SG Wiesbaden 19. Kammer, 2021-12-07, S 19 U 146/17

S 19 U 146/17Social Insurance Court / Chamber 19Dec 7, 2021

Full text

SG Wiesbaden 19. Kammer — S 19 U 146/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-07

Aktenzeichen: S 19 U 146/17

ECLI: ECLI:DE:SGWIESB:2021:1207.S19U146.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung weiterer Folgen seines Unfalls vom 6.9.1993 und die Gewährung einer Verletztenrente wegen dieser Folgen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung.

Der 1961 geborene Kläger fuhr mit seinem Motorrad auf dem Heimweg von der Arbeit nach Hause auf einen Pkw auf und zog sich eine offene Unterschenkelfraktur links zu. Ein erstes Rentengutachten des Chirurgen Dr. E. datierte vom 16.2.1994. Mit Bescheid vom 11.3.1994 gewährte die Beklagte dem Kläger daraufhin eine vorläufige Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 %. Am 8.3.1995 erstattete Dr. E. ein Gutachten zur Dauerrente und bewertete die MdE mit unter 10 %. Durch Bescheid vom 12.4.1995 entzog die Beklagte dem Kläger die vorläufige Rente mit Ablauf des Monats Mai 1995 und verneinte einen Anspruch auf Dauerrente. Als Folgen des Arbeitsunfalls wurden anerkannt: "Muskelminderung am linken Unterschenkel. Sensibilitätsstörungen im Narbenbereich über dem Schienbeinkopf außen sowie unterhalb des Innenknöchels und im Verlauf der Innenseite des 1. Mittelfußknochens bis auf die Innenseite der Großzehe des linken Fußes. Geringe Kalksalzminderung im sprunggelenksnahen Teil von Schien- und Wadenbein links. Verdickung der Patellasehne nach Osteosynthesematerialentfernung." Als Folgen des Arbeitsunfalls wurden nicht anerkannt: "Schwellneigung des rechten Unterschenkels nach Krampfaderleiden. Arthrose des rechten und linken Sprunggelenkes. Senk-, Spreiz-, Knickfuß beiderseits." Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1.11.1995 zurück. Im nachfolgenden Klageverfahren (S 8 U 1121/95) holte das Sozialgericht Wiesbaden ein Sachverständigengutachten beim Chirurgen und Sozialmediziner Dr. F. ein. Das Klageverfahren endete durch Klagerücknahme.

Am 1.7.1997 stellte sich der Kläger beim Durchgangsarzt Dr. C. in C-Stadt vor. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 9.9.1997 um eine erneute Überprüfung gebeten hatte, ließ ihn die Beklagte vom Chirurgen Prof. Dr. G. begutachten. Dieser erstellte sein Gutachten am 29.12.1997. Er teilte u. A. mit, hinsichtlich der Unfallfolgen vom 6.9.1993 sei ein Endzustand erreicht, eine Nachuntersuchung nicht erforderlich. Mit Bescheid vom 27.1.1998 lehnte die Beklagte daraufhin die Neufeststellung einer Rente ab.

Am 8.10.1998 machte der Kläger eine Verschlimmerung geltend und stützte sich dabei auf ein Attest des Orthopäden Dr. J. vom 13.10.1998, worin eine zunehmende Valgusfehlstellung links mit einer zunehmenden posttraumatischen Arthrose beschrieben wurde. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine erneute Begutachtung durch Prof. Dr. G., der im Gutachten vom 29.12.1998 im Vergleich zu den Befunden des Vorgutachtens keine wesentlichen Veränderungen feststellen konnte. Auffällig sei eine Diskrepanz zwischen der Ausführung des Hockens im Untersuchungsgang sowie der Durchführung des Hockens während des Schnürens der Schuhe gewesen. Zum Attest des Chirurgen Dr. J. vom 13.10.1998 sei anzumerken, dass eine sekundäre Fehlstellung im oberen Sprunggelenk nach den inzwischen vergangenen fünf Jahren nicht möglich und relevant sei; die knöchernen Umbauvorgänge seien abgeschlossen. Die MdE sei mit 10 % zu bewerten und habe hinsichtlich der Verletzungsfolgen einen Dauerzustand erreicht. Mit Bescheid vom 9.2.1999 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag auf Neufeststellung einer Rente ab und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 27.4.1999 zurück.

In dem folgenden Klageverfahren bei dem Sozialgericht Wiesbaden (S 13 U 467/99) holte das Gericht ein Sachverständigengutachten beim Unfallchirurgen Dr. H. ein. Gegenüber den Befunden im Gutachten des Dr. E. vom 8.3.1995 sei keine wesentliche Verschlechterung eingetreten, insbesondere keine, die eine Erhöhung der bisherigen MdE auf 20 % rechtfertige. Mit Urteil vom 17.4.2000 wies das Sozialgericht die Klage ab.

Am 23.6.2000 stellte der Kläger sodann erneut einen "Antrag auf Neubegutachtung", da das Gutachten des Dr. H. falsch sei. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, sie sehe seinen Antrag als Antrag gemäß § 44 SGB X an; es ergäben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte für einen unrichtigen Sachverhalt oder eine unrichtige Rechtsanwendung. Nachdem der Kläger daraufhin mitteilte, er halte seinen Antrag auf Neubegutachtung aufrecht, wies die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 9.8.2000 zurück. Der Kläger widersprach am 9.8.2000. Durch Widerspruchsbescheid vom 13.9.2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Den vom Kläger hiergegen eingelegten "Widerspruch" vom 11.10.2000 leitete die Beklagte als Klage an das Sozialgericht Wiesbaden weiter (S 13 U 1042/00). Nach Einholung von Befundberichten und Gutachten von Dr. K., Dr. L. und Prof. Dr. N. wies das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 23.6.2003 ab. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung wurde vom Hessischen Landessozialgericht mit Urteil vom 15.10.2004 zurückgewiesen.

Auch in der nachfolgenden Zeit wurde der Kläger mehrfach zulasten der Beklagten ärztlich untersucht, u. a. in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Frankfurt am Main und bei den Neurologen Dr. L. und Dr. R., ohne dass dies zu einer anderen Einschätzung der Unfallfolgen und der hieraus resultierenden MdE oder einer erneuten Begutachtung führte.

Nachdem der Kläger im Verlauf des Jahres 2007 mehrfach eine höhere unfallbedingte MdE geltend gemacht und auf ein bei dem Sozialgericht Wiesbaden anhängiges Klageverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht hingewiesen hatte, zog die Beklagte die Gerichtsakte zum Aktenzeichen S 6 SB 213/05 bei, in der sich ein Gutachten des Orthopäden Dr. M. vom 15.6.2007 befand. Dr. M. war darin nach einer Untersuchung am 8.6.2007 zu dem Ergebnis gekommen, bei dem Kläger bestehe unter Berücksichtigung der anerkannten Unfallfolgen sowie eines myogenen Hals- und Lendenwirbelsäulensyndroms und Reizzuständen im Bereich beider Ellenbogengelenke ohne wesentliche Funktionseinschränkung ein Grad der Behinderung (GdB) von 30. Dieser Einschätzung des GdB folgte das Sozialgericht Wiesbaden mit Gerichtsbescheid vom 16.9.2008. Gestützt auf diese gerichtliche Entscheidung stellte der Kläger bei der Beklagten mit Schreiben vom 12.3.2009 erneut einen ausdrücklichen Antrag auf Rentenzahlung.

Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung bei Dr. M. vom 30.8.2009. Nach seiner Auffassung seien die Unfallfolgen, wie sie im Bescheid von 1995 zum Ausdruck gekommen seien, unverändert zu bestätigen. Gleichwohl schlug er eine MdE von 20 v. H. vor, um damit eine leichte Progredienz der unfallbedingten Arthrose bei durchaus idiopathisch vorliegender ursprünglicher Früharthrose, wie auch rechtsseitig, zu berücksichtigen. Erst bei einer Schädigung auch auf neurologischem Gebiet wäre eine höhere Bewertung angezeigt. Ein daraufhin von der Beklagten bei Dr. L. eingeholtes neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 16.12.2009 kam zu dem Ergebnis, das vom Kläger beklagte Störungsbild sei nicht neurogen verursacht, die schmerzbedingten Veränderungen seien führend im Rahmen der Arthrose, also der orthopädischerseits zu beurteilenden Unfallfolgen. Eine messbare MdE auf neurologischem Fachgebiet sei nicht festzustellen. Der von der Beklagten schließlich befragte Beratungsarzt Dr. Q. verwies in seiner Stellungnahme vom 23.6.2010 darauf, dass eine wesentliche Verschlimmerung gegenüber dem maßgeblichen Gutachten nicht zu erkennen sei und somit auch keine MdE von mindestens 20 %.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9.7.2010 den Antrag auf Neufeststellung der Rente ab. Dem hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wurde nach Einholung und Auswertung einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. M. vom 16.11.2010 mit Widerspruchsbescheid vom 13.1.2011 nicht stattgegeben. Hiergegen hat der Kläger am 24.1.2011 Klage erhoben (S 13 U 9/11). Im Verlauf des Rechtsstreites machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Versorgung mit Schuheinlagen geltend. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.3.2011 und Widerspruchsbescheid vom 16.6.2011 ab. Hiergegen hat der Kläger am 29.6.2011 ebenfalls Klage erhoben (S 13 U 71/11). Das Verfahren wurde zu dem Verfahren S 13 U 9/11 verbunden. Das Gericht hat ein Gutachten bei dem Unfallchirurgen Dr. S. ein Gutachten vom 24.7.2012 eingeholt. Durch Urteil vom 15.4.2013 hat das Gericht die Klagen abgewiesen. Auf die Gründe der Entscheidung wird verwiesen. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers vor dem Hessischen Landessozialgericht (L 9 U 105/13) wurde durch Urteil vom 26.2.2016 zurückgewiesen. Auch auf die Gründe dieser Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Nachdem dem Kläger dieses Urteil des LSG zugestellt worden war, wandte er sich erneut an die Beklagte mit zahlreichen E-Mails, beginnend mit dem 29.5.2016. Aus diesen ging hervor, dass er mit dem Ausgang des Rechtsstreits nicht einverstanden war. Er beantragte sinngemäß eine Neufeststellung seiner Unfallfolgen und der daraus resultierenden MdE. Nachdem die Beklagte zunächst formlos mehrfach auf das rechtskräftige Urteil des LSG hingewiesen hatte, lehnte sie durch Bescheid vom 23.5.2017 die Gewährung einer Rente ab. Dagegen legte der Kläger am 15.6.2017 Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid vom 17.10.2017 zurückgewiesen wurde. Hiergegen hat der Kläger am 14.11.2017 Klage erhoben.

Der Kläger behauptet, unfallbedingt an einer Arthrose im oberen und unteren Sprunggelenk sowie einer Teilläsion des Nervus peronäus zu leiden. Außerdem lägen unfallbedingte Exostosenbildungen und Bohrlochdefekte vor. Er sei 25 Jahre lang falsch behandelt worden. Zudem seien die angiologischen Unfallfolgen nie zutreffend abgeklärt worden.

Der Kläger beantragt

den Bescheid vom 23.5.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Unfalls vom 6.9.1993 eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v. H. ab 1.5.2016 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Unfallfolgen begründeten nach wie vor keine rentenberechtigende MdE. Veränderungen 25 Jahre nach dem Unfall seien unwahrscheinlich. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des LSG vom 26.2.2016 seien die bei dem Kläger anerkannten Unfallfolgen abschließend.

Das Gericht hat im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung des LSG auf die fehlende Erfolgsaussicht der Klage hingewiesen. Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens auf unfallchirurgischem Gebiet bei Prof. Dr. V., auf neurologischem Gebiet bei Dr. R. und auf angiologischem Gebiet bei Prof. Dr. T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Prof. Dr. V. vom 5.2.2020, des Dr. R. vom 15.4.2019 und des Prof. Dr. T. vom 21.5.2019 nebst ergänzender Stellungnahme nach § 106 SGG vom 8.10.2020 inhaltlich verwiesen und Bezug genommen. Am 20.7.2021 hat das Gericht einen weiteren Hinweis erteilt. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch der beigezogenen S 13 U 9/11 / L 9 U 105/13, und der Verwaltungsakten, die der Kammer im Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen, inhaltlich verwiesen und Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen demzufolge den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weiterhin keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente, da die bei ihm anerkannten Unfallfolgen abschließend sind und der Kläger keine Anerkennung weiterer Unfallfolgen begehren kann. Diese anerkannten Unfallfolgen begründen keine MdE im rentenberechtigenden Grade. Eine Neufeststellung eines Rentenanspruchs kann nur bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse erfolgen. Diese liegen nicht vor.

Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakte mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, § 48 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich nicht geändert. In den tatsächlichen Verhältnissen ist eine Änderung eingetreten, wenn im Hinblick auf die für den Erlass des Verwaltungsaktes entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände ein anderer Sachverhalt vorliegt (Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 48, Rn. 8). Maßgebend ist hierfür ein Vergleich der Sach- und Rechtslage bei Erlass des Verwaltungsaktes und im Zeitpunkt der Überprüfung (Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 48, Rn. 4). Im Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheides vom 13.4.1995 sind die dort genannten Unfallfolgen abschließend festgestellt. Im Zeitpunkt der Überprüfung sind nach wie vor keine weiteren Unfallfolgen festzustellen.

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründende Tätigkeit (versicherte Tätigkeit), § 8 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen, § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII. Für einen Arbeitsunfall ist danach grundsätzlich erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher oder innerer Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (vgl. BSG, Urteil vom 9.5.2006, B 2 U 1/05 R, BSG, Urteil vom 27.4.2010, B 2 U 11/09 R). Die Tatbestandsmerkmale der versicherten Tätigkeit, der Verrichtung, der Einwirkung und der Krankheit müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, erfüllt sein (BSG vom 2.4.2009, B 2 U 7/08 R, Rn. 15). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (ebda). Vorliegend scheitert nach Auffassung der Kammer die Anerkennung der angiologischen Erkrankung als weitere Unfallfolge bereits an dem fehlenden unfallbedingten Gesundheitserstschaden auf diesem Gebiet. In den vorliegenden Unterlagen der siebenbändigen Verwaltungsakte findet sich für den angiologischen Bereich kein Gesundheitserstschaden. Dieser muss aber zwingend im Vollbeweis erwiesen sein, was vorliegend nicht der Fall ist.

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten des Prof. Dr. T. Dieser gelangt in seinem Gutachten vom 21.5.2019 zu dem Schluss, es sei im Gegensatz zu dem Gutachten vom 8.3.1995 ein postthrombotisches Syndrom mäßigen Grades festzustellen, dessen klinische Folgen mit Einschränkung der Sprunggelenksbeweglichkeit bei gleichzeitigem Schaden an einer der tiefen Unterschenkelvenentruppe zu erklären seien. Dieses leichte postthrombotische Syndrom sei in den Vorgutachten bisher nicht festgestellt worden. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8.10.2020 erläutert Prof. Dr. T., diese postthrombotischen Veränderungen seien erstmals 2019 festgestellt worden. Insofern ist der Kammer nicht erklärlich, wie ein fehlender Gesundheitserstschaden eines Unfalls vom 6.9.1993 nun im Jahr 2019 in Erscheinung treten kann. Zudem wurde der Kläger in der Vergangenheit wiederholt und mehrfach begutachtet. Die nun festgestellte Schwellneigung am linken Unterschenkel wurde bisher nicht beschrieben.

Selbst wenn man zugunsten des Klägers noch einen Gesundheitserstschaden unterstellen wollte, so wäre jedoch nach Auffassung des Gerichts das Ereignis vom 6.9.1993 nicht rechtlich wesentlich für das entstandene posttthrombotische Syndrom des Klägers. Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung werden, wie sich aus der Formulierung "infolge" in §§ 8 Abs. 1 S. 1, 45 Abs.1 Nr. 1 und auch 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII ergibt, nur solche Gesundheitsschäden als Folge eines Arbeitsunfallereignisses angesehen, die hierdurch rechtlich wesentlich verursacht wurden (Hessisches LSG, Urteil vom 20.3.2017, L 9 U 130/14). Wirken eine krankhafte Veranlagung und ein Unfallereignis bei der Entstehung einer Körperschädigung zusammen, so sind beide Umstände Bedingungen im naturwissenschaftlichen Sinne für das Unfallgeschehen. Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt, wie allgemein im Sozialrecht für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden, die Theorie der wesentlichen Bedingung (BSG, Urteil vom 12.4.2005, B 2 U 27/04 R). Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus. Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob der Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre. Ist dies der Fall, war das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden schon aus diesem Grund nicht ursächlich. Kann dagegen das Unfallereignis nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Gesundheitsschaden entfiele, ist in einem zweiten wertenden Schritt zu prüfen, ob das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSG, Urteil vom 9.5.2006, B 2 U 1/05 R; BSGE 96, 196; Hessisches LSG, Urteil vom 20.3.2017, L 9 U 130/14). Nach dem Gutachten des Prof. Dr. T. und dessen ergänzender Stellungnahme sei ein postthrombotisches Syndrom immer Folge einer tiefen Beinvenenthrombose, deren häufigste Ursache ein Trauma sei. Ein anderes Trauma als der Unfall vom 6.9.1993 stehe nicht zur Verfügung. Ein beschwerfreies Intervall bestehe in der Regel. Diese durch den Sachverständigen aufgezeigte Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 6.9.1993 und dem 26 Jahre später diagnostizierten postthrombotischen Syndrom genügt jedoch nicht, um eine rechtliche Wesentlichkeit zu begründen.

Hinsichtlich der behaupteten unfallbedingten Arthrose wird auf die ausführlichen Gründe des Urteils des Hessischen LSG vom 26.2.2016, L 9 U 105/13 inhaltlich verwiesen und Bezug genommen. Nur ergänzend wird zitiert: "Das Vorbringen des Klägers, die festgestellte Arthrose sei unfallbedingt, ist durch die ausführlichen medizinischen Ermittlungen widerlegt." Zudem haben auch die im vorliegenden Klageverfahren beauftragten Sachverständigen nach § 109 SGG keine andere Einschätzung getroffen als die Vorgutachter. So führt Prof. Dr. V. wie bereits die Vorgutachter in seinem Gutachten vom 5.2.2020 aus, dass unfallunabhängig Aufbraucherscheinungen des linken oberen und unteren Sprunggelenks sowie beginnende degenerative Veränderungen im Bereich der linken Kniescheibe und eine ventrale Exostosenbildung vorliegen.

Da hinsichtlich der anerkannten Unfallfolgen keine Verschlimmerung eingetreten ist, hat der Kläger nach wie vor keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente. Nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII. Die Feststellung des Grades der unfallbedingten MdE ist eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu treffen und im Urteil zu begründen hat (vgl. BSG, Urteil vom 18.1.2011, B 2 U 5/10 R, SozR 4-2700 § 200 Nr 3; BSG, Urteil vom 2.5.2001, B 2 U 24/00 R - SozR 3-2200 § 581 Nr 8; BSG, Urteil vom 20.12.2016, B 2 U 11/15 R, Rn. 15). Neben der Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ist dabei die Anwendung medizinischer sowie sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens erforderlich; hierbei kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an (BSG, Urteil vom 2.5.2001, B 2 U 24/00 R). Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Folgen des Unfalls beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Hierbei sind aber auch die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend sind, aber Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis bilden und einen ständigen Wandel unterliegen (BSG vom 26.6.1985, 2 RU 60/84; vom 30.6.1998, B 2 U 41/97 R). Für die Bewertung der MdE sind allein die anerkannten Unfallfolgen zugrunde zu legen.

Wie Prof. Dr. V. und Dr. R. in ihren Gutachten für die Kammer nachvollziehbar erläutern, ist auf unfallchirurgischem und neurologischen Gebiet die MdE grundsätzlich weiterhin mit unter 20 % zu bewerten. Damit stehen diese Einschätzungen in Übereinstimmung mit den zahlreichen Vorgutachten, die u. a. Gegenstand des Rechtsstreits L 9 U 105/13 waren, und mit der unfallversicherungsrechtlichen Literatur.

Allein wegen des postthrombotischen Syndroms gelangt Prof. Dr. V. zu einer höheren MdE. Dieses muss jedoch aus den o. g. Gründen unberücksichtigt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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