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2-06 O 347/25•LG Frankfurt 6. Zivilkammer, 2026-05-27, 2-06 O 347/25
2-06 O 347/25Cantonal CourtMay 27, 2026
1. Wird ein einfaches Lichtbild gemäß § 72 UrhG mittels Künstlicher Intelligenz (KI) überarbeitet, kann das Ergebnis aus dem Schutzbereich des Ursprungsbildes herausfallen. 2. Zur Schutzfähigkeit von CAD-Bildern
Entscheidungsdatum: 2026-05-27
Aktenzeichen: 2-06 O 347/25
ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2026:0527.2.06O347.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Wird ein einfaches Lichtbild gemäß § 72 UrhG mittels Künstlicher Intelligenz (KI) überarbeitet, kann das Ergebnis aus dem Schutzbereich des Ursprungsbildes herausfallen.
Zur Schutzfähigkeit von CAD-Bildern
Die Entscheidung ist anfechtbar
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien streiten um Unterlassungs- und Annexansprüche wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung.
Der Kläger entwickelt seit 2022 und vertreibt als Einzelunternehmer Kabeldurchführungen aus thermoplastischem Polyurethan für Photovoltaikanlagen ("PV-Anlagen"). Er vertreibt diese unter dem Namen "G" seit dem ...2024 über die Plattform ebay.de.
Die Beklagte vertreibt und bewirbt unter dem Nutzernamen "N" ebenfalls auf der Plattform ebay.de Kabeldurchführungen für PV-Anlagen.
Im April 2025 stellte der Kläger fest, dass die Beklagte ein seinem Produkt sehr ähnliches Produkt anbot und auch Produktbilder verwendete, die denen des Klägers ähnlich sahen (vgl. Anlage K1).
| Kläger (Anlage B1) | Beklagte (Anlage B2) |
|---|---|
| [Bild] | [Bild] |
Der Kläger stellte sein Bild in das KI-System ChatGPT ein und ließ sein Bild dort mit folgendem Prompt bearbeiten: "erstelle eine realistisch oder clean gerenderte Version des vorherigen Bildes und stelle es gegenüber". Dabei entstand das folgende Bild (rechts):
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Am 01.06.2025 stellte der Kläger fest, dass die Beklagte mit einem weiteren, nachfolgend abgebildeten Bild warb,
[Bild],
welches der Kläger für eine Bearbeitung seines eigenen, im Folgenden dargestellten Produktbildes hielt (Bl. 9 d.A.):
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Der Kläger forderte die Beklagte mit E-Mail vom 18.04.2025 erfolglos zur Unterlassung und Auskunftserteilung auf. Er mahnte die Beklagte sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 06.06.2025 u.a. wegen Urheberrechtsverletzung ab und verlangte Zahlung der anwaltlichen Kosten, was die Beklagte mit E-Mail vom 06.06.2025 zurückwies.
Der Kläger beantragte sodann am 25.06.2025 den Erlass einer einstweiligen Verfügung vor der hiesigen Kammer und beantragte u.a., es dem Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, das nachstehend wiedergegebene urheberrechtlich geschützte Foto des Klägers
[Bild]
zu bearbeiten und im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder zugänglich machen zu lassen (vgl. Bl. 2 d. BA). Nach einem Hinweis der Kammer hinsichtlich der fehlenden Dringlichkeit nahm der Kläger den diesbezüglichen Antrag mit Schriftsatz vom 27.06.2025 zurück. Die Kammer erließ sodann am 09.07.2025 eine einstweilige Verfügung hinsichtlich zweier Wettbewerbsverstöße (vgl. Bl. 98 ff. d.BA). Die Beklagte gab am 14.07.2025 eine Abschlusserklärung ab, jedoch keine Unterlassungserklärung hinsichtlich der hier geltend gemachten Urheberrechtsverstöße, und zahlte auch nicht die vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Der Kläger behauptet, er habe die streitgegenständlichen Produktbilder selbst erstellt. Das erste Bild (Anlage B1) habe er als Teil einer Bildserie am 14.09.2024 selbst angefertigt (vgl. Abbildungen Bl. 7 d.A.). Er habe die Bilder auf dem Dach seines Wohnhauses angefertigt, was auch an der Art der Dachziegel erkennbar sei. Bei dem zweiten Bild (Anlage B3) handele es sich um eine Darstellung, die in einem CAD-Zeichenprogramm erstellt worden sei. Das Bild sei von dem Kläger aus einem 3D-Modell erzeugt bzw. daraus gespeichert worden. Er habe seine Bilder mithilfe von Bildbearbeitungsprogrammen zugeschnitten und aufbereitet.
Die Beklagte habe das Originalbild des Klägers verwendet und mittels KI verändert. Sie habe dabei die Bilder des Klägers in ein KI-System eingespeist. Dies sei auch daran erkennbar, dass auf dem Originalbild des Klägers Drucklinien erkennbar seien, die im Bild der Beklagten übernommen worden seien.
Der Kläger ist der Ansicht, dass er gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG habe. Der Kläger sei Urheber der Produktfotos seiner Kabeldurchführungen. Das sei aufgrund der Vorlage der Bildserie bewiesen (vgl. Bl. 7 d.A.).
Die Beklagte habe die Rechte des Klägers verletzt, indem sie dessen Fotos mittels einer KI-Anwendung bearbeitet und auf eBay veröffentlicht habe. Dabei könne das Ergebnis einer Bildbearbeitung mit KI ("KI-Output") rechtsverletzend sein, wenn es mit dem Original identisch oder es in dem Original wiedererkennbar sei, sodass eine rechtsverletzende bearbeitende Vervielfältigung nach § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG vorliege. Die sich gegenüberstehenden Bilder seien zwar nicht identisch, aber das Foto des Klägers sei in der Bearbeitung der Beklagten wiederzuerkennen. Die Aufforderung eines Chatbots, vorbestehende Inhalte (hier: Fotos) zu verändern, sei eine menschlich gesteuerte, durch die KI ausgeführte Bearbeitung gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG. Auch stelle das Einpflegen in ein KI-System aufgrund der Memorisierung der Bilder in den Modellen einen Eingriff in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte des Klägers dar.
Hinsichtlich des Bildes unter Antrag zu 1a)
| Kläger (Anlage B1) | Beklagte (Anlage B2) |
|---|---|
| [Bild] | [Bild] |
sei das Bild der Beklagten (Anlage B2) offensichtlich ein Derivat des Bildes des Klägers (Anlage B1). Die Form der Dachziegel, Ort und Art der Aussparung für die Kabeldurchführung und der gewählte Blickwinkel seien die prägenden Elemente des Bildes. Die Kratzspuren seien vermutlich durch die KI-Anwendung entfernt worden. Ohnehin seien diese nicht prägend. Auch sei die genaue Anordnung der bunten Kabel nicht relevant. Prägend seien vielmehr das Dach, insbesondere die Dachziegel, die Durchführung und die Kabel an sich.
Hinsichtlich des Bildes unter Antrag zu 1.b)
| Kläger (Anlage B3) | Beklagte (Bild aus Klageantrag zu 1.b) |
|---|---|
| [Bild] | [Bild] |
resultierten die Unterschiede aus der vorgenommenen Bearbeitung der Originalbilder des Klägers. Die Unterschiede seien marginal. Prägend sei der Betrachtungswinkel, der einen Blick von schräg rechts oben auf eine Dachfläche zeige, auf welcher von links nach rechts aufsteigend die verschiedenen Größenausführungen und Dachausführungen dargestellt würden.
Selbst wenn die Beklagte die streitgegenständlichen Bilder vollkommen selbst erstellt hätte, handelte es sich dennoch um rechtsverletzende Übernahmen der Motive des Klägers. Die Beklagte habe Gestaltung (Blickwinkel, Präsentation, Gestaltungselemente) komplett übernommen, sodass die nachgemachten Fotos der Beklagten mit den Vorlagen des Klägers nahezu übereinstimmten.
Sein Auskunftsanspruch beruhe auf § 101 Abs. 1 und 2 UrhG. Ein gewerbliches Ausmaß sei gegeben. Weiter habe der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung i.H.v. 1.202,61 EUR, auf Basis eines Gegenstandswerts i.H.v. 15.000,00 EUR nach § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG, da die Abmahnung berechtigt gewesen sei und den Anforderungen des § 97a Abs. 1 UrhG entsprochen habe.
Der Kläger beantragt,
a)
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b)
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zu bearbeiten und im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder zugänglich machen zu lassen;
a) dem Kläger Auskunft zu erteilen über den jeweiligen Zeitraum des Angebots seiner Produkte unter Verwendung der Bearbeitung des klägerischen Fotos sowie weitere Arten, Orte und Zeiträume von Veröffentlichungen des bearbeiten Werks, insbesondere auf auch auf weiteren Verkaufsplattformen, Social Media Profilen, Webseiten und Webseiten dritter Personen;
b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern;
c) an den Kläger Nutzungsgebühren in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, ihr Geschäftsführer habe ihre Bilder selbst in ihren Räumlichkeiten angefertigt. Sie habe keine Bilder des Klägers bearbeitet (vgl. Anlage B5), sondern ausschließlich eigene Lichtbilder unter Einsatz von KI-Werkzeugen. Der Umstand, dass eine KI in der Lage sei, aus dem Bild des Klägers ein dem Bild des Beklagten ähnliches Resultat zu erzeugen, beweise nicht, dass der Beklagte diesen Weg gewählt habe.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Bei dem Bild des Klägers handele es sich um eine nicht schutzfähige Wiedergabe eines Standard-3D-Modells ohne notwendige Gestaltungshöhe. Bei dem Bild unter Klageantrag zu 1.a) handele es sich um eine eigene urheberrechtliche Schöpfung der Beklagten, die nach § 72 Abs. 1 UrhG geschützt sei. Es sei keine Urheberrechtsverletzung gegeben. Bei einem direkten Vergleich sei erkennbar, dass es sich um zwei ganz unterschiedliche Bilder handele (Anlagen B1 und B2): Bei dem klägerischen Bild zeigten sich Kratz- und Nutzungsspuren an den Dachziegeln; das gelb-grüne Kabel befinde sich in der Mitte des Kabelanschlusses; die Aussparung sei größer und es seien nur zwei und nicht drei Ziegelschichten zu sehen.
Das gleiche gelte für das Bild aus Klageantrag zu 1.b (vgl. Anlagen B3 und B4): Form und Farbe der Ziegel seien vollkommen unterschiedlich. Die Wellenform im Bild der Beklagten weise eine niedrigere Wellenhöhe auf. Dort sei auch kein Übergang der einzelnen Fliesen erkennbar. Der gesamte Bildausschnitt sei vollkommen unterschiedlich.
Die Beklage trägt weiter vor, dass es keinen Urheberrechtsschutz für Neigungswinkel gebe. Dachfotografien wiesen hinsichtlich des Winkels naturgemäß eine gewisse Ähnlichkeit auf. Etwaige Ähnlichkeiten in Motiv oder Perspektive seien zufällig oder lägen in der Natur des abgebildeten Gegenstands / Ortes.
Mangels Hauptanspruchs seien die geltend gemachten Annexansprüche ebenfalls unbegründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG nicht zu.
a. Das zweite streitgegenständliche Bild des Klägers (Anlage B4) ist bereits nicht schutzfähig, weder nach § 2 UrhG noch nach § 72 UrhG.
Das Bild ist nicht als Lichtbild geschützt. Es handelt sich nach den Angaben des Klägers um eine Darstellung, die mit einem CAD-Zeichenmodell erstellt wurde. CAD- und Cam-Bilder fallen nicht unter den Lichtbildschutz gemäß § 72 UrhG, da und soweit sie vom Computernutzer aus einem Programm erzeugt werden und somit keine unmittelbaren Abbildungen in Form einer Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens sind. Auch wenn somit in einem virtuellen Fotostudio "virtuelle Objekte" perspektivisch frei ausgerichtet und mit Lichtquellen ausgeleuchtet werden können, entsteht an solcherart erstellten "Abbildungen virtueller Gegenstände" kein Lichtbildschutz nach § 72, und zwar auch dann nicht, wenn die Grafik wie eine Fotografie aussieht und, ähnlich wie bei fotorealistischer Kunst, für den Betrachter der Unterschied kaum erkennbar ist (vgl. Wandtke/Bullinger/Thum, UrhG, 6. Aufl. 2022, § 72 Rn. 34 f.).
Solche Bilder können jedoch grundsätzlich, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG als Werke der angewandten Kunst oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG als wissenschaftliche oder technische Darstellungen urheberrechtlich geschützt sein Wandtke/Bullinger/Thum, UrhG, 6. Aufl. 2022, § 72 Rn. 36). Vorliegend ist bei dem zweiten Bild des Klägers (Anlage B3) die notwendige Schöpfungshöhe jedoch nicht erreicht. Es handelt sich um eine eher technische, möglichst originalgetreue Abbildung, die der Verdeutlichung der Montage der klägerischen Produkte dient. Dass hier ein hinreichender Entscheidungsspielraum bestand, der vom Kläger genutzt wurde und der sich im Bild zeigt (vgl. EuGH, GRUR 2026, 72), ist nicht ersichtlich.
b. Bei dem ersten streitgegenständlichen Bild des Klägers (Anlage B1) handelt es sich augenscheinlich um eine einfache Fotografie und damit jedenfalls um ein Lichtbild, das gemäß § 72 Abs. 1 UrhG schutzfähig ist.
Auch auf Grundlage des Vortrags des Klägers ergibt sich nicht, dass dem Bild auch Werkqualität und damit der Schutz als Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG zukommt. Lichtbildwerke müssen Ausdruck der schöpferischen Fähigkeiten ihrer Urheber sein und deren Persönlichkeit zum Ausdruck bringen. Das setzt voraus, dass dem Lichtbildner ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung stand, er also eine freie kreative Entscheidung treffen konnte. Die freie kreative Entscheidung kann sich in der Vorbereitungsphase etwa aus der Gestaltung, der Haltung der zu fotografierenden Person oder der Beleuchtung ergeben; bei der Aufnahme etwa aus dem Bildausschnitt, dem Blickwinkel oder der Atmosphäre des Fotos; bei der Herstellung des Abzugs aus der Wahl der verschiedenen Entwicklungstechniken oder Software(filter) (Dreier/Schulze/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 2 Rn. 259 m.w.N.). Die streitgegenständliche Fotografie dient erkennbar dem Zweck, die Kabeldurchführung des Klägers in der Benutzungssituation zu zeigen. Die Wahl des Bildausschnitts und des Blickwinkels folgen daher nicht einer kreativen Entscheidung, sondern der dargestellten Zweckrichtung unter naturgetreuer Abbildung des Motivs. Weitere gestaltende Elemente sind nicht erkennbar.
Der Kläger konnte auch hinreichend darlegen, dass er Lichtbildner des streitgegenständlichen Lichtbilds (Anlage B1) ist, denn er hat eine zugehörige Bildserie vorgelegt. Die Beklagte hat auch nicht bestritten, dass der Kläger das Bild auf seiner Website genutzt hat.
Der Kläger konnte jedoch nicht hinreichend darlegen und beweisen, dass die Beklagte das streitgegenständliche Bild des Klägers widerrechtlich genutzt hat.
a. Der Kläger ist hinsichtlich seines Vortrags, die Beklagte habe sein Lichtbild in unzulässiger Weise bearbeitet und diese Bearbeitung veröffentlicht, beweisfällig geblieben.
aa. Zwar hat die Beklagte unstreitig die streitgegenständlichen Bilder auf ebay.de veröffentlicht. Das Gericht vermochte jedoch nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen, hinreichenden Gewissheit zu der Überzeugung zu gelangen, dass es sich bei den von der Beklagten genutzten Bildern um unzulässige Bearbeitungen der Bilder des Klägers gemäß § 23 UrhG handelt bzw. diese in den Schutzbereich des klägerischen Lichtbilds eingreifen. Insoweit kann die Kammer bereits Zweifel daran, dass die Beklagte eigene, selbst erstellte Bilder genutzt und mittels eines KI-Systems überarbeitet hat, nicht ausräumen.
(1) Gemäß § 23 Abs. 1 UrhG dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG vor. Maßstab für die Schutzerstreckung ist, dass die schutzbegründenden individuellen Merkmale des Originals in der neuen Gestaltung wiedererkennbar sind (Dreier/Schulze/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 23 Rn. 30). Eine Bearbeitung oder Umgestaltung liegt nur vor, wenn die schöpferischen Elemente des Ursprungswerks bewusst oder unbewusst entlehnt wurden. Dafür muss der Verletzer das fremde Werk gekannt und darauf zurückgegriffen haben, wobei unerheblich ist, ob er dies bewusst gemacht hat oder er sich an das fremde Werk nicht mehr erinnert und unbewusst darauf zurückgegriffen hat.
Beruhen die Übereinstimmungen auf Zufall, verletzt dies nicht das Urheberrecht am vorbestehenden Werk. Deswegen kann bei der technischen, insbesondere der digitalen Generierung von Gestaltungen von einer Bearbeitung nur gesprochen werden, wenn schöpferische Elemente vom Original kopiert worden sind. Um eine Urheberrechtsverletzung feststellen zu können, muss das Gericht daher erstens feststellen, dass die kreativen Elemente des geschützten Werkes ohne Zustimmung genutzt wurden, und zweitens bestimmen, ob diese Elemente, d.h. solche, die Ausdruck der Entscheidungen sind, die die Persönlichkeit des Urhebers dieses Werkes widerspiegeln, wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind (EuGH, GRUR 2026, 72 Rn. 85 – Mio und konektra; OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2026 – 20 W 2/26, GRUR-RS 2026, 6153 Rn. 24). Daraus kann zwar gefolgert werden, dass eine Werkbearbeitung unter Zuhilfenahme von KI auch eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann (vgl. auch Baumann/Nordemann/Pukas, GRUR 2025, 955; Becker/Klengel/Lamertz/Lebro, NZA 2025, 960; Schaub, NJW 2023, 2145, 2147; Gerecke, GRUR-Prax 2023, 381, 383). Jedoch fehlt es regelmäßig an einer Bearbeitung oder Umgestaltung, wenn eine generative KI aufgrund abstrakter Strukturmerkmale z.B. einen vorexistierenden Text "selbstständig" generiert oder weitgehend identisch übersetzt, es sei denn, die Strukturmerkmale sind ganz oder in schöpferischen Teilen vom Original übernommen worden (vgl. Dreier/Schulze/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 23 Rn. 35 m.w.N.).
Insoweit kann eine Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG bei Nutzung eines KI-Systems allerdings schon aus dem Grunde ausscheiden, dass das Ergebnis der Überarbeitung nicht das Ergebnis einer freien kreativen Entscheidung darstellt, die in ihr zum Ausdruck kommt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2026 – 20 W 2/26, GRUR-RS 2026, 6153 Rn. 22)
(2) Im Streitfall konnte der Kläger bereits nicht zur Überzeugung der Kammer nachweisen, dass die Beklagte bei der Erstellung ihrer Bilder überhaupt auf die Bilder des Klägers zurückgegriffen hat. Der Kläger trägt hierzu vor, dass er zu Testzwecken seine Bilder in KI-Systeme eingespeist habe und dabei die Bilder der Beklagten herausgekommen seien. Daraus schließe er, dass die Beklagte diesen Weg gegangen sein müsse. Hierzu tritt der Kläger jedoch keinen Beweis an. Die Beklagte hingegen hat ihre eigenen Originalbilder vorgelegt (Anlage B5), die die sie nach eigenem Vortrag in KI-Systeme eingespeist und somit die von ihr verwendeten Bilder erzeugt habe. Bei Ansicht der Originalbilder der Beklagten ist ebenso nachvollziehbar, dass das von der Beklagten erzeugte streitgegenständliche Bild (Anlage B2) aus den Originalbildern der Beklagten erzeugt worden sein kann.
bb. Selbst wenn die Kammer jedoch unterstellt, dass die Beklagte das Lichtbild des Klägers genutzt hat, läge ein Eingriff in das Schutzrecht des Klägers nicht vor. Insoweit war zwar nicht auf die Frage einer Bearbeitung nach § 23 UrhG abzustellen, da die Beklagte schon nicht hinreichend dargelegt hat, dass das von ihr verwendete Bild Ausdruck der Persönlichkeit ihres Geschäftsführers ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2026 – 20 W 2/26, GRUR-RS 2026, 6153 Rn. 22). Jedoch greift unabhängig davon das von der Beklagten verwendete Bild nicht in den Schutzbereich des klägerischen Lichtbilds ein. Denn bei Gegenüberstellung der Bilder des Klägers und der Beklagten (Anlagen B1 und B2) ist nicht mehr davon auszugehen, dass das Original des Klägers in dem Bild der Beklagten noch hinreichend wiedererkennbar ist.
| Kläger (Anlage B1) | Beklagte (Anlage B2) |
|---|---|
| [Bild] | [Bild] |
Insoweit ist wie oben ausgeführt zu beachten, dass dem Lichtbild des Klägers lediglich der Schutz nach § 72 UrhG zukommt und nicht derjenige als Lichtbildwerk nach § 2 Nr. 5 UrhG. Der Schutzumfang bei Lichtbildern ist gegenüber dem Lichtbildwerk entsprechend reduziert (Dreier/Schulze/Schulze/Dreier, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 72 Rn. 10, 12). Denn je weniger individuell ein Werk oder eine Leistung ist, desto geringer ist sein/ihr Schutzumfang. In der Regel beschränkt sich der Schutzumfang daher auf die identische und eine nur geringfügig veränderte Übernahme des Fotos. Dagegen ist der hinreichende Abstand i.S.v. § 23 Abs. 1 UrhG bzw. der Schutzbereich des Lichtbildschutzes bereits bei umfangreicheren Veränderungen des bearbeiteten Lichtbildes gewahrt bzw. verlassen (vgl. Dreier/Schulze/Schulze/Dreier, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 72 Rn. 12 m.w.N.).
Vorliegend bestehen zwar gewisse Gemeinsamkeiten und Ähnlichkeiten zwischen dem Lichtbild des Klägers und dem von der Beklagten genutzten Bild. Der Bildausschnitt ist jedoch unterschiedlich, die Aussparung im Ziegel deutlich breiter; die Kabel sind unterschiedlich positioniert und die farbliche Position des farbigen Kabels ist offensichtlich eine andere. Auch bestehen deutliche Farbunterschiede bei den Ziegeln. Damit ist der Schutzbereich des klägerischen Lichtbilds nicht tangiert.
b. Soweit der Kläger mit seiner Klagebegründung auch die unzulässige Vervielfältigung seines Lichtbilds gemäß § 16 UrhG durch Einspeisung in ein KI-System beanstandet, hat er dies, auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung, jedoch nicht in seinen Klageantrag aufgenommen. Das Gericht ist gemäß § 308 Abs. 1 ZPO nicht befugt, dem Kläger etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Insofern enthält der Klageantrag zu 1. ausdrücklich nur die Verletzungsformen des Bearbeitens und der öffentlichen Zugänglichmachung.
Unabhängig davon ist die Kammer, wie oben dargelegt, nicht hinreichend davon überzeugt, dass die Beklagte das Lichtbild des Klägers in ein KI-System hochgeladen und damit vervielfältigt hat. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das Lichtbild des Klägers durch Einspeisung in ein KI-System aufgrund einer Memorisierung vervielfältigt wurde (vgl. dazu LG München I, GRUR 2025, 1917 – ChatGPT), kam es daher nicht mehr an.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt (§ 3 ZPO).
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