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6 U 142/23•OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, 2024-10-17, 6 U 142/23
6 U 142/23Supreme Court / Civil Chamber 6Oct 17, 2024
Entscheidungsdatum: 2024-10-17
Aktenzeichen: 6 U 142/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2024:1017.6U142.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 312k BGB, § 3 UWG
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am Main, 30. August 2023, 2-06 O 411/22, Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.08.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-06 O 411/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger, ein gemäß § 4 UKlaG eingetragener Verein, macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche sowie Erstattung von Abmahnkosten anlässlich der Gestaltung der Bestätigungsseite und -schaltfläche im Rahmen des Online-Kündigungsverfahrens von Telekommunikationsdienstleistungsverträgen geltend.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 118 - 125 GA) wird Bezug genommen, § 540 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Mit am 30.08.2023 verkündetem Urteil hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main die Klage abgewiesen und einen Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs. 1, 2 UKlaG verneint. Die Gestaltung der jeweils streitgegenständlichen Bestätigungsseite verstoße weder gegen die Vorgaben des § 312k Abs. 2, Satz 3, 4 BGB noch würden eine aggressive geschäftliche Handlung oder irreführende Angaben zu Verbraucherrechten i.S.v. §§ 4a, 5 UWG vorliegen. Entsprechend scheitere auch der mit Klageantrag zu 2. geltend gemachte Ersatz von Abmahnkosten.
Zur Begründung hat das Landgericht im Einzelnen ausgeführt:
Auf der angegriffenen Bestätigungsseite sei eine gut lesbare Bestätigungsschaltfläche i.S.v. § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB mit der Beschriftung "Jetzt kündigen" vorhanden, über die der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben könne. Eine Vorgabe, dass die Bestätigungsseite keine anderen als die in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB geregelten Elemente enthalten dürfe, ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Gesetzgebungsgeschichte oder dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Soweit nach der Gesetzesbegründung die vom Verbraucher zu tätigenden Angaben als Minimal- und zugleich Maximalvorgaben zu verstehen seien, betreffe dies nur die Angaben, nicht aber die konkrete Gestaltung der Bestätigungsseite im Übrigen. Der durchaus fragliche Fall, ob weitere Elemente (insbesondere ablenkende Angebote) zwischen die Angabenfelder und die Bestätigungsschaltfläche platziert werden dürfen, liege hier unstreitig nicht vor.
Die Bestätigungsseite und die Bestätigungsschaltfläche seien auch ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich. Bei der Zugänglichkeit gehe es im Unterschied zur Verfügbarkeit weniger um die objektive Sicht, sondern um die subjektive Möglichkeit des Verbrauchers. Leichte Zugänglichkeit setze voraus, dass der Verbraucher mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Informationen erreichen könne, diese ohne Schwierigkeiten auffindbar und wahrnehmbar, mithin auch nicht optisch versteckt seien. Insoweit könne gerade nicht festgestellt werden, dass der Verbraucher von der Bestätigungsschaltfläche "weggelenkt" werde. Für den (maßgeblichen) durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der die angegriffene Seite in Kündigungsabsicht aufsuche und sie daher nicht nur flüchtig und beiläufig, sondern mit gesteigerter Aufmerksamkeit betrachte, sei erkennbar, dass es sich bei der Schaltfläche "Kündigungs-Assistent" nicht um die Kündigungsbestätigungsfläche selbst handele. Überdies sei der Verkehr es gewohnt, auf einer Seite ggf. scrollen zu müssen, um den vollständigen Inhalt bzw. die gewünschten Informationen zu erhalten.
Aus § 312k BGB folge insbesondere kein Verbot, andere Kündigungswege zur Verfügung zu stellen.
Bezogen auf die Rüge einer aggressiven geschäftlichen Handlung im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 UWG hat das Landgericht ausgeführt, die erforderliche Ausübung einer Machtposition seitens der Beklagten gegenüber dem Verbraucher (vgl. § 4a Abs. 1 Satz 3 UWG) könne nicht festgestellt werden. Insbesondere unterfalle die streitgegenständliche Gestaltung nicht dem Begriff des sog. "dark pattern", womit nach der klägerseits angegebenen Fundstelle eine bewusste Verhaltensmanipulation mittels Internetdesign (z.B. komplizierte Klickanweisungen, Verknappungsanzeigen) gemeint sei, die Verbraucher unter Druck setze, sie abhängig mache ("addictive design"), in ihren Verhaltensweisen manipuliere und somit eine Kaufentscheidung herbeiführe. Dass die Gestaltung ggf. unter den Fall des "Misdirection" - i.e. ein vom Inhalt ablenkendes Design mittels auffälliger graphischer Elemente - subsumiert werden könne, führe nicht dazu, dies bereits als Druck im Sinne von § 4a UWG zu verstehen.
Zuletzt liege auch keine irreführende Angabe über Rechte von Verbrauchern nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG vor. Der hier maßgebliche kündigungswillige Verbraucher, der die angegriffene Seite mit der erhöhten Aufmerksamkeit betrachte, sehe auch die Möglichkeit des "Jetzt kündigen" und gehe daher nicht davon aus, dass er für die Kündigung zwingend den Button "Kündigungs-Assistent" betätigen müsse.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vortrags die Abgabe der Unterlassungserklärung und Erstattung der Abmahnkosten weiterverfolgt.
Er beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
die den Abschluss von entgeltglichen Telekommunikationsverträgen in Form von Dauerschuldverhältnissen auf elektronischen Wege ermöglichen, auf der Bestätigungsseite i.S.d. § 312k Abs. 2 S. 3 BGB oberhalb der Bestätigungsschaltfläche eine Schaltfläche vorzuhalten, die durch ihre Beschriftung einen Bezug zur Abgabe einer Kündigungserklärung herstellt, wenn das Betätigen dieser Schaltfläche nicht die Abgabe der Kündigung zur Folge hat, wenn dies geschieht wie in Anlage B 1 zur Klageschrift;
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche mit überzeugender Begründung verneint, ohne dass Rechtsfehler oder Fehler in der Tatsachenfeststellung eine andere Entscheidung als die Abweisung sämtlicher Ansprüche rechtfertigen würden, §§ 513, 529 Abs. 1 ZPO.
Die Gestaltung der jeweiligen Bestätigungsseiten in der konkret streitgegenständlichen Form verstößt nicht gegen § 312k Abs. 2 Satz 3, Satz 4 BGB. Namentlich die Anforderung der leichten Zugänglichkeit wird auch für die Bestätigungsschaltfläche "Jetzt kündigen" gewahrt.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich die Gestaltung der Bestätigungsseite, hierbei wiederum der chronologische Aufbau der Seite in der Anordnung der Schaltfläche "Kündigungs-Assistent" vor dem eigentlichen Kündigungsformular und der Bestätigungsschaltfläche "Jetzt kündigen" am Seitenende.
Unschädlich - und ausweislich Berufungsantrag und Berufungsvortrag klägerseits auch nicht angegriffen - ist die zusätzliche Bereitstellung und Ausgestaltung des Kündigungsassistenten in der Sache selbst, der nach dem übereinstimmenden Parteivortrag die Möglichkeit einer Kündigungsvormerkung bereithält (vgl. Berufungsbegründung v. 11.09.2023, Bl. 146 GA; Berufungserwiderung v. 08.01.2024, Bl. 177 GA). Soweit der Kläger erstinstanzlich zu Aufmachung und Zielsetzung des Kündigungsassistenten unter dem Stichwort "Rückgewinnungsmasche" vorgetragen und sich hierbei konkret auf die Webseite "A" bezogen hat (vgl. Schriftsatz v. 07.07.2023, Bl. 105 ff. GA), ist jene Webseite jedenfalls nicht mehr Gegenstand seines Berufungsantrags. Für die Gestaltung der Bestätigungsseite als ausschließlicher Angriffspunkt des Klägers und Gegenstand der Berufungsinstanz ist dies allerdings unerheblich.
Die Anforderung "unmittelbar und leicht zugänglich" in § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB orientiert sich an Art. 246d § 2 Abs. 2 EGBGB. Der Verbraucher soll auf möglichst einfache Weise von den Informationen Kenntnis erlangen (vgl. BT-Drs. 19/27655, 38). Die Schaltflächen (und die Bestätigungsseite) müssen auf der Webseite ohne erheblichen Aufwand auffindbar sein (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 312k Rn. 11; BeckOK IT-Recht/Föhlisch, 15. Ed. 1.7.2024, BGB § 312k Rn. 20). An der leichten Zugänglichkeit kann es etwa fehlen, wenn der Unternehmer Hürden errichtet und die Schaltfläche durch optische Gestaltung der Elemente einer Webseite versteckt wird (Kulke, MDR 2022, 1069, 1075; Halder, jurisPR-ITR 17/2023 Anm. 5).
Nach dieser Maßgabe stellt sich auf der Grundlage des dem Senat zur Prüfung vorgetragenen Sachverhalts die jeweils am Seitenende befindliche Schaltfläche "Jetzt kündigen" als für den Verbraucher leicht zugänglich dar und die Gestaltung der Bestätigungsseiten in dieser Form ist nicht zu beanstanden.
Die Schaltfläche "Jetzt kündigen" wird durch den zusätzlichen Button "Kündigungs-Assistent" weder verdeckt noch optisch überlagert in dem Sinne, dass die beiden grundsätzlich zur Verfügung gestellten Kündigungsmöglichkeiten für den Verbraucher nicht mehr ebenbürtig wahrnehmbar wären bzw. ebenbürtig präsentiert würden. Die insoweit abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (2 U 437/23), auf die sich der Kläger beruft (zur Akte gereicht als Anlage zum Schriftsatz v. 20.09.2024), steht dieser Wertung des Senats nicht entgegen, da sie auf einem anderen Sachverhalt beruht und - worauf auch das Oberlandesgericht Koblenz ausdrücklich hinweist - es sich um eine Frage des Einzelfalles handelt, ob unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB die leichte Zugänglichkeit ausreichend gewährleistet ist oder nicht.
Zum einen sind die beiden Schaltflächen "Kündigungs-Assistent" und "Jetzt kündigen" - ausweislich der zur Akte gereichten und in Bezug genommenen Anlagen (vgl. K 2, Bl. 16 ff. GA; B 1, Bl. 85 ff. GA) - auf jeder der hier streitgegenständlichen Webseiten in Größe, Form und farblicher Aufmachung optisch identisch. Anders verhält es sich in dem vor dem Oberlandesgericht Koblenz verhandelten Fall, in dem eine in Blau gehaltene Bestätigungsschaltfläche mit dem "leuchtenden Gelb" des Kündigungsassistenten konkurrieren musste und deshalb als "farblich deutlich zurückgenommen" bewertet wurde. Über eine solchermaßen farblich in den Hintergrund gesetzte Bestätigungsschaltfläche ist im vorliegenden Fall gerade nicht zu befinden, vielmehr über eine gestalterisch ebenbürtig präsentierte.
Zum anderen geben die von dem Kläger ausdrücklich in seinem Klage- bzw. Berufungsantrag und klarstellend in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Bezug genommenen Abbildungen bzw. Ausschnitte der Webseite (vgl. Protokoll vom 17.10.2024, Bl. 135 EA) nicht nur den Blick auf den Button des Kündigungsassistenten, sondern zumindest auch auf den sich unmittelbar anschließenden Schriftzug "Kündigungsformular" im Fettdruck frei (vgl. Anlage B 1, Bl. 85 ff. GA als Vollbild; Abbildung auf Seite 3 der Berufungsbegründung v. 11.09.2023, Bl. 145 GA als Ausschnitt). Soweit das Oberlandesgericht Koblenz seiner Entscheidung zugrunde legt, dass nicht auf jedem digitalen Endgerät immer die ganze Bestätigungsseite vollständig zu sehen sei, sodass der Verbraucher häufig (zunächst) nur den Kündigungsassistenten zur Kenntnis nehmen werde, ist dies im hiesigen Rechtsstreit klägerseits nicht vorgetragen, auch ansonsten nicht ersichtlich, und damit nicht entscheidungserheblicher Gegenstand der Berufung. Auf der Grundlage der vorliegend vom Kläger ausdrücklich in Bezug genommenen Abbildungen wird der kündigungswillige, aufmerksame Verbraucher, auf den das Landgericht als zutreffenden Maßstab abgestellt hat, durch das deutlich sichtbare Wort "Kündigungsformular" und der sich offensichtlich nach unten hin fortsetzenden Eingabefelder vielmehr zum Scrollen animiert und zu der sich unmittelbar anschließenden Bestätigungsschaltfläche "Jetzt kündigen" hingeleitet.
Ein Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus § 8 UWG i.V.m. §§ 3, 4a, 5 UWG. Auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts, die von der Berufung im Übrigen schon nicht angegriffen werden, wird Bezug genommen.
Mangels begründetem Hauptanspruch scheitert auch der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen.
Die vorliegende Entscheidung des Senats und die hierzu gegenteilige Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz - 2 U 437/23 - beruhen auf der Würdigung des jeweils vorgetragenen Sachverhaltes in tatsächlicher Hinsicht und nicht auf einander widersprechenden abstrakten Rechtssätzen, mithin nicht auf einer Divergenz, die die Zulassung der Revision erfordern würde, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
Der Sache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Es handelt sich vielmehr um eine von den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Sache.
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