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3 Ws 186/26•OLG Frankfurt 3 . Strafsenat, 2026-04-30, 3 Ws 186/26
3 Ws 186/26Supreme CourtApr 30, 2026
§ 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist bei der Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe jedenfalls dann anwendbar, wenn diese nach bindender Abgabe gemäß § 85 Abs. 6 JGG nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen wird.
Entscheidungsdatum: 2026-04-30
Aktenzeichen: 3 Ws 186/26
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0430.3WS186.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 454 Abs 2 Nr 2 StPO, § 85 Abs 6 JGG
§ 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist bei der Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe jedenfalls dann anwendbar, wenn diese nach bindender Abgabe gemäß § 85 Abs. 6 JGG nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen wird.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Kassel , 19. März 2026, 3 StVK 288/25, Beschluss
| 1. | Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stadt1 wird der Beschluss des Landgerichts Kassel -Strafvollstreckungskammer- vom 19.03.2026 aufgehoben. |
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| 2. | Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Kassel zurückverwiesen. |
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I.
Der Verurteilte wurde am 23.02.2021 festgenommen und befindet sich seitdem erstmals in Haft. Er wurde am 21.09.2023 aus dem Jugendvollzug der JVA Stadt3 in den geschlossenen Vollzug der JVA Stadt4 verlegt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Stadt4 vom 02.01 2024 wurde entschieden, die Vollstreckung der Einheitsjugendstrafe an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Staatsanwaltschaft Stadt1 abzugeben und die im Rahmen der Anlassverurteilung ausgeurteilte Einheitsjugendstrafe nach den Vorschriften des Erwachsenenvollzugs zu vollziehen, da der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet hatte. Der 2/3 Termin war am 21.10.2024 erreicht. Das Ende der Freiheitsstrafe datiert auf den 20.08.2026, wobei noch Freistellungstage vorliegen.
Die Justizvollzugsanstalt Stadt4 hat am 09.12.2025 zur Frage der Aussetzung der Vollstreckung der Restjugendstrafe zur Bewährung Stellung genommen und hat eine solche nicht befürwortet. Zur Begründung hat sie unter anderem ausgeführt, dass der Verurteilte nach wie vor Kontakt zu seinem früheren Mittäter pflegt und gruppendynamisch beeinflussbar scheint. Er befände sich inmitten eines begonnenen Nachreifungsprozesses. Der eingetretene aber noch nicht abgeschlossene Nachreifungsprozess werde auch hinsichtlich der Schuldenregulierung deutlich, weil der Verurteilte diesbezüglich teilweise noch unstrukturiert wirke. Die Schuldenregulierung sei aber nun abgeschlossen.
In ihrer Stellungnahme vom 02.02.2026 führt die Justizvollzugsanstalt Stadt4 aus, diagnostisch habe die Anlasstat des Verurteilten vorrangig nicht der finanziellen Bereicherung oder sexuellen Befriedigung, sondern der Befriedigung von Dominanz- und Machtmotiven gedient. Als persönlichkeitsimmanente kriminogene Faktoren seien bei dem Verurteilten eine narzisstische Selbstwertproblematik, ein erhöhtes Dominanzstreben, mangelnde Abgrenzungsfähigkeit, eine mangelnde Bindung an gesellschaftlich anerkannte Regeln und Normen und eine Tendenz zum besonders rücksichtslosen Ausagieren eigener Bedürfnisse sowie Empathiedefizite zu nennen. Im Rahmen der Behandlungsgruppe wie auch im Gesprächskontakt mit seinem zuständigen Sozialarbeiter und im Vollzugsalltag werde deutlich, dass der Verurteilte noch immer über ein hierarchisches Wertesystem verfüge. Er schreibe Menschen feststehende positive und negative Eigenschaften zu und sei bestimmt von rigiden Denkstrukturen. Hierbei sei wenig Raum für Grautöne und differenzierte Beschreibungen zu erkennen. Der Verurteilte werte bestimmte Gruppen deutlich ab, z.B. Insassen, die in seinen Augen „Verräter“ oder pädophile Straftäter seien. Der Verurteilte halte nach wie vor Kontakt zu seinem früheren Mittäter und pflege Kontakt zu Personen mit ähnlichem Straftathintergrund; eine diesbezügliche Distanzierung sowie ein kritisches Hinterfragen dieser Kontakte schienen dem Verurteilten noch immer schwerzufallen. Prognostisch sei bei dem Verurteilten von einem Rückfallrisiko im mittleren Bereich auszugehen. Bei einem Rückfall in kriminelles Verhalten wäre von der erneuten Begehung einer erheblichen Straftat auszugehen.
Die Staatsanwaltschaft Stadt1 hat mit Verfügungen vom 16.12.2025 und 16.02.2026 beantragt, die Vollstreckung der Resteinheitsjugendstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen. Zur Begründung hat sie auf die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Stadt4 vom 09.12.2025 verwiesen.
Nach Anhörung des Verurteilten hat die Strafvollstreckungskammer Kassel mit dem angegriffenen Beschluss vom 19.03.2026 entschieden, dass der Verurteilte aus der Strafhaft zu entlassen ist und die Vollstreckung der Restjugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt und die Bewährung näher ausgestaltet.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stadt1, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist.
Neben der Anlassverurteilung ist der Verurteilte bereits sechs Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten, u.a. wegen Beihilfe zum Diebstahl, Körperverletzung und eines Verstoßes gegen das Waffengesetz.
Der Verurteilte will nach seiner Haftentlassung seine alleinerziehende Mutter und seine Schwester unterstützen. Darüber hinaus plant der Verurteilte, seine langjährige Freundin, die auch während der Haft an seiner Seite blieb, zu heiraten und eine eigene Familie zu gründen. Nach seinen Angaben steht ein Arbeitsverhältnis in Aussicht, wobei zunächst Probearbeiten stattfinden sollen.
Der Verurteilte hat während der Strafhaft in der Sozialtherapeutischen Anstalt fortwährend an der Milieutherapie teilgenommen. Im Haft- und Wohngruppenalltag ist der Verurteilte grundsätzlich in seiner Wohngruppe integriert. Zur Auseinandersetzung mit seinen biografisch evidenten gewaltlegitimierenden Einstellungen (zur Konfliktlösung und Erreichung seiner Ziele) nahm der Verurteilte vom 31.10.2024 bis 23.10.2025 an der Anti-Aggressionsgruppe teil. Seit dem 30.09.2025 nimmt er an der R&R-Gruppe teil. Darüber hinaus führt er ca. einmal monatlich Gespräche mit Mitarbeitern der „Violence Prevention Network gGmbH" (VPN).
Der Verurteilte hat zwei Ausführungen unter Anlage besonderer Sicherungsmaßnahmen („Hamburger Fesselung“) sowie jedenfalls eine Ausführung ohne besondere Sicherungsmaßnahmen beanstandungsfrei bewältigt.
II.
Die nach § 454 Abs. 3 Satz 1, § 311 StPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Entscheidung leidet bereits an einem Verfahrensfehler.
Gemäß § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO holt das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen. Die Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt.
Die drei Straftatbestände, die Gegenstand der Verurteilung der Anlasstat waren, sind Katalogtaten des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB. Die Vergewaltigung ist ausdrücklich in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannt, der erpresserischer Menschenraub ist eine Straftat gegen die persönliche Freiheit (§ 66 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 1 Satz 1 lit. a StGB), die besonders schwere räuberische Erpressung eine Straftat des Zwanzigsten Abschnitts des StGB (§ 66 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 1 Satz 1 lit. b StGB). Der Verurteilte wurde zu einer Einheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt.
Es ist ferner nicht auszuschließen, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen. Zwar hat der Verurteilte die Behandlungsangebote der Sozialtherapeutischen Anstalt angenommen und war sein Vollzugsverhalten unauffällig, jedoch kann angesichts des von der Vollzugsanstalt berichteten hierarchischen Wertesystems und der rigiden Denkstrukturen des Verurteilten, seiner massiven Delinquenzhistorie sowie seines weiterhin bestehenden Kontaktes mit Personen mit ähnlichem Straftathintergrund jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Verurteilte in kriminelle Strukturen zurückfällt und erneut erhebliche Straftaten begehen wird.
Schließlich ist § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO auch bei der Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe jedenfalls dann anwendbar, wenn diese nach bindender Abgabe gemäß § 85 Abs. 6 JGG nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen wird. Insoweit hält der Senat an seiner Entscheidung vom 21.12.1998 (NStZ-RR 1999, 91) nicht fest. Seinerzeit hatte der Senat die Notwendigkeit des Einholens eines Gutachtens als nicht vereinbar mit dem Grundsatz der besonderen Beschleunigung im Jugendstrafverfahrensrecht gehalten. Bereits in seinem Beschluss vom 11.02.2014 (3 Ws 1256/13) hat der Senat hingegen die Einholung eines Prognosegutachtens im Sinne von § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO beim Vorliegen einer Katalogtat jedenfalls empfohlen.
Nunmehr hält der Senat § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO auch bei der Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe jedenfalls dann für anwendbar, wenn diese nach bindender Abgabe gem. § 85 Abs. 6 JGG nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen wird.
Der Senat schließt sich damit der Ansicht der übrigen Oberlandesgerichte an, die sich für eine Einholung eines Gutachtens aussprechen; jedenfalls in den veröffentlichten Entscheidungen war das OLG Frankfurt das einzige Gericht, das die Einholung eines Gutachtens nicht für notwendig erachtete. Maßgeblich für die Notwendigkeit eines Gutachtens spricht, dass § 85 Abs. 6 JGG bei Abgabe und Übertragung der Vollstreckung einer Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft ohne Einschränkung die Anwendung der StPO und somit auch von § 454 Abs. 2 StPO vorsieht (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2018, 30). Dass § 454 Abs. 2 StPO seinem Wortlaut nach nur „Freiheitsstrafen“ (und nicht auch Jugendstrafen) erwähnt, ist allein dem Umstand geschuldet, dass die Strafprozessordnung grundsätzlich als Regelwerk für das Erwachsenenverfahren konzipiert ist.; ihre Anwendung auch in Jugendsachen bestimmt vielmehr der Verweis in § 85 Abs. 6 Satz 2 JGG, weshalb es einer ausdrücklichen Erwähnung von „Jugendstrafen“ in den Vorschriften der StPO, insbesondere auch in § 454 StPO, nicht bedarf (OLG Dresden, BeckRS 2009, 29371). Soweit sich Vollzug und Vollstreckung von Jugendstrafe gemäß § 85 Abs. 6 JGG (nur noch) nach den für Erwachsene geltenden Regelungen des StVollzG und der StPO richten, kann dem nur im Jugendstrafrecht geltenden besonderen Beschleunigungsgrundsatz nicht mehr die entscheidende Bedeutung beigemessen werden, die er im Fall des Vollzugs und der Vollstreckung von Jugendstrafe nach den allgemeinen Regelungen des JGG hätte (OLG Celle, NStZ-RR 2008, 355).
Soweit in der Literatur die Anwendbarkeit von § 454 Abs. 2 StPO mit der Begründung abgelehnt wird, dass gerade bei jungen Menschen im Hinblick auf deren Sozialisierung ein Restrisiko in Kauf zu nehmen und die Entscheidung über ein solches Risiko eine richterliche Entscheidung ist (Ostermann, NJW 2000, 1090 (1092), ist diese Überlegung kein Argument gegen die Einholung des Gutachtens, da das Gutachten immer nur eine Entscheidungshilfe für das Gericht darstellt, das die verbindliche Entscheidung dann aber eigenverantwortlich treffen muss. Auch die im Schrifttum vertretene Auffassung, dass es für die Anwendung des § 454 Abs. 2 StPO einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft hätte (Rose, NStZ, NStZ 2010, 95, 96) überzeugt nicht, da die Rechtsprechung in den Fällen, in denen sie unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden zu einem eindeutigen Ergebnis kommt, nicht eine Klarstellung des Gesetzgebers abwarten kann und die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens nicht einen so wesentlichen Eingriff darstellt, dass diese Entscheidung ausdrücklich durch den Gesetzgeber zu treffen gewesen wäre. Mit gewichtigen Stimmen in der Literatur ist daher davon auszugehen, dass § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO auch bei der Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe jedenfalls dann anwendbar ist, wenn diese nach bindender Abgabe gemäß § 85 Abs. 6 JGG nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen wird (Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Auflage 2025, § 454 Rdnr. 37a).
Sollte die Strafvollstreckungskammer trotz des Rückfallrisikos und der nur noch geringen Reststrafe weiterhin eine vorzeitige Haftentlassung erwägen, wird es daher ein Sachverständigengutachten einzuholen haben.
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