LG Limburg 2. Strafkammer, 2024-06-05, 2 Ks 3 Js 9558/21, 2 Ks - 3 Js 9558/21

2 Ks 3 Js 9558/21, 2 Ks - 3 Js 9558/21Cantonal CourtJun 5, 2024

Full text

LG Limburg 2. Strafkammer — 2 Ks 3 Js 9558/21, 2 Ks - 3 Js 9558/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-06-05

Aktenzeichen: 2 Ks 3 Js 9558/21, 2 Ks - 3 Js 9558/21

ECLI: ECLI:DE:LGLIMBU:2024:0605.2KS3JS9558.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Der Angeklagte 1 ist des Mordes schuldig.

Er wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Angeklagte 2 ist der Anstiftung zum Mord und der Anstiftung zu der versuchten gefährlichen Körperverletzung tateinheitlich der versuchten Freiheitsberaubung schuldig.

Sie wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.

Der Angeklagte 3 ist der versuchten gefährlichen Körperverletzung tateinheitlich der versuchten Freiheitsberaubung schuldig.

Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte 4 ist der versuchten gefährlichen Körperverletzung tateinheitlich der versuchten Freiheitsberaubung schuldig.

Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monate Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte 5 ist der versuchten gefährlichen Körperverletzung tateinheitlich der versuchten Freiheitsberaubung schuldig.

Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monate Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte 1 und die Angeklagte 2 haben die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen.

Den Angeklagten 3, 4 und 5 werden die Kosten der ersten fünf Verhandlungstage mit Ausnahme der Kosten der Sicherungsverteidiger und die notwendigen Auslagen der Nebenklage für die ersten fünf Verhandlungstage auferlegt. Die Angeklagten 3, 4 und 5 haben zudem die Kosten zu tragen, die aufgrund der Beauftragung eines rechtsmedizinischen Sachverständigen zur Frage der Lebensgefährlichkeit der ihnen zur Last gelegten Tat einschließlich mündlicher Gutachtenerstattung sowie aufgrund der eingeholten Amtlichen Auskunft des Deutschen Wetterdienstes entstanden sind. Der Angeklagte 4 hat zusätzlich die Kosten der Beauftragung des Sachverständigen zur Begutachtung seiner Schuldfähigkeit sowie den Kosten der mündlichen Erstattung des Gutachtens zu tragen.

Angewendete Vorschriften:

Angeklagter 1:

§ 211 Abs. 1 und 2 Gruppe 2 Var. 1 StGB

Angeklagte 2:

§§ 211 Abs. 1 und 2 Gruppe 2 Var. 1,26, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 5, 22, 23, 25 Abs. 2, 53 Abs. 1 StGB

Angeklagter 3:

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 5, 239 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, 56 Abs. 1 StGB

Angeklagter 4:

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 5, 239 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, 56 Abs. 1 StGB

Angeklagter 5:

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 5, 239 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1, 56 Abs. 1 StGB

Gründe

(abgekürzt für die Angeklagten 3, 4 und 5 gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

Der Geschädigte wurde im Alter von 19 Jahren am Pfingstmontag 2021 um 01.50 Uhr in seiner Dachgeschosswohnung im Schlaf mit einem gezielten Messerstich, der seinen Hals durchstach, getötet.

Der Angeklagte 1 führte den tödlichen Messerstich aus, obschon er den getöteten ... nicht kannte. Die Tat erklärt sich vor dem Hintergrund einer Anstiftung durch die Angeklagte 2.

Die fünf Angeklagten trafen sich am Pfingstmontag gegen 1.30 Uhr auf einem Schotterparkplatz in der Nähe des Wohnhauses. Der entworfene Plan war, dem Geschädigten einen "Denkzettel" zu verpassen. Die Angeklagte 2 wollte über den Plan hinaus die Tötung ihres im selben Familienwohnhaus lebenden Cousins, gegen den sie eine tiefe Abneigung entwickelt hatte.

Um ihr Ziel zu erreichen, setzte sie gegenüber dem ihr unbekannten Angeklagten 1 beim erstmaligen Zusammentreffen auf dem Schotterparkplatz ein hoch emotionales Verhalten ein. Unter Tränen ging sie direkt auf den Angeklagten 1 zu, fiel diesem völlig aufgelöst "heulend" um den Hals und spielte vor, nach Luft zu schnappen. Sie wollte den Eindruck einer misshandelten und in höchste Not geratenen jungen Mutter erwecken. Ihr gelang es, durch ihre Körpersprache und verbalen Äußerungen ihm eine dramatische Situation zu verdeutlichen und zu verstehen zu geben, dass ein "Denkzettel" nicht ausreichend ist, sondern der Peiniger den Tod verdient habe. Der Angeklagte 1 war für den theatralischen Auftritt empfänglich; er verachtete Täter häuslicher Gewalt vor dem Hintergrund seiner eigenen Lebensgeschichte, empfand tiefes Mitgefühl für die Angeklagte 2 und wollte "helfen". Das von ihm konsumierte Amphetamin wirkte antriebssteigernd, einhergehend mit Gefühlen gesteigerter Leistungsfähigkeit, einem erhöhten Selbstvertrauen und erhöhter Risikobereitschaft. Als die Angeklagten 1, 3, 4 und 5 in die Dachgeschosswohnung eingedrungen waren, führte der Angeklagte 1 für die anderen überraschend den tödlichen Messerstich aus.

Die Angeklagten 1, 3, 4 und 5 haben sich zu dem Treffen am Schotterparkplatz, dem Denkzettelplan und zu ihrem gemeinsamen Betreten des Wohnhauses bekannt. Keiner von ihnen hatte ein eigenes Motiv zur Tötung. Die Angeklagte 2, die sich nicht eingelassen hat, scheidet als Tatausführende aus.

A. Zur Person

I. Angeklagter 1

  1. Familie, schulischer und beruflicher Werdegang

Der 34 Jahre alte Angeklagte 1 wuchs ohne Geschwister bei seiner alleinerziehenden Mutter auf. Seinen Vater hat er nie kennengelernt. Bereits während der Schwangerschaft der Mutter trat der Vater des Angeklagten 1 eine Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung an und verließ nach seiner Haftentlassung die Familie kurz nach der Geburt des Angeklagten 1. Nach seiner Geburt zog die Mutter mit dem Angeklagten 1 in die … Region. Seine Mutter war gelernte Fleischfachverkäuferin, arbeitstätig war sie aufgrund ihrer Alkoholabhängigkeit nicht. Die Familie bewohnte eine Sozialwohnung und lebte durchgehend von Sozialhilfe. Seine Mutter hatte in der Beziehung zum leiblichen Vater des Angeklagten 1 häusliche Gewalt erfahren, was sie dem Angeklagten verschiedentlich berichtet hatte. Die Beziehung zu seiner Mutter beschreibt der Angeklagte 1 – trotz der Alkoholabhängigkeit – als liebevoll und innig.

Der Angeklagte 1 besuchte nach dem Kindergarten altersgerecht mit 7 Jahren die …-Grundschule in Ort1.

Mit der Alkoholkrankheit seiner Mutter war der Angeklagte 1 schon frühzeitig, insbesondere im Grundschulalter, konfrontiert. Der Alltag der Mutter war einerseits von starkem Alkoholkonsum und andererseits damit einhergehenden langen Schlafphasen geprägt, sodass sie regelmäßig nicht ansprechbar war. Der Angeklagte 1 war dadurch im frühen Kindesalter überwiegend sich selbst überlassen. Er entschied selbstständig, ob er Schulbesuche wahrnahm, was zu erheblichen Fehlzeiten führte, und kümmerte sich eigenständig um Mahlzeiten. Wegen der problematischen Situation seiner Mutter wandte er sich an einen Klassenkameraden, um außerfamiliäre Hilfe zu erhalten. Das Jugendamt wurde involviert. Die Mutter des Angeklagten 1 absolvierte zwei stationäre Therapien, die jedoch nicht erfolgreich waren. Aufgrunddessen kam der Angeklagte 1 um sein 10. Lebensalter herum in eine Pflegefamilie.

Nach der Grundschule besuchte der Angeklagte 1 den Hauptschulzweig der …-Schule in Ort1. Durch den Umzug in eine Pflegefamilie verbesserten sich seine allgemeinen Lebensumstände und auch die schulischen Leistungen.

Auf eigenen Wunsch verließ der Angeklagte 1 nach zweieinhalb Jahren mit etwa 13 Jahren die Pflegefamilie wieder. In der Pflegefamilie lebten neben dem Angeklagten 1 zwei leibliche Kinder. Trotz der staatlichen Unterstützung verfügte die fünfköpfige Pflegefamilie nur über begrenzte finanzielle Mittel, was sich für den Angeklagten 1 spürbar machte.

Der Angeklagte 1 kam in eine zweite Pflegefamilie, ein älteres Ehepaar, in Ort2. Das Zusammenleben funktionierte gut, wenngleich der Angeklagte 1 es als weniger familiär empfand. Der Angeklagte 1 besuchte weiterhin den Hauptschulzweig der …-Schule in Ort1. In seiner Jugend spielte der Angeklagte 1 Fußball im örtlichen Fußballverein. Einen großen Freundeskreis hatte er nicht. Zu seiner Mutter hielt er Kontakt, wenngleich dieser mit der Zeit nachließ.

Seine schulische Laufbahn schloss der Angeklagte 1 im Juli 2004 mit dem qualifizierten Hauptschulabschluss ab. Er hatte bereits früh den Berufswunsch "Koch". In den Jahren 2000 bis 2003 absolvierte er schulische und außerschulische Praktika im Bereich der Gastronomie. Im August 2004 trat er mit 15 Jahren eine Ausbildung zum Koch in einem Viersternehotel in Ort3 an, die er sich selbst gesucht hatte. In Ort3 lebten seine Tante und Cousine, zu denen er Kontakt pflegte. Zu Beginn der Ausbildung bezog er das zum Hotel gehörige Personalhaus, indem er ein Zimmer hatte. Der Angeklagte 1 war dem in der Ausbildungsküche herrschenden hierarchischen und strengen Umgangston nicht gewachsen. Die Ausbildung brach er bereits nach wenigen Wochen auf Veranlassung des Hotelinhabers wieder ab. Mit Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zog er aus dem Personalhaus wieder aus, zurück zu seiner Pflegefamilie nach Ort2.

Während dieser beiden Ausbildungszeiträume schloss der Angeklagte 1 keine festen Freundschaften. Den Großteil seiner Freizeit verbrachte der Angeklagte mit Online-Spielen am Computer.

Der Angeklagte begann im November 2004 erneut eine Ausbildung zum Koch im Waldhotel … in Ort4 bei Ort5. Die Ausbildung war berufsschulbegleitet. Während dieser Ausbildung bewohnte der Angeklagte 1 ein kleines Zimmer in einem zum Hotel gehörenden Personalhaus. Der Angeklagte 1 nahm die mit der Ausbildung einhergehenden Verpflichtungen nicht ernst. Der Besuch der Berufsschule war von Fehlzeiten geprägt. Im Juli 2006 brach der Angeklagte 1 das Ausbildungsverhältnis ab. Der Angeklagte 1 zog mit nun 17 Jahren zurück nach Ort1. Durch den Abbruch der zweiten Ausbildung war das Verhältnis zu seiner Pflegefamilie zerrüttet. Das Jugendamt organisierte seine Aufnahme in das betreute Wohnen in Ort1. Mit seinem heimatnahen Rückzug versuchte er, den Kontakt zur Mutter wieder aufzubauen.

Der Angeklagte 1 übte auch ohne abgeschlossene Ausbildung Arbeiten als Küchenhilfe oder Koch aus, um dadurch zunächst Erfahrungen im Bereich der Gastronomie zu sammeln. Ab Juli 2006 war er als Beikoch im Restaurant "A" in Ort1 tätig.

Mit seinem 18. Lebensjahr musste der Angeklagte 1 das betreute Wohnen altersbedingt verlassen und wohnte vorübergehend bei einem Arbeitskollegen. Der Angeklagte pflegte zu dieser Zeit wieder mehr Kontakt zu seiner Mutter, wenngleich deren Alkoholproblematik weiterhin bestand. Als die Mutter wenige Zeit später bei ihrem Lebensgefährten einzog, übernahm der Angeklagte 1 die Wohnung der Mutter. Dabei handelte es sich um eine knapp 50 m² große Dachgeschosswohnung. Diese finanzierte sich der Angeklagte selbst durch seine Arbeit.

Im Juni 2007 wechselte er als Beikoch in das Restaurant "B" in Ort1, weil er dort eine bessere Bezahlung erhielt.

Im Jahr 2008 verstarb die Mutter des Angeklagten 1. Sie erlitt eine Leberzirrhose.

Der Angeklagte 1, der unter dem Trauerprozess litt, beendete seinerseits die Arbeit im Restaurant. Nachdem er in der Zeit von August bis Oktober 2008 ohne Arbeit war, begann er eine Tätigkeit in der Lebensmittelherstellung in Ort6, bis er im August 2011 die Arbeit als Beikoch im Restaurant "C" in Ort1 aufnahm. Hier war er bis Mai 2012 tätig.

Ab September 2012 arbeitete er als Koch in der … Klinik Ort7 für 6 Jahre ohne Unterbrechung. In dieser Zeit lebte er bei der Familie seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin Zeugin1, nachdem er seine eigene Wohnung nicht mehr finanzieren konnte. In diesem Zeitraum, von September 2012 bis Juni 2015, absolvierte er eine Ausbildung zum Koch. Die Berufsschule schloss er mit einer Gesamtnote von 2,0 ab. In der Zwischenzeit übte er ab Mai 2014 für 5 Monate einen Nebenjob als Koch im Restaurant "D" in Ort8 aus. Mit dem Geld finanzierte sich der Angeklagte 1 den Erwerb seiner Fahrerlaubnis.

Nach der Trennung von der Zeugin Zeugin1 im Jahr 2016 verließ der Angeklagte 1 deren Elternhaus und bezog eine eigene Wohnung in der …straße … in Ort9.

Der Angeklagte 1 verließ die … Klinik Ort7 im Jahr 2018, da diese ihn wegen Stellenmangels nicht hatte als Koch übernehmen können und die von ihm belegte Stelle als Küchenhilfe zeitlich limitiert war. Danach meldete sich der Angeklagte 1 arbeitslos und begab sich auf Jobsuche.

Seine letzte Arbeitsstelle, die er Ende 2019 aufnahm, übte der Angeklagte 1 in der …-Klinik, Parkinson-Zentrum GmbH in Ort10 aus. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 04.10.2021 seitens des Arbeitgebers gekündigt. Grund hierfür war, dass der Angeklagte das letzte halbe Jahr regelmäßig mehrere Stunden zu spät zur Arbeit erschien.

Der Angeklagte war in zwei festen Partnerschaften. Die längste Beziehung bestand mit der Zeugin Zeugin1. Mit Anfang Dreißig war er etwa 1,5 Jahren in einer weiteren Beziehung. Liiert war er von Juli 2021 bis zu seiner Verhaftung im November 2021 mit der 16 Jahre jüngeren Zeugin Zeugin2.

Der Angeklagte ist Vater einer Tochter, die am 26.12.2009 geboren wurde. Die Mutter des Kindes ist seine damalige Lebensgefährtin Zeugin3, zu der die Beziehung kurz nach der Geburt scheiterte und der Kontakt in der Folgezeit immer weniger wurde. Zwischenzeitlich ist das Kind in eine Pflegefamilie gekommen. Einen regelmäßigen Kontakt baute der Angeklagte zu dem Kind nie auf. Heute besteht kein Kontakt. Die 15 Jahre jüngere Zeugin Zeugin4 (geb. ...) sieht den Angeklagten 1 als Vater ihres Kindes an, das aus einem One-Night-Stand mit ihm entstanden ist. Zu diesem Kind hat der Angeklagte sich nicht bekannt.

Der Angeklagte hatte bis zu seiner Inhaftierung bis zu 1.000,00 € Schulden. Dabei handelte es sich auch um solche Schulden, die seine Mutter vor ihrem Tod verursacht hatte. Mit dem Versterben seiner Mutter im Jahr 2008 hatte er das Erbe angetreten, damit auch die Schulden seiner Mutter übernommen. Insbesondere aufgrund der unübersichtlichen Anzahl der Gläubiger, holte sich der Angeklagte Hilfe bei der Schuldnerberatung.

  1. Gesundheit und Suchtanamnese

In körperlicher Hinsicht ist der Angeklagte 1 gesund. Seine Geburt und seine frühkindliche Entwicklung verliefen unauffällig; erhebliche Erkrankungen, Operationen oder Unfälle sind nicht bekannt. Im November 2023 hatte er bei einer sportlichen Statur eine Größe von ca. 1,86 m und ein Gewicht von ca. 92 kg. Er hat keine relevanten körperlichen Beschwerden.

In geistiger Hinsicht besteht bei dem Angeklagten 1 keine Erkrankung; er befand sich bislang nicht in stationärer oder ambulanter psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Behandlung.

Seit seinem 12. Lebensjahr – bis auf ein halbes Karenzjahr – ist der Angeklagte 1 Raucher.

Der Angeklagte trank Alkohol erstmals mit 13 oder 14 Jahren auf Geburtstagen von Freunden in Form von Bier und Cola-Bier. Fortan trank er mit Freunden sporadisch Alkohol, bis er mit 15 Jahren eine Berufsausbildung begann. Mit 18 Jahren setzte er den Konsum von Alkohol fort. Gemeinsam mit Freunden trank er an den Wochenenden, zu seiner Berufsschulzeit im Alter von 23 Jahren auch nach Schulschluss, Alkohol, darunter Weizenbier. Der Alkoholkonsum des Angeklagten 1 blieb sporadisch und war nicht exzessiv.

Cannabis konsumierte der Angeklagte 1 erstmalig im Alter von 14 Jahren. Es verblieb beim "Probieren" des Rauschmittels, da ihm der Konsum nicht bekam und er den Geruch abstoßend fand. Kontakt zu Cannabis hatte er danach erst wieder mit 23 Jahren, als er bei der Familie 4 lebte. Es verblieb zu dieser Zeit bei zwei bis drei weiteren "Versuchen" von Cannabis. Der Angeklagte 1 konsumierte teilweise Cannabis in Verbindung mit Ecstasy, um die Wirkung des Ecstasy-Trips zu verstärken.

Mit 26 oder 27 Jahren konsumierte der Angeklagte 1 einmalig Kokain.

Amphetamine probierte der Angeklagte 1 erstmals im Alter von 26 auf einer 1. Mai-Feier. Ein Bezug zu Amphetaminen ergab sich dann erst wieder auf einer Silvesterfeier im Jahr 2020 in das Jahr 2021 hinein, die er mit einem Arbeitskollegen verbrachte. Der Angeklagte 1 stellt Amphetamine als "Nutzdroge" dar mit dem einzigen Nachteil der Einschränkung der sexuellen Funktion.

Erster Kontakt mit Ecstasy hatte der Angeklagte 1 mit 21 Jahren. Die Wirkungen bezeichnet er als "Blockadelöser für Endorphine".

Bis zum Frühjahr 2021 betrieb der Angeklagte keinen auffälligen Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln. Danach begann er, in größerem Ausmaß Alkohol, darunter Bier und Bacardi-Cola, zu trinken und Amphetamine bzw. Speed sowie Ecstasy zu konsumieren, ohne jedoch eine Abhängigkeit von Alkohol oder Drogen zu entwickeln.

  1. Partyabende und Suchtanamnese zur Tatzeit

Anfang des Jahres 2021 lernte der Angeklagte 1 über den Mitangeklagten 4 dessen Freund, den Zeugen Zeuge5 kennen. Sie verstanden sich auf Anhieb gut miteinander. Gemeinsam trafen sie sich regelmäßig zum Reden und Biertrinken. Zu diesen Abenden gesellten sich in der Folgezeit Bekannte des Zeugen Zeuge5. Aufgrund der in diesem Zeitraum anhaltenden Covid-19 Pandemie und der damit verbundenen Kontaktbeschränkungen fanden die Treffen regelmäßig in der Wohnung des Angeklagten 1 statt. Fortan ergaben sich in der Wohnung des Angeklagten 1 an Wochenenden und Feiertagen "Partyabende", an denen gemeinsam Alkohol und Betäubungsmittel konsumiert wurden. Es entstand ein gemeinsamer "Partykreis".

Zu diesem "Partykreis" gehörte auch die Zeugin Zeugin4 (geb. ...). Die Zeugin Zeugin4 beklagte sich bei dem Angeklagten 1 über Missstände in ihrem häuslichen Umfeld. Der Angeklagte 1 bot ihr daraufhin einen Schlafpatz in seiner Wohnung an, den sie vorrübergehend annahm. Die Zeugin Zeugin4 stellte dem Angeklagten 1 ihren Stiefbruder, den Zeugen Zeuge6, vor. Über den Zeugen Zeuge6 lernte der Angeklagte 1 den Zeugen Zeuge7 kennen. Beide wurden sodann Teil des "Partykreises". Partygäste waren im und um den Tatzeitraum üblicherweise die Zeugin Zeugin4 (geb. ...), der Zeuge Zeuge7, der Zeuge Zeuge6, die Zeugin Zeugin8, der Zeuge Zeuge5, der Zeuge Zeuge9, der Zeuge Zeuge10 und der Mitangeklagte 4. Der Zeuge Zeuge6 – die Zeugin Zeugin4 war zwischenzeitlich wieder ausgezogen – wohnte zum Tatzeitpunkt mit in der Wohnung des Angeklagten 1.

Die Freundesgruppe traf sich im Tatzeitraum regelmäßig unter der Woche und an den Wochenenden bei dem Angeklagten 1. Insbesondere in den Monaten Mai, Juni und Juli fanden in der Wohnung des Angeklagten 1 Partys statt. Die Partys bei dem Angeklagten 1 dauerten teils über Tage an. Regelmäßig nächtigten die Partygäste in der Wohnung des Angeklagten 1. So war es auch nicht ungewöhnlich, dass der Angeklagte 1 die Partys und seine Wohnung stundenweise verließ, um seiner Arbeit in der Klinikküche von 06.00 Uhr bis 15.00 Uhr nachzugehen. Auf den Wohnungspartys des Angeklagten 1 wurde miteinander geredet, laute Musik über eine ausgebaute Musikanlage gehört und getanzt. Die Wohnung war mit "Disco-Lichtern" versehen, die zum Rhythmus der Musik sensibilisiert mit einem bunten Lichtspiel die Partystimmung untermauerten.

Der Angeklagte 1 trug stets Sorge dafür, dass die Partygäste ausreichend versorgt waren. Der Angeklagte 1 war gern Gastgeber und ging in dieser Rolle auf. Die alkoholischen Getränke wurden in der Regel durch die beiwohnenden Partygäste in Vorbereitung besorgt, darunter Bier und Apfelwein, aber auch Hochprozentiges wie beispielsweise "Bacardi" oder "Jägermeister". Es war üblich, dass der Angeklagte 1 Betäubungsmittel für die Freundesgruppe einkaufte, die dann am Abend gemeinsam konsumiert wurden. Wer Geld hatte, zahlte an den Angeklagten 1. Der Betäubungsmittelkonsum umfasste überwiegend Amphetamine – "Pep" als "Line" gezogen – sowie Ecstsay in Pillenform, gelegentlich auch Kokain und Marihuana. Der Angeklagte 1 konsumierte ab März/April 2021 insbesondere regelmäßig Amphetamine. Er feierte dadurch regelmäßig tagelang durch – er nahm morgens "eine Nase" und fuhr zur Arbeit, anschließend nahm er "eine Nase", um den Abend mit seinen Freunden verbringen zu können.

  1. Vorbelastungen

Der Angeklagte 1 ist strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

  1. Untersuchungshaft

Der Angeklagte 1 befindet sich seit dem 16.11.2021 in dieser Sache in Untersuchungshaft.

II. Angeklagter 3

  1. Lebenslauf

Der 47 Jahre alte Angeklagte 3 ist in Ort11 (Bundesland) geboren und auch aufgewachsen. Der Vater war Mechaniker am … Flughafen. Die Mutter war Siebdruckerin. Nach der Scheidung seiner Eltern als der Angeklagte 36 Jahre alt war, verzog seine Mutter in den Raum Ort1-Ort12. Der Angeklagte 3 beendete zunächst noch seinen Schulabschluss, bis er zu seiner Mutter nach Ort13 zog. Im Haushalt seines jähzornigen und gewalttätigen Vaters nahm er Gewalt in Kauf, um damit seinen kleineren Halbbruder zu schützen. Im Haushalt erledigte er die ihm übertragenen Aufgaben. Seine Mutter durfte er regelmäßig sehen. Zu seiner Stiefmutter, die aus dem Ausland stammte, hatte er eine gute Beziehung. Im Rahmen eines gewalttätigen Übergriffs seines Vaters hatte er als Zwölfjähriger einen Schädelbasisbruch erlitten, dessen wahre Kausalität er aus Angst vor dem Vater verschweigen musste.

Der Angeklagte 3 besuchte altersentsprechend den Kindergarten und die Grundschule. Bis zum 13. oder 14. Lebensjahr hatte der Angeklagte 3 keine schulischen Schwierigkeiten auf der Realschule. Schulfreunde brachte er angesichts seines gewalttätigen Vaters nie mit nach Hause. Während der Pubertät häuften sich bei dem Angeklagten 3 Fehlzeiten in der Schule. Den Realschulzweig hat der Angeklagte 3 indes mit der mittleren Reife und mit der Qualifikation für das Abitur abgeschlossen.

Der Angeklagte 3 begann 1993 im Alter von 16 Jahren eine Ausbildung zum Polizeimeisteranwärter beim Bundesgrenzschutz (BGS), die er 1996 infolge eines Traumas abbrach. Der Angeklagte 3 wurde im Rahmen seiner BGS-Ausbildung unvorbereitet bei einem Einsatz in Ort14 mit einem Schusswechsel konfrontiert, bei welchem ein Mensch in Sichtweite von einem Schuss getroffen wurde und zu Boden ging, sodass er damals zur Annahme kam, dass der Getroffene zu Tode gekommen war. Dies führte zu einer posttraumatische Belastungsstörung, die heute abgeklungen ist.

Im Jahr 1997 begann der Angeklagte 3 eine Ausbildung zum Zweiradmechaniker in Ort15, die er mit 24 Jahren erfolgreich abgeschlossen hat. Der Angeklagte 3 begann zum Ende seiner Lehre regelmäßig Drogen in Form von "Speed" zu konsumieren, was sich steigerte. Mit 25 Jahren arbeitete er fortan in Clubs als DJ. Dabei verdiente er an Wochenenden viel Geld, das er sofort ausgab. Währenddessen lebte er in einer eigenen Wohnung im Nachbarhaus seiner Mutter. Als DJ arbeitete er drei Jahre lang. In dieser Zeit hielt er sich sechs Wochen lang in Brasilien auf und erlitt dort angesichts seines Arbeitspensums als DJ bei aufrechterhaltenem Drogenkonsum einen Nervenzusammenbruch. Er kehrte zurück nach Deutschland, wo er Cannabis, "Speed" und Kokain weiter konsumierte.

Eine dritte Ausbildung zum Zierpflanzenbauer hat er mit 27 Jahren begonnen. Hierzu war er nach Ort16 an der niederländischen Grenze in Nordrhein-Westphalen gezogen. Die Ausbildung brachte er wegen der Krebserkrankung seiner Mutter nicht zu Ende, deren Pflege er übernommen hatte, und die zu diesem Zeitpunkt im Jahr 2006 verstorben war. Danach lebte der Angeklagte 3, der weiterhin Betäubungsmittel konsumierte, teilweise bei einem Freund oder war obachlos.

Der Angeklagte 3 führte ab dem Jahr 2008 wieder Gelegenheitsjobs in Form von Hilfsarbeiten, beispielsweise in Rewe-Märkten im Regalservice, aus. In dieser Zeit hat der Angeklagte 3 erstmals epileptische Anfälle erlitten. Danach hat er über fünf Jahre lang regelmäßige Anfälle gehabt. Der Angeklagte 3 war an einer therapieresistenten tonisch-klonischen Schlaf-Epilepsie erkrankt, welche mit zum Teil schweren körperlichen Verletzungen und langen postiktalen Veränderungszuständen einherging. Letzteres führte zu zwei Suizidversuchen. In schlechten Zeiten hatte der Angeklagte 3 trotz Medikation fünf bis sechs Anfälle pro Monat. Teilweise reduzierten sich die Anfälle auf alle drei Monate. Der Angeklagte 3 hatte epileptische Anfälle immer aus dem Schlaf heraus. Einmal hat sich der Angeklagte 3 während eines Anfalls so heftig in die Zunge gebissen, dass er beinahe an der darauffolgenden Blutung erstickt ist. In einem anderen Anfall hat sich der Angeklagte 3 die Zunge bis zum Zungenbändchen durchgebissen oder Zähne durch das Krampfen zerstört. Insgesamt hatte der Angeklagte 3 vier oder fünf Zähne bei einem Anfall verloren. Einmal steckte ein Zahn in seiner Wange. Aufgrunddessen hatte sich der Angeklagte 3 dazu entschieden, sich zur Vermeidung weiterer Verletzungen die Oberkieferzähne ziehen zu lassen.

Ab 2010 bot der Angeklagte 3 gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin und einem Freund als Selbstständiger Abrissaufträge an.

In 2012 beging der Angeklagte 3 unter dem Druck seines Anfallsleidens einen Suizidversuch mit einer Dreimonatspackung Levetiracetam. Nach einem sechsstündigen Krampfanfall hatte der Angeklagte 3 mehrere Tage hinweg Wortfindungsstörungen und schwere körperliche Schmerzen durch die Krämpfe. Tagelang hat er unwillkürlich Urin unter sich gelassen und sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt. Der Angeklagte 3 wurde in die Vitos Klinik in Ort17 verbracht. Danach sind die Anfälle zum Stillstand gekommen.

Der Angeklagte 3 trennte sich von seiner damaligen Lebenspartnerin und verzog nach Ort12. Zunächst hat er in einer eigenen Wohnung gelebt, dann gemeinsam mit einem Bekannten in einer Wohngemeinschaft. Schließlich hat der Angeklagte 3 seine heutige Lebenspartnerin, die Zeugin Zeugin1, kennengelernt und zog mit ihr in eine gemeinsame Wohnung. Mit ihr hat der Angeklagte 3 einen im August 2020 geborenen Sohn. Seit Mai 2021 arbeitet der Angeklagte 3 als Monteur bei der Firma E in Ort1.

Zu seinem Halbbruder hat der Angeklagte 3 unregelmäßigen Kontakt.

Über eine gültige Fahrerlaubnis verfügt der Angeklagte 3 nicht.

Der Angeklagte 3 konsumiert vor dem Hintergrund seiner Epilepsie-Erkrankung ein Gramm Cannabis täglich.

  1. Vorbelastungen

Der Angeschuldigte 3 ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Mit Urteil vom 24.09.1999, rechtskräftig seit dem 23.11.1999, hat das Amtsgericht Saarlouis (Az. 24 Js 78/99/50 Vrs 269/00) den Angeklagten 3 wegen Eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hatte. Die Strafaussetzung zur Bewährung ist widerrufen worden. Die Strafvollstreckung war am 30.01.2004 erledigt.

Das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn hat den Angeklagten 3 mit Urteil vom 29.11.2001, rechtskräftig seit dem 14.04.2004, (Az. 3 Js 31890/01 52 Cs) wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 DM verurteilt.

Das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn hat den Angeklagten 3 mit Urteil vom 26.01.2004 (Az. 6 Js 4540/02 52 Cs), rechtskräftig seit dem 25.02.2004, wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt.

Am 30.06.2004 hat das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn, rechtskräftig seit dem 08.07.2004, (Az. 3 Js 13102/03 52 Ds) den Angeklagten 3 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt und zugleich das Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher ausgesprochen.

Mit Beschluss vom 23.09.2004 hat das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn, rechtskräftig seit dem 31.03.2005, (Az. 3 Js 13102/03 52 Ds) den Angeklagten 3 im Wege einer nachträglichen Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 30.06.2004 und 26.01.2004 eine Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 € Geldstrafe verhängt.

Das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn hat den Angeklagten 3 mit Urteil vom 28.05.2008, rechtskräftig seit dem selben Tag, (Az. 6 Js 15050/06 52 Ds) wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt.

Mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.11.2008, rechtskräftig seit dem 02.12.2008, (Az. 31 Cs 65 Js 88318/08 3148 VRs) ist der Angeklagte 3 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 7,00 € verurteilt und eine Sperre der Fahrerlaubnis bis zum 23.06.2009 ausgesprochen worden. Mit vorangegangenem Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 13.10.2008 war dem Angeklagten 3 gem. § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden.

Das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn hat den Angeklagten 3 mit Urteil vom 19.10.2016, rechtskräftig seit dem 21.12.2016, (Az. 3 Js 5973/16 52 Ds) wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie Beleidigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt.

Ein weiteres gegen den Angeklagten 3 geführtes Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Sachbeschädigung (Az. 6 Js 16315/21) ist mit Verweisung auf den Privatklageweg gem. § 376 StPO am 25.11.2021 eingestellt worden. Dem Ermittlungsverfahren lag nach dem polizeilichen Bericht der POKin … vom 29.08.2021 zugrunde, dass sich der Angeklagte 3 am Samstagabend des 28.08.2021 gegen 23 Uhr von einer Personengruppe, die auf einem Parkdeck schräg gegenüber der Wohnung des Angeklagten 3 gesellig verweilte, gestört fühlte. Seinem Störgefühl zu Trotz schoss der Angeklagte 3 mit einem schwarzen Blasrohr aus Metall ca. 8-10 mal auf das zur Personengruppe gehörige Fahrzeug. Es entstanden auf der Motorhaube des Pkw minimale Beschädigungen und leichte Farbanhaftungen. Sowohl von den Geschädigten als auch von den Polizeibeamten unmittelbar darauf angesprochen, hat der Angeklagte 3 die Tat eingeräumt und erklärt, dass er über den täglichen abendlichen Lärm verärgert gewesen sei, der sein Kind nicht schlafen lasse.

III. Angeklagte 2

  1. Lebenslauf

Die 30 Jahre alte Angeklagte 2 wuchs mit ihrer Mutter und ihrem Vater zunächst in Ort18 in der ...straße ..., im Haus ihrer Großmutter Zeugin11, auf. Ein halbes Jahr später verzog sie nach Trennung der Eltern mit ihrer Mutter nach Bundesland. Den Vater sah sie nur in den Ferien. In Bundesland betrieb die Mutter eine Gaststätte mit Gästezimmern. Sie heiratete erneut. Aus dieser Ehe stammen drei Halbgeschwister, darunter die 4 Jahre jüngere Schwester Zeugin12, der 7 Jahre jüngere Zeuge Zeuge13 und der jüngste Bruder namens Zeuge14.

Der familiäre Stammbaum der Angeklagten 2 sei vorangestellt:

Bild des Stammbaums

Die Angeklagte 2 zeigte sich bereits im Kindergartenalter verhaltensauffällig. Nach dem Kindergarten besuchte die Angeklagte 2 die Grundschule in Ort19 (Bundesland). Im Grundschulalter suchte ihre Mutter mit ihr Sozialeinrichtungen auf, um dort Gespräche wegen ihres Verhaltens zu führen. Im Anschluss an die Grundschule besuchte die Angeklagte 2 die 5. Klasse der Regelschule in Ort20 (Bundesland). Die Angeklagte 2 war in dieser Zeit mehrfach von zu Hause abgängig, teils über mehrere Tage hinweg bis zu zwei Wochen. Sie schwänzte die Schule. Später lebte die Angeklagte 2 zum Teil in Jugendheimen, weshalb sie ab der zweiten Hälfte der 8. Klasse die Schule in Ort21 besuchte.

Seit ihrem 9. Lebensjahr hat sich die Angeklagte 2 bis zum 15. Lebensjahr in psychologischer Psychotherapie befunden. Im Alter von 11 Jahren folgte ein sechswöchiger stationärer Aufenthalt der Angeklagten 2 in der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Krankenhauses Ort22 nach Suizidversuch. Die Angeklagte 2 war unter anderem in psychosomatischer Kur in Ort23. Im Alter von 13 Jahren war die Angeklagte 2 für einen Zeitraum von vier Monaten in der Kinderpsychiatrie in Ort22. Dort wurde sie als "untherapierbar" entlassen.

In einem Kinderheim in Ort21 geriet die Angeklagte 2 nach eigenen Angaben in einen gewaltätigen Konflikt mit einer Mitbewohnerin und war dafür zu einer Jugendstrafe und 120 Sozialstunden verurteilt worden. Zuletzt war die Angeklagte 2 aus einem Kinderheim in Ort24 entlaufen und für einige Tage in einem Zirkus untergetaucht.

Zur Berufsvorbereitung besuchte die Angeklagte 2 für den Zeitraum von einem Jahr die "SbbS" in Ort25 (Bundesland).

Die Angeklagte 2 verließ im November 2009 ihre Heimat in Bundesland, wo sie zuletzt in Ort26 lebte, und verzog zu ihrem leiblichen Vater, zurück in die Nähe ihrer Großmutter mütterlicherseits, der Zeugin Zeugin11, nach Ort18. Dort lebte sie bis März 2012 im …. Der Vater, der Fernkraftfahrer und Frührentner war, hatte wieder geheiratet und seine angeheiratete Frau drei Kinder mit in die Ehe gebracht, mit denen die Angeklagte 2 nicht auskam. In dieser Zeit absolvierte die Angeklagte 2 im Jahr 2010 ein Freiwilliges Soziales Jahr in Ort1 und schloss die Hauptschule in Ort12 ab.

Mit 16 Jahren hat die Angeklagte 2 erstmals sexuellen Kontakt zu einem jungen Mann, dem Zeugen Zeuge15, gehabt, von dem sie schwanger wurde. Am ...2011 brachte sie ihren ersten Sohn Kind1 zur Welt. Der Zeuge Zeuge15 hat die Beziehung mit Kenntnisnahme der Schwangerschaft beendet. Bis zu ihrem 18. Lebensjahr lebte die Angeklagte 2 mit ihrem Sohn bei ihrem Vater. Von April bis Ende des Jahres 2014 lebte die Angeklagte 2 in einer eigenen Wohnung in der ...straße ... in Ort18. Ihren Lebensunterhalt finanzierte sie sich unter anderem durch Arbeiten in der Gastronomie, darunter dem Golfplatz Ort27.

Im Januar 2015, als sie den Zeugen Zeuge16 kennengelernt hatte, verzog die Angeklagte 2 in die … in Ort28-Ortsteil. Sie ging mit ihm eine Partnerschaft ein. Am ...2015 kam ihr zweiter Sohn Kind2 zur Welt. Unmittelbar nach der Geburt heirateten sie. Vier Monate nach der Hochzeit trennte sich die Angeklagte 2 von dem Zeugen Zeuge16, da sie sich mit ihrer Schwiegermutter nicht verstand. Die Scheidung folgte im Jahr 2018.

Im Januar 2016 verzog die Angeklagte 2 mit ihren beiden Söhnen in die … Straße … in Ort28. In diesem Jahr trat sie dem Deutschen Roten Kreuz und der Freiwilligen Feuerwehr bei. Seit dem 01.07.2017 lebte die Angeklagte 2 in der … in Ort29. Im Jahr 2017 erlitt die Angeklagte 2 einen Unfall mit dem Rettungswagen auf verschneiter Fahrbahn. Ihren Angaben nach hat sich das Rettungsfahrzeug dabei viermalig überschlagen. Sie habe ein Schädelhirntrauma mit nachfolgenden Kopfschmerzen erlitten.

Die Angeklagte 2 begann 2018 eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin, die sie nach eigenen Angaben abschloss, in dem Beruf jedoch nie über das Ehrenamt hinaus tätig war. Zugleich suchte sie sporadisch psychotherapeutische Einrichtungen auf. Finanzielle Unterstützung erhielt die Angeklagte 2 durch das Jobcenter. Daneben meldete die Angeklagte 2 ein Kunstgewerbe an. Der Kontakt zu ihrem leiblichen Vater brach schließlich ab. Mit dem Zeugen Zeuge17 war die Angeklagte 2 in dieser Zeit etwa 7 bis 8 Monate in einer Beziehung, die in Streitigkeiten und gegenseitigen Vorwürfen endete. Danach ging die Angeklagte 2 eine weitere Beziehung ein, die ebenfalls nicht anhielt. Ihr älterer Sohn Kind1 verzog nach familiengerichtlicher Auseinandersetzung im Jahr 2019 zu seinem Vater.

Seit Mitte des Jahres 2020 lebte die Angeklagte 2 im Familienwohnhaus in der ...straße ... in Ort28-Ort18. In den Jahren 2021 und 2022 suchte die Angeklagte 2 die Ambulanz der Vitos-Klinik in Ort9, angeblich Zustand nach epileptischem Anfall, auf.

Ihr am ...2011 geborener Sohn Kind1 wohnt nach dem Tatgeschehen weiterhin bei dem leiblichen Vater. Ihr am ...2015 geborener Sohn Kind2 lebte bis kurz nach dem Tatzeitraum bei ihr, wurde kurze Zeit darauf vom Jugendamt Ort1-Ort12 in Obhut genommen.

  1. Vorbelastungen

Die Angeklagte 2 ist strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

  1. Untersuchungshaft

Die Angeklagte 2 befindet sich seit dem 30.12.2022 in dieser Sache in Untersuchungshaft. Während vollzogener Untersuchungshaft hat die Angeklagte 2 am ...2023 ein Mädchen geboren, die heute beim Kindesvater, dem gesondert verfolgten Zeuge18, lebt.

IV. Angeklagter 4

  1. Lebenslauf

Der 29 Jahre alte Angeklagte 4, der den Spitznamen "Spitzname" trägt, wurde in Ort30 geboren und wuchs mit seinen Eltern und drei Schwestern, eine ältere und zwei jüngere, in geordneten familiären Verhältnissen in Ort12-Ortsteil auf. Dort verbrachte der Angeklagte 4 eine schöne und friedliche Kindheit. Beide Eltern waren berufstätig. Seine Mutter, die gelernte Konditorin war, arbeitete nach einer Umschulung als Bürokauffrau. Sein Vater war gelernter Bäcker, hatte ebenfalls eine Umschulung gemacht und in diesem Beruf gearbeitet.

Der Angeklagte besuchte zunächst den Kindergarten, bis er altersgerecht eingeschult wurde. Im Jahr 2006 wechselte der Angeklagte 4 auf die …-Schule in Ort12 als weiterführende Schule, die er mit einem Hauptschulabschluss beendete. Seine theoretischen Leistungen litten unter der bei ihm vermeintlich diagnostizierten Legasthenie und einem Aufmerksamkeitsdefizit (ADHS), die er durch gute praktische Leistungen ausgleichen konnte. Die Erkrankungen sind nicht medikamentös behandelt worden. Der Angeklagte 4 war in Behandlung bei einer Kinderpsychologin und erhielt in der Grundschule einen Legasthenie-Deutsch-Unterstützungskurs. Ein Schuljahr hat der Angeklagte 4 wiederholt.

Die Erziehung seiner Eltern war eher locker und nicht streng, wenngleich er mit 16 Jahren in eine gewalttätige Auseinandersetzung mit seinem Vater geraten war. Es war ihm gestattet, eine unbegrenzte Anzahl an Freunden jedes Alters mit nach Hause zu bringen, wo er in der zum Haus gehörenden Scheune mit ihnen feierte. Im Alter von 12 Jahren hielt sich der Angeklagte 4 vermehrt am Bahnhof in Ort12 auf, wo er in Kontakt mit Alkohol und Marihuana kam. Er konsumierte bereits mit 12 Jahren 0,5 Gramm Cannabis in der Woche und trank sporadisch Bier. Mit 13 oder 14 Jahren hatte er den – selbst Cannabis konsumierenden – Eltern Cannabis gestohlen, die ihn dabei erwischt hatten. Danach stellten seine Eltern ihm 1 Gramm Cannabis in der Woche zur Verfügung. Der Angeklagte 4 trank weiterhin regelmäßig Bier, zum Teil 4-5 Bierflaschen oder Bierdosen an einem Abend. Gelegentlich trank er auf Partys darüber hinaus Schnaps. Mit 16 Jahren begann der Angeklagte 4, Bongs (Cannabis-Pfeifen) zu rauchen, wobei die Menge von 1 Gramm gleichblieb. Erstmals konsumierte er im Alter von 16 Jahren und dann wieder mit 18 Jahren auch Ecstsasy (MDMA) und schließlich mehrfach auf den Partys des Angeklagten 1. Seinen Cannabiskonsum steigerte der Angeklagte 4 nach der Tatzeit auf 1 Gramm pro Tag. Kokain und Amphetamine probierte der Angeklagte 4 in seiner Jugend aus, es verlieb beim Ausprobieren.

Im Anschluss an seinen Schulabschluss begann der Angeklagte 4 mit 17 Jahren eine Ausbildung zum Dachdecker. Berufsbegleitend besuchte er zunächst ab dem 25.10.2011 die …-Schule in Ort31, bis er ab dem 06.08.2012 die …-Schule in Ort12 als Berufsschule besuchte. Diese schloss er erfolgreich am 30.07.2014 als gelernter Dachdecker ab. Während seiner Ausbildung lernte der Angeklagte 4 seine zukünftige Lebenspartnerin und Mutter seiner Kinder, die Tochter des Firmeninhabers des Dachdeckerbetriebs, kennen.

Im Jahr 2012 zog der Mitangeklagte 1, der zu diesem Zeitpunkt mit seiner ältesten Schwester Zeugin1 liiert und in Bezug auf seine Wohnsituation auf Hilfe angewiesen war, mit in das Elternhaus des Angeklagten 4.

Mit 18 Jahren verließ der Angeklagte 4 sein Elternhaus und bezog zum 01.12.2013 eine 1-Zimmer-Wohnung eines Mehrfamilienhauses in Ort9 in der …straße …, für die er monatlich 350,00 € zahlt. Diese wurde ihm durch den Patenonkel seines Schwiegervaters vermittelt. Dem ging eine Auseinandersetzung mit seinem Vater voraus, bei der es zu einer Rangelei zwischen beiden kam. Hintergrund war, dass der Angeklagte 4 sein verdientes Geld in die Familienkasse zahlen sollte, womit er nicht einverstanden war. Seit seinem Auszug aus dem elterlichen Wohnhaus finanzierte sich der Angeklagte 4 seinen Lebensunterhalt selbst. Seine Lebenspartnerin lebte weiterhin in einer Wohnung im Familienwohnhaus.

Im Alter von 18 oder 19 Jahren führte der Angeklagte 4 eine zweimonatige Drogenkarenz im Hinblick auf seinen Cannabiskonsum durch. In der Folge war er leicht provozierbar und zeigte Aggressionsausbrüche.

Im Anschluss an seine Ausbildung nahm der Angeklagte 4 eine Arbeitsstelle als Dachdecker bei der Firma F Dachdeckermeisterbetrieb GmbH in Ort9 an.

Im Jahr 2016 kam es zur Trennung des Mitangeklagten 1 und der Schwester des Angeklagten 4. Der Angeklagten 4 und der Aangeklagte 1 wurden Wohnungsnachbarn.

Der Angeklagte 4 ist am ...2019 erstmals Vater eines Sohnes geworden. Am ...2022 ist seine Tochter zur Welt gekommen. Beide Kinder wohnen im Haushalt seiner Lebensgefährtin. Zu einem Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt ist es aufgrund der finanziellen Situation auch nach Geburt der gemeinsamen Kinder nicht gekommen. Für seine Kinder kommt er finanziell auf und sieht sie regelmäßig.

Zum 01.09.2022 wechselte der Angeklagte 4 den Betrieb und nahm eine Dachdeckertätigkeit bei der Firma G Dachdeckerbetrieb in Ort9 auf, die er heute nicht mehr ausübt.

Seine Freizeit verbrachte der Angeklagte 4 bis zum Tattag überwiegend mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern. Mit seinen Freunden feierte er regelmäßig Partys, die überwiegend in der Wohnung des Angeklagten 1 stattfanden. Ansonsten hat er ein Interesse an Motorcross und Kneipenbesuchen. In der Zeit nach Mai 2021 nahm er die Zeugen Zeuge19 und Zeugin20, beide schwerst betäubungsmittelabhängig, vorrübergehend bei sich auf und ließ sie bei sich wohnen.

Zu seinen beiden Eltern, die inzwischen getrennt leben, hat der Angeklagte 4 Kontakt.

Der Angeklagte 4 hat Schulden in niedrigem vierstelligen Bereich.

Der Angeklagte 4 verfügt seit dem 12.02.2016 wegen Alkohol- und Betäubungsmitteldelikten über keine gültige Fahrerlaubnis mehr.

Seit dem Tattag des 23.05.2021 hat sich sein Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum kontinuierlich gesteigert. Unmittelbar nach dem Tattag hat der Angeklagte 4 über einige Zeit täglich eine Flasche Bacardi Rum und 5 Halblitergebinde Bier. Während der Arbeit auf dem Dach hat er neben drei bis vier Flaschen Wasser keinen Alkohol getrunken. Infolge des Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums verlor der Angeklagte seine Arbeitsstelle bei der Firma G Dachdeckerbetrieb in Ort9. Entsprach die tägliche Konsummenge vor dem Tatgeschehen noch 1 Gramm Cannabis und ein Feierabendbier nach der Arbeit, konsumiert der Angeklagte derzeit 1-3 Gramm Cannabis und fünf bis sieben Liter Bier bzw. 8 bis 16 Halblitergebinde Bier, die er auch ohne Gesellschaft zu sich nimmt. Diese konsumiert er nach seiner Arbeit ab 17 Uhr bis in die Nacht um 1 Uhr. Um 5 Uhr in der Frühe steht er wieder auf. Am Morgen hat er Entzugserscheinungen in Form eines "Brandes", der durch Wasser nicht zu löschen ist. Mit dem Alkohol und den Betäubungsmitteln beruhigt er sich. Sobald er den Konsum von Marihuana aufhört, das er durch eine Bong raucht, leidet er unter Krampfattacken, Albträumen, Panik und Schweißausbrüchen. Ohne den Konsum von Alkohol leidet er unter Schmerzen in der Leber und Appetitlosigkeit. Hilfe zur Bekämpfung seiner Alkohol- und Betäubungsmittelabhängigkeit hat sich der Angeklagte 4 bislang nicht gesucht.

  1. Vorbelastungen

Der Angeklagte 4 ist strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

V. Angeklagter 5

  1. Lebenslauf

Der 38 Jahre alte Angeklagte 5 wuchs mit seinen Eltern und einer drei Jahre jüngeren Schwester in einem Wohnhaus in Ort28-Ortsteil auf. Die Kindheit des Angeklagten 5 verlief ohne Auffälligkeiten. Die Erziehung war streng, aber liebevoll. Die Mutter des Angeklagten 5, der zu diesem Zeitpunkt 11 Jahre alt war, verstarb 1996 nach schwerer Erkrankung.

Der Angeklagte 5 besuchte den Kindergarten und wurde altersgerecht eingeschult. Die 8. Klasse wiederholte der Angeklagte 5. Die schulische Laufbahn schloss der Angeklagte 5 mit dem Hauptschulabschluss ab. Im Anschluss daran begann er eine Ausbildung zum Fahrzeuglackierer, die er 2004 abschloss. Der Angeklagte hatte danach verschiedene Arbeitsstellen, wenngleich er seinen Lebensschwerpunkt eher auf Freizeitaktivitäten stützte. Für den Angeklagten stand im Fokus, sein Partyleben exzessiv zu genießen, damit verbunden Alkohol, mehr jedoch Betäubungsmittel, "kiffen", aber auch chemische Drogen. Der Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten 5 umfasste zum damaligen Zeitpunkt 3 Gramm Cannabis in der Woche, vereinzelt auch die Einnahme von Speed oder Ecstasy. Heute beschränkt sich der Konsum des Angeklagten 5 auf Cannabis-Produkte.

Das elterliche Wohnhaus verließ der Angeklagte 5 nie. Dort lebt er auch derzeit noch im Dachgeschoss, gemeinsam mit seinem Vater, seiner Schwester und deren Tochter. Unterhalt zahlt der Angeklagte 5 keinen. Die Familie legt zusammen und isst gemeinsam. Der Vater des Angeklagten 5 ist schwer krank und pflegebedürftig mit Pflegegrad 3. Die Pflege wird teilweise auch von dem Angeklagten 5 übernommen, überwiegend aber durch die zur Krankenschwester examinierte Schwester mit Unterstützung durch einen Pflegedienst ausgeführt. Der Angeklagte 5 hilft ansonsten im Haushalt mit, kümmert sich insbesondere um die Gartenarbeit.

Der arbeitslose Angeklagte 5 lebt von Arbeitslosengeld. Dies umfasst ca. 502,00 € monatlich, zuzüglich der Miete an den Vater. In unregelmäßigen Abständen übt er Mini-Jobs in der Kfz-Werkstatt H in Ort32 bei dem Zeugen Zeuge21 aus.

Der Angeklagte gab an, sich derzeit nicht auf die Arbeit konzentrieren zu können, da er "mit dem Kopf nicht bei der Sache sein könne, er sei durch die Sache sehr mitgenommen. Er befürchte, ihm könnten beim Schrauben an den Fahrzeugen Fehler passieren".

Der Angeklagte 5 verfügte bis zum 07.03.2013 über eine gültige Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis wurde ihm infolge des Betäubungsmittelkonsums im Straßenverkehr entzogen.

Der Angeklagte 5 bedient einen Kredit bei der Bank. Für den Kauf eines Fahrrads nahm er einen Kredit in Höhe von 7.500,00 € auf.

  1. Vorbelastungen

Der Angeklagte 5 ist strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

VI. Beziehung der Angeklagten untereinander

Der Angeklagte 1 lernte die Zeugin Zeugin1 Anfang 2012 kennen und ging mit ihr eine Beziehung ein. Ihm drohte aufgrund rückständiger Mieten die Zwangsräumung seiner Wohnung. Die Familie der Zeugin Zeugin1 bot dem Angeklagten 1 an, mit in dem Elternhaus seiner Lebensgefährtin zu leben und nahm ihn herzlich auf. Der Angeklagte 1 wurde in das Familienleben der Familie 4 integriert. Insbesondere der Vater der Zeugin Zeugin1 unterstützte den Angeklagten 1, vorwiegend bei Aufnahme und Abschluss seiner Ausbildung als Koch. Die vier Kinder der Familie 4 – darunter auch der Angeklagte 4 – waren für den Angeklagten 1 wie Geschwister, die er nie hatte.

Im Jahr 2016 trennte sich der Angeklagte 1 von der Zeugin Zeugin1 und suchte nach einer eigenen Wohnung. Der Mitangeklagte 4, der inzwischen selbst aus dem Elternhaus in eine eigene Wohnung in dem Mehrfamilienhaus in der …straße … in Ort9 ausgezogen war, half dem Angeklagten 1 hierbei. Der Angeklagte 4 vermittelte dem Angeklagten 1 eine Wohnung in demselben Miethaus, sodass der Angeklagte 1 in die Wohnung über dem Angeklagten 4 einzog. Die neue Wohnung renovierten der Angeklagte 1 und der Angeklagte 4 gemeinsam. Fortwährend lebten sie in guter Nachbarschft miteinander. Zwischen dem Angeklagten 4 und dem Angeklagten 1 bestand über die Trennung von der Zeugin Zeugin1 ein familiär und freundschaftlich geprägtes Verhältnis. Sie tranken regelmäßig in den frühen Morgenstunden gemeinsam Kaffee oder kochten und aßen gemeinsame Abendessen. Der Angeklagte 1 und der Angeklagte 4 pflegten täglichen Kontakt. Auch das Verhältnis zu der Familie 4 insgesamt blieb gut.

Der Angeklagte 1 und die Zeugin Zeugin1 hielten auch nach der Trennung einen freundschaftlichen Kontakt. Die Zeugin Zeugin1 lernte kurze Zeit später den Angeklagten 3 kennen und zog mit ihm ihn eine gemeinsame Wohnung in Ort12. Während der ersten Schwangerschaft unterstützte der Angeklagte 1 die Zeugin Zeugin1. Der neue Partner der Zeugin Zeugin1, der Mitangeklagte 3, war dem Angeklagten 1 nur flüchtig bekannt. Zu diesem bestand weder ein Vertrauensverhältnis, noch gab es Konflikte. Kontakte bestanden insbesondere über Betäubungsmittelgeschäfte. Der Angeklagte 4 war mit der Beziehung seiner Schwester zu dem wesentlich älteren Angeklagten 3 zunächst nicht einverstanden, er akzeptierte die Beziehung in der Folgezeit.

Während der noch anhaltenden Covid-19 Pandemie war es für die Zeugin Zeugin1 und den Angeklagten 3 schwierig, Spielpartner für ihren gemeinsamen Sohn zu finden. Die Zeugin Zeugin1 war über ihre Schulzeit mit der Angeklagten 2 bekannt. Über das Internet entstand zwischen den beiden jungen Müttern wenige Monate vor dem Tattag wegen der Kinder Kontakt. Die Kindesmütter verabredeten sich und die Kinder wurden Spielpartner.

Bei den allein in der Wohnung der Zeugin Zeugin1 stattfindenden Treffen lernte der Angeklagte 3 die Angeklagte 2 kennen. Der Angeklagte 4 kannte die Angeklagte 2 aus Erzählungen seiner Schwester und von flüchtigem Aufeinandertreffen bei der Familie 3. Der Angeklagte 1 hatte die Angeklagte 2 bis zum Tattag des 23.05.2021 zuvor noch nie getroffen und nie zuvor von ihr gehört.

Der Angeklagte 5 als bester Freund der Angeklagten 2, war den Angeklagten 1, 3 und 4 und auch andersherum bis zum Tattag persönlich nicht bekannt.

Der mit in dem Familienwohnhaus in der ...straße ... lebende Geschädigte ... war dem Angeklagten 5 aus seinem freundschaftlichen Verhältnis zur Angeklagten 2 als deren Cousin vor dem Tattag bekannt. Der Angeklagte 4 hatte den Geschädigten bereits vor dem Tattag persönlich getroffen, ein regelmäßiger Kontakt zwischen beiden bestand nicht. Insbesondere kannte der Angeklagte 4 den Geschädigten nicht als mit im Familienwohnhaus der Angeklagten 2 lebenden Cousin. Den Angeklagten 3 und 1 war der Geschädigte bis zum Tattag gänzlich fremd.

B. Zur Sache

I. Verhältnis der Angeklagten 2 zum Geschädigten

Die Angeklagte 2 verließ bereits im Alter von 15 Jahren ihren Heimatort in Bundesland und lebte seither mit diversen Wohnungswechseln in der Gemeinde Ort28, unweit des Familienwohnhauses in der ...straße ... in Ort28-Ort18. Zeitweise lebte die Angeklagte 2 auch in dem Familienwohnhaus der Großmutter, der Zeugin Zeugin11. Im Juli 2017 bezog die Angeklagte 2 mit ihren beiden Kindern Kind1 und Kind2, damals 6 und 2 Jahre alt, eine alleinige Wohnung in dem benachbarten Ortsteil Ort29 in der …. Wegen sichtbarer Einschränkungen der jungen Mutter in der Erziehungskompetenz standen die Angeklagte 2 und ihre beiden Kinder bereits frühzeitig unter der Betreuung des Jugendamts.

Im späten Frühjahr 2020 kam es zur Trennung der Angeklagten 2 und ihres damaligen Lebenspartners, dem Zeugen Zeuge17. Aus Gründen, die nicht näher bekannt sind, kündigte der Vermieter der Angeklagten 2 die Wohnung fristlos. Die Angeklagte 2 verließ die Wohnung in der … in Ort29 von einem auf den anderen Tag, ohne ein neues, kindgerechtes Zuhause für sie und ihre Kinder organisiert zu haben. Nachdem sie im ersten Anlauf zunächst bei ihrer Großmutter, der Zeugin Zeugin11, im Familienwohnhaus Zuflucht suchte, kam sie als Übergangslösung mit ihren beiden Kindern Kind1 und Kind2 für mehrere Wochen bei ihrem besten Freund, dem Mitangeklagten 5, in Ort33 unter.

Das Jugendamt erkannte die schwierige Wohn- und Lebenssituation der Angeklagten 2. Die zuständige Sozialarbeiterin befürchtete zu diesem Zeitpunkt im April 2020 bei der Angeklagten 2 eine "akute Psychose" und stufte ihren psychischen Zustand als "bedenklich" und "labil" ein. Die Angeklagte 2 hatte große Sorge, dass das Jugendamt ihr – insbesondere auf Betreiben der beiden Kindesväter – ihre beiden Söhne wegnehmen würde. Die Angeklagte 2 steigerte sich in die Vorstellung einer "Verschwörung" gegen sie hinein. Sie war davon überzeugt, dass jedermann versuchen würde, ihr die Kinder wegzunehmen. Die Angeklagte 2 war nicht in der Lage, die Bedürfnisse ihrer Kinder, so etwa ein kindgerechtes Wohn- und Lebensumfeld, vor die ihrer eigenen zu stellen. Das Jugendamt zeigte der Angeklagten 2 die gegenwärtigen Missstände auf und verdeutlichte ihr, dass dieser Wohnumstand und ihre eigene psychische Verfassung für die Kinder keinesfalls tragbar waren.

Die Familie A, darunter die Zeugin Zeugin11, der Zeuge Zeuge22, der Zeuge Zeuge13 sowie der Geschädigte ..., erkannte die schwierige Situation der Angeklagten 2. Mit primärem Blick auf die Situation der beiden Kleinkinder reagierten die Familienmitglieder unvermittelt und setzten sich mit der Angeklagten 2 als Familie zur gemeinsamen Lösungsfindung zusammen. Auf Betreiben der Familie A wurde der Angeklagten 2 Anfang Mai 2020 der Einzug in die Erdgeschosswohnung des Wohnhauses in der ...straße ... ermöglicht. Der Einzug erfolgte insbesondere auf Initiierung des der Angeklagten 2 und ihren Kindern wohlwollenden Geschädigten, wenngleich die Angeklagte 2 und der 7,5 Jahre jüngere Geschädigte in der Vergangenheit in vereinzelte Auseinandersetzungen geraten waren. Aus Anlass einer Verärgerung ihr gegenüber, bestreute der Geschädigte das Auto der Angeklagten 2 mit Mehl. Diese erstattete daraufhin Strafanzeige gegen den Geschädigten, der den Vorwurf einräumte. Dennoch war es für den Geschädigten selbstverständlich, die Angeklagte 2 in ihrer schwierigen Lebenszeit im Frühjahr 2020, die sich als "Notlage" darstellte, als Familienmitglied zu unterstützen und ihr den Einzug in das Familienwohnhaus zu ermöglichen. Der Zeuge Zeuge22 räumte hierzu vor dem Hintergrund, das Wohlbefinden der beiden minderjährigen Kinder in einem kindgerechten häuslichen Umfeld sicherzustellen, die von ihm bis dahin bewohnte Erdgeschosswohnung und verzog anstandslos in die – nicht zu Wohnzwecken ausgebauten – Kellerräumlichkeiten des Wohnhauses.

Die Angeklagte 2 und der Geschädigte lebten seither als Cousin und Cousine gemeinsam mit deren beider Großmutter, der Zeugin Zeugin11, und dem Vater des Geschädigten, dem Zeugen Zeuge22, zugleich der Onkel der Angeklagten 2 mütterlicherseits, in dem Familienwohnhaus in der ...straße ... in Ort28-Ort18. Der Geschädigte bewohnte weiterhin mit dem Zeugen Zeuge13, dem Halbbruder der Angeklagten 2, die Dachgeschosswohnung und die Zeugin Zeugin11 die Wohnung in der ersten Etage. Der Zeuge Zeuge22 nutzte die nicht ausgebauten Kellerräume des Wohnhauses zum Aufenthalt und Nächtigen.

Das Wohnumfeld der Angeklagten 2 verbesserte sich hierdurch erheblich, was auch das Jugendamt positiv zur Kenntnis nahm. Bei der Renovierung der Erdgeschosswohnung erhielt die Angeklagte 2 familiäre Unterstützung, insbesondere die des Geschädigten. Der neuerliche Einzug in das Wohnhaus wirkte sich auf die Angeklagte 2 und ihr Verhalten in Konfliktsituationen zunächst positiv aus. Die Angeklagte 2 stand auch weiterhin nach ihrem Einzug in das Familienwohnhaus unter engmaschiger Betreuung des Jugendamts. Das Zusammenleben im Familienwohnhaus, insbesondere zwischen der Angeklagten 2 und dem Geschädigten, funktionierte zunächst gut. Entlastung erhielt die Angeklagte 2 durch die Großmutter Zeugin11, die regelmäßig für die Familienmitglieder kochte. Die Angeklagte 2, der Geschädigte und der Zeuge Zeuge13 verbrachten hin und wieder gemeinsame Zeit mit dem Freundeskreis der beiden Heranwachsenden sowie auch den Kindern der Angeklagten. Der Geschädigte und der Zeuge Zeuge13 sowie die Angeklagte 2 unterstützten sich gegenseitig, indem die beiden Jungs sich gelegentlich der beiden Kinder annahmen. Die Angeklagte 2 fuhr den Geschädigten gelegentlich zu seiner Arbeitsstätte.

Unter der mit dem familiengerichtlichen Verfahren bezüglich des Sorgerechts und Aufenthaltsbestimmungsrechts des älteren Sohnes Kind1 einhergehenden Belastung stehend, trübte sich der positive Verhaltensverlauf der Angeklagten 2 wieder. Die in Vorbereitung der familiengerichtlichen Entscheidungen anstehenden Termine mit einer Familiengutachterin erzeugten bei der Angeklagten 2 ein erhöhtes Stresslevel. Das nachfolgende Verfahren zur Klärung des Umgangsrechts sorgte in der Folgezeit für Anspannung bei der Angeklagten 2. Eine vom Jugendamt angeratene psychotherapeutische Anbindung, um mittel- und langfristig stabil zu sein und ihre Mutterrolle entsprechend ausfüllen zu können, nahm die Angeklagte 2 in der Folgezeit nicht wahr. Ihre Impulse in Konfliktsituationen besser zu kontrollieren, gelang der Angeklagten 2 nur begrenzt.

Dieses erhöhte Stresslevel zeigte sich bei der Angeklagten 2 im alltäglichen und insbesondere familiären Leben durch eine sehr niedrige Reizbarkeitsschwelle. Die Angeklagte 2 geriet immer häufiger mit dem damals 18-jährigen Geschädigten und seinem Halbbruder, dem 19-jährigen Zeugen Zeuge13, aneinander, wenngleich sich die Situation im Familienwohnhaus stets kurzzeitig beruhigte. Im Zusammenleben mit dem Geschädigten und dem Zeugen Zeuge13 fühlte sich die Angeklagte 2 allein durch deren Anwesenheit provoziert. Die Angeklagte 2 reagierte impulsiv, auch unter Anwendung körperlicher Gewalt. In einem Fall spuckte sie den Geschädigten aus nichtigem Anlass an und schlug ihm in das Gesicht, während sie ihm gegenüber Beleidigungen aussprach. Der Geschädigte wehrte sich nicht.

Allgegenwärtige Streitpunkte zwischen der Angeklagten 2 und den beiden jüngeren Hausbewohnern waren deren Besuch, Feierlichkeiten und damit einhergehende Lautstärke. Tatsächlich erhielten der Geschädigte und der Zeuge Zeuge13 – nach dem Auszug des Zeugen Zeuge13 im April 2021 dann nur noch der Geschädigte – regelmäßig Besuch von gleichaltrigen Freunden. Da sich der Geschädigte im Tatzeitraum unter der Woche auf Montage in Ort34 befand, konzentrierten sich die Besuche auf die Wochenenden. Die Dachgeschosswohnung des Geschädigten, ausgestattet mit Sesseln im vorderen Bereich und einer Sofalandschaft im hinteren Bereich, stellte sich für die Jugendlichen als "Chill-Out-Area" und damit als besonders geeigneten Treffpunkt und Aufenthaltsort zum gemeinsamen Verweilen dar. Dort veranstalteten sie "Spaßkämpfchen" und rauften miteinander. Für die entsprechende "Partystimmung" sorgte das von dem Geschädigten abgedunkelte Fenster im hinteren Raum, eine hinter dem Sofa angebrachte LED-Leiste sowie Musik, die er mit seinen "Kumpels" gerne laut hörte. Hierbei tranken sie Alkohol und konsumierten Betäubungsmittel, darunter Cannabis. Gelegentlich billigte die Angeklagte 2 die Feierlichkeiten im Haus, namentlich, wenn sie selbst an diesen teilnahm. Überwiegend war sie mit den Besuchen im hellhörigen Familienwohnhaus indes nicht einverstanden. Insbesondere unter den Argusaugen des Jugendamts stehend, war ihr die häusliche Situation zuwider. Sie beanstandete das laustarke Feiern in Verbindung mit dem Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum im Wohnhaus immer öfter. Mit diesem Verhalten des Geschädigten vermochte sie indes nicht angemessen umzugehen und einvernehmliche Regelungen zu finden.

Die Angeklagte 2 geriet im Frühjahr 2021 in massive Auseinandersetzungen mit dem Geschädigten und ihrem Halbbruder Zeuge13, die sich über die Zeit des Zusammenlebens merklich zugespitzt hatten. Auslöser der Auseinandersetzungen zwischen den jüngeren Hausbewohnern war stets das Verhalten im Haus, darunter Partys mit lauter Musik am Wochenende und teilweise unter der Woche, die von den beiden Heranwachsenden in der Dachgeschosswohnung – unter Duldung der Großmutter Zeugin11 – veranstaltet wurden. In dem bislang rissigen Verhältnis zwischen der Angeklagten 2 und dem Geschädigten kam es aufgrund der entstandenen, unüberwindbaren Differenzen zu einem Bruch. Das Ausmaß ihrer Verärgerung war so groß, dass die Angeklagte 2 Anfang April 2021 in einer "Hauruck-Aktion" das Wohnhaus in der ...straße ... verließ und vorrübergehend bei dem Mitangeklagten 5 nächtigte. Den Geschädigten als auch den Zeugen Zeuge13 blockierte sie auf WhatsApp, da sie mit beiden nichts mehr zu tun haben wollte.

In dieser Zeit kam es zu einem Vorfall, der die konfliktträchtige Stimmung zwischen der Angeklagten 2, dem Geschädigten und dem Zeugen Zeuge13 zusätzlich anheizte. Wenige Wochen vor dem Tattag fand die Angeklagte 2 eines Morgens ihren am Anwesen des Angeklagten 5 geparkten Pkw mit dem Schimpfwort "Hure" zerkratzt vor. Der dort ebenfalls parkende Pkw der Schwester des Angeklagten 5, der Zeugin Zeugin23, war ebenfalls zerkratzt. Die Angeklagte 2 vermutete hinter dieser Sachbeschädigung sofort den Geschädigten und ihren Bruder, den Zeugen Zeuge13. Die Angeklagte 2 war hierüber stark verärgert. Gemeinsam mit dem Mitangeklagten 5 und dessen Schwester suchten sie sogleich in hoch erregtem Zustand das Wohnhaus in der ...straße ... auf, um den Geschädigten und den Zeugen Zeuge13 unmittelbar zur Rede zu stellen. Dort angekommen trafen die drei auf die Zeugin Zeugin11, den Zeugen Zeuge13 und dessen Freundin, die Zeugin Zeugin24. Der Geschädigte war nicht vor Ort. Aufgebracht schimpfte der Mitangeklagte 5 über den Geschädigten und den Zeugen Zeuge13. Die Zeugin Zeugin11 versuchte, die Situation zu beruhigen und erklärte, dass der Geschädigte damit nichts zu tun haben könne, da sich dieser unter der Woche – so auch zum aktuellen Zeitpunkt – auf Montage befinde und erst zum Wochenende wieder nach Hause käme. Der Angeklagte 5 ließ sich durch die für ihn überzeugende Erklärung der Zeugin Zeugin11 beschwichtigen. Die Angeklagte 2 hingegen konnte auch nach der Erklärung der Zeugin Zeugin11 mit dem Vorfall nicht abschließen. Für die Angeklagte 2 stand nach wie vor fest, dass die Beschädigung ihres Pkw jedenfalls durch jemanden aus dem näheren Umfeld des Geschädigten erfolgt sein müsse. Die Angeklagte 2 verließ mit dem Angeklagten 5 und dessen Schwester das Wohnhaus in der ...straße ... und suchte auf eigene Initiative umgehend die nächste Polizeistation auf. Dort erstattete sie Strafanzeige gegen Unbekannt. Indes verdächtigte sie hinter der Sachbeschädigung weiterhin den Geschädigten oder dessen Bekanntenkreis.

Zu diesem Zeitpunkt im April 2021 befand sich die Angeklagte 2 in einer Beziehung mit dem gesondert verfolgten Zeuge18. Der Zeuge18 war dabei, die Beziehung – gegen den Willen der Angeklagten 2 – zu beenden. Dieser Umstand erhöhte die psychische Belastung der Angeklagten 2. In diesem Zuge kam es seitens der Angeklagten 2 am 13.04.2021 zu einem tätlichen Angriff gegenüber der Zeugin Zeugin25, als letztere die Angeklagte 2 der Wohnung des Zeuge18 verwies. Zu einer endgültigen Trennung zwischen der Angeklagten 2 und dem Zeuge18 kam es nicht.

Im selben Zeitraum kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen der Angeklagten 2 und einem Freund des Geschädigten, dem Zeugen Zeuge26. Anlass für die Auseinandersetzung war ein One-Night-Stand zwischen beiden. Aus einer Verärgerung heraus fuhr die Angeklagte 2 mit ihrem Pkw dem von dem Zeugen Zeuge26 geführten Pkw aggressiv hinterher und bedrängte ihn durch dichtes Auffahren. Als der Zeuge Zeuge26 mit dem Fahrzeug anhielt, stieg die Angeklagte 2 aus und verpasste dem Zeugen Zeuge26 eine Ohrfeige. Zugleich versuchte sie, ihm seine Autoschlüssel wegzunehmen.

Der Auszug der Angeklagten 2 aus dem Familienwohnhaus und ihre mentale Verfassung waren auch von dem Jugendamt, das die Familiensituation insbesondere seit Ende des Jahres 2020 strenger beobachtete, nicht unbemerkt geblieben. Die Angeklagte 2 vermutete dahinter den Geschädigten. In diesem familiengerichten Verfahren wurde die Zeugin Zeugin27 wie zuvor auch als Verfahrensbeistand bestellt. In Vorbereitung der für den 19.05.2021 angesetzten mündlichen Verhandlung kam es Anfang Mai zu einem persönlichen Treffen der Angeklagten 2 und der Zeugin Zeugin27. Gemeinsam sollte die aktuelle Familiensituation besprochen werden. Zu dem eigentlich vorgesehenen Dialog kam es bei dem Treffen aufgrund der psychischen Verfassung der Angeklagten 2 nicht. Während des Versuchs der Zeugin Zeugin27, ein Gespräch mit der Angeklagten 2 aufzubauen, dekompensierte diese mehrfach in Form von Beschimpfungen, Weglaufen und Zusammenbrechen auf der Straße, wo sie über Minuten weinend und schreiend liegen blieb. Erst durch die Intervention des gesondert verfolgten Zeuge18 ließ sich die Angeklagte 2 beruhigen.

Die Angeklagte 2 zog im Nachgang kurzerhand wieder zurück in das Familienwohnhaus. Die Großmutter, die Zeugin Zeugin11, hatte in die Konfliktlage zwischen den Enkeln, der Angeklagten 2 und den beiden Jungen, dem Geschädigten und dem Zeugen Zeuge13, eingegriffen. Sie hatte die Situation dadurch entschärfen wollen, dass sie den Zeugen Zeuge13 zum Auszug aus der Dachgeschosswohnung bewog. Die Angeklagte 2 sah sich dadurch und mit Blick auf den anstehenden Gerichtstermin notgedrungen im Stande, in das Familienwohnhaus zurückzukehren. Den Wieder-Einzug setzte die Angeklagte 2 gegenüber den Zeugen Zeugin11 und Zeuge22 unter die Bedingung, dass der Geschädigte keinen Besuch von Freunden haben dürfe und sich an – von ihr aufgestellte – Regeln im Haus zu halten habe.

Der Gerichtstermin am 19.05.2021 schloss mit dem Ergebnis der Notwendigkeit einer sozialpädagogischen Familienhilfe, gleichbedeutend mit verpflichtenden Regelungen, die von der Angeklagten 2 einzuhalten waren, ab. Diese damit verbundenen Anforderungen und Termine empfand die Angeklagte 2 als Belastung.

Das Zusammenleben im Familienwohnhaus in der ...straße ... gestaltete sich auch nach dem Auszug des Zeugen Zeuge13 weiterhin als problembehaftet. Die Angeklagte 2 fühlte sich durch den noch anwesenden Geschädigten in ihrer Lebensführung erheblich eingeschränkt. Die Fronten zwischen der Angeklagten 2 und dem Geschädigten waren spürbar verhärtet. Am 20.05.2021 erstattete sie gegen den Geschädigten Strafanzeige mit dem Tatvorwurf, der Geschädigte habe wenige Tage zuvor ihr vor der Haustür parkendes Fahrzeug beschädigt, indem er mit einem Schränkchen mit Absicht dagegen gestoßen sei. Sie würde immer, wenn Stress sei, "fertig gemacht" und provoziert werden. Der Geschädigte mache Zeug kaputt, durch seinen Drogenkonsum sei er zerstörerisch aggressiv. Sie habe Angst vor ihm, weshalb sie dies bislang über sich und ihre beiden Kinder ergehen lassen habe. Zu einem unmittelbaren polizeilichen Eingreifen auf die Strafanzeige kam es nicht.

Mit Beginn des Tatwochenendes am 21.05.2021, nur zwei Tage nach dem Gerichtstermin vor dem Familiengericht, der der Angeklagten 2 die Ernsthaftigkeit ihrer Situation mit den Kindern vor Augen geführt hatte, kam es zu einem für das Verhältnis der Angeklagten 2 zu dem Geschädigten signifikanten Zwischenfall. Die Zeugin Zeugin11, der Zeuge Zeuge22 und der ältere Sohn Kind1 waren am Freitag gemeinsam zur Familie nach Bundesland verreist, um dort das Pfingstwochenende zu verbringen. Die Angeklagte 2, ihr jüngerer Sohn Kind2 und der Geschädigte waren in Ort18 zurückgeblieben. Der Geschädigte hatte wie gewöhnlich am Freitagabend des 21.05.2021 Freunde zu Besuch, darunter die Brüder Zeuge28 und Zeuge29. Zwischenzeitlich war auch der Zeuge Zeuge30 vor Ort, der die Freundesgruppe frühzeitig wieder verließ. Gemeinsam trafen sie um Mitternacht, nachdem sie den Abend draußen unterwegs waren, in der ...straße ... ein und hielten sich in der Dachgeschosswohnung auf. Dort hörten sie Musik, tranken Alkohol und machten "Spaßkämpfe". Dabei verursachten die Jugendlichen auch einen gewissen Lärmpegel im Wohnhaus und verhielten sich wenig rücksichtsvoll. Verärgert über den Lärmpegel, suchte die Angeklagte 2 die Verursacher aber nicht selbst auf. Mit voller Wut kontaktierte sie in der Nacht unmittelbar den Vater der beiden im Wohnhaus anwesenden Familie B-Brüder, den Zeugen Zeuge31. Sie forderte ihn um 01.46 Uhr über WhatsApp auf, dafür zu sorgen, dass die Söhne das Wohnhaus verlassen würden, da sie zu laut seien und ohnehin keiner im Haus sein dürfe. Der Zeuge Zeuge31 bat daraufhin seine beiden Söhne, sich entsprechend ruhiger zu verhalten. Er teilte der Angeklagten mit, dass sie jetzt leise seien. Davon unbeeindruckt wandte sich die Angeklagte 2 kurze Zeit später mit mehreren Anrufen und per WhatsApp an den Zeugen Zeuge31, in denen sie ihren Ärger wiederholte. Ab 01.57 Uhr schrieb sie dem Zeugen Zeuge31 minütlich Textnachrichten, darunter:

"Es tut mir sehr leid für die Jungs aber mein maas ist voll….das die beiden mit reingezogen weredn durch so assozialen Umgang tut mir leid – Ich gehe auch nicht nur noch ein Risiko ein das mir meine Kinder weggenommen werden Zeuge29 und Zeuge28 sind NICHT schuld – Aber hier wird durchgekriffen und da zahlen alle zu – BITTE VERSTEH MICH – Ich kann dir gerne alles erklären aber zuerst wird hier aufgeräumt ich lasse mir nicht weiter das Leben zerstören von so Halbstarken bubis die ihr Leben unbedingt versauen wollen oder haben (ich schließe dabei Zeuge29 und Zeuge28 aus) aber da müssen sie jetzt durch die Ansage hier ist einstimmig hier kommt KEINER mehr rein vorerst – Und die beiden sollten sich von dem assozialen drecks Umfeld fern halten das sind tolle Jungs wenn sie nicht genauso im Knast enden wollen wie der sollten sie sich hier von dem fern halten das ist absolut kein Umgang…….Zeuge13 ist schon weg weil Dreck am Stecken ist der ist abgehauen nach Bundesland und da ist wohl genauso Zirkus wie hier das die mudder eben schon mit der Polizei gedroht hat – Wie gesagt ich kann dir das benehmen gerne zeigen die cams sind auch mit Ton – Bitte lös das hier jetzt auf – BITTE".

Um 02.12 Uhr sendete die Angeklagte 2 dem Zeugen Zeuge31 ein Foto eines weißen Pkw mit Kratzspuren und schrieb hierzu:

"Das ist mein Auto gewesen total zerkratzt war auch einer von denen – Mein Eigentum mein Leben und das von meinen Kindern und das Wird ich jetzt schützen ich Racker mir doch net den Arsch ab um mir von so Abschaum alles kaputt machen zu lassen – Über die Beifahrertür steht groß eingeritzt mit einem Schraubenzieher HURE der Kind1 kann lesen hat mich gefragt was das heißt und wer Mamas Auto so zerstört hat".

Um 02.16 Uhr sendete die Angeklagte dem Zeugen Zeuge31 ein weiteres Foto des Hecks eines weißen Pkw und kommentierte:

"Hier mein Heckspoiler oben wo das Bremslicht ist. Abgetreten – Und geklaut – 1693,27 kostet der scheiß – Einer von denen war es – Zeuge29 hat drauf gelernt bin ich mir sicher – Und Zeuge28 ja gar nix damit zu tun – Aber irgendeiner von dem Abschaum und das können wir definitiv sagen – Hier hagelt es nur so an anzeigen – Dieser ekelhafte Mensch der sein Vater umbringen will weil er angeblich seine Mutter vergewaltigt haben soll ist nicht mehr Teil meiner Familie – Oma Onkel alle samt wissen jetz alles was hier abgeht samt beweisen – Bitte bitte ich möchte nicht das die beiden Stress bekommen aber der weiß bescheid und ich rufe die Polizei ich lasse dem nix mehr durchgehen und so wiederlich provozierend durchs Haus zu Laufen überall gegen zu schlagen und Randale zu machen und schon lautstark hier einmaschieren das wir im bett gestanden haben – Geht gar nicht – Die beiden sollen bitte nach Hause".

Mit weinerlicher Stimme sendete die Angeklagte 2 dem Zeugen Zeuge31 in einer Sprachnachricht:

"Schon hier einzumarschieren wo sind denn die Kameras, komm, ne das muss ich mir nicht gefallen lassen."

Der Zeuge Zeuge31 teilte ihr mit, dass er den Vorfall mit seinen beiden Söhnen klären würde, wenn sie wieder zu Hause seien. Sie würden den ersten Bus um 8 oder 9 Uhr nehmen. Damit war die Angeklagte 2 nicht einverstanden und teilte dem Zeugen Zeuge31 mit, dass sie "denen" jetzt ein Taxi rufe. Auf die Erwiderung des Zeugen Zeuge31, dass der Geschädigte daheim bleiben wolle, antwortete die Angeklagte 2:

"Ja kann er ja – Kommt auch nur ein Ding die Polizei ist in den Startlöchern die wissen Bescheid die haben gesagt das ich mein Auto und das Gelände überwachen darf – Um den geht’s mir net der ist mir scheiß egal aber ich drohe nicht mehr ich mache".

Gegen drei Uhr in der Nacht verließ der Geschädigte mit den Zeugen Zeuge28 und Zeuge29 mit dem bestellten Taxi das Familienwohnhaus und verbrachten den Rest der Nacht bei der Familie B. Der Geschädigte nahm die Situation mit der Angeklagten 2 und insbesondere auch diesen Vorfall, den er als "Kindergarten" bezeichnete, gelassen und fand sich damit ab. Der Geschädigte ließ sich am Samstagmittag von dem Zeugen Zeuge26 abholen, mit dem er den restlichen Tag gemeinsam verbrachte. Die Nacht auf Sonntag hielt er sich bei dem Zeugen Zeuge26 auf. Am 22.05.2021 hielt er sich kurzzeitig im Familienwohnhaus auf, dann wieder bei dem Zeugen Zeuge26. Er kehrte am Tattag, den 23.05.2021 gegen 14 Uhr in seine Dachgeschosswohnung zurück.

Unter dem Eindruck der vergangenen Nacht stehend fokussierte sich die Angeklagte 2 am Samstag des 22.05.2021 darauf, weitere Überwachungsmaßnahmen im Wohnhaus zu installieren. Auf Bitten der Angeklagten 2 kam ihr und dem ebenfalls anwesenden Zeuge18 der Zeuge Zeuge30 um die Mittagszeit zur Hilfe, um eine Kamera im Hausflur in unmittelbarer Nähe der Wohnungstür der Angeklagten 2, anzubringen. Die Kamera wurde zwar angebracht und in Betrieb genommen, die Aufzeichnungsfunktion wurde nicht installiert.

Die Angeklagte 2 hatte sich bis zu diesem Pfingstwochenende hin in die – unzutreffende – Vorstellung hineingesteigert, dass der Geschädigte das alleinige Grundproblem ihrer aktuellen frustrierenden Lebenssituation sei. Die Angeklagte 2 identifizierte sich ganz und gar mit ihrer Opferrolle.

II. Anstiftung des Angeklagten 3

Am Tattag des 23.05.2021 unternahm die Angeklagte 2 gegen Mittag gemeinsam mit ihrem Sohn Kind2 und ihrem Lebensgefährten Zeuge18 einen Besuch bei dem Angeklagten 3 und seiner Familie, um den Kontakt der Kinder aufrechtzuerhalten. Die Zeugin Zeugin1 und der Zeuge18 widmeten sich in der Wohnung den beiden spielenden Kindern. Die Angeklagte 2 nutzte die Begegnung mit dem Angeklagten 3, ihre innere Einstellung dem Geschädigten gegenüber zu offenbaren. Innerlich kochte die Angeklagte 2 vor Wut über den Geschädigten. Zurückgezogen im Raucherzimmer offenbarte sie gegenüber dem Angeklagten 3 ihre hochgradige Verärgerung. Wütend und hysterisch schimpfte sie bei dem Angeklagten 3 ununterbrochen in gleichbleibender erhitzter Stimmungslage über den Geschädigten, noch ohne einen Tötungsgedanken zu formulieren. Sie wiederholte, dass ihr Auto zerkratzt sei und gab an, wieder Termine bei dem Jugendamt zu haben. Insbesondere letzteres führte sie dabei auf den Geschädigten zurück, der ihrer Wahrnehmung nach das Jugendamt permanent über vermeintliche Missstände informieren würde. Die Angeklagte 2 hatte an diesem Tag nach dem Eindruck des Angeklagten 3 einen Schatten unter dem linken Auge, der auf den Angeklagten 3 wie ein blaues Auge (ein "Veilchen") wirkte.

Nachdem rund 20 Minuten vergangen waren, gab sich die Angeklagte 2 in Gegenwart des Angeklagten 3 etwas beruhigt. Er hatte ihr zugehört und aus Sicht der Angeklagten 2 – wie von dieser beabsichtigt – verstanden, dass sie sich in einer vermeintlich furchtbaren Lage im häuslichen Umfeld befindet. Der Angeklagte 3 hatte ihr signalisiert, dass man schaue, was man machen könne. Ein konkretes Hilfsangebot unterbreitete er ihr noch nicht.

Wie zuvor verabredet, gingen die Angeklagten 2 und 3 mit der Zeugin Zeugin1, dem Zeuge18 und den beiden Kindern in das naheliegende Eiscafé. In der Öffentlichkeit griff die Angeklagte 2 die Thematik nicht wieder auf und hielt sich situationsangemessen zurück. Mit dem Ende des gemeinsamen Besuchs des Eiscafés verabschiedete sich die Angeklagte 2 zunächst mit ihrem Sohn und Zeuge18 von der Familie 3 und fuhr von dort aus weg.

Als die Angeklagte 2 mit Zeuge18 und dem Sohn Kind2 am Nachmittag zurück in ihrer Wohnung in der ...straße ... angekommen war, vernahm sie ein "rumtrampeln" in den oberen Stockwerken des Wohnhauses. Dieses führte sie zutreffend auf den Geschädigten zurück, was sie erzürnte. Dies war – bildlich gesprochen – gleichsam der Tropfen, der das Fass zum überlaufen brachte. Die Angeklagte 2 fasste unweigerlich den Entschluss, ihrem als solches empfundene Leiden ein Ende zu setzen und gegen den Geschädigten tätig zu werden. Im Hinblick auf die aus ihrer Sicht ausnahmslose Situation mit dem Geschädigten gab es für die Angeklagte 2, die den Geschädigten aus ihrem Wohn- und Lebensumfeld eliminieren wollte, nur noch eine ernsthafte und von ihr unbedingt gewollte Lösung: den Tod des Geschädigten. Die Angeklagte 2 wollte den Geschädigten nicht nur aus ihrem häuslichen Umfeld, sondern endgültig aus ihrem Leben verbannen. Aufgrund des Familienausflugs der anderen Mitbewohner nach Bundesland bot sich eine günstige Gelegenheit. Die Angeklagte 2 hatte nicht vor, ihren Cousin eigenhändig zu töten. Sie erhoffte sich, durch ihr bewusst eindringliches Gespräch mit dem Angeklagten 3 am Mittag über ihre Probleme mit dem Geschädigten dessen Mitleid erregt zu haben und ihn zur Tat gewinnen zu können. Zur Umsetzung ihres Entschlusses, machte sie sich erneut auf den Weg nach Ort12 zum Angeklagten 3.

Gegen Abend erschien die Angeklagte 2 bei der Familie 3, dieses Mal allerdings alleine. Der Angeklagte 3 und die Angeklagte 2 zogen sich wieder in das Raucherzimmer zurück. Die Angeklagte 2 flippte komplett aus und wandelte ihr zunächst ruhiges Verhalten um 180 Grad, um ihn noch an dem selben Abend zum Handeln zu bewegen. Der einzige Anlass ihres erneuten Wutausbruchs war der Geschädigte. Über einen Zeitraum von zwei bis drei Stunden heulte sie hysterisch und schrie in Gegenwart des Angeklagten 3 herum. Sie schrie dem Angeklagten 3 dabei wiederholt entgegen, "ich habe die Schnauze voll, ich bringe den um, heute Nacht ist der fällig, ich steche den heute Nacht ab". Sie äußerte, wenn der Geschädigte heute Nacht schlafen würde, würde sie nachts hochgehen und ihn kalt machen. Auf mehrfache Nachfrage des Angeklagten 3, was denn überhaupt der genaue Grund ihres Wutausbruchs sei, kam schließlich zur Sprache, dass die Angeklagte 2 mit ihren Kindern "nicht in die Wohnung käme". Der Geschädigte habe "sturmfrei", da die restliche Familie verreist sei. Es seien Bekannte des Geschädigten schon das ganze Wochenende im Wohnhaus anwesend gewesen. Sie sei deswegen ausgerastet und es sei zu einer Rangelei zwischen ihr und dem Geschädigten gekommen. Dabei habe ihr der Geschädigte das "Veilchen" unter ihrem linken Auge verpasst. Dieses passte aus Sicht des Angeklagten 3 zu einem Schlag.

Durch ihr Verhalten und ihre subtilen Ich-bezogenen Äußerungen wollte sie erreichen, dass der Angeklagte 3 den Tötungsgedanken aufgreifen und sich veranlasst sehen würde, den Geschädigten für sie zu töten. Diese Intension der Ich-bezogenen Äußerungen verstand der Angeklagte 3 nicht. Er sorgte sich vielmehr darüber, dass ihre Ankündigung einer Tötung ernsthaft gemeint sein könnte. Unter dem Eindruck des langandauernden theatralischen Verhaltens der Angeklagten 2, ermahnte er sie, nicht zurück zum Wohnhaus zu gehen und sagte ihr seine Hilfe zu. Um die Angeklagte 2 von ihren Tötungsgedanken abzubringen und zu beruhigen, schlug er ihr vor, dem Geschädigten einen "Denkzettel" zu verpassen. Er schlug ihr einen Plan der "Abreibung" vor. Zu viert ginge man in die Wohnung des Geschädigten, ziehe diesem einen Jutesack über den Kopf, trage ihn jeweils zu zweit an Händen und Füßen aus dem Wohnhaus raus in den Hof und binde ihn dort mit Kabelbindern an einen Baum fest, wo er am nächsten Morgen von einem Familienmitglied gefunden und befreit werden würde. Auf diesen Vorschlag hin zeigte sich die Angeklagte 2 schlagartig entspannter und trat weniger aggressiv auf.

Es ist offen, ob die Angeklagte 2 annahm, dass sie den Angeklagten 3 nicht zu einem Handeln über den erreichten "Denkzettel" hinaus bewegen kann.

III. Konstellieren der Gruppe

Da der Angeklagte 3 mit den Örtlichkeiten um das Wohnhaus der Angeklagten 2 in Ort18 nicht bekannt war, schlug die Angeklagte 2 vor, jemanden in den Plan zu involvieren, der sich vor Ort auskenne. Hierbei handelte es sich um ihren besten Freund, den Angeklagten 5. Der Angeklagte 3 war damit einverstanden.

Der Plan des Angeklagten 3 sah die Mitwirkung von vier Personen vor. In Anwesenheit der Angeklagten 2 versuchte der Angeklagte 3, weitere Personen zur Tatausführung gewinnen zu können. Die Angeklagte 2 sendete dem Angeklagten 3 um 21:17 Uhr ein Foto des Geschädigten. Dem Angeklagten 3 fiel zunächst ein alter Freund, der Zeuge Zeuge32 ein. Das von der Angeklagten 2 erhaltene Foto des Geschädigten leitete dieser sodann um 21:28 Uhr per WhatsApp über die Funktion "Weiterleiten" an den Zeugen Zeuge32 weiter, verbunden mit der Frage, ob er den Geschädigten kenne. Als er wenige Minuten später noch keine Antwort des Zeugen Zeuge32 erhalten hatte, versuchte er um 21:35 Uhr, noch immer in Anwesenheit der Angeklagten 2, seinen ebenfalls alten Freund, den Zeugen Zeuge33 telefonisch zu erreichen. Alle drei kurz hintereinander durchgeführten Anrufversuche scheiterten, der Anrufbeantworter sprang an. Zu einem Gespräch kam es nicht. Der Angeklagte 3 kontaktierte sodann einen weiteren Freund, den Zeugen Zeuge34, telefonisch um 21:36 Uhr. Der Angeklagte 3 und der Zeuge Zeuge34 führten ein fast 24-Minütiges Telefongespräch. Gegenstand des Telefongesprächs war jedenfalls auch, dass der Angeklagte 3 Kontakt zu dem Zeugen Zeuge33 suchte, um diesen um seine Mithilfe bei der Verwirklichung seines Vorhabens, einem anderen einen Denkzettel zu verpassen, zu bitten. Direkt im Anschluss an das Telefongespräch mit dem Zeugen Zeuge34, versuchte der Angeklagte 3 ab 22:00 Uhr erneut, den Zeugen Zeuge33 telefonisch zu erreichen. Es folgten insgesamt 11 Anrufversuche im Minuten- und Sekundentakt, wobei der vorerst letzte Kontaktaufnahmeversuch um 23:29 Uhr war. Die Anrufversuche blieben allesamt erfolglos. Zwischenzeitlich wandte sich der Angeklagte 3 erneut mit einer WhatsApp-Nachricht an den Zeugen Zeuge32, von dem er immer noch keine Rückmeldung erhalten hatte. Der Angeklagte 3 versuchte, den Zeugen Zeuge32 um 23:11 Uhr telefonisch zu erreichen, was ihm nicht gelang. Um 23:13 Uhr schrieb der Angeklagte 3 eine weitere WhatsApp-Nachricht, in der er den Zeugen Zeuge32 aufforderte, ihm zu sagen, ob er den Geschädigten kenne. Zugleich fragte er ihn per Textnachricht, ob er "was regeln" könne, bevor der Geschädigte gleich "so mega assi die fresse" vollbekomme. Der Angeklagte 3 teilte dem Zeugen Zeuge34 um 23:31 Uhr per WhatsApp Sprachnachricht mit, dass er den Zeugen Zeuge33 nicht erreichen könne, was "echt mies" sei und bat ihn, sollte er ihm über den Weg laufen, ihm auszurichten, dass er sich mit ihm, dem Angeklagten 3, in Kontakt setzen solle. Der Zeuge Zeuge33 blieb auch bei den späteren zwei Anrufversuchen des Angeklagten 3 um 00:48 Uhr und 00:49 Uhr unerreichbar.

Um 23:31 Uhr hatte der Angeklagte 3 noch immer keinen seiner Bekannten akquirieren können. Die Zeugin Zeugin1, die die familiäre Situation ihrer Freundin, der Angeklagten 2 und die Organisationsschwierigkeiten ihres Lebensgefährten, des Angeklagten 3, mitbekommen hatte, entschloss sich dazu, ihren Bruder, den Angeklagten 4 zu kontaktieren. Sie schilderte ihm, dass eine Freundin von ihr, die Angeklagte 2 aus Ort18, die gerade bei ihr in Ort12 sei, nicht in ihre Wohnung komme. Ihr Freund lasse sie mit dem Kind nicht rein. Ihr Lebenspartner, der Angeklagte 3, könne die Situation nicht alleine klären. Es sei zu vermuten, dass sich noch drei weitere Männer in der Wohnung aufhalten könnten, in die die Freundin mit dem Kind zum Schlafen rein müsse. Da der Angeklagte 4 auch mit Kenntnis des Namens zunächst nicht wusste, um welche Freundin aus Ort18 es sich handelte, fragte er nach. Die Zeugin Zeugin1 sagte ihm daraufhin "Aia die, die beim letzten Mal mit dem blauen Auge da war". Sogleich erinnerte sich der Angeklagte 4 an die Mitangeklagte 2, da er dieser bereits zweimalig zuvor in der Wohnung der Zeugin Zeugin1 begegnet war, als diese dort mit ihrem Kind ebenfalls zu Besuch gewesen war. Der Angeklagte 4 erinnerte sich, dass die Angeklagte 2 bei beiden Treffen für ihn erkennbare Blessuren hatte, darunter ein blaues Auge. Bei einem Treffen war sie durchweg am Weinen. Als er seine Schwester im Nachgang gefragt hatte, was der Angeklagten 2 zugestoßen sei, sagte sie ihm, dass die Angeklagte 2 geschlagen werde. Da die Angeklagte 2 auf ihn bei den beiden Begegnungen einen hilfsbedürftigen Eindruck gemacht hatte, verstand der Angeklagte 4 die Situation als problematisch. Außerdem sah er sich nicht im Stande, die Bitte seiner Schwester auszuschlagen. Der Angeklagte 4 sagte dem Angeklagten 3 seine Hilfe zu.

Nachdem der Angeklagte 4 akquiriert werden konnte, kontaktierte die Angeklagte 2 gegen Mitternacht ihren besten Freund, den Angeklagten 5, telefonisch und bat diesen um Hilfe, ohne diese zunächst näher zu konkretisieren. Da der Angeklagte 5 auf Bitten der Angeklagten 2 nie Nein sagte, willigte er auch an diesem Abend ein.

Da der Angeklagte 4 selbst zu diesem Zeitpunkt weder über eine gültige Fahrerlaubnis noch ein Fahrzeug verfügte, begann dieser, seinen Transport zum Angeklagten 3 zu organisieren. Hierbei dachte er direkt an seinen Nachbarn und Freund, den Mitangeklagten 1. Am Abend des 23.05.2021 gab der Angeklagte 1, wie zu dieser Zeit üblich, eine Party in seiner Wohnung in der …str. … in Ort9. Der Angeklagte 4 hatte die Party des Angeklagten 1 gerade verlassen und war in seine eigene Wohnung zurückgekehrt, als er den Anruf seiner Schwester, der Zeugin Zeugin1, erhielt. Unmittelbar nach dem Telefongespräch ging der Angeklagte 4 zurück zur Wohnung des Angeklagten 1. Dort dauerte die Party weiter an. Zugegen waren die Zeugen Zeuge5, Zeuge6, Zeuge7 und Zeugin8, die mit dem Angeklagten 1 bei ausgelassener Stimmung feierten.Am Pfingstwochenende hatte das Feiern in der Wohnung des Angeklagten 1 bereits am Vorabend des 23.05.2021 begonnen. Am Morgen des 23.05.2021 hatte der der Angeklagte 1 "Pep" unbekannter Menge konsumiert und seine Wohnung von 06.00 Uhr bis 15.00 Uhr verlassen, um seiner Arbeit in der Klinikküche nachzugehen. Nach Beendigung seines Arbeitstages war er am Nachmittag zurück in seine Wohnung gekehrt, hatte sich dort kurzzeitig ausgeruht, bis er mit seinen Freunden weiterfeierte. Der Angeklagte 1 versorgte alle Gäste mit Getränken und nahm anschließend an den Unterhaltungen der Partygäste teil. Die Stimmung war gut, die Partygäste und der Angeklagte 1 waren bester Laune, es wurde viel gelacht.

Im Beisein einiger Partygäste fragte der Angeklagte 4 den Angeklagten 1, ob er ihn nach Ort12 fahren könne. Der Angeklagte 1 verneinte zunächst, da er keine Lust mehr hatte, in der Nacht noch irgendwohin zu fahren und lieber ausgelassen feiern wollte. Wegen der Dringlichkeit fragte der Angeklagte 4 den Angeklagten 1 nachdringlich, ob er ihn nicht fahren könne. Dieses Mal ergänzte er, dass er nach Ort12 zu dem Angeklagten 3, müsse. Der Angeklagte 1 wollte daraufhin konkret wissen, warum der Angeklagte 4 in der Nacht nach Ort12 gefahren werden müsse. Auf das Drängen des Angeklagten 1 hin schilderte der Angeklagte 4, dass er eigentlich nicht nach Ort12, sondern nach Ort18 müsse. Als Anlass gab der Angeklagte 4 dem Angeklagte 1 an, dass eine Freundin seiner Schwester Hilfe brauche. Der Angeklagte 4 schilderte dem Angeklagten 1, dass er die Freundin seiner Schwester auch kenne und bei seiner Schwester schon das ein oder andere Mal gesehen habe, da diese sich wegen deren Kinder getroffen hätten. Sie sei dort mehrere Male unter Tränen und zum Teil mit Blutergüssen und blauen Flecken erschienen und habe über häusliche Gewalt geklagt. Der Angeklagte 4 berichtete, dass es jetzt wohl wieder zu einem solcher Übergriffe gegenüber der Freundin gekommen sei. Es sei unklar, wie viele Personen noch dort in ihrer Wohnung seien, da "er" seinerseits noch Besuch habe. Der Angeklagte 1 war nach der Schilderung des Angeklagten 4, dass auch ein Kind in die Situation involviert war, sofort mit "Feuereifer" dabei. Der Angeklagte 1 war in der Vorstellung, dass sie eine häuslicher Gewalt ausgesetzte Frau mit ihrem Kind aus einer Wohnung befreien würden, in der sich mindestens ihr Lebensgefährte und gegebenenfalls noch weitere männliche Personen befänden.

Er sagte dem Angeklagten 4 zu, ihn nicht nur nach Ort18 zu fahren, sondern ebenfalls tätig zu werden. Aus der Sicht des Angeklagten 1 war die Situation besonders eilbedürftig. Dennoch brachen die Angeklagten 1 und 4 nicht sofort auf. Sie erwarteten weitere Informationen und das "Go" von dem Mitangeklagten 3. Der Angeklagte 1 machte sich sodann "abfahrbereit". Hierzu packte er sich seine im Flur auf der Kommode liegende Lederjacke, die er sogleich anzog, die unter der Lederjacke liegenden Lederhandschuhe, Zigaretten und seinen Autoschlüssel. Außerdem steckte er auch eine schwarze Motorradsturmhaube ein. Der Angeklagte 1 ging zu seinem im Wohnzimmer befindlichen schwarz-weißen Sideboard, das unter dem TV angebracht war, öffnete die obere Schublade in der Mitte des Schrankes und nahm ein Klappmesser heraus. Dieses steckte er in seine rechte Jackentasche ein. Sein Mobiltelefon ließ er zurück. Dem Angeklagten 4 gab der Angeklagte 1 Bauarbeitereinmalhandschuhe aus Gummi und sagte ihm, diese solle er besser mal einstecken. Der Angeklagte 1 empfahl dem Angeklagten 4 außerdem, sich festes Schuhwerk anzuziehen und etwas über den Kopf zu ziehen, um nicht erkannt zu werden. Zudem solle er sein Handy zu Hause lassen oder jedenfalls ausschalten. Dann wandte sich der Angeklagte 1 wartend wieder seinen Partygästen zu.

Die Partygäste waren inzwischen auf die Aufbruchsstimmung aufmerksam geworden. Die Angeklagten 1 und 4 gaben ihnen gegenüber an, sie müssten aufbrechen, weil eine Bekannte des Angeklagten 4 zuhause Probleme habe. Der Zeuge Zeuge5 äußerte – auf deren Frage hin – sich den Angeklagten 1 und 4 anschließen zu wollen.

Der Angeklagte 4 erhielt schließlich die Informationen zum Treffpunkt. Die Zeugin Zeugin1 teilte dem Angeklagten 4 mit, dass man sich in Ort18 an der Bushaltestelle am Ortseingang treffe. Die Angeklagten 1 und 4 brachen sodann ohne den Zeugen Zeuge5 auf, der unter dem Einfluss der kurz zuvor konsumierten Ecstasy-Tablette von seinem Anschluss absah.

Der Angeklagte 1 als Fahrer und der Angeklagte 4 als Beifahrer brachen gegen 01.00 Uhr in der Nacht gemeinsam auf zu dem mit dem Fahrzeug ca. 11 Auto-Minuten entfernte Ort28-Ort18.

Der Angeklagte 4 trank bis zur Abfahrt seit 17.00 Uhr ca. 5-6 Halblitergebinden Bier, konsumierte eine halbe oder ganze Pille Ecstasy und 1 Gramm Cannabis.

Der Angeklagte 1 konsumierte in der Zeit von 16.00 bis 18.00 Uhr Amphetamine (Speed) als Line und trank am Tatabend "genüsslich" zwei bis drei Bacardi-Cola bis etwa 0.00 Uhr. Er konsumierte zudem Ecstasy zwischen 18.30 Uhr und 20.00 Uhr, mehrere halbe Tabletten.

Auf dem Weg nach Ort18 fragte der Angeklagte 1 den Angeklagten 4 nach dem Namen der betroffenen Bekannten. Der Angeklagte 4 antwortete "Vorname Angeklagte 2". Auf weitere Nachfrage des Angeklagten 1, ob er die Bekannte kennen könne, antwortete der Angeklagte 4 "eher nicht".

IV. Anstiftung des Angeklagten 1

Der Angeklagte 3 stieg – in etwa zeitgleich mit den Angeklagten 1 und 4 – in Ort12 in den Pkw der Angeklagten 2. Sie fuhren gemeinsam in Richtung Ort28-Ort18, das ca. 13 Auto-Minuten entfernt war. Bevor sie in Ort18 ankamen, luden sie den Angeklagten 5 um kurz nach 01:00 Uhr an seiner Wohnanschrift in dem ebenfalls in der Gemeinde Ort28 liegende Ort33, in das Fahrzeug ein. Der Angeklagte 3 und der Angeklagte 5 waren bis dahin nicht miteinander bekannt. Auf dem Weg nach Ort18 schilderten die Angeklagte 2 und der Angeklagte 3 den gefassten Tatplan in seinen groben Zügen. Sie erläuterten dem Angeklagten 5, der Geschädigte solle einen "Denkzettel" verpasst bekommen. Die Angeklagte 2 gab dem Angeklagten 5 gegenüber an, dass der Geschädigte sie wieder bedroht habe.

Die Angeklagten 4 und 1 erreichten über eine schmale, kurvenreiche Landstraße kurze Zeit später ebenfalls Ort18. Sie fuhren eine Bushaltestelle am Ortseingang von Ort18 an. Dort trafen sie auch nach kurzem Zuwarten niemanden an. Die Angeklagten 1 und 4 setzten die Fahrt in den Ort fort, bis sie das ihnen entgegenkommende Fahrzeug der Angeklagten 2 mit dem Angeklagten 3 als Beifahrer sichteten. Die Angeklagte 2 hielt ihr Fahrzeug vor ihnen in entgegengesetzter Fahrtrichtung. Der Angeklagte 1 sah von seinem Fahrersitz aus in dem vor ihnen parkenden Fahrzeug die ihm unbekannte Angeklagte 2 als Fahrerin und den Angeklagten 3 als Beifahrer. Die Angeklagte 2 konnte von ihrer Position aus in dem Fahrzeug ihr gegenüber den ihr unbekannten Angeklagten 1 als Fahrer erkennen, mit dem Angeklagten 4 als Beifahrer. Die Angeklagte 2 kannte den Angeklagten 4 von den Besuchen bei der Familie 3. Der Angeklagte 1 war der Angeklagten 2, wie auch umgekehrt, unbekannt. Außer der Angeklagten 2 war der Angeklagte 5 keinem der anderen bekannt.

Der Angeklagte 3 stieg aus dem Fahrzeug aus und ging zum Fahrzeug des Angeklagten 1. Der Angeklagte 3 begrüßte die Angeklagten 1 und 4 und gab ihnen die Information, dass sie dem Fahrzeug der Angeklagten 2 hinterherfahren sollten zu einem Schotterparkplatz unweit des Tatorts. Die Angeklagte 2 fuhr los, der Angeklagte 1 folgte ihr mit seinem Pkw. Die Angeklagte 2 steuerte ihr Fahrzeug wenige hundert Meter weiter zu einem Schotterparkplatz unweit des Tatorts, der in Ort18 als "Kirmesplatz" bekannt ist. Dieser Schotterparkplatz in Höhe der Straße … befindet sich 300 m von dem Wohnhaus in der ...straße ... entfernt. Beide Fahrzeuge, das der Angeklagten 2 voraus und das des Angeklagten 1 folgend, fuhren auf dem Schotterparkplatz unweit des Tatorts auf und kamen dort unmittelbar an der Einfahrt nebeneinander zum Stehen.

Die Angeklagten 3, 4, 1 und 5 stiegen aus den beiden Fahrzeugen aus. Der Angeklagte 1 und der Angeklagte 4 begrüßten den Angeklagten 3. Der Angeklagte 4 und der Angeklagte 3 begannen eine Unterhaltung.

Die Angeklagte 2 erkannte ruhig und gefasst im Auto sitzend, dass sie noch eine Chance hatte, um den Geschädigten über einen von allen Anwesenden gebilligten "Denkzettel" hinaus sofort und dauerhaft zu eliminieren. Ihre aufkeimende Hoffnung war der fremde, Selbstbewusstsein ausstrahlende, kräftige, 186 cm große Mann, der Angeklagte 1, der ganz offensichtlich spontan und selbstlos bereit war, ihr mit einer Gewalttat zu helfen, ohne sie oder den Geschädigten überhaupt zu kennen.

Die Angeklagte 2 stieg aus ihrem Fahrzeug aus, ging direkt unter Tränen auf den Angeklagten 1 zu und fiel diesem völlig losgelöst "heulend" um den Hals. Die Angeklagte 2 spielte vor, nach Luft zu schnappen. Wie von ihr beabsichtigt, erweckte sie bei dem Angeklagten 1, der dafür empfänglich war, den Eindruck einer misshandelten und in höchste Not geratenen jungen Mutter, die unmittelbar aus der Hand eines brutalen Haustyrannen zu befreien ist. Der Angeklagte 1 erwiderte die Umarmung und fragte, ob sie "Vorname Angeklagte 2" sei, was die Angeklagte 2 mit einem Nicken bejahte. Der Angeklagte 1 fragte die Angeklagte 2 in der Umarmung verharrend, ob sie eine Möglichkeit habe, mit ihrem Kind irgendwo unterzukommen und bot ihr an, mit zu ihm zu kommen. Die Angeklagte sagte zu dem Angeklagten 1, während er sie weiterhin in den Armen hielt unter anderem, "bitte mach, dass das aufhört, mach, dass er das nicht wieder tut". Die Angeklagte 2 verschaffte sich durch ihren Auftritt erfolgreich die nötige Aufmerksamkeit des Angeklagten 1. Ihr gelang es, durch ihre Körpersprache und verbalen Äußerungen ihm ihre dramatische Situation zu verdeutlichen und zu verstehen zu geben, dass ein "Denkzettel" nicht ausreichend ist, sondern der Peiniger den Tod verdient habe. Der Angeklagten 2 war dabei die Art und Weise der Tatausführung durch den Angeklagten 1 gleichgültig. Sie wusste um die Arglosigkeit ihres Cousins und rechnete mit einem überraschenden tödlichen Angriff.

Die Angeklagten 3, 4 und 5 schauten dem Auftritt der Angeklagten 2 verwundert zu. Die Angeklagten 3, 4 und 5 schlussfolgerten wegen der auf sie wirkenden "Vertrautheit", jeder für sich, dass sich die Mitangeklagten 1 und 2 bereits kennen würden, hinterfragten die Situation vor Ort aber nicht. Sie begriffen nicht, dass die Angeklagte 2 eine Tötung des Peinigers erreichen wollte. Nach der Umarmung stellten sich die fünf Angeklagten zueinander gewandt in eine Art "Runde". Die Angeklagten 1 und 2 standen weiterhin etwas abseits beieinander. Inzwischen hatte die Angeklagte 2 das Weinen eingestellt. Der Angeklagte 3 stellte nunmehr seinen Tatplan "Denkzettel" für alle Angeklagten hörbar und verständlich vor. Er erläuterte, zu viert in die Wohnung des Geschädigten reinzugehen, dem Geschädigten einen Jutesack über den Kopf zu ziehen und ihn mit Kabelbindern an einem Baum im Garten festzubinden, wo er am nächsten Morgen aufgefunden werden würde. Dabei hielt der Angeklagte 3 zwei von ihm selbst mitgebrachte Kabelbinder sowie den von ihm mitgebrachten Jutebeutel in den Händen, die er anschließend in seine Jackentasche zurücksteckte. Der Plan wurde weder diskutiert noch hinterfragt. Dass der vorgestellte Plan angesichts der Intensität und Dauer der Einwirkung mit einer erheblichen Gefährdung des Geschädigten einhergehen kann, war ihnen gleichgültig.

Die Angeklagte 2 teilte den Mitangeklagten mit, dass sie den Geschädigten in der unverschlossenen Dachgeschosswohnung auffinden würden und dass sich maximal zwei weitere Personen bei ihm befinden würden. Die Angeklagte 2 teilte den vier Mitangeklagten ebenfalls mit, dass sich zu diesem Zeitpunkt im Wohnhaus noch der gesondert verfolgte Zeuge18 mit ihrem jüngsten Sohn aufhalten würde. Die Angeklagten 3, 1, 4 und 5 baten die Angeklagte 2 sodann, nach Hause zurückzukehren, um ihre Sachen und die des Kindes zu packen. Um den freien Zutritt zum Wohnhaus zu gewähren, teilte sie mit, dass sie bei Verlassen des Wohnhauses die Haustür offenstehen lassen würde.

Die Angeklagte 2 brach sodann mit ihrem Fahrzeug von dem Schotterparkplatz auf, fuhr zum Wohnhaus in der ...straße ... und holte ihren Lebensgefährten Zeuge18 und ihren Sohn ab. Der Zeuge18 ließ beim Verlassen des Wohnhauses gegen 01:30 Uhr die Eingangstür offen.

Zwischenzeitlich brachen die Angeklagten 3, 4, 5 und 1, der Wegweisung des Angeklagten 5 folgend, fußläufig von dem Schotterparkplatz in Richtung des Wohnhauses auf. Zuvor hatte sich der Angeklagte 1 die mitgebrachte Sturmhaube über den Kopf gezogen. Der Angeklagte 4 zog sich die Kapuze seines Kapuzenpullis über den Kopf tief in sein Gesicht. Die Angeklagten 3 und 5 maskierten sich nicht. Auf der Höhe der Kreuzung … und …straße kam die Angeklagte 2 den vier fußläufigen Angeklagten mit dem Pkw entgegen. Durch die geöffnete Fensterscheibe teilte sie den vier Mitangeklagten mit, dass der Geschädigte sich alleine im Wohnhaus befinde. Diese Mitteilung sollte zugleich dem Angeklagten 1 aufzeigen, dass die Situation für eine überraschende Tötung günstig ist, keine Zeugen anwesend sind und die Tat innerhalb der Gruppe bleibt.

Die Angeklagten 3, 4, 1 und 5 setzten ihren Weg in Richtung des Wohnhauses fort. Der Angeklagte 1 war ergriffen von dem Leid der jungen Mutter, empfand Verachtung für den Täter der häuslichen Gewalt und befasste sich gedanklich mit einer Tötung. Ihm wurde bewusst, dass der vorgestellte Plan eines Denkzettels auch Risiken für die junge Mutter barg. Der Peiniger könnte sie für seine Maßregelung verantwortlich sehen und mit intensiver Gewalt reagieren. Die Bitte der Angeklagten 2, mit einer Tötung des Peinigers eine endgültige Lösung gefunden zu haben, erschien ihm angesichts ihres theatralischen Auftritts zunehmend besser. Das konsumierte Amphetamin wirkte antriebssteigernd, einhergehend mit Gefühlen gesteigerter Leistungsfähigkeit, einem erhöhten Selbstvertrauen und erhöhter Risikobereitschaft, ohne aber die Fähigkeit, sein Verhalten zu steuern, erheblich vermindert zu haben. Sie gingen die ...straße weiter, am Wohnhaus mit der Hausnummer 5 zunächst vorbei, bis zum Ende der "Sackgasse". Die vier Angeklagten bogen unmittelbar am Ende der geteerten Straße nach links am letzten Wohnhaus in der ...straße entlang in einen Feldweg ein, folgten diesem wenige Meter und bogen direkt wieder nach links, dem Feldweg folgend, ab. Sie folgten dem hinter den Wohnhäusern der ...straße verlaufenden Feldweg, der den Namen "…" trägt. Auf der Höhe des Wohnhauses ...straße ... hielten sie an. Sie verschafften sich über einen das Grundstück abgrenzenden alten Zaun Zugang zum Anwesen der Familie A. Die vier Angeklagten folgten dem Angeklagten 5, der sie durch den verwilderten und verwahrlosten Garten führte, bis sie den Hinterhof des Wohnhauses erreichten.

V. Tötung des Geschädigten

In der Dunkelheit des Hinterhofes, sich teils hinter einem dort geparkten Pritschenwagen nah beieinander verbergend, hielten die Angeklagten 3, 4, 1 und 5 inne. Sie nahmen die Gegebenheiten vor Ort prüfend wahr. Die Haustür zum Wohnhaus stand, für die vier Angeklagten erkennbar, sperrangelweit offen. In der Deckung verharrend besprachen sie erneut, wie der Tatplan "Lektion erteilen" konkret umgesetzt werden sollte. Der Angeklagte 5 erklärte den drei Mitangeklagten 3, 1 und 4, dass sich der Geschädigte, dem die Lektion zu erteilen war, allein im Dachgeschoss befinde, das über ein enges Treppenhaus zu erreichen wäre. Die Angeklagten diskutierten vor Ort, wie sie den Geschädigten aus dem Dachgeschoss herunterbekämen, da es nicht einfach sei, einen sich wehrenden ausgewachsenen Mann durch ein enges Treppenhaus "herunterzuschaffen". Der Angeklagte 1 wurde ungeduldig. Er sagte "macht euch doch keinen Kopf, es ist im Dachgeschoss" und trat als erster aus der Deckung hervor. Die Mitangeklagten 3, 4 und 5 schlossen sich der "Initiative" des Angeklagten 1 an und traten ebenfalls aus der Deckung hervor, alle gemeinsam in Richtung der Hauseingangstür.

Der Angeklagte 3 ging an dem Angeklagten 1 vorbei und betrat als erster den Flur des Wohnhauses durch die geöffnete Haustür. Er nahm unmittelbar die rechts vom Hauseingang ausgehende Treppe in die oberen Stockwerke. Im Treppenhaus war es dunkel. Im Wohnhaus war es still. Die Angeklagten 1 und 5 folgten dem Angeklagten 3 in dieser Reihenfolge ohne zu zögern in das Treppenhaus. Der Angeklagte 4, von leichter Panik übermannt, hielt an der Hauseingangstür kurz inne und sammelte sich, bevor er den anderen drei Angeklagten folgte. Im "Gänsemarsch" gingen der Angeklagte 3, ihm folgend die Angeklagten 1 und 5, sodann auch der Angeklagte 4, die Treppe durch den schmalen, mit vielen Pappkisten und anderen Sachen zugestellten Hausflur, über den ersten Stock in das Dachgeschoss.

Der Angeklagte 3 erreichte über das Treppenhaus als erster den Eingangsbereich zur Dachgeschosswohnung und trat in die Dachgeschosswohnung ein. Der Angeklagte 1 folgte ihm freimütig. Der Angeklagte 4 überholte auf dem letzten Treppenabsatz, vor Betreten der Dachgeschosswohnung, den Mitangeklagten 5. Auch der Angeklagte 4 und der Angeklagte 5 traten in den ersten Raum, einen dunklen Flur, hinein. Für die Angeklagten 3, 1, 4 und 5 war von hier aus ein am Ende des Flures liegendes Zimmer erkennbar, in dem blaues Licht leuchtete. Geräusche vernahmen sie keine. Die vier Angeklagten in der Reihenfolge 3, 1, 4 und 5, näherten sich langsam und vorsichtig dem Zimmer, in dem das Licht leuchtete. Der Angeklagte 3 blieb auf der Höhe der Türschwelle im Türrahmen stehen, um in das hintere Zimmer hineinschauen zu können. Der Angeklagte 1 blieb direkt hinter ihm stehen. Der Angeklagte 4 kam ebenfalls zum Stehen, etwa einen Meter hinter dem Angeklagten 3. Der Angeklagte 5 kam wenige Zentimeter hinter dem Angeklagten 4, auf der Höhe des die Decke stützenden Pfostens, zum Stehen. Die Angeklagten waren alle vier zum hinteren Zimmer, aus dem das blaue Licht schien, gewandt. Die Angeklagten 4 und 5 beobachteten die nächsten Schritte des Angeklagten 3 und warteten darauf, dass es "los geht".

Der Angeklagte 3 sah von seiner Position im Türrahmen aus den Geschädigten sich nicht rührend auf dem in der linken Raumhälfte des Hinterzimmers an der Wand unterhalb der Dachschräge stehenden Sofa liegen, mit den Füßen vom Türrahmen wegliegend. Der Geschädigte hatte das Eindringen der vier Angeklagten nicht bemerkt.

Der Angeklagte 3 verharrte für einen kurzen Moment zögerlich im Türrahmen.

Spätestens als sich die Angeklagten 3, 4 und 5 sich merklich zögerlich verhielten, entschloss sich der Angeklagte 1, sich der Situation zu bemächtigen und abweichend vom gemeinsamen Tatplan den Peiniger sofort zu töten.

Als sich der Angeklagte 3 gerade in den vorderen Raum umgedreht und sich vom Hinterraum mit dem Blick in den Vorderraum gerichtet abgewandt hatte, drängelte sich der Angeklagte 1 zügig an dem Angeklagten 3 vorbei. Der Angeklagte 3 verblieb auf seiner Position im Türrahmen stehen und schaute in den hinteren Raum, den Angeklagten 1 nach. Der Angeklagte 1 ging in die linke Raumhälfte des Hinterraumes zielgerichtet auf den dort liegenden Geschädigten zu, der das Eindringen der Angeklagten immer noch nicht wahrgenommen hatte. Der Angeklagte 1 stellte sich vor das Sofa auf die Höhe des Oberkörpers des schlafenden Geschädigten. Das mitgeführte Taschenmesser hatte er aufgeklappt und stach mit einer ausholenden Bewegung die Klinge in die rechte Halsseite, wobei die Messerspitze an der linken Halsseite austrat. Er zog das Messer aus dem Hals und beendete den Angriff.

Der Angeklagte 1 drehte sich zu dem Angeklagten 3, der weiterhin regungslos im Türrahmen stand, um und sagte in leisem Ton bestimmt "erledigt".

Der Angeklagte 3, von dem beobachteten drakonischen Geschehen schockiert, drehte sich ruckartig und entsetzt zu den Angeklagten 5 und 4 um und trat den Rückweg, von dem Türrahmen weg, aus der Dachgeschosswohnung, über die Treppe, das Wohnhaus raus, an. Die Angeklagten 5 und 4 griffen die Rückzugsreaktion des Angeklagten 3 auf und begaben sich aus der Dachgeschosswohnung über die Treppe nach draußen. Ihnen folgte der Angeklagte 3. Der Angeklagte 1, der das Messer zusammengeklappt und in die rechte Jackentasche gesteckt hatte, folgte den drei Angeklagten aus dem Wohnhaus heraus auf die Straße. Der Angeklagte 3 fragte den Angeklagten 1 im Vorbeigehen, unter dem Eindruck des unerwartet Geschehenen, "was das gerade für eine Aktion" gewesen wäre, "warum er den Kleinen exekutiert" habe. Der Angeklagte 1 reagierte hierauf emotionslos. Gemeinsam gingen die vier Angeklagten fußläufig zurück zum Schotterparkplatz, die Angeklagten 5 und 4 vorneweg, dahinter nebeneinander die Angeklagten 3 und 1. Hierbei sagte der der Angeklagte 1 "gelernt ist gelernt".

Der Geschädigte vermochte – um 01:53 Uhr – im Sterben einen Notruf abzusetzen, der für den Leistellendisponenten nicht zu verstehen war. Er verstarb unmittelbar nach dem abgesetzten Notruf an den Folgen des Messerstiches.

VI. Nachtatverhalten

Auf dem Schotterpark angekommen bat der Angeklagte 1 den Angeklagten 5, die Angeklagte 2 mit seinem Mobiltelefon zu kontaktieren, um mit ihr sprechen zu können. Dem kam der Angeklagte 5 nach und kontaktierte die Angeklagte 2 telefonisch. Der Angeklagte 1 fragte die Angeklagte 2, ob bei ihr und ihrem Kind alles in Ordnung sei. Die Angeklagte 2 antwortete, dass das Kind bereits im Bett liege, sie aber immer noch völlig aufgebracht sei. Der Angeklagte 1 bot der Angeklagten 2 erneut an, sie vorrübergehend bei sich aufzunehmen. Die Angeklagte 2 willigte ein. Von dem Geschehen beeindruckt übergab sich der Angeklagte 3 auf dem Schotterparkplatz. Die Angeklagten 3, 5, 1 und 4 warteten auf dem Parkplatz auf die Rückkehr der Angeklagten 2. Die Angeklagte 2 traf kurze Zeit später mit ihrem Pkw auf dem Schotterparkplatz ein. Sie stieg aus ihrem Fahrzeug aus und begab sich zu den vier Angeklagten. Der Angeklagte 3 sagte, bezogen auf das Wohnhaus in der ...straße ..., zu der Angeklagten 2 "bitte geh da nicht hoch, tu das nicht". Die Gruppe verließ den Schotterparkplatz. Der Angeklagte 5 stieg in das Fahrzeug der Angeklagten 2 ein. Der Angeklagte 1 stieg zugleich als Fahrer in sein Fahrzeug ein, der Angeklagte 4 setzte sich auf den Beifahrersitz und der Angeklagte 3 begab sich auf den Rücksitz hinter dem Fahrersitz. Beide Fahrzeuge fuhren nach Ort33. Dort ging die Angeklagte 2 mit in die Wohnung des Angeklagten 5 und packte aufgeregt ihre dort vorhandenen Sachen für die Nacht zusammen. Der Angeklagte 5 schilderte der Angeklagten 2 auf ihre Nachfrage hin, was er wahrgenommen hatte, von dem was in dem Wohnhaus passiert war. Die Angeklagte 2 verließ die Wohnung des Angeklagten 5. In Ort33 ließ sie ihr Fahrzeug stehen und stieg in das auf sie wartende Fahrzeug des Angeklagten 1. Die Rückfahrt verlief überwiegend wortlos. Der Angeklagte 1 reichte dem Angeklagten 3 eine Schreckschusspistole, die er nach Aufforderung des Angeklagten 1 unter den Sitz legte. Der Angeklagte 3 wurde an seiner Wohnung in Ort12 abgesetzt. Die Angeklagten 1, 4 und 2 setzten die Fahrt nach Ort9 fort.

In der …straße … in Ort9 angekommen, ging der Angeklagte 4 direkt und ohne ein Wort zu sagen in seine eigene Wohnung zurück. Die Angeklagte 2 zögerte vor der Hauseingangstüre und sagte dem Angeklagten 1, dass sie Angst habe mit in seine Wohnung zu kommen, sie kenne seine Freunde nicht und ihr sei alles zu viel. Der Angeklagte 1 sprach ihr gut zu. Nach einigen Minuten betraten der Angeklagte 1 und die Angeklagte 2 das Wohnhaus, bis die Angeklagte 2 erneut vor der Wohnungstüre zögerte und ihre Ängste schilderte. Erneut sprach der Angeklagte 1 ihr gut zu und nahm sie schließlich mit in seine Wohnung. Dort trafen sie auf die zurückgelassenen Partygäste, die teilweise noch immer feierten. Der Angeklagte 1 nahm der Angeklagten 2 im Wohnungsflur ihre Jacke ab und bot ihr an, sich in Ruhe frisch zu machen. Das Angebot nahm die Angeklagte 2 an. Der Angeklagte 1 gab ihr Handtücher und bequeme Kleidung von sich. Die Angeklagte 2 ging damit in das Badezimmer, wo sie eine Dusche nahm. Zugleich ging der Angeklagte 1, während sich die Angeklagte 2 im Badezimmer befand, in die Küche. Dort ging er zum Spülbecken. Er nahm das Messer aus seiner Jackentasche heraus und reinigte dieses unter fließendem Wasser mit Reinigungsmittel. Nachdem er es abgewaschen hatte, ging er zurück ins Wohnzimmer zu dem Sideboard und legte es in die Schublade zurück. Der Angeklagte 1 und die Angeklagte 2 unterhielten sich die ganze Nacht. Am nächsten Morgen gab der Angeklagte 1 ihr seine Handynummer und sagte ihr, dass sie sich jederzeit an ihn wenden könne. Nach einem gemeinsamen Frühstück fuhr der Angeklagte 1 die Angeklagte 2 zu ihrem in Ort33 abgestellten Pkw.

C. Beweiswürdigung

I. Feststellungen zur Person

  1. Angeklagter 1

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung und seinen insoweit übereinstimmenden Angaben im Rahmen der Exploration, die der Sachverständige Prof. Dr. SV1 geschildert hat. Zugleich beruhen die Feststellungen auf dem verlesenen Lebenslauf sowie Schul- und Arbeitgeberzeugnissen.

Die Feststellungen zu den Partyabenden in der Wohnung des Angeklagten 1 in der Zeit um den Tattag entsprechen der Einlassung des Angeklagten 1, der sich abweichend hiervon nicht dazu bekannt hat, die Betäubungsmittel für die Gäste erworben zu haben. Insoweit beruhen die Feststellungen auf den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Zeugen Zeuge6, Zeuge7, Zeuge5, Zeugin8, Zeugin2, Zeugin4 (geb. ...) und Zeuge 9.

  1. Angeklagter 3

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten 3 beruhen auf seiner Einlassung. Darüber hinaus berichtete der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. SV1 glaubhaft über die ihm gegenüber im Rahmen der Exploration getätigten Angaben des Angeklagten 3.

Die Feststellungen zu den Vorbelastungen beruhen auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 13.08.2021 sowie dem polizeilichen Personagramm vom 13.09.2022. Der Angeklagte 3 hat sich zu seinen Vorbelastungen, aber auch zu dem Geschenen bekannt, welches auf den Privatklageweg verwiesen wurde.

  1. Angeklagte 2

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten 2 beruhen auf den Angaben der Angeklagten, die diese gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. SV1 im Rahmen der Explorationsgespräche getätigt hat und über die der Sachverständige Prof. Dr. SV1 berichtet hat.

Ergänzend hierzu finden die weiteren Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ihre Grundlage in dem verlesenen Personagramm der Angeklagten 2 vom 13.09.2022 sowie der eingeführten Urkunde "EWO-Abfrage vom 16.09.2021" (Sonderband IV – Tatortbefund und Auswertung, Band VI, Bl. 1384 ff.).

  1. Angeklagter 4

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung und seinen insoweit übereinstimmenden Angaben im Rahmen der Exploration, die der Sachverständige Prof. Dr. SV1 glaubhaft geschildert hat. Ergänzend hierzu beruhen die Feststellungen auf dem verlesenen polizeilichen Personagramm vom 12.09.2022.

  1. Angeklagter 5

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten 5 beruhen auf seiner Einlassung sowie ergänzend hierzu in dem in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Personagramm vom 13.09.2022.

II. Einlassung des Angeklagten 1

Der Angeklagte 1 hat bestritten, den Geschädigten in dessen Dachgeschosswohnung getötet zu haben und lenkt die Tatverantwortung auf den Angeklagten 4. Er, der Angeklagte 1, habe zwar das Wohnhaus zusammen mit den Mitangeklagten 3, 4 und 5 betreten, habe jedoch unten im Eingangsbereich gewartet, während die Angeklagten 5, 4 und 3 die Treppe hinaufgegangen seien. Als die drei Mitangeklagten wieder herunter gekommen seien, habe er gesehen, dass der Angeklagte 4 ein schwarzes Klappmesser in der Hand gehalten habe. Er habe das Gefühl gehabt, dass etwas nicht stimme. Er habe das Messer "auf die Schneide von oben auf die Hand genommen" und es zugeklappt. Dann habe er es in seine Jackentasche gesteckt.

Im Einzelnen hat er angegeben:

Am Abend des 23.05.2021 seien die Zeugen Zeuge5, Zeuge7, der Mitangeklagte 4, die Zeugin Zeugin35 und ihr Freund Zeuge36 sowie der Zeuge Zeuge6, der zu diesem Zeitpunkt ohnehin bei ihm gewohnt habe, zu Besuch gewesen. An diesem Tag habe er noch arbeiten müssen und sei froh gewesen, nun endlich den Abend im Kreis seiner Freunde ausklingen lassen zu können. Am nächsten Tag habe er frei gehabt. Wie üblich habe sich jeder Getränke selbst mitgebracht. Er habe alle Gäste mit Getränken versorgt und anschließend an den Unterhaltungen der Partygäste teilgenommen. Sie seien eine gesellige Runde gewesen. Ihm sei hierbei erstmals aufgefallen, dass der Mitangeklagte 4, der ohnehin schon etwas später gekommen sei, sich an das Fenster der Küche zurückgezogen habe und mit seinem Handy beschäftigt gewesen sei. Für den Angeklagten 4 sei es nicht unüblich gewesen, sich dorthin zurückzuziehen, um kurz mit seiner Freundin zu schreiben oder zu telefonieren. Dabei habe er nicht stören wollen und nur gefragt, ob alles in Ordnung sei. Der Angeklagte 4 habe dies bejaht und gesagt, er würde nur auf eine Antwort warten und müsse gleich noch einmal runter, womit er seine Wohnung gemeint habe. Dies habe ihn, den Angeklagten 1, weder übermäßig interessiert noch gestört. Er habe gewusst, dass der Angeklagte 4 aufgrund der beidseitigen Türklinke an seiner Wohnungstür ohnehin durch die unverschlossene Tür wiederkommen könne. Daher habe er sich wieder seinen Partygästen zugewandt. Der Angeklagte 4 sei dann zurückgekommen und habe sich ebenfalls zu den Partygästen gesellt. Einige Zeit später habe sich der Angeklagte 4 wieder in die Ecke der Küche zurückgezogen und sich mit seinem Handy beschäftigt. Die Partygäste hätten ihn, den Angeklagten 1, vereinzelt gefragt, was mit dem Angeklagten 4 sei. Da er es auch nicht gewusst habe, sei er erneut zu ihm hingegangen und habe ihn gefragt, ob er "auf’m Sprung" sei oder er sich "mal langsam" wieder zu ihnen gesellen wolle. Daraufhin habe der Angeklagte 4 ihn, den Angeklagten 1, völlig überraschend gefragt, ob er ihn nach Ort12 fahren könne. Da er absolut keine Lust mehr gehabt habe, irgendwo hinzufahren, habe er ohne groß nachzudenken geantwortet "Ne, ganz sicher net!". Dann habe er sich wieder den anderen zugewandt.

Der Angeklagte 4 habe ihn nach kurzer Zeit erneut angesprochen und gefragt, ob er ihn nicht doch fahren könne. Er habe wieder verneint und dem Angeklagten 4 mitgeteilt, dass er keine Lust mehr habe, noch irgendwohin zu fahren. Dann habe der Angeklagte 4 gesagt, dass er nach Ort12 zum Mitangeklagten 3 müsse. Auf seine Frage nach dem "Warum" habe der Angeklagte 4 begonnen, von einer Bekannten zu sprechen. Es ginge um eine Freundin seiner Schwester, der Zeugin Zeugin1, und deren Lebensgefährten, dem Mitangeklagten 3, die er, der Angeklagte 4, auch kenne und bei seiner Schwester schon das ein oder andere Mal gesehen habe. Sie sei dort mehrere Male unter Tränen und zum Teil mit Blutergüssen und blauen Flecken erschienen und habe über häusliche Gewalt geklagt. Der Angeklagte 4 habe berichtet, dass es jetzt wohl wieder zu einem solcher Übergriffe gegenüber der Freundin gekommen sei, sodass sie zu Hause raus müsse. Auf seine Nachfrage, wie es ihr gehe oder wo sie sich gerade befinde, habe der Angeklagte 4 nichts Näheres sagen können und gemeint, dass er auf eine Antwort des Mitangeklagten 3 warte. Der Angeklagte 4 habe weiter geschildert, dass die Bekannte, um die es ginge, und seine Schwester sich des Öfteren wegen deren Kinder getroffen hätten. Als er, der Angeklagte 1, gehört habe, dass auch ein Kind involviert sei, habe ihm dies Sorgen bereitet. Da er die Situation als eilbedürftig erachtet habe, habe er nicht in Betracht gezogen, die Polizei zu verständigen, da es bis zum Eintreffen der Polizei oft schon zu spät sei.

Der Angeklagte 4 sei zwischen den Wohnungen, der des Angeklagten 4 und seiner eigenen, an diesem Abend ständig gependelt. Er habe sich bei dem Angeklagten 4 erkundigt, ob er zwischenzeitlich "etwas Neues" habe in Erfahrung bringen können. Der Angeklagte 4 habe ihm daraufhin sein Handy zugedreht, auf dem er eine geöffnete SMS gesehen habe, die einen Link zu einer Wegwerf-Nachricht via "priveNote" enthalten habe. Daran erinnere er sich so gut, weil der Angeklagte 4 ihm sonst nie sein Handy gezeigt habe. Er habe den Angeklagten 4 gefragt, was er damit anfangen solle. Der Angeklagte 4 habe selbst auf sein Handy geschaut und gesehen, dass er die Nachricht noch nicht geöffnet hatte. Dann habe der Angeklagte 4 die Nachricht selbst gelesen. Anschließend sei der Angeklagte 4 zu sich nach unten in seine Wohnung zurückgegangen. Er habe angenommen, dass der Angeklagte 4 dort die Nachricht von seinem PC aus beantworten würde. Hieraus habe er sich das ständige Pendeln zwischen den Wohnungen erklärt. Als der Angeklagte 4 wieder zurückgekommen sei, habe er ihn gefragt, ob er wüsste, wo die Bekannte wohne und ob er inzwischen etwas von dem Mitangeklagten 3 gehört habe. Der Angeklagte 4 habe geantwortet, dass sie in Ort18 wohnen würde. Es sei unklar, wie viele Personen noch dort seien, da "er" seinerseits noch Besuch habe. Er, der Angeklagte 1, sei davon ausgegangen, es handele sich um den Lebensgefährten der Frau. Der Angeklagte 4 habe ihn gebeten, ihn und den Mitangeklagten 3, der zuvor noch in Ort12 hätte eingesammelt werden müssen mangels anderweitiger Fahrgelegenheit, nicht nur nach Ort18 zu fahren, sondern "sicherheitshalber" selbst mitzukommen, da wohl auch Alkohol im Spiel wäre. Er sei zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass er, der Angeklagte 4 und der Angeklagte 3 eine Frau mit ihrem Kind aus einer gemeinsamen Wohnung "befreien" würden, in der sich mindestens deren Lebensgefährte und gegebenenfalls noch weitere männliche Personen befänden. Mit "befreien" meine er, dass die Frau die Beziehung beenden und den Partner gegen dessen Willen verlassen wollen würde.

In solchen Situationen habe er ein starkes Bedürfnis zu helfen. Dies begründe er unter anderem mit der Situation seiner Mutter. Von seiner Mutter habe er aus Erzählungen erfahren, dass sein Vater sie im alkoholisierten Zustand geschlagen hat. Das sei vor seiner Geburt gewesen. Seine Mutter habe das regelmäßig zur Sprache gebracht, da sie ihn dafür habe sensibilisieren wollen. Einmal sei er in einer ähnlichen Situation von der Mutter seiner Partnerin, der Zeugin Zeugin2, angerufen worden, die mitgeteilt habe, dass eine ihrer Nachbarinnen "akute derartige Probleme" mit ihrem Ehemann habe. Ohne sie zu kennen sei er mit der Zeugin Zeugin2 daraufhin zur besagten Nachbarin gefahren. Da er in der hiesigen Situation Eilbedürftigkeit gesehen habe, habe er dem Angeklagten 4 gesagt, dass es ihm lieber sei, er und der Angeklagte 4 würden direkt zu der Frau fahren und dass der Mitangeklagte 3 eigenständig dorthin kommen solle. Der Angeklagte 4 habe sich bis zur Abfahrt immer mehr in Rage geredet und davon gesprochen, "dem Typ eine Abreibung verpassen zu wollen". Der Angeklagte 4 habe sich darüber aufgeregt, dass es nicht sein könne, dass jemand eine Frau schlage. Dies hätten die Partygäste zum Anlass genommen, zu fragen, was denn los sei. Er, der Angeklagte 1, habe den anderen erklärt, dass er und der Angeklagte 4 gleich noch mal kurz wegmüssten, weil eine Bekannte des Mitangeklagten 4 Probleme zu Hause habe. Der Angeklagte 4 sei ununterbrochen in seinem Wohnzimmer auf und ab gelaufen. Kurze Zeit später habe ihm der Angeklagte 4 dann mitgeteilt, dass der Angeklagte 3 inzwischen doch jemanden hätte, der ihn dort hinfahre könne und sie sich dort treffen würden. Der Angeklagte 3 würde Bescheid geben, wenn er losfahre. Bis dahin würde er nochmal runter zu sich in die Wohnung gehen.

In der Zeit, in der der Angeklagte 4 sich in seiner Wohnung aufgehalten habe, habe er sich seine auf der Kommode liegende Lederjacke, die unter der Lederjacke liegenden Lederhandschuhe, Zigaretten und Autoschlüssel gepackt. Die Lederhandschuhe habe er eingepackt, da er nicht gewusst habe, auf wen oder was er in Ort18 treffen werde. Er habe mit einem Handgemenge gerechnet, weshalb er auch Handschuhe eingepackt habe. Auf konkrete Rückfrage, wie man ein Handgemenge mit Handschuhen vorbeuge, antwortete er nach längerer Beratung mit seiner Verteidigung: Damit hätte er eine bessere Griffigkeit gehabt, um gegebenenfalls Leute auseinanderzuhalten und auch selbst keine Verletzungen zugefügt zu bekommen. Darum, vor Ort keine Fingerabdrücke zu hinterlassen, sei es ihm nicht gegangen, das sei ihm egal gewesen. Zu seinem Mobiltelefon gab er an, sein Mobiltelefon habe er nicht mitgenommen, da der Akku leer gewesen sei. Er habe sich zu den anderen in das Wohnzimmer setzen wollen. Auf dem Weg dorthin habe er auf seinem Sideboard sein "Messing-Taschenmesser" liegen sehen, was sonst in der Schublade gelegen habe. Das Messer oder eine Nagelfeile habe er immer dort liegen, um damit Post zu öffnen. Wenn Besuch käme, wäre der Tisch in der Regel leer. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm aufgefallen, dass das Messer noch vom Mittag da liegen würde und er vergessen habe, es wegzuräumen. Aus der Akte wisse er inzwischen, dass auch der Zeuge Zeuge10 dieses Messer erwähnt und sogar ein Foto übersandt habe. Aus der Anklage wisse er, dass der Zeuge Zeuge6 gesehen haben will, dass er ein Messer eingesteckt habe. Dabei handele es sich um dieses Messer. Dieses Messer habe er aber nicht mitgenommen, sondern zurück an seinen Platz in die Schublade gelegt. Auf die Frage, warum er das Messer nicht eingesteckt habe, antwortete der Angeklagte 1 direkt mit einer Gegenfrage: "Warum sollte ich ein Messer einstecken?". Auf den Vorhalt, dass der aufzusuchende Mann alkoholisiert und bewaffnet sein könnte, gab der Angeklagte 1 an, dass er das Messer dennoch nicht benötigt habe, da er eine sehr alkoholisierte Person schließlich auch mit den Händen wegdrücken könne und nicht damit gerechnet habe, dass die Person hätte bewaffnet sein können. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er die Polizei hinzugerufen.

Er habe sich dann zu den Partygästen auf die Couch gesetzt und sich unterhalten. Der Angeklagte 4 sei wiedergekommen und habe ihm signalisiert, dass der Angeklagte 3 sich gemeldet habe und sie endlich auch hätten losfahren können. Da er und der Angeklagte 4 noch immer nicht genau gewusst hätten, was sie dort erwarten würde, hätte er den Zeugen Zeuge5 gefragt, ob er nicht besser auch mitkommen wolle. Der Zeuge Zeuge5 sei zunächst mit ihm und dem Angeklagten 4 in das Treppenhaus gegangen, sei dann allerdings doch bei den anderen geblieben, weil er zu viel getrunken und sich nicht gut gefühlt habe.

Er und der Angeklagte 4 hätten sich mit seinem Pkw auf den Weg nach Ort18 begeben. Während der Fahrt habe er den Angeklagten 4 gefragt, wie die Bekannte eigentlich heiße. Die Frage habe der Angeklagte 4 mit "Vorname Angeklagte 2" beantwortet. Er habe den Angeklagten 4 gefragt, ob er sie kennen könne, was der Angeklagte 4 mit "eher nicht" beantwortet habe.

Tatsächlich sei ihm die Angeklagte 2 bis zum Tattag gänzlich unbekannt gewesen, wenngleich er in seiner Zeugenvernehmung am 15.07.2021 gegenüber den Polizeibeamten KHK PB1 angegeben habe, die Angeklagte 2 zu kennen. Damals habe er unzutreffend behauptet, die Angeklagte 2 sei eine flüchtige Bekannte, die er seit etwa zehn Jahren kenne und die sich Mitte Mai wieder bei ihm telefonisch gemeldet habe. Mit dieser Aussage habe er gleichsam vorbeugen wollen, da er in Sorge gewesen sei, dass ein Telefonat zwischen ihm und der Angeklagten 2 nach dem Tatgeschehen aufgrund einer Auswertung von Funkzelldaten aufgedeckt werden könnte.

Kurz bevor sie Ort18 erreicht hätten, hätte er den Angeklagten 4 gefragt, wo sie den Angeklagten 3 treffen würden. Der Angeklagte 4 habe gesagt, man treffe sich an der Haltestelle am Ortseingang. Da sie allerdings nicht gewusst hätten, von welcher Ortseinfahrt der Angeklagte 3 kommen würde, seien sie einmal die Hauptstraße entlang und wieder zurückgefahren, als sie dort niemanden hätten stehen sehen. Am Ende der Hauptstraße hätten sie angehalten und gewartet. Vor ihnen habe ein weißes Auto geparkt, in dem er die Mitangeklagte 2 und der Angeklagte 3 gewesen wären. Der Angeklagte 3 sei als Beifahrer aus dem Auto ausgestiegen. Er habe zunächst an einen Bauzaun uriniert, der sich unmittelbar am Straßenrand befunden habe, und sei zu ihm und dem Angeklagten 4 an das Auto gekommen. Er habe sie begrüßt und gesagt, sie sollten ihnen einfach hinterherfahren. Sie seien auf einen größeren Schotterparkplatz gefahren, hätten dort angehalten und seien ausgestiegen. Er habe den Mitangeklagten 3 begrüßt, der sich mit dem Angeklagten 4 unterhalten habe. Wann und wo der Angeklagte 5 zu der Gruppe gestoßen sei, erinnere er nicht. Dann sei auch die Fahrerin des anderen Autos ausgestiegen und unter Tränen auf ihn, den Angeklagten 1, zugekommen. Völlig losgelöst habe sie angefangen zu weinen und vor Schnappatmung kaum noch Luft bekommen. Obwohl er sie nicht gekannt habe und sie ihn noch nie gesehen habe, habe sie sich zu ihm gewandt und sei ihm in die Arme gefallen. Er habe versucht, sie zu beruhigen und etwas zu trösten. Er habe sie gefragt, ob sie "Vorname Angeklagte 2" sei, sie habe verweint genickt. Auf Rückfrage hat der Angeklagte 1 ergänzend angegeben, die Angeklagte 2 habe auf dem Parkplatz erstmal gar nichts gesagt, sondern nur geweint. Sie habe nicht gesagt, was sie für Hilfe erwarte, sie habe gar nicht geredet. Er habe ihr gesagt, dass alles gut werden würde und sie die Angeklagte 2 und das Kind, gegebenenfalls auch ihre Sachen, dort rausholen würden. Er habe sie gefragt, ob sie eine Möglichkeit habe, mit ihrem Kind irgendwo unterzukommen. Auf die Frage, ob der Angeklagte 1 gefragt habe, wie der Partner ist und ob er heute gewalttätig gewesen sei, gab der Angeklagte 1 an, das alles so schnell gegangen sei. Er habe sich nur um sie gekümmert, dann sei es auch schon auf den Weg zum Familienwohnhaus gegangen.

Da sie sich inzwischen wieder etwas beruhigt habe, hätten sie die Angeklagte 2 gebeten, nach Hause zurückzukehren und ihre Sachen und die des Kindes zu packen, sofern sie das nicht schon getan hätte. Der Angeklagte 3 und der Angeklagte 4 hätten davon gesprochen, "ihren Plan mit der Abreibung" in die Tat umzusetzen. Sie hätten davon gesprochen, dem Geschädigten einen Sack über den Kopf ziehen und ihn draußen an einen Baum binden zu wollen. Der Angeklagte 5, den die Angeklagte 2 als ihren besten Freund vorgestellt habe, habe gesagt, dass er sie zu dem Haus führen würde, in dem die Angeklagte 2 wohne, während die Angeklagte 2 ihre Sachen packen würde. Die Angeklagte 2 teilte mit, sie würde die Tür unten nur anlegen, damit die vier Angeklagten in das Haus könnten, sollte sie nicht ohne Weiteres das Haus wieder verlassen können. Auf konkrete Rückfrage, wieso man die Angeklagte 2 nicht begleitet habe, gab der Angeklagte 1 an: Eine Begleitung der Angeklagten 2 zu ihr nach Hause, wo sich der mutmaßliche Haustyrann befunden habe, habe er nicht für nötig gehalten. Die Angeklagte 2 habe kein Aufsehen erregen sollen, lediglich ihre Sachen packen, in der Hoffnung, dass "er" es nicht mitbekäme. Da die Angeklagte 2 absprachegemäß die Tür hätte offenstehen lassen wollen, hätten sie zur Not in wenigen Minuten und zu jeder Zeit eingreifen können, wenn "er" sie nicht gehen lasse.

Die Angeklagte 2 sei mit ihrem Fahrzeug vorgefahren. Er, der Angeklagte 3, 4 und 5 seien dann mit seinem Auto auf einen Parkplatz unweit des Hauses gefahren. Die Angeklagten hätten den Fußweg zum Wohnhaus der Angeklagten 2 angetreten. Der Angeklagte 5 – woher dieser die Information gehabt habe, wisse er nicht – habe ihn in Kenntnis gesetzt, dass sich wohl nur noch der Mann, um den es ginge, in seiner Wohnung unter dem Dach befände und keine weiteren Personen, wie von ihm zunächst angenommen worden sei, da seien.

Kurz darauf sei ihnen die Angeklagte 2 mit ihrem Pkw auf Höhe der Gabelung der Straße, die sie hochgegangen seien, entgegengekommen. Es habe geschienen, dass sie keinerlei Probleme gehabt habe, das Haus mit ihrem Kind wieder zu verlassen. Dies habe für ihn, den Angeklagten 1, erstmals Fragen aufgeworfen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er von einer völlig anderen Situation ausgegangen. Er habe ein vollkommen anderes Bild im Kopf gehabt. Er habe geglaubt, ihr Partner sei gegebenenfalls mit Freunden zu Hause, stünde unter Alkoholeinfluss und sei aggressiv. Dass die Angeklagte 2 das Haus dann aber habe einfach so ohne Probleme verlassen können, habe ihn verwundert. Für ihn sei die Situation damit eigentlich geklärt gewesen. Auf die Frage, ob er damit nicht erkannt habe, dass die Situation für den Abend bereinigt sei, erklärte der Angeklagte 1: Ihm sei die Situation in dem Moment nicht schlüssig vorgekommen. Erst im Nachgang sei ihm das klar gewesen, dass die Sache bereinigt gewesen wäre. In dem Moment habe er aber auch nicht ausschließen können, dass die Angeklagte 2 noch einmal zur Wohnung zurückkehren würde, um gegebenenfalls noch das Kind oder Kleidung zu holen. Bei ihm habe eine "Ungewissheit" weiterhin bestanden, hinterfragt habe er das Verhalten erst im Nachgang. Da die anderen beiden fest davon überzeugt gewesen wären, an ihrer Abreibung dennoch festzuhalten, hätten sie gemeinsam den Weg zum Haus fortgesetzt. Auf die Frage, warum er die Angeklagte 2 nicht in diesem Moment telefonisch kontaktiert habe, erklärte der Angeklagte 1, das dies nicht die Überlegung gewesen sei. Auf erneute Frage nach der Möglichkeit eines Telefonats erklärt der Angeklagte 1, dass noch eine Ungewissheit bestanden habe, ob die Angeklagte 2 nochmal zurückkommt oder nicht. Auf die wiederholte Frage nach der Möglichkeit eines sofortigen Telefonats geriet der Angeklagte 1 in Erklärungsnot. Er hielt Rücksprache mit seiner Verteidigung. Seine Verteidigerin Rechtsanwältin A gibt ihm zur Beantwortung der Frage vor, dass es eine "dynamische Situation" gewesen sei. Dann erklärt der Angeklagte 1, wie seine Anwältin gesagt habe, sei es eine dynamische Situation gewesen. In Sekunden sei viel passiert. In dem Moment habe er eine Ungewissheit empfunden und die anderen hätten sich weiter über eine Abreibung unterhalten. Ihm sei klar gewesen, dass es nur noch um die Abreibung gegangen sei.

Die Angeklagten seien die ...straße einmal komplett rumgegangen, es sei berghoch gegangen, über eine hinter dem Wohnhaus verlaufende Straße durch den Garten zu dem Haus gelangt, dessen Tür immer noch einen Spalt breit offen gestanden habe. Durch die Hauseingangstüre hätten sie das Wohnhaus betreten. Er selbst habe unten im dunklen Eingangsbereich hinter der Haustür gewartet, während die Angeklagten 5, 4 und 3 die Treppe hinaufgegangen seien. Er selbst sei dort stehen geblieben, da aus seiner Sicht die Angeklagte 2 und deren Kind bereits außer Gefahr gewesen wären und er mit allem Weiteren hätte nichts zu tun haben wollen.

Die Mitangeklagten hätten zur Beleuchtung des Weges Taschenlampen oder Mobiltelefone benutzt. Da es im ganzen Ort "mucksmäuschenstill" gewesen sei, habe man jedes "Verstolpern" auf der Treppe gehört, was ihn immer wieder nervös gemacht habe und ihn habe nach draußen schauen lassen, dass es nicht jemand gehört hätte. Plötzlich sei es oben im Haus lauter geworden. Es habe "gefühlt" ewig gedauert. Er sei dann ein paar Stufen der Treppe, also lediglich die ersten paar Treppenstufen, nicht bis zur Mitte der Treppe stockwerksübergreifend, nach oben gegangen und habe leise gerufen "Auf, kommt jetzt!". Daraufhin hätten sich die Angeklagten 5, 3 und 4 etwas lauter nach unten bewegt. Einen Streit, Worte oder einen Aufschrei habe er nicht gehört. Der Angeklagte 5 und der Angeklagte 3 seien hintereinander als erstes wieder rausgekommen und seien an ihm vorbeigegangen in Richtung Straße. Hinter den beiden sei der Angeklagte 4 gekommen, der "gefühlt" "schnaufend" vor ihm stehen geblieben sei. Er habe den Angeklagten 4 an sich vorbeischieben wollen, habe aber gesehen habe, dass der Angeklagte 4 ein schwarzes Klappmesser in der Hand gehalten habe. Er habe das Gefühl gehabt, dass etwas nicht stimme. Er habe dann das Messer auf die Schneide von oben auf die Hand genommen und es zu geklappt. Dann habe er es in seine Jackentasche gesteckt. Den Angeklagten 4 habe er an ihm vorbeigeschoben in Richtung Hausausgang. Sie seien alle vier, ohne weiter etwas zu sagen, zügig zum Auto zurückgegangen, auf direktem Weg die Straße herunter.

Wieder zurück am Auto habe er den Angeklagten 5 umgehend gebeten, die Angeklagte 2 anzurufen und sie ihm zu geben. Er habe die Angeklagte 2 direkt gefragt, ob bei den beiden alles in Ordnung sei. Sie habe ihm gesagt, dass das Kind bereits im Bett liege, sie aber noch immer völlig aufgebracht sei. Er habe ihr daraufhin wiederholt angeboten, sie abholen und vorrübergehend mit zu ihm nehmen zu können. Sie habe eingewilligt. Auf Rückfrage gab er an, das Gespräch habe geschätzt ca. zwei Minuten gedauert. Der Angeklagte 1 suchte Blickkontakt zu seinem Verteidiger, der ihm durch heftiges Kopfschütteln signalisierte, keine weitere Angaben zur Dauer des Gesprächs zu machen. Weiter gab er an, er hätte dann mit den Angeklagten 3, 5 und 4 auf dem Parkplatz gewartet, bis die Angeklagte 2 mit ihrem Auto eingetroffen sei. Auf dem Rückweg nach Ort9 hätte er den Angeklagten 5 unterwegs aussteigen lassen, den Angeklagten 3 habe er nach Ort12 gefahren. Dann seien er, der Angeklagte 4 sowie die Angeklagte 2 in die ...straße ... nach Ort9 gefahren und dort aus dem Auto ausgestiegen. Der Angeklagte 4 sei auf direktem Weg, ohne ein Wort zu sagen, in seine Wohnung gegangen. Vor der Hauseingangstüre sowie auch seiner Wohnungstür sei er mit der Angeklagten 2 jeweils einige Minuten stehen geblieben, da sie ihm gesagt habe, dass sie Angst habe, weil sie nicht wisse, wer seine Freunde seien. Das sei ihr alles etwas zu viel gewesen. Er habe der Angeklagten 2 versichert, dass allesamt sehr nett seien und ihr keiner etwas Böses wolle. Er habe ihr im Flur die Jacke abgenommen und ihr angeboten, dass sie sich erstmal in Ruhe frisch machen könne. Hierfür habe er ihr Handtücher und bequemere Kleidung gegeben. Daraufhin sei die Angeklagte 2 duschen gegangen. In der Zeit, in der die Angeklagte 2 geduscht habe, sei er zu seinen Partygästen gegangen. Er habe ihnen gesagt, dass die Angeklagte 2 die Nacht über bei ihnen bleiben würde und habe ihnen grob den Grund hierfür geschildert.

Noch während die Angeklagte 2 geduscht habe, habe er das Messer aus seiner Jacke genommen und versucht, es in der Küche so gut es ging zu reinigen, um DNA-Spuren und Fingerabdrücke des Mitangeklagten 4 zu entfernen, ohne dass die Angeklagte 2 hiervon etwas hätte mitbekommen sollen. Das Messer sei ein klappbares Taschenmesser in Standardgröße gewesen. Es habe über eine einseitige, glattrandige Klinge und einen schwarzen Griff verfügt. Die Klingenlänge könne er mit etwa 7-8 cm angeben, im aufgeklappten Zustand sei das Messer dann etwa doppelt so lang. Das Messer sei nicht blutverschmiert gewesen. Unter dem Wasser sei nicht viel erkennbar gewesen, außer "minimale Blutspuren". Er habe zwar daher angenommen, dass es zu einer Körperverletzung gekommen sein könnte, zugleich habe er gedacht, dass nicht viel passiert sei. Auf die Frage, warum er das Messer abgewaschen habe, gab er nach Rücksprache mit seiner Verteidigung an, dass er Fingerabdrücke hätte abwaschen wollen. Auf den Hinweis, dass er beim Waschen wohl keine Handschuhe getragen haben werde und daher nun seiner Fingerabdrücke drauf waren, gab er an, dass das wohl stimme. Kopfschüttelnd erklärte er, dass er sich dazu keine Gedanken gemacht habe.

Dann habe er es in die Schublade in seinen Schrank gelegt. In dieser Schublade habe er es liegen lassen und aus den Augen verloren. Er habe zwar zwischenzeitlich mit dem Mitangeklagten 4 gesprochen und ihm gesagt, dass es in der Schublade liege. Für ihn sei es aber nicht weiter wichtig gewesen. Das Messer sei dann in der Schublade verblieben. Das sei ihm dann aus dem Kopf gewesen, der Mitangeklagte 4 habe auch nicht weiter danach gefragt. Ihm sei bedingt auch mal der Gedanke gekommen, dass es sich um eine Tatwaffe handeln könne. Da er beim Saubermachen an dem Messer nicht viel erkannt habe, habe er gedacht, dass nichts Schlimmeres passiert sei und daher habe er sich nicht weiter damit befasst. Vielmehr habe er versucht, sich auf die Arbeit zu konzentrieren. Den Vorfall habe er nicht weiter in der Zeitung verfolgt, die Zeitung habe er nicht gelesen. Mit dem übrigen Freundeskreis habe er nicht darüber gesprochen, dies sei kein Thema gewesen. Es handele sich nicht um sein Messingmesser, dass der Zeuge Zeuge6 gesehen habe, als er losgegangen sei.

Am Tatabend sei er nochmal zu dem Angeklagten 4 runter gegangen und habe ihn gefragt, ob bei ihm alles gut sei. Der Angeklagte 4 habe ihm gesagt, dass er erst einen Moment brauche, gleich nochmal hochkommen würde. Da auch er bis dahin nicht gewusst habe, was genau passiert sei, sei auch er noch ziemlich nervös gewesen. Da aber an dem Messer des Angeklagten 4 nicht viel zu sehen gewesen wäre, habe er gehofft, dass nichts Schlimmeres passiert sei. Er sei von einer Körperverletzung ausgegangen, der Betroffene habe seine "Abreibung" bekommen.

Zurück in seiner Wohnung sei die Angeklagte 2 kurz darauf fertig gewesen. Er habe sie den anderen vorgestellt und ihr eine Kleinigkeit zu essen gemacht. Sie habe sich in die Runde integriert und sich mit jedem unterhalten. Die Angeklagte 2 habe ihn zwischendurch gefragt, wo "Spitzname Angeklagter 4" sei. So habe sie den Angeklagten 4 genannt. Er habe ihr gesagt, dass er nur kurz bei sich zu Hause sei, aber auch gleich nochmal kommen würde. Der Angeklagte 4 sei dann nochmal gekommen und habe sich nach der Angeklagten 2 erkundigt, wenngleich er nicht mehr allzu lange geblieben sei. Für die Angeklagte 2 sei in der Nacht nicht an Schlafen zu denken gewesen. Daher hätte er sich mit ihr unterhalten. Das Gespräch habe sich hauptsächlich darauf beschränkt, wer von beiden was bereits in der Vergangenheit so erlebt habe. Ihm sei es darum gegangen, durch den Gesprächsfluss von dem, was passiert sei, abzulenken. Dies sei aber schwierig gewesen, da die Mitangeklagte 2 sehr zurückhaltend und in sich gekehrt gewesen sei. Die anderen hätten bereits alle geschlafen. Am Morgen habe sie ihm dann gesagt, dass sie wegen des Kindes bald nach Hause müsse. Er habe ihr morgens noch eine Kleinigkeit zum Frühstück gemacht und sie dann wieder zu ihrem Auto gefahren. An ihrem Auto angekommen, hätten sie sich noch eine Weile unterhalten. Er habe der Angeklagten 2 seine Nummer gegeben mit der Bitte, ihn jederzeit anzurufen, wenn etwas hätte sein sollen. Er habe sie gebeten, sich und das Kind "von diesem Kerl" fernzuhalten. Anschließend sei er nach Hause gefahren, wo die anderen auf ihn gewartet hätten. Die Partygäste hätten sich dann der Reihe nach verabschiedet. Er habe noch alles aufgeräumt und sich schlafen gelegt, bis ihn ein Anruf der Angeklagten 2 erreicht habe. Sie habe angerufen, um sich nach ihm zu erkundigen. Sie hätten sich noch eine Weile unterhalten. Hier habe die Angeklagte 2 ihm gesagt, dass sie immer noch nicht wieder zu Hause gewesen sei, sie habe auch noch nichts von "ihm" gehört.

Wenige Tage später habe es bei ihm an der Wohnungstür geklingelt. Die Angeklagte 2 habe unerwartet vor dieser gestanden. Die Hauseingangstüre des Mietshauses stehe ohnehin immer offen wegen der unteren Geschäftsräume. Er habe sie hereingebeten, aber sie habe abgelehnt. Sie habe gesagt, dass sie keine Zeit habe. Völlig aufgebracht habe die Angeklagte 2 ihn gefragt, ob der "Spitzname Angeklagter 4" zu Hause sei. Er habe ihr gesagt, dass er vermutlich arbeiten sei. Auf seine Frage hin, warum sie so aufgebracht sei, habe sie den Kopf gesenkt und weinerlich angefangen zu erzählen, dass man ihren Cousin tot in seiner Wohnung gefunden habe. Sie habe gesagt, dass sie das alles furchtbar mitnehmen würde und dass sie seitdem vom Rettungsdienst und der Seelsorge betreut werden würde. Noch bevor er irgendetwas habe dazu sagen können, habe die Angeklagte 2 ihren Kopf wieder gehoben und hätte einen ganz anderen Gesichtsausdruck gehabt. Ihr gesamtes Verhalten habe er als auffällig empfunden, da sie extreme Stimmungsschwankungen an den Tag gelegt hätte und beim Erzählen schlagartig gelacht und geweint habe. Das Verhalten der Angeklagten 2 sei kaum zu beschreiben. Sie habe binnen Sekunden ihre Stimmung gewechselt und ein vollkommen anderes Gesicht gezeigt.

Er, der Angeklagte 1, habe sich nachdem die Angeklagte 2 gegangen sei mit dem Angeklagten 4 in Verbindung gesetzt und ihn gebeten, zu ihm zu kommen. Nach der Arbeit sei er unmittelbar nach oben gekommen. Der Angeklagte 4 habe auch erfahren, dass "der Mann verstorben war". Er habe dem Angeklagten 4 gesagt, dass die Angeklagte 2 da gewesen wäre und er ihr "nach dieser Psycho-Nummer", die er dem Angeklagten 4 geschildert habe, nichts mehr glauben könne. Der Angeklagte 4 habe währenddessen immer wieder erwähnt, wie jung das Opfer doch erst gewesen sei. Er habe dem Angeklagten 4 gesagt, dass seiner Meinung nach der von der Angeklagten 2 geschilderte Vorwand und ihre "ganze Geschichte" gelogen wären. Er habe sich aber auch nicht getraut, den Angeklagten 4 zu fragen, was in dieser Nacht dort oben wirklich passiert sei, da er damit hätte nichts zu tun haben wollen.

Ende Juni habe ihm der Zeuge Zeuge6 berichtet, dass es mal geklingelt hätte, während er auf der Arbeit gewesen sei. Eine Frau habe sich nach ihm erkundigt. Da er keinen Besuch erwartet und sich auch niemand mit ihm verabredet hätte, habe er nicht gewusst, wer es gewesen sei. Erst aus der Anklage habe er gewusst, dass es wohl die Angeklagte 2 gewesen wäre.

In der Zeit nach dem 23.05.2021, insbesondere nach dem Gespräch mit dem Angeklagten 4, habe er versucht, den Kontakt zum Angeklagten 4 auf das Nötigste zu beschränken und sich auf seine Arbeit zu konzentrieren. Dies sei ihm immer schwerer gefallen. Er habe seine Freundin, die Zeugin Zeugin2, kennengelernt, weshalb die "Aktivitäten" als Gruppe an den Wochenenden weniger geworden seien und sie die Zeit zu zweit verbracht hätten. Die Zeugen Zeuge6 und Zeugin4, die bis dahin bei ihm gewohnt hätten, seien kurz darauf ausgezogen. Er habe mit niemandem bis zu seiner Verhaftung über "die Sache" geredet. Der Zeuge Zeuge6 habe ein oder zwei Mal gefragt, ob er mitbekommen habe, was an dem Abend passiert sei. Mit der Angeklagten 2, dem Angeklagten 3 sowie dem Angeklagten 5 habe er nichts zu tun gehabt. Seine einzige Verbindung sei der Angeklagte 4 gewesen.

Die Zeugen Zeuge19 und Zeugin20 habe er über den Angeklagten 4 kennengelernt, als diese nach Ort9 gezogen seien. Man habe sich öfters bei ihm getroffen. Bei den Treffen seien dann auch die Zeugen Zeuge9, der der beste Freund des Angeklagten 4 sei, und der Zeuge Zeuge5 anwesend gewesen. Die Zeugen Zeuge19 und Zeugin20 seien bei dem Angeklagten 4 eingezogen. Freitags hätten sie bei ihm öfters gefeiert und getrunken. Der Zeuge Zeuge9 habe ihm in diesem Rahmen erzählt, dass er mit dem Angeklagten 4 nicht mehr so gut zurechtkäme. Der Kontakt zwischen ihm und dem Angeklagten 4 sei ebenfalls "nach der Sache" etwas ausgelaufen. Einerseits habe seit "der Nacht" etwas zwischen ihnen gestanden. Andererseits habe sich der Angeklagte 4 stark zum Negativen verändert. Wenn er abends zu ihm gekommen sei, sei er meist schon betrunken gewesen und habe wirres Zeug über Verschwörungstheorien geredet. Normale Gespräche seien kaum mehr möglich gewesen, weshalb er Gespräche mit dem Angeklagten 4 abgeblockt habe. Die Zeugen Zeuge5 und Zeuge10 könnten dies bestätigen und darüber mehr berichten. Die Zeugen Zeuge5 und Zeuge9 hätten ihm erzählt, dass der Angeklagte 4 in der Kneipe "I" in Ort9 betrunken fremde Leute angesprochen habe. Er habe sich die Hand gebrochen, als er gegen eine Hartplastik-Reklametafel an einer Wand geboxt habe. Er habe eine Wodkaflasche mehrfach in die Luft geworden und sie auf den Boden fallen lassen. Er sei aufdringlich und nervig gewesen. Wegen dem Angeklagten 4 habe keiner mehr zu Besuch kommen wollen, wenn dieser auch da gewesen wäre. Zwar sei bei ihm schon sehr exzessiv gefeiert worden, aber der Angeklagte 4 habe übertrieben und sie hätten ihn gefragt "merkst du dich noch?". Einmal habe er sich im Beisein der Zeugen Zeuge9, Zeuge5 und Zeuge19 und Zeugin20 mit dem Besitzer einer Kampfsportschule auf der Straße angelegt, der dem Angeklagten 4 körperlich eindeutig überlegen gewesen wäre. Ein anderes Mal sei der Angeklagte 4 einer anderen Person mit einer Axt auf der Straße hinterher gerannt. Ihm sei von dem Zeugen Zeuge5 berichtet worden, dass er demjenigen auch mit einer Schreckschusspistole hinterher geschossen habe. Der Angeklagte 4 sei größenwahnsinnig und angriffslustig geworden. Der Zeuge Zeuge10 habe ihm, als er schon in Untersuchungshaft gesessen habe, berichtet, dass der Angeklagte 4 den Zeugen Zeuge19 angegriffen und schwer verletzt habe, kurze Zeit später sei dieser verstorben.

Er, der Angeklagte 1, habe sich in der Zeit nach der Tatnacht viele Gedanken über "die Sache" gemacht. Ihm sei keine "Lösung" in den Sinn gekommen, was er machen könne, da er Angst vor den Konsequenzen gehabt habe. Daher sei er einfach arbeiten gegangen und habe sich auf seine Freundin konzentriert. Letztlich habe er nur gehofft, dass niemand darauf käme, was in der Nacht passiert sei. Irgendwann habe er einen Anruf der Polizei erhalten wegen einer Zeugenaussage, die er hätte machen sollen. Er habe gewusst, dass er einen Anruf der Angeklagten 2 gehabt habe, den er habe erklären müssen. In seiner Zeugenaussage habe er gelogen, weil er vor allem hätte den Angeklagten 4 schützen wollen. Er habe die Angeklagte 2 vor diesem Abend nicht gekannt. Er habe dem Angeklagten 4 – obwohl der Kontakt zu dieser Zeit schon nicht mehr so gut gewesen wäre – gesagt, dass er vorgeladen worden sei, er ihn, den Angeklagten 4, niemals verraten würde. Ohnehin könne er "zu der Sache" nichts sagen und wolle dies auch nicht. Zu den "anderen Leuten" habe er sowieso keinerlei Kontakt gehabt.

Am Tag seiner Verhaftung habe es bei ihm geklingelt. Er sei mit seiner Freundin, der Zeugin Zeugin2, zu Hause gewesen. Eine Frau habe an der Gegensprechanlage geklingelt und gesagt, sie habe sein Auto angefahren und die Polizei habe ihr seine Adresse gegeben, ob er vor die Tür kommen könne. Ihm sei sofort bewusst gewesen, dass das aufgrund von Datenschutz nicht stimmen könne und es sich um die Polizei handeln würde. Er habe allerdings gedacht, dass die Polizei wegen "der Feierei und den Drogen" käme. Er habe die Frau an der Tür hingehalten und die Reste der bei ihm vorhandenen Drogen in Form von Marihuana und Speed in den Rucksack gesteckt. Diesen habe er beim Runtergehen dem Zeugen Zeuge10 an dessen Wohnung gegeben. Was im Nachgang damit passiert sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Die Verhaftung wegen des Mordvorwurfs habe ihn überrascht. Er habe von nichts irgendwas mitbekommen und habe mit einer Verhaftung deswegen nicht gerechnet. Erst am nächsten Tag habe man ihm gesagt, worum es gehe und warum man ihn für den Täter halte. Von den Aussagen der anderen habe er bis zu diesem Zeitpunkt nichts gewusst. Er habe "das alles" für ein Missverständnis gehalten.

III. Einlassung der Angeklagten 2

Die Angeklagte 2 hat sich nicht zur Sache eingelassen.

IV. Feststellungen zur Sache

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten 1 nur, soweit dieser gefolgt werden konnte. Im Übrigen hat sich die Einlassung als unzutreffend erwiesen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Tatvorgeschichte, das Kerntatgeschehen und das Nachtatgeschehen so ereigneten und die Angeklagten die Taten so begingen, wie es in den getroffenen Feststellungen unter B. im Einzelnen dargelegt ist.

Die Überzeugungsbildung der Kammer, dass der Angeklagte 1 den Geschädigten erstochen hat, beruht auf der Einlassung des Mitangeklagten 3, die von den Mitangeklagten 4 und 5 bestätigt wurde. Die Angaben der Angeklagten 1 und 3 stehen sich das Kerntatgeschehen betreffend diametral gegenüber.

Die Kammer ist sich bewusst, dass in einer solchen Fallkonstellation der "Aussage-gegen-Aussage", wenn – wie hier – ein täterschaftsbegründendes Indiz von der Bewertung sich gegenseitig ausschließender Einlassungen der Mitangeklagten abhängt, alle entscheidungserheblichen Umstände zu erkennen, in die Überlegungen einzubeziehen sind und in besonderem Maße eine Gesamtwürdigung aller Indizien vorzunehmen ist. Die Angaben des Angeklagten 3 und der Mitangeklagten 4 und 5 sind auch deshalb besonders kritisch zu würdigen, weil sie als Mitangeklagte nicht unter der für Zeugen geltenden Wahrheitspflicht standen. Hinzu kommt, dass auch der Angeklagte 3, aber auch die Angeklagten 4 und 5 als Täter in Betracht kommen. Die Einlassungen der Angeklagten 1, 3, 4 und 5 stimmen glaubhaft überein, dass einer von ihnen die Tat überraschend für die anderen begangen hat. Der Angeklagte 3 schildert das Geschehene glaubhaft.

  1. Einlassung des Angeklagten 3

1.1 Einlassung

Die Einlassung des Angeklagten 3 stimmt, soweit der Angeklagte 3 das Geschehene aus eigener Wahrnehmung bekundet hat, mit den getroffenen Feststellungen überein.

1.2 Würdigung

Die Angaben des Angeklagten 3 sind glaubhaft. Er konnte sich, abgesehen von unwesentlichen, noch aufzuzeigenden Erinnerungsungewissheiten, zuverlässig erinnern und es besteht kein Zweifel daran, dass er das geschilderte Geschehen zutreffend wahrgenommen und wahrheitsgemäß wiedergegeben hat.

1.2.1 Aussagefähigkeit

Der Angeklagte 3 ist auch angesichts einer epileptischen Erkrankung uneingeschränkt aussagetüchtig.

Zur Beurteilung der Aussagetüchtigkeit hat die Kammer den Sachverständigen Prof. Dr. SV1, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und habilitierter Epileptologe, hinzugezogen. Anlass war die von dem Angeklagten 3 geschilderte Erkrankung einer "Epilepsie", um deren Einfluss auf die Aussagetüchtigkeit mit wissenschaftlich fundierter Sachkunde zu beurteilen.

Als Grundlage der psychiatrischen Beurteilung und zur Vorbereitung der Exploration hatte der Sachverständige um die Einholung von Befunden gebeten, dem die Kammer vollumfänglich nachgekommen ist, darunter:

  • EEG mit Provokation

  • Beiziehung noch vorhandener neurologische und/oder

elektrophysiologische Vorbefunde

  • Sehtest mit Untersuchung des Visus und des Farbsehens

  • Laborbefunde (neu/alt) bzgl. Antiepileptika-Spiegel, Psychopharmaka-Spiegel,

Drogenspiegel (Urin oder Blut), Leberfermen, CDT-Wert

Als Vorbefunde standen dem psychiatrischen Sachverständigen folgende medizinische Untersuchungsbefunde nach den jeweils vorgelegten Arztberichten zur Verfügung:

Das Amtsgericht Stuttgart hatte dem Angeklagten 3 mit Beschluss vom 13.10.2008 vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte 3 nach dem eingeholten forensisch-toxikologischen Gutachten bei Unfallverursachung mit einem Pkw Cannabis konsumiert hatte im Umfang von 3,8 ng/ml THC, 1,6 ng/ml OH-THC und 79,00 ng/ml THC-COOH.

Der Angeklagte 3 unterzog sich am 24.06.2010 einer ambulanten Untersuchung in der neurologischen Abteilung des …-Krankenhauses in Ort1, nachdem er für 2-3 Minuten einen Krampfanfall mit Zungenbiss hatte.

Am 27.08.2012 befand sich der Angeklagte 3 erneut in ambulanter Untersuchung in der neurologischen Abteilung des …-Krankenhauses in Ort1. Hintergrund war eine Valproat-Intoxikation, Alkoholintoxikation in suizidaler Absicht bei bekannter Epilepsie. Die Anamnese führt aus, dass der Angeklagte 3 wegen persönlicher Probleme in suizidaler Absicht ca. 100 Tabletten à 500 mg Valproat mit einer Flasche Wodka eingenommen habe. Der letzte Krampfanfall sei im Dezember 2011 gewesen. Früher habe er 2.000 mg Valproat chrono tgl. genommen, da er darunter nicht anfallsfrei war, sei zusätzlich mit Keppra 500 mg begonnen worden. Wegen Nebenwirkungen unter Valproat habe er in Absprache mit seinem Neurologen Dr. Arzt1 die Valproat-Dosis im Verlauf sukzessive reduziert auf zuletzt 1 x tgl. 500 mg Valproat chrono unter Belassen des Levetiracetam 500 mg tgl. Unter dieser Therapie sei er jetzt seit ca. 8 Monaten anfallsfrei gewesen.

In der Zeit vom 27.08.2012 bis 08.10.2012 befand sich der Angeklagte 3 infolge des Suizidversuchs in stationärer und teilstationärer Behandlung in der Vitos Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Ort17. Dem Angeklagten 3 wurde diagnostiziert schwere depressive Episode mit Suizidalität (F32.3), Grand Mal Epilepsie (F40.8), Schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (F12.1) sowie Zustand nach Schädelbasisfraktur 1988 im Alter von 11 Jahren.

Der Angeklagte 3 befand sich wegen Suizidalität erneut in stationärer Therapie in der Zeit vom 24.05.2016 bis 07.06.2016 in der Vitos Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Ort17. Diagnostiziert wurden Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), Abhängigkeitssyndrom durch andere Stimulanzien einschließlich Koffein (ICD-10 F152), Abhängigkeitssyndrom durch Cannabinoide (ICD-10 F12.2), Generalisierte idiopathische Epilepsie und epileptische Syndrome (ICD-10 G40.3).

Der Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. SV1 lagen darüber hinaus aktuelle klinische Untersuchungsbefunde vor: Der EEG-Befund der Neurologischen Abteilung des …-Krankenhauses in Ort1 vom 07.03.2024; die Laborbefunde der Laboratoriumsmedizin der Medizinischen Klinik des …-Krankenhauses in Ort1 vom 15.03.2024; augenärztlicher Befund des Augenarztes Dr. Arzt2 vom 08.03.2024.

Der Sachverständige hat angegeben, seine Beurteilung beruhe auf den ihm vorgelegten medizinischen Vorbefunden, eigene veranlasste klinische Untersuchungen, eigens durchgeführte psychiatrische respektive neurologische Testungen und Psychometrie sowie der eingehenden Explorationen des Angeklagten 3 am 11.03.2024 sowie am 26.03.2024. Der Angeklagte 3 habe bereitwillig und uneingeschränkt an der Untersuchung mitgewirkt.

Die ausführliche psychiatrische Testung habe ergeben, dass der Angeklagte 3 mit einem Gesamt-IQ von 86 Punkten sich zwar im unteren Bereich der Normalverteilung der Bevölkerung befinde, bedingt durch eine Schwäche im Bereich des logisch-analytischen Denkens und in geringerem Ausmaß durch leicht unterdurchschnittliche numerische Fähigkeiten. Hinsichtlich seiner räumlich-visuellen Denkfähigkeiten und des Sprachverständnisses sei der Angeklagte 3 in der Mitte des Bevölkerungsdurchschnitts zu verordnen. Aus dem IQ-Wert lasse sich keine signifikante Einschränkung der Aussagetüchtigkeit ableiten. Der augenärztliche Befund des Augenarztes Dr. Arzt2 vom 08.03.2024 weise einen Visus rechtes und linkes Auge von 1,00 auf ohne Korrektur. Die Untersuchung habe einen altersentsprechend unauffälligen Augenbefund gezeigt. Auch das Farbsehen nach Ishiara Tafeln sei beidseits unauffällig.

Die biografische Anamnese habe gezeigt, dass bei dem Angeklagten 3 mehrere sog. Life Events erkennbar seien, die er, der Sachverständige, bei seiner Begutachtung besonders berücksichtigt habe.

Auf diese einschneidenden Lebensereignisse seien neben seiner Rauschmittelanamnese mehrere psychische Reaktionsbildungen erhebbar gewesen. Diagnostisch sei bei dem Angeklagten 3 eine Posttraumatische Belastungsstörung in Remission, Epilepsie mit tonisch-klonischen Anfällen in Schlafphasen, vorübergehend therapieresistent, seit 2016 in Remission sowie schädlicher Gebrauch multipler Substanzen, derzeit in Remission, zur Tatzeit und derzeit schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden feststellbar.

Die vorgefundenen Störungen hätten auf die Aussagetüchtigkeit alternativ oder ergänzend keinen Einfluss, der sich in einem ausreichend erheblichen intellektuellen Defizit abbilden könne.

a. Epilepsie

Der Sachverständige hat ausgeführt, er habe bei dem Angeklagten 3 Epilepsie mit tonisch-klonischen Anfällen in Schlafphasen (ICD10:G40.3) diagnostiziert. Das aktuelle EEG habe auch unter Provokation keinen Hinweis auf EEG-typische Potentiale und ebenso nicht auf einen lokalisierten Herd ergeben. In Zusammenschau dieses Befundes mit den Vorbefunden und der berichteten Anfallsfreiheit seit 2016 bei Antiepileptika-Karenz sei auszuschließen, dass im Tatzeitraum kein akutes Anfallsgeschehen Einfluss auf die Wahrnehmungs- und Stimulusverarbeitungsfähigkeit des Angeklagten 3 genommen habe.

Epilepsie sei in ihrer Phänomenologie eine nicht intuitiv einfühlbare seltenere Erkrankung, die vielfach mit falschen Mythen einhergehe. Epilepsie sei definierbar als eine Störung des Gehirns, die zu wiederkehrenden Anfällen führe. Ursachen für Epilepsie seien verschiedentlich, darunter genetische Veranlagung, Hirnverletzungen, Schlaganfälle, Infektionen des Gehirns, Geburtsverletzungen und Hirntumore. Vielfach bleibe die Ursache unbekannt. Die tonisch-klonische Form der Epilepsie bestehe aus der tonischen Phase und der sich daran anschließenden klonischen Phase. In der tonischen Phase sei der Anfall regelmäßig geprägt durch plötzliche und starre Muskelkontraktionen. Der Betroffene verliere das Bewusstsein und falle möglicherweise zu Boden. Die Atmung könne aussetzen. Die klonische Phase sei gekennzeichnet durch rhythmische, zuckende Muskelkontraktionen. Es komme dabei häufig zu Verletzungen in Form von Zungenbissen, Kopf- oder Zahnverletzungen, Verbrennungen und Brüchen, ferner Stuhl- und/oder Harnabgang. In der darauffolgenden postiktalen Phase sei der Betroffene verwirrt, desorientiert und schlafe aufgrund extremer Erschöpfung regelmäßig. Agitation oder Verhaltensänderungen könnten sich ebenfalls zeigen, die von Minuten bis Stunden anhalten könnten. Die Diagnose basiere auf einer gründlichen Anamnese sowie EEG-Tests. Die Behandlung von Epilepsie – die eine nicht heilbare Erkrankung sei – ziele darauf ab, die Anfälle zum Stillstand zu bringen und das Risiko für Folgeerscheinungen zu reduzieren. Dies könne mittels Medikamenten, in sehr schweren Fällen mit überdauernder Therapieresistenz mittels neurochirurgischer Eingriffe erfolgen.

Der Sachverständige betonte, dass Menschen mit Epilepsie trotz Fortschritten in der medizinischen Behandlung immer noch stigmatisiert und diskriminiert werden würden aufgrund von Mythen über die Erkrankung. Lange Zeit habe der Mythos einer "epileptischen Wesensveränderung" bestanden. Dieser Mythos habe in ausführlichen Studien als unzutreffend entlarvt werden können und sei daher von der internationalen Liga gegen Epilepsie als Konzept verworfen worden. Vor diesem Hintergrund seien die – in Rechtsprechung und Literatur auch heute noch vielfach unkritisch zitierten – Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm in einem Urteil vom 30.10.1969 (Az. 2 Ss 594/69) nicht haltbar. Nach einer darin enthaltenen Auskunft eines gerichtsmedizinischen Instituts sei

"grundsätzlich die Glaubwürdigkeit eines Epileptikers in Frage zu stellen. Die Epilepsie kann mit der Zeit zu Charakterveränderungen führen, und zwar zu einer charakterlichen Depravation. Es tritt eine Senkung des Persönlichkeitsniveaus ein, also eine Wesensveränderung. Die geistige Beweglichkeit schwindet und die moralische Standhaftigkeit läßt nach. Es pflegt sich unter anderem eine bigotte Haltung einzustellen, die Ausdruck einer inneren Verlogenheit ist. Auch im gegebenen Fall hält der Gutachter Bedenken in bezug auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen für angebracht."

Diese Aussage treffe wissenschaftlich betrachtet in dieser Pauschalität nicht zu und sei von wissenschaftlicher Realität entfernt. Dazu habe er, der Sachverständige Prof. Dr. SV1, jahrelang geforscht und die Ergebnisse in seiner Habilitation als Epileptologe beschrieben. In jedem Fall müsse eine gutachterliche Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls erfolgen. Es sei richtigerweise zu fragen, ob eine Veränderung in der Persönlichkeit eines Betroffenen eingetreten sein könne. Im Zusammenhang mit dem Anfallsleiden könne eine komplexe intellektuelle Veränderung eintreten, die sich in intellektuellen Kapazitätseinschränkungen in den Bereichen Gedächtnis, Aufmerksamkeit und exekutiven Funktionen zeigen könne. Diese sei überwiegend auf die angewandte antiepileptische Medikation zurückzuführen. Bei gutem Anfallsmanagement seien die Einschränkungen oftmals reversibel. Per se von der Existenz eines epileptischen kognitiven Defizits auszugehen sei nicht möglich. Zwingend erforderlich sei, die intellektuelle Kapazität der Betroffenen psychometrisch zu messen und daraus adäquate Schlüsse zu ziehen.

Den Angeklagten 3 betreffend gelte dies umso mehr, als keine fokale Läsion im Sinne einer Schädigung der eines Hirnareals vorliege. Die Erkrankung sei erst im Erwachsenenalter eingetreten und nach einer Periode fulminanten Verlaufs nach insgesamt sechs Jahre und Absetzen aller Antiepileptika zum Stehen gekommen. Dieser Stillstand könne auf den Konsum von Cannabis zurückzuführen sein. Wäre er damals behandelnder Arzt gewesen, hätte er beim Angeklagten 3 Cannabis therapeutisch eingesetzt. In der Forschung gebe es zunehmende Hinweise darauf, dass Cannabinoide – besonders in der Form von Cannabidiol (CBD) – vor allem bei therapieresistenten tonisch-klonischen Epilepsien erfolgreich eingesetzt werden könne.

Die zum Stehen gekommene Epilepsie habe keinen Einfluss auf die Aussagetüchtigkeit.

b. Posttraumatische Belastungsstörung

Die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sei als gesichert anzunehmen.

Während seiner Ausbildungszeit beim Bundesgrenzschutz, die er mit 16 Jahren begonnen habe, habe er mit noch unter 18 Jahren einen bleibenden Zwischenfall in Ort35 erlebt. Gänzlich unvorbereitet seien er und seine Gruppe von seiner Kaserne zu einer Absperrmaßnahme am Bahnhof von Ort35 hinzugerufen worden. Dort habe er aus 150-200m Luftlinie Entfernung mit ansehen müssen, wie ein Mensch von einem Schuss getroffen worden wäre und zu Boden gefallen sei. Er habe angenommen, der Erschossene sei ein Polizist gewesen.

Der Angeklagte 3 habe auf das von ihm im Jahr 1993 erlebte Ereignis in Ort35 die typischen Zeichen einer PTBS entwickelt. Er habe nach einer psychischen Akutreaktionsbildung den Zustand einer "Betäubung" mit Vermeidungsverhalten, welches zu seiner Kündigung geführt habe, berichtet. Danach seien Lärmempfindlichkeit mit aggressiver Reaktion auf laute Geräusche, intrusive Erinnerungen und getriggerte Flashbacks sowie wiederholt inhaltlich Trauma-analoge Träume aufgetreten, welche noch über einige Jahre bestanden hätten, dann aber weitestgehend abgeklungen seien.

Aus der Anamnese gehe allerdings hervor, dass der Angeklagte 3 mit 21 Jahren bereits keine hinreichende Psychopathologie mehr gezeigt habe und beim Zuzug zu seiner Mutter in Ort2 erfolgreich eine Lehre zum Zweiradmechaniker absolviert habe. Die PTBS sei abgeklungen und er habe bereits zum damaligen Zeitpunkt eine ausreichende Stabilität erreicht, um die Lehre erfolgreich abzuschließen. Der Angeklagte 3 sei bereits im Jahr 1998 weitestgehend symptomfrei gewesen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei nicht davon auszugehen, dass die Störung zu einer Reduktion seiner Aussagetüchtigkeit im gegenständlichen Zeitraum hat beitragen können.

c. Betäubungsmittelkonsum

Der sporadische Gebrauch von Amphetaminen, wie ihn der Angeklagte 3 geschildert habe, habe nicht – anders bei chronischen Missbrauchs – zum Auftreten einer Intoxikation mit Symptomen einer paranoiden Psychose mit Halluzinationen geführt.

Der durchgehende Konsum von Cannabinoiden habe ebenfalls keinen entscheidenden Einfluss auf die Wahrnehmungsfähigkeit und Aussagetüchtigkeit des Angeklagten 3 gehabt oder haben können. In geringen Mengen hätten Cannabinoide, so der Sachverständige Prof. Dr. SV1, ausschließlich eine leicht sedierende Wirkung. Erst bei langzeitigem Konsum exzessiver Dosen wäre erwartbar, dass es zum Entstehen einer Intoxikationspsychose komme. Der von dem Angeklagten 3 berichtete tägliche Konsum von 1 Gramm Cannabis reiche als relativ geringe Menge hierzu nicht aus. Die Angaben des Angeklagten 3 hinsichtlich seines gegenwärtigen Rauschmittelkonsums würden von den gerichtlich eingeholten objektiven Laborwerten bestätigt. Bei diesen Mengen würden Psychosen weder wissenschaftlich noch praktisch berichtet.

d. Persönlichkeitsprofil

Aus dem im Normbereich der Messbevölkerung befindlichen Persönlichkeitsprofil des Angeklagten 3, mit Ausnahme eines erhöhten Sicherheitsbedürfnisses, sei keine Einschränkung der Aussagetüchtigkeit anzunehmen. Menschen mit einem ausgeprägten Bedürfnis nach Sicherheit bedürften innerer Ruhe, Ordnung und abgesicherter Verhältnisse. Sie würden keine Überraschungen mögen – wenn sie die Wahl hätten, entschieden sie sich für die Sicherheit und gegen die Risiken. Der Angeklagte 3 zeige eine erhöhte psychosoziale Belastung mit nicht krankheitswertigen Symptomen von Angst und Depressivität. Das Ausmaß der affektiven Gestimmtheit des Angeklagten 3 reiche nach gutachterlicher Einschätzung nicht aus, seine Aussagetüchtigkeit zu beeinträchtigen.

e. Gesamtwürdigung Aussagetüchtigkeit Angeklagter 3

Die Kammer schließt sich dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. SV1 nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer von dem Angeklagten 3 in der Hauptverhandlung gewonnen hat, aus eigener Überzeugung an. Seine Ausführungen waren unter Zugrundelegung zutreffender Tatsachen, die sich mit den im Rahmen der Beweisaufnahme ermittelten Feststellungen der Kammer decken, bestens nachvollziehbar.

Die Fähigkeit des Angeklagten 3, einen Sachverhalt bzw. einen Gedankeninhalt zuverlässig wahrzunehmen, im Gedächtnis zu behalten und bei einer Befragung aus dem Gedächtnis abzurufen, unterliegt keinen Einschränkungen. Er verfügt, wie sich bei seiner Vernehmung gezeigt hat, auch über das erforderliche sprachliche Ausdrucksvermögen, um den Inhalt seiner Wahrnehmung wiederzugeben.

1.2.2 Glaubhaftigkeit

Die Einlassung des Angeklagten 3 zur Sache ist – hinsichtlich der Besuche der Angeklagten 2 am 23.05.2021, seiner Konstellation der Tätergruppe und insbesondere der von ihm geschilderten Tötungshandlung des Angeklagten 1 – glaubhaft.

a. Einlassungsverhalten

Der Angeklagte 3 hat sich in freier Rede, ohne auf Unterlagen zurückzugreifen, zusammenhängend geäußert und sich bereitwillig kritischen Nachfragen und Vorhalten gestellt. Er hat seine Angaben ruhig und sachlich gehalten. Seine Einlassung war geschlossen, enthielt keine Widersprüche und ließ keine emotionalen überschießenden Tendenzen gegen die Mitangeklagten, insbesondere nicht gegenüber dem Angeklagten 1, erkennen. Emotional belastet hat ihn, den Denkzettelplan vorgeschlagen und die Gruppe organisiert zu haben sowie, dass dies zur Tötung eskalierte.

Auf Fragen antwortete er jeweils, ohne diese zuvor mit seinen Verteidigern abzustimmen. Vorhandene Unklarheiten hat er ausräumen können, indem er die dafür maßgeblichen Erinnerungen nachvollziehbar erläutert hat. Der Angeklagte 3 gab bei seiner Vernehmung durchweg erinnerungsgestützte Antworten. Bei seiner umfangreichen Einlassung hat er sich keiner vorbereiteten Notizen bedient, sondern direkt auf die an ihn gerichteten Fragen geantwortet und nur dort gezögert, wo er sich selbst seiner Erinnerung nicht sicher war. Gedächtnislücken hat er so offen wie möglich präzisiert und Erklärungen an den Stellen zu geben versucht, an denen er Geschehnisse zwar in Erinnerung hatte, deren Anknüpfungstatsachen aber nicht mehr präzisieren konnte.

Die Schilderung des Ablaufs des Tattages gelang dem Angeklagten 3 freilich in Form eines unstrukturierten Aussagestils. Der Angeklagte 3 tat sich merklich schwer damit, die in Rede stehenden Vorgänge über den Pfingstsonntag verteilt zeitlich einzuordnen und die in Rede stehenden Zeiträume und Namen einzuordnen, was ihm jedoch mit durch Vorhalte gegebener Hilfestellungen gelang.

Der Angeklagte 3 zeigte Unsicherheiten, die Besuche der Angeklagten 2 zeitlich einzuordnen. Gleiches gilt für die Reihenfolge und Zeiten der von ihm aufgenommenen Kontakte bei der Suche nach Unterstützern. Auf die insoweit unvorbereitet wirkende Vortragsweise seiner Einlassung angesprochen, erklärte der Angeklagte 3, dass ihm zeitliche Abläufe tatsächlich nicht mehr so präsent seien. Den Rat seiner Verteidiger, sich auf die bevorstehende Einlassung vorzubereiten und die verschriftete Videovernehmung zur Auffrischung seiner Erinnerung zu lesen, habe er nicht befolgt. Dies zeigt, dass der Angeklagte 3 allein erinnerungsbasiert aussagen wollte.

b. Aussagegenese

Im Rahmen der Bewertung der Zuverlässigkeit der Angaben des Angeklagten 3 kommt der Entstehung und der Entwicklung seiner Angaben im Ermittlungsverfahren besondere Bedeutung zu. Die Aussagegenese spricht für die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten 3. Die Aussagegenese ergibt sich zum einen aus den Angaben des Angeklagten 3, darüber hinaus aus den Bekundungen der Vernehmungsbeamten KHKin PB2, KHK PB1, KOKin PB3, KOKin PB4 sowie der Inaugenscheinnahme der Videodatei der audiovisuell durchgeführten Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten 3.

aa. Polizeiliche Vernehmung am 30.06.2021

Der Angeklagte 3 ist im Ermittlungsverfahren, damals nur gegen die Angeklagte 2 gerichtet, aufgrund eines Vernehmungsersuchens am 30.06.2021 von der Zeugin KOKin PB3, Polizeipräsidium Ort36, als Zeuge einvernommen worden. Nach den glaubhaften Bekundungen der Vernehmungsbeamtin KOKin PB3 habe der Angeklagte 3 eine Tatbeteiligung bestritten. Eine oberflächliche Bekanntschaft mit der Angeklagten 2 habe er eingeräumt, die die Angeklagte 2 ihrerseits seit dem 23.05.2021 grundlos abgebrochen habe. An dem 23.05.2021 sei die Angeklagte 2 mit ihrem Sohn vorbeigekommen, man sei gemeinsam Eisessen gegangen. Den eröffneten Vorwurf, er solle Personen aus Ort15 beauftragt haben, die dem Geschädigten ... eine "Abreibung" verpassen sollten, habe der Angeklagte 3 entschieden zurückgewiesen. Einen Aufenthalt in der Tatnacht an der Tatörtlichkeit habe der Angeklagte 3 ebenfalls bestritten. Diese Angaben habe sie, die Zeugin PB3, entgegengenommen, inhaltlich aber, da sie in das Verfahren im Übrigen nicht eingebunden gewesen wäre, nicht bewertet.

bb. Polizeiliche Vernehmung am 17.07.2021

In seiner polizeilichen Vernehmung vom 17.07.2021 ist der Angeklagte 3 erstmals als Beschuldigter einvernommen worden. Ihm ist zu Beginn der Vernehmung eröffnet worden, wie sich aus der Einvernahme der Kriminalbeamten KHK PB1 und KHKin PB2 ergeben hat, dass er sowie auch die Angeklagte 2 und der gesondert verfolgte Zeuge18 tatverdächtig in dem Ermittlungsverfahren wegen Totschlags und Mord zum Nachteil des Geschädigten in der Nacht vom 23.05.2021 auf den 24.05.2021 seien. Daher sei bereits seine Wohnung durchsucht worden. Trotz entsprechender Belehrung habe der Angeklagte 3 auf die Anwesenheit eines Rechtsanwalts verzichtet. Ihm sei erläutert worden, dass der Verdacht gegen ihn auf der Aussage des gesondert verfolgten Zeuge18 beruhe. Seine vorigen Angaben gegenüber der Zeugin KOKin PB3, die ihm vollständig vorgelesen worden seien, habe der Angeklagte 3 nochmals bekräftigt und eigene Tatvorwürfe zurückgewiesen.

cc. Polizeiliche Vernehmung am 16.09.2021

Der Angeklagte 3 hat sich nach den Bekundungen der Vernehmungsbeamten KHKin PB2 und KHK PB1 in seiner polizeilichen Vernehmung am 16.09.2021 im Ermittlungsverfahren zum Tatvorwurf sukzessive geständig eingelassen, erneut unter Verzicht auf anwaltlichen Beistand. Zunächst habe man ihm den Tatvorwurf entsprechend der vorigen Vernehmung erneut eröffnet und auf die Aussage des gesondert verfolgten Zeuge18 Bezug genommen. Nachdem der Angeklagte 3 Angaben zu seiner Person gemacht habe, habe er geäußert, dass er den Eindruck habe, dass mittlerweile nur noch "ein Idiot" gesucht werden würde und eine Beteiligung am Tatgeschehen insgesamt zurückgewiesen. Auslösender Umstand für die Änderung seines Aussageverhaltens war nach den Angaben der Vernehmungsbeamten die erstmalige Konfrontation des Angeklagten 3 mit dem Umstand, dass sich nach dem aktuellen Ermittlungsstand und konkreten Ermittlungsergebnissen der Verdacht einer Beteiligung am Tatgeschehen auch gegen ihn richte. Auf den erstmaligen Vorhalt eines konkreten Ermittlungsergebnisses, namentlich einer Chatnachricht vom Tatabend, versendet von dem Angeklagten 3 an den Zeugen Zeuge32, mit dem Inhalt "Sag mal bitte, ob du den da kennst. Vielleicht kannst du was regeln, bevor der gleich so mega assi die fresse vollbekommt." , habe der Angeklagte 3 sofort eingeräumt, bislang nicht die komplette Wahrheit gesagt zu haben. Danach habe er den Ablauf des Besuchs der Angeklagten 2 am Pfingstsonntag konkreter geschildert. Die Angeklagte 2 sei am Tattag mit dem Zeuge18 bei ihm gewesen, ausgerastet und habe hysterisch herumgeschrien, dass sie sich an ihrem Cousin rächen wolle, indem er den Tag nicht überleben, sie ihn umbringen werde. Sie habe gesagt, dass sie keine Rücksicht mehr nehme, auf niemanden und das regele. Sie habe konkret gesagt:

"Ich kann auf den verzichten!"

"Ich scheiß auf den!"

"Ich würd den am liebsten kalt machen!"

"Ich würd den am liebsten abstechen!"

"Der überlebt die Nacht nicht!"

Da er die Äußerungen ernst genommen habe, sie beruhigen und ein Tätigwerden ihrerseits habe verhindern wollen, habe er der Angeklagten 2 zugesagt, zu schauen, die Sache mithilfe von Bekannten regeln zu können. Dazu sei es aber nicht gekommen. Er habe gesagt, darüber hinaus keine weiteren Angaben zur Sache machen zu können.

dd. Polizeiliche Vernehmung am 18.10.2021

Der Angeklagte 3 ist am 18.10.2021 wiederholt polizeilich vernommen worden. Die Vernehmungsbeamtinnen KOKin PB4 und KHKin PB2 haben bekundet, der Angeklagte 3 habe nach erneuter Belehrung auf den Beistand eines Verteidigers verzichtet. In dieser Vernehmung sei der Angeklagte 3 mit den aktuellen Ermittlungserkenntnissen, Telefonverbindungen zu den Zeugen Zeuge34 und Zeuge33, konfrontiert worden. Der Angeklagte 3 habe eine Tatbeteiligung weiterhin abgestritten.

ee. Polizeiliche Vernehmung am 16.11.2021

In der polizeilichen Vernehmung am 16.11.2021 hat der Angeklagte 3 seinen Denkzettelplan offenbart und geschildert, der Angeklagte 1 habe in seiner Anwesenheit den Geschädigten getötet.

Die Vernehmungsbeamtin KHKin PB2 hat ausgesagt, die Vernehmung – geführt von ihr und EKHK PB5 – sei in Kenntnis des Angeklagten in Bild und Ton aufgenommen worden. Sie sei um 09:38 Uhr begonnen worden und habe um 15:29 Uhr geendet, damit an die sechs Stunden gedauert. Dem Angeklagten 3 sei abermals eröffnet worden, dass er – ebenso wie die Angeklagte 2, Zeuge18, Angeklagter 1 – Beschuldigter in dem Ermittlungsverfahren wegen Mordes zum Nachteil des Geschädigten am 24.05.2021sei. Nach ausführlicher Belehrung habe der Angeklagte 3 auf einen Rechtsbeistand verzichtet. Zunächst habe er – eine Beteiligung weiterhin abstreitend – seine bisherigen Angaben bekräftigt und ergänzende Details zum Besuch der Angeklagten 2 am 23.05.2021 angegeben. Eine verbale Kommunikation an diesem Abend mit dem Zeugen Zeuge33, die dieser in seiner Zeugenvernehmung angegeben habe, habe der Angeklagte 3 vehement verneint. Die Angeklagte 2 sei an dem Pfingstsonntag bei ihm in Ort12 gewesen und habe wie bereits von ihm geschildert über ihren Cousin geschimpft. Nachdem er dem Zeugen Zeuge32 das Bild von dem Cousin geschickt habe, habe er "von dieser Frau" nichts mehr gehört.

Dem Angeklagten 3 sei dann, so KHKin PB2, eine Angabe des Zeugen Zeuge33 aus dessen zwischenzeitlicher polizeilicher Vernehmung vorgehalten worden. Ihm sei vorgehalten worden, dass er, der Angeklagte 3, gegenüber dem Zeugen Zeuge33 geäußert haben soll, dass irgendein "Junge" Probleme mache und er ihn umlegen würde. Die Reaktion des Angeklagten 3 hierauf sei gewesen, dass er diese Aussage nicht habe nachvollziehen können, sich dadurch jedoch zugleich als der Tat erheblich belastet angesehen habe, was ihm die Vernehmungsbeamten so auch intensiv vorgehalten hätten.

Daraufhin habe der Angeklagte 3 erstmals geschildert, was er der Angeklagten 2 stattdessen tatsächlich gesagt habe, nämlich, dass er dem "Unruhestifter" einen Sack über den Kopf ziehen würde und ihn an einen Baum binden würde, dort zwei Tage hängen lassen. Er habe gewusst, dass sich seine Schilderung "bescheuert" anhöre. Ihm sei – für ihn verständlich – vor Augen geführt worden, so die Zeugin KHKin PB2, dass er aufgrund dieser Aussage als verdächtig gelte, selbst die Tötung vorgenommen zu haben. Bis zu einer Vernehmungspause um 12:36 Uhr habe der Angeklagte 3 eine Beteiligung weiterhin abgestritten.

Die Zeugin KHKin PB2 hat glaubhaft und eindrucksvoll bekundet, den Angeklagten 3 in der Vernehmungspause am 16.11.2021 um 12:36 Uhr begleitet zu haben. Der Angeklagte 3 habe angefangen zu weinen und mitgeteilt, Angst um seine Familie zu haben. Befragt zu dieser Angst und ob er Hilfe benötige, habe er gesagt, dass er dies in der Vernehmung erklären wolle.

Die Angabe des Angeklagten 3 gegenüber der Zeugin KHKin PB2 in der Vernehmungspause, Angst um seine Familie zu haben, bestätigt sich auch in einem in dieser Pause mit seiner Lebensgefährtin geführten Telefongespräch. Anhand der Telekommunikationsüberwachung des Angeklagten 3 – die Vernehmungspause überdauernd – ergibt sich der Inhalt eines Telefongesprächs zwischen dem Angeklagten 3 und seiner Lebensgefährtin um 12:55 Uhr, der Zeugin Zeugin1. Darin habe, so die Zeugin KOKin PB4, der Angeklagte 3 sich nach dem Gesundheitszustand der Zeugin Zeugin1 erkundigt, die erkrankt gewesen sei, und dem Angeklagten 3 mitgeteilt habe, dass sie sich sogleich in ein Krankenhaus begebe. Daraufhin habe der Angeklagte 3 geschildert, dass es gut sei, wenn sie gleich nicht daheim sei, da er "Schiss" um sie habe.

Den Grund für seine Angst habe er, so die Zeugin KHKin PB2, in der um 12:58 Uhr fortgesetzten Vernehmung geschildert. Mit Fortsetzung der Vernehmung sei, den Angaben der Zeugin KHKin PB2 folgend, der Angeklagte 3 mit dem Inhalt dieses Telefongesprächs konfrontiert worden, der daraufhin nochmals gegenüber der Zeugin KHKin PB2 eingeräumt habe, Angst um seine Freundin und sein Kind zu haben, weil er sehr genau wisse, was "dort" passiert sei. Daher habe er bislang nicht die vollständige Wahrheit gesagt. Der Angeklagte 3 habe gesagt, dass er genau wisse, dass, wenn derjenige nicht sofort verhaftet werden würde, dass kein Polizist ihn vor diesem Menschen, der ein "eiskalter Psychopath" sei, schützen könne. Er habe gesehen, zu was dieser Mensch in der Lage sei, der den Geschädigten getötet habe. Die Zeugin KHKin PB2 hat angegeben, dass sie und EKHK PB5 dem Angeklagten 3 zugesprochen hätten, dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft ihm dann helfen könnten und möglicherweise seine Aussage schützen, wenn sie mehr Informationen hätten. Zunächst sei mit dem Angeklagten 3 eine Wahllichtbildvorlage mit den am Ermittlungsverfahren beteiligten Personen die Angeklagte 2, Zeuge18 und Angeklagter 1 durchgeführt worden. Das Tatgeschehen schilderte er sodann wie festgestellt. Der Angeklagte 3 habe geplant, dem Geschädigten gemeinsam mit den Mitangeklagten 1, 4 und 5 – so sei es in der Gruppe besprochen worden – einen Sack über den Kopf ziehen und ihn an einen Baum binden zu wollen. Auf dem Schotterparkplatz habe sich die Angeklagte 2 an den Angeklagten 1 "rangeschmissen" und sehr stark manipulativ auf ihn eingeredet. Der Angeklagte 1 sei ohne Skrupel, ohne ein Wort zu sagen, hoch und habe den Geschädigten einfach umgebracht. Weiter habe der Angeklagte 3 angegeben, über den Tod des Geschädigten "erschreckendes" durch KHK PB1 erfahren zu haben. Dieser habe ihm gesagt, dass ein Notruf empfangen worden sei, auf dem der Geschädgte zu hören sein soll, dass er aber nicht habe sprechen können.

Die Kammer hat über die Einvernahme von KHKin PB2 hinaus die Videodatei der audiovisuell durchgeführten Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten 3 in Augenschein genommen. Mit wenigen Ausnahmen, die noch darzustellen sein werden, hat der Angeklagte 3 das Tatgeschehen ausweislich der in Augenschein genommenen Videovernehmung, zugleich in Übereinstimmung mit den Angaben der einvernommenen Vernehmungsbeamtin KHKin PB2, nach der Vernehmungspause mit Fortsetzung der Vernehmung um 12.58 Uhr konstant und lebensnah so wiedergegeben, wie er es auch in der Hauptverhandlung geschildert hat.

Zugleich hat die Kammer über die Inaugenscheinnahme der Videovernehmung als authentischem Beweismittel einen unmittelbaren Eindruck von dem Angeklagten 3 in der Vernehmung gewonnen, der sich mit dem von der Zeugin KHKin PB2 geschilderten persönlichen Eindruck vom Tag der Vernehmung, einschließlich der Vernehmungspause, deckt. Die Inaugenscheinnahme zeigt deutlich, dass die Vernehmungsbeamten in angemessenem vernehmungstechnischen Maße den "Druck" auf den Angeklagten 3 erhöht haben, indem sie ihm die Bedeutung des aktuellen Ermittlungsstandes für seine Person evident vor Augen geführt haben. Augenscheinlich wurde dem Angeklagten 3 allmählich bewusst, dass die Vernehmungsbeamten ihm seine Erklärungen, die eine Tatbeteiligung am Abend des 23.05.2021 verneinen und jegliche Unkenntnis über den Geschehensablauf enthalten, nicht glauben. Die Befragung durch die Zeugin KHKin PB2 und dem weiteren Vernehmungsbeamten EKHK PB5 ist dabei zu keinem Zeitpunkt zielgerichtet erfolgt, sondern stets durch das Stellen offener Fragen durchgeführt worden. Die Kammer hat bedacht, dass intensive Befragungen den Vernommenen dazu verleiten können, seinen Bericht den Erwartungen der Befragungsperson anzupassen oder sogar sog. Scheinerinnerungen zu entwickeln. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Befragende von vornherein von einem bestimmten Ergebnis ausgeht und dieses vom Vernommenen bestätigt wissen will. Die Befragung ist aber nicht in diesem Sinne zielgerichtet geführt worden. Eine suggestive Beeinflussung des Angeklagten 3 durch die Art und Weise der Befragung durch die Vernehmungsbeamten zeigte sich nicht. Die Vernehmung ist nicht auf den Angeklagten 1 als Täter gerichtet geführt worden. In diesem Sinn ist keine Erwartungshaltung aufgebaut worden. Der Angeklagte 3 hatte aus Angst um seine Familie sein Wissen um die Geschehnisse in der Dachgeschosswohnung nicht preisgegeben und sich aufgrund zutreffender Vorhalte von belastenden Ermittlungsergebnissen zur vollständigen Aussage entschlossen.

Nach Beendigung der Vernehmung außerhalb des Vernehmungszimmers habe der Angeklagte 3, so hat KHKin PB2 glaubhaft berichtet, bitterlich geweint. Er habe geäußert, Angst vor den Folgen der Tat zu haben, aber zugleich erleichtert zu sein, dass nun "endlich alles raus" sei. Er bat darum, dass der Vernehmung noch hinzugefügt werde, dass der Angeklagte 1 nach dem Verlassen des Familienwohnhauses auf dem Fußweg zum Fahrzeug geäußert habe "gelernt ist eben gelernt.". Der Angeklagte ist in der Hauptverhandlung darauf angesprochen worden, warum er auf anwaltlichen Beistand verzichtet habe. Hierzu erklärte er, bewusst auf einen Verteidiger verzichtet zu haben in der Überzeugung, dass ihm ein "gescheiter" Anwalt vor dem Hintergrund seiner damit einhergehenden Selbstbelastung eindringlich davon abgeraten hätte auszusagen.

Die Beschuldigtenvernehmung erfolgte zu einem Zeitpunkt, in welchem das Verfahren gegen die Angeklagten 2, Zeuge18, Angeklagten 1 und den Angeklagten 3 geführt wurde, was ihm vor der Vernehmung erläutert wurde. Dem Angeklagten 3 ist die konkrete Beweislage gegen die einzelnen Beschuldigten nicht offengelegt worden. Unterbreitete Ermittlungsergebnisse zielten darauf, dem Angeklagten 3 die ihn belastenden Umstände aufzuzeigen, wie dies KHKin PB2 nachvollziehbar bekundet hat. Der Angeklagte 3 konnte von daher mangels Aktenkenntnis seine Einlassung nicht daran anpassen. Durch die Auswertung der retrograden Verbindungsdaten des Smartphones der Angeklagten 2, so die Zeugin KHKin PB2, sei der Angeklagte 1 erstmals in den Fokus der Ermittlungen geraten. Ausweislich der Verbindungsdaten habe die Angeklagte 2 mit dem Angeklagten 1 ein fast 40-minütiges Telefonat geführt. Als Zeuge habe der Angeklagte 1 angegeben, das Telefonat habe lediglich einen freundschaftlichen Hintergrund gehabt. Aus der Vernehmung des Zeuge18 am 29.06.2021 sei den Ermittlungsbeamten bekannt gewesen, dass die Angeklagte 2 die Wohnanschrift des Angeklagten 1 an diesem Tag aufgesucht und dort womöglich bei einem Spitzname1 oder Spitzname2, der es wirklich gewesen wäre, geklingelt habe. Ermittlungen in diese Richtung hätten ergeben, dass an dieser Wohnanschrift auch der Schwager des Angeklagten 3, der Angeklagte 4, wohnhaft gewesen wäre. Erst aufgrund der Einlassung des Angeklagten 3 wurde, wie dies KHKin PB2 berichtet hat, die Wohnung des Angeklagten 1 durchsucht und seine Kleidung sichergestellt, an der später Blutanhaftungen des Opfers nachgewiesen wurden.

Der Angeklagte 3 hat den Angeklagten 1 mithin zu einem Zeitpunkt belastet, zu dem die Auswertung der im Verfahren gesammelten Daten und Erkenntnisse noch nicht abgeschlossen war. Bereits in dieser Situation hat der Angeklagte 3 umfangreiche Angaben gemacht, die seinerzeit noch nicht an der Aktenlage ausgerichtet und taktisch ausgewählt sein konnten. In der Vernehmung am 16.11.2021 haben die Angaben des Angeklagten 3 erstmals die Ermittlungen auf eine Mitwirkung des Angeklagten 5 am Tatgeschehen, der bis zu diesem Zeitpunkt nach den Angaben der Zeugin KHKin PB2 kein Beschuldigter war, gelenkt.

Dabei ist auch zu sehen, dass sich der Angeklagte 3 durch die Offenbarung, zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein, selbst – über eine Verdachtslage hinaus – in der auf Video aufgezeichneten Vernehmung in den Mittelpunkt der Ermittlungsarbeit gerückt hat und nicht ohne Weiteres davon ausgehen konnte, dass man seinen Angaben Glauben schenken, ihn als Täter ausschließen und den Angeklagten 1 aufgrund seiner Angaben als Täter konkret in Betracht ziehen würde. Die Vernehmungsbeamten hatten dem Angeklagten 3 in der Vernehmung zwar signalisiert, dass eine Festnahme des Täters dann näher rücke, wenn er über seine bisherigen Angaben hinaus Informationen preisgebe. Eine Sicherheit dafür hatten die Beamten dem Angeklagten 3 hierfür allerdings nicht geben können, indem sie weitere polizeiliche Schritte nur als "möglich" bezeichneten. Indes hat sich der Angeklagte 3 auch bei bestehender Restunsicherheit dazu entschlossen, Angaben zur Sache zu machen.

c. Aussagemotiv

Der Angeklagte 3 hat eine nachvollziehbare Motivation für sein Aussageverhalten vermittelt, die zugleich die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung weiter untermauert.

Der Angeklagte 3 hat eine Tatbeteiligung zwar zunächst bestritten. Das anfängliche Bestreiten jeglicher Beteiligung ist normalpsychologisch erklärbar. Seine erste Vernehmung enthält aber bereits das Treffen mit der Angeklagten 2 am Tattag und den Besuch der Eisdiele. Entscheidender Auslöser für die Änderung seines Aussageverhaltens in der polizeilichen Vernehmung am 16.11.2021, in der erstmals der Angeklagte 1 als Täter benannt wird, war zum einen der Umstand, dass der Angeklagte 3 mit ihn belastenden Ermittlungsergebnissen und der einfühlsamen Hinterfragung von ihm in der Vernehmungspause telekommunikationsüberwacht geäußerten Ängsten konfrontiert war. Zugleich war der Angeklagte 3 durch das Geschehene stark emotional belastet.

Dem entsprechen seine Angaben in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte 3 hat glaubhaft geschildert, dass er sehr große Sorge um seine Familie gehabt habe und ihm das Geschehene leidtue. Ihm sei bewusst, dass er mit seinem Denkzettelplan jedenfalls eine Mitursache für die Tötung gesetzt habe. Er habe mit seinem Tatplan "Denkzettel" die Tatgelegenheit geschaffen. Den theatralischen Auftritt der Angeklagten 2 habe er nicht verstanden und dem keine Bedeutung beigemessen. Die Tat selbst habe er mit ansehen müssen, ohne angesichts der Unvorhersehbarkeit und Schnelligkeit des Geschehens die Tötung habe verhindern zu können, was ihm zu akzeptieren schwerfalle.

Die Kammer hat bedacht, dass für eine irrtümlich unzutreffende Bezichtigung des Angeklagten 1 keine Anhaltspunkte bestehen, der Angeklagte 3 aber mögliche Motive für eine bewusste Falschbelastung des Angeklagten 1 hat. Diese sind sowohl sein eigener Schutz vor einer Verurteilung wegen Mordes als auch seinen Schwager, den Angeklagten 4, vor einer solchen Verurteilung zu bewahren. Beide hatten – ebenso wie der Angeklagte 5 – Tatgelegenheit.

In dem Einlassungsverhalten des Angeklagten 3 war keine Belastungstendenz gegenüber dem Mitangeklagten 1 zu erkennen – weder seine polizeiliche Vernehmung noch die Hauptverhandlung betreffend. Der Angeklagte 3 hat sich mit seiner Einlassung in erheblichem Maße selbst und zugleich seinen Schwager, den Angeklagten 4, belastet. Indem er eingeräumt hat, den Tatplan der "Abreibung" gefasst sowie zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein, hat er die Initiierung und die Beteiligung an der Tat eingeräumt. Er hat nicht versucht, sich als hilfloses Werkzeug darzustellen. Die in sich stimmig und nachvollziehbaren Ängste vor dem Täter, die sich auch in dem Telefonat mit seiner Lebensgefährtin in der Vernehmungspause wiederfinden, führten zum Entschluss, Erlebtes auszusagen. Bei einer Tötung durch seinen Schwager 4 wären solche Ängste eher schwer erklärbar. Stimmig sind die in der Vernehmungspause offenbarten Ängste und die emotionale Betroffenheit nach der Vernehmung, wenn ein ihm bisher Unbekannter getötet hat, dessen weiteres Verhalten er nicht einzuschätzen vermag. Dies erklärt auch die Bezeichnung "Psychopath", während er seinen Schwager als alkoholgefährdeten Raufbold kennt, dem er körperlich überlegen ist. Derart intensive Ängste, dass dieser seiner Schwester etwas antuen könnte, wären eher nicht zu erwarten.

Auch in einer möglicherweise erhofften Strafmilderung wegen geleisteter Aufklärungshilfe, die in der Vernehmung nicht angesprochen worden ist, liegt keine Motivation für eine wahrheitswidrige Belastung seiner Mitangeklagten. Dem Angeklagten 3 ist insoweit nichts zugesagt worden. Aus der Inaugenscheinnahme der Videovernehmung und der Aussage der KHKin PB2 ergibt sich, dass dem Angeklagten 3 im Falle vollumfänglicher Angaben lediglich Hilfe und Schutz im möglichen Umfang zugesagt wurde, bevor der Angeklagte 3 einen konkreten Namen des vermeintlichen Täters nannte.

d. Aussagekonstanz

Dafür, dass die auf das Tatgeschehen bezogenen Angaben des Angeklagten 3 auf seiner Wahrnehmung beruhen, spricht sein konstantes Aussageverhalten.

Der Angeklagte 3 hat den Kern des Geschehens, d.h. die Inhalte und die Umstände aus dem Geschehensablauf, die für ihn im Moment seines Erlebens subjektiv von zentraler Bedeutung gewesen sind, so wie in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung auch schon zuvor bei seiner umfangreichen polizeilichen Vernehmung am 16.11.2021 – mit Ausnahmen, die näher darzustellen sind – geschildert.

Die Bekundungen der damaligen Verhörsperson, der Kriminalbeamtin KHKin PB2 als Ermittlungsführerin, sowie die Inaugenscheinnahme der auf Video aufgezeichneten polizeilichen Vernehmung haben ergeben, dass der Angeklagte 3 den Besuch der Angeklagten 2 am Pfingstsonntag des 23.05.2021, das Konstellieren der Tätergruppe sowie den Tathergang durch den Angeklagten 1 so beschrieben hat wie in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung.

Nicht übersehen hat die Kammer, dass bei den Angaben des Angeklagten 3 im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung vereinzelte Abweichungen auftreten sind, die einer Bewertung als konstante Angaben aber nicht entgegenstehen. Diese geben jedoch weder für sich genommen noch in der Zusammenschau einen Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Angeklagten 3 bzw. an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu zweifeln. Zu sehen sind die – bei Beurteilung der Aussagetüchtigkeit – aufgezeigten intellektuellen Fähigkeiten des Angeklagten 3 und der zeitliche Abstand beider Vernehmungen – 16.11.2021 und 19.05.2023.

aa. Äußerungen der Angeklagten 2

Eine vermeintliche Unstimmigkeit betraf ein Detail der bekundeten Äußerungen der Angeklagten 2 in deren Wohnung am Tatabend. In seiner Vernehmung vom 16.11.2021 gab der Angeklagte 3 an, dass er der Angeklagten 2 am Tatabend gesagt habe, er würde sich "den" schnappen, würde ihm einen Sack über den Kopf ziehen und an einen Baum binden und die Angeklagte 2 darauf geantwortet habe, dass sie "ihn" lieber tot sehen würde bzw. ihr umbringen lieber sei. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte 3 auf entsprechenden Vorhalt erklärt, dass die Angeklagte 2 zu keinem Zeitpunkt von ihm ausdrücklich, diese Worte aussprechend, verlangt habe, den Geschädigten zu töten. Die Angeklagte 2 habe vielmehr wiederholt und dramatisch erklärt, sie selbst würde "den" am liebsten umbringen, was er sehr ernst genommen habe. Eine Aufforderung, dass er den Geschädigten töten solle, habe er den Äußerungen nicht entnommen.

Dies ist nicht inkonstant, sondern Indiz dafür, dass der Angeklagte 3 um präzise Wiedergabe der Äußerungen bestrebt ist, ohne einhergehenden Belastungseifer.

bb. Standposition am Tatort

Die geschilderte Standposition im vorderen Zimmer der Dachgeschosswohnung in der polizeilichen Vernehmung am 16.11.2021 und seine Einlassung in der Hauptverhandlung, die der Markierung seiner Standposition im Ortstermin entsprach, weichen voneinander ab.

Der Angeklagte 3 hat in seiner Vernehmung am 16.11.2021 seine Standposition in der Dachgeschosswohnung mithilfe einer von ihm angefertigten, nicht maßstabsgetreuen Zeichnung der Räumlichkeiten der Dachgeschosswohnung erläutert, die die Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat. Danach hat sich der Angeklagte 3 im Flur im vorderen Zimmer der Dachgeschosswohnung hinter den am nächsten im Türrahmen zum hinteren Zimmer stehenden Angeklagten 5 eingezeichnet, den Angeklagten 4 hat er außerhalb des vorderen Zimmers an die Wohnungseingangstür positioniert.

In der Hauptverhandlung ist der anstehende Ablauf des Ortstermins erörtert und die Angeklagten 3, 4 und 5 aufgefordert worden, im Ortstermin – jeweils unabhängig voneinander – ihren Standort zu markieren. Hierbei hat der Angeklagte 3 seinen Standort im Bereich des Türrahmens angegeben und damit als erster zum hinteren Zimmer stehend markiert. Der Angeklagte 5 hat seine Position hinter dem Angeklagten 3 markiert.

Diese Abweichung in den Angaben des Angeklagten 3 gibt der Kammer keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu zweifeln. Zu sehen ist, dass der Angeklagte 3 in der polizeilichen Einvernahme am 16.11.2021 über die bloße Angabe seines Standorts hinaus zugleich – ausweislich der in Augenschein genommenen Skizze – seine Blickrichtung eingezeichnet hat, was insoweit mit seinen in der Hauptverhandlung angegebenen und festgestellten Angaben übereinstimmt. Der Ortstermin hat bestätigt, dass aus der eingezeichneten Blickrichtung das Berichtete hat wahrgenommen werden können.

cc. Beteiligungsumfang des Angeklagten 5

Der Angeklagte 3 hat Angaben zum Umfang der Tatbeteiligung des Angeklagten 5 präzisiert. Während er in seiner Vernehmung am 16.11.2021 den Tatbeitrag des Angeklagten 5 auf das ortskundige Führen zur Tatörtlichkeit beschränkt hat, hat er in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung eine darüber hinausgehende Beteiligung skizziert. Zur Umsetzung seines Denkzettelplans seien vier Mann notwendig gewesen, um einen sich möglicherweise heftig Wehrenden hinunter aus dem Wohnhaus tragen zu können. Er hat plausibel und griffig angegeben, "zwei Arme, zwei Beine, vier Männer". Die als wesentlich gesehene Beteiligung des Angeklagten 5 ist aber unverändert mit der Führung zum Haus geschildert worden.

Diese Angaben des Angeklagten 3 in Bezug auf den Beteiligungsumfang des Angeklagten 5 führt weder für sich noch in der Gesamtschau dazu, die Aussage als inkonstant zu bewerten.

e. Schlüssigkeit – originelle Details

Der Angeklagte 3 hat mit seiner Einlassung ein schlüssiges und widerspruchsfreies Bild des Tatgeschehens vermittelt. Seine Angaben sind von hoher Qualität und weisen originelle Details auf, was für Glaubhaftigkeit spricht.

Er hat das Tatgeschehen in jeder Hinsicht nachvollziehbar dargestellt, soweit er aus eigener Wahrnehmung Angaben machen konnte. Seine Schilderungen haben auch in Bezug auf sein subjektives Empfinden ein schlüssiges Gesamtbild ergeben. Besonders präsent sei ihm noch das Sitzen in der Eisdiele, das verbinde er mit Kindern, sowie den hysterischen, intensiven und beängstigenden Auftritt der Angeklagten 2. Da er sie zuvor als zurückhaltend und bedacht darauf, was sie äußere, kennengelernt habe, sei dieser Wandel um 180 Grad etwas so Eindringliches, das er nicht vergessen könne. Diese für ihn überraschende Situation, das theatralische, hoch emotionsgeladene Auftreten der Angeklagten 2 hat der Angeklagte 3 detailreich, assoziativ und realitätsbegründet auch hinsichtlich der angegebenen Aussageinhalte geschildert, auch wenn er deren Bedeutung nicht erkannt hat. Gleiches gilt für den berichteten Stimmungswechsel der Angeklagten 2 auf dem Schotterparkplatz.

Die berichtete Äußerung nach der Stichführung, "gelernt ist gelernt", spricht für Erlebnisbezug.

In sich stimmig ist seine Randbemerkung, er habe sich nach der Tötung angesichts des Erlebten auf dem Schotterparkplatz übergeben.

aa. Irrtum über Lichtquelle im Dachgeschoss

Die Beweisaufnahme hat die Einlassung des Angeklagten 3, dass das Hinterzimmer der Dachgeschosswohnung des Geschädigten durch ein eingeschaltetes Fernsehgerät beleuchtet worden sei, nicht bestätigt. Die Kammer hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob damit eine Falschaussage im Kernbereich aufgedeckt worden ist oder der Angeklagte subjektiv redlich ausgesagt hat, sich aber geirrt hat. Zum Verständnis ist die prozessuale Entwicklung aufzuzeigen:

Die Sicht- und Lichtverhältnisse sollten in einem Ortstermin in Augenschein genommen werden. Die Vorbereitung des Ortstermins oblag KHK PB6, der feststellte, dass der Fernseher in dem Hinterzimmer nicht mehr vorhanden war. Er baute den im Durchgangszimmer stehenden Fernseher im hinteren Raum entsprechend der Lichtbilder auf. Dieser Fernseher war zwar funktionstüchtig, konnte aber mangels Antennenkabels nicht angeschlossen werden. Lichtquelle war im ersten Ortstermin neben dem blauen LED-Band ein Fernseher mit schwarz-weißem "Wimmelbild".

Dies gab Anlass, die Beweisaufnahme darauf zu erstrecken, ob der Fernseher am Tatabend zweckentsprechend eingeschaltet werden konnte. Der erneut einvernommene Zeuge Zeuge22, der den Geschädigten aufgefunden hat, vermochte sich zu einem in der Auffindesituation eingeschalteten Fernsehgerät im Dachgeschoss nicht verlässlich zu erinnern. Die Tatortaufnahme dokumentiert keinen eingeschalteten Fernseher. Den Angaben der erneut vernommenen Zeugen Zeuge28 und Zeuge29, Zeuge13 und Zeuge30 folgend wurde das Fernsehgerät im hinteren Raum, das über keine Smart TV ähnlichen Funktionen verfügt, über eine Spielekonsole (Playstation) bedient. Eine solche war zur Tatzeit aber nicht am Tatort vorhanden, wie sich aus dem von dem Zeugen KHK PB6 erstatteten, sorgfältig erstellten Tatortbericht ergab. Die Dachgeschosswohnung ist äußerst gründlich durchsucht worden.

Dass ein Fernsehgerät mit "Wimmelbild" in der Tatnacht eine Lichtquelle gewesen ist, ist denkbar, glaubt die Kammer aber nicht. Denn der Geschädigte benötigte den Fernseher nicht als Lichtquelle. Gegen eine Inbetriebnahme des im hinteren Zimmer befindlichen Fernsehgeräts spricht auch der Umstand, dass das untere Fernsehbild durch einen Korb mit Wäsche zugestellt war, wie die in Augenschein genommenen Lichtbilder Nr. 145 bis 148 (Sonderband X – Tatortbericht, Bl. 76 f.) sowie Lichtbild Nr. 9 (Sonderband II – Lichtbilder, Band I, Bl. 6) zeigen.

Tatsächliche Lichtquelle war allein das im Hinterzimmer hinter der schwarzen Couchgarnitur umlaufend angebrachte, blau leuchtende LED-Band im Sinne einer indirekten Raumausleuchtung, das ausweislich der Bilder Nr. 5, 6, 7 und 10 (Sonderband II – Lichtbilder Band I, Bl. 6 f.) sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bericht des Zeugen KHK PB6 vom 25.05.2023 inkl. Inaugenscheinnahme der diesem Bericht anliegenden Lichtbilder in der Auffindesituation und damit zur Tatzeit angeschaltet war. Die Kammer hat daher einen zweiten Ortstermin durchgeführt, in dem allein das LED-Band die Lichtquelle im Dachgeschoss war.

Die Einlassung des Angeklagten 3 erklärt sich als Erkenntnis beider Ortstermine als Fehlinterpretation seiner Wahrnehmung. Er hat das von ihm wahrgenommene Licht in der Farbe "Blau" irrigerweise auf einen Fernsehbildschirm als Lichtquelle zurückgeführt. Aufgrund der indirekten Beleuchtung und dem auf das Tatgeschehen gerichteten Fokus hat sich ihm die eigentliche Quelle des Lichts, das LED-Band, nicht erschlossen. Ein LED-Band hat er denn auch nicht berichtet. Dass der Angeklagte 3 das blaue, indirekte Licht in Fehlwahrnehmung als das eines Fernsehers registrierte, wird auch durch den Umstand untermauert, dass er weder die Wahrnehmung eines bewegten Bildes noch einen Ton beschrieben hat. Die von dem Angeklagten 3 anlässlich seiner Videovernehmung angefertigte Zeichnung des Hinterzimmers (Sonderband IX – Videovernehmung Angeklagter 3 Band II, Bl. 295) zeigt, dass seine Wahrnehmung von seinem Standpunkt im Türrahmen aus allein auf die linke Raumhälfte – den engeren Tatort – konzentriert war. Die Ausstattung der rechten Raumhälfte blendete er dabei, bis auf das tatsächlich in der rechten Raumhälfte in der Ecke stehende Fernsehgerät, aus und verortete das wahrgenommene Fernsehgerät räumlich betrachtet in die zur tatsächlichen Mitte des Raumes verzogene Hauswand. Das mutmaßliche Fernsehgerät zeichnete er – wider die tatsächlichen Gegebenheiten – ausgehend von dem Lichtrückwurf an der schwarzen Couch deutlich näher in der Raummitte, parallel zur schwarzen Couch positioniert. Die objektiv unzutreffende Angabe, ein eingeschalteter Fernseher sei die Lichtquelle gewesen, erklärt sich so als Fehlinterpretation des bläulichen Lichtes, welches fälschlich nicht auf das vorhandene LED-Band, sondern auf einen vom blauen Licht angeleuchteten Fernseher zurückführt. Eine "Lüge" im Kernbereich seiner Einlassung ist darin nicht zu sehen. Dies mindert die angenommene Verlässlichkeit der Einlassung im Übrigen nicht.

bb. Sicht- und Lichtverhältnisse

Zur Überprüfung der belastbaren Wahrnehmungsmöglichkeiten der Geschehnisse in der Dachgeschosswohnung durch den Angeklagten 3 hat sich die Kammer mit den am Tatort zur Tatzeit gegebenen Licht- und Sichtverhältnissen am Tatort auseinandergesetzt. Das LED-Band als alleine Lichtquelle sowie die Standposition des Angeklagten 3 nach dessen Markierung zugrunde gelegt, sind die gemachten Beobachtungen des Angeklagten 3 möglich und in der geschilderten Gestalt plausibel. Diese Eindrücke hat die Kammer im Ortstermin am 14.09.2023 gewinnen können. Die unmittelbare Tatörtlichkeit ist den zur Tatzeit vorhandenen Verhältnissen entsprechend angepasst worden – der Ortstermin ist nach Sonnenuntergang durchgeführt worden, einzige in der Dachgeschosswohnung vorhandene Lichtquelle war das blaue LED-Band, das das in der linken Raumhälfte an der linken Wandseite unterhalb der Dachschräge stehende Sofa mit seinen Lichtstrahlen "umrahmte". Die Wohnung befand sich nahezu noch in unveränderter Ausstattung und im gleichem Zustand. Selbst Opferblut war vertrocknet noch vorhanden. Nach den unmittelbaren Eindrücken der Kammer war das ohne eigene Lichtquelle ausgestatteten flurartige Vorderzimmer der Dachgeschosswohnung nur marginal beleuchtet. Helligkeitsmomente erhielt die vordere Räumlichkeit durch das aus dem hinteren Zimmer abstrahlende blaue Licht, insoweit die beiden Zimmer zwar durch einen Türrahmen verbunden, nicht aber durch eine einhängende Tür abgegrenzt waren. Durch die eindringenden Lichtstrahlen war eine Orientierungsmöglichkeit in dem Vorderzimmer bereits kurze Zeit nach erstmaligem Betreten gegeben, die sich mit zunehmender Gewöhnung des Augenlichts an die Lichtverhältnisse rasch verschärfte. Anders als die Angeklagten in der Tatnacht haben die Verfahrensbeteiligten das Dachgeschoss über ein beleuchtetes Treppenhaus erreicht, sodass sich die Augen erst im Dachgeschoss und nicht schon im Treppenhaus an die Lichtverhältnisse anpassen konnten. Anders als das Vorderzimmer, das nur marginal von dem blauen Licht, in Richtung des Türrahmens zunehmender, erhellt wurde, strahlte das blaue indirekte LED-Licht im Hinterzimmer aus der linken Raumhälfte in die rechte Raumhälfte hinein. Die Erkennbarkeit von in der Räumlichkeit befindlichen Objekten wie beispielsweise Möbelstücke – und auch Personen – war gegeben. Nicht zuletzt war es dem Täter aufgrund ausreichender Lichtverhältnisse möglich, einen gezielten Stich in die Halsregion des Geschädigten zu setzen.

Unter Berücksichtigung dieser Lichtverhältnisse konnte sich die Kammer in dem Ortstermin zugleich von den vom Angeklagten 3 geschilderten Sichtverhältnissen in der Dachgeschosswohnung überzeugen. Die von dem Angeklagten 3 markierte Position am bzw. im Türrahmen, der den hinteren mit dem vorderen Raum verbindet, eröffnete dem Angeklagten 3 die Sicht auf die linke Raumhälfte des hinteren Zimmers, insbesondere auf das dort parallel zur linken Wandseite unterhalb der Dachschräge stehende vollständige Sofa. Dies fügt sich auch in den Umstand, dass es dem Angeklagten 3 in der Videovernehmung am 16.11.2021 gelang, nach einmaligem Aufenthalt in der Dachgeschosswohnung am 23.05.2021 die ihm einprägsame Ausgestaltung der konkreten Tatörtlichkeit im Einklang mit seiner beschriebenen Blickrichtung aufzuzeichnen (Sonderband IX – Videovernehmung Alexander 3, Band II, Bl. 295). Die von dem Angeklagten 3 geschilderten Sichtverhältnisse und die damit einhergehende Wahrnehmungsmöglichkeit, sind durch die Inaugenscheinnahme der Kammer im Rahmen des Ortstermins gesichert.

Die von dem Angeklagten 3 geschilderten Beobachtungen der konkreten Tötungshandlung des Angeklagten 1 fügen sich in die von der Kammer im Rahmen des Ortstermins erlangten Erkenntnisse. Aufgrund der Ausrichtung des parallel zur linken Wandseite stehenden Sofas und des in der Raummitte befindlichen Türeingangs war dem Angeklagten 3 die Sicht auf eine auf dem Sofa liegende Person insoweit möglich, als dass ihm Füße zur Türzarge weg erinnerlich waren. Der Oberkörper – einschließlich der Kopf- und Halsbereich – der auf dem Sofa liegenden Person war in nachvollziehbarer Weise durch den davorstehenden Angeklagten 1 verdeckt, der insoweit konsequenter Weise mit dem Rücken zum Angeklagten 3 gestanden hat. Der Blick auf den rechten Arm des Angeklagten 1 und etwaige Bewegungen war zugleich frei.

cc. Bedrohung durch den Angeklagten 1

Der Angeklagte 3 hat angegeben, er sei von dem Angeklagten 1 bedroht worden. Der Angeklagte 1 sei Monate nach der Tat in seinem Umfeld des Betäubungsmittelgeschäfts präsent gewesen und habe ihm signalisiert, dass er und seine Familie sich vor dem Angeklagten 1 in Acht nehmen sollten.

Die von dem Angeklagten 3 geschilderten Bedrohungen gegenüber seiner Familie sind glaubhaft. Die geschilderte Bedrohung wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der Angeklagte 3 und seine Lebensgefährtin, die Zeugin Zeugin1, wenige Tage und Wochen nach dem Tattag Kontakt zum Angeklagten 1 hatten. Ausweislich des verlesenen Vermerks Handyauswertung 1 der KHKin PB2 (Sonderband IV – Tatortbefund und Auswertung, Band VI, Bl. 1344) erkundigte sich der Angeklagte 1 bei dem Angeklagten 3 am 03.06.2021 nach der Angeklagten 2. Der Angeklagte 3 antwortete dem Angeklagten 1 höflich, nichts über ihren Zustand zu wissen, der Chatkontakt brach in der Folge ab. Am 04.06.2021 und am 01.07.2021 trafen sich der Angeklagte 1 und die Zeugin Zeugin1 nach einvernehmlicher Verabredung über WhatsApp-Chats. In einer Nachricht vom 02.07.2021 bedankt sich die Zeugin Zeugin1 bei dem Angeklagten 1 per WhatsApp für den schönen Abend. Der Angeklagte 3 konnte die Bedrohungen zwar zeitlich und örtlich nicht konkret einordnen, verortete sie jedenfalls nachvollziehbar zu deutlich nach dem Tattag erfolgten, spontanen Treffen im Rahmen von Drogenkäufen. Eine präsente Bedrohungslage hat ihn schließlich dazu veranlasst, in seiner Vernehmung am 16.11.2021 – ein halbes Jahr nach dem Tatgeschehen – umfangreich auszusagen.

  1. Einlassungen der Angeklagten 4 und 5

Die Mitangeklagten 4 und 5 haben die Einlassung des Angeklagten 3 bestätigt.

2.1 Einlassung des Angeklagten 4 und Würdigung

2.1.1 Einlassung

Der Angeklagte 4 hat eingeräumt, am Denkzettelplan mitgewirkt zu haben. Den Geschädigten habe der Angeklagte 1 im hinteren Raum getötet.

Im Einzelnen:

Am Abend des 23.05.2021 habe es eine Party in der Wohnung des Angeklagten 1 gegeben. Partygäste seien außer ihm selbst die Zeugen Zeuge5, Zeuge7, Zeuge6 sowie Zeugin35 und ein Vorname Zeuge17 gewesen. Er habe die Party und damit auch die Wohnung des Angeklagten 1 zum frühen Abend gerade verlassen und sich schon in seine eigene Wohnung begeben, als er – für ihn überraschend – einen Anruf seiner Schwester, der Zeugin Zeugin1, erhalten habe. Diese habe ihm geschildert, dass eine Freundin von ihr aus Ort18, die gerade bei ihr in Ort12 sei, nicht in ihre Wohnung komme. Ihr Freund lasse sie mit den Kindern nicht rein. Die Zeugin Zeugin1 habe ihm erklärt, dass ihr Lebenspartner, der Angeklagte 3, die Situation nicht alleine klären könne. Es sei zu vermuten, dass sich neben dem Peiniger noch weitere drei Männer in der Wohnung aufhalten könnten. Auf seine Nachfrage, wer Hilfe benötige, habe die Zeugin Zeugin1 gesagt "Aia die, die beim letzten Mal mit dem blauen Auge da war". Sogleich habe er sich erinnert, dass es sich um die Freundin handeln müsse, der er bereits bei seiner Schwester zu Hause begegnet sei und die bei der Begegnung Anzeichen gehabt habe, verprügelt worden zu sein. In der Tat sei es so gewesen, dass er der Angeklagten 2 vor dem Tattag bereits etwa zweimal in der Wohnung seiner Schwester begegnet sei. Bei beiden Treffen hätte die Mitangeklagte 2 Blessuren gehabt – einmal habe sie ein blaues Auge gehabt, sie sei nur am Heulen gewesen.

Für ihn, den Angeklagten 4, sei klar gewesen, dass er die Bitte seiner eigenen Schwester nicht abschlagen könne und habe sich entschlossen, zu helfen. Anschließend sei er direkt zurück in die Wohnung des Angeklagten 1 gegangen und habe diesen aufgesucht. Er habe den Angeklagten 1 gefragt, ob er ihn nach Ort12 fahren könne, da er selbst weder eine Fahrerlaubnis habe noch ein Auto besitze. Der Angeklagte 1 habe daraufhin konkret wissen wollen, warum er in der Nacht nach Ort12 gefahren werden müsse. Auf das Drängen des Angeklagten 1 hin habe er ihm dann erklärt, dass er eigentlich nach Ort18 müsse und Anlass eine Freundin seiner Schwester sei, die Hilfe brauche, mit ihren Kindern in ihre Wohnung zu gelangen. Der Angeklagte 1 habe daraufhin nicht nur Fahrer sein, sondern auch helfen wollen. Er sei sofort mit "Feuereifer" dabei gewesen. Der Angeklagte 1 habe sich die Mobiltelefonnummer des Angeklagten 3 von ihm geben lassen, damit man in Kontakt bleiben könne. Der Informationsaustausch sei an dem Abend aber weiterhin über ihn, den Angeklagten 4, erfolgt. Der Angeklagte 1 habe sich sodann seine Handschuhe und eine schwarze Motorradsturmhaube gepackt. Ein Messer habe er den Angeklagten 1 nicht einstecken sehen. Ihm selbst habe der Angeklagte 1 Bauarbeitereinmalhandschuhe aus Gummi gegeben und gesagt, die solle er besser mal anziehen. Da er, der Angeklagte 4, eine körperliche Auseinandersetzung erwartet habe mit vier Typen in der fraglichen Wohnung, habe er die Handschuhe entgegengenommen. Der Angeklagte 1 habe ihm empfohlen, festes Schuhwerk anzuziehen und sich etwas über den Kopf zu ziehen, um nicht erkannt zu werden. Außerdem habe der Angeklagte 1 ihm gesagt, er solle sein Handy zu Hause lassen oder es jedenfalls ausschalten. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie beide angenommen, zu dritt gegen vier Männer ankommen zu können. Den anderen Partygästen, die inzwischen auf die Aufbruchsstimmung aufmerksam geworden seien, hätten er und der Angeklagte 1 berichtet, man würde nach Ort12 fahren, da sie dort kurz etwas erledigen müssten. Sie hätten den anderen Partygästen bewusst Ort12 als Zielort angegeben, um nicht erklären zu müssen, warum sie mitten in der Nacht nach Ort18 aufbrechen würden. In Ort12 habe der Angeklagte 1 immer seine Drogen gekauft, das sei ihnen als Begründung plausibler vorgekommen. Der Zeuge Zeuge5 habe geäußert, mitkommen zu wollen. Für ihn sei das in Ordnung gewesen, nach dem Motto "je mehr, desto besser". Der Zeuge Zeuge5 habe sich dann aber kurzfristig umentschieden, als er kurz nach dem Aufbrechen aus der Wohnung bemerkt habe, dass die Wirkung der Ecstasy-Tablette prompt eingesetzt hätte.

Er sei dann zu dem Angeklagten 1 in dessen Auto gestiegen. Gemeinsam seien sie nach Ort18 gefahren. Das sei jedenfalls nach Mitternacht gewesen. Die Zeugin Zeugin1 habe ihm als Treffpunkt die Bushaltestelle in Ort18 am Ortseingang genannt. Diese hätten sie absprachegemäß angefahren. Dort hätten sie auch nach kurzem Warten niemanden angetroffen, sodass sie weiter in den Ort hineingefahren seien. Inmitten von Ort18 sei ihnen ein Pkw mit der Angeklagten 2 als Fahrerin und dem Angeklagten 3 als Beifahrer entgegengefahren. Beide Pkw seien zunächst aneinander vorbeigefahren und sogleich zum Stehen gekommen. Der Angeklagte 3 sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe gegen einen Bauzaun gepinkelt. Dann habe der Angeklagte 3 ihnen vorgegeben, dem Pkw der Angeklagten 2 folgend zu einem Schotterparkplatz unweit des Tatorts zu fahren. Beide Fahrzeuge seien auf den Schotterparkplatz, der so groß wie ein ganzes Fußballfeld gewesen sei, aufgefahren und hätten direkt vorne, eingangs des Platzes, beide Fahrzeuge nebeneinander geparkt. Der Angeklagte 3 und die Angeklagte 2 sowie er und der Angeklagte 1 seien aus den beiden Fahrzeugen ausgestiegen. Die Angeklagte 2 sei dem Angeklagten 1 direkt "um den Hals" gefallen. Sie habe sich in die Arme des Angeklagten 1 fallen lassen und das "Heulen" begonnen. Er, der Angeklagte 4, habe hören können, wie die Angeklagte 2 in den Armen des Angeklagten 1 zu diesem gesagt habe, "Bitte mach, dass das aufhört, mach, dass er das nicht wieder tut". Die Angeklagte 2 und der Angeklagte 1 hätten weiter miteinander gesprochen. Inhaltlich habe er das Gespräch nicht mehr wahrgenommen. An der Angeklagten 2 sei ihm ein blaues Auge aufgefallen, was er an diesem Abend für "echt" gehalten habe. Die Situation sei ihm merkwürdig vorgekommen. Er habe das Gefühl gehabt, beide würden sich schon "ewig" kennen. Später habe er den Angeklagten 1 gefragt, woher er die Angeklagte 2 kennen würde. Dieser habe geantwortet, dass er sie an dem Abend zum ersten Mal gesehen habe.

Unerwartet sei der Angeklagte 5 auf dem Schotterparkplatz erschienen und habe sich zu ihm und dem Angeklagten 3 gesellt, wenngleich er heute nicht mehr nachvollziehen könne, wo dieser hergekommen sei. Den Angeklagten 5 habe er zuvor nicht gekannt. Er habe mit den Angeklagten 3 und 5 zusammengestanden, die Angeklagte 2 und der Angeklagte 1 etwas abseits von ihnen. Der Angeklagte 3 habe der Gruppe seinen Tatplan vorgestellt. Entgegen seiner Vorstellung sei es nicht darum gegangen, eine Mutter mit ihrem Kind in eine Wohnung reinzubringen, sondern einem Mann aus der Wohnung eine Lektion zu erteilen. Die dafür notwendigen Utensilien, einen Jutesack und Kabelbinder, habe der Angeklagte 3 dabeigehabt. Diese habe der Angeklagte 3 den Mitangeklagten gezeigt und wieder zurück in seinen Jackentaschen verstaut. Nach dem von dem Angeklagten 3 geschilderten Tatplan, der für alle Mitangeklagten verständlich gewesen sei, sollte der Geschädigte den Jutesack über den Kopf gezogen bekommen, durch die vier männlichen Angeklagten aus der Wohnung rausgeschafft und im Garten an einen Baum gebunden werden. Am nächsten Morgen hätte er von seiner Familie im Garten aufgefunden werden sollen. Den für ihn "neuen" Tatplan habe er, der Angeklagte 4, akzeptiert und sich nicht dagegen ausgesprochen. Er sei von der Gruppendynamik "gefangen" gewesen und einfach mitgegangen. Ein Stück weit habe er sich sicher gefühlt, da seine beiden "Schwager", der Angeklagte 1 als Ex-Freund seiner Schwester sowie der neue Partner, der Angeklagte 3, dabei gewesen wären. Noch auf dem Schotterparkplatz habe sich der Angeklagte 1 die mitgebrachte Sturmhaube über den Kopf gezogen. Auf Nachfrage der Mitangeklagten, warum er die Sturmhaube schon jetzt anziehe, habe er gesagt, damit ihn keiner erkenne. Daraufhin habe er, der Angeklagte 4, sich die Kapuze seines grünen Kapuzenpullis über den Kopf und tief in das Gesicht gezogen.

Die Angeklagte 2 sei mit ihrem Pkw vorgefahren, um ihr Kind aus der Wohnung heraus zu holen. Die vier Angeklagten seien kurz darauf zu Fuß aufgebrochen. Der Mitangeklagte 5 sei ortskundig gewesen und habe daher der Gruppe den Weg gewiesen. Sie seien über einen Feldweg von hinten an das Wohnhaus herangetreten, durch den Garten seien sie in den Hof in die Nähe der Haustüre gelangt. Dort seien sie hinter einem dort im Hof vor der Haustür parkenden Pritschenwagen in Deckung gegangen. In der Deckung verharrend hätten sie besprochen, wie der Tatplan "Lektion erteilen" nun genau umgesetzt werden solle. Der Mitangeklagte 5 habe erklärt, dass sich der Geschädigte, dem die Lektion zu erteilen gewesen sei, im Dachgeschoss befinde und sie dorthin über ein enges Treppenhaus gelangen würden. Es sei besprochen worden, dass der Mitangeklagte 3 vorgehe. Die vier Angeklagten hätten vor Ort diskutiert, wie sie den Geschädigten aus dem Dachgeschoss herunterbekämen, da es nicht einfach sei, einen sich wehrenden ausgewachsenen Mann durch ein enges Treppenhaus "herunterzuschaffen". Das Diskutieren habe dem Mitangeklagten 1 zu lange gedauert. Er habe gesagt "Macht euch doch keinen Kopf, es ist im Dachgeschoss" und sei aus der Deckung hervorgetreten. Dieser "Initiative" des Mitangeklagten 1 hätten sich er, der Angeklagte 4, sowie die Mitangeklagten 3 und 5 angeschlossen und seien ebenfalls aus der Deckung hervorgetreten. Wie zuvor besprochen sei der Angeklagte 3 an dem Angeklagten 1 vorbeigegangen, habe als erster die Haustür durchschritten und sei die Treppe hinaufgegangen. Der Angeklagte 3 "als erster" und er, der Angeklagte 4, hätten sich Licht gemacht, wobei er nicht mehr erinnere, wie sie dies gemacht hätten, ob mit dem eigenen Handy oder einem Feuerzeug. Dem Angeklagten 3 seien der Angeklagte 1 und der Angeklagte 5 in dieser Reihenfolge direkt gefolgt. Er, der Angeklagte 4, habe noch einen kurzen Moment an der Haustür innengehalten, einen Schweißausbruch bekommen und sich gefragt, was er hier eigentlich mache. An der Haustür habe er sich zunächst sammeln müssen. Im "Gänsemarsch" seien der Angeklagte 3 vorweg, ihm folgend der Angeklagte 1, der Angeklagte 5 und zuletzt er selbst die Treppe hinaufgegangen. Auf dem letzten Treppenabsatz, vor Betreten der Dachgeschosswohnung, habe er den Mitangeklagten 5 eingeholt, da dieser schließlich nur den Weg habe zeigen und nicht "mitmachen" sollen. Er habe dann das "Durchgangszimmer", einen dunklen Flur, betreten. Im hinteren Zimmer habe er einen Fernseher leuchten sehen. Die vier Angeklagten in der Reihenfolge 3, 1, er selbst und 5, hätten sich dem "Fernseherzimmer" genähert. Der Angeklagte 3 sei an der Schwelle zum "Fernseherzimmer" am Türrahmen stehen geblieben. Er habe in dem hinteren Zimmer keine Personen gesehen oder laute Geräusche gehört. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass dort eine Party stattfinde. Einen direkten Handlungsbedarf habe er daher nicht angenommen. Er, der Angeklagte 4, sei mit etwas Abstand zum Angeklagten 3 inmitten des vorderen Raumes zum Stehen gekommen und habe darauf gewartet, dass es "los gehe".

Der Angeklagte 1 habe nicht gezögert, sich zügig an dem Angeklagten 3 vorbeigedrängelt und sei in das hintere Zimmer hineingegangen. Der Angeklagte 3 sei weiterhin in der Tür stehen geblieben. Er selbst habe gewartet, was weiter passiere und wann "sein Einsatz" sei. Von seinem Standpunkt aus habe er nur den Rücken bzw. die "Halbseite" von dem Angeklagten 3 im Türrahmen sehen können. Den Angeklagten 1 und den Geschädigten habe er gar nicht sehen können. Er habe daher auch nicht gesehen, ob und was der Angeklagte 1 dort gemacht habe. Ein Geräusch habe er weiterhin nicht gehört. Er, der Angeklagte 4, habe dann gesehen, wie sich der Angeklagte 3 ruckartig zu ihm umgedreht habe mit einem entsetzten, schockierten Gesichtsausdruck, den er durch die von dem Fernseher ausgehende Helligkeit gesehen habe. Der Angeklagte 3 habe sogleich den Rückweg schnellen Schrittes angetreten. Da er bereits an der Hauseingangstür Panik gehabt habe, sei ihm, dem Angeklagten 4, hier klar gewesen, dass die "Aktion" jetzt abgebrochen, irgendwas schiefgegangen sei und sie sofort aus dem Haus rausgemusst hätten. Nachdem er den Gesichtsausdruck des Angeklagten 3 und dessen Vorwärtsbewegung wahrgenommen habe, habe er den Mitangeklagten 5 angestupst und "raus hier" gesagt. Der Angeklagte 5 sei zuerst nach draußen gegangen, dahinter er und in einigem Abstand dahinter folgend die Angeklagten 1 und 3. Gemeinsam seien sie unmittelbar zurück zum Schotterparkplatz gegangen, er und der Angeklagte 5 seien vorgegangen, dahinter die Angeklagten 3 und 1 nebeneinander. Er habe mitbekommen, dass sich die Angeklagten 1 und 3 unterhalten hätten. Der Angeklagte 1 habe auf dem Weg zum Pkw zurück gesagt "gelernt ist gelernt". Das erinnere er sicher. Es könne sein, dass er auch gesagt habe "wenn ich was mache, dann mache ich das richtig, dann mache ich das nur einmal". Die Angeklagten 1 und 3 hätten ihn und den Angeklagten 5 bis zum Schotterparkplatz überholt. Ihm und dem Angeklagten 5 sei unklar gewesen, warum sie die "Aktion" abgebrochen hätten, was "schiefgegangen" sei. Dies hätten sie später nachfragen wollen. Auf dem Schotterparkplatz angekommen, habe er dem Angeklagten 3 einen fragenden Blick zugeworfen, um ihm damit anzudeuten, dass er ihm erklären solle, was passiert sei. Der Angeklagte 3 habe nur die Augen verschlossen und den Kopf geschüttelt. Damit sei ihm klar gewesen, dass er darüber jetzt nicht sprechen könne bzw. er dazu nichts sagen wolle. Daher habe er keine weiteren Fragen gestellt. Er habe sich auch nicht getraut, den Angeklagten 1 danach zu fragen. Wenngleich er nicht mehr einordnen könne, wie und wann die Vereinbarung erfolgt sei, sei aber mit der Mitangeklagten 2 besprochen gewesen, dass man sie einsammeln würde und der Mitangeklagte 1 sie abends mit zu sich nach Hause nehme. Sie habe nicht mit ihrem eigenen Pkw fahren sollen. Der Angeklagte 3 und er selbst seien dann gegen mittlerweile zwei Uhr morgens zu dem Angeklagten 1 in das Auto gestiegen. Auf dem Weg zurück nach Ort9 hätten sie noch die Mitangeklagte 2 irgendwo in Ort18 eingesammelt und den Angeklagten 3 in Ort12 abgesetzt. Er, der Angeklagte 1 und die Angeklagte 2 seien gemeinsam zurück nach Ort9 gefahren. Die Angeklagte 2 sei mit in die Wohnung des Angeklagten 1 gegangen. Aus seiner Sicht sei die Angeklagte 2 sichtlich "neben der Spur" und nicht fähig, an der Party teilzunehmen gewesen. Er selbst sei nicht mehr auf die Party, sondern in seine eigene Wohnung gegangen.

Einige Tage nach dem Tatabend habe er, der Angeklagte 4, aus der Presse erfahren, was tatsächlich in der Nacht in Ort18 passiert sei. Dies habe ihn "total runtergerissen". Er habe sich Vorwürfe gemacht, weil er derjenige gewesen sei, der den Angeklagten 1 überhaupt erst "mit in die Sache reingebracht" habe. Mit diesem Gedanken habe er noch heute zu kämpfen und könne den Vorfall nicht verarbeiten.

Mit dem ersten Zeitungsbericht, in dem er von dem Tod des Geschädigten erfahren habe, sei er auf den Angeklagten 1 zugegangen und habe ihn mit dem Inhalt des Artikels konfrontiert. Der Angeklagte 1 habe gesagt "Ich habe mich drum gekümmert, das Thema ist erledigt, mach Dir keine Gedanken und halt bloß deine Fresse". Er habe eingeräumt, dass es ein Fehler gewesen wäre, die Mitangeklagte 2 mitgenommen zu haben und dass er deren Nummer direkt gelöscht habe. In diesem Gespräch habe der Angeklagte 1 ihm die Tat geschildert und von dem Messer erzählt, das er dafür benutzt habe. Nach dem Messer befragt, habe der Angeklagte 1 ihm gesagt, dass er das Messer, was er "dafür" benutzt habe, als "Souvenir" behalten wolle und es bei seinen Drogen aufhebe.

Der Angeklagte 1 habe ihm, dem Angeklagten 4, Wochen und Monate nach der Tat gedroht, dass er ihn auch umbringen würde, falls er jemals davon etwas erzählen werde. Der Angeklagte 1 habe auch seiner Schwester, der Zeugin Zeugin1 gedroht, dass er ihr Kind umbringe, wenn sie ihr Wissen über die Tatnacht weitergebe.

Der Angeklagte 1 habe sich sodann abgekapselt. Er habe immer mehr Drogen konsumiert und seinen Job verloren. Schließlich habe er vom Betäubungsmittelhandel gelebt.

An Gespräche mit Freunden im Nachgang des Tatgeschehens könne er sich nicht mehr wirklich erinnern. Er sei Alkoholiker. Es sei ihm immer schwergefallen, über die erlebte Tat zu sprechen. Es könne gut sein, dass er in einem hochgradig alkoholisierten Zustand mit anderen Personen wie dem Zeugen Zeuge5 und Zeuge10 über die Tat gesprochen habe. Auch auf Vorhalt der Aussagen dieser Zeugen gab er an, dies wecke keine Erinnerung.

2.1.2 Würdigung

Die Angaben des Angeklagten 4 sind glaubhaft.

a. Einlassungsverhalten

Rechtsanwalt B hat eine verschriftete Einlassung für den Angeklagten 4 abgegeben. Dieser hat sich sodann in freier Rede – bei einfacher Beredsamkeit – umfassend zur Sache eingelassen, ohne Antworten mit seinem Verteidiger abzustimmen oder die verfasste Einlassung zu Hilfe zu nehmen. Er wirkte emotional stark ergriffen und hoch belastet. Er hat mit persönlichen Worten erklärt, dass er – sich gleichsam entschuldigend – bisher aus Angst und Panik um seine Familie vor dem Angeklagten 1 sich zu einer Aussage nicht im Stande gesehen habe. Der Angeklagte 4 zeigte sich sichtlich betroffen, während er über das Tatgeschehen berichtete. Auch während seiner Angaben das familiäre Zusammenleben mit dem Angeklagten 1 betreffend zitterten seine Unterlippe und Hände. Er gab an, dass es ihm schwerfalle, über die gute familiäre Verbundenheit zu dem Angeklagten 1 zu sprechen. Zugleich versuchte er schwerlich, Tränen zurückzuhalten. Er sehe eine moralische Verantwortung für die Tötung, da er derjenige gewesen war, der den Angeklagten 1 überhaupt erst der Gruppe und damit dem Tatgeschehen zugeführt hat. Damit habe er, so der Angeklagte 4, die Möglichkeit für die Tötung des Geschädigten geschaffen.

Als Ausfluss seiner hoch emotionalen, persönlichen Betroffenheit wertet die Kammer auch die physischen Reaktionen des Angeklagten 4 während der Erstattung des rechtsmedizinischen Gutachtens. Rechtsanwalt B bat um eine Sitzungsunterbrechung, da es dem Angeklagten 4 "schlecht gehe". Dem wurde entsprochen. Der Angeklagte 4 verließ den Sitzungssaal und kollabierte. Er erlitt einen Kreislaufzusammenbruch. Der Sachverständige Dr. SV2 hat den Angeklagten 4 medizinisch betreut. Er hat aus sachverständiger Sicht ausgeführt, dass das Kollabieren auf eine Kreislaufschwäche zurückzuführen sei, wenn das Gehirn nicht ausreichend mit Sauerstoff versorgt werde. Bei dem Angeklagten 4 seien typische Symptome eines Kollabierens aufgetreten, einhergehend mit Druckschmerzen im Bauchbereich mit Übelkeit, Karrusellschwindel, Kaltschweißigkeit, beschleunigter Puls. Die klassischerweise ergriffenen Gegenmaßnahmen des Hinlegens, Beine hochlegen, erst setzen und dann aufstehen hätten bei dem Angeklagten 4 den Kreislauf wieder ausreichend stabilisiert. Ein solcher Kreislaufkollaps könne bei Kontakt mit bestimmten Bildern entstehen.

Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass das Kollabieren auch als Zeichen dafür verstanden werden könnte, dass sich der Täter anschaulich mit den Folgen seiner Tat konfrontiert sieht oder aber allein die Erstattung des rechtsmedizinischen Gutachtens für sich nicht verkraftet haben könnte. In der Gesamtschau der Persönlichkeit des Angeklagten 4 sieht die Kammer den Zusammenbruch ausgelöst aufgrund der rechtsmedizinischen Thematik, aber auch angesichts seiner moralisch empfundenen Mitverantwortung.

Inhaltlich auffällig ist, dass abweichend von der frei vorgetragenen Einlassung in der schriftlich verfassten Einlassung zentrale Bekundungen des Angeklagten 1 – wie "gelernt ist gelernt" und "wenn ich etwas mache, dann mache ich das nur einmal, dann mache ich das richtig" – nicht enthalten sind. Dies vermochte der Angeklagte 4 nicht zu erklären und entband Rechtsanwalt B insoweit von seiner Verschwiegenheitspflicht, was die Kammer als Zeichen der Offenheit bewertet. Hinsichtlich der Bemerkung "gelernt ist gelernt" hat sich der Angeklagte 4 sicher erinnert.

Rechtsanwalt B hat als Zeuge zur Entstehungsgeschichte der verschrifteten Einlassung ausgesagt, dem Angeklagten 4 sei es bereits zu Beginn des Mandatsverhältnisses schwergefallen, das Tatgeschehen detailreich zu formulieren. Bis zu seinem Zusammenbruch in der Hauptverhandlung sei auch eine unmittelbare persönliche Einlassung – ohne verschriftete Verteidigererklärung – angedacht worden. Nach dem erlebten Zusammenbruch am Sitzungstag des 24.04.2023 habe die Verteidigung es für sachgerecht angesehen, der für den 12.05.2023 vorgesehenen persönlichen Einlassung eine verschriftete Verteidigereinlassung voranzustellen. Wegen des laufenden Verfahrens und der hinzukommenden laufenden Kanzleiarbeit im Übrigen habe es eine gewisse Terminsenge gegeben. Daher sei mit dem Angeklagten 4 vereinbart worden, die Verschriftlichung seiner Einlassung im Anschluss an den Sitzungstag des 10.05.2023 – der mittäglich beendet worden sei – vorzunehmen. Während der Vorbereitung der schriftlichen Einlassung in den Kanzleiräumen, insbesondere betreffend das Kerntatgeschehen, habe der Angeklagte 4 starke körperliche Reaktionen gezeigt, was die Vorbereitung, neben der sprunghaften Erzählweise des Angeklagten 4, deutlich erschwert habe. Während des Mandantengesprächs zur Erarbeitung der Einlassung habe er, Rechtsanwalt B, die Angaben des Angeklagten 4 in ein Diktiergerät gesprochen. Das Mandantengespräch sei etwa um 16.20 Uhr beendet gewesen. Grundsätzlich habe es für dieses Mandantengespräch keine zeitliche Begrenzung gegeben. Allerdings sei klar gewesen, dass das Diktat noch in den Schreibdienst hat gehen sowie beide Verteidiger die Verschriftlichtung lesen müssen. Es wäre aber ohnehin nicht möglich gewesen, das Mandantengespräch fortzusetzen. Der Angeklagte 4 sei nach der Schilderung des Kerntatgeschehens mit den Nerven am Ende gewesen. Das Gespräch sei ab dann nur noch gekennzeichnet gewesen von verzweifelten Schuldvorwürfen, da er sich Vorwürfe gemacht habe, den Angeklagten 1 mitgenommen zu haben. Im Sekretariat sei das Diktierte bis 17.00 Uhr – hier habe das Sekretariat Feierabend – verschriftet worden. Dann habe erst der weitere Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt C, die Verschriftung gelesen. Er selbst habe die Verschriftlichung erst spät am Abend noch durchgelesen. Der Terminkalender für den nächsten Tag sei bereits "knallvoll" gewesen. Am nächsten Tag sei ein weiteres Mandantengespräch mit dem Angeklagten 4 um 14.00 Uhr vereinbart gewesen. Der Angeklagte 4 habe das Verschriftete zum Lesen vorgelegt bekommen. Er habe angegeben, seit zehn Jahren nicht mehr gelesen zu haben. Der Angeklagte 4 habe zwei oder drei kleine Rückfragen von ihm, Rechtsanwalt B, ergänzt. Er habe anschließend zu einem Verhandlungstermin nach Ort37 gemusst. "Offene Flanken" seien auch für ihn, Rechtsanwalt B, erkennbar gewesen. Allerdings habe der Angeklagte 4 zu diesen Stellen nichts weiter erklärt. Es sei nur das diktiert worden, was der Angeklagte 4 von sich aus geschildert habe. Anzumerken sei allerdings, dass er seinem Mandanten keine solch konkreten Vorhalte, wie sie in der Hauptverhandlung erfolgt seien, gemacht habe. Ohne neues Diktat sei das Verschriftete unmittelbar über das Sekretariat auf den Briefkopf gedruckt worden, weshalb auch vergessen worden sei, den Kollegen C mit aufzunehmen.

Rechtsanwalt B hat glaubhaft ausgesagt und nachvollziehbar Unvollständigkeiten mit Zeitdruck erklärt. Der beschriebene Zeitdruck findet eine Bestätigung in einer für anwaltliche Schriftsätze auffällige Häufung von Schreibversehen. Aus der unvollständigen verschrifteten Einlassung ergeben sich von daher keine Zweifel an der frei vorgetragenen Einlassung.

b. Schlüssigkeit

Die Einlassung des Angeklagten 4 ist insgesamt schlüssig, erlebnisbezogen und enthält originelle Details.

Die Angaben des Angeklagten 4 hinsichtlich des Treffens auf dem Schotterparkplatz und den Geschehnissen in der Dachgeschosswohnung entsprechen der Einlassung des Mitangeklagten 3. Der Angeklagte 4 hat es aber nicht dabei belassen, die Angaben des Mitangeklagten 3 lediglich als korrekt zu bestätigten und dessen Einlassung schlicht als eigene zu wiederholen. Vielmehr zeigt die Einlassung des Angeklagten 4 solche eindrucksvollen Momente, die für ein eigenes Erleben des sprechen. Seine Einlassung weist Detailreichtum auf, hat der Angeklagte 4 seinen Angaben zum Tatgeschehen solche Einzelheiten hinzugefügt, die evident auf seinen individuellen Impressionen beruhen.

Über die Angaben des Mitangeklagten 3 hinaus, der das Telefonat zwischen ihm und seiner Schwester, der Zeugin Zeugin1, als zufällig einschätzte, erklärte der Angeklagte 4 den Umstand des Anrufs durch seine Schwester zu später Zeit am Pfingstsonntag nicht lediglich mit Zufall. Vielmehr offenbarte der Angeklagte 4, seine Schwester Zeugin1 habe von der vermeintlich akuten Problemlage der in Ort12 bei ihr anwesenden Angeklagten 2, einhergehend mit unmittelbarer Handlungsbedürftigkeit am Tatabend, gewusst. Der Angeklagte 4 hat nachvollziehbar erklärt, dass seine Schwester ihn auch gebeten habe, ihrem Lebenspartner, dem Angeklagten 3, in der Sache helfend Beiseite zu stehen. Sie habe gewusst, dass er, der Angeklagte 4, allein die Bitte des Angeklagten 3 ausgeschlagen hätte, bei ihr aber nicht "nein" sage. Dies fügt sich nahtlos in die von dem Angeklagten 4 geschilderten Familienverhältnisse. Hierzu gab er glaubhaft an, zu seinen Schwestern stets eine enge Bindung gehabt zu haben. Den Angeklagten 3 aber habe er nie besonders gemocht, der Altersunterschied zu seiner Schwester sei für seinen Geschmack zu groß gewesen. Die Beziehung zwischen dem Angeklagten 3 und seiner Schwester habe er schließlich akzeptieren müssen.

Der Angeklagte 4 hat in seiner Einlassung Bruchstücke des Gesprächs auf dem Schotterparkplatz zwischen dem Angeklagten 1 und der Angeklagten 2 geschildert. Die berichteten Worte sind in das – auch von den anderen Angeklagten bekundete auffällige Verhalten der Angeklagten 2 – stimmig eingebunden. Dass allein der Angeklagte 4 Wortfetzen berichtet, fügt sich stimmig in die bekundete Unterhaltung im Auto auf der Hinfahrt nach Ort18 zwischen dem Angeklagten 1 und dem Angeklagten 4 ein. Die Frage des Angeklagten 1, ob er die betroffene junge Frau kennen könne, habe er, der Angeklagte 4, mit "eher nicht" kommentiert. Es ist in sich stimmig, dass das auf ein Näheverhältnis schließende Verhalten der Angeklagten 2 die besondere Aufmerksamkeit des Angeklagten 4 erregte. Dass er keine weiteren Inhalte berichtet, weckt keine Zweifel an der Wiedergabe der Wortfetzen. Dies kann sich aus der von ihm bekundeten Einbindung in Gespräche mit den anderen Angeklagten erklären oder aber daraus, dass Kommunikation zwischen der Angeklagten 2 und dem Angeklagten 1 im Übrigen flüsternd erfolgte.

Hinsichtlich des konkreten Tatgeschehens hat der Angeklagte 4 – übereinstimmend mit den Erkenntnissen des Ortstermins – erklärt, von seinem Standort aus selbst keinen Blick auf den Geschädigten oder den Angeklagten 1 in das Hinterzimmer der Dachgeschosswohnung gehabt zu haben. Nach seiner Einlassung und Markierung stand er mit etwas Abstand hinter dem Angeklagten 3, der selbst im Türrahmen zwischen dem vorderen und dem hinteren Raum stand. Der von der Kammer durchgeführte Ortstermin am 14.09.2023 und damit einhergehend die Inaugenscheinnahme der Dachgeschosswohnung mit den in der Tatnacht vorhandenen Lichtverhältnissen hat zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass die Sicht des Angeklagten 4 – in Anbetracht der geschilderten Positionierung in der Dachgeschosswohnung – auf den im Türrahmen verbliebenen Angeklagten 3 sowie an ihm vorbei der Blick geradeaus in das Hinterzimmer beschränkt war. Ein Blick auf den schlafenden Geschädigten war ihm ebenso verwehrt wie ein Blick auf den Fernseher.

Der Ortstermin hat zugleich zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass die einzige Lichtquelle in der Dachgeschosswohnung, namentlich das von der linken Raumhälfte ausstrahlende blaue, indirekte LED-Band das Gesicht des Angeklagten 3 nur marginal anstrahlte. Indes liegt die Annahme nahe, der Angeklagte 4 hat in seiner situationsbedingten Angespanntheit aus der Gestik des Angeklagten 3, dem ruckartigen Umdrehen und sofortigen Antreten des Rückwegs, auf einen "entsetzten, schockierten Gesichtsausdruck" geschlossen. Der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten 4 steht in diesem Punkt auch nicht entgegen, dass er – wie auch der Angeklagte 3 – von einem Fernseher als Lichtquelle ausgegangen ist. Auch hierbei handelt es sich um einen irrtümlichen Rückschluss. Dieser lässt sich damit erklären, dass auch der Angeklagte 4 zwar ein "Leuchten" des Fernsehers in seiner Einlassung beschrieben, zugleich jedoch keinen Ton vernommen hat. Hierbei handelt es sich um keine eigene Beobachtung, was eine Erkenntnis des Ortstermins ist. Vom angegebenen Standpunkt des Angeklagten 4 im vorderen Zimmer hatte er keinen Einblick auf den in der rechten Raumseite, in der Nähe einer Ecke, stehenden Fernseher. Der Angeklagte 4 hat das aus dem Zimmer strahlende blaue Licht nicht dem tatsächlich vorhandenen LED-Band zugeordnet, sondern als ein solches eines Fernsehgeräts – sich insofern dem Irrtum des Angeklagten 3 anschließend – interpretiert, was den Beweiswert seiner Einlassung nicht mindert.

Die Kammer wertet die Einlassung des Angeklagten 4 auch unter dem Gesichtspunkt des von ihm geschilderten Nachtatgeschehens als detailreich, erinnerungsbasiert und damit auf eigenem Erleben beruhend, insoweit er als einziger der Gruppe wenige Tage nach dem Tatgeschehen den Angeklagten 1 mit einem Zeitungsartikel und dem darin berichteten Geschehen konfrontiert hat. Die von dem Angeklagten 4 geschilderte Konfrontation des Angeklagten 1 mit dem Ergebnis seiner Handlung, die der Angeklagte 4 selbst gerade nicht beobachtet hatte, ist vor dem Hintergrund des bis dahin engen Verhältnisses der beiden Angeklagten als lebensnah zu bewerten. Insbesondere der Umstand, dass in diesem Gespräch der beiden Angeklagten der Verbleib des Tatmesser Gegenstand war, ist stimmig.

Als originelles Detail hat der Angeklagte 4 zum Nachtatverhalten des Angeklagten 1 geschildert, er habe das Messer als "Souvenir" behalten wollen. Als Ort der Aufbewahrung des Messers hat er das schwarz-weiße Sideboard unterhalb des Fernsehgerät in der Wohnung des Angeklagten 1 genannt. Die Angabe des Angeklagten 4, im Sideboard in der Wohnung des Angeklagten befinde sich ein "Geheimfach", in dem das Tatmesser aufbewahrt worden sei, ist überprüft worden. Das Sideboard ist während der Hauptverhandlung polizeilich erneut untersucht worden. Es enthält kein Geheimfach, sondern eine Push-to-open Schublade. Bereits in seiner verschrifteten Einlassung hat der Angeklagte 4 seine Bezeichnung damit begründet, dass man diesen Teil des Sideboards nicht ohne Weiteres als Schublade erkenne, weil sie sich nur auf Druck öffne. Hierbei handelt es sich um ein gerichtsbekanntes modernes Schubladensystem, das ohne einen von außen sichtbaren Schubladengriff oder eine Griffleiste zu öffnen ist. Die Einschätzung als Geheimfach erklärt sich vor dem Hintergrund einer tatsächlich vorhandenen Push-to-open-Technik und der Sprachkompetenz des Angeklagten 4.

Die Kammer hat keine Anhaltspunkte in der Einlassung des Angeklagten 4 oder anderen äußeren Umständen erkennen können, die auf eine inhaltliche Absprache mit dem Angeklagten 3 schließen würden. Dabei hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte 4 ohne zu zögern angegeben hat, mit dem Angeklagten 3 über das ihn belastende Geschehen, welches der Angeklagte 3 vom seinem Standort im Türrahmen gesehen habe, als Partner seiner Schwester habe sprechen können. Die Kammer hat das Mobiltelefon des Angeklagten 4, welches dieser auf Aufforderung herausgegeben hat, auswerten lassen. Die die Auswertung durchführende Polizeibeamtin KOKin PB4 hat als Zeugin hierzu bekundet, dass sich auf dem Mobiltelefon des Angeklagten 4 keine belastenden Anhaltspunkte haben finden können, dass dieser im Vorfeld seine Einlassung mit dem Angeklagten 3 inhaltlich abgesprochen hat.

In Gesprächen mit dem Angeklagten 3 habe dieser ihm, dem Angeklagten 4, auch mitgeteilt, dass er bei der Polizei sein Wissen offengelegt habe, nachdem seine Partnerin Zeugin1 ihm berichtet habe, dass der Angeklagte 1 mit der Ermordung seines Kindes gedroht hat. Diese Drohung habe ihm auch seine Schwester Zeugin1 ebenfalls verängstigt berichtet. Ihm gegenüber habe der Angeklagte 1 gefordert, "die Fresse zu halten" und mit dem Tode gedroht. Zeitlich könne er dies nicht genau einordnen. Es sei viele Wochen nach dem Geschehen gewesen.

Die vom Angeklagten 4 bekundeten Drohungen ihm und seiner Schwester Zeugin1 gegenüber wurden durch die Beweisaufnahme im Übrigen nicht belegt, aber auch nicht in Zweifel gezogen.

Dass der Angeklagte 4 sich in den in Augenschein genommenen und verlesenen WhatsApp-Chats mit dem Angeklagten 1 nach der Tat unauffällig und ohne erkennbare Angst verhielt, ist mit den behaupteten Drohungen vereinbar. Er pflegt einen normalen Kontakt. Denn er ist bis zu dessen Inhaftierung weiterhin unmittelbarer Nachbar. Sein Verhalten erklärt sich vor dem Hintergrund, dem Angeklagten 1 zu signalisieren, dass er noch zu ihm steht und er, der Angeklagte 1, sich auf sein Schweigen verlassen kann.

Auch die behauptete Bedrohung seiner Schwester wird nicht durch zwei Treffen, die aufgrund des Chatverkehrs zwischen dem Angeklagten 1 und Zeugin1 belegt sind, in Zweifel gezogen. Am 04.06.2021 und am 01.07.2021 trafen sich der Angeklagte 1 und die Zeugin Zeugin1 nach einvernehmlicher Verabredung über WhatsApp-Chats. In einer Nachricht vom 02.07.2021 bedankt sich die Zeugin Zeugin1 bei dem Angeklagten 1 per WhatsApp für den schönen Abend. Dies ist mit der vom Angeklagten 4 bekundeten Angst seiner Schwester aufgrund der behaupteten Drohungen schwer zu vereinbaren. Indes vermochte der Angeklagte 4 die Drohungen zeitlich nicht einzuordnen. Es sei viele Wochen nach der Tat gewesen. Der Angeklagte 3 habe ihm berichtet, dass der Angeklagte 1 seine Partnerin Zeugin1 gedroht habe, ihr Kind umzubringen. Aufgrund dieser Drohung seiner Familie gegenüber habe er sich am 16.11.2021 zur Aussage entschlossen. Die erste Vernehmung des Angeklagten 1 als Zeuge war am 15.07.2021. Die bekundeten Drohungen können von daher nach den beiden Treffen ausgesprochen worden sein.

c. Unvollständige Aussage

Zu prüfen war, ob der Angeklagte 4 vollständig ausgesagt hat.

Der Zeuge Zeuge5 hat bekundet, der Angeklagte 4 habe ihm gegenüber berichtet, die Angeklagten 1, 3 und 5 seien in dem Raum gewesen. Er wäre dann nochmal oben in das Zimmer gegangen, zu dem Zeitpunkt habe das Opfer schon am Hals geblutet. Das Opfer habe irgendwie in einem Bett gelegen, hätte aus diesem Bett rauskrabbeln wollen, um an das Handy zu kommen. Das Opfer habe versucht, einen Krankenwagen zu rufen. Er hätte zu ihnen gesagt, dass sie ihm helfen sollen. Während dieses Anrufs habe das Opfer nur noch geröchelt und wäre verstorben. Dann habe einer der vier gesagt "Komm wir fahren jetzt" und sie seien weggefahren. Zugleich hat der Zeuge Zeuge5 angegeben, der Angeklagte 4 habe ihm dies an einem Abend erzählt, an dem beide sehr viel Alkohol getrunken hätten. Der Angeklagte 4 habe nur über das Tatgeschehen gesprochen, wenn er durch große Mengen Alkohol offener geworden wäre. Dann habe er häufiger sentimentale Ausbrüche gehabt.

Der Zeuge Zeuge10 hat angegeben, der Angeklagte 4 habe in einem Gespräch kurz vor dem 27.01.2022 gegenüber ihm, dem Zeugen Zeuge5 und dem Zeugen Zeuge9 von der Tat berichtet, die ihn belastet habe. Sie hätten dabei sehr viel Alkohol getrunken. Der Angeklagte 4 habe erzählt, er und der Angeklagte 1 seien in dem Zimmer gewesen, er sei wieder rausgegangen, sodass der Angeklagte 1 alleine im Zimmer gewesen wäre. Als der Angeklagte 4 wieder reingegangen sei, wäre "der andere" schon tot gewesen. Der Angeklagte 4 habe erklärt, dass wenn man jemandem in den Hals steche, sei es nicht so, dass das Blut herausspritze, sondern das Blut fließe in die Lunge rein und man ertrinke eher an seinem Blut.

Der Zeuge Zeuge9 hat bekundet, der Angeklagte 4 habe ihm betrunken und sentimental berichtet, der Angeklagte 1 habe mit einem Messer zugestochen, das Zustechen selbst habe er nicht gesehen. Er habe dann nochmal geschaut, wie der Geschädigte dagelegen habe. Dieser habe auf dem Boden gelegen und hätte aus dem Hals geblutet.

Der Angeklagte 4 hat zum Tatablauf in seiner Einlassung angegeben, selbst zu keinem Zeitpunkt im hinteren Zimmer gewesen zu sein und den Geschädigten weder gesehen, noch einen Notruf gehört zu haben. Tatsächlich handelt es sich bei der Information betreffend den Notruf in Verbindung mit der Angabe, der Geschädigte habe nur noch geröchelt und sei verstorben – die der Realität entspricht – um eine solche von sensibler Qualität, die der Presse nicht bekannt und damit nicht Gegenstand der Presseberichterstattung gewesen ist, wie dies KHK PB1 bekundet hat.

Den Aussagen der Zeugen Zeuge5, Zeuge10 und Zeuge9 ist im Kern zu entnehmen, dass der Angeklagte 4 im volltrunkenen Zustand Einzelheiten der ihn belastenden Tötung berichtet hat. Allen Aussagen ist gemein, dass mit den Schilderungen des Angeklagten 4 kein Prahlen einhergeht. Die Schilderungen beruhten vielmehr darauf, dass der Angeklagte 4 im sicheren Raum seiner Feunde unter Alkoholeinfluss stehend zur Verarbeitung über das Erlebte gesprochen hat. Die während des Gesprächs ebenfalls betrunkenen Zeugen vermochten indes nicht abzugrenzen, ob der Angeklagte 4 eigene Beobachtungen oder nachträglich erfahrene Details, die ihn belasten, wiedergegeben hat. Es ist ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass der Angeklagte 4 die berichteten Details aus Gesprächen mit dem Angeklagten 3 erfahren hat. Die Zeugin KHKin PB2 hat bekundet, der Angeklagte 3 habe am Ende der mehrstündigen Vernehmung am 16.11.2021 auf die Frage, ob er irgendwann aus dem Umfeld erfahren habe, wie der Geschädigte verstorben sei, spontan angegeben, dass er von "Herrn PB1" "Erschreckendes" erfahren habe. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass ein Notruf empfangen worden sei, bei dem der Geschädigte zu hören sein soll, das er aber nicht hat sprechen können. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte 3 erklärt, diese Aussage habe KHK PB1 in einem Vernehmungsgespräch gemacht. Er habe ihn "salopp" darauf hingewiesen, ob er eigentlich wisse, dass "das und das" noch passiert sei. Bis dahin habe keiner von ihnen gewusst, dass der Geschädigte nicht sofort tot gewesen sei. Ob und wann er dem Angeklagten 4 davon berichtet habe, wisse er nicht. Aufgrund dieser Äußerungen des Angeklagten 3 über Vorhalte des KHK PB1, sei mit diesem über solche Vorhalte gesprochen worden, wie KHKin PB2 auf Befragung offenlegte. Die Zeugin KHKin PB2 gab an, dass sie mit KHK PB1 darüber gesprochen habe, nicht aber über die Gründe, weshalb er das gesagt habe. Hierzu vernommen hat der Zeuge KHK PB1 ausgesagt, den Angeklagten 3 am 17.07.2021 und am 16.09.2021im Ermittlungsverfahren als Beschuldigten vernommen zu haben. Er habe auch in Vernehmungspausen viel mit dem Angeklagten 3 gesprochen. Es könne sein, dass der Notruf des Geschädigten – zu dem seit dem 25.08.2021 ein Ermittlungsergebnis vorliege – und weitere Details thematisiert worden seien. Konkrete Erinnerung habe er aber nicht mehr. Der Zeuge PB1 hat mithin zurückhaltend eingeräumt, weitere – abscheuliche – Details vorgehalten zu haben. Dass der Angeklagte 3 und der Angeklagte 4 im Nachgang des Tatgeschehens und den Vernehmungen des Angeklagten 3 im Ermittlungsverfahren über das Tatgeschehen gemeinsam über das Tatgeschehen gesprochen haben, ist bereits erörtert worden.

Aus den Aussagen der Zeugen Zeuge5, Zeuge10 und Zeuge9 zieht die Kammer nicht den Schluss auf eine unvollständige und im unmittelbaren Nachtatverhalten, dem sofortigen Verlassen der Dachgeschoßwohnung, unzutreffenden Einlassung.

Diese von der Kammer getroffene Wertung geht auch mit dem am Tatort vorgefundenen Spurenbild sowie dem Notruf des Geschädigten überein.

Der als Tatortbeamter eingesetzte Zeuge KHK PB6 hat in der Hauptverhandlung und in dem u.a. von ihm gefertigten Tatortbefundbericht vom 11.11.2021, den er mündlich erläutert hat, zu festgestellten Blutspuren und deren Ananlyse vorgetragen. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge KHK PB6 zur Örtlichkeit ausgeführt, dass er es am Tatort als besonders auffällig empfunden habe, dass alle Blutspuren einzelne Bluttropfen gewesen seien, von denen keine einzige verwischt gewesen wäre. Durch keine Blutspur sei durchgelaufen worden. Anders als im vorderen Zimmer – wo nur sehr wenige Blutspuren gewesen seien – seien im hinteren Zimmer sehr viele Blutspuren, von denen keine Verwischungen aufzeige. Die Kammer hat hierbei bedacht, dass das Fehlen von Verwischungen nicht den zwingenden Schluss zulässt, dass sich während des Sterbeprozesses des Geschädigten keine Personen in der Dachgeschosswohnung aufgehalten haben. Denkbar ist, dass aus Gründen des Zufalls weder der Geschädigte noch Dritte Blutspuren verwischt haben.

Auffällig ist zugleich, dass der Geschädigte, dem es während seines Todeskampfes noch gelang, einen Notruf abzusetzen, ausweislich des in Augenschein genommenen Notrufs keine Eindringlinge oder gar einen Täter erwähnt hat.

d. Aussagemotiv

Die Einlassung des Angeklagte 4 erklärt sich nicht als Reaktion auf die ihn belastende Einlassung des Angeklagten 1.

Das Verhältnis zwischen dem Angeklagten 4 und dem Angeklagten 1 war nach Einlassung beider von der Besonderheit geprägt, dass der Angeklagte 1 aufgrund einer Beziehung zur Schwester des Angeklagten 4, der Zeugin Zeugin1, von der Familie 4 als Familienmitglied aufgenommen wurde. Das familiäre Verhältnis zwischen den beiden Angeklagten bestand auch nach der Trennung des Angeklagten 1 und der Zeugin Zeugin1 fort. Seither wohnten die beiden Angeklagten als Nachbarn in einem Mietshaus. In Bezug auf den Angeklagten 1 hat der Angeklagte 4 in seiner Einlassung betont, der Angeklagte 1 sei für ihn wie ein Bruder gewesen. In der Tatnacht habe er sich ein Stück weit sicher gefühlt, da seine beiden Schwager, darunter fasste er auch den Angeklagten 1 als Ex-Schwager, dabei gewesen wären. Umso mehr hat den Angeklagten 4 der Umstand betroffen gemacht, dass der Angeklagte 1 auf ihn als Täter gezeigt habe, wenngleich er, der Angeklagte 4, über das gesamte Ermittlungsverfahren hinweg geschwiegen habe.

Der Angeklagte 4 hat den Angeklagten 1 zwar als kaltherzig und rücksichtslos beschrieben, hat dies jedoch stets auf Liebesbeziehungen zu Frauen bezogen. Gewalttätig sei der Angeklagte 1 nie gewesen. Der Angeklagte 4 hat den Angeklagte 1 gegenüber seinen Freunden stets als äußerst hilfsbereit und fürsorglich charakterisiert. Er selbst habe jeden Tag noch vor der Arbeit um 6 Uhr mit dem Angeklagten 1 Kaffee getrunken. Man habe auch miteinander gekocht. Der Angeklagte 1 habe sich um den sozial schwächeren Zeugen Zeuge10 gekümmert, der regelmäßig bei diesem gegessen habe. Der Angeklagte 4 hat in seiner Einlassung stets betont, das nicht nur für ihn, sondern auch für den Angeklagten 1 bei der Abfahrt von Ort9 nach Ort18 in der Tatnacht das Motiv gewesen sei, einer Frau in Not zu helfen. Insgesamt neigte der Angeklagte 4 nicht zu Dramatisierungen, wenngleich er den Angeklagten 1 als einen "Psychopathen" bezeichnete. Dies versteht die Kammer vor dem Hintergrund, das auch für den Angeklagten 4 die Tat des Angeklagten 1 nicht erklärbar ist, so wie er den Angeklagten 1 vor dem Tatgeschehen kannte – als hilfsbereiten und nicht gewalttätigen großen Bruder.

Selbst auf die Frage, warum der Angeklagte 1 gerade ihn – aus seiner Sicht zu Unrecht – belaste, zeigte der Angeklagte 4 nahezu Verständnis für diese Verhaltensweise. Seine spontane Antwort darauf war, weil der Angeklagte 1 "seiner Freiheit beraubt" sei, womit er die vollzogene Untersuchungshaft meinte. Er vermute, dass er, der Angeklagte 4, ein leichteres Ziel sei als der Angeklagte 3. Über ihn wisse der Angeklagte 1 viel und sei sich dem auch bewusst. Den Angeklagten 3 kenne der Angeklagte 1 aber nicht so gut. Er, der Angeklagte 4, nehme Drogen und sammle seit seiner Kindheit Mittelalterschwerter, Bögen und Äxte.

Im Weiteren hat der Angeklagte 4 auch keinen Belastungseifer in Bezug auf die Frage der Tatwaffe gezeigt. In Kenntnis der Zeugeneinvernahme des Zeugen Zeuge6 im Ermittlungsverfahren, der geschildert hat, gesehen zu haben, dass der Angeklagte 1 vor der Abfahrt nach Ort18 ein Messer eingesteckt habe, hätte dies dem Angeklagten 4 die Möglichkeit eröffnet, sich diese Angaben ohne Weiteres zu eigen zu machen und den Angeklagten 1 damit zu belasten. Der Angeklagte 4 war, anders als die Mitangeklagten 3 und 5, am Tatabend in der Wohnung des Angeklagten 1 und hätte eine solche Beobachtung bekunden können. Stattdessen hat der Angeklagte 4 auch auf nähere Befragung wiederholt betont, dass er bei dem Angeklagten 1 am Tatabend kein Messer gesehen habe, sondern erst wenige Tage nach dem Tattag durch den Angeklagten 1 selbst von einem Tatmesser erfahren habe. Der Angeklagte 4 hat die festgestellten Handlungen des Angeklagten 1 – so wie auch seine eigenen – am Tattag des 23.05.2021 so genau beschrieben, wie es ihm möglich war.

2.2 Einlassung des Angeklagten 5 und Würdigung

2.2.1 Einlassung

Der Angeklagte 5 hat seine Mitwirkung am Denkzettelplan eingeräumt, sieht seinen Tatbeitrag abweichend von den Feststellungen allein darin, den anderen drei Mitangeklagten den Weg zum Haus zu zeigen. Den Angeklagten 1 sieht er verantwortlich für die planabweichende und überraschende Tötung. Es handelt sich um eine Teileinlassung.

Im Einzelnen:

Die Angeklagte 2 und ihn verbinde ein freundschaftliches Verhältnis, das seit ein paar Jahren schon bestehe. Wenn die Angeklagte 2 ihn in der Vergangenheit angerufen und um Hilfe gebeten habe, dann habe er nie Nein gesagt. Sie habe ihn letztlich immer überreden können. In der Tatnacht habe ihn die Angeklagte 2 gegen Mitternacht angerufen und ruhig und gefasst geschildert, dass sie seine Hilfe benötige. Zu diesem Zeitpunkt habe er keine Vorstellung davon gehabt, wie diese Hilfe hätte aussehen sollen. Am Telefon habe sie ihm dies nicht näher erläutert. Groß nachgefragt habe er aber wie immer, wenn sie ihn um Hilfe gebeten habe, auch nicht. Die Angeklagte 2 habe ihn in der Tatnacht zwischen 01.00 Uhr und 01.30 Uhr zu Hause abgeholt. Mit im Auto der Angeklagten 2 habe der Angeklagte 3 gesessen, der ihm bis dahin unbekannt gewesen sei. Während der Autofahrt nach Ort18 sei ihm gemeinsam von der Angeklagten 2 und dem Angeklagten 3 ruhig und sachlich der Tatplan in seinen groben Zügen erläutert worden. Dem Geschädigten, der ihm als Cosin der Angeklagten 2 bekannt gewesen sei, habe ein Denkzettel verpasst werden sollen. Er habe nicht hinterfragt, warum der Denkzettel überfallartig in der Nacht hätte erfolgen müssen.

Die Angeklagte 2 sei, unmittelbar nachdem sie auf dem Schotterparkplatz aus dem Auto ausgestiegen sei, auf den Angeklagten 1 zugegangen, habe aus dem Nichts heraus angefangen zu heulen und sei dem Angeklagten 1 um den Hals gefallen. Sie habe ihren Kopf auf die Schultern des Angeklagten 1 gelegt und geweint. Der Angeklagte 1 habe sie in den Arm genommen. Die Umarmung habe schon einen "guten Moment" gedauert. Er, der Angeklagte 5, habe dies als komisch empfunden. Er habe angenommen, dass die Angeklagte 2 und der Angeklagte 1 sich kennen würden. Solche Stimmungsumschwünge habe sie hin und wieder gehabt. Da er, der Angeklagte 5, eine gute Autolänge von den beiden entfernt gestanden habe, habe er nicht mitbekommen, ob die Angeklagte 2 und der Angeklagte 1 etwas gesprochen hätten. Die Gruppe der fünf Angeklagten sei dann "irgendwie zusammengekommen" und hätte in einem Radius von maximal zwei Metern zusammengestanden. Die Angeklagte 2 habe inzwischen aufgehört zu heulen. In der Gruppe sei dann der Tatplan des Angeklagten 3 erläutert worden. Es sei besprochen worden, dass er, der Angeklagte 5, den Weg zum Wohnhaus zeige. Eine weitere Beteiligung seinerseits an dem Vorfall sei nicht vorgesehen gewesen.

Es sei auch besprochen worden, dass der Geschädigte wohl alleine gewesen sein soll, es hätte aber auch ein Kumpel des Geschädigten da sein können. Gegenstand der Erörterungen sei auch gewesen, dass sich im Wohnhaus zu diesem Zeitpunkt noch der damalige Lebenspartner der Angeklagten 2, der Zeuge Zeuge18, und der jüngste Sohn der Angeklagten 2 befunden hätten. Die Angeklagte 2 sei dann in ihrem Pkw zu dem Wohnhaus vorgefahren, sie habe dort den Jungen aus dem Wohnhaus rausholen sollen.

Er, der Angeklagte 5, habe die anderen drei Beteiligten danach vom Schotterparkplatz zum Haus ...straße ... geführt. Auf dem Weg zum Haus sei ihnen die Angeklagte 2 mit ihrem Pkw entgegengekommen. Ihr Sohn habe hinten gesessen, vorne habe die Scheibe gespiegelt, sodass er einen Beifahrer nicht habe erkennen können. Die Gruppe der vier Angeklagten hätte den Weg vom Schotterparkplatz zum Wohnhaus nicht direkt genommen, sondern sei vom Garten aus auf das Grundstück des Geschädigten gelangt. Die vier Angeklagten seien dann die Treppe bis zum Dachgeschoss hochgegangen. Die Angeklagten 3 und 1 seien vorgegangen, er und der Angeklagte 4 seien ihnen gefolgt. Wer von ihnen als letzter gegangen sei, erinnere er nicht mehr. Im Dachgeschoss angekommen, sei er im Vorderzimmer vor der Zimmertür zum hinteren Raum stehengeblieben. Im Vorderzimmer sei er bis zu dem Pfosten in der Mitte des Raumes auf der linken Seite gegangen. Der Angeklagte 4 habe bei ihm gestanden. Der Angeklagte 3 habe in der Zimmertür zum hinteren Raum gestanden. Er, der Angeklagte 5, habe von seinem Standpunkt aus keinen Blick in das ganze Hinterzimmer gehabt. Ein eingeschalteter Fernseher sei alleine Lichtquelle gewesen. Er erinnere, einen TV gesehen zu haben, der im hinteren Zimmer rechts auf einer Kommode gestanden habe. Auf dem Fernsehgerät sei ein "Flackern" zu sehen gewesen, auch akustisch sei der auf Zimmerlautstärke laufende Fernseher wahrnehmbar gewesen.

Der Angeklagte 1 sei in das hintere Zimmer des Geschädigten gegangen. Der Angeklagte 3 habe daraufhin noch einen Schritt in das Zimmer gemacht, sodass er so halb in der Tür und dem Zimmer gestanden habe, sei dort aber stehen geblieben. Was in dem hinteren Zimmer der Wohnung dann geschehen sei, sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Er, der Angeklagte 5, habe jedenfalls keine Geräusche, wie etwa einen Aufschrei, aus dem hinteren Zimmer vernommen. Nach kurzer, für ihn nicht mehr abschätzbarer Zeit, habe sich der Angeklagte 3 von dem Hinterzimmer weggewandt und habe sinngemäß gesagt "lasst uns wieder gehen". Auch der Angeklagte 1 sei danach aus dem Hinterzimmer wieder rausgegangen. Das Haus sei dann in der Reihenfolge 5, 4, 3 und 1 verlassen worden. Er, der Angeklagte 5, sei zu diesem Zeitpunkt beim Verlassen des Hauses davon ausgegangen, dass der Geschädigte plangemäß mit dabei gewesen wäre. Sie seien dann fußläufig zurück zum Schotterparkplatz zurückgegangen.

Am Schotterparkplatz habe er festgestellt, dass der Geschädigte gar nicht dabei gewesen wäre. Der Angeklagte 1 habe auf dem Schotterparkplatz ihm gegenüber den Wunsch geäußert, dass er, der Angeklagte 5, die Angeklagte 2 mit seinem Mobiltelefon anrufe. Diesem Wunsch habe er entsprochen. Der Angeklagte 1 habe dann mit der Angeklagten 2 telefoniert, wobei er, der Angeklagte 5, den Inhalt des Gesprächs nicht mitbekommen habe. Es sei aber auch möglich, dass das Telefonat auf dem Parkplatz des Dorfgemeinschaftshauses in Ort33 stattgefunden habe.

Er, der Angeklagte 5, sei dann zusammen mit den Angeklagten 3 und 4, mit dem Fahrzeug des Angeklagten 1 von dem Schotterparkplatz weggefahren. In Ort33 sei er ausgestiegen. Er könne sich nicht entsinnen, dass auf dieser kurzen Wegstrecke bzw. dem Fußweg zurück zum Schotterparkplatz irgendetwas zwischen den Beteiligten geredet worden wäre. Es sei möglich, dass der Angeklagte 1 auf dieser Fahrt zum Geschehenen gesagt habe "Gelernt ist gelernt". Er nehme eher an, dass diese Worte auf dem Weg vom Wohnhaus ...straße ... bis zum Schotterparkplatz zurück gefallen seien. Nicht ausschließbar sei für ihn, dass er die Worte nicht selbst gehört, sondern später davon erzählt bekommen habe.

Nachdem er, der Angeklagte 5, in Ort33 ausgestiegen und wieder in seiner Wohnung angekommen sei, sei die Angeklagte 2 etwa 15-20 Minuten später bei ihm vorbeigekommen. Sie habe Sachen bei ihm geholt, er wisse aber nicht welche. Es sei auch darüber gesprochen worden, was passiert sei. Er habe ihr geschildert, was er zu diesem Zeitpunkt mitbekommen habe. Das Gespräch habe ca. 5 Minuten gedauert. Die Angeklagte 2 sei etwas hibbelig gewesen, weil sie während des Gesprächs noch ihre Sachen zusammengekramt habe.

Am nächsten Tag sei die Angeklagte 2 mit ihrem jüngsten Sohn am Nachmittag bei ihm vorbeigekommen. Der ältere Sohn der Angeklagten 2, der über das Wochenende mit in Bundesland gewesen wäre, sei von dem Zeugen Zeuge22 bei ihm in Ort33 abgesetzt worden. Es sei zu einem Gespräch zwischen ihm und der Angeklagten 2 gekommen. Die Angeklagte 2 habe ihm erzählt, sie sei in der Nacht noch mit auf der Party des Angeklagten 1 gewesen. Der Angeklagte 1 habe die ganze Hose voller Blut gehabt. Sie habe gesagt, dass etwas Schlimmes passiert sein muss.

2.2.2 Würdigung

Die Angaben des Angeklagten 5 erfolgten zunächst über eine mündlich vorgetragene Verteidigererklärung, ergänzt durch eine schriftlich vorbereitete und von seinem Verteidiger verlesene Einlassung. Der Angeklagte 5 hat sich anschließend auch persönlich eingelassen. Nach Beantwortung einiger Fragen hat er von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch gemacht.

Die verschrifte Einlassung reduziert den Tatbeitrag des Angeklagten 5 darauf, den anderen aus der Gruppe den Weg zu dem Anwesen …straße … zu zeigen; eine weitere Beteiligung seinerseits an dem Vorfall sei nicht vorgesehen gewesen. Die verschriftete Einlassung leitete damit ein, er, der Angeklagte 5, möchte ausdrücklich sein tiefes Bedauern über den Tod des Herrn ... zum Ausdruck bringen. In seiner persönlichen Einlassung hat sich der Angeklagte 5 von dem Tatgeschehen völlig unbeeindruckt gezeigt, während er seine eigene Tatbeteiligung ebenso wie in der verschrifteten Einlassung verharmloste. So hat er seinen Beitrag auf die Führung der anderen zum Anwesen reduziert, ohne erklären zu können, warum er mit in die Dachwohnung gegangen ist. Er hat nicht angegeben, auch den Weg zur Dachgeschosswohnung zeigen zu wollen. Er sei im Treppenhaus auch nicht vorangegangen. Die zur Einlassung gestellten kritischen Rückfragen der Kammer beantwortete der Angeklagte 5 im Wesentlichen unter Verweis auf Erinnerungslücken. Auffällige Erinnerungslücken zeigte der Angeklagte 5 überwiegend im Hinblick auf solche Fragen, die das Verhalten der Mitangeklagten 2 am und um den Tattag herum betrafen sowie seinen Gesprächen mit der Angeklagten 2. Seine Einlassung war getragen von Denkpausen und Rücksprachen mit seiner Verteidigung.

Im Übrigen handelt es sich um eine Teileinlassung. Der Angeklagte 5 hat – die Intervention des Verteidigers Rechtsanwalt D aufgreifend – die Beantwortung von Fragen abgebrochen. Dem lag folgendes zugrunde: Erst auf Vorhalt hat der Angeklagte 5 bestätigt, die Äußerung des Angeklagten 1 "Gelernt ist gelernt" auf dem Rückweg gehört zu haben. Auf Frage, warum dies weder in der schriftlichen Verteidigererklärung noch in seiner frei vorgetragenen Einlassung von sich aus berichtet worden ist, hat Rechtsanwalt D das Wort ergriffen und erklärt, der Angeklagte 5 werde keine weiteren Fragen mehr beantworten und erläutert, die Einlassung des Angeklagten 5 werde beendet, da von "Gelernt ist gelernt" in seinen Gesprächen mit dem Mandanten zuvor nie die Rede gewesen sei und es einer Beratung bedürfe. Rechtsanwalt D ist auf den Inhalt seiner mündlichen Verteidigererklärung am zweiten Verhandlungstag, die sich der Angeklagte 5 zu eigen gemacht hat, hingewiesen worden. In dieser Erklärung hatte Rechtsanwalt D bereits angegeben, der Angeklagte 1 habe im Auto fallen lassen "Gelernt ist gelernt", was er, der Angeklagte 5, nicht weiter hinterfragt habe. Zu den nicht in Einklang stehenden Verteidigererklärungen haben sich weder Rechtsanwalt D noch der Angeklagte 5 erklärt. Rechtsanwalt D hat darauf verwiesen, sein Mandant habe sich umfassend geständig im Hinblick auf den ihm zur Last gelegten Anklagevorwurf gezeigt und lasse sich nicht wie einen Zeugen befragen. Ob er weitergehende Angaben nach § 46b StGB unterbreiten werde, bleibe vorbehalten. Damit ist offengelegt, auch wenn strafprozessual nicht zu bestanden, dass der Angeklagte 5 in der Lage ist, Hilfe zur Aufklärung eines Mordes den Tatbeitrag der Angeklagten 2 betreffend zu leisten und seine bisherige Einlassung unvollständig ist.

Gleichwohl ist seine Einlassung glaubhaft, dass der Angeklagte 1 allein das hintere Zimmer betreten und der Angeklagte 3 im Türrahmen stehen blieb.

Seine Einlassung, er habe nach Verlassen des Hauses bis zur Ankunft auf dem Schotterparkplatz geglaubt, der Geschädigte sei lautlos "dabei" gewesen sei, dass alles "nach Plan" und "in Ordnung" verlaufen sei, ist nicht glaubhaft. Seine Einlassung, ein Fernseher sei die einzige Lichtquelle gewesen, trifft objektiv nicht zu. Das eingeschaltete Lichtband hat er nicht wahrgenommen. Den im hinteren Raum befindlichen Fernseher konnte er von seinem Standort aus, was die Ortbesichtigung ergeben hat, überhaupt nicht sehen. Es ist aber gut möglich, dass er den Standort des Fernsehers aus gelegentlichen Besuchen kannte. Seine Angabe zur Lichtquelle versteht die Kammer vor dem Hintergrund der abgegebenen Einlassung der Angeklagten 3 und 4, die er für stimmig hält und sich in diesem Punkt anschließt. Nicht verlässlich ist seine Angabe zu einer Kommentierung des Angeklagten 1 nach dem Tatgeschehen, was aus dem aufgezeigten Einlassungsverhalten folgt.

Die Glaubhaftigkeit der Einlassung im Kerngeschehen wird nicht durch seine Angaben im Rahmen der vorläufigen Festnahme am 16.11.2021, über die der Kriminalbeamte KHK PB7 als Zeuge berichtet hat, in Zweifel gezogen. Der Zeuge KHK PB7 hat glaubhaft bekundet, er habe am Festnahmetag während des Transports zur Dienststelle neben dem Angeklagten 5 auf der Rückbank des Fahrzeugs gesessen. Dort sei er erneut als Beschuldigter belehrt worden. Der Angeklagte 5 habe erklärt, sich bei der Polizei äußern zu wollen, um das Ganze zu beenden. Seit dem Mord an dem Geschädigten habe er täglich daran gedacht, es habe ihm erheblich zu schaffen gemacht. Auf der Dienststelle habe der Angeklagte 5 ferner angegeben, er kenne die Angeklagte 2 schon länger, sie habe öfters in Ort33 bei ihm zu Hause übernachtet. In der Tatnacht habe die "Vorname Angeklagte 2" ihn angesprochen, ob er ihr helfen könne, dem Vorname Geschädigter einen "Denkzettel" zu verpassen. Er sei in der Tatnacht um 1.00 Uhr von ihr von zu Hause abgeholt worden. In dem Fahrzeug habe der Vorname Angeklagter 3 aus Ort12 gesessen. Sie hätten ihm erklärt, dass man da rein, dem Vorname Geschädigter einen Sack über den Kopf ziehen, ihn in einen Wald fahren und dort stehen lassen wolle. Bei der Ankunft in Ort18 seien noch zwei andere da gewesen, der Angeklagte 4 und eine ihm unbekannte männliche Person mit einem Mazda, Kennzeichen …. Weiter habe der Angeklagte 5 berichtet, so der Zeuge KHK PB7, die vier Männer seien vom Kirmesplatz zu Fuß zum Haus des Geschädigten gegangen. Die Vorname Angeklagte 2 sei mit dem Auto vorgefahren, hätte ihren Freund und Sohn von dort abgeholt. Die Vorname Angeklagte 2 sei den Männern dann auch mit ihrem Auto wieder entgegengekommen und weggefahren. Vorname Angeklagter 3 hätte einen Schal umgebunden, Vorname Angeklagter 4 eine Kapuze über dem Kopf, der Unbekannte eine Sturmhaube, und er selbst keine Kapuzenjacke übergezogen gehabt. Der Unbekannte habe zu ihm gesagt: "Sag mir ob der das ist. Wir ziehen dem einen Sack über den Kopf. Wir machen das dann." Sie seien dann ins Haus gegangen, der Angeklagte 5 als letzter. Er sei in der Wohnungstür im Dachgeschoss stehen geblieben. Vorname Angeklagter 3 und der Unbekannte seien in das Zimmer des Geschädigten, dieser hätte die anderen angesprochen, sie hätten ihm russische Wörter an den Kopf geschmissen. Der Angeklagte 5 habe berichtet, dann 5-6 Schläge gehört zu haben und dann die Wohnung über die Treppe verlassen zu haben, die anderen seien ihm gefolgt in Richtung Kirmesplatz. Der Geschädigte sei, anders als er gedacht habe, nicht dabei gewesen. Alle vier seien in den Mazda des Unbekannten gestiegen, der ihn nach Ort33 gefahren habe, wo er im Dorf ausgestiegen sei. Die anderen seien weitergefahren. Am nächsten Tag habe der Angeklagte 5 von der Angeklagten 2 erfahren, dass die ganze Sache aus dem Ruder gelaufen und etwas Schlimmes passiert sei. Die Angeklagte 2 habe dem Angeklagte 5 gesagt, der Mazda-Fahrer habe die ganze Hose voller Blut gehabt. Nachdem der Angeklagte 5 die Gelegenheit erhalten habe, mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt D zu sprechen, sei die Befragung des Angeklagten 5 abgebrochen worden.

Der Angeklagte 5 hat sich zu diesen Angaben im Ermittlungsverfahren bekannt und klargestellt, dass er aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehen könne, wie es zu seiner Aussage betreffend das Geschehen in der Dachgeschosswohnung gekommen sei, dies entspreche nicht seiner Wahrnehmung. Die Einbeziehung eines Unbekannten und eine Ausschmückung mit russischen Wörtern lenken fantasievoll vom Tatsächlichen ab und erklären sich in der für ihn nicht vorhersehbaren Festnahmesituation als spontan, für sich Entlastung suchenden Äußerungen in einer Stresssituation.

Weder aus der Teileinlassung noch aus den aufgezeigten Unstimmigkeiten ergeben sich Zweifel an seiner Einlassung, dass allein der Angeklagte 1 das hintere Zimmer, in dem der Geschädigte schlief, betreten hat. Die ausgelassenen Teile beziehen sich auf sein tiefergehendes Wissen um die Tatbeteiligung der Angeklagten 2, das er als guter und hilfsbereiter Freund nicht offenbaren möchte. Seine Vertrautheit zur Angeklagten 2 zeigt sich auch darin, dass ihn der Verteidiger der Angeklagten 2, Rechtsanwalt E, regelmäßig in seinem Fahrzeug zum Hartplastik-Verhandlungszelt mitnahm. Dies ist zum Inbegriff der Verhandlung geworden, als eine erhebliche Verspätung sowohl des Angeklagten 5 als auch des Rechtsanwaltes E in der Sitzung erörtert worden ist.

In der Gesamtschau seines Einlassungsverhaltens ist zu sehen, dass der Angeklagte 5 von keinem der Mitangeklagten dem Verdacht der Tötung ausgesetzt worden ist. Die Angeklagten 3 und 4 kannte er nur namentlich. Er hat kein Motiv, die Angeklagten 3 und 4 zum Nachteil des Angeklagten 1 der Wahrheit zuwider zu entlasten.

  1. Rechtsmedizinische Erkenntnisse

Das Verletzungs- und Spurenbild an der Leiche des Geschädigten am Tatort deutet auf einen Tatablauf hin, bei dem sich der Geschädigte im hinteren Zimmer der Dachgeschosswohnung in einer liegenden Position auf der schwarzen, unterhalb der Dachschräge parallel zur Wand stehenden Ledercouch mit dem Kopf zur bzw. mit den Füßen von der Tür weg befunden hat, als er mit einem Messerstich in seine rechte Halsseite getötet wurde.

Die rechtsmedizinischen Erkenntnisse sind aber kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten 3. Denn das Wissen um die Tatausführung hätte er auch, wenn er der Täter gewesen wäre oder er die Tötung des Angeklagten 4 beobachtet hätte. Die Erkenntnisse widerlegen aber auch nicht die Einlassung des Angeklagten 3.

3.1 Verletzungsbild

Den rechtsmedizinischen Erkenntnissen in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Blutspurenmusteranalyse folgend ist ein Tatablauf, bei dem der Geschädigte im Zeitpunkt der Stichzuführung auf der schwarzen Ledercouch im hinteren Zimmer der Dachgeschosswohnung geschlafen hat, durch die Gewalteinwirkung aufgewacht und nach wenigen Minuten erhaltener Handlungsfähigkeit verstorben ist, mit dem Verletzungsbild gut in Einklang zu bringen.

Der Sachverständige SV3 hat ausgeführt, er habe am 25.05.2021 die Obduktion durchgeführt. Der Geschädigte habe durch scharfe Gewaltanwendung an der rechten Halsseite im oberen Drittel eine quergestellte, leicht abgeschrägt zwischen oben hinten und unten vorne verlaufende glattrandige Hautdurchtrennung erlitten. Diese sei 4,8 cm lang und bis auf 1,9 cm klaffend gewesen. An der linken Halsseite des Geschädigten habe er einen feinen punktförmigen Ausstich, das Ende des bei Durchstechung des Halses von rechts nach links verlaufenden Stichkanals, festgestellt.

Der Stichkanalverlauf sei mit nahezu vollständiger Durchtrennung des rechten großen Kopfwendermuskels auf mittlerer Höhe, der Eröffnung der rechten inneren Drosselvene auf 2,3 cm Länge längs, der Durchtrennung beider Oberhörner des Kehlkopfes einhergegangen. Weiter sei der Stichkanal zwischen dem oberen Schildknorpelrand des Kehlkopfes und dem Zungenbein im Bereich des Kehldeckels verlaufen, ohne Verletzung der genannten Strukturen. Am Übergang zwischen mittlerem und unterem Drittel sei es zur kleineren Durchtrennung des linken großen Kopfwendermuskels sowie längsgestellter Eröffnung der linken vorderen Drosselvene von 1 cm Länge gekommen.

Im Bereich des Stichkanals sei es zu kräftiger Einblutung der Weichteilgewebe bzw. der Muskulatur gekommen. Es sei reichlich Blut bis in die Peripherie der Bronchien und in die geöffnete Luftröhre und deren Abzweigungen eingetreten. Er habe eine sog. Leopardenfellzeichnung der Lungenschnittflächen festgestellt. Die Lungen seien deutlich gasgebläht und sich nahezu in der Körpermittelinie berührend gewesen. Vereinzelt habe er punktförmige Einblutungen unter das Lungenfell festgestellt. Diese Umstände führe er auf eine todesursächliche Blutaspiration zurück. Zugleich habe er einen höhergradigen Blutverlust feststellen können, da sich ein deutlich reduziertes Totenfleckensystem sowie ein verminderter Blutgehalt bzw. eine Eigenfarbe der inneren Organe gezeigt habe.

Bei dem Geschädigten habe vor seinem Todestag Organgesundheit bestanden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen SV3 seien keine inneren Organerkrankungen von konkurrierender Todesursächlichkeit abgrenzbar gewesen.

Zum Tathergang lasse sich aus rechtsmedizinischer Sicht feststellen, dass aktive Abwehrverletzungen, Griffspuren oder Widerlagerverletzungen, die ein waches Opfer erforderten, durch den Geschädigten nicht erlitten worden seien. Es sei am ehesten davon auszugehen, dass die Verletzungen des Geschädigten in einer Konstellation zustande gekommen seien, in der er geschlafen habe. Wenngleich sich aus rechtsmedizinischer Sicht im Nachhinein nicht feststellen lasse, wann die – in jedem Fall erfolgte – Aufweck- bzw. Aufwachreaktion erfolgt sei.

Der Tod des Geschädigten sei zusammenfassend im Rahmen einer Blutaspiration in Kombination mit einem Blutverlust durch eine stichbedingte Verletzung des Halses mit Eröffnung der rechten inneren Drosselvene und der linken vorderen Drosselvene eingetreten.

Die Tatzeit lässt sich aus dem von dem Geschädigten um 01.53 Uhr abgesetzten Notruf, wie sich aus dem verlesenen polizeilichen Vermerk des KHK PB1 vom 25.08.2021 ergibt, valide feststellen. Dass die Handlungsfähigkeit des Geschädigten nach Stichzuführung erhalten war, folgt aus der Inaugenscheinnahme des von dem Geschädigten selbst abgesetzten Notrufs. In der Notrufaufnahme ist der Geschädigte über einen Zeitraum von zwei Minuten und 46 Sekunden lang zu hören, wie er zu sprechen und um Hilfe zu bitten versucht. Die Notrufaufnahme lässt den Todeskampf des Geschädigten akustisch nachvollziehen. Die Sprechversuche des Geschädigten sind geprägt von verwaschener Stimme und "gluckernden" Geräuschen. Zum Ende des Notrufs hin wird die Stimme des Geschädigten flehentlich und schwächer. Zu den "gluckernden" Geräuschen kommen Hust-, Gurgel- und Stöhngeräusche hinzu, die bei ca. einer Minute und dreißig Sekunden durch einen längeren Schmerzlaut unterbrochen werden. Der der Inaugenscheinnahme des Notrufs beiwohnende Sachverständige SV3 hat aus rechtsmedizinischer Sicht ausgeführt, die Stimmlippen für den Lautlippen des Geschädigten seien zwar nicht direkt verletzt gewesen, Ursache der von dem Geschädigten zu hörenden Geräusche im Notruf sei das aspirierende Blut und die zunehmende Eintrübung.

Die von dem Angeklagten 3 geschilderte Stichführung durch den Angeklagten 1 sei, so der Sachverständige SV3, ohne Weiteres mit der tödlichen Stichverletzung in Einklang zu bringen.

Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, unter der Annahme, dass sich der Geschädigte im Tatzeitpunkt in Rückenlage und mit dem Kopf zum Sofaende in Richtung Durchgangstür gefunden hat, sei eine Stichführung eines auf Kopfhöhe des Geschädigten stehenden Täters mit dem rechten angewinkelten, durch Zurückziehen und Vorstoßen des Ellenbogens, ausführenden Arms, denkbar, um dem Geschädigten einen Stichkanal zuzufügen, der von rechts oben horizontal leicht absteigend nach links unten in Frontalebene verläuft.

3.2 Erhaltene Handlungsfähigkeit

Die Feststellungen zur bei dem Geschädigten – nach Stichzuführung – zunächst aufrechterhaltenen Handlungsfähigkeit beruhen auf den weiteren Ausführungen des Sachverständigen SV3, die dieser in der Hauptverhandlung nachvollziehbar erläutert hat. Die Stichverletzung habe, so der Sachverständige, nicht zu einer schlagartig eintretenden Handlungsunfähigkeit geführt. Die von dem Angeklagten 3 beschriebene, unmittelbar auf die Stichzuführung fehlende Reaktion des Tatopfers sei denkbar. Opfer von Messerangriffen würden häufig die Stichverletzungen nicht sofort, sondern zeitlich verzögert bemerken. Bei einer ausschließlich venösen Eröffnung der Gefäße, wie sie der Geschädigte erlitten habe, sei von einer im unteren Minutenbereich erhaltenen Handlungsfähigkeit auszugehen. Eine solche habe auch durchaus Bewegungen des Geschädigten in der Dachgeschosswohnung zugelassen. Damit sei auch die Annahme vereinbar, dass der Geschädigte vor der Stichführung geschlafen habe. In einer Tiefschlafphase könne das Schmerzempfinden reduziert sein und lediglich im Unterbewusstsein wahrgenommen werden. Sofortige reflexartige Handlungsbewegungen seien nicht zwingend zu erwarten. Die zeitlich verzögert, aber tatsächlich eingesetzten Handlungen des Geschädigten seien denkbar in Zusammenhang mit der durch den Blutverlust erhöhten Ausschüttung von Adrenalin mit anschließender Aufwachreaktion.

Zum Verhältnis von Schlafphasen und Verletzungsverhalten hat sich die Kammer durch Prof. Dr. SV1 ergänzend fachpsychiatrisch beraten lassen. Der Sachverständige, der auch auf dem Gebiet der Neurologie ausgebildet ist, hat nachvollziehbar ausgeführt, dass der Mensch zwei ineinandergreifende Schlafsysteme habe – das serotoner und das polymer betriebene Schlafsystem. Ersteres sei das Schlafsystem der ersten Nachthälfte von dem Einschlafen bis zum Tiefschlaf. Letzteres trage die zweite Nachthälfte, den REM-Schlaf. Gegen Morgen werde dieser durch kurze Wach-Phasen durchbrochen bis hin zum Aufwachen durch einen neuronalen Pusch. In hiesiger Konstellation beziehe er sich aber auf den Non-REM-Schlaf. Der Non-REM-Schlaf sei in vier Phasen gegliedert, die über ein EEG messbar seien und mit unterschiedlichen Reaktionsphasen einhergingen. Dabei könne er die Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen SV3 zu nicht zwingend auftretender Reflexe verbaler oder gestischer Art bei dem Geschädigten nach der Stichführung bestätigen. In Phase 1 handele es sich um einen leichten Schlaf, bei dem man leicht aufwache. In der Phase 2 müsse man zum Aufwachen angerempelt werden. In Phase 3 sei ein Schütteln nötig. In Schlafphase 4 sei der Mensch im Tiefschlaf und nehme fast nichts um ihn herum wahr. Der Schlafende müsse durch gegebenenfalls gewaltsame wiederholende Reize aus dem Schlaf geholt werden, sei zeitlich, örtlich und situation regelmäßig zunächst desorientiert und brauche Sekunden bis Minuten, um zu sich zu finden. Ob und in welcher Schlafphase sich der Geschädigte befunden habe, sei fachpsychiatrisch nicht aufklärbar.

3.3 Blutspurenanalyse

Der Sachverständige SV3 hat ausgeführt, das in der Dachgeschosswohnung vorgefundene Spurenbild untersucht und ausgewertet zu haben. Es seien Blutaustritte aus den eröffneten Wunden des Geschädigten als Spurenquellen in Betracht zu ziehen. Nach dem Verletzungsbild des Geschädigten sei es auf der linken Halsseite zu einer kleinen Anspießung von 0,2 cm gekommen, sodass hier nur von einem geringeren Blutverlust, allenfalls in Form einzelner Bluttropfspuren, auszugehen sei. Auf der rechten Halsseite sei im Hinblick auf die Stichführung der hauptseitige Blutverlust zu verorten gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Geschädigte keine arterielle Gefäßverletzung, also eine Verletzung des sog. Hochdrucksystems der Arterien, erfahren habe und daher nicht mit einem Auftreten arterieller Spritzspurenmuster zu rechnen gewesen wäre. Im Falle der Beeinträchtigung sog. Niederdruckgefäße sei ein Spritzen des Blutes aus der Wunde nicht zu erwarten.

In der Gesamtschau mit dem bei dem Geschädigten festgestellten Verletzungsbild und den an der Ledercouch sowie der Zudecke festgestellten Blutantragungen sei davon auszugehen, dass der Geschädigte zum Zeitpunkt der Entstehung der Blutspuren mit dem Kopf auf dem türseitigen Ende der Ledercouch rücklings am Couchende gelegen habe und Blut aus der rechtseitigen Stichwunde am Hals ausgetreten und dorthin gelangt sei. Dies sei auch vereinbar mit den an Decke und Polster festgestellten Blutantragungen.

Die korridorartig vermehrt zwischen Wohnzimmertisch und hinterer Raumecke festgestellten Bluttropfspuren sprächen aus gutachterlicher Sicht dafür, dass sich der Geschädigte im Anschluss an die Tatausführung von der Ledercouch aufbegeben und in die hintere Ecke des Raumes bewegt habe. Gegen die Annahme, dass diese Blutspuren zumindest ausschließlich durch ein abtropfendes Tatwerkzeug entstanden seien, spräche die Anzahl und Menge der festgestellten Blutspuren. Es sei naheliegend, dass sich der Geschädigte angesichts der in beide Richtungen zu findenden Ausziehspuren zurück in Richtung der Ledercouch, am Glastisch vorbei, begeben habe. Die Art der Tropfspuren spreche für eine Bewegung mit geringer Geschwindigkeit. Dieser Ablauf sei mit den an der Glasplatte festgestellten Wisch- und Abtropfspuren in Einklang zu bringen. Die auf den längsseitlichen und unteren Partien des Glastisches festgestellten Blutantragungen, nahe des Oberkörpers und des Kopfes des Leichnams, deuteten auf Kontaktspuren mit Wischspuranteilen wie z.B. von Haaren hin. Dort, zwischen dem Ledersofa und dem Glastisch, sei der Geschädigte kollabiert und zusammengebrochen. Von der im Schwerpunkt linksseitig vom Kopf des Leichnams ausgehenden Blutlache seien zudem ausziehartige Bluttropfen feststellbar gewesen, die am ehesten auf ein Ausspucken oder Husten rückschließen ließen.

Denkbar sei auch, dass sich der Geschädigte vor dem schließlichen Zusammenbruch aus dem Schlaf-/Wohnzimmer durch den Flur und aus der Dachgeschosswohnung hinaus zum Treppenabsatz bewegt habe. Bei der am Türrahmen festgestellten Blutabrinnspur unter dem vorgefundenen Antragswinkel käme hierfür eine Bewegung mit den Extremitäten und ein hieraus folgender Abflug von Blut mit Aufprall am Türrahmen in Betracht. Die zwischen der Wohnungstür und Wohn-/Schlafzimmer festgestellten insgesamt 6 Bluttropfspuren ließen aus sachverständiger Sicht zwar keinen eindeutigen Rückschluss auf eine Bewegungsrichtung hin. In den Blutantragungen seien zum einen feine Zähnelungen zu erkennen, die für eine leichte und langsame Bewegungsänderung sprechen könnten mit Ausrichtung in Richtung des Wohn-/Schlafbereichs. Denkbar sei als Ursache der feinen Zähnelungen aber auch ein Schwanken einer Person oder, angesichts der entsprechenden Riffelung, die Struktur des Bodens. Zum anderen zeigten die im Flurbereich weiter festgestellten doppelt angeordnete Blutspuren eine leicht ovale Form mit Ausziehung eher in Richtung der Wohnungseingangstüre. Das Blutspurenbild lasse indes den Rückschluss zu, dass die Bluttropfspuren im Bereich des Flures zum Wohn-/Schlafbereich eher einer langsamen Geschwindigkeit zuzuordnen seien. Angesichts des Verletzungsbildes und der nur geringen Anzahl an Bluttropfspuren in diesem Bereich sei die Bewegung durch den Geschädigten denkbar, der dabei die Stichverletzung abgedrückt habe. Nicht ausgeschlossen sei daneben die Verursachung der Blutantragungen durch ein Abtropfen von Blutspuren eines Tatwerkzeugs, wenngleich nach Einschätzung des Sachverständigen zu berücksichtigen sei, dass die Spuren nicht für eine sehr schnelle Fortbewegung sprechen würden. Eine eher geringere Fortbewegungsgeschwindigkeit, eine schwankende Bewegung oder ein Verharren einer Person mit Abtropfen des Blutes nach unten seien hier wahrscheinlicher.

Die am Treppengeländer festgestellten Blutantragungen seien als Blutkontaktspuren zu bewerten, die am ehesten durch Kontakt mit der bebluteten Haut entstanden seien. Die auf dem Geländer bzw. dessen Handlauf als auch auf dem Boden in direkter Nähe des Geländers bzw. des Treppenabsatzes festgestellten Tropfspuren ließen sich, wie auch die Bluttropfspuren im Bereich des Flures, am ehesten mit leichtem Schwanken einer, ggf. am Geländer anlehnenden Person in Einklang bringen.

Der Hauptschwerpunkt der Blutantragung sei in späterer Auffindesituation des Geschädigten feststellbar gewesen, der in einer großen Blutlache gelegen habe. Diese sei auffindbar gewesen linksseitig vom Kopf, zum Teil mit Aussparung durch hierin gelagerte Extremitäten mit Beinen und Armen. Zusätzlich seien von der Blutlache aus in Richtung der Zimmerwand einzelne "auszieherartige" Blutspuren feststellbar gewesen, die für ein Ausspucken oder Aushusten blutigen Inhaltes sprechen würden.

Im Ergebnis erscheine angesichts der analysierten Blutspuren und des Verletzungsbildes aus gutachterlicher Sicht ein Tathergang als plausibel vorstellbar und mit dem Verletzungsbild des Geschädigten in Einklang zu bringen, bei dem sich der Geschädigte zum Zeitpunkt der Tatausführung in der linken Raumhälfte im Wohn-/Schlafbereich gefunden habe und die wesentliche, auf scharfe Gewalteinwirkung zurückzuführende Verletzung dem Geschädigten in einer Position beigebracht worden sei, bei der er sich auf dem an der Wand, unterhalb der Dachschräge stehenden Sofa rücklings und mit dem Kopf am Sofaende in Richtung Durchgangstür befunden habe.

  1. Blutantragungen an der Kleidung des Angeklagten 1

Aus den sachkundigen und überzeugenden Ausführungen des DNA-Sachverständigen Dr. SV4 vom Hessischen Landeskriminalamt (DNA-Analytik und Kapitaldelikte) ergibt sich, dass die an den Lederhandschuhen und der Lederjacke des Angeklagten 1 festgestellten bzw. visualiserten Blutspluren vom Geschädigten stammen. Dass die vom Sachverständigen Dr. SV4 untersuchten Lederhandschuhe und Lederjacke am Tatabend von dem Angeklagten 1 getragen worden sind, hat dieser zugestanden.

Der Sachverständoige Dr. SV4 hat ausgefürt, er habe extrahierte DNA mittels Realtime-PCR-Methode quantifiziert und anschließend eine STR-Typisierung zur Bestimmung autosomaler DNA-Merkmale als standartisierte Untersuchungsmethode angewandt. Als biostatische Berechnungsgrundlage sei auf Grundlage der Allgemeinen Empfehlungen der Spurenkommission zur Bewertung von DNA-Datenbank-Treffern die sog. Likelihood Ratio (LR) herangezogen worden. Sowohl für die Lederhandschuhe als auch die Lederjacke sei mit einer biostatistischen Wahrscheinlichkeit von 1 : 30 Milliarden ohne vernünftigen Zweifel anzunehmen, gefundene Blutspuren stammten vom Geschädigten.

An den sichergestellten Lederhandschuhen seien an den Außenseiten der beiden Handschuhe mehrere blutverdächtige Antragungen (Spur-Nr. 9.1) festgestellt worden. Ein an dem Spurenmaterial durchgeführter Humanblutnachweis sei positiv verlaufen. Von den Innenseiten der Handschuhe seien Folienabzüge und insgesamt sechs Materialproben gefertigt worden. Von den Blutantragungen an den Lederhandschuhen sei exemplarisch eine Blutantragung des linken Lederhandschuhs molekularbiologisch untersucht worden. Diese Spur habe bei einer Untersuchung von 16 DNA-Merkmalssystemen und einer Analyse des Amelogeninsystems eine vollständige Übereinstimmung mit den DNA-Merkmalen des Geschädigten ergeben.

An der Außenseite der anthrazitfarbenen Lederjacke sei im Bereich des Eingriffs der rechten Tasche eine minimale, ca. 0,3cm x 1 cm flächig angetragene, blutverdächtige Anhaftung festgestellt worden. Die Blutantragung (Spur-Nr. 23) wurde molekularbiologisch untersucht; diese habe eine DNA-Einzelspur ergeben. Auch hier sei ein stichprobenartig durchgeführter Humanblutnachweis positiv verlaufen. Diesbezüglich hat der Sachverständige Dr. SV4, der die molekularbiologische Untersuchung durchgeführt hat, in der Hauptverhandlung gleichsam ausgeführt, dass die betreffende Spur bei einer Untersuchung von 16 DNA-Merkmalssystemen eine vollständige Übereinstimmung mit den DNA-Merkmalen des Geschädigten ergeben habe und mit einer biostatistischen Wahrscheinlichkeit von 1 : 30 Milliarden ohne vernünftigen Zweifel vom Geschädigten stammen würde.

Bei der Beurteilung des Beweiswerts der Blutantragungen an den Lederhandschuhen und der Lederjacke des Angeklagten 1 hat die Kammer den Sachverständigen SV3 ergänzend angehört.

Der Sachverständige SV3 hat angegeben, er habe den Beweisantrag und die darin enthaltenen Behauptungen (Anlage 20 zu Protokoll) überprüft. Rechtsmedizinisch bestehe die Möglichkeit, dass es sich bei den festgestellten Blutspuren um Sekundärantragungen handele. In Anknüpfung an die festgestellten bzw. visualisierten Blutantragungen und das bei der Leichenöffnung festgestellte Verletzungsbild könnten die Spuren aber auch bei der Tatausführung übertragen worden sein.

Blutantragungen seien lediglich an den Handinnenflächen der Lederhandschuhe festgestellt worden, nicht aber an den Streckseiten oder am Handrücken. Bei der Entgegennahme des Messers mit Fassen auf die Schneide – unter der Annahme, der Angeklagte 1 habe das Messer als Rechtshänder mit der rechten Hand entgegengenommen – wären solche Blutantragungen an den Beugeseiten der Finger und der Handinnenflächen wie festgestellt zu erwarten. Bei der Tatausführung, wobei die Ausrichtung des Stichkanals für ein Halten des Messers mit Daumen- und Zeigefinger an der Klingenseite spreche, sei eine Blutantragung an Daumen- und Zeigefingerseite erwartbar gewesen. Die weiteren Blutantragungen an den Fingerbeugeseiten könnten infolge des Einklappens des Messers enstanden sein. Antragungen könnten aber auch auf ein Wechseln des Messers in den Händen zurückzuführen sein. Aus rechtsmedizinischer Sicht seien beide Möglichkeiten denkbar. Es sei aber nicht zwingend, dass der Täter die Blutspuren erst recht an den übrigen Flächen – den frei zugänglichen Flächen des Handschuhes – angetragen bekommen hätte. Denn eine arterielle Verletzung habe der Geschädigte nicht erlitten.

Die Einlassung des Angeklagten 3 ist mithin rechtsmedizinisch nicht widerlegt.

Die Kammer sieht zugleich, dass in der Tatnacht getragene Kleidungsstücke der Mitangeklagten 3, 4 und 5 nicht verifizierbar sichergestellt werden konnten bzw. daher entsprechend nicht molekularbiologisch untersucht worden sind. Damit bleibt ungewiss, ob Blutantragungen auch an Kleidungsstücken der Mitangeklagten vorhanden waren.

  1. Tatwaffe

Das Einstecken eines Messers und das Abwaschen des Tatmessers sowie dessen Aufbewahrung sind ein Indiz für die Täterschaft des Angeklagten 1.

5.1 Einstecken und Abwaschen des Tatmessers

Dass der Angeklagte 1 vor Aufbruch nach Ort18 ein Messer eingesteckt und mitgenommen hat, folgt aus der glaubhaften Aussage des Zeugen Zeuge6.

Der Zeuge Zeuge6 hat angegeben, die Freundesgruppe habe sich am 23.05.2021 in der Wohnung des Angeklagten 1 zum Feiern getroffen. Der Abend sei zunächst nicht besonders gewesen. Es habe im Laufe des Abends an die Tür geklopft, es sei von dem Mitangeklagten 4 nach dem Angeklagten 1 verlangt worden. Er habe mitbekommen, dass es Probleme gegeben habe. Als sich der Angeklagte 1 abfahrbereit angezogen habe mit Jacke – seiner braunen oder schwarzen Lederjacke – und Sneaker, habe er den Angeklagten 1 konkret danach gefragt, was los sei. Dabei hätten sie dort gestanden, wo die Musik gelaufen sei. Der Angeklagte 1 habe ihm erklärt, dass es Probleme mit einer Freundin geben würde. Da würden sie kurz hinfahren, die Probleme einer Freundin lösen und wiederkommen. Den Angeklagten 4 habe er nur flüchtig gesehen. Er habe beobachtet, dass der Angeklagte 1 sich vor Aufbruch nach Ort18 ein Messer eingesteckt habe. Das Messer sei aus dem Fernseherschrank, der obersten Schublade des Sideboards, gekommen. Er habe auf der Couch gesessen, als er den Angeklagten 1 dabei beobachtet habe. Der Angeklagte 1 habe mit dem Rücken zu ihm am Sideboard gestanden. Das Sideboard habe zwei Türen und in der Mitte drei Schubladen. Das Messer habe einen braun/bronzenen Griff gehabt und sei ohne Klinge etwa 10 bis 15 cm lang gewesen. Das Messer habe der Angeklagte 1 in seine rechte Jackentasche gesteckt. Später sei der Angeklagte 1 mit der Freundin, die die Probleme gehabt habe, in die Wohnung zurückgekehrt. Zu diesem Zeitpunkt habe er, der Zeuge Zeuge6, in der Küche auf der Höhe des Herdes gestanden. Als der Angeklagte 1 wiedergekommen sei, sei er direkt zum Spülbecken gegangen und habe dort hektisch das Messer – von dem er nicht habe sehen können, ob es "verdreckt" gewesen sei – saubergemacht. Hierzu habe er Reinigungsmittel unter der Spüle herausgeholt und versucht, damit das Messer sauberzumachen. Anschließend habe der Angeklagte 1 das Messer wieder in die Schublade gelegt, wo er es hergeholt hatte.

5.2. Aussagefähigkeit

Die Aussagetüchtigkeit des Zeugen Zeuge6 ist nicht beeinträchtigt. Der Zeuge war zu dem Zeitpunkt seiner geschilderten Beobachtung in der Wohnung des Angeklagten 1 in der Lage, das Handeln des Angeklagten 1 zuverlässig wahrzunehmen. Er war fähig, seine Wahrnehmung in der folgenden Zeit im Gedächtnis zu behalten und bei einer Befragung aus dem Gedächtnis abzurufen. Es haben sich in Bezug auf den Zeugen Zeuge6 keine Besonderheiten in der Person und keine Auffälligkeiten im Aussageverhalten ergeben, die Anlass geben könnten, an seinen kognitiven und mnestischen Fähigkeiten zu zweifeln.

5.2.1 Sehkraft

Die Sehkraft des Zeugen Zeuge6 war im Zeitpunkt seiner Beobachtungen in der Tatnacht erhalten, auch wenn der Zeuge Zeuge6 angegeben hat, er sehe auf weite Distanz etwas verschwommener und er beabsichtige einen Optikerbesuch. Indessen haben sich bei seiner Vernehmung keine Anhaltspunkte dafür gezeigt, dass die Wahrnehmungsfähigkeiten des Zeugen Zeuge6 am Tatabend in Bezug auf seine Sehkraft bedeutsam eingeschränkt gewesen wären. Zum Tatzeitraum hat der Zeuge Zeuge6 angegeben, habe er zwar schon selbst eine Einschränkung seiner Sehstärke bemerkt. Eine deutliche Verschlechterung, die ihn zu einem Optikerbesuch veranlassen würde, sei allerdings erst in den letzten sechs Monaten eingetreten. Einen Zusammenhang seiner Sehschärfe mit Dämmerung und Dunkelheit gebe es nicht. An der Selbsteinschätzung des Zeugen Zeuge6 hat die Kammer keine Zweifel. Der Zeuge Zeuge6 bediente sich weder in der Tatnacht noch in der Hauptverhandlung einer Sehhilfe und war indes voll orientierungsfähig. Während der Zeugeneinvernahme folgte der Zeuge Zeuge6 dem jeweiligen Fragensteller mit den Augen.

Der Zeuge Zeuge6 hat darüber hinaus in der Hauptverhandlung von seiner Sitzposition am Zeugentisch aus zur Sitzposition des Rechtsanwalts F eine spontane Sehprobe des Rechtsanwalts F bestanden. Letzterer hat dem Zeugen Zeuge6 in der Befragung drei Finger vorgehalten, die der Zeuge Zeuge6 ohne Weiteres erkannt hat. Der Abstand des Zeugentisches bis zum Sitzplatz des Rechtsanwalts F auf der Verteidigerbank betrug 7,4 Meter. Der Abstand zwischen der von dem Zeugen Zeuge6 angegebenen Sitzposition auf der Couch am Tatabend bis hin zum Sideboard war – geschätzt aufgrund des Ortstermins – mit 3 bis 4 Metern deutlich geringer.

5.2.2 Betäubungsmittel

Der Zeuge Zeuge6 hat zwar nach eigenen Angaben an dem Tatabend Alkohol und Betäubungsmittel konsumiert, darunter – mit dem Angeklagten 1 gemeinsam – eine halbe Tablette Ecstasy und Cannabis. Es ergaben sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für eine akute Intoxikation in den Zeitpunkten der Informationsaufnahme. Der Zeuge Zeuge6 hat zu seinem Konsumverhalten angegeben, dass er die Einnahme der halben Ecstasy-Pille nicht mehr einordnen könne. Es sei aber so, dass er infolge der Einnahme von MDMA als Wirkung Zähneklappern bekommen habe. Die Wirkung sei recht schnell eingetreten, also 15 bis 20 Minuten. Die Wirkung habe vielleicht 30 bis 45 Minuten insgesamt angedauert. Er sei dann sehr hibbelig geworden, habe "Hummeln im Hintern" gehabt, sei teilweise durch die Wohnung gehüpft und gehampelt, habe sich "auspowern" müssen. Vom Cannabiskonsum sei er in der Regel müde und motivationslos. An Alkohol habe er über den Abend verteilt vier oder fünf 0,33er Flaschen Bier und – erst später am Abend – Bacardi-Cola getrunken. Er sei zum Zeitpunkt seiner Beobachtung in seiner Wahrnehmung nicht beeinträchtigt gewesen. Seine Selbsteinschätzung hat er glaubhaft bekundet.

5.3 Glaubhaftigkeit der Aussage

Die Angaben des Zeugen Zeuge6, bezogen auf das Einstecken und Abwaschen des Messers in der Tatnacht des 23.05.2021, sind glaubhaft.

5.3.1 Aussageverhalten

Der Zeuge Zeuge6 hat bei seiner Aussage eine selbstkritische und erinnerungskritische Haltung eingenommen. Er hat sich nicht davor gesträubt, Erinnerungslücken einzugestehen, sondern brachte jeweils zum Ausdruck, wenn er sich an bestimmte Umstände nicht mehr erinnern konnte. So hat er Vorhalte aus früheren Vernehmungen bestätigt, nachdem er kritisch nachgedacht hat, sich an den Inhalt zu erinnern.

Der Zeuge Zeuge6 ist in der Hauptverhandlung zwei Mal vernommen worden. Seine erste Vernehmung war dadurch geprägt, dass der Zeuge Zeuge6 betreffend solche Inhalte seiner polizeilichen Vernehmung, die mit einer Belastung des Angeklagten 1 einhergingen, keine präsente Erinnerung zu haben vorgab. Dies betraf insbesondere das beobachtete Einstecken und Abwaschen des Messers. Anders als in der polizeilichen Vernehmung hat der Zeuge Zeuge6 in der Hauptverhandlung zwar geschildert, dass er beobachtet habe, dass der Angeklagte 1 "etwas" eingesteckt habe, nicht aber, dass er "ein Messer" eingesteckt habe. Hierbei relativierte er seine vorigen Angaben und zeigte sich unsicher. Der Zeuge Zeuge6 betonte indes die Richtigkeit seiner Angaben in der polizeilichen Vernehmung und eine präsente Erinnerung daran, diese Angaben gegenüber der Polizeibeamtin KOKin PB4 gemacht zu haben. Er bestätigte die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben im Ermittlungsverfahren. In seiner zweiten Vernehmung vor der Kammer trat der Zeuge Zeuge6 deutlich selbstsicherer auf. Der Zeuge Zeuge6 wiederholte seine Angaben hinsichtlich seiner Beobachtungen das Messer betreffend und bekräftigte seine Erinnerungen mit weiteren, detailreichen Angaben zu den Sicht- und Lichtverhältnissen am Tatabend.

Die Angaben des Zeugen Zeuge6 sind auch mit Blick auf sein Aussageverhalten glaubhaft. Sein anfänglich zögerliches Aussageverhalten erklärt sich in seiner Person. Der Zeuge Zeuge6 hat offengelegt, generell Schwierigkeiten damit zu haben, vor vielen Personen zu sprechen. Ihm war in der ersten Vernehmung vor der Kammer seine Nervosität und Unwohlsein deutlich anzumerken. Er wirkte eingeschüchtert. Während seiner Einvernahme senkte er regelmäßig den Blick oder ließ seinen Blick unsicher durch den Sitzungssaal gleiten. Der Zeuge Zeuge6 sprach mit leiser Stimme. Unsicherheiten zeigte der Zeuge Zeuge6 insbesondere hinsichtlich solcher Angaben, die erkennbar belastend den Angeklagten 1 trafen. Solche Angaben teilte er, anders als im Ermittlungsverfahren, nicht freimütig und spontan mit. Erst auf konkrete Vorhalte von Inhalten seiner polizeilichen Zeugenaussage bestätigte er die Richtigkeit seiner dortigen Angaben. Dem Zeugen Zeuge6 war die Bedeutung seiner Angaben für das Strafverfahren augenscheinlich bewusst. Zugleich war sich der Zeuge Zeuge6 auch seiner Wahrheitspflicht bewusst. In seiner zweiten Vernehmung vor der Kammer, die drei Monate später erfolgte, zeigte sich der Zeuge Zeuge6 deutlich selbstsicherer. Seine Angaben, insbesondere seine geschilderten Wahrnehmungen zum Messer, waren präzise und erinnerungsbasiert.

5.3.2 Aussagegenese

Die Kammer hat die Zeugin KOKin PB4 als Vernehmungsbeamtin zu den Umständen der polizeilichen Vernehmung des Zeugen Zeuge6 am 11.03.2022 befragt.

Die Zeugin KOKin PB4 hat angegeben, die Vernehmung sei am Abend des 11.03.2022 bei ihm zu Hause in der Küche erfolgt. Zum Ende der Vernehmung habe die Kriminalbeamtin KHKin PB2 der Vernehmung beigewohnt. Bei einem der Vernehmung vorausgehenden Vorgespräch habe der Zeuge Zeuge6 nur berichtet, dass er bei dem Angeklagten 1 wohnhaft gewesen wäre zu dem Zeitpunkt, als es eine Party in der Wohnung des Angeklagten 1 gegeben habe, die dieser mit dem Angeklagten 4 verlassen habe. Ein Messer habe er nicht erwähnt. In der Vernehmung selbst sei er auskunftsbereit gewesen. Er habe viel von sich aus berichtet, auf Detailfragen habe er ergänzt. Den Ablauf habe er im Grunde von sich aus erzählt. Die Angabe, dass der Angeklagte 1 vor Aufbruch mit dem Angeklagten 4 ein Messer eingesteckt habe, habe der Zeuge Zeuge6 spontan und ohne jeden Vorhalt ihrerseits gemacht. Der Zeuge Zeuge6 habe spontan angegeben, das Messer sei in der Kommode bzw. dem Sideboard im Wohnzimmer gewesen. Das habe er ihr dann beschrieben. Der Zeuge Zeuge6 habe von sich aus angegeben, dass der Angeklagte 1 das Messer in die "rechte" Jackentasche gesteckt habe. Sie habe ihn gefragt, ob er sich mit der Seite ganz sicher sei. Der Zeuge Zeuge6 habe gesagt, dass er sich nicht ganz sicher sei, ob es die rechte oder die linke Jackentasche gewesen sei. Bezüglich des grundsätzlichen Umstandes, dass der Angeklagte 1 ein Messer "eingesteckt" hat, sei sich der Zeuge ganz sicher gewesen. Hierzu habe er fließend seine Erinnerungen geschildert. Die Angabe, dass der Angeklagte 1 das Messer nach Rückkehr abgewaschen habe, habe der Zeuge Zeuge6 ebenfalls spontan ohne zu zögern oder lange zu überlegen geschildert.

5.3.3 Schlüssigkeit

Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Zeuge6 spricht die Qualität seiner Aussage. Der Zeuge Zeuge6 konnte die Umstände seiner Beobachtung in der Wohnung des Angeklagten 1 in sich stimmig und frei von inhaltlichen Strukturbrüchen wiedergeben.

Seine Beobachtung hat er erinnerungsbasiert vorgetragen. Zur Tatzeit hatte er nach eigenen Angaben mit in der Wohnung des Angeklagten 1 gelebt. Dass der Mitangeklagte 4 in der Tatnacht nach dem Angeklagten 1 suchte und dieser daraufhin in Aufbruchsstimmung geriet, hatte der Zeuge Zeuge6 als für solche Partyabende ungewöhnlich empfunden und war neugierig geworden. Seine Neugierde hatte den Zeugen Zeuge6 dazu bewegt, den Angeklagten 1 zu beobachten. Dabei hatte der Zeuge Zeuge6 auch beobachtet, dass sich der Angeklagte 1 Schuhe und Jacke anzog. Seine Neugierde und besondere Aufmerksamkeit hat der Zeuge Zeuge6 dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er den Angeklagten 1 konkret darauf angesprochen hatte, was denn los sei und dieser ihm mitteilte, dass es Probleme mit einer Freundin geben würde.

Der Angeklagte 1 hat in seiner (schriftlichen) Einlassung nicht bestritten, ein Messer in der Hand gehalten zu haben:

"Während der Angeklagte 4 unten war, packte ich meine Jacke, meine Zigaretten und Autoschlüssel zusammen und setzte mich wieder zu den anderen ins Wohnzimmer. Auf meinem Weg dorthin sah ich auf meinem Sideboard mein Messing-Taschenmesser liegen, das sonst in der Schublade lag und legte es dorthin auch wieder zurück. Ich weiß aus der Anklage, dass Zeuge6 gesehen haben will, dass ich ein Messer eingesteckt habe. Dabei handelt es sich um dieses Messer."

Der Angeklagte 1 hat mithin zugestanden, im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang seines Aufbruchs ein Messer in der Hand gehabt zu haben. Während er das Messer in das Sideboard gelegt haben will, hat der Zeuge Zeuge6 bekundet, es sei herausgeholt und eingesteckt worden, was mit einem anderen Bewegungsablauf einhergeht. Das Einstecken in die Tasche ist eine zusätzliche Bewegung.

Dem Zeugen Zeuge6 war es aufgrund der Sicht- und Lichtverhältnisse in der Wohnung des Angeklagten 1 in der Tatnacht möglich, das Einstecken des Messers vor Aufbruch nach Ort18 zu beobachten. Die Wohnung des Angeklagten 1 ist unter Berücksichtigung der Raum- und Beleuchtungsverhältnisse in der Tatnacht in einem Ortstermin in Augenschein genommen worden. Der Zeuge Zeuge6 hat angegeben, zum Zeitpunkt seiner Beobachtung auf der im Wohnbereich befindlichen Couchgarnitur gesessen und den Angeklagten 1 – dem Sideboard zugewandt – mit dem Rücken gesehen zu haben. Der Ortstermin hat die Sichtmöglichkeiten des Zeugen Zeuge6 bestätigt. Die angegebene Sitzposition gewährt einen freien Blick auf das Sideboard bzw. eine davor stehende Person in einem Abstand von nur wenigen Metern. Eine Sicht auf den Angeklagten 1 in der Tatnacht haben nach Inaugenscheinnahme im Ortstermin auch die Beleuchtungsverhältnisse gewährt. Es waren ausreichende indirekte Lichtquellen vorhanden, die den sonst abgedunkelten und eine Einheit bildenden Wohn- und Küchenbereich ausleuchteten. Der Wohnbereich und das Sideboard sind in Augenschein genommen worden (Bild Nr. 19 und 20 im Sonderband II – Lichtbilder, Band II, Bl. 286). Zentrale – in unmittelbarer Nähe zum Sideboard befindliche – Lichtquellen waren das am Schreibtisch angebrachte LED-Band, die an der Wand in der Gaube angebrachten "LED-Waben" sowie die an der Gaubendecke angebrachte "LED-Wolke", deren Helligkeit und Farbe über eine Lichtanlage auf jegliche Art von Akustik, insbesondere eingeschalteter Musik, im Raum reagierten. Der weiße Bodenfliesenspiegel und das von seiner Front weiß glänzende Sideboard reflektierten das Licht im Raum zusätzlich. Eine Orientierung im Raum sowie die Erkennbarkeit einzelner Personen und Gegenstände war zu jeder Zeit – auch im Hinblick auf die farblichen Beleuchtungswechsel – möglich. Armbewegungen auf der Höhe des Sideboards von der Sitzposition auf dem Sofa waren abgrenzbar als "Herausnehmen" aus der Schublade des Sideboards und "Einstecken" in die rechte Jackentasche gegenüber dem "Hineinlegen" in die Schublade erkennbar. Dies ist im Ortstermin nachgestellt worden.

Der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Zeuge6 steht nicht entgegen, dass er in der ersten Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung geschildert hatte, die Beobachtung von der Küche aus gemacht zu haben. Denn die Wohnung hat keinen Raum, der als Küche eingerichtet ist. Vielmehr enthält der Raum, in dem gefeiert wurde, eine Küchenzeile. In seiner polizeilichen Vernehmung ist der Beobachtungsstandpunkt, so die Vernehmungsbeamtin KOKin PB4, nicht thematisiert worden. Die im Aussageverhalten des Zeugen Zeuge6 diskutierte Unsicherheit in der ersten Vernehmung in der Hauptverhandlung hat sich auch auf seine Angabe zur Standposition erstreckt. Während er in seiner Ersteinvernahme wenig präzise die "Küche" als Beobachtungsstandpunkt angegeben hatte, konkretisierte er seine Angaben hierzu in der erneuten Einvernahme in der Hauptverhandlung, in der er deutlich sicherer auftrat. Seine Beobachtungsposition beschrieb er detailreich als "seinen" Sitzplatz auf der Couchgarnitur, den er immer eingenommen habe. Von dort aus sei ihm die Rückansicht des Angeklagten 1 erinnerlich gewesen, als er den Angeklagten 1 bei seinen Vorbereitungshandlungen vor dem Aufbrechen nach Ort18 beobachtet habe.

Die Kammer hat auch bedacht, dass, angesichts der Größe der Hände des Angeklagten 1 und der des Messers, dieses von der Hand umklammert werden kann, wie sich aus in Augenschein genommenen Lichtbildern der Verteidigung des Angeklagten 1 ergibt. Dies ist aber nicht die einzige Möglichkeit, ein Messer zu ergreifen.

5.4 Rechtsmedizinische Aussage zur Tatwaffe

Das von dem Angeklagten 1 für den Zeugen Zeuge6 erkennbar eingesteckte Klappmesser kommt als Tatwaffe in Betracht.

Nach rechtsmedizinischer Einschätzung sei ein Messer mit einer Klingenlänge zwischen 7 und 10 cm geeignet, die bei dem Geschädigten festgestellten Verletzungen zu erzielen. Die Einstichwunde lasse, insbesondere unter Annahme einer einschneidigen Klinge mit möglicher Verbreiterungen, keinen Rückschluss auf eine Klingenbreite zu. Der Hals des Geschädigten sei eher von langer und schlanker Natur. Es handele sich bei den verletzten Strukturen um weitestgehend elastische und weiche Strukturen, die eine Kompression des Gewebes bedingen könnten.

  1. Anstiftung der Angeklagten 2

6.1 Verhältnis der Angeklagten 2 zu dem Geschädigten

Das Verhältnis der Angeklagten 2 zu dem Geschädigten und die Entwicklung dieser Beziehung zwischen Cousin und Cousine zeichnet sich wie festgestellt aufgrund der übereinstimmenden Angaben der mit im Familienwohnhaus lebenden Familienmitglieder, Jugendamtsberichten sowie engen Freunden und Bekannten der Familie A, zu der die Angeklagte 2 und der Geschädigte gehörten.

6.1.1 Einzug

Dass die Angeklagte 2 im Frühjahr des Jahres 2020 in Bezug auf ihre Wohn- und Lebenssituation plötzlich und ganz erheblich auf die familiäre Unterstützung angewiesen war und diese Unterstützung – maßgeblich auch von dem Geschädigten – erhalten hat, ergibt sich neben den im Selbstleseverfahren eingeführten Jugendamtsberichten aus den sich deckenden und ergänzenden Angaben der Zeugin Zeugin27 sowie den Zeugen Zeugin11, Zeuge22, Zeuge13 und der Ermittlungsführerin KHKin PB2.

Das Ausmaß der schwierigen Wohn- und Lebenslage, der sich die Angeklagten 2 im April 2020 zu stellen hatte, zeigt sich eindrucksvoll in dem Jugendamtsbericht vom 08.04.2020, verfasst von der die Angeklagte 2 zu diesem Zeitpunkt betreuenden Bezirkssozialarbeiterin Person1 (Sonderband Selbstleseverfahren; Sonderband VI – Jugendamtsakten, Band 1, Bl. 252-254). Die Betreuung der Angeklagten 2 und ihrer beiden Söhne erfolgte vor dem Hintergrund des familiengerichtlichen Verfahrens in der Kindschaftssache betreffend den Sohn Kind1. Die Bezirkssozialarbeiterin Person1 hat in diesem Bericht nach vorigem kollegialen Austausch mit den zusammenwirkenden Beratungsstellen die damalige Lebenssituation der Angeklagten 2 ausführlich reflektiert. Sie hält in dem Jugendamtsbericht fest, dass der psychische Zustand der Angeklagten 2 aktuell als bedenklich eingestuft werde. Die Angeklagte 2 zeige sich "psychisch labil" mit Verdacht einer "akuten Psychose". Sie sei nach der Trennung von Herrn Zeuge17 von heute auf morgen aus der Wohnung in der … nach fristloser Kündigung ausgezogen. Sie übernachte mit ihrem Sohn Kind2 zurzeit bei Freunden in Ort33, ohne sich offiziell umgemeldet zu haben. Ihr, der Bezirkssozialarbeiterin Person1, gegenüber habe die Angeklagte 2 in einem ausführlichen Telefonat geäußert, gegen sie würde ausgehend von den Kindesvätern eine "Verschwörung" laufen. Alle würden versuchen, dass die Kinder nicht bei ihr bleiben könnten. Sie würde aber alles dafür tun, ihre "Babys" – so benenne sie Kind2 und Kind1 – nicht zu verlieren. In dem Jugendamtsbericht skizziert die Sozialarbeiterin auch die Einschätzung der familiengerichtlichen Verfahrensbeiständin des Kind1, der Zeugin Zeugin27. Diese mache sich im Hinblick auf den psychischen Zustand der Angeklagten 2 und der aktuellen Corona-Lage große Sorgen um die Kinder. Die Angeklagte 2 stelle ihrer Einschätzung nach ihre eigenen Bedürfnisse über die der Kinder. Von möglicher Unterstützung mache die Angeklagte 2 keinen Gebrauch. Ihrer Kenntnis nach sei die Angeklagte 2 zunächst bei der Großmutter mütterlicherseits untergekommen, bevor sie nun Freunde in Ort33 aufgesucht habe. Ausweislich des Berichts haben die Sozialarbeiterin Person1 und die Verfahrensbeiständin Zeugin27 übereinstimmend festgehalten, dass diese aktuellen Wohn- und Lebensumstände für die Kinder keinesfalls tragbar seien.

Die Zeugin Zeugin27 hat in der Hauptverhandlung den Inhalt des Berichts der Bezirkssozialarbeiterin vom 08.04.2024 sowie die Inhalte der im Selbstleseverfahren eingeführten E-Mail vom 23.04.2020 sowie ihrer Stellungnahme an das Amtsgericht Weilburg vom 24.04.2020 bestätigt. Die Zeugin Zeugin27 hat angegeben, sie habe die Angeklagte 2 und ihre Familie seit 2018 in unterschiedlichen familienrechtlichen Verfahren als Familienbeistand betreut. Mit der Angeklagten 2 habe es unterschiedliche Phasen gegeben in den Jahren – mal seien Absprachen und Gespräche gut möglich gewesen, in schlechten Phasen sei dies schwieriger gewesen und die Angeklagte 2 habe mit Ablehnung reagiert. In der E-Mail vom 23.04.2020 betreffend die Kindschaftssache Kind1 hat sich die Zeugin Zeugin27 an die Bezirkssozialarbeiterin Person1 gewandt und ihr von einem soeben geführten Telefonat mit der Angeklagten 2 berichtet. Die Angeklagte 2 habe ihr mitgeteilt, sie hätten nach dem gestrigen Gespräch mit ihr, der Zeugin Zeugin27, als Familie – darunter ihre Großmutter, Onkel, Bruder und Cousin – zusammengesessen. Gemeinsam hätten sie beschlossen, dass die Angeklagte 2 mit ihren beiden Söhnen die Vier-Zimmer-Wohnung im Haus der Großmutter beziehen könne. Der Onkel werde in eine kleinere Wohnung wechseln. Darüber sei die Angeklagte 2 sehr glücklich gewesen. Sie hätten bereits mit den Renovierungsarbeiten begonnen. Ausweislich der im Selbstleseverfahren eingeführten Stellungnahme der Zeugin Zeugin27 an das Amtsgericht Weilburg vom 24.04.2020 (Sonderband Selbstleseverfahren; Sonderband VI – Jugendamtsakten, Band 1, Bl. 272-273) hat die Zeugin Zeugin27 diese Informationen als Verfahrensbeiständin zugleich an das Amtsgericht Weilburg gemeldet. Darin führt sie entsprechend ihrer E-Mail vom Tag zuvor aus, dass die Angeklagte 2 mit ihren beiden Kindern aus der Wohnung in der … ausgezogen sei und vorübergehend bei ihrer Großmutter in Ort28-Ort18 lebe, wobei die Wohnsituation "behelfsmäßig" sei, ihr eigene Räume nicht zur Verfügung stünden. Zwischenzeitlich habe sie bei Freunden in Ort33 gelebt. Die Angeklagte 2 habe ihr nun mitgeteilt, dass ihre Familie ihr auf der Suche nach einer Lösung angeboten hätte, dass sie mit ihren Söhnen in die Vier-Zimmer-Wohnung im Haus ihrer Oma einziehen könne. Ihr Onkel, der diese Wohnung bis jetzt bewohne, ziehe in eine kleinere Wohnung. Bereits am Abend hätten sie angefangen, umzuräumen und Tapete von den Wänden zu lösen.

In der Hauptverhandlung einvernommen hat die Zeugin Zeugin27 glaubhaft ausgeführt, sie habe bei der Angeklagten 2 im April 2020 einen bemerkenswerten Aktionismus erlebt. Sie habe es in einer "wahnsinnigen Aktion" geschafft, die Wohnung in der ...straße ... herzurichten und dort einzuziehen mit den Kindern. Diese Aktion habe mithilfe der Familie stattgefunden. Sie habe den Eindruck gehabt, dass da ein ordentlicher Familienzusammenhalt war. Die Familie habe sich zusammengetan, um die Wohnung des Onkels der Angeklagten 2, dem Zeugen Zeuge22, herzurichten. Sie habe besonders positiv wahrgenommen, dass die jungen Leute richtig mit angepackt hätten. Sie habe damals ein Treffen mit der Angeklagten 2 und den Kindern arrangiert. Gemeinsam seien sie auf dem Spielplatz gewesen. Ihr sei besonders in Erinnerung geblieben, dass die beiden jungen Männer, der Zeuge Zeuge13 und der Geschädigte, bei diesem Treffen auf dem Spielplatz dabei gewesen seien und mit den beiden Söhnen der Angeklagten 2 gespielt hätten.

Den in einer Notlage organisierten und von der Unterstützung der Familie A getragenen Einzug in das Familienwohnhaus in der ...straße ... haben auch die damaligen Bewohner des Familienwohnhauses, die Zeugen Zeugin11 als Großmutter, Zeuge22 als Onkel und Zeuge13 als Bruder der Angeklagten 2 übereinstimmend bestätigt.

Der Zeuge Zeuge22 hat – wie deckungsgleich auch die Zeugin Zeugin11 – angegeben, er, seine Mutter, die Zeugin Zeugin11 und insbesondere sein Sohn, der Geschädigte, hätten als Familie den Einzug der Angeklagten 2 mit ihren beiden Kindern unterstützt, als sich die Angeklagte 2 hilfesuchend an sie gewandt hätte. Das Jugendamt sei in die Kindesbetreuung eingebunden und ein kindgerechtes Wohnumfeld für die beiden Söhne der Angeklagten 2 notwendig gewesen. Die Kinder hätten einen Rückzugsort gebraucht. Die beiden Söhne der Angeklagten 2 hätten jeder sein eigenes Zimmer haben sollen. Daher habe er die Wohnung im Erdgeschoss mit ausreichenden Zimmern aufgegeben und sei in die Kellerräume verzogen. Den Angaben der Zeugen Zeuge22 und Zeugin11 hätten sie seither gemeinsam in dem Familienwohnhaus gelebt – im Keller der Zeuge Zeuge22, im Erdgeschoss die Angeklagte 2 mit ihren beiden Söhnen, im ersten Stock die Zeugin Zeugin11 und im Dachgeschoss der Geschädigte, gemeinsam mit dem Bruder der Angeklagten 2, dem Zeugen Zeuge13.

Dass die Initiative mit Blick auf die Wohnungsnot der Angeklagten 2 und ihrer beiden Kleinkinder insbesondere von dem Geschädigten ausgegangen war, folgt aus den glaubhaften Ausführungen des Zeugen Zeuge13. Der Zeuge Zeuge13 hat glaubhaft angegeben, er habe von Januar 2019 bis April 2021 gemeinsam mit dem Geschädigten in der Dachgeschosswohnung des Familienwohnhauses gelebt. Plastisch hat er geschildert, dass es vor allem der Geschädigte gewesen sei, der den Einzug der Angeklagten 2 in das Familienwohnhaus maßgeblich bewirkt habe. Ohne den Geschädigten, so der Zeuge Zeuge13, hätte die Angeklagte 2 kein Dach über dem Kopf gehabt.

Der Angeklagte 5 hat in seiner Einlassung glaubhaft bestätigt, dass die Angeklagte 2 über Ostern 2020 in eine Notlage geraten sei und er sie mit ihren beiden Kindern über einen Zeitraum von vier Wochen habe bei sich in Ort33 wohnen lassen. Sie habe aus ihrer alten Wohnung rausgemusst und noch keine neue Bleibe gehabt. Er sei zwar nicht offiziell der Patenonkel der Kinder, habe diese Rolle aber bis zu dem Vorfall im Mai 2021 ausgefüllt. Wenn die Angeklagte 2 ihn angerufen und Hilfe gebraucht habe, sei er stets zur Stelle gewesen. Er habe nie Nein gesagt. Sie habe ihn immer überreden können.

Die Umstände des Einzugs der Angeklagten 2 stehen auch im Einklang mit ihren eigenen Angaben in der zeugenschaftlichen Befragung vom 24.05.2021 gegenüber der Zeugin KHKin PB2, wie diese in der Hauptverhandlung geschildert hat. Die Zeugin KHKin PB2 hat angegeben, die Angeklagte 2 habe ihr gegenüber berichtet, seit ca. einem Jahr in der ...straße ... in der Erdgeschosswohnung zu wohnen, einer Art Hochparterre. Vorher habe sie in Ort29 in der … gewohnt. In der Wohnung wohne auch ihr 6-jähriger Sohn. Unten in der Kellerwohnung wohne der Vater des Geschädigten und im ersten Obergeschoss die Großmutter. Ganz ohne habe der Geschädigte gewohnt. Dort habe bis vor zwei Wochen auch ihr Bruder, der Zeuge Zeuge13 gewohnt, der zurück nach Bundesland zu seiner Familie gezogen sei.

Dass die Angeklagte 2 zum Tatzeitpunkt seit etwa einem Jahr in der Erdgeschosswohnung in der ...straße ... lebte, ergibt sich auch aus einer Auskunft der Bezirkssozialarbeiterin Person1 an das Amtsgericht Weilburg vom 15.06.2020, im Selbstleseverfahren eingeführt (Sonderband Selbstleseverfahren; Sonderband VI – Jugendamtsakten, Band 1, Bl. 304-308). Darin führt sie aus, dass die Angeklagte 2 mit ihren beiden Kindern bereits seit Anfang des Monats in dem Familienwohnhaus lebe. Aus dieser behördlichen Mitteilung ergibt sich zugleich der von Seiten des Jugendamts zunächst beobachtete grundsätzlich positive Einfluss auf das Verhalten der Angeklagten 2. Ihr Zustand wird von der Bezirkssozialarbeiterin als "stabil" beschrieben, wenngleich der Einzug ausweislich des Berichts weiterhin kritisch betrachtet worden ist. So wird in dem Bericht festgehalten, dass die Angeklagte 2 sich zufrieden und freudig darüber gezeigt habe, dass ihre beiden Söhne jeder ein eigenes Zimmer hätten. Die anfängliche Euphorie einschränkend habe sie aber auch Bedenken geäußert, mit so vielen Familienmitgliedern zusammen in einem Haus zu wohnen. Die Bezirkssozialarbeiter führt aus, die aktuellen Wohnverhältnisse der Angeklagten 2 würden auf den ersten Blick nach einem förderlichen und stabilen Umfeld für die Kinder aussehen. Demgegenüber stehe weiterhin die Persönlichkeit der Angeklagten 2, welche geprägt sei von Impulsdurchbrüchen und unvorhersehbarem Verhalten. In dieser Stellungnahme an das Amtsgericht hat die Bezirkssozialarbeiterin Person1 trotz der Verbesserung des wohnlichen Umfeldes zugleich ihre klare Empfehlung zum Wechsel des Lebensmittelpunktes des Sohnes Kind1, weg von der Angeklagten 2, hin zum Kindsvater, ausgesprochen.

Ausweislich der verlesenen EWO (Elektronische Einwohnerakte) Abfrage vom 16.09.2021 ergeben sich die dort hinterlegten offiziellen Meldeanschriften der Angeklagten 2 (Sonderband Selbstleseverfahren; Hauptakte Band IV, Bl. 967-970). Danach hat sich die Angeklagte 2 zum 01.07.2020 offiziell unter der Anschrift ...straße ... in Ort18 gemeldet, wo sie bereits in der Zeit von März 2012 bis Dezember 2014 schon einmal lebte, nachdem sie im Jahr 2009 nach Ort18 gekommen und dort zunächst im … wohnhaft war. Nach zwei weiteren Wohnanschriftwechseln innerhalb von Ort28, lebte die Angeklagte seit Juli 2017 bis zu ihrem Umzug in das Familienwohnhaus im Jahr 2020 in der ….

Die Feststellungen zum Einfluss der neuen Wohnsituation auf das Konfliktverhalten der Angeklagten 2 beruhen außerdem auf einem Bericht der Sozialpädagogischen Familienhilfe gerichtet an die Bezirkssozialarbeiterin Person1 vom 15.10.2020 (Sonderband Selbstleseverfahren, Hauptakte Band XII, Bl. 2794-2797), die über die Betreuung der Angeklagten 2 und ihren Kindern berichtet. Der Umzug in das Familienwohnhaus habe zu einer erheblichen Verbesserung des Wohnumfeldes geführt. Diese neue Wohnsituation habe sich auch positiv auf die Konfliktsituationen ausgewirkt. Das Stresslevel der Angeklagten 2 wäre insgesamt geringer, wenngleich die Angeklagte 2 merklich unter der Belastung des familiengerichtlichen Verfahrens stünde. Der Vater des älteren Sohnes Kind1 habe das alleinige Sorgerecht vor dem Familiengericht beantragt und ein familiengerichtliches Verfahren eingeleitet. Dieses Verfahren mit mehrfachen Kontakten der beauftragten Familiengutachterin habe zu einer erheblichen Anspannung in der Familie geführt. Die Termine mit der Familiengutachterin hätten ein erhöhtes Stresslevel bei der Angeklagten 2 erzeugt. Zwischenzeitlich habe der Kindesvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhalten, das Gericht kläre noch den Umgang zwischen dem Sohn Kind1 und der Angeklagten 2.

Dass der Wohnungswechsel nur einen vorrübergehenden positiven Effekt auf das Stimmungsbild der Angeklagten 2 hatte, folgt aus einem Bericht des Jugendamts vom 28.10.2020, der die aktuelle Situation der Angeklagten 2 in einem Hilfeplan für den Hilfeplanzeitraum ab dem 10.09.2020 zusammenfasst (Sonderband Selbstleseverfahren; Hauptakte Band XII, Bl. 2801-2804). Ausweislich dieses Berichts ist dem Vater des Sohnes Kind1 der Angeklagten 2 das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen worden, sodass ihr Sohn Kind1 seit August 2020 seinen Lebensmittelpunkt nunmehr bei seinem Vater hatte. Dies trübe die Stimmung der Angeklagten 2, wenngleich der Umzug in die Wohnung nach Ort18 bei der Angeklagten 2 vorrübergehend für Entspannung gesorgt habe. Die Angeklagte 2 habe bezüglich ihrer psychotherapeutischen Versorgung geschildert, dass sie auf der Warteliste eines niedergelassenen Psychotherapeuten vor Ort stehe, der ihr eine Aufnahme zum Ende des Jahres in Aussicht gestellt habe. Der Umzug in das Familienwohnhaus habe für Stabilität im Alltag gesorgt. Nach Einschätzung des Fachdienstes Sozialer Dienst wurde eine psychotherapeutische Anbindung von Frau Angeklagte 2 als wichtig erachtet, damit sie auch mittel- und langfristig stabil ist und ihre Mutterrolle gut ausfüllen könne.

6.1.2 Wechselhaftes Zusammenleben im Familienwohnhaus

Die Feststellungen zum Charakter des Verhältnisses zwischen der Angeklagten 2 und dem Geschädigten beruhen zum einen auf den Angaben der Hausbewohner, der Zeugen Zeugin11 und Zeuge22 sowie Zeuge13, zum anderen auf den Angaben der zum Freundeskreis des Geschädigten gehörenden Zeugen Zeuge26 und Zeuge30 sowie des Angeklagten 5 als bestem Freund der Angeklagten 2.

Das Zusammenleben im Familienwohnhaus nach dem Einzug der Angeklagten 2 haben die Zeugen Zeugin11, Zeuge22 und Zeuge13 übereinstimmend insgesamt als wechselhaft beschrieben. Nach den Schilderungen der Zeugen war das Verhältnis belastet durch häufige Streitigkeiten. Die Feststellungen zu impulsiven Reaktionen der Angeklagten 2 auf von ihr als provozierend empfundenes Verhalten beruhen ebenfalls auf den Angaben dieser Zeugen. Die im Wohnhaus lebende Großmutter der Angeklagten 2 und des Geschädigten hat angegeben, dass sie selbst mit ihren beiden Enkelkindern immer gut zurechtgekommen sei. Die Angeklagte 2 sei ihr gegenüber herzensgut und stets hilfsbereit gewesen. Dies gelte nicht für das Verhältnis der Enkelkinder untereinander. Zwischen der Angeklagten 2 und ihrem Cousin, dem Geschädigten, habe es regelmäßig Streit gegeben. Dies habe sich stets wieder beruhigt. Der Zeuge Zeuge22 hat das Aufkommen von Streitigkeiten zwischen seinem Sohn, dem Geschädigten, und der Angeklagten 2 bestätigt, die sie anfänglich hätten stets beilegen können. Die Angeklagte 2 sei zu ihm immer "gut Freund" gewesen, zugleich sei sie eine empfindliche Persönlichkeit mit Stimmungsschwankungen. Wenn er ihr gegenüber etwas angesprochen habe, was ihr nicht gepasst habe, dann sei sie gleich "auf 180" gewesen und es habe eine gewisse Zeit gedauert, bis sie sich wieder beruhigt habe. Der Zeuge Zeuge13 hat das ambivalente Verhältnis der Angeklagten 2 und dem Geschädigten ähnlich charakterisiert. In seiner Zeugeneinvernahme hat er glaubhaft angegeben, zu ihm sei die Angeklagte 2 immer nett gewesen und niemals handgreiflich geworden. Gegenüber dem Geschädigten sei dies anders gewesen. Das Verhältnis zwischen der Angeklagten 2 und dem Geschädigten sei wechselhaft gewesen, manchmal gut und manchmal schlecht. Zwischenzeitlich habe sie "ziemliche Ausraster" gehabt. Wenn man ihr gegenüber etwas Falsches gesagt oder nicht nach ihrem Willen gehandelt habe, sei sie ausgerastet.

Die wechselhafte Stimmung zwischen der Angeklagten 2 und dem Geschädigten und deren häufig impulsiven Verhalten gegenüber dem 18-jährigen Geschädigten zeigt sich auch in den Angaben der zum Freundeskreis des Geschädigten gehörenden Zeugen Zeuge26 und Zeuge30. Der Zeuge Zeuge26 hat glaubhaft angegeben, die Angeklagte 2 habe bei dem Geschädigten und seinen Freunden auch mitgefeiert. Ohne, dass sie hierzu eingeladen worden wäre, sei sie dann hoch in die Dachgeschosswohnung zu ihnen gekommen, was der Geschädigte geduldet habe. Die Angeklagte 2 habe den Geschädigte hin und wieder zur Arbeit gefahren, wenn der Zeuge Zeuge22 hierzu keine Zeit gehabt hätte. Der Zeuge Zeuge30 hat das Verhältnis zwischen der Angeklagten 2 und dem Geschädigten plastisch beschrieben als eine "Berg- und Talbahn". Es sei ein "Rauf und Runter" gewesen. Zwischen der Angeklagten 2 und dem Geschädigten habe es öfter Streit gegeben, meistens hätten sie sich anschließend wieder vertragen. Er kenne die Angeklagte 2 als eine nette Person mit starkem Temperament. Sie könne hitzköpfig und schnell "auf 180" sein. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Angeklagten 5, der berichtet hat, seit Jahren mit der Angeklagten 2 befreundet zu sein und sie daher ziemlich gut zu kennen. Als Freundin sei sie hilfsbereit, liebevoll und habe immer ein offenes Ohr. Wenn etwas entgegen ihrer Vorstellung laufe, dann könne ihr Verhalten aber auch umschlagen. Dann werde sie hysterisch und laut, schmeiße Gegenstände um sich. Er könne sie aber immer bremsen oder lasse sie einfach alleine stehen, bis sie sich wieder beruhigt habe. Hin und wieder habe sie versucht, ihn, den Angeklagten 5, zu manipulieren und sei auch erfolgreich damit gewesen. Die Angeklagte 2 und der Geschädigte hätten zwar Ärger gehabt, zwischenzeitlich sei aber auch wieder alles gut gewesen, wie dies in den besten Familien vorkomme. Zu Streitereien sei es meistens dann gekommen, wenn der Geschädigte nicht das gemacht habe, was die Angeklagte 2 von ihm verlangt habe.

6.1.3 Bestreuen des Fahrzeugs mit Mehl

Die Feststellungen zum Vorfall – Bestreuen des Fahrzeugs mit Mehl – zwischen der Angeklagten 2 und dem Geschädigten, der sich bereits vor ihrem Einzug in das Familienwohnhaus zugetragen hatte, beruhen auf den Angaben der Zeugen Zeugin11, Zeuge13 und Zeuge29 sowie des Angeklagten 5. Die Zeugen haben übereinstimmend berichtet, der Geschädigte habe sich Jahre zuvor für eine von ihm empfundene Ungerechtigkeit im Verhalten der Angeklagten 2 an dieser rächen wollen. Hierzu habe er das Fahrzeug der Angeklagten 2 absichtlich mit Mehl bestreut. Die Zeugen Zeuge29 und Zeuge13 haben berichtet, die Angeklagte 2 sei außer sich gewesen. Wütend habe sie den Geschädigten in der Dachgeschosswohnung aufgesucht und ihn körperlich angegriffen, indem sie neben verbalen Beleidigungen auf ihn eingeschlagen habe. Übereinstimmend haben die Zeugen glaubhaft bekundet, dass der Geschädigte das Bestreuen mit Mehl eingeräumt habe. Der Angeklagte 5 hat berichtet, dass die Angeklagte 2 gegen den Geschädigten Strafanzeige gestellt habe.

Dass die Angeklagte 2 jedenfalls gegenüber dem Geschädigten eine schlechte Streitkultur gezeigt hat und ihm gegenüber im Streit handgreiflich geworden ist, beruht auf den Angaben der Zeugen Zeuge13 und Zeuge30. Sowohl der Zeuge Zeuge13 als auch der Zeuge Zeuge30 haben glaubhaft berichtet, dass die Angeklagte 2 die Auseinandersetzungen mit dem Geschädigten nicht nur verbal ausgetragen habe. Den Schilderungen des Zeugen Zeuge30 zufolge habe der Geschädigte ihm selbst berichtet, dass die Angeklagte 2 ihn im Streit angespuckt und getreten habe. Einmal sei es fast zu einer Prügelei zwischen beiden gekommen. Der Zeuge Zeuge13 hat eindrucksvoll einen Vorfall geschildert, der sich zwischen der Angeklagten 2 und dem Geschädigten abgespielt habe. Die Angeklagte 2 habe eine Fuge an der Wohnungstür im Bereich des Plexiglases mit Silikon ausgespritzt. Er habe mit seinem Finger schauen wollen, ob das Silikon schon getrocknet sei. Das noch nicht getrocknete Silikon habe er von seinem Finger an der Tür abgeschmiert. Das habe die Angeklagte 2 mitbekommen. Sie sei in die Dachgeschosswohnung hochgerannt und habe nicht ihm, sondern dem Geschädigten, den sie für die Schmiererei verantwortlich gemacht habe, eine "Backpfeife" gegeben und ihn angespuckt. Der Geschädigte sei wie stets gelassen geblieben und habe sich nicht gewehrt.

6.1.4 Gegenstand der Streitigkeiten

Die Feststellungen zum Gegenstand der Streitigkeiten beruhen auf den Angaben der Zeugen Zeugin11, Zeuge22, Zeuge13, Zeuge29 und Zeuge28 sowie des Mitangeklagten 5. Nach den Schilderungen dieser Zeugen war der fundamentale Streitpunkt zwischen der unter den Argusaugen des Jugendamts stehenden Angeklagten 2 und dem noch jugendlichen Geschädigten unzweifelhaft feststellbar das lautstarke Feiern in der Dachgeschosswohnung im Freundeskreis des Geschädigten. Die Zeugen Zeugin11, Zeuge22 und Zeuge13 als Hausbewohner haben übereinstimmend glaubhaft berichtet, die Angeklagte 2 habe sich an der Lautstärke im Familienwohnhaus gestört, was ständiges Streitthema zwischen ihr und dem Geschädigten gewesen sei. Tatsächlich hätte der Geschädigte seine Freunde regelmäßig am Wochenende in die Dachgeschosswohnung eingeladen, um dort laut Musik zu hören. Alkohol- und Drogenkonsum seien dabei auch ein Thema gewesen. Da das Wohnhaus ein älteres Haus sei, sei es in der Tat hellhörig. Die Zeugen Zeugin11 und Zeuge22 haben angegeben, sich an dem Treiben der jungen Leute nicht gestört zu haben. Die Angeklagte 2 hingegen habe sich davon, dass der Geschädigte ihr gegenüber keine Rücksicht gezeigt habe, provoziert gefühlt.

Der Zeuge Zeuge13 hat angegeben, der Freundeskreis des Geschädigten habe sich regelmäßig in der Dachgeschosswohnung in der ...straße ... getroffen, um dort gemeinsam laut Musik zu hören. Zum Freundeskreis hätten die Zeugen Zeuge29, Zeuge30 und Zeuge26 gehört. Es seien auch Alkohol- und Betäubungsmittel konsumiert worden. In der Dachgeschosswohnung sei herumgelaufen worden, hin und wieder hätten sie "Spaßkämpfchen" gemacht. Die Angeklagte 2 hätte gelegentlich ebenfalls an diesen Treffen teilgenommen. Wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte sie manchmal höflich gefragt, ob sie nicht ruhiger machen könnten, und manchmal habe sie direkt losgepoltert.

Die Zeugen Zeuge29 und Zeuge28 sowie der Zeuge Zeuge30 haben bestätigt, dass Streitpunkt zwischen der Angeklagten 2 und dem Geschädigten stets der Besuch von ihnen bei dem Geschädigten in der Dachgeschosswohnung und die damit einhergehende Lautstärke gewesen sei. Tatsächlich sei es so gewesen, dass sie in der Dachgeschosswohnung generell die Musik über eine Musikbox laut gehört hätten. Der Zeuge Zeuge30 hat angegeben, dass die Angeklagte 2 sich über die Lautstärke im Wohnhaus geärgert habe, da sie ein kleines Kind gehabt habe, das habe schlafen müssen.

Dass die Auseinandersetzungen der Angeklagten 2 und dem Geschädigten auf dem Zusammenspiel der sensiblen Persönlichkeit der Angeklagten 2 und dem jugendlich provozierenden Verhalten des Geschädigten beruhten, hat auch der Angeklagte 5 in seiner Einlassung bestätigt. Die Angeklagte 2 habe ihm, dem Angeklagten 5, nach ihrem Einzug in das Wohnhaus der ...straße ... des Öfteren über Probleme mit dem Geschädigten berichtet. Es sei hierbei um lautstarkes Feiern sowie um Alkohol- und Drogenkonsum gegangen. Der Geschädigte habe aus Sicht der Angeklagten 2 zu viele Partys gefeiert. Sie habe sich auch darüber beklagt, dass der Geschädigte Türen geknallt habe. Die Angeklagte 2 habe den Geschädigten hinter Sachbeschädigungen an ihrem Pkw verdächtigt, wenngleich er wisse, dass die Angeklagte 2 den Heckspoiler ihres Pkw selbst beim Ausparken aus seiner Garage abgefahren habe. Die Angeklagte 2 hätte den Geschädigten gerne aus dem Haus gehabt.

Die Angaben des Zeugen Zeuge22 zeigen den Verlauf und das Ausmaß des Konflikts, welches Potential dieser schließlich zwischen der Angeklagten 2 und dem Geschädigten erreicht hat. So hat der Zeuge Zeuge22 nach eigener Wahrnehmung eindringlich geschildert, es sei zu einem Zeitpunkt gekommen, da habe es einen Bruch zwischen seinem Sohn und seiner Nichte gegeben, bei dem so ziemlich alles zwischen ihnen "kaputtgegangen" sei. Zunächst habe er noch versucht, zwischen beiden zu vermitteln. Aus seiner Sicht sei es unumgänglich gewesen, dass sich die Angeklagte 2 und der Geschädigte zusammengesetzt hätten, um im Familienwohnhaus miteinander zurechtzukommen. Dazu sei es aber nicht gekommen. Er habe ihnen aufgegeben, Abstand voneinander zu halten, aber das hätten sie nicht befolgt.

6.1.5 Vorübergehender Auszug April 2021

Dass die Angeklagte 2 im Frühjahr 2021 in massive Auseinandersetzungen mit dem Geschädigten und ihrem Halbbruder Zeuge13 vor dem Hintergrund des Verhaltens der jugendlichen Hausbewohner – Partys in der Dachgeschosswohnung – geraten und infolgedessen sogar Anfang April 2021 in einer "Hauruck-Aktion" vorrübergehend mit dem jüngeren bei ihr lebenden Sohn ausgezogen war, beruht auf den übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen Zeugin27 und KHKin PB2. Die Zeugin Zeugin27 hat glaubhaft angegeben, die Angeklagte 2 sei kurzerhand vorrübergehend aus dem Familienwohnhaus ausgezogen und habe sich in Ort33 aufgehalten, weil sie es im Familienwohnhaus nicht mehr ausgehalten habe. Es habe "Zoff" mit dem Bruder, dem Zeugen Zeuge13, und dem Cousin, dem Geschädigten, gegeben. Diese hätten Partys in der Dachgeschosswohnung gefeiert. Da ihr Bruder, der Zeuge Zeuge13, auf Veranlassung der Großmutter ausgezogen sei, habe sie wieder zurückkehren können in ihre Wohnung, was sie der Zeugin Zeugin27 am 07.05.2021 mitgeteilt habe. Die Zeugin KHKin PB2, die die Angeklagte 2 zeugenschaftlich am 24.05.2021 befragt hat, hat deckungsgleich angegeben, die Angeklagte 2 habe ihr eigens berichtet, sie sei wegen dem Ärger mit dem Geschädigten und ihrem Bruder, dem Zeugen Zeuge13, vor etwa zwei Wochen für zwei Wochen nach Ort33 gefahren.

6.1.6 Zerkratzter Pkw

Die Feststellungen des für die Angeklagte 2 einschneidenden Vorfalls, der sich ebenfalls in diesem Zeitraum, nur wenige Wochen vor dem Tatgeschehen, ereignet hat, namentlich das Zerkratzen ihres Fahrzeugs, beruhen auf den sich deckenden glaubhaften Angaben der Zeugen Zeugin11, Zeuge13, Zeugin24 sowie der Angaben der Zeugin KHKin PB2 und der Einlassung des Mitangeklagten 5. Die Zeugen Zeugin11, Zeuge13 und Zeugin24 haben übereinstimmend berichtet, sich wenige Wochen vor dem Tattag in der Küche der Zeugin Zeugin11 aufgehalten zu haben, als die Angeklagte 2 gemeinsam mit dem Angeklagten 5 und einer Freundin, zugleich Schwester des Angeklagten 5, der Zeugin23, wutentbrannt erschienen sei. Die Angeklagte 2 sei völlig aufgelöst gewesen. Sie hätte behauptet, der Geschädigte habe das Fahrzeug der Angeklagten 2 mit dem Schimpfwort "Hure" sowie auch das der Zeugin23 zerkratzt. Die Zeugin Zeugin11 hat glaubhaft angegeben, der Angeklagte 5 sei so wütend gewesen, dass er über den Geschädigten gesagt habe "Ich bring’n um!". Der Zeuge Zeuge13 hat ergänzend angegeben, der Angeklagte 5 sei aufgebracht gewesen und habe gesagt "Wo sind sie, ich schlag‘ sie kaputt." Dies hat auch die Zeugin Zeugin24 in ihrer Aussage bestätigt. Als Zeugin einvernommen hat sie angegeben, der Angeklagte 5 habe unbedingt wissen wollen, wo der Geschädigte sei und habe aggressiv gedroht "Ich schlag‘ die da oben zu Krüppeln!". Die Zeugin Zeugin11 habe versucht, in dieser Auseinandersetzung zu schlichten. Zu dritt, so auch die Angaben der Zeugin Zeugin11 und des Zeugen Zeuge13, hätten sie den Angeklagten 2 und 5 versucht zu erklären, dass der Geschädigte sich auf Montage befände und an der Beschädigung nicht mitgewirkt haben könne. Sie seien so wütend gewesen, dass sie nicht hätten mit sich reden lassen. Dass der Angeklagte 5 wutentbrannt gemeinsam mit der Angeklagten 2 und der Zeugin23 im Familienwohnhaus erschienen war, hat der Angeklagte 5 bestätigt. Er sei sehr aufgebracht gewesen, richtig laut und stinkig. Als Ausdruck seiner Wut seien ihm auch Worte rausgerutscht wie "ich schlag denen den Schädel ein". Die Angeklagte 2 und er seien davon ausgegangen, dass Verursacher jedenfalls jemand aus dem Bekanntenkreis des Geschädigten sei, vermeintlich der Zeuge Zeuge26, der bei dem Geschädigten gefeiert habe. Für ihn sei die Sache geklärt gewesen, als die Zeugin Zeugin11 ihm erklärt habe, dass der Geschädigte zur fraglichen Zeit nicht vor Ort, sondern auf Montage arbeiten gewesen wäre. Ob die Sache auch für die Angeklagte 2 geklärt gewesen wäre, könne er nicht sagen. Sie sei im Anschluss zur Polizei nach Ort12 gefahren, wo er mitgefahren sei, und habe eine Anzeige gegen Unbekannt erstattet.

6.1.7 Verfassung der Angeklagten 2 im April 2021

Dass zu der ohnehin schwierigen Stimmung im Familienwohnhaus im April 2021 auch die schlechte mentale Verfassung der Angeklagten 2 hinzugekommen ist, beruht unter anderem auf den Angaben der Zeugen Zeuge29 und Zeuge28, Zeuge26 sowie der Zeugin Zeugin25. Die Zeugen Zeuge29 und Zeuge28 haben in Übereinstimmung mit dem Zeugen Zeuge26 von einem Vorfall mit der Angeklagten 2 berichtet, der sich im April 2021 zugetragen habe. Hierbei sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen der Angeklagten 2 und dem Zeugen Zeuge26 gekommen. Die Zeugen haben berichtet, Hintergrund sei ein Verhältnis der Angeklagten 2 und dem Zeugen Zeuge26 im Sinne eines One-Night-Stands gewesen. An einem Tag im April sei die Angeklagte 2 dabei gewesen, die Zeugen Zeuge28 und Zeuge29 mit ihrem Fahrzeug nach Hause zu bringen, als sie auf den Zeugen Zeuge26 getroffen wären, der eigens mit seinem Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Die Zeugen haben übereinstimmend glaubhaft geschildert, die Angeklagte 2 sei wütend auf den Zeugen Zeuge26 gewesen und sei ihm mit ihrem Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit hinterher gerast. Sie sei dem Zeugen Zeuge26 so dicht aufgefahren, dass dieser schließlich sein Fahrzeug angehalten habe. Die Angeklagte 2 und der Zeuge Zeuge26 seien aus den Fahrzeugen ausgestiegen. Die Angeklagte 2 habe versucht, dem Zeugen Zeuge26 seine Fahrzeugschlüsse abzunehmen. Im Gerangel um die Autoschlüssel habe die Angeklagte 2 dem Zeugen Zeuge26 eine Ohrfeige gegeben, schließlich habe sie von ihm abgelassen.

Die Feststellung, dass die Angeklagte 2 in der Zeit vor dem Tatgeschehen mental belastet war durch die Schwierigkeiten in der Beziehung zu ihrem damaligen Lebenspartner Zeuge18, beruht auf den Angaben der Zeugin Zeugin25. Die Zeugin Zeugin25 hat in der Hauptverhandlung berichtet, dass die Angeklagte 2 und der gesondert verfolgte Zeuge18 im April 2021 in Streit geraten seien. Der Zeuge Zeuge18 habe sich von der Angeklagten 2 nicht einvernehmlich trennen wollen. Am Abend des 11.04.2021 habe die Angeklagte 2 ihn in seiner Wohnung aufgesucht. Dieser habe sie dort übernachten lassen unter der Bedingung, dass sie am nächsten Morgen die Wohnung verlasse. In dieser Wohnung hätten zugleich sie, die Zeugin Zeugin25, und ihr Verlobter und zugleich der Bruder des Zeuge18, der Person1, gelebt und sich dort aufgehalten. Die Angeklagte 2 habe entgegen der Absprache von sich aus die Wohnung am nächsten Morgen nicht verlassen. Sie, die Zeugin Zeugin25, habe die Angeklagte 2 dazu aufgefordert. Die Angeklagte 2 habe keine Anstalten gemacht, dieser Aufforderung zu folgen und sei im Schlafzimmer des Zeuge18 geblieben. Als sie, die Zeugin Zeugin25, zu ihr in das Schlafzimmer hineingegangen sei, sei die Angeklagte 2 kreischend auf sie zugelaufen, habe auf sie mit erhobenen Fäusten eingeschlagen und versucht, ihr das Handy abzunehmen. Dabei habe die Angeklagte 2 sie geschubst, gegen den Kleiderschrank gedrückt und nicht mehr losgelassen. Die Angeklagte 2 habe dabei die Drohung ausgesprochen, sie umzubringen. Sie, die Zeugin Zeugin25, habe die Angeklagte 2 im völligen Kontrollverlust erlebt. Sie habe keine Emotionen mehr im Gesicht gehabt, als sei sie ganz woanders mit ihrem Kopf gewesen. Die Angeklagte 2 habe erst von ihr abgelassen, als sie ihr vorgespielt habe, eine Freundin für sie sein zu wollen. Dann hätten sie gemeinsam auf dem Boden gesessen. Die Angeklagte 2 habe geweint und gesagt, dass sie nicht mehr weiterwisse. Sie habe Angst, dass sie irgendwann mal jemanden umbringe.

Ausweislich des Vermerks vom 09.07.2021 zur Handyauswertung des gesondert verfolgten Zeuge18 durch KOKin PB8, eingeführt in die Hauptverhandlung im Selbstleseverfahren (Sonderband Selbstleseverfahren; Sonderband IV – Tatortbefund und Auswertung, Band II, Bl. 312), hat sich der Angeklagte 5 noch am selben Tag, am 12.04.2021, über WhatsApp in einem Chat an den Zeuge18 gewandt mit der Bitte, zu ihm zu kommen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es "ihr", wobei es sich mutmaßlich um die Angeklagte 2 handelte, sehr schlecht ginge und der Zeuge18 kommen solle, um sie zu beruhigen.

In einem Chat mit der Angeklagten 2 hat der Zeuge18 dieser am 25.04.2021, auf ihre Nachricht, dass sie schwanger sei, geantwortet, dass er dies für einen recht ungünstigen Zeitpunkt halte, aber sie nicht im Stich lasse. Ihr momentaner, gelegentlicher Zustand mache ihn kaputt, damit könne er nicht umgehen. Um mit ihr gemeinsam das Kind großzuziehen, müssten sie eine Lösung für hauptsächlich ihre Probleme finden, ansonsten würde das in einem "Familiendrama" enden, was niemand wolle.

6.1.8 Jugendamt

Dass der überstürzte Auszug der Angeklagten 2 aus dem Familienwohnhaus und ihre mentale Verfassung im April 2020 auch von dem Jugendamt nicht unbeobachtet geblieben war sowie der Umstand, dass die Angeklagte 2 den Geschädigten für die zunehmende Kontrolle durch das Jugendamt missbilligend verantwortlich gemacht hat, beruht auf den Angaben der Zeugin Zeugin27. Die Zeugin Zeugin27 hat glaubhaft ausgeführt, sie sei zu dieser Zeit erneut in der in der Familiensache um den Sohn Kind2 vom Amtsgericht Ort12 als Verfahrensbeiständin bestellt und im Rahmen des Verfahrens mit einer Stellungnahme, die mit Besuchen der Familie A einhergegangen sei, beauftragt worden. Die Zeugin Zeugin27 hat ausgeführt, die Angeklagte 2 habe ihrer Einschätzung nach die Betreuung durch das Jugendamt im Großen und Ganzen als Belastung empfunden. In solchen instabilen Familienverhältnissen sei es so, dass zum Schutz der Kinder viele Anforderungen an die Eltern gestellt werden würden, die erforderlich seien. Es gäbe zahlreiche Termine und Auflagen. Damit habe sich die Angeklagte 2 – aus ihrer Sicht indes nicht nachvollziehbar – überfordert gefühlt. Der Kontrolle durch das Jugendamt habe sie sich zunehmend entzogen, Termine seien abgesagt worden. Die Angeklagte 2 habe keine Einsicht in ihre Problematik gezeigt. Sie habe die Schuld für ihre Probleme stets anderen gegeben und gemeint, ihr Leben in den Griff bekommen und gut für ihre Kinder sorgen zu können, wenn man sie in Ruhe ließe.

Die Feststellungen zur Einstellung der Angeklagten 2 gegenüber dem Jugendamt und ihrem Empfinden in Bezug auf den Geschädigten ... folgt aus den glaubhaften Angaben der Zeugen Zeugin11, Zeuge22 und Zeuge13 sowie der Zeugen Zeugin27, Zeuge26 und Zeugin37. Die Zeugin Zeugin11 hat angegeben, das Jugendamt habe die Angeklagte 2 und ihre Kinder im Wohnhaus aufgesucht. Dies habe der Angeklagten 2 missfallen. Sie habe sich nicht immer mit den Jugendamtsmitarbeitern verstanden und sich über Besuche des Jugendamts geärgert. Der Zeuge Zeuge22 hat in seiner Zeugeneinvernahme ergänzt, es sei in Bezug auf das Jugendamt im Wohnhaus immer thematisiert worden, dass die Kinder der Angeklagten 2 nicht hätten bei ihr leben sollen. Der Zeuge Zeuge13 hat angegeben, die Angeklagte 2 sei mit ihren beiden Kindern überfordert gewesen. Das habe er einerseits im Wohnhaus selbst im Umgang mit den Kindern erlebt, andererseits habe sie dies ihm gegenüber auch offenbart. Über das Jugendamt habe sich die Angeklagte 2 geärgert.

Dass die Angeklagte 2 den Geschädigten für die zunehmende Kontrolle durch das Jugendamt missbilligend verantwortlich gemacht hat, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugen Zeuge26 und Zeugin37. Der Zeuge Zeuge26 hat berichtet, der Geschädigte habe in einem Gespräch mit ihm und seiner Mutter über die Angeklagte 2 und ihre Familiensituation gesprochen. Er habe gesagt, dass das Jugendamt habe anrufen wollen wegen der Kinder. Das habe er ihm, dem Zeugen Zeuge26, öfter gesagt, da er den Kindern habe helfen wollen. Er selbst habe es nicht mitbekommen, gehe aber davon aus, dass der Geschädigte dies im Streit auch gegenüber der Angeklagten 2 gesagt haben könnte. Der Umstand, dass die Angeklagte 2 jedenfalls davon ausgegangen ist, dass der Geschädigte in Kontakt mit dem Jugendamt gestanden habe, ist auf die Aussage der Zeugin Zeugin37 zurückzuführen. Die Zeugin Zeugin37 hat angegeben, in ihrem freundschaftlichen Verhältnis mit der Angeklagten 2 über deren Wohnsituation gesprochen zu haben. Die Angeklagte 2 habe von Auseinandersetzungen zwischen ihr und dem Bruder, dem Zeugen Zeuge13 sowie ihrem Cousin, dem Geschädigten, berichtet. Anlass seien Konflikte wegen der Kinder gewesen. Kurz vor Weihnachten 2020 sei sie, die Zeugin Zeugin37, von der Arbeit nach Hause gekommen, als die Angeklagte 2 schon zu Besuch da gewesen wäre. Sie habe den Kopf rasiert gehabt und habe berichtet, im Krankenhaus gewesen zu sein wegen eines Hirntumors. Die Angeklagte 2 habe ihr gegenüber geäußert, dass das Jugendamt jetzt wieder da wäre. Sie habe Stress zu Hause, dabei habe sie geweint. Sie habe gesagt, dass der Geschädigte sie beim Jugendamt "angeschwärzt" hätte. In diesem Zusammenhang habe sie gesagt, dass sie den Geschädigten tot sehen wolle. Diese Worte seien mehr als einmal gefallen.

6.1.9 Nervenzusammenbruch Mai 2021

Dass die Angeklagte 2 Anfang Mai 2021 unter dem Druck des familiengerichtlichen Verfahrens und ihrer damaligen Lebens- und Wohnumstände im Familienwohnhaus den Tiefpunkt ihres mentalen Zustandes erreicht hatte, zeigt sich eindrucksvoll in den Schilderungen der Zeugin Zeugin27, die von einem drastischen Nervenzusammenbruch der Angeklagten 2 berichtet hat, der ihr besonders erinnerlich geblieben sei. Unter dem 14.05.2021 habe sie eine Stellungnahme an das Amtsgericht Ort12 im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens um den Sohn Kind2 verfasst. Auf sie habe die Angeklagte 2 insgesamt einen überforderten Eindruck hinterlassen. Sie, die Zeugin Zeugin27, habe in der Persönlichkeit der Angeklagten 2 und im Lebensumfeld eine Instabilität wahrgenommen. Diese Instabilität habe sich auch auf die Wohnverhältnisse erstreckt. Die Angeklagte 2 sei mehrfach in den vergangenen Jahren umgezogen mit beiden Kindern. Die Wohnsituation sei nicht immer gesichert gewesen. Teilweise sei die Angeklagte 2 vorrübergehend bei Bekannten untergekommen, ohne dass ihr Aufenthaltsort dem Jugendamt bekannt gewesen wäre. In Gesprächen sei sie manchmal offen und manchmal feindselig gewesen. Die Angeklagte 2 habe gesundheitliche Probleme, sie sei psychisch labil gewesen.

Anfang Mai 2021, als die Angeklagte 2 sich mit ihren Söhnen zeitweise in Ort33 aufgehalten habe, sei es im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens zu einem Treffen zwischen ihr und der Angeklagten 2 in Ort33 gekommen, um die aktuelle Familiensituation, insbesondere die nicht tragbare Wohnsituation, zu besprechen. Ihr damals aktueller Lebenspartner, Zeuge18, sei ebenfalls anwesend gewesen. Man habe sich außerhalb der Wohnung getroffen und sei spazieren gegangen. Das sei der Moment gewesen, in dem sie die Angeklagte 2 in all den begleiteten Jahren am instabilsten erlebt habe. Die psychische Verfassung der Angeklagten 2 sei schwierig gewesen. Zunächst hätten sie gemeinsam etwa 20 Minuten lang ein normales Gespräch über die Situation mit ihrem jüngeren Sohn Kind2 führen können. Plötzlich sei die Angeklagte 2 dort völlig dekompensiert, habe geweint, geschrien, Beschimpfungen ausgesprochen und sich dabei auf den Boden geworfen. Über Minuten habe sie weinend und schreiend auf der Straße gelegen. Mit der Angeklagten 2 sei kein Gespräch möglich gewesen, sie sei nicht mehr ansprechbar gewesen. Sie, die Zeugin Zeugin27, habe keinen Weg gefunden, um die Angeklagte 2 in dieser Situation zu beruhigen, sie sei nicht zu ihr durchgedrungen. Ihr Partner Zeuge18 allein sei in der Lage gewesen, sie einigermaßen zu beruhigen. Sie habe in ihrem Berufsleben schon einige Erlebnisse gehabt, dieses Ereignis sei besonders heftig und ungewöhnlich gewesen. Sie habe keinen weiteren Sinn mehr bezüglich des eigentlich geplanten Gesprächs gesehen und habe sich wegen dieses Verhaltens große Sorgen um den Sohn Kind2 gemacht, der im Anschluss an das Gespräch hätte aus dem Kindergarten abgeholt werden sollen. Dieses Treffen mit der Zeugin Zeugin27 hatte der Angeklagten 2 die Ernsthaftigkeit ihrer Situation mit den Kindern, insbesondere dem noch bei ihr lebenden Sohn Kind2, vor Augen geführt.

Der Umstand, dass die Angeklagte 2 in das Familienwohnhaus wieder zurückgezogen ist, wie die Zeugin Zeugin27 berichtet hat, ist nach Würdigung der Kammer gerade vor dem Hintergrund der engmaschigen Beobachtung durch das Jugendamt im familiengerichtlichen Verfahren erfolgt. Der Angeklagten 2 war bewusst, dass der Aufenthalt bei dem Mitangeklagten 5 gerade kein kindgerechtes Wohnumfeld darstellte, wie es das Jugendamt verlangt hatte, damit sie das Sorgerecht für den jüngeren Sohn Kind2 habe behalten können.

6.1.10 Mentaler Zustand Mitte Mai

Die Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten 2 hat ausweislich des Vermerks von KHK PB9, (Sonderband Selbstleseverfahren; Sonderband IV – Tatortbefund und Auswertung, Band I, Bl. Bl. 223-235) ergeben, dass dieser Zustand der Angeklagten 2 über den Tag des Nervenzusammenbruchs hinaus angehalten hat. Am Nachmittag des 17.05.2021 hat sich die Angeklagte 2 an den Zeugen Zeuge38 gewandt. In einer Sprachnachricht um 17.50 Uhr hat sie dem Zeugen Zeuge38 unter anderem mitgeteilt, dass sie einfach nicht mehr könne.

Dass diese Erklärung der Angeklagten 2 gegenüber dem Zeugen Zeuge38 im Kontext ihrer Auseinandersetzung mit dem Geschädigten ... zu sehen ist, zeigt sich auch in den Angaben ihres damaligen Lebenspartners, des gesondert verfolgten Zeuge18. Der Zeuge KOK PB7 hat berichtet, den gesondert verfolgten Zeuge18 diverse Male, darunter am 02.07.2021, als Zeugen nach entsprechender Belehrung einvernommen zu haben. Der Zeuge18 habe angegeben, er habe sich nach der letzten Vernehmung, die zwei Tage zuvor stattgefunden habe, dauerhaft Gedanken gemacht, ob er seiner Aussage noch etwas hinzufügen könne. Hierzu habe er sich auch einige Erinnerungen aufgeschrieben. Die handschriftlichen Notizen habe er der Polizei zur Verfügung gestellt. Ausweislich der verlesenen Notizen (Hauptakte Band III, Bl. 562-563) hat der gesondert verfolgte Zeuge18 die Angeklagte 2 in den Wochen vor der Tat "immer unter Strom" erlebt, wegen jeder Kleinigkeit sei sie "total eskaliert". An dem Wochenende vor dem Tatwochenende sei die Angeklagte 2 "sichtlich nervös und verängstlich fast schon paranoid" gewesen. Als der Geschädigte den Rasen gemäht habe an diesem Wochenende, habe sie immer wieder am Fenster geschaut, wo der Manuel gerade sei. Immer wieder habe sie sich über ihn aufgeregt und gesagt "Er soll jetzt endlich hier verschwinden das asoziale Arschloch. Der beklaut die Oma und sagt er will den Onkel töten und die checken das net. Mit seinen asozialen Freunden, wer weiß wer hier ein- und ausgeht."

6.1.11 Strafanzeige vom 20.05.2021

Das Ausmaß ihrer Belastung durch die Wohn- und Lebenssituation, die sich auch nach dem Auszug des Zeugen Zeuge13 nicht gebessert und die sie nunmehr ausschließlich auf den Geschädigten zurückgeführt hat, und ihrem unbändigen Drang, hiergegen tätig zu werden, zeigt sich zugleich in einer am 20.05.2021 gegen den Geschädigten ... erstatteten Strafanzeige – vier Tage vor dem Tatgeschehen. Der die Strafanzeige entgegennehmende Polizeibeamte, der Zeuge PB10, hat glaubhaft angegeben, er habe wegen einer Sachbeschädigung und Beleidigung im Mai 2021 telefonischen Kontakt mit der Angeklagten 2 gehabt. Sie habe eine Strafanzeige erstatten wollen. Er habe sie gebeten, hierzu weitere Informationen mitzuteilen, was die Angeklagte 2 in einer E-Mail am 20.05.2021 getan habe. Den Inhalt der E-Mail vom 20.05.2021 der Angeklagten 2 an die Polizeistation Ort12, konkret den Polizeibeamten und Zeugen PB10, hat die Kammer in der Hauptverhandlung verlesen (Sonderband IV – Tatortbefund und Auswertung, Band V, Bl. 1215). Bezugnehmend auf das Telefonat mit dem Zeugen PB10 hat die Angeklagte 2 in der E-Mail um 08.55 Uhr einen Vorfall geschildert, der sich am Sonntagabend, den 16.05.2021 gegen 18/19 Uhr in der ...straße ... in Ort28 Ort18 ereignet haben soll. Da im Treppenhaus "gepolter ohne Ende" gewesen sei, sei sie an die Wohnungstür gegangen und habe nachgesehen. Sie habe gesehen und gehört, wie

"der Herr ... ein schwarzes schränckchen ( Recht schwer) auf dem Arm hatte und die Treppe runter kam dort schon einiges umgeschmissen hat mit den Worten ups ups ich war's nicht. Die Haustür war ein Stück auf er hat sie dann mit dem Fuß ganz auf gemacht um das schränckchen raus zu tragen da am 19 Sperrmüll war. Er ist die 3 Treppenstufen an der Haustür runter gegangen dann hab ich wie bereits gesagt gesehen und gehört wie er mit diesem schränckchen mit Absicht an mein Auto gestoßen hat ich muss dazu sagen daß er vor 2 Jahren mein Auto kaputt gemacht hat und immer wenn Stress ist werde ich fertig gemacht und provoziert es wird Zeug kaputt gemacht und mir gedroht durch den Drogenkonsum erkenne ich ihn nicht wieder er ist zerstörerisch aggressiv ich habe Angst vor ihm zu den besten Zeiten als mein Bruder aus Bundesland kam war er und mein Cousin sogar im Besitz von Christel math ansonsten sei es wohl Speed und cocain. Damit kenne ich mich aus da ich Rettungssanitäter bin."

Sie schreibt in der E-Mail weiter, in der

"Corona Zeit sind hier jedes Wochenende 5 bis 6 Leute durchs Haus marschiert nach oben unter das Dach wo seine Wohnung ist dort jedesmal Laute Musik, übertrieben Laute Musik und Alkoholkonsum sowie Drogen. aus diesem Grund habe ich Angst gehabt da was zu sagen und es über mich und meine 2 Kinder eben ergehen lassen."

Der E-Mail beigefügt hat die Angeklagte 2 Lichtbilder eines im Hof der ...straße ... geparkten weißen Seat Leon mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie einer schwarzen, eingestaubten Kommode, die die Kammer in Augenschein genommen hat.

Der von der Angeklagten 2 selbst verfasste Inhalt der Strafanzeige zeigt, dass sie sich über alle Maßen an dem – überzogen dargestellten – Verhalten des Geschädigten gestört hat. Die von der Angeklagten 2 gewählte Wortwahl zeigt, wie die Angeklagte 2 ihre eigene schwierige Lebenssituation auf ihren mit ihr im Wohnhaus lebenden Cousin und Geschädigten ... kanalisiert und in ihm den Ursprung ihrer Probleme sieht. Die Angeklagte 2 nimmt ausweislich dieser Strafanzeige eine Opferhaltung ein, von der sie überzeugt ist und die sie auf emotionaler Ebene – sie lebe in "Angst" – dramatisiert.

6.1.12 Pfingstwochenende, Party am Freitag, den 21.05.2021

Dass die Hausbewohner Zeugin11 und Zeuge22 über das Tatwochenende gemeinsam mit dem älteren und nicht bei der Angeklagten 2 lebenden Sohn zur Familie nach Bundesland gefahren sind und die Rückfahrt absprachegemäß mit der Angeklagten 2 für den Pfingstmontag vorgesehen war, ergibt sich aus den Angaben der Zeugen Zeugin11 und Zeuge22. Die Zeugen haben übereinstimmend glaubhaft bekundet, am Freitag den 21.05.2021 nach Bundesland zur Tochter der Zeugin Zeugin11 bzw. Schwester des Zeugen Zeuge22 aufgebrochen zu sein. Der Zeuge Zeuge22 hat angegeben, mit der Angeklagten 2 abgesprochen zu haben, mit dem schulpflichtigen Sohn Kind1 am Pfingstmontag zurückzukehren, damit dieser rechtzeitig zu Schulbeginn zurück sei. Der Geschädigte ... und die Angeklagte 2 seien über das Pfingstwochenende im Familienwohnhaus zurückgeblieben.

Einzelheiten zum Ablauf des Tatwochenendes hinsichtlich des Geschädigten, insbesondere dessen Aufenthalt und Rückkehr in die Dachgeschosswohnung, vermochte die Kammer sicher durch die Angaben der Zeugen Zeuge29 und Zeuge28 sowie dem Zeugen Zeuge26 und der Zeugin KHKin PB2 festzustellen. Danach ist der Geschädigte, wie die Zeugen Zeuge29 und Zeuge28 übereinstimmend berichtet haben, am Morgen des 22.05.2021 von dem Zeugen Zeuge26 bei ihnen in Ort12 abgeholt worden und nur noch einmal kurzzeitig zurückgekommen, um die Kopfhörer des Zeugen Zeuge28 zurückzubringen. Der Zeuge Zeuge26 hat dies als Zeuge einvernommen ebenfalls bestätigt und angegeben, den Pfingstsamstag mit dem Geschädigten verbracht zu haben. Dieser habe sich am Samstag kurzzeitig zum Duschen zu Hause aufgehalten, von Samstag auf Sonntag dann bei ihm übernachtet. Am Tattag habe er ihn um die Mittagszeit nach Hause gefahren. Dass der Geschädigte sich am Samstag jedenfalls kurzzeitig in der ...straße ... aufgehalten hat, bestätigt sich auch in den Angaben der Angeklagten 2, die diese in der zeugenschaftlichen Vernehmung am 24.05.2021 gegenüber der Zeugin KHKin PB2 gemacht hat. Die Zeugin KHKin PB2 hat berichtet, die Angeklagte 2 habe angegeben, den Geschädigten am 22.05.2021 letztmalig gesehen zu haben. Das sei an dem Tag gewesen, an dem sie die Kamera vor der Haustür montiert habe, damit sie sehe, wer bei ihr vor der Tür stehe. Er sei mit nacktem Oberkörper aus dem Keller gekommen und habe einen Wäschekorb getragen.

Die Umstände des Partyabends am 21.05.2021 in der Dachgeschosswohnung des Geschädigten ... und der damit einhergehenden Stimmung der Angeklagten 2 aufgrund dieses für das Tatgeschehen signifikanten Zwischenfalls ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugen Zeuge29, Zeuge28 und Zeuge31, die insoweit übereinstimmen und zudem durch weitere Beweismittel gestützt werden.

Die Zeugen Zeuge29 und Zeuge28 haben deckungsgleich geschildert, sie seien gemeinsam mit dem Geschädigten ... sowie den Zeugen Zeuge30 und Zeuge26 eine Freundesgruppe gewesen. Da der Geschädigte eine eigene Wohnung gehabt habe, habe sich der Freundeskreis öfter in der Dachgeschosswohnung des Geschädigten getroffen. Überwiegend hätten die Treffen an den Wochenenden stattgefunden. An solchen Abenden seien sie laut gewesen, sodass man sie im ganzen Haus hätte hören können. Die Freunde hätten laute Musik gehört und "Spaßkämpfchen" gemacht, wobei sie dabei laut herumgetrampelt seien. Es seien auch Alkohol und Cannabis konsumiert worden. Die Angeklagte 2 habe sich hin und wieder darüber bei ihnen beklagt. Der Zeuge Zeuge29 hat ausgeführt, die Beschwerden der Angeklagten 2 seien verständlich gewesen im Hinblick auf den Umstand, dass die Angeklagte 2 Kinder gehabt habe. Der Geschädigte sei weniger verständnisvoll gewesen, was ein Konfliktpunkt zwischen ihm und der Angeklagten 2 gewesen sei. Manchmal habe er auf die Beschwerden hin Rücksicht genommen, manchmal sei es ihm egal gewesen. Übereinstimmend haben die Zeugen Zeuge29 und Zeuge28 sowie der Zeuge Zeuge30 berichtet, sie hätten sich am Abend des 21.05.2021 gemeinsam gegen 22 Uhr am Abend von Ort12 aus fußläufig auf den Weg in die ...straße ... gemacht und seien dort gegen 23 Uhr angekommen. Dort hätten sie sich in der Dachgeschosswohnung zunächst im vorderen Zimmer aufgehalten und dort "Spaßkämpfchen" gemacht. Der Zeuge Zeuge30 habe die Freundesgruppe frühzeitig wieder verlassen und sei nach Hause gegangen. Die Zeugen Zeuge29 und Zeuge28 haben weiter ausgeführt, die Angeklagten 2 habe sich über die Lautstärke im Wohnhaus beschwert. Dies habe sie aber nicht persönlich bei ihnen getan. Die Angeklagte 2 habe sich telefonisch an ihren Vater, den Zeugen Zeuge31 gewandt, der "die Jungs" dazu aufgefordert habe, leiser zu sein. Sie hätten dann das vordere Zimmer verlassen und sich in das hintere Zimmer der Dachgeschosswohnung begeben. Außerdem hätten sie die Musik leiser gestellt. Dies habe, so die Zeugen Zeuge29 und Zeuge28, der Angeklagten 2 wohl nicht genügt, da sie erneut von ihrem Vater kontaktiert worden seien. Dieser habe ihnen gesagt, dass die Angeklagte 2 ihm gedroht habe, die Polizei zu verständigen. Dann habe ihr Vater die Zeugen Zeuge29 und Zeuge28 sowie den Geschädigten gebeten, die Party zu beenden und zurück nach Ort12 zu kommen. Der Bitte des Vaters seien sie nachgekommen. In Ort12 hätten sie gemeinsam mit dem Geschädigten bis in die frühen Morgenstunden Monopoly gespielt.

Dass die Angeklagte 2 ihn Freitagnacht wegen seiner Söhne und dem Geschädigten ... kontaktiert hat, hat der Zeuge Zeuge31 in seiner Einvernahme bestätigt. Der Zeuge Zeuge31 hat glaubhaft angegeben, die Angeklagte 2 habe ihn in der Nacht des 21.05.2021 über das Mobiltelefon kontaktiert. Sie habe ihn zunächst angerufen und ihn gebeten, das Ende der Feier und die Heimreise seiner beiden Söhne Zeuge29 und Zeuge28 zu veranlassen. Sie sei aufgewühlt gewesen und habe sich über die Anwesenheit und Lautstärke im Wohnhaus, obwohl die Jungs ihrer Ansicht nach "Hausverbot" gehabt hätten, aufgeregt. Dieser nachdrücklichen Aufforderung sei er jedenfalls insoweit nachgekommen, als dass er seine Söhne kontaktiert habe mit der Bitte, leiser zu sein. Dies habe der Angeklagten 2 nicht ausgereicht, sie habe ungeduldig verlangt, dass er seine Söhne sofort zum Verlassen des Wohnhauses auffordere. Die Angeklagte 2 habe ihn hierzu mehrfach angerufen und ihm zugleich auch per WhatsApp geschrieben.

Die Feststellungen über den Inhalt des von der Angeklagten 2 und dem Zeugen Zeuge31 in der Nacht des 21.05.2021 geführten Gesprächs- und Chatverlaufs, indem die Angeklagte 2 ihrem Hass gegenüber dem Geschädigten ungehalten freien Lauf gelassen hat, bestätigen sich aus dem polizeilich gesicherten und verlesenen Chatverlauf auf dem Mobiltelefon des Zeugen Zeuge31 (Bl. 27-34 im Sonderband II – Lichtbilder, Band I). Der Zeuge Zeuge31 hat angegeben, dass die Angeklagte 2 den Geschädigten in den Telefonaten mit "assozialen drecks Umfeld", "Abschaum" und "ekelhafte Mensch" bezeichnet habe.

Die Kriminalbeamtin KHKin PB2 hat glaubhaft ausgeführt, die Angeklagte 2 habe ihr gegenüber freimütig geschildert, den Geschädigten in der Nacht von Freitag auf Samstag mit seinen Kumpels, von denen sie meine, dass das die Zeugen Zeuge29 und Zeuge28 sowie der Zeuge Zeuge30 gewesen wären, in der oberen Wohnung rumlaufen und rumpoltern hören. Die Zeugin KHKin PB2 hat angegeben, dass die Angeklagte 2 von sich aus den Chatverlauf mit dem Zeugen Zeuge31 aus der Nacht vom 21.05.2021 angesprochen und über ihr Mobiltelefon vorgelegt habe.

6.1.13 Pfingstsamstag, Überwachungskameras

Dass die Angeklagte 2 am 22.05.2021, Pfingstsamstag, eine Überwachungskamera am Wohnhaus angebracht hat, zeigt ihre nachhaltige Verärgerung über den Geschädigten. Der Vorfall ihres zerkratzten Pkw beschäftigte sie massiv, was in der Installation einer Überwachungskamera zum Ausdruck kommt.

Die Zeugin KHKin PB2 hat angegeben, die Angeklagte 2 habe ihr in der zeugenschaftlichen Vernehmung am 24.05.2021 davon berichtet, dass sie am Pfingstsamstag eine Kamera vor ihrer Wohnungstür montiert habe. Zur Begründung habe sie ausgeführt, dass ihr Pkw zerkratzt worden sei. Hierfür habe sie einen Freund des Geschädigten, den Zeugen Zeuge26, verantwortlich gemacht, der immer "Zirkus" mache und zum "falschen Kreis" des Geschädigten gehöre. Aus diesen Angaben der Angeklagten 2 gegenüber der Zeugin KHKin PB2 in der Zeugenbefragung des 24.05.2021, eingeführt über die Einvernahme der Zeugin KHKin PB2, ist zugleich ableitbar, dass die Angeklagte 2 das Zerkratzen ihres Pkws weder am Tag vor noch nach dem Tatgeschehen abgeschlossen hatte.

Das Stimmungsbild der Angeklagten 2 bestätigt sich auch in den Angaben des Zeugen Zeuge30. Der Zeuge Zeuge30 hat angegeben, die Angeklagte 2 habe ihn am Samstag des 22.05.2021 gebeten, bei ihr vorbeizukommen, um Kameras anzubringen. Als er dort gewesen sei, habe er festgestellt, dass er nur da gewesen sei, um die Beschwerden der Angeklagten 2 über den Geschädigten "abzubekommen". Die Angeklagte 2 habe sich geärgert, dass der Geschädigte am vergangenen Abend sehr laut gewesen sei. Wütend und aggressiv habe sie geäußert, es sei "gestampft" worden, das Kind sei mehrmals wach gewesen. Das sei kein normales Gespräch gewesen, wie sich die Angeklagte 2 über den Lärm aufgeregt habe. Die Kameras hätten auch deswegen installiert werden sollen, weil die Angeklagte 2 gemeint habe, dass der Geschädigte und ihr Bruder, der Zeuge Zeuge13, unerlaubt ihre Wohnung betreten hätten. Er habe das etwa 30 Minuten über sich ergehen lassen und sei dann wieder nach Hause gegangen.

Dass am 22.05.2021 noch Überwachungskameras installiert wurden und sich bei der Angeklagten 2 der erhebliche Frust gegenüber dem Geschädigten vom Vorabend breitgemacht hatte, zeigen die von dem Zeugen Zeuge18 zum Tatwochenende erstellten handschriftlichen Notizen. Darin hatte der gesondert verfolgte Zeuge18 zum Pfingstsamstag notiert, dass sie gegen Mittag begonnen hätten, die Kamera über der Wohnungstür zu installieren, als der Zeuge Zeuge30 auf Wunsch der Angeklagten 2 vorbeigekommen sei. Die Angeklagte 2 sei an dem Tag seit mittags "wieder grundlegend geladen" gewesen und habe geäußert, dass sie Angst habe, dass "der Geschädigte … wieder Party feiert und seine "Assifreunde" kommen würden". Sie habe immer wieder gesagt "die Zeit der Drohung ist jetzt vorbei, ich werde jetzt handeln". Von dem Zeugen Zeuge30 habe sie gefordert, dass er sich zwischen ihr und dem Geschädigten entscheide, eine Entscheidung habe sie von ihm bis morgen, also Sonntag, erwartet.

6.1.14 Gesamtwürdigung Verhältnis und Motivlage

Die Angeklagte 2 hat sich im Rahmen ihrer Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. SV1 zwar nicht zum Tatvorwurf eingelassen, sich aber zu ihrer inneren Einstellung gegenüber dem Geschädigten ... erklärt. Dem psychiatrischen Sachverständigen gegenüber hat sie zur Überzeugung der Kammer ihr eigenes Verhalten banalisiert und die Schwierigkeit im Verhältnis zu dem Geschädigten relativiert. So hat die Angeklagte 2 versucht, die Umstände der erstatteten Strafanzeige vier Tage vor dem Tatgeschehen zu banalisieren und in schwacher Form zu erklären. Der Sachverständige Prof. Dr. SV1 hat angegeben, die Angeklagte 2 habe sich ihm gegenüber eigeninitiativ zu diesem Vorfall geäußert. Sie habe gesagt, dass der Geschädigte ein schwarzes Schränkchen "von oben" runtergetragen habe und damit an ihr Auto gestoßen sei. Es sei eine Beule drin gewesen. Sie glaube aber nicht, dass es mit Absicht gewesen wäre. Dies habe sie nicht mit ihm klären können. Die Anzeige habe sie gemacht, da er den Schaden hätte bezahlen müssen. Ohne eine Anzeige hätte die Haftpflichtversicherung – von der sie wisse, dass der Geschädigte eine solche über seinen Vater habe – das nicht hätte übernehmen können, da dann keine Schadensmeldung vorgelegen hätte. Darüber habe sie nicht mit dem Geschädigten gesprochen. Angesichts der aufgezeigten Erkenntnisse der Beweisaufnahmen glaubt die Kammer diese Angaben der Angeklagten 2 nicht. Vielmehr ist es der Angeklagten 2 im Sinne ihrer Verteidigung offensichtlich ein motivgesteuertes Anliegen, ihre von Abneigung getragene Haltung vor dem Tatgeschehen gegenüber dem Geschädigten ... zu verschleiern. Nichts Anderes gilt für den Versuch der Angeklagten 2, im Rahmen der Exploration das Verhältnis zum Geschädigten in ein erheblich anderes Licht zu stellen. So hat der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. SV1 berichtet, die Angeklagte 2 habe ihm gegenüber angegeben, das Verhältnis zwischen ihr und dem Geschädigten habe "geschwankt". Streitigkeiten zwischen ihr und dem Geschädigten habe es nur in Anwesenheit des Zeugen Zeuge26 gegeben. Dass das Verhältnis in der Hauptverhandlung als "sehr schlecht" hingestellt worden sei, habe ihr einen "Kloß im Hals" verursacht, der immer wieder zugeschnürt habe. Sie habe betont, bis zuletzt ein sehr gutes Verhältnis zu dem Geschädigten gehabt zu haben.

Diese Angaben der Angeklagten 2 stehen in diametralem Widerspruch zu dem stimmigen Bild der Beweisaufnahme im Übrigen und wecken keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der einvernommenen Zeugen. Keine Zeugenaussage war durch einen überschießenden Belastungseifer geprägt.

Vielmehr zeigt das Resümee des aufgezeigten Verlaufs eines Jahres nach dem Einzug der Angeklagten 2 im Mai 2020 in das Familienwohnhaus bis hin zum Tattag im Mai 2021 eine Entwicklung des Verhältnisses zwischen der Angeklagten 2 und dem Geschädigten, geprägt von gesteigerter Abneigung gegenüber ihrem Cousin bis hin zu "blindem Hass". Die Situation hatte sich zugespitzt. Beruhte der Einzug der Angeklagte 2 im Mai 2020 zunächst auf familiärem Zusammenhalt in dem Familienwohnhaus, trafen die Bedenken der Angeklagten 2, mit so vielen Familienmitglieder zusammen in einem Haus zu leben, wie sie gegenüber dem Jugendamt bereits zu Beginn ihres Einzugs offenbart hatte, zu. Die Angeklagte 2 als zweifache junge Mutter und der 18-Jährige kinderlose Geschädigte sowie auch der Zeuge Zeuge13 befanden sich in unterschiedlichen Lebensphasen. Mit diesen Lebensphasen gingen unterschiedliche Interessen und Verantwortung einher. Während die Angeklagte 2 unter dem Druck des Jugendamts um das Sorgerecht ihrer beiden Söhne bemüht war, verbrachte der gerade volljährig gewordene und ungebundene Geschädigte seine Freizeit mit seinen Freunden und feierte regelmäßig Partys mit Alkohol und Betäubungsmitteln im Familienwohnhaus. Das führte zu einem Bruch zwischen der Angeklagten 2 und dem Geschädigten. Sie verabscheute ihn, sprach ihm die Familienangehörigkeit und brach den Kontakt ab. Das Zusammenleben in einem Wohnhaus empfand sie als derart untragbar, dass sie dieses schlagartig verließ. Sie kehrte nur deshalb wieder in das Familienwohnhaus zurück, weil der Auszug das Sorgerecht ihres noch bei ihr wohnenden Sohnes Kind2 sowie das Aufenthaltsrecht des nicht mehr bei ihr lebenden Sohnes Kind1 gefährdete. Einen angemessenen Umgang mit dem Konflikt verbunden mit dem Versuch einer Lösung fand die Angeklagte 2 aber nicht.

Die von der Angeklagten 2 nur drei Tage vor dem Tatgeschehen gewählten Worte in Bezug auf den Geschädigten ... drückt deren explosives Stimmungsbild in Bezug auf ihren mit im Wohnhaus lebenden Cousin aus. Die von der Angeklagten 2 verfassten Worte zeigen ihre von bloßer Abneigung hin zu unbändigem Hass gesteigerten Emotionen, die den Geschädigten gegenüber der Angeklagten 2 in die Position eines "Erzfeinds" rücken lassen. Sowohl der Inhalt der am 20.05.2021 erstatteten Strafanzeige als auch die am 21.05.2021 verfassten Textnachrichten in Bezug auf den Geschädigten tragen die Feststellung, dass sich die Angeklagte 2 zu diesem Zeitpunkt in die – unzutreffende – Vorstellung hineingesteigert hatte, dass der Geschädigte das alleinige Grundproblem ihrer aktuellen frustrierenden Lebenssituation sei. Die Angeklagte 2 identifizierte sich ganz und gar mit ihrer Opferrolle. Mit dem am Abend des 21.05.2021 gezeigten Verhalten des Geschädigten hat dieser ausweislich der verschrifteten Gefühlslage der Angeklagten 2 gegen die von ihr im Wohnhaus aufgestellten Regeln verstoßen, dass in das Familienwohnhaus vorerst keiner mehr hinein komme. Der Inhalt des Chatverlaufs aus der Nacht des 21.05.2021 zeigt, dass die Angeklagte 2 beabsichtigte, sich zur Wehr zu setzen mit kompromisslosem Handlungstrieb.

6.2 (Versuchte) Anstiftung des Angeklagten 3

Am Tattag, den 23.05.2021, reifte bei der Angeklagten 2 der Gedanke, den Geschädigten zu töten.

6.2.1 Besuch des Angeklagten 3 am 23.05.2021

Dass sie den Angeklagten 3 noch am selben Abend, am Pfingstsonntag den 23.05.2021, ein zweites Mal aufsucht, war nach Bewertung der Kammer von der Angeklagten 2 wohl bedacht. Als die Angeklagte 2 gemeinsam mit ihrem Sohn und dem Zeuge18 nach dem Besuch in Ort12 in ihrer Wohnung in der ...straße ... angekommen war, war sie erzürnt über den Geschädigten. Die Kriminalbeamtin KHKin PB2 hat als Zeugin glaubhaft berichtet, die Angeklagte 2 habe im Ermittlungsverfahren zeugenschaftlich ausgeführt, sie sei am 23.05.2021 gegen 17 Uhr in ihre Wohnung zurückgekehrt. Sie habe den Geschädigten in der Wohnung über ihr, also der Wohnung der Zeugin Zeugin11, rumlaufen hören. Sie habe aus ihrer Wohnung weggewollt, weil der Geschädigte oben in der Wohnung wieder "rumgetrampelt" sei. Er sei in der Wohnung sehr laut gewesen, indem er sehr laut gegangen sei und herumgepoltert habe.

Vor dem Hintergrund des Verhaltens des Geschädigten in der Nacht von Freitag auf Samstag und dem Empfinden der Angeklagten 2 diesbezüglich hat sie dieses Verhalten erneut als Respektlosigkeit und Provokation ihr gegenüber aufgefasst. Die Respektlosigkeiten des Geschädigten ihr gegenüber – Sachbeschädigungen, Ruhestörungen – hatten sich jedenfalls aus Sicht der Angeklagten 2 in den Wochen vor dem Tattag – wie aufgezeigt – erheblich zugespitzt. Dabei hatte sie bei der Rückkehr in das Familienwohnhaus am Pfingstsonntag gedanklich präsent, dass sie bei dem Angeklagten 3 nun eine Anlaufstelle gefunden hatte, um sich ihrer Problematik mit dem Geschädigten anzunehmen. Dieser hatte ihr am Mittag im Hinblick auf die vermeintlich einzig vom Geschädigten ... ausgehenden Schwierigkeiten im Familienwohnhaus ein offenes Ohr geliehen und Hilfe in Aussicht gestellt. Dies hatte die Angeklagte 2 als für sich vielversprechend erkannt.

Aufgrund der zugespitzten Situation mit dem Geschädigten bestand bei der Angeklagten 2 am 23.05.2021 ein akutes Handlungsbedürfnis.

Die Eiligkeit ihres Intervenierens, den Angeklagten 3 noch am Abend des Pfingstsonntags erneut und unabgesprochen aufzusuchen, beruht auf dem Umstand, dass dieser Sonntag eine günstige und rasche, zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Feiertage zunächst nicht so schnell wiederkehrende Gelegenheit zum Tätigwerden bot. Die weiteren Familienmitglieder, die Zeugin Zeugin11 und der Zeuge Zeuge22, waren zur Familie nach Bundesland verreist und deren Rückkehr erst für den Pfingstmontag vorgesehen, sodass sich im Familienwohnhaus keine weiteren Personen als potentielle Zeugen aufhielten. Der Angeklagten 2 kam der Gedanke, auf den Angeklagten 3 zurückzugreifen, wenn er noch im Glauben um die von ihr am Mittag geschilderte dramatische Situation mit dem Geschädigten als Familienmitglied und Hausbewohner war. Die Rückkehr nach Ort12 zur Familie 3 ohne den Zeuge18 und ihr noch junges Kind eröffneten der Angeklagten 2 die Möglichkeit, in zeitlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Art und Weise ihres Verhaltens auf den Angeklagten 3 einwirken zu können.

Die Feststellung, dass die Angeklagte 2, um ihrem als solches empfundene Leiden ein Ende zu setzen, den Geschädigten durch dessen Tod aus ihrem Wohn- und Lebensumfeld ernsthaft und unbedingt eliminieren wollte, leitet die Kammer von dem von der Angeklagten 2 in den Wochen vor dem Tattag gezeigten und sich dramatisch verschlechternden Stimmungsbild ab. Bereits fünf Monate zuvor hatte sich die Angeklagte 2 gegenüber der Zeugin Zeugin37, wie diese in der Hauptverhandlung berichtet hat, so sehr über den Geschädigten geärgert, dass sie geäußert habe, den Geschädigten tot sehen zu wollen. Kamen diesen Äußerungen der Angeklagten 2 Monate vor dem Tattag gegenüber der Zeugin Zeugin37 noch keine ernsthafte Bedeutung zu, ist darin in einer Gesamtschau eine gedankliche Befassung der Angeklagten 2 mit der Tötung des Geschädigten zu sehen.

Seit April 2021 hat die Angeklagte 2 den Kontakt zu dem Geschädigten abgebrochen, den sie in den Textnachrichten an den Zeugen Zeuge31 als "nicht mehr Teil meiner Familie" bezeichnet. Dass sie in dem Geschädigten ihren Todfeind sieht, eine Feindseligkeit, die sie um ihr eigenen Lebens willen abwehren muss, zeigt sich in der von ihr gewählten Wortwahl in dem Chat mit dem Zeugen Zeuge31. Sie bezeichnet den Geschädigten als "assozialen Umgang", "assozialen drecks Umfeld", der im Knast enden würde, als "Abschaum" und "ekelhafte Mensch". Damit offenbart die Angeklagte 2 ihre tatsächliche Gefühlswelt und auf welcher niedrigsten Stufe sie den Geschädigten gestellt hat. Aus den Textnachrichten wird deutlich, dass sie den Schutz ihres Eigentums, ihres Lebens, und das Leben ihrer Kinder in Gefahr sieht und mit rabiater Handlungsbereitschaft dagegen vorgehen wird – wegen ihrer Kinder gehe sie kein Risiko mehr ein, lasse ihm nichts mehr durchgehen und sich nichts mehr gefallen. Ihre Ankündigung "Ich drohe nicht mehr ich mache" hat die Angeklagte 2 wahrgemacht, als sie am Tatabend zu dem Angeklagten 3 aufgebrochen ist.

Gegenüber dem Angeklagten 3 hat die Angeklagte 2 sich selbst plakativ als Opfer eines "Haustyrannen" dargestellt und ihre Situation mit der nötigen Dramatik in Stimmlage, gezeigten Emotionen und Dauer der Theatralik überzeugend präsentiert. Aus der von der Angeklagten 2 gegenüber dem Angeklagten 3 gewählten Wortwahl, im Kontext ihres Stimmungsbildes gegenüber dem Geschädigten ..., schließt die Kammer, dass sie auf subtilem Wege – Ich-bezogenen Äußerungen – dem Angeklagten 3 ihren Tötungsgedanken übermitteln und ihn dazu bewegen wollte, Handlungsbereitschaft in diesem Sinne für sie zu übernehmen. Der von der Angeklagten 2 gewählte Ausdrucksinhalt erschöpft sich in solchen Äußerungen, die den Tod des Geschädigten thematisieren, namentlich das "heute Nacht fällig sein", "Umbringen" und "Abstechen". Anders als das Verständnis des Angeklagten 3, der darin die Gefahr sah, die Angeklagte 2 könnte in der Tatnacht gewalttätig gegenüber dem Geschädigten werden, sieht die Kammer darin den Versuch der Angeklagten 2, den Angeklagten 3 unterschwellig zu einer Tötung zu überreden. Wenn sie den Geschädigten hätte eigenhändig töten wollen, hätte es eines Besuches des Angeklagten 3 mit einer theatralsichen Ankündigung der Tötungshandlung nicht bedurft.

Dass der Angeklagte 3 den Tötungsgedanken der Angeklagten 2 zwar als solchen, nicht aber die intendierte Aufforderung, in diesem Sinne auch zu handeln, erfasst hat, erschließt sich der Kammer vor dem Hintergrund des psychiatrisch ermittelten Intelligenzquotienten des Angeklagten 3. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung ist der Angeklagte 3 diesbezüglich getestet worden. Die Testung hat, wie der Sachverständige Prof. Dr. SV1 ausgeführt hat, gezeigt, dass der Angeklagte 3 ein durchschnittliches Sprachverständnis aufweise und damit in der Lage sei, sprachliche Zusammenhänge zu verstehen, den Sprachinhalt korrekt zu deuten und zu verarbeiten. Eine markante Kapazitätsminderung weise der Angeklagte 3 im Bereich des logisch-analytischen-Denkens auf. Betroffene würden mit Einschränkungen in diesem Bereich komplexe assoziative Zusammenhänge nicht schnell verstehen. Sie benötigten ein höheres Ausmaß an Anhaltspunkten und Zeit, um aus komplexen Zusammenhängen zu Schlüssen zu gelangen. Im Alltagsleben könne sich dies dergestalt zeigen, dass Betroffene Schwierigkeiten hätten, abstrakte Probleme zu lösen oder Entscheidungen aufgrund logischer Schlussfolgerungen zu treffen. Im Bereich der sozialen Interaktion könnten Betroffene Schwierigkeiten entwickeln, logische Argumente rasch zu verstehen oder sich an Diskussionen zu beteiligen, bei welchen logische Überlegungen im Vordergrund stünden.

Dass die Angeklagte 2 mit dem von dem Angeklagten 3 vorgeschlagenen Denkzettelplan tatsächlich zufrieden war und von ihrem ursprünglichen Tötungsverlangen gegenüber dem Angeklagten 3 abgerückt ist, hat die Kammer nicht feststellen können. Nachdem die Angeklagte 2 in dem von dem Angeklagten 3 beschriebenen Umfang auf diesen eingewirkt und er die Bereitschaft zu einer "Abreibung" erklärt hatte, versendete sie ihm über WhatsApp ein Foto des Geschädigten. Darin ist jedenfalls eine Einverständnis der Angeklagten 2 am Denkzettelplan erkennbar. Ein Abrücken von ihrem grundsätzlichen Tötungsverlangen geht daraus nicht hervor.

6.2.2 Verhalten der Angeklagten 2

Die Kammer hat von den Fähigkeiten der Angeklagten 2, die sich über die gesamte Verfahrensdauer hinweg ruhig und zurückhaltend präsentiert hat, zu Emotionsausbrüchen eigens ein Bild gewinnen können. Die Beschreibung des theatralischen Verhaltens der Angeklagten 2, die der Angeklagte 3 vorgetragen hat, findet hier eine Bestätigung.

Die Audiodatei 237-a8-3GS_2021_06_16 19_07_30 und die Audiodatei 237-a8-3GS_2021_06_16 19_11_33 ist in Augenschein genommen worden. Der während der Inaugenscheinnahme einvernommene Zeuge KHK PB7 hat bestätigt, dass die Audiodateien im Rahmen der Pkw Innenraumüberwachung des Fahrzeugs der Angeklagten 2 mit dem Kennzeichen … entstanden seien. Bei der weiblichen Stimme handele es sich um die der Angeklagte 2, die männliche Stimme sei die des Zeuge18.

Ausweislich der Audiodatei 237-a8-3GS_2021_06_16 19_07_30 ist die Angeklagte 2 zunächst über drei Minuten lang schnappatmig am Heulen und Winseln zu hören. Zwischenzeitlich spricht der gesondert verfolgte Zeuge18 in ruhigem und sachlichen Ton mit ihr. Sie schreit"ich will nach Hause jetzt" und winselt heulend weiter. Der Zeuge18 fragt sie in ruhiger Tonlage "Was willst du denn zu Hause?". Den Satz noch nicht fertig gesprochen wird das Wimmern der Angeklagten 2 lauter, sie schreit ihn an "Meine Sachen packen und endlich weg von dir." Er fragt sie wieder ruhig und sachlich "Warum willst du denn weg?" und sagt "Das willst du doch gar nicht. Komm doch mal runter, das bin nicht ich". Darauf reagiert die Angeklagte 2 völlig aufgebracht, sie schreit dem Zeuge18 darauf etwas entgegen. Die Stimme der Angeklagte 2 überschlägt sich. Sie schreit hysterisch "Lass mich echt, du hast Recht, das bin immer nur ich. Ich will nicht mehr." Der Zeuge18 versucht die Angeklagte 2 augenscheinlich zu beruhigen und aufzufordern, leise zu sein, in dem er "Pssssst" sagt. Darauf schreit die Angeklagte 2 in schriller Tonlage wiederholt hysterisch "Ich will nicht mehr, aufhören." Der Zeuge18 versucht sie weiter mit "Pst" zu beruhigen und sagt, sie solle Luft holen. Die Angeklagte 2 holt immer wieder laut und schwer Luft, bis sie in völliges Schreien verfällt. Die Audiodatei 237-a8-3GS_2021_06_16 19_11_33 ist die Fortsetzung der vorigen Aufnahme. Während der Zeuge18 weiterhin sachlich und in ruhigem Ton mit der Angeklagten 2 spricht, heult die Angeklagte weiter, winselt und wimmert, wie ein Verhalten nur von Kleinkindern bekannt ist. Wenn der Zeuge18 spricht, wird er mit Worten angeschrien. Bei Minuten 2:11, 3:10, und 3:17 unterbricht die Angeklagten 2 das Winseln und Wimmern mit hysterischen Schreien, bis sie nach weiterem Heulen das Fahrzeug schließlich verlässt. Wegen der näheren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Audiodateien (Sonderband VIII – Datenträger, Medium Nr. 8) Bezug genommen.

Die Inaugenscheinnahme der Audiodateien verdeutlicht, dass die Angeklagte 2 zu einem hysterischen Auftritt, wie ihn der Angeklagte 3 beschrieben hat, fähig ist und dieser auf den Angeklagten 3 bewusst manipulativ eine nachvollziehbar eindrückliche Wirkung hatte.

Diese Überzeugung unterstreicht die Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. SV1, der die in Augenschein genommenen Audiodateien der Pkw Innenraumüberwachung auch zum Gegenstand seiner psychiatrischen Begutachtung gemacht hat. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass in der Kommunikation der Angeklagten 2 besonders markant hervortrete, dass sie den Zeuge18 durch heftiges schrill klingendes Schluchzen im Schreiton unterbreche und verunmögliche, sodass der Zeuge18 mit seinen Versuchen der Begütigung erfolglos bleibe. Auffällig sei gewesen, dass die Angeklagte 2 die Tonfolge über längere Zeit habe stereotyp aufrechterhalten, ohne die Sequenz zu variieren oder verebben zu lassen, wie dies bei unwillkürlicher emotionaler Erregung der Fall wäre. Diese augenfällige Stereotypie hinterlasse aus gutachterlicher Sicht den Eindruck der Intention im Gegensatz zu spontaner Erregung im Sinne manipulativen Verhaltens.

Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerks des Kriminalbeamten KHK PB1 vom 30.06.2021 zur Einsicht in die Auto-Dateien (HA Band II, Bl. 465 ff.) sind weitere Audiodateien im Rahmen der Pkw-Innenraumüberwachung des Fahrzeugs der Angeklagten 2 entstanden, die Streit zwischen der Angeklagten 2 und dem Zeuge18 aufgezeichnet haben. Auch hier schreit die Angeklagte 2 hysterisch, heult, atmet schwer, benutzt Schimpfworte und spricht Beleidigungen gegenüber dem Zeuge18 aus.

Der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. SV1 hat die Verhaltensauswertung dieses Transkripts der Pkw Innenraumüberwachung ausweislich des Vermerks des KHK PB1 vom 30.06.2021 in seine Begutachtung mit einbezogen. Im Rahmen seiner Gutachtenerstattung hat er überzeugend ausgeführt, dass das Verhalten der Angeklagten 2 konkret in Konfliktlagen darauf hindeute, dass sie gezielt hoch emotionale Ausdrucksmittel einsetze, um in der Kommunikation Dominanz zu bewahren.

Dem steht nicht entgegen, dass die Angeklagte 2 im Rahmen der Exploration gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. SV1 abgestritten hat, solche Äußerungen mit der festgestellten Intention gegenüber dem Angeklagten 3 getätigt zu haben. Der psychiatrische Sachverständige hat geschildert, er habe die Angeklagte 2 darauf angesprochen, ob sie die von dem Angeklagten 3 geschilderten Äußerungen am Abend des 23.05.2021 getätigt habe. Sie habe ihm erklärt, dass dies anders sei. Sie habe über den Geschädigten zwar mal geflucht und so etwas gesagt wie "Ah, ich könnte den gerade auf den Mond schießen". Äußerungen wie "ich bringe dich um" oder "ich bringe ihn um" habe sie nicht getätigt. Aus der Wut heraus sage man vieles, aber nicht, dass man jemandem den Tod an den Hals wünsche. Dem folgt die Kammer nicht. Vielmehr stellen sich die Angaben der Angeklagten 2 im Lichte der Beweisaufnahme im Übrigen als bloße Schutzbehauptungen dar, die die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten 3 nicht mindern können.

6.2.3 Konstellieren der Tätergruppe

Die Auswertungen der Mobiltelefone des Angeklagten 3 und der Angeklagten 2 bestätigen die Angaben des Angeklagten 3, dass dieser nach ihrem theatralischen Auftritt am Tatabend die Angeklagte 2 um die Übersendung eines Bildes des Geschädigten gebeten hatte und diese ihm ein solches hat zukommen lassen.

Die Angeklagte 2 hat dem Angeklagten 3 am Tatabend des 23.05.2021 um 21:17:35 Uhr ein Foto des Geschädigten übersandt. Diese Feststellung beruht unter anderem auf der Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten 2. Ausweislich des im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten polizeilichen Auswertevermerks des Kriminalbeamten KHK PB1 vom 12.08.2021 (Sonderband Selbstleseverfahren; Sonderband IV – Tatortbefund und Auswertung, Band I, Bl. 236-238) haben sich auf dem Mobiltelefon der Angeklagten 2 drei Bilder des Geschädigten ... mit dem Zeitstempel 23.05.2021 befunden. Dem Auswertevermerk zufolge haben sich mittels des Auswerteprogramms "Cellebrite Reader" zwei Bilder laut Quelldatei in der "Gallery" des Mobiltelefons befunden und wurden dort am 23.05.2021 um 19:15:04 Uhr (UTC+0) notiert. Ein weiteres Bild wurde am 23.05.2021 um 19:17:35 Uhr (UTC+0) im Ordner "Sent" des WhatsApp Messengers notiert. Diese Bilder konnten bei Einsicht in das Mobiltelefon der Angeklagten 2 nicht aufgefunden werden. Der WhatsApp-Verlauf für den Tatzeitraum 25.05.2021 und 24.05.2021 war gelöscht. Die Bilder des Geschädigten sind mit Pfad und Quelldatei im Extraktionsbericht aus dem Auswerteprogramm "Cellebrite Reader" dokumentiert.

Die Fachfirma GRIGA hat eine digitalforensische Untersuchung des Mobiltelefons der Angeklagten 2 durchgeführt und die Auswertung mit Ergebnissen in einem Bericht vom 21.09.2021 festgehalten, der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurde (Sonderband Selbstleseverfahren; Sonderband GRIGA Auswertung Angeklagte 2 Ordner 1, S. 1-2, 5-12, Anlage 1, S. 1-3). Ausweislich der digitalforensischen Untersuchung handelt es sich bei den zwei Bildern in der "Gallery" des Mobiltelefons der Angeklagten 2, die den Geschädigten zeigen, um Vorschauansichten, die unbemerkt vom Nutzer des Mobiltelefons im sog. Cache gespeichert wurden. Die Zeitstempel sind ohne Anpassung der Sommerzeit ausgewiesen (UTC+2). Im Rahmen der digitalforensischen Auswertung hat die Firma GRIGA ein Video, das am 01.04.2021 um 22:34:39 Uhr auf dem Mobiltelefon gespeichert wurde, auffindbar machen können. Bei den zwei Bildern handelt es sich um je ein einzelnes Szenenbild dieses aufgefundenen Videos. Die digitalforensische Untersuchung kommt anhand des Speicherpfades des dritten Bildes des Geschädigten zu dem Ergebnis, dass das Bild IMG-20210523-WA0007.jpg über den Messenger WhatsApp am 23.05.2021 um 21:17:35 Uhr, der Systemzeit des Mobiltelefons, versandt worden ist. Bei der Systemzeit des Mobiltelefons handelt es sich um das aktuelle Datum und die aktuelle Uhrzeit des Tages, basierend auf der koordinierten Weltzeit. An wen die Angeklagte 2 die Bilddatei über WhatsApp versandt hat, konnte die digitalforensische Untersuchung ihres Mobiltelefons nicht aufklären.

Dass die Angeklagte 2 das über WhatsApp versendete Bild des Geschädigten an den Angeklagten 3 versendet hat, schließt die Kammer aus der Einvernahme des Zeugen Zeuge32 sowie zugleich der Inaugenscheinnahme dessen WhatsApp-Chats am Abend des 23.05.2021 mit dem Angeklagten 3.

Ausweislich der am 16.09.2021 im Rahmen der polizeilichen Vernehmung des Zeugen Zeuge32 von dessen Handy gefertigten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder, die den WhatsApp Chatverlauf mit dem Angeklagten 3 zeigen, hat der Angeklagte 3 das von der Angeklagten 2 versandte Bild des Geschädigten erhalten und dieses ebenfalls per WhatsApp über die Funktion "Weiterleiten" nach der im Chat ausgewiesenen Uhrzeit um 21:18 Uhr an den Zeugen Zeuge32 weitergeleitet. Direkt im Anschluss an das Bild hat der Angeklagte 3 eine Textnachricht an den Zeugen Zeuge32 mit dem Inhalt "Kennst du den?" geschickt. Darauf hat der Zeuge Zeuge32 augenscheinlich nicht geantwortet.

Die Mobiltelefonauswertungen stützen die Angaben des Angeklagten 3 auch hinsichtlich seiner Versuche am Abend des 23.05.2021, eine Tätergruppe zu konstellieren.

Der Zeuge Zeuge32 hat – wenn auch etwas aussageunwillig wirkend – glaubhaft bekundet, dass er am Abend des 23.05.2021 eine WhatsApp-Nachricht von dem Angeklagten 3 erhalten habe, der kein Telefonat vorausgegangen sei. Als er die Nachricht gelesen und das Bild dazu angesehen habe, habe er sie als "komisch" erachtet. Da er viele Leute kenne, sei es nicht unüblich, dass ihn Freunde so etwas fragen würden. Er habe daher gemutmaßt, dass der Angeklagte 3 geglaubt haben könne, dass ihm der Junge auf dem Bild möglicherweise bekannt sei. Dies sei nicht der Fall gewesen. An diesem Abend habe er mit dem Angeklagten 3 nicht telefoniert. Er habe den Angeklagten 3 später gefragt, warum er ihm das Bild geschickt habe. Dieser habe ihm gesagt, dass es sich erledigt habe. Daher habe er nicht weiter nachgefragt.

Die Versuche des Angeklagten 3, weitere Personen zur Mitwirkung an der von ihm geplanten Tatausführung in Form des Denkzettels zu gewinnen, ergeben sich aus einem Vermerk des KHK PB1 vom 14.09.2021, der sich zur Einsicht des gespiegelten Mobiltelefons des Angeklagten 3 verhält sowie dem dem Vermerk beigefügten Anrufprotokoll als Extraktionsbericht der Auswertesoftware "Cellebrite Reader". Der Vermerk ist im Selbstleseverfahren eingeführt worden (Sonderband Selbstleseverfahren; Sonderband IV – Tatortbefund und Auswertung, Band III, Bl. 502-522). Der Angeklagte 3 hat danach zunächst an seinen Bekannten, den Zeugen Zeuge33 gedacht, und diesen ausweislich des Anrufprotokolls erstmals um 21:35:27 Uhr versucht, telefonisch zu kontaktieren. Der Anruf dauerte 2 Sekunden. Um 21:35:31 Uhr folgte ein zweiter Anrufversuch, der unbeantwortet blieb. Ein dritter Anrufversuch folgte unmittelbar um 21:35:44 Uhr, der 2 Sekunden andauerte. Aufgrund der Anzahl von drei Anrufen direkt hintereinander, wobei die Anrufe im einstelligen Sekundenbereich blieben, kann darauf geschlossen werden, dass kein Gespräch zwischen dem Angeklagten 3 und dem Zeugen Zeuge33 zustande gekommen ist. Das Anrufprotokoll weist sodann das von dem Angeklagten 3 geschilderte Telefonat von 23 Minuten und 44 Sekunden mit dem Zeugen Zeuge34 um 21:36:25 Uhr auf. Der Zeuge Zeuge34 hat glaubhaft bekundet, dass sich der Gesprächsinhalt mit dem Angeklagten 3 auf das neugeborene Kind des Angeklagten 3 sowie die Erreichbarkeit des Zeugen Zeuge33 beschränkt habe. Der Angeklagte 3 habe ihm in dem Telefonat nebenbei davon berichtet, dass er mit ein paar Jungs Ärger habe. Nach seiner Hilfe oder Unterstützung habe er nicht gefragt. Im Anschluss an das Telefonat hat der Angeklagte 3 unmittelbar um 22:00:39 Uhr erneut versucht, den Zeugen Zeuge33 zu erreichen. Es folgten weitere Anrufe um 22:00:54 Uhr, 22:11:05 Uhr, 22:11:17 Uhr, 22:11:56 Uhr, 22:25:20 Uhr, 22:25:27 Uhr, 22:25:34 Uhr, 23:08:10 Uhr, 23:08:20 Uhr, 23:16:20 Uhr und 23:29:31 Uhr, die entweder unbeantwortet oder im niedrigen Sekundenbereich blieben. Aufgrund der Vielzahl der direkt, teils im Sekundentakt aufeinanderfolgenden ausgehenden Anrufe, schließt die Kammer, dass kein Telefongespräch zwischen dem Angeklagten 3 und dem Zeugen Zeuge33 zustande gekommen ist.

Zwischenzeitlich, als er den Zeugen Zeuge33 nicht erreicht hat, hat sich der Angeklagte 3 erneut per WhatsApp an den Zeugen Zeuge32 gewandt. Der Angeklagte 3 hat versucht, den Zeugen Zeuge32 um 23:11:05 Uhr telefonisch zu erreichen. Ein Gespräch kam nicht zustande. Dass der Angeklagte 3 dem Zeugen Zeuge32, der bis dahin noch immer nicht geantwortet hatte, um 23:13 Uhr geschrieben hat "Sag mal bitte, ob du den da kennst. Vielleicht kannst du was regeln, bevor der gleich so mega assi die fresse vollbekommt.", ist durch die Inaugenscheinnahme des Chatverlaufs auf dem Mobiltelefon des Zeugen Zeuge32 belegt. Der Inhalt des Chats bestätigt sich zugleich in einem Vermerk des Kriminalbeamten KHK PB1 vom 16.09.2021, der die Erkenntnisse der Auswertung der Spiegelung des Mobiltelefons des Angeklagten 3 festhält. Der Vermerk ist im Selbstleseverfahren eingeführt worden (Sonderband Selbstleseverfahren; Sonderband IV – Tatortbefund und Auswertung, Band III, Bl. 533-534).

Dass der Angeklagte 3 den Zeugen Zeuge33 weder telefonisch noch per Chat im Laufe des Abends des 23.05.2021 erreicht und sich darüber geärgert hat, ergibt sich aus den mit dem Zeugen Zeuge34 direkt im Anschluss an die insgesamt 12 erfolglosen Anrufversuche ausgetauschten und gesicherten Sprachnachrichten. Ausweislich des Vermerks des KHK PB1 vom 14.09.2021 (Sonderband Selbstleseverfahren; Sonderband IV – Tatortbefund und Auswertung, Band III, Bl. 502-522) sendete der Zeuge Zeuge34 dem Angeklagte 3 um 23:31:16 Uhr eine Sprachnachricht, in der er von Verbindungsproblemen bezüglich einer eingegangenen Nachricht spricht. Diese Sprachnachricht ist denkbar bezogen auf eine Videodatei, die der Angeklagte 3 dem Zeugen Zeuge34 per WhatsApp kurz zuvor geschickt hat und die seinen Sohn zeigt. Darauf hat der Angeklagte 3 mit einer Sprachnachricht an den Zeugen Zeuge34 um 23:31:46 Uhr, die der Kriminalbeamte KHK PB1 in dem Vermerk schriftlich niedergelegt hat, geantwortet: "Ja, ich ich krieg den hier nit weder angerufen noch irgendwie sonst irgendwas, das ist echt mies jo, ähm, wenn er Dir übern Weg läuft, sach dem, sach dem ma der soll sich ma irgendwie mit mir in Kontakt tre, setzen, ja. Das wär saugut." In einer darauf folgenden Sprachnachricht des Zeugen Zeuge34 um 23:33:50 Uhr antwortet er: "Alles klar Digger, alles klar, mach ich Digger, vielleicht morgen oder so, mal gucken." Um 23:35:08 Uhr hat der Angeklagte 3 erwidert: "Hmm, wird sich ja irgendwann mal ergeben. Kannst ja nicht beeinflussen. Das ist es ja grad. Muss jetzt nit extra, ne. Joa, ansonsten hören wir uns und mir gucke ma wegen entweder nächstes Wochenende Samstag oder Sonntag, das mir das ma hinkriegen, gäh."

Ausweislich des Anrufprotokolls (Sonderband Selbstleseverfahren; Sonderband IV – Tatortbefund und Auswertung, Band III, Bl. 502-522) hat der Angeklagte 3 um 00:48:43 Uhr und um 00:49:28 Uhr letztmalig vor Aufbruch nach Ort18 versucht, den Zeugen Zeuge33 telefonisch zu erreichen.

Als der Zeuge Zeuge32 um 01:34 den Angeklagten 3 daraufhin fragte "Wer ist das" und "Und warum?", hat der Angeklagte 3 um 02:58 Uhr geantwortet "Alles gut. Hat sich erledigt, erzähl ich dir morgen.", wie sich aus dem in Augenschein genommenen Chatverlauf auf dem Mobiltelefon des Zeugen Zeuge32 mit dem Angeklagten 3 ergibt (vgl. Bl. 900-907, Sonderband I – Vernehmungen, Band IV). Der Inhalt des Chats bestätigt sich zugleich in einem Vermerk des Kriminalbeamten KHK PB1 vom 16.09.2021, der die Erkenntnisse der Auswertung der Spiegelung des Mobiltelefons des Angeklagten 3 festhält. Der Vermerk ist im Selbstleseverfahren eingeführt worden (Sonderband Selbstleseverfahren; Sonderband IV – Tatortbefund und Auswertung, Band III, Bl. 533-534).

Die Kammer hat bedacht, dass der Angeklagte 3 in seiner Einvernahme im Ermittlungsverfahren Unsicherheiten bezüglich eines Telefonats mit dem Zeugen Zeuge33 am Tatabend gezeigt hat.

Noch in seiner polizeilichen Vernehmung am 18.10.2021 hat der Angeklagte 3 auf Vorhalt zu Telefonverbindungen zu dem Zeugen Zeuge34 und Zeuge33 am 23.05.2021 geschildert, wie die Vernehmungsbeamtinnen KOKin PB4 und KHKin PB2 bekundet haben, ein Gespräch sei lediglich mit dem Zeugen Zeuge34 zustande gekommen. Die Anrufversuche an den Zeugen Zeuge33 seien gescheitert.

In seiner Vernehmung am 01.11.2021 hat der Zeuge Zeuge33 ausgesagt, der Angeklagte 3 habe am Tatabend in einem Telefonat geäußert, "irgendein Junge mache Probleme und er diesen umlegen würde", wie die Zeugin KHKin PB2 bekundet hat.

Die Zeugin KHKin PB2 hat weiter berichtet, dass der Angeklagte 3 auch in seiner Vernehmung vom 16.11.2021, angesprochen auf die Kontaktaufnahme zu Bekannten, die "etwas regeln könnten", wiederholt erklärt habe, dass er nur den Zeugen Zeuge34 erreicht habe, bei dem Zeugen Zeuge33 sei nur die Mailbox angesprungen, weshalb er diesen bestimmt 10x angerufen habe. Als sie die Aussage des Zeugen Zeuge33 dem Angeklagten 3 vorgehalten habe, habe dieser in seiner Erstreaktion dies sofort negiert und nachdrücklich wiederholt, dass er den Zeugen Zeuge33 an dem Tag nicht erreicht habe und daher nicht mit ihm telefoniert habe. Wie die Aussage des Zeugen Zeuge33 habe zustande kommen können, habe sich der Angeklagte 3 nicht erklären können. Erst auf wiederholten Vorhalt habe der Angeklagte 3 Unsicherheiten hinsichtlich einer möglichen telefonischen Kommunikation gezeigt. Er sei dabei geblieben, dass er sich an ein Telefonat nicht erinnern könne. Vielmehr habe er sich erinnert, dass er sich darüber aufgeregt habe, dass er den Zeugen Zeuge33 nicht an das Telefon bekommen habe. Er habe den Zeugen Zeuge33 aber auch nicht als Lügner darstellen wollen, da er ihn nicht für einen solchen halte.

In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte 3 angegeben, er habe zwar versucht, den Zeugen Zeuge33 zu erreichen, aber keinen Erfolg damit gehabt. Es sei mehrfach die Mailbox angesprungen. Persönlich habe er daher nicht mit ihm gesprochen an dem Abend.

Dies deckt sich auch mit den Angaben des Zeugen Zeuge33 in der Hauptverhandlung. Auf seine Angaben im Ermittlungsverfahren angesprochen hat der Zeuge Zeuge33 erklärt, sich an kein Telefongespräch erinnern zu können, wenngleich dies in der Vernehmungsniederschrift stünde. Er erinnere, dass der Angeklagte 3 mit "irgendeinem Jungen Theater hatte" den er habe "hauen" und nicht "umbringen" wollen und er ihm dies per Chat kommuniziert habe, dies jedoch keinem Telefongespräch mit dem niedergelegten Inhalt am 23.05.2021 zuordnen zu können. Wenn das in der Vernehmungsniederschrift stünde, habe sich die Polizistin das mit dem "Gespräch" nicht richtig notiert.

6.3 Anstiftung des Angeklagten 1

Die Angeklagte 2 hatte mit der inszenierten Einwirkung auf den Angeklagten 3 ein gewaltsames Vorgehen gegen den Geschädigten in der Nacht des 23.05.2021 erreicht. Das für sie handlungsleitende Tötungsverlangen bestand darüber hinaus weiter fort. Eine neue und letzte Chance, ihren Tötungswünsch zu erfüllen, eröffnete sich für sie mit Eintreffen der Tätergruppe um den Angeklagten 3 auf dem Schotterparkplatz.

Bereits bei dem kurzen Aufeinandertreffen im Ortskern von Ort18 mit den beiden Pkw, hatte die Angeklagte 2 wahrgenommen, dass neben den Angeklagten 3, 4 und 5 eine vierte männliche Person als Fahrer des Mazda mitgekommen war.

Während die Angeklagten 1, 3 und 4 die beiden Fahrzeuge mit Eintreffen auf dem Schotterparkplatz verließen, verharrte die Angeklagte 2 zunächst in ihrem Fahrzeug. Sie erkannte, dass sich der vierte, ihr unbekannte Mann der Tätergruppe angeschlossenen hatte. Dessen Erscheinungsbild, seine Größe und Bereitschaft, sie zu unterstützen, imponierten ihr.

Den festgestellten theatralischen Auftritt bewertet die Kammer als intellektuelle Einwirkung mit dem Ziel, den fremden Mann dazu zu gewinnen, seine Gewaltbereitschaft hin zu einer Tötung zu verstärken.

Die Angeklagte 2 war sich auf dem Schotterparkplatz des Umstands bewusst, dass die vier Angeklagten 3, 4, 5 und der ihr unbekannte Angeklagte 1 in der Tatnacht auf dem Schotterparkplatz erschienen waren, weil sie zu einer Gewalttat bereit waren, um der vermeintlich mit häuslicher Gewalt gepeinigten jungen Mutter Hilfe zu leisten. Wenn sie in diesem Moment mit dem von dem Angeklagten 3 vorgeschlagenen Denkzettelplan zufrieden gewesen wäre, erklärt sich nicht, warum sie gerade dem Angeklagten 1 hysterisch um den Hals fällt. Ihr theatralisches Auftreten diente ihr als Mittel zum Zweck. Sie beabsichtigte, dadurch gegenüber dem Angeklagten 1 eine hoch dramatische Situation darzustellen. Auch wenn sie den Angeklagten 1 nicht kannte, war er ihre letzte Chance, ein "Mehr" im Sinne ihrer Tötungsvorstellung zu erreichen.

Diese demonstrativ anmutende Art und Weise der Einwirkung auf den Angeklagten 1 zum Hervorrufen des Tatentschlusses zur Tötung erscheintim Hinblick auf die Persönlichkeit der Angeklagten 2 nicht ungewöhnlich, ist sie vielmehr gerade Ausdruck ihrer Persönlichkeit. Die fachpsychiatrisch durchgeführte Persönlichkeitstestung der Angeklagten 2 hat bei der Angeklagten 2 zwei ausgeprägte Persönlichkeitseigenschaften aufgedeckt: Neurotizismus und Machtmotiv. Hierzu hat der Sachverständige Prof. Dr. SV1 ausgeführt, dass Persönlichkeiten mit herausragendem Neurotizismus eher eine ausgeprägte emotionale Instabilität zeigen würden. Ein extrem hoher Ausprägungsgrad des Machtmotivs, wie ihn die Angeklagte 2 aufweise, bedeute eine besonders starke Neigung, durch dominantes Auftreten Macht über andere zu erlangen, zu kontrollieren oder zu beeinflussen. Die Angeklagte 2 bediene sich hoch emotionaler Ausdrucksmittel zur Willensdurchsetzung, um in der Kommunikation Dominanz zu bewahren. Auch die psychologische Testung sei zu dem Ergebnis bekommen, dass die persönlichkeitsstrukturellen Defizite der Angeklagten 2 als ausgeprägt psychopathisch zu kategorisieren seien, in deren Zentrum ein überhöhter Machtanspruch und ausgeprägte Manipulation stünden.

Eine solche Verhaltensweise wie gegenüber dem Angeklagten 1 hat die Angeklagte 2 wiederholt bereits im Vorfeld der Tatnacht gezeigt. Die Angeklagte 2 hat das theatralische Auftreten zur manipulativen Willensdurchsetzung am Tattag – wie dargelegt – auch gegenüber dem Angeklagten 3 gezeigt. Emotionsausbrüche hatte sie auch gegenüber den Zeuginnen Zeugin27 und Zeugin25 eingesetzt. Als die Zeugin Zeugin27 mit der Angeklagten 2 ein ernsthaftes Gespräch über die Wohnumstände betreffend ihren jüngsten, noch bei ihr lebenden Sohn, führen will, in der ihr auch die mögliche Wegnahme des Kindes durch das Jugendamt droht, zeigte sich die Angeklagte 2 völlig dekompensiert. In der Situation mit der Zeugin Zeugin25 war die Angeklagte 2 dazu aufgefordert worden, sich auch räumlich von dem gesondert verfolgten Zeuge18 zu trennen und dessen Wohnung zu verlassen. Dem stellte sie sich mit einem Emotionsausbruch entgegen. All jenen beschriebenen Situationen ist gemein, dass die Angeklagte 2 nicht bloß unter unkontrollierten Impulsdurchbrüchen leidet, sondern sie Emotionsausbrüche zum Machtausleben einsetzt.

Dass die Angeklagte 2 mit ihrer Einwirkung auf den Angeklagten 1 erfolgreich war, liegt nach Bewertung der Kammer an den folgenden Umständen:

Der Angeklagte 1 war in einer irrigen Vorstellung um häusliche Gewalt in einer Partnerschaft und zugleich empfänglich für die Einwirkung der Angeklagten 2. Der Angeklagte 1 selbst beschreibt sich als sehr empathischen, einfühlsamen und hilfsbereiten Menschen. Ausweislich seiner Einlassung und den Beschreibungen der hierzu gehörten Zeugen aus seinem Freundes- und Bekanntenkreis war er stets hilfsbereit. Der Zeuge Zeuge6 hat angegeben, der Angeklagte 1 sei immer hilfsbereit gewesen. Wenn er mitbekommen habe, dass jemand Probleme hätte, dann habe er immer versucht, zu helfen. Er selbst sei von dem Angeklagten 1 aufgenommen worden und habe bei ihm in der Wohnung wohnen dürfen. Auch der Zeuge Zeuge7 hat den Angeklagten 1 als hilfsbereit beschrieben, indem er angegeben hat, dieser sei eine sehr nette, offene und hilfsbereite Person gewesen. Wenn jemand Sorgen gehabt hätte, dann habe er das gesehen. Er habe dann das Gespräch gesucht und versucht, zu helfen. Der Zeuge Zeuge9 hat ausgesagt, der Angeklagte 1 habe ihm dabei geholfen, ein neues Auto zu finden. Die Zeugin Zeugin2 hat berichtet, mit dem Angeklagten 1 nach dem Tattag in einer Partnerschaft gewesen zu sein. Sie habe den Angeklagten 1 als sehr freundlichen, hilfsbereiten und herzensguten Menschen kennengelernt. Auch gegenüber ihrer Familie sei er sehr freundlich gewesen. Der Zeuge Zeuge10 hat glaubhaft bekundet, von dem Angeklagten 1 mit Lebensmitteln unterstützt worden zu sein, als ihm die finanziellen Mittel gefehlt hätten. Mehrfach sei es ihm mental sehr schlecht gegangen, sodass er kurz vor dem Suizid gestanden hätte. Davon habe ihn der Angeklagte 1, der ihm beigestanden habe, abgebracht. Besonders für Gewalt im häuslichen Umfeld war der Angeklagte 1 sensibilisiert, wie er selbst in seiner Einlassung geschildert hat. Seine Mutter habe sich in der Schwangerschaft von seinem Vater getrennt, da es mehrfach zu häuslicher Gewalt gekommen sei, was sie ihm berichtet habe. Daher habe er in Situationen, in denen es um häusliche Gewalt gehe, ein "starkes Bedürfnis" zu helfen.

Durch die Informationen des Angeklagten 4 sah der Angeklagte 1 die Angeklagte 2 als Opfer häuslicher Gewalt. Dies reichte aus, dass er mit Feuereifer bereit war, mitzufahren. Auf dem Schotterparkplatz traf der Angeklagte 1 dann auf die ihm unbekannte Angeklagte 2, die sich augenscheinlich als völlig verstört und in einer dramatischen hilflosen Lage befunden hat. Dadurch führte sie dem Angeklagten 1 eine über das von ihm vorgestellte Maß hinausgehende Dramatik der Situation vor Augen, die den Angeklagten 1 aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur besonders traf. Das Auftreten der Angeklagten 2 veranlasste ihn, die Situation und die Durchführung des geplanten Denkzettels zu hinterfragen. Der Angeklagte 1 hatte auf dem Weg zum Haus eine durchaus längere Zeit zum Nachdenken. Gegenüber dem Sachverständigen hat der Angeklagte 1 seine Gedanken offenbart, wie der Sachverständige Prof. Dr. SV1 glaubhaft ausgeführt hat. Der Angeklagte 1 habe sich ernsthaft gesorgt, dass der Denkzettelplan Risiken für die Angeklagte 2 berge. Der vermeintliche Peiniger könne die Angeklagte 2 für die Maßregelung verantwortlich machen und sie dafür abstrafen. Er versucht aber nicht, die Gruppe von der Tatausführung abzuhalten, sondern sieht in der gewünschten Tötung eine endgültige Lösung. Als die Gruppe an der Hauseingangstür zögert, schreitet er voran. Spätestens als der Angeklagte 3 in der Dachgeschosswohnung zögert, übernimmt er das Handeln und tötet. Das konsumierte Amphetamin wirkte antriebssteigernd, einhergehend mit Gefühlen gesteigerter Leistungsfähigkeit, einem erhöhten Selbstvertrauen und erhöhter Risikobereitschaft. Die Bemerkung des Angeklagten 1 nach der Tat "gelernt ist gelernt" passt zu seiner Persönlichkeit.

  1. Nachtatgeschehen

Im Nachtatverhalten der Angeklagten 2 kommt das in der Tatnacht am Schotterparkplatz intuitiv entstandene besondere Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Angeklagten 1 sowie ihre innere Haltung zur Tötung des Geschädigten ... zum Ausdruck. Das Nachtatgeschehen unterstreicht die besondere, einzigartige Bindung nach dem Aufeinandertreffen zwischen der Angeklagten 2 als Anstifterin zu dem ihr bis zur Tatnacht fremden Angeklagten 1 als Tatausführenden.

7.1 In der Tatnacht

Das am Schotterparkplatz intuitiv entstandene besondere Vertrauensverhältnis setzt sich unmittelbar nach der Tötungshandlung des Angeklagten 1 noch in der Tatnacht fort. Der Angeklagte 1 hat die Angeklagte 2, wie sich aus der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten 1 und der Einlassung des Angeklagten 4 ergibt, in der Tatnacht mit zu sich nach Hause genommen und sich um sie gesorgt. In seiner Wohnung in der ...straße ... in Ort9 angekommen hat der Angeklagte 1 die Angeklagte 2 in seinem Badezimmer duschen lassen und ihr frische Kleidung von sich gegeben. Die Angeklagte 2 hat sich gegenüber dem Angeklagten 1 weiterhin als besonders zuwendungsbedürftig – zurückhaltend und schüchtern – gegeben. Bis in die frühen Morgenstunden über hat er sich ihr in Gesprächen zugewandt und ihr Aufmerksamkeit geschenkt.

Die Vertrautheit zwischen der Angeklagten 2 und dem Angeklagten 1 haben die Partygäste in der Tatnacht bemerkt und in ihren Zeugeneinvernahmen bestätigt. Die in der Tatnacht in der Wohnung des Angeklagten 1 anwesenden Partygäste, die Zeugen Zeuge6, Zeuge7 und Zeugin8 haben übereinstimmend glaubhaft bekundet, dass sie vor Aufbruch der Angeklagten 1 und 4 nach Ort18 in Kenntnis gewesen wären, dass die beiden "einer Freundin" hätten helfen wollen, die Probleme mit ihrem Partner habe. Diese Freundin sei dabei gewesen, als der Angeklagte 1 in seine Wohnung in der Tatnacht zurückgekehrt sei. Die Zeugin Zeugin8 hat geschildert, sie habe sich nach Aufbruch der Angeklagten 1 und 4 in das Schlafzimmer des Angeklagten 1 schlafen gelegt. Sie sei wach geworden, als im Schlafzimmer Licht angemacht und der Kleiderschrank geöffnet worden sei. Das seien der Angeklagte 1 und die Angeklagte 2 gewesen. Sie habe die Frau, die der Angeklagte 1 als "Vorname Angeklagte 2" vorgestellt habe, nicht gekannt. Sie sei ihr von dem Angeklagten 1 als "eine Freundin" vorgestellt worden. Sie habe angenommen, dass es die Freundin sei, wegen der die Angeklagten 1 und 4 zuvor aufgebrochen seien. Der Zeuge Zeuge7 hat bekundet, der Angeklagte 1 und die Angeklagte 2 hätten sehr vertraut gewirkt, schon so wie "beste Freunde". Die Zeugen Zeuge6, Zeuge7 und Zeugin8 haben übereinstimmend angegeben, der Angeklagte 1 habe die Angeklagte 2 als eine zurückhaltende Person beschrieben worden, die bei "Fremden" erst einmal "warm" werden müsse. Sie sei ruhig gewesen und habe nicht viel gesprochen. Die Zeugin Zeugin8 hat glaubhaft berichtet, der Angeklagte 1 habe ihnen erklärt, dass die Angeklagte 2 eher schüchtern sei und noch geschockt aufgrund der Sache mit ihrem Freund.

Daraus, dass die Angeklagte 2 in der Tatnacht die vertraute Nähe zu dem Angeklagten 1, den sie zuvor nicht kannte, gesucht hat, spricht für ihre Sympathie gegenüber dem Angeklagten 1 als Täter und seiner von ihr gewollten Tat.

Die Angeklagte 2 war in der begründeten Erwartung, der Angeklagte 1 habe ihren Tötungswunsch erfüllt. Sie ist freiwillig auf sein Angebot hin mit zu dem ihr fremden Angeklagten 1 nach Hause gegangen und hat sich von ihm fürsorglich umsorgen lassen, obwohl sie auch Zuflucht bei ihrem damaligen Lebenspartner mit ihrem Sohn hätte suchen können. Dass die Angeklagte 2 zumindest begründet erwartet hat, der Geschädigte sei getötet worden, folgt aus den glaubhaften Einlassungen des Angeklagten 3 und des Angeklagten 5. Der Angeklagte 3 hat in seiner Einlassung nachvollziehbar geschildert, dass er – unter dem Eindruck des Geschehenen stehend – unmittelbar nach dem Tatgeschehen auf dem Schotterparkplatz die Angeklagte 2 eindringlich gebeten habe, sie solle nicht hoch in die Dachgeschosswohnung gehen. Bevor die Angeklagte 2 mit dem Angeklagten 1 nach Ort9 aufgebrochen war, war sie noch bei dem Angeklagten 5. Der Angeklagte 5 hat glaubhaft bekundet, die Angeklagte 2 habe ihn dort gefragt, was passiert sei. Er habe ihr das von ihm Wahrgenommene geschildert. In der Dachgeschosswohnung war es nach der Wahrnehmung des Angeklagten 5 entsprechend seiner Einlassung allein der Angeklagte 1, der sich in das hintere Zimmer zum Geschädigten ... begeben und ohne diesen das hintere Zimmer wieder verlassen hatte, ohne auch nur den Denkzettelplan zu beginnen.

Die Angeklagte 2 hat die Rufnummer des Angeklagten 1 in der gemeinsamen Zeit unter dem Synonym "Der Ochse" in ihren Kontakten abgespeichert. Diese Feststellung beruht auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten polizeilichen Vermerk des Kriminalbeamten PB9 vom 03.08.2021 (Sonderband Selbstleseverfahren; Sonderband IV – Tatortbefund und Auswertung, Band I, Bl. 223). Die Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten 2 hat ergeben, dass die unter diesem Namen abgespeicherte Rufnummer dem Angeklagten 1 zugeordnet werden konnte. Indem die Angeklagte 2 den Angeklagten 1 nicht unter seinem Namen in ihrer Kontaktliste eingespeichert hat, hat sie ihre Verbindung zu ihm bewusst verschleiern wollen. Darüber hinaus kommt der von ihr gewählten Spitzname eine besondere Bedeutung zu, die Rückschlüsse auf das Verhältnis zwischen der Angeklagten 2 und dem Angeklagten 1 zulässt. Sie wählte als Spitznamen "der Ochse", um wesentliche Eigenschaften seiner Person hervorzuheben. Der Ochse symbolisiert Verantwortungsbewusstsein, gutmütige Stärke und zugleich Dummheit.

7.2 Am Auffindetag, Pfingstmontag, den 24.05.2021

7.2.1 Kontakte der Angeklagten 2 und 1

Der vertraute Kontakt zwischen der Angeklagten 2 und dem Angeklagten 1 blieb am Tag nach der Tötung aufrechterhalten. Ausweislich der retrograden Verbindungsdaten, eingeführt im Selbstleseverfahren über den Vermerk des Kriminalbeamten KHK PB1 vom 15.06.2021, belegt die Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten 2 telefonische Kontakte zum Angeklagten 1 am Pfingstmontag, den 24.05.2021. Seitens der Angeklagten 2 erfolgte ein erster telefonischer Kontakt auf die Rufnummer, dessen Anschlussinhaber der Angeklagte 1 war, um 16:25:15 Uhr, wobei es bei einem Wahlversuch blieb. Es folgte ein knapp 40-minütiges Telefongespräch, dessen Inhalt die Kammer nicht hat feststellen können. Angesprochen auf das Telefonat und seinen Inhalt hat der Angeklagte 1 in seiner Einlassung erklärt, er habe in dem Telefonat versucht, die Angeklagte 2 "zu unterhalten". Angesichts der Dauer des Gesprächs liegt es näher, die Angeklagte 2 und der Angeklagte 1 haben ihre vertrauten Gespräche aus der vorigen Nacht fortgesetzt.

Ein weiterer Anrufversuch an den Angeklagten 1 konnte für den 27.05.2021 gegen 07.21 Uhr festgestellt werden.

7.2.2 Verhalten der Angeklagten 2 in der Auffindesituation

Das Verhalten der Angeklagten 2 in der Auffindesituation ist geprägt von Hinweisen darauf, dass sie durch ihr Auftreten Trauer und emotionale Ergriffenheit um den Tod des Geschädigten zeigen wollte, eine solche in dem vorgegebenen Maß tatsächlich nicht empfunden hat. Vielmehr deutet ihr von den als Zeugen einvernommenen Notfallseelsorgern zutreffend als "gespielt" eingeordnetes Verhalten darauf hin, dass die Angeklagte 2 ihr Umfeld darüber täuschen wollte, dass sie von dem Tod des Geschädigten ... bereits Kenntnis hatte und diesen gebilligt hat. In der Auffindesituation hat die Angeklagte 2 ausweislich der übereinstimmenden Angaben der vor Ort tätigen Notfallseelsorger, der Zeugen Zeuge39 und Zeugin40, sowie dem Rettungssanitäter Zeuge41 eine Hyperventilation sowie Panikattacken fingiert.

Der Zeuge Zeuge41 hat glaubhaft angegeben, er sei als Notfallsanitäter am Auffindeabend des 24.05.2021 im Familienwohnhaus in der ...straße ... gewesen und habe auch mit der Angeklagten 2 persönlichen Kontakt gehabt. Diese habe an dem Abend eine "Hyperventilationsgeschichte" gehabt. Die Angeklagte 2 habe er bis dahin nicht persönlich gekannt. Aus Erzählungen seiner Kollegen habe er gewusst, dass sich die Angeklagte 2 beim Deutschen Roten Kreuz häufiger gemeldet habe wegen solcher Hyperventilationen. Daher habe er die Situation am Auffindeabend auch als "gestelltes Ding" bewertet. Die Angeklagte 2 habe an dem Abend stark hyperventiliert. Er habe ihr eine Hyperventilationsmaske bringen lassen. Als ungewöhnlich sei ihm aufgefallen, dass sie die Maske auf- und abgesetzt habe. Die Maske bleibe eigentlich auf. Daraus habe er geschlossen, dass sie die Hyperventilationsmaske tatsächlich nicht gebraucht habe. Die Angeklagte 2 habe zugleich zwischen dem Hyperventilieren eine Zigarette geraucht. Er sei zwar kein Arzt, dies sei ihm dennoch ungewöhnlich vorgekommen. Das Verhalten habe nicht zu einer tatsächlichen Hyperventilation gepasst. Er habe den Eindruck gehabt, die Angeklagte 2 habe nach außen hin dokumentieren wollen, dass sie trauere. Auf ihn habe dies unehrlich und "gespielt" gewirkt.

Die Situation um die Hyperventilation und darüber hinaus auffälliges Verhalten der Angeklagten 2 haben auch die Zeugen Zeuge39 und Zeugin40 glaubhaft bestätigt.

Der Zeuge Zeuge39 hat geschildert, als Notfallseelsorger die Angeklagte 2 am Abend des 24.05.2021 betreut zu haben. Ihm sei in der Betreuung als ungewöhnlich aufgefallen, dass die Angeklagte 2 immer dann panisch geworden sei und hyperventiliert habe, wenn er und seine Kollegen den Raum verlassen hätten. Wenn er zurückgekehrt sei, habe sie sich wieder beruhigt. In der Nacht sei es mehrfach vorgekommen, dass die Notfallseelsorge sich hätten verabschieden wollen. Immer, wenn sie hätten aufbrechen wollen, habe die Angeklagte 2 eine Art "Panikattacke" bekommen und sie seien geblieben. Er habe bei der Angeklagten 2 beim Hyperventilieren keine "Pfötchenstellung" erkennen können. Aus dem Rettungsdienst wisse er, dass diese Spastik mit einer Hyperventilation einhergehe und habe daher auf diesen Umstand geachtet. Er nehme die zu Betreuenden immer ernst und gebe sich beste Mühe, dem Einsatz gerecht zu werden. Ist der zu Betreuende noch nicht ausreichend stabilisiert, dann würden sie noch bleiben. So sei es gekommen, dass die Notfallseelsorger erst gegen drei oder vier Uhr morgens im dritten oder vierten Anlauf die Betreuung hätten beenden können, nachdem sie der Angeklagten 2 verdeutlicht hätten, bereits seit 8 Stunden vor Ort zu sein, sie mit dem Zeuge18 nicht alleine sei und sie sich am nächsten Tag melden könne. Es sei gängig, dass sich die Gruppe um die Seelsorger im unmittelbarem Nachgang eines Einsatzes noch am Einsatzort zusammensetzen und den Einsatz besprechen. Sie seien sich rückblickend auf den Einsatz einig gewesen, dass das Verhalten der Angeklagten 2, trotz zwischenzeitlichem Weinen und Panikattacken, emotionslos und kalt, in ihren Erzählungen über den Geschädigten sowie ihre Mimik und Gestik ohne Trauer gegenüber dem Geschädigten gewirkt habe. Er habe das Gefühl gehabt, die Angeklagte 2 habe sie "veräppelt" und eigentlich nur Aufmerksamkeit auf sich ziehen wollen.

Die Zeugin Zeugin40 hat bekundet, die Angeklagte 2 am Auffindeabend betreut zu haben. Sie habe hyperventiliert, sei aufgeregt, hysterisch und schwer zu beruhigen gewesen. Sie habe einen "Beutel" gehabt, in den sie immer wieder eingeatmet hätte. Zwischendurch habe sie aber auch Zigaretten geraucht. Die Betreuung habe darin bestanden, einfach anwesend zu sein. Mit der Angeklagten 2 hätten die Notfallseelsorger kaum sprechen können, sie habe Ruhe gewollt. Sie sei aber auch nicht damit einverstanden gewesen, dass die Notfallseelsorger den Einsatz beendeten. Mehrfach hätten sie versucht, die Betreuung abzuschließen, weil sie das Gefühl gehabt hätten, dass es einer solche nicht bedurft habe. Die Angeklagte 2 habe darauf jedes Mal mit Aufregung und hysterischem Verhalten reagiert und gebeten, dass sie bleiben, sodass sie geblieben seien. Dies sei ihr erster Einsatz als Notfallseelsorgerin gewesen, weshalb sie ihn besonders erinnere. Rückblickend sei ihr das Verhalten der Angeklagten 2 "gespielt" vorgekommen.

Die Wahrnehmungen und Einschätzungen der Zeugen Zeuge41, Zeugin40 und Zeuge39 werden getragen durch die Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen SV3, den die Kammer zu den Symptomen einer Hyperventilation und dem von den Zeugen beschriebenen Verhalten in der Auffindesituation befragt hat. Der rechtsmedizinische Sachverständige SV3 hat ausgeführt, dass eine Hyperventilation zu schnelles und zu tiefes Atmen von zu viel CO² meine. Klassische Behandlungsmethode sei eine kleine Tüte, mithilfe dieser die eigene Atmung zurückgeatmet werde, um den CO²-Haushalt zu stabilisieren. Währenddessen verspüre der Betroffene eine akute Atemnot, was mit "Rauchen" eher nicht zu vereinbaren sei.

Dieser Wertung der Kammer, dass die Angeklagte 2 ihr Umfeld darüber täuschen wollte, dass sie von dem Tod des Geschädigten ... bereits Kenntnis hatte und diesen gebilligt hat, steht nicht entgegen, dass die Angeklagte 2 aus ihrer Abneigung gegen den Geschädigten in der Auffindesituation gegenüber der Vernehmungsbeamtin KHKin PB2 keinen Hehl gemacht hat. Die Angeklagte 2 hat gegenüber der Kriminalbeamtin KHKin PB2, wie diese glaubhaft bekundet hat, von immer wieder aufkeimenden Provokationen und Spannungen berichtet. Die Zeugin KHKin PB2 hat angegeben, ihr gegenüber habe die Angeklagte 2 auf die Frage, was für ein Verhältnis sie zu dem Geschädigten habe, geantwortet, es sei ihr Cousin. Dieser habe "falsche Kreise" und "Probleme mit Drogen". Die Angeklagte 2 sei auch gefragt worden, ob sie Streit mit dem Geschädigten gehabt habe. Dies habe sie bejaht und mit dem Verhalten des Geschädigten begründet. Sie, die Angeklagte 2, habe ihr den Chatverlauf mit dem Zeugen Zeuge31 aus der Nacht vom 21.05.2021 vorgelegt. Das Verhalten des Geschädigten sei schon "heftig" gewesen. Er habe komische Musik in Form von Rap-Songs gehört, die nichts für die Ohren ihrer Kinder gewesen wären. Zwischenzeitlich sei das Verhältnis in Ordnung gewesen, wenn sie sich wieder eingekriegt hätten. Der letzte Kontakt zum Geschädigten sei am 01.04.2021 gewesen. Danach habe sie ihn blockiert. Sie habe mit ihm nichts mehr zu tun haben wollen, mit diesen "ganzen Leuten". Sie habe auch ihren Bruder, den Zeugen Zeuge13 blockiert.

Diese Angaben hat die Angeklagte 2 nicht aufgrund eines reinen Gewissens gemacht. Die Kammer versteht dies als Vorsorge im Bewusstsein, dass ihre Haltung gegenüber ihrem Cousin den Ermittlern nicht verborgen bleiben wird. Sie will den Eindruck erwecken, nichts zu verbergen zu haben. Hinzu kommt, dass sie den Geschädigten selbst und sein Umfeld in ein schlechtes Licht rücken möchte. Damit möchte die Angeklagte 2 zur Überzeugung der Kammer, die Ermittlungen im Tötungsdelikt irreführend in das Umfeld des Geschädigten lenken. Die Angeklagte 2 hat mehrfach am Auffindeabend betont, dass der Geschädigte sich in dubiosen Kreisen – etwa im Drogenmilieu – bewege. Konkret hat sie den Zeugen Zeuge26 implizit gegenüber dem Zeugen Zeuge39 bezichtigt. Der Zeuge Zeuge39 hat angegeben, die Angeklagte 2 habe sich in einem Gespräch ihm gegenüber darüber aufgeregt, dass ein Kumpel des Geschädigten, der öfters da gewesen wäre und aus Ort38 komme, ihr Auto verschrammt und den Spoiler abgerissen habe. Die Person würde ein hohes Aggressionspotential aufweisen und sie könne sich vorstellen, dass er die Tat begangen habe. Ausweislich der Schilderungen der Zeugin KHKin PB2 hat die Angeklagte 2 auch ihr gegenüber im Hinblick auf die von ihr geschilderten "falschen Kreise" den Zeugen Zeuge26 aus Ort38 als Freund des Geschädigten erwähnt, der immer überall "Zirkus" mache und schon mit der Polizei zu tun gehabt habe.

7.3 Folgezeit

Der Angeklagte 1 hat sich am 03.06.2021 über den Angeklagten 3 nach der Angeklagten 2 erkundigt. Dies ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Chatverlauf zwischen dem Angeklagten 1 und dem Angeklagten 3 aus dem Vermerk Handyauswertung 1 der KHKin PB2 vom 02.03.2022 (vgl. Sonderband IV – Tatortbefund und Auswertung, Band VI Nachgänge vom 30.08.2022, Bl. 1344). Danach hat der Angeklagte 1 sich am 03.06.2021 um 00:11:22 Uhr an den Angeklagten 3 gewandt mit der Nachricht: "Servus mein Lieber, kannst du mir Mal einen Gefallen tun und mal in Erfahrung bringen wie der Kleinen geht…können uns auch gerne mal die Tage treffen zum quatschen, aber geht mit nicht ausm Kopf" . Der Angeklagte 3 hat am selben Tag um 14:20:45 Uhr geantwortet: "Hi digger, mach ich. Hab gerade selbst keinen Kontakt aber Vorname Zeugin1 schreibt mir ihr." Der Chatkontakt zum Angeklagten 3 brach ausweislich des verlesenen Vermerks am 04.06.2021 ab. Der Angeklagte 1 hat sich in der Hauptverhandlung zu dem verlesenen Chat eingelassen und angegeben, dass er mit "der Kleinen" die Angeklagte 2 gemeint habe. Es sei um ihren Zustand gegangen. Er habe wissen wollen, wie es ihr gehe, da er keinen direkten Kontakt zu ihr gehabt habe.

Aufgrund ihres eigenen Status als Beschuldigte im Ermittlungsverfahren wenige Wochen nach dem Tatgeschehen, hat die Angeklagte 2 den Versuch unternommen, sich erneut hilfesuchend an den Angeklagten 1 zu wenden und begab sich mit dem gesondert verfolgten Zeuge18 zum Wohnhaus des Angeklagten 1, bediente dessen Wohnungsklingel und traf auf den Zeugen Zeuge6.

Der gesondert verfolgte Zeuge18 hat im Ermittlungsverfahren noch als Zeuge einvernommen, wie dies der Vernehmungsbeamte KOK PB7 ausgesagt hat, erklärt, die Angeklagte 2 habe mit ihm am 29.06.2021 die Anschrift ...straße ... in Ort9 aufgesucht, um Kontakt zum Angeklagten 1 aufzunehmen. Der gesondert verfolgte Zeuge18 habe seine Vernehmung vorbereitet und sich in seinen vorgelegten handschriftlichen Stichpunkten notiert, dass die Angeklagte 2 an dem Tag der Festnahme – das sei der 29.06.2021 gewesen – bei dem Schuhgeschäft bei einem "Spitzname1" oder "Spitzname2" geklingelt und nach diesem gefragt habe. Der Zeuge KOK PB7 hat ausgeführt, das Schuhgeschäft befinde sich direkt neben dem Eingang zum Mehrfamilienwohnhaus in der ...straße ... in Ort9, wo der Angeklagte 1 und der Angeklagte 4 wohnhaft gewesen seien. Weiter habe der Zeuge18 erklärt, die Angeklagte 2 habe bei einem Mehrfamilienhaus geklingelt, es sei zugleich der Eingang zum Bürgerbüro gewesen. Dies habe der Zeuge18 ihm in der Vernehmung nochmals erläutert. Er, der gesondert verfolgte Zeuge18, habe nach Weisung der Angeklagten 2 eigentlich zu dem Schuhgeschäft gehen sollen, dieses sei aber geschlossen gewesen, weshalb er draußen bei der Angeklagten 2 geblieben sei. Dieser "Spitzname1" oder "Spitzname2" sei jedoch arbeiten gewesen. Dies habe ihr ein junger Mann erzählt. Er, der Zeuge18, habe die Angeklagte 2 kurz darauf gefragt, was das sollte bzw. was das jetzt gewesen wäre. Dann habe sie gesagt, dass sie Kontakt zu dem aufnehmen wolle, der es tatsächlich getan habe. Sie habe ihn fragen wollen, was sie tun solle, da sie beschuldigt werde. Der gesondert verfolgte Zeuge18 habe bei dieser Vernehmung den Eindruck gemacht, zur Einsicht gekommen zu sein und sich das Ganze habe von der Seele reden wollen. Der Zeuge18 habe von der Situation sehr belastet gewirkt. Ausweislich der verlesenen Stichpunkte des gesondert verfolgten Zeuge18 hatte sich dieser tatsächlich notiert "Beim Stopp in Wlm am Schuhgeschäft geklingelt und nach Spitzname1 oder Spitzname2 gefragt, war aber arbeiten."

Die über den Kriminalbeamten eingeführten Angaben des gesondert verfolgten Zeuge18 zum 29.06.2021 finden in der Einvernahme des Zeugen Zeuge6 Bestätigung. Der Zeuge Zeuge6 hat glaubhaft angegeben, er habe die Angeklagte 2, ihm in der Tatnacht vorgestellt als Freundin von dem Angeklagten 1, noch nie vor dem Tattag gesehen. Nach dem Tattag habe er sie noch einmal gesehen. Zeitlich könne er das nicht mehr einordnen, aber der Angeklagte 1 sei zu diesem Zeitpunkt nicht vor Ort und arbeiten gewesen. Er, der Zeuge Zeuge6, sei krank in der Wohnung des Angeklagten 1 gewesen, als es an der Tür geklingelt habe. Sie habe durch den Türsprecher gesagt, dass sie "mit dem Vorname Angeklagter 1" sprechen wolle. Er, der Zeuge Zeuge6, sei runter an die Haustür gekommen. Hier habe er erkannt, dass es die Frau war, die der Angeklagte 1 am Tatabend mit nach Hause gebracht hätte. Sie sei nicht alleine gewesen, sie habe einen Freund dabeigehabt. Die Angeklagte 2 habe ihm gesagt, er solle "dem Vorname Angeklager 1" ausrichten, dass er sie zurückrufen solle, es sei wichtig.

  1. Würdigung der Einlassung des Angeklagten 1

Die Einlassung des Angeklagten 1 weckt keine Zweifel, die einer Überzeugungsbildung basierend auf der Einlassung des Angeklagten 3 entgegenstehen. Die Einlassung ist wenig plausibel und in sich wenig stimmig.

8.1 Einlassungsverhalten

Der Angeklagte hat sich zunächst über eine verschriftete und von seinen Verteidigern verlesene Erklärung eingelassen, die er sich ausdrücklich zu Eigen gemacht hat. Der verlesenen Einlassung liegt eine vom Angeklagten auf 5 ½ Seiten handschriftlich verfasste Einlassung zugrunde, die er nach zugestellter Anklageschrift entworfen hatte. Rechtsanwältin A erhielt dieses Schriftstück am 14.06.2022 und wurde, um es der Verteidigerakte lesbarer beifügen zu können, am 20.06.2022 vom Anwaltsgehilfen … abgetippt (Einhaltung Wahrunterstellung). In weiteren Mandatsgesprächen seien sprachliche Ungenauigkeiten und Details verbessert worden. Diese Erklärung von Rechtsanwältin A zur Entstehungsgeschichte der verlesenen Einlassung hat sich der Angeklagte 1 zu Eigen gemacht. Auf anwaltlichen Rat sei die Einlassung zunächst zurückgehalten worden. Die Kammer ist sich bewusst und hat beachtet, dass aus dem anfänglichen Schweigen ebenso wenig wie aus dem vollständigen und durchgängigen Schweigen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden dürfen. Bei der inhaltlichen Würdigung war zu sehen, dass bereits bei Abfassung der handschriftlichen Einlassung zumindest die Möglichkeit bestand, den Inhalt an das in der zugestellten Anklageschrift enthaltene wesentliche Ergebnis der Ermittlungen anzupassen.

Über die verlesene Einlassung hinaus hat sich der Angeklagte 1 Fragen gestellt, sodass die verschriftete Einlassung hinterfragbar und daher einer Glaubhaftigkeitsprüfung zugänglich war. Die das Kerntatgeschehen betreffenden Fragen hat der Angeklagte 1 aber oftmals nicht spontan, sondern besonders zögerlich und ersichtlich hilfesuchend erst nach Beratung mit seinen Verteidigern beantwortet oder gar den Verteidigern zunächst das Wort überlassen, was den Beweiswert mindert. Darüber hinaus hat der Angeklagte 1 an einer Exploration mitgewirkt und sich gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. SV1 ausführlich eingelassen, der das Explorationsgespräch wörtlich protokolliert und im Rahmen seiner Gutachtenerstattung vorgetragen hat. Damit können auch diese frei vorgetragenen Angaben des Angeklagten 1 in die Bewertung seiner Einlassung einfließen.

Der Angeklagte wirkte in der Hauptverhandlung allzeit aufmerksam und konzentriert, dem Geschehen gegenüber wirkte er – so während der Hauptverhandlung insgesamt – empathie- und emotionslos. Im Vordergrund seiner Einlassung erschien die von ihm angestrebte Vermittlung, seine jederzeit hilfsbereite Persönlichkeit und liebenswürdige Art im Umgang mit seinen Mitmenschen sei mit einer Tötung nicht zu vereinbaren.

8.2 Angaben als Zeuge

Der Angeklagte 1 hat sich glaubhaft dahingehend eingelassen, der Angeklagten 2 vor dem Tattag nicht begegnet zu sein. Er hat zwar in seiner polizeilichen Vernehmung vom 15.07.2021 angegeben, die Angeklagte 2 sei eine flüchtige Bekannte, die er seit etwa zehn Jahren kenne. Es könne sein, dass er im Mai 2021 telefonischen Kontakt zu ihr gehabt habe. Auf polizeilichen Vorhalt, die Auswertung der Funkzelldaten habe ergeben, dass er am 24.05.2021 um 16.25 Uhr ein fast 40-minütiges Telefongespräch mit der Angekagten 2 geführt habe, hat er erklärt, hierbei handele es sich um das erwähnte Telefonat. Der Angeklagte 1 hat insoweit glaubhaft erläutert, dass er dies bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung ausgesagt habe. Er habe schon bei Beginn der Vernehmung erwartet, dass eine Funkzellauswertung ein Telefonat mit der Angeklagten 2 ergeben werde. Um hierfür eine Erklärung zu haben und um sich nicht in Widersprüche zu verwickeln, habe er wahrheitswidrig sogleich angegeben, dass es sich bei der Angeklagten 2 um eine entfernte Bekannte handele, mit der er telefoniert habe.

Dass der Angeklagte 1 vor dem Tatgeschehen keinen Kontakt zur Angeklagten 2 hatte, entspricht den übrigen Ermittlungserkenntnissen, wie dies KHKin PB2 als Ermittlungsführerin bestätigt hat. Das Aussageverhalten als Zeuge bei der Polizei deckt aber auf, dass der Angeklagte 1 seine Angaben an erwartete Ermittlungsergebnisse anpasst.

8.3 Vorbereitungshandlungen

Die den Angeklagten als Tatverdächtigen belastende Aussage des Zeugen Zeuge6, er habe aus dem Sideboard ein Messer geholt und eingesteckt, hat er aufgegriffen und eine konstruiert wirkende Erklärung zu seiner Entlastung gegeben.

Der Angeklagte 1 erwartete – insoweit seiner Einlassung folgend – eine handgreifliche Auseinandersetzung mit einem auch alkoholisierten und aggressiven Peiniger, um einer akut gefährdeten Frau beizustehen. Zu seinem Eigenschutz und einer besseren "Griffigkeit" packte er seine Lederhandschuhe ein. Dass sein Fokus bei von ihm bekundeten Anblick des Messers einzig auf dem Aspekt gelegen haben will, dass das Messer sich nicht an seinem ordnungsgemäßen Platz befinde, erscheint der Kammer wenig plausibel. Auf die Frage, warum er das Messer in Anbetracht einer bevorstehenden, möglicherweise gewalttätigen Auseinandersetzung nicht eingesteckt habe, antwortete der Angeklagte 1 zunächst mit der Gegenfrage "Warum sollte ich das mitnehmen?". Gegen einen Alkoholisierten könne er sich mit den Händen wehren. Daran, dass ein Alkoholisierter irgendeinen Gegenstand ergreifen könnte, will er nicht bedacht haben. Wenig stimmig ist, dass der Angeklagte 1 sich nicht einmal gedanklich mit der Notwendigkeit einer Mitnahme oder gar dem bewussten Zurücklassen des Messers auseinandergesetzt haben will, just im Moment der Vorbereitung auf eine potentielle Gefahrenlage, sondern seine Gedanken allein der ordentlichen Aufbewahrung gegolten haben sollen.

Dass der Angeklagte sein Mobiltelefon mangels Akkuladung zurückgelassen haben will, überzeugt nicht. Näher liegt, dass er eine nachträgliche Ortung verhindern wollte. Dem entsprechen auch seine – wenn auch in anderem Zusammenhang stehenden – Überlegungen, dass über sein Mobiltelefon ein Gespräch mit der Angeklagten 2 nachgewiesen werden kann.

8.4 Begründung zur Abnahme der "Tatwaffe"

Der Angeklagte 1 lenkt in seiner Einlassung die Verantwortung für die Tat auf den Angeklagten 4 und passt seine Einlassung an Ermittlungserkenntnisse an, die ihn belasten.

Einfach möglich wäre es für den Angeklagten 1 gewesen, den Angeklagten 3 als Täter zu belasten, indem er die Einlassung des Mitangeklagten 3 bestätigt mit der einzigen, aber wesentlichen Abweichung, dass nicht er, sondern der Angeklagte 3 als Täter das hintere Zimmer der Dachgeschosswohnung betreten und zugestochen hat. Dies würde allerdings nicht die beweisrechtlich gesicherten Blutantragungen des Geschädigten an den am Tatabend getragenen Kleidungsstücken des Angeklagten 1, namentlich der Lederjacke und den Lederhandschuhen, erklären. Eine Erklärung für die Blutantragungen präsentiert der Angeklagte 1 mit der Abnahme des Messers. Dass die Abnahme des Messers aus Fürsorge gegenüber dem Familienmitglied Angeklagter 4 erfolgt sei, hat der Angeklagte 1 in der Hauptverhandlung aber nicht ausdrücklich formuliert. Er hat darauf verwiesen, dass die ausführliche Schilderung seines Verhältnisses zur Familie 4 zum Verständnis seines Verhaltens in der Tatnacht erforderlich sei. Eine solche Fürsorge gegenüber dem Angeklagten 3 könnte er nicht aufzeigen.

Der Angeklagte 1 räumt ein, unmittelbar nach Ankunft in seiner Wohnung, während die Angeklagte 2 sich im Badezimmer befunden habe, unter dem Wasserhahn seines Küchenspülbeckens das Messer abgewaschen zu haben und tritt damit der entsprechenden Aussage des Zeugen Zeuge6 nicht entgegen. Auf die Frage, warum er überhaupt auf die Idee gekommen sei, das Messer abzuwaschen, antwortete der Angeklagte 1 nicht sofort, sondern suchte die Rücksprache zu seinen Verteidigern. Schließlich begründete er das Abwaschen damit, dass er in erster Linie DNA-Spuren und Fingerabdrücke des Angeklagten 4 habe beseitigen wollen. Auf den unmittelbaren Vorhalt, dass aber dann doch seine Fingerabdrücke auf dem Messer sein könnten, überlegte er kurz, schüttelte den Kopf und antwortete irritiert "ja, das stimmt, habe ich mir keine Gedanken zu gemacht".

Die Auswahl des Mitangeklagten 4 eröffnet im Weiteren eine Erklärung zu Angaben des gesondert verfolgten Zeuge18, der eine Bemerkung der Angeklagten 2 im Zusammenhang mit einem Besuch eines Schuhgeschäftes wiedergegeben hat. Danach hat die Angeklagte 2 angegeben, zu dem fahren zu wollen, der die Tat begangen hat. Der Angeklagte 4 wohnt im gleichen Haus wie der Angeklagte 1.

8.5 Vergessen der "Tatwaffe"

Die Kammer hält es im Übrigen für wenig glaubhaft, dass der Angeklagte 1 das nach seiner Einlassung dem Angeklagten 4 abgenommene und in das Sideboard gelegte Tatmesser schlicht und ergreifend vergessen haben will. Es liegt eher fern, dass der Angeklagte 1 in dem nachfolgenden Wissen um ein Tötungsgeschehen, das Messer als potentielles Mordwerkzeug "einfach aus dem Kopf" verliert. Die Tatsache, dass er das Vorhandensein eines zumindest potentiellen Mordwerkzeugs in seiner Schublade, die ihn bei einer Sicherstellung an diesem Ort belasten würde, schlechthin vergisst, glaubt die Kammer nicht.

8.6 Anlass der Hilfe – kritisches Betrachten des Denkzettelplanes

Der Angeklagte hat glaubhaft angegeben, dass das Erscheinen der Mitangeklagten 2 auf dem Schotterplatz für ihn überraschend war und nicht der vorgestellten Notlage entsprach. Er habe die Sache als "bereinigt" empfunden und keinen Handlungsbedarf mehr gesehen. Es sei eine neue Situation gewesen. Er habe versucht, die Angeklagte 2 zu beruhigen und es sei darum gegangen, das Kind und die Sachen aus der Wohnung zu holen. Wenn der Angeklagte aber zugleich angenommen haben will, der Peiniger halte sich noch in der Wohnung auf, ist es wenig stimmig, die Mitangeklagte 2 in dieser Situation allein in die Wohnung gehen zu lassen und der Gefahr eines Übergriffs auszusetzten. Das weckt Zweifel am vom Angeklagten 1 wiedergegebenen Inhalt des Gesprächs.

Der Angeklagte 1 erfährt von ihm zugestanden bei den Gesprächen auf dem Schotterparkplatz, dass die Angeklagten 3, 4 und 5 am Denkzettelplan festhalten. Gleichwohl begleitet der Angeklagte 1 die Gruppe ohne zu zögern weiterhin zum Wohnhaus. Es erschließt sich nicht, weshalb der Angeklagte 1, wenn er die behaupteten Zweifel an der Fortsetzung des Tatplans im Sinne einer "Ungewissheit" gehabt haben will, auch bei einem dynamischen Geschehensvorgang, diese gegenüber der Gruppe nicht geäußert und sie in der Gruppe diskutiert hat.

Er hat angegeben, er habe das Wohnhaus betreten, habe aber auf den ersten Treppenstufen innegehalten. Seine zugrunde liegenden Gedanken, welche Risiken ein Denkzettelplan bergen, hat der Angeklagte erstmals gegenüber dem Sachverständigen offen gelegt:

"Und wenn derjenige dann wieder irgendwie nüchtern wird oder in dem Moment eine Kurzschlussreaktion hat und zu seiner Frau oder Freundin dieses Konfliktpotenzial sucht oder diesen Konflikt, dieses, du bist dran schuld, dass die jetzt hier waren und mir auf die Schnauze gehauen haben, oder was, diesen direkten Konflikt wollte ich vermeiden. Ich wollte, dass sie sicher ist, dass es ihr gutgeht."

Um das von ihm gesehene Konfliktpotential abzuwenden, reicht es offensichtlich nicht aus, wenn er allein vom Denkzettelplan Abstand nimmt, ohne den Mitangeklagten dieses Risiko aufzuzeigen und den Denkzettelplan gemeinsam zu verwerfen. Dies aber versucht der Angeklagte 1 nicht. Seine Erwägungen zum Konfliktpotential des Denkzettelplanes sprechen für die gedankliche Befassung mit einer Tötung des Peinigers. Nach einer Tötung kann es "Kurzschlussreaktionen des Peinigers" nicht mehr geben. Eine Diskussion in der Gruppe bedarf es nicht.

  1. Gesamtwürdigung

Die Kammer hat bedacht, ob der Geschädigte bei Eintreffen der Angeklagten 1, 3, 4 und 5 bereits tot gewesen sein könnte, dies aber verworfen. Ein Suizid lag, auch wenn dieser rechtsmedizinisch nicht ausgeschlossen werden kann, zur Überzeugung der Kammer nicht vor. Für eine Tötung durch einen unbekannten Dritten, etwa einen Einbrecher, spricht nichts. Die Tötung ohne kämpferische Auseinandersetzung spricht dagegen. Es fehlen, soweit überhaupt in der Dachgeschosswohnung vorhanden, keine Wertsachen. Für einen Täter aus der Drogenszene gibt es keinen Anhalt. Der Geschädigte war Konsument, nicht aber in Drogengeschäfte handelnd in größerem Umfang verstrickt.

Tatgelegenheit hatte die Angeklagte 2 gegebenenfalls unter Beteiligung des gesondert verfolgten Zeuge18, als sie unmittelbar zuvor das Haus zur Abholung ihres Kindes aufsuchte. Gegen eine Tötung vor Erscheinen der anderen Angeklagten durch einen Unbekannten oder durch die Mitangeklagte 2 unter Mitwirkung des gesondert verfolgten Zeuge18 sprechen die insoweit übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten 1, 3, 4 und 5. Das Auffinden eines Getöteten wäre erkannt und in der Gruppe diskutiert worden. Der Angeklagte 1 könnte die Blutantragungen nachvollziehbar mit einer Prüfung der Vitalfunktionen erklären. Kein Angeklagter bekundet aber zu seiner Entlastung das Auffinden eines Getöteten, sondern übereinstimmend sehen die Angeklagten insoweit glaubhaft die Verantwortung für die Tötung innerhalb der Gruppe als Überschreitung des Tatplanes. Für die weitere Variante, dass die Tötung der gemeinsame Tatplan war und allen Beteiligten zugerechnet werden könnte, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Die Einlassungen der vier Angeklagten 1, 3, 4 und 5, die sich zur Sache erklärt haben, geben das äußere Geschehen am Tattag und in der Tatnacht bis zum gemeinsamen Betreten des Familienwohnhauses – wenn auch im Detail abweichend – im Kern übereinstimmend, soweit es auf ihren Beobachtungen beruht, wieder. Dies betrifft

  • die Besuche der Angeklagten 2 bei dem Angeklagten 3,

  • die sich hieraus ergebende Konstellation der Gruppe,

  • die Fahrt mit zwei Fahrzeugen nach Ort18,

  • das Zusammenkommen auf dem Schotterparkplatz unweit des Tatorts,

  • der dortige theatralische Auftritt der Angeklagten 2 gegenüber dem Angeklagten 1,

  • die Vorstellung des Denkzettelplanes des Angeklagten 3 in der Gruppe,

  • der gemeinsame Fußweg zum Familienwohnhaus,

  • das Treffen auf die Angeklagte 2 in Begleitung des Zeuge18 im Fahrzeug sitzend während dieses Fußweges

  • und endet mit dem gemeinsamen Betreten des Familienwohnhauses durch die offen gelassene Wohnungseingangstür.

Für das Geschehen in der Dachgeschosswohnung gibt es keine unmittelbaren Tatzeugen, keine Videoaufzeichnung und keinen zwingenden Sachbeweis.

Der Angeklagte 3 beschreibt eine Tötungshandlung des Angeklagten 1 im hinteren Raum der Dachgeschosswohnung.

Der Angeklagte 1 belastet den Angeklagten 4, indem er erklärt, er habe unten im Treppenhaus gewartet und nach Rückkehr des Angeklagten 4 aus der Dachgeschosswohnung diesem das Tatmesser aus der Hand genommen.

Die Angeklagten 4 und 5 bestätigen, dass der Angeklagte 1 als einziger im hinteren Raum der Dachgeschosswohnung war und der Angeklagte 3 im Türrahmen stehend die Tötungshandlung hat beobachten können.

Die Angeklagten 3 und 5 werden mithin von keinem der Mitangeklagten belastet, was die Kammer aber nicht zum Anlass genommen hat, diese schon deshalb als Täter auszuschließen.

Die sich diametral entgegenstehenden Einlassungen der Angeklagten 3 und 1 hat die Kammer in gleicher Weise kritisch betrachtet und ihnen im Ausgangspunkt einen gleichen Beweiswert beigemessen, was auch für die Einlassungen der Angeklagten 4 und 5 gilt.

Gegen eine Tötung durch den Angeklagten 3 spricht, dass er den Denkzettelplan entworfen hat, um die Angeklagte 2 von ihrer Tötungsankündigung abzuhalten. Dass die Angeklagte 2 am Tattag den Angeklagten 3 aufgesucht und sich negativ über den Geschädigten geäußert hat, hat diese gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. SV1 in der Exploration eingeräumt, auch wenn sie ihr Verhalten stark relativierend geschildert hat. Der Angeklagte 3 hat glaubhaft seine Erschütterung über das Verhalten der Angeklagten 2 geschildert und hat sich letztlich in Sorge um den Geschädigten, damit nichts "Schlimmeres" geschehe, aber auch um der Angeklagten 2 Hilfe zu leisten, den Denkzettelplan einfallen lassen. Er hat erfolgreich eine Tätergruppe unter Beteiligung der Angeklagten 4 und 1 zusammengestellt und ihnen auf dem Schotterparkplatz seinen Plan nochmals vorgestellt. Schon dies spricht deutlich dagegen, dass der Angeklagte 3 es sich in der Dachgeschosswohnung anders überlegt haben könnte und ohne den Tatplan Denkzettel zu beginnen, sogleich tötet.

Der Angeklagte 5 ist von der Angeklagten 2 in der Tatnacht angerufen worden und hat seine Hilfe im Sinne einer Unterstützung sofort zugesagt. In der Gruppe war er der Ortskundige, der nach übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten 1, 5 und 4 die Gruppe zum Wohnhaus geführt, darüber hinaus aber keine Führungsfunktion übernommen hat. Wäre in Ausführung des Denkzettelplans ein vierter Mann erforderlich gewesen, hätte er dies unterstützt. Dass er derjenige war, der den Tatplan im Sinne einer Tötung überschreitet, ist eher nicht anzunehmen.

Der Angeklagte 4 wird durch die Einlassung des Angeklagten 1 erheblich belastet. Die Persönlichkeit des Angeklagten 4 ist zwar durch Aggressivität geprägt. Nach der Persönlichkeitsbeschreibung des Angeklagten 4, die der Sachverständige Prof. Dr. SV1 aufgrund von Testungen in seiner Exploration herausgearbeitet hat, besteht aber das erhebliche Aggressionspotential im Zusammenhang mit Ängsten und paranoiden Befürchtungen. Aggressivität sei für ihn ein körperlicher Antwortmechanismus, wenn er psychosoziale Belastungen erlebe. Neben zahlreichen positiven Eigenschaften sei er auch bereit, Risiken einzugehen. Letzteres zeigt sich in seiner sofortigen Bereitschaft, am Denkzettelplan mitzuwirken. Von daher war erwartbar, dass er bei Ausführung des Denkzettelplans seine Aggressivität auslebt, nicht aber, dass er ohne Anlass absprachewidrig von der Ausführung des Denkzettelplans absieht und stattdessen überlegt und zielgerichtet eine Tötung ausführt. Hierfür feht es an einem Anlass. Die emotionale Ergriffenheit während der Erstattung des rechtsmedizinischen Gutachtens versteht die Kammer als Ausdruck einer empfundenen Schuld am Tod des Geschädigten, weil er den Angeklagten 1 in die Gruppe geholt hat.

Hiervon unabhängig ist die Einlassung des Angeklagten 1 aus den dargelegten Gründen nicht überzeugend.

Dem gegenüber hat die Einlassung des Angeklagten 3 Überzeugungskraft, die sich aus der aufgezeigten Aussageentstehung, seiner bekundeten und dargestellten Motive zur Aussage sowie seiner umfassenden, glaubhaft unvorbereiteten Einlassung in der Hauptverhandlung ergibt. Hinzu kommt, dass der Angeklagte 3 mit seiner Mitwirkung an der Exploration zur Aussagetüchtigkeit tiefste Einblicke in sein gesamtes Leben gewährt hat.

Der Beweiswert der Einlassung des Angeklagten 5 liegt nicht lediglich in einer pauschalen Bestätigung der Einlassung des Angeklagten 3. Besonderer Beweiswert in Bezug auf die Täterschaft des Angeklagten 1 liegt darin, dass der Angeklagte 5 einen Tatablauf beschreibt, bei dem der Angeklagte 1 allein das hintere Zimmer der Dachgeschosswohnung betreten hat. Der Angeklagte 5 wird von keinem der Mitangeklagten bezichtigt, die Tat begangen zu haben. Weder mit dem Angeklagten 1 noch dem Angeklagten 4 ist er befreundet oder steht er in Konflikt. Für den Angeklagten 5 ist strafzumessungsrelevant, ob er sich geständig im Sinne des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfs zeigt und damit notwendigerweise das Verhalten der Mitangeklagten mitbeschreibt. Es hat für den Angeklagten 5 aber weder Vor- noch Nachteile, ob er sich der Einlassung des Angeklagten 3 oder der Einlassung des Angeklagten 1 anschließt. Dabei hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte 5 unter der Erwartungshaltung der Kammer habe stehen können, das bisherige Ermittlungsergebnis und die erhobene Anklage gegen den Angeklagten 1 zu bestätigen. Dass der anwaltich beratene Angeklagte 5 derart motivgeleitet die Einlassung des Angeklagten 1 wider besseren Wissens entgegentritt, nimmt die Kammer nicht an. Hinzu kommt, dass der Angeklagte 5 mit Zurückweisung der Einlassung des Angeklagten 1 mittelbar die Angeklagte 2, die eine langjährige und noch ungebrochene Freundschaft verbindet, belastet. Dass er sich im Übrigen in seiner Einlassung insbesondere zum Verhalten der Angeklagten 2 zurückhaltend gezeigt und seine Einlassung abgebrochen hat, berührt die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zum Geschehen in der Dachgeschosswohnung nicht.

Demgegenüber kommt der Einlassung des Angeklagten 4, auch wenn die Kammer diese als glaubhaft angesehen hat, ein solcher Beweiswert nicht zu. Anzumerken ist, dass der Angeklagte 4 die Möglichkeit einer Belastung des Angeklagten 1 nicht ergriffen hat. So hat er auf Nachfrage angegeben, nicht gesehen zu haben, ob der Angeklagte 1 vor Aufbruch nach Ort18 in seiner Wohnung ein Tatmesser eingesteckt hat.

Die Opferblutantragungen an den Lederhandschuhen und der Lederjacke des Angekagten 1 haben für sich betrachtet keinen Beweiswert im Hinblick auf die Täterschaft des Angeklagten 1. Eine Sekundärantragung der Blutspuren ist nach den hierzu eingeholten Sachverständigengutachten ebenso möglich wie eine Antragung aufgrund der Tatausführung. Die Kammer glaubt dem Angeklagten 1 – unabhängig von der Einlassung der Mitangeklagten – aber nicht, dass er dem Angeklagten 4 das Messer im Treppenhaus abgenommen, dieses in seiner Wohnung aufbewahrt und aus den Augen verloren hat. Dann aber sind die Blutantragungen ein Indz für die Täterschaft des Angeklagten 1, welches im Gewicht dadurch eingeschränkt wird, dass die in der Tatnacht getragene Kleidung der Mitangeklagten 3, 4 und 5 nicht hat sichergestellt werden können.

In der Gesamtschau rechtfertigen die aufgezeigten Erwägungen nach Überzeugung der Kammer bereits den Schluss, dass der Angeklagte 1 den Geschädigten ... wie festgestellt getötet hat. Die Mitnahme des Messers, wie dies der Zeuge Zeuge6 glaubhaft bekundet hat, ist ein hinzukommendes Indiz für die Täterschaft des Angeklagten 1.

Die Tötungshandlung des Angeklagten 1 versteht die Kammer vor dem Hintergrund einer Anstiftung der Angeklagten 2 und sieht, wie ausgeführt, in dem theatralischen Zugehen auf den Angeklagten 1 auf dem Schotterparkplatz ein Bestimmen zur Tat. Dabei hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte 1 auch eigeninitiativ den Denkzettelplan überschritten haben könnte, dies aber aus den aufgezeigten Gründen verworfen. Das Nachtatgeschehen unterstreicht die besondere, einzigartige Bindung nach dem – für den Geschädigten schicksalhaften – Aufeinandertreffen zwischen der Angeklagten 2 als Anstifterin zu dem ihr bis zur Tatnacht fremden Angeklagten 1 als Tatausführenden.

D. Schuldspruch

I. Angeklagter 1

Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen des Mordes gemäß § 211 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, indem er den Geschädigten ... absichtlich heimtückisch getötet hat. Die Art der Stichführung zeigt unbedingten Vernichtungswillen.

Der Angeklagte 1 hat durch die Tatbegehung das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt, § 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB.

Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt. Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (BGH, Urt. v. 11.6.2013 – 1 StR 86/13, BeckRS 2013, 15528 Rn 24). Der Angriff beginnt allerdings nicht erst mit der eigentlichen Tötungshandlung, sondern umfasst auch die unmittelbar davor liegende Phase (BGH, Urt. v. 24.5.2023 – 2 StR 320/22, NStZ 2023, 545 Rn 12 mwN). Das Opfer muss gerade auf Grund seiner Arglosigkeit wehrlos sein (BGH, Urt. v. 11.6.2013 – 1 StR 86/13, BeckRS 2013, 15528 Rn 24). Die Arglosigkeit führt zur Wehrlosigkeit, wenn das Opfer auf Grund der Überraschung durch den Täter in seinen Abwehrmöglichkeiten so erheblich eingeschränkt ist, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, dem Angriff auf sein Leben erfolgreich zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Opfer daran gehindert ist, sich zu verteidigen oder zu fliehen (BGH, Urt. v. 24.5.2023 – 2 StR 320/22, NStZ 2023, 545 Rn 11 mwN; BGH, Urt. v. 24.1.2024 – 1 StR 363/23 = NStZ-RR 2024, 144, beck-online).

Arglos ist regelmäßig auch der Schlafende, wenn er einschläft. Er überlässt sich dem Schlaf im Vertrauen darauf, dass ihm nichts geschehen werde; in diesem Vertrauen überliefert er sich der Wehrlosigkeit. Arglos ist er hingegen nicht nur, ehe er einschläft. Wer sich zum Schlafen niederlegt, nimmt die Arglosigkeit mit in den Schlaf; sie begleitet ihn, auch wenn er sich ihrer nicht mehr bewusst ist. Das besonders Gefährliche und Tückische, das den Täter lebenslanger Freiheitsstrafe aussetzt, liegt darin, dass er sein Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und es dadurch hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGH, Urteil vom 10. 3. 2006 - 2 StR 561/05 = NStZ 2006, 338, beck-online).

Ausreichend für die Annahme des heimtückespezifischen Ausnutzungsbewusstseins ist, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber einem Angriff auf Leib und Leben schutzlosen Menschen zu überraschen (stRspr; vgl. Senat Urt. v. 22.5.2019 – 2 StR 530/18, NStZ 2019, 520, 521; BGH Urt. v. 9.10.2019 – 5 StR 299/19, NStZ 2020, 349 f.). Das Ausnutzungsbewusstsein kann im Einzelfall bereits aus dem objektiven Bild des Geschehens abgeleitet werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter zur Tatzeit auf der Hand liegt (BGH Urt. v. 4.7.2018 – 5 StR 580/17, NStZ 2019, 26, 27). Das gilt in objektiv klaren Fällen selbst dann, wenn der Täter die Tat einer raschen Eingebung folgend begangen hat (BGH Urt. v. 31.7.2014 – 4 StR 147/14, v. 29.1.2015 – 4 StR 433/14, NStZ 2015, 392, 393). Bei erhaltener Fähigkeit zur Unrechtseinsicht ist auch die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt. Anders kann es zwar bei heftigen Gemütsbewegungen liegen, jedoch sprechen auch eine Spontanität des Tatentschlusses sowie eine affektive Erregung des Angekl. nicht zwingend gegen ein bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Maßgeblich sind die in der Tatsituation bestehenden tatsächlichen Auswirkungen des psychischen Zustands des Täters auf seine Erkenntnisfähigkeit (Senat Urt. v. 11.6.2014 – 2 StR 117/14, NStZ 2014, 639). Bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der Heimtücke handelt es sich um eine vom Tatgericht zu bewertende Frage, die nur in eingeschränktem Maß der revisionsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist (Senat Urt. v. 22.5.2019 – 2 StR 530/18, NStZ 2019, 520, 521) (BGH, Urt. v. 11.5.2022 − 2 StR 445/21 = NStZ 2022, 541, beck-online).

Diese Maßstäbe nach ständiger Rechtsprechung zugrunde gelegt hat der Angeklagte 1 das Merkmal der Heimtücke in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt, indem er nach den getroffenen Feststellungen die zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten bewusst zur Tatausführung ausgenutzt hat. Der Geschädigte nahm, als er sich zum Schlafen niederlegte, die Arglosigkeit mit in den Schlaf und überlieferte sich damit im Vertrauen auf seine Sicherheit in seiner Dachgeschosswohnung der Wehrlosigkeit. Die vorausgegangenen Streitigkeiten mit der Angeklagten 2, die der Geschädigte als "Kindergarten" bezeichnete, gaben für den 19-Jährigen keinen Anlass, mit Feindseligkeiten der Angeklagten 2 im Schlaf zu rechnen und Zweifel an seiner Sicherheit zu hegen. Durch den Angriff des Angeklagten 1 wurde der Geschädigte in einer hilflosen Lage überrascht und konnte sich daher nicht zur Wehr setzen, was sich auch in dem Fehlen jeglicher Abwehrverletzungen bei dem Geschädigten zeigt.

Der Angeklagte 1 hat die Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten erkannt und bewusst zur Tatbegehung ausgenutzt. Mit Betreten der abgedunkelten und stillen Dachgeschosswohnung zur Nachtzeit, spätestens jedoch mit Betreten des Hinterzimmers und Herantreten an den auf dem Sofa in Bettzeug liegenden Geschädigten, hat der Angeklagte 1 erkannt, dass der Geschädigte schlief. Seine Fähigkeit, die Schlafsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für den Geschädigten realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, war weder durch seinen Alkoholkonsum noch durch seinen Betäubungsmittelkonsum beeinträchtigt. Mit Erkennen des Umstands, dass der Geschädigte auf dem Sofa schlief, wusste er, dass der Geschädigte einem Überraschungsangriff ahnungs- und schutzlos ausgeliefert sein würde. In dieser Situation rechnete der Geschädigte weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff. Ihm standen aufgrund des schnellen Vorgehens des Angeklagten 1 keine Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung, was dieser erkannte und sich für seine Tatausführung zunutze machte.

II. Angeklagte 2

Die Angeklagte 2 hat sich der Anstiftung zum Mord gegenüber dem Angeklagten 1 (§§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1, 26 StGB) und in Tatmehrheit stehend (§ 53 StGB) der Anstiftung zu der versuchten gefährlichen Körperverletzung tateinheitlich der versuchten Freiheitsberaubung gegenüber dem Angeklagten 3 (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 5, 22, 23, 25 Abs. 2, 26 StGB) strafbar gemacht.

  1. Anstiftung zum Heimtückemord des Angeklagten 1

Die Angeklagte 2 wollte den Tod ihres Cousins Des Geschädigten... und bestimmte den – zu einer Körperverletzung gewaltbereit erschienenen – Angeklagten 1 auf dem Schotterparkplatz durch Einsetzen hoch emotionaler Ausdrucksmittel zur Tötung.

Anstiftung im Sinne des § 26 StGB ist die vorsätzliche Bestimmung eines anderen zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat. Nach den allgemeinen, zu § 26 StGB entwickelten Grundsätzen ist unter Bestimmen die Einflußnahme auf den Willen eines anderen zu verstehen, die diesen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhalten bringt. Die Mitverursachung genügt (BGH, Urteil vom 08.01.1985 - 1 StR 686/84 = NJW 1985, 924, beck-online). In welcher Form und durch welche Mittel die Einflußnahme erfolgt, ist gleich (BGH, Urteil vom 22. 3. 2000 - 3 StR 10/00 = NStZ 2000, 421, beck-online). Das Merkmal des "Bestimmens" ist eher weit zu verstehen. Wenngleich gesetzgeberische Motive nicht zu überschätzen sind, ist die Aufzählung der Anstiftungsmittel mit der Neufassung des § 26 StGB für überflüssig und missverständlich angesehen und die Streichung damit begründet worden: "Vollständig können die Anstiftungsmittel nicht aufgeführt werden, denn jedes Mittel genügt im Grunde, wenn es einen anderen "zu dessen Tat bestimmt"." (vgl. BT-Dr IV/650, S. 150).

Die Angeklagte 2 hat den Angeklagten 1 zur Tötung des Geschädigten bestimmt, indem sie sich ihm auf dem Schotterparkplatz für alle Anwesenden – einschließlich dem Angeklagten 1 selbst – überraschend in theatralischer Art und Weise in die Arme hat fallen lassen und ihm gegenüber flehentlich unter anderem äußerste "bitte mach, dass das aufhört, mach, dass er das nicht wieder tut". Dabei zeigte sie ein Repetoire an hochemotionalen Ausdrucksmitteln: sie heulte und schluchzte, zeigte sich völlig aufgelöst in Tränen, schnappte nach Luft, zeigte Verzweiflung und Hilflosigkeit. Sie beabsichtigte damit, bei dem Angeklagten 1 den Eindruck einer misshandelten und in höchste Not geratene junge Mutter, die unmittelbar aus dem Zugriff eines Peinigers zu befreien ist, zu erwecken.Damit hat die Angeklagte 2 über – nur teilweise feststellbare – Worte hinaus das Mittel der psychischen Einflussnahme eingesetzt, was angesichts des irrigen Vorstellungsbildes des hilfsbereiten Angeklagten 1 – es gehe um eine akut häuslicher Gewalt ausgesetzte junge Mutter und ihr Kind – auch erfolgreich war.

Insoweit Mord und Totschlag zwei selbstständige Tatbestände sind, begründen die Mordmerkmale des § 211 StGB die Strafbarkeit. Auf den Teilnehmer ist nur die Strafmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB anwendbar, eine Anwendung von § 28 Abs. 2 StGB scheidet von vornherein aus. Daher kommt es für den Schuldspruch nicht darauf an, wie sich der Tatbeitrag der Angeklagten 2 in ihrer Person darstellt; vielmehr ist ihr Tatbeitrag akzessorisch nach der Haupttat zu verurteilen (BGH, Urteil vom 12.01.2005 - 2 StR 229/04 = NJW 2005, 996, beck-online).

Der Anstiftervorsatz der Angeklagten 2 hat sich auf das tatbezogene Mordmerkmal der Heimtücke erstreckt. Für den Anstifter reicht bedingter Vorsatz aus. Er muss die tatbezogenen Umstände, die die Tötung zum Mord machten, nicht positiv in allen Einzelheiten kennen, vielmehr genügt es, dass er sie billigend in Kauf nimmt. Bedingten Vorsatz in diesem Sinn hat ein Straftäter aber auch dann, wenn er aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit einverstanden ist (BGH, Urteil vom 12.01.2005 - 2 StR 229/04 = NJW 2005, 996, beck-online).

Die Angeklagte 2 wusste und wollte, dass der Geschädigte mitten in der Nacht überfallsartig in seiner Dachgeschosswohnung, in der er sich arglos von einem Angriff sah, aufgesucht werden sollte. Zum lautlosen Betreten des Hauses hatte sie dafür gesorgt, dass ihr Lebenspartner, der gesondert verfolgte Zeuge18, die Haustür nach seinem Verlassen des Hauses offen lässt. Ein lautloses Erreichen der unverschlossenen Dachgeschosswohnung wollte sie ermöglichen und wusste und wollte ein heimliches Vorgehen. Ob der Geschädigte bereits schlief oder noch wach war, war ihr gleichgültig. Sie billigte eine Tötung im Schlaf.

  1. Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung und versuchter Freiheitsberaubung des Angeklagten 3

Die Angeklagte 2 hat den Angeklagten 3 durch theatralisches Auftreten in Kombination mit tatbestandsverwirklichenden Ich-bezogenen Äußerungen erfolgreich zur gefährlichen Körperverletzung und versuchter Freiheitsberaubung angestiftet.

Während die Angeklagte 2 und der Angeklagte 3 den Tattag gemeinsam verbrachten, hatte die Angeklagte 2 über die gemeinsame Zeit hinweg bei dem Angeklagten 3 bewusst das Bild einer dramatischen häuslichen Situation hervorgerufen. Um den Angeklagten 3 zum Handeln zu bewegen, suchte sie ihn am Abend des 23.05.2021 gezielt auf und gab einen intensiven hysterischen Wutausbruch mit Heulen und Schreien vor. Mit betonten Ich-bezogenen Äußerungen, selbst noch in der Nacht gegenüber dem Geschädigten tödliche Gewalt anzuwenden, wirkte sie auf den Angeklagten 3 ein. Dies zielte darauf, der Angeklagte 3 werde ihren Tötungswunsch aufgreifen und für sie ausführen. Sie konnte bei dem Angeklagten 3 seinen Entschluss zu dem durch mehrere Personen auszuführenden Tatplan "Denkzettel" hervorrufen.

Die Angeklagte 2 hat sich darüber hinaus nicht der versuchten Anstiftung eines Tötungsdeliktes gegenüber dem Angeklagten 3 gemäß § 30 Abs. 1 StGB starfbar gemacht. Insoweit ist offen, ob die Angeklagte 2 erkannt hatte, dass sie den Angeklagten 3 nicht zu einem Handeln über den erreichten "Denkzettel" hinaus bewegen kann, oder ob sie sich in diesem Moment ihm gegenüber mit dem Erreichten tatsächlich zufrieden gab. Die Kammer hat zu ihren Gunsten einen Fehlschlag verneint und insoweit einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch zur Anstiftung zur Tötung gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen.

Im Hinblick auf die akzessorische Bestrafung des Anstifters wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung ist die rechtliche Bewertung der Haupttat des Angeklagten 3 zu beachten:

Der Angeklagte 3 hat sich der versuchten gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Freiheitsberaubung strafbar gemacht, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 5, 239 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1 StGB.

Die gefährliche Körperletzung und die Freiheitsberaubung sind nicht als vollendet anzusehen. Dabei hat die Kammer bedacht, dass die durch einen Mittäter ausgeführte gefährliche Körperverletzung einem anderen Mittäter zugerechnet werden kann, wenn eine wesentliche Abweichung eines Mittäters vom gemeinsamen Tatplan nur in der vereinbarten Ausführungsart zu sehen ist, nicht aber in der Vereinbarung, den Geschädigten überhaupt zu misshandeln und zu verletzen (BGH, Urteil vom 5. 10. 2005 - 2 StR 94/05 = NStZ-RR 2006, 37, beck-online). Die dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Erwägungen können auf die hiesige Fallkonstellation nicht ohne Weiteres übertragen werden. Die von dem Angeklagten 1 ausgeführte Tötungshandlung unter Einsatz eines Messers war für alle am Tatort anwesenden Mitangeklagten nicht vorhersehbar und unterscheidet sich von dem ursprünglich vereinbarten Tatplan eines "Denkzettels" grundlegend. Mit der Tötung des Geschädigten ist der ursprüngliche Tatplan gescheitert.

Spätestens mit Betreten der Dachgeschosswohnung ist das Versuchsstadium erreicht. Gemäß § 22 StGB liegt der Versuch einer Straftat vor, sobald der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn er bereits eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt bzw. ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Auch eine frühere, vorgelagerte Handlung kann bereits die Strafbarkeit wegen Versuchs begründen. Das ist der Fall, wenn sie nach der Vorstellung des Täters bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte zur Tatbestandsverwirklichung führt oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in sie einmündet (BGH NStZ 2018, 648). So liegt der Fall hier.

Die von dem Tatplan umfasste, von mehreren gemeinschaftlich auszuführende Körperverletzung, ist nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB eine gefährliche Körperverletzung. Zudem ist die Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllt, der Tatplan ging mit einer das Leben gefährdenden Behandlung einher.

Die Tathandlung muss nicht dazu führen, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät; jedoch muss die jeweilige Einwirkung durch den Täter nach den Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden. Maßgeblich ist demnach die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im Einzelfall (BGH NStZ 2021,107). Die Schädlichkeit der geplanten Einwirkung hat die Kammer unter Hinzuziehung des rechtsmedizinischen Sachverständigen SV3 beurteilt. Der Sachverständige hat ausgeführt, wegen der nur eingeschränkt möglichen Nachvollziehbarkeit des Tatplans habe er einen Selbstversuch ausgeführt.

Die Zeugin KHKin PB2 hat berichtet, der Angeklagte 3 habe im Anschluss an seine Vernehmung am 16.11.2021 eine beige Stofftasche herausgegeben und hierzu angegeben, es handele sich um die von ihm in der Tatnacht mitgeführte Stofftasche.

Der Sachverständige SV3 hat ausgeführt, dass ihm zur Vorbereitung der Gutachtenerstattung die asservierte Stofftasche zugesandt worden sei. Aufgrunddessen sei es ihm möglich gewesen, eine vergleichbare Stofftasche zu besorgen. Gemeinsam mit dem Sachverständigen sind die asservierte und die Vergleichsstofftasche in Augenschein genommen worden. Der Sachverständige hat erklärt, dass sich die Gleichwertigkeit der Stofftaschen sowohl auf die Maße als auch das Material, insbesondere die Stoffdicke, beziehe. Es handele sich jeweils um ein dünnes kunststoffartiges Material mit einer feinen Maserung und feinen Poren. Die Stofftaschen würden sich nur hinsichtlich der Griffvarianten unterscheiden.

Der Selbstversuch, den er mit der Vergleichsstofftasche ausgeführt habe, habe verschiedene Versuchsreihen vorgesehen. Zum Einen habe er die Stofftasche lose übergestülpt, zum Anderen habe er sie mit den Händen fixiert. In beiden Varianten habe er den Versuch im trockenen und befeuchteten Zustand über einen Zeitraum von 30 Minuten durchgeführt. In den Versuchsreihen, unabhängig ob die Stofftasche trocken oder durchfeuchtet gewesen sei, sei die Atmung wegen der Feinmaschigkeit der Poren – anders als bei einer Plastiktasche, die zum Tod geführt hätte – grundsätzlich möglich und nicht erschwert gewesen. Allerdings habe sich unter der Stofftasche eine enorme Wärmeentwicklung dargestellt. Diese, verbunden mit der anzunehmenden enormen psychischen Belastung einer an einen Baum gefesselten Person als Stresskomponente, könne nachvollziehbar zu Angstgefühlen und Panik führen, einhergehend mit beschleunigtem Herzzschlag, Engegefühl und Beklemmung in der Brust. Diese provozierte Paniksituation sei für die Lebensgefährlichkeit ausschlaggebend. Dies könne zu einer Hyperventilation als abnormaler Atembewegung führen, es würde vermehrt CO² ausgeatmet und zu wenig Sauerstoff eingeatmet werden. Zudem seien die Ende Mai noch nächtlichen Temperaturen zu bedenken. Unter Berücksichtigung der in den Maimonaten kalten Nachttemperaturen und häuslicher Bekleidung habe für den Geschädigten zugleich die Gefahr einer Unterkühlung bestanden, die bei einer auf 35 Grad gesunkenen Körpertemperatur entstünde und bei Erreichen von 29 Grad Körpertemperatur lebensbdrohliche Züge annehmen könne. Mit einer Unterkühlung gehe zugleich auch eine verminderte Atemleistung einher, die im Zusammenspiel mit der psychischem Verfassung wiederum Panikattacken auslösen könne. Es sei daher zu besorgen, dass der Geschädigte ernsthaft in einen auch lebendsbedrohlichen Zustand hätte geraten können. Das erstattete Gutachten ist nachvollziehbar und überzeugt. Um die Anknüpfungstatsachen des Gutachtens zu konkretisieren, hat die Kammer die Wetterdaten für den Vorfallszeitpunkt der Nacht vom 23.05.2021 auf den 24.05.2021 beim Wetterdienst eingeholt. Danach war die Nacht niederschlagsfrei bei Tiefstwerten von 7 bis 4 Grad. Der Sachverständige SV3 hat hierzu ergänzend angehört ausgeführt, die Temperaturen in dieser Größenordnung angenommen zu haben.

Für den Körperverletzungsvorsatz im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist neben dem zumindest bedingten Verletzungsvorsatz erforderlich, dass der Täter die Umstände erkennt, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit des Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers ergibt. Dabei muss der Täter sie nicht als solche bewerten, jedoch muss die Handlung nach seiner Vorstellung auf Lebensgefährdung "angelegt" sein (BGH aaO). Die Wahl einer Stofftasche statt einer Plastiktasche zeigt, dass eine Tötung des Geschädigten nicht gewollt war, steht aber der Annahme des subjektiven Tatbestands einer lebensgefährlichen Behandlung nicht entgegen. Der Angeklagte 3 kannte die Umstände, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit in der konkreten Situation für das Leben des Opfers ergaben. Die Dunkelheit und Kälte waren ihm präsent. Dass eine Fesselung mit übergestülpter Stofftasche, die über Stunden dauern sollte, zu Panikzuständen führen kann, drängt sich auf. Gewollt war ein intensiver Denkzettel, bei dem dem Angeklagten 3 die generelle Lebensgefährlichkeit gleichgültig war und er diese billigte.

Gleiches gilt auch für die Angeklagten 4 und 5 sowie für die Angeklagte 2. Die Angeklagte 2 als Anstifterin wollte den Tod des Geschädigten, mithin billigte sie zugleich eine lebensgefährdende Behandlung.

III. Angeklagte 3, 4 und 5

Die Angeklagten 3, 4 und 5 haben sich der versuchten gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Freiheitsberaubung strafbar gemacht, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 5, 239 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1 StGB.

Ein strafbefreiender Rücktritt vom unvollendeten Versuch nach § 24 StGB war aufgrund des Scheiterns des Tatplans infolge der Tötungshandlung des Angeklagten 1 zu verneinen.

Der Angeklagte 5 ist Mittäter. Im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB gemeinschaftlich handelt, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst, ebenso wenig eine Anwesenheit am Tatort; ausreichen kann vielmehr ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach fremde Tatbeiträge gem. § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen sind, ist auf Grund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei sind die maßgeblichen Kriterien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (BGH, Urt. v. 23.3.2023 – 3 StR 363/22 = NStZ-RR 2023, 169, beck-online). Die Kammer hat bedacht, dass der Angeklagte 5 ursprünglich – von der Angeklagten 2 intendiert –den ortsfremden Angeklagten 1, 3 und 4 beiwohnte, um diese zum Wohnhaus in der ...straße ... zu führen. Dabei stellt das Führen zum Wohnhaus an sich bereits einen maßgeblichen Tatbeitrag dar. Ohne ihn hätte das Wohnhaus so konspirativ nicht gefunden werden können, was eine Erkenntnis des ersten Ortstermins ist. Der Angeklagte 5 hatte aufgrund der besonderen Nähe zur Angeklagten 2 ein gleichwertiges Interesse an deren Unterstützung. In seiner Anwesenheit ist der Tatplan federführend durch den Angeklagten 3 zu seiner Kenntnisnahme am Schotterparkplatz vorgestellt worden. Indem er die Gruppe nicht bloß zum Wohnhaus geführt hat, sondern den Angeklagten 1, 3 und 4 in die Dachgeschosswohnung gefolgt ist, hat er seine Tatbereitschaft zur weiteren Mitwirkung im Bedarfsfall bekundet.

E. Schuldfähigkeit

I. Angeklagter 1

Der Angeklagte 1 handelte bei Tatbegehung im Zustand uneingeschränkter Schuldfähigkeit, was die Kammer sachverständig beraten durch den Sachverständigen Prof. Dr. SV1, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und im Einklang mit diesem festgestellt hat.

  1. Sachverständigengutachten

Der Sachverständige hat vorangestellt, er erstatte sein Gutachten auf Grundlage der Kenntnis der Verfahrensakten, einer vierstündigen Exploration des Angeklagten 1 am 17.11.2023 sowie seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung.

1.1 Untersuchungsbefunde

1.1.1 Exploration

Der Sachverständige hat einleitend ausgeführt, der Angeklagte 1 sei bei dem Explorationsgespräch bei klarem Bewusstsein und zu der Zeit, zum Ort und zur Person sicher orientiert gewesen. Die Sprache sei deutlich und gut artikuliert gewesen. Im Kontakt sei der Angeklagte 1 offen, zugewandt und freundlich gewesen. Der Sprachfluss sei eloquent gewesen und habe phasenhaft "logorrhoisch" gewirkt. Inhaltlich sei der Angeklagte 1 ausführlich und mitteilsam gewesen. Störungen der Auffassung oder Konzentrationsstörungen hätten sich während der Exploration nicht gezeigt. Es seien keine Störungen des Altgedächtnisses, der Merkfähigkeit oder durchgehende Zeitgitterstörungen während der Untersuchung erkennbar gewesen. Die Fähigkeit zum abstrakten Denken sei ungestört und der formale Gedankengang geordnet gewesen. Für das Vorliegen einer psychopathologisch erheblichen Zwangsstörung habe kein Anhalt bestanden. Inhaltliche Denkstörungen hätten zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht vorgelegen, insbesondere hätte sich kein Hinweis auf eine Wahnstimmung bzw. Wahnwahrnehmung ergeben. Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen hätten sich im Untersuchungszeitpunkt nicht dargestellt. Das Erleben von Person und Umwelt sei ebenso ungestört gewesen wie das Einheitserleben im Augenblick, die Identität im Zeitverlauf und der Ich-Umweltgrenze. Auch die Ich-Haftigkeit der Erlebnisse sei unauffällig gewesen. Die Vitalgefühle sowie das Gefühl von Kraft und Lebendigkeit seien geringgradig reduziert, das Gefühl der körperlichen und seelischen Frische ungestört erschienen. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, die affektive Modulations- und Schwingungsfähigkeit sei intakt, wiederholt bei entsprechenden Inhalten in einen selbstüberhöhenden, dann wieder in den klagsamen Bereich verschoben gewesen. Die mimische und gestische Ausdrucksfähigkeit sei ausreichend lebhaft und insgesamt ungestört gewesen. In der Stimmung sei der Angeklagte 1 themenabhängig zwischen einem normalpsychologisch erwartbaren und einem affektiv mäßig dysphorischen Spektrumsbereich geschwungen. Es hätten sich keine Zeichen von Bedrücktheit, Besorgtheit oder Niedergeschlagenheit objektiv beobachtbar eingestellt. Sozialer Rückzug im Alltag nach dem Tatgeschehen oder Interessenverlust seien nicht beschrieben worden. Er, der Sachverständige, habe in Gestik, Mimik oder Verbalisierung keinen Pessimismus oder Hoffnungslosigkeit erkennen können. Der zielgerichtete Kontakt habe intakt erschienen. Zum Untersuchungszeitpunkt habe kein Anhalt für das Vorliegen von Suizidalität oder einer akuten Fremdgefährdung bestanden, wenngleich der Angeklagte 1 Ein- und Durchschlafstörungen mit Tagesmüdigkeit berichtet habe. Während der Exploration seien objektiv keine Zeichen von Hypervigilanz (Zusammenschrecken auf externe unerwartete Geräusche) oder Tagesmüdigkeit zu beobachten gewesen. Der Angeklagte 1 habe im Rahmen der vegetativen und neurologischen Beobachtung keine Auffälligkeiten gezeigt.

Der Angeklagte 1 habe in seiner Darstellung hinsichtlich seiner frühen Kindheit mit seiner alkoholkranken Mutter ambivalentes Verhalten gezeigt. So habe er über eine frühe Verwahrlosung durch seine alkoholkranke Mutter, dem sich selbst überlassen sein verbunden mit häufigen Abwesenheiten in der Grundschule berichtet. Zunehmend habe er in den Haushalt eines Schulfreundes gewechselt und sei schließlich dorthin gezogen. Zugleich habe ihm die Mutter nach seiner Darstellung Werte vermittelt und ausreichend Nahrungsmittel zur Verfügung gestellt.

Aus sachverständiger Sicht auffällig sei die nach den Angaben des Angeklagten 1 etwa ab dem 13. Lebensjahr zunehmend eingetretene permissive Haltung gegenüber dem Gebrauch von Alkohol und im Weiteren Amphetaminen und MDMA, die er nicht als Rauschdrogen, sondern von ihm kontrollierbare "nützliche Mittel" bezeichnet habe.

Der Angeklagte 1 habe wiederholt versucht, Teil von anderen Familiengemeinschaften zu werden und über längere Zeit keinen Kontakt zu seiner Mutter gehabt habe. Wiederholt sei er Partnerschaften mit Frauen eingegangen, ohne dass diese Bindungen ein dauerhaftes Kontinuum erreicht hätten. In beruflicher Hinsicht sei es immer wieder zu von ihm verursachten Abbrüchen von Ausbildungen und Arbeitskontiniums gekommen. Die dazu führenden Umstände habe der Angeklagte 1 – zur Externalisierung von Ursachen neigend – eloquent erklärt und dadurch den Eindruck vermittelt, dass es sich nicht um vermeidbare Brüche in seinem Lebenslauf, sondern vielmehr um unabdingbare externe Bedingungen gehandelt habe.

Der Angeklagte 1 habe seine Neigung, häufig Partys mit Drogenkonsum zu feiern, als großzügige Hilfestellung für andere dargestellt. Dies habe auch die von dem Angeklagten 1 dargestellten Zukunftsperspektiven betroffen, die dieser als Hilfsangebot für andere "Bedürftige" dargestellt habe. Dies zeige ein narzisstisches Persönlichkeitsmerkmal im Sinne der Selbstüberhöhung auf. Der Angeklagte 1 habe einen Zusammenhang zwischen dem regelmäßigen Gebrauch von Drogen, der sozialen Einengung auf einen Kreis von Drogenkonsumierenden und dem Verlust seiner Arbeitsstelle durch morgendliches Verschlafen nicht reflektiert.

Die Angaben zum Tatablauf entsprächen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung. Seine Gedanken habe er konkreter geschildert. So habe er auf dem Weg zum Wohnhaus über die Gefahren des Denkzettelplanes nachgedacht und sei daher nicht mit ins Dachgeschoss gegangen.

1.1.2 Testungen

Der Sachverständige Prof. Dr. SV1 hat ausgeführt, den Angeklagten 1 über die Exploration hinaus diversen Testungen unterzogen zu haben. Hierzu sei dem Angeklagten 1 zur Systematisierung zur Erfassung seiner aktuellen psychosozialen Belastung ein ausführliches Fragebogeninventar in Form der Symptom-Check-Liste von Derogatis (SCL-90-R) vorgelegt worden. Zudem sei der B5T Big Five-Persönlichkeitstest zur qualitativen und quantitativen Evaluation der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten 1 angewandt worden.

Die Auswertung des SCL-90-R-Tests habe ergeben, so der Sachverständige, dass der Angeklagte 1 einen T-Wert von 54 (Gesamtskalen-Rohwert=28, Mittelwert=31) auf der Gesamtskala erreicht habe und sich damit gegenüber seiner alters- und geschlechtsspezifischen Normstichprobe insgesamt psychosozial nicht erhöht belastet eingeschätzt habe. Nur in einer Skala, der "Ängstlichkeit", habe der Angeklagte 1 eine diskrete Normabweichung gezeigt. Das subjektiv dargestellte Bild ergebe eine Selbsteinschätzung, welche sich im Vergleich zum Bevölkerungsdurchschnitt psychosozial nicht unterscheide.

Der B5T-Test erfasse neben den fünf grundlegenden Persönlichkeitsdimensionen, darunter Neurotizismus (N), Extraversion (E), Gewissenhaftigkeit (C), Verträglichkeit (A) und Offenheit (O), auch die drei Grundmotive, darunter das Leistungsmotiv (Bedürfnis nach Anerkennung und Leistung), Machtmotiv (Bedürfnis nach Einfluss und Macht) und Sicherheitsmotiv (Bedürfnis nach Sicherheit und Ordnung). Ein zusätzlicher Plausibilitätsscheck erkenne inkonsistente Antwortmuster. Bei der Beantwortung ähnlicher Test-Items würden Abweichungen zu einem Index zwischen 0 und 1 (plausible Antworten) verrechnet. Die aus den Antworten erzielten Rohwerte würden in Stanine-Normwerte umgerechnet, die einen Vergleich von Personen unterschiedlichen Alters und Geschlechts ermöglichten – der Normwert 1 stehe dabei für eine sehr geringe und der Normwert 9 für eine äußerst starke Ausprägung. Die meisten Menschen (54 %) würden Werte zwischen 4 und 6 erzielen.

Stanine-BedeutungProzentrang in der Normstichprobe
1 Äußerst niedrige Ausprägung4 %
2 Sehr niedrige Ausprägung7 %
3 Niedrige Ausprägung12 %
4 Unterer Durchschnitt17 %
5 Durchschnittliche Ausprägung20 %
6 Oberer Durchschnitt17%
7 Starke Ausprägung12 %
8 Sehr starke Ausprägung7 %
9 Äußerst starke Ausprägung4 %

Die ausgewerteten Testresultate des Angeklagten 1 seien als valide anzusehen. Die Antwortplausibilität liege bei 96 % bei einem Ehrlichkeitswert auf der mittleren Stanine.

Der Sachverständige Prof. Dr. SV1 hat hinsichtlich der Persönlichkeitsmerkmale ausgeführt, dass bei dem Angeklagten 1 aus dem Testergebnis zwei Persönlichkeitsmerkmale herausragen würden – nämlich die Gewissenhaftigkeit (T=72) und die Verträglichkeit (T=74), welche sich auf der höchsten Stanine befänden. Damit würden sie extrem über den normativen Durchschnitt hinaus rage. Nur 4 % der Normstichprobe würden solche Extremwerte aufweisen.

Menschen mit hoher Gewissenhaftigkeit seien in der Regel effizient, organisiert, gewissenhaft, zuverlässig, verantwortungsvoll und planvoll. Sie seien pflichtbewusst, ordnungsliebend und gingen prinzipiell systematisch und genau vor. Im Extremfall könnten Menschen mit hoher Gewissenhaftigkeit zu Pedanterie neigen.

Menschen mit hoher Verträglichkeit würden sich anerkennend, verständnisvoll, großzügig, sympathisch, hilfsbereit, kooperativ und milde zeigen. Sie seien oft gute Team-Player, bemühten sich um anderen und seien allgemein beliebt. Bei Extremwerten könnten sie jedoch überangepasst sein.

Darüber hinaus, so der Sachverständige, weise der Angeklagte 1 einen sehr stark erhöhten Extraversionswert (T=64) auf. Nur 7 % der normativen Durchschnittsbevölkerung würden solche Werte aufweisen. Menschen mit stark ausgeprägter Extraversion seien sehr aktiv, durchsetzungsstark, energiegeladen, aus sich herausgehend, kontaktfreudig, gesellig und gesprächig im Sinne klassischer Führungspersönlichkeiten.

In Bezug auf die Grundmotive und Bedürfnisse weise der Angeklagte 1 ein sehr stark erhöhtes Sicherheitsbedürfnis (T=68) auf, was nur 4 % der Normstichprobe würden. Menschen mit einem ausgeprägten Bedürfnis nach Sicherheit bedürften innerer Ruhe, Ordnung und abgesicherter Verhältnisse. Sie würden keine Überraschungen mögen. Wenn sie die Wahl hätten, würden sie sich für die Sicherheit und gegen Risiken entscheiden. Bei extremer Ausprägung könne dies bedeuten, dass sie sich von Unternehmungen, deren Ausgang sie nicht einschätzen könnten, zurückziehen würden.

Das Bedürfnis des Angeklagten 1 nach Anerkennung und Leistung (T=36) sei unterdurchschnittlich ausgeprägt. Menschen mit einem solchen Bedürfnisprofil würden sich in der Regel weniger als die Durchschnittsbevölkerung auf beruflichen Erfolg fokussieren.

Der Angeklagte 1 habe den geringsten Wert bei dem Item Bedürfnis nach Macht und Einfluss (T=33) erzielt. Nur 7 % der normativen Durchschnittsbevölkerung würden solche Werte aufweisen. Dieser Teil der Bevölkerung würde weder gestalten noch Verantwortung übernehmen wollen. Sie würden nicht dazu neigen, andere zu kontrollieren oder zu beeinflussen.

Als Gesamtergebnis, so der Sachverständige, ergebe sich bei dem Angeklagten 1 ein markantes Persönlichkeitsprofil, welches auf einen nach außen gehenden zielstrebigen Gruppenmenschen mit hohem Sicherheitsbedürfnis hinweise, welcher wenig Neigung zu beruflichen Ansprüchen und Machtansprüchen besitze. Das Persönlichkeitsprofil spiegele sich gut in der biographischen Anamnese des Angeklagten 1 wieder.

1.2 Diagnostik

1.2.1 Verhaltensauffälligkeiten

Der Sachverständige Prof. Dr. SV1 hat ausgeführt, im Kontext der von ihm vollzogenen Verhaltensbeobachtung sei bei dem Angeklagten 1 aufgrund der Problematik einer ambivalenten Beziehung zu seiner alleinerziehenden alkoholkranken Mutter die Entwicklung instabiler Nutzen bringender Beziehungsgefüge zu beobachten, welche immer wieder auseinander gegangen seien. Ähnlich habe sich der Angeklagte 1 bislang auch in seinen Partnerschaften verhalten. Das Eingehen von Partnerschaften falle dem Angeklagten 1 nicht schwer, jedoch das Aufrechterhalten dualer Beziehungen. Beruflich zeichne sich ein dementsprechendes Bild ab. Einerseits sei es dem Angeklagten 1 gelungen, eine Berufsausbildung als Koch abzuschließen, jedoch sei kein Arbeitskontinuum beobachtbar. Der Angeklagte 1 zeige außerdem in seinem Kommunikationsstil selbsterhöhende und manipulative Züge.

Diese auffälligen Züge des Angeklagten 1 würden sich jedoch weder qualitativ noch quantitativ zu einem krankheitswertigen Störungsbild zusammenfassen lassen. Sie würden zwar einige Elemente von Persönlichkeitspsychopathologien enthalten, jedoch würden diese weder in ihrer Konsistenz noch ihrer Intensität dazu ausreichen, eine Hypothese für eine bestimmte Persönlichkeitsstörung zu entwickeln. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich um Zeichen eines maladaptiven Lebensstils handele, welche der Angeklagte 1 immer nur vorrübergehend, nicht aber konsistent habe ablegen können.

1.2.2 Rauschmittelverhalten des Angeklagten 1

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass dem Angeklagten 1 keine Alkoholabhängigkeit zu attestieren sei. Es sei ausschließlich von schädlichem Gebrauch auszugehen. Intoxikationszeichen im Hinblick auf Amphetamin- oder Ecstasykonsum habe es bei dem Angeklagten 1 im Tatzeitraum nicht gegeben. Am ehesten sei von einem niederschwelligen bzw. sporadischen Missbrauch beider Substanzen auszugehen.

Die Begutachtung des Angeklagten 1 zu seinem Rauschmittelverhalten beruhe, so der Sachverständige, auf der Einlassung des Angeklagten 1. Aus der Aktenlage resp. der Gesundheitsakte seien keine objektiven Parameter ersichtlich.

Bei dem Angeklagten 1 sei nach seinen Angaben der langjährige, regelmäßige, aber nie exzessiv erfolgte Konsum von Alkohol zu erheben.

Zur Begutachtung habe er, so der Sachverständige, die nach dem sog. Jellinek-Schema entwickelten fünf Trinkertypen zugrundegelegt: den Alpha-, Beta-, Gamma-, Delta- und Epsilon-Typus. Es sei davon auszugehen, dass der Angeklagte 1 ein Beta-Trinker, also ein Gelegenheitstrinker sei. Dieses Trinkverhalten werde vom sozialen Umfeld mitbestimmt. Gelegenheitstrinker würden immer dann trinken, wenn sich eine Gelegenheit wie Feste oder Veranstaltungen etc. anbiete. Daher könne das Trinken zur Gewohnheit werden. Gelegenheitstrinker würden selten Organschäden erleiden und seien im Sinne der Definition nicht wirklich körperlich oder seelisch abhängig. Sie zeigten daher auch keinen Kontrollverlust. Bei dem Angeklagten 1 liege damit kein krankheitswertiges Syndrom vor.

Darüber hinaus sei die Begutachtung auch auf das Vorliegen eines Alkoholabhängigkeitssyndroms nach ICD10:F10.2 erstreckt worden. Drei oder mehr der folgenden diagnostischen Kriterien sollten zusammen mindestens einen Monat lang bestanden haben und falls sie nur für eine kürzere Zeit gemeinsam aufgetreten sind, sollen sie innerhalb von zwölf Monaten wiederholt bestanden haben:

  1. Ein starkes Verlangen oder eine Art Zwang, den Alkohol zu konsumieren.

  2. Verminderte Kontrolle über den Alkoholgebrauch, d.h. über Beginn, Beendigung oder die Menge des Konsums, deutlich daran, dass oft mehr von den Substanzen oder über einen längeren Zeitraum konsumiert wird als geplant, oder an dem anhaltenden Wunsch oder an erfolglosen Versuchen, den Alkoholkonsum zu verringern oder zu kontrollieren.

  3. Ein körperliches Entzugssyndrom, wenn die Substanzen reduziert oder abgesetzt werden, mit den für die Substanzen typischen Entzugssymptomen oder auch nachweisbar durch den Gebrauch derselben oder einer sehr ähnlichen Substanz, um Entzugssymptome zu mildern oder zu vermeiden.

  4. Toleranzentwicklung gegenüber den Wirkungen der Substanz. Für eine Intoxikation oder um den gewünschten Effekt zu erreichen, müssen größere Mengen der Substanzen konsumiert werden, oder es treten bei fortgesetztem Konsum derselben Menge deutlich geringere Effekte auf.

  5. Einengung auf den Alkoholgebrauch, deutlich an der Aufgabe oder Vernachlässigung anderer wichtiger Vergnügen oder Interessensbereiche wegen des Alkoholgebrauchs; oder es wird viel Zeit darauf verwandt, die Substanzen zu bekommen, zu konsumieren oder sich davon zu erholen.

  6. Anhaltender Alkoholgebrauch trotz eindeutig schädlicher Folgen, deutlich an dem fortgesetzten Gebrauch, obwohl der Betreffende sich über die Art und das Ausmaß des Schadens bewusst ist oder bewusst sein könnte.

Die Kriterien für die Diagnose Alkoholabhängigkeit seien, insoweit keines der Kriterien hinreichend erfüllt sei, nicht erfüllt. Der Angeklagte 1 sei erstmals im Alter von 13 Jahren in Kontakt mit Alkohol gekommen. Der zu Beginn sporadische Konsum habe sich ab dem 14. Lebensalter zu einem regelmäßigen gering gradigen Konsum mit einem Freund bis zum 18. Lebensjahr entwickelt. Danach sei unregelmäßiger geselliger Konsum erkennbar, vor allem auf Partys in seiner Wohnung. Eine Steigerung hin zu exzessivem Trinken sei nicht berichtet worden. Nach gutachterlicher Einschätzung sei ausschließlich von schädlichem Gebrauch (IDC10.1) auszugehen.

Da keine verlässlichen Angaben vorliegen würden bezüglich des konkreten Mischverhältnisses der von dem Angeklagten 1 am Tatabend konsumierten Bacardi-Cola sowie der zeitlichen Komponente des Konsums (Trinkbeginn und Trinkende) könne er, der Sachverständige, nach der Widmark-Formel keinen Promillewert bestimmen. Zu berücksichtigen sei außerdem der von dem Angeklagten 1 angegebene Mischkonsum. Amphetamine – auch hier seien Konsummenge und Konsumzeitpunkt nicht genau bekannt – hätten eine Halbwertszeit von etwa 8 Stunden, was die Alkoholwirkung verschleiern bzw. reduzieren könne. Der Verschleierungseffekt gelte auch für den geschilderten Konsum von einer halben oder mehreren halben MDMA-Tabletten, die ebenfalls eine Halbwertszeit von 8 bis 10 Stunden hätten. Dies begünstige ebenfalls eine Maskierung von Alkoholeffekten.

Ferner sei bei dem Angeklagten 1 der Konsum von Amphetaminen und MDMA (Ecstasy) erhebbar.

Der Sachverständige Prof. Dr. SV1 hat im Rahmen seiner Gutachtenerstattung zu den Wirkungsweisen von Amphetaminen vorgetragen. Die Wirkung der Amphetamine und Methamphetamine sei stark aufputschend und antriebssteigernd. In der Party- und Technoszene fände die Droge unter dem Namen "Speed" als Aufputschmittel Anwendung, um länger wach und leistungsfähig zu bleiben. Die Einnahme erfolge meist durch "Sniefen" (Schnupfen, "Ziehen") durch die Nase oder oral (in Flüssigkeit aufgelöst oder, in Zigarettenpapier eingepackt, als 'Bömbchen'). Der Reinheitsgehalt von Speed schwanke durch die Schwarzmarktbedingungen erheblich. Chemische Analysen hätten Wirkstoffschwankungen mit 10 - 80% Reinheitsgehalt ergeben. Die Wirkungsdauer von Amphetamin betrage etwa 6-12 Stunden. Methamphetamine ('Kristalle') würden bis zu 30 Stunden lang wirken. Sie würden die Ausschüttung der körpereigenen Botenstoffe Noradrenalin und Dopamin erhöhen. Damit würden Schlafbedürfnis, Hunger- und Durstempfindung sowie Schmerzempfindung herabgesetzt. Gleichzeitig entstünden Gefühle gesteigerter Leistungsfähigkeit, Aufmerksamkeit und Wachheit. Außerdem seien Euphorie, gesteigerter Rededrang und erhöhtes Selbstvertrauen zu beobachten. Körperlich komme es zu gesteigerter Atemfrequenz, erhöhtem Puls und Blutdruck. Im Rahmen des Schnupfens ("Ziehens, Sniefens") von Speed würden häufig Reizungen der Nasenschleimhäute und der Nasenscheidewand auftreten.

Amphetaminabhängigkeit sei durch eine starke psychische Abhängigkeit gekennzeichnet. Im Entzug würden oftmals schwere Depressionen auftreten. Klassisches Anzeichen für Abhängigkeit sei das Auftreten von negativen emotionalen Zuständen beim Entzug. Klassisch für den Entzug seien innerliche Unruhe, Nervosität, Gereiztheit und Angespanntheit. Während die psychischen Veränderungen in Bezug auf die Verhaltensweisen und die Fähigkeiten einer Betroffenen Person relevant seien, könnten die somatischen (körperlichen) Symptome für die Bestimmung des Schweregrades der eingetretenen Intoxikation herangezogen werden. Längere Einnahme könne zum Auftreten von vorübergehenden psychotischen Zuständen führen. Liegt eine latente Vulnerabilität für Schizophrenie vor, so könne letztere durch chronischen Amphetaminabusus als Erstmanifestation losgetreten werden.

Beim kombinierten Missbrauch von Amphetamin mit anderen Substanzen würden sich Besonderheiten ergeben. Bemerkenswert sei, dass die Rauschwirkungen von Alkohol durch Amphetaminkonsum reduziert würden. Würden mehrere dopaminerge - psychotogene Substanzen gleichzeitig konsumiert, so steige die Wahrscheinlichkeit, dass es bereits bei niedrigeren Dosierungen einzelner Substanzen zu einer Intoxikation kommen könne.

In seiner Bewertung hat der Sachverständige ausgeführt, der Angeklagte 1 sei erstmals im Alter von 21 Jahren mit regelmäßigem Amphetaminkonsum in Kontakt gewesen. Bei dem Angeklagten 1 seien bei der Inhaftierung keine Entzugszeichen ableitbar gewesen. Er stelle die Substanz als "Nutzdroge" dar mit dem einzigen Nachteil der Einschränkung der sexuellen Funktion. Damit habe der Angeklagte 1 zwar relativ regelmäßigen Amphetamingebrauch angegeben, allerdings von keinen Intoxikationszeichen oder längerfristigen Folgen im Sinne des Eintretens psychologischer Symptome wie Paranoia oder Halluzinationen berichtet. Nach gutachterlicher Einschätzung sei noch von einem eher niederschwelligen Missbrauch auszugehen. Ein ausgeprägtes psychisches Abhängigkeitssyndrom scheine noch nicht eingetreten zu sein.

Zu MDMA (Ecstasy, 3,4-Methylendioxymethamphetamin) hat der Sachverständige Prof. Dr. SV1 ausgeführt, handele es sich um eine synthetische, psychoaktive Droge, die dem Stimulans Methamphetamin und dem Halluzinogen Meskalin chemisch ähnlich sei. Es sei eine illegale Droge, die sowohl als Stimulans als auch als psychotogenes Psychedelikum wirke und eine energetisierende Wirkung sowie Zeit- und Wahrnehmungsverzerrungen und eine gesteigerte Freude an taktilen Erfahrungen hervorrufe.

Im Gegensatz zu Amphetaminen und Kokain erhöhe MDMA die Aktivität von drei Rezeptorsystemen im Gehirn:

Dopamin – erzeuge erhöhte Energie/Aktivität und wirke im Belohnungssystem, um Verhaltensweisen zu verstärken.

Noradrenalin – erhöhe die Herzfrequenz und den Blutdruck, was besonders riskant für Menschen mit Herz-und Blutgefäßproblemen sei.

Serotonin – beeinflusse Stimmung, Appetit, Schlaf und andere Funktionen. Es stimuliere ferner Hormone, die die sexuelle Erregung und das Vertrauen beeinflussen. Die Freisetzung großer Mengen von Serotonin verursache emotionale Nähe, gehobene Stimmung und Empathie. MDMA habe jedoch gefährliche Nebenwirkungen im kardiovaskulären und respiratorischen System, welche bei länger anhaltendem Konsum lebensbedrohlich werden könnten. Andere unerwünschte Wirkungen seien Brechreiz, Muskelkrämpfe, unfreiwilliges Zähneknirschen (Bruxismus), verschwommene Sicht, Schüttelfrost und Schwitzen. Ferner löse die Substanz nach längerer Einnahme bei 60% der Betroffenen Entzugssymptome aus. Diese bestünden in starker Müdigkeit, Appetitverlust, Depression und ausgeprägten Konzentrationsschwierigkeiten.

Die Anflutung der Wirkung von MDMA sei krasser als bei vergleichbaren Betäubungsmitteln, da der "Peak" bereits nach kurzer Zeit, sprich 30-45 Minuten, erreicht sei, gefolgt von einem langsamen Abtriften der Halbwertszeit von 6 bis zu 8 Stunden.

In seiner Bewertung hat der Sachverständige ausgeführt, der Angeklagte 1 habe bei Erstkontakt mit 21 Jahren und von sporadischem Missbrauch der Substanz insbesondere in den Monaten April bis Juni 2021 berichtet, nicht aber von hochfrequentem Gebrauch. Er habe auch keine typischen Intoxikationszeichen berichtet. Daher sei am ehesten von sporadischem Missbrauch ohne markante Intoxikationszeichen auszugehen.

1.3 Kognitives Zustandsbild im Tatzeitraum

Der Sachverständige Prof. Dr. SV1 hat ausgeführt, bei dem Angeklagten 1 bestehe in diagnostischer Hinsicht gesichert ein polytoxischer schädlicher Missbrauch von Alkohol, Amphetaminderivaten und MDMA im Verbund mit einer maladaptiven Lebensführung.

In der Hauptverhandlung habe der Angeklagte 1 nachdrücklich betont, am Tatabend weder Alkohol noch Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Dies habe er in der Exploration nicht aufrechterhalten, sondern den Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln eingeräumt. Der Angeklagte habe, so der Sachverständige Prof. Dr. SV1, angegeben, in der Zeit von 16.00 bis 18.00 Uhr Amphetamine (Speed) als Line konsumiert und am Tatabend "genüsslich" zwei bis drei Bacardi-Cola bis etwa 0.00 Uhr getrunken zu haben. Er habe am Tatabend zudem Ecstasy konsumiert, möglicherweise zwischen 18.30 Uhr und 20.00 Uhr. Das seien immer ggf. mehrere halbe Tabletten gewesen.

Der Einlassungen des Angeklagten 4 und 3 sowie der Aussagen der Zeugen Zeuge6, Zeuge5 und Zeugin8 zum Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten 1 am Tatabend des 23.05.2021 sei gemein, dass der Angeklagte 1 neben Alkohol auch Amphetamine und Ecstasy konsumiert habe. Die Angaben zu Zeitpunkt und Menge des Konsums von Amphetaminen und Ecstasy seien nur vage und wichen voneinander ab. Der Angeklagte 3 habe in seiner Einlassung geschildert, der Angeklagte 1 habe am Tatabend unter Einfluss von Amphetaminen gestanden; ihm seien blaue Lippen und schattige Augenringe aufgefallen. Außerdem habe er in einem Abstand von 5-6 Sekunden zweimal die Nase hochgezogen. Er verstehe dies als Anzeichen dafür, dass der Angeklagte 1 über Tage Amphetamine konsumiert habe.

Die von dem Angeklagten 3 beschriebenen äußeren körperlichen Anzeichen könne er aus sachverständiger Sicht nicht mit dem Konsum von Amphetamin und Ecstasy in Einklang bringen. Typische äußerliche Symptomanzeichen seien vielmehr leicht gerötete Augen, Blässe oder auch gerötete Haut. Der Angeklagte 4 habe einen Konsum von Amphetamin angegeben,diesen aber nicht habe konkretisieren können.

Er, der Sachverständige, habe die Angaben des Angeklagten 1 seiner Beurteilung zugrunde gelegt.

Über die Ereignisse im Vorfeld der Tat habe der Angeklagte detailliert und chronologisch geordnet berichten können. Einzelne Details habe er aus eigener Sicht erinnert und die entsprechenden kognitiven Verarbeitungsmodi gut nachvollziehbar wiedergegeben. Ebenso habe er Veränderungen hinsichtlich des Tatauftrags detailliert, zeitlich und örtlich zugeordnet sowie mit den von ihm vorgenommenen Reflexionen berichtet. Dies spreche gegen eine Einschränkung des metakognitiven Funktionsniveaus.

Darüber hinaus habe der Angeklagte 1 keine metakognitiven Beeinträchtigungszeichen für den Tatzeitraum berichtet. Er sei zeitlich, örtlich, Situation und zur Person orientiert gewesen und habe die Folgen seines Handelns klar absehen und nach seinem Willen ohne Beeinträchtigung durch psychotrope Substanzen gestalten können. Diese Darstellung werde durch seine Wahrnehmungen im unmittelbaren Tatvorzeitraum und das flexible Nachvollziehen der sich verändernden Umstände mit angepassten und von ihm akzeptierten Veränderungen des Handlungsplans gestützt. Eine Steigerung der Wirkung zuvor eingenommener psychotroper Substanzen sei unwahrscheinlich, da sich diese nach eingestellter weiterer Zufuhr vielmehr in einem Abbauprozess befunden haben.

Der Sachverständige Prof. Dr. SV1 hat in der Gesamtschau ausgeführt, dass bei dem Angeklagten 1 im Tatzeitraum ein polytoxischer Missbrauch von Alkohol, Amphetaminen und MDMA ohne krankheitswertiges Syndrom bestanden habe. Eine Einschränkung der metakognitiven Kontrolle durch die im zeitlichen Abstand zuvor konsumierten Substanzen habe nicht festgestellt werden können. Vielmehr habe der Angeklagte 1 detailliert über Geschehnisse im unmittelbaren Vorfeld der Tat und auch über unerwartet eingetretene Veränderungen – etwa das Erscheinen der hilfsbedürftigen Frau auf dem Schotterparkplatz – berichtet. Dies habe er reflektiert und sich entschieden, sich den Mitangeklagten weiter anzuschließen.

Die erhaltene innere Steuerungsfähigkeit zeige sich im äußeren Leistungsverhalten der Tatausführung. Der Angeklagte habe es vermocht – unter der Annahme, er habe die Tat begangen – sich in einer schwach beleuchteten, ihm unbekannten Dachgeschosswohnung zu orientieren, einen gezielten Messerstich in den Hals zu führen und sogleich zu erkennen, dass diese Stichführung das angestrebte Ziel erreicht hat und kein weiterer Messereinsatz mehr erforderlich ist. Den Tatvorwurf zugrundelegt sei bei dem Angeklagten 1 die metakognitive Flexibilität vollständig erhalten gewesen, um die Folgen seines Handelns abzusehen und sein Verhalten steuern zu können. Der Angeklagte 1 habe keine Impulsdurchbrüche, kein raufartiges Handeln, eher ein verständnisvolles Verhalten gezeigt – eines entgegenkommenden, friedlichen Menschen. Von seiner beschriebenen Persönlichkeit her neige der Angeklagte 1 nicht zu Impulshandlungen. Der Tatausführung sei auch keine Auseinandersetzung vorangegangen, die ihn in eine Notsituation versetzt und zu einem Impulskontrollverlust verleitet habe. Impulsives Handeln sei auch nicht mit der Art der Tatausführung, einem gezielten Stich in den Hals vereinbar. Vielmehr sei bei impulsivem Handeln mit wahllos gesetzten Stichen zu rechnen. Ein gezielter Stich in die Halsregion lege eher nahe, dass hier eine planvolle Stichführung vorliege. Auch der Umstand, dass sich der Angeklagte 1 in der ihm fremden und schwach beleuchteten Dachgeschosswohnung habe erst orientieren und zurechtfinden müssen, was mit einer Verzögerung einhergehe, spreche gegen ein impulshaftes Handeln.

Auch die vom Mitangeklagten 3 bekundete Erklärung des Angeklagten 1 "gelernt ist gelernt" – sollte diese zutreffen – deute darauf hin, dass die Tat Ausdruck einer Willensentscheidung ist.

Gefühle gesteigerter Leistungsfähigkeit, Aufmerksamkeit und Wachheit als Wirkung der konsumierten Betäubungsmittel hätten keine solche Ausprägung, dass das Persönlichkeitsgefüge erschüttert gewesen sei und der Angeklagte 1 den Tatanreizen wesentlich weniger wesentlich Widerstand leisten kann als ein Durchschnittsbürger. Die über den Durchschnitt der Bevölkerung liegenden Persönlichkeitsmerkmale – nämlich die Gewissenhaftigkeit (T=72) und die Verträglichkeit (T=74) sowie einen sehr stark erhöhten Extraversionswert (T=64) begründeten weder für sich noch im Zusammenwirken mit konsumierten Alkohol und Betäubungsmittel, eine Erschütterung des Persönlichkeitsgefüges. Auch den von der Theatralik der 2 ausgehenden Tatanreizen habe der Angeklagte 1 angesichts einer Tötung ohne erhebliche Einschränkung widerstehen können. Auf dem Weg zur Dachgeschosswohnung habe der Angeklagte Zeit zum Nachdenken gehabt.

Aus empirischer Sicht empfehle er, der Sachverständige Prof. Dr. SV1, die Einsichtsfähgigkeit als erhalten und die Steuerungsfähigkeit als nicht erheblich eingeschränkt anzusehen, überlasse aber die Beurteilung der Erheblichkeit einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit als Rechtsbegriff der Kammer.

  1. Bewertung der Kammer

Die Kammer hat sich den sorgfältigen, sehr gut nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des forensisch erfahrenen Sachverständigen, der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, angeschlossen und in eigener Bewertung eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit verneint. Diese Beurteilung beruht auf einer Gesamtwürdigung, die die Beziehung zwischen Entstehungsgeschichte, Motivation und Verlauf der Tat und den konkreten Auswirkungen der konsumierten Betäubungsmittel und des konsumierten Alkohols betrachtet. Dabei hat die Kammer auch bedacht, dass die Anforderungen an die Erheblichkeit umso höher sind, je schwerwiegender das Delikt ist, mithin bei Tötungsdelikten daher eher hoch anzusetzten sind.

Zutreffend hat der Sachverständige die Angaben in der Exploration zum Konsum von Betäubungsmittel und Alkohol zugrunde gelegt, auch wenn der Angeklagte in seiner Einlassung hiervon abweichend einen Konsum bestritten hat.

Dass der Angeklagte am Tatabend Betäubungsmittel und Alkohol konsumierte, haben die mitkonsumierenden Partygäste bestätigt.

Der Zeuge Zeuge6 hat bekundet, er und der Angeklagte 1 hätten am Abend des 23.05.2021 gemeinsam jeweils eine halbe Tablette Ecstasy genommen. Sie seien alle sehr "aufgedreht" gewesen. Bezüglich Ecstasy hätten sie gesagt, damit würden sie "langsam machen". Der Angeklagte 1 sei dann aktiver gewesen, hätte getanzt, weil sie die Energie dazu gehabt hätten. Er hätte dann auch schneller gesprochen, mehr gestottert. Er schätze, der Angeklagte 1 habe vielleicht 4-5 Bier getrunken.

Der Zeuge Zeuge5 hat angegeben, am Abend des 23.05.2021 hätten er und der Angeklagte 1 die erste Pille Ecstasy gemeinsam konsumiert. Eine "Line" Speed ebenfalls, das habe er aber gezogen. Sie hätten im engen zeitlichen Zusammenhang zum Ecstasy konsumiert. Zu dem Zeitpunkt des Konsums sei es jedenfalls schon dunkel gewesen, als sie sich getroffen hätten, er würde schätzen "früher Abend".

Die Zeugin Zeugin8 hat geschildert, der Angeklagte 1 habe am Tatabend "Pep" gezogen und auch Ecstasy genommen. Sie selbst habe den Konsum nicht beobachtet und könne auch zu konkreten Zeiten und Mengen keine Angaben machen.

Der Angeklagte 4 hat in seiner Einlassung angegeben, der Angeklagte 1 habe am Tattag unter Amphetamineinfluss gestanden. Er habe selbst gesehen, dass der Angeklagte 1 am Tatabend Betäubungsmittel – es könne Amphetamin gewesen sein – konsumiert habe. Der Angeklagte 1 habe kein auffälliges Verhalten gezeigt, er sei wie immer gewesen. Die Stimmung bei ihm und bei dem Angeklagten 1 sei positiv und lustig gewesen.

Der Angeklagte 3 hat in seiner Einlassung geschildert, der Angeklagte 1 habe am Tatabend unter Einfluss von Amphetaminen gestanden. An dem Angeklagten 1 seien ihm blaue Lippen und schattige Augenringe fast bis zum Mundwinkel herunterhängend aufgefallen. Außerdem habe er in einem Abstand von 5-6 Sekunden zweimal die Nase hochgezogen.

Diese Angaben sind nur eingeschränkt verlässlich, insoweit die Partygäste selbst Alkohol und Betäubungsmittel konsumiert haben und Betäubungsmittel überwiegend nicht gemeinsam mit dem Angeklagten 1 konsumiert worden sind. Zugrunde zulegen sind die Angaben des Angeklagten 1 gegenüber dem Sachverständigen.

Der Angeklagte 1 hat weder erhebliche Intoxikationen, noch Entzugserscheinungen oder einen erheblichen Suchtdruck geschildert. Das Tatgeschehen setzte strukturiertes Handeln voraus. Ausfallerscheinungen waren zum Tatzeitpunkt bei dem Angeklagten 1 nicht ersichtlich. Die Zeugen Zeuge6, Zeuge5 und Zeugin8, die mit dem Angeklagten 1 gemeinsam den Tatabend verbracht haben, bevor dieser gemeinsam mit dem Mitangeklagten 4 nach Ort18 aufgebrochen war, sowie auch die Mitangeklagten 3 und 5 haben keine Auffälligkeiten des Denkvermögens, der Sprache und der Motorik berichtet.

Da die Wirkstoffgehalte im konsumierten Amphetamin und Ecstasy am Tatabend nicht bekannt sind, ist das Leistungsverhalten des Angeklagten 1 zu bewerten, wobei die Kammer bedacht hat, dass bei konsumgewohnten Tätern das äußere Leistungsverhalten und die innere Steuerungsfähigkeit durchaus auseinanderfallen können. Das festgestellte Tatgeschehen einschließlich festgestellter Vorbereitungshandlungen enthält ein planvolles, zielgerichtetes und logisch nachvollziehbares Handeln des Angeklagten 1. Der Angeklagte 1 hat sich nach der Mitteilung des Angeklagten 4, eine Freundin benötige Hilfe, gedanklich mit einer möglichen Hilfeleistung konkret auseinandergesetzt. Er hat die mögliche Anzahl von Personen vor Ort in Ort18 hinterfragt und konkrete Vorbereitungsmaßnahmen in Form der Mitnahme von Lederhandschuhen und des ausgeschalteten bzw. zurückgelassenen Mobiltelefons umgesetzt. Konkrete Vorbereitungsmaßnahmen hat der Angeklagte 1 auch dem Mitangeklagten 4 angeraten. Das systematische und effiziente Vorgehen zeigt sich bei dem Angeklagten 1 auch darin, dass dieser in den Schilderungen des Angeklagten 4 eine Eilbedürftigkeit erkannt und daher entschieden hat, den Mitangeklagten 3 nicht in Ort12 abholen, sondern den direkten Weg nach Ort18 anzutreten zu wollen. Die von dem Angeklagten 1 geschilderte Eigenwahrnehmung nach Betäubungsmittelkonsum findet auch im weiteren äußeren Verhalten Bestärkung. Den Fahrweg von Ort9 hat der Angeklagte 1 als Fahrzeugführer angetreten. Die Wegstrecke von Ort9 nach Ort18 führt, wie dies KHKin PB2 bekundet hat, über einer Landstraße mit einer Länge von ca. 10 km. Sie charakterisiert sich durch schmale, enge, hügelige, kurvenreiche und zur Tatzeit wenig ausgeleuchtete Straßen, die als Fahrzeugführer eine gewisse Konzentration erforderten. Keiner der Teilnehmer im Fahrzeug des Angeklagten 1 – darunter die Mitangeklagten 4 und 3 – hat auf der Hinfahrt oder Rückfahrt von Fahrfehlern berichtet. Die erhaltene innere Steuerungsfähigkeit hat der Sachverständige zudem aus dem überzeugend dargestellten äußeren Leistungsverhalten bei der Tatausführung abgeleitet. Dem entspricht, dass der Angeklagte 1 sich äußerst detailreich an den Ablauf der Tatnacht erinnert.

II. Angeklagte 2

Die Angeklagte 2 handelte bei Tatbegehung im Zustand uneingeschränkter Schuldfähigkeit, was die Kammer sachverständig beraten durch den Sachverständigen Prof. Dr. SV1, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und im Einklang mit diesem festgestellt hat.

  1. Sachverständigengutachten

Der Sachverständige hat angegeben, er erstatte sein Gutachten auf Grundlage der Verfahrensakten, einer mehrstündigen Exploration der Angeklagten 2 am 24.01.2024 sowie am 07.02.2024 sowie seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung.

1.1 Untersuchungsbefunde

1.1.1 Exploration

Der Sachverständige hat ausgeführt, die Angeklagte 2 sei zum Zeitpinkt beider Explorationstermine wach, bewusstseinklar und zu allen Qualitäten sicher orientiert gewesen. Der psychopathologische Befund sei soweit unauffällig gewesen. Auffälligkeiten habe er, der Sachverständige, in der Verhaltensbeobachtung festgestellt:

Im Erklärungsgefüge der Angeklagten 2 hätten sich wiederholt Implausibilitäten ergeben bezüglich der von ihr dargestellten Zusammenhänge, die beispielsweise die Strafanzeige gegen den Geschädigten betroffen hätten. Darüber hinaus seien aus dem Explorationsgespräch mehrere auffällige Verhaltenskomponenten hervorgegangen. Die Angeklagte 2 habe einerseits über eine Vernachlässigung und körperliche Gewalt durch den Stiefvater in ihrer Kindheit berichtet. Zugleich bleibe ihre Aufnahme in Pflegeheime und die wiederholte Flucht aus letzteren mit Rückholung und Untertauchen in einem Zirkus weitgehend unreflektiert hinsichtlich der Eigenanteile. Die von ihr berichteten, meist innerhalb einer kürzeren Zeitfolge wechselnden Beziehungen, welche nach ihren Aussagen zumeist konflikthaft geendet hätten, würden hinsichtlich ihres Endes ebenso als vorwiegend fremdverursacht dargestellt. Konflikte würden von ihr entweder als Missverständnisse dargestellt oder negiert. Aggressive Übergriffe der Angeklagten 2 gegenüber der Zeugin Zeugin25 und Zeuge26 würden zeigen, dass die Angeklagte 2 zwei Erklärungsstrategien verfolge, welche beide Fremdverursachungsbegründungen darstellen würden. Zum einen berichte die Angeklagte 2, dass körperliche Aggressionen nie von ihr ausgegangen seien, sondern allenfalls Notwehr darstellen würden. Zum anderen negiere sie körperliche Aggressionen gänzlich. Ingesamt ergebe sich aus fachpsychiatrischer Sicht der Eindruck einer generalisierten Abwehrstrategie, bei welcher sie nur dann Nachteiliges einräume, wenn letzteres unumgänglich werde. Vereinzelt habe die Angeklagte 2 gegenüber ihm, dem Sachverständigen, eingeräumt, im Rückblick wahrzunehmen, dass ihr Umgang mit einzelnen Personen unglücklich gewesen sei. Beispielhaft habe sie berichtet, dass sie zum Schluss gekommen sei, dass die Mutter ihres geschiedenen Ehemannes es ihr wohl gut gemeint hätte und sie dies nur nicht habe annehmen können. Es werde allerdings nicht nachvollziehbar, in welcher Weise letzteres zu einer Haltungsänderung führen könnte, da die introspektive Reflexion in ihren Folgen nicht dargestellt werde. So werde nicht sicher erkennbar, ob es sich bei dieser Äußerung um ein tatsächliches Introspekt oder aber nur um eine von ihr als günstig betrachtete – manipulative – Einlassung handele. Letzteres würde in einem solchen Fall mit mehreren deutlich manipulativen Argumentationen während der Exploration im Einklang stehen.

Verhaltensauffälligkeiten hätten sich auch in den in Augenschein genommenen Audidateien gezeigt. In den Aufnahmen trete besonders markant hervor, dass die Angeklagte 2 ihre Kommunikation mit dem Zeugen Zeuge18 durch heftiges schrill klingendes Schluchzen im Schreiton unterbreche und eine Begütigung damit verunmögliche. Das Entwickeln von Panikattacken, bei welchen die Angeklagte 2 "emotional kalt" gewirkt und trotz gezeigter Tetanie-Anfälle keine Pfötchenstellung entwickelt habe, habe auch der als Notfallseelsorger betreuende Zeuge Zeuge39 gehabt. Auch die Zeugin Zeugin27 habe von einem Spaziergang mit Weinen und Schreien berichtet, was sich für den Sachverständigen angesichts des Erregungszeitraums als eher manipulatives als emotional spontanes Verhalten darstelle. Insgesamt bewerte er, der Sachverständige, das von der Angeklagten 2 gezeigte Verhalten als gezieltes Einsetzen hoch emotionaler Ausdrucksmittel, um in der Kommunikation Dominanz zu bewahren.

1.1.2 Testung

Vorausgeschickt hat der Sachverständige ausgeführt, die Plausibilität der Antworten liege bei =0,98 (98%). Die Kontrollskala "Ehrlichkeit bei der Beantwortung" ergebe einen Wert im Normalbereich (T=51, Stanine 6). Somit liege kein Hinweis auf intendierte Anwortverzerrungen vor. Das Ergebnis des B5T sei daher als valide einzustufen.

Die Angeklagte 2 zeige im Bereich der Persönlichkeitsstruktur zwei vom Normdurchschnitt abweichende Eigenschaften. Zum einen zeige sie ein erhöhtes Ausmaß an Verträglichkeit (T=54, Stanine 7). Nur 12% des normativen Kollektivs würden dieses Ausmaß aufweisen. Zum anderen zeige sie einen Extremwert hinsichtlich des Items Neurotizismus (T=69, Stanine 9). Nur 4% des normativen Kollektivs dieses Ausmaß aufweisen.

Auch im Bereich Grundmotive und Bedürfnisse finde sich ein extremes Profil. Hier seien alle drei Items, nämlich Leistungsmotiv (T=68), Machtmotiv (T=70) und Sicherheitsmotiv (T=66) auf der höchsten Stanine (9) angesiedelt. Nur 4% des normativen Kollektivs würden dieses Ausmaß aufweisen. Der höchste Wert ergebe sich dabei für das Item Machtmotiv. Dieses valide Profil stelle eine außergewöhnliche Konstellation dar.

Das Kardinalkennzeichen eines extremen Neurotizismus-Wertes sei ausgeprägte emotionale Instabilität: Personen mit hohen Neurotizismus-Werten könnten hinsichtlich mehrerer Persönlichkeitsmerkmale zeigen:

  1. Ängstlichkeit: Hohe Neurotizismus-Werte würden oft mit einem erhöhten Maß an Angst und Sorgen einhergehen. Betroffene würden dazu neigen, sich leicht bedroht oder unsicher zu fühlen und hätten Schwierigkeiten, mit Stress umzugehen.

  2. Verletzlichkeit: Menschen mit hohen Neurotizismus-Werten könnten empfindlicher auf negative Erfahrungen reagieren. Sie seien möglicherweise anfälliger für Kritik oder Ablehnung und könnten sich schnell verletzt fühlen.

  3. Impulsivität: Obwohl Neurotizismus eher mit negativen Emotionen verbunden sei, könnten hohe Werte auch mit impulsivem Verhalten einhergehen. Personen mit hohen Neurotizismus-Werten würden möglicherweise dazu neigen, unüberlegte Handlungen auszuführen oder Risiken einzugehen.

  4. Emotionaler Ausdruck: Hohe Neurotizismus- Werte könnten sich auch in einem intensiven und starken emotionalen Ausdruck manifestieren. Betroffene könnten ihre Emotionen deutlicher zeigen und hätten möglicherweise Schwierigkeiten, sie zu kontrollieren oder zu regulieren.

Die zuvor genannten Eigenschaften könnten sich in verschiedenen Lebensbereichen zeigen, einschließlich zwischenmenschlichen Beziehungen, Arbeitsleistung und psychopathologischen Symptomen. Allerdings müsse auch zu bedenken gegeben werden, dass Neurotizismus nicht ausschließlich negativ ist und in moderater Form auch positive Aspekte haben kann. Dazu würden gezeigte Sensibilität und Empathie zählen.

Menschen mit erhöhter Verträglichkeit würden sich anerkennend, verständnisvoll, großzügig, sympathisch, hilfsbereit, kooperativ, und milde zeigen. Sie seien oft gute Team-Player, würden sich um andere bemühen und seien allgemein beliebt. Bei Extremwerten könnten sie überangepasst erscheinen.

Die als dominant und extrem vorgefundene Eigenschaft der Angeklagten 2 bestehe im hohen Neurotizismus-Wert. Hier seien starke Ängstlichkeit, das rasch eintretende Gefühl der Bedrohung und schlechte Stressbewältigung zu erwarten. Eigenschaften wie erhöhte Empfindlichkeit auf negative Erfahrungen, erhöhte Reizbarkeit und Impulsivität und die Schwierigkeit, Emotionen zu kontrollieren, würden häufig zu Streit und aggressiven Auseinandersetzungen bei Inkaufnahme von Risiken führen.

Der Sachverständige hat im Testbereich Grundmotive und Bedürfnisse ausgeführt, die Werte aller drei Items – Leistungsmotiv, Machtmotiv, Sicherheitsmotiv – seien maximal erhöht. Dies bedeute, dass die Angeklagte 2 in allen Bereichen extrem hohe Bedürfnisse und Ansprüche aufweise.

Im B5T-Test sei das Leistungsmotiv ein Teil des Persönlichkeitsmerkmals "Gewissenhaftigkeit". Ein extrem hohes Leistungsmotiv deute darauf hin, dass eine Person die starke Neigung habe, hart zu arbeiten und sich ehrgeizige Ziele zu setzen, um damit zum Erfolg zu gelangen.

Merkmale oder Verhaltensweisen, welche typischerweise mit einem extrem hohen Leistungsmotiv verbunden seien, seien:

  1. Zielorientierung: Die Person setze sich klare und herausfordernde Ziele und arbeite hart daran, bis sie letztere erreicht habe.

  2. Beharrlichkeit: Menschen mit dieser Motivstruktur würden Ausdauer und Entschlossenheit bei der Verfolgung ihrer Ziele zeigen, auch dann, wenn sie auf Hindernisse oder Rückschläge stoßen würden.

  3. Selbstdisziplin: Die Person sei in der Lage, sich selbst zu organisieren, sich zu motivieren und ihre Zeit effektiv zu nutzen, um ihre Ziele zu erreichen.

  4. Hoher Arbeitsaufwand: Menschen mit dieser Motiv-Struktur seien bereit, eine beträchtliche Menge an Zeit und Energie in ihre Arbeit oder Projekte zu investieren. Sie würden nach Perfektion streben in dem, was sie tun.

  5. Wettbewerbsorientierung: Sie hätten einen starken Drang, sich mit anderen zu messen und in Wettbewerbssituationen die Oberhand zu erlangen.

  6. Leistungsorientierung: Menschen mit dieser Motiv-Struktur würden ein Gefühl der Befriedigung und Erfüllung aus der Erreichung ihrer Ziele und dem Erb3en von Leistungen erlangen.

Zum Item Machtmotiv hat der Sachverständige ausgeführt, es bedeute in extrem hoher Ausprägung – wie bei der Angeklagten 2 –, dass eine Person eine besonders starke Neigung dazu habe, Macht über andere zu erlangen, zu kontrollieren oder zu beeinflussen. Merkmale oder Verhaltensweisen, die mit einem extrem hohen Machtmotiv in Verbindung stehen könnten, seien:

  1. Dominanz: Die Person strebe aktiv danach, Autorität und Einfluss über andere auszuüben und würde oft in eine Führungsrolle gelangen wollen.

  2. Wettbewerbsorientierung: Sie würden Beziehungen und Interaktionen oft als Wettbewerb sehen, den sie gewinnen wollen würden und würden danach streben, in jeder Situation die Oberhand zu behalten.

  3. Bedürfnis nach Kontrolle: Die Person würde die Kontrolle über ihre Umgebung und die Menschen um sie herum haben wollen und sei unzufrieden oder besorgt, wenn sie das Gefühl habe, diese Kontrolle zu verlieren.

  4. Streben nach Prestige und Status: Menschen mit einem hohen Ausprägungsgrad könnten ein starkes Bedürfnis haben, prestigeträchtige Positionen oder Titel zu erreichen, um ihre Macht und Autorität zu demonstrieren.

  5. Durchsetzungsfähigkeit: Sie seien vorwiegend daran interessiert und entschlossen, ihre Ziele durchzusetzen und scheuten sich nicht davor, Konflikte einzugehen oder unpopuläre Entscheidungen zu treffen, um ihre Ziele zu erreichen.

Es sei wichtig zu beachten, dass ein extrem hohes Machtmotiv sowohl positive als auch negative Auswirkungen haben könne. Während es einer Person helfen könne, in Führungspositionen erfolgreich zu sein oder Ziele zu erreichen, könne es auch zu einem übermäßig kontrollierenden oder manipulativen Verhalten führen, das Beziehungen beeinträchtige und gefährde. Friedliche Konfliktlösungen würdenn aufgrund des starken Dominanzanspruchs zunehmend verunmöglicht.

Aus fachpsychiatrischer Sicht sei unter Sicherheitsbedürfnis, so der Sachverständige, das Bedürfnis nach Sicherheit, Stabilität und Vorhersehbarkeit zu verstehen. Merkmale oder Verhaltensweisen, welche mit einem extrem hohen Sicherheitsmotiv verbunden seien würden im Wesentlichen die nachfolgenden Aspekte erfassen:

  1. Risikovermeidung: Die Person neige dazu, Risiken zu vermeiden und Sicherheit und Stabilität über neue Erfahrungen oder Veränderungen zu bevorzugen.

  2. Bedürfnis nach Struktur und Routine: Sie würden sich am wohlsten in strukturierten Umgebungen fühlen und gerne festgelegten Routinen und Abläufen folgen.

  3. Konservatismus: Die Person zeige oft konservative oder traditionelle Ansichten und Werte und ziehe vertraute, bewährte Methoden und Ideen neuen und unkonventionellen Ansätzen vor.

  4. Angst vor Unsicherheit: Sie hätten möglicherweise eine erhöhte Angst vor Unsicherheit oder Unbekanntem und würden sich unwohl fühlen bei Veränderungen oder Ungewissheiten in ihrem Leben.

  5. Bedürfnis nach finanzieller Sicherheit: DiePerson lege großen Wert auf finanzielle Stabilität und Sicherheit und bevorzuge möglicherweise Berufe oder Karrierewege, die eine langfristige finanzielle Sicherheit bieten.

Es sei auch hier wichtig zu betonen, dass ein extrem hohes Sicherheitsmotiv sowohl positive als auch negative Auswirkungen haben könne. Während es einer Person helfen könne, eine stabile und sichere Lebensgrundlage zu schaffen, könne es auch zu einem Mangel an Risikobereitschaft oder Innovationsfähigkeit führen, der die persönliche Entwicklung oder berufliche Chancen einschränken könne.

Das für die Angeklagte 2 gefundene Testergebnis erweise sich als komplex. Einen derart hohen Wert bei dem Item Machtmotiv habe er, der Sachverständige, in seiner Laufbahn noch nie gesehen. Die Interpretation erfolge im Rahmen der Lebensentwicklung der Angeklagten 2.

Die Angeklagte 2 neige zu starken emotionalen Schwankungen, Ängstlichkeit, Reizbarkeit inadäquater Stressverarbeitung. Sie neige ferner dazu, sich oftmals besorgt, ängstlich oder unruhig zu fühlen und verfüge über wenig Ressourcen, diese Gefühle zu verarbeiten (Neurotizismus). Ferner neige sie dazu, sich möglicherweise überhöhte Ziele zu setzen, und strebe nach Erfolg und Leistung. Sie gehe dabei sehr fokussiert und ehrgeizig vor und wolle ihre Ziele erreichen (Leistungsmotiv). Dabei bestehe ein starkes Bedürfnis, Autorität auszuüben, andere zu kontrollieren oder zu beeinflussen resp. zu manipulieren. Sie neige dazu, dominant aufzutreten und Führungspositionen einzunehmen (Machtmotiv). Gleichzeitig und in Diskrepanz dazu bestehe aber auch ein Wunsch nach Sicherheit, Stabilität und Vorhersehbarkeit. Letzteres gehe einher mit dem Bedürfnis, Risiken zu vermeiden und sich in strukturierten, vertrauten Umgebungen aufzuhalten (Sicherheitsbedürfnis). Bei der Angeklagten 2 bestehe eine Art Bipolarität, sie habe möglicherweise zwei Seelen in ihrer Brust – einerseits wäre sie gerne eine Persönlichkeit, die nett und entgegenkommend gegenüber anderen ist und keine Konflikte eingehen muss; andererseits treibe sie ein starkes Machtausleben an.

Die teilweise miteinander in Konflikt stehenden Eigenschaften der Angeklagten 2 könnten möglicherweise aber auch einen Erklärungsansatz für die diskrepanten Aussagen in den Persönlichkeitstests im Zusatzgutachten darstellen. Die vorgefundenen Persönlichkeitseigenschaften, Motive und Bedürfnisse seien mit der Anamnese, den Zeugenaussagen und auch im Zusammenhang mit den als wahr zu unterstellenden Anklagepunkten als kongruent erkennbar und stünden nach gutachterlicher Einschätzung in keinem erkennbaren Widerspruch zur Tatherghangspsychologie des beklagten Tatgeschehens.

Die Angeklagte 2 hat sich einer testpsychologischen Untersuchung durch PD Dr. Dipl. Psych. SV5, Pscholog. Psychotherapeut, Spezielle Psychotraumatologie, unterzogen. Die testpsychologischen Ergebnisse habe er, der Sachverständige Prof. Dr. SV1, in seine Begutachtung mit einbezogen.

Die psychometrische Testung sei zur Bestimmung von Art und Ausmaß der erhebbaren Psychopathologie und deren Einfluss auf das Verhalten der Angeklagten 2 notwendig gewesen. Die Ergebnisse des Testsprektrums hätten zahlreiche Auffälligkeiten gezeigt. Im Ergebnis habe die Testung keine krankheitswertigen Störungen im Sinne einer Depression, Angsterkrankung oder kognittive Defizite begründet. Vielmehr lägen die krankheitswertigen Störungen auf der Ebene der Persönlichkeitsstruktur. Aus einer frühen Störung des Sozialverhaltens hätte sich auf der Basis einer unreifen Persönlichkeitsstruktur eine krankheitswertige kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Anteilen bei ausgeprägter Psychopathie entwickelt. Es seien die persönlichkeitsstrukturellen Defizite als ausgeprägt psychopathisch zu kategorisieren, in deren Zentrum ein überhöhter Machtanspruch und ausgeprägte Manipulation stünden.

1.2 Diagnostik

Der Sachverständige hat die Angaben der Angeklagten 2 zur Lebensgeschichte – wie festgestellt – referiert.

Er hat eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD10:F61) bestehend aus den Komponenten einer Dissozialen/Antisozialen Persönlichkeitsstörung (ICD10:F60.2) sowie einer Narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD19:F60.81) gestellt.

Die Diagnose einer floriden Grand Mal Epilepsie (ICD10:G40) und einen Zustand nach schwerer depressiver Episode (ICD10:F31.2) hat er verworfen. Eine Angststörung hat der Sachverständige geprüft und ebenfalls verworfen.

1.2.1 Epilepsie

Zur fachpsychiatrischen Definition der Diagnose Epilepsie, die der Sachverständige Prof. Dr. SV1 als habilitierter Epileptologe seiner gutachterlichen Einschätzung vorangestellt hat, ist bei Erörterung der Aussagetüchtigkeit des Angeklagten 3 bereits dargestellt worden.

Aus den in die Begutachtung mit einbezogenen Vorbefunden der Vitos-Klinik Ort9 sowie des Zentralkrankenhauses der JVA Ort39 sei – bis auf einen nicht ausschließbaren Gelegenheitsanfall im Rahmen eines Treppensturzes – keine Inzidenz eines krankheitstypischen epileptischen Geschehens erhebbar.

Aus einem Arztbrief der Vitos-Klinik Ort9 vom 28.01.2021 gehe als Diagnose Epilepsie unklarer Ursache getriggert durch Schlafentzug im häuslichen Umfeld hervor. Die epileptogene Zone sei nicht bekannt, die Anfälle seien beschrieben als tonisch-klonische Anfälle mit Urinabgang und Lippenbiss, Amnesie für das Ereignis, postikal verhangen im Februar 2019 und am 28.01.2021. Ätiologisch sei vermerkt unklare Ursache, strukturell nach Schädelhirntrauma und keine bisherige antikonculsive Medikation. Bildmorphologisch inkl. cCT und MRT des Schädels habe sich ein altersentsprechender Befund ohne Hinweise auf einen epileptogenen Focus gezeigt. Eine durchgeführte Lumbalpunktion sei unauffällig gewesen. Im EEG hätte sich kein Hinweis auf eine erhöhte zerebrale Erregbarkeit gezeigt. Eine geplante Durchführung einer MR-Phlebographie zum Ausschluss einer Sinus/Kopfvenenthrombose sei von der Angeklagten 2 wegen dringenden Entlassungswunsches und gegen ärzlichen Rat abgelehnt worden. Sowohl der neurologische als auch internistische Befund seien unauffällig gewesen.

Die durch die Vitos-Klinik Ort9 gestellte Diagnose "G40.9: Epilepsie, nicht näher bezeichnet" sei eine Verlegenheitsdiagnose, welche dementsprechend auf keine spezifischen Merkmale einer vorliegenden Form der Epilepsie Bezug nehme. Sie stelle keine Voraussetzung für die Affirmation des Vorliegens einer Epilepsie dar und könne daher weder diagnostisch noch therapie-strategisch eingesetzt werden. Vielmehr müsse hier die Durchführung diagnostischer Maßnahmen eingeleitet werden, bevor eine Behandlungsstrategie gewählt werden könne. Aus dem Befund sei die gesicherte Diagnose einer Epilepsie nicht nachvollziehbar. Die gründliche erhobene Anamnese in der Vitos-Klinik Ort9 komme nicht zu dem Schluss, dass ein epileptisches Geschehen vorgelegen habe. Vielmehr sei bei abwesenden objektiven krankheitstypischen Zeichen im EEG im Zweifelsfall auf ein Antiepileptikum eingestellt worden, dass die Angeklagte 2 allerdings wegen "Unverträglichkeit" ihrerseits abgesetzt habe. Trotz des Absetzens sei es offensichtlich danach zu keinem weiteren epileptischen Anfallsleiden gekommen.

Die Angeklagte 2 sei ausweislich des Arztbriefes des Zentralkrankenhauses der JVA Ort39 vom 01.02.2024 dort vorstellig gewesen, da sich die Angeklagte 2 verhaltensauffällig und mutistisch gezeigt habe, indem sie die Nahrungsaufnahme verweigert habe. Seit August 2022 habe sie aufgrund emotionaler Belastung nach eigenen Angaben täglich nach jeder Mahlzeit erbrochen. Nach eigenen Angaben leide sie unter einer schweren depressiven Symptomatik nach Fehlgeburt vor der Schwangerschaft mit ihrem dritten Kind, weshalb sie über 12 Wochen ambulant behandelt worden sei. Die objektiven Befunderhebungen im Labor, Röntgen-Thorax, Ruhe-EKG, Sonographie des Adomens, der Leber, Gallenblase, Milz seien unauffällig gewesen. Bei Epilepsie unklarer Ursache sei die Angeklagte 2 auf Valproinsäure eingestellt worden. Anhaltspunkte für eine wahnhafte Erkrankung hätten sich nicht gezeigt.

Aus der Gesundheitsakte der JVA Ort40 sei ein Auszug aus der Zugangsexploration vom 05.01.2023 zugänglich, in dem die Angeklagte 2 das Vorliegen psychiatrischer Vorerkrankungen bejaht, jedoch keine bekannte Diagnosen angegeben habe. Nach ihren weiteren Angaben darin habe sie sich in ihrer Jugend für 16 Wochen in einer Psychiatrie befunden. Seit August 2022 gehe sie zur Psychotherapie. Psychopharmaka bzw. Antiepileptika seien in der Mediaktionsliste nicht eingetragen. Aus der Aufnahmeuntersuchung vom 04.01.2023 gehe kein auffälliger psychiatrischer Befund hervor. Anzeichen wegen Suizidgefährdung seien verneint worden. In den laufenden Eintragungen der Gesundheitsakte seien keine psychopathologischen Auffälligkeiten verzeichnet. Die Angeklagte 2 habe berichtet, dass ihre krampfartigen Beschwerden dort als Simulation aufgefasst worden seien. Gleichsam habe sie allerdings tatsächlich keine epilepsietypischen Folgezeichen wie Zungenbiss, Stuhl- und/oder Harnabgang etc. berichtet.

Zur aktuellen Begutachtung hat der Sachverständige Prof. Dr. SV1 die Durchführung eines aktuellen EEG angefragt und durchführen lassen. Aus dem Auszug des EEG-Befunds der Abteilung für Neurologie des …-Krankenhauses Ort1 vom 09.02.2024 würden sich keine Hinweise für eine gesteigerte zerebrale Erregbarkeit, keine sog. epilepsietypischen Muster, zeigen.

Der Sachverständige Prof. Dr. SV1 hat als Alternativhypothese ein manipulatives Vorgeben einer Erkrankung zur Erlangung von sekundärem Krankheitsgewinn der Kammer zu bedenken gegeben.

1.2.2 Störungen des affektiven Spektrums

Die Diagnose "z.N. schwerer depressiver Episode F32.2" im Arztbrief des Zentralkrankenhauses der JVA Ort39 vom 01.02.2024 sei nicht nachvollziehbar aufgrund des Fehlens sämtlicher Kardinalzeichen eines solchen schweregradigen Zustandsbildes. Dabei könne sich die Diagnose wegen des nur kurzzeitigen Aufenthalts der Angeklagten 2 im Zentralkrankenhaus aus gutachterlicher Sicht auf einen dort gesehenen und ausbehandelten Zustand beziehen. Dagegen spreche auch die Verordnung der geringsten Dosis eines milden Antidepressivums und eines pflanzlichen Schlafmittels. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass er nach Beobachtung der Angeklagten 2 während der beiden Explorationen und in der Hauptverhandlung mit wiederholter persönlicher Kommunikation trotz nachvollziehbarer Belastung das Bestehen eines solchen Syndroms ausschließe.

Dagegen spreche zugleich die Begutachtung im Wege des SCL-90-R-Tests. In der ersten Testuntersuchung am 03.02.2023 habe die Angeklagte 2 einen T-Wert von 77 erreicht, d. h. sie habe sich gegenüber ihrer alters- und geschlechtsspezifischen Normstichprobe zum damaligen Zeitpunkt insgesamt als psychosozial sehr stark erhöht belastet eingeschätzt. Im Vergleich hierzu habe die Angeklagte 2 in der Testuntersuchung am 24.01.2024 einen T-Wert von 65 erreicht, d. h. sie habe sich insgesamt als immer noch psychosozial deutlich erhöht belastet eingestuft. Die erfolgte Selbsteinstufung der depressiven Belastungsanteile weise sogar einen deutlichen Rückgang letzterer auf. Der psychopathologische Befund biete keine objektivierbaren Anzeichen einer schweren depressiven Episode. Eine Erklärung für die nicht nachvollziehbare Diagnose könne darin liegen, dass sich die Behandler in Ort39 subjektive Angaben der Angeklagten 2 zu eigen gemacht haben könnten, ohne letztere ausreichend mit objektiv-diagnostischen Mitteln zu verifizieren. Wiederum könnte die Kammer als Alternativhypothese ein manipulatives Vorgeben einer schwergradigen Symptomatik zur Erlangung von sekundärem Krankheitsgewinn bedenken.

1.2.3 Angstspektrum

Die Angeklagte 2 habe berichtet, unter Panikattacken zu leiden. Weitere Anhaltspunkte hätten sich daraus ergeben, dass in der Tonwiedergabe ihres Notrufs anlässlich des Auffindens des Verstorbenen langanhaltendes Hyperventilieren und Schreien hörbar werde. Auch hätten die die Angeklagte 2 in der Auffindesituation betreuende Seelsorger solche Phänomene berichtet. Auffällig sei auch in den beiden Audiodateien der Tonüberwachung zweier Kommunikationen mit dem Zeuge18, dass die Angeklagte 2 dort langanhaltend und monoton geschrien sowie innerhalb dieser Zeit auf begütigendes Zureden des Zeuge18 nicht reagierte habe. Im Anschluss sei es zu aggressiven Wortgefechten zwischen den Kommunikationspartnern, in welchen sich nicht – wie nach Panikattacken erwartbar – Angst oder Erschöpfung wiedergespiegelt hätten. Der Verlauf der zuvor genannten Panikattacken erscheine daher ungewöhnlich.

Hinsichtlich dieser seien folgende diagnostische Kriterien zu beachten:

Panikattacken könnten in einer Vielzahl von Situationen auftreten und seien oft von intensiven körperlichen und emotionalen Symptomen begleitet. Typischerweise würden Panikattacken unerwartet auftreten, ohne ersichtlichen Auslöser oder in Situationen, die als bedrohlich oder gefährlich empfunden werden würden. Hier seien einige häufige Situationen, in denen Panikattacken auftreten könnten:

  1. Soziale Situationen: Wie zum Beispiel bei öffentlichen Reden, großen Menschenmengen oder anderen sozialen Interaktionen, die als unangenehm empfunden werden würden.

  2. Phobische Situationen: Bei Personen mit spezifischen Phobien könne eine Panikattacke auftreten, wenn sie mit dem Objekt oder der Situation konfrontiert werden würden, vor dem sie Angst hätten, wie zum Beispiel bei Flugangst oder Höhenangst.

  3. Stress auslösende Situationen: Hoher Stress oder emotionale Belastung könnten eine Panikattacke auslösen, auch wenn die Situation an sich nicht bedrohlich ist.

  4. Alleinsein: Einige Personen erlebten Panikattacken, wenn sie alleine sind oder sich isoliert fühlen.

  5. Medizinische Ursachen: Manchmal könnten körperliche Erkrankungen oder der Missbrauch bestimmter Substanzen Panikattacken auslösen.

  6. Eine typische Panikattacke sei durch eine plötzliche und intensive Welle von Angst oder Panik gekennzeichnet, die innerhalb weniger Minuten ihren Höhepunkt erreiche. Zu den häufigsten Symptomen gehörten:

§ Herzrasen oder Herzklopfen

§ Atemnot oder Hyperventilation

§ Schwitzen

§ Zittern oder Schütteln

§ Engegefühl in der Brust

§ Schwindel oder Benommenheit

§ Gefühl der Entfremdung oder der Realitätsverlust

§ Angst vor Kontrollverlust oder dem Gefühl, verrückt zu werden

§ Todesangst

Die Dauer einer Panikattacke variiere von Person zu Person. Sie könne nur wenige Minuten oder bis zu einer halben Stunde oder länger dauern. Normalerweise würden die Symptome allmählich abklingen, obwohl die Person sich möglicherweise noch einige Zeit ängstlich oder unwohl fühlt.

Panikattacken würdem normalerweise nicht mit anhaltendem Schreien einhergehen. Stattdessen könnten sie von heftigen körperlichen Symptomen begleitet sein, aber die Person erlebe oft eine intensive innere Angst und versuche möglicherweise, ruhig zu bleiben oder sich zurückzuziehen, um die Situation zu bewältigen.

Im Hinblick auf die vorgenannten Kriterien ergebe sich bezogen auf die Angeklagte 2 folgendes Bild:

Die in den Audiomitschnitten gezeigten Symptome entsprächen aufgrund ihrer Charakteristika nicht der typischen Phänomenologie von Panikattacken, vielmehr hinterließen sie den Eindruck des Aufgesetzten, Intentionalen, nicht des Erlebten, da die klassischen körperlichen Symptome weitgehend fehlen würden. Als Alternativhypothese wäre daher am ehesten von einer intentionalen Aggravation emotionaler Zustände auszugehen. Letzteres schliesse allerdings nicht aus, dass die Angeklagte 2 zu anderen, nicht berichteten Zeitpunkten möglicherweise vereinzelt unter Panikattacken gelitten haben könnte. Diese seien allerdings von ihr nicht explizit angeboten oder in syndromtypischer Weise berichtet worden.

1.2.4 Persönlichkeitsstörungen

Mögliche psychopathologische Auffälligkeiten der Angeklagten 2 habe der Sachverständige seinen Ausführungen folgend zur Einschätzung als klinisch manifeste Persönlichkeitsstörungen mittels der Klassifikationsinventare nach ICD10 und DSM-5 beurteilt. Im Ergebnis hat der psychiatrische Sachverständige bei der Angeklagten 2 das Vorliegen einer Kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD10:F61) bestehend aus den Komponenten einer Dissozialen/Antisozialen Persönlichkeitsstörung (ICD10:F60.2) sowie einer Narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD19:F60.81) bejaht.

Da psychiatrische Störungen vielfach gleichzeitig auftreten würden, sehe die die ICD10 die Möglichkeit eines Symptomkonvoluts als "Kombinierte Persönlichkeitsstörung" (ICD10:F 61) vor. Die jeweilige Persönlichkeitsstörung könne dabei unterschiedlichen Ausprägungsgrads sein. Dieser sei von einer bloßen Akzentuierung der Persönlichkeit ohne Krankheitswert abzugrenzen. Nur ein kleiner Teil der diagnostizierten Störungen erfülle die biologischen und psychologischen Eingangskriterien der vierten Alternative der §§ 20, 21 StGB im Sinne des ausreichend erheblichen Vorliegens psychopathologischer Phänomene. So auch hier:

Allgemeine Kriterien der Persönlichkeitsstörung als Eingangskriterien nach DSM-5 seien:

A. Ein überdauerndes Muster von innerem Erleben und Verhalten, das merklich von den Erwartungen der soziokulturellen Umgebung abweiche. Dieses Muster manifestiere sich in mindestens zwei der folgenden Bereiche:

  1. Kognition (d. h. die Art, sich selbst, andere Menschen und Ereignisse wahrzunehmen und zu interpretieren).

  2. Affektivität (d. h. die Variationsbreite, Intensität, Labilität und Angemessenheit emotionaler Reaktionen).

  3. Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen.

  4. Impulskontrolle.

B. Das überdauernde Muster sei unflexibel und tiefgreifend in einem weiten Bereich persönlicher und sozialer Situationen.

C. Das überdauernde Muster führe in klinisch bedeutsamer Weise zu Leiden oder Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen.

D. Das Muster sei stabil und lang andauernd, und sein Beginn ist mindestens bis in die Adoleszenz oder ins frühe Erwachsenenalter zurückzuverfolgen.

E. Das überdauernde Muster lasse sich nicht besser als Manifestation oder Folge einer anderen psychischen Störung erklären.

F. Das überdauernde Muster sei nicht Folge der physiologischen Wirkung einer Substanz (z. B. Substanz mit Missbrauchspotenzial, Medikament) oder eines medizinischen Krankheitsfaktors (z.B. Hirnverletzung).

Bezogen auf die Angeklagte 2 würden alle der allgemeinen Kriterien für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung zutreffen. Die Angeklagte 2 tendiere dazu, sich schnell angegriffen zu fühlen, wenn andere sich nicht ihrem Willen beugen würden (Punkt 1). In einer Vielzahl geschilderter Fälle habe die Angeklagte 2 hinsichtlich der Variationsbreite, Intensität, Labilität und Angemessenheit emotionaler Reaktionen unangemessen heftig und in unerwarteter Weise reagiert (Punkt 2). Die Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen sei mehrfach inadäquat gewesen bezogen auf den Umgang mit Verwandten und Freunden (Punkt 3). Die Angeklagte 2 selbst wie auch Dritte hätten in einer Vielzahl von Fällen in unabhängigen Situationen unerwartete Störungen der Impulskontrolle berichtet (Punkt 4). Kriterium B sei ebenfalls erfüllt, da das überdauernde Verhaltensmuster der Angeklagten 2 durch herabgesetzte Flexibilität und in einem weiten Bereich persönlicher und sozialer Situationen durch ein hohes Dominanzbedürfnis (Machtanspruch) tiefgreifend gestört sei. So sei die Angeklagte 2 wiederholt in Konflikte zu ihrem unmittelbaren verwandtschaftlichen als auch im partnerschaftlichen Umfeld hervorgetreten. Letzteres habe wiederholt zu Zerwürfnissen und Trennungen geführt.

Die Kriterien für die Diagnose einer Antisozialen Persönlichkeitsstörung (ICD10:F60.2) nach DSM-5 seien erfüllt und die Diagnose damit zu bejahen. Zu den Kriterien hat der Sachverständige wie folgt ausgeführt:

A. Ein tiefgreifendes Muster von Missachtung und Verletzung der Rechte anderer, das seit dem 15. Lebensjahr auftritt.

Mindestens drei der folgenden Kriterien müssten erfüllt sein:

  1. Versagen, sich in Bezug auf gesetzmäßiges Verhalten gesellschaftlichen Normen anzupassen, was sich in wiederholtem Begehen von Handlungen äußert, die einen Grund für eine Festnahme darstellen.

  2. Falschheit, die sich in wiederholtem Lügen, dem Gebrauch von Decknamen oder dem Betrügen anderer zum persönlichen Vorteil oder Vergnügen äußert.

  3. Impulsivität oder Versagen, vorausschauend zu planen.

  4. Reizbarkeit und Aggressivität, die sich in wiederholten Schlägereien oder Überfällen äußert.

  5. Rücksichtslose Missachtung der eigenen Sicherheit oder der Sicherheit anderer.

  6. Durchgängige Verantwortungslosigkeit, die sich im wiederholten Versagen zeigt, eine dauerhafte Tätigkeit auszuüben oder finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.

  7. Fehlende Reue, die sich in Gleichgültigkeit oder Rationalisierung äußert, wenn die Person andere Menschen gekränkt, misshandelt oder bestohlen hat.

B. Die Person ist mindestens 18 Jahre alt.

C. Eine Störung des Sozialverhaltens war bereits vor Vollendung des 15. Lebensjahres erkennbar.

D. Das antisoziale Verhalten tritt nicht ausschließlich im Verlauf einer Schizophrenie oder einer bipolaren Störung auf.

Bezogen auf die Angeklagte 2 seien alle Kriterien (bis auf Punkt 2) erfüllt. Die Angeklagte 2 sei vor ihrem 14. Lebensjahr und im Rahmen des gegenständlichen Tatgefüges festgenommen worden (Punkt 1). Sie habe wiederholt impulsives Verhalten beispielsweise gegenüber dem Zeugen Zeuge26 gezeigt, eine vorausschauende Planung sei dabei nicht zu erkennen gewesen (Punkt 3). Die Angeklagte 2 habe selbst eingeräumt, dass sie wiederholt "ausraste", halte dies aber eher für eine Persönlichkeitsvariante. Von Zeugen seien Reizbarkeit und Übergriffe der Angeklagten 2 als außerhalb des Normgefüges eingestuft worden (Punkt 4). Der Anklagevorwurf erfülle Punkt 5. Eine dauerhafte Tätigkeit, mit der die Angeklagte 2 aus eigener Leistung heraus sich und ihre Kinder versorgen könne, bestehe nicht (Punkt 6). Die Angeklagte 2 externalisiere die Kausalität der Konflikte ausnahmslos (Punkt 7).

Zur Absicherung und Validierung der Diagnose habe er, der Sachverständige, auch die qualitativen und quantitativen Allgemeinen Klassifikationskriterien der ICD10 herangezogen, die die Angeklagte 2 nach Überprüfung vollständig erfülle.

Die Kriterien für die Diagnose einer Dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD10:F60.2) seien erfüllt und die Diagnose damit zu bejahen.

Die Dissoziale Persönlichkeitsstörung charakterisiere sich als eine Persönlichkeitsstörung, die durch eine Missachtung sozialer Verpflichtungen, einen Mangel an Gefühlen für andere, Neigung zu Gewalt oder herzloses Unbeteiligtsein gekennzeichnet sei. Zwischen dem Verhalten und den herrschenden sozialen Normen bestehe eine erhebliche Diskrepanz. Das Verhalten erscheine durch Erlebnisse einschließlich Bestrafung nicht änderungsfähig. Es bestehe eine geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives, auch gewalttätiges Verhalten, ferner eine Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das Verhalten anzubieten, durch das die betreffende Person in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten ist.

Zu den diagnostischen Kriterien hat der Sachverständige wie folgt ausgeführt:

A. Die allgemeinen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung (F60) müssten erfüllt sein.

B. Mindestens drei der folgenden Eigenschaften oder Verhaltensweisen müssten vorliegen:

  1. Herzloses Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer;

  2. Deutliche und andauernde verantwortungslose Haltung und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen;

  3. Unfähigkeit zur Aufrechterhaltung dauerhafter Beziehungen, obwohl keine Schwierigkeit besteht, sie einzugehen;

  4. Sehr geringe Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives einschließlich gewalttätiges Verhalten;

  5. Fehlendes Schuldbewusstsein oder Unfähigkeit, aus negativer Erfahrung, insbesondere Bestrafung, zu lernen;

  6. Deutliche Neigung, andere zu beschuldigen oder plausible Rationalisierungen anzubieten für das Verhalten, durch welches die Betreffenden in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten sind.

Wiederum bezogen auf die Angeklagte 2 seien 6 von 6 möglichen Punkten zu bejahen. Die Angeklagte 2 habe keine Opferempathie und auch keine Empathie gegenüber dem Zeugen Zeuge18 in den Audioaufnahmen gezeigt (Punkt 1). Überdauernd habe die Angeklagte 2 sozial erwartete Regeln nicht eingehalten und sei trotz (behaupteter) abgeschlossener Ausbildung zur Rettungssanitäterin keiner finanziell ausreichenden Arbeitstätigkeit nachgegangen (Punkt 2). Die Angeklagte 2 habe zwar Beziehungen eingehen können, keine der Beziehungen sei dauerhaft gewesen (Punkt 3). Wiederholt habe die Angeklagte 2 eine sehr geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für verbal aggressives einschließlich körperlich übergriffiges Verhalten gezeigt (Punkt 4). Die Angeklagte 2 externalisiere durchgehend die Kausalität von Konflikten. Bislang sei Lernen aus negativen Erfahrungen nicht erkennbar (Punkt 5). Wiederholt habe die Angeklagte 2 nicht nachvollziehbare Rationalisierungen angeboten, indem sie beispielsweise die Strafanzeige anlässlich des Möbeltragens mit der Haushaltsversicherung des Vaters erklärt habe (Punkt 6).

Nach den Ausführungen des Sachverständigen seien von der Angeklagten 2 gezeigte Phänomene und Symptomatiken – pathologische Dominanz- und Machtansprüche sowie wiederholte Manipulationen – nicht hinreichend durch die Diagnose einer antisozialen Persönlichkeitsstörung aufklärbar. Vielmehr biete sich die Prüfung der allgemeinen und spezifischen Kriterien (nach DSM-5) einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung an, die er, der Sachverständige, im Ergebnis bejaht habe.

Die narzisstischen Persönlichkeitsstörung charakterisiere sich als ein tiefgreifendes Muster von Großartigkeit (in Fantasie oder Verhalten), Bedürfnis nach Bewunderung und Mangel an Empathie. Der Beginn liege im frühen Erwachsenenalter und das Muster zeige sich in verschiedenen Situationen.

Zu den spezifischen Kriterien der Diagnose Narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD10:F60.81) hat der Sachverständige wie folgt vorgetragen:

Mindestens fünf der folgenden Kriterien müssten erfüllt sein:

  1. Hat ein grandioses Gefühl der eigenen Wichtigkeit (z. B. übertreibt die eigenen Leistungen und Talente; erwartet, ohne entsprechende Leistungen als überlegen anerkannt zu werden).

  2. Ist stark eingenommen von Fantasien grenzenlosen Erfolgs, Macht, Glanz, Schönheit oder idealer Liebe.

  3. Glaubt von sich, "besonders" und einzigartig zu sein und nur von anderen besonderen oder angesehenen Personen (oder Institutionen) verstanden zu werden oder nur mit diesen verkehren zu können.

  4. Verlangt nach übermäßiger Bewunderung.

  5. Legt ein Anspruchsdenken an den Tag (d. h. übertriebene Erwartungen an eine besonders bevorzugte Behandlung oder automatisches Eingehen auf die eigenen Erwartungen).

  6. Ist in zwischenmenschlichen Beziehungen ausbeuterisch (d. h. zieht Nutzen aus anderen, um die eigenen Ziele zu erreichen).

  7. Zeigt einen Mangel an Empathie: Ist nicht willens, die Gefühle und Bedürfnisse anderer zu erkennen oder sich mit ihnen zu identifizieren.

  8. Ist häufig neidisch oder glaubt, andere seien neidisch auf ihn.

  9. Zeigt arrogante, überhebliche Verhaltensweisen oder Haltungen.

Insgesamt seien 6 von 9 Kriterien erfüllt. Die Angeklagte 2 sei auffällig selbstbezogen und setze sich in ihrer Wertigkeit deutlich über andere, denen sie zumeist entwertet begegne (Punkt 1). Sie sei empfindlich gegen Kritik (Punkt 4). Die Angeklagte 2 zeige gegenüber ihrer Umwelt ein erhöhtes Anspruchsdenken und erwarte automatisches Eingehen auf ihre Wünsche (Punkt 5). In zwischenmenschlichen Beziehungen sei sie ausbeuterisch und ziehe Nutzen aus anderen, um die eigenen Ziele zu erreichen (Punkt 6). Die Angeklagte 2 zeige einen Mangel an Empathie. Sie sei nicht willens, die Gefühle und Bedürfnisse anderer zu erkennen oder sich mit ihnen zu identifizieren (Punkt 7). Schließlich zeige die Angeklagte 2 Partnern gegenüber, insbesondere gegenüber dem Zeugen Zeuge18, arrogante und überhebliche Verhaltensweisen. Die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD19:F60.81) nach DSM-5 sei damit als hinreichend gesichert anzunehmen.

1.3 Auswirkungen der Persönlichkeitsstörungen

Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit hat der Sachverständige sodann wie folgt Stellung genommen:

In der Gesamtschau der vorgefundenen psychopathologischen Symptome und Verhaltensweisen lägen bei der Angeklagten 2 nach gutachterlicher Einschätzung eine krankheitswertige

Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD10:F61) bestehend aus den Komponenten einer

§ Dissozialen/Antisozialen Persönlichkeitsstörung (ICD10:F60.2) sowie einer

§ Narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD19:F60.81) vor.

Diese kombinierte Persönlichkeitsstörung habe zum Tatzeitpunkt bei der Angeklagten 2 bestanden. Der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit sei entscheidend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit.

Es seien die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit (etwa hinsichtlich der Wahrnehmung der eigenen und dritter Personen, der emotionalen Reaktionen, der Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen und der Impulskontrolle) durch die festgestellten pathologischen Verhaltensmuster im Vergleich mit jenen krankhaft seelischer Störungen zu untersuchen. Über eine klinisch zu bejahende Krankheitswertigkeit hinaus habe die Störung aber keinen solchen Ausprägungsgrad.

Im Alltag außerhalb des Delikts sei es zu keinen erheblichen Einschränkungen des sozialen Handlungsvermögens gekommen, die einer krankhaften seelischen Störung gleichkomme.

Unter der Annahme, die Tatvorwürfe träfen zu, sei zwar eine konflikthafte Zuspitzung des Zusammenlebens in einem Hause mit dem Geschädigten gegeben. Die Tat sei aber nicht aus einem neurotischen Konflikt heraus entstanden. Die Angeklagte 2 habe vielmehr Handlungslogik gezeigt und damit ihre Fähigkeit, ihre intakte kognitive und willentliche Kapazität einzusetzen, um eine komplexe Handlungsfolge über einen längeren Zeitraum zusammenzusetzen verbunden mit der Fähigkeit zu warten. Die Angeklagte 2 habe motivierende Kontakte mit den Mitangeklagten gehabt, die Mitangeklagten auf eine von ihr gewünschte Intervention zu Ungunsten des Geschädigten eingestimmt, ihren Partner und das Kind aus dem Haus entfernt sowie den Tatort im unmittelbaren Tatzeitraum gemieden. Aktuelle konstellative Faktoren wie zum Beispiel Alkohol, andere Drogen und Ermüdung habe es nicht gegeben.

Nach gutachterlicher Einschätzung sei davon auszugehen, dass die Angeklagte 2 zum Tatzeitpunkt über die uneingeschränkte Fähigkeit verfügte, das Unrecht ihrer Handlungen zu einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Medizinischerseits seien keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für die Minderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit vorhanden.

Der Ausprägungsgrad der kombinierten Persönlichkeitsstörung habe nach seiner Bewertung keinen Einfluss auf die Steuerungsfähigket. Die Untersuchungen hätten im Übrigen keine Anzeichen einer intellektuellen Einschränkung ergeben.

  1. Bewertung der Kammer

Die Kammer hat sich den Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen, der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, angeschlossen und in eigener Bewertung der von dem Sachverständigen überzeugend dargestellten Umstände uneingeschränkte Schuldfähigkeit angenommen.

Der Sachverständige konnte aufgrund der durch ihn erfolgten, ausführlichen Exploration und Testungen einen tiefgehenden und umfassenden Eindruck von der Angeklagten gewinnen. Die von ihm verworfenen Vordiagnosen und die diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung ist sorgfältig und nachvollziehbar begründet, mithin überzeugend. Die Kammer schließt sich aus eigener Bewertung auch der Beurteilung des Sachverständigen an, dass die Ausprägung der Persönlichkeitsstörung keinen Grad erreicht, der Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit gehabt hat.

Die gutachterliche Bewertung des Tatablaufs überzeugt.

Außerhalb des Deliktes zeigen sich zwar Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit, die eine enge Betreuung durch das Jugendamt zum Wohle der Kinder erforderten. Wobei aber zu sehen ist, dass ihr jüngerer Sohn Kind2 bis zu ihrer Inhaftierung bei ihr gelebt hat. Auch wenn die Beziehungen der Angeklagten 2 zu Lebenspartner in der Vergangenheit von häufigen Wechseln geprägt waren, war die Dauer der Beziehung zum gesondert verfolgten Zeuge18 durchaus stabil und überdauernd. Gleiches gilt für das freundschaftliche Verhältnis zum Mitangeklagten 5. Der Angeklagte 5 hat davon berichtet, dass die Angeklagte 2 als freundlich, nett und hilfsbereit erlebt habe. Stimmungsumschwünge habe es gegeben, um ihren Willen durchzusetzen. Innerfamilär pfelgte sie ein gutes Verhältnis zu ihrer mit im Wohnhaus lebenden Großmutter, der Zeugin Zeugin11. Das Verhältnis zu ihrem Onkel, dem Zeugen Zeuge22, war ebenfalls konfliktfrei. Überdies übte die Angeklagte 2 bei dem Deutschen Roten Kreuz eine ehrenamtliche Tätigkeit aus. Die Angeklagte 2 kann sich auf Situationen adäquat einstellen, wenn sie dies will. Dies zeigte sich auch in der sie belastenden langandauernden Hauptverhandlung. In der Hauptverhandlung hat sich die Angeklagte 2 angenehm und angespasst verhalten.

Dass die Angeklagte theatralisches Verhalten einsetzt, um etwas zu erreichen, zeigte sich unmittelbar vor Beginn des 29. Verhandlungstages. Die Angeklagte 2 zeigte sich den Wachtmeistern in ihrer Präsenzzelle in sich gesunken und über Schmerzen klagend, sodass ein Rettungswagen verständigt wurde. In der Notaufnahme wirkte die Angeklagte 2 an der ärztlichen Behandlung nicht mit. Die durchgeführten Untersuchungen zeigten unauffällige Werte. Sie wurde als verhandlungsfähig am selben Tag entlassen. Auf der polizeilichen Rückführung zeigte die Angeklagte Gesprächsbedarf gegenüber dem Polizeibeamten PB11 und erklärte von sich aus, ihr heutiges Verhalten sei ein Hilferuf gewesen. Sie könne psychisch nicht mehr, erhalte in der JVA Ort40 keine ausreichende Hilfe und möchte nach Ort17 oder Ort41 verlegt werden. Sie wünsche ein Vier-Augen-Gespräch mit dem Vorsitzenden. Das in der Hauptverhandlung mitgeteilte Geschehen und ihr Verhalten im Krankenhaus hat die Angeklagte 2 zugestanden. Der Polizeibeamte PB11, der die Angeklagte 2 während der Behandlung bewacht und nach der Entlassung zurückgeführt hat, hat das Verhalten, die ärztliche Diagnose und den berichteten Gesprächsbedarf bestätigt. In der Hauptverhandlung wurde der Angeklagten 2 erläutert, dass ein Vier-Augen-Gespräch nicht möglich sei. Die sie belastenden Umstände und ihr Hilferuf könnten in der Hauptverhandlung erörtert werden. Die vom Verteidiger Rechtsanwalt E angekündigte schriftliche Erklärung zu ihrem Verhalten und ihrer Verfassung wurde nicht abgegeben.

Ein vergleichbares Verhalten zeigte sich zur Überzeugung der Kammer auch gegenüber den Ärzten der Vitos-Klinik Ort9 und der Anstaltsärzte der JVA Ort39. Die nachvollziehbar aufgezeigte Alternativhypothese des Sachverständigen Prof. Dr. SV1, die Angeklagte 2 gebe manipulativ eine Erkrankung zur Erlangung von sekundärem Krankheitsgewinn vor, trifft zu.

Die Gesamtbetrachtung der vom Sachverständigen überzeugend aufgezeigten Persönlichkeit der Angeklagten und ihrer Entwicklung unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, des unmittelbaren Anlasses, der Ausführung der Tat sowie ihres Verhalten danach begründet die Annahme einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit trotz Persönlichkeitsstörung.

III. Angeklagter 4

Der Angeklagte 4 war zur Tatzeit uneingeschränkt schuldfähig, was die Kammer sachverständig beraten durch den Sachverständigen Prof. Dr. SV1, Facharzt für Psychiartie und Psychotherapie, und im Einklang mit diesem festgestellt hat.

Der Sachverständige hat angegeben, er erstatte sein Gutachten auf Kenntnis der Ermittlungsakten, einer eingehenden vierstündigen Exploration des Angeklagten 4 und seiner Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung.

Der Angeklagte 4 hat sich zu seinem Lebensweg und zu seiner Suchtanamnese wie festgestellt gegenüber dem Sachverständigen erklärt.

Der Sachverständige hat in psychopathologischer Hinsicht ausgeführt, der Angeklagte 4 habe an der Exploration mitgewirkt, der Kontakt sei gut gewesen. Der Angeklagte 4 habe sich im Explorationszeitpunkt wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualiäten sicher orientiert gezeigt. Der Gedankengang sei geordnet gewesen.

Auf Grundlage der erhobenen Suchtanamese sei die Diagnose einer Abhängigkeit von Alkohol (ICD10:F10.2) zu stellen.

Der Angeklagte 4 habe über längerfristiges gleichmäßiges Trinkverhalten (4 bis 6 Halblitergebinde Bier) über mehrere Jahre vor der Tat ohne Entstehen von Entzugssyndromen oder anderen pathologischen Folgesyndromen berichtet. Zu einer beträchtlichen Steigerung sei es erst nach dem gegenständlichen Tatgeschehen gekommen. Im Explorationszeitpunkt sei ein Tremor der Finger und Handflächenschweiß sowie charakteristische Hautausdünnung feststellen können, jedoch keine weiteren Folgezeichen internistischer oder neurologischer Natur. Zeichen einer von dem Angeklagten 4 berichteten Leberzirrhose hätten sich befundmäßig und auch in körperlichen Anzeichen nicht erhärtet. Auch seien degenerative Zeichen des Gehirns im Sinne einer beginnenden Korsakowdemenz mit Konfabulationen nicht beobachtbar.

Der Angeklagte 4 sei als ein kompensierter Spiegeltrinker einzustufen, der kontinuierlich bestimmte Mengen von Alkohol konsumiere. So halte der Spiegeltrinker einen gewissen Pegel. Berauscht sein sei für Spiegeltrinker nicht erstrebenswert. Dieser Trinker-Typ sei in der Phänomenologie nicht durch Ausfallerscheinungen gekennzeichnet. Spiegeltrinker würden daher nach außen eher unauffällig wirken. Spiegeltrinker würden Alkohol konsumieren, um im Alltag zu funktionieren. Spiegeltrinker würden in der Regel schon morgens zu trinken beginnen und sich den ganzen Tag über kontinuierlich Alkohol zuführen. Werde die Alkoholzufuhr unterbrochen, würden körperliche und psychische Entzugserscheinungen beginnen. Diese könnten sich in Schwitzen, Zittern, Verdauungsproblemen, Angst, Gereiztheit und Niedergeschlagenheit manifestieren. Da Spiegeltrinker permanent und kontinuierlich trinken würden, seien sie besonders anfällig für die schädlichen Wirkungen von Alkohol. Diese erstreckten sich sowohl auf die peripheren Organe des Körpers als auch auf das Gehirn. Spiegeltrinker blieben beruflich über lange Zeit unauffällig und gingen ihrem Beruf nach. Durch die Gewöhnung an den Alkohol würden sie eine hohe Alkoholtoleranz entwickeln und keine auffälligen kognitiven Einschränkungen wie bei einer Alkoholintoxikation zeigen. Durch die konstante Belastung mit Alkohol seien Spiegeltrinker besonders gefährdet, frühzeitig eine Leberzirrhose und andere Organschäden zu entwickeln.

Der Sachverständige hat darüber hinaus die mit dem Alkoholabhängigkeitssyndrom einhergehenden diagnostischen Kriterien nach der ICD10 erläutert.

Bezogen auf den Angeklagten 4 erfülle dieser alle sechs Kriterien. Bei ihm sei ein starkes Verlangen nach Alkohol zu verzeichnen. Den Konsum von Alkohol könne er nicht verringern, sondern erhöhe ihn. Der Angeklagte 4 habe von Zittern und Craving berichtet nach erzwungener längerer Karenz. Hohe Alkoholmengen ohne Berauschungszeichen toleriere er. Der Angeklagte 4 widme sich auch anderen Interessen zu, habe jedoch einen starken Fokus auf den täglichen Alkoholkonsum. Schließlich berichte der Angeklagte 4 von körperlichen Schäden, setze den Alkoholkonsum indes fort.

Die mit der Alkoholabhängigkeit einhergehende andere seelische Abartigkeit habe allerdings weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten 4 zum Tatzeitpunkt beeinträchtigt. Der Sachverständige hat die Alkoholisierung des Angeklagten 4 zum Tatzeitpunkt unter Anwendung der Widmark’schen Formel berechnet. Ausgehend von den vagen Trinkmengenangaben des Angeklagten 4 – sechs Dosen Bier zu je 0,5 L – habe der Angeklagte 4 am Tatabend beginnend um 17 Uhr insgesamt ca. 3 Liter Bier aufgenommen. Hierbei sei angesichts der ihm unbekannten oder unsicheren Berechnungsfaktoren wie beispielsweise der konkrete Zeitpunkt des Konsums oder eingenommenes Essen ein BAK-Wert von 0,9 bis 1,5 Promille in Betracht zu ziehen. Da der Angeklagte 4 Spiegeltrinker sei, sei dessen Alkoholtoleranz und metakognitive Flexibilität in der Tatnacht durch Berücksichtigung seines Leistungsverhaltens miteinzubeziehen. Der Angeklagte 4 habe als Eigenwahrnehmung geschildert, eine übliche Menge Alkohol getrunken zu haben. Er habe sich weder berauscht noch kognitiv beeinträchtigt gefühlt. Als Spiegeltrinker weise der Angeklagte 4 eine hohe Alkoholtoleranz auf, weshalb auf sein Leistungsvermögen abzustellen sei. Der Angeklagte 4 habe sich zur Tatnacht umfangreich eingelassen und sehr detailliert und viele prägnante Details hierzu geschildert, die nachvollziehbar seien. Auch habe er Handlungseinsicht gezeigt, indem es ihm in der Tatnacht gelungen sei, Personen zu organisieren und zum Tatort zu fahren. Die Veränderung im Tathintergrund habe er nachvollziehbar geschildert. Ihm sei es möglich gewesen, vor diesem Hintergrund eine Willensentscheidung zu treffen und dem Geschehen weiter beizuwohnen.

Seiner Begutachtung habe er, der Sachverständige, auch zugrundegelegt, dass der Angeklagte 4 am Tatabend eine halbe oder ganze Ecstasy-Tablette eingenommen haben könne. Hierzu hat er aus psychiatrischer Sicht ausgeführt, dass er auch bei dem beschriebenen Ecstasy-Konsum einen die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei dem Angekagten 4 beeinträchtigenden Einfluss nicht feststellen könne. Unabhängig davon, dass der konkrete Einnahmezeitpunkt nicht beschrieben sei, sei nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte 4 das Ecstasy in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufbrechen nach Ort18 konsumiert habe. Die mit dem Wirkungsfenster von etwa 45 Minuten einhergehenden Symptomzeichen seien weder von dem Angeklagten 4 selbst, noch den auf der Party anwesenden Gästen beschrieben worden. Berücksichtige man die Abbauhalbwertszeit des Ecstasy von 6 bis 8 Stunden, könne die Einnahme insoweit Einfluss auf Verhaltensweisen des Angeklagten 4 gehabt haben, als dass die als "Schmusetablette" geltende Pille bei dem Angeklagten 4 Harmonie und Fröhlichkeit begründet habe, er dadurch gegebenenfalls eher bereit gewesen sei, dem Angeklagten 3 die erbetene Hilfe zu leisten.

Eine darüber hinausgehende Diagnose sei nicht zu stellen.

In diagnostischer Hinsicht hat der Sachverständige ausgeführt, dass er aus fachpsychiatrischer Sicht die von dem Angeklagten 4 geschilderten Vorerkrankungen der Legasthenie und ADHS im Untersuchungszeitpunkt nicht diagnostizieren würde. Hinsichtlich der Legasthenie sei diese im Falle des tatsächlichen Vorhandenseins jedenfalls gut kompensiert, da der Angeklagte 4 ohne Schwierigkeiten Texte lese sowie seinen Namen und seine E-Mailadresse schreiben könne. Objektive Anzeichen für das Bestehen einer ADHS Erkrankung hätten sich im Untersuchungszeitpunkt nicht gezeigt. Der Angeklagte 4 sei – ohne medikemantöse Einstellung – konzentiert gewesen, habe keine wiederholten Pausen gefordert und keine ADHS-typischen Zeichen von Ungeduld, Fadenrissen oder spontanen Stimmungsschwankungen gezeigt. Auch aus seinen Berichten aus der Kindheit würden keine ADHS-typischen Zeichen hervortreten. Als Zeichen eines ADHS habe er Aggressivität angeboten, die im Kontext nicht ausreichend sei, um eine solche Diagnose nachzuvollziehen.

In Bezug auf den von dem Angeklagten 4 angegebenen Cannabiskonsum sei diagnostisch von einem täglichen, bei 1 bis 2 Gramm täglich geringgradigen, langandauernden Cannabiskonsum auszugehen. Eine Diagnose im Sinne der körperlichen Abhängigkeit von Cannabis könne nicht postuliert werden.

Aus psychiatrischer Sicht würden bei dem Angeklagten 4 keine Hinweise auf langfristige Schäden durch den Cannabiskonsum erkennbar.

Bei langandauernden Cannabiskonsum könne es zu Störungen der kognitiven Leistungsfähigkeit in Form einer geringgradigen Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit, des verbalen Gedächtnisses, der Exekutivfunktionen (Planungsfähigkeit, Problemlösen), der Organisation und Integration von komplexer Information kommen. Solche Zeichen hätten bei dem Angeklagten 4 nicht erhoben werden können. Vielmehr habe er über kontinuierliche Arbeit und das Aufrechterhalten von Interessen in der Freizeit berichtet. Nach seinen Aussagen bestehe auch eine weitgehend intakte Ehe und seine Teilnahme am Leben der Kinder – wenngleich die Eheleute angeblich aus Platzgründen zwei getrennte Wohnungen bewohnen würden.

Er, der Sachverständige, habe sich auch mit den Angaben des Angeklagten 4, er benötige Cannabis, um seine Aggressivität zu dämpfen und bei Cannabisentzug aggressiv zu werden, auseinandergesetzt. Diese Einschätzung könne er aus fachpsychiatrischer Sicht nicht nachvollziehen. Der Angeklagte 4 beziehe seine Angaben dabei auf ein Einzelereignis, welches nicht ausreiche, um ein solches, wissenschaftlich nicht belegbares, gesetzmäßiges und prozesshaftes Geschehen hinreichend belastbar zu beweisen. Allerdings gehe aus der Psychometrie (SCL-90-R-Test) t ein erhebliches Aggressionspotential im Zusammenhang mit Ängsten und paranoiden Befürchtungen hervor, welches dringender präventiver therapeutischer Hilfe bedürfe, zumal in der Persönlichkeitsstruktur neben zahlreichen positiven Eigenschaften auch ein Hang zu Inkaufnahme von Risiko bestehe (B5T-Test). Letztere Neigung werde faktisch durch die Teilnahme am gegenständlichen Tatgeschehen bis zu einem gewissen Grad validiert.

Bezugnehmend auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten 4 empfehle er, keine Beeinträchtigung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten 4 zum Tatzeitpunkt anzunehmen.

Die Kammer hat sich den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. SV1, der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, angeschlossen und in eigener Bewertung der von dem Sachverständigen überzeugend dargestellten Umständen weder eine aufgehobene noch eine verminderte Schuldfähigkeit angenommen.

IV. Angeklagter 3

Der Angeklagte 3 handelte im Zustand uneingeschränkter Schuldfähigkeit. Seine intellektuellen Fähigkeiten liegen noch im Normalbereich. Der Angeklagte 3 hat einen Schulabschluss erreicht und mehrere Ausbildungen abgeschlossen. Anhaltspunkte für eine berücksichtigungsfähige psychiatrische Erkrankung haben sich nicht ergeben. Die bei dem Angeklagten 3 durch den psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. SV1 im Rahmen der Begutachtung seiner Aussagetüchtigkeit festgestellte Epilepsie mit tonisch-klonischen Anfällen in Schlafphasen (ICD10:G40.3) hat nicht zu hirnorganischen Veränderungen geführt und damit ohnehin keinen Einfluss auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt.

V. Angeklagter 5

Die Kammer eine uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten 5 bejaht. Die Hauptverhandlung hat keine Umstände für eine Aufhebung oder erhebliche Verminderung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten 5 zur Tatzeit nach §§ 20, 21 StGB ergeben.

F. Strafzumessung

I. Angeklagter 1

Der Angeklagte 1 war mit

lebenslanger Freiheitsstrafe

zu bestrafen, § 211 Abs. 1 StGB.

II. Angeklagte 2

  1. Anstiftung gegenüber Angeklagtem 1

Die Angeklagte 2 war als Anstifterin gegenüber dem Angeklagten 1 mit

lebenslanger Freiheitsstrafe

zu bestrafen, §§ 211 Abs. 1, 26 StGB.

  1. Anstiftung gegenüber Angeklagtem 3

Ausgangspunkt der Strafzumessung für die Angeklagte 2 im Hinblick auf die vollendete Anstiftung gegenüber dem Angeklagten 3 ist gemäß §§ 26, 52 Abs. 2 S. 1 StPO der Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.

Die Kammer hat in einem ersten Schritt geprüft, ob bereits ohne Heranziehung vertypter Milderungsgründe ein minder schwerer Fall gemäß § 224 Abs. 1 StGB angenommen werden konnte. Ein minder schwerer Fall ist anzunehmen, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat unter Berücksichtigung aller Umstände und der Persönlichkeit des Täters im Rahmen einer Gesamtabwägung hinter demjenigen erfahrungsgemäß vorkommender Fälle zurückbleibt.

Zugunsten der Angeklagten 2 hat die Kammer bedacht, dass sie bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist mit besonderen Belastungen einhergegangen. Sie war beim Vollzug des erlassenen Haftbefehls schwanger und hat ihr Kind während vollzogener Untersuchungshaft geboren. Bezogen auf den Denkzettelplan ist aufgrund der wenig rücksichtsvollen Lärmbelästigung eine Tatprovokation zu sehen.

Zulasten der Angeklagten 2 hat die Kammer berücksichtigt, dass die angestiftete Tat der Körperverletzung zwei Qualifikationsmerkmale verwirklicht und eine Freiheitsberaubung tateinheitlich hinzukommt. Über die Anstiftung des Angeklagten 3 hinaus hat sie einen aktiven Beitrag geleistet, indem sie den Angeklagten 5 zur Mitwirkung gewonnen hat (eingestellt gemäß § 154 StPO). Die von ihr angestiftete Tat weist den Charakter von Selbstjustiz auf. Die überfallartig begonnene Ausführung des Tatplans im privaten Schutzbereich des Geschädigten, namentlich seiner Wohnung, ist zudem strafschärfend.

Insoweit der Anstifter gleich dem Haupttäter zu bestrafen ist und die Tat das Versuchsstadium nicht überschritten hat, war die vertypte Strafmilderung gemäß § 23 Abs. 2 StGB erfüllt.

In der Gesamtschau begründen die für und gegen die Angeklagte 2 sprechenden Erwägungen weder für sich noch mit dem Hinzutreten des vertypten Milderungsgrundes die Annahme eines minder schweren Falles. Es erschien angemessen, den Strafrahmen gemäß §§ 49 Abs. 1, 23 Abs. 2 StGB zu verschieben, auch wenn die Tat nur aufgrund ihrer Anstiftung des Angeklagten 1 zur Tötung im Versuchsstadium blieb.

Aus dem sich ergebenden Strafrahmen von Freiheitstrafe von 1 Monat bis 7 Jahre und 6 Monaten hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der aufgezeigten Strafzumessungserwägungen und Persönlichkeit der Angeklagten 2 eine

Freiheitsstrafe von 2 Jahren

für tat- und schuldangemessen erachtet.

  1. Gesamtstrafe

Die Kammer hat bei der Angeklagten 2 eine

lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe

gebildet.

Die Anstiftung des Angeklagten 3 zum Denkzettelplan hat kein solches Gewicht, dass die besonderen Schwere der Schuld anzunehmen.

III. Angeklagter 3

Ausganspunkt der Strafzumessung für den Angeklagten 3 ist gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StPO der Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.

Die Kammer hat zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall gem. § 224 Abs. 1 StGB vorliegt. Bei der insoweit gebotenen Gesamtabwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten 3 berücksichtigt, dass er sich bereits im Ermittlungsverfahren umfassend geständig gezeigt hat und sein Geständnis in der Hauptverhandlung erneut erklärt hat. Gegenüber der Nebenklägerin hat er eine ehrliche Entschuldigung ausgesprochen, dem Reue und Einsicht einherging. Mildernd wirkte, dass er den Denkzettelplan unter dem Eindruck der theatralischen Einwirkung der Angeklagten 2 vorgeschlagen hat, um "Schlimmeres" zu vermeiden. Die Dauer der ihn belastenden Hauptverhandlung war mildernd einzustellen, da diese nach zu Beginn der Hauptverhandlung abgelegten Geständnis in weiten Teilen nicht der ihm zur Last gelegten Tat betraf.

Zu Lasten des Angeklagten 3 war zu berücksichtigen, dass der Tatplan zwei Qualifikationsmerkmale der Körperverletzung erfüllt und eine Freiheitsberaubung einherging. Der Angeklagte 3 hat die Tätergruppe organisiert, die Tatmittel (Stofftasche und Kabelbinder) mitgebracht und mithin eine führende Rolle eingenommen hat. Die von ihm geplante Tat weist den Charakter von Selbstjustiz auf. Die überfallartige Ausführung des Tatplans im privaten Schutzbereich des Geschädigten, namentlich seiner Wohnung, ist zudem strafschärfend. Der Angeklagte 3 ist – teilweise einschlägig – strafrechtlich vorbelastet, wobei die letzte Verurteilung Jahre zurückliegt.

Vertypte Strafmilderungsgründe sind Versuch (§ 23 Abs. 2 StGB) und Aufklärungshilfe (§ 46b StGB). Das Geständnis im Ermittlungsverfahren war im Sinne der Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB von besonderer Qualität. Die Aufklärungshilfe betraf ein vollendetes Tötungsdelikt. Der Angeklagte 3 hat zudem über die Preisgabe seines Wissens hinaus an einer psychiatrischen Begutachtung zu seiner Aussagetüchtigkeit freiwillig und umfangreich mitgewirkt.

In der Gesamtschau begründen die für und gegen ihn sprechenden Erwägungen weder für sich noch mit dem Hinzutreten der vertypten Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles.

Es erschien angemessen, den Strafrahmen gemäß §§ 49 Abs. 1, 46b, 23 Abs. 2 StGB zweimalig zu verschieben, auch wenn die Tat nur aufgrund der auf den Denkzettelplan zurückgehenden Tötungshandlung im Versuchsstadium verblieb.

Aus dem sich ergebenden Strafrahmen von Freiheitstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren und 7 Monaten hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der aufgezeigten Strafzumessungserwägungen und Persönlichkeit des Angeklagten 3 eine

Freiheitsstrafe von 1 Jahr

für tat- und schuldangemessen erachtet.

Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte aufgrund einer positiven Sozialprognose sowie besonderer Umstände gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

IV. Angeklagter 4

Ausganspunkt der Strafzumessung für den Angeklagten 4 ist gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StPO der Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.

Die Kammer hat zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall gem. § 224 Abs. 1 StGB vorliegt. Bei der insoweit gebotenen Gesamtabwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten 4 berücksichtigt, dass er strafrechtlich nicht vorbelastet ist und sich umfassend geständig gezeigt hat. Auch wenn er innerhalb der Gruppe keine führende Rolle übernommen hatte, hat er den Angeklagten 1 zur Mitwirkung gewonnen. Gegenüber der Nebenklägerin hat er eine ehrliche Entschuldigung ausgesprochen, dem Reue und Einsicht einherging. Die Dauer der ihn belastenden Hauptverhandlung war mildernd einzustellen, da diese nach zu Beginn der Hauptverhandlung abgelegten Geständnis in weiten Teilen nicht der ihm zur Last gelegten Tat betraf.

Zu Lasten des Angeklagten 4 war zu berücksichtigen, dass der Tatplan zwei Qualifikationsmerkmale der Körperverletzung erfüllt und eine Freiheitsberaubung einherging. Die geplante Tat weist den Charakter von Selbstjustiz auf. Die überfallartige Ausführung des Tatplans im privaten Schutzbereich des Geschädigten, namentlich seiner Wohnung, ist zudem strafschärfend.

Vertypter Strafmilderungsgrund ist der Versuch (§ 23 Abs. 2 StGB). In der Gesamtschau begründen die für und gegen ihn sprechenden Erwägungen weder für sich noch mit dem Hinzutreten des vertypten Milderungsgrundes die Annahme eines minder schweren Falles.

Es erschien angemessen, den Strafrahmen gemäß §§ 49 Abs. 1, 23 Abs. 2 StGB zu verschieben, auch wenn die Tat nur aufgrund der auf den Denkzettelplan zurückgehenden Tötungshandlung im Versuchsstadium verblieb.

Aus dem sich ergebenden Strafrahmen von Freiheitstrafe 1 Monat bis 7 Jahre und 6 Monaten hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der aufgezeigten Strafzumessungserwägungen und Persönlichkeit des Angeklagten 4 eine

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monate

für tat- und schuldangemessen erachtet.

Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte aufgrund einer positiven Sozialprognose sowie besonderer Umstände gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Annahme der positiven Sozialprognose konnte nur gestellt werden, da der Angeklagte 4 mit der Weisung einverstanden war, zur Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit eine stationäre Entziehungskur zu absolvieren und die Kammer die begründete Aussicht hat, dass der Angeklagte 4 seine Therapiebereitschaft ernsthaft bekundet hat.

V. Angeklagter 5

Ausganspunkt der Strafzumessung für den Angeklagten 5 ist gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StPO der Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.

Die Kammer hat zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall gem. § 224 Abs. 1 StGB vorliegt. Bei der insoweit gebotenen Gesamtabwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten 5 berücksichtigt, dass er strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und sich – wenn auch relativierend – geständig gezeigt hat. Innerhalb der Gruppe hatte er keine führende Rolle übernommen. Gegenüber der Nebenklägerin hat er eine pauschale Entschuldigung ausgesprochen. Die Dauer der ihn belastenden Hauptverhandlung war mildernd einzustellen, da diese nach zu Beginn der Hauptverhandlung abgelegten Geständnis in weiten Teilen nicht der ihm zur Last gelegten Tat betraf.

Zu Lasten des Angeklagten 5 war zu berücksichtigen, dass der Tatplan zwei Qualifikationsmerkmale der Körperverletzung erfüllt und eine Freiheitsberaubung einherging. Die geplante Tat weist den Charakter von Selbstjustiz auf. Die überfallartige Ausführung des Tatplans im privaten Schutzbereich des Geschädigten, namentlich seiner Wohnung, ist zudem strafschärfend.

Vertypter Strafmilderungsgrund ist der Versuch (§ 23 Abs. 2 StGB). In der Gesamtschau begründen die für und gegen ihn sprechenden Erwägungen weder für sich, noch mit dem Hinzutreten des vertypten Milderungsgrundes die Annahme eines minder schweren Falles.

Es erschien angemessen, den Strafrahmen gemäß §§ 49 Abs. 1, 23 Abs. 2 StGB zu verschieben, auch wenn die Tat nur aufgrund der auf den Denkzettelplan zurückgehenden Tötungshandlung verblieb.

Aus dem sich ergebenden Strafrahmen von Freiheitstrafe 1 Monat bis 7 Jahre und 6 Monaten hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der aufgezeigten Strafzumessungserwägungen und Persönlichkeit des Angeklagten 5 eine

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten

für tat- und schuldangemessen erachtet.

Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte aufgrund einer positiven Sozialprognose sowie besonderer Umstände gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

G. Maßregelvollzug

I. Angeklagter 1

In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Dr. SV1 war gegen den Angeklagten 1 keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen.

Ein Hang im Sinne des § 64 StGB erfordert eine Substanzkonsumstörung, in Folge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtiung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert.

Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass der Angeklagte 1 die Schädlichkeit seines Konsumverhaltens verleugne und die von ihm missbräuchlich konsumierten Substanzen als nützliches "Hilfsmittel" für seine Lebensführung einstufe. Auswirkungen auf seine Gesundheit und Arbeitsfähigkeit gehen dem aber nicht einher. Der Verlust seines Arbeitsplatzes habe der Angeklagte nachvollziehbar aufgrund nächtelanger Feten, die zu einem Verschlafen geführt hätte, erklärt. Hierin sehe er, der Sachverständige, einen Ausdruck der von dem Angeklagten gewählten Lebensgestaltung. Eine Substanzkonsumstörung, die eine beherrschende Neigung begründe, das Rauschmittel immer wieder zu konsumieren, sei nicht anzunehmen.

Dem hat sich die Kammer angeschlossen.

II. Angeklagter 4

In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Dr. SV1 war gegen den Angeklagten 4 keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen.

Der Sachverständige hat überzeugend geschildert, dass bei dem Angeklagten 4 bezogen auf die von ihm diagnostizierte Alkoholabhängigkeit nach (ICD10:F10.2) zwar ein Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, vorliege. Den nach Art und Ausmaß der Neufassung des § 64 StGB geforderten symptomatischen Zusammenhang zwischem dem Hang und der verfahrensgegenständlichen Anlasstat hat der Sachverständige verneint. Nach § 64 S. 1 StGB Hs. 1 StGB reiche eine bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat im Sinne eines "enthemmenden Faktors" nur noch dann aus, wenn sie andere Ursachen quantitativ überwiege (BGH Beschl. v. 30.1.2024 – 4 StR 397/23, BeckRS 2024, 2346 Rn. 1, beck-online).

Der Alkoholkonsum sei bei dem Angeklagten 4 aber nicht die überwiegende Ursache für die Beteiligung an der Anlasstat gewesen. Dem Trinkertypus des Spiegeltrinkers, dem der Angeklagte 4 zuzuordnen sei, sei gerade gemein, dass eine langfristige Gewöhnung an die konsumierte Alkoholmenge zu einer erhöhten Toleranz hinsichtlich der Alkoholwirkung geführt habe. Nach der geschilderten Eigenwahrnehmung des Angeklagten 4 habe er am Tatabend eine übliche Menge Alkohol getrunken und sich nach eigenem Gefühl weder berauscht noch kognitiv beeinträchtigt gefühlt. Seine Einlassung enthalte eine Vielzahl von prägnanten Details, die er erinnert habe. So habe er verstanden, dass es sich nach den Schilderungen der Zeugin Zeugin1 um die Angeklagte 2 gehandelt habe, der er bereits im Vorfeld flüchtig begegnet war. Der Angeklagte 4 sei am Tatabend im Vorfeld der Tat in der Lage gewesen, aufgrund der Schilderungen seiner Schwester Zeugin1 zur Situation der Angeklagten 2 sein Erreichen des Tatorts zu organisieren. Er habe plausibel davon berichtet, dass sich der Tathintergrund der geplanten Hilfe in Bezug auf die Angeklagte 2 mit denren Erscheinen am Schotterparkplatz geändert habe und er sich dennoch weiterhin willentlich bereit erklärt habe, am Tatplan Denkzettel mitzuwirken. Demgegenüber habe gleichermaßen die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten 4 begünstigt, dass dieser zur Tathandlung bereit gewesen sei. Der Angeklagte 4 weise als Persönlichkeitsmerkmale ein niedriges Sicherheitsrisiko und hohe Anpassungsfähigkeiten auf, wobei er zugleich Offenheit für Neues zeige. Aggressivität sei für ihn ein körperlicher Antwortmechanismus, wenn er psychosoziale Belastungen erlebe.

H. Kosten

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1 und 2, 472 Abs. 1 StPO. Die Angeklagten 1 und 2 haben die Kosten des Verfahrens, ihre Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen, weil sie verurteilt worden sind. Die Kammer hat Auslagen, die den Angeklagten 3, 4 und 5 erwachsen sind, teilweise der Staatskasse auferlegt, weil es unbillig wäre, diese Angeklagten damit zu belasten. Es handelt sich um Kosten, die zwar im Verfahren gegen die Angeklagten 3, 4 und 5 begründet wurden, diese sich jedoch im Ergebnis nicht in einem Schuldvorwurf gegen sie niedergeschlagen haben bzw. sich gerade nicht auf ein ihnen zur Last gelegtes delinquentes Verhalten zurückführen lassen.

Sonstiger Langtext

Inhaltsverzeichnis:

A. Zur Person 12

I. Angeklagter 1 12

  1. Familie, schulischer und beruflicher Werdegang 12

  2. Gesundheit und Suchtanamnese 15

  3. Partyabende und Suchtanamnese zur Tatzeit 16

  4. Vorbelastungen 17

  5. Untersuchungshaft 17

II. Angeklagter 3 17

  1. Lebenslauf 17

  2. Vorbelastungen 19

III. Angeklagte 2 21

  1. Lebenslauf 21

  2. Vorbelastungen 23

  3. Untersuchungshaft 23

IV. Angeklagter 4 24

  1. Lebenslauf 24

  2. Vorbelastungen 26

V. Angeklagter 5 26

  1. Lebenslauf 26

  2. Vorbelastungen 27

VI. Beziehung der Angeklagten untereinander 27

B. Zur Sache 29

I. Verhältnis der Angeklagten 2 zum Geschädigten 29

II. Anstiftung des Angeklagten 3 37

III. Konstellieren der Gruppe 39

IV. Anstiftung des Angeklagten 1 43

V. Tötung des Geschädigten 46

VI. Nachtatverhalten 48

C. Beweiswürdigung 50

I. Feststellungen zur Person 50

  1. Angeklagter 1 50

  2. Angeklagter 3 50

  3. Angeklagte 2 50

  4. Angeklagter 4 51

  5. Angeklagter 5 51

II. Einlassung des Angeklagten 1 51

III. Einlassung der Angeklagten 2 62

IV. Feststellungen zur Sache 62

  1. Einlassung des Angeklagten 3 63

1.1 Einlassung 63

1.2 Würdigung 63

1.2.1 Aussagefähigkeit 63

a. Epilepsie 66

b. Posttraumatische Belastungsstörung 67

c. Betäubungsmittelkonsum 68

d. Persönlichkeitsprofil 69

e. Gesamtwürdigung Aussagetüchtigkeit Angeklagter 3 69

1.2.2 Glaubhaftigkeit 69

a. Einlassungsverhalten 69

b. Aussagegenese 70

aa. Polizeiliche Vernehmung am 30.06.2021 70

bb. Polizeiliche Vernehmung am 17.07.2021 71

cc. Polizeiliche Vernehmung am 16.09.2021 71

dd. Polizeiliche Vernehmung am 18.10.2021 72

ee. Polizeiliche Vernehmung am 16.11.2021 72

c. Aussagemotiv 76

d. Aussagekonstanz 78

aa. Äußerungen der Angeklagten 2 78

bb. Standposition am Tatort 79

cc. Beteiligungsumfang des Angeklagten 5 80

e. Schlüssigkeit – originelle Details 80

aa. Irrtum über Lichtquelle im Dachgeschoss 80

bb. Sicht- und Lichtverhältnisse 82

cc. Bedrohung durch den Angeklagten 1 83

  1. Einlassungen der Angeklagten 4 und 5 84

2.1 Einlassung des Angeklagten 4 und Würdigung 84

2.1.1 Einlassung 84

2.1.2 Würdigung 90

a. Einlassungsverhalten 90

b. Schlüssigkeit 92

c. Unvollständige Aussage 95

d. Aussagemotiv 98

2.2 Einlassung des Angeklagten 5 und Würdigung 99

2.2.1 Einlassung 99

2.2.2 Würdigung 102

  1. Rechtsmedizinische Erkenntnisse 105

3.1 Verletzungsbild 105

3.2 Erhaltene Handlungsfähigkeit 107

3.3 Blutspurenanalyse 108

  1. Blutantragungen an der Kleidung des Angeklagten 1 110

  2. Tatwaffe 112

5.1 Einstecken und Abwaschen des Tatmessers 112

5.2. Aussagefähigkeit 113

5.2.1 Sehkraft 113

5.2.2 Betäubungsmittel 114

5.3 Glaubhaftigkeit der Aussage 114

5.3.1 Aussageverhalten 114

5.3.2 Aussagegenese 115

5.3.3 Schlüssigkeit 116

5.4 Rechtsmedizinische Aussage zur Tatwaffe 118

  1. Anstiftung der Angeklagten 2 118

6.1 Verhältnis der Angeklagten 2 zu dem Geschädigten 118

6.1.1 Einzug 119

6.1.2 Wechselhaftes Zusammenleben im Familienwohnhaus 124

6.1.3 Bestreuen des Fahrzeugs mit Mehl 125

6.1.4 Gegenstand der Streitigkeiten 126

6.1.5 Vorübergehender Auszug April 2021 127

6.1.6 Zerkratzter Pkw 128

6.1.7 Verfassung der Angeklagten 2 im April 2021 129

6.1.8 Jugendamt 130

6.1.9 Nervenzusammenbruch Mai 2021 132

6.1.10 Mentaler Zustand Mitte Mai 133

6.1.11 Strafanzeige vom 20.05.2021 134

6.1.12 Pfingstwochenende, Party am Freitag, den 21.05.2021 135

6.1.13 Pfingstsamstag, Überwachungskameras 138

6.1.14 Gesamtwürdigung Verhältnis und Motivlage 139

6.2 (Versuchte) Anstiftung des Angeklagten 3 141

6.2.1 Besuch des Angeklagten 3 am 23.05.2021 141

6.2.2 Verhalten der Angeklagten 2 143

6.2.3 Konstellieren der Tätergruppe 145

6.3 Anstiftung des Angeklagten 1 150

  1. Nachtatgeschehen 153

7.1 In der Tatnacht 153

7.2 Am Auffindetag, Pfingstmontag, den 24.05.2021 155

7.2.1 Kontakte der Angeklagten 2 und 1 155

7.2.2 Verhalten der Angeklagten 2 in der Auffindesituation 155

7.3 Folgezeit 158

  1. Würdigung der Einlassung des Angeklagten 1 160

8.1 Einlassungsverhalten 160

8.2 Angaben als Zeuge 161

8.3 Vorbereitungshandlungen 162

8.4 Begründung zur Abnahme der "Tatwaffe" 162

8.5 Vergessen der "Tatwaffe" 163

8.6 Anlass der Hilfe – kritisches Betrachten des Denkzettelplanes 163

  1. Gesamtwürdigung 164

D. Schuldspruch 169

I. Angeklagter 1 169

II. Angeklagte 2 171

  1. Anstiftung zum Heimtückemord des Angeklagten 1 171

  2. Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung und versuchter Freiheitsberaubung des Angeklagten 3 172

III. Angeklagte 3, 4 und 5 175

E. Schuldfähigkeit 176

I. Angeklagter 1 176

  1. Sachverständigengutachten 177

1.1 Untersuchungsbefunde 177

1.1.1 Exploration 177

1.1.2 Testungen 178

1.2 Diagnostik 181

1.2.1 Verhaltensauffälligkeiten 181

1.2.2 Rauschmittelverhalten des Angeklagten 1 181

1.3 Kognitives Zustandsbild im Tatzeitraum 185

  1. Bewertung der Kammer 188

II. Angeklagte 2 190

  1. Sachverständigengutachten 190

1.1 Untersuchungsbefunde 190

1.1.1 Exploration 190

1.1.2 Testung 191

1.2 Diagnostik 196

1.2.1 Epilepsie 197

1.2.2 Störungen des affektiven Spektrums 198

1.2.3 Angstspektrum 199

1.2.4 Persönlichkeitsstörungen 201

1.3 Auswirkungen der Persönlichkeitsstörungen 206

  1. Bewertung der Kammer 208

III. Angeklagter 4 209

IV. Angeklagter 3 213

V. Angeklagter 5 213

F. Strafzumessung 213

I. Angeklagter 1 213

II. Angeklagte 2 213

  1. Anstiftung gegenüber Angeklagtem 1 213

  2. Anstiftung gegenüber Angeklagtem 3 214

  3. Gesamtstrafe 215

III. Angeklagter 3 215

IV. Angeklagter 4 216

V. Angeklagter 5 217

G. Maßregelvollzug 218

I. Angeklagter 1 218

II. Angeklagter 4 219

H. Kosten 220

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