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8 B 955/26•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, 2026-05-04, 8 B 955/26
8 B 955/26Administrative Court / Division 8May 4, 2026
1. Die Gefahr, dass ein Angeklagter aufgrund der Vernehmung einer Vertrauensperson Informationen erhalten könnte, die deren Wiedererkennung ermöglichen oder erleichtern, ist selbst bei einer optischen und akustischen Abschirmung der Vertrauensperson besonders hoch, wenn bereits mehrere Begegnungen zwischen der Vertrauensperson und dem Angeklagten stattgefunden haben. 2. Wenn die Vertrauensperson dem näheren Umfeld des Angeklagten angehört hat, kann auch die Strafprozessordnung keinen hinreichenden Schutz davor bieten, dass durch (zulässige) Fragen der Verteidigung - gezielt oder ungewollt - die Identität der Vertrauensperson offenbart und diese dadurch einer erhöhten Gefährdungslage ausgesetzt wird. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 27. März 2026, 7 L 680/26.KS, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-05-04
Aktenzeichen: 8 B 955/26
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:2026:0504.8B955.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 240 StPO, § 68 StPO, § 96 StPO, § 146 VwGO
Die Gefahr, dass ein Angeklagter aufgrund der Vernehmung einer Vertrauensperson Informationen erhalten könnte, die deren Wiedererkennung ermöglichen oder erleichtern, ist selbst bei einer optischen und akustischen Abschirmung der Vertrauensperson besonders hoch, wenn bereits mehrere Begegnungen zwischen der Vertrauensperson und dem Angeklagten stattgefunden haben.
Wenn die Vertrauensperson dem näheren Umfeld des Angeklagten angehört hat, kann auch die Strafprozessordnung keinen hinreichenden Schutz davor bieten, dass durch (zulässige) Fragen der Verteidigung - gezielt oder ungewollt - die Identität der Vertrauensperson offenbart und diese dadurch einer erhöhten Gefährdungslage ausgesetzt wird.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 27. März 2026, 7 L 680/26.KS, Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27. März 2026 - 7 L 680/26.KS - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
1 1. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte, fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sowie begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.
2 Mit Beschluss vom 30. Januar 2026, Aktenzeichen …, eröffnete die 9. Große Strafkammer des Landgerichts Kassel das Hauptverfahren gegen den Antragsteller und einen Mitangeklagten wegen Verabredung zum Verbrechen (Lieferung von Kriegswaffen unter Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz) in drei Fällen, wegen Überlassung erlaubnispflichtiger Munition an einen Nichtberechtigten in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Schusswaffen und Munition. Die Staatsanwaltschaft begann ihre Ermittlungen auf Grundlage der Angaben einer Vertrauensperson der hessischen Polizei (im Folgenden: VP1). Gegenstand der Anklageschrift ist u. a. eine Vermittlung von Waffen und Munition an eine weitere Vertrauensperson (im Folgenden: VP2). Die Strafkammer ersuchte um die Offenlegung der beiden Vertrauenspersonen sowie Mitteilung ihrer ladungsfähigen Anschriften. Dies lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 11. März 2026 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Erteilung der gewünschten Auskünfte würde dem Wohl des Landes Hessen Nachteile bereiten und Leib, Leben oder Freiheit der Vertrauenspersonen gefährden. Hiergegen hat der Antragsteller am 16. März 2026 bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben und am gleichen Tag um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht, mit dem er begehrt, der Antragsgegnerin aufzugeben, einer Zeugeneinvernahme der Vertrauenspersonen zuzustimmen. Mit Beschluss vom 27. März 2026 hat das Verwaltungsgericht Kassel dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung sodann aufgegeben, in dem bei dem Landgericht Kassel unter dem Aktenzeichen … anhängigen Strafverfahren gegen den Antragsteller und einen Mitangeklagten der audiovisuellen Vernehmung der VP2 unter näher aufgeführten Bedingungen zuzustimmen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Gegen den stattgebenden Teil dieses - dem Antragsgegner am 31. März 2026 zugestellten - Beschlusses hat der Antragsgegner am 8. April 2026 Beschwerde erhoben und diese am 17. April 2026 begründet.
3 Das Vorbringen des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses erster Instanz durch den Senat in der Sache bestimmt und zugleich begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugunsten des Antragsgegners.
4 Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, in dem bei dem Landgericht Kassel unter dem Aktenzeichen … anhängigen Strafverfahren der Vernehmung der VP2 unter den dort aufgeführten Bedingungen zuzustimmen. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat keinen Anspruch auf Zustimmung der Vernehmung der VP2 im gegen ihn laufenden Strafprozess, und zwar auch nicht im Rahmen einer audiovisuellen Vernehmung. Die Sperrerklärung des Antragsgegners vom 11. März 2026 erweist sich als rechtmäßig.
5 a) Die Sperrerklärung findet ihre rechtliche Grundlage in einer entsprechenden Anwendung von § 96 Satz 1 StPO.
6 Nach dieser Vorschrift darf die Vorlage von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken nicht gefordert werden, wenn die oberste Dienstbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Diese Erklärung bewirkt ein gesetzliches Beiziehungshindernis und stellt die Behörde von der Verpflichtung zur Vorlage der vom Strafgericht angeforderten Akten frei. Wird - wie hier - die Auskunft über Namen und Anschrift eines behördlich geheim gehaltenen Zeugen verlangt, findet § 96 Satz 1 StPO entsprechende Anwendung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 8 B 1005/13 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Die der obersten Dienstbehörde obliegende Beurteilung, ob die begehrte Aktenvorlage bzw. Auskunft dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde, verlangt eine Prognose, die gerichtlich nur begrenzt überprüft werden kann. Die gerichtliche Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob Gründe geltend gemacht und im Rahmen des Möglichen belegt sind, die die Feststellung zulassen, dass die Ablehnung der Preisgabe der Identität des Zeugen aus einem in § 96 StPO aufgeführten Hinderungsgrund unumgänglich ist. In dieser Hinsicht ist für die Darlegung von Hinderungsgründen erforderlich, aber auch ausreichend, dass die zuständige Stelle ihre Wertung der Tatsachen als geheimhaltungspflichtig im gerichtlichen Verfahren so einleuchtend darlegt, dass das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange als triftig anerkennen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 1 C 7/85 -, juris Rn. 61; Hess. VGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 8 B 1005/13 -, juris Rn. 25 m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. November 2014, - 5 B 1276/14 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2012 - 1 S 1517/12 -, juris Rn. 4; Hartmann, in: Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 5. Auflage 2022, § 96 StPO Rn. 6). Ob dies im Einzelfall gegeben ist, muss unter sorgfältiger Abwägung der im Spannungsfeld stehenden Rechtsgüter und entsprechender Würdigung des gesamten Sachverhalts, insbesondere der Schwere der Straftat, des Ausmaßes der dem Beschuldigten drohenden Nachteile, des Stellenwerts des Beweismittels im Rahmen der Beweislage und des Gewichts des staatlichen Geheimhaltungsinteresses entschieden werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215.81 -, juris Rn. 80; BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 1 C 7/85 -, juris Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1982 - 2 C 91.81 -, juris Rn. 36; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 10 ZB 17.1517 -, juris Rn. 10).
7 b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist die Sperrerklärung des Antragsgegners vom 11. März 2026 nicht zu beanstanden.
8 Sowohl in der Sperrerklärung als auch in der daran anknüpfenden Beschwerdebegründung des Antragsgegners, auf die verwiesen wird, wird nachvollziehbar dargelegt, dass vorliegend das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der Identität der VP2 das Interesse des Antragstellers an einer Einvernahme überwiegt und deshalb eine Vernehmung der Vertrauensperson auch unter den mit dem Antrag formulierten und von dem Verwaltungsgericht übernommenen einschränkenden Bedingungen nicht in Betracht kommt. Angesichts der erheblichen Gefährdung der VP2, der Schwere der Straftat sowie der Auswirkungen auf die künftige Strafverfolgung erkennt der Senat die Darlegungen in der Sperrerklärung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange im konkreten Einzelfall als triftig an (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 - 1 C 7.85 -, juris Rn. 61).
9 aa) Zu Recht weist der Antragsgegner zuvorderst darauf hin, dass eine Vertrauensperson - anders als ein verdeckter Ermittler - nicht die Möglichkeit habe, sich ihrer Vita nach Abschluss der Ermittlungen mit der Gewissheit eines dauerhaften weiteren Schutzes gänzlich zu entledigen. Wegen erheblicher Gefahren für Leib und Leben überwiege daher grundsätzlich ihr Interesse, als Privatperson im Strafverfahren keine Wiedererkennungsmerkmale - auch nicht in verfremdeter Form - präsentieren zu müssen, gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einer möglichst unmittelbaren Beweisteilhabe im Strafverfahren. Der Antragsgegner hat die Enttarnungsgefahr einer Vernehmung, bei der zwangsläufig weitere Personen als das erkennende Gericht und der Vertreter der Staatsanwaltschaft anwesend wären, nachvollziehbar als zu hoch eingeschätzt. Das schließe auch eine - vom Antragsteller für gefahrlos möglich gehaltene - Vernehmung bei Ausschluss der Angeklagten und Öffentlichkeit aus. Denn das Anwesenheitsrecht der Verteidiger der Angeklagten könnte nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1983 - GSt 1/83 -, juris Rn. 33).
10 bb) Im vorliegenden Fall ist die vom Antragsgegner aufgezeigte Gefahr, dass der Antragsteller von seinem Prozessbevollmächtigten Informationen erhalten könnte, die ein Wiedererkennen der VP2 ermöglichen oder erleichtern, selbst bei einer optischen und akustischen Abschirmung der VP2 besonders hoch, weil unstreitig bereits einige Begegnungen zwischen der VP2 und dem Angeklagten stattgefunden haben. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, dass sich die VP2 und der Antragsteller mindestens zweimal persönlich, nämlich am 18. sowie am 21. Dezember 2024 an der Wohnanschrift des Antragstellers, getroffen haben, ist zu ergänzen, dass die VP2 und der Antragsteller (der in den Akten als "P." bezeichnet wird) darüberhinausgehend zwischen dem 7. November 2024 und 12. März 2025 regelmäßig persönlich oder telefonisch Kontakt hatten (vgl. Bl. 91 ff. d. Gerichtsakte). Dementsprechend dürfte der Antragsteller bereits über Hinweise auf die Identität der VP2 verfügen, die eine Identifikation erleichtern. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts entfällt aufgrund dessen aber nicht das vom Antragsgegner geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse. Vielmehr ist gerade deshalb - im Übrigen anders als in dem Verfahren 8 B 1005/13, in dem die Vertrauensperson als Hinweisgeber bereits vollständig enttarnt war (vgl. Beschluss vom 29. Mai 2013 - 8 B 1005/13 -, juris Rn. 38) - eine Zeugeneinvernahme der VP2, die es letztlich ermöglichen könnte, noch fehlende Informationen für eine Wiedererkennung zu erlangen, unbedingt zu versagen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die VP2 ausweislich des Akteninhaltes dem engeren Umfeld des Antragstellers angehörte, kann auch die Strafprozessordnung keinen Schutz davor bieten, dass durch Fragen der Verteidigung zur Sache selbst, insbesondere zu Herkunft oder Kenntnissen der VP2, die Offenlegung ihrer Identität und ihre damit einhergehende Gefährdung - gezielt oder ungewollt - erfolgt. Zur Befragung über die Personalien hinaus bestimmt § 68 Abs. 3 Satz 2 StPO, dass der Zeuge anzugeben hat, in welcher Eigenschaft (Vertrauensperson oder verdeckter Ermittler) ihm die bekundeten Tatsachen bekannt geworden sind. Ferner sind dem Zeugen nach § 68a Abs. 2 StPO Fragen über Umstände, die seine Glaubwürdigkeit betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu dem Beschuldigten oder dem Verletzten, zu stellen, soweit dies erforderlich ist (sog. Generalfragen). Die damit verbundene Einschränkung, dass diese Fragen auf das "Erforderliche" zu beschränken sind, dürfte kaum einmal die Zurückweisung von Fragen rechtfertigen, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erforderlich sind, aber Rückschlüsse auf die Identität des Zeugen ermöglichen. Ebenso ist keine Grundlage erkennbar, auf der das Gericht darüberhinausgehende Fragen zur Sache selbst, insbesondere zur Herkunft der Kenntnisse des Zeugen (z. B. eigene Wahrnehmungen oder Kenntnis nur vom Hörensagen), zurückweisen darf, selbst wenn auf diese Weise dessen Identität indirekt offenbart werden könnte. Ein Recht des Zeugen, auf entsprechende Fragen die Auskunft zu verweigern, ist ebenfalls nicht gegeben. Eine entsprechende Einschränkung des Fragerechts nach § 240 Abs. 2 StPO vermag der Senat dem Regelungsgehalt des § 68 StPO nicht zu entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2003 - 3 StR 316/02 -, juris Rn. 1).
11 cc) Der Antragsgegner trägt in diesem Zusammenhang auch nachvollziehbar vor, dass der Gefahr "unbewusst" gegebener Antworten, aus welchen Rückschlüsse auf die Identität der VP2 gezogen werden können, nicht durch die Anwesenheit eines Führungsbeamten begegnet werden könnte. Zu Recht führt der Antragsgegner dazu aus, dass eine Einflussnahme des Führungsbeamten auf Fragen der Verteidigung und die darauffolgenden Antworten nicht in dem Maße möglich wäre, dass ein Rückschluss auf die Identität in jedem Fall sicher auszuschließen sei. Auch Aussagen und Verfahrensinformationen, die zunächst als unverfänglich erscheinen, können - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsteller aufgrund der bisherigen Treffen bereits Hinweise über die Identität der VP2 hat - unter Umständen geeignet sein, Rückschlüsse auf die Identität der VP2 zu ziehen. Dieser Aspekt hat auch deshalb besonders erhebliches Gewicht, weil es sich bei der VP2 um einen Informanten und nicht um einen verdeckten Ermittler der Strafverfolgungsbehörden handelt, der von Berufs wegen Erfahrung mit eigenen und fremden Vernehmungen mitbringt und von daher regelmäßig einen professionellen Umgang mit dem Spannungsfeld zwischen Zeugenaussage und Selbstschutz zeigt. Der Informant als Privatperson ist demgegenüber regelmäßig in einer anderen Situation, in der sein Verhalten während der Vernehmung auch für ihn selbst unter Umständen nicht in jeder Hinsicht voraussehbar ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. September 2019 - 5 B 603/19 -, juris Rn. 31).
12 dd) Der Antragsgegner hat ferner überzeugend aufgezeigt, dass und weshalb im Fall des Bekanntwerdens von Details über die VP2 für diese die Gefahr bestünde, sich Racheaktionen aus dem persönlichen Umfeld des Antragstellers ausgesetzt zu sehen. Der Antragsteller habe bis zuletzt einen engen Kontakt zu seinem in E. geborenen deutschen Staatsangehörigen und Cousin I. gepflegt (vgl. Bl. 14 d. Anklageschrift vom 9. Dezember 2025, Bl. 47 d. Gerichtsakte, Az. 7 L 680/26.KS), der nach den nicht bestrittenen Ausführungen des Antragsgegners nach BKA-Erkenntnissen im Jahr 1997 einen Mord in E. begangen, sich anschließend in X. niedergelassen habe und gegen den überdies bereits mehrere Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Waffenhandels betrieben wurden. Zutreffend hebt der Antragsgegner zudem hervor, dass der Antragsteller ausweislich der Ermittlungen Kontakte zum Waffenhandel und zur organisierten Kriminalität habe. Zwar ist das strafrechtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen, gleichwohl bestehen keine Bedenken dagegen, dass diese Vorwürfe bereits in die Abwägung bezüglich des Gefahrenpotentials aus dem Umfeld des Antragstellers für einen potentiell zu vernehmenden Zeugen eingestellt werden können. Der Antragsgegner hat seine Vermutung mit dem Verweis auf die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung sowie auf den Cousin des Antragstellers, zu dem Erkenntnisse über Waffenhandel seinerseits vorlägen, nachvollziehbar belegt. Es ist insoweit abwägungsfehlerfrei, aus diesen Erkenntnissen auf einen möglichen Bezug des Antragstellers zum Waffenhandel und die dahingehende Kriminalität zu schließen. Dabei muss der Antragsgegner nicht erst das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abwarten und die Verwirklichung des Risikos erheblicher Schäden, das sich aus den (möglichen) Kontakten des Antragstellers zur organisierten Kriminalität für die VP2 ergibt, in Kauf nehmen (im Ergebnis ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2017 - OVG 10 S 38.17 -, juris Rn. 13).
13 ee) Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass eine Vernehmung der VP2 zur Aufklärung des Sachverhaltes dringend erforderlich ist. Der Einwand des Antragstellers, erst durch die VP2 habe der Tatvorwurf erhoben werden können, verfängt nicht. Auch insofern unterscheidet sich das hiesige Verfahren maßgeblich von der Konstellation in dem Verfahren 8 B 1005/13, in dem die dortige Vertrauensperson maßgeblichen Einfluss auf die Planung und Organisation der den Angeklagten vorgeworfenen Straftaten hatte (vgl. Beschluss vom 29. Mai 2013 - 8 B 1005/13 -, juris Rn. 33). Nach dem im Beschwerdeverfahren unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners seien hier hingegen innerhalb der bereits fortgeschrittenen Beweisaufnahme im Strafverfahren vor dem Landgericht Kassel und insbesondere auch in der Zeugenvernehmung des Führungsbeamten als Zeuge vom Hörensagen keinerlei Anhaltspunkte für eine rechtstaatswidrige Tatprovokation festgestellt worden. Darüber hinaus sahen auch das Landgericht Kassel und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses wegen rechtsstaatswidriger Tatprovokation (vgl. Beschluss vom 20. Januar 2026 - … -, Bl. 123 ff. d. Gerichtsakte, Az. 7 L 680/26.KS; Beschluss vom 9. Februar 2026 - … -, Bl. 142 d. Gerichtsakte, Az. 7 L 680/26.KS).
14 ff) Schließlich stellt die Sperrerklärung bedenkenfrei darauf ab, dass die polizeilichen Möglichkeiten bei der Bekämpfung der Schwerkriminalität erheblich eingeschränkt würden, wenn die von der Staatsanwaltschaft erteilte Vertraulichkeitszusage nicht eingehalten würde. Das Vertrauen anderer Vertrauenspersonen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden würde erheblich erschüttert werden, so dass diese zu einer Zusammenarbeit mit der Polizei nicht mehr bereit wären. Dadurch würde den Strafverfolgungsbehörden ein solcher Einsatz auf Dauer unmöglich gemacht und somit die Erfüllung der Strafverfolgungsaufgabe erheblich verhindert, wenn nicht sogar in Einzelfällen vereitelt werden. Hierbei handelt es sich um Erwägungen, die die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege in den Blick nehmen und daher ebenfalls geeignet sind, das aus dem Fairnessgebot folgende Recht des Beschuldigten auf materielle Beweisteilhabe zu begrenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08 -, juris Rn. 25).
15 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16 3. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz.
17 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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