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3 U 143/25•OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, 2026-04-09, 3 U 143/25
3 U 143/25Supreme Court / Civil Chamber IIIApr 9, 2026
Hat die Klägerseite einen fälligen Anspruch gegen die Beklagtenseite und die Beklagtenseite vorgerichtlich erfolglos zur Leistung aufgefordert, so hat die Beklagtenseite dann keinen Anlass zur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO gegeben, wenn sie die Leistung, für die Klägerseite erkennbar, nur wegen eines Gegenanspruchs zurückhält (§ 273 BGB) und dieser Gegenanspruch besteht.
Entscheidungsdatum: 2026-04-09
Aktenzeichen: 3 U 143/25
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2026:0409.3U143.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 93 ZPO, § 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB, § 1192 BGB ... mehr
Hat die Klägerseite einen fälligen Anspruch gegen die Beklagtenseite und die Beklagtenseite vorgerichtlich erfolglos zur Leistung aufgefordert, so hat die Beklagtenseite dann keinen Anlass zur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO gegeben, wenn sie die Leistung, für die Klägerseite erkennbar, nur wegen eines Gegenanspruchs zurückhält (§ 273 BGB) und dieser Gegenanspruch besteht.
Das Urteil ist in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13.4.2026 dargestellt.
Verfahrensgang
vorgehend LG Gießen, 4. Dezember 2025, 5 O 144/25, Urteil
Die über den durch das Teilanerkenntnis-Urteil zugesprochenen Teil hinausgehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter wie in erster Instanz trägt die Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 8.000,- € festgesetzt.
I.
Die Klägerin wendet sich nach Erlass eines Teil-Anerkenntnisurteils gegen die Klageabweisung im Übrigen und die Kostenbelastung durch das Schlussurteil.
Die Parteien sind Schwestern und Alleinerbinnen nach ihrem verstorbenen Vater X Nachname1. Mit notariell beurkundetem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 09.08.2023 des Notars A in Stadt1, Urkundenrollen-Nr. … wollten die Parteien ausweislich der Präambel den Nachlass „insgesamt“ auseinandersetzen (Anlage K 2, Bl. 7 ff. d. A.).
Nach § 2 („Übertragung) dieses Vertrags „heben die Erben die zwischen ihnen bestehende Erbengemeinschaft auf und setzen sich dahingehend auseinander, dass der Grundbesitz, Grundbuch von Ortsteil1, Bl. …, (…) der Klägerin zu Alleineigentum zugewiesen und übertragen wird.“ Gem. § 3 („Entgelt“) verpflichtete die Klägerin sich, an die Beklagte im Gegenzug einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 205.700,- € zu zahlen.
Nach § 5 („Lasten“) übernahm die Klägerin die in Abteilung II und III eingetragenen Lasten ohne Anrechnung auf den Kaufpreis. Unter anderem waren in Abteilung III, laufende Nr. 1-4 zugunsten des Erblassers vier nicht mehr valutierte Eigentümerbriefgrundschulden eingetragen.
Gem. § 6 („Auflassung“) erklärten die Parteien zugleich die Auflassung. Nach § 7 („Erledigungserklärung“) „sind sich die Erben darüber einig, dass mit Zahlung des Ausgleichsbetrags und Übergang des Eigentums am Grundstück alle gegenseitigen Ansprüche aus der Erbauseinandersetzung nach dem Tod des Erblassers vollständig erledigt sind und wechselseitig keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können. “
Die Klägerin wurde in der Folge als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen und zahlte im Gegenzug den Ausgleichsbetrag an die Beklagte.
Um die auf diesem Grundstück lastenden nicht mehr valutierten Eigentümerbriefgrundschulden im Grundbuch löschen lassen zu können, beantragte die Klägerin im Jahr 2024 beim Amtsgericht Stadt2 ein Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung der nicht mehr auffindbaren Grundschuldbriefe für die Rechte in Abteilung III laufende Nr. 1-4.
Das Amtsgericht Stadt2 teilte der Klägerin mit Schreiben vom 08.08.2024 mit, dass vor Kraftloserklärung auch die Beklagte sich am Aufgebotsverfahren zu beteiligen und eine eidesstattliche Versicherung dahingehend abzugeben habe, dass ihr nichts über den Verbleib der Grundschuldbriefe bekannt sei (Bl. 24 eA).
Mit E-Mail vom 27.08.2024 übermittelte die Klägervertreterin dies Schreiben an den Beklagtenvertreter und forderte diesen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch seine Mandantin direkt gegenüber dem Grundbuchamt am Amtsgericht Stadt2 bis zum 10.09.2024 auf. Der Beklagtenvertreter vertrat mit Antwort-E-Mail vom 28.08.2024 die Rechtsauffassung, die Klägerin könne als Alleineigentümerin des Grundstücks das Aufgebotsverfahren ohne Mitwirkung der Beklagten führen (Bl. 152 f. d. A.).
Mit E-Mail vom 31.10.2024 erinnerte die Klägervertreterin den Beklagtenvertreter an die ausstehende Beteiligung am Aufgebotsverfahren, übersandte zugleich ein vorformuliertes Formular für die gegenüber dem Grundbuchamt am Amtsgericht Stadt2 abzugebende Erklärung und bot die Freistellung der Beklagten von den dadurch entstehenden Kosten an. Der Beklagtenvertreter reagierte nicht (Bl. 153 f. d. A.).
Mit Beschluss vom 13.11.2024 (Az. …) wies das Amtsgericht Stadt2 den Aufgebotsantrag der Klägerin zurück, da es an einer Mitwirkung auch der Beklagten fehle (Anlage K 3, Bl. 21 f. d. A.). Gegen diesen Beschluss legte die Klägervertreterin Beschwerde ein. Das Amtsgericht Stadt2 half der Beschwerde nicht ab.
Mit E-Mail vom 16.12.2024 an den Beklagtenvertreter bat die Klägervertreterin erneut um die Übersendung der vorformulierten Erklärung durch die Beklagte an das Amtsgericht Stadt2, bot erneut die Kostenübernahme an und setzte eine Frist zur Erledigung bis zum 28.12.2024 (Bl. 154 d. A.). Der Beklagtenvertreter schrieb am 18.12.2024 zurück, er habe kein Mandat mehr, sein Mandat sei erledigt (Bl. 155 d. A.).
Auf ein entsprechendes Schreiben der Klägervertreterin vom 02.01.2025 direkt an die Beklagte erklärte die Beklagte mit E-Mail vom 07.01.2025, die Klägervertreterin solle es unterlassen sie anzuschreiben und sich ausschließlich an den Beklagtenvertreter wenden (Bl 158 d. A.).
Die Klägervertreterin stellte der Klägerin am 02.01.2025 für die außergerichtliche Vertretung aus einem Gegenstandswert von 161.056,94 € eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. Ziff. 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale gem. Ziff. 7002 VV RVG und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 3.165,76 € in Rechnung (Anlage K 8, Bl. 132 eA). Die Klägerin beglich diese Rechnung.
Mit E-Mail vom 05.02.2025 übermittelte die Klägervertreterin den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Stadt2 an den Beklagtenvertreter und schrieb folgendes:
„Sehr geehrter Herr Kollege,
ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 02.01.2025.
Meine Mandantin kann Sie zur Prüfung der Sache im Innenverhältnis nur von Kostenansprüchen Ihrer Mandantin gegenüber freistellen, da Sie dann nach wie vor insoweit Frau Y Nachname1 vertreten.
Das AG Stadt2 hat auf meine Beschwerde nicht abgeholfen, s. Anlage. Meine Beschwerde füge ich auch bei.
Aus Sicht meiner Mandantin ergibt sich ein klarer Anspruch auf Abgabe der Erklärung durch Ihre Mandantin. Auch wenn aus meiner Sicht die Auffassung des AG Stadt2 nicht richtig ist, ergäbe sich der Anspruch aus Treu und Glauben gegenüber Ihrer Mandantin im Hinblick auf den Erbauseinandersetzungsvertrag und dem gegenseitigen Willen, dass die Sache endgültig beendet werden sollte.
Meine Mandantin würde im Innenverhältnis 1,5 h á EUR 200,00 für Ihre anwaltliche Beratung netto übernehmen.
Sind Sie einverstanden? Wenn ja, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie die Sache prüfen und mir dann Ihr Ergebnis kurzfristig mitteilen könnten. Ich bitte Sie, mir bis zum 10.02.25 mitzuteilen, ob so verfahren werden kann.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen“
Mit Schreiben vom 01.04.2025 kündigte der Beklagtenvertreter der Klägervertreterin an, sich in den Sachverhalt einzuarbeiten, wenn die Klägerseite die Kostenübernahme bei einem Stundensatz von 250,- € erkläre, und leitete zugleich eine E-Mail der Beklagten vom 11.07.2024 an die Klägervertreterin weiter, in der die Beklagte gegenüber der Klägerin Forderungen aus Zahlung eines Anteils der Grundsteuerrückerstattung und der Grabpflegekosten geltend macht (Anlage B 1, Bl. 57 d. A.). Das Schreiben ging der Klägervertreterin nicht zu.
Mit Beschluss vom 06.05.2025 (Az. 20 W 31/25) wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Beschwerde der Klägerin zurück (Anlage K 4, Bl. 25 d. A.).
Mit E-Mail vom 13.05.2025 forderte die Klägervertreterin daher die Beklagte und den Beklagtenvertreter unter Fristsetzung bis zum 30.05.2025 zur Erledigung auf wie folgt (Anlage K 6, Bl. 86 d. A.):
„Sehr geehrte Frau Nachname1, sehr geehrter Herr Kollege,
das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat der hiesigen Beschwerde nicht abgeholfen. Es ist der Auffassung, dass Sie/Ihre Mandantin am Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung der Grundschuldbriefe und letztlich Löschung der Eigentümergrundschulden im Grundbuch mitzuwirken haben. Diese Verpflichtung haben Sie schon allein aus § 242 BGB aufgrund der Regelungen im Erbauseinandersetzungsvertrag, wonach klar war, dass alles das, was mit dem Grundstück zusammenhängt, an meine Mandantin geht und Sie dafür die Ausgleichszahlung erhalten, die auch geflossen ist.
Meine Mandantin übernimmt im Außenverhältnis die anfallenden Gerichtskosten, hatte sogar angeboten, für die anwaltliche Prüfung einen Betrag i.H.v. 200 € netto zu übernehmen, auf welches nicht eingegangen wurde.
Ihnen/Ihrer Mandantin entstehen daher keinerlei finanzielle Nachteile, sodass ich Sie bitten darf, unverzüglich die angeforderte Erklärung, die ich mit Schreiben vom 2. Januar 25 übermittelt hatte, an das Amtsgericht Stadt2 zu übersenden.
Ich wende mich an Sie beide, da hier nicht klar ist, ob Herr Rechtsanwalt B noch vertritt.
Gegebenenfalls lassen Sie mich doch bitte Ihre Bedenken wissen, damit wir uns hier ein kostenträchtiges Klageverfahren sparen können. Ich bitte um Beantwortung bzw. Erledigung bis zum 30.5.2025.
Mit freundlichen Grüßen“
Mit E-Mail vom 02.07.2025 schrieb die Klägervertreterin folgendes an den Beklagtenvertreter (Anlage B 3, Bl. 61 d. A.):
„Sehr geehrter Herr Kollege,
bitte überlassen Sie mir Ihr Schreiben vom 01.04.2025. Ich habe es nicht finden können.
Ich darf der guten Ordnung halber auf § 7 der notariellen Urkunde vom 09.08.2023 - allgemeine Ausgleichsklausel - verweisen, sodass meine Mandantin auch keine internen Zahlungen und Erklärungen mehr leisten oder abgeben muss.
Dass die Erklärung Ihrer Mandantin zur Abwicklung der Urkunde gehört, dürfte doch eindeutig klar sein. Warum muss jetzt ein kostenträchtiger Prozeß geführt werden?
Wenn es Ihrer Mandantin um Geld geht, mag sie mitteilen, welche Summe sie haben will, damit die Erklärung abgegeben wird. Einen Anspruch darauf gibt es nicht, aber es soll jetzt endlich Ruhe einkehren. Es ist nur eine einfache Unterschrift. Ich habe diese Frage nicht mit meiner Mandantin abgesprochen. Aber wenn es dem Rechtsfrieden dient, werde ich nichts unversucht lassen. Ansonsten werde ich in der kommenden Woche Klage erheben.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen“
Diese E-Mail beantwortete der Beklagtenvertreter mit dem folgenden Schreiben vom 14.07.2025 (Anlage B 4, Bl. 63 f. d. A.):
„Sehr geehrte Frau Kollegin C,
über die Kosten, die meine Mandantin ersetzt bekommen möchte, hat sie Ihrer Mandantin bereits im Juli 2024 eine Aufstellung gegeben. Zusammen mit dem Jahr 2025 und der erwähnten Steuerrückzahlung, die Ihre Mandantin einbehalten hat, verhält es sich wie folgt:
- Anteil Beschriftung Grab mit Namenszug Vater 1800,-EUR
- Grabpflege von 2020 bis 2025 gem. Genossenschaft E und Dauerauftrag Gärtnerei F: (237,-EUR x 6) + (120,-EUR x 6) = 1.422,-Euro + 720 Euro = 2.142,-Euro
- Grabpflege / Gärtnerei 2026 bis 2036, 357,-x 10 = 3.570,-EUR
Von der Summe (1.800,-EUR + 2.142,-EUR + 3.570,-EUR) 7.512,-Euro erstattet Ihre Mandantin 2/3 (für sich und den Bruder G) = 5.008,-Euro
Der ½ Anteil meiner Mandantin an der Rückzahlung der Grundsteuer laut Schreiben der Stadt Schotten vom Februar 2024 = 654,-Euro
Wir landen dann bei 5.662.-Euro zzgl. den Kosten meiner Inanspruchnahme, In Höhe von brutto 916,30 Euro (…), insgesamt also 6.578,30 Euro.
Mit Erstattung dieses Betrages und Ihrer schriftlichen Zustimmung per E-Mail zu den unten stehenden Bedingungen wird meine Mandantin umgehend die nötige Erklärung in grundbuchtauglicher Form (notariell) abgeben.
- Die Gesamtsumme von 6.578,30 EUR wird umgehend (innerhalb einer Woche) auf das bekannte Konto meiner Mandantin überwiesen.
- Frau Y Nachname1 wird von allen Folgenkosten, Kosten und sonstigen Ansprüchen komplett freistellt; die Kosten für die notarielle Urkunde trägt Frau Z Nachname1.
- Frau Z Nachname1 verpflichtet sich, bis zum Jahr 2035 anteilig zu 2/3 für anfallende Reparatur- und Reinigungskosten am Familiengrab aufzukommen (z.B. Senkung Grabstein, Aufschüttung, Reparatur oder Reinigung Grabstein). Rechnungen bzw. Kostennoten oder Kostenvoranschläge erhält sie per E-Mail. Die Zahlung des 2/3 Anteils ist unverzüglich zu leisten.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen“
Die Klägerin hat am 05.08.2025 gegen die Beklagte Klage erhoben und zunächst beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, nachstehende Willenserklärung abzugeben: „In Abteilung III lfd. Nr. 1-4 des Grundbuchs von Ortsteil1 BI. …, Amtsgericht Stadt2, sind vier Eigentümergrundschulden zugunsten meines verstorbenen Vaters X Nachname1 in Höhe von DM 50.000,-, DM 90.000,00, DM 80.000,00 und DM 95.000,00 eingetragen. Ich stimme dem Antrag der Klägerin auf Kraftloserklärung der Grundschuldbriefe zu und stelle diesen auch in eigener Person. Ich versichere, dass ich sie nicht in den Händen halte, sie sind für mich nicht auffindbar. Ich versichere in Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung an Eides statt, dass diese Grundschuldbriefe weder abgetreten noch verpfändet oder gepfändet oder mit sonstigen Rechten Dritter behaftet sind. Ich bewillige und beantrage hiermit zugleich für den Fall der Kraftloserklärung der Grundschuldbriefe die Löschung der vorgenannten Eigentümergrundschulden im Grundbuch.
Das Landgericht hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Klage wurde der Beklagten am 21.08.2025 zugestellt (Bl. 46 d. A.). Der Beklagtenvertreter hat mit Schriftsatz vom 03.09.2025 zunächst eine Verteidigungsanzeige abgegeben (Bl. 48 d. A.).
Mit Schriftsatz vom 15.09.2025 hat der Beklagtenvertreter sodann namens und in Vollmacht der Beklagten unter Verwahrung gegen die Kostenlast „das sofortige Anerkenntnis gem. § 93 ZPO“ erklärt und mit Schriftsatz vom 17.09.2025 beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Am 08.08.2025 hat die Klägervertreterin der Klägerin eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. VV 3100 RVG in Höhe von 2.066,79 € in Rechnung gestellt, welche die Klägerin gezahlt hat (Anlage K 7, Bl. 87 d. A.).
Mit Schriftsatz vom 29.09.2025 hat die Klägervertreterin klagerweiternd beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.066,79 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 29.10.2025 hat der Beklagtenvertreter die Klageabweisung bezüglich der Klageerweiterung beantragt.
Das Landgericht hat am 30.10.2025 ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat mit Schlussurteil vom 15.12.2025 die Klage nach Erlass des Teil-Anerkenntnisurteils im Übrigen abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gem. § 280 Abs. 2 i. V. m. § 286 Abs. 1 BGB zu.
Im vorliegenden Fall sei nicht feststellbar, dass sich die Beklagte bereits im Verzug mit der Abgabe der Willenserklärung befunden habe, als die Prozessbevollmächtigte der Klägerin diesbezüglich von der Klägerin beauftragt worden sei. Die Kosten der den Verzug begründenden Erstmahnung seien nicht zu erstatten, weil sie nicht durch den Verzug verursacht worden seien und die nicht rechtzeitige Leistung nach § 280 Abs. 2 BGB nur unter den Voraussetzungen des Verzugs eine Schadensersatzpflicht begründe.
Die Kosten des Rechtsstreits seien der Klägerin gem. § 93 und § 91 ZPO aufzuerlegen.
Die Beklagte habe den Klageanspruch sofort innerhalb der Klageerwiderungsfrist anerkannt.
Die Beklagte habe angesichts der außergerichtlichen Korrespondenz keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. In der E-Mail vom 02.07.2025 habe die Klägervertreterin den Beklagtenvertreter ausdrücklich um Mitteilung gebeten, welche Geldsumme die Beklagte haben möchte. Mit Schreiben vom 14.07.2025 habe der Beklagtenvertreter eine Summe in den Raum gestellt. In dieser Situation habe die Beklagte nicht damit rechnen müssen, dass die Klägerin unmittelbar Klage erheben werde.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung des Antrags aus der Klageerweiterung und gegen die Kostenentscheidung.
Die Klägerin macht geltend, das Urteil des Landgerichts sei tatsächlich und rechtlich rechtsfehlerhaft ergangen.
Tatsächlich habe die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen und die außergerichtlichen Kosten. Das Gericht hätte die Kosten des Verfahrens nicht der Klägerin auferlegen dürfen. Es habe schon kein sofortiges Anerkenntnis vorgelegen. Auch habe die Beklagte mit einer Klage rechnen müssen.
Wenn das Landgericht ausführe, es habe kein Verzug vorgelegen, so sei dies schlichtweg falsch. Das freundliche Angebot in der E-Mail vom 02.07.2025 habe den bereits bestehenden Verzug nicht entfallen lassen.
Das Landgericht habe sich nicht mit den zahlreichen vorgelegten früheren Schreiben beschäftigt, die allesamt Fristen zur Abgabe der Erklärung enthalten hätten. Zu nennen seien etwa die E-Mail vom 27.08.2024 mit der Bitte um Erledigung bis zum 10.09.2024, die E-Mail vom 31.10.2024 unter Übersendung eines vorformulierten Formulars, die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung mit E-Mail vom 16.12.2024 unter Fristsetzung bis 28.12.2024 und die E-Mail vom 05.02.2025 unter Fristsetzung zur Stellungnahme bis 10.02.2024. Nachdem der Beklagtenvertreter auch letztere E-Mail nicht beantwortet habe, habe die Klägerin schon unter dem 26.02.2025 die Klage angedroht.
Der Beklagtenvertreter behaupte, er habe ein Angebot vom 01.04.2025 übersandt, das die Klägerin jedoch nicht erreicht habe. Darin sei es offensichtlich um Kosten gegangen sei, die die Klägerin im Zusammenhang mit dem Erbfall habe tragen sollen.
Nochmals habe die Klägervertreterin die Beklagtenseite mit E-Mail vom 13.05.2025 (Anlage K 6) angeschrieben, und unter Fristsetzung bis 30.05.2025 zur Erledigung der Angelegenheit aufgefordert. Dabei habe die Klägervertreterin, wie bereits zuvor, angeboten, die der Beklagten im Verfahren auf Abgabe der Löschungsbewilligung entstandenen Kosten teilweise zu übernehmen.
Die Beklagte habe klargestellt, dass sie ohne die Zahlung entsprechend dem Schreiben vom 01.04.2026 die Erklärung nicht abgeben würde. Mit E-Mail vom 02.07.2025 habe die Klägervertreterin dem Beklagtenvertreter mitgeteilt, das Schreiben vom 01.04.2025 nicht erhalten zu haben, und der Beklagtenseite anheimgestellt, endlich zu sagen, was sie möchte, um die Löschungsbewilligung abzugeben. Dieser Vorschlag habe aber nicht den Verzug entfallen lassen. Denn der mit Schreiben vom 01.04.2025 gegen Abgabe der Löschungsbewilligung geforderte Betrag habe der Beklagten wegen der Ausgleichsklausel in § 7 der Erbauseinandersetzungsvereinbarung nicht zugestanden. Dass es keinen Anspruch gebe, habe die Klägervertreterin mit E-Mail vom 02.07.2025 klargestellt.
Dennoch habe die Beklagte mit Schreiben vom 14.07.2025 erneut Gegenforderungen geltend gemacht. Unbeschadet der Ausgleichsklausel seien diese Forderungen auch deshalb (teilweise) unbegründet gewesen, dass es keine Grundsteuerrückerstattung gegeben und die Beklagte seit November 2021 keine Grundsteuer mehr gezahlt habe.
Demgegenüber habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt, dem Angebot der Klägerin entsprechend, eine bestimmte Summe an Rechtsanwaltskosten gefordert.
Im Übrigen habe auch kein sofortiges Anerkenntnis vorgelegen. Denn der Beklagtenvertreter habe mit Schriftsatz vom 03.08.2025 zunächst eine Verteidigungsanzeige abgegeben.
Gerügt werde zudem die Festsetzung des Streitwertes auf 32.211,39 €. Denn der tatsächliche Wert der zu löschenden Eigentümergrundschulden betrage 161.056,94 €. Dies sei der Wert des Interesses der Klägerin. Die mangelnde Mitwirkung der Beklagten habe dazu geführt, dass das Grundstück bis zum Zeitpunkt der Löschung nicht verkaufsfähig gewesen sei. Die durch das Landgericht zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt vom 21.12.2007 (1 W 85/07) sei demgegenüber nicht heranzuziehen.
Die Klägerin beantragt,
das Schlussurteil des Landgerichts Gießen vom 12.12.2025, Az. 5 O 144/25, abzuändern wie folgt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 3.165,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und den Streitwert auf 161.056,94 € festzusetzen.
Hilfsweise
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.629,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Weitergehend hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.626,49 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Wenn das Anerkenntnis nur einen Teil der Klageforderung betrifft und die Kostenentscheidung deshalb in dem Schlussurteil über den verbliebenen streitigen Teil der Klage getroffen wird, kann die unterlegene Partei, wenn sie, wie im konkreten Fall, auch den streitig entschiedenen Teil angreifen will, einheitlich Berufung gegen das Schlussurteil einlegen (BGH, Beschluss vom 12.11.2009, Az. V ZR 71/09, unter 2., zitiert nach juris).
In der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg. Die durch das Teil-Anerkenntnis entstandenen Kosten hat nicht gem. § 93 ZPO die Klägerin, sondern die insoweit unterliegende Beklagte zu tragen (1.). Die Klägerin hat gegen die Beklagte hingegen keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB (2.). In der Folge sind die Kosten des Rechtsstreits gem. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO insgesamt der Beklagten aufzuerlegen (3.).
a) Zwar hat die Beklagte den in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch im Sinne des § 93 ZPO sofort anerkannt. Denn nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens hat die Beklagte den Anspruch schon mit der fristgerecht eingereichten Klageerwiderung anerkannt und zuvor zwar fristgemäß die Verteidigungsabsicht angezeigt, dabei aber noch keinen Klageabweisungsantrag gestellt (siehe nur: BGH, Urteil vom 16.01.2020, Az. 5 ZB 93/18, Rn. 11, zitiert nach juris).
b) Hier hatte jedoch die Beklagte durch ihr Verhalten zur Klage Veranlassung gegeben. Auch bei sofortigem Anerkenntnis fallen die Kosten der gem. § 93 ZPO nur dann der Klägerseite zur Last, wenn die Beklagtenseite nicht durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Anlass gegeben hat. Die Beklagtenseite gibt Veranlassung zur Klageerhebung, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht der Klägerseite bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, sie werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu ihrem Recht kommen (st. Rspr., siehe etwa BGH a.a.O., Rn. 8).
Das ist hier der Fall. Denn die Beklagtenseite hat vorprozessual auf die mehreren Aufforderungen zur Leistung der Klägerseite unter jeweils angemessener Fristsetzung vom 27.08.2024, vom 16.12.2024, vom 02.01.2025, vom 13.05.2025 und vom 02.07.2025 entweder nicht reagiert bzw. den Anspruch - rechtlich unzutreffend - verneint (aa)) oder den fälligen Leistungsanspruch von Gegenforderungen abhängig gemacht, auf die sie keinen Anspruch hatte (bb)). Die gegebene Veranlassung zur Klageerhebung ist schließlich nicht durch die unverbindliche und mit der Klägerin nicht abgesprochene Aufforderung der Klägervertreterin an die Beklagtenseite mit E-Mail vom 02.07.2025 wieder entfallen, die Beklagte möge „mitteilen, welche Summe sie haben will, damit die Erklärung abgegeben wird.“ (cc)).
aa) Zur Klage Veranlassung gegeben hat die Beklagte zunächst dadurch, dass sie, überwiegend vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, auf die zahlreichen Aufforderungsschreiben der Klägerin trotz jeweils angemessener Fristsetzung nicht reagiert bzw. sich auf den Standpunkt gestellt hat, ein Anspruch auf Mitwirkung bestehe nicht.
Denn diese Rechtsauffassung der Beklagten war unzutreffend: Die Klägerin hatte gegen die Beklagte aus Treu und Glauben gem. § 242 BGB i.V.m. den Regelungen Erbauseinandersetzungsvertrags einen fälligen Anspruch auf Mitwirkung entsprechend dem ursprünglichen Klageantrag im Aufgebotsverfahren gem. §§ 467 ff. FamFG über die Kraftloserklärung der verloren gegangenen Grundschuldbriefe und auf die anschließende Bewilligung der Löschung der Grundschulden.
Dabei ist § 5 („Lasten“) des Erbauseinandersetzungsvertrags, wonach die Klägerin die eingetragenen Lasten des Grundstücks ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernimmt, nicht gem. § 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass die Klägerin nicht nur Grundstückseigentümerin, sondern auch Inhaberin der Grundschulden werden sollte, diese also, wie zu Lebzeiten des Vaters, Eigentümergrundschulden sein sollten. Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Regelung in § 5 des Erbauseinandersetzungsvertrags. Denn „Lasten“ sind regelmäßig Rechte Dritter am Grundstück und nicht eigene Rechte des Grundstückseigentümers. Die Formulierung in § 5 des Vertrags, wonach die Klägerin die eingetragenen Lasten des Grundstücks „ohne Anrechnung auf den Kaufpreis“ übernimmt, bringt zudem das hinter dieser Vereinbarung stehende Verständnis der Parteien zum Ausdruck, welche die Übernahme der Lasten, also der Rechte Dritter am Grundstück, als wirtschaftlichen Nachteil angesehen haben, für den üblicherweise eine Anrechnung auf den Kaufpreis erfolgt. Eine Übertragung der flexibel als Sicherungsmittel einsetzbaren Eigentümergrundschulden auf die Klägerin wäre aber für diese wirtschaftlich vorteilhaft, sodass sich eine solche Pflicht nicht aus § 5 des Vertrags herauslesen lässt. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass die Parteien diesen Punkt dann eigens geregelt hätten.
Der Vertrag enthält auch keine planwidrige Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte gem. §§ 157, 242 BGB dahingehend zu schließen wäre, dass die Klägerin Eigentümerin auch der Grundschulden werden sollte. Denn die Parteien haben in § 7 („Erledigungserklärung“) deutlich gemacht, dass die ausdrücklich getroffenen vertraglichen Regelungen nach dem Willen der Parteien abschließend sein sollten (Grüneberg-Ellenberger, BGB, 85. Auflage 2026, § 157, Rn. 3; vgl. BGH, Urteil vom 30.01.2019, Az. XII ZR 46/18, Rn. 19, zitiert nach juris).
Selbst wenn der Erbauseinandersetzungsvertrag, wie hier nicht, dahingehend auszulegen wäre, dass eine Übertragung auch der Eigentümergrundschulden auf die Klägerin gewollt war, würde dies im Übrigen nichts daran ändern, dass die Grundschulden weiterhin den Parteien in Erbengemeinschaft zustünden. Denn ein Erbauseinandersetzungsvertrag wirkt zunächst nur verpflichtend. Erst die ihn vollziehende Teilung überführt mit dinglicher Wirkung das Gesamthandrecht in eine Alleinberechtigung. Diese dingliche Teilung muss nach den Übertragungsvorschriften vor sich gehen, die für das fragliche Recht gelten (Grüneberg-Weidlich, BGB, 85. Auflage 2026, § 2042, Rn. 17). Eine solche dingliche Teilung hat hier nicht stattgefunden. Die Parteien hätten dazu die Grundschulden aus der Erbengemeinschaft an die Klägerin übertragen müssen, was sie nicht getan haben.
Die Klägerin hatte gegen die Beklagte einen fälligen Leistungsanspruch auf die erforderliche Mitwirkung entsprechend dem anerkannten Klageantrag. Dieser Anspruch folgt aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag i.V.m. dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und war spätestens mit Übertragung des Grundstückseigentums auf die Klägerin in Vollzug des Erbauseinandersetzungsvertrags auch fällig (§ 271 Abs. 1 BGB).
Denn nach der Präambel des Erbauseinandersetzungsvertrags wollten die Parteien sich mit dem Vertrag über den Nachlass ihres verstorbenen Vaters „insgesamt“ auseinandersetzen. Damit stand der Klägerin gegen die Beklagte aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag i.V.m. dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB ein selbständig einklagbarer Anspruch auf Mitwirkung im Rahmen des Aufgebotsverfahrens auf Kraftloserklärung der Grundschuldbriefe sowie auf die anschließende Erteilung der Löschungsbewilligung zu.
Parteien eines Vertrags sind verpflichtet, im Zusammenwirken die Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrags zu schaffen und Erfüllungshindernisse zu beseitigen, um den Vertragszweck zu erreichen (siehe nur Grüneberg-Grüneberg, BGB, 84. Auflage 2025, § 242, Rn. 32). Vertragszweck des hier streitgegenständlichen Erbauseinandersetzungsvertrags war ausweislich der Präambel, den Nachlass „insgesamt“ auseinanderzusetzen. Der Auseinandersetzung „insgesamt“ stand aber entgegen, dass auch nach Vollzug der ausdrücklich vereinbarten gegenseitigen Pflichten aus dem Erbauseinandersetzungsvertrag weiterhin vier Eigentümergrundschulden der Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen waren.
Um den Auseinandersetzungszweck zu erreichen, blieb dabei nur die Löschung der Eigentümerbuchgrundschulden unter Mitwirkung beider Parteien als gemeinschaftliche Verwaltungsmaßnahme gem. § 2038 BGB, was zunächst die Durchführung des Aufgebotsverfahrens gem. §§ 467 ff. FamFG zur Kraftloserklärung der verloren gegangenen Grundschuldbriefe voraussetzte. Denn nach § 7 („Erledigungserklärung“) des Vertrags waren sich Klägerin und Beklagte als Miterben darüber einig, dass mit Zahlung des Ausgleichsbetrages und Übergang des Eigentums am Grundbesitz alle gegenseitigen Ansprüche aus der Erbauseinandersetzung nach dem Tod des Erblassers vollständig erledigt sind und wechselseitig keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.
Die Mitwirkung an Aufgebotsverfahren und Löschung war der Beklagten zumutbar, da diese kein schutzwürdiges Interesse am Erhalt der Grundschulden hatte. Die Beklagte durfte gem. § 7 des Erbauseinandersetzungsvertrags von der Klägerin insbesondere nicht mehr gem. §§ 2042 BGB die weitere Auseinandersetzung des Nachlasses betreffend die Eigentümergrundschulden durch deren wirtschaftliche Verwertung, in dem Rahmen durch Verkauf und Abtretung (nebst Übergabe der Grundschuldbriefe) zur Kreditsicherung verlangen (§§ 2042 Abs. 2, 753 BGB), wobei einer solchen wirtschaftlichen Verwertung der Grundschulden hier schon der Verlust der Grundschuldbriefe entgegenstand. Auch eine gemeinschaftliche Verfügung über die Grundschulden durch die Parteien gem. § 2040 Abs. 1 BGB war damit praktisch ausgeschlossen, da dies der Zustimmung beider Parteien bedurft hätte. Ein etwaiger künftiger Sicherungszweck der nicht valutierten Grundschulden der Erbengemeinschaft an dem Grundstück war in der Folge endgültig erledigt.
Der Klägerin als Grundstückseigentümerin und zugleich Mitinhaberin der Grundschulden stand damit gegenüber der Erbengemeinschaft eine rechtszerstörende Einrede im Sinne der §§ 1192, 1169 BGB zu, durch welche die Geltendmachung der Grundpfandrechte dauerhaft ausgeschlossen war (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.1989, Az. IX ZR 281/88, Rn. 15, zitiert nach juris). Die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks hätte gem. §§ 1192, 1169 BGB damit sogar den Verzicht (§ 1168 BGB) der Erbengemeinschaft, also auch der Beklagten auf die Grundpfandrechte verlangen können, wodurch Eigentümergrundschulden entstanden wären. Sodann hätte die Klägerin die Eigentümergrundschulden gem. §§ 1196 Abs. 3, 1179a BGB löschen lassen können.
Der Mitwirkungspflicht entgegenstehende eigene schutzwürdige Interessen der Beklagten am Erhalt der Grundschulden der Erbengemeinschaft bestanden daher nicht, zumal die Klägerin mit dem aufwendigeren, kostenträchtigen und ihr somit nicht zumutbaren Umweg über das Verzichtsverlangen gem. §§ 1192, 1169 BGB rechtlich das gleiche Ergebnis hätte erwirken können.
Im Rahmen des Aufgebotsverfahrens gem. § 467 ff. FamFG war die Beklagte daher verpflichtet, gem. § 467 Abs. 2 FamFG als aus den Grundschuldbriefen Mitberechtigte das Aufgebotsverfahren zu beantragen und gem. § 468 Nr. 3 FamFG die Richtigkeit der Angaben der Klägerin im Aufgebotsverfahren zur Glaubhaftmachung an Eides statt zu versichern. Nach Kraftloserklärung der Grundschuldbriefe mit dem Ausschließungsbeschluss gem. § 478 Abs. 1 FamFG hatte die Beklagte sich an der dann beabsichtigten Löschung der Grundschulden durch Erteilung einer Löschungsbewilligung zu beteiligen.
bb) Dem fälligen Mitwirkungsanspruch der Klägerin stand auch kein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten aus § 273 BGB entgegen.
Zwar hat die Beklagtenseite auch bei Bestehen eines fälligen Leistungsanspruchs wie im konkreten Fall dann keine Veranlassung zur Klage gegeben, wenn die Beklagtenseite zu erkennen gibt, dass sie die Leistung nur wegen eines Gegenanspruchs zurückhält und dieser Gegenanspruch besteht (so BGH, Urteil vom 22.10.2015, Az. V ZB 93/13, Leitsatz 2 und Rn. 20, zitiert nach juris).
Hier hat die Beklagte dem Leistungsanspruch der Klägerin aber unberechtigte Gegenforderungen entgegengehalten, auf deren Erfüllung sie keinen Anspruch hatte und die zudem teilweise auch nicht im Sinne des § 273 BGB auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhten, aus dem ihre Verpflichtung zur Mitwirkung im Aufgebotsverfahren und zur Erteilung der Löschungsbewilligung stammte.
So bestand schon kein fälliger Gegenanspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Übernahme der vollständigen Kosten des Aufgebotsverfahrens, der Kosten der notariellen Urkunde über die Löschungsbewilligung und auf Erstattung der in dem Rahmen entstandenen Rechtsanwaltskosten. Betreffend die Kosten des Aufgebotsverfahrens und der notariellen Urkunde sind die Parteien als Noch-Erbengemeinschaft Gesamtschuldner gem. §§ 2038 Abs. 2, 748, 426 BGB. Beide Parteien müssen sich daher entsprechend ihrem hälftigen Bruchteil an der Erbengemeinschaft an den Kosten beteiligen (Grüneberg-Retzlaff, BGB, 85. Auflage 2026, § 748 Rn. 4). Die durch die Inanspruchnahme ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten trägt die Beklagte selbstverständlich selbst. In dem kulanten Angebot einer Übernahme von Kosten durch die Klägervertreterin per E-Mail liegt kein Schuldversprechen gem. § 780 BGB, zumal es an der erforderlichen Schriftform gem. § 126 BGB fehlt.
Die Beklagte hatte gegen die Klägerin gem. § 812 BGB keinen Anspruch auf Zahlung eines Anteils an der teilweisen Grundsteuerrückerstattung. Denn unstreitig hatte die Klägerin die Grundsteuer gezahlt, sodass auch allein der Klägerin die teilweise Rückerstattung des überzahlten Betrags aus § 812 BGB zustand.
Die Beklagte hatte auch keinen fälligen Anspruch gegen die Klägerin auf Beteiligung an den Kosten der Beschriftung des Grabs mit dem Namenszug des Vaters. Selbst wenn diese Kosten noch zu den Beerdigungskosten gem. § 1968 BGB zählen sollten, die als Erbfallschulden von gem. § 1967 BGB von der Erbengemeinschaft zu tragen sind, stand einem daraus resultierenden Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin aus § 426 Abs. 2 BGB entgegen, dass nach der Präambel und § 7 der Erbauseinandersetzungsvereinbarung mit der Zahlung des Ausgleichsbetrags von 205.700,- € durch die Klägerin an die Beklagte und dem Übergang des Eigentums an dem Grundstück alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus der Erbauseinandersetzung nach dem Tod des Erblassers vollständig erledigt waren und wechselseitig keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden konnten.
Betreffend den Anspruch auf anteilige Erstattung der bereits angefallenen Grabpflegekosten bzw. anteilige Beteiligung an den künftigen Grabpflegekosten fehlt es schließlich sowohl an einem fälligen Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin aus § 426 BGB als auch an der erforderlichen Konnexität zu dem hier streitgegenständlichen Anspruch.
Denn die Übernahme der Grabpflegekosten ist lediglich sittliche, aber nicht rechtliche Pflicht der Erben, da es sich insoweit nicht um eine Nachlassverbindlichkeit in Form der Erbfallschuld handelt (BGH, Urteil vom 26.05.2021, Az. IV ZR 174/20, Leitsatz 1 und Rn. 18, zitiert nach juris). Zu einer entsprechenden Auflage des Erblassers in der letztwilligen Verfügung ist nichts vorgetragen.
Im Übrigen fehlte es auch an der gem. § 273 BGB erforderlichen Konnexität eines etwaigen Anspruchs der Beklagten auf Ausgleich der Grabpflegekosten aus § 426 BGB. Denn der Anspruch auf Mitwirkung im Aufgebotsverfahren und Erteilung der Löschungsbewilligung und der Anspruch auf anteilige Erstattung der Grabpflegekosten stammten nicht aus demselben innerlich zusammenhängenden einheitlichen Lebensverhältnis (vgl. zu Anspruch auf Zustimmung zur Löschung einer Eigentümergrundschuld und Gegenanspruch aus Verwendungen auf das Grundstück: BGH, Urteil vom 22.01.1964, Az. V ZR 25/62).
cc) Anders als das Landgericht meint, ist die gegebene Veranlassung zur Klageerhebung schließlich nicht durch die unverbindliche Aufforderung der Klägervertreterin an die Beklagtenseite mit E-Mail vom 02.07.2025 wieder entfallen, die Beklagte möge „mitteilen, welche Summe sie haben will, damit die Erklärung abgegeben wird.“
Denn in der E-Mail vom 02.07.2025 hat die Klägervertreterin daran festgehalten, dass ein eindeutiger und klarer Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf die Mitwirkung am Aufgebotsverfahren und Löschung der Grundschulden besteht. Lediglich aus Kulanz, ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht („ein Anspruch besteht nicht“), ist die Klägervertreterin in dieser E-Mail auf ihr bereits mit den E-Mails vom 16.12.2024, 05.02.2025 und 13.05.2025 unterbreitetes Angebot zurückgekommen, die Beklagte von den vor dem Amtsgericht Stadt2 entstehenden Gerichtskosten freizustellen und einen Teil der Rechtsanwaltskosten der Beklagten zu übernehmen und hat die Beklagte in dem Rahmen aufgefordert, eine konkrete Summe zu nennen. Dass diese Summe darüber hinausgehend weitere Gegenforderungen umfassen sollte, ist schon aus dem Grund fernliegend, dass die Klägervertreterin eingangs des Schreibens klargestellt hatte, dass ihr das Schreiben vom 01.04.2025, das allein solche weiteren Gegenforderungen beinhaltete, nicht zugegangen war.
Selbst wenn man aber unterstellte, dass die Aufforderung, die Beklagte möge „mitteilen, welche Summe sie haben will*“* , dahingehend zu interpretieren wäre, dass es über dies frühere Angebot betreffend allein die Übernahme der durch das Aufgebotsverfahren entstandenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten hinausgehen sollte, durfte die Beklagtenseite nicht damit rechnen, dass die Klägerseite nun, anstelle Klage zu erheben, in Verhandlungen über unberechtigte Gegenforderungen eintreten würde.
Denn die Klägervertreterin hatte in der E-Mail vom 02.07.2025 zugleich klargestellt, dass es einen dahingehenden Anspruch nicht gebe und dass sie insoweit nicht mehr im Rahmen des erteilten Mandats handele, da sie diese Frage, zuvor nicht mit der Klägerin besprochen habe. Abschließend hat die Klägervertreterin zudem angedroht, schon in der kommenden Woche Klage zu erheben.
Weiterhin hat die Beklagte daraufhin nicht eingelenkt, sondern mit dem - nicht fristgerecht binnen einer Woche verfassten - Antwortschreiben des Beklagtenvertreters vom 14.07.2025 weitere unberechtigte Gegenleistungen von der Klägerin verlangt, nämlich nicht nur die am 01.04.2020 angekündigten Gegenforderungen, sondern einen darüber hinausgehenden Betrag von insgesamt 6.578,30 €, zusätzlich noch die Freistellung von allen Folgekosten, Kosten und sonstigen Ansprüchen sowie die Verpflichtung der Klägerin, bis zum Jahr 2035 zu 2/3 für anfallende Reparatur- und Reinigungskosten am Familiengrab aufzukommen.
Gerade vor dem Hintergrund dieser ebenso unverschämten wie unberechtigten Gegenforderungen musste die Klägerin abschließend annehmen, sie werde trotz ihres Entgegenkommens ohne Klage nicht zu ihrem Recht kommen.
a) Die Beklagte befand sich mit den hier insgesamt streitgegenständlichen Ansprüchen auf Mitwirkung im Aufgebotsverfahren und Erteilung der Löschungsbewilligung erst ab dem 31.05.2025 in Verzug.
Die Klägervertreterin hat erst mit der an den Beklagtenvertreter gerichteten E-Mail vom 13.05.2025 sowohl die Mitwirkung der Beklagten im Aufgebotsverfahren als auch die Erteilung der Löschungsbewilligung angemahnt und der Beklagtenseite eine Frist zur Erledigung bis zum 10.09.2024 gesetzt (§ 286 Abs. 1 BGB).
Ein Verzugseintritt liegt im hingegen nicht schon zum 11.09.2024 bzw. zum 29.12.2024 vor, auch wenn die Klägerin der Beklagten schon mit den E-Mails vom 27.08.2024 und vom 16.12.2024 angemessene Erledigungsfristen bis zum 10.09.2024 bzw. bis zum 28.12.2024 gesetzt hat. Denn mit den E-Mails vom 27.08.2024 und vom 16.12.2024 hat die Klägervertreterin die Beklagte ausschließlich zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen des Aufgebotsverfahrens aufgefordert, nicht hingegen zur erforderlichen Antragstellung im Aufgebotsverfahren und auch nicht zur Erteilung der Löschungsbewilligung.
Erst ab 31.05.2025 hatte damit die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Denn erst mit Verzugseintritt gem. § 286 BGB liegt ein Schadensfall vor, der einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 Abs. 2 BGB in Höhe der erforderlichen und zweckmäßigen Rechtsanwaltskosten begründet (Grüneberg-Grüneberg, BGB, 85. Auflage 2026, Rn. 45). Der Schädiger hat dann solche Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, die auf Maßnahmen beruhen, die aus der Sicht einer vernünftigen wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten nach den Umständen des Falles zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Das seinerseits Erforderliche hat der Gläubiger dadurch getan, dass er den Schuldner in Verzug setzt. Eine weitere Verzögerung muss er dann nicht mehr hinnehmen und kann seinem Erfüllungsverlangen durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts Nachdruck verleihen (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2015, Az. IX ZR 280/14, Rn. 9, zitiert nach juris).
b) Die hier klageweise geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind jedoch vor Verzugseitritt angefallen, sodass der Klägerin kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf Erstattung dieser Kosten zusteht. Denn hier relevant ist nicht die Rechnung vom 08.08.2025, sondern die Rechnung schon vom 02.01.2025. Schon mit dieser Rechnung hat die Klägervertreterin die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gem. Nr. 2300 VV RVG in Rechnung gestellt, zudem schon für ihre Tätigkeit im Zeitraum ab dem 27.08.2024. Damit ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigte schon vor dem 27.08.2024 mit der außergerichtlichen Vertretung gem. Nr. 2300 VV RVG betreffend die Mitwirkung der Beklagten im Aufgebotsverfahren nebst Erteilung der Löschungsbewilligung beauftragt hat, also weit vor Verzugseintritt zum 31.05.2025.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt aus § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO und umfasst die geschätzten Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz.
Dabei waren die Kosten aus einem Streitwert von bis 35.000,- € zu berechnen. Denn es geht hier unstreitig um die Löschung nicht mehr valutierter Eigentümergrundschulden. Daher ist angemessen, das Interesse der Klägerin gem. § 48 Abs. 1 GKG, § 6 S. 2 ZPO auf 20 % des Nennbetrags dieser Grundschulden von umgerechnet 161.056,94 € (315.000,- DM) zu beschränken. Dies entspricht dem wirtschaftlichen Nachteil, den die Klägerin ohne vorherige Löschung der Grundschulden bei Veräußerung des Grundstücks hätte, das dann nur stark eingeschränkt verkehrsfähig wäre (OLG Celle, Beschluss vom 05.09.2000, Az. 4 W 165/00, Rn. 10 ff., zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.12.2007, Az. 1 W 85/07 Rn. 3 ff., zitiert nach juris).
Der Antrag auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten war nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Denn insoweit handelt es sich um Nebenkosten gem. §§ 43, 48 Abs. 1 GKG, § 4 Abs. 1 ZPO, die nur bei Erledigung der Hauptforderung gesondert zu berücksichtigen wären (Zöller-Herget, ZPO, 36. Auflage 2026, § 4 Rn. 13).
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