Hessisches Landessozialgericht 6. Senat, 2026-06-24, L 6 SF 29/26 E, 6 SF 23/2026 EK

L 6 SF 29/26 E, 6 SF 23/2026 EKSocial Insurance Court / Division 6Jun 24, 2026

Regest

Prozesskostenhilfe kann gemäß § 73a SGG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur für eine „Prozessführung“ gewährt werden, nicht aber für das isolierte Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. in diesem Sinn: Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Februar 2026 – 2 ZO 69/26 –, Rn. 2, juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Januar 2014 – L 1 KR 536/13 B –, Rn. 13, juris).

Full text

Hessisches Landessozialgericht 6. Senat — L 6 SF 29/26 E, 6 SF 23/2026 EK — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-24

Aktenzeichen: L 6 SF 29/26 E, 6 SF 23/2026 EK

ECLI: ECLI:DE:LSGHE:2026:0624.L6SF29.26E.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 66 GKG, § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 73a i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO SGG

Leitsatz

Prozesskostenhilfe kann gemäß § 73a SGG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur für eine „Prozessführung“ gewährt werden, nicht aber für das isolierte Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. in diesem Sinn: Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Februar 2026 – 2 ZO 69/26 –, Rn. 2, juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Januar 2014 – L 1 KR 536/13 B –, Rn. 13, juris).

Tenor

Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Gerichtskostenfestsetzung vom 8. Juni 2026 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und auf Teilnahme per Video werden abgelehnt.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem Verfahren nach § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Im Verfahren L 6 SF 23/26 EK KR vor dem Hessischen Landessozialgericht (LSG) erhob die Urkundsbeamtin, ausgehend von einem vorläufigen Streitwert in Höhe von 3.600,- Euro, mit Gerichtskostenfeststellung vom 8. Juni 2026 beim Kläger und Erinnerungsführer eine Gebühr in Höhe von 592,- Euro.

Dagegen hat der Erinnerungsführer taggleich Erinnerung eingelegt.

Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Des Weiteren hat der Kläger mit einem undatierten Schreiben, welches am 14. Juni 2026 beim Landessozialgericht einging, die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Videoverhandlung beantragt.

II.

Über die Erinnerung entscheidet die Berichterstatterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz Gerichtskostengesetz (GKG) als Einzelrichterin.

Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Bayerisches LSG, Beschluss vom 16. April 2013 – L 15 SF 75/13 E –, Rn. 3, juris mit weiteren Nachweisen).

Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder vom Erinnerungsführer vorgetragen worden noch ersichtlich. Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Bei einem (vorläufigen) Streitwert in Höhe von 3.600,- Euro, beträgt die einfache Gebühr 148,00 Euro (§ 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG in der ab 1. Juni 2025 geltenden Fassung). Die Kosten werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG erhoben. Für das Verfahren im Allgemeinen im Berufungsverfahren beträgt die Gebühr gemäß Nr. 7112 KV das 4,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG. Damit errechnet sich eine Gebührenhöhe von 592,- Euro. Der Kostenansatz vom 8. Juni 2026 ist rechnerisch richtig und beschwert den Erinnerungsführer nicht.

Die Verfahrensgebühr ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG mit der Einreichung der Klageschrift fällig geworden.

Einer Entscheidung über die Erinnerung steht auch kein offener Antrag auf Gewährung von PKH entgegen.

Für eine Nichterhebung der hier streitigen Gebühr wegen unrichtiger Sachbehandlung im Sinn des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG oder wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG, auf die die Erinnerung gestützt werden könnte, besteht keinerlei Anlass.

Auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Prozessbeteiligten ist nach den gesetzlichen Vorgaben kein Kriterium im Rahmen des Kostenansatzes. Eine eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Erinnerungsführers ist im Rahmen einer Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG daher ohne rechtliche Bedeutung (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 29. Juni 2011, Az.: L 6 SF 408/11 E).

Die Erinnerung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Soweit der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Erinnerungsverfahrens begehrt, ist der Antrag abzulehnen.

Prozesskostenhilfe kann gemäß § 73a SGG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur für eine "Prozessführung" gewährt werden (vgl. in diesem Sinn: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Januar 2014 – L 1 KR 536/13 B –, Rn. 13, juris), nicht aber für das isolierte Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 und 2 GKG. Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, der bedürftigen Partei zu ermöglichen, ihren Anspruch vor Gericht zu verfolgen oder sich in einem Rechtsstreit zu verteidigen (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Februar 2026 – 2 ZO 69/26 –, Rn. 2, juris unter Verweis auf: BGH, Beschluss vom 30. Mai 1984 – VIII ZR 298/83 -, Rn. 4, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. März 2010 – 6 S 2429/09 -, Rn. 12, juris). Unter Prozessführung ist das eigentliche Streitverfahren zu verstehen (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Februar 2026 – 2 ZO 69/26 –, Rn. 2, juris mit weiteren Nachweisen; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Januar 2014 – L 1 KR 536/13 B –, Rn. 13, juris). Dazu zählen neben dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren auch ein Rechtsmittel-, Wiederaufnahme-, Mahn-, Zwangsvollstreckungsverfahren, das selbstständige Beweisverfahren sowie das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Februar 2026 – 2 ZO 69/26 –, Rn. 2, juris). Das Erinnerungsverfahren (§ 66 Abs. 1 und 2 GKG) zählt hingegen nicht hierzu, weil es nicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dient, sondern nur der Überprüfung, ob die Gebühren und Auslagen für das gerichtliche Verfahren zutreffend angesetzt wurden oder ggf. niederzuschlagen sind. Das Erinnerungsverfahren unterliegt nicht dem Vertretungszwang (§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG), ist gerichtsgebührenfrei und anderen Verfahrensbeteiligten entstandene Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 1 und 2 GKG) (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Februar 2026 – 2 ZO 69/26 –, Rn. 2, juris).

Der Antrag auf Videoverhandlung geht ins Leere, da in diesem Verfahren keine Verhandlung stattfinden wird.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG).

Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

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