LG Fulda 1. Große Strafkammer, 2025-03-11, 1 KLs 422 Js 14901/22

1 KLs 422 Js 14901/22Cantonal CourtMar 11, 2025

Full text

LG Fulda 1. Große Strafkammer — 1 KLs 422 Js 14901/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-11

Aktenzeichen: 1 KLs 422 Js 14901/22

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Der durch Urteil des Landgerichts Fulda vom 03.11.2023 in Verbindung mit dem Beschluss des BGH vom 29.08.2024 bereits rechtskräftig wegen

sexuellen Missbrauchs von Kindern in 9 Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und in 2 Fällen in Tateinheit mit der Herstellung von kinderpornographischen Inhalten,

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in 5 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit der Herstellung von kinderpornographischen Inhalten,

wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit der Herstellung und der Drittbesitzverschaffung jugendpornographischer Inhalte und mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen,

wegen der Herstellung von kinderpornographischen Inhalten,

wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften

sowie wegen des Besitzes von kinderpornographischen Inhalten

schuldig gesprochene Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

5 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten der Revision und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewandte Strafvorschriften:

§ 174 I Nr. 1 in der Fassung vom 13.11.1998, 27.12.2003, 21.01.2015

§ 174 I Nr. 3 in der Fassung vom 16.06.2021

§ 174 II Nr. 2 in der Fassung vom 13.11.1998

§ 174 III Nr. 2 in der Fassung 21.01.2015, 16.06.2021

§ 176 I in der Fassung vom 13.11.1998, 27.12.2003, 01.01.2021

§ 176 I Nr. 1 in der Fassung vom 21.01.2015, 16.06.2021,

§ 176 III Nr. 2 in der Fassung vom 13.11.1998

§ 176 IV Nr. 2 in der Fassung vom 30.11.2020, 16.06.2021

§ 176a I Nr. 2 in der Fassung vom 07.07.2021

§ 177 I, VI Nr. 1 in der Fassung vom 04.11.2016

§ 184b I Nr. 3 in der Fassung vom 27.01.2017, 30.11.2020, 28.06.2024

§ 184b III in der Fassung vom 16.06.2021, 28.06.2024

§ 184c I Nr. 2 in der Fassung vom 16.06.2021

§ 201a I Nrn. 1, 4 in der Fassung vom 14.09.2021

§§ 52, 53 StGB

Gründe

I.

Die zweite Strafkammer - große Jugendkammer - des Landgerichts Fulda verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 03.11.2023 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Herstellung jugendpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Verbreitung jugendpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und des Persönlichkeitsrechts durch Bildaufnahmen sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, davon in sieben Fällen zudem begangen in Tateinheit mit der Herstellung von kinderpornographischen Inhalten sowie der Herstellung von kinderpornographischen Inhalten in zwei Fällen sowie des Besitzes von kinderpornographischen Inhalten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Dagegen legte der Angeklagte das Rechtsmittel der Revision ein. Mit Beschluss vom 29.08.2024 änderte der Bundesgerichtshof hieraufhin teilweise den Schuldspruch und hob das Urteil im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 8 bis 15 und II. 18 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe auf. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen an eine andere für Jugendschutzsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Damit ist der Schuldspruch vom 03.11.2023 in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.08.2024 rechtskräftig und die Feststellungen zur Person des Angeklagten, zum Tatgeschehen, sowie zur Strafzumessung mit Ausnahme der fehlerhaften Strafrahmen sind für die Kammer bindend.

II.

Hinsichtlich der Feststellungen zur Person des Angeklagten wird auf die für die Kammer bindenden Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts Fulda vom 03.11.2023 (Bl 5 - 8 des Urteils) Bezug genommen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, § 354 Rn. 46; BGH, Urteil vom 04.12.1984 - 1 StR 430/84 = NJW, 1985, 638).

Ergänzend hat die Kammer zur Person des Angeklagten Folgendes festgestellt: Während der weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft seit dem 03.11.2023 hat der Angeklagte im April 2024 sein Antidepressivum abgesetzt. Darüber hinaus hat er inzwischen vier Termine bei dem Anstaltspsychologen wahrgenommen, die eine Tataufarbeitung aber nicht zum Gegenstand hatten. Ferner ist der Angeklagte weiterhin nicht vorbestraft.

III.

Hinsichtlich der Feststellungen zur Sache wird auf die für die Kammer bindenden Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts Fulda vom 03.11.2023 (Bl. 9 – 50 des Urteils) Bezug genommen.

IV.

Neben den für die Kammer bindenden Feststellungen zur Person und zur Sache beruhen die ergänzenden Feststellungen zur Person sowie zu den fehlenden Vorstrafen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten zu seiner Person sowie auf der in der Hauptverhandlung verlesenen aktualisierten Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 21.01.2025.

V.

Nach dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch des Landgerichts Fulda vom 03.11.2023 in Verbindung mit der teilweisen Schuldspruchänderung des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 29.08.2024 hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 9 Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und in 2 Fällen in Tateinheit mit der Herstellung von kinderpornographischen Inhalten (Fälle 1 - 7 und 14 - 15), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in 5 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit der Herstellung von kinderpornographischen Inhalten (Fälle 8 - 11 und 13), wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit der Herstellung und der Drittbesitzverschaffung jugendpornographischer Inhalte und mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (Fall 16), wegen der Herstellung von kinderpornographischen Inhalten (Fall 12), wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften (Fall 17) sowie wegen des Besitzes von kinderpornographischen Inhalten (Fall 18) schuldig gemacht.

VI.

Fälle 1-7 und 16-17

Die Einzelstrafen betreffend die Fälle 1-7 und 16-17 sind in Rechtskraft erwachsen, sodass sie für die Kammer bindend sind. Hinsichtlich der Feststellungen zur Strafzumessung betreffend die Fälle 1 - 7 und 16 - 17 wird auf das Urteil des Landgerichts Fulda vom 03.11.2023 (Bl 57 - 68 des Urteils) verwiesen. Gegen den Angeklagten wurden in diesen Fällen mithin im Ergebnis die folgende Einzelstrafen rechtskräftig verhängt:

Fall 1: 1 Jahr

Fall 2: 9 Monate

Fall 3: 9 Monate

Fall 4:10 Monate

Fall 5: 10 Monate

Fall 6: 7 Monate

Fall 7: 10 Monate

Fall 16: 3 Jahre

Fall 17: 6 Monate

Fälle 8-15 und 18

Hinsichtlich der Strafzumessungserwägungen betreffend die Fälle 8-15 und 18 sind die entsprechenden Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts Fulda vom 03.11.2023 für die Kammer ebenfalls bindend, sodass auf die jeweiligen Feststellungen zur Strafzumessung (Bl 62 - 65 und 68 des Urteils) Bezug genommen wird. Die Kammer hatte im Rahmen der durch den Bundesgerichtshof korrigierten Strafrahmen lediglich neu zu bewerten, welche Einzelstrafen in den oben genannten Fällen sowie welche Gesamtstrafe am Ende unter zu Grundlegung der bindenden Feststellungen zur Strafzumessung und eventuell in der hiesigen Hauptverhandlung getroffenen ergänzenden Feststellungen zur Strafzumessung tat- und schuldangemessen sind. In diesem Kontext war zu konstatieren, dass sich aus den in der hiesigen Hauptverhandlung getroffenen ergänzenden Feststellungen zur Person des Angeklagten keine wesentlichen über die bereits bindenden Strafzumessungsgesichtspunkte hinausgehenden für die Strafzumessung relevanten Feststellungen treffen ließen. Hierzu im Einzelnen:

Fälle 8 bis 11 und 13

Hinsichtlich der Fälle 8 bis 11 und 13 ist die Kammer vom Regelstrafrahmen des § 176a Abs. 1 StGB in der heutigen Fassung ausgegangen, welcher eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Ergänzend hat die Kammer berücksichtigt, dass der tateinheitlich verwirklichte § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB nunmehr eine Mindeststrafe von nur noch sechs Monaten androht.

Auf Grundlage der bindenden Feststellungen zur Strafzumessung und nach Abwägung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet die Kammer hiernach folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

Fall 8: 1 Jahr

Fall 9: 1 Jahr und 6 Monate

Fall 10: 10 Monate

Fall 11: 1 Jahr und 6 Monate

Fall 13: 1 Jahr und 10 Monate

Fall 12

Hinsichtlich des Falls 12 ist die Kammer von dem Regelstrafrahmen des § 184 b Abs. 1 Nr. 3 in der aktuellen Fassung ausgegangen, der einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

Auf Grundlage der bindenden Feststellungen zur Strafzumessung und nach Abwägung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet die Kammer hiernach eine Freiheitsstrafe von neun Monaten für tat- und schuldangemessen.

Fall 14

Hinsichtlich dem Fall 14 ist die Kammer vom Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB in der heutigen Fassung ausgegangen, welcher Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht. Ergänzend hat die Kammer berücksichtigt, dass der tateinheitlich verwirklichte § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB nunmehr eine Mindeststrafe von nur noch sechs Monaten androht.

Auf Grundlage der bindenden Feststellungen zur Strafzumessung und nach Abwägung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet die Kammer hiernach eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten für tat- und schuldangemessen.

Fall 15

Hinsichtlich des Falls 15 ist die Kammer vom Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB in der vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung ausgegangen, welcher eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

Auf Grundlage der bindenden Feststellungen zur Strafzumessung und nach Abwägung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet die Kammer hiernach eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen.

Fall 18

Hinsichtlich des Falls 18 ist die Kammer von dem Regelstrafrahmen des § 184 b Abs. 3 StGB in der aktuellen Fassung ausgegangen, der einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.

Auf Grundlage der bindenden Feststellungen zur Strafzumessung und nach Abwägung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet die Kammer hiernach eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten für tat- und schuldangemessen.

Gesamtstrafe

Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer unter Berücksichtigung der bindenden Feststellungen zur Strafzumessung unter Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren eine

Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten

gebildet, die sie für tat- und schuldangemessen hält. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass die nun neu verhängten Einzelstrafen überwiegend unter den vorherigen Einzelstrafen liegen und die von der Kammer verhängte Gesamtstrafe der durch die zweite Strafkammer verhängten Gesamtstrafe entspricht. Die Kammer erachtet nach eigener Würdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die oben ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe gleichwohl für tat- und schuldangemessen angesichts des vom Angeklagten verwirklichten Gesamtunrechts, zumal auch bei der von der Kammer verhängten Gesamtfreiheitsstrafe die (teilweise milderen) Einzelstrafen weiterhin ausreichend eng zusammengezogen sind.

VII.

Die Kostenentscheidung über das erfolglose Rechtsmittel folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Über die Kosten des Verfahrens sowie über die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen im Sinne des § 472 StPO hatte die Kammer nicht erneut zu entscheiden, da die ursprüngliche Kostenentscheidung des Landgerichts Fulda vom 03.11.2023 nicht von der Aufhebung betroffen war.

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