Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, 2025-08-28, 10 Ta 587/25

10 Ta 587/25Labour Court / Chamber 10Aug 28, 2025

Regest

1. Die Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG bezweckt eine Verfahrenskonzentration, durch die Streitigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen möglichst den für Fragen des Arbeitskampfes besonders sachkundigen Gerichten für Arbeitssachen zugewiesen werden. 2. „Dritter“ i.S.d. Norm kann auch ein Bahnkunde sein, der sich gegen die Auswirkungen eines Streiks bei der Bahn zur Wehr setzen will. Auf die Frage einer subjektiven Rechtsposition eines einzelnen Bahnkundens bei einem Arbeitskampfgeschehen kommt es bei der Zuständigkeit nicht maßgeblich an, sondern bei der Begründetheit der Klage. 3. Aus Art. 87e Abs. 4 GG kann kein individueller Anspruch eines Bahnkundens auf Aufrechterhaltung des Bahnbetriebs während eines Streiks abgeleitet werden. Ein Streit hierüber ist auch nicht öffentlich-rechtlicher Natur. Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt am Main, 24. April 2025, 12 Ca 6977/23, Beschluss

Full text

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer — 10 Ta 587/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-28

Aktenzeichen: 10 Ta 587/25

ECLI: ECLI:DE:LAGHE:2025:0828.10TA587.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 17a GVG, § 567 ZPO, § 2 Abs. 1 Nr. 2; § 2 Abs. 3 ArbGG, Art. 87e Abs. 4 GG

Leitsatz

  1. Die Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG bezweckt eine Verfahrenskonzentration, durch die Streitigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen möglichst den für Fragen des Arbeitskampfes besonders sachkundigen Gerichten für Arbeitssachen zugewiesen werden.

  2. „Dritter“ i.S.d. Norm kann auch ein Bahnkunde sein, der sich gegen die Auswirkungen eines Streiks bei der Bahn zur Wehr setzen will. Auf die Frage einer subjektiven Rechtsposition eines einzelnen Bahnkundens bei einem Arbeitskampfgeschehen kommt es bei der Zuständigkeit nicht maßgeblich an, sondern bei der Begründetheit der Klage.

  3. Aus Art. 87e Abs. 4 GG kann kein individueller Anspruch eines Bahnkundens auf Aufrechterhaltung des Bahnbetriebs während eines Streiks abgeleitet werden. Ein Streit hierüber ist auch nicht öffentlich-rechtlicher Natur.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Frankfurt am Main, 24. April 2025, 12 Ca 6977/23, Beschluss

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 24. April 2025 - 12 Ca 6977/23 - aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Frage, ob für bestimmte Unterlassungs- bzw. Leistungsanträge im Zusammenhang mit einem - mittlerweile in der Vergangenheit liegendem - Streik der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist.

Der Kläger begehrt mit seiner am 15. November 2023 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Klage die Untersagung von Streikmaßnahmen ab dem 15. November 2023. Er hat sich - präventiv - gegen den von der Gewerkschaft der Lokomotivführer (GDL) angekündigten Streik bei der Deutschen Bahn AG gewandt.

Sein Begehren richtete sich gegen das Bestreiken der S-Bahn-Linien S 1 zwischen FFM-Konstablerwache und Rodgau, S 3 zwischen FFM-Ostend und Eschborn-Süd, S 4 zwischen FFM-Ostend und Eschborn-Süd. Diesbezüglich hat er die GDL sowie deren Vorstandsmitglieder verklagt. Ferner hat er die Einrichtung eines Ersatzverkehrs hinsichtlich dieser S-Bahn-Linien und die Aufrechterhaltung des Fernverkehrs geltend gemacht. Daneben hat er weiter verlangt, die benannten S-Bahn-Linien mit den notwendigen personellen und materiellen Mitteln auszustatten. Des Weiteren verlangte er die Erstattung der vom VGF monatlich vereinnahmten 49,00 Euro für das "49-Euro-Ticket". Insofern richtete er seine Leistungsklage gegen die beteiligten Arbeitgeber.

Der Kläger hat seine Ansprüche zuvor in einem Verfahren des einstweilen Rechtsschutzes geltend gemacht. Mit Beschluss vom 16. November 2023 - 12 Ga 108/23 - hat das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. die Anträge zurückgewiesen. Die hiergegen vom Verfügungskläger eingelegte sofortige Beschwerde ist mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hessischen vom 14. Juli 2025 - 10 Ta 500/25 - (Juris) zurückgewiesen worden.

Der Streik der GDL hat im Januar und März 2024 stattgefunden. Der Streik ist - im Verfahren des einstweiligen Verfügungsverfahrens, für rechtmäßig erachtet worden (Hess. LAG 12. März 2024 - 10 GLa 229/24 - NZA 2024, 711) . Die zeitliche Verzögerung in dem vorliegenden Rechtsstreit ist darauf zurückzuführen, dass der Kläger in der ersten Instanz eine Vielzahl von Ablehnungsgesuchen und Gehörsrügen vorgebracht hat.

Die Beklagten zu 7. bis 10. haben mit Schriftsatz vom 11. Januar 2024 die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte gerügt und sind der Auffassung, die Zivilgerichte seien zuständig. Die weiteren Beklagten schlossen sich der Rechtswegrüge an. Auch der Kläger hat eine Vorabentscheidung über den Rechtsweg eingefordert. Die Parteien sind zur Rechtswegzuständigkeit angehört worden.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 24. April 2025 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt a.M. verwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Rechtsweg sei nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG eröffnet. Allein die Beklagte zu 1. sei eine tariffähige Partei im Sinne der Norm. Der Kläger könne allenfalls als "Dritter" im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden. Auch dabei müsse aber vorausgesetzt werden, dass die Streitigkeit überhaupt irgendeinen arbeitsrechtlichen Bezug habe. Daran fehle es, wenn sich der Kläger, wie im vorliegenden Fall, gegen den Streik als Bahnkunde zur Wehr setzen möchte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Beschlusses der ersten Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 249 - 254 der Akte erster Instanz.

Dieser Beschluss ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde in der Justizvollzugsanstalt des offenen Vollzuges A Teilanstalt B zugestellt worden. Ein Datum ist in der Zustellungskurkunde nicht angegeben worden. Ausweislich der Angaben des Klägers ist ihm der Beschluss am 23. Juni 2025 zugestellt worden.

Mit bei dem Landesarbeitsgericht am 7. Juli 2025 eingegangenem Schreiben hat der Kläger gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Arbeits- und Verwaltungsgerichte zuständig seien, da die Bahn öffentliche Aufträge erfülle.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 7. August 2025 nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

II. Das Rechtsmittel ist in der Sache begründet. Die Gerichte für Arbeitssachen sind für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.

  1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

Die sofortige Beschwerde ist nach den § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 567, 569 ZPO i.V.m. § 78 ArbGG statthaft.

Es ist auch davon auszugehen, dass die Zweiwochenfrist i.S.d. § 569 Abs. 1 ZPO eingehalten worden ist. Der Beschluss des Arbeitsgerichts, mit dem dieses über den Rechtsweg entschieden hat, ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde in der Justizvollzugsanstalt des offenen Vollzuges A Teilanstalt B zugestellt worden. Die Zustellung erfolgte gemäß der §§ 178 Abs. 1 Nr. 3, 182 ZPO. Ein Datum ist in der Zustellungsurkunde entgegen § 182 Abs. 2 Nr. 7 ZPO aber nicht angegeben worden. Damit liegt kein entsprechender Beweiswert nach § 418 ZPO vor. In einem solchen Fall ist im Wege des Freibeweises zu würdigen, zu welchem Zeitpunkt die Zustellung erfolgt ist (vgl. Zöller/Schultzky 35. Aufl. § 182 Rn. 1 und 20; Anders/Gehle/Vogt-Beheim 83. Aufl. § 182 Rn. 3) . Beim Arbeitsgericht Frankfurt ist die Zustellungsurkunde am 2. Juli 2025 eingegangen. Nach den Angaben des Klägers in der Beschluss am 23. Juni 2025 zugestellt worden. Nach der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen, dass davon auszugehen ist, dass dem Kläger an dem 23. Juni 2025 das Schriftstück übergeben worden ist. Entgegenstehende Anhaltspunkte lassen sich der Akte nicht entnehmen. Die Frist begangen somit am 24. Juni 2025 zu laufen und endete am 7. Juli 2025. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht am 7. Juli 2025 und damit rechtzeitig eingegangen.

Für das Beschwerdeverfahren gibt es auch keinen Postulationszwang nach § 11 Abs. 4 ArbGG, wie sich aus § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ergibt. Es ist auch kein konstitutives Erfordernis einer Beschwerde, dass diese - umfangreich - begründet wurde.

  1. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG eröffnet.

a) Soweit der Kläger die Beklagte zu 1., die Gewerkschaft der Lokomotivführer, darauf in Anspruch nimmt, es zu unterlassen, die S-Bahnlinien S 1, S 3 und S 4 zu bestreiken, handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen einer tariffähigen Partei und einem Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes handelt.

aa) Es handelt sich zunächst um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG.

(1) Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richte sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird, nicht danach, ob sich der Kläger auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (vgl. BAG 21. Juli 2021 - 9 AZB 19/21 - BeckRS 2021, 46929) . Der Lebenssachverhalt muss von privat-rechtlichen Normen geprägt sein (GK-ArbGG/Schütz Stand: Dezember 2022 § 2 Rn. 57) .

(2) Die "Natur des Rechtsverhältnisses" ist im vorliegenden Fall schwierig zu bestimmen, da zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. keinerlei Sonderrechtsbeziehung besteht. In der Klageschrift hat der Kläger unter anderem ausgeführt, der Streik verstoße gegen die §§ 226, 242, 823, 826 BGB. Der Kläger macht der Sache nach geltend, dass der Streik rechts- bzw. sittenwidrig sei und daraus die Verpflichtung folge, bestimmte S-Bahn-Linien vom Streikgeschehen auszunehmen. Der Kläger beruft sich insoweit auf bürgerlich-rechtliche Normen, es ist nicht erkennbar, dass das geltend gemachte Rechtsverhältnisses durch öffentlich-rechtliche Normen geprägt wäre.

bb) Der Kläger ist auch als "Dritter" i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG anzusehen.

(1) § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG verlangt des Weiteren, dass auf der einen Seite der Rechtsstreitigkeit mindestens eine tariffähige Partei stehen muss. Die Beklagte zu 1. ist die kampfführende Gewerkschaft. Der Kläger hat mit dem Streikgeschehen an sich nichts zu tun, doch lässt es der Gesetzestext auch zu, dass auf der anderen Seite der Rechtsstreitigkeit "Dritte" beteiligt sind. Wer "Dritter" sein kann, wird im Gesetz nicht näher definiert. "Dritter" ist im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG jede natürliche oder juristische Person, die mit einer Tarifvertragspartei über Fragen des Arbeitskampfrechts streitet (GK-ArbGG/Schütz Stand: Dezember 2022 § 2 Rn. 93) . Dieses weite Verständnis ist geboten, weil der Gesetzgeber erkennbar das Ziel vor Augen hatte, Fragen des Arbeitskampfrechts den fachlich für diese Fragen besonders sachkundigen Gerichten für Arbeitssachen zuzuordnen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um einen Arbeitnehmer handelt; auch sonstige von einem Streikgeschehen Betroffene können erfasst sein (Schwab/Weth/Walker 6. Aufl. § 2 Rn. 66; GMP/Schlewing/Dickerhof-Borello 10. Aufl. § 2 Rn. 40) . Auch ist es nicht erforderlich, dass der Dritte der sozialen Gegenseite der tariffähigen Partei angehört (GWBG/Waas 8. Aufl. § 2 Rn. 27).

(2) Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger auch als "Dritter" im Sinne der Norm anzusehen. Er ist nicht Mitglied einer der kampfführenden Verbände, es geht im vorliegenden Fall auch nicht um mitgliedschaftliche Rechte. Der Kläger ist von dem Kampfgeschehen insoweit betroffen, als durch den Streik bestimmte S-Bahn-Linien, die er regelmäßig benutzt, nicht befahren werden können. Dass der Kläger insoweit offenkundig in keiner eigenen subjektiven Rechtsposition betroffen ist, sondern die Auswirkungen des Streiks ihn, wie jeden Bahnkunden, lediglich als Reflex treffen, ist für die Frage der Eröffnung des Rechtsweges irrelevant; dies ist vielmehr eine Frage der Begründetheit der Klage.

cc) Des Weiteren geht es hier auch um eine unerlaubte Handlung.

Der Begriff der unerlaubten Handlung ist weit auszulegen. Zu beachten ist, dass ein rechtswidriger Streik auch zugleich eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB sein wird. Das Bundesarbeitsgericht stellt für einen Unterlassungsantrag gegen einen Streik grundsätzlich auf die §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG ab (vgl. z.B. BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 18, NZA 2009, 1347) . Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG will alle Rechtsstreitigkeiten über die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit einer Teilnahme der Koalitionen am Arbeitskampf und ihrer Betätigung im Arbeitsleben erfassen (vgl. BAG 29. Oktober 2001 - 5 AZB 44/00 - unter II 2 der Gründe, NZA 2002, 166; Schwab/Weth/Walker 6. Aufl. § 2 Rn. 66) . Es ist nicht erforderlich, dass der Streik tatsächlich rechtswidrig ist, dies ist gerade Gegenstand der Begründetheit der Streitigkeit. Für die Eröffnung des Rechtsweges muss dies nach dem Vortrag des Klägers vielmehr nur als möglich erscheinen (Schwab/Weth/Walker 6. Aufl. § 2 Rn. 66; GWBG/Waas 8. Aufl. § 2 Rn. 28) . Dies ist vorliegend gegeben, da sich der Kläger darauf beruft, dass der Streik rechtswidrig wäre.

dd) Es handelt sich ferner um eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitskampfes.

(1) Auch dieser Begriff ist weit auszulegen. Es bedarf eines inneren Zusammenhangs mit einem Arbeitskampf. Wird z.B. ein Diebstahl anlässlich eines Arbeitskampfes begangen, fehlt der erforderliche innere Zusammenhang (GK-ArbGG/Schütz Stand: Dezember 2022 § 2 Rn. 95) . Auch bei Äußerungen, die ein Gewerkschaftsfunktionär auf einer Kundgebung vor Gewerkschaftsmitglieder abgibt, sofern sich diese Kundgebung nicht gegen den eigenen Arbeitgeber oder deren Verband richtet, sondern gegen eine vom Gesetzgeber ermöglichte Konkurrenztätigkeit anderer Unternehmen, fehlt der erforderliche innere Zusammenhang zum Arbeitskampf (BGH 28. März 2000 - VI ZB 31/99 - NZA 2000, 735; Schwab/Weth/Walker 6. Aufl. § 2 Rn. 72) .

(2) Auch dieses Merkmal ist hier gegeben. Der im Streit stehende Betrieb bestimmte S-Bahn-Linien hängt unmittelbar von der Durchführung von Maßnahmen des Arbeitskampfes ab. Der Kläger richtet sich zwar nicht gegen den Arbeitskampf als Ganzes, er möchte aber eine sachliche Beschränkung des Streiks erreichen. Damit ist der erforderliche Bezug zum Arbeitskampfgeschehen zu bejahen.

Dieses Ergebnis entspricht auch dem Grundsatz des Sachzusammenhangs, der unbefriedigende Rechtswegaufspaltungen vermeiden will (vgl. BAG 12. Januar 2024 - 9 AZB 23/23 - Rn. 18, NJW 2024, 1979; BSG 5. Mai 2021 - B SF 1/20 R - Rn. 31, BeckRS 2021, 15701) . Dreh- und Angelpunkt der vom Kläger aufgeworfenen Probleme ist die Frage, ob die von der Beklagten zu 1. initiierte Arbeitskampfmaßnahme rechtswidrig ist oder nicht. Für diese Frage sind die Gerichte für Arbeitssachen fachkundig und originär zuständig. Diese Frage steht im Mittelpunkt des Rechtsstreits, nicht die Frage, welche einzelnen Schlussfolgerungen sich daraus unter Umständen ableiten lassen könnten.

b) Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 ArbGG ebenfalls eröffnet, soweit der Kläger auch die Vorstandsmitglieder der beklagten Gewerkschaft, nämlich die Beklagten zu 2. bis 5., in Anspruch nimmt.

Wie bereits oben dargelegt, besteht eine Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, soweit der Kläger die GDL auf Unterlassung von Streikmaßnahmen in Anspruch nimmt. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ist nicht unmittelbar einschlägig, soweit der Kläger auch Klage gegenüber die Vorstandsmitgliedern der Gewerkschaft erhebt. Denn die Vorstandsmitglieder sind nicht identisch mit der Gewerkschaft selbst. Es handelt sich allerdings insoweit um eine Zusammenhangstätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 3 ArbGG. Es besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang, da es jeweils um das gleiche Streikgeschehen geht.

c) Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist im vorliegenden Fall auch eröffnet, soweit der Kläger mit seiner Klage die vom Streik betroffenen Arbeitgeber darauf in Anspruch nehmen möchte, trotz des Streikgeschehens bestimmte S-Bahn-Linien sowie den Fernverkehr aufrechtzuerhalten bzw. ihm das Geld für sein 49 Euro-Ticket zurückzuerstatten.

aa) Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen folgt auch hier aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 ArbGG.

Soweit sich der Kläger gegen die am Streikgeschehen unmittelbar betroffenen Arbeitgeber wendet, ist § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG direkt einschlägig. Die Arbeitgeber sind dann tariffähige Parteien im Sinne der Norm, der Kläger ist insoweit wiederum "Dritter". Es geht um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes. Die Einrichtung eines Ersatzverkehrs und von Notdiensten ist eine typische Maßnahme, die im Rahmen eines Streiks anfällt und von den Arbeitgebern - in Abstimmung mit den Gewerkschaften - zu organisieren ist. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es erfordern, von dem Streik bestimmte Arbeiten und Bereiche auszunehmen (vgl. LAG Hamburg 26. März 2023 - 1 Ta 1/23 - 42 ff., Juris; FJK ArbeitskampfR-HdB/Jacobs § 4 Rn. 199 ff.; vgl. auch Hess. LAG 12. März 2024 - 10 GLa 229/24 - Rn. 86, NZA 2024, 711, wo die Beibehaltung eines "Grundbetriebs" als Notdienstmaßnahme bei der Deutschen Bahn abgelehnt worden ist) . Für die Frage der Eröffnung des Rechtsweges spielt es keine Rolle, dass auch nach Darstellung des Klägers eine subjektive Anspruchsgrundlage für seinen Leistungsanspruch nicht erkennbar ist und er vom Streikgeschehen im Bahnverkehr, wie jeder Bankkunde, nur reflexartig betroffen ist. Soweit sich der Kläger mit seiner Klage gegen die Rhein-Main-Verkehrsverbund GmbH, die Beklagte zu 6, richtet, wäre eine Zuständigkeit jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs nach § 2 Abs. 3 ArbGG anzunehmen.

bb) Es greift auch nicht die Rechtswegzuständigkeit zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

(1) Eine ausdrückliche Norm, die in Fällen der vorliegenden Art eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, ist nicht ersichtlich.

(2) Es handelt sich auch nach allgemeinen Abgrenzungskriterien nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Die streitentscheidende Normen sind nicht öffentlich-rechtlicher, sondern bürgerlich-rechtlicher Art.

(a) Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich - den allgemeinen Regeln folgend - nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird, nicht danach, ob sich der Kläger auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (vgl. BAG 21. Juli 2021 - 9 AZB 19/21 - BeckRS 2021, 46929) . Das Rechtsverhältnis ist öffentlich-rechtlich, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet (BAG 26. April 2021 - 9 AZB 3/21 - Rn. 11, BeckRS 2021, 33569) . Öffentlich-rechtlicher Natur sind Rechtsnormen, die einen öffentlichen Verwaltungsträger als solchen berechtigen und verpflichten, ihn also zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen (BAG 26. April 2021 - 9 AZB 3/21 - Rn. 11, BeckRS 2021, 33569). Nicht entscheidend ist auch, ob sich die Klage gegen eine Behörde richtet, gegen einen öffentlichen oder ggf. einen privatwirtschaftlich organisierten Arbeitgeber richtet, der öffentliche Aufgaben wahrnimmt (GK-ArbGG/Schütz Stand: Dezember 2022 § 2 Rn. 59) .

(b) Für das vom Kläger geltend gemachte Rechtsverhältnis sind öffentlich-rechtliche Normen nicht streitentscheidend. Es kommt vielmehr auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Streiks gemäß Art. 9 Abs. 3 GG und auf die dabei vorzunehmenden Abwägungen, etwa auch mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Einrichtung von Notdiensten, an.

Ein Anspruch des Einzelnen auf Aufrechterhaltung eines bestimmten Bahnbetriebs folgt nicht aus Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG. Nach dieser Bestimmung gewährleistet der Bund, dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Es geht hier um eine Staatszielbestimmung im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge ("Wohl der Allgemeinheit"), nicht um ein dem einzelnen Bahnkunden zuerkanntes subjektives Recht (Rudkowski Der Streik in der Daseinsvorsorge S. 231; FJK ArbeitskampfR-HdB/Münder § 4 Rn. 240; Möstl in Dürig/Herzog/Scholz EL Oktober 2024 Art. 87e Rn. 182; Windthorst in Sachs 10. Aufl. Art. 87e Rn. 59) . Adressat des Gewährleistungsauftrags aus Art. 87e Abs. 4 GG ist nur der Bund (Windthorst in Sachs 10. Aufl. Art. 87e Rn. 59; Gersdorf in Huber/Voßkuhle 8. Aufl. Art. 87e Rn. 73) . Art. 87e GG wird teilweise herangezogen, um Einschränkungen des Streikrechts im Bereich des Arbeitskampfs bei der Bahn zu rechtfertigen (vgl. FJK ArbeitskampfR-HdB/Münder § 4 Rn. 240 m.w.N.; Green Arbeitskämpfe zulasten der Allgemeinheit S. 216, 342) ; auch insoweit liegt der Schwerpunkt aber bei der Beurteilung des Arbeitskampfs mit einer nach Art. 9 Abs. 3 GG geprägten Güterabwägung, durch die Berücksichtigung des öffentlich-rechtlichen Aspekts der Daseinsvorsorge und Grundversorgung wird der Streit um einen Streik bei der Bahn m.a.W. nicht zu einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit.

Näher liegt es vielmehr, Beschränkungen des Umfangs eines Streik bei der Deutschen Bahn AG mit der Frage nach Notdienstvereinbarungen zu verknüpfen. Diese spielen gerade bei Streiks in Betrieben der Daseinsvorsorge und von Verkehrsbetrieben eine große Rolle (ErfK/Linsemaier 25. Aufl. Art. 9 GG Rn. 134; FJK ArbeitskampfR-HdB/Münder § 4 Rn. 298; Green Arbeitskämpfe zulasten der Allgemeinheit S. 343) . Diese Frage ist rein bürgerlich-rechtlicher Natur und betrifft die Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei einem Streik. Auch unter diesem Aspekt ist eine abdrängende Rechtswegzuständigkeit zu den Verwaltungsgerichten nicht ersichtlich.

III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Ein gesetzlicher Grund, die Rechtsbeschwerde nach den §§ 17a Abs. 4 Satz 4, 5 GVG i.V.m. § 574 ff. ZPO zuzulassen, liegt nicht vor.

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