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32090 C 221/25•AG Frankfurt 32090. Einzelrichter, 2026-04-19, 32090 C 221/25
32090 C 221/25Court of First InstanceApr 19, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-19
Aktenzeichen: 32090 C 221/25
ECLI: ECLI:DE:AGFFM:2026:0419.32090C221.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Im Anschluss an den Beschluss haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und das beklagte Luftfahrtunternehmen hat die Kostenlast anerkannt.
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird nach Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind Art. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vom 21.06.1999 in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/2022 vom 24.11.2022 (das „Abkommen“) und die mit Beschluss Nr. 1/2006 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 18.10.2006, in dessen Anhang eingefügte Bezugnahme auf die VO (EG) Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass die VO (EG) Nr. 261/2004 auch, sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste gilt, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft antreten, wenn sie in dem Drittstaat keine Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten haben?
II. Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.
I.
Dem Ausgangsverfahren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für Inkassodienstleistungen im Bereich der Fluggastrechte nach der VO (EG) Nr. 261/2004. Im Rahmen dieses Unternehmens macht sie insbesondere Ansprüche auf Ausgleichsleistungen nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 geltend, die sie sich von den Fluggästen zur Geltendmachung im eigenen Namen im Rahmen einer Inkassozession abtreten lässt. Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft im Sinne des Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 261/2004.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der Fluggäste und Zedenten […], […] und […] auf Zahlung von Ausgleichsleistungen entsprechend Art. 5 Abs. 1 lit. c), 7 Abs. 1 S. 1 lit. c) VO (EG) Nr. 261/2004 in Anspruch.
Die Zedenten verfügten jeweils über bestätigte Buchungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a) VO (EG) für einheitlich gebuchte Teilflüge von […], Vereinigte Staaten von Amerika, über Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland, nach […], Schweizerische Eidgenossenschaft. Der Flug von […] nach Frankfurt am Main mit der Flugnummer [A] sollte planmäßig am […] um […] Uhr Ortszeit starten und am […] um 14:30 Uhr Ortszeit landen. Ausführendes Luftfahrtunternehmen dieses Fluges war die Beklagte. Der Anschlussflug von Frankfurt am Main nach […] mit der Flugnummer [B] sollte planmäßig am selben Tag um 16:30 Uhr Ortszeit starten und am […] um […] Uhr Ortszeit landen.
Die „Minimum-Connecting-Time“ in Frankfurt am Main betrug 45 Minuten.
Die Zedenten wurden nicht mit dem Anschlussflug […] befördert. Sie erreichten […] erst am Folgetag, nachdem sie Angebote der Beklagten, sie am Folgetag über Düsseldorf oder Genf nach […] zu befördern, nicht wahrnehmen wollten und selbst eine Beförderung mit einem PKW organisierten.
Die Beklagte behauptet, dass der Flug mit der Flugnummer [A] am […] um 15:20 Uhr Ortszeit in Frankfurt am Main angekommen sei und die Türen des Flugzeugs „um 14:33 UTC“ geöffnet worden seien. Aus diesem Grund beruhe die Verspätung von wenigstens drei Stunden bei der unstreitigen Ankunft in […] erst am Folgetag, die infolge des Umstands eintrat, dass die Zedenten nicht mit dem Anschlussflug mit der Flugnummer [B] befördert wurden, auf eigenem Verschulden der Zedenten, die für die Beklagte einen außergewöhnlichen Umstand in entsprechender Anwendung des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 darstelle.
Die Klägerin behauptet demgegenüber, dass die Zedenten das Flugzeug nach der Landung für eine Dauer von etwa eineinhalb Stunden nicht hätten verlassen dürfen, sodass es ihnen nicht mehr möglich gewesen sei, den Anschlussflug zu erreichen.
II.
Die Entscheidung über die Klage hängt nach Auffassung des vorlegenden Gerichts allein davon ab, ob der Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 261/2004 aufgrund des Abkommens bei einheitlich gebuchten Flügen von einem Drittstaat über das Gebiet eines Mitgliedsstaats in das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft eröffnet ist.
Im Übrigen liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch im Falle einer Verspätung von wenigstens drei Stunden (vgl.: EuGH, Urt. v. 19.11.2009 – C-402/07, C-432/07, NJW 2010, 43, 43 ff.; Urt. v. 23.10.2012 – C-581/10, C-629/10, NJW 2013, 671, 671 ff.) unstreitig vor.
Das vorlegende Gericht geht zudem davon aus, dass die Beklagte sich nicht auf außergewöhnliche Umstände entsprechend Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 berufen kann. Der Begriff des außergewöhnlichen Umstandes bezeichnet ein Vorkommnis, das nach seiner Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und wenn keine Möglichkeiten zur tatsächlichen Beherrschung dieses Vorkommnisses bestehen (EuGH, Urt. v. 22.12.2008 –C-549/07, NJW 2009, 347, 349).
Das vorlegende Gericht geht zwar davon aus, dass außergewöhnliche Umstände im Einzelfall darin liegen können, dass Fluggäste aufgrund von eigenem Verhalten einen Anschlussflug nicht erreichen. Hierauf kann sich das ausführende Luftfahrtunternehmen indes nach der Auffassung des Gerichts nur dann berufen, wenn den Fluggästen eine ausreichende Zeit zur Verfügung gestanden hätte, um den Anschlussflug zu erreichen. Der vorgetragenen Minimum-Connecting-Time am Frankfurter Flughafen kommt nach der Auffassung des vorlegenden Gerichts insoweit wenigstens eine Indizwirkung zu. Nur soweit wenigstens diese Zeitspanne ab dem Öffnen der Flugzeugtüren zur Verfügung gestanden hätte, käme ohne weiteren Vortrag zu weiteren Vorgängen oder zu dem Verhalten der Fluggäste das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen überhaupt in Betracht.
Das vorlegende Gericht hat keine Feststellungen getroffen, wann die Türen des Flugzeugs tatsächlich geöffnet wurden, und beabsichtigt derzeit auch nicht, Beweis hierüber zu erheben. Es ist schon zweifelhaft, ob die Beklagte tatsächlich vortragen will, dass die Türen erst um „14:33 Uhr UTC“ geöffnet worden seien, da dies im Falle der mitteleuropäischen Sommerzeit bedeuten würde, dass dies erst um 16:33 Uhr Ortszeit, also nach Abflug des Anschlussflugs erfolgt wäre. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt würde, dass ihr Vortrag dahingehend zu verstehen sei, dass die Türen um 15:33 Uhr Ortszeit geöffnet worden seien, was der vorgelegte Screenshot nahelegt, der eine Verspätung von lediglich 50 Minuten ausweist, bliebe sie beweisfällig, sodass sie auch in diesem Fall antragsgemäß zu verurteilen wäre. Die beweisbelastete Beklagte hat nicht in zivilprozessual ordnungsgemäßer Weise Beweis für ihre Behauptung angeboten, worauf sie unter Fristsetzung zum ordnungsgemäßen Beweisantritt hingewiesen wurde.
Soweit ersichtlich ist, wurde der Gerichtshof der Europäischen Union bereits in zwei Verfahren durch den Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 09.04.2013 – X ZR 105/12, BeckRS 2013, 7780; Beschl. v. 22.06.2021 – X ZR 15/20, BeckRS 2021, 19784) und je ein weiteres Mal durch das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Beschl. v. 09.12.2019 – 321 S 80/18, BeckRS 2019, 43266) und das Amtsgericht Hannover (AG Hannover, Beschl. v. 05.01.2015 – 506 C 6146/11, BeckRS 2015, 15131) in wenigstens ähnlicher Form um eine Vorabentscheidung zu der hiesigen Rechtsfrage ersucht. Diese und weitere Verfahren, die vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu dieser oder einer ähnlichen Frage ermittelt werden konnten, sind jene mit den Aktenzeichen C-259/13, C-3/15, C-918/19, C-436/21, C-33/23 und C-167/25. Zu einer Entscheidung über die Vorlagefrage ist es dabei entweder nicht gekommen, da die Ausgangsverfahren sich anderweitig erledigten oder da die Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich war.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zu der Rechtfrage im Rahmen seines Ersuchens ausgeführt, dass er der Auffassung zugeneigt sei, dass die VO (EG) Nr. 261/2004 auch bei Flügen zwischen dem Gebiet von Drittstaaten und dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelte. Dies hat er in mit dem Wortlaut des Anhangs begründet und dem in der Präambel des Abkommens formulierten Ziel, die Vorschriften für den Luftverkehr innerhalb Europas unter Einbeziehung des Gebiets der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzugleichen (BGH, Beschl. v. 09.04.2013 – X ZR 105/12, BeckRS 2013, 7780, Rn. 24). Die Luftverkehrsunternehmen in der Schweiz sollten unter den gleichen Bedingungen operieren können und müssen wie jene in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Verbraucher und Kunden der Luftverkehrsunternehmen sollten denselben Qualitätsstandard in der Schweiz vorfinden und folglich auch die gleichen Rechte gegenüber diesen Unternehmen in der Schweiz geltend machen können wie in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Hiermit ließe sich nur schwer vereinbaren, wenn die VO (EG) Nr. 261/2004 bei Flügen vom Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft nur anwendbar wäre, wenn sie in das Gebiet eines Mitgliedsstaats flögen, da der Zielort bei Flügen aus einem Mitgliedsstaat wegen Art. 3 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 261/2004 unerheblich wäre. Die weiteren Bedenken des X. Zivilsenats, die sich nicht spezifisch mit der dort wiedergegebenen Rechtsprechung des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt auseinandersetzten, beruhten auf der damaligen Rechtsprechung, die auch bei einheitlich gebuchten Flügen eine Teilbetrachtung nach Segmenten angestellt hatte und die so nicht mehr vertreten wird. Seine Auffassung hat der X. Zivilsenat in BGH, Beschl. v. 22.06.2021 – X ZR 15/20, BeckRS 2021, 19784, Rn. 48-57 explizit bestätigt. Das Landgericht Hamburg und das Amtsgericht Hannover haben die Ausführungen des X. Zivilsenats jeweils wörtlich zitiert (LG Hamburg, Beschl. v. 09.12.2019 – 321 S 80/18, BeckRS 2019, 43266; AG Hannover, Beschl. v. 05.01.2015 – 506 C 6146/11, BeckRS 2015, 15131).
Schweizerische Gerichte lehnen die Anwendung der VO (EG) Nr. 261/2004 bei Flügen zwischen dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaaten, soweit bekannt, ab (siehe hierzu: Hochstrasser , RRa 2017, 58, 58 ff.).
Das Landesgericht Korneuburg ist demgegenüber ohne weitere Diskussion davon ausgegangen, dass die VO (EG) Nr. 261/2004 auch für Flüge zwischen Drittstaaten und dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelte (LG Korneuburg, Urt. v. 15.07.2014 – 21 R 106/14g, RRa 2015, 101, 101 f.).
Die nationale Literatur setzt sich überwiegend nicht tiefergehend mit der Frage auseinander. Steinrötter/Bohlsen sprechen sich unter Verweis auf die dargestellte Entscheidung des Bundesgerichtshofs tendenziell und ohne nähere eigene Begründung für eine Anwendung aus (Steinrötter/Bohlsen , in: BeckOGK, Fluggastrechte-VO, 01.03.2026, Art. 3 Rn. 114). Lediglich Hochstrasser setzt sich mit näher mit der Frage auseinander und lehnt die Anwendung der VO (EG) Nr. 261/2004 im Verhältnis von der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Drittstaaten ab (Hochstrasser , RRa 2017, 58, 62). Die vorgebrachten Argumente sind nach der Auffassung des vorlegenden Gerichts insoweit allerdings nicht zwingend. Weder aus Art. 34 noch aus Art. 24 lit. b) des Abkommens dürften zwingende Schlüsse abgeleitet werden können.
Das vorlegende Gericht selbst geht tendenziell davon aus, dass mit dem Abkommen keine Regelung zu der Anwendung der VO (EG) Nr. 261/2004 bei Flügen zwischen dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaaten einhergeht.
Zwar spricht für die gegenteilige Auffassung auf den ersten Blick der Wortlaut des Abkommens.
Dieses sieht im Anhang unter dem zweiten Spiegelstrich vor, dass „[i]n allen Fällen, in denen in Rechtsakten, die in diesem Anhang aufgeführt sind, auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union als deren Rechtsnachfolgerin oder auf das Erfordernis einer Bindung an diese Bezug genommen [werde], […] diese Bezugnahme für die Zwecke dieses Abkommens so zu verstehen [sei], dass sie auch auf die Schweiz oder das Erfordernis einer gleichen Bindung an sie verweis[e].“
Unter dem vierten Spiegelstrich heißt es sodann: „Unbeschadet des Artikels 15 schließt „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ in den folgenden Richtlinien und Verordnungen der Gemeinschaft Luftfahrtunternehmen ein, die in der Schweiz über eine Betriebsbewilligung verfügen und dort ihre Hauptniederlassung sowie gegebenenfalls ihren eingetragenen Sitz gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 haben. Alle Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates sind als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zu verstehen“.
Der Wortlaut des Abkommens dürfte bei näherer Betrachtung allerdings nicht zwingend dazu führen, dass eine Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs des Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 erzielt wird. Im Gegenteil nimmt Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 nämlich nicht per se Bezug auf einen „Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union als deren Rechtsnachfolgerin oder auf das Erfordernis einer Bindung an diese“. Stattdessen stellt Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 jeweils auf das „Gebiet eines Mitgliedsstaats [ab], das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt“. Maßgeblich dürfte insoweit also ausschließlich der Geltungsbereich des AEUV sein, der in Art. 52 Abs. 1 EUV und Art. 355 AEUV enumerativ bestimmt wird und das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft naturgemäß nicht erfasst. Hieran dürfte auch das Abkommen nichts ändern, da ihm ein entsprechender Regelungsgehalt nicht zu entnehmen sein dürfte.
Zudem ist dem Bundesgerichtshof hinsichtlich der Wertungen des Abkommens zwar grundsätzlich zuzustimmen. Das vorlegende Gericht teilt jedoch nicht den Schluss, dass die Nichtanwendung der VO (EG) Nr. 261/2004 im Verhältnis zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaaten nur schwer mit den Zielen des Abkommens vereinbar sei. Die genannten Ziele wären nämlich, wenn auch mit Blick auf den Verbraucherschutz in weniger umfassender Weise ebenfalls erreicht, wenn mit dem Abkommen keine Ausweitung des Geltungsbereichs der VO (EG) Nr. 261/2004 einherginge. Auch in diesem Fall könnten die Ansprüche aus der VO (EG) Nr. 261/2004 bei entsprechender internationaler Zuständigkeit auch vor schweizerischen Gerichten geltend gemacht werden. Zudem wären aufgrund des Abkommens Luftfahrtunternehmen, „die in der Schweiz über eine Betriebsbewilligung verfügen und dort ihre Hauptniederlassung sowie gegebenenfalls ihren eingetragenen Sitz gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 haben“, explizit von dem Begriff der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft umfasst. Sowohl für Verbraucher und Kunden der Luftfahrtunternehmen als auch für die Luftfahrtunternehmen selbst finden insoweit im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 261/2004 dieselben Qualitätsstandards und Wettbewerbsbedingungen Anwendung. Der Unterschied bestünde indes darin, dass bei Flügen aus dem oder in das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft die VO (EG) Nr. 261/2004 nicht gälte, soweit sie nicht aus dem oder in das Gebiet eines Mitgliedsstaats erfolgten, „das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt“. Dies gilt jedoch gleichermaßen für alle Fluggäste und Marktteilnehmer, wenn auch Fluggäste zwischen Drittstaaten und dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein geringeres Maß an Verbraucherschutz genössen.
Die Entscheidung des vorlegenden Gerichts im Ausgangsverfahren kann mit Rechtsmitteln angefochten werden, sodass die Verpflichtung zur Vorlage gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht besteht. Da es nach der Auffassung des Gerichts jedoch allein auf die vorgelegte Frage ankommt, würde eine Entscheidung in letzter Instanz prognostisch auch ein Vorabentscheidungsverfahren erfordern. Um den Parteien zeitnah effektiven Rechtschutz zu gewähren, ist es nach der Entscheidung des vorlegenden Gerichts in pflichtgemäßem Ermessen geboten, bereits frühzeitig, im Rahmen der ersten Instanz die Klärung der entscheidenden Rechtsfrage durch ein Vorabentscheidungsersuchen herbeizuführen.
Die Vorlage der entscheidungserheblichen Frage ist erforderlich, da die betreffende Vorschrift wegen anderweitiger Erledigungen der Ausgangsverfahren oder fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union war (acte éclairé ) und die richtige Auslegung des Unionsrechts nicht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (acte clair ) (siehe: EuGH, Urt. v. 06.10.2021 – C-561/19, NJW 2021, 3303, Rn. 33). Die Fragen betreffen auch einen weiten Verkehrskreis.
III.
Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.
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