SG Marburg 9. Kammer, 2026-02-05, S 9 SO 96/24

S 9 SO 96/24Social Insurance Court / Chamber 9Feb 5, 2026

Regest

Eine aus dem Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI gezahlte Aufwandsentschädigung an eine nach Landesrecht als Nachbarschaftshilfe zugelassene Person ist bei dieser als Einkommen auf ihren sozialhilferechtlichen Bedarf anzurechnen. Die Aufwandsentschädigung wird nicht von der Ausnahmeregelung in § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB XII erfasst.

Full text

SG Marburg 9. Kammer — S 9 SO 96/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-05

Aktenzeichen: S 9 SO 96/24

ECLI: ECLI:DE:SGMARBU:2026:0205.S9SO96.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB XII, § 3 Nr. 26 EStG, § 3 Nr. 36 EStG, § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI, § 4 a PfluV

Leitsatz

Eine aus dem Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI gezahlte Aufwandsentschädigung an eine nach Landesrecht als Nachbarschaftshilfe zugelassene Person ist bei dieser als Einkommen auf ihren sozialhilferechtlichen Bedarf anzurechnen. Die Aufwandsentschädigung wird nicht von der Ausnahmeregelung in § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB XII erfasst.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt höhere Leistungen nach dem SGB XII und wendet sich dabei gegen die Anrechnung von Einnahmen als Einkommen, die sie seit Januar 2024 als Aufwandsentschädigung im Rahmen von Entlastungspflege als Nachbarschaftshilfe erhält.

Die im Mai 1963 geborene Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine. Sie bezog zunächst Leistungen nach dem SGB II und ab Erhalt einer ukrainischen Altersrente (in je nach Wechselkurs schwankender, unstreitiger Höhe von ca. 185 – 190 €) seit Juni 2023 laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII von dem Beklagten. Für ihre Wohnung wendet sie 480,00 € Warmmiete auf. Bereits seit Dezember 2022 erzielte die Klägerin Einkommen in Höhe von (meist, mit Ausnahmen) 275,00 € pro Monat aus einer geringfügigen Beschäftigung als Hauswirtschaftskraft.

Der Beklagte hatte ihr zunächst mit Bescheid vom 18.12.2023 Hilfe zum Lebensunterhalt vom 01.06.2023 bis zum 04.03.2024 (Befristung des Aufenthaltstitels) bewilligt und die Bewilligung mit Bescheid vom 30.01.2024 ab 01.12.2023 geändert.

Aus im Zuge der Prüfung des weiteren Leistungsanspruchs vorgelegten Kontoauszügen ergaben sich Abweichungen der Renteneinkünfte gegenüber den zuvor berücksichtigten Beträgen sowie bei den Einkünften aus Beschäftigung, weiterhin in Bezug auf einen Beitritt zu Kranken- und Pflegeversicherung. Der Beklagte hob daher mit Bescheid vom 28.03.2024 die Bescheide vom 18.12.2023 und 30.01.2024 mit Wirkung ab dem 01.12.2023 auf und berechnete die Höhe der Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einnahmen (sowie der geänderten Sozialversicherungsverhältnisse) bis Februar 2024 neu.

Mit Bescheid vom 02.04.2024 bewilligte er außerdem weitere Hilfe zum Lebensunterhalt (nominell ab dem 05.03.2024, tatsächlich aber für den gesamten Monat) ab März 2024 bis zum 04.03.2025 (wegen der erneuten Befristung des Aufenthaltstitels). Dabei berücksichtigte er die ukrainische Rente in fiktiver Höhe von 190,00 € und gab der Klägerin auf, monatlich die tatsächlich erhaltene Rente nachzuweisen. Zudem ging er von der Fortsetzung des bisherigen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses mit monatlichen Einkünften von 275,00 € aus, die er um unstreitige Absetzbeträge bereinigte.

Gegen beide Bescheide legte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 23.04.2024 Widerspruch ein. Sie arbeite als Entlastungspflege. Nach dem neuen hessischen Pflegegesetz sei dies eine ehrenamtliche Tätigkeit mit Aufwendungsentschädigung, die nicht auf die SGB XII-Leistungen angerechnet werden dürfe. Sie sei seit Januar 2024 für zwei Personen tätig und erhalte dafür jeweils 125,00 € pro Monat. Das Ende der vorherigen geringfügigen Beschäftigung belegte sie durch Vorlage der Abmeldebescheinigung zur Sozialversicherung zum 31.12.2023.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2024 zurück. Die im Rahmen der – vom Fachbereich Gesundheitsamt förmlich anerkannten – Nachbarschaftshilfe gezahlten Aufwandsentschädigungen von insgesamt 250,00 € seien (abzüglich der Absetzbeträge) als Einkommen bei der Leistungsbewilligung zu berücksichtigen. Nicht zum Einkommen gehörten nach § 82 Abs. 1 Ziffer 8 SGB XII Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3.000 € kalenderjährlich nicht überschreiten. Aus der Vorschrift des § 3 EStG sei vorliegend lediglich Ziffer 26 in Betracht zu ziehen, wonach Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflicher Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro im Jahr steuerfrei sind. Eine Anwendung dieser Regelung scheitere im vorliegenden Fall jedoch daran, dass die Nachbarschaftshilfe nicht im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erfolge. Die Klägerin handele weder im Dienst noch im Auftrag des Fachbereiches Gesundheitsamt, der sie als Nachbarschaftshelferin anerkannt habe, noch der AOK, die die Entlastungsleistungen an die Widerspruchsführerin auszahle.

Dagegen hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 15.11.2024 Klage erhoben. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass die Aufwandsentschädigung für die Nachbarschaftshilfe nicht als Einkommen angerechnet werden dürfe. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB XII seien Aufwandsentschädigungen, sofern diese nicht 3.000,00 € im Jahr übersteigen, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Nach dem Hessischen Pflegegesetz dürfe die Entlastungspflege durch eine Privatperson nicht als Arbeitsverhältnis deklariert werden. Die Aufwandsentschädigung dürfe auch nicht den Mindestlohn erreichen. Sie orientiere sich in der Höhe an der Übungsleiterpauschale in § 3 Nr. 26 EStG und die Tätigkeit sei einer ehrenamtlichen Tätigkeit ähnlich. Sie sei deshalb gleich zu behandeln wie diese. Dass sie nicht ausdrücklich in § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB XII aufgeführt werde, liege möglicherweise daran, dass das Hessische Pflegeentlastungsgesetz erst nach dem Inkrafttreten dieser Regelung selbst in Kraft getreten sei, sodass es eventuell deshalb vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide vom 28.03.2024 und vom 02.04.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2024 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung des Einkommens aus der Nachbarschaftshilfe zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist nochmals darauf, dass nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zum Einkommen zählten und Ausnahmen im Weiteren explizit geregelt seien – Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe gehörten nicht dazu. Auf die Frage, dass hier selbst Steuerfreiheit im Hinblick auf Pflegegeld bzw. den Entlastungsbetrag wie in § 3 Nr. 36 EStG geregelt, wohl nicht in Betracht komme, weil die Klägerin nicht aus einer sittlichen Pflicht heraus handele, was in der Regel lediglich bei Betreuung einer Person zu bejahen sei, während die Klägerin zwei betreue, komme es nicht an, weil auch Nr. 36 in § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB XII nicht als Ausnahme genannt werde, sondern ausdrücklich nur § 3 Nr. 12, 26 und 26a EStG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt von Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit dort ihre Einnahmen aus der Nachbarschaftshilfe (unter Berücksichtigung der Absetzbeträge) als Einkommen angerechnet wurden.

Die Geltendmachung höherer Leistungen im Wege eines Grundurteils nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG ist zulässig, da im Erfolgsfall mit Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf höhere Leistungen besteht, über weitere Leistungsvoraussetzungen nicht gestritten wird, Unklarheiten insoweit auch nicht ersichtlich sind und der Streit daher mit der Entscheidung über die streitige Rechtsfrage dem Grunde nach erledigt werden kann.

Die Klägerin ist leistungsberechtigt nach §§ 19 Abs. 1 i. V. m. 27 Abs. 1, 21 und 23 Abs. 1 SGB XII, weil sie – bei vorliegendem Aufenthaltstitel und tatsächlichem Aufenthalt im Inland – ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen bestreiten kann und wegen des Bezugs einer Altersrente gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II von Leistungen nach dem Zweiten Buch ausgeschlossen ist. Ihr Einkommen genügt unabhängig von der hier streitigen Frage der Anrechenbarkeit der Einnahmen aus der Nachbarschaftshilfe nicht zur Deckung ihres Bedarfs aus Regelleistung und Wohnkosten (§§ 27a, 35 SGB XII). Vermögen besteht nicht.

Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf höhere Leistungen, weil Einnahmen aus der Nachbarschaftshilfe nicht zu berücksichtigen wären. Vielmehr ist die Anrechnung zu Recht erfolgt.

Zum bedarfsmindernden Einkommen gehören nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Darauf, ob die Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis stammen, kommt es somit nicht an. Satz 2 der Vorschrift nimmt von der Berücksichtigung bestimmte, dort im Einzelnen aufgezählte Einnahmen aus. Einzig im Fall der Klägerin in Betracht kommende Regelung ist insoweit § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB XII, wonach Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nr. 12, Nr. 26 oder Nr. 26a EStG steuerfrei sind, soweit diese (in der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung) einen Betrag in Höhe von 3.000 € kalenderjährlich nicht überschreiten. Nr. 12 betrifft dabei aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die unter näher bestimmten Voraussetzungen als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind, Nr. 26a näher bestimmte Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Diese Konstellationen kommen im Fall der Klägerin von vornherein nicht in Betracht.

Aber auch die von ihr geltend gemachte Anwendung von § 3 Nr. 26 EStG scheidet sowohl direkt als auch entsprechend aus. Davon sind nicht Entschädigungen für jegliche ehrenamtliche Tätigkeiten, sondern konkret Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung bis zur Höhe von insgesamt (in der bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung) 3.000 € im Jahr erfasst. Die Klägerin war weder im Dienst noch im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts tätig. Die mit Bescheid des Gesundheitsamts des Landkreises Marburg-Biedenkopf vom 11.01.2024 erteilte Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Betreuungs- und Entlastungsangebote) nach § 45a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) — Angebotsform I – Nachbarschaftshilfe – berechtigt sie lediglich, solche Nachbarschaftshilfe nach den Vorgaben der Hessischen Pflegeunterstützungsverordnung (PfluV) zu erbringen. Ein Auftrag ist damit nicht verbunden. Ebenso wenig ergibt sich ein Auftragsverhältnis zu der Pflegekasse, die die Vergütung im Umfang des Entlastungsbetrages (nach dem Vortrag der Klägerin) unmittelbar an diese auszahlt. Die Pflegekasse befriedigt damit lediglich den gegen sie gerichteten Leistungsanspruch der bei ihr versicherten Pflegebedürftigen aus § 45b SGB XI. Die Direktzahlung an die Klägerin als "Leistungserbringerin" ändert nichts an dem lediglich zwischen ihr und den Pflegeversicherten einerseits und den Pflegeversicherten und der Pflegekasse andererseits bestehenden vertraglichen Beziehungen.

Die Einnahme kann vielmehr dem Grunde nach allenfalls § 3 Nr. 36 EStG unterfallen, der "Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch" erfasst, ohne dass es für die Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits auf die dort weiter genannte Voraussetzung ankommt, "wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden".

§ 3 Nr. 36 EStG ist aber in § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gerade nicht aufgeführt. Eine entsprechende Berücksichtigung im Rahmen der von Nr. 8 der Vorschrift kommt entgegen dem klägerischen Vortrag nicht in Betracht. Zum einen sind gesetzliche Ausnahmeregelungen (hier als Ausnahme von der regelhaften Anrechnung jeglicher Einkünfte) grundsätzlich eng auszulegen. Insbesondere aber besteht für die klägerseits angenommene nachträgliche planwidrige Regelungslücke kein Anhalt.

Soweit der Klägerbevollmächtigte auf ein "Hessisches Pflegeentlastungsgesetz" abstellt, ist ein solches nicht ersichtlich. Denkbar ist, dass ein Bezug zu der Hessischen Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Pflegeunterstützungsverordnung – PfluV) vom 25.04.2018 hergestellt werden soll, mit der die Voraussetzungen des mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz vom 21.12.2015 (BGBl. I 2015, 2424) ab 01.01.2017 für alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege eingeführten Entlastungsbetrages für "Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a" (§ 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI) festgelegt wurden.

Der in § 4 PfluV normierte Kreis von Anbieterinnen und Anbietern entsprechender Leistungen wurde mit Wirkung ab 01.10.2021 um "Einzelpersonen, die die Voraussetzungen des § 4a Nr. 4 erfüllen" ergänzt. Der zum 01.10.2021 in die PfluV aufgenommene § 4a erfasst "Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer" wie die Klägerin.

Es kann offenbleiben, ob der Bundesgesetzgeber planwidrig unterlassen hat, neben den in § 3 Nr. 36 EStG ausdrücklich begünstigten Angehörigen von Pflegebedürftigen oder Personen, die mit Pflege- und Haushaltshilfen eine sittliche Pflicht erfüllen, auch solche (nicht erwerbsmäßigen) Personen steuerlich zu bevorzugen, die diese vorrangig Pflegenden im Rahmen des Entlastungsbetrages unterstützen, wozu in manchen Bundesländern nach landesrechtlichen Regeln auch Nachbarschaftshelfer*innen gehören können.

Jedenfalls würde auch eine entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 36 EStG auf Nachbarschaftshelfer*innen nicht ausreichen, um diese gerade nicht in § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII genannte Vorschrift auch dort – wiederum entsprechend – zu berücksichtigen.

Dafür fehlt es zur Überzeugung des Gerichts bereits an einer Regelungslücke als Voraussetzung jeder entsprechenden Anwendung eines Gesetzes. Schon seit der Aufnahme des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch als SGB XII einerseits und der Neuregelung einer Grundsicherung für Arbeitsuchende im SGB II andererseits zum 01.01.2005 bestehen insoweit unterschiedliche Anrechnungsvorschriften. Im Regelungsbereich des SGB II wurden – anknüpfend an die zuvor bis 31.12.2004 bestehende Regelung in § 2 Satz 1 Nr. 5 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung – von Beginn an "nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung" (vergleichbar § 3 Nr. 36 EStG) von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen (§ 1 Nr. 4 der nach § 13 Abs. 1 SGB II erlassenen Verordnung in ihren unterschiedlichen Fassungen als Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld-Verordnung oder Bürgergeld-Verordnung). Im Bereich des SGB XII existiert eine derartige Vorschrift aber von Beginn an nicht. Von einem gesetzgeberischen Versehen kann insoweit jedenfalls nicht mehr ausgegangen werden, nachdem die Regelung des Einkommens in § 82 SGB XII mehrfach, teilweise grundlegend geändert wurde. Insbesondere wurde die Vorschrift mit der Neufassung durch das Teilhabestärkungsgesetz vom 02.06.2021 (BGBl. I 2021, 1387) an die Struktur des SGB II angepasst wurde, indem nicht als Einkommen zu berücksichtigende / nicht zum Einkommen gehörende Einnahmen in Absatz 1 Satz 2 numerisch (zunächst Nr. 1. – 4.) aufgezählt wurden. Die Ausnahmeregelung wurde sodann mit dem Bürgergeld-Gesetz (BGBl. I 2022, 2328) im Gleichlauf mit § 11a SGB II ergänzt und in diesem Zuge auch (unter anderem) die zuvor in § 82 Abs. 2 Satz 2 SGB XII enthaltene Vorschrift zu Einnahmen, die nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG steuerfrei sind, systematisch richtig Absatz 1 Satz 2 zugeordnet. Weitere Änderungen des SGB II bei der Berücksichtigung von Einkommen wurden mit dem Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze (BGBl. I 2023, Nr. 408) auf das SGB XII übertragen (vgl. Gesetzesbegründung in BR-Drs. 224/23 S. 1, 22).

Nach diesen mehrfachen Überarbeitungen und teilweisen Anpassungen des § 82 SGB XII an die Regelungen zum SGB II kann von einer Planwidrigkeit der verbliebenen differierenden Behandlung von steuerfreien Einnahmen einer Pflegeperson (ggf. analog im Rahmen des Entlastungsbetrages) nicht ausgegangen werden. Wenn aber im Bereich des SGB II neben der Regelung zur Nichtberücksichtigung von nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG steuerfreien Einnahmen eine ausdrückliche Vorschrift für die Behandlung steuerfreier Einnahmen einer Pflegeperson in Entsprechung von § 3 Nr. 36 EStG existiert, kann deren Fehlen im SGB XII nicht im Wege einer Analogie zu § 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG in § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB XII hineininterpretiert werden. Vielmehr ist von einer gewollt unterschiedlichen Behandlung dieser Einnahmen in den Regelungsbereichen von SGB II und SGB XII seit Existenz dieser Gesetze ab 01.01.2005 auszugehen, an der die Aufnahme zugelassener Nachbarschaftshelferinnen in den Kreis der Anbieterinnen von Entlastungshilfe nach § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI durch § 4a PfluV nichts geändert hat.

Darüber, ob es gesellschaftlich sinnvoll erscheint, durch eine diesbezügliche Anrechnungsfreiheit auch Leistungsbeziehende nach dem SGB XII zur Erbringung derartigen bürgerschaftlichen Engagements zusätzlich zu motivieren, hat nicht das Gericht, sondern im Rahmen der Gewaltenteilung allein der Gesetzgeber zu entscheiden.

Nach der derzeitigen Rechtslage war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache. Die Berufung ist ohne Zulassung statthaft, da laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind, § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG.

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