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2 C 164/26•AG Büdingen 2. Zivilkammer, 2026-05-04, 2 C 164/26
2 C 164/26Court of First Instance / Civil Chamber IIMay 4, 2026
Neue Rechtshängigkeit und Kostenfolge bei des Wegfall des Mahnbescheides nach § 701 ZPO bei nicht rechtzeitiger Beantragung eines Vollstreckungsbescheids. Keine Schadensminderungspflichtverletzung bei außergerichtlichen Inkassokosten und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Rahmen des §§ 13 II RVG und Nr. 2300 VV-RVG Nr. 2
Entscheidungsdatum: 2026-05-04
Aktenzeichen: 2 C 164/26
ECLI: ECLI:DE:AGBUEDI:2026:0504.2C164.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Neue Rechtshängigkeit und Kostenfolge bei des Wegfall des Mahnbescheides nach § 701 ZPO bei nicht rechtzeitiger Beantragung eines Vollstreckungsbescheids.
Keine Schadensminderungspflichtverletzung bei außergerichtlichen Inkassokosten und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Rahmen des §§ 13 II RVG und Nr. 2300 VV-RVG Nr. 2
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiter Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 458,98 € seit dem 28.12.2022 sowie € 26,24 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, € 25,00 Inkassokosten und 16,00 € Ermittlungsgebühren zu bezahlen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen mit Ausnahme der Kosten für das gerichtliche Mahnverfahren, die der Kläger zu tragen hat.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien streiten nach Teil-Anerkenntnisurteil noch über Kosten, Zinsen, Mahn- und Auskunfts- sowie Rechtsanwaltskosten.
Der Beklagte schloss am 24.05.2022 mit der Klinik, in der der Kläger ein eigenes Liquidationsrecht seiner Leistungen im Rahmen der voll- und teilstationären sowie der vor- und nachstationären Behandlung (Privatbehandlung) hat, eine Vereinbarung über die Erbringung von wahlärztlichen Leistungen. Der Beklagte gab dabei seine Adresse „…“ an (Bl. 21 d.A.). Die Leistungen wurden durchgeführt und mit Rechnung vom 22.11.2022 (Bl. 27 ff d.A.) abgerechnet, die den Zusatz enthält: „Der vorstehend benannte Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung fällig. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie ohne Mahnung in Verzug geraten, wenn Sie den Rechnungsbetrag nicht binnen 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang ausgleichen (§ 286 Abs. 3 S. 1 BGB)“. Die hiermit vereinbarungsgemäß beauftragte Inkassodienstleisterin ... mahnte am 03.01.2023 (Bl. 31 d.A.) und 20.01.2023 (Bl. 32 d.A.) die offene Rechnung an, wofür 25,00 € Mahnkosten klageweise geltend gemacht werden. In der zugrundeliegenden Aufforderung der ... sind dazu „Inkassokosten 24,50 €, Auslagenpauschale 4,90 €, Mehrwertsteuer 5,59 €“ aufgeführt (Bl. 32 d.A.). Mit Schreiben vom 08.02.2023, 11.04.2025 und 04.07.2025 (Bl. 33 d.A.) mahnte die Klägervertreterin den Beklagten anwaltlich, wofür Anwaltsvergütung in Höhe von € 26,24 entsprechend einer 0,45 Anwaltsgebühr inkl. Mehrwertsteuer (nicht anrechenbarer Teil) klageweise geltend gemacht werden. Nachdem der Beklagte weder auf die Rechnung noch auf die Mahnungen reagierte, holte der Kläger eine Online-Auskunft und eine Einwohnermeldeamtsauskunft zur Überprüfung der Adresse des Beklagten ein, welche Auskunftsgebühren in Höhe von 16,00 € verursachten. Mit E-Mail vom 26.11.2024 erklärte der Beklagte: „Nur durch Zufall ist mir ihr Mahnbescheid zugestellt worden. Ich wohne bei der Anschrift schon sehr lange nicht mehr und wundere mich daher sehr über den zugestellten Mahnbescheid und kann auch die Rechnung nicht zuordnen. Ich bin bereit, die ursprüngliche Forderung falls gerechtfertigt zu zahlen, nicht aber irgendwelche Folgekosten. Bitte lassen sie mir die originale Rechnung per Mail zukommen um dies zu prüfen.“ Auf die anwaltlich übersandte Rechnung erfolgte keine Zahlung.
Der Kläger hat ursprünglich am 12.11.2024 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides wegen der Rechnung vom 22.11.2022 (Bl. 27 ff d.A.) und den Nebenkosten sowie Zinsen unter dem Aktenzeichen 24-6818959-08-N des AG Mayen gestellt, welcher am 12.11.2024 erlassen und an den Beklagten in den zur Wohnung … gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung 15.11.2024 per Zustellungsurkunde zugestellt worden war. Am 03.12.2024 ist Teilwiderspruch durch den Antragsgegner wegen der Zinsen, Verfahrenskosten und Nebenforderungen in Höhe von 67,24 € eingegangen (Bl. 13 f d.A.). Die Klägerseite hat am 16.05.2025 Antrag auf Erlass eines Teil-Vollstreckungsbescheids in Bezug auf die Hauptforderung gestellt. Das Amtsgericht Mayen hat darauf hingewiesen, dass dieser Antrag unzulässig sei, weil gemäß § 701 ZPO der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids, sofern kein Widerspruch erhoben wurde, innerhalb von 6 Monaten nach Zustellung des Mahnbescheides eingehen müsse und nach Ablauf der Frist der Mahnbescheid seine Wirkung verlöre; da es sich bei dieser Frist um eine Ausschlussfrist handele, sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich; daher der Klägerseite lediglich die Möglichkeit verbleibe, ein neues Mahnverfahren einzuleiten (Bl. 15 d.A.).
Der Kläger hat dennoch die gesamten Gerichtskosten überwiesen und Durchführung des streitigen Verfahrens mit Schriftsatz vom 07.11.2025 (Bl. 17 ff d.A.) sowie Abgabe an das Amtsgericht Friedberg beantragt auch für den die Hauptforderung betreffenden Teil des Streitgegenstandes, auf den sich der Widerspruch nicht bezogen hat, nämlich über die Rechnung vom 22.11.2022 (Bl. 27 ff d.A.).
Das Amtsgericht Friedberg hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet (Bl. 47 ff. d.A.), den Kläger darauf hingewiesen, dass der Beklagte lediglich Teilwiderspruch eingelegt hat (Bl. 49 ff d.A.) und die Anspruchsbegründung dem Beklagten am 09.12.2025 (Bl. 63 f d.A.) zugestellt. Der Kläger hat erklärt, dass der Teilvollstreckungsbescheid aufgrund eines Kanzleiversehens nicht beantragt worden war, die Hauptforderung jedoch nicht bezahlt worden ist und geltend gemacht wird.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 458,98 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 28.12.2022, sowie € 26,24 vorgerichtliche Kosten, € 25,00 eigene Mahnauslagen und € 16,-Ermittlungsgebühren zu bezahlen.
Mit Schreiben vom 18.12.2025, Bl. 66 d. A. erklärte der Beklagte: „Ich erkenne die geltend gemachte Hauptforderung aus der Ursprungsrechnung dem Grunde und der Höhe nach an und bin bereit, diese unverzüglich zu begleichen. Die Übernahme von Gerichts-, Anwalts-, Mahn-, Verzugs- oder sonstigen Neben- und Verfahrenskosten lehne ich ausdrücklich ab.“
Mit Datum vom 20.12.2025 hat das Amtsgericht Friedberg Teil-Anerkenntnisurteil (Bl. 71 d.A.) erlassen, worin es den Beklagten zu Zahlung der 458,98 € verurteilt und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten hat.
Der Kläger beantragt nunmehr,
Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 458,98 € seit dem 28.12.2022, sowie € 26,24 vorgerichtliche Kosten, € 25,--eigene Mahnauslagen und € 16,-Ermittlungsgebühren zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, er müsse die Nebenkosten nicht erstatten, weil er weder die Rechnung noch die Mahnungen erhalten habe; der Mahnbescheid sei ihm lediglich durch Zufall zugestellt worden.
Am 23.02.2026 hat das Amtsgericht Friedberg das Verfahren an das Amtsgericht Büdingen verwiesen, nachdem es eine Einwohnermeldeamtsanfrage eingeholt hat, wonach der Beklagte seit dem 01.11.2024 in … wohnhaft ist (Bl. 116, 117 d.A.)
Die Klage ist zulässig.
Der Zulässigkeit der Klage in Bezug auf die Kosten des Verfahrens für den Streitgegenstand des Teilurteils steht nicht etwa eine doppelte Rechtshängigkeit, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, dadurch entgegen, dass ein Mahnverfahren anhängig war, sodass in diesem bei dortiger rechtzeitiger Beantragung Teilvollstreckungsbescheid über die ursprüngliche Hauptforderung hätte erlassen werden können.
Denn der Mahnbescheid verliert unter den Voraussetzungen des § 701 ZPO seine Wirkungen. Der Antragsteller konnte daher keinen Vollstreckungsbescheid mehr in diesem Verfahren erlangen. Soll ein Anspruch nach Eintritt der Folgen des § 701 ZPO noch tituliert werden, muss ein neues Mahnverfahren oder gar ein Klageverfahren eingeleitet werden. Das ursprüngliche Mahnverfahren steht dem nicht entgegen (BeckOGK/Riesenberg, 15.2.2026, ZPO § 701 Rn. 18, beck-online).
Die Wirkungen des § 701 ZPO sind, worauf das Amtsgericht Mayen zu Recht hingewiesen hat, in Bezug auf die ursprüngliche Hauptforderung eingetreten. Denn der Kläger hat nicht innerhalb von 6 Monaten für den Teil, bezüglich dessen kein Widerspruch eingelegt wurde, nach Zustellung des Mahnbescheides den Vollstreckungsbescheid beantragt. Die Wirkungen des Mahnbescheides sind dadurch weggefallen.
Allerdings hat Kläger hat hier durch seine Anspruchsbegründungsschrift über die Hauptforderung ein insoweit neues Klageverfahren in Form einer zulässigen Klageerweiterung, § 264 Nr. 2 ZPO eingereicht, weshalb das Amtsgericht Friedberg im dorthin abgegebenen Verfahren nach entsprechender Erklärung durch den Beklagten ein Teil-Anerkenntnisurteil über die Hauptforderung erlassen konnte.
Die nach Erlass des Teil-Anerkenntnisurteils noch zu prüfende nunmehrige Hauptforderung in Form der ursprünglichen Nebenforderungen ist begründet.
Denn dem Kläger sind die die geltend gemachten Nebenkosten und Zinsen, die sich wegen des Teilanerkenntnisurteils bezüglich der ursprünglichen Hauptforderung nunmehr selbst zur Hauptforderung aufschwingen, in der geltend gemachten Höhe vom Beklagten an den Kläger aus Verzugsgesichtspunkten, §§ 286 Abs. 3 S 1, 288 Abs. 1 BGB zu ersetzen.
Der Beklagte war mit der Rechnung vom 22.11.2022 nach § 286 Abs. 1, 3 S. 1 BGB in Verzug, da die Rechnung den zulässigen Zusatz enthielt, wonach 30 Tage nach Rechnungszusendung der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug kommt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Der Beklagte als Verbraucher ist hier, wie die § 286 BGB dies fordert, auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden.
Der Vortrag des Beklagten, er wohne bereits seit „langer Zeit“ nicht mehr an der ursprünglichen Adresse, die er bei Vertragsschluss dem Kläger gegenüber angegeben hat, weshalb ihm keine außergerichtlichen Schreiben zugegangen seien, der Mahnbescheid sei ihm nur durch Zufall zugestellt worden, ist nach substantiiertem Klägervortrag nicht weiter bestritten und unter Beweis gestellt worden.
Die Höhe der Auslagen bezüglich der Auskunftsgebühren ist üblich und angemessen, die Höhe der Anwaltsvergütung ebenfalls. Die Kosten der registrierten Inkassodienstleisterin ... für außergerichtliche Inkassodienstleistungen ausweislich des Schreibens vom 20.1.2023 „Inkassokosten 24,50 €, Auslagenpauschale 4,90 €, Mehrwertsteuer 5,59 €“ sind ebenfalls üblich und angemessen. Kosten, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind nach § 13 eAbs. 1 RDG jedoch nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Da eine außergerichtlich tätige Rechtsanwältin hier gemäß Nr. 2300 VV-RVG aus einem Gegenstandwert von 458,98 € nach dem seinerzeitig anwendbaren Gebührenrecht eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 90,96 € nebst Auslagen 12,74 € berechnen könnte, hier jedoch Inkassogebühren lediglich in Form der 0,5er Gebühr in Höhe von 24,50 € zzgl. Auslagen von 4,90 € berechnet wurden, ist gegen die Höhe der Inkassogebühr selbst nichts einzuwenden, zumal auch seit dem 01.10.2021 geltenden geringeren Gebührensätze bei der außergerichtlichen Geltendmachung unbestrittener Forderungen in Höhe einer Regelgebühr von 0,9, Maximalgebühr von 1,3 nach § 13 II RVG und Nr. 2300 VV-RVG Nr. 2 eingehalten sind.
Auch die Tatsache selbst, dass die Klägerin sowohl ein Inkassodienstleistungsunternehmen als auch außergerichtlich eine Rechtsanwältin beauftragt hat, führt nicht zu einem anderen Ergebnis, weil die Klägerin dadurch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht, § 254 Abs. 2 BGB, verstoßen hat. Zwar entstehen grundsätzlich durch die Beauftragung zweier Rechtsdienstleister Mehrkosten im Vergleich zur Beauftragung lediglich einer Rechtsanwältin, weil sich die für die Klägerin tätige Rechtsanwältin, wenn sie lediglich im Gerichtsverfahren auftritt, auf ihre im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV-RVG) keine andere Gebühr anrechnen lassen muss, diese vielmehr bei Vorliegen der Voraussetzungen in voller Höhe 1,3er Gebühr verlangen kann. Hier findet eine Anrechnung der anwaltlichen außergerichtlichen Gebühr zum einen jedoch statt, weil dieser auch außergerichtlich tätig war. Allerdings werden von der Rechtsanwältin selbst lediglich eine 0,45er außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühr sowie für die Inkassovergütung weniger als eine 0,45er Gebühr (22,05 € zzgl. Auslagen 4,41 €, insgesamt 26,46 €), nämlich 25,00 € eingeklagt, also hier ohnehin lediglich rund 0,9er Gebühr, die in Anlehnung an § 13 II RVG und Nr. 2300 VV-RVG Nr. 2 jedenfalls der Schadensminderungspflicht nicht entgegenstehen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte nach §§ 91, 96 ZPO mit Ausnahme der Kosten für das Mahnverfahren zu tragen, die der Kläger zu tragen hat. Denn kostenrechtlich handelt es sich bei der im Klageverfahren geltend gemachten Hauptforderung um ein komplett neues Verfahren. Die Folge dessen ist, dass eine Anrechnung der bereits gezahlten Gerichtskosten aus dem beendeten Mahnverfahren, für welches der Vollstreckungsbescheid in Bezug auf die den Streitwert bildende Hauptforderung nicht beantragt worden und damit nach § 701 ZPO weggefallen ist, nicht erfolgt (BeckOGK/Riesenberg, 15.2.2026, ZPO § 701 Rn. 18, beck-online). Da sich die Nebenforderungen zwischenzeitlich und im abgegebenen Verfahren zur Hauptforderung aufgeschwungen, durch die Anspruchsbegründung die „weggefallene“ Hauptforderung erneut und erst nach dem Mahnverfahren eingeklagt wird und der Beklagte diese Forderung anerkannt hat, hat er insoweit allerdings die Kosten zu tragen. Denn ein sofortiges Anerkenntnis liegt nicht vor, weil hier nicht etwa der Beklagte nicht durch sein Verhalten Anlass zur Klage gegeben hätte, § 93 ZPO. Selbst wenn er den Schriftverkehr nicht erhalten hätte, was er auf den Wohnungswechsel stützt, der zuletzt in den klägerseits vorgetragenen Zeiträumen und durch die Zustellung des Mahnbescheides auch die faktische Zustellmöglichkeit unstreitig geblieben ist, hätte er darüber hinaus gegen seine Obliegenheit der Mitteilung seiner neuen Adresse in Erwartbarkeit einer Rechnung nach Beauftragung von Wahlleistungen verletzt.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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