LG Frankfurt 17. Zivilkammer, 2024-02-01, 2-17 O 140/22

2-17 O 140/22Cantonal CourtFeb 1, 2024

Full text

LG Frankfurt 17. Zivilkammer — 2-17 O 140/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-02-01

Aktenzeichen: 2-17 O 140/22

ECLI: ECLI:DE:LGFFM:2024:0201.2.17O140.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Abgasbehandlung eines durch den Kläger erworbenen dieselbetriebenen PKW.

Der Kläger erwarb am im September 2017 bei der Autohaus U ein Kraftfahrzeug der Marke …, FIN …, zu einem Kaufpreis von 10.990 Euro (brutto) bei einem Kilometerstand von 13477. Das Fahrzeug wurde 2015 erstmalig zugelassen, verfügt über einen Hubraum von 1,248 Litern und eine Leistung von 80 kW. Das Fahrzeug wurde unter der Schadstoffnorm Euro 6 zugelassen und bedient sich zur Abgasreinigung eines NOX-Speicherkatalysators. Die Abgasrückführungsrate (AGR) temperaturabhängig gesteuert (sog. Thermofenster).

Die Beklagte ist die Herstellerin des Fahrzeuges.

Im Jahr 2021 bot die Beklagte zunächst ein freiwilliges Update an, das vom Kraftfahrtbundesamt mit Schreiben vom 25.02.2021 abgenommen wurde (Anlage 4). Im weiteren Verlauf ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) einen verpflichtenden Rückruf für das Fahrzeug an, um das Software-Update zu installieren.

Dabei ging das KBA davon aus, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt.

Die Laufleistung des Fahrzeuges betrug am 12.01.2024 136.866 Kilometer.

Der Kläger behauptet,

die Beklagte habe das Fahrzeug so entwickelt, dass es erkennen könne, ob es auf einem Prüfstand oder im echten Straßenbetrieb genutzt werde. Nur auf dem Prüfstand komme die volle Abgasnachbehandlung durch Abgasrückführung (AGR) zum Zwecke der Reduzierung des NOx zum Einsatz. Im realen Betrieb komme es quasi nie vor, dass die Abgasreinigung laufe. Nur im sauberen Prüfstandsbetrieb würden die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten. Die AGR sei nur aktiv, wenn eine Umgebungstemperatur von 17 bis 33 Grad Celsius und ein Umgebungsdruck von mindestens 91,5 kPA und nicht näher bestimmte Drehzahl- und Lastbedingungen vorherrschten. Diese Bedingungen habe die Beklagte dem KBA gegenüber nicht offengelegt und sich eine Typengenehmigung so erschlichen. Zum Motorschutz sei das Thermofenster nicht notwendig. Dem Vorstand der Beklagten sei bewusst gewesen, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird, dort habe man den Gesetzesverstoß indes zumindest billigend in Kauf genommen.

Der Kläger hat mit Klageschrift vom 18.09.2022, der Beklagten zugestellt unter dem 14.10.2022, zu Ziffer 1 zunächst beantragt, die Beklagte zu Schadensersatz in Höhe von 10.990 Euro nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges abzüglich einer Nutzungsentschädigung, diese berechnet nach der Formel [(10.990 Euro x gefahrene Kilometer) : 486.523 km], zu verurteilen.

Mit Schriftsatz vom 11.09.2023 hat der Kläger die Klage um einen Hilfsantrag (Ziffer 5) erweitert. In der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2024 hat der Kläger den Kilometerstand bezüglich des Antrages zu 1) mit 136.866 Kilometern beziffert.

Der Kläger beantragt nunmehr,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.990 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs …, FIN … abzüglich einer Nutzungsentschädigung

pro gefahrenem Kilometer seit dem 1. September 2017, die sich nach folgender Formel berechnet:

(10.990,00 € x 136.866 km) : 486.523 km

  1. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter 1. näher bezeichneten Fahrzeuges seit Rechtshängigkeit im Annahmeverzug befindet;

  2. die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.192,86 EUR zu zahlen;

  3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klagepartei Schadensersatz für Schäden, die aus der Ausstattung des unter 1. näher bezeichneten Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung beruhen, zu zahlen;

  4. hilfsweise die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.648,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet,

in dem Fahrzeug komme keine Prüfstanderkennung zum Einsatz, derartiges sei auch nie von einer Behörde angenommen worden. Das Emissionskontrollsystem des streitgegenständlichen Fahrzeuges arbeite auch außerhalb des NEFZ durchaus effizient und halte die Schadstoffgrenzwerte der Schadstoffklasse EURO 6 ein. Die Abgasrückführung sei zwischen -11 und +33 Grad aktiv und werde unterhalb von 16,5 Grad dynamisch reguliert. Eine Reduzierung der AGR-Rate finde überdies oberhalb von 2.800 Umdrehungen / Minute statt; ab 3.500 Umdrehungen / Minute werde die AGR deaktiviert. Zu einer Deaktivierung komme es überdies im Leerlauf und unterhalb von 90 kPa Luftdruck. Der NOX-Speicherkatalysator sei zwischen -11 und plus 32 Grad voll aktiv. Diese Steuerung sei zum Motorschutz notwendig gewesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Frankfurt am Main ist sachlich nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus §§ 12, 17 und 32 ZPO.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch – weder im Haupt-noch im Hilfsantrag – gegen die Beklagte zu.

Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus §§ 826 bzw. 831, 31 analog BGB (A.), noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB (B), noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 sowie i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG– FGV (C).

A.

Dem Kläger steht kein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB gegen die Beklagte zu.

Nach dieser Norm kann derjenige Schadensersatz verlangen, dem durch einen anderen vorsätzlich in sittenwidriger Weise ein Schaden zugefügt wird.

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, Rn.29; Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, Rn.15; Urteil vom 07.05.2019, VI ZR 512/17, Rn.8; Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, Rn.16).

Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, Rn.29; Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, Rn.15; Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, Rn.16). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Beschluss vom 19.01.2021, VI ZR 433/19, Rn.14; Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, Rn.29; Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, Rn.15; Urteil vom 07.05.2019, VI ZR 512/17, Rn.8).

Dabei ist auch § 826 BGB auf den Individualtäter ausgerichtet. Richtet sich der Anspruch daher gegen ein Unternehmen, das seiner Natur nach arbeitsteilig agiert und durch seine Organe handelt, ist für einen Anspruch nach §§ 826, 31 BGB erforderlich, dass ein Organ des Unternehmens die o.g. Voraussetzungen erfüllt. Voraussetzung für einen Anspruch ist dann, dass ein Vorstandsmitglied oder ein sonstiger verfassungsgemäßer Vertreter i.S.d. § 31 BGB persönlich die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.06.2016, Az. VI ZR 536/15, Rn. 28 nach REWIS m.w.N.).

Ein Fahrzeughersteller handelt nach diesen Grundsätzen sittenwidrig, wenn er seine Fahrzeuge im eigenen Kosten- und Gewinninteresse mit einer evident unzulässigen Abschalteinrichtung versieht, sich durch Täuschung der zuständigen Genehmigungsbehörde eine rechtswidrige Typengenehmigung erschleicht und die Fahrzeuge sodann unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, in den Verkehr bringt (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, Rn.17, 23, 25; Beschluss vom 19.01.2021, VI ZR 433/19, Rn.17).

Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung einer Einrichtung in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Ein solches kann bei einer Abschalteinrichtung, die im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, nicht ohne weitere Anhaltspunkte unterstellt werden (BGH, Urteil vom 16.9.2021 – VII ZR 190/20).

Hieran gemessen scheidet ein Anspruch aus.

I.

Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass das KBA in dem Fahrzeug eine Abschalteinrichtung inzwischen als unzulässig beanstandet hat. Dies allein begründet jedoch den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung gerade nicht.

Der Kläger bezieht sich zur Untermauerung seines Vortrages maßgeblich auf einen durch das KBA angeordneten Pflichtrückruf des Fahrzeuges. Hieraus kann jedoch gerade nicht auf das Vorliegen einer prüfstandbezogenen Abschalteinrichtung geschlossen werden. Der Kläger selbst verweist auf den Inhalt eines – im Original nicht vorgelegten – Schreiben des KBA, in dem es heißen soll: „Das KBA hat jedoch keinen Hinweis, dass … hierbei eine Erkennung verwendet, die zwischen Prüfstands- und Straßenbetrieb unterscheidet“ (Bl. 87 d.A.).

Aus den vorgetragenen Auszügen ergibt sich vielmehr, dass sich der Rückruf auf eine nach Ansicht des KBA unzulässige Aussteuerung des Thermofensters in dort näher bezeichneten Bereichen bezog.

Das Vorliegen einer prüfstandbezogenen Abschalteinrichtung ergibt sich auch sonst nichts aus den Akten.

Unter welchen Umständen Organe der Beklagten einen Gesetzesverstoß vor diesem Hintergrund bewusst in Kauf genommen haben sollen, trägt der Kläger nicht nachvollziehbar vor.

Die Bedatung der Steuerung der Abgasrückführung wurde durch das vom KBA freigegebene Update überdies zwischenzeitlich entsprechend der Vorstellungen des KBA angepasst. Vor diesem Hintergrund wäre daher auch nicht davon auszugehen, dass es sich um den Abschluss eines unvernünftigen Vertrages handelt, der das Vermögen des Klägers belastet. Der Makel haftet der Kaufgegenstand danach auch nicht mehr an.

Dass bei dem Fahrzeug allgemein – und damit nicht prüfstandbezogen - eine temperaturgesteuerte Abgasrückführung („Thermofenster“) zum Einsatz kommt, rechtfertigt den Vorwurf der Sittenwidrigkeit ebenfalls nicht.

Thermofenster sind bei der Regelung der Abgasrückführung in Dieselmotoren weit verbreitet, waren von den Zulassungsbehörden anerkannt und selbst noch im Untersuchungsbericht der Untersuchungskommission Volkswagen als offenbar zulässig und sinnvoll angesehen worden (OLG München Beschl. v. 29.9.2020 – 8 U 201/20; OLG Dresden Urt. v. 16.7.2019 - 9 U 567/19; ähnlich OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 07.11.2019 - 6 U 119/18; OLG Koblenz, Urt. v. 21.10.2019 - 12 U 246/19; OLG Köln, Beschluss vom 4.7.2019 - 3 U 148/18; OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 18.9.2019 - 12 U 123/18; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.7.2019 - 10 U 134/19 zu OM 651).

Selbst wenn die Ausgestaltung des Thermofensters hier objektiv als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sein sollte, kann bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand, und bei denen Gesichtspunkte des Motor-bzw. Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Beklagte bzw. deren verantwortlich Handelnde in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 24.9.2020 – 5 U 47/19).

Die Annahme eines sittenwidrigen Handelns der Beklagten durch den Einbau eines Thermofensters käme nur dann in Betracht, wenn zugleich Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß von der Beklagten zumindest billigend in Kauf genommen wurde (OLG Köln, Beschluss vom 4.7.2019, 3 U 148/18).

Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Kläger trägt bereits nicht substantiiert vor, dass Organe der Beklagten in Kenntnis um die (mögliche) Rechtswidrigkeit handelten. Er zieht sich letztlich auf allgemeine Behauptungen zurück. Dies genügt den an den Vortrag zu stellenden Anforderungen jedoch nicht.

Weiter ist die Beklagte dem jedoch unter Verweis auf jedenfalls aus damaliger Perspektive nachvollziehbaren Erwägungen zum Motorschutz entgegengetreten.

Soweit der Kläger weiter behauptet, die Beklagte habe sich die Genehmigung durch Täuschung des KBA erschlichen, spricht hiergegen bereits der Umstand, dass das KBA auch nach Untersuchung des freiwilligen Software-Updates nicht unmittelbar einen Rückruf anordnete, sondern vielmehr annahm, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung insofern nicht festgestellt werden konnte.

B.

Aus den gleichen Gründen scheidet auch Ansprüche aus §§ 826, 831 BGB und aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB aus. Es fehlt an Anhaltspunkten für eine bewusste und gewollte Täuschung (s.o.).

C.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1 S. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV zu.

Dabei kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass es sich bei den von ihm monierten Einrichtung (Thermofenster) um eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 handelt.

I.

Mit Urteil vom 21.03.2023 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die ihm vorgelegten Fragen zu Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG (Rahmenrichtlinie) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dahingehend entschieden, dass die vorbenannten Vorschriften neben allgemeinen Rechtsgütern auch die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeuges gegenüber dessen Hersteller schützen, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen

Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung ausgestattet ist und der Betroffene hierdurch einen Schaden erleidet (EuGH, Urteil vom 21.03.2023, Az. C-100/21 = REWIS RS 2023, 1081).

Wie der EuGH selbst bestätigt, obliegt es allein dem nationalen Recht und den nationalen Gerichten, über die Reichweite des Schadensersatzanspruches zu befinden.

Danach vermögen die in der Rechtssache C-100/21 getroffenen Feststellungen dem Kläger nach wie vor keinen Anspruch zu verschaffen.

Dass der Entzug der EG-Typengenehmigung für den Eigentümer eines Fahrzeuges einen Schaden begründen kann, da er dann nicht mehr in der Lage wäre, sein Fahrzeug zuzulassen oder zu veräußern, begründet für diesen zweifellos einen Schaden.

Hieraus ergibt sich indes kein Rückschluss darauf, in welcher Reichweite der Partei Schadensersatzansprüche zukommen können und welche Rechtsgüter von der nunmehr gesichert anzunehmenden Drittschützenden Wirkung der Norm umfasst sind.

Der Kläger macht hier Ansprüche wegen eines Vermögensschadens, namentlich der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit geltend, von der er sich zu befreien sucht.

Das Vermögen als solches ist von der Drittschützenden Wirkung der vorbenannten Regelungen indes nicht erfasst.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird das Vermögen nur dann geschützt, wenn es von der drittschützenden Norm umfasst wird. Schadensersatzansprüche wegen Schutzgesetzverletzung bestehen somit nur dann, wenn das betroffene Schutzgesetz den Zweck hat, vor dem Risiko eines Vermögensschadens zu schützen, der sich konkret verwirklicht hat. Es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der Pflicht- oder Normverletzung und dem Schaden bestehen (vgl. hierzu BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 73; OLG Schleswig, Beschluss vom 18.07.2022 – 7 U 198/21, BeckRS 2022, 18482 Rn. 29; OLG München Hinweisbeschluss v. 1.3.2023 – 27 U 7270/22, BeckRS 2023, 3008 Rn. 33, beck-online, bestätigt durch BGH, Urteil vom 26.06.2023, Az. VIa ZR 335/21, Rn. 20 nach REWIS = REWIS RS 2023, 3497).

Die vorgenannten europäischen Verordnungen, sowie die EG-FGV als nationale Umsetzung, verfolgen den Zweck, maßgeblich auf hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz vor unbefugter Benutzung hinzuwirken (vgl. hierzu ausführlich Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19; vgl. Erwägungsgrund Nr. 1, 4, 6, 13 der VO).

Das Unionsrecht verlangt, was aufgrund des Urteils des Gerichtshofs vom 21. März 2023 geklärt ist, gleichwohl nicht, den Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, also das Interesse auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in den sachlichen Schutzbereich der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV einzubeziehen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.06.2023, Az. VIa ZR 335/21, Rn. 22 nach REWIS = REWIS RS 2023, 3497).

Vor diesem Hintergrund kann der auf Rückabwicklung gerichtete Hauptantrag keinen Erfolg haben.

Allerdings kann dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV gegen den Fahrzeughersteller zustehen, weil ihm aufgrund des Vertragsschlusses ein Vermögensschaden nach Maßgabe der Differenzhypothese, also ein Differenzschaden, entstanden ist. Der Geschädigte wird durch Gewährung des Differenzschadens wegen der Enttäuschung des Käufervertrauens so behandelt, als wäre es ihm in Kenntnis der wahren Sachlage und der damit verbundenen Risiken gelungen, den Vertrag zu einem niedrigeren Preis abzuschließen. Sein Schaden liegt daher in dem Betrag, um den er den Kaufgegenstand mit Rücksicht auf die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken zu teuer erworben hat (Bundesgerichtshof, a.a.O. Rn. 40).

Auf eben diesen Schaden zielt der Kläger mit seinem Hilfsantrag auch ab.

II.

Auch ein solcher Anspruch scheidet vorliegend jedoch aus, denn die Beklagte hat nicht schuldhaft gehandelt.

Die Verletzung des den Schutz des in Rede stehenden Rechtsgutes bezweckenden Schutzgesetzes muss durch den Schädiger nach § 823 Abs. 2 S. 2 BGB grundsätzlich schuldhaft und damit jedenfalls fahrlässig erfolgen. Dabei kommt den Regelungen des Schutzgesetzes grundsätzlich Vorrang zu (BGH, Urteil vom 26.02.1962 - II ZR 22/61; BGH Urteil vom 24.11.1981 - VI ZR 47/80 = NJW 1982, 1037, beck-online).

Ginge man davon aus, dass die Beklagte die hier als unzulässig unterstellte Abschalteinrichtung „Thermofenster“ vorsätzlich in die Fahrzeuge verbaut hätte, wäre weiter zwischen Schutzgesetzen aus dem Bereich des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts und sonstigen Schutzgesetzen zu differenzieren. Dabei kommt es im erstgenannten Fall, für den wegen des anzulegenden strafrechtlichen Maßstabes auf die strenge Schuldtheorie zurückzugreifen ist, darauf an, ob ein etwaiger Verbotsirrtum durch den Schädiger vermeidbar war, § 17 StGB. Nur dann kommt es in diesem Fall auch zu seiner zivilrechtlichen Entlastung (BeckOK BGB/Förster, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 823 Rn. 285; BGH a.a.O.).

Bei sonstigen Schutzgesetzen gilt hingegen grundsätzlich die so genannte Vorsatztheorie, wonach zum Vorsatz auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehört, so dass bei einem Verbotsirrtum eine Haftung entfiele (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.05.2012, Az. VI ZR 166/11, Rn. 22 nach REWIS = REWIS RS 2012, 6455).

a.

Nach diesen Maßgaben käme eine Haftung selbst nach der strengen Schuldtheorie nicht in Betracht. Denn der Verbotsirrtum war für die Beklagte unvermeidbar.

Steht fest, dass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Täters bei der zuständigen Aufsichtsbehörde dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, so scheidet seine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem betreffenden Strafgesetz infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann aus, wenn der Täter eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.06.2017, Az. VI ZR 424/16; Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.04.2016, Az. 5 StR 332/15; bestätigt durch Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.06.2023, Az. VIa ZR 335/21, Rn. 65 nach REWIS = REWIS RS 2023, 3497).

Davon ist hier auszugehen.

Dabei ist zunächst festzustellen, dass die temperaturgeführte Steuerung der Abgasrückführung nicht nur unter den Autoherstellern allgemeiner Standard war, sondern es auch der ständigen Verwaltungspraxis der Behörden entsprach, diese als hinzunehmen. Das zeigt sich bereits darinnen, dass das KBA Updates, in denen ein (eng programmiertes) Thermofenster installiert war, auf Grundlage seiner damaligen Rechtsansicht freigegeben hat (vgl. EuGH, Urteil vom 14.07.2022, Az. C-134/20, Rn. 24).

Dies entsprach der damals ständigen Verwaltungspraxis des KBA. Dies wird bestätigt durch den vom KBA publizierten Bericht „Wirksamkeit von Software-Updates zur Reduzierung von Stickoxiden bei Dieselmotoren“ nochmals bestätigt, wenn dort (S. 14) festgestellt wird, dass im Fall freiwilliger Servicemaßnahmen keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege, der Hersteller aber nach Abstimmung mit dem KBA, freiwillig auf „mittlerweile erlangter Erfahrungen“ angepasst hat. Dass das KBA seine Rechtsansichten hierzu im Zuge der fortschreitenden rechtlichen Klärung durch den EuGH nachträglich anpasste und einen Rückruf anordnete, kann insofern keine Rolle spielen.

Auch für den hiesigen Fall ist festzustellen, dass das KBA nach intensiver Beschäftigung mit dem Fahrzeugtyp und sogar in dem Wissen, dass eine effektivere i.e. weitreichendere Emissionsminderung möglich war (Update), von dem Erlass von Nebenbestimmungen zunächst absah:

Nachdem das KBA mit Blick auf das von der Beklagten entwickelte freiwillige Softwareupdate noch im Schreiben vom 25.02.2021 (Bl. 71 d.A.) nach Analyse

der Steuerungssoftware, Auswertung der Dokumentation und Prüfung der Wirksamkeit des Emissionsminderungssystems unter Hinzuziehung eines technischen Dienstes zu dem Ergebnis gelangte, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht festgestellt werden konnte, mithin eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Fahrzeugtyp erfolgte, sah die Behörde zunächst weiter von einem verpflichtenden Rückruf ab.

b.

Das gilt erst recht soweit lediglich auf das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit abzustellen wäre.

Entsprechend zu verneinen wäre eine Haftung folglich ebenfalls erst recht, wenn (wie hier) lediglich Fahrlässigkeit verlangt wird, und somit auf den objektivtypisierten Maßstab des Zivilrechts abzustellen wäre.

D.

Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

E.

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Mangels ersatzfähigem Schaden kann auch der Feststellungsantrag vorliegend keinen Erfolg haben.

F.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

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