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5 O 375/20•LG Gießen 5. Zivilkammer, 2021-04-22, 5 O 375/20
5 O 375/20Cantonal Court / Civil Chamber VApr 22, 2021
Entscheidungsdatum: 2021-04-22
Aktenzeichen: 5 O 375/20
ECLI: ECLI:DE:LGGIESS:2021:0422.5O375.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz i.H.v. 24.447,30 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.9.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs … mit der FIN … .
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs … mit der FIN ... seit dem 18.9.2020 im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 673,90 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.9.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich des Herausgabeanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000€ vorläufig vollstreckbar; im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger erwarb am 08.08.2017 von der Beklagten das Fahrzeug ... mit der FIN ... zum Kaufpreis von 34.139,99 €. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 22.08.2017. Zum Kaufvertrag gehören die Gebrauchtfahrzeug-Verkaufsbedingungen der Beklagten. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die als Anlage zum Schriftsatz vom einen 21. Januar 2021 gereichten Verkaufsbedingungen Bezug genommen. Der Kilometerstand zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs betrug 76.226 km.
Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten, serienmäßig produzierten und auf den Markt gebrachten Dieselmotor der Baureihe OM 651 (EURO 6) ausgestattet. Die Kontrolle der Stickoxidemissionen erfolgt in dem Fahrzeug über die sogenannte Abgasrückführung. Bei der Abgasrückführung wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Der Abgasrückführung wird bei kühleren Temperaturen zurückgefahren (sogenanntes Thermofenster). Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügt ferner über ein sogenanntes SCR-System, also Abgaskatalysatoren, die Stickoxide reduzieren können. Bei diesem System wird dem Abgas eine wässrige Harnstofflösung "Ad Blue" beigemischt. Diese Harnstofflösung reagiert chemisch mit den Abgasen, wodurch beide Arten von Gasen zu ungefährlichen Gasen abgebaut werden. Die Verwendung von SCR-Katalysatoren funktioniert dabei nur, wenn dem Abgas eine passende Menge Harnstoffe beigemischt wird. Die ein gespritzte AdBlue-Menge ist dabei während des NEFZ-Tests höher als im realen Fahrbetrieb. Eine Motorsteuerfunktion (BIT15) bewirkt beispielsweise, dass die Abgasreinigung nach 26 km den sauberen Modus verlässt – z.B. das keine Einspritzung von AdBlue mehr erfolgt – so dass sich nach 26 km der Stickoxidausstoß um ein Vielfaches erhöht. Bezeichnend ist insofern, dass der NEFZ eine Länge von 11 km und der WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) eine Länge von 23,25 km aufweist.
Der streitgegenständliche Motor wurde bundesweit in einer Vielzahl von Fällen vom Kraftfahrtbundesamt wegen des Einbaus illegaler Abschalteinrichtungen zurückrufen. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) erließ mit Bescheid vom 23.05.2018 (Anlage zum Schriftsatz vom 08.04.2021) einen amtlichen Rückruf mit der Anordnung nachträglicher Nebenbestimmungen zur EG-Typengenehmigung inklusive Nachrüstung für den Fahrzeugtyp … 1,6 l Diesel Euro 6. Dieser Rückruf inklusive Nebenbestimmungen wurde mit einem am 03.08.2018 erlassenen Ergänzungsbescheid des KBA (Anlage zum Schriftsatz vom 08.04.2021) auch auf das streitgegenständliche Fahrzeug erstreckt. Gegen beide Bescheide hat die Beklagte Widerspruch eingelegt. Das Kraftfahrtbundesamt hat den Widerspruch zurückgewiesen, die Beklagte hat Anfechtungsklage erhoben.
Die Beklagte hat sowohl das Kraftfahrtbundesamt als auch die Käufer ihrer Fahrzeuge systematisch getäuscht. Dabei wurden die Abschalteinrichtungen von der Beklagten gezielt eingebaut, um den Prüfstand zu bestehen und die für die Zulassung zum Straßenverkehr erforderlichen Genehmigungen zu erhalten. Sie handelte dabei insbesondere in dem Bewusstsein, dass diese Fahrzeuge aufgrund der verbauten illegalen Abstandeinrichtungen nicht zulassungsfähig und deswegen mangelhaft waren und ihnen deshalb der Entzug der Zulassung drohte. Sie nahm es dabei jedenfalls billigend in Kauf, dass ein Erwerber dieses Fahrzeugs einen Vermögensschaden erleidet.
Der Vorstand der Beklagten hatte Kenntnis von Entwicklung und dem Einbau der Abschalteinrichtungen sowie dem Inverkehrbringen der manipulierten Fahrzeuge unter Erschleichen der dafür notwendigen Zulassungen und Genehmigungen. Bezüglich einzelner Personen, die unmittelbar oder mittelbar an der Entwicklung und dem Inverkehrbringen der betroffenen Fahrzeuge – samt illegaler Abschalteinrichtung – beteiligt waren, wird auf die Auflistung in der Klageschrift (Bl. 25 der Akte) Bezug genommen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 3. September 2020 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 17. September 2020 zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs aufgefordert. Die Beklagte verweigerte die Rückabwicklung des Vertrages.
Am 24.02.2021 betrug der Kilometerstand des Fahrzeugs 125.709 km.
Der Kläger behauptet, dass er bei Kenntnis aller Umstände davon abgesehen hätte, dieses oder ein solches Fahrzeug zu erwerben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Schadensersatz i.H.v. 27.493,21 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.9.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs ... mit der FIN ....
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs ... mit der FIN ... seit dem 18.9.2020 im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 673,90 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.9.2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die von ihr getroffenen Maßnahmen hinsichtlich der Motorsteuerungssoftware seien durch Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2017 gedeckt. Demnach sei der Einsatz für Abschalteinrichtungen aus Gründen des Motorschutzes, beim Motorstart oder bei Erfassung der einheitlichen gesetzlichen Prüfungsverfahren legalisiert. Die Maßnahmen hinsichtlich des sogenannten "Thermofensters" seien zum Schutz des Motors getroffen worden, nämlich um bei bestimmten, niedrigeren Temperaturen, die dann bestehende Gefahr der Versottung des Motors bei einer zu hohen Abgasführung zu verhindern. Dies sei nach den EG-Bestimmungen zulässig. Auch dem Betrieb eines SCR-Systems seien durch die Umgebungsbedingungen, insbesondere die Umgebungstemperatur, Grenzen gesetzt. Dies hänge u.a. damit zusammen, dass für den ordnungsgemäßen Betrieb eines SCR-Systems eine Abgastemperatur von mindestens 180° Celsius erforderlich sei.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie trägt dazu vor, dass nach VII Z. 1 der Gebrauchtfahrzeug-Verkaufsbedingungen der Beklagten die Parteien eine einjährige Verjährungsfrist ab Ablieferung des Fahrzeugs vereinbart hätten.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere verfügt der Feststellungsantrag über das notwendige Feststellungsinteresse. Die Klage ist auch begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückerstattung des von ihm gezahlten Kaufpreises abzüglich des Wertes der von ihm in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen zu.
Das Verhalten der Beklagten - nämlich das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Motors OM 651 in dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug - ist als sittenwidrig zu qualifizieren.
Von einem sittenwidrigen Verhalten im Zusammenhang mit dem "Dieselskandal" ist auszugehen, wenn ein Konzern im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch jahrelange bewusste und gewollte Täuschung des KBA Fahrzeuge in den Verkehr bringt, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden und dieser Umstand nicht nur zu einer Erhöhung der Umweltbelastung durch Stickoxide führt, sondern auch die Gefahr birgt, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge droht (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/09, Rz. 16).
Der der klägerische Vortrag zur Funktionsweise des SCR-Systems (AdBlue) im klägerischen Fahrzeug legen in einer dem Substantiierungserfordernis entsprechenden Weise dar, dass es sich bei dieser innerhalb des Emissionskontrollsystems verwendeten Technik um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt.
Gemäß Beschluss des BGH vom 28.01.2020, VIII ZR 57/19 genügt es für einen ausreichend substantiierten Vortrag zum Vorliegen eines Sachmangels, wenn dargelegt wird, dass das streitgegenständliche Fahrzeug einen Motortyp ausweist, der von einem Rückruf betroffen ist, die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung erfolgt ist sowie eine allgemein beschriebene Funktionsweise einer vermuteten Abschalteinrichtung vorliegt.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben: Bereits in der Klageschrift hat der Kläger im Zusammenhang mit dem SCR-Katalysator eine zu geringe Einspritzung von AdBlue behauptet. Dass es sich hierbei nur um eine allgemeine Beschreibung des von Klägerseite behaupteten Problems handelt, schadet dabei nicht. Denn derjenige, der weder über eigene Sachkunde noch über weitere Erkenntnismöglichkeiten verfügt, ist letztlich auf Vermutungen angewiesen und kann diese naturgemäß nur auf einige greifbare Gesichtspunkte stützen. Erforderlich ist daher lediglich, dass er greifbare Umstände anführt, auf die er den Verdacht gründet, sein Fahrzeug weise eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen auf (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 -, Rn. 10, juris). Der streitgegenständliche Motor ist von einer konkreten Rückrufaktion des KBA wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen, so dass sich schon aufgrund dieser Maßnahme jedenfalls der begründete Verdacht einer unzulässigen Manipulation des Fahrzeugmotors aufdrängt. Zwar beziehen sich die seitens des BGH aufgestellten Substantiierungsanforderungen auf eine unzulässige Abschalteinrichtung als Sachmangel; allerdings kann gerade eben dieser Sachmangel auch Gegenstand einer Täuschung nach § 826 BGB sein, so dass die Substantiierungsanforderungen hinsichtlich des Gegenstandes der Täuschung den gleichen Maßstäben unterliegen.
Der Inhalt der Rückrufbescheide des KBA vom 23.05.2018 und vom 03.08.2018 sowie der Freigabebescheinigung vom 12.09.2018 für das von der Beklagten entwickelte Softwareupdate belegen die substantiierte Darlegung einer unzulässigen Abschalteinrichtung seitens des Klägers in eindrücklicher Deutlichkeit, da sie der Beklagten aufgeben, auf der Basis der erteilten Typengenehmigungen in den von ihr produzierten Fahrzeugen die "Vorschriftsmäßigkeit herzustellen, indem alle unzulässigen Abschalteinrichtungen [...] aus dem Emissionskontrollsystem entfernt werden," und "die Emissionsstrategie der derzeit in Produktion befindlichen Fahrzeuge … 1.6 l Diesel Euro 6 vollständig offen zu legen" (Bescheid vom 23.05.2018). Weiterhin ist in dem Bescheid von einer "Strategie A" die Rede, die in der Verwendung zweier unterschiedlicher Betriebsarten für den SCR-Katalysator bestehe. Der Bescheid ist von der Beklagten grob unvollständig mitgeteilt worden. Nicht nur werden die im Bescheid angesprochenen Anlagen nicht zur Verfügung gestellt, der Textteil bricht zudem auch ersichtlich mit Seite 2 ab, obwohl er erkennbar nicht zu Ende ist, da die letzte lesbare Bemerkung darin besteht, die unterschiedlichen Betriebsarten für den SCR-Katalysator würden "für sich nicht beanstandet". Dadurch bleibt gänzlich unklar, worin denn das KBA die zulassungstechnische Problematik der "Strategie A" gesehen hat; erst recht bleibt unklar, welche weiteren "Abschalteinrichtungen" (Plural) das KBA zum Gegenstand seiner Anordnung machen wollte. Darüber hinaus enthält selbst der mitgeteilte fragmentarische Textteil zusätzlich noch zahlreiche Schwärzungen, die sein Verständnis erschweren und letztlich verhindern. Der Bescheid vom 03.08.2018 dehnt die Anordnung des Bescheides vom 23.05.2018 auf weitere Fahrzeugtypen der Beklagten aus, da sie - so der Text - die Emissionsstrategien "A und B" in vergleichbarer Ausprägung besitzen. Zum Inhalt der beiden Emissionsstrategien enthält der Bescheid, der wiederum über großflächige Schwärzungen verfügt, nichts. In ihrer Gesamtheit vermitteln die beiden Bescheide damit das Bild, dass das Kraftfahrtbundesamt (auch) im Hinblick auf den streitbefangenen Fahrzeugtyp zwei verschiedene Abgasstrategien und mehrere Abschalteinrichtungen (Plural) beanstandet hat, und dass die Problematik sich keinesfalls auf den SCR-Katalysator beschränken lässt. Darüber hinaus vermitteln die Bescheide den Eindruck, dass das KBA selbst den Sachverhalt durch die Beklagte noch nicht für ausreichend offengelegt gehalten hat. Zum weiteren Schicksal der beiden Bescheide teilt die Beklagte lediglich mit, sie seien nicht bestandskräftig.
Die Beklagte hat eingeräumt, dass die vom KBA im (Nachfolge)Bescheid vom 03.08.2018 getroffenen Nebenbestimmungen auch das streitgegenständliche Fahrzeug betreffen. Grund für diese Anordnung ist also eine unzulässige Emissionsstrategie, die in "vergleichbarer Ausprägung" (siehe Bescheid vom 03.08.2018) auch im klägerischen Fahrzeug vorhanden ist. Da als Folge der "unzulässigen Emissionsstrategien A in vergleichbarer Ausprägung" im streitgegenständlichen Motor die identischen Maßnahmen seitens des KBA wie im Ursprungsbescheid angeordnet werden, besteht kein Zweifel, dass es sich um - offenkundig sogar mehrere - Abgasstrategien handelt, die hinsichtlich der Beurteilung ihrer Zulässigkeit / Unzulässigkeit den gleichen Maßstäben zu unterwerfen sind wie bei den im Ursprungsbescheid genannten Motoren.
Auch die Freigabebescheinigung des KBA vom 12.09.2018 für das von der Beklagten im Rahmen der Rückrufaktion entwickelte Software-Update bestätigt den klägerischen Vortrag hinsichtlich des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Denn es indiziert bereits die Tatsache, dass ein Update für die im Freigabeschreiben genannten Punkte erstellt wurde, dass es mit der ursprünglichen Software diesbezüglich Probleme gegeben hat.
Im Ergebnis ist damit eine im Emissionskontrollsystem des klägerischen Fahrzeugs verbaute unzulässige Abschalteinrichtung substantiiert dargelegt worden.
Diesen substantiierten Vortrag hat die Beklagte nicht wirksam bestritten, so dass er nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten muss. Denn sie ist ihrer sekundären Darlegungslast, die sie aufgrund des allein ihr und nicht dem Kläger zugänglichen Wissens über den von ihr konstruierten Motor trifft, nicht nachgekommen.
Steht ein darlegungspflichtiger Kläger außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Beklagte alle wesentlichen Tatsachen, so genügt nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast sein einfaches Bestreiten nicht, sofern ihm nähere Angaben zuzumuten sind (BGHZ 86, 23, 29; 100, 190, 196; 140, 156, 158 f.; 163, 209, 214; siehe auch BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - X ZR 87/06 - NJW 2007, 2549, 2553 Rn. 46). In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06 -, Rn. 16, juris).
Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 I und II ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des in Anspruch Genommenen, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGHZ 200, 76 = NJW 2014, 2360 Rn. 18 mwN). Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (stRspr, vgl. etwa BGH NJW 2018, 2412 Rn. 30 mwN; BGH NJW 2020, 755 Rn. 35).
Der Vortrag der Beklagten zu ihren Abgasstrategien genügt diesen Anforderungen nicht. Sie hätte in einer für das Gericht nachvollziehbaren Weise darlegen müssen, dass und aus welchem Grund entgegen den Angaben der KBA-Bescheide keine unzulässigen Abschalteinrichtungen im Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs verbaut sind. Dazu hätte es der Vorlage der zumindest im Textteil ungeschwärzten Bescheide des KBA sowie weiteren Vortrags zum Widerspruchsverfahrens und ggf. zum Stand des Anfechtungsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht bedurft. Trotz entsprechendenem ausdrücklichen Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2021 auf die Notwendigkeit der Vorlage der Bescheide hat die Beklagte diese Dokumente jedoch unter Hinweis auf technische Geheimhaltungsinteressen nicht bzw. nicht vollständig eingereicht. Somit stehen dem Gericht nur die umfangreich geschwärzten Bescheide des KBA ohne Anlagen und der - insbesondere im Schriftsatz vom 08.04.2021 enthaltene - ausführliche Vortrag der Beklagten zur Funktionsweise der technischen Abläufe - im speziellen zum SCR-Katalysator - zur Verfügung, um ihre Darstellung nachzuvollziehen, es lägen entgegen der Rückrufaktion keine unzulässigen Abschalteinrichtungen vor.
Mit dieser Vorgehensweise wird die Beklagte den Anforderungen für einen substantiierten Vortrag im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht gerecht.
Denn ohne Kenntnis des Textteils der Bescheide und des Stands des Widerspruchsverfahrens lässt sich bereits nicht nachvollziehen, ob die vom KBA als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandete Abgasstrategie zum einen tatsächlich nur die von der Beklagten sehr umfänglich dargelegte angeblich zulässige Funktionsweise des SCR-Katalysators betraf oder aber weitere technische Funktionen des Abgassystems - auf die der Kläger sich ergänzend berufen hat - ebenfalls Gegenstand der als unzulässig eingestuften Abschalteinrichtung gewesen sind.
Es ermöglicht auch dem Kläger nicht, seinerseits weiter vorzutragen und damit seinen Vortrag einer Beweiserhebung zugänglich zu machen, weil die Beklagte wesentliche Gesichtspunkte verschweigt.
Zwar setzt eine sekundäre Darlegungslast der nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei die Zumutbarkeit näherer Angaben voraus (vgl. BGH, Urteil vom 14. 6. 2005 - VI ZR 179/04, NJW 2005, 2614, beck-online), wobei hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu berücksichtigen sind (vgl. Musielak/Voit/Stadler, 17. Aufl. 2020 Rn. 10a, ZPO § 138 Rn. 10a). Dass derartige Geheimhaltungsinteressen der Beklagten durch eine Vorlage der Bescheide - jedenfalls auch bei möglicher Schwärzung von einzelnen Stellen mit schützenswerten Informationen - betroffen wären, ist indes ebenfalls nicht ausreichend dargelegt.
Zwar beruft sich die Beklagte zum einen darauf, die Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware und die zugrundeliegenden Parameter stellten sensible Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dar, die gegenüber der Öffentlichkeit und damit auch anderen Wettbewerbern nicht bekannt gemacht werden dürften. Sie führt dringende Geheimschutzbelange an, da die nachträglichen Anordnungen des KBA insbesondere Details der Motorsteuerung beträfen, die zum Kern der Entwicklungsleistung der Beklagten gehörten und deren Offenlegung die Wettbewerbssituation der Beklagten nachteilig beeinflussen könnten (Bl. 179ff. d.A.).
Dieser Vortrag genügt jedoch nicht, um eine Gefährdung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen darzulegen. Zwar ist das Interesse einer Partei, ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Prozess nicht offenlegen zu müssen, grundgesetzlich durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Allerdings genügt es nicht, dass sich eine Partei pauschal auf die Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beruft. Vielmehr ist es im Prozess die Aufgabe des sich auf diesen Schutz Berufenden, nachvollziehbar und substantiiert darzulegen, welche konkreten Nachteile er bei Offenlegung welcher konkreten Geheimnisses zu befürchten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 46; BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 24/09 -, Rn. 35, juris). Die Angaben der Beklagten sind angesichts ihrer Pauschalität nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung von Geschäftsgeheimnissen zu plausibilisieren.
Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass die Beklagte andererseits über viele Seiten (Schriftsatz vom 08.04.2021, Bl. 174ff.) ausführlich die Funktionsweise des SCR-Systems beschreibt, so dass nicht nachvollziehbar oder erkennbar ist, dass und aus welchem Grund durch die Vorlage der Textteile der KBA-Bescheide Geheimhaltungsinteressen der Beklagten berührt sein könnten. So besteht der im Bescheid vom 03.08.2018 geschwärzte Textteil aus nur wenigen, nämlich insgesamt 10 Zeilen. Dass dieser im Vergleich zum schriftsätzlichen Vortrag zur Funktionsweise des SCR-Systems verschwindend geringe Textteil weitergehende und inhaltlich sensiblere Informationen enthalten sollte, ist nicht plausibel. Desweiteren wird die Emissionsstrategie im Textteil des Grundbescheids offenbar zumindest nicht in Gänze dargelegt, andernfalls die Aufforderung des KBA unter Ziff. 4 des Bescheides vom 23.05.2018 - dass die Emissionsstrategie der derzeit in Produktion befindlichen Fahrzeuge ... 1,6 l Diesel Euro 6 von der Beklagten vollständig (Hervorhebung durch das Gericht) offen zu legen sei - überflüssig wäre. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht nachvollziehbar, dass durch die Vorlage der Textteile der Bescheide Geheimhaltungsinteressen der Beklagten tangiert werden könnten.
An dieser Einschätzung vermag auch nicht die seitens des KBA in den Schreiben vom 25.07.2019 und vom 17.07.2019 unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2009 - 20 F 23/07 vertretene Auffassung etwas zu ändern, derzufolge der durch das Landgericht Stuttgart in einem anderen Verfahren angeforderten Übersendung des gegen die Beklagte ergangenen Rückrufbescheides das schützenswerte Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegensteht. Anders als im Falle der Vorlage von Dokumenten Dritter durch die Behörde an auskunftsbegehrende Antragsteller hätte die Beklagte vorliegend die Möglichkeit gehabt, die Bescheide in eigener Zuständigkeit intensiv auf darin enthaltene geheimhaltungsbedürftige Informationen zu überprüfen und dementsprechend zu schwärzen. Es bestand somit keine Gefahr, dass schützenswerte Daten Unbefugten zur Kenntnis gebracht worden wären. Darüber hinaus betrifft die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die in § 99 VwGO geregelte Vorlagepflicht von Behörden. Vorliegend wird die Vorlage des Bescheides nicht von einer Behörde verlangt, sondern durch die Beklagte als im Geschäftsverkehr tätige juristische Person und Inhaberin der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Die auf § 99 VwGO gestützten Erwägungen sind somit bereits nicht einschlägig. Der Beklagten ist die Schwärzung sensibler Informationen in diesen für den Rechtsstreit relevanten Dokumenten auch vor dem Hintergrund zumutbar, dass sich der Kläger auf anderem Wege keine Kenntnis vom Inhalt der Rückrufbescheide verschaffen kann.
Allein auf Grundlage der geschwärzten Bescheide ist nicht nachvollziehbar, dass das KBA zum einen - so die Behauptung der Beklagten - einzig das SCR-System bzw. die verspätete Zurückschaltung vom Online-Modus in den Füllstandsmodus als unzulässige Abschalteinrichtung - und dies zudem zu Unrecht - bemängelt hat. Im Ursprungsbescheid ist zwar im nicht geschwärzten Teil das SCR-System erwähnt. Allerdings hat die Beklagte diesen Bescheid - auch in geschwärzter Form - nicht vollständig vorgelegt, so dass nicht abschätzbar ist, ob die weiteren, vom Kläger ebenfalls als unzulässig angeführten Funktionsweisen im Emissionskontrollsystem des streitgegenständlichen Motors nicht auch vom KBA beanstandet wurden. Im Ergänzungsbescheid vom 03.08.2018 sind "unzulässige(n) Emissionsstrategien A in vergleichbarer Ausprägung" angeführt. Welche technischen Abläufe und Funktionen zu diesen Strategien gehören, ist ohne Kenntnis des Textteils des Bescheides nicht verständlich. Offenkundig handelt es sich allerdings um mehrere Strategien, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Vorlage der Textteile der Bescheide zwecks Nachvollziehbarkeit der beanstandeten Mechanismen notwendig gewesen wäre. Da zudem kein weiterer Vortrag zum Ausgang des Widerspruchsverfahrens und der behördlichen Begründung für die Zurückweisung des Widerspruchs erfolgt, ist nicht abschätzbar, weshalb das Kraftfahrtbundesamt an seiner Einschätzung über unzulässige Abschalteinrichtungen im auch hier streitgegenständlichen Fahrzeug festhält. Wie aufgrund der medialen Berichterstattung öffentlich Bekannt hat die Beklagte zumindest nicht obsiegt. Auch insofern ist weiterhin von dem im Rückrufbescheid zugrunde gelegten status quo, nämlich einer unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Motor, auszugehen.
Mit ihren Einwänden, das KBA habe - ohne sich konkret mit der Ausgestaltung der gerügten Funktion im vorliegenden Fahrzeug auseinanderzusetzen - nicht die im Ursprungsbescheid vom 23.05.2018 beanstandete Strategie, sondern nur eine "Strategie A in vergleichbarer" Ausprägung bemängelt, beide Bescheide seien aufgrund ihrer Anfechtung nicht bestandskräftig und es handele sich bei der beanstandeten Funktion nicht um eine Reduktion der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems, sondern lediglich um eine nach heutigem Stand mögliche und unterlassene Optimierung, dringt die Beklagte nicht durch. Ihre diesbezüglichen Ausführungen, insbesondere zur detaillierten Funktionsweise des Katalysators, sind ohne Kenntnis der Bescheide nicht überprüfbar und daher nicht geeignet, den substantiierten und durch die Rückrufbescheide des KBA bestätigten Vortrag des Klägers zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu entkräften. Gleiches gilt für ihre Behauptung, sie habe bei der Ausgestaltung des SCR-Systems ein vertretbares Normverständnis an den Tag gelegt.
Die mangelnde Substantiierung des Beklagtenvortrags zu den vom Kläger behaupteten Abschalteinrichtungen ergibt sich zusammengefasst also aus folgendem: Der Kläger hat konkret vorgetragen, dass die Steuerungsmechanismen des von ihm erworbenen Fahrzeugs durch eine aus mehreren verschiedenen Abschalteinrichtungen zusammengesetzte Abgasstrategie bewirken, dass die Abgasrückführung die Grenzwerte für Stickoxide letztlich ausschließlich unter Prüfstandsbedingungen erreichen kann und im Realbetrieb auf der Straße durchweg zwangsläufig bei weitem verfehlen muss. Auf diesen Vortrag hat die Beklagte so reagiert, dass sie lediglich einen Steuerungsmechanismus (SCR-Katalysator) näher zu beschreiben versucht hat, ohne freilich das Zusammenspiel der verschiedenen angesprochenen technischen Steuerungsmechanismen transparent zu machen. Sie hat lediglich extreme Temperaturbereiche (unter -15 und über +60 °C) näher beschrieben, in denen die Abgasrückführung komplett deaktiviert wird - jedoch nachvollziehbare Angaben dazu vermieden, in welchem Umfang die Abgasrückführung in den dazwischen liegenden Temperaturbereichen reduziert wird. Dadurch ist sie dem Vortrag des Klägers, die relevante Wirkung des Gesamtsystems entfalte sich im Wesentlichen nur in einem minimal kleinen Temperaturfenster, in dem (nicht zufällig) auch die vorgegebene Temperatur auf dem Rollenprüfstand liege, nur abstrakt bestreitend entgegengetreten, ohne auf die Staffelung der Reduktion im Zusammenspiel der verschiedenen eingesetzten Steuerungsmechanismen konkreter einzugehen. Das ist vor allem deshalb in augenfälliger Weise unzureichend, weil auch die vorliegenden Bescheide des KBA selbst in ihrer grob verkürzten und geschwärzten Form deutlich machen, dass eine aus mehreren Abschalteinrichtungen bestehende Abgasstrategie - tatsächlich ist sogar von zwei verschiedenen Abgasstrategien A und B die Rede - beanstandet worden ist, weil das KBA sie als Verstoß gegen die Vorschriften der VO (EG) Nr. 715/2007 bewertet hat. Warum berechtigte technische Geheimhaltungsbedürfnisse es ihr unzumutbar machen sollten, auch die übrigen vom Kläger konkret angesprochenen Steuerungsmechanismen die Rügen des KBA zumindest in groben Zügen offenzulegen und einer Bewertung zugänglich zu machen, vermochte die Beklagte ebenso wenig plausibel darzulegen wie die Gründe dafür, warum sie den konkreten Ausgang des Widerspruchsverfahrens (mit Begründung) nicht offenlegen will. Gerade in diesem Punkt bleibt die Berufung auf Betriebsgeheimnisse undurchsichtig und kann nur noch als eine nicht näher begründete Schutzbehauptung gedeutet werden. Da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast mithin trotz entsprechender Hinweise nicht gerecht geworden ist, muss das Gericht nach § 138 Abs. 3 ZPO seiner Entscheidung den Vortrag des Klägers zugrunde legen, wonach die Motorsteuerung über mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines manipulierten SCR-Systems verfügt, die das KBA als unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne der europarechtlichen Vorschriften ansieht.
Die besondere Verwerflichkeit eines Verhaltens kann sich aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, Rz. 15 zit. nach juris), die hier im Verschweigen des Einbaus der unzulässigen Abschalteinrichtung gegenüber dem KBA im Typengenehmigungsverfahren zu sehen ist. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, die im Genehmigungsverfahren vorgesehenen Angaben seien gemacht worden, weitergehende Anforderungen hätten nicht bestanden und die Offenlegung weiterer Details habe nicht dem Verständnis des Typengenehmigungsverfahrens durch das KBA entsprochen, vermag sie dieser Vortrag nicht zu entlasten. Denn nach ihrem eigenen Vortrag hat die Beklagte beispielsweise die nunmehr durch das KBA als unzulässige Abschalteinrichtung klassifizierte Arbeitsweise des SCR-Systems nicht angegeben. Dass sie diese Funktionsweise nie "verheimlicht" habe, ist insofern irreführend formuliert, da das KBA mangels erkennbarer Anhaltspunkte keinen Anlass hatte, diesbezüglich Nachfragen zu stellen. Dass in den behördlichen Formularen die Beschreibung von "Abschalteinrichtungen" nicht vorgesehen ist versteht sich von selbst, da derartige Vorrichtungen schon nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässig und somit nicht als abgefragtes Zulässigkeitsmerkmal in einem Genehmigungsantrag zu erwarten sind. Da bereits das materielle Recht derartige Vorrichtungen verbietet, besteht aufgrund dessen schon die Verpflichtung, derartige Mechanismen nicht in den Motoren zu verbauen.
Davon, dass die Beklagte diese Täuschung bewusst verübt hat, ist ebenfalls unter Berücksichtigung der sie treffenden sekundären Darlegungslast auszugehen. Der Kläger hat mehrere unzulässigerweise von der Beklagten installierte technische Abläufe im Emissionskontrollsystem des Motors OM 651 substantiiert dargelegt, ohne dass die Beklagte diesen Vortrag durch Vorlage der Bescheide und Angaben zum Verlauf des Widerspruchsverfahrens wirksam bestritten hätte. Angesichts der Vielzahl der nicht ordnungsgemäß, d.h. unter Einhaltung der im Typengenehmigungsverfahren genehmigten Grenzwerte für Stickoxide, arbeitenden Mechanismen im streitgegenständlichen Motor kann nur der Rückschluss gezogen werden, dass der Beklagten diese Täuschung bewusst gewesen ist. Zwar macht die Beklagte geltend, sie habe bezüglich des Emissionsverhaltens des Fahrzeugs eine zutreffende, zumindest aber vertretbare Auffassung vertreten, so dass keine bewusste und strategische Entscheidung zur Verwendung einer prüfstandsbezogenen Umschaltlogik zwecks Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte und zwecks systematischer Täuschung des KBA getroffen worden sei. Dieser Einwand der Beklagten ist allerdings unbehelflich: Denn ohne Kenntnis der seitens des KBA gegenüber der Beklagten beanstandeten Abgasstrategien und deren Funktionsweise durch Vorlage der Bescheide ist ihre dahingehende Rechtsauffassung nicht überprüfbar und somit nicht plausibel.
Aufgrund des mittels Täuschung des KBA in den Verkehr gebrachten Motors drohte dem Kläger im Falle der Entdeckung der verwendeten Abschalteinrichtung eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung seines Fahrzeugs nach § 5 Abs. 1 FZV. Von der möglichen Stilllegung waren - wie im Fall von VW - tausende von in den Verkehr gebrachten Fahrzeuge mit dem Motor OM 651 betroffen. Auch im Falle des Motors OM 651 wirkte sich daher die Täuschung auf eine große Vielzahl von Kunden der Beklagten aus, die in ihrem Vertrauen auf die Ordnungsgemäßheit der Zulassung des als verlässliche Institution eingestuften KBA enttäuscht wurden.
Da die Entwicklung von Motoren und deren Umweltverträglichkeit einen wesentlichen Bestandteil der grundsätzlichen Ausrichtung eines Autokonzerns darstellt, drängt es sich geradezu auf, dass die Entscheidung zum Einbau dieser unzulässigen Software in die Motoren von den verantwortlichen Entscheidungsträgern im Unternehmen getroffen wurde. Die Entwicklung und Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann nicht ohne Kenntnis von Personen mit Leitungsfunktion im Unternehmen der Beklagten erfolgt sein und ist daher als strategische Unternehmensentscheidung zu qualifizieren. Zugleich hat sich die Beklagte mit ihrem Verhalten gleichgültig gegenüber dem drohenden finanziellen Schaden ihrer Kunden und - angesichts der erhöhten Emissionen - auch gegenüber dem allgemeinen Gesundheitsinteresse gezeigt. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, sie habe hinsichtlich der vom KBA beanstandeten Schaltfunktion zwischen den beiden Modi eine vertretbare - wenn nicht sogar zutreffende - Rechtsauffassung vertreten, dringt sie nicht durch. Denn auch dieser Einwand ist ohne die im Rahmen der sekundären Darlegungslast angeforderte Vorlage der Bescheide nicht nachprüfbar und entzieht sich somit der Beurteilung durch das Gericht. In der Gesamtschau ist das Verhalten der Beklagten angesichts der eingesetzten Mittel sowie der eingetretenen Folgen als besonders verwerflich und damit als sittenwidrig einzustufen.
Die Entwicklung und das Inverkehrbringen der unzulässigen Abschalteinrichtung durch die im Unternehmen tätigen Personen ist der Beklagten gemäß § 31 BGB zurechenbar. Denn auf der Grundlage des klägerischen Vortrags ist davon auszugehen, dass der Vorstand oder andere verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten in den Vorgang derart involviert waren, dass sie an der Entschlussfassung zur Verwendung von Softwaremaßnahmen - um die ansonsten nicht sicherzustellende Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zu erreichen - beteiligt waren und ihnen die Anwendung und Illegalität der Methode sowie die drohende Schadensverursachung bei den Kunden bekannt gewesen ist.
Der Vortrag des Klägers bietet ausreichend greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der genannte Personenkreis Kenntnis von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung hatte. Die Klägerseite hat diesbezüglich dargelegt, dass die Beklagte die Einhaltung der gesetzlichen Emissionsgrenzwerte durch kostengünstigere, gesetzeswidrige Abschalteinrichtungen erzielen wollte. Wie oben bereits dargelegt, fällt die Motorenentwicklung in den Bereich der grundlegenden Strategieentscheidungen eines Fahrzeugkonzerns, die angesichts ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für das Unternehmen grundsätzlich vom Vorstand getroffen werden. Dass derartige Weichenstellungen ohne Einbeziehung der Führungsebene vorgenommen werden, erscheint gänzlich fernliegend. Nachvollziehbar legt der Kläger eine Liste mit Namen von verantwortlichen Entscheidungsträgern aus dem Hause der Beklagten vor, die wohl an der Entscheidung und Entwicklung der unzulässigen Abschalteinrichtung beteiligt waren. Ein weitergehender Vortrag ist dem Kläger, der als Außenstehender keinerlei Einblick in die Organisationsstruktur der Beklagten besitzt und auch nicht erlangen kann, weder möglich noch zumutbar.
Diesem substantiierten Vortrag der Klägerseite ist die Beklagte nicht wirksam entgegengetreten. Sie trifft angesichts der fehlenden Möglichkeit des Klägers zur weiteren Aufklärung auch in diesem Punkt eine sekundäre Darlegungslast. Die Beklagte geht auf diese Liste nicht ein und weigert sich bis zuletzt, konkrete Personen zu benennen, die von der Entwicklung und dem Einbau gewusst haben. Dieser ganz allgemein und intransparent gehaltene Vortrag ist mangels ausreichender Substantiierung nicht geeignet, die Darlegungen der Klägerseite wirksam zu bestreiten. Es ist nicht ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen worden, welche Abteilung zu welchem Zeitpunkt ohne Einbeziehung des Vorstandes die Entwicklung betrieben und die Verwendung des Emissionskontrollsystems in den Motoren beschlossen hat. Die Beklagte übersieht dabei, dass es für einen verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne von § 31 BGB genügt, dass dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, dass er also die juristische Person auf diese Weise repräsentiert (vgl. BGH, Urteil vom 5. 3. 1998 - III ZR 183/96, NJW 1998, 1854, 1856). Einer "deliktsrechtlichen Verantwortung" aus §§ 826, 31 BGB kann ein Unternehmen daher nicht ausweichen, indem es strategische Entwicklungsentscheidungen von unabsehbarer Konsequenz für Millionen Fahrzeuge unterhalb der Vorstandsebene ansiedelt, weil die mit der Entscheidung betrauten Personen gerade dadurch in den Kreis der verfassungsmäßig berufenen Vertreter "aufsteigen" - unabhängig davon, ob die Stellung des "Vertreters" in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist oder ob er über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt.
Eine konkretere Darlegung wäre der Beklagten auch zumutbar gewesen. Denn die Auferlegung einer sekundären Darlegungslast geht zwangsläufig damit einher, dass die belastete Partei Tatsachen vortragen muss, von denen der Prozessgegner andernfalls keine Kenntnis erlangt hätte oder hätte erlangen können. Das wird wegen der aus den verfassungsrechtlich geschützten Rechten auf ein faires Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz folgenden Verpflichtung zu einer fairen Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten (vgl. BVerfG NJW 2019, 1510 Rn. 12 ff.; NZG 2011, 1379 = WM 2011, 1946 [1948] Rn. 24; NJW 2000, 1483 [1484] Rn. 39 ff., 42) nach ständiger Rechtsprechung des BGH insbesondere dann hingenommen, wenn es - wie in den Fallgestaltungen, die den oben zitierten Entscheidungen zugrunde liegen und auch hier - hinreichende Anhaltspunkte für deliktisches Verhalten zulasten des Prozessgegners gibt, und dieser außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19 in NJW 2020, 1962 Rn. 41). Die vor allem mit Schriftsatz vom 08.04.2021 pauschalierte Beschreibung (Bl. 201ff. d.A.) der Wissensorganisation der Beklagten ist derart allgemein gehalten, dass er dem substantiierten Vortrag des Klägers nicht genügt, um ihn rechtlich wirksam zu bestreiten.
Der vom Kläger erlittene Schaden ist bereits im Abschluss des Kaufvertrages über das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu sehen, die dazu führte, dass dem Kläger eine Betriebsbeschränkung oder -stilllegung für sein Fahrzeug drohte (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2002, VI ZR 252/19). Die Täuschung der Beklagten ist diesbezüglich auch kausal, da nach allgemeiner Lebenserfahrung kein Kunde ein Fahrzeug erwirbt, von dem er weiß, dass ihm eine Nutzungsuntersagung droht.
Auf der Grundlage des klägerischen Vortrags ist desweiteren das Vorliegen eines Schädigungsvorsatzes der für die Beklagten handelnden Personen zu bejahen.
Der gemäß § 826 BGB erforderliche Vorsatz enthält ein Wissens- und ein Wollenselement. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, wobei ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht ausreichend ist ( vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, Rn. 25, juris).
Für den Vorsatz im Rahmen des § 826 BGB genügt ein "Eventualvorsatz". Dabei braucht der Handelnde nicht im Einzelnen zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; vielmehr reicht aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer Personen auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (st.Rspr., BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02 -, BGHZ 160, 149-159, Rn. 47). Aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns kann sich die Schlussfolgerung ergeben, dass mit Schädigungsvorsatz gehandelt worden ist (BGH, Urteil vom 22. Februar 2019 - V ZR 244/17, BGHZ 221, 229 Rn. 37; BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 62, juris).
In diesem Kontext vertritt das Gericht die Auffassung, derzufolge das Inverkehrbringen einer unzulässigen Abschalteinrichtung mangels erkennbarer technischer Rechtfertigung nur darauf abzielen kann, eine Täuschung öffentlicher Stellen sowie einer Vielzahl von möglichen Abnehmern über die Abgasrückführung in den auf den Markt gebrachten Fahrzeugen herbeizuführen. Der einzig denkbare Zweck einer solchen Täuschung ist eine Kostensenkung und damit einhergehend eine Gewinnmaximierung sowie ein Wettbewerbsvorteil gegenüber Konkurrenten. Es erscheint lebensfremd, dass ein Fahrzeug- oder Motorenhersteller die rechtlichen Risiken einer unzulässigen Abschalteinrichtung mit Blick auf die Zulassung der Fahrzeuge sowie auf eine mögliche strafrechtliche Verfolgung eingeht, ohne dass er sich hiervon einen wirtschaftlichen Nutzen verspricht. Daher trägt die Darlegung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auch die Darlegung einer Sittenwidrigkeit und eines arglistigen Schädigungsvorsatzes (so auch OLG Köln, Urteil vom 05. Juni 2020 - 19 U 211/19 -, Rn. 31, juris).
Da es sich vorliegend um eine vergleichbare Konstellation handelt, in der von einer unzulässigen Abschalteinrichtung ("defeat device") auszugehen ist, die den Prüfstand erkennt und in der regulären Nutzung ein völlig anderes Abgasverhalten zeigt als im Testzyklus, ist der Schädigungsvorsatz der Beklagten damit inzident dargelegt. Im Übrigen durch den Vortrag des Klägers unter Benennung der verwerflichen Motive der Beklagten hinreichend gestützt.
Dieser Darlegung ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Ihr Vortrag, die vorliegende Fallgestaltung unterscheide sich grundlegend von den Manipulationsvorwürfen gegenüber VW, überzeugt nicht. Denn letztlich ist nicht die Funktionsweise der Software im Detail ("Umschaltlogik" bei VW, mehrere zusammenwirkende Abgasstrategien im vorliegenden Fall) entscheidend, sondern das mit dem Einsatz der Software erzielte Ergebnis: das gänzlich unterschiedliche Abgasverhalten des Fahrzeugs auf dem Prüfstand und auf der Straße, wobei im Testzyklus eine andere Abgasstrategie zur Anwendung kommt als im regulären Straßenverkehr.
An dieser Einschätzung vermag auch das zwischenzeitliche Angebot des Software-Updates nichts zu ändern, denn der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises ist bereits mit dem Vertragsschluss über den Erwerb eines aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung von Stilllegung bedrohten Fahrzeugs entstanden. Die nachträgliche Veränderung an dem Fahrzeug, nachdem dessen verdeckter Sachmangel aufgedeckt wurde, entfaltet keine Rückwirkung dergestalt, dass nunmehr ein gewollter Vertragsschluss seitens des Geschädigten anzunehmen wäre.
Der Kläger muss sich allerdings im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihm gezogenen Nutzungen, nämlich die Benutzung des Fahrzeugs über 49.483 km, anrechnen lassen.
Die Nutzungsentschädigung ist entsprechend der vom BGH gebilligten Berechnungsmethode nach der Formel
Bruttokaufpreis x gefahrene km
erwartete Restlaufleistung
zu schätzen, wobei die Kammer hinsichtlich der erwarteten Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs unter Inanspruchnahme des ihm nach § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens von 300.000 km ausgeht.
Die vom Kaufpreis in Abzug zu bringende Nutzungsentschädigung beträgt somit 9.692,69 EUR (34.139,99 EUR x 49.483 km ./. 174.291 km). Dem Kläger steht somit ein Zahlungsanspruch in Höhe von 24.447,30 EUR zu.
Der Anspruch des Klägers ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht verjährt. Soweit sie sich für die Einrede der Verjährung auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen VII Z. 1 beruft, kann sie damit nicht durchdringen. Bereits unter Z. 2 der AGB wird ausdrücklich klargestellt, dass eine Verkürzung der Verjährung bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen ausscheidet. Dies ist bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch die Beklagte offensichtlich der Fall.
Der hierauf entfallende Zinsanspruch ergibt sich angesichts der fruchtlosen Fristsetzung der Klägerseite zur Rückabwicklung des Vertrags zum 17.09.2020 gemäß dem Schreiben vom 03.09.2020 aus Verzug, §§ 286, 288 BGB.
II.
Die Beklagte befindet sich mit der Entgegennahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Annahmeverzug gem. § 293 BGB, weil sie sich weigerte die ordnungsgemäß angebotene Leistung des Klägers anzunehmen.
III.
Die Bezahlung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als notwendige Rechtsverfolgungskosten kann der Kläger ebenfalls nach § 249 BGB in geltend gemachter Höhe verlangen.
IV.
Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen – § 91 Abs. 1 ZPO.
V.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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