- und fehlerhafte Buchführung betreffend den Kernhaushalt der Klägerin,
– die mangel- und fehlerhafte Erstellung der Eröffnungsbilanz 2009 im Kernhaushalt der Klägerin,
– die mangel- und fehlerhafte Pflege und Buchung der Anlagenbuchhaltung im Kernhaushalt der Klägerin,
– die fehlerhafte, nicht oder verspätet erfolgte Erstellung von Jahresabschlüssen für den Kernhaushalt der Klägerin für die Jahre 2010 bis 2018,
entstanden sind oder entstehen werden.
Die Beklagte zu 1. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, nach ihrem Dienstantritt habe es keine Einarbeitung, keine Beurteilung und keine Stellenbeschreibung gegeben. Sie habe nach dem Ausscheiden des Herrn GG. die Personalabrechnung und die EDV-Administration übernehmen müssen, weil die als Ersatz eingestellte Mitarbeiter fachlich hierzu nicht geeignet gewesen sei. Auch sei sie, die Beklagte zu 1., zur besonderen Wahlleiterin bestellt worden, was zu einer erheblichen zusätzlichen Arbeitsbelastung geführt habe. Die zur Kassiererin bestellte Mitarbeiterin Frau HH. sei die einzige, die von der Klägerin im Hinblick auf die Einführung des doppischen Rechnungswesens auf die Schulung „BuKom“ der M. geschickt worden sei – sie habe jedoch in Absprache mit dem Beklagten zu 2. keine Prüfung ablegen müssen. Frau HH. sei bereits älter gewesen und habe trotz der intensiven Schulungsmaßnahme das System der Doppik nicht verstanden. Sie, die Beklagte zu 1., habe keine Grundlagenschulung erhalten. Auch habe sie keine praktischen Erfahrungen im Bereich der Doppik oder Führungserfahrungen gehabt. Die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Sie sei nicht auf Möglichkeit, einen Antrag auf Beteiligung des Personalrats zu stellen, hingewiesen worden.
Zu den von der Klägerin vorgetragenen Schadenspositionen trägt sie vor, der Grund für den Abbruch der Prüfung der Jahresabschlüsse gehe aus der Behördenakte nicht hervor. Bei der Erstellung der Jahresabschlüsse seien Beschleunigungsvorschriften genutzt worden. Auch könnten etwaige falsche Jahresabschlüsse ihr nicht zugerechnet werden, weil die Jahresabschlüsse durch M. noch verändert worden seien. Zudem sei sie bei Vorlage der Jahresabschlüsse bei der Revision schon 1 ½ Jahre nicht mehr im Dienst der Klägerin gewesen. Aus der Stellenausschreibung, auf die sie sich beworben habe, sei nicht ersichtlich gewesen, dass sie die Aufgaben weitgehend allein und ohne unterstützende Fachkräfte wahrzunehmen habe.
Die vorgelegten Rechnungen hinsichtlich der behaupteten Einrichtung neuer Umsatzsteuerkonten würden nicht passen. Bei den Rechnungen handele es sich um Anpassungen an die Corona-Umsatzsteuersätze von 5% und 16% sowie um nicht näher qualifizierte Doppik-Leistungen.
Zu der Forderung aus dem Wasserlieferungsvertrag ist sie der Auffassung, sie sei nicht „weitere“ Betriebsleiterin gewesen, sondern stellvertretende Betriebsleiterin und damit unzuständig für die Geltendmachung der Forderung. Es habe sich nicht um eine Aufgabe der Beklagten zu 1. gehandelt, sondern der Betriebsleitung, also der Bauamtsleitung. Kassenaufsichtsbeamte sei der Beklagte zu 2. gewesen. Sie habe auch keine Kenntnis von dem Wasserlieferungsvertrag gehabt, es nicht ihre Aufgabe gewesen.
Die Notwendigkeit der Hinzuziehung von II., JJ. sei nicht nachvollziehbar. Diese seien vormals für die Buchführung und Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe zuständig gewesen.
Bezüglich der geltend gemachten mangel- und fehlerhaften Buchführung im Kern-haushalt trägt die Beklagte zu 1. vor, aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich, dass sie, die Beklagte zu 1, eine seit langem fehlerhafte Buchführung habe allein umstellen sollen. Sie habe unter Überlastung alles richten sollen, was früher schief gelaufen sei. Dabei seien der Klägerin seit der 160. Vergleichenden Prüfung bekannt gewesen, dass Mängel bestanden hätten. Die Fehler in der Buchführung seien älter gewesen. Die Ausnutzung von Vereinfachungsvorschriften könne keine Pflichtverletzung begründen. Nach den Vereinfachungsvorschriften habe etwa bis 2017 auf die Verrechnung interner Kosten und Leistungen verzichtet werden können. Bezüglich der Integration der Buchungen habe P. im Jahr 2012 die Empfehlung ausgesprochen, Buchungen in der Finanzbuchhaltung zu stornieren und bei Erfassen der Anlagenbuchhaltung integriert mitzuerfassen. Für die Stornierung und neuen integrierten Erfassung aller Buchungen habe die Zeit gefehlt. Die Empfehlung der P. habe dann gelautet, zunächst die Anlagenbuchhaltung ohne Integration zu buchen.
Zu den Ausführungen der Klägerin hinsichtlich der angeblich fehlerhaften Buchungen trägt die Beklagte zu 1. vor, dass die buchenden Personen teilweise nicht ersichtlich seien. Eine etwaige fehlerhafte Kostenstelle … statt … führe nicht dazu, dass die Buchführung nicht mehr ausgewertet werden könne. Zudem sei nicht ersichtlich, dass nach gesetzlichen Vorschriften Fuhrpark und Bauhof getrennt auszuwerten seien. Bei der Bewertung der Grundstücke habe es sich um eine Empfehlung gehandelt, den Bodenrichtwertatlas des Gutachterausschusses zu nehmen. Nach ihrer Erinnerung sei der bereits vorliegende Bodenrichtwertatlas zum 1. Januar 2009 zugrunde gelegt worden. Nach dem Vorsichtsprinzip hätte für Grünland eine Abwertung auf 0,30 Euro/m² vorgenommen werden müssen. Streitig könne allein die um 2 Cent höhere Bewertung des Ackerlandes als zum Stichtag 1. Januar 2008 sein. Soweit Forderungen gegenüber den Eigenbetrieben bis Ende 2022 erhöht hätten, könne dies keine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1. darstellen, da sie bereits im Oktober 2017 aus gesundheitlichen Gründen nur noch eingeschränkt und nach Weihnachten 2017 nicht mehr aktiv für die Klägerin tätig gewesen sei. Die Differenzen zwischen der Buchführung und Kontoauszügen seien bereits bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz und der Jahresabschlüsse 2009 und jedenfalls 2010 von ihr gemeinsam mit der M. festgestellt und geklärt worden. Die Differenzen hätten sich im Jahresverlauf aufgelöst. In Abstimmung mit der Revision sei keine Korrektur der Finanzrechnung erfolgt. Für die liquiden Mittel sei die Kassenleitung – Frau HH. – zuständig gewesen. Ursächlich sei die Missachtung von Buchungsanweisungen gewesen, die sie der Kassenleiterin Frau HH. ausgesprochen habe. Der Beklagte zu 2. habe sie dabei nicht unterstützt, sondern sei ihr in den Rücken gefallen. Sie habe ihn aber auf die Missstände hingewiesen. Zum Zeitpunkt der Buchung der Hessenkasse sei sie nicht mehr für die Klägerin tätig gewesen. Der Vortrag der Klägerin zu Sonderposten lasse keinen Fehler erkennen. Es handele sich auch um eine bloße Behauptung. Die Bildung einer Finanzausgleichsrückstellung sei bis 2015 nicht verpflichtend gewesen. Buchungen in der Finanzbuchhaltung seien auch von anderen vorgenommen worden. Die Rückstellungen für HLG, Altersteilzeit und die Kreis- und Schulumlage seien so erfolgt, wie von der M. vorgegeben. An-gesichts der Tatsache, dass die Werte und das Buchungsschema von der M. übernommen worden war und die Eröffnungsbilanz und der Jahresabschluss 2009 durch die Revision geprüft waren, habe sie an der Richtigkeit keine Zweifel hegen müssen. An eine Kreditverbindlichkeit gegenüber der Kirche könne sie sich nicht erinnern. Insgesamt seien Verbindlichkeiten ordnungsgemäß im Programm MZins gebucht worden. Die zusätzlichen Sachkonten seien gebildet worden, um der mit der laufenden Finanzbuchhaltung betrauten Mitarbeiterin die Kontenzuordnung zu erleichtern. Es sei nicht ihre, der Beklagten zu 1., Aufgabe gewesen, jede Buchung auf das korrekte Buchungsdatum zu kontrollieren. Die nachträgliche Korrektur der Rettungsschirmbuchung sei mit mehrfacher telefonischer Abstimmung mit der Mitarbeiterin KK. der P. erfolgt, die die Buchungsart vorgegeben habe, auch die Belegart „Zahlung“.
Hinsichtlich der Erstellung der Eröffnungsbilanz 2009 trägt die Beklagte zu 1. vor, die Klägerin habe hiermit die M. beauftragt. Bei der Erstellung seien Vereinfachungsvorschriften genutzt worden, was die Eröffnungsbilanz nicht falsch mache. Zudem habe die Revision ihr Testat erteilt. Fehler in der Eröffnungsbilanz habe sie daher nicht erkennen können. Dass sich die Klägerin für die Erstellung einer neuen Eröffnungsbilanz entschieden habe, sei nicht notwendig gewesen. Insbesondere habe nicht die Revision des Landkreises, sondern das Kommunale Gebietsrechenzentrum die Neuerstellung angeregt.
Soweit die Klägerin fehlerhafte Buchungen im Anlagevermögen nenne, stamme die Mehrzahl davon aus der Zeit nach der Tätigkeit der Beklagten zu 1. bei der Klägerin. Es sei auch nicht ersichtlich, wer die Buchungen vorgenommen habe. Sie sei nicht allein für das Anlagevermögen zuständig gewesen, sondern auch Frau LL. Die Anlagenbuchhaltung für den Bereich Bau habe der im Liegenschafts- und Baubereich für das Anordnungswesen verantwortlichen Person oblegen. Die Mitarbeiter EE. und FF. seien nicht für die Anlagenbuchhaltung an sich zuständig gewesen, hätten aber Vermögensbewertungen durchgeführt. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich, dass die Entscheidung über die Rückführung des Eigenbetriebs I. nach dem Ausscheiden der Beklagten zu 1. getroffen worden sei. Eine Neubewertung dieses Anlagevermögens könne daher nicht auf eine fehlerhafte Buchführung ihrerseits zurückzuführen sein, weil die Buchführung durch II., JJ. erfolgt sei.
Die Jahresabschlüsse bis 2013 seien von der Beklagten zu 1. bereits eingereicht worden. Die letzte Haushaltsgenehmigung, die andernfalls nicht möglich gewesen sei, sei 2016 oder 2017 gewesen. Für die Jahre 2010 und 2011 habe die M. diese erstellt. Die Buchungen für die Jahresabschlüsse 2009, 2010 und zum Teil auch 2011 seien jeweils anhand von Buchungsanordnungen durch die M. erfolgt. Die Ausführungen der Klägerin zur lediglich unterstützenden Tätigkeit der M. bezögen sich auf einen Zeitraum, in dem die Beklagte zu 1. nicht mehr für die Klägerin tätig gewesen sei. Zuvor habe die M. die Jahresabschlüsse auch in der Gemeindevertretung vorgestellt. Aus dem Beschleunigungserlass habe sich auch ergeben, dass nicht jede falsche Buchung korrigiert werden musste. Fehlende Jahresabschlüsse hätten auch den Mandatsträgern bekannt sein müssen, weil keine Entlastungsbeschlüsse gefasst worden seien. Die Klägerin versuche, tatsächlich nicht begangene Pflichtverletzungen ihr zuzurechnen. Der von der Klägerin befürchtete Schaden könne so nicht eintreten. Die Klägerin habe 2010 Mittel erhalten, die zu einem Überschuss geführt hätten. Unter dem Schutzschirm sei ohnehin keine Zuwendung aus dem Landesausgleichstock möglich. Die Schutzschirmvorgaben seien bis auf 2015 (wegen eines Wasserschadens) eingehalten worden.
Der Beklagte zu 2. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 2. trägt vor, die Umstellung auf die Doppik habe zu einer Veränderung der bisher bekannten und praktizierten Buchführung geführt, die hessenweit in zahlreichen Gemeinden und insbesondere in vielen kleineren Gemeinden Bearbeitungsschwierigkeiten und -verzögerungen verursacht habe. Gerade in kleineren Verwaltungsapparaten habe die umfangreiche Umstellung letztlich von einzelnen Personen umgesetzt werden müssen, ohne dass die tatsächlich erforderlichen Personalkapazitäten vorhanden gewesen seien, die zugleich das tägliche Verwaltungsgeschäft hätten bewerkstelligen können. Hessenweit hätten die nach der „Doppik“ erforderlichen Eröffnungsbilanzen sowie die ersten auf die Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschlüsse vielfach nur mit Verzögerungen erstellt werden können. Dies habe nicht nur die Klägerin betroffen.
Die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Die Gremien der Klägerin hätten spätestens seit 2013 Kenntnis vom Zustand der Buchhaltung der Klägerin gehabt.
Zudem sei die Gemeindevertretung auch unzuständig gewesen, den Schadensersatz ihm gegenüber geltend zu machen. Dies habe vielmehr dem Gemeindevorstand oblegen.
Die Zuständigkeit für die Erstellung von Jahresabschlüssen habe beim Gemeinde-vorstand, nicht allein bei ihm gelegen. Mit der Erstellung der Jahresabschlüsse sei jedenfalls ab Februar 2018 die M. beauftragt worden. Es sei auch nicht schlüssig, weshalb das Revisionsamt 30 Tage für die Prüfung des Jahresabschlusses aufgewendet habe, wenn es nach den Angaben der Klägerin für die neue Kämmerin genügt habe, einige wenige Stichproben zu machen.
Zudem habe es die Klägerin entgegen ihrer Schadensminderungspflicht unterlassen, Schadensersatz gegenüber der M. geltend zu machen und Widerspruch gegen die Kostenbescheide einzulegen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb 2020 und 2021 noch Prüfungstage erforderlich gewesen seien, wenn die Prüfung im November 2019 abgebrochen worden sei. Für eine „offensichtliche Unrichtigkeit“ des Jahresabschlusses 2010, die der neuen Kämmerin aufgefallen sei, benötige das Revisionsamt keine 29 Prüfungstage. Zudem ergebe sich als Summe lediglich 17.262,00 Euro.
Hinsichtlich der behaupteten Einrichtung neuer Umsatzsteuerkonten sei eine Dienst-pflichtverletzung nicht ersichtlich. Die Betriebsleitung habe den Eigenbetrieb in eigener Zuständigkeit und Verantwortung geleitet. Buchungsvorgänge hätten nicht in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu 2. gehört und es sei nicht dargelegt, inwieweit er etwas getan oder unterlassen habe. Insgesamt sei diesbezüglich kein Vorwurf ersichtlich.
Der Vortrag der Klägerin zu den behaupteten entgangenen Einnahmen aus dem Wasserlieferungsvertrag sei bereits unschlüssig. Die Klägerin trage selbst vor, dass kein Wasser geliefert worden sei. Ohne Wasserlieferung gebe es auch keinen Anspruch auf Gegenleistung. Die Rechtsfolge der Mindestabnahmemenge sei nicht die Zahlung des Betrages. Er habe keine Kenntnis vom Vertrag gehabt. Als Bürgermeister könne man nicht von allem Kenntnis haben. Die Zuständigkeit habe beim Eigenbetrieb gelegen. Nach dem geschlossenen Vergleich sei eine etwaige Pflichtverletzung jedenfalls nicht adäquat kausal für den Schaden.
Zu den Feststellungsanträgen ist er der Auffassung, diese seien teilweise unzulässig. Bezüglich der Buchführung sei schon nicht dargelegt, welche Schäden entstehen könnten.
Hinsichtlich der geltend gemachten mangel- und fehlerhaften Buchführung trägt er vor, die Überführung der Eigenbetriebe in den Kernhaushalt sei ohnehin notwendig gewesen. Er habe seiner Organisationspflicht genüge getan, indem er externes Fachpersonal – die M. – eingebunden habe. Der Stellenplan ließ die Einstellung neuen Personals nicht zu. Neue Stellen konnten im Haushalt nicht geschaffen werden. Der behauptete Mehraufwand in der Verwaltung sei nicht schlüssig dargelegt.
Aus dem Vortrag der Klägerin zur Eröffnungsbilanz 2009 lasse sich keine Dienst-pflichtverletzung des Beklagten zu 2. erkennen. Die Finanzverwaltung habe nicht zu seinem Zuständigkeitsbereich gezählt. Die Eröffnungsbilanz sei von der M. erstellt und der Prüfbericht 2015 vorgelegt worden. Seine Organisationspflicht habe er jedenfalls durch die Beauftragung externen Personals erfüllt. Vor dem Hintergrund, dass die Bilanz durch die Revision geprüft worden war, habe er sie nicht hinterfragen müssen. Eine Kausalität sei nicht ersichtlich. Die Erstellung der Eröffnungsbilanz, Ausbau der Anlagenbuchhaltung und die dafür notwendigen Arbeitsstunden seien von der neuen Gemeindeverwaltung initiiert worden. Dies sei nicht von ihm zu verantworten. Angesichts der Tatsache, dass bereits mit der M. Externe beauftragt gewesen seien, bestreite er, dass weitere Kosten angefallen seien. Auch sei nicht ersichtlich, dass vergaberechtliche Vorschriften eingehalten worden seien. Zudem sei nicht belegt, dass „Empfehlungen“ zur Heranziehung von Bodenrichtwerten vorgelegen hätten.
Der Beklagte zu 2. sei nicht in die Anlagenbuchhaltung eingebunden gewesen. Es sei nicht in seinen Verantwortungsbereich gefallen, einzelne Belege zu überprüfen. Die Arbeit sei nicht zu schaffen gewesen. Die Beauftragung einer fachkompetenten Wirtschafts- und Steuerberaterfirma stelle keine grob fahrlässige Pflichtverletzung dar.
Aus dem Vortrag, der Neuaufbau der Anlagenbuchhaltung sei mit eigenen Ressourcen nicht zu schaffen, ergebe sich die fehlende Kausalität etwaiger Dienstpflichtverletzungen. Die Entscheidung für einen Neuaufbau sei durch die Gemeindevertretung getroffen worden und sei nicht durch ihn, den Beklagten zu 2., initiiert worden.
Fehlende Jahresabschlüsse seien nicht ungewöhnlich. Noch 2020 habe es in anderen hessischen Kommunen Rückstände gegeben. Der Vortrag der Klägerin zu 2010 und 2011 sei widersprüchlich, weil diese Jahresabschlüsse nach ihrem Vortrag vorgelegen hätten. Die Zuständigkeit für die Erstellung der Jahresabschlüsse habe nicht beim Bürgermeister, sondern beim Gemeindevorstand gelegen. Für die Erstellung der Jahresabschlüsse 2010 bis 2012 sei die M. verantwortlich gewesen. Deren Mitarbeiter Herr MM. sei auch in der Lage gewesen, in Gremiensitzungen darzulegen, auf welchem Stand sich die Jahresabschlüsse befunden hätten. Mit der Beauftragung einer Fachfirma sei jedenfalls die Organisationspflicht nicht verletzt.
Der von der Klägerin angesetzte Zeitaufwand sei bereits unsubstantiiert. Auch habe sie ihre Schadensminderungspflicht verletzt, indem sie gegenüber dem Angebot der M. ein teureres Angebot angenommen habe. Es sei nicht ersichtlich, dass vergaberechtliche Vorschriften beachtet worden seien. Die Kosten seien auch unschlüssig, weil die M. bereits 2014 bis 2018 mit denselben Aufgaben betraut gewesen sei. Er, der Beklagte zu 2., müsse auch keine Kosten tragen für Aufwendungen, die bereits in der Vergangenheit beauftragt worden seien.
Im Erörterungstermin vom 15. Dezember 2025 hat der Beklagte zu 2. und mit Schriftsätzen vom 6. März 2026 (Bl. 98 d. eA) und vom 4. Juni 2026 (Bl. 260 d. eA) haben die Klägerin und die Beklagte zu 1. ihr jeweiliges Einverständnis mit der Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung erteilt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagte Bezug genommen.
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO).
I. Die als Leistungs- und Feststellungsklage statthafte Klage ist zulässig.
Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 54 Abs. 1 BeamtStG eröffnet. Im Rahmen des § 54 Abs. 1 BeamtStG ist es nicht entscheidend, ob ein Beamter klagt oder verklagt wird. Entscheidend ist, ob sich der Streitgegenstand aus dem Beamtenverhältnis ergibt. Das ist der Fall. Es handelt sich hier um eine Klage des Dienstherrn gegen die Beklagten aus dem früheren Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 4 Abs. 1 BeamtStG, Bekl. zu 1.) bzw. (Wahl-)beamtenverhältnis auf Zeit (vgl. § 40 Abs. 1 HGO, § 6 HBG, Bekl. zu 2.).
Der Durchführung eines Vorverfahrens nach § 54 Abs. 2 BeamtStG bedurfte es nicht. Diese Vorschrift gilt nach ihrem Zweck nicht für verwaltungsgerichtliche Klagen des Dienstherrn, weil das Widerspruchsverfahren der Erledigung des Streits durch den Dienstherrn dient.
Der statthaften allgemeinen Leistungsklage fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin war nicht gehalten, gegenüber den Beklagten einen Leistungsbescheid zu erlassen. Ein solcher wäre nicht der einfachere, zweckmäßigere Weg gewesen, um den Anspruch gegen die Beklagten durchzusetzen. Selbst wenn der Erlass eines Leistungsbescheides möglich ist, steht es der Behörde frei, wahlweise dann Leistungsklage zu erheben, wenn ohnehin mit einem gegen einen Leistungsbescheid gerichteten Widerspruch und einer Anfechtungsklage gerechnet werden muss (zum Ganzen vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. August 2023 – 1 A 837/18 –, juris Rn. 46–48).
II. Die Klage ist jedoch unbegründet.
a) Dabei steht der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs nicht entgegen, dass den Beschluss über die Erhebung der Schadensersatzklage das unzuständige Organ getroffen hat.
Zwar ist für die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Beamte einer Kommune gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 HGO der zur Vertretung der Gemeinde berufene Gemeindevorstand zuständig. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen ehemaligen Bürgermeister handelt. Die Regelung des § 77 Abs. 1 HGO, wonach Ansprüche gegen den Bürgermeister von der Gemeindevertretung geltend gemacht werden, gilt ihrem Wortlaut und dem Sinn und Zweck nach nur für den Zeitraum, in dem der Betroffene noch aktiver Wahlbeamter bzw. Mitglied des Gemeindevorstands (§ 65 Abs. 1 HGO) ist. Ist dies nicht mehr der Fall, ist der Gemeindevorstand nach der allgemeinen Regelung der §§ 66, 71 Abs. 1 HGO zuständig (vgl. zur vergleichbaren Situation des Landrats Hess. VGH, Beschluss vom 25. August 2023 – 1 A 837/18 –, juris Rn. 52).
Gleichwohl bedurfte es für die Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreits mit einem Streitwert von – nach Auffassung der Klägerin – 900.000 Euro eines Beschlusses der Gemeindevertretung. Denn diese ist nach § 51 Nr. 18 HGO für die Führung eines Rechtsstreits von größerer Bedeutung ausschließlich zuständig. Unabhängig davon, ob die Einschränkung des § 51 Nr. 18 HGO, wonach die Zuständigkeit der Gemeindevertretung nicht ausschließlich ist, wenn es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, auch auf die Führung des Rechtsstreits anwendbar ist (hierfür möglicherweise Engels, in: Dietlein/Ogorek [Hg.], BeckOK KommunalR Hessen, 31. Ed. 1. Februar 2025, § 51 HGO Rn. 32 mit dem Argument, dass Rechtsstreitigkeiten ohnehin nur bei größerer Bedeutung erfasst sind), handelt es sich bei dem hier geltend gemachten Schadensersatz nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.
Zur laufenden Verwaltung gehören alle diejenigen Geschäfte, die mehr oder weniger gleichförmig in regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und sachlich von weniger erheblicher Bedeutung sind. Der Kreis der Geschäfte der laufenden Verwaltung lässt sich nicht zahlenmäßig oder katalogmäßig umschreiben. Mehr oder weniger erhebliche Abweichungen ergeben sich zwangsläufig aus der Natur der Sache nicht nur nach der Größe, Finanzkraft oder Bedeutung der beteiligten Gemeinden, sondern auch aus dem Wechsel der Zeitumstände (Hess. StGH, Urteil vom 13. Juni 2001 – P.St. 1562 –, juris Rn. 32).
Bereits die Tatsache, dass es sich um eine Schadensersatzforderung wegen der behaupteten jahrelangen mangel- oder fehlerhaften Buchhaltung nicht nur in Randbereichen handelt, kann es sich nicht um einen mehr oder weniger gleichförmigen Sachverhalt handeln, der in regelmäßiger Wiederkehr vorkommt. Es handelt sich vielmehr in seiner Bedeutung für die Gemeinde – jedenfalls nach der Binnenperspektive der Klägerin – um eine grundsätzliche Frage.
Unschädlich ist des Weiteren, dass die Erhebung der Klage wiederum durch die Klägerin, vertreten durch den Gemeindevorstand erfolgte. Denn dieser ist für die Prozessführung nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung nach den allgemeinen Regeln (§ 71 Abs. 1 Satz 1 HGO) zuständig (Engels, in: Dietlein/Ogorek [Hg.], BeckOK KommunalR Hessen, 31. Ed. 1. Februar 2025, § 51 HGO Rn. 33).
b) Die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte zu 1. scheitert bereits daran, dass die Klägerin der Beklagten zu 1. nicht zuvor die Möglichkeit gegeben hat, über den Antrag nach § 74 Abs. 2 Satz 1 HPVG eine Mitwirkung des Personalrats zu ermöglichen.
Sie hat – ohne der Beklagten zu 1. zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben – am 29. Dezember 2022 Klage erhoben.
Die Beteiligung des Personalrats konnte auch nicht wirksam im laufenden Klageverfahren nachgeholt werden. Maßgeblich für die Frage der Zulässigkeit einer nachträglichen Beteiligung bei einer personalvertretungsrechtlichen Maßnahme ist, ob hierdurch noch auf die Willensbildung des Dienstherrn eingewirkt werden kann. Hat sich die Maßnahme bereits erledigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2024 – 1 WB 42/22 –, juris Rn. 32) oder bestehen keine Möglichkeiten der Überdenkung mehr, etwa wegen Schaffung vollendeter Tatsachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1982 – 2 C 59/81 –, juris Rn. 20), kommt eine Nachholung der personalvertretungsrechtlichen Maßnahme regelmäßig nicht in Betracht. Ist die Willensbildung des Dienstherrn indes noch nicht abgeschlossen, kann die personalvertretungsrechtliche Maßnahme ihren Zweck noch erfüllen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 3. Februar 2026 – 1 B 2270/25 –, juris Rn. 21).
Nach Erhebung der Klage auf Schadensersatz bestehen keine Möglichkeiten der Überdenkung mehr, weshalb die personalvertretungsrechtliche Maßnahme ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann. Keine andere Bewertung rechtfertigt sich dadurch, dass der Personalrat im Fall des § 74 Abs. 2 Satz 1 HPVG nur auf Antrag des Betroffenen in das Verfahren einbezogen wird. Denn einen solchen Antrag kann der Betroffene ersichtlich nur stellen, wenn er von der möglichen Maßnahme des Dienstherrn Kenntnis erlangt. Die Klägerin hat die Beklagte zu 1. nicht zuvor in Kenntnis gesetzt.
c) Der Klägerin steht jedoch auch materiell unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu.
aa) Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einem Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen einen Beamten der Zeitpunkt der Entstehung des Schadensersatzanspruches. Deshalb kommt hier § 91 Abs. 1 HBG a. F. für die Sachverhalte, welche bis zum 31. März 2009 abgeschlossen sind, und nach Aufhebung des § 91 Abs. 1 HBG a. F. ab dem 1. April 2009 für Schadensereignisse ab diesem Zeitpunkt § 48 BeamtStG zur Anwendung. Beide Normen sind hinsichtlich der Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches inhaltlich identisch. Sie regeln, dass ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat.
Hierfür sind sowohl die Art des Beamtenverhältnisses als auch die Beendigung des Beamtenverhältnisses unerheblich, sofern die Dienstpflichtverletzung in der aktiven Dienstzeit begangen wurde. Ein Schadensersatzanspruch kommt deshalb auch gegenüber dem Beklagten zu 2. als Wahlbeamten (auf Zeit) für die ihm während seiner Dienstzeit vorgeworfenen Pflichtverletzungen in Betracht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. August 2023 – 1 A 837/18 –, juris Rn. 63–65).
bb) Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt,
„ist eine Dienstpflichtverletzung jeder Verstoß gegen eine allgemeine oder besonders normierte Pflicht, die dem Beamten aufgrund des Beamtenverhältnisses obliegt. Hierzu zählen insbesondere, dass der Beamte die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Wissen und Gewissen wahrnehmen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) und gemäß § 36 Abs. 1 BeamtStG für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung tragen muss. Für jeden Beamten besteht deshalb die Dienstpflicht zu rechtmäßigem Handeln. Hieraus folgt auch die allgemeine Dienstpflicht des Beamten, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Für Beamte, die für ihren Dienstherrn mit öffentlichen Haushaltsmitteln umgehen, bedeutet dies, dass sie den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als allgemeines Rechtsgebot, welches alles öffentliche Verwaltungshandeln erfasst und das in mehreren haushaltsrechtlichen Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2005 - 2 WD 31/04 -, juris Rn. 97), wie hier in § 52 Abs. 1 HKO i. V. m. § 92 HGO, zu beachten haben. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebietet es, dass ein Beamter, der für seinen Dienstherrn über öffentliche Haushaltsmittel verfügt oder nicht unerhebliche finanzielle Verpflichtungen eingeht, die wirtschaftlichen Risiken der finanzwirksamen Maßnahmen ausreichend prüft (vgl. OVG S-H, Urteil vom 20. Februar 1992 - 3 L 198/91 -, juris Rn. 36).
Die materielle Beweislast für die Feststellung einer von dem Beamten begangenen objektiven Pflichtverletzung trägt der Dienstherr (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1998 - 2 C 12/98 -, juris Rn. 1, Beschluss vom 11. Oktober 1977 - VI B 14.77 -, juris Rn. 3). Kann unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit eine Dienstpflichtverletzung festgestellt werden, geht dies demnach zu Lasten des Dienstherrn […].
Die Dienstpflichtverletzung muss der Beamte verschuldet haben. § 91 Abs. 1 HBG a. F. sowie § 48 BeamtStG fordern hierfür Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Anhaltpunkte für ein vorsätzliches Verhalten bestehen hier von vornherein nicht. Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten des Beamten; er enthält einen subjektiven Vorwurf. Daher muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, d. h. der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Beamten beurteilt werden, ob und in welchem Maß das Verhalten fahrlässig war. Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln. Die Abwägung ist Sache der tatrichterlichen Würdigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2008 - 2 A 8/07 -, juris Rn. 13 f.; Sächs. OVG, Urteil vom 14. Oktober 2010 - 2 A 445/09 -, juris Rn. 15). Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 C 22/16 -, juris Rn. 14, Urteil vom 12. August 2008 - 2 A 8/07 -, juris Rn. 15; Bay. VGH, Urteil vom 29. November 2018 - 6 B 18.1420 -, juris Rn. 21; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 22. Mai 2014 - 1 L 37/14 -, juris Rn. 10).
Rechtsanwendungsfehler begründen den Vorwurf grober Fahrlässigkeit dann, wenn die von dem Beamten vertretene Auffassung unvertretbar ist, der Sachverhalt offensichtlich nicht ausreichend ermittelt oder offensichtlich unsorgfältig bei der Auslegung und Auswertung der Hilfsmittel vorgegangen wurde (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 2019 - 1 A 1666/16 -, juris Rn. 81). Insbesondere wenn ein Beamter die Rechtslage falsch beurteilt, kommt es darauf an, ob der Rechtsanwendungsfehler klare/eindeutige Vorschriften, eine gefestigte Rechtsprechung betrifft und/oder leicht vermeidbar gewesen wäre, wenn der Beamte eine ihm zugängliche Kommentierung zu Rate gezogen oder Rat bei sachkundigen Kollegen bzw. einem Rechtsreferat/Justitiariat in der Behörde gesucht hätte (vgl. Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 9 Rn. 27 m. w. N., vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 23. August 2019 - 1 A 1666/16 -, juris Rn. 85 f. sowie Urteil vom 26. Januar 2016 - 15 A 333/14 -, juris Rn. 87)“
(vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. August 2023 – 1 A 837/18 –, juris Rn. 70– 73).
Entscheidendes Merkmal im Rahmen des § 34 BeamtStG ist dabei die Verletzung einer Pflicht, die ein konkretes Verhalten (Tun oder Unterlassen) voraussetzt. Allein ein vorgefundener Zustand kann keine Schadensersatzpflicht auslösen – § 48 BeamtStG enthält keine verhaltensunabhängige Gefährdungshaftung bzw. Zustandshaftung.
Zu den Darlegungserfordernissen einer Dienstpflichtverletzung im Rahmen des § 48 BeamtStG gehört es, konkrete Handlungen oder Unterlassungen benennen. Hierzu zählt auch das Erfordernis, darzulegen, gegen welche (allgemeine oder besondere) Dienstpflicht der Beamte verstoßen haben soll. Insbesondere im Fall der Rechtsanwendungsfehler erfordert dies auch die Darlegung, welche Rechtsauffassung aus welchen Gründen zugrundezulegen gewesen wäre, dass sich diese aus klaren und eindeutigen Vorschriften ergibt, aus welcher gefestigten Rechtsprechung (mit Angabe der Fundstellen) sich die Rechtsauffassung ergibt oder in welcher dem Beamten leicht zugänglichen Kommentierung diese dargestellt wird.
Zu den Dienstpflichten kann insoweit etwa die Hingabepflicht gehören. Gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG haben sich Beamte mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen. „Die Pflichtenregelung des Abs. 1 S. 1 zielt primär auf die Erfüllung der Dienstleistungspflicht des Beamten in qualitativinhaltlicher Hinsicht. Durch die Hingabepflicht wird zum einen eine Arbeitspflicht des Beamten begründet. Der Beamte hat seine gesamten geistigen und körperlichen Kräfte für den Dienstherrn einzusetzen und den ihm möglichen optimalen dienstlichen Einsatz zu erbringen. Er ist verpflichtet, sich mit allen Fähigkeiten und Kräften voll für die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben einzusetzen. Jedoch ist nicht jede fehlerhafte Arbeitsweise pflichtwidrig. Mängel der Dienstleistungen sind nach ständiger disziplinargerichtlicher Rechtsprechung nur pflichtwidrig bei ausgesprochener Widersetzlichkeit oder bewusster Gleichgültigkeit gegenüber konkreten Anforderungen und bei grober Nachlässigkeit, die im gegebenen Einzelfall voraussehbar zu erheblichen Nachteilen geführt hat bzw. einem nachlässigen Gesamtverhalten mit einer nennenswerten Zahl von gewichtigen Arbeitsmängeln, die Ausdruck einer pflichtwidrigen Diensteinstellung oder sogar dienstfeindlichen Einstellung sind“ (Werres, in: Brinktine/Schollendorf [Hg.], BeckOK BeamtenR Bund, 38. Ed. 1.4.2025, § 34 BeamtStG Rn. 4).
Der Schadenersatzanspruch nach § 34 BeamtStG verjährt gem.§ 56 Abs. 1 Satz 1 HBG in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der ersatzpflichtigen Person Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Gericht anschließt, hat der „Dienstherr […] die erforderliche Kenntnis - auf das Kennenmüssen kommt es nicht an - von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen, wenn das Organ oder die Stelle, die nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Heranziehung des Beamten zum Schadensersatz oder sonst innerbehördlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Beamten berufen ist (vgl. BVerwGE 81, 301 <304 ff.> = Buchholz 232 § 78 Nr. 38 m.w.N. und Urteil vom 15. August 1989 - BVerwG 6 C 21.87 - <Buchholz 236.1 § 24 Nr. 14>), aufgrund der ihr bekannten Tatsachen gegen einen bestimmten Beamten eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann. […] Das erfordert aber nicht, daß das zuständige Kollegialorgan in seiner Gesamtheit die erforderliche Kenntnis erhält. Es genügt vielmehr die Kenntnis desjenigen einzelnen Amtsträgers, der zuständig und verantwortlich ist, durch Einberufung des Kollegialorgans und Herbeiführung seiner Beschlußfassung die Durchsetzung des Schadensersatzanspruches vorzubereiten und einzuleiten“ (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1996 – 2 C 12/94 –, juris Rn. 25).
cc) Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin kein Anspruch auf den von ihr geltend gemachten Schadensersatz bzw. auf die Feststellung, dass aufgrund der von ihr benannten Sachverhalte die Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet sind.
(1) Ein solcher besteht nicht hinsichtlich der abgebrochenen Prüfung der Jahresabschlüsse. Hinsichtlich der Beklagten zu 1. fehlt es zunächst an einer Dienstpflichtverletzung.
Die Klägerin hat nicht dargelegt, welches konkrete Verhalten der Beklagten zu 1. dienstpflichtwidrig gewesen sein soll. Sie leitet lediglich aus dem Ergebnis – die Jahresabschlüsse wurden 2019 vom Rechnungsprüfungsamt zurückgegeben – ab, dass eine Dienstpflichtverletzung vorliegen müsse.
Unabhängig davon gehörte es nicht zu den Aufgaben der Beklagten zu 1., den Jahresabschluss aufzustellen. Gem. § 112 Abs. 1 Satz 1 HGO hat die Gemeinde für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss ist durch den Gemeindevorstand innerhalb von vier Monaten (nach Schluss des Haushaltsjahres, vgl. Watz, in: Dietlein/Ogorek [Hg.], BeckOK KommunalR Hessen, 31. Ed. 1. Mai 2025, § 112 HGO Rn. 18) aufzustellen (§ 112 Abs. 2 HGO in der vom 1. April 2005 bis zum 23. Dezember 2011 geltenden Fassung; § 112 Abs. 9 HGO in der vom 24. Dezember 2011 bis zum 15. Mai 2020 geltenden Fassung; vgl. auch § 112 Abs. 5 HGO in der vom 16. Mai 2020 bis zum 4. April 2025 geltenden Fassung). Die Aufstellung des Jahresabschlusses nach dieser Vorschrift durch den Gemeindevorstand als Kollegialorgan setzt einen Feststellungsbeschluss voraus. Der Gemeindevorstand muss feststellen, dass der Jahresabschluss in der ihm vorliegenden Form aufgestellt ist (Watz, in: Dietlein/Ogorek [Hg.], BeckOK KommunalR Hessen, 31. Ed. 1. Mai 2025, § 112 HGO Rn. 15).
Die Beklagte zu 1. ist nicht Mitglied des Gemeindevorstands. Sie wird von der gesetzlichen Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses nicht erfasst.
Eine Dienstpflichtverletzung ergibt sich auch nicht aus allgemeinen Dienstpflichten. Die Beklagte zu 1. hat nicht gegen ihre Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz verstoßen. Entsprechendes Verhalten ist aus dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich. Dabei kann offen bleiben, ob der Jahresabschluss 2010 tatsächlich an Mängeln leidet. Die Klägerin hat weder den Jahresabschluss vorgelegt, noch eine Mitteilung des Rechnungsprüfungsamtes, aus der sich ergibt, weshalb die Prüfung des Jahresabschlusses abgebrochen werden sollte. Allein das Schreiben des G. vom 27. Dezember 2022 (Teil 3, BA I) enthält in der Anlage die Formulierung, der Jahresabschluss 2010 sei der Revision im Juli 2019 zur Prüfung vorgelegt worden. Im Rahmen der Prüfung seien erhebliche Mängel festgestellt worden, weshalb die Prüfung im November 2019 abgebrochen worden sei und der Jahresabschluss zur Korrektur an die Verwaltung zurückgegeben worden sei. Angesichts der Tatsache, dass hier bereits das Datum der Vorlage nicht stimmt (die Jahresabschlüsse 2010 und 2011 wurde mit Schreiben vom 4. Juni 2019 vorgelegt, Teil 3, BA I) und die Formulierung pauschal und unsubstantiiert ist, lässt sich hierauf nicht die Annahme stützen, dass der Jahresabschluss 2010 tatsächlich fehlerhaft war. Der Vortrag der Klägerin, ihre (neue) Mitarbeiterin, Frau NN., habe nur wenige Stichproben benötigt, um festzustellen, dass der Jahresabschluss nicht habe geprüft werden können (S. 34 d. Schriftsatzes vom 14. Mai 2024, Bl. 220R d. A.) bzw. sei mit einer ersten Durchsicht erkennbar gewesen, dass die Jahresabschlüsse beanstandet würden (S. 5 d. Vermerks vom 1. November 2022, Teil 1, BA I), ist angesichts des Vortrags, dass das Rechnungsprüfungsamt im Zeitraum von September bis November 2019 mit drei Prüfern insgesamt 223 Stunden benötigt hat, um dieses Ergebnis zu finden, jedenfalls unglaubhaft (zum Prüfungsaufwand vgl. die Aufstellung des gebührenpflichtigen Prüfungsaufwandes, Rückseite zum Gebührenbescheid vom 17. Januar 2020, Teil 3, BA I).
Selbst wenn der Jahresabschluss 2010 tatsächlich an Fehlern leidet, die eine Prüfung unmöglich gemacht haben würden, handelt es sich jedenfalls nicht um eine Dienstpflichtverletzung der Beklagten zu 1. Erstens war diese zu dem Zeitpunkt, in dem die Vorlage an die Revision erfolgte, nicht mehr im Dienst (sondern seit Dezember 2017 zunächst in Mutterschutz, dann in Elternzeit). Zweitens hat sie den Jahresabschluss nicht aufgestellt, auch die Vorbereitungen sind durch die M. jedenfalls maßgeblich durchgeführt worden (dies ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, S. 4 d. Klageschrift, Bl. 4 d. A.). Dies jedenfalls für die Jahresabschlüsse in der Form, in der sie 2019 der Revision vorgelegt wurden.
Unabhängig davon und selbstständig tragend fehlt es jedenfalls an der Kausalität zwischen einer etwaigen Dienstpflichtverletzung der Beklagten zu 1. und der abgebrochenen Prüfung des Jahresabschlusses. Denn mit dem Feststellungsbeschluss über die Aufstellung des Jahresabschlusses hat sich der Gemeindevorstand diesen zu eigen gemacht. Er ist gesetzlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses verantwortlich. Dass die Vorbereitung der Entscheidung über die Feststellung der Aufstellung ein Geschäft der laufenden Verwaltung ist (Watz, in: Dietlein/Ogorek [Hg.] BeckOK KommunalR Hessen, 31. Ed. 1. Mai 2025, § 112 HGO Rn. 16), führt zwar zur diesbezüglichen Zuständigkeit des Bürgermeisters (§ 70 Abs. 2 HGO), aber nicht zur kausalen Zurechnung zur Beklagten zu 1. als Verwaltungsmitarbeiterin.
Dass – wie von der Klägerin wohl angenommen – eine Vielzahl von Fehlern, die die Beklagte zu 1. im Bereich der Anlagenbuchhaltung in der Vergangenheit gemacht habe, kausal zur Erstellung, Aufstellung und Vorlage eines nicht prüffähigen Jahresabschlusses an das Rechnungsprüfungsamt geführt hätten, lässt sich nicht feststellen. Erstens treten mit der Entscheidung des Bürgermeisters, den Jahresabschluss dem Gemeindevorstand zur Entscheidung vorzulegen und dem Beschluss des Gemeindevorstandes eigenverantwortliche Dritte bereits zwischen Vorbereitungshandlungen und Vorlage an die Revision. Zweitens hat die Klägerin mit der Erstellung der Jahresabschlüsse – oder zumindest mit der maßgeblichen Mitarbeit daran – die M. beauftragt. Dass die Nicht-Prüffähigkeit des Jahresabschlusses kausal auf etwaige Dienstpflichtverletzungen der Beklagten zu 1. zurückzuführen ist, ist durch die Einschaltung externen Sachverstandes ausgeschlossen. Drittens legt die Klägerin nicht konkretisiert dar, welche Fehler – im Sinne einer Dienstpflichtverletzung – die Beklagte zu 1. gemacht haben soll. Insbesondere ist aus ihrem Vortrag nicht ersichtlich, was in den Jahresberichten falsch ist, dass dies auf ein Handeln oder Unterlassen der Beklagten zu 1. Zurückzuführen ist und die Beklagte zu 1. nach ihrem Kenntnisstand das richtige Verhalten hätte an den Tag legen können. Letzteres liegt vor allem deshalb nicht auf der Hand, weil die Beklagte zu 1. wegen der Beteiligung der M. – deren Kompetenz von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird – bei der Erstellung zu Recht darauf vertrauen durfte, dass mögliche Fehler bei der Erstellung auffallen würden.
Schließlich fehlt es aber auch deshalb an der Kausalität, weil die Jahresabschlüsse bereits im Jahr 2018 von der Revision mit der Bitte, sie zu überarbeiten, zurückgegeben wurden und sodann erneut im Jahr 2019 vorgelegt wurden (S. 5 des Vermerks der Frau NN. vom 1. November 2022, Teil 1, BA I). Bereits 2018 war die Beklagte zu 1. schon nicht mehr im Dienst.
Für ein Verschulden der Beklagten zu 1. ist schon nichts ersichtlich. Der pauschale Vortrag der Klägerin, die aufgezeigten Mängel im Rechnungswesen und Buchführung seien derart gravierend, die Unterlassungen derart grob, dass von nichts anderem als einem besonders vorwerfbaren Verhalten ausgegangen werden könne, lässt jegliche Anknüpfung an ein konkretes vorwerfbares Verhalten vermissen, stellt nicht dar, welche Sorgfalt die Beklagte zu 1. zu welchem Zeitpunkt in welcher Situation anzuwenden gehabt hätte und dass dies besonders schwer und unentschuldbar gewesen ist. Der weitere Vortrag der Klägerin zum Verschulden der Beklagten zu 1. hinsichtlich der Anlagenbuchhaltung (insbesondere S. 29 bis 34 des Schriftsatzes vom 14. Mai 2024, Bl. 218 bis 220R d. A.) lässt unberücksichtigt, dass grobe Fahrlässigkeit nicht durch den von der Klägerin angenommenen Umfang der Dienstpflichtverletzung begründet. Insoweit fehlt es an Darlegungen zur subjektiven Komponente.
Der Vortrag, wer einen Jahresabschluss bucht und erstellt, der unmittelbar erkennbar nicht mit den Buchungen im Rechnungswesen und den Kontoständen übereinstimme und dabei das „kleine Einmaleins der Buchhaltung“ missachte, obwohl eine umfassende Ausbildung und Fortbildung in diesem Bereich bestehe, handele grob fahrlässig (S. 34 f. d. Schriftsatzes vom 14. Mai 2025, Bl. 220R–221 d. A.), lässt unberücksichtigt, dass die Beklagte zu 1. den Jahresabschluss nicht, jedenfalls nicht final und insbesondere nicht allein erstellt hat.
Unabhängig davon ist grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz schon deshalb fernliegend, weil die Fehlerhaftigkeit der Jahresabschlüsse entgegen dem klägerischen Vortrag offensichtlich nicht „auf der Hand“ lag, sondern eine intensive, mindestens 223 Stunden umfassende Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes erforderte.
Hinsichtlich des Beklagten zu 2. fehlt es ebenfalls an einer Dienstpflichtverletzung. Zwar oblagen ihm gem. § 70 Abs. 2 HGO die Geschäfte der laufenden Verwaltung, zu denen aus oben genannten Gründen die Vorbereitung des Aufstellungsbeschlusses über den Jahresabschluss gehört. Dieser Pflicht hat er genüge getan. Der Gemeindevorstand hat – davon geht das Gericht angesichts der Übersendung der Jahresabschlüsse an das Rechnungsprüfungsamt aus – die Jahresabschlüsse erhalten und einen Feststellungsbeschluss getroffen.
Eine Dienstpflichtverletzung ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung der Pflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Hierfür genügt es nicht, dass ein möglicherweise objektiv falsches Ergebnis erzielt wird. Vielmehr bedarf es nach oben genannten Grundsätzen etwa einer bewussten Gleichgültigkeit hinsichtlich der Anforderungen. Der Beklagte zu 2. bzw. die Klägerin hat für die Erstellung der Jahresabschlüsse für 2010 und 2011 nicht nur auf eigenes Personal zurückgegriffen, sondern eine externe Steuerberatungskanzlei beauftragt – jedenfalls mit der Unterstützung bei der Erstellung. Es ist nicht ersichtlich, was der Beklagte zu 2. noch hätte tun können.
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, woraus sich das Verschulden des Beklagten zu 2. ergeben soll. Ein Verschulden des Beklagten zu 2. kann sich nicht allein daraus ergeben, dass er gekannt habe, dass die Buchführung nicht Ordnung war. Soweit die Klägerin darauf verweist, er habe bewusst gegenüber Aufsichtsbehörden darüber getäuscht, dass Jahresabschlüsse zeitnah vorgelegt würden, bleibt dies unsubstantiierte Spekulation und führt darüber hinaus auch nicht zur Annahme eines Verschuldens hinsichtlich der Vorlage des Jahresabschlusses 2010 – denn dieser wurde ja gerade dem Rechnungsprüfungsamt vorgelegt.
(2) Bezüglich der behaupteten Einrichtung neuer Konten für die Umsatzsteuer ist eine Dienstpflichtverletzung der Beklagten nicht einmal ansatzweise schlüssig dargelegt. Die Klägerin führt bereits nicht aus, dass irgendeine Buchung der Umsatzsteuer durch die Beklagten erfolgt sei. Darüber hinaus legt sie nicht einmal dar, worin der Fehler besteht, der die Einrichtung neuer Konten erforderlich gemacht habe – und welches konkrete Verhalten den Beklagten vorgeworfen wird.
Vor diesem Hintergrund ist auch eine Kausalität zwischen etwaigen Handlungen oder Unterlassungen der Beklagten und möglichen falschen Buchungsergebnissen nicht ersichtlich. Schließlich ist auch der Vortrag hinsichtlich des Schadens unschlüssig. Die vorgelegten Rechnungen lassen nicht erkennen, dass die Tätigkeiten der P. gerade auf der zwischen 2009 und 2019 erfolgten Buchung von Umsatzsteuer basieren. Die Rechnung vom 31. Dezember 2019 (Anlage K41 zum Schriftsatz vom 14. Mai 2024) wurde für eine Besprechung und einen Vor-Ort-Termin gestellt, Auftraggeber war Herr OO. In Rechnung gestellt wurde neben Fahrtkosten (Zeit und Kilometer) eine „NSK-Dienstleistung Doppik“, ohne dass ersichtlich ist, was die P. getan hat und das dies zur Beseitigung eines durch die Beklagten hervorgerufenen Schadens gedient hat. Die Rechnung vom 30. September 2020 (Anlage K42 zum Schriftsatz vom 14. Mai 2024) ist offensichtlich nicht kausal auf ein Verhalten der Beklagten zurückzuführen, weil sie für „Kontrolle/Einrichtung der Umsatzsteuersätze 5% und 16% inkl. Anpassung der MwSt.-Abrechnung“ gestellt wurde. Die Leistung wurde also durch die im Zuge der Corona-Pandemie erfolgte Senkung der Umsatzsteuersätze notwendig.
(3) Bezüglich der behaupteten entgangenen Einnahmen aus dem Wasserlieferungsvertrag ist zunächst keine Dienstpflichtverletzung der Beklagten zu 1. ersichtlich. Für die Geltendmachung von Forderungen gegenüber Dritten ist Aufgabe des Gemeindevorstandes, der nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HGO die „Einkünfte der Gemeinde einzuziehen“ hat. Zwar liegt es nahe, angesichts der im Verhältnis zum Jahreshaushalt geringen Summe von 8.308,49 Euro die Geltendmachung der Forderung dem Bereich der laufenden Verwaltung zuzuordnen. Hierfür zuständig ist grundsätzlich der Bürgermeister (§ 70 Abs. 2 HGO).
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Einzug der Forderung aus dem Wasserlieferungsvertrag auf die Beklagte zu 1. delegiert worden ist. Eine solche Delegation ergibt sich jedenfalls nicht durch die Stellung als stellvertretende Betriebsleiterin des Eigenbetriebs I., unabhängig davon, ob es sich bei der Forderung aus dem zwischen der Gemeinde und K. geschlossenen Vertrag überhaupt um eine Forderung des Eigenbetriebs handelte. Denn es ist – auch aus den vorgelegten Geschäftsverteilungsplänen – nicht ersichtlich, dass ihre Funktion als stellvertretende Betriebsleiterin mit einer alleinigen Zuständigkeit für konkrete Aufgaben im Eigenbetrieb einherging. Auch das von der Klägerin an anderer Stelle vorgebrachte Argument, der (erste) Betriebsleiter habe keinen Zugang zur Buchungssoftware, verfängt hierfür jedenfalls nicht. Die Geltendmachung der vertraglichen Forderung benötigte keinen Zugang zur Buchungssoftware. Auch, wenn die Forderung (weiterhin) der Gemeinde zustand, war die Beklagte zu 1. nicht zuständig. Denn das Mahnwesen der Gemeinde (sowie das Rechnungswesen der Eigenbetriebe) oblag Frau HH. (S. 4 der Geschäftsverteilungspläne).
Eine Dienstpflichtverletzung liegt auch deshalb nicht vor, weil der Beklagten zu 1. der Vertrag nicht bekannt war. Weshalb die Beklagte zu 1. ab der Übernahme der Funktion als stellvertretende Betriebsleiterin Kenntnis vom Wasserlieferungsvertrag haben musste (so die Ausführungen auf S. 75 des Schriftsatzes vom 15. April 2024, Bl. 241 d. A.), erschließt sich nicht. Die Klägerin trägt bereits nicht vor, dass irgendjemand die Beklagte zu 1. über den Vertrag in Kenntnis gesetzt hätte. Sie trägt auch nicht vor, wo der Vertrag aufbewahrt wurde, dass die Beklagte zu 1. dort Zugang hatte und positiv Kenntnis genommen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Beklagte zu 1. eine Nachforschungspflicht getroffen hätte. Die von der Klägerin vorgelegte Rechnung vom 20. Dezember 2006 (Teil 5, BA I) weist nach, dass Herr EE. (Betriebsleiter des Eigenbetriebs I.) zuständig gewesen ist. Weshalb sich dies bei unveränderter Stellung als Betriebsleiter im Jahr 2007 oder später geändert haben soll, ist nicht ersichtlich. Auch die Kausalität zwischen Nicht-Geltendmachung und vorgetragenem Schaden besteht nicht. Denn die Zahlung der K. wäre von deren Verhalten abhängig.
Schließlich fehlt es aber jedenfalls am Verschulden. Denn die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass der Beklagten zu 1. der Wasserlieferungsvertrag bekannt war. Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Ohne Kenntnis von der der Gemeinde zustehenden Forderung war auch eine Geltendmachung nicht möglich. Darüber hinaus würde selbst die bloße Kenntnis des Vertrages zur Überzeugung der Kammer nicht begründen, dass die Forderung wegen Nicht-Lieferung grob fahrlässig nicht geltend gemacht wird. Denn der Vertrag ist mit „Wasserlieferungsvertrag“ überschrieben. Die Klausel, die es der Klägerin ermöglichen soll, eine Rechnung trotz Nicht-Lieferung zu stellen, ist in § 5 Abs. 1 UAbs. 2 enthalten – eine Regelung, die sich erst bei genauem Lesen erschließt.
Entsprechendes gilt für den Beklagten zu 2. Zwar ist es denkbar, dass ihn als für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständigen Bürgermeister (§ 70 Abs. 2 HGO) zwar bei Kenntnis des Vertrages eine Verpflichtung zur Geltendmachung hätte treffen können. Allerdings hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass er den Vertrag gekannt hat. Auch der Nachfolger des Beklagten zu 2. hat den Vertrag erst 1 ½ Jahre nach Dienstantritt „gefunden“ (vgl. S. 8 d. Niederschrift über die Sitzung der Gemeindevertretung am Donnerstag, dem 20. Mai 2021, Teil 2, BA I).
Es fehlt aber auch deshalb am Verschulden, weil selbst dann, wenn der Betriebsleiter verpflichtet gewesen wäre, sämtliche Verträge zu suchen, zu finden und zu kennen, nicht ersichtlich ist, dass es den Beklagten mit Blick auf die Gesamtarbeitsbelastung tatsächlich möglich gewesen wäre.
(4) Hinsichtlich des Vortrags der mangel- und fehlerhaften Buchführung fehlt es zunächst an konkret dargelegten Dienstpflichtverletzungen der Beklagten zu 1.
(i) Eine Dienstpflichtverletzung ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin der Auffassung ist, die Beklagte zu 1. sei für den Zustand einer ordnungsgemäßen Buchführung zuständig. Die Klägerin unterlässt es insoweit, konkrete Handlungen oder Unterlassungen darzulegen, aus denen sich eine Dienstpflichtverletzung ergibt. Eine Verletzung von Dienstpflichten wegen des Zustandes der Buchführung liegt auch deshalb fern, weil die Buchführung weder bei Eintritt der Beklagten zu 1. in das Dienstverhältnis zur Klägerin noch zu einem Zeitpunkt danach beanstandungsfrei gewesen ist. Bereits die Organisationsuntersuchung aus dem Jahr 2007 hat aufgezeigt, dass sich im Bereich der Finanzverwaltung Rückstände befanden, die im interkommunalen Vergleich sehr auffällig und ungewöhnlich waren (S. 39 des Berichts, Anlage K23 zum Schriftsatz vom 14. Mai 2024). Ähnliche Ausführungen finden sich auch im Schlussbericht der 160. Vergleichenden Prüfung „Haushaltsstruktur 2012: Kleinere Gemeinden“ für die Gemeinde A. Dort wird ausgeführt, dass der Rückstand der Gemeinde A. bezüglich der Erstellung der Eröffnungsbilanz besonders auffällig sei, weil die gemeindeeigenen Grundstücke und Gebäude nicht zu erfassen seien (S. 11 d. Schlussberichts, Anlage K19 zum Schriftsatz vom 14. Mai 2024). Es gebe einen unterdurchschnittlichen Organisationsstand des Rechnungswesens, der sich in einer Vielzahl fehlerhafter Buchungen zeige, die einen zutreffenden Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht zuließen. Aufgrund der erheblichen Schwächen werde eine komplette Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchhaltung empfohlen (S. 14 f. d. Schlussberichts, Anlage K19 zum Schriftsatz vom 14. Mai 2024).
Die Klägerin hat auch nicht durch die Aufzählung verschiedener Buchungen Dienstpflichtverletzungen der Beklagten zu 1. dargelegt. Eine solche ergibt sich nicht aus den Buchungen des Schneepflugs, Böschungsmähers, Salzstreuers und des Anhängers auf die Kostenstelle Bauhof allgemein statt Fuhrpark. Die Klägerin legt bereits nicht dar, aus welcher Vorschrift sich dies ergeben soll. Gesetzliche Bestimmungen hierüber existieren nicht, auch keine Dienstanweisungen zu Kostenstellenzuordnungen (S. 5 des Protokolls zum Erörterungstermin vom 19. Dezember 2025, Bl. 61 d. eA). Soweit sie, bzw. die später damit betraute Mitarbeiterin, eine andere Zuordnung für sinnvoller erachtet, ergibt sich hieraus jedenfalls kein fehlerhaftes Handeln der Beklagten zu 1. Gleiches gilt für die Buchung des Hochdruckreinigers und des Schweißgeräts sowie der unterschiedlichen Kostenstellen des Laubsaugers, zumal die Klägerin hier nicht einmal behauptet, dass die Buchungen durch die Beklagte zu 1. vorgenommen worden seien. Die Ausführungen der Klägerin zur Anlagenkarte Nr. … bleiben unklar, legen aber auch nicht dar, gegen welche Rechtsvorschrift die Beklagte zu 1. mit der Buchung verstoßen haben soll. Ebenfalls nicht dargelegt wird, aus welcher Regelung sich ergibt, dass Grundstücke jeweils eine eigene Anlagenkarte erhalten müssten. Der Vortrag, es führe zu Problemen, wenn Verkäufe gebucht werden müssten, ist insoweit zwar nachvollziehbar. Dass es einen Fehler darstellt, insbesondere eine Dienstpflichtverletzung bedeutet, wird dadurch jedoch nicht dargelegt. Eine solche könnte lediglich dann angenommen werden, wenn der Beklagten zu 1. eine generelle oder einzelfallbezogene Anweisung erteilt worden wäre. Dies trägt die Klägerin jedoch nicht vor (vielmehr hat es gerade keine Dienstanweisung gegeben, S. 5 des Protokolls zum Erörterungstermin vom 19. Dezember 2025, Bl. 61 d. eA).
Auch der Vortrag hinsichtlich der Bewertung der Grundstücke lässt keine Dienstpflichtverletzung erkennen. Die Klägerin trägt insoweit lediglich vor, es sei empfohlen worden, den Bodenrichtwertkatalog zum Stichtag 2008 heranzuziehen. Dass es eine dementsprechende Anordnung gab, lässt sich daraus nicht entnehmen, nicht einmal – wie vom Beklagten zu 2. zu Recht vorgetragen (S. 7 d. Schriftsatzes vom 11. Oktober 2024, Bl. 291 d. A.) –, dass es diese Empfehlung tatsächlich gab. Nachvollziehbar ist daher auch das Argument der Beklagten zu 1., hinsichtlich des Grünlandes sei bei der Bewertung sicherheitshalber von einem geringeren Wert ausgegangen worden und der Wert für das Ackerland könne diskutiert werden. Dass ihre Lösung schlechthin unvertretbar ist, wird weder aus dem Vortrag der Klägerin deutlich noch ist dies sonst ersichtlich. Hinsichtlich des Vortrags, die Grundstücke und Gebäude des Eigenbetriebs H. seien bereits zum Stichtag der Eröffnungsbilanz in den Kernhaushalt gebucht worden und nicht erst zum Stichtag der Übernahme des Eigenbetriebs zum 1. Januar 2012, behauptet die Klägerin schon nicht, dass die Beklagte zu 1. die Buchung(en) vorgenommen hat.
Der Vortrag „man gehe“ bei Grillhütten von Abschreibungszeiten von 30 Jahren aus, nicht von 65 Jahren, lässt nicht erkennen, woraus sich die kürzere Frist ergeben soll, und wer die Buchung vorgenommen hat.
Der Vortrag hinsichtlich des Dachs des U. erfüllt ebenfalls nicht die hohen Anforderungen an die Darlegung einer Dienstpflichtverletzung, mag es auch einleuchten, dass ein „Dach“ kein „Spielplatz“ ist. Der weitere Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Buchung in der Finanzbuchhaltung ist unverständlich. Die Buchung sei dort in der richtigen Kostenstelle erfasst worden, die Zuwendung könne aber nicht nachvollzogen werden.
Welchen Vorwurf die Klägerin der Beklagten zu 1. hinsichtlich des PP. macht, bleibt unklar. Sie trägt insoweit objektive Fehler vor (Differenzen zwischen Anlagenbuchhaltung und Finanzbuchhaltung), aber nicht, durch welche Handlung oder Unterlassen der Beklagten zu 1. dies geschehen sein soll. Zu den Kostenstellen gilt das oben gesagte. Völlig unklar bleibt, was die Klägerin mit der Nennung von „V.“ meint und was die Dienstpflichtverletzung der Beklagten zu 1. sein soll. Auch der Vortrag hinsichtlich der Straßenbaumaßnahmen lässt eine Darlegung konkreter Handlungen oder Unterlassungen der Beklagten zu 1. vermissen. Dass die Buchung der Straßensanierungen „W.“ und „Y.“ durch die Beklagte zu 1. auf der Kostenstelle „Gemeindestraße allgemein“ eine Dienstpflichtverletzung darstellt, wird ebenfalls nicht ausreichend, mit Angabe der Rechtsgrundlage, dargelegt. Gleiches gilt für die Buchung der Straßensanierung „AA.“ und der Neugestaltung „BB.“. Dass Zuschüsse bei der Straße „CC.“ nicht als Sonderposten gebucht worden seien, lässt bereits nicht erkennen, dass die Beklagte zu 1. diese Buchung durchgeführt hat, darüber hinaus nicht, gegen welche Dienstpflicht sie hierbei verstoßen haben soll. Gleiches gilt für den Ankauf eines Grundstücks bei der Dorferneuerung „Z.“.
Auch der Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Finanzanlagen lässt weder erkennen, woraus sich ergibt, dass die vorgenommenen Buchungen objektiv falsch sind (und nicht nur die später zuständige Mitarbeiterin eine andere Buchung bevorzugt hätte), noch, welche Handlung oder welches Unterlassen der Beklagten zu 1. eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Dass 2024 noch – nach Ansicht der Klägerin – fehlerhafte Bestände enthalten seien, belegt jedenfalls, dass die Beklagte zu 1. hierfür nicht (allein) verantwortlich sein kann.
Dienstpflichtverletzungen legt die Klägerin des Weiteren auch nicht zu den liquiden Mitteln (zumal die Barkasse ausweislich S. 3 der Geschäftsverteilungspläne in die Zuständigkeit von Frau HH. fiel), den Aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, dem Eigenkapital, den Sonderposten, den Rückstellungen und den Passiva dar. Sie benennt lediglich angebliche Fehler in der Buchhaltung, ohne darzulegen, auf welche Handlung oder welches Unterlassen der Beklagten zu 1. diese zurückzuführen sind. Teilweise ist offensichtlich, dass mögliche Fehler nicht durch die Beklagte zu 1. gemacht worden sein können, etwa weil die Hessenkasse nicht mehr in ihrer aktiven Dienstzeit gebucht werden konnte (das Gesetz zur Ablösung von kommunalen Kassenkrediten und zur Förderung kommunaler und kommunalersetzender Investitionen mittels des Sondervermögens „Hessenkasse“ – HessenkasseG – trat erst zum 9. Mai 2018 in Kraft).
Der gesamte diesbezügliche Vortrag der Klägerin ist ersichtlich darauf gerichtet, den Zustand der Buchhaltung, wie er sich aus Sicht der späteren Mitarbeiterin (die ausnahmslos als „sachverständige Zeugin“ angeboten wird) darstellt, in einer für das Gericht nachvollziehbaren Weise zu belegen – nicht darauf, Dienstpflichtverletzungen der Beklagten zu 1. zu belegen. Soweit die Klägerin im Übrigen auf eine „Vielzahl“ von angeblich fehlerhaften Buchungen verweist, fehlt es an prüfbaren Anknüpfungstatsachen.
(ii) Eine Dienstpflichtverletzung hat die Klägerin auch nicht dadurch dargelegt, dass sie den Zustand ihrer Buchhaltung schildert und aus allgemeinen Erwägungen ableitet, dass die Beklagte zu 1. für eine ordnungsgemäße Buchhaltung verantwortlich sei – und sei es als Vorgesetzte im Rahmen von Kontroll- und Überwachungspflichten. Auch insoweit wäre es erforderlich gewesen, seitens der Klägerin konkrete Handlungen und Unterlassungen darzulegen. Insbesondere vor dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten zu 1., sie habe den Beklagten zu 2. mehrfach auf Fehler der Frau HH. hingewiesen, hätte eine Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Verantwortlichkeiten nahegelegen. Die Beklagte zu 1. trägt insoweit vor, Frau HH. habe etwa im Bereich des Jahreswechsels noch Überweisungen vorgenommen, was zu aufwendig oder nicht korrigierbaren Differenzen geführt habe. Auch seien Buchungen auf das Konto des Eigenbetriebs trotz dessen zwischenzeitlich erfolgter Eingliederung erfolgt. Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin im Einzelnen darlegen und nachweisen müssen, zu welchen Zeitpunkten der Beklagten zu 1. welche weiteren Fehler von anderen bekannt waren und was sie aus welchem Grund wann hätte unternehmen müssen und dass es ihr möglich gewesen wäre.
(iii) Der Anspruch auf Schadensersatz scheitert aber auch daran, dass kein kausaler Schaden ersichtlich ist. Die Buchhaltung der Klägerin war auch vor Dienstantritt der Beklagten zu 1. nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand. Die Beklagte zu 1. ist mithin nicht kausal für die von der Klägerin nunmehr beabsichtigte umfassende Erneuerung verantwortlich. Bereits in der 115. Vergleichenden Prüfung „Haushaltsstruktur 2006: Kleine Gemeinden“ wurde die Buchungspraxis der Klägerin beanstandet. Die Gemeinde stehe vor der Aufgabe, die Beanstandungen abzustellen („Nachschau“, S. 75 d. Schlussberichts der 160. Vergleichenden Prüfung für die Gemeinde A., Anlage K19 zum Schriftsatz vom 14. Mai 2024). Diese wurde bis zur 160. Vergleichenden Prüfung nicht umgesetzt, vielmehr wurde erneut angemahnt, die Buchhaltung zu überprüfen (S. 15 des Schlussberichts, Anlage K19 zum Schriftsatz vom 14. Mai 2024). Soweit die Klägerin ausführt, der Wechsel von der Kameralistik zur Doppik unterbreche den Zusammenhang zur zuvor bestehenden nicht ordnungsgemäßen Buchhaltung, mag dies in Detailfragen zutreffen. Insgesamt ist das Gericht indes nicht überzeugt, dass der desolate Zustand des Rechnungswesens der Klägerin erst nach der Umstellung auf die Doppik entstanden sein kann. Die Klägerin hat insoweit lediglich behauptet, in der Kameralistik sei weder eine Vermögensbewertung, eine Abschreibungsermittlung oder eine periodengerechte Zuordnung vorgesehen gewesen, auch eine Anlagenbuchhaltung sei nicht erforderlich gewesen. Aus Sicht des Gerichts ergibt sich daraus nicht, dass die in der 160. Vergleichenden Prüfung festgestellten Mängel allein auf nach Dienstantritt der Beklagten gemachte Fehler (und zwar gerade der Beklagten) zurückzuführen sind, weil schon nicht klar ist, was die Beklagten (falsch) getan haben und richtigerweise hätten tun müssen.
Darüber hinaus ist ein Verschulden der Beklagten zu 1. nicht ersichtlich. Selbst wenn einzelne Buchungen eine Dienstpflichtverletzung darstellen sollten, ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1. grob fahrlässig gehandelt hat. Die Klägerin belässt es insoweit bei der Behauptung, die Beklagte zu 1. habe erkennen können und müssen, dass die von ihr vorgenommenen Buchungen, Umbuchungen und Kettenbuchungen grob fehlerhaft waren, ohne hierfür einen Grund zu nennen. Ausgehend von ihrer These, dass es sich um Fehler handelt, schließt sie zudem von der Gesamtschau darauf, dass die Beklagte zu 1. bei jeder einzelnen Handlung grob fahrlässig gehandelt hat. Dies überzeugt nicht. Der Beklagten zu 1. war bereits aufgrund der Überforderungssituation sowie einer Vielzahl an gleichzeitig zu erledigenden Projekten (Umstellung auf Doppik, Erstellung der Eröffnungsbilanz, Eingliederung des Eigenbetriebs H.) neben dem laufenden Betrieb die nunmehr von der Klägerin vorgenommene Vogelperspektive verwehrt. Auch die Tatsache, dass die M. ihr im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz Buchungsanweisungen erteilte, die sie lediglich umsetzte, lässt ein Verschulden entfallen. Dass die Anweisungen offensichtlich rechtswidrig waren, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus entfällt das Verschulden schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, dass es der Beklagten zu 1. tatsächlich möglich gewesen ist, die Eröffnungsbilanz alleine zu erstellen. Bereits der nunmehr von der Klägerin beauftragte Herr QQ. hat hierfür 1.217,24 Stunden benötigt (42.603,25 Euro bei einem Stundensatz von 35 Euro). Die Beklagte zu 1. konnte jährlich 326 Stunden insgesamt für den Bereich Finanzen aufbringen (Anlage B1.2 zum Schriftsatz vom 24. Februar 2025, Bl. 79 d. A.), die nicht sämtlich für die Erstellung der Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanzen zur Verfügung standen, sondern von denen ca. 100 Stunden bereits für die laufende Haushaltsplanung aufgebracht wurden.
Schließlich ist aber auch der Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich der Buchhaltung verjährt. Denn den zuständigen Gremien der Klägerin war mit dem Schlussbericht über die 160. Vergleichende Prüfung bekannt, dass ihre Buchhaltung hätte überprüft werden müssen. Es war bekannt, dass die bisherige Buchhaltung nicht ordnungsgemäß abgelaufen ist. In der Binnenlogik des klägerischen Arguments, wonach die Beklagte zu 1. hierfür verantwortlich war, lagen zu diesem Zeitpunkt sämtliche Voraussetzungen für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs vor. Dass weitere nach Auffassung der Klägerin falsche Buchungen erst danach vorgenommen wurden, lässt keinen neuen Schadensersatzanspruch entstehen. Im Übrigen trägt die Klägerin selbst vor, dass die Mängel, die zu dem nunmehr geltend gemachten Schaden geführt hätten, bereits 2007 vorgelegen hätten (S. 40 d. Schriftsatzes vom 14. Mai 2024, Bl. 223R d. A.).
Unabhängig davon steht dem Schadensersatzanspruch auch ein weit überwiegendes Mitverschulden der Klägerin bzw. ihrer Organe Gemeindevorstand und Gemeindevertretung entgegen, die bereits vor Dienstantritt der Beklagten zu 1. durch die 115. Vergleichende Prüfung und ab 2007 durch den Bericht der Organisationsuntersuchung vom Zustand der Buchhaltung Kenntnis hatten und ab 2013 mit dem Schlussbericht über die 160. Vergleichende Prüfung auch wussten, dass jedenfalls die Beklagte zu 1. nicht in der Lage gewesen war, den Zustand zu ändern. Mit dieser Kenntnis hätten sie einerseits aus Fürsorgegesichtspunkten, andererseits, um ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Buchführung nachzukommen, entweder – wie nunmehr geschehen – den Neuaufbau der Buchhaltung extern vergeben müssen oder in Reaktion auf die bereits erfolgten Überlastungsanzeigen für ausreichend und qualifiziertes Personal sorgen müssen.
(iv) Dienstpflichtverletzungen des Beklagten zu 2. legt die Klägerin insoweit schon nicht schlüssig dar. Insbesondere hat er durch die Beauftragung der M. nach dem Bekanntwerden des Schlussberichts über die 160. Vergleichende Prüfung Maßnahmen zur Überprüfung der Buchhaltung und zur Korrektur möglicher Fehler vorgenommen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, welche Handlungen oder Unterlassungen des Beklagten zu 2. kausal für den Zustand der Buchhaltung sein sollen. Auch Anhaltspunkte für ein Verschulden bestehen nicht. Die Klägerin bleibt in ihren Ausführungen hierzu auch vage und unsubstantiiert – dem Beklagten zu 2. würden „die Verletzung seiner Überwachungs- und Organisationspflichten zur Last gelegt“ (S. 29 d. Schriftsatzes vom 14. Mai 2024, Bl. 218 d. A.).
Ein kausaler Schaden ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht ersichtlich.
(5) Soweit die Klägerin eine mangel- und fehlerhafte Erstellung der Eröffnungsbilanz 2009 rügt, legt sie keine Dienstpflichtverletzung dar. Die Eröffnungsbilanz wurde in Zusammenarbeit mit der M. erstellt, durch die Revision geprüft und zusammen mit dem Prüfbericht durch die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 18. Juni 2015 festgestellt (S. 5 d. Niederschrift über die Sitzung der Gemeindevertretung am Donnerstag, dem 18. Juni 2025, Teil 2, BA I). Dass diese fehlerhaft sei, bleibt insbesondere angesichts der durchgeführten Prüfung eine unbelegte Behauptung der Klägerin.
Unabhängig davon legt die Klägerin nicht dar, wer wann welche Dienstpflichtverletzung begangen haben soll. Außerdem ist ein Verschulden der Beklagten nicht ersichtlich. Wenn selbst das Rechnungsprüfungsamt die Eröffnungsbilanz beanstandungsfrei geprüft hat, kann den Beklagten jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
Die Entscheidung, nunmehr eine neue Eröffnungsbilanz für den 1. Januar 2019 zu erstellen, beruht auf einer eigenen Entscheidung der Klägerin nach Anregung der P. und nicht auf Handlungen oder Unterlassungen der Beklagten. Unabhängig davon könnte sich ein Schadensersatzanspruch auch lediglich darauf richten, die Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2009 erneut aufzustellen. Dies aber beabsichtigt die Klägerin gerade nicht.
(6) Hinsichtlich der behaupteten mangel- und fehlerhaften Pflege und Buchung der Anlagenbuchhaltung gilt das oben zur Buchhaltung ausgeführte entsprechend. Insbesondere steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte zu 1. allein verantwortlich für die Anlagenbuchhaltung war. Denn ausweislich der Geschäftsverteilungspläne war es Aufgabe des Herrn EE. und Frau RR., „Anlagevermögen [zu] erfassen und [zu] bewerten“ (S. 9 und 11) sowie jedenfalls 2009 (noch) Aufgabe von Frau RR., die Anlagenbuchhaltung zu führen (S. 11 d. Geschäftsverteilungsplanes 2009). Auch hier fehlt es insbesondere an der Kausalität zwischen behaupteten Pflichtverletzungen und der nunmehr nach dem Vortrag der Klägerin vorgenommenen vollständigen Neuerfassung der Anlagenbuchhaltung, weil die Klägerin weder dargelegt noch nachgewiesen hat, dass sich die Anlagenbuchhaltung oder Vorläufer davon vor Dienstantritt der Beklagten zu 1. in einem einwandfreien Zustand befand und dies angesichts der dargelegten Beanstandungen im Schlussbericht zur 160. Vergleichenden Prüfung auch nicht naheliegt. Es liegt aber auch kein Schaden vor, weil eine Bereinigung für die Zeit für die Jahre 2010 bis 2018 entfällt (S. 46 d. Schriftsatzes vom 14. Mai 2024, Bl. 226 d. A.).
Schließlich greift aber auch insoweit die Einrede der Verjährung, weil den Gremien der Klägerin spätestens mit der Feststellung des Schlussberichts der 160. Vergleichenden Prüfung bekannt war, dass die Buchhaltung insgesamt nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand war.
(7) Hinsichtlich der Jahresabschlüsse sind ebenfalls keine Dienstpflichtverletzungen ersichtlich. Soweit die Klägerin allein darauf abstellt, es seien keine erstellt worden, legt sie nicht dar, welche Pflicht wann wen getroffen hat.
Darüber hinaus fehlt es an der Kausalität etwaiger Dienstpflichtverletzungen mit der von der Klägerin nunmehr durchgeführten Neuerstellung sämtlicher Jahresabschlüsse 2010 bis 2018. Zum einen war bereits ab 2014 die M. in die Durchführung der Buchführung und Erstellung der Jahresabschlüsse involviert, weshalb eine konkrete Zurechnung des behaupteten falschen Ergebnisses zu Handlungen oder Unterlassungen der Beklagten nicht ersichtlich ist.
Die Einschaltung externen Sachverstandes lässt auch jedenfalls ein Verschulden der Beklagten entfallen. Dass die Auswahl der M. grob fahrlässig falsch war, legt nicht einmal die Klägerin dar (die sich der M. auch nach dem Ausscheiden der Beklagten weiter bedient hat).
Ein Schaden durch etwaig nicht beantragte Mittel aus dem Landesausgleichstock beruhen jedenfalls nicht kausal auf der Nichterstellung der Jahresabschlüsse, weil auch bei ordnungsgemäßem Jahresabschluss und der Feststellung eines Verlustes eine Zuweisung nicht sicher gewesen wäre. In der Besprechung des Ergebnisses der Haushaltsberatung führte Herr TT. vom Landesrechnungshof, darauf angesprochen, aus, „dass bei rechtzeitiger Antragstellung eine Prüfung hätte erfolgen können. Es [sei] schwer zu beurteilen, ob Leistungen aus dem Landesausgleichstock möglich gewesen wären. Der Landesausgleichstock [sei] durch die Hessenkasse abgelöst“ worden. „Ob [durch die Nichtbeantragung] die Gemeinde A. Geld verloren [habe], möchte er nicht bejahen, da keine Zahlen vor[ä]gen“ (S. 3 der Niederschrift über die Sitzung der Gemeindevertretung am Donnerstag, dem 12. März 2020, Teil 2, BA I).
Unabhängig davon ist der Schadensersatzanspruch wegen Nichterstellung von Jahresabschlüssen auch verjährt, weil der Jahresabschluss nach § 112 HGO (in der jeweils geltenden Fassung, s. o. S. 37) vier Monate nach Schluss des Haushaltsjahres durch den Gemeindevorstand aufzustellen ist. Der Jahresabschluss für das Jahr 2018 war dementsprechend bis zum 30. April 2019 durch den Gemeindevorstand aufzustellen. Dass er dies nicht getan hat, war ihm spätestens am 1. Mai 2019 bekannt, weshalb die dreijährige Verjährungsfrist des § 56 HBG am 1. Mai 2022 endete. Die Klägerin hat die Klage erst am 29. Dezember 2022 erhoben.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
Bis zum 5. März 2026 auf bis zu 900.000 Euro,
ab dem 6. März 2026 auf bis zu 750.000 Euro.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Das Gericht legt dabei zunächst die Angaben der Kläger in der Klageschrift vom 29. Dezember 2022 zugrunde. Danach begehrte sie zunächst im Wege der Leistungsklage die Zahlung von 151.776,67 Euro und bezifferte den Wert für die Feststellungsklage auf wenigstens 720.000 Euro. Die Summe dieser beiden Begehren beträgt 871.776,62 Euro, was gem. § 34 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 13 Abs. 1 Satz 2 RVG für die Gebührenberechnung zu einem Wert von 500.000 Euro zuzüglich 8 x 50.000 Euro führt.
Mit Schriftsatz vom 6. März 2026 hat die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen. Dies betrifft die Leistungsklage in Höhe von 58.964,07 Euro (Kostenunterdeckung bei Wasser und Abwasser) sowie die Feststellungsanträge, soweit es um die mangel- und fehlerhafte Buchführung betreffend der Eigenbetriebe I. und H., die Nichterstellung von Jahresabschlüssen der Eigenbetriebe sowie die fehlende Buchung, Überwachung bzw. Vollstreckung von Anschlussbeitragsbescheiden und fehlende Geltendmachung von Hausanschlusskosten geht. Hinsichtlich dieser Positionen lässt sich S. 49 der Klageschrift entnehmen, dass die Klägerin von Kosten in Höhe von 23.223,20 Euro für die Jahresabschlüsse des Eigenbetriebs I. ausging und zusätzlich die Kosten in Höhe von 31.000 Euro für die Leistungen von Frau NN. Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert der weiteren Anträge hat das Gericht insoweit nicht, weshalb es den ursprünglichen Wert für die Feststellungsanträge (deren Wert die Klägerin mit 720.000 Euro angegeben hat) um 54.223,20 Euro hinsichtlich des Eigenbetriebs I. sowie entsprechend § 52 Abs. 2 GKG jeweils 5.000 Euro hinsichtlich des Eigenbetriebs H., der Anschlussbeitragsbescheide und der Hausanschlusskosten reduziert. Damit ergibt sich für die verbleibenden Feststellungsanträge der Wert von 650.776,80 Euro. Im Schriftsatz vom 6. März 2026 hat die Klägerin zudem Beträge in Höhe von 42.603,25 (Eröffnungsbilanz 2019) und 2.506,97 Euro (Jahresabschlüsse) im Wege der Leistungsklage geltend gemacht, die zuvor vom Feststellungsantrag erfasst gewesen sein dürften – diese reduzieren den Wert der Feststellungsklage daher auf 605.666,58 Euro.
Der Wert der Leistungsklage beträgt 120.610,25 Euro (dies ist der von Klägerin eingeklagte Betrag; die Summe der Einzelposition hätte 121.310,25 Euro betragen), woraus sich der gesamte Streitwert von 726.276,83 Euro ergibt.
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