LG Gießen 2. Zivilkammer, 2025-09-19, 2 O 312/24

2 O 312/24Cantonal Court / Civil Chamber IISep 19, 2025

Full text

LG Gießen 2. Zivilkammer — 2 O 312/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-19

Aktenzeichen: 2 O 312/24

ECLI: ECLI:DE:LGGIESS:2025:0919.2O312.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 20.583.406,50 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die (Wieder-)Aufnahme von Gaslieferungsverträgen nach einem zwischenzeitlichen Insolvenzverfahren der Beklagten.

Die Klägerin stand mit der Beklagten in ständiger Geschäftsbeziehung und bezog jedenfalls in der Vergangenheit von dieser über langfristige Lieferverträge Biomethan. Dabei haben die Parteien jedenfalls auch die nachfolgend aufgeführten Lieferverträge abgeschlossen:

  • Vertrag vom 14.3./29.3.2022, der für das Jahr 2027 eine Liefermenge von 5.000.000 kWh zu einem Preis von 7,9 ct/kWh vorsieht (... Vertragsnummer: …),

  • Vertrag vom 19.10./4.11.2020, der für das Jahr 2027 eine Liefermenge von 11.045.000 kWh zu einem Preis von 6,53 ct/kWh vorsieht (... Vertragsnummer: …),

  • Vertrag vom 7.5./25.5.2021, der für das Jahr 2028 eine Liefermenge von 23.424.000 kWh zu einem Preis von 6,82 ct/kWh vorsieht (... Vertragsnummer …),

  • Vertrag vom 21.5./25.5.2021, der für das Jahr 2029 eine Liefermenge von 23.424.000 kWh zu einem Preis von 6,62 ct/kWh vorsieht (... Vertragsnummer …),

  • Vertrag vom 27.3./4.4.2019, der für das Jahr 2026 eine Liefermenge von 14.640.000 kWh zu einem Preis von 6,91 ct/kWh vorsieht (... Vertragsnummer …),

  • Vertrag vom 1.9./22.9.2014, der eine Belieferung ab 2014 und – soweit nun für die Klageforderung noch von Relevanz – für die Jahre ab 2024 (gem. Klage gefordert ab dem 14.3.2024) bis 2032 eine Liefermenge von insgesamt 258.953.000 kWh zu Preisen zwischen 7,135 und 7,185 ct/kWh vorsieht (... Vertragsnummer …) und

  • Vertrag vom 1.9./22.9.2014, der eine Belieferung ab 2014 und – soweit nun noch für die Klageforderung von Relevanz – für die Jahre ab 2024 (gem. Klage gefordert ab dem 14.3.2024) bis 2032 eine Liefermenge von insgesamt 258.953.000 kWh zu Preisen zwischen 7,135 und 7,185 ct/kWh vorsieht (... Vertragsnummer …).

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Lieferverträge, Anlagenkonvolut K1, Bl. 50 ff. d. A., Bezug genommen.

Unter dem 21.06.2023 unterbreitete die Beklagte der Klägerin für die vorgenannten Verträge Änderungsangebote, die im Wesentlichen eine Reduzierung der bislang vertraglich geregelten Mengen (§ 1) sowie eine Erhöhung der bislang vertraglich geregelten Preise (§ 4) vorsahen. Die Änderungsangebote nahm die Klägerin zu keinem Zeitpunkt an.

Die Beklagte beantragte die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beim Amtsgericht – Insolvenzgericht … und beantragte insoweit die Eigenverwaltung. Dieses eröffnete zu Az.: … mit Beschluss vom 01.08.2023 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten und ordnete Eigenverwaltung an.

In der Folge lehnte die Beklagte die Erfüllung der vorgenannten Lieferverträge nach §§ 279, 103 Abs. 2 Satz 1 InsO ab. Sie stellte die Belieferung der Klägerin ein. Auf die jeweiligen Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 03.08.2023, Anlagenkonvolut K3, Bl. 165 ff. d. A., wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat nachfolgend die vorgenannten Verträge weder gekündigt, noch im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten Forderungen, insbesondere auch keine wegen Nichterfüllung i. S. v. § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO, angemeldet. Vielmehr beteiligte die Klägerin sich nicht im Rahmen des Insolvenzverfahrens.

Die Beklagte legte im Laufe des Insolvenzverfahrens einen Insolvenzplan vor, der mit mehrheitlicher Abstimmung am 12.12.2023 angenommen und mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Karlsruhe vom 28.12.2023 bestätigt wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Insolvenzplan der Beklagten vom 13.11.2023 in der Fassung vom 6.12./ 12.12.2023, Anlage K4, Bl. 166 ff. d. A., und den Beschluss über die Bestätigung des Insolvenzplans vom 28.12.2023, Anlage K5, Bl. 306 ff. d. A., Bezug genommen.

Der Insolvenzplan enthält auf S. 51 die folgende Regelung:

2.2.13 Erfüllungsansprüche aus gegenseitigen Verträgen

Die Erfüllung von gegenseitigen, von keiner Seite vollständig erfüllten Verträgen im Sinne von § 103 InsO, für die die Schuldnerin bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Insolvenzplans keine Erfüllungswahl getroffen hat, kann nicht verlangt werden.“

Mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – … vom 12.03.2024 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zwischenzeitlich mit Wirkung zum 14.03.2024 aufgehoben (Anlage K6, Bl. 310 d. A.).

Mit Schreiben vom 13.03.2024 forderte die Klägerin die Beklagte sodann unter Fristsetzung zum 14.03.2024 auf, nunmehr die Belieferung für die vorgenannten Verträge (wieder) aufzunehmen (Anlage K7, Bl. 311 d. A.).

Die Beklagte nahm in der Folge aber weder die Belieferung auf, noch kam es zu einer Rückmeldung. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 15.03.2024 unter Fristsetzung bis zum 20.03.2024 erneut zur Aufnahme der Belieferung auf (Anlage K8, Bl. 312 f. d. A.). Mit Schreiben vom 15.03.2024 lehnte die Beklagte die Aufnahme der Belieferung unter Verweis auf die Regelungen des Insolvenzplans ab (Schreiben der Beklagten Anlage K9, Bl. 314 d. A.).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.03.2024 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 01.04.2024 zur Wiederaufnahme der Belieferung auf (Anlage K10, Bl. 315 ff. d. A.).

Es folgte ein weiteres anwaltliches Schreiben der Klägerin vom 18.04.2024 unter Fristsetzung bis zum 25.04.2024 auf (Anlage K11, Bl. 320 ff. d. A.). Die Beklagte nahm die Belieferung jedoch nicht auf, sondern stand den Ansprüchen der Klägerin unter dem 26.06.2024 weiterhin ablehnend gegenüber (Anlage B1, Bl. 359 ff. d. A.); der Versuch einer gütlichen Einigung scheiterte.

Mit Klageschrift vom 16.08.2024, zunächst eingereicht beim Landgericht … und zugestellt an die Beklagte am 11.09.2024, hat die Klägerin Klage erhoben und verfolgt ihre behaupteten Ansprüche auf (Wieder-)Aufnahme der Lieferverträge mit entsprechender Gaslieferverpflichtung der Beklagten bzw. Feststellung der Verpflichtung hierzu und etwaigen Schadensersatzansprüchen bei Nichtlieferung gegen die Beklagte weiter.

Mit Beschluss vom 04.10.2024 (Bl. 45 f. d. A.) hat das Landgericht … das streitgegenständliche Verfahren im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Gießen verwiesen, wo die Akten am 10.10.2024 eingegangen sind.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die im Insolvenzverfahren mitgeteilte Erfüllungsverweigerung der Aufnahme der Lieferungen nicht entgegenstehe. Dies habe nur im Insolvenzverfahren Wirkung entfaltet, das aber zwischenzeitlich beendet sei; zu einer materiellrechtlichen Umgestaltung der Verträge führe dies nicht, sodass die Lieferverpflichtung nun jedenfalls fortgelte. Eine Umgestaltung wäre in der Folge allenfalls durch die Ausübung eines Gestaltungsrechts durch die Klägerin möglich gewesen, die diese aber gerade nicht wahrgenommen habe, sodass das Vertragsverhältnis jeweils in der Schwebe geblieben sei. Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens könnten daher die Vertragsverhältnisse nun wie ohne Insolvenzverfahren fortgesetzt werden.

Die o. g. Regelung im Insolvenzplan sei unzulässig. Die Regelungen des § 103 ff. InsO seien nicht plandispositiv, sodass eine Abweichung im Insolvenzplan wie hier nicht möglich sei und ein Verstoß gegen § 217 InsO vorliege. Es gehe hier insbesondere auch um keine Frage der Verwertung der Insolvenzmasse i. S. d. Ausnahmen nach § 217 InsO und auch nicht um die Haftung des Insolvenzschuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens; dies erfasse allein die aus bestehenden Rechtsgeschäften resultierenden Ansprüche des Schuldners, nicht aber die Frage, ob die Rechtsgeschäfte bestünden oder fortbestehen sollten. Die Befugnis, über die Erfüllung bestehender Verträge zu entscheiden, stehe insoweit auch dem Insolvenzverwalter zu und nicht den über den Insolvenzplan abstimmenden Gläubigern. Die Klägerin sei mangels Geltendmachung von Gestaltungsrechten und Nichterfüllungsschadens keine Insolvenzgläubigerin gewesen und am Insolvenzplanverfahren insoweit auch nicht beteiligt gewesen. Notwendig seien insoweit bilaterale Vereinbarungen, an denen es aber fehle.

Der Beklagten stehe auch kein Recht auf erneute Erfüllungsablehnung zu; insbesondere liege auch kein Kündigungsrecht der Beklagten vor. Eine analoge Anwendung der § 103 ff. InsO für die Zeit nach dem Insolvenzverfahren komme auch nicht in Betracht. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Rechtsträger nach beendetem Insolvenzverfahren saniert sei. Immerhin sei die Beklagte auch wieder am Markt tätig und berufe sich auch nicht darauf, die Belieferung nicht bewerkstelligen zu können.

Bezüglich der meisten Verträge hätten auch während des Insolvenzverfahrens keine durchsetzbaren Erfüllungsansprüche bestanden, da die Lieferverpflichtungen erst später entstanden seien. Die Klägerin sei daher auch nicht Gläubigern i. S. d. § 254b InsO gleichzustellen. Die Regelung beziehe sich nur auf Insolvenzgläubiger, nicht aber auf Masse- und Neugläubiger, wie die Klägerin hier zu behandeln sei, da die Klägerin sich auf Ansprüche nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens beziehe. Insoweit könne ihr auch nicht die Rechtskraft der Planbestätigung entgegengehalten werden. Vielmehr erfasse die Regelung letztlich nur Gläubiger, deren Ansprüche die Beklagte während der Dauer des Insolvenzverfahrens nicht habe erfüllen müssen.

Auch sei eine solche Insolvenzplanregelung keineswegs in Literatur und Rechtsprechung anerkannt. Vielmehr wolle die Regelung die geltende Rechtsprechung, dass die schwebenden Verträge nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen seien, aushebeln.

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, die nach den zwischen den Parteien geschlossenen Biomethanlieferverträgen … und … (jeweils) vom 1.9./22.9.2014 geschuldete Belieferung der Klägerin mit Biomethan (jeweils) vollumfänglich wieder aufzunehmen,

  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Biomethanliefervertrag … vom 27.3./4.4.2019 geschuldete Belieferung der Klägerin mit Biomethan ab dem 1.1.2026 vollumfänglich vorzunehmen,

  3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die nach den zwischen den Parteien geschlossenen Biomethanlieferverträgen … vom 19.10./4.11.2020 und … vom 14.3./29.3.2022 geschuldete Belieferung der Klägerin mit Biomethan (jeweils) ab dem 1.1.2027 vollumfänglich vorzunehmen,

  4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Biomethanliefervertrag … vom 7.5./25.5.2021 geschuldete Belieferung der Klägerin mit Biomethan ab dem 1.1.2028 vollumfänglich vorzunehmen,

  5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Biomethanliefervertrag … vom 21.5./25.5.2021 geschuldete Belieferung der Klägerin mit Biomethan ab dem 1.1.2029 vollumfänglich vorzunehmen,

  6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr infolge der Nichtbelieferung mit Biomethan gemäß den zwischen den Parteien geschlossenen Biomethanlieferverträgen … und … vom 1.9./22.9.2014 im Zeitraum vom 14.3.2024 bis zur Wiederaufnahme der Belieferung durch die Beklagte entsteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin keinen Anspruch mehr auf Durchführung der Lieferverträge habe. Dies ergebe sich aus der o. g. Regelung im Insolvenzplan, die auch zulässig sei. Andernfalls wäre eine Restrukturierung im Rahmen eines Insolvenzplans praktisch ausgeschlossen.

So werde insbesondere auch vertreten, dem Insolvenzschuldner stehe nach Insolvenzaufhebung ein Erfüllungswahlrecht analog § 103 ff. InsO zu, was die Beklagte hier insoweit jedenfalls auch ausgeübt habe, oder aber dem Gläubiger, der keine Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet habe, stehe nur die Planquote seines Nichterfüllungsschadens zu, da er nicht besser behandelt werden dürfe als Plangläubiger mit einseitigen Ansprüchen, denen die Planwirkung selbst bei Unkenntnis zugemutet werde. Etwas anderes sei auch mit der umfassenden Haftungsbereinigung des Insolvenzverfahrens unvereinbar. Auch sei in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass eine Regelung zur Behandlung gegenseitiger Verträge im Insolvenzplan aufgenommen werden könne und solle. Andernfalls würde die Sanierungswirkung des Insolvenzplans auch leerlaufen. Nach § 254b InsO würden die Wirkungen zudem auch für Gläubiger gelten, die sich nicht am Verfahren beteiligt hätten bzw. keine Forderungen angemeldet hätten, mithin auch für die Klägerin. Diese habe insofern auch Rechtsmittel einlegen können und hätte dies ggf. auch tun müssen, sie könne nun nach Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses keine Einwendungen mehr gegen den Insolvenzplan vorbringen. Da die Verträge auch vor dem Insolvenzverfahren abgeschlossen worden seien, sei die Klägerin jedenfalls auch Insolvenzgläubigerin i. S. d. § 38 InsO gewesen, da die Verpflichtungen damit entstanden seien; auf die Fälligkeit der vereinbarten Leistungen komme es nicht an.

§ 103 ff. InsO diene zudem dem Schutz der Insolvenzmasse, nicht dem Schutz des Vertragspartners. Da sich die Durchführung der Verträge als nachteilig dargestellt habe, habe die Beklagte im Insolvenzverfahren die Erfüllung abgelehnt. Der Insolvenzplan weiche von den Regelungen auch nicht ab, da § 103 ff. InsO nur im Insolvenzverfahren gelten würden, die Regelung im Insolvenzplan aber in die Zukunft danach gerichtet sei. Für diese Fallgestaltung fehle es aber an einer Regelung in der Insolvenzordnung. Insoweit scheide ein Verstoß gegen § 217 InsO auch aus.

Die Klägerin beabsichtige hier vielmehr eine nicht nachvollziehbare Besserstellung gegenüber einer Vielzahl anderer Insolvenzgläubiger.

Im Übrigen wird hinsichtlich der Einzelheiten auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 20.05.2025, Bl. 445 ff. d. A., verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Gießen ist nach der bindenden Verweisung des Rechtsstreits durch das Landgericht München I jedenfalls örtlich zuständig.

Funktionell ist die allgemeine Zivilkammer zuständig; eine Zuständigkeit der Spezialkammer nach § 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG liegt nicht vor. Zwar spielen im vorliegenden Fall auch insolvenzrechtliche Fragestellungen eine Rolle, so etwa mit Blick auf die Zulässigkeit und Auswirkungen der streitgegenständlichen Insolvenzplanregelung auf die hiesigen Verträge. Voraussetzung der Spezialzuständigkeit ist jedoch im Ergebnis eine insolvenzrechtliche Qualifizierung des Klageanspruchs (vgl. etwa BeckOK GVG (Feldmann), § 72a Rn 16c); eine bloß mittelbare Auswirkung oder ein prozessualer Kontext reichen hierfür nicht. Vielmehr ist ein direkter Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren erforderlich, wie etwa bei Insolvenzanfechtungen, Haftungsklagen gegen den Insolvenzverwalter u. ä. (vgl. BeckOK aao). So fallen etwa auch Absonderungsklagen oder Feststellungsklagen zur Insolvenztabelle nicht unter die Spezialzuständigkeit (vgl. BeckOK aao), obwohl auch hier insolvenzrechtliche Fragen eine Rolle spielen und das Insolvenzverfahren in solchen Fällen sogar noch läuft.

Eine insolvenzrechtliche Qualifizierung des Klageanspruchs im o. g. Sinne liegt hier nicht vor; vielmehr geht es schlicht um den (Fort-)Bestand der streitgegenständlichen Gaslieferverträge mit den sich aus diesen zivilrechtlichen Verträgen ergebenden Verpflichtungen. Die insolvenzrechtlichen Fragestellungen stellen letztlich nur Vorfragen im Rahmen der – rein zivilrechtlichen, nämlich schuldrechtlichen - Anspruchsprüfung dar.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung zur Spezialzuständigkeit nach § 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG. Richtig ist zwar, dass hier auf § 6 EuInsVO Bezug genommen wird (vgl. BT-Drucksache 19/13828, Seite 22) und auch die Spezialzuständigkeit in diesem Kontext zu sehen ist (vgl. BeckOK aao), auch dies bezieht sich jedoch auf Verfahren, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn die Ansprüche der Klägerin beziehen sich durchweg auf schuldrechtliche Verträge und resultieren auch nicht aus dem Insolvenzverfahren, sondern es geht lediglich um die Vorfrage, ob bestimmte insolvenzrechtliche Regelungen sich hierauf auswirken. Dadurch bekommt aber der Klageanspruch gleichwohl keine insolvenzrechtliche Natur.

Die Gesetzesbegründung verweist auch insbesondere nicht auf § 7 EuInsVO, mit dem die Beklagte argumentiert, sondern auf § 6 EuInsVO. Zudem macht auch die Gesetzesbegründung selbst deutlich, hier keinesfalls den gesamten Bereich der EuInsVO, sogar i. S. d. in Bezug genommenen § 6 EuInsVO, erfassen zu wollen. Vielmehr werden in der Gesetzesbegründung an der genannten Stelle sogar selbst wiederum Einschränkungen ausgeführt.

Dass es de lege ferenda durchaus sinnvoll sein kann, darüber nachzudenken, die Spezialzuständigkeit mit Blick auf das vorhandene Spezialwissen einer Spezialkammer auch auf Fälle zu erstrecken, in denen insolvenzrechtliche Vorfragen eine nicht unerhebliche Rolle spielen könnten, ist insoweit nicht relevant. Denn de lege lata ist die Spezialzuständigkeit nun einmal erheblich enger gefasst.

Danach verbleibt es aber bei der funktionellen Zuständigkeit der allgemeinen Zivilkammer.

Auch besteht das Rechtsschutzbedürfnis bezüglich des Antrags zu 1) auf künftige Leistung und auch das Feststellungsinteresse mit Blick auf die Feststellungsanträge. Die Beklagte hat die Wiederaufnahme der Lieferungen aufgrund der streitgegenständlichen Verträge spätestens im Prozess ernsthaft und endgültig abgelehnt, jedenfalls aber auch vorher schon darauf verwiesen, dass entsprechende Ansprüche aus Rechtsgründen nicht gesehen werden. Die Leistung mit Blick auf die Feststellungsanträge ist noch nicht fällig bzw. die Entwicklung insoweit auch nicht abgeschlossen. Jedenfalls kann der Streit auch über die Feststellungsklage endgültig beigelegt werden, weil es hier nur um die rechtliche Frage des Bestands der Verträge gehen kann, die Belieferungsmodalitäten selbst sind dort festgelegt, sodass auch da für die Zulässigkeit streitet.

Das Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse können aber im Ergebnis letztlich auch dahinstehen.

Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet.

Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf (Wieder-)

Aufnahme der begehrten Gaslieferungen zu, ebenso wenig auf die begehrten Feststellungen der Verpflichtung zur Gaslieferung, insbesondere nicht aus den oben im Tatbestand aufgeführten Gaslieferungsverträgen, und auch nicht auf Schadenersatz wegen der Nichtlieferung aus § 280 ff. BGB i. V. m. den abgeschlossenen Gaslieferungsverträgen oder unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten.

Zwar haben die Parteien unstreitig die oben aufgeführten Gaslieferungsverträge abgeschlossen, die eine entsprechende Lieferverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin gegen entsprechendes Entgelt vorsahen.

Die Klägerin kann sich aber auf diese Verträge nicht mehr berufen, weil die Einforderbarkeit der Erfüllung derselben durch den im Rahmen des Insolvenzverfahrens beschlossenen Insolvenzplan der Beklagten rechtswirksam für die Zeit nach Rechtskraft dem Bestätigungsbeschluss und in der Folge auch nach dem Insolvenzverfahren jeweils ausgeschlossen worden ist, sodass damit auch die Lieferverpflichtungen der Beklagten dauerhaft nicht mehr durchsetzbar sind.

In der Folge fehlt es angesichts der berechtigten Lieferungsweigerung auch an einer Pflichtverletzung der Beklagten, sodass auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen der Nichtlieferung in Betracht kommen, insbesondere nicht aus § 280 ff. BGB i. V. mit den Gaslieferverträgen oder aus anderen Rechtsgründen.

Allerdings geht die Klägerin im Ansatz völlig zutreffend davon aus, dass die getroffene Nichterfüllungswahl i. S. d. § 103 ff. InsO seitens der Beklagten zunächst einmal nur Wirkung im Rahmen des Insolvenzverfahrens selbst entfaltet (vgl. hierzu zutreffend zusammenfassend auch Dr. Christoph Keller, Gegenseitige Verträge im und nach dem Insolvenzplan, NZI 2022, 416 ff., 418 f.), sodass die Leistungsverpflichtung in dieser Zeit suspendiert ist, der Vertrag aber trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und trotz Nichterfüllungswahl zunächst in nicht umgestalteter Form weiterhin fortbesteht und dass daher in dem Fall, dass der Gläubiger in der Folge keine Gestaltungserklärung vornimmt bzw. Ansprüche zur Insolvenztabelle anmeldet, mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens der insoweit vorher während des Insolvenzverfahrens bestehende Schwebezustand endet und die betroffenen Verträge letztlich wieder grundsätzlich zwischen den betroffenen Vertragsparteien weitergeführt bzw. abgewickelt werden können, wenn der Insolvenzschuldner nach dem Insolvenzverfahren fortbesteht. Dies ist in der Kommentarliteratur und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH NJW 2010, 1284 Rn 30, zit. nach beck online, nunmehr st. Rspr.; MüKo InsO (Huber/ Hoffmann), 2025, § 103 Rn 20, 176, 193; Dr. Christoph Keller, Gegenseitige Verträge im und nach dem Insolvenzplan, NZI 2022, 416 ff., 418 f., zitiert nach beck online; ferner auch OLG Oldenburg, Urt. v. 23.4.2024 – 2 U 128/23, BeckRS 2024, 8614 Rn 35, zitiert nach beck online; zum Ganzen auch BeckOK Insolvenzrecht (Berberich), 2025, § 103 Rn 5 ff.).

Soweit hierüber keine anderweitigen Dispositionen getroffen werden, führt dies mithin dazu, dass bestehende Verträge letztlich nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien fortgesetzt bzw. abgewickelt werden, als wenn es das Insolvenzverfahren nicht gegeben hätte. Dies ist auch deswegen nachvollziehbar, weil mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens der (fortbestehende) Insolvenzschuldner auch wieder normal als Unternehmen am Markt auftritt und daher – im Grundsatz- durchaus auch wieder seine Verträge abwickeln kann.

Insoweit kann aber gleichwohl nicht außer Acht gelassen werden, was im Insolvenzverfahren passiert ist; denn im Ergebnis können sich dortige Handlungen sowohl direkt auf bestehende vertragliche Verpflichtungen für die Nachinsolvenzzeit auswirken – wie etwa erfolgte Gestaltungserklärungen, Anmeldungen von Forderungen zur Insolvenztabelle, Insolvenzplanregelungen etc.-, als auch etwa mittelbar zu berücksichtigen sein, nämlich dergestalt, dass es nur unter Berücksichtigung dieser Gestaltungen – wie etwa beim Insolvenzplan – in der Folge auch dazu kommen konnte, dass das Insolvenzverfahren beendet werden und der Insolvenzschuldner fortbestehen kann. Denn selbstverständlich erlangt der Insolvenzschuldner im Regelfall nicht seine Solvenz durch bloßes Glück wieder (auch wenn es hier Ausnahmen geben mag), sondern vielmehr in der Regel deswegen, weil im Insolvenzverfahren ernsthafte Neustrukturierungen erfolgt und Dispositionen über bestimmte Vermögenswerte, aber insbesondere auch Rechtsverhältnisse, zu denen auch Verträge gehören, hier konkret bezüglich Insolvenzforderungen, getroffen worden sind, die eine positive Fortführung in der Zukunft ermöglichen.

Dabei hat aber der Insolvenzplan – und das ist wesentlich und zentral - selbst auch eine unmittelbare und direkte Auswirkung, wenn denn ein solcher in wirksamer Weise zustande gekommen ist. Denn der Insolvenzplan enthält bereits gestaltende Teile, die sich unmittelbar auf die Rechtsbeziehungen der Gläubiger zum Insolvenzschuldner auswirken. Anders ließe sich auch eine im Wege des Insolvenzplans neben der Gläubigerbefriedigung verfolgte Sanierung des Insolvenzschuldners nicht realisieren.

Insofern greift es zu kurz, wenn die Klägerin hier auf die generelle Fortführung der Verträge nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und darauf verweist, dass sie selbst keine gestaltenden Erklärungen abgegeben habe und sich am Insolvenzverfahren einschließlich des Insolvenzplans nicht beteiligt habe. Denn es kommt hier maßgeblich darauf an, ob die Klägerin rechtswirksam zumindest von gestaltenden Teilen des Insolvenzplans und deren Rechtswirkungen erfasst wird, denen ebenso eine vertragsumgestaltende Wirkung zukommen kann, wie individuellen Erklärungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens.

Genau dies ist hier aber der Fall.

Von der Klägerin selbst ausgehende Gestaltungserklärungen und sonstige Handlungen, wie etwa Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle etc. nach Nichterfüllungswahl, gab es hier - unstreitig - nicht. Vielmehr hat sich die Klägerin am Insolvenzverfahren einschließlich des Insolvenzplans trotz Kenntnis vom Insolvenzverfahren nicht beteiligt.

Insoweit kommt hier eine vertragsumgestaltende Wirkung nur im Rahmen des Insolvenzplans in Betracht. Relevant sind hier insoweit die Regelungen im Insolvenzplan der Beklagten, die tatsächlich eine entsprechende Umgestaltung vorsehen; diese haben auch direkte Auswirkungen auf die Verträge mit der Klägerin, auch wenn diese am Insolvenz- und Insolvenzplanverfahren nicht aktiv teilgenommen hat.

Denn die Regelung in Ziffer 2.2.13 des Insolvenzplans legt fest, dass die Erfüllung von gegenseitigen, von keiner Seite vollständig erfüllten Verträgen im Sinne von § 103 InsO, für die die Schuldnerin bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Insolvenzplans keine Erfüllungswahl getroffen hat, nicht verlangt werden kann.

Hierzu gehören auch die streitgegenständlichen Gaslieferungsverträge mit der Klägerin. Dies führt in der Folge dazu, dass jedenfalls mit rechtskräftiger Bestätigung des beschlossenen Insolvenzplans, die dann auch zur Insolvenzverfahrensaufhebung führte, und dem Eintritt dieser Bedingung für die Regelung in Form der Bestätigung (und dann auch erfolgten Insolvenzverfahrensaufhebung) die Ansprüche der Klägerin auf Erfüllung aus diesen Verträgen nicht mehr durchsetzbar sind und sie jedenfalls keinen Anspruch mehr auf die begehrte (Wieder-)Aufnahme der Lieferungen hat.

Die vorgenannte Regelung ist im Insolvenzplan auch zulässig; dabei ist diese insbesondere im Gesamtkontext des konkreten Insolvenzplans und der gesetzlichen Regelungen zu sehen.

Die getroffene Regelung überschreitet nicht die Grenzen eines Insolvenzplans, insbesondere verstößt sie nicht gegen § 217 Abs. 1 InsO, wie die Klägerin meint.

Zwar statuiert § 217 Abs. 1 InsO im Grundsatz für den Insolvenzplan, in welchen Regelungsbereichen von der Insolvenzordnung abgewichen werden darf. Die Regelungen des § 103 ff. InsO sind hier nicht explizit aufgeführt, sodass der Klägerin durchaus in der Folge zuzugeben ist, dass über diese - für sich genommen - nicht abweichend im Insolvenzplan disponiert werden kann; hier ist jedoch gerade zu berücksichtigen, dass andererseits Regelungen im Insolvenzplan aber jedenfalls dort möglich sind, wo eine der konkret in § 217 Abs. 1 InsO enthaltenen Ausnahmen eingreift.

Im vorliegenden Fall stellt es sich so dar, dass die zitierte Insolvenzplanregelung bereits nicht vom Regelungsgehalt der § 103 ff. InsO abweicht; zudem ist die Regelung auch als Regelung über die Haftung des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens zulässig, § 217 Abs. 1 S. 1 InsO.

Soweit die Klägerin hier ins Feld führt, dass die Regelung im Insolvenzplan vom Regelungsgehalt der § 103 ff. InsO abweiche, ist dies nicht zutreffend. Vielmehr setzt die Regelung diese schon nach ihrem Wortlaut gerade voraus; die gestaltende Regelung betrifft hier einen Zeitraum, in dem § 103 ff. InsO gerade keine Geltung mehr haben – was im Übrigen auch nach dem Vortrag der Klägerin eine der wesentlichen Grundlagen dafür ist, dass die Klägerin selbst meint, ihre Forderungen nun durchsetzen können, nämlich mit Blick darauf, dass sowohl das Erfüllungswahlrecht nach diesen Vorschriften, als auch die daraus resultierende Suspendierungswirkung jedenfalls nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr fortbestünden, was auch zutreffend ist.

§ 103 ff. InsO regeln nämlich das Schicksal von bestehenden gegenseitigen Verträgen während des Insolvenzverfahrens, wie bereits oben ausgeführt worden ist. In diesem Rahmen steht dem Insolvenzverwalter – oder bei der Eigenverwaltung dem Insolvenzschuldner – ein Wahlrecht bezüglich der Erfüllung zu. Wählt dieser die Nichterfüllung, dann stehen wiederum dem Gläubiger Gestaltungsmöglichkeiten zu Gebote; wird dieser in dem Rahmen nicht tätig, verbleiben die Verträge in einer Art Schwebezustand bis zum Ende des Insolvenzverfahrens, ohne umgestaltet worden zu sein. Mit Beendigung des Insolvenzverfahrens gibt es dann aber naturgemäß keinen Anwendungsbereich mehr für § 103 ff. InsO, da es dann eben nicht mehr um das Schicksal der Verträge im Insolvenzverfahren geht; auch die Suspendierungswirkungen entfallen damit. Gerade deswegen meint die Klägerin ja auch selbst, nunmehr einschränkungslos die Abwicklung der Verträge fordern zu können, weil sämtliche Einschränkungen und auch der Schwebezustand mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens beendet worden seien.

Genau hier greift aber die Reglung im Insolvenzplan erst ein. Denn diese regelt ersichtlich nicht den Fortbestand oder eine Umgestaltung der Rechtsgeschäfte im Insolvenzverfahren, sondern die Fortsetzung von durch den Insolvenzplan betroffenen Rechtsgeschäften nebst den zugehörigen Forderungen in der Zeit nach Bestätigung des Insolvenzplans und in der Folge nach der dann damit verbundenen Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Die Regelung ist mithin in die Zukunft gerichtet; sie hat insoweit den Eintritt der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans und damit in der Folge auch die mit dem Insolvenzplan angestrebte Aufhebung des Insolvenzverfahrens zur Bedingung für das Eingreifen ihres Regelungsgehalts.

Dies ergibt sich daraus, dass sie § 103 ff. InsO gerade nicht ersetzt, sondern hierauf aufbaut. So wird konkret darauf Bezug genommen, dass hier Verträge erfasst sein sollen, die von keiner Seite i. S. d. § 103 InsO vollständig erfüllt sind und für die die Schuldnerin bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Insolvenzplans (!) keine Erfüllungswahl getroffen hat. Die Regelung geht mithin klar davon aus, dass im laufenden Insolvenzverfahren die § 103 ff. InsO einschränkungslos gelten und das sich hieraus ergebende Wahlrecht mit den entsprechenden Rechtswirkungen und Folgen ausgeübt wird. Erst mit der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans, der dann auch zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens führt, wird hier eine Zäsur gemacht. Es geht hier mithin darum zu regeln, was mit den als zu dem Zeitpunkt entsprechend den § 103 ff. InsO suspendierten, nicht umgestaltet fortbestehenden Verträgen nach dem Insolvenzverfahren passieren soll. Nur für diesen Zeitraum wird die Regelung getroffen, dass dann eine Erfüllung der Verträge nicht mehr verlangt werden kann.

Die Regelung differenziert mithin klar zwischen der Zeit des Insolvenzverfahrens mit Geltung der § 103 ff. InsO und dem Zeitraum nach dem Wegfall der sich daraus ergebenden Suspension. Damit wird aber der zwingenden Qualität der § 103 ff. InsO Rechnung getragen; hiervon wird nicht abgewichen, sondern eine Regelung für einen Zeitraum getroffen, in dem § 103 ff. InsO nicht mehr gelten.

Darüber hinaus geht es hier auch konkret um die Regelung der Haftung des Schuldners nach dem Insolvenzverfahren, für die § 217 Abs. 1 S. 1 InsO explizit eine Gestaltungsmöglichkeit im Insolvenzplan vorsieht.

Diese Ausnahmeregelung bezieht sich etwa darauf, dass der Insolvenzschuldner (ohne entsprechenden Insolvenzplan) für restliche Forderungen der Insolvenzgläubiger nach § 201 ff. InsO nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich unbeschränkt einzustehen hat; diese können entsprechend geltend gemacht werden. Dies ist letztlich genau das, was auch die Klägerin nunmehr für sich reklamiert; dass sie tatsächlich auch Insolvenzgläubigerin ist, wird sogleich noch aufzuzeigen sein.

Genau diese Einstandspflicht für restliche Forderungen kann aber in einem Insolvenzplan anders gestaltet werden (zur Verknüpfung zwischen § 201 InsO und Restschuldbefreiung bei Insolvenzplan vgl. etwa Römermann InsO (Rühle), 2024, § 217 Rn 36; dieser geht insoweit auch von einer Restschuldbefreiung im Insolvenzplan aus; ebenso zur Schuldenerledigung gegen Quotenzahlung Uhlenbruck InsO (Streit), 2025, § 217 Rn 2), sofern dieser als Ziel eine entsprechende Sanierung des Insolvenzschuldners und mithin Aufhebung des Insolvenzverfahrens (nebst Fortbestand desselben im Fall von Gesellschaften, wie hier) zum Ziel hat. Auf diese Weise können letztlich alle Forderungen der Insolvenzgläubiger insgesamt vom Insolvenzplan erfasst und gestaltend geregelt werden.

Dass zudem eine konkrete Restschuldbefreiung bei einem Insolvenzplan gerade gesetzlich gewollt ist, zeigt ferner auch § 227 Abs. 1 InsO konkret für den Fall eines Insolvenzplans. Denn wenn keine anderweitige Regelung getroffen wird, greift die Zweifelsregel des § 227 Abs. 1 InsO ein, wonach der Schuldner mit der vorgesehenen Befriedigung der Gläubiger im gestaltenden Teil des Insolvenzplans von seinen restlichen Verbindlichkeiten diesen gegenüber befreit wird. Das Gesetz geht mithin im Zweifel gerade von einer Restschuldbefreiung des Schuldners aus, wenn ein Insolvenzplan gefasst wird (vgl. hierzu auch Andres/ Leithaus (Andres) InsO, 2025, § 217 Rn 8; vgl. zum Befreiungsinteresse auch BeckOK Insolvenzrecht (Geiwitz/ von Danckelmann), 2025, § 227 Rn 1 bzw. bei Einreichung des Insolvenzplans durch den Schuldner dort auch § 217 Rn 30), und zwar auch bezüglich der Gläubiger, die ihre Forderungen nicht zur Insolvenztabelle angemeldet haben (vgl. BeckOK Insolvenzrecht (Geiwitz/ von Danckelmann), 2025, § 227 Vorbemerkung; so näher über § 254a und b auch Rn 5).

Mit der Abweichungsmöglichkeit von § 201 InsO über die Ausnahmeregelung des § 217 Abs. 1 S. 1 InsO gilt dies insoweit unabhängig davon, ob der Insolvenzplan zu einer Liquidierung des (Gesellschafts-)Insolvenzschuldners oder zu dessen Fortbestand nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens führt, so insbesondere dann, wenn eine entsprechende Regelung im Insolvenzplan getroffen wird.

Dass eine solche Regelung wie die hier zitierte im Insolvenzplan nach dessen Sinn und Zweck auch möglich sein muss, ergibt sich auch aus der Zielrichtung eines Insolvenzplans, worauf die Beklagte zutreffend hinweist.

Allerdings gibt es durchaus verschiedene Arten von Insolvenzplänen; so können solche auch auf eine bestmögliche Liquidation des Insolvenzschuldners und eine optimale Verteilung an die Gläubiger im Rahmen der Abwicklung gerichtet sein (vgl. etwa Uhlenbruck InsO (Streit), 2025, § 217 Rn 2). Insoweit sind nicht alle Insolvenzpläne auf eine Sanierung des Insolvenzschuldners ausgerichtet.

Bei einer Eigenverwaltungs-Insolvenz mit Insolvenzplan ist jedoch gerade die Sanierung des Unternehmens (neben einer optimaleren Gläubigerbefriedigung) das Ziel des Insolvenzplans (als Hauptanwendungsfall, vgl. etwa Uhlenbruck InsO (Streit), 2025, § 217 Rn 45); hier steht bei der Insolvenz einer Gesellschaft deren Fortführung am Markt mit positiver Prognose im Vordergrund.

Um genau einen solchen Sanierungs-Insolvenzplan handelt es sich hier; im Rahmen des Insolvenzverfahrens war Eigenverwaltung angeordnet, der ausgearbeitete Insolvenzplan legt insoweit die erreichten und zu erreichenden Verbesserungen dar und geht bei Annahme des Insolvenzplans von einer verbesserten Gläubigerbefriedigung und auch von einer Sanierung aus. Mit den Regelungen im Insolvenzplan sollte also jedenfalls auch eine wirtschaftliche Lage der Beklagten erreicht werden, die einen Fortbestand und eine entsprechende Weiterführung des Unternehmens trägt.

Hierzu war aber eine Regelung dazu, wie es sich mit fortbestehenden Verträgen und insbesondere mit Lieferbeziehungen verhält, für die Gesamtsanierung letztlich kaum verzichtbar, denn die Bedingungen dieser längerfristig weiterzuführenden Verträge, hier insbesondere der Lieferverträge, stellen für die wirtschaftliche sinnvolle Fortführung der Beklagten einen zentralen Punkt dar. Müssen nämlich solche Verträge zu wirtschaftlich ungünstigen Bedingungen fortgeführt werden (was ja vermutlich auch bei der ursprünglichen Insolvenzentscheidung schon eine nicht unerhebliche Rolle gespielt haben dürfte), kann dies in erheblichem Maße einen Sanierungserfolg gerade gefährden.

Insoweit kann es im Ergebnis – zugespitzt - letztlich auch nicht bei einem nur mehrheitlich anzunehmenden Insolvenzplan in der Hand etwa eines Gläubigers, der Insolvenzforderungen hat, liegen, sich durch bloße Nichtbeteiligung am Insolvenz(plan)verfahren seine vertraglichen Rechte und Pflichten in vollem Umfang für die Zeit nach dem Insolvenzverfahren zu sichern und damit zum einen besserzustehen als die anderen Gläubiger, zum anderen aber hierdurch auch den Sanierungszweck des Insolvenzplans zu gefährden.

Es liegt vielmehr auf der Hand, dass der Insolvenzplan, der gerade als Sanierungsinsolvenzplan die Möglichkeit der Sanierung und Fortführung eröffnen soll, Möglichkeiten beinhalten muss, eine Gesamtsanierung herbeizuführen und nicht nur bloße Teilregelungen, denn ein solches „Stückwerk“ hätte mit Blick auf eine nachhaltige Sanierung keinen Sinn.

Insoweit muss man sich auch vor Augen führen, dass ohne ein solches Gesamtsanierungskonzept im Insolvenzplanwege bei einer Gesellschaft im Regelfall die Abwicklung/ Liquidation der Gesellschaft am Ende des Insolvenzverfahrens (vgl. etwa auch MüKo InsO (Eidenmüller), 2020, § 217 Rn 129; hierzu insgesamt auch Uhlenbruck InsO (Streit), 2025, § 217 Rn 2) stehen dürfte (es sei denn, dass hier durch glückliche Fügungen doch eine wesentliche Änderung in der Finanzsituation eintreten würde, was selten der Fall sein dürfte). Auch dann hätten die Gläubiger aber nichts mehr von ihren Vertragsbeziehungen, weil diese auch dann nicht fortgesetzt würden. Insoweit stehen die Gläubiger durch eine entsprechende Regelung, wonach bei den Verträgen nicht mehr die Erfüllung verlangt werden könne, das Unternehmen aber fortgeführt wird, nicht schlechter. Dabei ist zu bedenken, dass durch eine solche Regelung wie hier die Verträge auch nicht beendet oder aufgehoben werden, sondern dass es letztlich nur zu einer dauerhaften Nichtdurchsetzbarkeit der in der früheren Form bestehenden Verpflichtungen durch den Gläubiger kommt. Dies kann aber durchaus andere Gestaltungen in dem Rahmen oder eine freiwillige Erfüllbarkeit noch offenlassen (vgl. etwa – dort aber entsprechend der Zweifelsregel nach § 227 InsO - auch BeckOK Insolvenzrecht (Geiwitz/ von Danckelmann), 2025, § 227 Rn 2 ff. oder MüKo InsO (Breuer), 2020, § 227 Rn 8, was hier aber analog gelten dürfte).

Jedenfalls zeigt sich gerade im Fall des Sanierungsinsolvenzplans, dass es zu kurz greift, darauf abzustellen, dass der vormalige Insolvenzschuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder als solventes Rechtssubjekt am Markt teilnimmt. Denn das Insolvenzverfahren wird in einem solchen Fall wegen des angenommenen und bestätigten Insolvenzplans und des dortigen Sanierungskonzepts – zu dem dann auch alle gestaltenden Regelungen im Plan gehören – aufgehoben. Dem liefe es zuwider, wenn gerade die nachvollziehbaren Maßnahmen zur Sanierung aus dem Insolvenzplan dann nicht mehr greifen könnten.

Da § 227 Abs. 1 InsO insoweit auch ersichtlich vom gesetzlichen Leitbild der Restschuldbefreiung bei einem Insolvenzplan ausgeht und der Insolvenzplan nach seinen Gestaltungsmöglichkeiten gerade die Sanierungsmöglichkeit eröffnet, ist nicht erkennbar, was einer solchen Regelung wie der hier im Insolvenzplan aufgenommenen oben zitierten Regelung entgegenstehen sollte. Denn der Sinn und Zweck eines solchen Sanierungsinsolvenzplans ist, eine wirtschaftliche Sanierung herbeizuführen, um eine positive Prognose für den solventen Fortbestand des Insolvenzschuldners in der Zukunft sicherzustellen und so eine Aufhebung der Insolvenzsituation herbeizuführen. Dies kann aber nur gelingen, wenn hier auch über bestehende Schulden und Verpflichtungen disponiert wird. Wäre dies nämlich nicht der Fall, ist nicht ersichtlich, wie eine Neustrukturierung und Sanierung gelingen sollte. Ginge nämlich der Insolvenzschuldner auch nach einem Insolvenzplan mit den im Wesentlichen gleichen Verpflichtungen aus dem Insolvenzverfahren, ist nicht erkennbar, inwieweit sich seine finanzielle und wirtschaftliche Situation verbessert haben sollte. Man bräuchte wohl bereits kaum einen Sanierungsinsolvenzplan, weil das, was der Insolvenzschuldner an Verbindlichkeiten reduzieren könnte, bereits über die Gestaltungserklärungen der Gläubiger bzw. deren Forderungsanmeldungen zur Insolvenztabelle herbeizuführen wäre, eine wirkliche Sanierung wäre durch den Insolvenzplan aber (außer vielleicht in Ausnahmefällen) ohne weitergehende Entschuldung kaum zu erreichen.

Insoweit wird daher teilweise auch explizit empfohlen, solche Regelungen aufzunehmen, wobei dort keine Bedenken gesehen werden (vgl. etwa Dr. Christoph Keller, Gegenseitige Verträge im und nach dem Insolvenzplan, NZI 2022, 416 ff., 419 m. w. N., zitiert nach beck online) bzw. es wird auch in der Kommentarliteratur von der Regelungsmöglichkeit im Insolvenzplan bezüglich der Ansprüche nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ausgegangen (vgl. BeckOK Insolvenzrecht (Berberich), 2025, § 103 Rn 9 am Ende).

Auch die Rechtsprechung geht offenbar – soweit dies angesprochen wird – von einer solchen Regelungsmöglichkeit im Insolvenzplan aus (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 23.4.2024 – 2 U 128/23, BeckRS 2024, 8614 Rn 35). Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass sich die Entscheidung nicht im Einzelnen mit einer solchen Regelung beschäftigt, sondern die Möglichkeit letztlich nur erwähnt, gleichwohl wird hierbei aber die Zulässigkeit einer Insolvenzplanregelung insoweit von der Entscheidung vorausgesetzt (vgl. OLG Oldenburg aao).

Dies steht auch damit im Einklang, das die gesetzliche Regelung darauf abzielt, größtmögliche Gestaltungsfreiheit zuzulassen (vgl. Uhlenbruck InsO (Streit), 2025, § 217 Rn 5).

Auch steht die von der Klägerin zitierte Literaturstelle MüKo InsO (Eidenmüller), 2020, § 217 Rn 121, diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn es geht in der vorliegenden Regelung gerade nicht um „eine Handlung des Insolvenzverwalters“ oder „eine Handlung des rechtsgeschäftlichen Partners des Schuldners“; dies meint ersichtlich rechtsgestaltende Handlungen im Insolvenzverfahren, zumal es mangels fortbestehenden Insolvenzverfahrens schon weder einen Insolvenzverwalter noch einen Insolvenzschuldner mehr gibt, noch der Regelungsgehalt der § 103 ff. InsO überhaupt eröffnet ist, wie oben bereits dargelegt wurde. Zudem geht es in diesem Zusammenhang nicht um die Insolvenzmasse, sondern um die Haftung des Schuldners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Dort weist auch Eidenmüller auf die Geltung dieser Ausnahme insbesondere für den Fall der Fortführung nach Sanierungsinsolvenzplan hin, ebenso darauf, dass der Schuldner im Regelinsolvenzverfahren ohne Insolvenzplan gelöscht und abgewickelt würde (vgl. MüKo InsO (Eidenmüller), 2020, § 217 Rn 132 ff.).

Darüber hinaus werden entgegen der Ansicht der Klägerin auch sämtliche streitgegenständlichen Lieferverträge von der Regelung im Insolvenzplan erfasst. Die Klägerin war Insolvenzgläubigerin i. S. d. § 38 InsO; sie ist gerade nicht Masse- oder Neugläubigerin oder einer solchen gleichzusetzen.

Ob die Klägerin Insolvenzgläubigerin ist, richtet sich nach § 38 InsO. Hierfür kommt es darauf an, ob der anspruchsbegründende Tatbestand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - i. S. d. schuldrechtlichen Grundlage des Anspruchs – abgeschlossen war; auf die Fälligkeit der Leistung kommt es hingegen nicht an (vgl. BeckOK Insolvenzrecht (Kirchner), 2025, § 38 Rn 20; MüKo InsO (Eidenmüller), 2020, § 38 Rn 61). Dabei reicht auch schon eine gesicherte Rechtsposition des Gläubigers im Sinne eines Anwartschaftsrechts (vgl. BeckOK Insolvenzrecht (Kirchner), 2025, § 38 Rn 20).

Die Verträge waren unstreitig sämtlich vor dem Insolvenzverfahren der Beklagten unterschrieben. Damit waren die vertraglichen Verpflichtungen rechtswirksam begründet. Denn selbstverständlich gingen die Parteien auch davon aus, dass die Verträge danach Geltung beanspruchen und keine der Parteien mehr ohne weiteres hiervon Abstand nehmen können sollte. Für einen anderweitigen Willen gibt es keinerlei Hinweise, dies ist auch nicht vorgetragen. Vielmehr haben die Parteien regelmäßig selbst in § 12 des jeweiligen Vertrages aufgenommen, dass dieser mit Unterzeichnung „in Kraft“ trete. Es gilt aber auch nicht anderes, soweit die Parteien in zwei Verträgen (nämlich denen von 2019 und 2020) in § 12 geregelt haben, dass der Vertrag mit dem – dort jeweils genannten - Lieferzeitraumbeginn in Kraft trete. Hierbei handelt es sich ersichtlich nur um eine verkürzte Formulierung im Vergleich zu den anderen Verträgen, die im zweiten Absatz dann auch nochmal den Lieferzeitraum gesondert festschrieben. In den zwei Verträgen von 2019 und 2020 wurde das „Inkrafttreten“ nur auf den Lieferzeitraum bezogen. Gemeint ist hier aber ersichtlich nicht, dass der Vertrag bis dahin unwirksam, nicht verpflichtend o. ä. sein sollte – dies wäre auch widersinnig, da die Parteien sich hier in ihren Positionen als Gaslieferant und Gasversorger ersichtlich auf die getroffenen Vereinbarungen verlassen können müssen, andernfalls müsste man diese nicht aushandeln – sondern nur, dass die vereinbarten Lieferbedingungen ab diesem Zeitraum entsprechend konkret greifen und die Lieferleistung ab diesem Zeitpunkt zu erfolgen hat und verlangt werden kann. Die Verpflichtung sollte aber selbstverständlich durch den abgeschlossenen Vertrag bereits rechtswirksam für die Parteien begründet sein; etwas anderes macht auch bei den Parteien als Unternehmern keinen Sinn. Es ging hier vielmehr nur darum, dass beide Leistungen – Lieferung und Zahlung – erst in dem konkreten Lieferzeitraum fällig sein sollten. Mindestens liegt hier aber ein bereits begründetes Anwartschaftsrecht vor, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtsposition der Klägerin als Gläubigerin seinerzeit noch einseitig durch die Beklagte als Schuldnerin zu verhindern wäre.

Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass die jeweiligen Lieferverpflichtungen dann erst später als direkt nach Unterzeichnung griffen, wobei die abgedeckten Lieferzeiträume mit Ausnahme der Zeiträume aus den beiden Verträgen von 2014, die bereits 2014 begannen, sogar erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens anfangen sollten (jeweils § 4 der Lieferverträge zum Lieferzeitraum).

Hierbei handelt es sich aber um reine Fälligkeitsregelungen. Denn es stand nicht in Frage, ob die vertragliche Verpflichtung eintreten werde, sondern die Parteien haben nur geregelt, wann die von der Beklagten zu erbringende Vertragsleistung konkret zeitlich erbracht werden muss und eingefordert werden kann, mithin wann sie fällig sein soll. Eine solche Regelung ist im Vertrag auch ohne weiteres möglich.

Es geht hier jeweils auch um eine Fälligkeitsregelung, mithin um betagte Forderungen, und nicht um eine Befristung i. S. d. § 163 BGB. Der Umstand, dass ein späterer Termin für die Leistung festgelegt wird, führt nicht dazu, dass stets von einer Befristung auszugehen wäre. Der der Unterschied besteht vielmehr darin, dass die befristete Forderung wie bei einer Bedingung nicht nur hinsichtlich ihrer Fälligkeit, sondern auch hinsichtlich ihres Bestehens von dem Fristablauf abhängt (vgl. beckOGK (Reymann), BGB, § 163 Rn 11). Dies ist hier jedoch ersichtlich nicht der Fall. Die Parteien wollten sich mit Abschluss der jeweiligen Verträge abschließend rechtsgeschäftlich verpflichten und haben nur den Zeitraum der bereits begründeten und fest vereinbarten Verpflichtung zur Lieferung zu den Vertragsbedingungen festgelegt, in dem diese gefordert werden kann. Dass der Zeitpunkt dann auch kalendermäßig eintrifft, steht nicht in Frage.

Der Umstand, dass eine Leistung im Insolvenzverfahren noch nicht fällig geworden ist, ändert aber nichts daran, dass es sich bei begründeter Verpflichtung gleichwohl um eine Insolvenzforderung der Klägerin als Insolvenzgläubigerin handelt. § 41 InsO regelt explizit, dass noch nicht fällige Forderungen als fällig gelten. § 259b Abs. 2 InsO hat für die Verjährungsfrage aber jedenfalls auch explizit den Fall einer späteren Fälligkeit im Blick und setzt diese Möglichkeit voraus.

Jedenfalls aber ist anerkannt, dass nicht fällige, aber auch auflösend bzw. aufschiebend bedingte und insoweit auch entsprechend zu behandelnde befristete Forderungen Insolvenzforderungen sind (vgl. Römermann InsO (Andres), § 38 Rn 14; BeckOK Insolvenzrecht (Jungmann), 2025, § 41 Rn 5 ff., insb. 6,13 ff.; § 42 Rn 30 ff.)) und insoweit zur Insolvenztabelle anmeldbar sind (vgl. etwa Uhlenbruck InsO (Knof), 2025, § 42 Rn 7; BeckOK Insolvenzrecht (Jungmann), 2025, § 41 Rn 13 ff.; § 42 Rn 30 ff.).

Daher wäre dies hier selbst dann nicht anders zu sehen, wenn man hier davon ausgehen wollte, dass es sich im Vertrag jeweils nicht um eine Fälligkeitsregelung, sondern um eine Befristung handeln würde. Die andere Einordnung hätte nur verfahrenstechnische Aspekte zur Folge. Gleichwohl wären aber die Forderungen in jedem Fall von der gestaltenden Wirkung des Insolvenzplans erfasst.

Eine „Hochqualifizierung“ der (künftigen) Forderungen der Klägerin würde nur bei Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters - bzw. hier wegen Eigenverwaltung der Beklagten selbst - in Betracht gekommen (dann wären nur die rückständigen Forderungen als Insolvenzforderungen einzuordnen gewesen und die künftigen zu Masseforderungen geworden); hierzu kam es jedoch gerade nicht.

Schließlich steht der Erfassung der streitgegenständlichen Verträge auch nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin sich am Insolvenzverfahren und insbesondere auch am Insolvenzplanverfahren nicht beteiligt hat.

Die Beteiligten des Insolvenzplans i. S. d. § 221 InsO, die von dessen Wirkung erfasst werden, sind weit zu verstehen; hierbei handelt es sich als materiell Beteiligte um all diejenigen, die in ihrer Rechtsposition durch Planregelungen beeinträchtigt sind (vgl. BeckOK Insolvenzrecht (Geiwitz/ von Danckelmann), 2025, § 221 Rn 5), wie hier auch die Klägerin mit Blick darauf, dass auch über ihre Forderungen disponiert wird und neben einer Quote gemäß Gruppe die Regelung bezüglich der Erfüllung in der Zukunft getroffen wird.

Dabei tritt die Wirkung des beschlossenen und bestätigten Insolvenzplans mit Rechtskraft der Bestätigung auch für diejenigen Insolvenzgläubiger ein, die sich nicht am Insolvenz(plan)verfahren beteiligt haben. Dies ergibt sich ausdrücklich aus §§ 254b, 254 InsO. § 254b InsO sieht die Erfassung nicht nur der nichtbeteiligten, sondern sogar auch der widersprechenden Gläubiger bezüglich der Wirkungen des Insolvenzplans vor. Dies ist auch sachgerecht. Denn gerade bei einem Sanierungsinsolvenzplan könnte letztlich die Nichtbeteiligung eines Gläubigers die gesamte Sanierung zu Fall bringen, wenn die Wirkung nicht auch auf diesen erstreckt wäre.

Damit ist die Klägerin aber insgesamt nicht rechtlos gestellt. Denn ihr steht insoweit genauso wie den am Verfahren konkret beteiligten Insolvenzgläubigern die für ihre Gruppe im Insolvenzplan vorgesehene Befriedigung zu (vgl. etwa auch BeckOK Insolvenzrecht (Geiwitz/ von Danckelmann), 2025, § 227 Rn 5).

Auch wenn es im Ergebnis hierauf nicht mehr ankommt, ist zudem zu beachten, dass, soweit die Klägerin meinte, dass der Insolvenzplan sich hier als unzulässig darstelle, sie hätte entsprechend Rechtsmittel gegen den Insolvenzplan verfolgen müssen. Auch dies hat sie nicht getan. Vielmehr ist der Insolvenzplan vom Insolvenzgericht rechtskräftig festgestellt worden und auch deshalb als Entscheidung des Fachgerichts hier zu beachten. Er kann insoweit auch nicht mehr nur gegenüber der Klägerin (relativ) unwirksam sein. Dabei ist auch anzumerken, dass die Bestätigung bei wesentlichen inhaltlichen Mängeln (also auch Verstößen gegen den möglichen Regelungsgehalt) und Unlauterkeit des Insolvenzplans von Amts wegen nicht erfolgen dürfte, § 250 InsO, sodass die Rechtskraft durchaus auch solche Fragestellungen wie hier umfasst.

Die Klägerin ist danach zudem mindestens nach § 242 BGB auch daran gehindert, sich nun noch auf inhaltliche Mängel des Insolvenzplans zu berufen.

Da die Beklagte die Regelung im Insolvenzplan zulässigerweise treffen durfte, die Verträge damit letztlich mit Rechtskraft der Bestätigung (und nachfolgender Aufhebung des Insolvenzverfahrens) umgestaltet wurden, sodass die Durchsetzung der Erfüllung nunmehr dauerhaft nicht durchsetzbar ist, und die Klägerin es sich im Übrigen auch selbst zuzurechnen hat, wenn sie sich im Insolvenzverfahren bzw. jedenfalls bezüglich des Insolvenzplans nicht beteiligt hat, kommt auch keine Pflichtverletzung der Beklagten i. S. d. § 280 ff. BGB i. V. m. den streitgegenständlichen Verträgen oder aus sonstigen Rechtsgründen in Betracht, sodass auch die begehrte Feststellung mit Blick auf etwaige Schäden nicht zugesprochen werden kann.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 281 Abs. 3 ZPO, da die Klägerin unterlegen ist und ihr in jedem Fall die Kosten wegen der Anrufung des unzuständigen Gerichts aufzuerlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 9 ZPO und richtet sich insoweit an dem von der Klägerin mit der Klage angegebenen Klageinteresse aus, wobei bei den Feststellungsanträgen Abschläge von 20 % zu berücksichtigen sind.

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