projects
28 K 913/24.WI.D•VG Wiesbaden 28. Disziplinarkammer, 2026-02-12, 28 K 913/24.WI.D
28 K 913/24.WI.DAdministrative CourtFeb 12, 2026
Einer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Erhebung der Disziplinarklage bedarf es nicht, wenn sich der Beamte inzwischen im Ruhestand befindet (ebenso: Bayerischer VGH, Urteil vom 18. März 2015 - 16a D 09.3029 -, juris Rn. 37). Bei dem Besitz kinderpornographischen Materials kommt die disziplinare Höchstmaßnahme insbesondere in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugutekommen. Eheprobleme und die zunehmende sexuelle Distanzierung durch die Ehefrau stellen keine derart von der Normalität abweichende Verhältnisse dar, dass die Annahme gerechtfertigt erscheint, es handele sich um eine Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase.
Entscheidungsdatum: 2026-02-12
Aktenzeichen: 28 K 913/24.WI.D
ECLI: ECLI:DE:VGWIESB:2026:0212.28K913.24.WI.D.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 13 HDG, § 16 HDG, § 184b StGB, § 178 SGB IX
Einer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Erhebung der Disziplinarklage bedarf es nicht, wenn sich der Beamte inzwischen im Ruhestand befindet (ebenso: Bayerischer VGH, Urteil vom 18. März 2015 - 16a D 09.3029 -, juris Rn. 37). Bei dem Besitz kinderpornographischen Materials kommt die disziplinare Höchstmaßnahme insbesondere in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugutekommen. Eheprobleme und die zunehmende sexuelle Distanzierung durch die Ehefrau stellen keine derart von der Normalität abweichende Verhältnisse dar, dass die Annahme gerechtfertigt erscheint, es handele sich um eine Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase.
Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Kläger begehrt im Wege der Disziplinarklage die Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten. Dieser ist Ruhestandbeamter im Rang eines Polizeioberkommissars a. D. (Besoldungsgruppe A 10).
Der Beklagte wurde am 00.00.0000 in I. geboren. Seine Eltern ließen sich 0000 scheiden. 0000 heiratete seine Mutter erneut. Der Stiefvater verstarb 0000. Der Beklagte besuchte von 0000 bis 0000 die Grundschule und im Anschluss die Realschule, die er 0000 abschloss.
Am 00.00.0000 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeister-Anwärter ernannt (XXX) und trat seinen Dienst bei der Hessischen Bereitschaftspolizei in J. an. Die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst (Fachprüfung I) bestand der Beklagte am 00.00.0000 mit der Abschlussnote XXX. Er wurde sodann mit Wirkung vom 0.00.0000 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister z. A. ernannt (XXX). Der Beklagte wurde vom 00.0000 bis 00.00.0000 zum Polizeipräsidium K. abgeordnet (XXX) und mit Wirkung vom 00.00.0000 in den Geschäftsbereich des Polizeipräsidiums L. versetzt (XXX). Dort wurde er mit Wirkung vom 0. 00.0000 zum Polizeimeister (XXX) und am 00.00.0000 (XXX) zum Polizeiobermeister ernannt (XXX). Mit Wirkung vom 0.00.0000 wurde der Beklagte im Wege einer Austauschversetzung zur Polizeidirektion M. versetzt (XXX) und versah seinen Dienst fortan bei der Polizeistation N.. Es folgten die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit Wirkung vom 00.00.0000 (XXX), die Beförderung zum Polizeihauptmeister mit Wirkung vom 00.00.0000 (XXX) und die Überleitung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum Polizeikommissar mit Wirkung vom 00.00.0000 (XXX). Die Ernennung zum Polizeioberkommissar erfolgte zum 00.00.0000 (XXX).
Der Beklagte wurde seit seiner Regelbeurteilung vom 0. 00 2009 (XXX) durchgehend mit einer Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung von X, einer Gesamtbewertung der Eignungs- und Befähigungsbeurteilung von X und der zugeordneten Bewertungsstufe „…“ beurteilt; zuletzt mit Beurteilung vom 00.00.0000 für den Beurteilungszeitraum 0. 00 2017 bis 00.00 2018 (XXX).
Nachdem das vorliegende Disziplinarverfahren bereits eingeleitet worden war, wurde für den Beklagten mit Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales (HAVS) K. – Versorgungsamt – vom 00. 0000 2021 ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 (spätestens ab 0. 0000 0000 GdB 50) festgestellt. Mit Ablauf des 00. 0000 2023 wurde der Beklagte wegen festgestellter Polizeidienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt (XXX).
Der Beklagte ist seit 00. 0000 0000 geschieden. Seine Ehefrau brachte zwei Kinder mit in die am 8. August 2006 geschlossene Ehe. Zudem bekam das Ehepaar am 00. 0000 0000 einen gemeinsamen Sohn.
Disziplinar- und strafrechtlich ist der Beklagte bisher nicht vorbelastet.
Dem Disziplinarverfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
Das Bundeskriminalamt (BKA) informierte mit Schreiben vom 6. Juli 2018 die Generalstaatsanwaltschaft L. am Main über Erkenntnisse, nach denen über IP-Adressen, die der Anschrift des Beklagten zugeordnet werden konnten, am 0.00.0000, 00. 00.0000, 0.00.0000, 00.00.0000 und 0.0.0000 unter den Benutzernamen „O.“, „O.“, „P.“ und „S.“ Dateien auf der Online-Chat-Plattform „R.“ hochgeladen worden seien, bei denen es sich nach dortiger Einschätzung um Kinderpornographie gemäß § 184b StGB handelte (XXX). Daraufhin wurde von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen den Beklagten und dessen unter derselben Adresse wohnhaften Bruder ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Erwerbs, des Besitzes und der Verbreitung kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 3 StGB) eingeleitet und an die Staatsanwaltschaft S. abgegeben (Az.: XXX). Infolgedessen wurden am 00. 00 2019 die Wohnung und das Fahrzeug des Beklagten durchsucht und mehrere elektronische Speichermeiden sichergestellt (vgl. Durchsuchungsbericht, XXX). In einem im Anschluss durchgeführten Gespräch gab die damalige Ehefrau des Beklagten an, dass das Ehepaar vor einer Trennung stehe; der Beklagte werde am 0.00.0000 ausziehen und habe Suizidgedanken geäußert. Der Beklagte wurde kurzzeitig in die T. Klinik in I. eingewiesen (XXX). Die Auswertung der sichergestellten Speichermedien ergab, dass auf dem Laptop des Beklagten 106 möglicherweise kinderpornographische Bilddateien und drei möglicherweise kinderpornographische Videodateien vorhanden waren.
Mit am 20. Februar 2019 ausgehändigter Verfügung vom 19. Februar 2019 wurde dem Beklagten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte verboten (XXX).
Mit Verfügung des Präsidenten des Polizeipräsidiums A. (PP A.) vom 1. März 2019 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet (XXX). Zur Begründung wurde auf das bei der Staatsanwaltschaft S. anhängige Ermittlungsverfahren Bezug genommen, wonach der Beklagte im Verdacht stehe, am 0. 00 0000 in U. über den Internetdienst „R.“ kinderpornographische Schriften ins Internet hochgeladen zu haben und jedenfalls seitdem auch zu besitzen. Durch dieses Verhalten bestehe der Verdacht, dass der Beklagte gegen die ihm gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Wohlverhaltenspflicht verstoßen und dadurch ein Dienstvergehen begangen habe. Die disziplinaren Ermittlungen wurden bis zum Abschluss des anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt.
Die Einleitungsverfügung wurde dem Beklagten am 23. April 2019 ausgehändigt (XXX).
Am 21. August 2019 erhob die Staatsanwaltschaft S. Anklage gegen den Beklagten wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften (XXX), die vom Amtsgericht S. mit Beschluss vom 7. Januar 2020 zur Hauptverhandlung zugelassen wurde (XXX).
Mit Verfügung vom 10. Januar 2020, dem Beklagten ausgehändigt am 4. Februar 2020, dehnte der Präsident des PP A. das Disziplinarverfahren aus (Bl. 154 ff. DA). Zur Begründung wurde ausgeführt, aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft S. vom 21. August 2019 gehe hervor, dass auf dem Laptop des Beklagten 106 kinderpornographische Bilddarstellungen und drei kinderpornographische Filmdarstellungen aufgefunden worden seien. Dadurch bestehe der Verdacht, dass der Beklagte gegen die ihm gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Wohlverhaltenspflicht verstoßen und dadurch ein (außerdienstliches) Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen habe. Die disziplinaren Ermittlungen blieben bis zum Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt. Der Beklagte werde Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich sei.
Mit derselben Verfügung wurde der Beklagte zu der beabsichtigten vorläufigen Dienst-enthebung und teilweisen Einbehaltung seiner Dienstbezüge angehört.
Die strafrechtliche Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht S. fand am 12. Februar 2020 statt. Der Beklagte machte umfangreiche Ausführungen zu seinen persönlichen Verhältnissen, räumte die Tat ein und gab eine von ihm vorbereitete Erklärung ab (vgl. Sitzungsniederschrift, XXX).
Der Beklagte wurde wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (vgl. Urteil des Amtsgerichts S. vom 12. Februar 2020 - XXX). Aufgrund der insgesamt 106 Bilddarstellungen und drei Videos, die teilweise den realen Missbrauch von Kindern – z. T. im Kleinkindalter – abbildeten, könne nicht mehr mit einer Geldstrafe reagiert werden, wie Staatsanwaltschaft und Verteidiger beantragt hatten. Der Beklagte erhielt zudem die Bewährungsauflage, 1.200 EUR an das „V.“ zu zahlen. Die Staatsanwaltschaft und der Beklagte legten jeweils Berufung gegen das Urteil ein.
Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2019 zeigte der Bevollmächtigte des Beklagten gegenüber dem PP A. dessen Vertretung an und beantragte Fristverlängerung und Akteneinsicht, die ihm gewährt wurden. Der Bevollmächtigte nahm mit Schriftsatz vom 6. Mai 2020 zu der beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen Stellung (XXX). Der Beklagte lasse sich wie bereits im Strafverfahren wie folgt zur Sache ein:
„Den vorgeworfenen Besitz kinderpornographischer Schriften räume ich in vollem Umfang ein.
Gleichzeitig möchte ich zum Ausdruck bringen, dass ich diese Straftat zutiefst bedauere und ich sie bereue, zumal sie definitiv nicht auf einer Neigung meinerseits beruht, sondern auf Umständen, die zusammengenommen an einem bestimmten Punkt zu meinem katastrophalen Versagen führten und die ich nachfolgend ausführen möchte. Dabei sollen meine Ausführungen keine Entschuldigung, sondern vielmehr der Versuch einer Erklärung darstellen. Tatsächlich bin ich der Meinung, dass das was passiert ist nicht zu entschuldigen ist.
Nach einer sehr harten gewalttätigen Kindheit - ab meinem neunten Lebensjahr wurde ich von dem Lebensgefährten meiner Mutter ebenso wie meiner Mutter massiv körperlich misshandelt - beschloss ich den Beruf des Polizeibeamten zu erlernen. Ich wollte einfach das Gefühl haben, anderen Menschen etwas Gutes zu tun, anderen Menschen in verschiedenen Lebenslagen zu helfen.
Nach meiner Ausbildung verstarb meine Mutter bereits sehr früh an Krebs, ebenso wie zuvor bereits mein Stiefvater (nicht der zuvor genannte gewalttätige Lebenspartner), den ich „als echten“ Vater ansah, da ich keinen Kontakt zu meinem Erzeuger hatte.
Der Tod meiner Mutter warf mich emotional mehr aus der Bahn, als ich es mir über Jahre eingestehen wollte. Ab diesem Zeitpunkt hatte ich eine tiefe und ständige Traurigkeit in mir, die mich jeden Tag begleitet.
Es wurde besser, als ich meine Ehefrau kennenlernte. Ich spürte plötzlich die Wärme, Geborgenheit und Liebe, die mir über Jahre gefehlt hatte. Meine Mutter hatte mir diese Liebe zwar auch gegeben, dennoch bestand der Alltag lange eher darin, die Gewaltorgien ihres Lebensgefährten halbwegs unbeschadet zu überstehen.
Gekrönt wurde meine Ehe mit der Geburt unseres gemeinsamen Sohnes im Jahre 0000. Der glücklichste Tag meines Lebens. Es war nie geplant, dass meine Ehefrau nochmals schwanger werden würde, da sie bereits zwei Kinder in die Ehe mitgebracht hatte. Diese beiden Kinder zog ich wie meine eigenen Kinder auf und betrachtete sie auch als meine Kinder.
Nachdem mein Sohn auf der Welt war, wurde meine Frau nochmals schwanger. Da wir mit drei Kindern bereits sehr wenig Zeit füreinander hatten, äußerte ich meine Bedenken dahingehend, ob wir als Paar dies überstehen würden. Vier Kinder hätten es aus meiner damaligen Sicht unmöglich gemacht, ein normales Paarerleben zu erfahren. Wir wären nur noch Mama und Papa gewesen.
Nach langen Diskussionen entschlossen wir uns gemeinsam, die Schwangerschaft abzubrechen. Schon kurz danach wurde mir aber bewusst, welch ein großer Fehler dies gewesen war. Ich machte mir große Vorwürfe und die immense Traurigkeit kam massiv zurück. Sie wurde wieder mein ständiger Begleiter.
Meine Frau zog sich infolge des Schwangerschaftsabbruchs immer weiter von mir zurück. Es wurden keinerlei Intimitäten mehr ausgetauscht. Dies steigerte sich immer mehr. Selbst ein einfacher Kuss oder einmal die Hand des anderen zu halten, kam nicht mehr vor. Wir lebten nur noch nebeneinander her und nicht mehr miteinander. Oft machte mir meine Frau Hoffnung auf Besserung, wenn ich ihr erklärte, wie sehr mir ihre Liebe, Zuneigung und Geborgenheit fehlte. Leider konnte sie diese aber nicht mehr mir gegenüber aufbringen.
Der absolute Tiefpunkt war dann erreicht, als meine Ehefrau mir erklärte, dass sie keinerlei Intimitäten, Zärtlichkeiten, etc. mehr mit mir ausleben möchte, weil ich unser ungeborenes Kind getötet habe. Ich glaube dies war der Zeitpunkt, an dem meine tiefe Depression wieder sehr stark aufgetreten ist.
Ich war stets der Meinung gewesen, dass der Schwangerschaftsabbruch eine gemeinsame Entscheidung gewesen war. Nunmehr suggerierte mir aber meine Frau, dass ich alleine dafür verantwortlich gewesen bin.
Ich war in den Augen meiner Frau der Schuldige, sodass ich dies mit der Zeit selbst glaubte.
Seit dieser Zeit hatte ich sehr starke Todessehnsüchte, die quasi jeden Tag vorhanden waren. Ich hatte niemals den Gedanken mich umbringen zu wollen, allerdings wünschte ich mir täglich, dass ich sterbe.
Die Liebe und Zuneigung, die ich zuvor gespürt hatte und davor - nach dem Tod meiner Mutter - nicht mehr hatte, schlug in Extremsituationen in richtigen Hass meiner Ehefrau mir gegenüber um. Zumindest wurde mir das in regelmäßigen Abständen an den Kopf geworfen.
Meine Traurigkeit, gepaart mit Selbstvorwürfen führte dazu, dass ich „echte” Schmerzen hatte, wenn ich z.B. ein küssendes Paar im Fernsehen sah. Ich wechselte die Straßenseite, wenn ich ein Paar auf der Straße sah. Ich schaute im Wohnzimmer an die Decke, wenn Liebesszenen in einem Film vorkamen. Die wechselseitige Liebe und Zuneigung in einer Partnerschaft fehlten mir sehr und ich verstand einfach nicht, warum ich diese nicht mehr erleben durfte. Ständig ging mir durch den Kopf, warum ich unser Kind getötet habe. Wenn der Schwangerschaftsabbruch nicht gewesen wäre, dann könnte ich weiterhin die von mir so sehr gewünschte Liebe und Zuneigung erleben, vielleicht zeitlich etwas eingeschränkt aber zumindest in dieser Art und Weise. In meiner Gedankenwelt war ich der Schädige für diese Situation. Ich war ein Mörder und daher stand mir das alles auch nicht mehr zu. Meine Todessehnsüchte wurden immer stärker.
Irgendwann war ich auch sexuell so frustriert, dass ich mir pornographische Filme anschaute. Ich merkte jedoch, dass dies nur zur Folge hatte, dass meine Schmerzen noch größer wurden. Mir fehlte auch der Austausch von Intimitäten und ich konnte einfach nicht mitansehen, wie andere Menschen solche hatten, gleich ob gespielt oder nicht gespielt. Die Schmerzen waren sowohl körperlich als auch seelisch zu spüren. Ich hatte Magenkrämpfe, mir wurde schlecht und vor allem wurden meine Todessehnsüchte immer ausgeprägter. Diese Empfindungen waren 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche spürbar. Ich betete schließlich jeden Tag dafür, dass ich sterbe.
Irgendwann kam es dann soweit, dass ich pornographische Filme mit immer extremeren Inhalten schaute. Ich bemerkte, dass meine Schmerzen einfach weniger wurden. Ich sah zwar Menschen, die sehr intime Dinge miteinander taten, allerdings waren diese Praktiken derart weit weg von dem, wie ich mir Zweisamkeit vorstelle, dass dies alles einen abstrakten Charakter für mich hatte. Ich konnte mir nicht vorstellen, dies auch nur im Ansatz auszuleben. Ich spürte keine Erregung hierbei, allerdings verringerte sich endlich mein Schmerz. Ich konnte sozusagen auch mal den Schmerz halbwegs abstellen, weil ich erkannte, dass es eine Art von Intimität gibt, die mir nicht fehlt, sondern mich sogar anwidert. Dies ließ meinen Schmerz und vor allem meine Todessehnsüchte ein wenig kleiner werden.
Wie ich bereits sagte, soll das alles keine Entschuldigung sein. Eigentlich auch keine Erklärung, sondern eher eine Darstellung der Umstände wie es zu meinem katastrophalen Versagen gekommen ist. Die Last dieses Versagens werde ich mein ganzes Leben tragen müssen. Ich glaube auch, dass dies gerecht ist, denn ich habe gegen meine eigenen ethischen und moralischen Vorstellungen verstoßen. Gegen etwas, was sich auch in meinem Berufsleben wahren wollte. Ich wollte Menschen helfen und verstoße auf solch inakzeptable Weise gegen meine eigenen Grundsätze. Dies werde ich mir bis ans Ende meines Lebens vorwerfen. Dafür gibt es weder eine Entschuldigung, eine Erklärung oder gar ein Vergeben. Jeder kann wir vergeben, wenn er möchte, aber ich werde mir das niemals verzeihen. Ich weiß nicht, wie gut oder schlecht ich mit dieser Schuld leben kann, aber ich weiß, dass all das, was ich durchmache gerechtfertigt ist.
Ich habe mit meiner Handlung meinen Kindern, meiner Ehefrau, meinen Geschwistern und allen Menschen, die irgendetwas für mich empfinden massiv geschadet. Ich habe auch den betroffenen Kindern in den Bildern und auch zukünftigen Kindern, die auf solch unbeschreibliche Weise missbraucht, gedemütigt und zerstört werden, geschadet. Handlungen wie meine führen dazu, dass es immer weiter solche Bilder geben wird.
Darüber hinaus habe ich auch meinem Berufsstand geschadet, denn ich sollte als Polizeibeamter gewährleisten, so etwas zu verhindern. Ich wünsche mir, dass die Möglichkeit bekommen, nochmals anderen Menschen zu helfen, auch wenn ich dies nicht Wiedergutmachung nennen kann, da man eine Handlung nicht wiedergutmachen kann.
Ich kann eigentlich nur sagen, dass es mir unsagbar leid tut.
Meine Therapie hat mir geholfen, mit meinen Schmerzen besser umzugehen und auch die Todessehnsüchte kann ich nun besser verarbeiten, auch wenn sie noch jeden Tag zu spüren sind.“
Zudem führte der Bevollmächtigte des Beklagten aus, für die disziplinarrechtliche Maßnahmenbemessung des „zweifellos mindestens mittelschweren Dienstvergehens“ werde es maßgeblich auf die abschließende strafgerichtliche Beurteilung ankommen, die vor dem Hintergrund des Abweichens des Amtsgerichts von den Anträgen der Staatsanwaltschaft und Verteidigung nach oben und der eingelegten Berufung offen sei. Zu Gunsten des Beklagten seien dessen disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, sein Geständnis und Bedauern sowie seine therapeutische Behandlung und Aufarbeitung zu berücksichtigen. Zudem würden die psychiatrischen Hintergründe der Tat einschließlich der Schuldfähigkeit des Beklagten zu klären sein. Die Höchstmaßnahme wäre weder tat- noch schuldangemessen.
Das Landgericht S. - ... Kleine Strafkammer - verwarf mit Urteil vom 5. Oktober 2020 (XXX) die Berufungen des Beklagten und der Staatsanwaltschaft (XXX). In den Urteilsgründen heißt es u. a.:
„ III.
In einer nicht näher eingrenzbaren Zeitspanne vor dem 13.02.2019 verschaffte der Angeklagte sich den Besitz an einer Vielzahl kinderpornografischer Videodateien und insbesondere digitaler Bilddateien. Er hatte in Erfahrung gebracht, dass das Betrachten dieser Bilder und Filme ihm bei der Bewältigung seiner psychischen Probleme behilflich war. Aufgrund der immer stärker werdenden Entfremdung zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau konsumierte dieser mit der Zeit Kinderpornografie mit immer extremeren Inhalten.
Am 00.00.0000 gegen XXX Uhr erfolgte aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts S. vom 00.00.0000 wegen des Verdachts des Erwerbes, Besitzes und der Verbreitung kinderpornographischer Schriften die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten. Bei dieser Durchsuchung wurde unter anderem ein Rechner der Marke W. sichergestellt und anschließend durch die Firma X. in X. ausgewertet.
Hierbei wurden neben einem sogenannten „Torbrowser“ zum anonymen Herunterladen von Daten und nicht anklagegegenständlichen tierpornografischen Bilddateien diverse kinderpornografischen Schriften entdeckt, deren Besitz der Angeklagte sich auf im Einzelnen nicht feststellbare Weise verschafft hatte.
1. Die nachfolgende Auswertung ergab, dass der Angeklagte sich am Tage der Durchsuchung im Besitz dreier kinderpornographischer Videoaufzeichnungen befand, die tatsächliche Geschehnisse wiedergeben. (…) Auf den Videos ist zu hören, dass alle 3 betroffenen Kleinkinder während des Tatgeschehens lauthals schreien.
2. Des Weiteren war der Angeklagte im Besitz von insgesamt 108 kinderpornographischen Bilddarstellungen, welche durchgehend unbekleidete oder nur zum Teil bekleidete Kinder unter 14 Jahren zeigen
a) die dazu angeleitet worden sind, obszöne Stellungen einzunehmen, bei denen ihre primären Geschlechtsmerkmale in pornographischer Weise in den Vordergrund gestellt werden,
b) bei denen an den Geschlechtsorganen der geschädigten Kinder manipuliert wird bzw. die Kinder dazu angeleitet wurden, entsprechende Manipulationen an den Geschlechtsorganen Erwachsener vorzunehmen.
c) Weitere Bilder zeigten den Missbrauch von Kleinstkindern.
Alle diese Bilder zeigen ein reales Tatgeschehen. Im Einzelnen:
| Bilder der Kategorie a) | ||
|---|---|---|
| Fundstelle | geschätztes Alter Tatopfer | Besonderheiten |
| Sonderband I Anlage 2, laufende Nr.: | ||
| 2/20 | 8 | Kind gefesselt/mit Gesichtsmaske |
| 3 | 10 | |
| 5 | 10 | Kind auf nackter Frau liegend |
| 6 | 10 | |
| 7 | 4 | |
| 8 | 6 | |
| 12 | < 1 | |
| 16/17 | <1 | |
| 21-27 | 13 | Bildserie |
| Bilder der Kategorie b) | ||
|---|---|---|
| Fundstelle | geschätztes Alter Tatopfer | Besonderheiten |
| Sonderband I Anlage 2, laufende Nr.: | ||
| 1 | 10 | |
| 4 | 8 | |
| 9/10 | 1-10 | diverse Tatopfer |
| 11 | 3 | nackter Penis an Vagina |
| 13 | < 1 Jahr | nackte Frau mit verhülltem Kopf über Säugling |
| 14 | 2 | |
| 18/19 | 2 | Kind wird Kopf fixiert und zum Oralsex mit nacktem Mann gezwungen |
| 28 – 106 | 4 | Bilderserie: |
| Frau mit Kind in zunehmendem Entkleidungszustand. Wechselseitige Manipulation an Geschlechtsorganen und Zurschaustellung der Vagina | ||
| Sonderband Beweismittel: | ||
| Blatt 1 | 8 | Tatopfer knieend. Frau führt Tatopfer von hinten möhrenähnlichen Gegenstand vaginal oder rektal ein |
| Blatt 2 | 8 | nacktes Mädchen befriedigt nackten Mann oral |
| Blatt 4 | 8 | nacktes Mädchen bei Oralsex mit Mann |
| Blatt 5 | 8 | nacktes Mädchen bei Oralsex mit nacktem Mann |
| Bilder der Kategorie c) | ||
| Fundstelle | geschätztes Alter Tatopfer | Besonderheiten |
| Sonderband I Anlage 2 I, laufende Nr.: | ||
| 14 | <1 | Manipulation an Hoden |
| 15 | 1 | Penis in Mund Kleinkind |
Im Übrigen wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die in Augenschein genommenen Bilder an mitgeteilter Stelle der aufgeführten Gutachtensonderbände verwiesen.
IV.
[…]
V.
A) Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich des Besitzes kinderpornografischer Schriften (§ 184b Abs. 3 StGB) strafbar gemacht.
B) Entgegen der im Rahmen eines Antrages auf Einholung eines Gutachtens aufgestellten Behauptung des Angeklagten war dessen Steuerungsfähigkeit im Tatzeitraum nicht in erheblicher Weise eingeschränkt. Der Besitz kinderpornografischer Schriften ist ein Dauerdelikt. Die Annahme, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten könnte über den gesamten Tatzeitraum als Auswirkung seiner Depression oder seiner steigenden sexuellen Frustration erheblich eingeschränkt gewesen sein, ist fernliegend, ohne dass es für diese Einschätzung einer fachärztlichen Beratung der Kammer bedurft hätte. Eine kausale Beziehung zwischen einer Depression und der Neigung zur Beschaffung kinderpornografischer Schriften ist fernliegend.
Bis zum Zeitpunkt der Durchsuchung war der Angeklagte im Übrigen weder durch die Depression, noch durch die zunehmende sexuelle Frustration infolge der Distanzierung seiner Ehefrau an der Ausübung seiner Diensttätigkeit gehindert. Der Angeklagte mag bei Betrachtung der Bilder die von ihm geltend gemachte Erleichterung seiner Leiden empfunden haben. Ein intellektuell nicht beherrschbarer psychischer Zwang zur Beschaffung der in Rede stehenden Dateien war hiermit aber sicher nicht verbunden. Dies erschließt sich schon aus der Tatsache, dass der Angeklagte nach der Durchsuchung seiner Wohnung bei [F]ortbestehen seiner privaten Probleme - wie er einräumt - ohne Weiteres davon Abstand nehmen konnte, sich weitere entsprechende Bilder zu beschaffen.
Der Angeklagte hat zu Beginn seiner emotionalen Einlassung zur Sache und auch in deren Verlauf immer wieder betont, diese diene nicht dazu, seine eigene Verantwortung am Geschehen herunterzuspielen. Die Geltendmachung einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ist aber eine exakt hierauf abzielende Schutzbehauptung.
VI.
Der Strafzumessung hat die Kammer den Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren) zu Grunde gelegt.
Für den Angeklagten sprach dessen Geständnis in einem frühen Verfahrensstadium, auch wenn die Sicherstellung der Daten in der allein vom Angeklagten bewohnten Wohnung nur geringen Raum für ein Abstreiten gelassen hätte. Auch der bislang untadelige und durchaus verdienstvolle Verlauf seiner Polizeilaufbahn und das Fehlen strafrechtlicher Vorbelastungen hat die Kammer ebenso wie dessen Verzicht auf die Rückgabe der Tatmittel strafmildernd gewertet. Gleiches gilt für die dem Angeklagten infolge seiner Tat drohenden erheblichen dienstrechtlichen Nachteile. Die problematischen Umstände seiner Kindheit und die durch die faktische Trennung von seiner Ehefrau erschwerten persönlichen Umstände hat die Kammer mildernd gewertet. Gegen den Angeklagten spricht zunächst die erhebliche Anzahl der verschafften Dateien.
Einschränkend war hier indes zu berücksichtigen, dass es sich in den aufgeführten Fällen um Bildserien mit nur einem Tatopfer handelt. Strafschärfend war zu werten, dass alle Darstellungen reale Geschehen wiedergeben. Strafschärfend hat die Kammer ferner gewertet, dass es sich bei den abgebildeten Opfern in mehreren Fällen um völlig wehrlose Kleinstkinder handelt, die - wie durch das Abspielen der erwähnten Videodateien ersichtlich wurde - ganz massiv unter den Übergriffen leiden. Die Kammer hat unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von 6 Monaten erkannt.“
Das Urteil wurde am 24. März 2021 rechtskräftig, nachdem das Oberlandesgericht L. mit Beschluss vom 00. 00 0000 (XXX) die Revision des Beklagten als unbegründet verworfen hatte (XXX)
Der Präsident des PP A. ordnete mit Verfügung vom 5. November 2020, dem Beklagten zugestellt am 12. November 2020, die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten an (XXX). Hinsichtlich der vorläufigen Einbehaltung von Dienstbezügen wurde in demselben Schreiben und nach erneuter Prüfung mit weiterem Schreiben vom 4. Mai 2022 jeweils mitgeteilt, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen. Mit dem Schreiben vom 4. Mai 2022 wurde zudem die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens verfügt und Y. zum Ermittlungsführer bestellt (XXX).
Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wurde mit Datum vom 24. Juni 2022 gefertigt (XXX) und dem Bevollmächtigten des Beklagten am 6. Juli 2022 zugestellt.
Der Beklagte beantragte mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 13. Juli 2022, ein fachpsychiatrisches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Beklagte bei Begehung der ihm vorgeworfenen außerdienstlichen Dienstpflichtverletzung schuldunfähig oder eingeschränkt schuldfähig gewesen ist (Bl. 388 ff. DA). Die der Stellungnahme vom 6. Mai 2020 zugrundeliegende Einlassung des Beklagten dokumentiere, dass er sich im Zeitpunkt der Tatbegehung in einem psychischen und emotionalen Ausnahmezustand befunden habe, der zum unverschuldeten Verlust seiner Steuerungsfähigkeit geführt habe.
Mit Schreiben vom 15. März 2023 beauftragte der Präsident des PP A. die Ärztin Z. mit der Erstellung eines fachpsychiatrischen Gutachtens. Untersucht werden sollte, ob es konkrete Anhaltspunkte für eine beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit bzw. verminderte Schulfähigkeit oder Schuldunfähigkeit des Beklagten zum Tatzeitpunkt aufgrund von psychiatrischen Symptomen, Krankheiten oder Störungen gebe.
Das forensisch-psychiatrische Gutachten der Ärztin Z. vom 7. Oktober 2023 ging am 13. Oktober 2023 beim PP A. ein (XXX). Es kam zu dem Ergebnis, dass zum Beurteilungszeitpunkt zwar eine depressive Störung, leichte bis mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.01-F33.11) bestehe, aber keine psychiatrischen Anknüpfungstatsachen formuliert werden könnten, die eine krankheitsbedingt eingeschränkte Steuerungsfähigkeit, erheblich verminderte Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit nahelegten. Das Gutachten wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten am 12. Dezember 2023 zur Kenntnis gegeben.
Mit Datum vom 31. Januar 2024 wurde von dem Ermittlungsführer ein ergänzendes wesentliches Ergebnis der disziplinaren Ermittlungen gefertigt (Bl. 509 ff. DA). Dieses wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten am 14. Februar 2024 zugestellt. Dem Beklagten wurde Gelegenheit zur Beantragung weiterer Ermittlungen und zur abschließenden Stellungnahme gegeben.
Nach eingeräumter Fristverlängerung erfolgte mit Schreiben vom 2. April 2024 eine weitere Stellungnahme des Bevollmächtigten des Beklagten (Bl. 546 ff. DA). Er nahm Bezug auf die Stellungnahme vom 6. Mai 2020 und wies ergänzend darauf hin, dass aus dem eingeholten Sachverständigengutachten hervorgehe, dass bei dem Beklagten im Tatzeitpunkt eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger Episode (ISD-10:1133.1) vorgelegen habe. Es lägen keine Hinweise für eine paraphile Störung oder andere sexuell deviante Störungsbilder vor. Das Handeln des Beklagten lasse sich danach vielmehr als dissexuelle Verhaltensweise einordnen, die sich mit Emotionsregulationsproblemen und sozio-affektiven Defiziten des Beklagten erklären ließen. Dies sei bei der Beurteilung der Schwere der Tat zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, habe jedoch keinen Eingang in den ergänzenden Ermittlungsbericht gefunden.
Obgleich der Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme eröffnet sei, sei diese aus den in der Stellungnahme vom 6. Mai 2020 genannten Gründen nicht in Betracht zu ziehen. Zudem sei schlussendlich zu konstatieren, dass die von dem Beklagten verwirklichte Straftat nicht dessen Persönlichkeit entspreche, sondern vielmehr im Gegensatz zu der Persönlichkeit stehe, die er mit seinem dienstlichen Verhalten stets verkörpert habe. Hieraus sei der Schluss zu ziehen, dass die dem Beklagten vorgeworfenen Taten in einer negativen Lebensphase stattgefunden hätten, die dieser zwischenzeitlich aus eigenem Antrieb, mithilfe seiner Therapeuten und insbesondere auch seiner Partnerin überwunden habe.
Unter Berücksichtigung des von dem Beklagten privat und dienstlich bis zur streitgegenständlichen Dienstpflichtverletzung gezeigten Persönlichkeitsbildes, seiner dienstlichen Verdienste und auch seines Nachtatverhaltens müsse in Abwägung mit den eine Aberkennung des Ruhegehalts allein rechtfertigenden generalpräventiven Erwägungen festgestellt werden, dass noch keine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit festgestellt werden könne, die zu Lasten des Beklagten die Höchstmaßnahme rechtfertige. Es werde eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Maßnahme angeregt, die der Beklagte akzeptieren werde.
Mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom 27. März 2024 wurde dem Beklagten die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen (XXX). Zuvor hatte der Bewährungshelfer des Beklagten mitgeteilt, der Beklagte klage weiter über massive Depressionen sowie Schuld- und Schamgefühle aufgrund der Tat. Er habe sich im Bewährungsverlauf verbindlich und absprachefähig gezeigt und Termine zuverlässig eingehalten, verfüge zudem über ein unterstützendes Netzwerk aus Freunden, Bekannten, ehemaligen Mitpatienten und seinen Geschwistern und sei psychiatrisch angebunden (XXX).
Mit Schriftsatz des Präsidenten des PP A. vom 17. Juni 2024, bei Gericht eingegangen am 18. Juni 2024, hat der Kläger Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht K. erhoben.
Hinsichtlich des Sachverhalts verweist der Kläger auf das Urteil des Amtsgerichts S. vom 12. Februar 2020, dessen tatsächliche Feststellungen für das Disziplinarverfahren bindend seien.
Durch das von ihm gezeigte Verhalten, d. h. die vorsätzliche Begehung des Straftatbestandes des § 184 Abs. 3 StGB habe der Beklagte außerdienstlich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) in eklatanter Art und Weise verstoßen und damit ein schwerwiegendes Dienstvergehen i. S. d. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen.
Die Höchstmaßnahme wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften sei vorliegend die einzig vertretbare Maßnahme, da das strafbare Verhalten auf Grund der Tatumstände, insbesondere nach Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen sei und dem Beklagten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugutekämen.
Das Dienstvergehen wiege schwer. Wer kinderpornographische Schriften besitze (§ 184b Abs. 3 StGB), trage durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Verstöße gegen die einschlägigen strafrechtlichen Schutzbestimmungen setzten den Täter in hohem Maße der Missachtung aus. Deshalb führe die Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornographischen Materials durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu einem völligen Ansehensverlust. Bei einem Polizeibeamten wie dem Beklagten ergebe sich die besondere Eignung, das Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen und damit die Disziplinarwürdigkeit eines derartigen Fehlverhaltens bei – wie hier – außerdienstlicher Begehung auch aus dessen Dienstbezug. Von der Öffentlichkeit sei kein Verständnis dafür zu erwarten, dass sich ein Polizeibeamter, zu dessen Kernaufgaben es gehöre, sich an Recht und Gesetz zu halten sowie Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und aufzuklären, Kinderpornographie besitze und verbreite. Vorliegend habe der Beklagte durch das festgestellte Dienstvergehen nicht nur das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren. Vielmehr sei auch unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und Abwägung aller für und gegen den Beklagten sprechender Gesichtspunkte die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt, wäre der Beklagte noch im aktiven Polizeidienst.
Unter Beachtung der Strafandrohung bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren für den Besitz kinderpornographischer Schriften i. S. v. § 184b Abs. 3 StGB sei der Orientierungsrahmen im vorliegenden Fall bis zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet.
Erhebliche Milderungsgründe, die die Schwere des Pflichtenverstoßes und sonstigen belastenden Umstände aufwiegen würden, seien nicht ersichtlich.
Die Dauer des Disziplinarverfahrens könne sich vorliegend nicht mildernd auf die Maßnahme auswirken. Eine übermäßige Verfahrensdauer könne nur im Bereich mittlerer Disziplinarmaßnahmen mildernd berücksichtigt werden, was vorliegend ausscheide.
Die geständige Einlassung im Straf- und Disziplinarverfahren könne zu Gunsten des Beklagten ebenfalls nicht angeführt werden, da keine freiwillige Offenbarung vorgelegen habe.
Das Verhalten des Beklagten stelle sich ferner nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation dar. Dies würde voraussetzen, dass die Dienstpflichtverletzung eine Kurzschlusshandlung darstelle, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden sei und sich eine Wiederholung in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten ausschließen lasse. Eine solche plötzlich entstandene Versuchungssituation habe nicht vorgelegen. Zum einen habe der Beklagte über einen längeren Tatzeitraum kinderpornographisches Material heruntergeladen. Zum anderen gebe der Beklagte selbst an, im Hinblick auf dessen unbefriedigende persönliche und sexuelle Situation immer häufiger pornographische Inhalte bis hin zu Kinderpornographie konsumiert zu haben. Diese Ausführungen verdeutlichten, dass es sich nicht um einen einmaligen, außergewöhnlichen Vorfall gehandelt habe. Trotz des eingeleiteten Therapieprozesses könne bei dem Beklagten daher eine Wiederholung nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Zur Bestimmung der Schwere des begangenen Dienstvergehens sei vorliegend neben dem Strafrahmen auch auf die vom Amtsgericht S. ausgesprochene Verurteilung von sechs Monaten Freiheitsstrafe zurückzugreifen. Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kämen in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck. Sie sei auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung. Auf dem Laptop des Beklagten seien 106 Bilddateien sowie drei Filmdarstellungen mit widerwärtigen und abartigen kinderpornographischen Inhalten vorgefunden worden, bei denen von Erwachsenen z. B. auf die Vagina von Kleinstkindern ejakuliert oder auch versucht worden sei, in die Vagina einzudringen. Die Aufnahmen ließen insgesamt auf einen erheblichen Missbrauch und ein erhebliches Leid der Geschädigten schließen. Die konkreten Tatumstände würden daher einen Schweregehalt im deutlich oberen Bereich der möglichen Begehungsformen des Besitzes kinderpornographischer Schriften aufweisen. Dies lasse die Tat des Beklagten in einem besonders verwerflichen Licht erscheinen. Das gesamte Verhalten des Beklagten sei somit von grob regelwidrigen Grenzüberschreitungen gekennzeichnet gewesen, die auf eine persönliche und charakterliche Ungeeignetheit schließen ließen. Einem solchen Beamten traue man nicht, weder als Bürger noch als jemand, der tagtäglich mit ihm zusammenarbeiten müsse. Unabhängig von der Ansehensschädigung führe der Schweregrad der Tatumstände auch unter Berücksichtigung der fehlenden Wiederholungsgefahr zu einem so nicht wiederherstellbaren Vertrauensverlust, sodass eine Weiterbeschäftigung als Polizeibeamter nicht möglich sei. Ein solcher Beamter wäre – vorausgesetzt, er befände sich noch im aktiven Polizeidienst – untragbar.
Unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens mit den mit der Verhängung der Maßnahme einhergehenden Belastungen erweise sich die Höchstmaßnahme auch als verhältnismäßige und insbesondere angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Sie beruhe auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich ausweislich seiner glaubhaften Stellungnahme im Strafverfahren bewusst gewesen sei, dass die Bilder verboten gewesen seien. Der Beklagte habe unter keinen Umständen annehmen können, dass nach der Aufdeckung seines schweren Dienstvergehens der Fortbestand seines (Ruhestands-)Beamtenverhältnisses noch in Frage kommen könnte.
Der Kläger beantragt,
dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Disziplinarklage abzuweisen,
hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
Zur Begründung nimmt der Bevollmächtigte des Beklagten zunächst Bezug auf die Einlassung des Beklagten aus dem erstinstanzlichen strafgerichtlichen Verfahren und dem Schriftsatz vom 6. Mai 2020 (s. o.).
Das Verhalten des Beklagten stelle einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Pflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und damit ein Dienstvergehen dar. Auch der bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten zu fordernde Dienstbezug sei gegeben. Für die disziplinarische Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischen Materials reiche der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Höchstmaßnahme. Eine Regeleinstufung gebe es aber nicht, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere außerdienstlicher Verfehlungen zu groß sei.
Der Kläger sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass für die Disziplinarmaßbemessung von der „Regeleinstufungsrechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen sei, obwohl das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung bereits seit geraumer Zeit aufgegeben habe. Demgegenüber seien weder im Ermittlungsbericht noch in der gesamten Disziplinarklageschrift Feststellungen zum Persönlichkeitsbild des Beklagten getroffen worden. Auch der Umstand, dass zwischenzeitlich der Strafrahmen von § 184b StGB wieder abgemildert worden sei und der Tatbestand kein Verbrechen mehr darstelle, müsse bei der Bewertung des Dienstvergehens berücksichtigt werden.
Im Rahmen der Maßnahmebemessung sei zu beachten, dass dem Beklagten nach dem Strafurteil des Landgerichts S. der Besitz von „nur“ drei Videoaufzeichnungen vorgeworfen werden könne, die nicht davon geprägt seien, dass dem missbrauchten Kind durch Vaginal-, Anal- oder Oralverkehr noch größeres Leid und Schmerzen zugefügt worden seien. Da das missbrauchte Kind jeweils „nur“ passiv zum Objekt der Selbstbefriedigung der jeweils dargestellten männlichen (erwachsenen) Person gemacht worden sei, ohne aktiv in die sexuellen Handlungen einbezogen worden zu sein, handele es sich dabei um „minderschwere Missbrauchshandlungen“.
Bei 78 der vorgeworfenen 108 kinderpornographischen Bilddarstellungen handele es sich um eine Bilderserie, in der eine erwachsene Frau und ein Kind gemeinsam vor der Kamera posierten. Dieses Posieren geschehe eher „spielerisch“ in der Art, dass das Kind die Posen und die teilweise hierfür vorgenommenen Verkleidungen der erwachsenen Person (Mutter) nachahme. Auch dabei handele es sich um „minderschwere Missbrauchshandlungen“. Abgesehen von fünf Darstellungen von Oralverkehr zwischen einem weiblichen Kind und einem Mann sowie einer fotografischen Darstellung, bei der die Alterseinordnung des Tatopfers aus Sicht des Beklagtenvertreters nicht möglich sei, sei strafgerichtlich nicht festgestellt worden, dass Oral-, Anal- oder Vaginalverkehr Gegenstand der Abbildungen wäre.
Insoweit sei festzustellen, dass das streitrelevante Verhalten des Beklagten aufgrund der Tatumstände, insbesondere also nach Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, bereits nicht als besonders verwerflich eingestuft werden könne. Vielmehr lasse sich erkennen, dass der Beklagte tatsächlich nur eine sehr geringe Anzahl an kinderpornographischen Darstellungen und Videoaufzeichnungen besessen habe und nur fünf dieser Darstellungen einen sexuellen (Oral-)Verkehr zum Gegenstand hätten. Die Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Orientierungsrahmen sei deshalb nicht gerechtfertigt.
Der Beklagte habe nach den Feststellungen der Sachverständigen Z. keinerlei pädophile Neigungen, sondern eine dissexuelle Verhaltensweise gezeigt, die aufgrund der bei dem Beklagten festzustellenden Emotionsregulationsproblemen mit sozio-affektiven Defiziten erklärbar sei. Obgleich dies nicht zur Annahme einer Schuldunfähigkeit oder eingeschränkten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit geführt habe, müsse es bei der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes und der Tatbegehung berücksichtigt werden, was der Kläger unterlassen habe. Es sei daher zu konstatieren, dass die von dem Beklagten verwirklichte Straftat nicht seiner Persönlichkeit entspreche, sondern in einer negativen Lebensphase stattgefunden habe, die der Beklagte zwischenzeitlich aus eigenem Antrieb, mithilfe seiner Therapeuten und insbesondere auch seiner Partnerin in dem Bewusstsein überwunden habe, an sich zur Weiterentwicklung seiner Persönlichkeit weiter arbeiten zu müssen, um einen Rückfall in diese negative Lebensphase auszuschließen.
Zu Gunsten des Beklagten sei schließlich zu berücksichtigen, dass er mit Ausnahme des streitgegenständlichen Sachverhalts strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Er habe eine tadellose und einwandfreie Vita als Polizeibeamter und sei zweimal mit einer Lebensrettermedaille ausgezeichnet worden. Er sei von Anfang an kooperativ und geständig gewesen.
Unter Berücksichtigung dieses von dem Beklagten sowohl privat als auch dienstlich bis zur streitgegenständlichen Dienstpflichtverletzung gezeigten Persönlichkeitsbildes, seiner dienstlichen Verdienste und auch seines Nachtatverhaltens müsse daher in Abwägung mit generalpräventiven Erwägungen, die allein geeignet seien eine Aberkennung des Ruhegehalts zu rechtfertigen, festgestellt werden, dass noch keine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit festgestellt werden könne, die die Höchstmaßnahme rechtfertige.
Zusammenfassend sei zu konstatieren, dass vorliegend der Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme zwar eröffnet, aber dessen Ausschöpfung im Einzelfall des Beklagten unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes nicht tatangemessen sei. Ein endgültiger Vertrauensverlust seitens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit könne mit Blick auf den Einzelfall noch nicht angenommen werden. Daher sei auf eine mildere Maßnahme als die Aberkennung des Ruhegehaltes zu erkennen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der vorgelegten Behördenakten (4 Hefter Personalakte [Unterordner A, B Bd. I, B Bd. II und C], 2 Ordner Disziplinarakte - Az.: … - und 1 schwarzer Hefter zum Sachverständigengutachten) sowie der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft S. (2 Bd. Az.: …) Bezug genommen. Dieser Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen und liegt dieser Entscheidung zugrunde.
Die Disziplinarklage ist zulässig.
Sie ist formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 Satz 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben worden. Der persönliche und berufliche Werdegang des Beklagten, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, sowie die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel sind in der am 18. Juni 2024 eingegangenen Disziplinarklageschrift vom 17. Juni 2024 geordnet dargestellt.
Der Präsident des PP A.war gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 i. V. m. § 2 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. Juni 2015 (GVBl. 2015, 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2023 (GVBl. 2023, 687), für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig.
Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklageschrift i. S. d. § 60 HDG liegen nicht vor.
Soweit seitens des Beklagten vorsorglich die nicht ordnungsgemäße Beteiligung von Personalrat und Schwerbehindertenvertretung gerügt wurde, sind keine Mängel ersichtlich.
Eine Beteiligung des Personalrates im Disziplinarverfahren ist mangels entsprechender gesetzlicher Regelung im hessischen Landesrecht nicht erforderlich (Hessischer VGH, Urteil vom 28. September 2015 - 28 A 809/14.D -, juris Rn. 188 f.; VG Wiesbaden, Urteil vom 19. Januar 2018 - 28 K 338/14.WI.D -, juris Rn. 79). Hierauf sowie auf die Möglichkeit, zur Unterstützung den Personalrat einzuschalten, wurde der Beklagte in der Einleitungs- und in der Ausdehnungsverfügung jeweils hingewiesen.
Auch einer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bedurfte es nicht. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 1. März 2019 sowie der Ausdehnung am 10. Januar 2020, die ohnehin nur eine bloße Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung erfordern würden, lag eine Schwerbehinderung des Beklagten noch nicht vor. Erst mit Bescheid des HAVS vom 00. 0000 2021 wurde bei dem Beklagten ein GdB von 70 festgestellt.
Vor der Erhebung der Disziplinarklage bedurfte es im vorliegenden Fall ausnahmsweise ebenfalls keiner Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (mehr), da sich der Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits im (vorläufigen) Ruhestand befand. Die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 SGB IX dienen dazu, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle zu fördern (§ 178 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Nach diesem Gesetzeszweck besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, die Schwerbehindertenvertretung hinsichtlich schwerbehinderter Ruhestandsbeamter zu beteiligen, da diese nicht mehr auf der Dienststelle beschäftigt sind (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 18. März 2015 - 16a D 09.3029 -, juris Rn. 37 zu § 95 SGB IX a. F. unter Verweis auf Hessischer VGH, Beschluss vom 19. Juni 1995 - DH 1836/91 -, juris Rn. 6).
Darüber hinaus sind keine Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklageschrift gerügt worden und auch keine wesentlichen Mängel erkennbar.
Die zulässige Disziplinarklage ist auch begründet.
Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht fest, dass der Beklagte ein schweres außerdienstliches Dienstvergehen begangen hat (§§ 34 Satz 3 i. V. m. 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), das vorliegend zur Aberkennung des Ruhegehalts führt (§§ 65 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2, 15, 16 Abs. 2 Satz 2 HDG).
Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Der Beklagte hat, indem er zum Zeitpunkt der Durchsuchung seiner Wohnung am 00. 0000 2019 sowie in einer nicht näher eingrenzbaren Zeitspanne davor 106 kinderpornographische Bilddarstellungen und drei kinderpornographische Videodarstellungen besessen hat, den Tatbestand des Besitzes kinderpornographischer Schriften vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft erfüllt und dadurch zugleich gegen seine Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG in der im maßgeblichen Zeitraum des Dienstvergehens geltenden Fassung vom 7. Dezember 2018 (a. F.) verstoßen.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Sachverhalts geht die Disziplinarkammer dabei von den Feststellungen des Urteils des Landgerichts S. vom 5. Oktober 2020 (XXX) aus. Diese Feststellungen sind gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 HDG für die Disziplinarkammer bindend. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 HDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Disziplinargericht bindend. Dieses hat jedoch nach Satz 2 die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Die Feststellungen des Urteils des Landgerichts S. vom 5. Oktober 2020 betreffen denselben Sachverhalt wie das vorliegende Disziplinarverfahren und sind nicht offenkundig unrichtig.
Dies gilt insbesondere auch für die Feststellungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit des Beklagten. Das Landgericht hat sich in seinem Urteil mit dem Vorbringen des Beklagten zu seiner privaten und psychischen Situation im Tatzeitraum, auf das sich der Beklagte auch im vorliegenden Disziplinarverfahren bezieht, auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Annahme einer erheblichen Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit über den gesamten Tatzeitraum fernliegend sei, ohne dass es insoweit einer fachärztlichen Einschätzung bedurfte.
Die Bindungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 HDG gelten sowohl für die Frage der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB als auch für die Frage der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB. Anhaltspunkte für eine offenkundige Unrichtigkeit dieser Feststellungen, sodass die erneute Prüfung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 HDG zu beschließen wäre, sind nicht ersichtlich. Wegen dieser Bindungswirkung ist dem Disziplinargericht eine eigene Beweisaufnahme mittels insbesondere der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht gestattet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 2 B 22/19 -, juris Rn. 9; Urteil vom 20. April 2023 - 2 A 18/21 -, juris Rn. 41 zu § 57 BDG).
Dasselbe galt nach § 26 Abs. 1 HDG – ohne dass dort die Möglichkeit, eine erneute Prüfung zu beschließen besteht – auch bereits im behördlichen Disziplinarverfahren. Der Kläger hätte deshalb das forensisch-psychiatrische Gutachten der Ärztin Z. vom 7. Oktober 2023 gar nicht einholen dürfen, sondern hätte den Beweisantrag des Bevollmächtigten des Beklagten vom 13. Juli 2022 als unzulässig ablehnen müssen. Eine Berücksichtigung des verfahrensfehlerhaft eingeholten Gutachtens käme daher allenfalls zu Gunsten des Beklagten in Betracht, sofern sich daraus – abweichend von den strafgerichtlichen Feststellungen – medizinische Anhaltspunkte für das Vorliegen einer zum Tatzeitpunkt bestehenden seelischen Störung des Beklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB ergeben hätten (vgl. dazu jüngst OVG Niedersachsen, Urteil vom 25. Februar 2026 - 3 LD 10/24 -, juris Rn. 113) – was hier jedoch nicht der Fall ist.
Dies zugrunde gelegt, hat der Beklagte durch den vom Landgericht festgestellten Besitz kinderpornographischer Bild- und Videodateien offenkundig gegen seine in § 34 Satz 3 BeamtStG a. F. normierte Wohlverhaltenspflicht verstoßen, wonach das Verhalten von Beamtinnen und Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die ihr Beruf erfordern. Ein Beamter, der vorsätzlich kinderpornographische Schriften im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB i. V. m. § 184b StGB a. F. besitzt, verstößt gegen diese Pflicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Oktober 2024 - 31 A 1080/21.O -, juris Rn. 70 f. m. w. N.).
Da die kinderpornographischen Dateien ausschließlich auf einem privaten, in der Wohnung des Beklagten befindlichen Datenträger gespeichert waren, war sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden, weshalb der Beklagte das Dienstvergehen außerdienstlich begangen hat.
Die demnach zu prüfenden qualifizierenden Voraussetzungen für das Vorliegen eines außerdienstlichen Dienstvergehens gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sind hier erfüllt. Außerdienstliches Verhalten des Beamten verstößt gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG a. F., wenn es geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das außerdienstliche Verhalten einen hinreichenden Bezug zu dem Statusamt des Beamten aufweist, so dass es nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung seines Amtes zulässt, also Zweifel daran weckt, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird. Zum anderen verstößt ein außerdienstliches Verhalten gegen berufliche Erfordernisse im Sinne von § 34 Satz 3 BeamtStG a. F., wenn dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann. Letzteres ist jedenfalls dann der Fall, wenn es sich bei dem außerdienstlichen Fehlverhalten um eine vorsätzlich begangene Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. Durch die Bewertung des Fehlverhaltens als strafbar hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne weiteres darauf schließen, dass entsprechendes Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris Rn. 24; Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, juris Rn. 15 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. November 2015 - 3d A 105/12.BDG -, juris Rn. 61; Urteil vom 15. November 2016 - 3d A 1826/12.O -, juris Rn. 29).
Vorliegend lässt das Verhalten des Beklagten insgesamt nachteilige Schlüsse auf die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16/10 - juris; Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 B 37/12 -, juris). Bei einem Polizeibeamten wie dem Beklagten ergibt sich die besondere Eignung, das Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen und damit die Disziplinarwürdigkeit derartigen Fehlverhaltens bei – wie hier – außerdienstlicher Begehung aus dessen Dienstbezug. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen; sie genießen in der Öffentlichkeit – insbesondere auch für schutzbedürftige Personen – eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten – gerade zu Lasten Schutzbedürftiger – begehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, juris Rn. 22 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. November 2018 - 3d A 2759/17.BDG -, juris Rn. 75; Urteil vom 8. Oktober 2024 - 31 A 1080/21.O -, juris Rn. 76). Insofern ist nicht von Bedeutung, wann, ob und in welchem Umfang der Beklagte mit der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten der fraglichen Art dienstlich betraut war oder Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen hatte. Anknüpfungspunkt für die Bewertung ist sein Amt im statusrechtlichen Sinn (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, juris Rn. 16, 23 und - 2 C 25/14 -, juris Rn. 14 ff., jeweils m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. November 2018 - 3d A 2759/17.BDG -, juris Rn. 77).
Da der gesetzliche Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB in der im Tatzeitraum geltenden Fassung vom 1. Juli 2017 (a. F.) bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren reichte, hat der Gesetzgeber zudem zu erkennen gegeben, dass er dieses Fehlverhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ebenfalls bereits ohne Weiteres darauf schließen, dass das außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die nicht hingenommen werden kann.
Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 12 ff.). Beamtinnen und Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HDG). Ruhestandsbeamtinnen und -beamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 HDG).
Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris Rn. 22). Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ (§ 16 Abs. 1 Satz 2 HDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 13), insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2005 - 1 D 1/04 -, juris).
Zur Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens und des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangenen Straftat hervorgerufen wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowohl für außer- als auch für innerdienstliche Dienstvergehen auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen (außerdienstlich: BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13/10 -, juris Rn. 25; innerdienstlich: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 19).
So reicht der Orientierungsrahmen jedenfalls dann bis zur Höchstmaßnahme, wenn ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat begehe, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, BVerwGE 154, 10, juris Rn. 20; Urteil vom 13. Juli 2023 - 2 C 7/22 -, BVerwGE 179, 328, juris Rn. 42).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn der in § 184b Abs. 3 StGB a. F. vorgesehene Strafrahmen für den Besitz kinderpornografischer Schriften betrug bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Die disziplinarrechtliche Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme ist damit eröffnet.
Die volle Ausschöpfung dieses Orientierungsrahmens ist wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens auch im vorliegenden Fall geboten.
Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16/10 -, BVerwGE 140, 185, Rn. 24). In seiner neueren Rechtsprechung hält das Bundesverwaltungsgericht wegen der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht auch nicht mehr daran fest, dass im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden kann (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3/18 -, juris Rn. 34 ff.). Vielmehr bedarf es, gerade bei Delikten mit einer möglichen Variationsbreite der Begehungsformen, einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35/13 -, juris Rn. 21). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2014 - 2 B 111/13 - juris Rn. 13). Bei dem Besitz kinderpornographischen Materials kommt die disziplinare Höchstmaßnahme insbesondere in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugutekommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133/11 - NVwZ-RR 2012, 607, Rn. 11; Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, juris, Rn. 36; VG Magdeburg, Urteil vom 4. August 2022 - 15 A 12/21 MD -, juris Rn. 63).
Im Ausgangspunkt ist in die gebotene Gesamtbetrachtung zulasten des Beklagten einzustellen, dass die Missachtung gesetzlicher Vorschriften, insbesondere – wie hier – solcher des Strafrechts zum Schutze besonders vulnerabler Personen, eine Verhaltensweise eines Beamten darstellt, die seinem Ansehen und dem des Staates in erheblichem Maße abträglich ist. Denn der Staat kann den Anspruch an den Bürger auf Beachtung der Gesetze umso weniger glaubhaft erheben, je mehr seine eigenen Beamten sich nicht gesetzestreu verhalten. Überdies gehört es, wie bereits ausgeführt wurde, zum Kernbereich der Aufgaben von Polizisten, Straftaten zu verhindern und zu verfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2001 - 1 D 20/00 -, juris Rn. 28). Die Polizeibehörden können ihre Pflichten gegenüber der Allgemeinheit nicht sachgerecht und ordnungsgemäß erfüllen, wenn ihre Beamten sich im Hinblick auf die zu schützenden Werte nicht selbst als zuverlässig erweisen oder auch nur als unzuverlässig von der Allgemeinheit angesehen werden. So ist die Erwartung der Allgemeinheit, dass ein Polizist nicht selbst Straftaten begeht, deutlich größer als entsprechende Erwartungen gegenüber anderen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 12/19 -, juris Rn. 25). Bei Polizeibeamten besteht beim außerdienstlichen Besitz von kinderpornographischem Bildmaterial aufgrund der mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung mithin ein spezifischer Bezug zu ihrem Statusamt, der zu einem gravierenden, die Höchstmaßnahme rechtfertigenden Vertrauensverlust führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 12/19 -, juris Rn. 23; Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 16a D 23.525 -, juris Rn. 37 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Oktober 2024 - 31 A 1080/21.O -, juris Rn. 93 ff.).
Zu Lasten des Beklagten fällt auch der Inhalt der hier in Rede stehenden Dateien ins Gewicht. Diese haben keineswegs nur „minderschwere Missbrauchshandlungen“ zum Gegenstand, wie der Bevollmächtigte des Beklagten meint. Bei allen Darstellungen werden reale Geschehnisse wiedergegeben, bei denen Kinder zu Sexualobjekten degradiert wurden. Den bindenden Feststellungen des Urteils des Landgerichts S. zufolge, handelt es sich bei den Bilddateien neben Bildern, in denen Kinder dazu angeleitet worden sind, obszöne Stellungen einzunehmen, bei denen ihre primären Geschlechtsmerkmale in pornographischer Weise in den Vordergrund gestellt werden (sog. „Posing“-Bilder, dort Kategorie a), auch um Bilder mit Manipulationen an den Geschlechtsorganen von Kindern oder von Erwachsenen durch Kinder (dort Kategorie b) und sogar Missbrauchsdarstellungen von Kleinstkindern (dort Kategorie c). Der Inhalt der Bilder ist als besonders verwerflich anzusehen, soweit es sich bei den Opfern in mehreren Fällen (dort Sonderband I Anlage 2 Nrn. 9/10 und 12 bis 19) um wehrlose Kleinstkinder bzw. Säuglinge handelt. Auch soweit die Tatopfer bereits älter sind, finden sich unter den Dateien besonders schwerwiegende Inhalte. So dürfte der in einigen Dateien abgebildete Oral- und Vaginal- bzw. Analverkehr mit geschätzt 8-jährigen Mädchen (Bl. 1, 2, 4 und 5 des Sonderbandes Beweismittel) für das bzw. die abgebildeten Tatopfer eine besondere physische und für ihr weiteres Leben möglicherweise dauerhafte psychische Belastung bedeutet haben. Auch sind die Tatopfer auf mehreren Bildern (Nrn. 2/20 und 18/19) gefesselt oder fixiert, was den Missbrauchscharakter noch deutlicher in den Vordergrund rückt und eine über den pornographischen Aspekt hinausgehende Erniedrigung der Kinder bedeutet. Auch auf den drei Videodateien sind Kleinkinder zu sehen. Auf sämtlichen Videos ist, den Feststellungen das Landgerichts zufolge, zu hören, dass alle drei betroffenen Kleinkinder während des Tatgeschehens lauthals schreien. Sie haben demnach ersichtlich ganz massiv unter den Übergriffen gelitten.
Der Annahme einer die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme indizierenden Schwere des Dienstvergehens steht die Anzahl der bei dem Beklagten aufgefundenen drei kinderpornographischen Video- und 106 kinderpornographischen Bilddateien einschließlich einer Bildserie von 79 Bildern (Sonderband I Anlage 2 Nrn. 28 bis 106) mit nur einem Tatopfer nicht entgegen. Für die Beurteilung der besonderen Verwerflichkeit des disziplinarwürdigen Verhaltens eines Beamten kommt es auf die Tatumstände an, zu denen zwar neben dem Inhalt insbesondere auch die Anzahl des Materials zählt. Das bedeutet aber nicht, dass mit Blick auf jeden dieser beiden Gesichtspunkte (Anzahl und Inhalt) jeweils eine besondere Verwerflichkeit erforderlich ist und nur bei gleichzeitigem Erfüllen beider eine die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigende besondere Verwerflichkeit des Verhaltens vorliegt. Vielmehr sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung beide Aspekte in den Blick zu nehmen und zu würdigen. Eine die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigende besondere Verwerflichkeit kann daher auch dann vorliegen, wenn bei nicht sehr großer Anzahl ein besonders schwerwiegender Inhalt oder bei nicht sehr schwerwiegendem Inhalt eine große Anzahl kinder- und jugendpornographischer Schriften, Bild- und Videodateien in Rede steht. Die Frage, ab welcher Anzahl oder ab welchem Inhalt eine besondere Verwerflichkeit anzunehmen ist, kann daher nicht allgemein beantwortet werden; es kommt stets auf eine Gesamtbetrachtung von Anzahl und Inhalt im konkreten Einzelfall an (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 2 B 82/18 -, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Oktober 2024 - 31 A 1080/21.O -, juris Rn. 105).
Die gebotene Gesamtbetrachtung führt hier gerade mit Blick auf das in den vorstehend näher beleuchteten Dateien abgebildete Geschehen zu der Annahme besonderer Verwerflichkeit. Die Beschaffung und der Besitz kinderpornographischer Darstellungen der vorstehend näher beschriebenen Art sind als verabscheuungswürdig anzusehen. Der Konsument kinderpornographischer Fotografien und Videos trägt dazu bei, dass Kinder sexuell missbraucht werden. Bereits der Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften trägt mit der damit verbundenen Nachfrage nach derartigen Bild- und Videodateien zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde bei. Daraus erwächst eine Verantwortlichkeit auch des Konsumenten solcher Darstellungen für die Existenz eines entsprechenden Marktes und den mit der Versorgung verbundenen Kindesmissbrauch (Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 16a D 23.525 -, juris Rn. 37; Urteil vom 24. Oktober 2012 - 16a D 10.2527 -, juris Rn. 83) – hier auch von Klein- und Kleinstkindern, unter Fixierung bzw. Fesselung des Opfers und unter Zufügung erheblicher körperlicher und seelischer Qualen.
Hinzu kommt, dass es sich bei 106 Bilddateien und drei Videos auch nicht um eine geringe, sondern – wie auch das Strafgericht bereits zutreffend angenommen hat – im Gegenteil um eine durchaus erhebliche Anzahl kinderpornographischer Dateien handelt.
Insgesamt liegt daher ein besonders schweres Dienstvergehen vor.
Ist demzufolge die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Dieses Bemessungskriterium nach § 16 Abs. 1 Satz 3 HDG erfasst die persönlichen Verhältnisse des Beamten und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 31 ff.). Je schwerwiegender das Dienstvergehen oder die mit ihm einhergehende Vertrauensbeeinträchtigung ist, umso gewichtiger müssen eventuell aus dem Persönlichkeitsbild ergebende mildernde Gesichtspunkte sein, um gleichwohl eine andere Maßnahme zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, juris Rn. 18 m. w. N.).
Die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten ergibt hier keine abweichende Bewertung. Insbesondere ergibt sich aus der Einlassung des Beklagten kein Milderungsgrund.
Der Beklagte gab im Wesentlichen an, aufgrund der infolge einer Abtreibung entstandenen Eheprobleme habe sich seine Ehefrau sexuell von ihm abgewandt. Er sei depressiv geworden, habe Todessehnsüchte entwickelt und neben psychischen auch physische Schmerzen verspürt. Aufgrund seiner sexuellen Frustration habe das Ansehen von Romantik negative Gefühle bei ihm ausgelöst und der habe begonnen, Pornographie zu konsumieren. Zunächst habe er BDSM-Videos angesehen, aber zunehmend extremere Inhalte konsumiert, da er bemerkt habe, dass seine Schmerzen dadurch weniger geworden seien. Auch das Gutachten der Ärztin Z. habe gezeigt, dass der Konsum der kinderpornographischen Darstellungen auf sozio-affektiven Defiziten des Beklagten aufgrund von Emotionsregulationsproblemen beruht habe und er insbesondere nicht pädophil sei.
Ein Milderungsgrund ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht.
In diesem Zusammenhang sind zunächst die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten sog. „anerkannten“ Milderungsgründe zu berücksichtigen, denen als gemeinsames Kennzeichen eigen ist, dass sie regelmäßig zu einer Disziplinarmaßnahme führen, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige, belastende Umstände vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, juris Rn. 27). Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen eines Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Sie tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen – auch etwa einer verminderten Schuldfähigkeit – Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens vor drohender Entdeckung (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38/10 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Unter der Geltung der Bemessungsvorgaben des § 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 HDG kommen auch andere Entlastungsgründe vergleichbaren Gewichts, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen, infrage. Die „anerkannten“ Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris). Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 3 C 38/10 -, juris).
Der Beklagte handelte nicht in einem Zustand der Schuldunfähigkeit oder eingeschränkten Schuldfähigkeit. Nach den auch hinsichtlich der Schuldfrage bindenden Feststellungen des Strafurteils war die Steuerungs- und damit die Schuldfähigkeit des Beklagten im Tatzeitraum nicht (erheblich) eingeschränkt.
Bei dem vorliegenden Besitz von Kinderpornographie handelt es sich insbesondere auch nicht um eine (persönlichkeitsfremde) Augenblickstat. Dieser Milderungsgrund liegt vor, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2000 - 1 D 33/99 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Nach der Schilderung des Beklagten lag dem Beschaffen kinderpornographischer Dateien ein länger andauernder Prozess zugrunde, in dem die Distanzierung zu seiner Ehefrau ab 2010 zunahm, er sich 2013/14 Pornographie zuwandte und mit der Zeit nach immer extremeren Inhalten suchte. Auch hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie über mehrere, geschätzt vier bis sechs Monate hinweg konsumiert zu haben. Danach hat er die Dateien, obwohl er nach eigenen Angaben vorher mit dem Konsum aufgehört habe, noch bis zur Durchsuchung am 00. 0000 2019 besessen. Eine Augenblickstat ist daher fernliegend. Von einer einmaligen Versuchungssituation oder auch einer psychischen Ausnahmesituation kann bei einem so langen Zeitraum keine Rede sein.
Schließlich kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf den in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ stützen (vgl. zu diesem Milderungsgrund u. a. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2016 - 2 B 43/15 -, juris Rn. 10; Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 36; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 16a DC 11.2880 -, juris Rn. 54). Danach können außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt aus der Bahn geworfen haben, mildernd berücksichtigt werden. Dies liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Als Voraussetzung des Milderungsgrundes müsste der Beamte diese Lebensphase in der Folgezeit zudem überwunden haben. Dies ist anzunehmen, wenn sich seine Lebensverhältnisse wieder soweit stabilisiert haben, dass nicht mehr davon die Rede sein kann, er sei weiterhin aus der Bahn geworfen. Eine derartige Stabilisierung indiziert, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art nicht zu besorgen sind (st. Rspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 2 B 49/15 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60/14 -, juris Rn. 32). Es muss sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 2 B 49/15 -, juris Rn. 11).
Die Eheprobleme des Beklagten und die zunehmende sexuelle Distanzierung durch seine damalige Ehefrau stellen keine derart von der Normalität abweichende Verhältnisse dar, dass die Annahme gerechtfertigt erscheint, sie hätten den Beklagten zeitweilig derartig „aus der Bahn geworfen“, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom ihm nicht mehr hätte erwartet werden können. Dies zumal aus der Akte keinerlei Auffälligkeiten den Beklagten für den in Betracht kommenden Zeitraum erkennbar sind. Der Schwangerschaftsabbruch der zu den Eheproblemen geführt haben soll, ereignete sich 0000. Der Beklagte hat angegeben, sich im Jahr 2013 oder 2014 der Pornographie zugewandt zu haben und zu einem ihm nicht erinnerbaren Zeitpunkt danach Kinderpornographie. Die dienstlichen Beurteilungen des Beklagten weisen seit 2009 bis zu der letzten Beurteilung für die Zeit vom 00. 00 2017 bis 00. 00 2018 durchgehend dieselbe Gesamtbewertung und Bewertungsstufe auf. Die Beurteilung vom 00. 00 2017 für den Beurteilungszeitraum vom 00. 0000 2016 bis 00. 00 2017 enthält folgende Beschreibung des Beklagten: „POK X. ist ein erfahrener, ruhiger und freundlicher Beamter. Bei Kollegen und Vorgesetzten genießt er Anerkennung. Dem Bürger zeigt er sich hilfsbereit und aufgeschlossen. Die ihm übertragenen Aufgaben erledigt er gekonnt und fristgerecht. Er verfügt über umfangreiches Fachwissen.“ (XXX). Danach lässt sich nicht erkennen, dass er den Eindruck erweckt hätte, „aus der Bahn geworfen“ zu sein.
Unabhängig davon ist für die Disziplinarkammer auch nicht nachvollziehbar, dass sich der Besitz von Kinderpornografie als kausale Folge auf die geschilderten Lebensumstände darstellt (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 16a D 23.525 -, juris Rn. 51 zum Besitz von Kinderpornographie nach einer Trennung). Eine kausale Beziehung zwischen einer Depression und der Neigung zur Beschaffung von Kinderpornografie ist darüber hinaus, wie auch das Landgericht S. bereits zutreffend angenommen hat, fernliegend. Dies zumal der Beklagte angab, kein sexuelles Interesse an Kindern zu haben. Wäre es ihm tatsächlich maßgeblich darum gegangen, durch den Konsum von seinen sexuellen Interessen nicht entsprechender Pornographie, negative Gefühle, die er bei der Betrachtung von Romantik oder Zärtlichkeit gespürt habe, zu vermeiden, hätte er dies auch durch den Konsum entsprechender legaler Pornographie, wie den von ihm erwähnten BDSM-Videos, tun können.
Letztlich steht auch nicht fest, dass der Beklagte die kritische Lebensphase – selbst wenn man eine solche annehmen würde – überwunden hat, etwa durch eine erfolgreiche Therapie (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2017 - 2 B 76/16 -, juris Rn. 22). So heißt es in der abschließenden Stellungnahme des Bewährungshelfers des Beklagten vom 12. März 2024: „Die nun feststehende Entscheidung hinsichtlich seiner beruflichen Zukunft und die Gewissheit seinen Lebensunterhalt auch zukünftig bestreiten zu können, haben bislang entgegen der Erwartungen von Herrn X nicht zu einer Verbesserung seiner psychischen Situation geführt. Er berichtet weiter massiv unter Depressionen zu leiden. […] Auch die körperlichen Beschwerden lägen unverändert vor“ (XXX). Die Einlassungen des Beklagten im Disziplinarverfahren lassen ebenfalls eine Überwindung der Lebensphase nicht erkennen. Die bloße Behauptung in dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 6. Mai 2020, die negative Lebensphase „mithilfe seiner Therapeuten und insbesondere auch seiner Partnerin zwischenzeitlich in dem Bewusstsein überwunden [zu haben], an sich zur Weiterentwicklung seiner Persönlichkeit weiter zu arbeiten, um einen Rückfall in diese negative Lebensphase auszuschließen“, deutet eher auf einen andauernden Prozess mit Rückfallrisiko, denn auf eine tatsächliche Überwindung hin. Dies, zumal der Beklagte in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, die zwischenzeitliche Beziehung existiere nicht mehr, er von anhaltenden psychischen Problemen berichtet hat, mit denen er nach wie vor zu kämpfen habe und auch ansonsten bei dem Gericht nicht den Eindruck erweckt hat, als habe er die damaligen Geschehnisse aufgearbeitet und diese Phase hinter sich gelassen.
Die geständigen Einlassungen des Beklagten sind ebenfalls nicht geeignet, sich im Disziplinarverfahren mildernd auszuwirken, da die Offenbarung des Dienstvergehens nicht freiwillig erfolgte, sondern erst nach der Entdeckung der kinderpornographischen Dateien infolge der Wohnungsdurchsuchung.
Zu Gunsten des Beklagten sprechen auch keine sonstigen Milderungsgründe vergleichbaren Gewichts.
Seine „tadellose und einwandfreie Vita als Polizeibeamter“, in der er zweimal mit der Lebensrettermedaille ausgezeichnet worden sei, eignet sich nicht als Milderungsgrund. Die bisherige Unbescholtenheit des Beklagten, ebenso wie seine dienstlichen Leistungen und Beurteilungen stehen der Verhängung der Höchstmaßnahme nicht entgegen. Denn eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandung, ggf. auch mit überdurchschnittlichen Beurteilungen, fällt bei einer gravierenden Dienstpflichtverletzung – wie sie hier gegeben ist – neben der Schwere des Dienstvergehens grundsätzlich nicht mildernd ins Gewicht. Jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der eigenen Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb wie außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- wie das außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind von daher geeignet, schwere dienstrechtliche Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 17. März 2014 - 28 A 1585/13.D -, juris Rn. 53; VG Wiesbaden, Urteil vom 9. Juli 2015 - 25 K 1066/13.WI.D -, juris Rn. 55).
Auch die Therapiebemühungen des Beklagten führen nicht zu der Annahme eines Milderungsgrunds. Jedenfalls bei Dienstbezug kann eine Therapie, selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten davon ausgeht, dass sie Erfolg verspricht, den Autoritäts-, Ansehens- und Vertrauensverlust nicht rückgängig machen (BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133/11 -, juris Rn. 17; VG Wiesbaden, Urteil vom 30. April 2019 - 28 K 4276/17 -, juris Rn. 121).
Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme damit unausweichlich. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 HDG). Ist der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden mangels Milderungsgründen so erheblich, dass bei aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst geboten wäre, erweist sich die Höchstmaßnahme gegenüber dem Ruhestandsbeamten als geeignete und erforderliche Maßnahme, um den Zwecken von Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ruhestandsbeamten Geltung zu verschaffen (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 HDG). Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ruhestandsbeamten verfolgen neben der Pflichtenmahnung die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist das Vertrauensverhältnis zerstört, erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Sie beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit und ist dem späteren Ruhestandsbeamten daher als bei Begehung vorhersehbar zuzurechnen. Dabei ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass der Ruhestandsbeamte mit der Aberkennung des Ruhegehalts keineswegs ohne Versorgung bleibt, denn er ist in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 2003 - 1 D 27.02 -, juris Rn. 26). Bei den den Beklagten gleichwohl treffenden finanziellen Nachteilen und Belastungen handelt es sich um mittelbare Folgen der Aberkennung des Ruhegehalts, deren Bewältigung nicht Aufgabe des Disziplinarrechts ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2000 - 1 D 46.98 -, juris Rn. 34).
Von der Möglichkeit, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 HDG i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 2 HDG die Gewährung des Unterhaltsbeitrags für den Beklagten auszuschließen, hat die Disziplinarkammer keinen Gebrauch gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 HDG, wonach der Beklagte die Kosten des Verfahrens trägt, weil gegen ihn im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wurde.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Permalink
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.