VG Frankfurt 7. Einzelrichter, 2026-04-16, 7 K 2956/24.F

7 K 2956/24.FAdministrative CourtApr 16, 2026

Regest

1. Für die Verwarnung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 KWG bedarf es auf tatbestandlicher Ebene keines subjektiven Elements. Das Erfordernis schuldhaften Verhaltens ist mit der Neuregelung entfallen. - 2. Das Verschulden ist kein ermessensrelevanter Gesichtspunkt im Rahmen von § 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 KWG. - 3. Die Verwarnung enthält keinen sanktionierenden, disziplinarischen oder tadelnden Makel, sondern dient allein gefahrenabwehrrechtlichen Zwecken.

Full text

VG Frankfurt 7. Einzelrichter — 7 K 2956/24.F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-16

Aktenzeichen: 7 K 2956/24.F

ECLI: ECLI:DE:VGFFM:2026:0416.7K2956.24.F.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 36 Abs. 2 KWG, § 25a Abs. 1 KWG, § 25c Abs. 4a KWG

Leitsatz

  1. Für die Verwarnung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 KWG bedarf es auf tatbestandlicher Ebene keines subjektiven Elements. Das Erfordernis schuldhaften Verhaltens ist mit der Neuregelung entfallen.
  1. Das Verschulden ist kein ermessensrelevanter Gesichtspunkt im Rahmen von § 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 KWG.
  1. Die Verwarnung enthält keinen sanktionierenden, disziplinarischen oder tadelnden Makel, sondern dient allein gefahrenabwehrrechtlichen Zwecken.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Verwarnung der Kläger durch die Beklagte wegen Verstößen gegen die aufsichtsrechtlichen Pflichten eines Geschäftsleiters eines Kreditinstituts.

2 Die Kläger sind Geschäftsleiter der D. (nachfolgend: Bank). Es handelt sich um ein kleines Kreditinstitut mit einer Bilanzsumme von rund … Millionen Euro zum Ende des Jahres 2023. Wegen dieser geringen Größe verzichtet die Bank auf eine strikte Funktionstrennung. Beide Geschäftsleiter sind in die Kreditvergabe und die Abwicklung der Handelsgeschäfte eingebunden. Der Kläger zu 2) übernimmt dabei vorwiegend die Aufgaben Kundenkreditgeschäft, Handelstätigkeit, MaRisk-Bericht Adressenausfallrisiken Kundenkreditgeschäft, MaRisk-Compliance-Funktion und Informationssicherheitsbeauftragter. Der Kläger zu 1) übernimmt überwiegend die Aufgaben des Kundenkreditgeschäfts Marktfolge, der Abwicklung und Kontrolle der Handelsgeschäfte, des Rechnungswesens, des MaRisk-Berichts Adressenausfallrisiken Eigenanlagen und der Risikocontrolling-Funktion. Das Aktivgeschäft, das Risikocontrolling und die Risikosteuerung sowie die Bearbeitung des Kreditgeschäfts werden ausschließlich von den beiden Klägern wahrgenommen.

3 Im jährlichen Prüfbericht vom 26. Mai 2021 kam der O. (nachfolgend: Verband) zu dem Ergebnis, es liege insgesamt eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation vor. Die Prüfer empfahlen dort, den Hinweisen zum Kreditengagement I. sowie zur Ausgestaltung des Risikomanagements und den Hinweisen zur Steuerung und zum Abbau von Adressenausfallrisiken besondere Beachtung zu schenken (vgl. Bericht vom 26.05.2021, S. 13 und 23, Tz. 18 und 34).

4 Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 (Anlage B2, Bl. 237 ff. d. „Behördenakte zum Schriftsatz vom 15.10.2024“) an den Vorstand der Bank wies die Beklagte die Kläger unter Bezugnahme auf das Prüfungsergebnis vom 26. Mai 2021 darauf hin, dass die Kläger ihren Verpflichtungen aus § 25c Abs. 3 bis 4a KWG nur eingeschränkt nachgekommen seien. Auf die Möglichkeit eines Verwarnungsverfahrens nach § 36 Abs. 2 KWG sowie auf etwaige Zweifel an der fachlichen Eignung der Kläger als Geschäftsleiter wies die Beklagte hin. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sah die Beklagte von einer Verwarnung zum damaligen Zeitpunkt ab. Sie wies darauf hin, dass bei fortbestehenden oder hinzutretenden Mängeln insbesondere betreffend die Ordnungsgemäßheit der Kreditbearbeitung Maßnahmen nach § 36 KWG folgen könnten. Die Beklagte forderte die Kläger auf, unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel einzuleiten.

5 Im Bericht vom 8. Juni 2022 kam der Verband in Bezug auf die Bank zu dem Ergebnis, diese verfüge insgesamt über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation. Die Prüfer empfahlen, den Hinweisen zur Ausgestaltung des Risikomanagements und zum Abbau erhöht latenter Risiken bei den Eigenanlagen besondere Beachtung zu schenken. Die Zweifel der Beklagten an der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter, die die Beklagte mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 formuliert habe, fanden Eingang in den Prüfungsbericht (Anlage 3, S. 15, Bl. 102 d. A.). Die konkrete Funktionsaufteilung im Kreditgeschäft hielten die Prüfer für „noch vertretbar“, empfahlen aber, den Hinweisen zur formellen Handhabe einzelner Kreditengagements besondere Beachtung zu schenken (Anlage 3, S. 104, Bl. 191 d. A.).

6 Mit Bescheid vom 28. Juni 2022 ordnete die Beklagte gegenüber der Bank eine Prüfung des Geschäftsbetriebs nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG an. Die Prüfung bezog sich auf die Aufbau- und Ablauforganisation im Kreditgeschäft einschließlich der Votierung und Funktionstrennung, die Anforderungen an die Prozesse im Kreditgeschäft, die Verfahren zur Früherkennung von Risiken und Behandlung von Forbearance sowie die Risikoklassifizierungsverfahren. Die Deutsche Bundesbank schloss die angeordnete Sonderprüfung mit Bericht vom 14. Dezember 2022 ab. Sie kam zu dem Ergebnis, die Geschäftsorganisation sei hinsichtlich des Kreditgeschäfts unter Berücksichtigung von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten nicht ordnungsgemäß i.S.d. § 25a Abs. 1 KWG. Diese Einschätzung der Bundesbank beruhte u.a. auf von ihr festgestellten Mängeln, die sie als schwerwiegend (F4, drei Feststellungen) und gewichtig (F3, sieben Feststellungen) bewertete. Die schwerwiegenden Feststellungen betrafen die nach Ansicht der Bundesbank nicht risikoadäquate Umsetzung der Erleichterungsregel hinsichtlich der Funktionstrennung, das Fehlen standardisierter Beschlussvorlagen und das Fehlen von Beschlussvorlagen sowie Mängel in den Verfahren zur Intensivbetreuung und Problemkreditbearbeitung. Im Übrigen traf die Bundesbank acht mittelschwere (F2) Feststellungen und eine geringfügige (F1). Für Einzelheiten des Sonderprüfungsberichts wird auf Blatt 15 ff. der Gerichtsakte verwiesen (dort. insb. Tz. 98 ff., 108 ff. und 239 ff.).

7 Die Jahresabschlussprüfer der Bank übernahmen diese Feststellungen der Bundesbank in ihren Bericht vom 30. Juni 2023 (vgl. Prüfungsbericht vom 30.06.2023, Tz. 13, 33, 374 f., 557 f., 561-594, 606 f., 612 f., 619 f., 622-631, 635, 638 f.).

8 Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 hörte die Beklagte den Kläger zu 2) zum beabsichtigten Erlass einer Verwarnung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 KWG an (Bl. 66 d. Akte …, Bl. 94 d. Akte …). Hierauf nahmen die Kläger unter dem 4. September 2023 jeweils Stellung (Bl. 432 d. Akte …, Bl. 433 d. Akte …). Hierzu bezogen sie sich auf die Ausführungen des Rechtsanwalts U. gegenüber der Beklagten, die dieser für die Bank getätigt hatte. In Bezug auf das Verfahren zur Intensivbetreuung und der Problemkreditbearbeitung missverstehe die Beklagte demnach etwa, dass es sich bei den dokumentierten Engagementstrategien um eine Dokumentation vorgelagerter und nicht nachgelagerter Maßnahmen handele.

9 Im November 2023 berichtete die Bank, die Projekte zur Mängelbeseitigung seien im dritten Quartal 2023 im Wesentlichen abgeschlossen worden. Einer von drei F4-Mängel, zwei von sieben F3-Mängel und alle acht F2-Mängel seien bereits behoben. Die Übrigen Mängel würden zum Ende des Jahres 2023 behoben werden. Diesen Angaben schloss sich die Bundesbank in einer Stellungnahme von Ende November hinsichtlich der erledigten Feststellungen an (Bl. 528 ff. d. Akte …).

10 Unter dem 7. Dezember 2023 erließ die Beklagte die beiden angegriffenen Bescheide, mit denen sie jeweils die Kläger zu 1) und zu 2) verwarnte. Zur Begründung nahm sie jeweils Bezug auf die Prüfungsergebnisse der Jahresprüfung von 2021 und der Sonderprüfung seitens der Bundesbank, die sich die Beklagte zu eigen machte. Die Verwarnungen seien insbesondere verhältnismäßig. Die Appell- und Feststellungsfunktion könne jeweils erfüllt werden. Der Appellfunktion werde genügt, da den Klägern mit Nachdruck vor Augen geführt werde, dass solche Verstöße eine gravierende Verletzung aufsichtlicher Anforderungen darstellten, die sich künftig nicht wiederholen dürften. Die Feststellungsfunktion ermögliche es, Fehlverhalten in der Vergangenheit im Rahmen künftiger Maßnahmen zu berücksichtigen. Dass die Bank und damit auch die Kläger die Mängel abgestellt, bzw. sich hierum ernsthaft bemüht hätten, stehe dem Erlass der Verwarnung nicht entgegen. Es gehöre zur Pflicht eines Geschäftsleiters, eigeninitiativ Mängel zu beseitigen. Ein Hinweis- und Belehrungsschreiben als milderes Mittel scheide angesichts der schwerwiegenden Mängel aus. Die Verwarnung sei auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Kläger aufgrund vorausgegangener Prüfungen darauf hätten vertrauen dürfen, dass das Kreditgeschäft ordnungsgemäß betrieben werde. Zum einen hätten die damaligen Prüfer bereits Hinweise auf bestehende Problemfelder erteilt. Zum anderen habe die Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 zur nachhaltigen Mängelbeseitigung aufgefordert. Die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsorganisation sei prüferseits auch nicht uneingeschränkt, sondern nur „insgesamt“ bestätigt worden.

11 Gegen die Verwarnungen erhoben die Kläger zu 1) und zu 2) jeweils mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 Widerspruch. Zur Begründung der Widersprüche (Bl. 88 ff. jeweils d. Akte … und d. Akte …) trugen die Kläger jeweils vor, sie hätten aufgrund vorheriger Prüfungsergebnisse davon ausgehen dürfen, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation eingehalten zu haben. Für den Ausspruch einer Verwarnung sei eine schuldhafte Pflichtverletzung erforderlich, die hier nicht vorliege. Dies gelte auch seit der Änderung des § 36 Abs. 2 KWG Ende 2020. Die Appellfunktion der Verwarnung könne nicht mehr erfüllt werden, da die Mängel abgestellt worden seien. In Bezug auf die F4-Feststellung der fehlenden risikoadäquaten Umsetzung der Erleichterungsregel hinsichtlich der Funktionstrennung sei nicht zu beanstanden, dass eine funktionale Trennung in einen Markt- und Marktfolgebereich nicht stattgefunden habe. Das Kreditgeschäft sei den bestehenden Risiken angemessen geführt worden, weil beide Geschäftsleiter in die Vergabe risikorelevanter Kredite unmittelbar eingebunden gewesen seien. In Bezug auf die fehlenden Beschlussvorlagen bzw. deren fehlende Standardisierung sei zu berücksichtigen, dass die etwa ein Jahrzehnt lang angewandte Praxis bei vorherigen Prüfungen nicht beanstandet worden sei. Hinsichtlich der F3-Feststellung, es habe keine ausreichenden strategischen Vorgaben für die Begrenzung der Adressausfallrisiken und für notleidende Risikooptionen gegeben, sei anzumerken, dass bei einer so kleinen Bank wie der vorliegenden eine sinnvolle grundsätzliche Limitierung des Kundengeschäfts kaum möglich sei. Faktisch fänden Wertpapierkäufe unter Inkaufnahme von Limitüberschreitungen statt, um Chancen und Risiken in Ausgleich zu bringen.

12 In einem Prüfbericht vom 3. Juli 2024 kam der Verband zu dem Schluss, die Bank habe die mit dem Sonderprüfungsbericht aus dem Jahr 2022 festgestellten Mängel zum 31. Dezember 2023 sämtlich behoben bzw. die im Prüfbericht getroffenen Feststellungen umgesetzt und die Abarbeitungen erledigt (vgl. Anlage 8, Bl. 401 f. d. A.).

13 Unter dem 18. Juli 2024 und dem 20. August 2024 ergingen jeweils Widerspruchsbescheide gegen die Kläger zu 1) und zu 2) (Bl. 97 ff. d. Akte …, Bl. 110 ff. d. Akte …). Zur Begründung des jeweiligen Widerspruchsbescheids nahm die Beklagte Bezug auf den jeweils angefochtenen Bescheid. Im Übrigen führte sie ergänzend aus, das Vorbringen in der Widerspruchsbegründung enthalte keine neuen bzw. die Verstöße entkräftenden Einwände. Insbesondere komme es für die Gewichtung eines Mangels auf den Prüfungszeitpunkt an. Die Verwarnung sei auch angemessen, da die Verwarnung das effektivste Mittel sei, um ein künftiges normgerechtes Verhalten zu gewährleisten. Aus dem Zweck der Verwarnung ergebe sich, dass die nachträgliche Mängelbeseitigung zu keinem anderen Ergebnis führe. Denn die Verwarnung diene auch der Feststellung des Sachverhalts. Die Appellfunktion beziehe sich zudem auf die künftige mangelfreie Geschäftsleitung insgesamt. Insbesondere könne ein Hinweis- und Belehrungsschreiben diese Zwecke nicht in gleicher Weise erfüllen. Die jeweiligen Widerspruchsbescheide wurden dem Kläger zu 1) am 1. August 2024 und dem Kläger zu 2) am 20. August 2024 zugestellt.

14 Der Kläger zu 1) hat mit Schriftsatz vom 30. August 2024 und der Kläger zu 2) mit Schriftsatz vom 12. September 2024 (ursprüngliches Aktenzeichen: …) – bei dem erkennenden Gericht jeweils eingegangen am selben Tag – Klage gegen den jeweiligen Bescheid vom 7. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2024 bzw. vom 20. August 2024 erhoben.

15 Zur Begründung der Klagen tragen die Kläger im Wesentlichen vor, bereits tatbestandlich sei für die Verwarnung auch nach der Änderung des § 36 Abs. 2 KWG im Dezember 2020 weiter schuldhaftes – nämlich wenigstens leichtfertiges – Verhalten vorausgesetzt. Die Kläger sind der Ansicht, die Verwarnungen seien unverhältnismäßig, da die mit der Sonderprüfung festgestellten Mängel jeweils in kurzer Zeit beseitigt worden seien. Dies zeige sich auch daran, dass die Anordnung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen gegenüber der Bank seitens der Beklagten aufgehoben worden sei. Die Verwarnung sei deshalb schon nicht mehr geeignet, ihre Appellfunktion zu erfüllen. Da Leichtfertigkeit seitens der Kläger nicht feststellbar sei, sei die Verwarnung auch nicht erforderlich. Insbesondere hätten die gesetzlichen Prüfungen nie ergeben, dass die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung eingeschränkt gewesen wäre. Die Kläger sind weiter der Auffassung, die durch die Bundesbank festgestellten Mängel und Aufsichtsrechtsverstöße lägen zwar vor, deren Bewertung als F4- bzw. F3-Feststellungen sei jedoch überzogen und deshalb rechtswidrig.

16 Der Kläger zu 1) beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 07.12.2023 (GZ: …) betreffend den Ausspruch einer Verwarnung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 iVm Satz 2 KWG in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2024 (…) aufzuheben und

17 Der Kläger zu 2) beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 07.12.2023 (GZ: …) betreffend den Ausspruch einer Verwarnung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 iVm Satz 2 KWG in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.08.2024 (…) aufzuheben.

18 Die Beklagte beantragt,

19 die Klagen abzuweisen.

20 Die Beklagte wiederholt und vertieft ihre Argumentation aus den angefochtenen Bescheiden und Widerspruchsbescheiden. Die festgestellten Mängel seien schwerwiegend genug, um bei fortgesetztem Verstoß die Abberufung der Kläger als Geschäftsleiter anzuordnen. Eine Verwarnung könne nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts auch bei einmaligen schwerwiegenden Verstößen gerechtfertigt sein. Die Verantwortlichkeit der Geschäftsleiter ergebe sich aus deren originärer Zuständigkeit für den Erlass von Organisationsrichtlinien zur Funktionstrennung und für die risikostrategischen Vorgaben des Instituts gem. § 25c Abs. 3 KWG, ferner aus ihren im Institut wahrgenommenen Aufgaben. Für die Verwarnung sei zudem gerade nicht vorausgesetzt, dass der Geschäftsleiter den Verstoß fortsetze. Dass die Verstöße durch die Kläger behoben worden seien, entspreche den elementaren Pflichten eines Geschäftsleiters.

21 Die Kammer hat die Verwaltungsstreitverfahren jeweils mit Beschluss vom 6. März 2026 auf den Einzelrichter übertragen.

22 Mit Beschluss in der mündlichen Verhandlung am 16. April 2026 hat die Kammer die Verfahren 7 K 2956/24.F und … zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten in den Verfahren 7 K 2956/24.F und … und der in den Verfahren jeweils beigezogenen Verfahrensakten der Beklagten sowie auf den Inhalt der beklagtenseits vorgelegten Prüfberichte des Verbands vom 26. Mai 2021 und vom 30. Juni 2023, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

24 Die Entscheidung ergeht aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 6. März 2026 durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO).

25 I. Die zulässigen Klagen haben in der Sache keinen Erfolg, weil sie unbegründet sind.

26 Die angefochtenen Verwaltungsakte sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

27 Die Rechtsgrundlage für die Verwarnungen ist § 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 KWG.

28 Die Bescheide vom 7. Dezember 2023 in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheids begegnen in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere wurden die Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 2023 zu der beabsichtigten Verwarnung angehört i.S.d. § 28 Abs. 1 VwVfG.

29 Die Bescheide in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheids sind auch materiell rechtmäßig.

30 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 KWG liegen vor. Danach kann die Aufsichtsbehörde (die Beklagte) einen Geschäftsleiter verwarnen, wenn dieser gegen Bestimmungen unter anderem des Kreditwesengesetzes verstoßen hat. Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und des hierdurch begründeten Verstoßes. Der Verstoß muss dem Geschäftsleiter zudem zurechenbar sein.

31 Der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auch im Rahmen von § 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 KWG maßgebliche Zeitpunkt ist der der letzten Behördenentscheidung, hier also der Widerspruchsentscheidungen (vgl. Hess. VGH, Urt. vom 22.05.2013 – 6 A 2016/11 –, juris, Rn. 47-50, Rn. 54 f.).

32 a. Die Kläger waren zum Zeitpunkt der relevanten Verstöße Geschäftsleiter der Bank und damit Geschäftsleiter im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 KWG.

33 b. Die Kläger haben gegen § 25a Abs. 1 KWG verstoßen.

34 Indem die Kläger es – in einer Situation mit angespannter Ertragslage, eingeschränkter Risikotragfähigkeit und Einstufung als High-NPL-Institut (NPL = non-performing loans) – versäumten, widerspruchsfreie Kompetenzregelungen zu schaffen, mit denen sichergestellt werden konnte, dass Kreditgewährungen bei Engagements mit erhöhten Risiken zwingend von beiden Geschäftsleitern gemeinschaftlich genehmigt werden, und indem sie keine Regelungen dafür schufen, wann der Kläger zu 1) in die Identifizierung von Risikoengagements eingebunden werden muss und wie die Beteiligung des Klägers zu 1) bei der Überwachung der Problemkreditbearbeitung außerhalb des Marktes sichergestellt wird, verstießen die Kläger gegen § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Buchst. a) KWG. Danach muss eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation insbesondere auch ein wirksames Risikomanagement umfassen, wobei das Risikomanagement insbesondere auch die Einrichtung interner Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer unabhängigen Internen Revision umfasst, wobei das interne Kontrollsystem insbesondere aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen mit klarer Abgrenzung der Verantwortungsbereiche umfasst.

35 Indem die Kläger bewusst über einen Zeitraum von etwa einem Jahrzehnt auf den Gebrauch standardisierter Beschlussvorlagen (etwa hinsichtlich der Ausweisung des Gesamtengagements und des Blankokreditanteils) bzw. insgesamt auf Beschlussvorlagen (etwa im Fall von Kontokorrentlinien und berichtspflichtigen Intensiv- oder Problemkrediten) verzichteten, verstießen sie gegen § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Buchst. b) KWG. Dieser sieht vor, dass das im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation für ein wirksames Risikomanagement einzurichtende interne Kontrollsystem Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken entsprechend den in Titel VII Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 niedergelegten Kriterien umfassen muss. Die fehlenden bzw. unzureichenden Beschlussvorlagen betreffen gerade die Aspekte der Identifizierung, Beurteilung und Steuerung von Risiken im internen Kontrollsystem.

36 Indem die Kläger Maßnahmen zur Reduzierung des Adressenausfallrisikos bzw. des Verlustrisikos nicht zukunftsgerichtet festlegten und auf ihre Effektivität hin regelmäßig überprüften, sondern lediglich nachgelagert die Intensivkreditbetreuung bzw. Problemkreditbearbeitung dokumentierten, indem sie keine Maßnahmenpläne oder Sanierungs- und Abwicklungskonzepte erstellten und indem nicht hinreichend dokumentiert wurde, dass beide Kläger bei der Betreuung und Überwachung von Engagements mit erhöhten Risiken verstärkt eingebunden waren, verstießen die Kläger gegen § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Buchst. a) und b) KWG. Denn sie gestalteten das interne Kontrollsystem nicht durch aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen so aus, dass wirksame Prozesse zur Überwachung von Problemkrediten sichergestellt waren.

37 Das Vorstehende gilt auch unter Berücksichtigung der in § 25a Abs. 1 Satz 4 KWG vorgesehenen Erleichterungsregel, wonach die konkrete Ausgestaltung – also das Wie, nicht aber das Ob – des Risikomanagements von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit abhängt. Zwar handelte es sich bei der Bank um ein äußerst kleines Institut mit geringem Umfang und geringer Komplexität der Engagements. Gleichzeitig ergaben die Feststellungen der Prüfer über einen längeren Zeitraum hinweg, dass die Bank aufgrund bestimmter Problemkredite ein erhöhtes Gesamtrisiko aufwies, sodass der Risikogehalt der Geschäftstätigkeit erheblich erhöht war.

38 Der Einzelrichter sieht im Übrigen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe (insbesondere auch betreffend die F3- bis F1-Verstöße) ab, da er hinsichtlich der Feststellung der Verstöße gegen § 25a Abs. 1 KWG der Begründung der Verwaltungsakte (jeweils S. 17-28) und der Widerspruchsbescheide (jeweils S. 3-4) folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Vorliegen dieser Verstöße ist seitens der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen – sondern im Gegenteil anerkannt – und im gerichtlichen Verfahren nicht mehr wesentlich thematisiert worden.

39 c. Diese Verstöße sind den Klägern auch zuzurechnen; die Kläger sind für diese Verstöße verantwortlich i.S.d. § 25a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 25c Abs. 4a Nr. 3 Buchst. a), b) und c) KWG.

40 In § 25a Abs. 1 Satz 2 KWG ist die grundsätzlich für Geschäftsleiter geltende Gesamtverantwortung geregelt, die sich bei ressortmäßiger Aufteilung der Geschäftsleitung für den nicht selbst verantworteten Geschäftsbereich auf eine Überwachungspflicht beschränken kann (VG Frankfurt, Urt. vom 08.07.2004 – 1 E 7363/03 (I) –, juris, Rn. 20, Bitterwolf in: Reischauer/Kleinhaus, KWG, Erg.-Lfg. 9/23, § 25a, Rn. 6). Die Anforderungen in § 25c Abs. 3 und Abs. 4a KWG stellen Kernanforderungen an den Geschäftsleiter dar, für deren Einhaltung alle Geschäftsleiter ungeachtet einer etwaigen ressortmäßigen Arbeitsteilung gleichermaßen verantwortlich bleiben (vgl. hierzu Braun/Schäfer in: Fischer/Schulte-Mattler, 7. Aufl. 2026, KWG § 25a Rn. 53 ff. sowie Siering in: Fischer/Schäfer/Schulte-Mattler, 7. Aufl. 2026, KWG § 25c Rn. 53 und 73).

41 Der Kläger zu 1) nahm Aufgaben wahr, die in der Gesamtbetrachtung denen eines Marktfolge- und Überwachungsvorstandes entsprechen. Der Kläger zu 2) nahm Aufgaben wahr, die insgesamt denen eines Markt- und Handelsvorstandes entsprechen. Aufgrund des weitgehenden Verzichts auf die Funktionstrennung und der faktischen Aufgabenverteilung sind die beiden Kläger vorliegend für die Verstöße originär bzw. jedenfalls im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung verantwortlich.

42 Hinsichtlich der festgestellten Defizite in der Ablauforganisation folgt die Verantwortlichkeit beider Kläger bereits aus dem Umstand, dass sie alle Organisationsrichtlinien und internen Arbeitsanweisungen gemeinsam in Kraft setzten (vgl. Bundesbank, Bericht vom 14.12.2022, Tz. 88 f.). In Bezug auf die Feststellung fehlender und nicht standardisierter Beschlussvorlagen folgt die Verantwortlichkeit des Klägers zu 1) aus dessen Verantwortung für die Qualität der Kreditprozesse und für die Festlegung der Bearbeitungsgrundsätze (vgl. Bundesbank, Bericht vom 14.12.2022, Tz. 105). Die Verantwortlichkeit des Klägers zu 2) folgt schon aus dessen Aufgabenkreis, der dem eines Marktvorstandes entspricht. Die Intensivbetreuung und Problemkreditbetreuung findet „nach dem Verständnis des Instituts“ durch „beide Vorstandsmitglieder“ statt, die „in sämtliche Prozessschritte des Kreditgeschäfts eingebunden sind“ (vgl. Bundesbank, Bericht vom 14.12.2022, Tz. 228). Die insoweit festgestellten Mängel sind daher ebenfalls beiden Klägern unmittelbar zuzurechnen.

43 Auch im Übrigen sind die Kläger für die festgestellten Verstöße aufgrund der konkreten Aufgabenverteilung jeweils originär verantwortlich. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des Bescheids verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

44 Lediglich in Bezug auf die Feststellung, dass ineffiziente prozessimmanente und prozessnachgelagerte Kontrollen vorlagen, ist ergänzend festzuhalten, dass der Kläger zu 1) insoweit aufgrund seiner originären Zuständigkeit für die Marktfolge und das Controlling originär verantwortlich ist i.S.d. § 25a Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 Buchst. b) KWG (vgl. hierzu Langen/Donner in: Schwennicke/Auerbach, 4. Aufl. 2021, KWG § 25a Rn. 67). Dem Kläger zu 2) kann dieser Verstoß allerdings – wie die Beklagte ebenfalls zutreffend darstellt – im Rahmen seiner Gesamtverantwortung gemäß § 25a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 25c Abs. 4a Nr. 3 Buchst. c) i.V.m. Nr. 4 KWG zugerechnet werden, wobei die Zurechnung an den Umstand anknüpft, dass trotz der – in Anbetracht der festgestellten Mängel – zu geringen personellen Ausstattung des Instituts und des damit einhergehenden teilweisen Versagens der Risikocontrollingprozesse eine hinreichende personelle Ausstattung nicht erfolgte.

45 d. Auf ein etwaiges Verschulden der Kläger kam tatbestandlich nicht an.

46 Für die Verwarnung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 KWG bedarf es auf tatbestandlicher Ebene keines subjektiven Elements. Das Erfordernis schuldhaften Verhaltens ist mit der im Dezember 2020 in Kraft getretenen Neuregelung entfallen (vgl. BT-Drucks. 19/22786, S. 164, Fischer/Krolop in: Fischer/Schulte-Mattler, 7. Aufl. 2026, KWG § 36 Rn. 61). In der Gesetzesbegründung heißt es, dass „für die Verwarnung […] kein subjektives Element mehr erforderlich“ ist, bzw. „wie im VAG auf das Erfordernis eines subjektiven Elements verzichtet“ wird (BT-Drucks. 19/22786, S. 164). Die individuelle Verantwortlichkeit des Geschäftsleiters für den objektiven Pflichtverstoß im Rahmen der Ressort- oder Gesamtverantwortung stellt jedenfalls aufsichtsrechtlich ein hinreichendes Zurechnungskriterium dar; einer individuellen Vorwerfbarkeit im Sinne schuldhaften Handelns bedarf es nicht (a. A. wohl: Schultess, VersR 2024, 378, 380, allerdings v.a. bezogen auf Abberufungsverlangen).

47 Das Erfordernis einer subjektiven Vorwerfbarkeit folgt auch nicht aus Sinn und Zweck der Verwarnung i.S.d. § 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 KWG. Die Gesetzeszwecke des § 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 KWG sind durch Auslegung zu ermitteln. Danach weist die Vorschrift eine Appell- und eine Feststellungsfunktion auf (vgl. BT-Drucks. 19/22786, S. 164).

48 Ausgehend von diesen Gesetzeszwecken ist – anders als die Kläger meinen – kein Raum, von einem „ungeschriebenen“ Tatbestandsmerkmal des Verschuldens auszugehen.

49 Die Appellfunktion umfasst, dass der Betroffene durch die Verwarnung dazu angehalten werden soll, fortlaufende Verstöße einzustellen und künftige Verstöße zu vermeiden. Damit trägt die Appellfunktion dem gefahrenabwehrrechtlichen Charakter der Norm Rechnung. Die Verwarnung i.S.d. § 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 KWG ist eine Aufsichtsmaßnahme und dient der Gefahrenabwehr in einer den Besonderheiten der Kreditwirtschaft angepassten Weise. Sie stellt – anders als etwa der Verweis oder die Rüge – keine disziplinarische oder einen Makel bewirkende Maßnahme dar (vgl. BVerwG, Urt. vom 06.12.1999 – 1 A 5/98 –, juris, Rn. 14 ff., BVerwG, Beschl. vom 06.11.2006 – 6 B 82/06 –, juris, Rn. 5 ff., Hess. VGH, Urt. vom 22.05.2013 – 6 A 2016/11 –, juris, Rn. 49).

50 § 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 KWG ermöglicht es, zum Zweck des Anlegerschutzes sowie des Schutzes der Integrität und Stabilität des Finanzmarktes – ungeachtet der individuellen Vorwerfbarkeit – auf das künftige Verhalten des Betroffenen einzuwirken.

51 Nach ihrer Feststellungsfunktion bezweckt die Verwarnung, dass der objektive Pflichtverstoß des Geschäftsleiters rechtsverbindlich festgestellt wird. Sie beschränkt sich somit auf die Feststellung von Sachverhalt und Widerrechtlichkeit des Verhaltens, ohne jedoch zwischen schuldhaftem oder unverschuldetem Verhalten zu differenzieren.

52 Soweit die Kläger vortragen, aus der Eigenschaft der Verwarnung als Tatbestandsvoraussetzung für ein späteres Abberufungsverlangen bzw. Tätigkeitsverbot gemäß § 36 Abs. 2 KWG folge, dass jedenfalls leichtfertiges Verhalten auch für die Verwarnung vorausgesetzt werden müsse, weil ansonsten bereits bei dem ersten als leichtfertig vorwerfbaren Verhalten das Mittel der Abberufung oder des Tätigkeitsverbots genutzt werden dürfte, folgt der Einzelrichter dem nicht. Zutreffend ist, dass es infolge des Wegfalls des subjektiven Elements für die Verwarnung grundsätzlich möglich ist, dass – bei vorausgegangener Verwarnung – bereits der erste leichtfertige (und damit schuldhafte) Verstoß gegen die in § 36 Abs. 2 Satz 1 KWG bezeichneten Vorschriften oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde die Abberufung des Geschäftsleiters oder die Tätigkeitsuntersagung nach sich ziehen kann. Dies entspricht gerade dem gesetzgeberischen Willen, die (bloße) Verwarnung verschuldensunabhängig auszugestalten und lediglich im Fall der wenigstens leichtfertigen Fortsetzung dieses Verhaltens die Abberufung des Geschäftsleiters zuzulassen. Dabei gilt es zu beachten, dass der Aufsichtsbehörde auch im Fall des § 36 Abs. 2 Satz 3 KWG ein Ermessen eingeräumt ist, das sie am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientiert auszuüben hat. Im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung nach § 36 Abs. 2 Satz 3 KWG wird die Aufsichtsbehörde regelmäßig u.a. die Schwere des Verstoßes sowie den Grad des Verschuldens zu berücksichtigen haben. Es besteht damit gerade kein Automatismus, wonach auf eine Verwarnung zwingend ein Abberufungsverlangen bzw. eine Tätigkeitsuntersagung zu folgen hätte. Da die Verwarnung dem Betroffenen sein Fehlverhalten gerade rechtsförmig vor Augen hält, um ihn zu künftigem rechtskonformen Handeln anzuhalten, ist auch nicht erkennbar, dass es bereits von vornherein unverhältnismäßig wäre, an ein an die Verwarnung anknüpfendes, wenigstens leichtfertiges Fortsetzen des durch die Verwarnung festgestellten Verstoßes die Möglichkeit eines Abberufungsverlangens zu knüpfen. Die klägerseits zitierte Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zum Verschuldenserfordernis bei der Verwarnung (Hess. VGH, Urt. vom 31.05.2006 – 6 UE 3256/05 –; VG Frankfurt am Main, Urt. v. 19.01.2006 – 1 E 3679/04 –) bezieht sich auf die Vorgängerfassung des § 36 Abs. 2 KWG.

53 Die zivilgerichtliche Rechtsprechung (BGH, Urt. vom 09.11.2023 – III ZR 105/22 –, juris, Rn. 17, BGH, Urt. vom 14.03.2024 – III ZR 133/22 –, juris, Rn. 18), die für die Verantwortlichkeit des Geschäftsleiters nach § 25a Abs. 1 Satz 2 KWG ein Verschulden nach § 276 BGB voraussetzt, bezieht sich ausdrücklich auf die straf- und haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsleiters und ist auf die aufsichtsrechtliche Verantwortlichkeit nicht übertragbar.

54 2. Die Verwarnungen sind – soweit dies gerichtlich überprüfbar ist (§ 114 Satz 1 VwGO) – auch ermessensfehlerfrei ergangen.

55 a. Ein Ermessensfehler der Beklagten in Gestalt eines Ermessensfehlgebrauchs bzw. Ermessensdefizits (vgl. Geis in: Schoch/Schneider, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 40 Rn. 107) liegt nicht darin begründet, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung unberücksichtigt ließ, ob die Kläger die objektiven Pflichtverstöße zu verschulden hatten oder nicht. Das Verschulden ist kein ermessensrelevanter Gesichtspunkt im Rahmen von § 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 KWG.

56 Die Beklagte muss sich bei der Ausübung ihres Ermessens und damit auch bei der Auswahl der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte an dem Zweck der Ermächtigung orientieren (§ 114 Satz 1 VwGO). Ausgehend davon ist ein etwaiges Verschulden nicht ermessensrelevant. Die Zwecke der Ermächtigung bestehen wie oben dargelegt darin, ein aufsichtsrechtliches und damit präventiv-gefahrenabwehrrechtliches Einschreiten gegen Geschäftsleiter auch dann zu ermöglichen, wenn der aufwändige Nachweis individuell-subjektiven Fehlverhaltens nicht geführt werden kann. Es erschiene nach Auffassung des Einzelrichters vor diesem Hintergrund unsachgemäß und mit der gesetzgeberischen Intention unvereinbar, die – hinsichtlich der Tatsachenfeststellung aufwändige – Prüfung eines etwaigen Verschuldens auf die Rechtsfolgenseite zu verlagern, da der Gesetzgeber mit der Neuregelung für das wenig eingriffsintensive Mittel der Verwarnung gerade dem Umstand abhelfen wollte, dass das Erfordernis vorsätzlichen oder leichtfertigen aufsichtsrechtswidrigen Verhaltens in der Praxis mit erheblichen Beweisschwierigkeiten verbunden war (vgl. Fischer/Krolop in: Fischer/Schulte-Mattler, 7. Aufl. 2026, KWG § 36 Rn. 61).

57 b. Ein Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensdefizits oder der Ermessensdisproportionalität besteht auch nicht deshalb, weil die Beklagte es nicht (hinreichend) berücksichtigt hätte, dass die Kläger sich seit der Feststellung der Mängel durch die Bundesbank und bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids um die Behebung der Mängel bemühten und hierbei auch jedenfalls bis zum Ablauf des Jahres 2023 erfolgreich waren. Diesen Umstand machte die Beklagte gerade zum Gegenstand ihrer Ermessenserwägungen hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme (s. Bescheid S. 29 ff. und Widerspruchsbescheid S. 4 ff.).

58 Die Beklagte hat diesen Umstand auch hinreichend gewichtet. Dabei ist sie zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Einzelfall trotz des „Wohlverhaltens“ der Kläger die öffentlichen Interessen an der Funktionsfähigkeit und Integrität des Finanzmarktes sowie der Anlegerinteressen die grundrechtlich geschützten Interessen der Kläger überwiegen.

59 Zutreffend hat die Beklagte dem „Wohlverhalten“ zwischen dem Erlass des Bescheids und der Widerspruchsentscheidung nur geringes Gewicht beigemessen.

60 Bereits nach der Rechtsprechung zur alten Fassung des § 36 Abs. 2 KWG führte ein Wohlverhalten des verwarnten Geschäftsleiters bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht unbedingt zur Pflicht der Behörde, die Verwarnung aufzuheben, da Wohlverhalten in dem Sinne den Geschäftsleiter lediglich vor der zukünftigen Abberufung schütze, die gemäß § 36 Abs. 2 KWG voraussetze, dass der Geschäftsleiter sein Verhalten trotz Verwarnung fortsetze (Hess. VGH, Urt. vom 22.05.2013 – 6 A 2016/11 –, juris, Rn. 64). Da nach der alten Rechtslage die Verwarnung (vorrangig) die Vorstufe für ein Abberufungsverlangen darstellte, hielt das erkennende Gericht eine Verwarnung dann nicht mehr für rechtmäßig, wenn infolge des (erheblichen) Zeitablaufs (von mehreren Jahren) zwischen Verwarnung und Widerspruchsbescheid ein Abberufungsverlangen in zeitlicher Hinsicht ohnehin nicht mehr auf die Verwarnung gestützt werden könnte („und trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt dieses Verhalten fortsetzt“, § 36 Abs. 2 KWG a.F.) und sich der betroffene Geschäftsleiter in der Zwischenzeit wohlverhalten hatte (VG Frankfurt am Main, Urt. vom 08.05.2013 – 9 K 2570/11.F –, juris, Rn. 31).

61 Nach der neuen Rechtslage kann ein normgerechtes Verhalten des Geschäftsleiters bis zur Widerspruchsentscheidung bei der Ermessensprüfung nur eingeschränkt Berücksichtigung finden, weil die Verwarnung nicht mehr primär der Vorbereitung des Abberufungsverlangens dient, sondern eine eigenständige Appell- und Feststellungsfunktion erfüllt. Der feststellende Gehalt der Verwarnung bezieht sich auf einen abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt, den ein späteres Wohlverhalten nicht mehr zu beeinflussen vermag. Zwar wird praktisch der feststellende Gehalt der Verwarnung für die Aufsichtstätigkeit der Beklagten regelmäßig im Rahmen eines späteren Abberufungsverlangens Relevanz aufweisen. Die feststellende Wirkung der Verwarnung hängt aber rechtlich nicht notwendig mit dem Erlass späterer Maßnahmen zusammen, sondern steht nach der gesetzlichen Neukonzeption des § 36 Abs. 2 Satz 2 KWG für sich. Auch der Appellcharakter der Verwarnung wird durch ein anschließendes normgerechtes Verhalten des betroffenen Geschäftsleiters nicht relativiert, sondern im Gegenteil ist ein normgerechtes Verhalten im Anschluss an die Verwarnung gerade Ausdruck der Wirkung des Appells. Hierauf deutet auch die Gesetzesbegründung hin, wonach die Verwarnung der Aufforderung an den Geschäftsleiter dient, „den festgestellten Verstoß, sofern noch nicht geschehen, unverzüglich abzustellen, ihn nicht mehr zu wiederholen und eine mangelfreie Geschäftsführung sicherzustellen“ (BT-Drucks. 19/22786, S. 164). Jedenfalls für die Funktion der Aufforderung, den Verstoß nicht mehr zu wiederholen und eine mangelfreie Geschäftsführung sicherzustellen, kommt es auf ein bereits feststellbares Wohlverhalten nicht wesentlich an. Soweit es in der Gesetzesbegründung weiter heißt, „[a]n dem bisher geforderten zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Verwarnung und Abberufungsverlangen oder Tätigkeitsuntersagung soll festgehalten werden“ (BT-Drucks. 19/22786, S. 164), steht dies in sachlichem Zusammenhang zum Abberufungsverlangen bzw. zum Tätigkeitsverbot, soll sich also gerade auf deren Voraussetzungen beziehen, und betrifft gerade nicht die Voraussetzungen der Verwarnung selbst.

62 Vorliegend ist ergänzend festzuhalten, dass die Kläger sich auch nach den Maßstäben der bisherigen Rechtsprechung nicht über einen längeren, mehrere Jahre umfassenden Zeitraum zwischen Verwarnung und Widerspruchsbescheid wohlverhielten und somit der sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der Verwarnung und einem etwaigen Abberufungsverlangen nicht aufgehoben war. Damit war im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung auch unter Beibehaltung des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen Verwarnung und Abberufungsverlangen oder Tätigkeitsuntersagung das normgerechte Verhalten der Kläger nicht geeignet, zur Aufhebung der Verwarnung zu führen. Denn zwischen dem Erlass der Verwarnungen und der Widerspruchsentscheidungen liegt jeweils lediglich etwas mehr als ein halbes Jahr, sodass die Verwarnungen zum – für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen – Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidungen bei leichtfertiger Fortsetzung des mit den Verwarnungen festgestellten Fehlverhaltens grundsätzlich noch Grundlage für eine Geschäftsleiterabberufung hätten sein können.

63 c. Ein Ermessensfehler liegt auch nicht deshalb vor, weil die Maßnahmen außer Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten Zweck gestanden hätten und damit unangemessen gewesen wären.

64 Die Verwarnung verfolgt den legitimen Zweck, die Integrität und Stabilität des Finanzmarkts sowie Anlegerinteressen zu schützen, indem sie auf ein gesetzmäßiges Verhalten des Verwarnten hinwirken sowie einen bestehenden objektiven Aufsichtsrechtsverstoß verbindlich feststellen soll.

65 aa. Die Verwarnungen waren vorliegend geeignet, diese Zwecke zu erreichen.

66 Grundsätzlich ist die Verwarnung zur Zweckerreichung geeignet, da sie einerseits als rechtsförmliches Mittel dem Betroffenen sein Fehlverhalten verbindlich aufzeigt und gerade aufgrund ihrer Förmlichkeit einen starken Anreiz zu künftigem aufsichtsrechtmäßigem Verhalten setzt und andererseits im Rahmen ihres feststellenden Teils den Rechtsverstoß sowie den zugrundeliegenden Sachverhalt verbindlich dokumentiert.

67 Hier waren die Verwarnungen auch nicht etwa deshalb ungeeignet, ihren gesetzlichen Zweck zu erfüllen, weil die Kläger aufgrund ihrer umfassenden Kooperationsbereitschaft zur Mängelbeseitigung nicht mehr weiter hätten motiviert werden können. Zum einen handelt es sich bei der in die Wege geleiteten Mängelbeseitigung seitens der Kläger um das aufsichtsrechtlich ohnehin von ihnen geforderte Verhalten. Zum anderen geht auch die Gesetzesbegründung davon aus, dass die Verwarnung auch im Fall, in dem der verwarnte Geschäftsleiter den Verstoß abstellt („sofern noch nicht geschehen, unverzüglich abzustellen“, BT-Drucks. 19/22786, S. 164), auf das künftige Verhalten des Geschäftsleiters einwirken soll. Dass die Verwarnungen vorliegend diese Funktion nicht hätten erfüllen können sollen, ist nicht ersichtlich.

68 bb. Die Verwarnung war auch erforderlich sowie angemessen, also verhältnismäßig im engeren Sinn.

69 Im Rahmen ihres Ermessens muss sich die Aufsichtsbehörde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit insbesondere mit der weniger eingriffsintensiven Möglichkeit einer formlosen Belehrung bzw. Missbilligung auseinandersetzen (BVerwG, Beschl. vom 06.11.2006 – 6 B 82/06 –, juris, Rn. 9, Hess. VGH, Urt. vom 31.05.2006 – 6 UE 3256/05 –, juris, Rn. 95, Fischer/Krolop in: Fischer/Schulte-Mattler, 7. Aufl. 2026, KWG § 36 Rn. 62). Die Verwarnung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 KWG setzt aber nicht stets vorausgehende formlose Hinweise, Belehrungen oder Missbilligungen voraus, sondern kann z. B. bei schweren Verstößen unmittelbar ergehen.

70 An diesen Maßstäben gemessen, ist ein Ermessensfehler der Beklagten nicht erkennbar.

71 Die Verwarnungen stellen sich als erforderlich da, da mildere und gleich geeignete Mittel nicht zur Verfügung standen, von der Beklagten gleichwohl erwogen wurden.

72 Zum einen setzte sich die Beklagte in ihren Bescheiden vertieft damit auseinander, ob auch ein Belehrungs- oder Hinweisschreiben den aufsichtlichen Zielen hinreichend Rechnung getragen und dabei die Grundrechte der Betroffenen stärker geschont hätte (S. 32 ff. d. Bescheids vom 07.12.2023).

73 Zum anderen ging den streitgegenständlichen Verwarnungen ein Hinweis- und Belehrungsschreiben vom 5. Oktober 2021 voraus, in dem die Kläger bereits zu einem bestimmten Verhalten angehalten wurden und die Möglichkeit einer Verwarnung nach § 36 Abs. 2 KWG bei fortwährenden oder neu hinzutretenden Verstößen in Aussicht gestellt wurde. Die Beklagte wies auch darauf hin, dass die Feststellungen grundsätzlich Anlass böten, an der fachlichen Eignung der Kläger als Geschäftsleiter zu zweifeln. Das damalige Schreiben bezog sich bereits auf die Verfahren des Risikomanagements und damit auch auf einen Gegenstand der Verwarnung. Mit dem Schreiben verband die Beklagte unter Hinweis auf § 25c Abs. 3 KWG die informelle Aufforderung, unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel einzuleiten und entsprechend Stellung zum Fortschritt der Mängelbeseitigung zu nehmen. Von Maßnahmen nach § 36 Abs. 2 KWG sah die Beklagte damals ausdrücklich aufgrund von Verhältnismäßigkeitserwägungen ab.

74 Die Verwarnungen erscheinen auch nicht vor dem Hintergrund des Gewichts der Verstöße als unangemessen. Der erkennende Einzelrichter teilt die Bewertung der Beklagten sowie der Bundesbank, dass es sich um teils gewichtige und schwerwiegende Verstöße handelt.

75 Insbesondere in Bezug auf die drei F4-Feststellungen hat die Bundesbank nachvollziehbar und überzeugend begründet, weshalb sie von schwerwiegenden Feststellungen ausgeht. Es handelt sich teils um Verstöße aus dem Kernbereich der Geschäftsleitertätigkeit (§ 25c Abs. 3 und Abs. 4a KWG), die besonders geeignet sind, gravierende Auswirkungen auf das Institut zu haben.

76 So wurde etwa das Fehlen von standardisierten Kreditbeschlussvorlagen nach den übereinstimmenden Angaben der Bundesbank und der Kläger bereits in einer Prüfung im Jahr 2010 adressiert und als gewichtig eingestuft. Aufgrund der auch rund zwölf Jahre später fortbestehenden Mängel ist die Bundesbank von einer schwerwiegenden Feststellung ausgegangen. Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit die Kläger in der Widerspruchsbegründung ausgeführt haben, sie hätten im Anschluss an die Prüfung im Jahr 2010 zunächst neue, standardisierte Beschlussvorlagen implementiert, diese allerdings aufgrund fehlender Praktikabilität wieder aufgegeben und anschließend über ein Jahrzehnt auf entsprechende Vorlagen verzichtet (unter Dokumentation maßgeblicher Parameter und Kriterien), stützt dies vielmehr die Feststellung eines schwerwiegenden Mangels. Die Kläger nutzten entsprechende Vorlagen trotz bereits erfolgter Feststellung seitens der Bundesbank sehenden Auges nicht.

77 Zutreffend als schwerwiegender Mangel eingestuft wurde auch die nicht hinreichend an den Risiken ausgerichtete Umsetzung der Erleichterungsregel für kleine Institute. Zwar können bei kleinen Instituten Abweichungen hinsichtlich der Funktionstrennung gegebenenfalls hingenommen werden. Dies gilt aber – wie hier – dann nicht, wenn so faktisch wesentliche Risikovermeidungsprozesse nicht wirksam sind. Vorliegend war die Ablauforganisation im Kreditgeschäft insbesondere hinsichtlich bestimmter, hoher Risiken nicht so ausgestaltet, dass tatsächlich und zwingend beide Vorstandsmitglieder in die Kreditbearbeitung und -entscheidung eingebunden sind. Der Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung, tatsächlich seien stets beide Kläger in die Bearbeitung und Gewährung risikorelevanter Kredite eingebunden gewesen, ist zum einen nicht hinreichend substantiiert und ersetzt zum anderen nicht wirksame, auch äußerlich dokumentierte und nachvollziehbare interne organisatorische Vorgaben.

78 Die Beklagte hat ebenfalls zutreffend als schwerwiegenden Mangel gewichtet, dass das Verfahren zur Intensivbetreuung und Problemkreditbehandlung mangelhaft dokumentiert wurde und Maßnahmenpläne bzw. Sanierungs- oder Abwicklungskonzepte für nicht MaRisk-berichtspflichtige Engagements nicht erstellt wurden, dass das Risikofrüherkennungsverfahren nur eingeschränkt wirksam war und dass eine zukunftsgerichtete Steuerung von Adressenausfall- und Verlustrisiken nicht erfolgte. Dies deshalb, weil die Bank aufgrund ihrer erhöhten Quote an notleidenden Krediten als sogenanntes High-NPL-Institut anzusehen war, bei dem eine besondere Beachtung der für die Intensivbetreuung und Problemkreditbehandlung erforderlichen Maßnahmen erwartet werden konnte. Gerade die Anforderungen im Umgang mit Problemkrediten sind, wie die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, auch von kleinen Instituten hoch zu gewichten. Dass die Kläger im Widerspruchsverfahren ausgeführt haben, es habe sich bei der Unterzeichnung der Engagementstrategien durch den Kläger zu 1) nicht um eine nachgelagerte Genehmigung von Maßnahmen gehandelt, sondern der Kläger zu 1) sei stets in sämtliche vorgelagerten Maßnahmen und Tätigkeiten eingebunden gewesen, und bei der Unterschrift handele es sich nur um die Dokumentation dieser vorgelagerten Tätigkeit, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Kläger verkennen dabei einerseits, dass sie im Rahmen ihrer aufsichtlichen Verpflichtungen die Verfahren zur Intensivbetreuung und Problemkreditbehandlung gerade nach außen erkennbar und eindeutig dokumentieren müssen. Zum anderen handelt es sich bei dem Vortrag der Kläger insoweit um pauschale, unsubstantiierte Behauptungen.

79 Bei der Bewertung der Mängel hat der Umstand, dass es sich bei der Bank um ein ausgesprochen kleines Institut handelt, für das hinsichtlich der Ausgestaltung des Risikomanagements gemäß § 25a Abs. 1 Satz 4 KWG gewisse Erleichterungen im Hinblick auf die Funktionstrennung anzunehmen sind, hinreichend Berücksichtigung gefunden. Insbesondere gingen Bundesbank und Beklagte davon aus, gerade die unzureichende Umsetzung der Erleichterungsregel für kleine Institute führe zu einem der schwerwiegenden Mängel.

80 Die Verwarnung greift auch im Übrigen nicht in unzulässiger Weise in die Berufsfreiheit der Kläger aus Art. 12 Abs. 1 GG ein.

81 Es handelt sich bei der Verwarnung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 KWG um eine Maßnahme, die in die Berufsausübungsfreiheit der verwarnten Person eingreift. Allerdings handelt es sich schon abstrakt um einen Eingriff von geringem Gewicht. Die Verwarnung hat keinen imperativen Charakter, gibt der verwarnten Person also nicht verbindlich ein bestimmtes Verhalten auf, und ist nicht vollstreckungsfähig. Die Verwarnung kann zwar ein Abberufungsverlangen nach § 36 Abs. 2 Satz 3 KWG vorbereiten, bedeutet aber für die laufende Geschäftsleitertätigkeit keine unmittelbare rechtliche Veränderung. Sie enthält keinen sanktionierenden, disziplinarischen oder tadelnden Makel, sondern dient allein gefahrenabwehrrechtlichen Zwecken. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Verwarnung in der Kreditwirtschaft teilweise als Sanktion empfunden und verstanden wird. Dies ist in die Bewertung der Eingriffsintensität auch einzustellen. Gleichwohl handelt es sich um eine der grundrechtsschonendsten rechtsförmlichen Handlungsmöglichkeiten im Rahmen der Finanzdienstleistungsaufsicht.

82 Auf der anderen Seite steht das gewichtige öffentliche Interesse an der Integrität, Funktionsfähigkeit und Stabilität des Finanzmarkts sowie das damit untrennbar verbundene öffentliche Interesse des Anlegerschutzes. Die Verwarnung ist – wie dargestellt – ein geeignetes Mittel, diese öffentlichen Zwecke zu verfolgen. Sowohl die Einwirkung auf das Verhalten des Geschäftsleiters im Rahmen der Appellfunktion als auch die verbindliche Feststellung von Verstößen, die etwa die weitere aufsichtliche Tätigkeit der Beklagten und damit ihre Aufgabenerfüllung im öffentlichen Interesse erleichtert, sind für die effektive Wahrung dieser öffentlichen Interessen bedeutsam.

83 Vor diesem Hintergrund stellt sich die Verwarnung der Kläger auch im vorliegenden Fall nicht als unverhältnismäßig dar.

84 Die Verwarnung hat auch im konkreten Fall kein besonderes Gewicht. Es ist bereits klägerseits nicht vorgetragen, inwiefern die Verwarnungen die Kläger in besonderer Weise beeinträchtigten. Die Kläger sind seit dem Erlass der angefochtenen Bescheide weiterhin als Geschäftsleiter bei der Bank eingesetzt. An dem laufenden Dienstverhältnis bzw. der Bestellung als Geschäftsleiter ändert die Verwarnung auch in tatsächlicher Hinsicht vorliegend nichts.

85 Dass die Kläger auf die aus ihrer Sicht positiven Prüfungsergebnisse der Vergangenheit vertrauten und deshalb davon ausgingen, aufsichtlicher Handlungsbedarf bestehe nicht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit die Kläger ihr Vertrauen als Argument gegen ein schuldhaftes Handeln anführen, ist dies nach den dargestellten Maßstäben für die Rechtmäßigkeit der Verwarnung bereits unerheblich, weil es auf ein Verschulden nicht ankommt. Es bestand zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters darüber hinaus bereits keine tragfähige Grundlage für ein solches Vertrauen. Die Kläger konnten im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsakte bereits wegen des Hinweis- und Belehrungsschreibens der Beklagten vom 5. Oktober 2021 nicht davon ausgehen, sie hätten sich uneingeschränkt aufsichtlich normgemäß verhalten. Dieses Hinweis- und Belehrungsschreiben war seinerseits aus Anlass von Feststellungen im Jahresprüfbericht für das Jahr 2020 ergangen, sodass den Klägern bereits aus diesem Prüfbericht ersichtlich werden konnte, dass aufsichtlicher Handlungsbedarf im Raum stand (dort hieß es: „Unsere Hinweise zum Kreditengagement I. sowie zur Ausgestaltung des Risikomanagements bedürfen einer besonderen Beachtung“, Bericht vom 26.05.2021, S. 13 Tz. 18, s. auch S. 23 Tz. 34). Auch in den Prüfungsbericht vom 7. Juni 2022 fanden die Feststellungen der Beklagten sowie deren rechtliche Einschätzung Eingang.

86 Auch im vorliegenden Fall kommt der Verwarnung zum Schutz der Integrität des Finanzmarkts und der Anlegerinteressen indes eine hohe Bedeutung zu, da sie die Kläger – im Ergebnis erfolgreich – dazu anhält, aufsichtsrechtskonform zu handeln. Dass die Bank als äußerst kleines Institut über eine nur geringe Bilanzsumme und entsprechend wenige und relativ geringe Verbindlichkeiten verfügt, führt zu einem nicht minder großen Bedürfnis der bestehenden Anleger der Bank, dass die Geschäftsleiter aufsichtliche Bestimmungen insbesondere betreffend das Risikomanagement wahren. Dies insbesondere deshalb, weil aufgrund der geringen Größe der Bank schon die fehlerhafte Risikobehandlung einzelner, großer Engagements eine Gefährdung für den Gesamtbestand der Bank darstellen kann.

87 II. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Danach haben die Kläger als Unterlegene des Verwaltungsstreitverfahrens die Verfahrenskosten zu tragen und haften für diese nach Kopfteilen.

88 III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Für die Verwarnung des Klägers zu 1) und des Klägers zu 2) ist jeweils der sogenannte Auffangstreitwert von 5.000 Euro maßgeblich. Aufgrund der Verbindung der Verfahren werden die Streitwerte der jeweiligen ursprünglichen Verfahren aufaddiert.

Die jeweilige vorläufige Streitwertfestsetzung wird damit gegenstandslos.

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