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3 KLs 2 Js 10592/22•LG Marburg 3. Strafkammer, 2025-02-17, 3 KLs 2 Js 10592/22
3 KLs 2 Js 10592/22Cantonal CourtFeb 17, 2025
Entscheidungsdatum: 2025-02-17
Aktenzeichen: 3 KLs 2 Js 10592/22
ECLI: ECLI:DE:LGMARBU:2025:0217.3KLS2JS10592.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte A. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung rechtskräftig verurteilt ist.
Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten A. in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.
Der Angeklagte A. hat die weiteren Kosten des Verfahrens, einschließlich derjenigen, die durch die Revision der Staatsanwaltschaft im Revisions-verfahren entstanden sind, zu tragen.
Nicht mehr angewendete Vorschrift: § 64 StGB.
Zusätzlich angewendete Vorschrift: § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB.
I.
Der Angeklagte A. wurde durch Urteil der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Marburg vom 30.06.2023 wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; zudem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der vormalige Mitangeklagte Lo. wurde wegen Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Soweit ihnen mit zugelassener Anklageschrift vom 06.12.2022 darüber hinaus vorgeworfen worden war, am 08.05.2022 gemeinschaftlich handelnd den Zeugen Be. in ein von ihnen gesteuertes Fahrzeug gezwungen, diesen darin für einige Stunden festgehalten und ihm dabei – auch unter Vorhalt einer ungeladenen Schusswaffe – gedroht zu haben, seiner Familie Gewalt anzutun und ihn umzubringen, falls er ihnen nicht den Aufenthaltsort des Zeugen Mo. zeige, um von diesem Schulden aus vorangegangenen Betäubungsmittelgeschäften eintreiben zu können, für die Be. überdies als Bürge habe einstehen sollen, wurden beide aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Gegen das Urteil vom 30.06.2023 haben der Angeklagte A., der (frühere) Mitangeklagte Lo. sowie die Staatsanwaltschaft jeweils Revision eingelegt. Der Angeklagte A. hat seine Revision jedoch später zurückgenommen, weshalb ihm mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2024 die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt worden sind. Die Revision des vormaligen Mitangeklagten Lo. hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20.06.2024 als unbegründet verworfen.
Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revisionen auf den (Teil-)Freispruch beider (damaliger) Angeklagter und hinsichtlich des Angeklagten A. darüber hinaus, soweit dieser verurteilt worden ist, auf die Anfechtung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.06.2024 das Urteil vom 30.06.2023 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten Lo. betrifft und dieser freigesprochen worden ist, und soweit es den Angeklagten A. betrifft und dieser freigesprochen worden ist, sowie im gesamten (den Angeklagten A. betreffenden) Rechtsfolgen-ausspruch.
Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof angeführt, dass die dem (Teil-)Freispruch zugrundeliegende Beweiswürdigung einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalte, da die Beweiswürdigung des Erstgerichts jedenfalls lückenhaft sei, weil es bei der Bewertung der Inhalte der von dem Zeugen Be. geführten Telefonate nach dem 08.05.2022 nicht erkennbar die augenfälligen Parallelen in Bezug auf Drohungsinhalte und Verhaltensweisen bei der von ihm für erwiesen erachteten Tat am 20.06.2022 in den Blick genommen habe. Außerdem sei das Landgericht der umfassenden Kognitionspflicht nicht gerecht geworden. So habe es sich zwar zur Begründung des Freispruchs damit befasst, ob die Angeklagten gegen den Zeugen Be. Zwang angewendet und diesen bedroht haben. Auch habe es Feststellungen zu der angeklagten Fahrt getroffen und dazu, dass es den Angeklagten darum gegangen sei, Schulden aus vorangegangenen Drogengeschäften bei dem Zeugen Be. oder dem anderweitig Verfolgten Mo. einzutreiben. Es sei indes unerörtert geblieben, warum sich die Angeklagten deswegen nicht wenigstens des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln – oder mit Cannabis, für das insoweit nichts Anderes gelte – schuldig gemacht haben. Die Beitreibung des Kaufpreises aus einem vorausgegangenen Betäubungsmittelgeschäft unterfalle dem Begriff des Handeltreibens und sei vom angeklagten Lebenssachverhalt umfasst gewesen.
Überdies sei das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben gewesen, soweit gegen den Angeklagten A. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde und soweit die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unterblieben ist. Dies ziehe die Aufhebung des den Angeklagten A. betreffenden Strafausspruchs mit den zugrundeliegenden Feststellungen nach sich. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt halte der revisionsrechtlichen Nachprüfung am Maßstab des seit dem 01.10.2023 geltenden § 64 StGB nicht stand. Zum einen habe das Landgericht nicht festgestellt, dass die Tat des Angeklagten A. „überwiegend“ im Sinne des § 64 StGB auf dessen „übermäßigen Konsum von Betäubungsmitteln, nämlich vornehmlich von Kokain, aber auch Cannabis und weiterer Substanzen“ zurückzuführen sei. Dieser habe zwar nach den Urteilsgründen zu der rechtswidrigen Tat, derentwegen der Angeklagte verurteilt ist, beigetragen; dass er mehr als andere Ursachen ausschlaggebend war, sei aber weder positiv festgestellt noch sonst den Urteilsgründen mit hinreichender Klarheit zu entnehmen. Zum anderen sei auch eine Erfolgsaussicht unter Zugrundelegung der Anforderungen des § 64 Satz 2 StGB n. F. nicht belegt. Die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose hätten durch die Neufassung im Sinne einer hierfür bestehenden „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ moderat angehoben werden sollen. Die Beurteilung einer derartigen Erfolgsaussicht sei im Rahmen einer richterlichen Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonst maßgeblichen, also prognosegünstigen und -ungünstigen Umstände vorzunehmen. Demgegenüber ließen die Urteilsgründe lediglich eine „hinreichende Erfolgsaussicht“ erkennen, die sich maßgeblich darauf stütze, dass die „zumindest auch auf der Angst vor der Sicherungsverwahrung“ beruhende Therapiemotivation des Angeklagten A. „derzeit authentisch“ erscheine und die Sachverständige ,,letztlich“ nachvollziehbar und überzeugend dargelegt habe, dass die Behandlung in einer Entziehungsanstalt die Begehung erneuter Straftaten verhindern könne. Wie schon nach früherer Rechtslage genüge die bloße Möglichkeit eines Behandlungserfolges oder die Hoffnung auf einen solchen jedoch nicht. Die Aufhebung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt habe zur Folge, dass auch über die abgelehnte Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erneut verhandelt und entschieden werden müsse.
Der Bundesgerichtshof hat schließlich auch den Strafausspruch den Angeklagten A. betreffend mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Zwar habe dieser für sich genommen keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten aufgewiesen. Gleichwohl sei nicht auszuschließen, dass das Landgericht im Falle der Anordnung der Sicherungsverwahrung eine niedrigere Strafe für die abgeurteilte Tat verhängt hätte.
Im Umfang der Aufhebung hat der Bundesgerichtshof die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die nunmehr zuständige Kammer hat während der neuen Hauptverhandlung mit Beschluss vom 10.02.2025 das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft bezüglich der Lo. und A. mit Anklageschrift vom 06.12.2022 vorgeworfenen Tat vom 08.05.2022 zum Nachteil des Zeugen Be. gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass jedenfalls hinsichtlich der vorgeworfenen Handlungen zum Nachteil des Zeugen Be. eine Verurteilung nicht zu erwarten sei, insbesondere weil der Zeuge Be. im Rahmen seiner Vernehmung in der neuen Hauptverhandlung am 03.02.2025 bekundet hatte, nicht bedroht worden zu sein, ihm keine Waffe an den Kopf gehalten und er auch nicht genötigt worden sei, für die Schulden des Zeugen Mo. aus Betäubungsmittelgeschäften als Bürge zu haften. Dennoch liege hinsichtlich der Tat vom 08.05.2022 keine eindeutige „(Teil-)Freispruchreife“ vor, weil jedenfalls eine Verurteilung des Angeklagten A. wegen Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) und des (früheren) Mitangeklagten Lo. wegen Beihilfe (§ 27 StGB) hierzu überwiegend wahrscheinlich erscheine. Die hiernach noch zu erwartenden jeweiligen (Einzel-)Strafen für diese Tat würden für A. und Lo. im Hinblick auf die für die Tat vom 20./21.06.2022 zu erwartende (A.), bzw. bereits verhängte (Lo.), Strafe indes nicht mehr beträchtlich ins Gewicht fallen.
Diese Entscheidung führte dazu, dass das Verfahren hinsichtlich des (früheren) Mitangeklagten Lo. beendet und hinsichtlich des Angeklagten A. „nur noch“ über den Rechtfolgenausspruch für die Tat vom 20./21.06.2022 neu zu befinden war.
II.
Da der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben worden ist, hatte die Kammer zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten A. – einschließlich seiner strafrechtlichen Vorgeschichte – vollständig neue, eigene Feststellungen zu treffen. Aufgrund der Beweisaufnahme in der neuen Hauptverhandlung hat die Kammerinsoweit Folgendes festgestellt:
Der Angeklagte A. ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Mit Urteil vom 03.12.2014, rechtskräftig seit dem 03.12.2014, sprach ihn das Amtsgericht – Jugendrichter – G. in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 503 Ds – 603 Js 22900/14 wegen gefährlicher Körperverletzung schuldig. Nachdem der Angeklagte von dem ihm auferlegten 60 Arbeitsstunden nur viereinhalb abgeleistet hatte, verhängte das Gericht mit Beschluss vom 02.04.2015 sodann einen zweiwöchigen Dauerarrest.
Mit Urteil vom 06.11.2015, rechtskräftig seit dem 14.11.2015, verhängte das Amtsgericht – Jugendrichter – G. gegen ihn in dem Verfahren 503 Ds – 503 Js 5124/15 – unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils vom 03.12.2024 – wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Bedrohung in zwei Fällen und mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln einen vierwöchigen Jugendarrest und verwarnte ihn. Der Angeklagte hat den Jugendarrest zwischen dem 02.02.2016 und dem 01.03.2016 verbüßt.
Mit Urteil vom 18.04.2017, rechtskräftig seit dem 19.06.2017, verhängte das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – G. gegen ihn in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 509 Ls – 601 Js 35741/16 wegen „gemeinschaftlicher Körperverletzung“, „Körperverletzung“, räuberischer Erpressung, Bedrohung, versuchter Nötigung, Beleidigung in drei Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie Besitzes von Betäubungsmitteln eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten.
Der Angeklagte, der sich in dem vorgenannten Verfahren bereits seit November 2016 in Untersuchungshaft befunden hatte, wurde im Laufe des Jahres 2018 in den offenen Vollzug verlegt. Allerdings wurde er aufgrund der Einleitung eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens am 13.12.2018 wieder in den geschlossenen Vollzug der JVA R. aufgenommen. Letztlich verbüßte er die Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten vollständig. Am 15.02.2019 wurde er aus der Jugendhaft entlassen.
Der Angeklagte, der sich bereits seit dem 22.03.2019 in der JVA W. in Untersuchungshaft befunden hatte, verbüßte dort einen Teil dieser Jugendstrafe bis deren weitere Vollstreckung mit Beschluss des Amtsgerichts – Jugendrichter als Vollstreckungsleiter – W. vom 06.04.2021 (Aktenzeichen: 88 VRJs 145/19) mit Wirkung zum 23.04.2021 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Dauer der Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt (bis zum 21.04.2024).
Mit Beschluss vom 01.11.2024 (Az.: 503 VRJs 19/24) widerrief das Amtsgericht – Jugendrichter – G. im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten durch Urteil des Landgerichts M. vom 30.06.2023 die Aussetzung der Vollstreckung des Rests der Jugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts G. vom 15.10.2019 zur Bewährung, da der Angeklagte in der Bewährungszeit erneut straffällig geworden sei. Mit Beschluss vom 28.11.2024 (Az.: 1 Qs 34/24) hob das Landgericht G diesen jedoch auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht G. zurück, weil dieses es unterlassen hatte, den Angeklagten vor der Entscheidung über den Widerruf mündlich anzuhören. Eine (neue) Entscheidung über den Widerruf der Reststrafenaussetzung zur Bewährung ist bislang nicht erfolgt.
III.
Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Marburg hatte in ihrem Urteil vom 30.06.2023 unter Ziffer II. zur verfahrensgegenständlichen Tat vom 20./21.06.2022 folgende Feststellungen getroffen:
„A. entschloss sich am bzw. kurz vor dem 20.06.2022, nachdem er über mehrere Tage erhebliche Mengen Kokain konsumiert und kaum oder gar nicht geschlafen hatte und er wegen seines überbordenden Kokainkonsums von seiner Freundin verlassen worden war und erhebliche Schulden aus Betäubungsmittelgeschäften, teilweise auch aufgrund des eigenen Kokainbedarfs, hatte, dazu, von den Zeuginnen Pa. und Scho., die einige Wochen zuvor begonnen hatten, sexuelle Dienstleistungen gegen „Taschengeld“ auf der Internetplattform „markt.de“ anzubieten, jeweils 10.000,00 Euro durch Bedrohung und Einschüchterung der Zeuginnen – u. a. wollte er ihnen drohen, sie und ihre Familienmitglieder umzubringen – zu fordern. A. hatte zuvor von einem Dealer aus dem D. Raum, bei dem er Kokain erworben hatte, den Tipp bekommen, dass bei Pa. und Scho. größere Summen Bargeld vorhanden seien, wobei A. nicht sicher war, ob er das Geld sofort von ihnen erhalten würde, sollte er seinen Plan in die Tat umsetzen. Er wollte die Damen zunächst unter dem Vorwand, ein Kunde zu sein, kontaktieren und einen „Kundentermin“ mit ihnen vereinbaren, um so Zugang zu den Damen zu erhalten. Sodann wollte er im Rahmen des Treffens wie ein Zuhälter auftreten, in dessen „Revier“ die beiden Damen zu Unrecht ihre Dienste anböten. Sodann wollte er die Damen durch konkrete Drohungen, sie und ihre Familien, insbesondere ihre Kinder, umzubringen, einschüchtern, wobei er ihnen zur Untermauerung seiner Forderung und Drohungen auch eine ungeladene Schreckschusspistole zeigen wollte, um sie zur „Strafzahlung“ in Höhe von jeweils 10.000,00 Euro an ihn zu bringen. Im Rahmen seiner Planung war ihm auch bewusst und er nahm jedenfalls billigend in Kauf, dass er ein Springmesser mit einer einseitig geschliffenen Klinge mit einer Klingenlänge von etwa 8,5 Zentimetern, die seitlich aus dem Messer herausspringt, ständig in seiner Umhängetasche, die er mitzunehmen plante, bei sich führte. Hintergrund war, dass A. selbst Schulden in erheblichem Umfang aus Betäubungsmittelgeschäften und teilweise wegen seines eigenen Kokainbedarfs hatte und hierfür Geld brauchte.
Ferner wollte A. seinen Freund Lo. unter Darlegung seines Plans – ohne über Waffen oder sonstige Gegenstände, mit denen er die Damen „überzeugen“ wollte, ihm jeweils 10.000,00 Euro zu zahlen, zu sprechen – bitten, ihn zu unterstützen, indem er ihn zu der Wohnung, in der die beiden Damen ihre Dienste anboten, fahren sollte, da A. selbst weder Auto noch Führerschein hatte. Lo. sagte dies zu; er wollte A. in Kenntnis von dessen Plan bei seiner Tat unterstützen, wusste jedoch nicht, dass A. beabsichtigte, eine ungeladene Schreckschusswaffe, die er auch zur Untermauerung seiner Drohungen verwenden wollte, und ein Springmesser mitzunehmen. Er verlangte weder einen Anteil an dem nach A.s Plan zu erlangenden Geld noch etwa Spritgeld von A. und sollte auch nach der jeweiligen Vorstellung beider Angeklagter nicht am geplanten Tatertrag partizipieren.
So geschah es: Am 20.06.2022 gegen 15:00 Uhr schickte Lo. dem A. eine Sprachnachricht über Whats-App u. a. mit dem Inhalt: Hier sag mal „SAHI“ wo biste denn, ich bin schon losgefahren hier. Die Frauen warten auf dich, die warten auf ihren Zuhälter.... Ich warte im Auto.“. Gegen 16:00 Uhr kontaktierte A. die Pa. über markt.de. Lo. holte A. dann im Laufe des Tages wie zuvor vereinbart am 20.06.2022 zuhause ab. Außerdem kontaktierte A. die Pa. auf deren Handy über Whats-App, wobei er ihre Handynummer zuvor im Rahmen der ersten Kontaktaufnahme über markt.de von dieser erhalten hatte, und vereinbarte einen Termin für abends. Um 20:29 Uhr kontaktierte A. die Pa. erneut über Whats-App, indem er schrieb, sie solle ihm die Adresse schicken. Pa. reagierte, indem sie fragte, wann er kommen und wie lange und was (welche sexuellen Dienstleistungen) er wolle. A. schrieb, dass er wie ausgemacht um 21:30 Uhr da sein werde, woraufhin Pa. ihm eine Sprachnachricht unbekannten Inhaltes schickte, auf die A. reagierte, indem er um 20:44 Uhr „Eine Stunde“ und „200 Euro“ schrieb. Pa. antwortete „Alles klar“, A. schrieb „Super“ und „Ganz normal keinen Fetisch“ und ergänzte um 20:46 Uhr, dass er keinen Fetisch habe. Sodann schrieb er, er brauche die Adresse, welche ihm Pa. gab (XXX, wobei es sich um die Wohnung Scho.s handelte, in der diese mit ihrer damals etwa zweieinhalbjährigen Tochter wohnte). Um 21:14 Uhr schrieb A. an Pa., dass er 20 Minuten Verspätung haben werde, worauf Pa. mit „Kein Problem“ antwortete. Um 21:57 Uhr schrieb A., dass er da sei, Pa. forderte ihn auf, zur Tür zu kommen. Nachdem er um 21:59 Uhr „Bin“ geschrieben hatte, fragte Pa. um 22:00 Uhr, wo er sei und dass sie unten gewesen sei, wo niemand gewesen sei, woraufhin A. um 22:01 Uhr schrieb „Jetzt“. A. hatte wie geplant die ungeladene Schreckschusspistole, die er vorne unterhalb des T-Shirts und der Jacke in seinen Hosenbund gesteckt hatte und die er den Damen zur Einschüchterung und Untermauerung seiner Drohungen zeigen wollte, sowie wie er wusste in seiner Umhängetasche das Springmesser, dabei.
A. ging mit Pa. die Treppe hoch zur Wohnung Scho.s. Weil A. bereits im Treppenhaus laut redete, bat sie ihn, leise zu reden und zu sein, was er auch tat. An der Wohnungstür angekommen bat Pa. den A., sich die Schuhe – schwarz-weiße Schuhe der Marke „Balenciaga“ – auszuziehen, wobei A. auch diesem Wunsch nachkam. Scho. befand sich zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung, ihre Tochter schlief in einem der Zimmer, was A. wusste, weil Pa. ihm in der Wohnung nochmals gesagt hatte, er solle leise sein, weil ein kleines Kind schlafe. Nachdem er die Wohnung gemeinsam mit Pa. betreten hatte, bat sie ihn in das Schlafzimmer der Wohnung. Dort angekommen, schloss Pa. zunächst die Tür, während sich Scho., da sie davon ausging, dass A. ausschließlich Pa.s Dienste in Anspruch nehmen wollte, sich in der Küche aufhielt.
Im Zimmer angekommen, begann A. sofort mit lauter Stimme und in für Pa. bedrohlichem und aggressivem Tonfall, die Pa. einzuschüchtern und zu bedrohen, indem er sich sehr dicht vor sie stellte und zu ihr sagte, dass sie – Pa. und Scho. – „seinen Frauen“ die Kunden wegnähmen, weshalb „seine Frauen“ weniger Umsatz generierten. Sie dürften nicht einfach in „seinem Revier“ sexuelle Dienstleistungen anbieten u. ä.. Pa. wich vor A. zurück, sodass sie mit den Beinen an das Bett stieß, wodurch sie zum Sitzen kam. Scho. hörte von der Küche aus, dass A. aus ihrer Sicht sehr angsteinflößend, aggressiv und bedrohlich mit Pa. sprach, weshalb sie in das Schlafzimmer ging. Sodann verlangte A. von beiden Damen, dass sie ihm jeweils 10.000,00 Euro als „Strafzahlung“ schuldig seien und dass er sie und ihre Familien umbringen werde, wenn sie ihm die 10.000,00 Euro nicht zahlen würden. Dabei drohte er den beiden Damen wiederholt, dass er sie, ihre Familien und ihre Kinder umbringen werde, wenn sie seine Forderung nicht erfüllten. Als die Damen ihm erstmals mitteilten, dass sie so viel Geld nicht hätten, sagte er, dass sie ihn nicht verarschen sollten. Während des Geschehens lief A. nervös und angespannt im Schlafzimmer auf und ab.
Zwischenzeitlich bot Scho., weil sie die Hoffnung hatte, ihn so beruhigen zu können, dem A., der auf sie einen sehr nervösen und angespannten Eindruck machte, weil er unaufhörlich in dem Schlafzimmer auf und ab lief und stark schwitzte, etwas zu trinken an, woraufhin A. sagte, dass er ein Glas Wasser wolle. Scho. holte ihm aus der Küche ein Glas, das frisch aus der Spülmaschine kam, mit Wasser, welches A. austrank und im Schlafzimmer abstellte.
Beide Damen teilten A. nochmals mit, dass sie jeweils nicht über solch große Bargeldsummen verfügten, woraufhin A. der Pa. zunächst vorschlug, mit ihm zur Bank zu fahren, um dort das Geld abzuheben und ihm auszuhändigen. Auch dies verneinte Pa. jedoch. Pa. bot ihm in ihrer Verzweiflung an, ihm 300,00 Euro zu geben, was A. jedoch ablehnte. Auch Scho. versuchte A. klarzumachen, dass sie heute keine 10.000 Euro werde besorgen können. Daraufhin rief A. um 22:07 Uhr von seinem Handy den im etwa 200 Meter vom Haus entfernt stehenden Mercedes sitzenden Lo. unter der Nummer X auf dessen Handy an und sagte zu ihm sinngemäß u. a., dass die Frauen behauptet hätten, nicht so viel Geld zu haben. Lo. entgegnete sinngemäß, dass das nicht sein könne und dass „die“ das Geld irgendwo versteckt haben müssten. Auch während des Telefonats lief A. nervös auf und ab. Nach Beendigung des Telefonats forderte A. sodann von beiden Damen, dass sie bis zum nächsten Abend (21.06.2022), 22:00 Uhr, das Geld aufzutreiben hätten, da er andernfalls sie und ihre Familien umbringen werde und hob zur Verstärkung seiner Drohungen sein T-Shirt vorne hoch und zeigte beiden Damen die vorne in seinem Hosenbund steckende ungeladene Schreckschusspistole, wobei er hinzufügte, dass die Pistole mit ausreichend Munition geladen sei, um Pa., Scho. und deren Familien zu erschießen. Beide Damen, die jedenfalls den Griff der Pistole gesehen hatten, hatten wegen der von A. ausgestoßenen Todesdrohungen und weil sie A. glaubten, dass es sich um eine scharfe geladene Pistole handelte, Todesangst und Angst um das Leben ihrer Familien und insbesondere ihrer Kinder. Pa. und Scho. beteuerten – in ihrer Verzweiflung wegen ihrer Todesangst und um A. aus der Wohnung zu bekommen, dass sie das Geld bis zum nächsten Tag, 22:00 Uhr auftreiben würden. A. sagte noch zu Pa., dass – was zutraf – sie ja noch bei ihrer Mutter wohne. Sie hätten zwei Möglichkeiten: Entweder sie hörten auf, sexuelle Dienstleistungen anzubieten oder sie arbeiteten ab jetzt für ihn. Ihm stünden auch Häuser bzw. Wohnungen zur Verfügung, in denen sie arbeiten könnten und für eine Kinderbetreuung sei dann auch gesorgt. Die 10.000 Euro müssten sie aber auf jeden Fall als „Strafe“ an ihn zahlen. Pa. und Scho. beteuerten, dass sie dann aufhören würden, sexuelle Dienstleistungen anzubieten. Anschließend verließ A. zwischen 22:15 und 22:25 Uhr die Wohnung, ging zu dem in etwa 200 Metern vom Haus entfernt geparkten Mercedes, in dem Lo. wartete, und stieg ein. Um 22:31 Uhr schrieb A. der Pa. noch über Whats-App folgende Nachricht: „Morgen 22 Uhr, bringe 2 Handys mit. Details besprechen wird morgen“ Pa. antwortete: „Wir versuchen bis morgen das Geld aufzutreiben. Für was sind die zwei Handys“; worauf A. antwortete: „Wenn ich anrufe hast du ran zu gehen“, nachdem er erfolglos versucht hatte, Pa. anzurufen. Pa. und Scho. versuchten vom Küchenfenster aus, zu sehen, ob und mit welchem Fahrzeug sich A. entfernte, sahen jedoch weder den Mercedes noch andere Fahrzeuge. Die beiden Damen berieten sich kurz, was sie tun sollten, wobei Pa. in ihrer Verzweiflung und wegen der Tatsache, dass A. offenbar wusste, wo und mit wem sie wohnte, erwog, ob und wie sie das Geld auftreiben könnte, während Scho. von vorn herein darauf bestand, die Polizei zu alarmieren, was sodann gegen 22:40 Uhr auch geschah.
Pa. rief dann A. zurück und erreichte ihn, wobei Pa. das Telefonat auf Lautsprecher stellte und Scho. es mit ihrem Handy aufzeichnete.
Das Telefonat hatte den folgenden Inhalt: (Pa.) „Hallo, Entschuldigung ich war auf Toilette. Hallo? Hallo?“; (A.) „Hörst du mich?“; (Pa.) „Ja, jetzt. Mein Empfang war weg. Entschuldigung ich war auf Toilette, deswegen habe ich dich zurückgerufen.“; (A.) „Okay, alles klar. Guck mal, bezüglich des Handys besprechen wir alles morgen, persönlich, nicht am Telefon, ja?“; (Pa.) „Achso, ja okay gut.“; (A.) „Also, sieh zu, dass das Morgen funktioniert. Ich bin heute freundlich gewesen, morgen ist mit der Freundlichkeit vorbei.“; (Pa.) „Okay.“; (A.) „Kriegst du das hin, bis morgen 22:00 Uhr ja?“; (Pa.) „Ich gebe mein allerbestes. Wir geben unser bestes.“; (A.) „Besser für euch. Okay, sehen wir uns morgen 22:00 Uhr ja?“; (Pa.) „Okay.“; (A.) „Tschüss.“; (Pa.) „Tschau.“.
Dann fuhr A. mit Lo. nach G., wo er noch etwa ein Gramm Kokain erwarb, mit Lo. noch einige Zeit an Automaten spielte, bevor dieser ihn dann nach Hause nach B. fuhr, wo A. einen Teil des Kokains konsumierte und irgendwann einschlief.
Pa. und Scho. wurden zwischenzeitlich von der Polizei zu einem Bekannten im Siegerland verbracht und dort von der dortigen Polizei als Zeuginnen vernommen.
A. erwachte am nächsten Tag um die Mittagszeit. Er begab sich nach W., wo er Lo. um 21:54 Uhr an einer Tankstelle traf. Lo. betankte das Auto und A. begab sich auf die Toilette, wo er noch eine „Line“ Kokain nasal konsumierte. A. hatte – wovon Lo. im Gegensatz zu ihm selbst wiederum nichts wusste – wiederum die ungeladene Schreckschusswaffe und das Springmesser in seiner Umhängetasche. Ferner hatte er mindestens ein unbenutztes Handy dabei, das er den beiden Damen quasi als „Arbeitshandy“ für den Fall, dass sie sich entscheiden würden, nunmehr „für ihn“ als Prostituierte zu arbeiten, zur Verfügung stellen wollte.
Pa. und Scho. hielten sich mittlerweile auf der Polizeidienststelle in M. auf, während ein mobiles Einsatzkommando der Polizei in Scho.s Wohnung Stellung bezog. Auch erfolgte durch Polizeikräfte eine kurzfristige Observation des A., sodass die Polizei spätestens ab dem Zusammentreffen von A. und Lo. in W. die Schritte der beiden überwachte.
A. kontaktierte die Pa. über Whats-App und teilte ihr unter anderem mit, dass er sich um etwa eine halbe Stunde verspäten würde. Lo. fuhr A. zu der Wohnung Scho.s, wo A. wie tags zuvor mit den Damen „verabredet“ die 20.000,00 Euro abholen wollte, was Lo. wusste und wobei er A. weiterhin unterstützen wollte. Dabei ging A. davon aus, dass die beiden Damen unter dem Eindruck der Todesdrohungen unter Zeigen der ungeladenen Schreckschusswaffe vom Vortag jeweils 10.000 Euro besorgt hätten und ihm nunmehr übergeben würden.
Gegen 22:30 Uhr hielt Lo. vor Scho.s Wohnung und ließ A. aussteigen, der Pa. anrief und sie aufforderte, nach unten zu kommen, um das Geld zu übergeben. Pa. erklärte ihm am Telefon, dass ihr Kind krank sei, weshalb A. hoch in die Wohnung kommen solle. A. betätigte die Klingel der Scho. und wurde von den Polizeikräften durch betätigen des Türöffners in das Treppenhaus des Wohnhauses eingelassen. Als sich A. auf der Treppe befand, riefen die Einsatzkräfte sinngemäß: „Polizei! Stehen bleiben!“ und als A. hierauf nicht sofort regierte, setzte einer der Beamten, da die Beamten davon ausgehen mussten, dass A. mit einer scharfen Pistole bewaffnet war, sein dienstliches Elektroschockgerät (sog. „Taser“) ein, um A. überwältigen zu können, was dann auch geschah, nachdem A. unter dem Eindruck des Tasers zu Boden ging. Zeitgleich nahmen weitere Polizeibeamte draußen vor dem Haus den Lo. fest, der, nachdem er den Polizeieinsatz bemerkt hatte, das Auto verlassen hatte, um sich zu Fuß zu entfernen, was ihm jedoch nicht gelang.
A. klagte zunächst aufgrund des Tasereinsatzes über Kurzatmigkeit und Schmerzen im Bauchbereich, wo der Haken des Tasers feststeckte. Er verweigerte zunächst eine Behandlung durch die von der Polizei herbeigerufenen Rettungssanitäter bzw. den Notarzt. ließ sich dann jedoch den Haken des Tasers entfernen und Routinechecks vornehmen. Dabei wurden vom Notarzt dezente ST-Hebungen in den Ableitungen III, V3 bis V5 festgestellt, weshalb er Heparin und ASS verabreicht erhielt. Er wurde auf die Polizeidienststelle in M. verbracht, wo er über thorakale Schmerzen klagte und von wo er sich schließlich von Polizeibeamten in das Universitätsklinikum M. verbringen ließ, wo er ärztlich untersucht wurde. Dort wurden folgende Feststellungen von den Ärzten getroffen: „In der körperlichen Untersuchung fiel ein Schmerz im Bereich des Processus Xiphoideus auf, welcher erst durch Drucken auslösbar war. Die Schmerzen waren von lokalem Charakter und strahlten nicht aus. Keine abdominelle Schmerzen. Der Patient gab keine Dyspnoe an. Keine sensomotorische Defizite, keine Strom- oder Brandmarken. Laborchemisch zeigte sich das Troponin serielle negativ. Nebenbefundlich zeigte sich ein Anstieg der CK- und Lipasenwertes. Im EKG zeigte sich ein SR ohne relevante ST-Streckenveränderung. Während des Überwachungs-intervalls auf der CPU zeigten sich keine relevante Herzrhythmusstörungen. Der Patient wird in der Obhut der Polizei entlassen. Unserer Einschätzung nach ist der Patient haftfähig.“ Als Therapieempfehlung wurde geraten, zwei Tage lang drei Mal täglich 400 mg Ibuprofen sowie einmal täglich Pantoprazol zu nehmen. A.s Beschwerden klangen schnell wieder ab.
Pa. und Scho. hatten aufgrund der Drohungen durch A. während seiner Anwesenheit in der Wohnung jeweils Todesangst und Angst um das Leben ihrer Familien und Kinder. Beide beendeten wegen der Tat ihre Tätigkeit als Prostituierte aus Angst vor weiteren Übergriffen durch A. oder andere Personen.
Scho. hatte wegen der Tat noch mehrere Monate fast ständig Angstzustände und hat relativ zeitnah nach der Tat eine ambulante Psychotherapie aufgenommen, die sie bis heute fortführen muss, indem sie alle zwei Wochen einen Termin zur Gesprächstherapie wahrnimmt. Sie ist seit der Tat deutlich schreckhafter als zuvor. Sie möchte wegen der Tat umziehen, weil sie sich in ihrer Wohnung nicht mehr sicher fühlt, konnte dies jedoch bislang aus finanziellen Gründen noch nicht realisieren. Sie kann nicht mehr mit offener Jalousie schlafen, weil sie dann Angst hat.
Pa. hat wegen der Tat Schlafstörungen und denkt wegen der Tat bei jedem Mann, dass er ein schlechter Mensch sei. Sie habe aus Angst wegen der Tat täglich Kontakt zur Polizei, auch um sie bei ihr auffällig erscheinenden Ereignissen oder auch bei unangekündigtem Besuch zu bitten, bei ihr nach dem Rechten zu schauen. Sie ist (auch) wegen der Tat zurück nach Bayern gezogen.
A. nahm über seinen Verteidiger am 18.07.2022 erstmals Kontakt zu Pa. und Scho. auf, bestritt das Kerngeschehen nicht und bot an, jeder der beiden Damen jeweils 3.000 Euro Schmerzensgeld zur Wiedergutmachung im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs zu zahlen. Ferner bat er beide Damen jeweils um Entschuldigung. Beide Damen reagierten jeweils am 03.08.2022 über ihre Rechtsanwälte und nahmen die Entschuldigung sowie die 3.000 Euro an. Die 3.000 Euro wurden jeweils Mitte August 2022 an die Rechtsanwälte der beiden Damen gezahlt. A. entschuldigte sich auch in der Hauptverhandlung jeweils noch persönlich bei beiden Damen, wobei Scho. dies ausdrücklich wünschte und im Anschluss auch erleichtert wirkte, während Pa. die Entschuldigung lediglich annahm.
Die dem A. kurz nach seiner Festnahme entnommene Blutprobe wurde auf Alkohol und Drogen untersucht, wobei das Untersuchungsergebnis negativ war. Bei seiner Aufnahme in die JVA B.h am 22.06.2022 wurde eine Urinprobe ebenfalls auf Alkohol und Drogen untersucht, wobei das Ergebnis für Kokain deutlich positiv war und für Cannabis leicht positiv. Am 07.04.2023 wurde bei A. in dessen Haftraum ein Handy gefunden, nachdem ein Bediensteter durch die Tür ein Gespräch wahrgenommen hatte, das sich für ihn wie ein Telefonat angehört hatte. Ansonsten verhielt sich A. während der Untersuchungshaft eher angepasst und unauffällig.
A. war bei der Tat aufgrund seines erheblichen Kokainkonsums enthemmt, nicht jedoch erheblich in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt.“
Infolge der Rücknahme der Revision des Angeklagten A. sowie des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 19.06.2024 ist der Schuldspruch des Urteils der 1. Großen Strafkammer vom 30.06.2023 rechtskräftig und damit sind alle diesbezüglich getroffenen Feststellungen für die Kammer im vorliegenden Verfahren bindend . Dies umfasst zunächst alle Tatsachen, in denen die Merkmale des angewendeten Straftatbestandes zu finden sind. Bindend sind ferner auch die weitergehenden Feststellungen zum Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs wie etwa Tatzeit, Tatmotivation und Verhalten der Opfer sowie die Tatsachen, aus denen der Beweis hierfür abgeleitet wird, auch wenn sie als sog. doppelrelevante Tatsachen zugleich für den Strafausspruch Bedeutung haben. Aufgehoben sind dagegen alle Feststellungen, die sich ausschließlich auf den Strafausspruch und die Entscheidung über die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung beziehen, wie u.a. diejenigen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, zu seinen Vorstrafen, zu seinem Nachtatverhalten und den Tatfolgen, oder zur Frage der Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten. Insoweit hatte die Kammer umfassend eigene Feststellungen zu treffen (s. Ziff. II. und IV.)
IV.
Die neue Hauptverhandlung vor der Kammer hat in der Sache zu folgenden Feststellungen geführt:
Vortatgeschehen:
Während seiner Inhaftierung in der JVA W.n aufgrund des Urteils des Landgerichts G. vom 15.10.2019 (s. Ziff. II. 4.) lernte der Angeklagte den Zeugen Be. kennen, mit dem er gemeinsam in einer Wohngruppe untergebracht war. Die beiden verbrachten viel Zeit miteinander, verstanden sich gut und begannen, sich anzufreunden. Auch nach der Entlassung des Angeklagten aus der Jugendhaft im April 2021 riss der Kontakt nicht ab. So gingen der Angeklagte und der Zeuge Be. gelegentlich zusammen feiern, kauften gemeinschaftlich „Klamotten“ ein oder trafen sich in W.. Außerdem konsumierten sie zusammen Betäubungs-mittel. Des Weiteren begannen die beiden zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach der Entlassung des Angeklagten aus der Jugendhaft gemeinsam Betäubungsmittelgeschäfte abzuwickeln. Dabei machte der Zeuge Be. den Angeklagten mit dem Zeugen Mo. bekannt und stellte ihm diesen als „zuverlässig“ vor. In der Folge nahm der Angeklagte die Belieferung des Zeugen Mo. mit Betäubungsmitteln (einschließlich Cannabis) auf. Er belieferte ihn in erster Linie mit Cannabis, gelegentlich auch mit Kokain und Amphetaminen. Dabei setzte der Angeklagte bei einem Einkaufspreis von 5 Euro pro Gramm Cannabis einen Verkaufspreis von 6 bis 7 Euro pro Gramm an.
Was die Bezahlung der gelieferten Drogen anging, so sollte der Zeuge Mo. einmal in der Woche beim Angeklagten vorbeikommen und ihm Geld abliefern. Nachdem der Zeuge anfangs noch regelmäßig Geld bei dem Angeklagten abgeliefert hatte, blieb er im Laufe der Zeit über mehrere Wochen hinweg säumig, so dass er Außenstände zwischen 9.500 und 11.000 Euro beim Angeklagten anhäufte; ferner hatte der Zeuge Be. selbst Schulden in Höhe von etwa 500 Euro aus Betäubungsmittelgeschäften bei dem Angeklagten, die jedoch bei der – nachfolgend geschilderten – Fahrt am 08.05.2022 nicht thematisiert wurden. Der Angeklagte belieferte den Zeugen Mo. trotz der Zahlungsrückstände weiterhin mit Drogen.
Als der Angeklagte zu dem Zeugen Mo. Kontakt aufnahm, um ihn zur Begleichung der angehäuften Zahlungsrückstände anzuhalten, wurde er von diesem zunächst vertröstet. Am 08.05.2022 gab der Zeuge an, nunmehr die Summe vollständig beisammen zu haben und das Geld dem Angeklagten vorbeibringen zu wollen. Allerdings blieb der Zeuge aus und war fortan für den Angeklagten telefonisch nicht mehr zu erreichen. Stattdessen gelang es dem Angeklagten noch am selben Tag, Kontakt zu dem jüngeren Bruder des Zeugen – dem Zeugen L. Mo. – herzustellen. Dieser sagte dem Angeklagten, dass sein Bruder angeblich von der Polizei „geschnappt“ worden sei. Im Nachgang rief der Angeklagte den Zeugen Be. an und berichtete diesem von seinem – vergeblichen – Versuch, den Zeugen Mo. wegen dessen Schulden bei ihm zu erreichen. Letztlich vereinbarten die beiden, sich deswegen am 08.05.2022 um 22:00 Uhr am Marburger Bahnhof zu treffen. Der Angeklagte bat den ehemaligen Mitangeklagten Lo., ihn nach Marburg zu fahren, was dieser auch tat. Das genutzte Fahrzeug war dabei ein weißer Mercedes CLS des Zeugen Be.
Nachdem der Angeklagte und dann auch der Zeuge Be. am Parkplatz-gelände des Bahnhofs in Marburg angekommen waren, unterhielten sich beide über das weitere Vorgehen, wobei der Zeuge Be. letztlich vorschlug, sich auf die Suche nach dem Zeugen Mo. zu begeben. Der Zeuge stieg sodann gemeinsam mit dem Angeklagten in den von dem vormaligen Mitangeklagten Lo. gesteuerten Pkw ein und sie begaben sich gemeinschaftlich auf die Suche nach dem Zeugen Mo.. Insgesamt suchten sie verschiedene „szenetypische“ Orte innerhalb des Marburger Stadtgebietes sowie mehrere Spielotheken und Sportsbars – vergebens – nach dem Zeugen Mo. ab, wobei der ortskundige Zeuge Be. die anzufahrenden Orte jeweils vorschlug und die dorthin führenden Routen benannte. Weiterhin begaben sie sich an die Wohnadresse des Zeugen Mo., was ebenfalls auf Vorschlag des Zeugen Be. hin erfolgte. Lediglich Be. ging sodann an die Haustür Mo.s, um ihn nach draußen zu locken. Der Gesuchte wurde jedoch nicht angetroffen. Außerdem begaben sich der Angeklagte und seine Begleiter zu Ma., um von dieser, welcher der Angeklagte 500 Euro für die Unterstützung bei der Suche anbot, zu erfahren, wo sich der Zeuge Mo. aufhält. All dies blieb jedoch ohne Erfolg. Nach zwei Stunden vergeblicher Suche – gegen 24:00 Uhr – äußerte der Zeuge Be., dass er nach Hause wolle, um noch seine Hunde auszuführen. Daraufhin wurde der Angeklagte ärgerlich („Willst du mich verarschen?“) und konfrontierte den Zeugen damit, dass er es schließlich gewesen sei, der den Zeugen Mo. „angeschleppt“ habe und dass er ihn deshalb nun in der Verantwortung sehe. Es entwickelte sich eine lautstarke Diskussion, die sich dann aber wieder beruhigte. Der Zeuge Be. wurde letztlich bei seinem Pkw auf dem Bahnhofsparkplatz abgesetzt und man vereinbarte, sich nach zwei Stunden nochmals zu treffen. Der Angeklagte und der ehemalige Mitangeklagte Lo. begaben sich zwischenzeitlich in Marburg in eine Shisha-Bar, um dort auf den Zeugen Be. zu warten, der allerdings nicht mehr erschien. Der Angeklagte versuchte noch erfolglos, den Zeugen telefonisch zu erreichen. Auch waren seine Versuche, den jüngeren Bruder des Zeugen – den Zeugen Bülent Be. – telefonisch zu erreichen, zunächst vergebens; dieser rief erst am nächsten Tag zurück und meinte gegenüber dem Angeklagten, dass sein Bruder Angst und zudem genug Probleme habe.
Mitte Mai 2022 wurden die Zeugen Mo. und L. Mo. von unbekannten Personen körperlich misshandelt. Auf dem Mobiltelefon des Angeklagten befand sich bei seiner Festnahme am 21.06.2022 ein kurzes Video, auf dem der Zeuge L. Mo. mit Verletzungen im Gesicht – unter anderem einer quer verlaufenden blutenden Wunde auf der Nase – zu sehen war. Der Zeuge sagte auf dem Video in die Kamera: „L. Mo., Wehrda, Sachsenring 10. Ich liebe Schwänze und mein Bruder lutsche ich am meisten gern .“ Am 20.05.2022, ab 20:47 Uhr, telefonierte der Zeuge Mo. mit einer unbekannten weiblichen Person, deren Mobiltelefon auf den Namen „M. J.“ registriert war, und teilte dieser unter anderem mit, dass er gerade in der Klinik gewesen sei, wo er „diese CD“ geholt habe, damit L. sich die Nase richten lassen könne.
Als es dem Angeklagten im Nachgang zu der erfolglosen Suche vom 08.05.2022 schließlich wieder gelang, Kontakt zu dem Zeugen Mo. aufzunehmen, konnte er diesen schlussendlich dazu bewegen, einen Teil der Schulden aus den Betäubungsmittelgeschäften bei ihm zurückzuzahlen. Der Angeklagte selbst schätzt, dass zuletzt „nur“ noch ein Betrag zwischen 5.000 und 6.000 Euro offen gewesen sei.
Am 12.06.2022 traf sich der Angeklagte mit dem vormaligen Mitangeklagten Lo. sowie dem Zeugen Be. in W.. Die drei waren in dem weißen Mercedes CLS des Zeugen Be. unterwegs und holten den Zeugen Merten Oliver Ne. (geborener Ne.) ab, welcher auf die Bitte des Zeugen Be. hin freiwillig zustieg. Hintergrund war, dass der Zeuge Ne. dem Zeugen Be. Geld aus Betäubungsmittelgeschäften übergegeben sollte. Der Zeuge Ne. wollte lediglich 100 Euro übergeben. Der Zeuge Be. zeigte sich hierüber verärgert, da ihm die vom Zeugen Ne. beigebrachte Summe zu gering war. Er übte Druck auf den Zeugen aus. Einmal mischte sich auch der Angeklagte, der im Übrigen indes passiv blieb, in das Gespräch ein und sagte zu dem Zeugen Ne.: „Verarsch‘ doch die Leute nicht “. Im weiteren Verlauf fuhren sie in ein Waldstück, hielten dort an und stiegen aus. Der Fahrer – der ehemalige Mitangeklagte Lo. – versetzte dem Zeugen Ne. sodann einen Schlag ins Gesicht. Er schlug ihm mit der flachen rechten Hand dreimal auf die linke Kieferhälfte. Bei den Schlägen verlor der Zeuge, der Brillenträger ist, eines seiner Brillengläser. Dem Zeugen wurde zudem eine „Deadline“ von einer Woche gesetzt, um Zahlungsrückstände in Höhe mehrerer Tausend Euro bei dem Zeugen Be. zu begleichen. Dabei wurde ihm unter Hinweis auf die Schläge klargemacht, dass er Derartiges zu erwarten habe, wenn er seinen Zahlungs-verpflichtungen nicht nachkomme. Der Angeklagte A. blieb auch dabei jeweils passiv und der Zeuge Ne. wurde wieder in der Stadt abgesetzt.
Im Rahmen der oben dargestellten Verstrickung des Angeklagten in Betäubungs-mittelgeschäfte hatten nicht nur andere (wie etwa der Zeuge Mo.) hieraus resultierende Schulden bei dem Angeklagten angehäuft, sondern auch der Angeklagte selbst hatte im Vorfeld der Tat vom 20./21.06.2022 bei seinem „Lieferanten“, einem nicht näher bekannten „Dealer“ aus dem Raum D. namens „Schahah oder Shajah oder Shaha “ (phonet.), Schulden in Höhe von 15.000 bis 17.000 Euro aus Drogengeschäften angehäuft, welche er zurückzuzahlen hatte. Dieser Drogenhändler war es dann auch, welcher dem Angeklagten den „Tipp“ gab, dass die Zeuginnen Pa. und Scho. über größere Mengen an Bargeld verfügen würden.
Eigentliches unmittelbares Tatgeschehen vom 20./21.06.2022
Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen zu den – aus oben unter Ziffer III. genannten Gründen – für die Kammer bindend gewordenen Feststellungen des Urteils vom 30.06.2023 zum unmittelbaren Tatgeschehen vom 20./21.06.2022 hat die Kammer nicht getroffen.
Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat vom 20./21.06.2022
Weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des mindestens durchschnittlich intelligenten Angeklagten, bei dem sich auch keinerlei Hinweise für das Vorliegen klassischer Geisteskrankheiten, wie etwa Psychosen, ergeben haben, waren bei Begehung der Tat vom 20./21.06.2022, bei der er auch nicht alkoholisiert war, in relevanter Weise beeinträchtigt.
Beim Angeklagten lag zum Tatzeitpunkt (sowie auch weiterhin) eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) vor. Zudem bestand der Verdacht auf eine Abhängigkeit von Kokain (ICD-10: F14.2). Als zusätzliche Tatzeitdiagnose ist von einer akuten Kokainintoxikation (ICD-10: F14.0) auszugehen. Vor Begehung der Tat vom 20./21.06.2022 zum Nachteil der Zeuginnen Pa. und Scho. hatte der Angeklagte über einen Zeitraum von vier bis fünf Tagen hinweg kaum geschlafen. Er hatte über diese vier, fünf Tage hinweg insgesamt rund 20 g Kokain konsumiert, was mehr war als sonst; normalerweise konsumierte er „nur“ etwa 2 g Kokain pro Tag.
Bei der eigentlichen Tatausführung trat der Angeklagte gegenüber den Zeuginnen Pa. und Scho. aggressiv auf; ferner wirkte er unruhig und aufgedreht, lief auf und ab. Seine Sprache wirkte schnell, gestresst und nervös. Zudem schwitzte der Angeklagte im Gesicht. Sein Gangbild war indes unauffällig. Seine Stimmung wurde erst im Laufe der Tat etwas ruhiger. Nach der Tat konsumierte der Angeklagte erneut Kokain.
Die dem Angeklagten einige Stunden nach seiner vorläufigen Festnahme, die am 21.06.2022 um 22:42 Uhr erfolgte, am 22.06.2022 um 02:10 Uhr entnommene Blutprobe wurde auf Alkohol und Drogen (forensisch relevante Wirksubstanzen bzw. Stoffwechselprodukte) untersucht, wobei das Untersuchungsergebnis jeweils negativ war. Bei seiner Aufnahme in die JVA B. am 22.06.2022 wurde eine Urinprobe ebenfalls auf Alkohol (negativ) und Drogen untersucht, wobei das Ergebnis für Kokain deutlich positiv war und für Cannabis leicht positiv.
Die vorstehend dargelegten Umstände und Diagnosen führten indes jeweils weder für sich genommen noch in der Gesamtschau oder Wechselwirkung zueinander auch nur zu einer verminderten Steuerungsfähigkeit – schon gar nicht zu einer erheblichen – des Angeklagten bei der Begehung der Tat vom 20./21.06.2022.
Haftverlauf (Untersuchungshaft)
Am 21.06.2022 wurde der Angeklagte in vorliegender Sache vorläufig festgenommen und er befindet sich seit dem 22.06.2022 in Untersuchungshaft, zunächst in der JVA B., seit dem 20.10.2022 in der JVA G..
Der Untersuchungshaftverlauf zeigte sich – mit Ausnahme von zwei Mobiltelefonfunden bei dem Angeklagten – unauffällig. Der letzte der beiden Funde ereignete sich am 07.04.2023, als ein Bediensteter der JVA G. mit Hilfe eines „Mobifinders“ ein Mobiltelefon beim Angeklagten fand, mit welchem er aus seinem Haftraum heraus telefonierte. Das Mobiltelefon wurde sichergestellt und eingezogen. Ferner hatte dies eine Freizeit- und Einkaufssperre für den Angeklagten zur Konsequenz.
Ab Januar 2024 arbeitete der Angeklagte (erneut) als Hausarbeiter in der JVA G. gegenwärtig hat er diese Position jedoch nicht mehr inne. Dieser Tätigkeit war er im Jahr 2022/2023 zuvor schon einmal nachgegangen, wobei er jedoch aufgrund eines infolge des Handyfundes eingeleiteten Disziplinarverfahrens abgelöst worden war. Die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als Hausarbeiter verrichtete Arbeit in der Justizvollzugsanstalt wurde als überdurchschnittlich gut bewertet.
Der Angeklagte stand im regelmäßigen Kontakt mit dem externen Suchtberater der JVA G., mit welchem er seine Suchtmittelvorgeschichte besprach. Außerdem bestand bereits Kontakt mit dem externen Schuldnerberater.
Des Weiteren führte (und führt) der Angeklagte regelmäßige Gespräche – gegenwärtig zweimal im Monat – mit dem Psychologischen Dienst der JVA, der Zeugin St., und wird auch regelmäßig beim Sozialdienst der JVA G. vorstellig. Er telefoniert regelmäßig mit Familienmitgliedern und erhält häufig Besuch. Im Rahmen von Telefonaten mit seiner Familie und insbesondere mit der Zeugin Bü., seiner Lebensgefährtin, zeigte er sich einfühlsam und bekundete, bei Problemen bestmöglich zur Seite stehen und sie unterstützen zu wollen.
Neben den Gesprächen mit den Fachdiensten der JVA absolvierte der Angeklagte zwischen Mai und November 2024 das „Soziale Kompetenz “-Training, welches insgesamt 30, auf neun Termine verteilte, Stunden umfasste, und dessen Gegenstand es war, Schritt für Schritt die Unterschiede zwischen verschiedenen sozialen Interaktionen bzw. Situationen herauszuarbeiten und darauf aufbauend angemessene und zielgerichtete „Skills“ zu erlernen, um künftig eigene Interessen adäquat zu vertreten. Außerdem wurden dabei Rollenspielübungen durchgeführt, um die konkrete Anwendung zu verfestigen, und dies nachbesprochen. Die Beteiligung des Angeklagten wurde stets als positiv und bereichernd für die Gruppe empfunden. Ferner hat der Angeklagte die Gruppe „Stress und Emotionen “ besucht.
In Ermangelung entsprechender Möglichkeiten während der derzeitigen Untersuchungshaft hat der Angeklagte jedoch bislang weder eine einzeltherapeutische Maßnahme absolviert, noch an der im hessischen Straf- und Maßregelvollzug zur Rückfallvermeidung angebotenen Gruppenmaßnahme Reasoning & Rehabilitation (R&R) teilgenommen oder gar eine Behandlung in der Sozialtherapeutischen Anstalt durchlaufen; eine kognitiv-behaviorale Adressierung seiner deliktrelevanten Persönlichkeitsmerkmale ist noch nicht erfolgt.
In Gesprächen mit dem Sozialdienst des JVA erkundigte sich der Angeklagte über einen Ausbildungsberuf im Bereich Heizungsbau und Sanitär und gab an, in der Zukunft gerne eine solche Ausbildung absolvieren zu wollen.
Sein Verhalten gegenüber den Bediensteten des Justizvollzugs und den Mitgefangenen war und ist freundlich und zuvorkommend. Zudem kam es hin und wieder vor, dass er sich für Mitgefangene, welche der deutschen Sprache nicht bzw. kaum mächtig sind, einsetzte und ihnen bei der Kommunikation half. Seitens des Stationsdienstes wurde ihm eine positive Entwicklung bescheinigt.
Lediglich bei der Aufnahme des Angeklagten in die Untersuchungshaft am 22.06.2022 erwies sich eine von ihm abgegebene Urinkontrolle als positiv (für Kokain deutlich positiv und für Cannabis leicht positiv). Alle anderen Urinkontrollen des Angeklagten lieferten negative Befunde.
Während des Untersuchungshaftverlaufs erhielt der Angeklagte von der Schwester des ehemaligen Mitangeklagten Lo., J. Lo., sowie dessen Schwager, S. H., Geldüberweisungen in Höhe von insgesamt 1.450 Euro (Jessica Lo.) bzw. 1.100 Euro (S. H), von denen der Angeklagte annimmt, dass ihn der vormalige Mitangeklagte finanziell während der Haftzeit unterstützen wolle.
Während des Untersuchungshaftverlaufs gab es 13.09.2024 einen Vorfall in Gestalt einer körperlichen Auseinandersetzung in der Dusche, bei dem der Angeklagte von einem oder mehreren Mitgefangenen im Gesichtsbereich verletzt wurde (Rötung im Bereich unterhalb des linken Auges sowie sog. „Cut“), wobei der Angeklagte nicht zurückgeschlagen hat.
Der Angeklagte stellte wiederholt Anträge auf Erweiterung seiner Telefonzeiten, die jedoch vonseiten der JVA G. stets abgelehnt wurden.
Seine Lebensgefährtin, die Zeugin Bü., hält nach wie vor zu ihm und plant, nach der Haftentlassung ein gemeinsames Leben mit ihm in einer Wohnung in A. zu führen. Sie besucht ihn etwa zweimal im Monat in der Haft.
Folgen der Tat für die Zeuginnen Scho. und Pa.
Die Zeugin Scho. , die aufgrund der Drohungen durch den Angeklagten während seiner Anwesenheit in der Wohnung Todesangst und Angst um das Leben ihrer Familie und ihrer Tochter hatte, beendete wegen der Tat ihre Tätigkeit als Prostituierte aus Angst vor potentiellen weiteren Übergriffen. Sie war nach der Tat vom 20./21.06.2022 für einen Zeitraum von etwa einem Jahr sehr schreckhaft. Sobald sie sich im Schlafzimmer ihrer Wohnung aufhielt, lebte die Tatszenerie für sie wieder auf. Es dauerte etwa ein Dreivierteljahr, bis sie wieder halbwegs gut schlafen konnte. Anfangs musste die Zeugin, um schlafen zu können, stets die Rollläden herunterlassen. Für einen Zeitraum von einem halben bis zu einem Dreivierteljahr nach der Tat hat die Zeugin Scho. zudem kaum etwas unternommen bzw. ihre Wohnung nur selten verlassen. Sie hatte Angst, dass etwas passieren könne, der Angeklagte etwa noch „jemanden“ schicke.
Ferner führt die Zeugin Scho. seit der Tat Pfefferspray bei sich und hat sich in eine ambulante Psychotherapie begeben, welche zunächst bis Ostern 2023 andauerte. Anschließend setzte sie die vierzehntägigen Therapiegespräche nochmals bis in den Sommer 2024 fort. In den Therapiesitzungen bekam die Zeugin unter anderem Entspannungsübungen gezeigt, um besser zur Ruhe zu kommen. Mittlerweile ist die ambulante Therapie abgeschlossen.
Gegenwärtig findet die Zeugin Scho. Halt in ihrer Arbeit, die ihr feste Routinen vermittelt. Medikamente hat sie nicht eingenommen. Im Nachgang zur Tat vom 20./21.06.2022 gab es einen Vorfall, bei dem eine unbekannte Person Zeitungsartikel über die Tat in den Briefkasten der Zeugin einwarf.
Die Zeugin Scho. hat mittlerweile eine Berufsausbildung absolviert, auch um künftig über ausreichende finanzielle Mittel für einen geplanten, aber noch nicht erfolgten, Auszug aus der Wohnung in H., in der sich die Geschehnisse vom 20./21.06.2022 zugetragen haben, und die Anmietung einer anderen Wohnung verfügen zu können. Der aus finanziellen Gründen bislang fortdauernde Aufenthalt in der Wohnung, in welcher sich die Tat ereignete, belastet die Zeugin auch heute noch.
Als die Zeugin Scho. die Ladung zur (erneuten) Vernehmung in der Hauptverhandlung vor der Kammer, die am 06.02.2025 erfolgte, erhielt, fing sie an zu weinen und zu zittern. Für den Angeklagten wünscht sich die Zeugin, dass er aus der Tat gelernt habe. Seine Entschuldigung hatte für sie Bedeutung; sie half ihr bei der Bewältigung der Tat.
Auch die Zeugin Pa., die aufgrund der Drohungen durch den Angeklagten während seiner Anwesenheit in der Wohnung ebenfalls Todesangst und Angst um das Leben ihrer Familie hatte, beendete wegen der Tat ihre Tätigkeit als Prostituierte aus Angst vor potentiellen weiteren Übergriffen. Sie zog aus ihrer früheren Wohnung im L-Kreis aus und wohnt mittlerweile in B., wo sie auch arbeitet. Sie nahm wegen der Tat ein (einzelnes) therapeutisches Gespräch wahr, begann aber keine Therapie.
Täter-Opfer-Ausgleich
Der Angeklagte nahm über seinen damaligen Verteidiger am 18.07.2022 erstmals Kontakt zu den Zeuginnen Pa. und Scho. auf und bot diesen jeweils die Zahlung eines Betrages von 3.000 Euro Schmerzensgeld zur Wiedergutmachung im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs an. Ferner bat er beide um Entschuldigung. Die Zeuginnen reagierten jeweils am 03.08.2022 über ihre damaligen Beistände und nahmen die Entschuldigung sowie die 3.000 Euro an. Das Geld wurde jeweils Mitte August 2022 an die Zeuginnen gezahlt. Der Angeklagte entschuldigte sich auch in der Hauptverhandlung vor der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Marburg jeweils noch persönlich bei beiden, wobei die Zeugin Scho. dies ausdrücklich wünschte, während die Zeugin Pa. die Entschuldigung lediglich annahm.
Im Rahmen der neuen Hauptverhandlung vor der hiesigen Kammer bot der Angeklagte den beiden Zeuginnen (über seinen Verteidiger Rechtsanwalt K.) jeweils die Zahlung weiterer 2.000,-- Euro an, was die Zeuginnen auch annahmen. Das Geld wurde noch während des Laufs der neuen Hauptverhandlung an die beiden Zeuginnen überwiesen. Zudem entschuldigte sich der Angeklagte nochmals bei der Zeugin Scho., die seine Entschuldigung auch (erneut) annahm. Weil die Zeugin Pa. im Zuge ihrer Aussage in der Hauptverhandlung emotional zu stark belastet erschien, verzichtete der Angeklagte darauf, diese persönlich anzusprechen.
V.
Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten unter II. beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie dessen Angaben gegenüber der forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. SV1. während der Explorationstermine, die insoweit als Zeugin vernommenen wurde und davon in der Hauptverhandlung berichtete.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten nebst den im Vollstreckungsverfahren ergangenen Beschlüssen und Haftzeiten unter II. beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft des Bundesamts für Justiz vom 31.01.2025 sowie der ebenfalls in der Hauptverhandlung erfolgten Verlesung des Urteils des Amtsgerichts – Jugendrichter – G. vom 25.11.2014 (Az. 503 Ds – 603 Js 22900/14), des Beschlusses des Amtsgerichts – Jugendrichter – G. vom 02.04.2015 (Az. 503 Ds – 603 Js 22900/14), des Urteils des Amtsgerichts – Jugendrichter – G. vom 06.11.2015 (Az. 503 Ds – 503 Js 5124/15), der Verbüßungsanzeige der Jugendarrestanstalt Gelnhausen vom 26.02.2016 (Az. 49 VRJs 1742/15 und JAB 114/16), des Urteils des Amtsgerichts – Jugendschöffen-gericht – G. vom 18.04.2017 (Az. 509 Ls – 601 Js 35741/16), des Urteils des Landgerichts – Jugendkammer – G. vom 15.10.2019 (Az. 1 KLs – 604 Js 10012/19), des Beschlusses des Amtsgerichts – Vollstreckungsleiter – W. vom 06.04.2021 (Az. 88 VRJs 145/19), des Beschlusses des Amtsgerichts G. vom 01.11.2024 (Az. 503 VRJs 19/24) sowie des Beschlusses des Landgerichts – Beschwerdekammer – G. vom 28.11.2024 (Az. 1 Qs 34/24).
Die Feststellungen zum Inhalt des Urteils der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Marburg vom 30.06.2023 unter III. beruhen auf der Verlesung dieses Urteils gemäß § 249 Abs. 1 StPO in der Hauptverhandlung.
Die Feststellungen der Kammer unter IV. zum Tatvorgeschehen beruhen auf folgenden Umständen:
Der Angeklagte selbst bestätigte im Rahmen seiner Einlassung in der neuen Hauptverhandlung vor der Kammer die verlesenen Feststellungen des Urteils der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Marburg vom 30.06.2023 sowohl bezüglich des dort festgestellten Tatvor geschehens als auch insgesamt als im Wesentlichen zutreffend. Ferner schilderte er – jedenfalls im Umfang der oben getroffenen Feststellungen glaubhaft –, wie er sich nach seiner Entlassung aus der JVA W. am 23.04.2021 bis zu seiner vorläufigen Festnahme am 21.06.2022 verhalten hat. Im Einzelnen hat er sich hierzu wie folgt eingelassen:
Den Zeugen Be. habe er während seiner Haftzeit in der JVA W. kennengelernt. Er sei mit ihm gemeinsam in einer Wohngruppe untergebracht gewesen. Sie hätten viel Zeit miteinander verbracht, sich gut verstanden und sich dann schließlich angefreundet. Selbst nachdem sie aus der Haft entlassen worden seien, sei ihr Kontakt nicht abgerissen. Sie seien gelegentlich zusammen feiern gewesen, hätten gemeinsam „Klamotten“ eingekauft oder sich in W. getroffen. Auch habe ein Bruder des Zeugen – C. – in der N. Straße in B. gelebt. Er (der Angeklagte) und Be. hätten außerdem zusammen Betäubungsmittel konsumiert.
Sie hätten zudem begonnen, gemeinsam Betäubungsmittelgeschäfte abzuwickeln, wobei ihn Be. mit dem Zeugen Mo. bekannt gemacht und ihm diesen als „zuverlässig“ vorgestellt habe. Er habe Be. diesbezüglich vertraut und in der Folge die Belieferung (auf Kommissionsbasis) des Mo. mit Betäubungsmitteln aufgenommen und ihn in erster Linie mit Cannabis, gelegentlich auch mit kleineren Mengen Kokain und Amphetaminen, beliefert. Er habe bei einem Einkaufspreis von 5 Euro pro Gramm Cannabis einen Verkaufspreis von 6 bis 7 Euro pro Gramm angesetzt. Das Cannabis sei von guter Qualität gewesen, was er, da er selbst gelegentlich „gekifft“ habe, auch selbst probiert habe. Die konkreten Mengen, die er an Mo. geliefert habe, seien ihm aber nicht mehr erinnerlich.
Zwecks Bezahlung der gelieferten Betäubungsmittel habe Mo. einmal die Woche bei ihm vorbeikommen und Geld abliefern sollen. Nachdem Mo. anfangs noch regelmäßig Geld abgeliefert habe, seien die Zahlungen über mehrere Wochen hinweg ausgeblieben. Er habe so bei ihm Schulden zwischen 9.500 und 11.000 Euro angehäuft. Im Übrigen habe auch Be. Betäubungs-mittelschulden bei ihm gehabt, deren Höhe bei etwa 500 Euro gelegen habe. Diese seien bei der gemeinsamen Fahrt durch Marburg am 08.05.2022 jedoch nicht Thema gewesen. Er habe Mo. trotz der bestehenden Zahlungsrückstände weiterhin beliefert. Dieser habe andauernd „Ausreden“ gehabt. Er selbst habe eine Schuldnerliste geführt.
Als er versucht habe, Mo. zu kontaktieren, um ihn zur Begleichung der Zahlungsrückstände anzuhalten, sei er von diesem zunächst vertröstet worden. Am 08.05.2022 habe Mo. dann angegeben, die Summe vollständig beisammen zu haben und das Geld vorbeibringen zu wollen. Er sei aber nicht gekommen und er (der Angeklagte) habe ihn auch nicht mehr telefonisch erreichen können. Stattdessen sei es ihm noch am selben Tag gelungen, Kontakt zu L. Mo. – dem jüngeren Bruder des Zeugen Mo. – herzustellen. Dieser habe gesagt, dass sein Bruder angeblich von der Polizei „geschnappt“ worden sei.
Anschließend habe er Be. angerufen und von seinem – vergeblichen – Versuch, Mo. zu erreichen, berichtet. Sie hätten vereinbart, sich deswegen am 08.05.2022 um 22:00 Uhr am Marburger Bahnhof zu treffen. Weil er selber weder über ein Auto noch einen Führerschein verfüge, habe er den ehemaligen Mitangeklagten Lo. gebeten, ihn nach Marburg zu fahren, was dieser auch getan habe. Lo. habe er nach seiner letzten Inhaftierung kennen gelernt. Es habe sich zwischen ihnen eine sehr gute Freundschaft entwickelt und sie hätten sich fast täglich getroffen. Lo. habe selbst keine Drogen genommen, aber gewusst, dass er (der Angeklagte) „kriminelle Machenschaften am Laufen habe“. Er habe ihm gesagt, er müsse nach Marburg, um einen Freund zu treffen. Dass es um Schulden gegangen sei, habe Lo. wohl erst im Laufe des Abends mitbekommen. Lo. sei mit einem weißen Mercedes CLS gefahren, der wohl dem Zeugen Be. – einem Nachbarn des Lo. – gehöre. Nachdem er sich mit Be. am Parkplatzgelände des Marburger Bahnhofs getroffen habe, habe er sich mit diesem zunächst über das weitere Vorgehen unterhalten, wobei er ihm auch Chatverläufe mit den Mo.s auf seinem „Handy“ gezeigt habe. Be. habe gemeint, dass ihn der Gesuchte „eindeutig abgerippt“ habe und dann selbst vorgeschlagen, man solle sich auf die Suche nach Mo. begeben. Sie seien sodann in den von Lo. gesteuerten Pkw eingestiegen und hätten sich gemeinschaftlich auf die Suche nach Mo. gemacht. Er habe auf dem Beifahrersitz gesessen und Be. hinten. Eine Waffe oder Ähnliches habe er nicht dabeigehabt.
Insgesamt hätten sie im Laufe des Abends verschiedene „szenetypische“ Orte innerhalb von Marburg sowie mehrere Spielotheken und Sportsbars – vergebens – nach Mo. abgesucht. Be. habe dabei die anzufahrenden Orte jeweils vorgeschlagen und den Weg dorthin gewiesen. Weiterhin hätten sie sich – ebenfalls auf Vorschlag Be.s – an Mo.s‘ Wohnadresse begeben. Dort sei nur Be. an die Haustür gegangen, um den Gesuchten nach draußen zu locken. Er sei aber nicht angetroffen worden. Außerdem hätten sie sich zu einer Karina, die in der Nähe des Gesuchten gewohnt habe, begeben, um von ihr, der er sogar Geld – es dürften 500 Euro gewesen sein – für die Unterstützung bei der Suche angeboten habe, zu erfahren, wo sich Mo. aufhalte. Diese Karina sei jedoch „komisch drauf gewesen“ und auch dies ohne Erfolg geblieben.
Nach zwei Stunden vergeblicher Suche – gegen 24:00 Uhr – sei Be. „komisch“ geworden und habe nach Hause gewollt, um etwa noch seine Hunde auszuführen. Er sei dann ärgerlich geworden und habe Be. gefragt: „Willst du mich verarschen?“ und ihn damit konfrontiert, dass er es schließlich gewesen sei, der Mo. „angeschleppt“ habe und dass er ihn deshalb nun in der Verantwortung sehe. Sie hätten daraufhin lautstark diskutiert. Von Be. selbst habe er indes kein Geld haben wollen, sondern lediglich Hilfe bei der Suche nach Mo.. Irgendwelche Drohungen oder gar das Vorhalten von Waffen – sei es durch ihn selbst oder seitens Lo. – habe es jedenfalls nicht gegeben und die Lage habe sich wieder beruhigt. Be. sei letztlich bei seinem Pkw auf dem Bahnhofsparkplatz abgesetzt worden und man habe vereinbart, sich nach zwei Stunden nochmals zu treffen.
Er (der Angeklagte) und Lo. hätten sich zwischenzeitlich in Marburg in eine Shisha-Bar begeben, um dort auf den Zeugen Be. zu warten, der allerdings nicht mehr erschienen sei. Er habe noch erfolglos versucht, den Zeugen telefonisch zu erreichen. Zudem habe er (zunächst erfolglos) versucht, den jüngeren Bruder des Zeugen – den Zeugen B. Be. – anzurufen. Dieser habe erst am nächsten Tag zurückgerufen und gemeint, dass sein Bruder Angst und zudem genug Probleme habe.
Im Nachgang zu der erfolglosen Suche vom 08.05.2022 sei es ihm schließlich wieder gelungen, Kontakt zu Mo. aufzunehmen. Er habe ihn dazu bewegen können, einen Teil der Schulden zurückzuzahlen. Er schätze, dass zuletzt „nur“ noch ein Betrag zwischen 5.000 und 6.000 Euro offen gewesen sei. Er habe auch davon gehört, dass der Gesuchte verprügelt worden sei. Später habe er dann auch das Video von L. Mo. erhalten. Er selbst habe damit aber nichts zu tun gehabt.
Diese Einlassung des Angeklagten zumTatvorgeschehen – soweit es seine Verwicklung in den Betäubungsmittelhandel nach seiner Entlassung aus der JVA W. im April 2021 und die mit dieser im Zusammenhang stehenden Suche nach dem Zeugen Mo. am 08.05.2022 betrifft – erscheint im unter IV. festgestellten Umfang glaubhaft und ist hinsichtlich der von ihm bestrittenen Verhaltensweisen zum Nachteil des Be., welche ihm ursprünglich mit der Anklageschrift (dort Tat zu Ziffer 1) vorgeworfen worden waren, jedenfalls nicht zu widerlegen gewesen, zumal der Zeuge Be. im Rahmen seiner Vernehmung in der neuen Hauptverhandlung am 03.02.2025 bekundet hatte, von dem Angeklagten A. und dem ehemals Mitangeklagte Lo. am 08.05.2022 nicht bedroht worden zu sein, ihm keine Waffe an den Kopf gehalten und er auch nicht genötigt worden sei, für die Schulden des Mo. aus Betäubungsmittelgeschäften als Bürge zu haften.
Ferner stimmt die Einlassung des Angeklagten – soweit es ihre „Geschäftsbeziehung“ und das Anhäufen von Außenständen durch den Zeugen Mo. betrifft – auch mit den nachfolgend dargestellten Angaben des Zeugen Mo. im Wesentlichen überein. Zusammengefasst gab dieser in der Hauptverhandlung Folgendes an:
Er (der Zeuge Mo.) habe aus Betäubungsmittelgeschäften Schulden in Höhe von rund 10.000 Euro beim Angeklagten angehäuft gehabt. Er habe von diesem mehrfach Cannabis bezogen und der Zeuge Be. habe ihn mit dem Angeklagten bekannt gemacht. Wenngleich ihm die exakte Liefermenge und der Beginn der Belieferung nicht mehr erinnerlich seien, wisse er noch, dass es mehrere Lieferungen gewesen seien und er zwischen drei und vier Kilogramm „Gras“ vom Angeklagten erhalten haben dürfte. Anfangs sei er vom Angeklagten „normal“ zur Zahlung aufgefordert worden; später sei dieser „fordernder“ und „unfreundlicher“ aufgetreten. Er wisse, dass sich der Angeklagte auch bei Dritten nach seinem Aufenthaltsort erkundigt habe.
Was die Ereignisse vom 08.05.2022 betrifft, so meine er, dass ihm Be. erzählt habe, dass „sie“ im Laden seiner Eltern aufgetaucht seien. Er habe gesagt, er habe bürgen sollen. Ob eine Waffe erwähnt worden sei, könne er nicht erinnern. Auch könne er sich nicht erinnern, ob Be. ihm gegenüber Todesdrohungen erwähnt habe. Er kenne auch Ma.. Diese habe ihm berichtet, dass Be. bei ihr gewesen sei. Mehr habe sie nicht gesagt.
Der Angeklagte und eine andere männliche Person hätten ihm telefonisch auch mit der Anwendung körperlicher Gewalt gedroht. Auf das Abspielen des TKÜ-Mitschnitts zum Telefonat vom 11.06.2022, 21:05 bis 21:07 Uhr, hin gab der Zeuge an, dass seine dort zu hörenden Gesprächspartner der Angeklagte und der „Tschetschene“ seien. Den letztgenannten kenne er jedoch nicht. Nach den dort ausgesprochenen Drohungen habe er das Telefonat einfach nur beenden wollen. Auch sei er den Drohungen zum Trotz am Folgetag nirgendwo hingegangen, um Geld abzuliefern.
Gleichwohl habe er letztlich weitere Zahlungen an den Angeklagten geleistet. Zuletzt habe er noch Außenstände zwischen 2.000 und 3.000 Euro gehabt. Be. sei dafür gewesen, dass das Geld zurückgezahlt werde. Er glaube, es sei ihm egal gewesen, bis es Druck gegeben habe.
Weiterhin sei er einmal nachts wegen der Schulden körperlich angegangen worden, wobei er nicht sagen könne, wann genau dies gewesen sei. Er sei aus einem Taxi herausgezerrt worden und habe ein paar blaue Flecken davongetragen. Zudem sei seine Hose dabei kaputt gegangen. Er habe sich noch im Taxi festhalten wollen, sei aber geschlagen und getreten worden. Ob der Angeklagte bei diesem Vorfall beteiligt gewesen sei, könne er jedoch nicht sagen. Es seien auf jeden Fall mehrere – drei bis vier Personen – gewesen. Bei diesem Vorfall habe sich eine weiße Mercedes-Limousine vor dem Taxi quergestellt. Er habe um Hilfe gerufen, der Taxifahrer sei jedoch zur Seite gegangen und anscheinend froh gewesen, selbst nichts abzubekommen. Wieso er einen Zusammenhang zwischen seinen Betäubungsmittelschulden bei dem Angeklagten und dem geschilderten Vorfall herstellte, konnte der Zeuge auf Nachfrage nicht genau begründen. Er gab an, es sei „auf jeden Fall wegen den Schulden“ gewesen.
Gefragt nach seinem Bruder, dem Zeugen L. Mo., gab der Zeuge an, diesem sei vom Angeklagten in der Wohnung Ma.s die Nase gebrochen worden. Der Angeklagte habe von seinem Bruder gewollt, dass er ihm bei der Suche nach ihm helfe. Bei diesem Vorfall sei ebenfalls der Ra. zugegen gewesen. Ob und inwieweit die Verletzungen seines Bruders behandelt worden seien, wisse er nicht. Er selbst sei bei dem Vorfall jedoch nicht anwesend gewesen, sondern habe die Wohnung der Ma. kurz zuvor verlassen gehabt. Sein Bruder habe ihm davon berichtet, dass Ma. die Wohnungstür geöffnet habe und dann habe der Angeklagte dort gestanden und er habe „eins auf die Nase bekommen“. Auch solle mit einer Veröffentlichung des Videos gedroht worden sein. Die Ma. habe den Angeklagten (namentlich) gekannt, da dieser mit Be. schon einmal bei ihr gewesen sei.
Auf Vorhalt des Videos, welches am 21.06.2022 auf dem sichergestellten Mobiltelefon des Angeklagten A. gefunden worden war, gab der Zeuge Mo. an, dass er dieses zum ersten Mal sehe. Ferner, dass sein Bruder von dem Angeklagten und einer im Gesicht tätowierten Person in den Wald gefahren worden sei.
Der Angeklagte hat sich in Reaktion auf die vorstehend dargestellte Aussage des Zeugen Mo. in der Hauptverhandlung auf Nachfrage dahingehend eingelassen, dass er nicht dabei gewesen sei, als das Video, welches den Zeugen L. Mo. zeige, angefertigt worden sei. Er selbst habe das Video von einem der beiden Be.s erhalten. Auch sei er an der Tat nicht beteiligt gewesen und habe keine Erklärung dafür, dass ihn der Zeuge L. Mo. bezichtige, ihn geschlagen zu haben. Überdies habe er von dem Vorfall mit dem weißen Mercedes von einem Dritten erfahren und dies habe er dann dem Be. berichtet. Auch hier sei er nicht involviert gewesen.
Die Angaben des Zeugen Mo. decken sich indes jedenfalls insoweit mit der Einlassung des Angeklagten, als er geschildert hat, diesen über Be. kennengelernt und sodann Betäubungsmittelgeschäfte, maßgeblich mit Cannabis, mit diesem begonnen und durchgeführt zu haben, durch welche er bis Mai 2022 erhebliche Außenstände bei dem Angeklagten angehäuft habe, der wiederum an ihn herangetreten sei, weil er gewollt habe, dass er seine Schulden begleiche.
Letztlich kommt – die Einlassung des Angeklagten insoweit als zutreffend bestätigend – hinzu, dass die Zeugen H. und B. Be. sowie Dennis und L. Mo. (auch) wegen ihrer Involvierung in den Betäubungsmittelhandel mit dem Angeklagten A. mittlerweile rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sind. Im Einzelnen:
Mit – in der Hauptverhandlung verlesenem – Urteil vom 15.11.2023 (Aktenzeichen: 53 Ls – 4 Js 15625/21), welches noch am selben Tag rechtskräftig wurde, verurteilte das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – M. den Be. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, räuberischer Erpressung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Bülent Be. wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz schuldig gesprochen; die Entscheidung, gegen ihn eine Jugendstrafe zu verhängen, setzte das Amtsgericht zur Bewährung aus.
In den getroffenen Feststellungen heißt es unter anderem:
„Die beiden Angeklagten H. und B. Be. entschlossen sich an einem nicht mehr genau zu bestimmenden Zeitpunkt nach der Haftentlassung des Angeklagten Be. am 02.02.2021 bis spätestens Oktober 2021, gemeinsam mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zu handeln, um sich eine anhaltende und erhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, wobei sie geringe Mengen Betäubungsmittel auch zum eigenen Konsum verwendeten.
Gemäß dem gemeinsam gefassten Plan etablierte der Angeklagte Be., der die Geschäfte federführend einfädelte, mit dem gesondert Verfolgten D. A. und ggf. ihm verbundenen weiteren Personen aus dem Raum W. eine fortlaufende Geschäftsbeziehung, während sein jüngerer Bruder B. Be. in erster Linie Transport- und Verteildienste übernahm. Im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung bezogen die Angeklagten von dem gesondert Verfolgten D. A. fortlaufend Betäubungsmittel in Form von Cannabis, Amphetamin, Ecstasy und Kokain sowie das Arzneimittel Ketamin in insgesamt jeweils nicht geringen Mengen auf Kommission bzw. gegen Teilzahlungen, wobei die Bezahlung der zuvor erhaltenen Betäubungsmittel jeweils erfolgte, um weitere Betäubungsmittel zu beziehen. Demgemäß übernahmen die Angeklagten in einer nicht mehr exakt zu bestimmenden Anzahl von Einzelankäufen eine nicht zu beziffernde Gesamtmenge an Betäubungsmitteln in Form von Cannabisprodukten, Amphetamin, Kokain, Ecstasy sowie Ketamin im Gesamtverkaufswert von jedenfalls 11.200 Euro.
(…) Am 06.04.2022 kauften und übernahmen die beiden Angeklagten von einem Verkäufer in W., dem gesondert Verfolgten A. oder einem namentlich nicht identifizierten Komplizen, ein Paket Betäubungsmittel, vermutlich Cannabisprodukte, für 1.000 Euro zum anschließenden gewinnbringenden Weiterverkauf. Hierbei gingen die Angeklagten arbeitsteilig vor. Der Angeklagte Be. verabredete telefonisch das Geschäft mit dem W.er Hintermann, woraufhin der Angeklagte B. Be. gegen 18:19 Uhr nach W. fuhr, um die Ware, welche zumindest eine durchschnittliche Qualität aufwies, gegen Übergabe des Geldes zu übernehmen.“
Mit dem – ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen – weiteren Urteil vom 05.02.2024 (Az.: 55 Ls – 2 Js 7726/22), rechtskräftig seit dem 05.02.2024, hat das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – M. Mo. unter anderem des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit dem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln sowie in einem Fall in Tateinheit mit dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln, schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt sowie dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. L. Mo. hat es der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln, für schuldig befunden und die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe gegen diesen zur Bewährung ausgesetzt.
In den getroffenen Feststellungen heißt es unter anderem:
„Der Angeklagte Mo., der, wie der Angeklagte L. Mo. auch, selbst Betäubungsmittel konsumierte, entschloss sich an einem nicht mehr näher zu bestimmender Zeitpunkt – spätestens Anfang des Jahres 2022 – dazu, zur Finanzierung seines Konsums und der Erwirtschaftung einer anhaltenden Einnahmequelle fortlaufend Betäubungsmittel gewinnbringend weiter zu verkaufen. Dazu trafen die beiden Angeklagten die Vereinbarung, dass der Angeklagte L. Mo. seinen älteren Bruder dabei nach Kräften unterstützen sollte.
(…)
Der Angeklagte Mo. etablierte spätestens Anfang 2022 durch Vermittlung des gesondert Verfolgten Be. eine Geschäftsbeziehung mit dem gesondert Verfolgten Dennis A. aus W. bzgl. des regelmäßigen Ankaufs von Betäubungsmitteln in Form von Cannabis, Amphetamin und/oder Kokain in jeweils nicht geringer Menge. Im Rahmen der Geschäftsbeziehung, bei der die Betäubungsmittel auf Kommission bezogen wurden, fungierte neben dem Angeklagten Mo. auch der Angeklagte L. Mo., der ebenfalls persönlich mit zu A. nach W. zur Übernahme von Betäubungsmitteln fuhr, als Ansprechpartner, Kurier und persönlicher Bürge für die ausstehenden Betäubungsmittelschulden bei A..
Bis zum 08.05.2022 häuften die Angeklagten Dennis und L. Mo. aus den einzelnen, immer aufeinander aufbauenden Betäubungsmittelgeschäften mit dem gesondert Verfolgten A. nach und nach insgesamt 10.000,- bis 12.000,- Euro Schulden an.
Nachdem der gesondert Verfolgte A. wegen der Zahlungsrückstände ab dem 08.05.2022 massiven Druck auf die beiden Angeklagten und den gesondert Verfolgten Be. ausübte, erbrachte der Angeklagte Mo. unter Einbindung von Kurieren, z. B. durch seiner Lebensgefährtin Kö. am 31.05.2022 Teilzahlungen, sodass am 04.06.2022 ein Schuldensaldo bei A. von dann „nur“ noch 5.615.- Euro bestand.
Eine weitere Teilrückzahlung in bislang nicht bekannter Höhe. erbrachte der Angeklagte Mo. am 12.06.2022, nachdem er am 11.06.2022 von dem gesondert Verfolgten A. und einem Hintermann telefonisch unter massiven Drohungen dazu gezwungen wurde.“
Dass auf dem Mobiltelefon des Angeklagten am 21.06.2022 ferner das Video mit dem festgestellten Inhalt abgespeichert war, hat die Kammer zunächst aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin KK-Ain Di. in der Hauptverhandlung, die entsprechende Bekundungen gemacht hat, festgestellt. Sie hat glaubhaft geschildert, dass das Video von ihr auf dem Mobiltelefon des Angeklagten gefunden und in Augenschein genommen worden sei. Vom Inhalt des Videos im Sinne der Feststellungen hat sich die Kammer zudem durch Inaugenscheinnahme durch Abspielen in der Hauptverhandlung überzeugt. Die auf dem Video sichtbaren Verletzungen stellen ein weiteres Indiz dafür dar, dass L. Mo. körperlich misshandelt worden ist, wenn auch jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt worden ist, von wem bzw. in wessen Auftrag ; dies muss, falls dieser Vorfall von der Staatsanwaltschaft noch zur Anklage gebracht werden sollte, in einem anderen Verfahren geklärt werden. Hinzu kommt, dass die Kammer das Telefonat vom 20.05.2022 (ab 20:47 Uhr) zwischen dem Zeugen Mo. und einer unbekannten Person, welche ein Mobiltelefon nutze, das unter dem Namen „M. J.“ registriert war, durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat, in welchem sich der Zeuge dahingehend äußerte, dass er soeben in der Klinik gewesen sei, wo er „diese CD“ geholt habe, damit L. sich die Nase richten lassen könne.
Die weiteren Feststellungen der Kammer zum Vortatgeschehen unter II. in Gestalt der Geschehnisse vom 12.06.2022 betreffend den Zeugen Ne. in W. beruhen zunächst auf der – insoweit glaubhaften – Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, welcher zusammengefasst insoweit Folgendes schilderte:
Er (der Angeklagte) wisse, wer der Zeuge [Ne., ] sei und dass ein ihn selbst betreffendes Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei. Er habe den Zeugen einmal gesehen. Er habe mit dem ehemaligen Mitangeklagten Lo. und dem Zeugen Be. in W. in einer Shisha-Bar gewollt, als Be. gesagt habe, er müsse sich mit Ne. treffen. Dieser sei dann abgeholt worden. Das Gespräch habe zwischen den übrigen Fahrzeuginsassen stattgefunden. Es sei um Geld gegangen, welches Be. von Ne. zu bekommen gehabt habe. Die Summe sei ihm nicht mehr erinnerlich. Es habe sich aber auf jeden Fall um einen höheren Betrag gehandelt. Er selbst habe sich lediglich einmal in das Gespräch eingeschaltet, als Ne. nach Ausflüchten gesucht und angegeben habe, er sei von der Polizei erwischt worden oder habe Leuten in Frankfurt noch etwas mitgegeben, und an ihn dann die Worte „verarsch‘ doch die Leute nicht “ gerichtet. Die Stimmung im Auto sei schlecht gewesen. Es sei Druck ausgeübt worden. Von wem, wisse er nicht mehr. Jedenfalls sei an diesem Abend kein Geld durch Ne. übergeben worden. Er selbst habe auf dem Beifahrersitz gesessen, wohingegen Be. und Ne. hinten gesessen hätten. Lo. sei – soweit er sich erinnere – gefahren. Lo. und Be. seien ausgestiegen und mit Ne. ein Stück gelaufen. Dann habe es Ohrfeigen – durch den Lo. oder den Be. – „gesetzt“. Ne. habe auch ein Brillenglas verloren. Ob und inwieweit er verletzt worden sei, wisse er nicht. Ne. sei schließlich irgendwo wieder rausgelassen worden.
Diese Einlassung des Angeklagten wird gestützt durch die glaubhaften Schilderungen des von der Kammer vernommenen Zeugen Ne.. Dieser gab in der Hauptverhandlung zusammengefasst Folgendes an:
Der Zeuge Be. habe ihn aufgefordert, sich mit ihm zu treffen. Er habe sich in seiner Wohnung in W. aufgehalten und er sei dann runtergekommen zum Parkplatz des Paulaner Biergartens. Mit ihm seien sie vier Personen im Pkw – einem weißen Mercedes – gewesen. Die übrigen drei seien Be. und zwei Personen gewesen, die er nur vom Sehen gekannt habe. Wer gefahren sei, wisse er nicht mehr; er selbst habe hinten Platz genommen. Er sei freiwillig eingestiegen. Es sei darum gegangen, dass er Geld habe abliefern sollen. Er habe lediglich 100 Euro gehabt und ihm sei vorgeworfen worden, dass er zu wenig Geld reingebracht habe. Der Fahrer habe gesagt, man müsse noch einmal wohin fahren und es sei dann in ein Waldstück gefahren worden. Die Fahrt habe zwischen vier und sechs Minuten gedauert und es sei ihm nicht erinnerlich, dass es während der Fahrt zu Handgreiflichkeiten gekommen sei. Im Wald angekommen, seien alle ausgestiegen. Sie hätten vor dem Auto gestanden. Rechts von ihm und direkt vor ihm habe jemand gestanden; der Fahrer habe vor ihm gestanden. Bevor er überhaupt richtig verstanden habe, was gesagt worden sei, habe es den ersten Schlag gesetzt. Ab da sei ziemlich viel für ihn verschwommen gewesen. Er habe insgesamt drei Schläge ins Gesicht bekommen. Geschlagen habe nur der Fahrer. Er habe ihm mit der flachen rechten Hand auf die linke Kieferhälfte geschlagen. Auch sei er angeschrien worden. Danach seien sie wieder ins Auto gestiegen. Bei dem Vorfall sei seine Brille, die er zwischenzeitlich abgenommen habe, beschädigt worden. Es sei darum gegangen, dass er Außenstände gehabt habe. Ihm sei eine „Deadline“ von einer Woche gesetzt worden, um mehrere Tausend Euro an Schulden bei Be. zurückzuzahlen. Man habe ihm klargemacht, dass dies der konkrete „Vorgeschmack“ für das Nicht-Einhalten der „Deadline“ gewesen sei. Er habe sämtliche Register ziehen sollen, um das Geld einzubringen. Er sei sich sicher, dass dies der Fahrer gesagt habe. Be. habe noch gemeint, dass er einen Bankkredit habe aufnehmen können. Er sei sich sicher, dass der dritte Fahrzeuginsasse während dieser Geschehnisse passiv geblieben sei.
Letztlich kommt hinzu, dass Be. und der ehemalige Mitangeklagte Lo. mit dem – in der Hauptverhandlung verlesenen – Urteil des Amtsgerichts W. vom 26.04.2024 (Az. 46 Ls – 2 Js 52139/23), welches seit dem 04.05.2024 rechtskräftig ist, wegen des Vorfalls vom 12.06.2022 verurteilt worden sind. Be. wurde wegen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge in drei Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten, Lo. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt. Das Amtsgericht W. traf hinsichtlich der Tat vom 12.06.2022 zum Nachteil des Zeugen Ne. ( folgende Feststellungen:
„ Da der Angeklagte Be. mit dem Zahlungsverhalten des Zeugen zufrieden war, traf der Angeklagte Be. den Zeugen Ne. am 12.06.2022 mit dem Angeklagten Maik Andre Lo. und dem gesondert Verfolgten Dennis A. am Haarplatz in W.. Der Zeuge Ne. stieg freiwillig in den PKW. Zusammen fuhren sie mittels des PKW mit dem Kennzeichen LDK-QK 209 an einen für den Zeugen Ne. unbekannten Ort. Bereits während der Fahrt war die Stimmung gereizt. Dort forderte man den Ne. unter Gewaltanwendung auf, bis zum 19.06.2022 10.000,00 € an den Angeklagten Be. zu zahlen. Um der Forderung Nachdruck zu verleihen, schlug der Angeklagte Lo. im Einvernehmen mit dem Angeklagten Be. dem Zeugen mehrmals mit der flachen Hand ins Gesicht. Danach nahmen sie keinen Kontakt mehr zu ihm auf.“
Ein bezüglich der Geschehnisse vom 12.06.2022 ursprünglich (auch) gegen den Angeklagten A. von der Staatsanwaltschaft L., Zweigstelle W., geführtes Ermittlungsverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts W. (46 Ls – 2 Js 52139/23) gem. § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die Strafe, welche der Angeklagte im vorliegenden Verfahren zu erwarten habe, vorläufig eingestellt.
Die Feststellungen zum unmittelbaren Geschehen im Vorfeld der Tat vom 20./21.06.2022 einschließlich des Kokainkonsums des Angeklagten beruhen wiederum auf den Angaben (Einlassung) des Angeklagten. Zusammengefasst hat sich der Angeklagte in der neuerlichen Hauptverhandlung vor der Kammer wie folgt eingelassen:
Er habe im Vorfeld der Tat bei einem „Dealer“ aus dem Dillenburger Raum, einem Nordafrikaner namens „Schahah oder Shajah oder Shaha “ (phonet.), Schulden in Höhe von 15.000 bis 17.000 Euro aus Drogengeschäften gehabt. Er habe erheblich Geldprobleme gehabt und der „Dealer“ habe ihm gesagt, dass er das Geld beizubringen habe. Zudem habe ihn dieser auf die Zeuginnen Pa. und Scho. aufmerksam gemacht, bei denen „viel zu holen sei“. Unmittelbar vor der Tat sei er über einen Zeitraum von vier bis fünf Tagen nahezu durchgängig wach gewesen. In diesem Zeitraum habe er insgesamt rund 20 g Kokain konsumiert. Zudem habe sich seine Lebensgefährtin von ihm getrennt gehabt. Er habe sich dann eine lange Lederjacke besorgt und Lo. gebeten, ihn nach Bad Endbach zu fahren. Dieser habe weder gewusst, dass er „bewaffnet“ gewesen sei, noch habe er etwas von der Beute abbekommen sollen. Er habe mit der Zeugin Pa. Kontakt aufgenommen und sich bei dieser als Freier ausgegeben. Bei der Tatausführung sei er nervös und aufgeregt gewesen, da er so etwas noch nie gemacht habe. Außerdem sei er ja kein Zuhälter. Er habe sich eine ungeladene Schreckschusspistole in die Hose gesteckt.
Gesamtschauend betrachtet hat sich das Tatvorgeschehen nach alledem so zugetragen, wie von der Kammer unter IV. festgestellt.
Ergänzende, den insoweit bindend gewordenen Feststellungen im Urteil vom 30.06.2023 nicht widersprechende Feststellungen zum eigentlichen, unmittelbaren Tatgeschehen am 20./21.06.2022 hat die Kammer nicht zu treffen vermocht.
Die Feststellungen der Kammer zur voll erhalten gebliebenen Einsichtsfähigkeit und zur ebenfalls voll erhalten gebliebenen Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat vom 20./21.06.2022 unter IV. beruhen auf folgenden Umständen:
Die Feststellungen betreffend die beim Angeklagten sowohl zum Tatzeitpunkt als auch heute noch vorliegende Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) beruhen auf den Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. SV1., die ihr Gutachten in der Hauptverhandlung mündlich erstattete. Die Sachverständige führte insoweit zusammengefasst Folgendes aus:
Für die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) seien zunächst die sechs allgemeinen diagnostischen Kriterien für eine Persönlichkeits-störung (G1.-G6.) zu prüfen gewesen, welche beim Angeklagten erfüllt seien.
Das Kriterium G1. verlange, dass die charakteristischen und dauerhaften inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster des Betroffenen insgesamt deutlich von kulturell erwarteten und akzeptierten Vorgaben (Normen) abweiche, wobei sich diese Abweichungen in mehr als einem der nachfolgenden Bereiche äußern müsse: Kognition, Affektivität, Impulskontrolle und Bedürfnisbefriedigung sowie zwischenmenschliche Beziehung und die Art des Umgangs mit ihnen.
Die Kognition (d.h. Wahrnehmung und Interpretation von Dingen, Menschen und Erlebnissen; entscheidende Einstellungen und Vorstellungen von sich und Anderen) erweise sich bei dem Angeklagten z.B. insoweit als auffällig, als er zur Rechtfertigung kriminellen Handelns neige. Er rechtfertige die Anwendung von Gewalt, um an Geld zu kommen; dies habe er auch bereits in der Vergangenheit getan. Der Angeklagte habe dissoziales und gewalttätiges Verhalten an den Tag gelegt, um sich Vorteile zu verschaffen. Auch habe er bereits im jungen Alter (14 Jahre) gewalttätiges Verhalten gezeigt. Weiterhin habe die Erfahrung von Mobbing in der Schule dazu geführt, dass der Angeklagte begonnen habe, Testosteron einzunehmen. Zudem habe er die Schule geschwänzt. Er habe hochfliegende Pläne gehabt und sich selbst dabei überschätzt. Hinsichtlich der Wahrnehmung des Angeklagten sei insbesondere auffällig, wie er im Rahmen der – in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommenen – aufgezeichneten Telefonate über die Angst anderer – namentlich des Zeugen Mo. – gelacht habe.
Was das Merkmal der Affektivität (Variationsbreite, Intensität und Angemessenheit der emotionalen Ansprechbarkeit und Reaktion) angehe, so habe sie den Angeklagten bei ihrer ersten Exploration als in der Affektivität verringert erlebt, was man bei jungen Erwachsenen durchaus häufiger antreffe. Hier habe der Angeklagte in der Zwischenzeit dazugelernt, wenngleich das Benennen von Gefühlen etwas darstelle, das ihm nicht sehr präsent sei. Zudem reagiere er affektiv und emotional nahezu ausschließlich im sozialen Nahbereich, nicht aber im darüber hinausreichenden weiteren Rahmen.
Bezüglich der Impulskontrolle bestünden beim Angeklagten ebenfalls Auffälligkeiten. So habe er in der Skala zur Erfassung der Impulsivität und emotionalen Dysregulation der Borderline-Persönlichkeitsstörung (IES-27) hoch „gescored“, was einen Hinweis auf ein impulsives Erleben und Verhalten bei ihm liefere. Ferner habe er während seines Aufenthaltes in der JVA Rockenberg und im Jugendarrest impulsive Verhaltensweisen gezeigt. Sein impulsives Verhalten habe sich etwa auch darin Bahn gebrochen, dass er ein begonnenes Praktikum abgebrochen und den Schulunterricht nicht mehr besucht habe. Außerdem neige er dazu, sich darüber zu beschweren, nicht unterstützt zu werden, und dementsprechend zu externalisieren. Zudem komme die Impulsivität des Angeklagten auch in seinen Straftaten zum Tragen.
Was zwischenmenschliche Beziehungen und die Art des Umgangs mit diesen betreffe, sei speziell die Beziehung des Angeklagten zu seiner ehemaligen Partnerin Jill Sperling als auffällig hervorzuheben (diese sei im Nachgang zur Trennung vom Angeklagten bespuckt und geschlagen worden). Auffällig sei ferner, was beim Abspielen der aufgezeichneten Telefonate in der Hauptverhandlung ersichtlich geworden sei, wie der Angeklagte versucht habe, Be. wieder „herauszulocken“. Hinzu komme, dass der Angeklagte im Grunde lediglich eine enge Beziehung zu der Zeugin Bü. habe aufbauen können, nicht aber auch darüber hinaus soziale Kontakte habe knüpfen können.
Da mithin in mehr als einem der genannten Bereiche Abweichungen vorlägen, sei das Kriterium G1. beim Angeklagten – zum Tatzeitpunkt und auch heute noch – erfüllt. Betrachte man den Angeklagten zum heutigen Zeitpunkt, müsse zwar konstatiert werden, dass das von ihm in der Haft durchlaufe Soziale Kompetenztraining Früchte getragen habe. Auch habe er bekundet, sich wegen seiner Beziehung zu der Zeugin Bü. verändern zu wollen. Seine Affektivität sowie seine Impulskontrolle hätten sich etwas verbessert gezeigt. Ferner könne er nun auch mit den Bediensteten des Justizvollzuges gut zusammenarbeiten. Es dürfe insoweit jedoch nicht verkannt werden, dass er sich gegenwärtig durchgängig in einem intramuralen Setting (Untersuchungshaft) befinde und nicht in Freiheit („at risk“).
Auch das Kriterium G2. sei erfüllt, da die Abweichung so ausgeprägt sei, dass das daraus resultierende Verhalten in vielen (nicht notwendigerweise in allen) persönlichen und sozialen Situation unflexibel, unangepasst oder auf andere Weise unzweckmäßig sei (nicht begrenzt auf einen speziellen auslösenden Stimulus oder eine bestimmte Situation). Insbesondere im Jugendarrest sowie im Jugendstrafvollzug in der JVA Rockenberg habe der Angeklagte provokantes und grenztestendes Verhalten gezeigt. Sein Verhalten sei als unflexibel, starr und unzweckmäßig zu werten, zumal er etwa auch Arbeitsauflagen nicht erfüllt und sich dadurch letztlich selbst geschädigt habe. Zu nennen sei ferner, dass er es nicht geschafft habe, feste soziale Beziehungen aufzubauen.
Ebenso sei das Merkmal G3.: Persönlicher Leidensdruck, nachteiliger Einfluss auf die soziale Umwelt oder beides sind dem unter G2. beschriebenen Verhalten zuzuschreiben; erfüllt. So habe der Angeklagte einen nachteiligen Einfluss auf diejenigen Personen, die zu Opfern seiner Straftaten (Vortaten und Anlasstat) geworden seien, aber letztlich auch hinsichtlich seiner Lebensgefährtin, der Zeugin Bü.. Überdies habe er über einen langen Zeitraum hinweg schulisch versagt und einen nachteiligen Einfluss auf seine soziale Umwelt entfaltet.
Ferner könne der nach G4. erforderliche Nachweis geführt werden, dass die Abweichung stabil und von langer Dauer sei und im späten Kindesalter oder der Adoleszenz begonnen habe . Bei dem Angeklagten lägen stabile, bereits frühkindlich begonnene Abweichungen und Auffälligkeiten vor, welche sich jedoch erst richtig ab dem 14. bzw. 15. Lebensjahr Bahn gebrochen hätten und sich durch seine gesamte – oben unter Ziffer II. eingehend dargestellte – Entwicklung gezogen hätten.
Auch könne gemäß dem Merkmal G5. die Verhaltensabweichung nicht durch das Vorliegen oder die Folge einer anderen psychischen Störung des Erwachsenenalters erklärt werden, insbesondere nicht durch eine (möglicherweise) vorliegende Suchtmittelabhängigkeit.
Gemäß dem Merkmal G6. könne zudem eine organische Erkrankung, Verletzung oder deutliche Funktionsstörung des Gehirnes als mögliche Ursache für die Verhaltensweisen des Angeklagten ausgeschlossen werden . Derartige Befunde seien weder bekannt, noch habe der Angeklagte von entsprechenden Unfällen oder Erkrankungen berichtet. Außerdem spreche gegen eine derartige Ursache, dass der Angeklagte den Realschulabschluss erreicht habe und eine relativ gute psychosoziale Funktionsfähigkeit an den Tag legen könne.
Somit lägen alle sechs allgemeinen diagnostischen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung sowohl zum Tatzeitpunkt als auch heute noch vor.
Auch seien die zur Einordnung der Persönlichkeitsstörung in den Typus der dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) erforderlichen spezifischen Kriterien erfüllt. Von den nach dem Manual insgesamt sechs möglichen Kriterien müssten mindestens drei der folgenden Eigenschaften oder Verhaltensweisen vorliegen. Im Einzelnen gelte hier:
Ein herzloses Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer (Kriterium 1.) ergebe sich bereits daraus, dass der Angeklagte keinerlei Empathie gegenüber den (wenn auch nicht von ihm selbst) misshandelten Zeugen Dennis und L. Mo. gezeigt habe, ebenso wenig – jedenfalls zum damaligen Tatzeitpunkt – gegenüber den Opfern seiner eigenen Tat vom 20./21.06.2022, den Zeuginnen Scho. und Pa.. Außerdem habe er sich bei der Tat in Gonterskirchen (Urteil des Landgerichts G. vom 15.10.2019, s. Ziff. II. 4.) an einem Überfall auf ein sozial isoliertes Opfer (Selbert) beteiligt.
Eine deutliche und andauernde verantwortungslose Haltung und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen (Kriterium 2.) ergebe sich wiederum aus dem Nicht-Besuchen des Schulunterrichts durch den Angeklagten, dem Abbruch des Praktikums, dem Nicht-Erfüllen von Auflagen, dem Umstand, dass er höchstens für zwei bis drei Monate mal einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei sowie den in den Vorstrafenurteilen beschriebenen Verhaltensneigungen des Angeklagten.
Hinsichtlich des Kriteriums 3 (Unfähigkeit zur Aufrechterhaltung dauerhafter Beziehungen, obwohl keine Schwierigkeit bestehe, sie einzugehen) müsse zunächst festgehalten werden, dass der Angeklagte jedenfalls in seiner Jugend ein gestörtes Sozialverhalten ohne Beziehungen aufgewiesen habe. Eine Promiskuität sei indessen nicht festzustellen. Heute sei das Vorliegen dieses Kriteriums aufgrund der längeren Beziehung des Angeklagten zu der Zeugin Bü. indes nicht mehr sicher zu beurteilen und könne daher nicht (mehr) als erfüllt angesehen werden.
Dagegen liege beim Angeklagten eine sehr geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives einschließlich gewalttätiges Verhalten (Kriterium 4.) vor; dieses sei besonders in seinen ersten beiden abgeurteilten Delikten (Vorstrafen II. 1. und 2.) zu Tage getreten.
Dass der Angeklagte jedenfalls früher über ein fehlendes Schuldbewusstsein oder die Unfähigkeit, aus negativer Erfahrung, insbesondere Bestrafung zu lernen (Kriterium 5.) verfügt habe, zeige sich insbesondere darin, dass er unter laufender Bewährung versagt habe, indem er die Tat am 20./21.06.2022 zum Nachteil der Zeuginnen Pa. und Scho. beging. Heute sei das Vorliegen dieses Kriteriums indes schwerer zu beurteilen und könne daher nicht (mehr) als erfüllt angesehen werden.
Dagegen liege die deutliche Neigung, andere zu beschuldigen oder plausible Rationalisierungen anzubieten für das Verhalten, durch welches die Betreffenden in einen Konflikt mit der Gesellschaft geraten seien (Kriterium 6.) , beim Angeklagten vor. Dies habe sich insbesondere darin niedergeschlagen, dass er bei der ersten Exploration im Jahr 2023 angegeben habe, die „Drogen seien schuld an seiner Delinquenz.“ Außerdem habe er Delikte wegen äußerer Sachzwänge – wie etwa des Bestehens von Schulden – begangen.
Es seien demnach zumindest vier von sechs der spezifischen Kriterien der dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) beim Angeklagten erfüllt, was nach dem Manual, welches mindestens drei erfüllte spezifische Kriterien verlange, ausreichend sei. Die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) beim Angeklagten sei daher sowohl zum Tatzeitpunkt als auch heute noch zu stellen.
Die vorstehend dargestellten diagnostischen Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. SV1. zum Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) überzeugen. Die Sachverständige ging von einer zutreffenden und vollständigen Tatsachengrundlage aus, insbesondere standen ihr sämtliche Verfahrensakten und Beiakten vor der Gutachtenerstattung zur Verfügung und sie nahm sowohl in der ersten Hauptverhandlung vor der 1. Großen Strafkammer im Jahr 2023 als auch an der neuen Hauptverhandlung vor der nunmehr zuständigen Kammer im Februar 2025 bis zur abschließenden Erstattung ihres Gutachtens ununterbrochen teil. Ferner führte die Sachverständige die Diagnostik – wie voranstehend dargestellt – konsequent, nachvollziehbar begründet und auf zutreffender Tatsachengrundlage anhand der Kriterien und Vorgaben der ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen durch. Bei der ICD-10 handelt es sich um die – gegenwärtig in Deutschland noch verwandte – Version der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, die von der Weltgesundheitsorganisation geführt und die in Deutschland als amtliche Klassifikation zur Verschlüsselung von Diagnosen verwendet wird. Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass bei dem Angeklagten somit zum Zeitpunkt der Tat und – bis heute – eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) vorliegt.
Die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) erfüllt jedoch vorliegend – zunächst isoliert betrachtet – kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB, insbesondere nicht das – einzig in Betracht kommende – Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung.
Die Annahme einer schweren anderen seelischen Störung ließe sich nur dann begründen, wenn die Störung Symptome aufweisen würde, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen. Bei einer dissozialen Persönlichkeits-störung handelt es sich aber um ein eher unspezifisches Störungsbild, das immer auch noch als Spielart menschlichen Wesens einzuordnen sein kann, so dass der Grad einer „schweren anderen seelischen Störung“ regelmäßig erst dann erreicht wird, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderleglichen Zwang heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2015 – 4 StR 498/14, NStZ-RR 2015, 137 m. w. N.). Die Kammer geht bei gesamtschauender Betrachtung indes davon aus, dass die dissoziale Persönlichkeitsstörung beim Angeklagten unter Berücksichtigung ihres konkreten Ausprägungsgrades und ihrer Auswirkungen auf das Verhalten des Angeklagten und sein psychosoziales Leistungsniveau nicht den erforderlichen Schweregrad einer anderen seelischen Störung erreicht.
Die forensisch-psychiatrische Sachverständige Dr. med. SV1. hat insoweit ausgeführt, dass es aus ihrer sachverständigen Sicht durch die Persönlichkeitsstörung keine relevanten Einschränkungen des psychosozialen Funktionsniveaus beim Angeklagten gegeben, was z.B. auch seinen Niederschlag darin gefunden habe, dass er bislang noch nie in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden sei. Auch sei er nach der Entlassung aus der Jugendhaft im April 2021 in der Lage gewesen, einen regen und durchaus komplexen Betäubungsmittelhandel zu betreiben und hiermit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten sowie eine Beziehung zu der Zeugin Bü. – seiner Lebensgefährtin – aufzubauen. Es sei von weitgehend erhalten gebliebenen Verhaltensspielräumen des Angeklagten auszugehen.
Die Kammer nimmt vor diesem Hintergrund sowie den getroffenen Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten (Ziffer II.) die ihr obliegende rechtliche Bewertung vor, dass durch die Persönlichkeitsstörung beim Angeklagten jedenfalls keine solchen psychosozialen Leistungseinbußen hervorgerufen worden, welche mit denjenigen Defiziten vergleichbar wären, die im Gefolge forensisch relevanter krankhafter seelischer Verfassungen (etwa bei einer Schizophrenie, bei der das gesamte Denken, Handeln und Fühlen des Betroffenen beeinträchtigt ist) vergleichbar wären. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung ist demnach nicht von einem solchen Schweregrad, dass sie dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung zuzuordnen wäre.
Daher kam eine etwaige Einschränkung der Einsichtsfähigkeit oder der Steuerungs-fähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat aufgrund der bei ihm vorliegenden dissozialen Persönlichkeitsstörung bereits deshalb nicht in Betracht.
Da bei dem Angeklagten nach den Ausführungen der forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. SV1., die ihn mehrfach exploriert und sowohl an der Hauptverhandlung im Jahr 2023 vor der 1. Großen Strafkammer als auch an der neuen Hauptverhandlung im Februar 2025 teilgenommen hat, keinerlei Hinweise auf das Bestehen klassischer Geisteskrankheiten, wie Störungen aus dem schizophrenen Formenkreis, vorliegen und er nach klinischen Eindruck auch mindestens durchschnittlich intelligent ist – was ja auch darin zum Ausdruck kommt, dass er einen Realschulabschluss erworben hat – kam auch insoweit keine Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in Betracht.
Eine etwaige Einschränkung der Einsichts- oder der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten schied ferner auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Alkoholisierung des Angeklagten aus. Die Feststellung, dass der Angeklagte während der Tatausführung nicht alkoholisiert war, beruht auf seiner eigenen Einlassung, wonach er vor bzw. während der Tat keinen Alkohol konsumiert habe und den hiermit korrespondierenden Angaben der Zeuginnen Pa. und Scho., die keinen Alkoholgeruch bei dem Angeklagten wahrgenommen haben. Zudem kam auch das in der Hauptverhandlung verlesene Blutalkoholgutachten des Universitätsklinikums G. und Marburg vom 23.06.2022 für den Angeklagten, dem am 22.06.2022 um 02:10 Uhr eine Blutprobe entnommen worden war, betreffend Alkohol zu einem negativen Ergebnis, was jedoch angesichts des langen Zeitraums zwischen Beendigung der Tat und der Blutentnahme keine Aussagekraft bezüglich des Tatzeitraums entfaltet.
Die Feststellung, dass bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt der Verdacht auf eine Abhängigkeit von Kokain (ICD-10: F14.2) bestand, sowie das als zusätzliche Tatzeitdiagnose bei dem Angeklagten von einer akuten Kokainintoxikation (ICD-10: F14.0) auszugehen ist, beruht auf folgenden Umständen:
Die Feststellung, dass sich im Blut des Angeklagten bei der am 22.06.2022 um 02:10 Uhr entnommenen Blutprobe keine forensisch relevanten Wirksubstanzen bzw. Stoffwechselprodukte (mehr) nachweisen haben lassen, beruht auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen forensisch-toxikologischen Gutachten des Universitätsklinikums G. und M. vom 13.07.2022, welches zu einem negativen Befund bezüglich des Nachweises von forensisch relevanten Wirksubstanzen bzw. Stoffwechselprodukten im Blut bzw. im Serum des Angeklagten kam.
Die Feststellung, dass die bei seiner Aufnahme in die JVA B. am 22.06.2022 untersuchte Urinprobe des Angeklagten für Kokain deutlich positiv und für Cannabis leicht positiv ausgefallen ist, beruht auf der eigenen Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie den Angaben der von der Kammer vernommenen forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. SV1., die über einen entsprechenden Eintrag in der Gefangenenpersonalakte des Angeklagten berichtete und zugleich erläuterte, dass Kokain im Blut nur relativ kurz nach dem Konsum (noch) nachweisbar sei, im Urin dagegen etwas länger.
Was den Kokainkonsum des Angeklagten betrifft, so gab dieser in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung an, dass er vor Begehung der Tat vom 20./21.06.2022 über einen Zeitraum von vier bis fünf Tagen hinweg nahezu durchgängig wach gewesen sei. Er habe währenddessen insgesamt etwa 20 g Kokain konsumiert, was mehr gewesen sei als sonst. Normalerweise habe er zuvor in der Regel „nur“ etwa 2 g Kokain pro Tag konsumiert. Sein Konsum habe sich in diesen vier oder fünf Tagen vor der Tat täglich gesteigert. Zum Runterkommen habe er auch gelegentlich Tilidin genommen, was aber keine Wirkung bei ihm gehabt habe; auch habe er zum Beikonsum gekifft. Nach der Tat habe er abermals Kokain konsumiert. Nach seiner Inhaftierung habe er in der Haft jedoch keine körperlichen Entzugserscheinungen verspürt und habe den Konsum ohne Probleme beenden können.
Die von der Kammer vernommene Zeugin Bü. , die Lebensgefährtin des Angeklagten, machte hinsichtlich des Kokainkonsums des Angeklagten zusammengefasst folgende Angaben:
Ihr sei bekannt gewesen, dass der Angeklagte hauptsächlich Kokain (und Testosteron) konsumiert habe, gelegentlich auch Cannabis und Zigaretten. Er habe zwar anfangs nicht darüber gesprochen, doch seien ihr rasch – etwa nach anderthalb bis zwei Wochen – starke Wesensveränderungen bei ihm aufgefallen und sie habe ihn daraufhin angesprochen. Er sei immer sehr offen und freundlich gewesen, dann – wenn sie sich etwa abends getroffen hätten – schlagartig verändert. Er habe sich emotionslos gezeigt, mit starrem Blick und habe in die Ecke gestarrt. Sie habe relativ schnell gedacht, dass dies mit dem Konsum von Drogen zusammenhängen könne. Wenn sie ihn darauf angesprochen habe, habe er sich etwa eine Woche von den Drogen ferngehalten. Er habe versucht, von den Drogen wegzubleiben und das Problem zu lösen. Der Angeklagte habe zu seinem Wort gestanden, nur eben nicht bei den Drogen. Vor dem Hintergrund seines Konsums habe sie sich auch kurzzeitig von ihm getrennt und sei zu ihrer Familie nach Hannover gegangen. Er habe ihr dann aber am Telefon gesagt, eine Therapie machen zu wollen. Deshalb habe sie dem Angeklagten wieder eine Chance gegeben. Er habe das Kokain durch die Nase zu sich genommen. Sie hätten sich dann wegen Sachen gestritten, wegen derer man normalerweise keinen Streit anfange. Gewalttätig sei er indessen weder ihr noch anderen gegenüber geworden. Es habe Situation gegeben, in denen er „verbal sauer“ geworden und sich ihr gegenüber aufgeregt habe. Beim Konsum habe der Angeklagte ihr gegenüber angegeben, ein Druckgefühl im Kopf zu verspüren. Ferner habe er über Schmerzen in den Beinen geklagt. Zudem habe er über Schmerzen in der Nase berichtet und Nasenbluten gehabt. Dass es zum Auftreten von Krampfanfällen gekommen wäre, sei ihr aber nicht bekannt. Indes habe er Probleme beim Einschlafen und Schweißausbrüche gehabt.
Vor diesem Hintergrund führte die Sachverständige Dr. med. SV1. in der Hauptverhandlung im Hinblick auf eine mögliche Abhängigkeit des Angeklagten von Kokain (ICD-10: F14.2) an, dass sich eine solche Diagnose zum Tatzeitpunkt jedenfalls nicht sicher stellen lasse. Nach den (oben dargestellten) Schilderungen der Zeugin Bü. liege sie zwar durchaus im Bereich des Möglichen, nach den eigenen Angaben des Angeklagten, der im Rahmen der verschiedenen Explorationen in der Vergangenheit wechselhafte Angaben zu Beginn, Art und Ausmaß seines Kokainkonsums gemacht habe, selbst sei das Vorliegen einer manifesten Kokainabhängigkeit indes fraglich. Zudem habe der Angeklagte selbst angegeben, dass er in der Haft keine körperlichen Entzugserscheinungen verspürt und seinen (Kokain-)Konsum jedenfalls in der Haft ohne Probleme habe beenden können. Auch seien die in der JVA G. durchgeführten Urinkontrollen – von der noch in der JVA B. durchgeführten Eingangskontrolle am 22.06.2022 abgesehen – stets negativ auf jeglichen Substanzkonsum gewesen, obwohl allgemein bekannt sei, dass auch in den Justizvollzugsanstalten jederzeit die Möglichkeit besteht, nahezu jegliche Betäubungsmittel zu bekommen, wenn man es denn nur möchte und bereit ist, das Entdeckungsrisiko einzugehen. Es handle sich daher – auch mangels objektivbarer Befunde über das konkrete Ausmaß des Kokainkonsums und dessen Entwicklung in der Zeit nach der Entlassung aus der Jugendhaft im April 2021 bis zur Tat am 20./21.06.2022 – letztlich um eine Verdachtsdiagnose . Eine physische oder auch nur psychische Suchtmittelabhängigkeit des Angeklagten zur Tatzeit – und erst recht nicht heute – könne demnach diagnostisch nicht festgestellt werden. Eher stelle sich das Konsumverhalten des Angeklagten so dar, dass es sich um einen hoch funktionalen „Lifestyle-Konsum“ gehandelt habe, von dem der Angeklagte erwartetet habe, dass er seine Leistungsfähigkeit steigere, um seinen illegalen Geschäften, namentlich im Betäubungsmittelhandel, nachgehen zu können. Vor diesem Hintergrund ließen sich auch keine rauschmittelbedingten erheblichen Beeinträchtigungen der Gesundheit oder der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Angeklagten feststellen. Ebenso wenig sei die Begehung der Tat vom 20./21.06.2022 einem wie auch immer gearteten Suchtdruck geschuldet.
Aber selbst dann, wenn man – insoweit zugunsten des Angeklagten – davon ausgehen würde, dass bei ihm zum Tatzeitpunkt tatsächlich eine Abhängigkeit von Kokain vorgelegen hätte, so wäre hierdurch kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllt. Zwar kann eine Substanzabhängigkeit – je nach Ausprägungsgrad – ggf. dem vierten Eingangsmerkmal des § 20 StGB zugeordnet werden. Durch die (möglicherweise zum Tatzeitpunkt vorgelegene) Kokainabhängigkeit für sich genommen sind beim Angeklagten indes keine solchen psychosozialen Leistungseinbußen hervorgerufen worden, welche mit denjenigen Defiziten vergleichbar wären, die im Gefolge forensisch relevanter krankhafter seelischer Verfassungen (etwa bei einer Schizophrenie) vergleichbar wären. Eine etwaige Kokainabhängigkeit wäre demnach – zumal bei dem Angeklagten auch keine hirnorganischen Abbauprozesse und auch keine (schon gar keine schwerste) Persönlichkeitsdepravation vorliegen – nicht von einem solchen Schweregrad, dass sie einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB, insbesondere weder dem ersten noch dem vierten, zuzuordnen wäre.
Aber selbst wenn man ferner eine etwaige Kokainabhängigkeit des Angeklagten einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB zuordnen hätte können, würde dies nicht dazu führen, um die Voraussetzungen für eine verminderte Schuldfähigkeit i. S. d. § 21 StGB [oder gar Schuldunfähigkeit i. S. d. § 20 StGB] bei Begehung der Tat zu erfüllen. Vielmehr kommt eine Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eines Suchtmittelabhängigen nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, namentlich wenn bei dem Abhängigen aufgrund langjährigen Konsums schwere Persönlichkeitsstörungen eingetreten sind, der Abhängige durch starke Entzugs-erscheinungen oder durch die Angst vor solchen zu Beschaffungstaten getrieben wird oder das Delikt im Zustand einer akuten Intoxikation begangen worden ist.
Dass der Angeklagte durch starke Entzugserscheinungen oder die Angst davor zu der Tat getrieben wurde, ist weder von ihm behauptet worden, noch ersichtlich. Vielmehr hat er in der Hauptverhandlung selbst bekundet, vor und nach der Tat Kokain konsumiert zu haben, so dass weder bereits eine Entzügigkeit vorgelegen, noch eine solche bevorgestanden hatte. Ferner liegen bei dem Angeklagten auch keine – schon gar keine schweren – Persönlichkeitsveränderungen im Sinne einer Depravation, die durch einen Persönlichkeitsabbau mit Kritik- und Urteilsschwäche, Nivellierung des Wertgefüges und vollständige Einengung des Interesses auf die Beschaffung und den Konsum von Drogen mit einer Einengung des Denkens und Handelns, gekennzeichnet ist, vor. Auch Anhaltspunkte für hirnorganische Veränderungen, welche ggf. auf langjährigen Rauschmittelkonsum zurückgeführt hätten werden können, sind nicht aufgetreten.
Als Anknüpfungspunkt für eine mögliche Beeinträchtigung der Einsichts- oder der Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat kam demnach lediglich nur die akute Intoxikation des Angeklagten mit Kokain zum Tatzeitpunkt in Betracht.
DieEinsichtsfähigkeit des Angeklagten war indes trotz der Intoxikation mit Kokain zum Tatzeitpunkt bei der Begehung der Tat nicht beeinträchtigt. Vielmehr war dem durchschnittlich intelligenten Angeklagten, bei dem keinerlei Anhaltspunkte für eine zeitlich überdauernde psychische Störung, etwa aus dem schizophrenen Formenkreis, vorliegen, das Unrecht seines Handelns auch nach eigenem Eingeständnis in der Hauptverhandlung bewusst, eine forensisch relevante und spürbare Einschränkung auf der kognitiven Ebene bestand nicht. Daher können sich die nachfolgenden Überlegungen allein auf die Frage der Steuerungsfähigkeit beschränken:
In Betracht kam daher nach alledem allenfalls eine vorrübergehende Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge einer akuten Intoxikation mit Kokain zum Tatzeitpunkt. Auch eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten unter diesem Gesichtspunkt hat die sachverständig beratene Kammer indes unter Würdigung der objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat beziehen, ausgeschlossen. Maßgebend waren hierfür folgende Umstände:
Die Zeugin Scho. gab hinsichtlich des Eindrucks, den sie während der Begehung der Tat vom Angeklagten zu gewinnen vermochte, in der Hauptverhandlung Folgendes an: Das Verhalten des Angeklagten während der Tat sei ihr bis heute noch sehr gut in Erinnerung geblieben. Er habe aggressiv, unruhig und aufgedreht gewirkt. Zudem sei er im Schlafzimmer hin und her gelaufen. Wenn er gesprochen habe, so sei dies schnell, gestresst und nervös gewesen. Sie habe ihm dann ein Glas Wasser angeboten, um ihn zu beruhigen. Ein Schwitzen oder Auffälligkeiten beim Laufen seien ihr nicht in Erinnerung geblieben. Soweit sie sich erinnere, habe er auch nicht gelallt. In die Augen habe sie ihm nicht gesehen. Von ihrer Wahrnehmung her habe sie keinen Rückschluss auf einen Drogenkonsum gezogen. Die Stimmung des Angeklagten sei im Laufe der Tat etwas ruhiger geworden.
Die Zeugin Pa. hat in der Hauptverhandlung insoweit Folgendes angegeben: Der Angeklagte habe bei der Tatbegehung nervös gewirkt und im Gesicht geschwitzt (Schweiß auf der Stirn). Sonst sei ihr in seinem Gesicht nichts weiter aufgefallen. Er habe aggressiv, aufgedreht, sehr „hippelig“ gewirkt und sei ständig hin und her gegangen. Für ihn habe alles „schnell, schnell, schnell“ gehen müssen. Er habe laut und aggressiv gesprochen; sein Gangbild sei indes unauffällig gewesen bzw. sie habe nicht weiter auf dieses geachtet. Lallen oder eine verwaschene Sprache seien ihr nicht erinnerlich.
Die Sachverständige Dr. med. SV1. hat die Tatzeitdiagnose einer akuten Kokainintoxikation (ICD-10: F14.0) gestellt und zu deren Auswirkungen auf das Verhalten und das psychosoziale Leistungsniveau des Angeklagten zum Tatzeitpunkt in der Hauptverhandlung zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Wenn man unterstelle, dass die Schilderungen des Angeklagten hinsichtlich seines im Vorfeld der Tat vom 20./21.06.2022 an den Tag gelegten Kokain-Konsumverhaltens so zuträfen, sei vom Vorliegen einer akuten Kokainintoxikation auszugehen. Dagegen spreche auch nicht der blande Befund der am 22.06.2022 beim Angeklagten erfolgten Blutentnahme, da es durchaus plausibel sei, dass nach den etwa 28 bis zur Blutentnahme verstrichenen Stunden aufgrund der Halbwertszeit kein Nachweis von Kokain mehr habe geführt werden können. Außerdem habe sich anhand der bei der Aufnahme in die JVA B. vorgenommenen Urinkontrolle der Nachweis des Konsums von Kokain noch führen lassen. Gleichwohl gebe es aus psychiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine forensisch relevante Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat. So hätte sich, sollte der Angeklagte am zweiten Tattag – dem 21.06.2021 – noch größere Mengen an Kokain konsumiert haben, dies noch im Blut nachweisen lassen müssen. Zwar ergebe sich aus den Angaben der Zeuginnen Scho. und Pa. nur, dass der Angeklagte bei der Tatausführung antriebsgesteigert und unruhig gewesen sei sowie geschwitzt habe. Im Übrigen gebe es aber keine Anhaltspunkte für sonstige psychiatrische oder neurologische Auffälligkeiten bzw. Psychopathologien. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich bewusst zu der Tatbegehung entschieden und diese sodann strukturiert und geplant angebahnt habe, was sich etwa darin zeige, dass er im Vorfeld zu den geschädigten Zeuginnen via WhatsApp Kontakt aufgenommen habe. In dieses Bild passe schließlich auch die vom Angeklagten selbst gemacht Angabe, dass er „eine Show abgezogen “ habe, wie er denke, dass sich ein Zuhälter verhalte. Außerdem sei er in der Lage gewesen, auf die Mitteilung der Zeuginnen, dass sie nicht über die von ihm geforderte Menge an Bargeld verfügten, anhand einer Änderung seines Tatplans zu reagieren, und habe ein planvolles und „hochgesteuertes“ Vorgehen an den Tag gelegt. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich um ein über zwei Tage vollzogenes mehraktiges Tatgeschehen gehandelt habe, was ebenfalls für eine voll erhalten gebliebene Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten spreche. Hinzu komme schließlich, dass sich der Angeklagte gegenüber den Zeuginnen Pa. und Scho. auch nicht etwa sexuell enthemmt gezeigt habe.
Diese Ausführungen der Sachverständigen zu den (fehlenden) forensisch relevanten Auswirkungen der akuten Kokainintoxikation auf das Verhalten des – zudem kokaingewöhnten – Angeklagten und dessen psychosoziales Leistungsniveau bei Begehung der Tat vom 20./21.06.2022 sind für die Kammer gut nachvollziehbar. Die Sachverständige ist dabei auch von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Dass der Angeklagte aber aufgrund des Kokainkonsums enthemmt war, legt die Kammer – da dies jedenfalls nicht ausschließbar ist – zu seinen Gunsten zugrunde. Eine relevante Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der Tat kann indes nach alledem ausgeschlossen werden.
Die Kammer hat im Rahmen der Prüfung der (voll erhaltenen) Schuldfähigkeit des Angeklagten ferner auch nicht verkannt, dass beim Zusammenwirken mehrerer schuldrelevanter Faktoren eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.2022 – 4 StR 426/22, juris). Hierbei hat die Kammer die (mögliche) Wechselwirkung zwischen der dissozialen Persönlichkeitsstörung, des Schlafmangels, einer – zu seinen Gunsten unterstellten – Kokainabhängigkeit sowie der akuten Kokainintoxikation geprüft und beachtet. Die Kammer kam jedoch auch unter Berücksichtigung eines Zusammenwirkens bzw. einer Wechselwirkung im genannten Sinne im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände zu der Bewertung, dass weder die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten noch dessen Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat in relevanter Weise beeinträchtigt gewesen ist.
Unter Würdigung sämtlicher dargestellter Umstände in ihrer Gesamtheit zieht die Kammer, welche die Frage der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in eigener Verantwortung zu beurteilen hatte, weil es sich insoweit um eine Rechtsfrage, die vor dem Hintergrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu beantworten ist (vgl. BGH, 4. Strafsenat, Beschluss vom 07.03.2010 – 4 StR 644/09), handelt, daher den ihr obliegenden Schluss, dass die Steuerungsfähigkeit des – einsichtsfähig gebliebenen – Angeklagten bei Begehung der Tat vom 20./21.06.2022 nicht – jedenfalls nicht erheblich – vermindert gewesen ist. Es war daher von einer vollständig erhaltenen Schuldfähigkeit des Angeklagten auszugehen.
Die Feststellungen unter IV. zum Haftverlauf beruhen auf der Verlesung der Berichte der JVA G. vom 11.04.2023 und vom 03.09.2024 sowie des Zertifikats der JVA G. über die Teilnahme des Angeklagten am „Training sozialer Kompetenzen“ vom 02.11.2024 in der Hauptverhandlung. Ferner beruhen sie auf den eigenen Angaben des Angeklagten sowie denjenigen der Zeugin St.. Im Einzelnen:
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zum Haftverlauf wie folgt eingelassen:
Seit er in Haft sei, erhalte er finanzielle Unterstützung (alle ein bis zwei Monate 200 Euro). J. Lo., die Schwester des ehemaligen Mitangeklagten Lo., habe ihm das Geld überwiesen. Ebenfalls habe er Geld erhalten von dessen Schwager, St. H. Er gehe davon aus, dass ihn der vormalige Mitangeklagte finanziell während der Haftzeit unterstützen wolle, dass es ein Geschenk wegen seiner prekären Lage sei. Vor etwa einem Jahr und acht Monaten sei bei ihm – nunmehr zum zweiten Mal – ein Handy gefunden worden. Er sei mit einer Freizeit- und Einkaufssperre belegt worden. Wann der erste Handyfund gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er habe als Hausarbeiter gearbeitet. Gegenwärtig habe er diese Position nicht mehr inne. Er führe aktuell zwei Mal im Monat Gespräche mit der Zeugin St. (Psychologischer Dienst). Zudem führe er Gespräche mit dem Sozialdienst der Justizvollzugsanstalt. Auch habe er Kontakt zu einem Suchtberater gehabt. Darüber hinaus habe er das etwa ein halbes Jahr andauernde „Soziale Kompetenz“-Training durchlaufen. Auch habe er die Gruppe „Stress und Emotionen“ besucht. Überdies habe er in der JVA G. insgesamt 20 bis 30 Urinproben abgegeben, bei denen sämtliche Kontrollen zu negativen Befunden geführt hätten. Es habe im September 2024 eine körperliche Auseinandersetzung in der JVA gegeben, bei der er unter der Dusche angegriffen worden sei. Er habe dabei nicht zurückgeschlagen und das gegen ihn selbst gerichtete Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Er habe wiederholt Anträge auf Erweiterung seiner Telefonzeiten gestellt, um etwa häufiger mit der Zeugin Bü. telefonieren zu können. Er habe entsprechende Anliegen geschrieben und dies mit einem „Familiennotstand“ begründet. Seine Mutter sei inhaftiert worden. Er habe einfach eine Stunde mehr an Telefonzeit haben wollen. Die Anträge seien durch die JVA G. jedoch immer wieder abgelehnt worden. Seine Partnerin besuche ihn etwa zwei Mal im Monat in der Haft. Sie habe für sie eine gemeinsame Wohnung in A. angemietet.
Diese Angaben des Angeklagten zum Verlauf seiner Untersuchungshaft sind glaubhaft. Sie lassen sich in Einklang bringen mit den verlesenen Berichten der JVA G. vom 11.04.2023 und vom 03.09.2024 sowie den Angaben der ebenfalls vernommenen Zeugin St. vom psychologischen Dienst der JVA G.. Diese schilderte zusammengefasst Folgendes:
Der Angeklagte habe als Untersuchungsgefangener die Möglichkeit, bei ihr Gespräche wahrzunehmen. Dabei habe er seit Mai 2024 bei ihr elf Gespräche wahrgenommen und sich häufiger bei ihr gemeldet. Bei diesen Gesprächen sei es um Alltagsgeschehnisse oder um Belastungen im Zusammenhang mit der Gerichts-verhandlung gegangen; einen (kriminal-)therapeutischen Schwerpunkt hätten diese indes nicht gehabt. Die Dauer der Gespräche sei unterschiedlich gewesen. Es habe auch bereits längere Sitzungen gegeben. Insgesamt habe es 27 Gespräche gegeben, die teils auch bei einem Therapeuten stattgefunden hätten, der inzwischen in der JVA B. tätig sei. Sie frage den Angeklagten immer, warum er sie aufsuche. Es sei auch um Vorfälle zulasten des Angeklagten gegangen oder um die Wohnungssuche seiner Partnerin, bei welcher er selbst keine Unterstützung habe leisten können. Er habe auch erzählt, dass seine Mutter inhaftiert sei. Über den gegen den Angeklagten gerichteten Tatvorwurf sei nur kurz und oberflächlich gesprochen worden, auch darüber, wie es den Zeuginnen gehe. Es sei dabei aber auch um Schuld- und Schamgefühle beim Angeklagten gegangen. Der Angeklagte habe eine Perspektivübernahme leisten und Eigenanteile für sein delinquentes Verhalten benennen können. Zudem sei ein Hineinversetzen in die Tatopfer Thema gewesen. Der Angeklagte habe nachvollziehen können, dass die Zeuginnen Todesängste verspürt hätten. Der Angeklagte sei überdies darüber besorgt gewesen, dass gegen ihn die Sicherungsverwahrung verhängt werden könnte. Dies habe ihn sehr belastet. Er habe bislang auch seine beruflichen Ziele noch nicht verwirklicht. Er wolle eine Ausbildung im handwerklichen Bereich machen und wisse, dass er dies im Falle der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht werde tun können. Auch wolle der Angeklagte die Beziehung zu seiner Freundin fortsetzen, mit ihr zusammenleben und sich von seinem bisherigen Freundeskreis fernhalten. In den Sitzungen bei ihr habe der Angeklagte eine „Stopp“-Technik gelernt, um das Grübeln zu unterbinden. Der Angeklagte habe bei einem externen Berater eine Suchtberatung durchlaufen und in der Justizvollzugsanstalt das Soziale Kompetenztraining. Es sei ihm in der JVA G. allerdings nicht möglich gewesen, Entlassungsvorbereitungen zu treffen. Sie wisse auch, dass der Angeklagte Telefonate mit seiner Partnerin führe. Die Telefonate mit ihr erschienen stets geordnet. Der Angeklagte frage sein Gegenüber, wie es ihm gehe, und zeige sich interessiert. Auch habe er sich besorgt gezeigt, als es seiner Partnerin nicht gelungen sei, eine Wohnung zu finden. Es sei ein liebevoller Umgang gewesen. Auch die Freundin habe sich aufgeschlossen gezeigt. Sie habe die beiden letztlich ein bisschen begrenzen müssen. Über Drogenkonsum bzw. seine Vordelinquenz habe der Angeklagte am Telefon nicht mit seiner Partnerin gesprochen. Ihr – der Zeugin – gegenüber habe der Angeklagte jedoch angegeben, dass er vor der Tat Kokain konsumiert habe. Im Strafvollzug falle der Angeklagte nicht negativ auf; ebenso wenig erscheine er als „isoliert“ oder „angeeckt“. An Disziplinarmaßnahmen wisse sie von einem Handyfund und, dass der Angeklagte einmal in eine Schlägerei verwickelt gewesen sei, die jedoch nicht von ihm ausgegangen sei. Der Angeklagte sei ihr als empathisch erschienen, etwa im Umgang mit seiner Mutter. Auch habe er auf sie einen authentischen und offenen Eindruck gemacht. Ihres Erachtens habe der Angeklagte auch verstanden, dass er keine Ängste haben müsse, mit anderen über seine Gefühle zu reden und dass es wichtig sei, zu ihr eine regelmäßige Arbeitsbeziehung aufzubauen. Zudem habe sich der Angeklagte von sich aus zum Training für Soziale Kompetenzen gemeldet. Er wisse, dass er etwas ändern müsse und es so nicht weitergehen könne. Die Möglichkeit der Behandlung des Angeklagten in der Sozialtherapeutischen Anstalt (SothA) oder das Durchlaufen des R&R-Programms seien nicht Thema ihrer bisherigen Gespräche gewesen; wohl aber die Durchführung einer ambulanten Psychotherapie nach Entlassung des Angeklagten außerhalb der Justizvollzugsanstalt. Der Angeklagte sei gegenwärtig arbeitssuchend. Er sei als Hausarbeiter abgesetzt worden, weil das Jahr voll gewesen sei.
Die Aussage der Zeugin St. zum Ablauf der Haft in der JVA G. ist glaubhaft. Sie deckt sie sich mit den vom Angeklagten gemachten Angaben und den verlesenen Verlaufsberichten. Dies bedeutet jedoch nicht , was an dieser Stelle vorweggenommen sei, dass sich aus den Angaben der Zeugin St. ein von der Einschätzung der forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. SV1. abweichendes Ergebnis hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Hangs beim Angeklagten bzw. der entsprechenden Gefährlichkeitsprognose im Rahmen der von der Kammer zu treffenden Entscheidung über die Anordnung der Sicherungs-verwahrung nach § 66 StGB rechtfertigen würde (eingehend dazu unten unter VIII.).
Die Feststellungen unter IV. zu den Folgen der Tat vom 20./21.06.2022 für die Zeuginnen Scho. und Pa. beruhen auf folgenden Umständen:
Die Zeugin Scho. gab im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung zusammengefasst Folgendes an: Sie sei in der Anfangszeit nach der Tat, nach welcher sie ihre Tätigkeit als Prostituierte aufgegeben habe, extrem schreckhaft gewesen. Dies habe rund ein Jahr angedauert. Für einen Zeitraum von etwa einem Dreiviertjahr habe sie auch nur sehr schlecht schlafen können. Sobald sie sich im Schlafzimmer ihrer Wohnung aufhalte, lebe die Tatszenerie wieder auf. Mit den Rollläden oben habe sie nicht mehr schlafen können. Sie habe sich das erste halbe bis Dreivierteljahr nach der Tat sehr zurückgezogen und ihre Wohnung kaum verlassen. Sie habe im Dunkeln Pfefferspray dabei. Zudem habe sie sich in therapeutische Behandlung begeben. Diese habe bis Ostern 2023 angedauert. Anschließend habe sie die Therapie nochmals bis in den Sommer 2024 besucht. Es habe alle zwei Wochen ein Gespräch stattgefunden. In den Therapiesitzungen habe sie unter anderem Entspannungs-übungen gezeigt bekommen, um besser zur Ruhe zu kommen. Mittlerweile sei die Therapie abgeschlossen. Die Gespräche seien von der Krankenkasse bezahlt worden. Letztes Jahr habe sie eine Ausbildung absolviert, damit sie Geld verdienen könne, um aus ihrer Wohnung auszuziehen, was ihr bislang aber noch nicht geglückt sei. Sie fühle sich in der Wohnung nach wie vor belastet. Sie habe Angst gehabt, dass der Angeklagte noch jemanden zu ihr schicke. Einmal seien Zeitungsberichte über die Tat bei ihr in den Briefkasten eingeworfen gewesen. Gegenwärtig finde sie Halt in ihrer Arbeit, die ihr feste Routinen vermittle. Medikamente hat sie nicht eingenommen. Als sie die Ladung zur (neuerlichen) Vernehmung als Zeugin vor der Kammer erhalten habe, sei bei ihr alles wieder hochgekommen. Sie habe geweint und gezittert. Ihre Tochter habe von der Tat nichts mitbekommen. Sie habe geschlafen und sei erst wach gewesen, als sie sie geweckt habe. Für den Angeklagten hoffe sie, dass er aus der Tat gelernt habe. Jeder habe eine zweite Chance verdient. Sie hoffe, dass die Entschuldigung des Angeklagten ernst gemeint gewesen sei und gehe davon auch aus. Seine Entschuldigung habe ihr bei der Bewältigung der Tat geholfen.
Diese Angaben der Zeugin Scho. sind glaubhaft. Insbesondere sind sie detailreich, ohne Weiteres nachvollziehbar und frei von Widersprüchen sowie übermäßigen Belastungstendenzen. Sie konnten daher den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
Die Zeugin Pa. hat in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, dass sie nach der Tat ihre Tätigkeit als Prostituierte aufgegeben habe, aus ihrer Wohnung im Lahn-Dill-Kreis ausgezogen und nach Bayern umgezogen sei, wo sie jetzt auch arbeite. Sie habe wegen der Tat ein (einzelnes) therapeutisches Gespräch wahrgenommen, aber keine Therapie aufgenommen. Insoweit waren ihre Angaben glaubhaft und konnten den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
Soweit Pa. indes in der Hauptverhandlung darüber hinaus bekundet hat, dass sie Angst habe, wenn sie allein sei, wenn sie das Haus verlasse, um einzukaufen, wenn sie allein mit einem Mann sei, wenn sie einen Anruf von einer unbekannten Nummer erhalte und sie nur auf die Arbeit und dann gleich nach Hause, ansonsten lediglich zum Arzt oder zum Einkaufen, gehe, verblieben Zweifel an der Zuverlässigkeit der dahingehenden Angaben. Denn aus den in der Hauptverhandlung – nach ihrer Vernehmung und Entlassung – auf dem Mobiltelefon des Verteidigers Küster in Augenschein genommenen vier Bild- und Tondateien (Videos), welche den Instagram-Account der Zeugin Pa. zeigen, ging hervor, dass die Zeugin Pa. offenkundig das Haus nicht zur verlässt, um zur Arbeit, zum Arzt oder Einkaufen zu gehen, sondern Urlaube (in Kroatien) und Ausflüge (nach Berlin) unternimmt und hierbei in Begleitung eines Mannes ist, wobei sie einen durchaus lebensfreudigen Eindruck von sich erweckte, bzw. auf den von ihr „geposteten“ Bildern und Videos zumindest zu erwecken versuchte. Auch wenn solche Bilder und Videos, die auf „Social-Media “-Plattformen geteilt werden, kaum ein repräsentatives Abbild der Lebenswirklichkeit und des Alltags liefern können und auch nicht ausschließen, dass die Zeugin tatbedingt weiterhin unter großen Ängsten leidet, psychisch belastet und in ihrem Alltag eingeschränkt ist, verbleiben letztlich Zweifel an der Zuverlässigkeit der diesbezüglichen Angaben der Zeugin, weshalb entsprechende Feststellungen nicht getroffen werden konnten.
Die Feststellungen unter IV . zum Täter-Opfer-Ausgleich beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, den Angaben der Zeuginnen Scho. und Pa. und den in der Hauptverhandlung durch die Verteidigung des Angeklagten vorgelegten und verlesenen Umsatzanzeigen über die Überweisung von jeweils (weiteren) 2.000 Euro an die beiden Geschädigten.
Der Angeklagte erklärte zusammengefasst, sich sehr für die Tat zu schämen. Es tue ihm sehr leid („Untat“). Er habe sich viel mit der Tat beschäftigt. Er habe selbst Schwestern und eine Freundin und er möge gar nicht darüber nachdenken, wenn denen so etwas passiere. Auch als Krimineller gehe man nicht an Frauen oder Kinder. Es sei damals ein Täter-Opfer-Ausgleich über seinen früheren Verteidiger Döring erfolgt. Dabei seien jeweils 3.000 Euro an die beiden Zeuginnen gezahlt worden. Gleichwohl könne Geld die Tat nicht aufwiegen. Das Geld habe er von seinen Familienangehörigen unter der Bedingung erhalten, dass er keine weiteren Straftaten mehr begehen werde. Zudem gaben die Zeuginnen Scho. und Pa. an, jeweils einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro von dem Angeklagten erhalten zu haben. Auch waren beide bereit, die Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von jeweils 2.000 Euro anzunehmen. Während die Zeugin Scho. überdies angab, dass ihr die als authentisch empfundene Entschuldigung des Angeklagten geholfen habe, tat sich die Zeugin Pa. schwer mit dieser, da die Tat ihres Erachtens nach nicht zu entschuldigen sei. Die Angaben des Angeklagten und der Zeuginnen sind glaubhaft. Insbesondere beschreiben sie einen übereinstimmenden Sachverhalt, wie er von beiden Seiten der gegenständlichen Kommunikation wahrgenommen wurde, und stimmen im Übrigen auch mit den in der Hauptverhandlung verlesenen Umsatzanzeigen, welche die Zahlungen der jeweils weiteren 2.000 Euro betrafen, überein.
VI.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Ausgangspunkt für die Ahndung der für die Tat gegen den Angeklagten zu verhängenden Strafe war zunächst der Strafrahmen des § 255 StGB in Verbindung mit § 250 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von drei Jahren bis 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) vorsieht.
Die Kammer hat sodann der gesetzlichen Prüfungsreihenfolge entsprechend zunächst geprüft, ob bereits allein unter Heranziehung der allgemeinen Milderungsgründe (also ohne die vertypten Milderungsgründe des Versuchs, § 23 Abs. 2 StGB, sowie des Täter-Opfer-Ausgleichs, § 46a Nr. 1 StGB) ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB, der einen Rahmen von Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht, angenommen werden kann.
Ein minder schwerer Fall ist gegeben, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle der schweren räuberischen Erpressung in einem so erheblichen Maß abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.
Die Gesamtwürdigung aller insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte – mit Ausnahme der vertypten Milderungsgründe des Versuchs und des Täter-Opfer-Ausgleichs – ergab jedoch, dass das gesamte Bild der Tat vom 20./21.06.2022 im Hinblick auf die Intensität des Unrechts und das Ausmaß des Verschuldens des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle der (versuchten) schweren räuberischen Erpressung nicht in einem solchen Maß abweicht.
Maßgeblich waren für die Kammer hierbei die folgenden Erwägungen:
Zugunsten des Angeklagten waren folgende Umstände zu berücksichtigen:
Der Angeklagte hat sich bereits im Ermittlungsverfahren, in der ersten Hauptverhandlung vor der 1. Großen Strafkammer und auch in der neuen Hauptverhandlung hinsichtlich der Tat vom 20./21.06.2022 geständig gezeigt.
Zudem war er bei Begehung der Tat, wenngleich eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB nicht anzunehmen war, infolge seines Kokainkonsums sowie des Schlafmangels zumindest enthemmt.
Weiterhin war zu berücksichtigten, dass er unter finanziellem Druck stand. Er hatte seinerseits Schulden gegenüber einem Drogenhändler aus dem Dillenburger Raum zu begleichen und handelte aus Geldnot.
Überdies muss die Ausführung seiner Tat als eher dilettantisch bezeichnet werden, hat er doch etwa ein ihm angebotenes Glas Wasser angenommen und an diesem Fingerabdrücke bzw. DNA-Spuren hinterlassen, die zu seiner Überführung hätten führen können.
Ebenso war zu berücksichtigen, dass die Tat nicht über das Versuchsstadium hinausgekommen ist und er sowie der vormalige Mitangeklagte Lo. zumindest während des Geschehens am 21.06.2022 bereits von der Polizei oberserviert worden waren, wodurch die Gefährlichkeit des Tatgeschehens jedenfalls am zweiten Tag abgemildert war.
Des Weiteren war zu bedenken, dass er im Rahmen seiner Festnahme am 21.06.2022 bei dem Taser-Einsatz durch die Polizeibeamten eigene Verletzungen davongetragen hat.
Ferner hat er sich bei den Geschädigten entschuldigt und Reue bekundet. Hinzu kommt, dass der Angeklagte an die beiden zur Wiedergutmachung der Tat jeweils 3.000 Euro gezahlt und diese Summe im Verlauf der neuen Hauptverhandlung vor der Kammer nochmals um jeweils weitere 2.000 Euro aufgestockt hat.
Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass er sich seit inzwischen rund 32 Monaten in Untersuchungshaft befindet, währenddessen er in Unsicherheit darüber war, ob gegen ihn die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfolgen würde, was ihn erheblich belastet und die Planung seiner Zukunft, auch im Hinblick auf Partnerschaft und Berufsausbildung erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht hat. Zudem konnten ihm als Untersuchungsgefangenen keine Lockerungen gewährt und auch noch keine Therapieangebote im engeren Sinn gemacht und ihm insbesondere auch noch keine Betreuung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten werden. Daher ist der, zumal ungewöhnlich lange, Vollzug von Untersuchungshaft, in welcher er sich zudem – mit Ausnahme von zwei Mobiltelefonfunden – ordnungsgemäß verhalten hat, hier auch bei einem inländischen und sprachkundigen Angeklagten ausnahmsweise mildernd zu berücksichtigen.
Zudem liegt die Tat nunmehr schon rund 32 Monate und damit mehr als zweieinhalb Jahre zurück und es ist ein längerer Zeitraum zwischen der Begehung der Tat und ihrer Ahndung verstrichen.
Auch die insgesamt recht lange und den Angeklagten dadurch belastende Dauer des gesamten Ermittlungs- und Strafverfahrens war zu berücksichtigen, wenngleich keine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens vorliegt, sondern die Dauer insbesondere auch in der systemischen Natur des Rechtsmittelverfahrens mit Zurückverweisung an eine andere Kammer des Landgerichts begründet liegt. Die Akten sind nach Abschluss des Revisionsverfahrens am 13.08.2024 an die nunmehr zuständige Kammer weitergeleitet worden. Es wurde sodann unverzüglich in die Terminsfindung eingestiegen, es konnten jedoch angesichts wechselseitiger Verhinderungen von Verteidigern der – damals noch zwei Angeklagten – und der forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Termine erst im Februar 2025 gefunden werden, wofür die Kammer keine Verantwortung trägt.
Zudem wurde gegen den Angeklagten nunmehr erstmals eine Sanktion nach allgemeinem Strafrecht (Freiheitsstrafe) verhängt, nachdem er zuvor stets unter Anwendung von Jugendrecht geahndet worden war.
Ferner war auch noch zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten infolge der Verurteilung der Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten aus dem Urteil des Landgerichts – Jugendkammer – G. vom 15.10.2019 droht, weil die hiesige Tat während laufender Bewährungszeit im dortigen Verfahren begangen worden ist. Eine abschließende, rechtskräftige Entscheidung ist insoweit vom zuständigen Gericht – wie oben unter Ziffer II. 4. dargelegt – indes noch nicht getroffen worden.
Schließlich war nach der Rechtsprechung des 1. und des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2022 – 1 StR 455/21, Rn. 4 f.; Beschluss vom 30. März 2021 – 2 StR 18/21, Rn. 4; Beschluss vom 21. Januar 2021 – 2 StR 188/20, Rn. 16), welcher die Kammer folgt, auch zu berücksichtigen, dass die Kammer neben der verhängten Freiheitsstrafe gegen den – zudem noch relativ jungen – Angeklagten außerdem eine ihn erheblich belastende Maßregel der Besserung und Sicherung in Form der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet hat (sog. Wechselwirkung).
Zulasten des Angeklagten waren dagegen folgende Umstände zu berücksichtigen:
Der Angeklagte ist bereits mehrfach vorbestraft. Hier ist insbesondere die unter II. 4. dargestellte Tat – abgeurteilt durch die Jugendkammer des Landgerichts G. – zum Nachteil des Geschädigten Selbert, bei der sich der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes schuldig gemacht hatte, zu nennen.
Zudem war die relativ hohe Rückfallgeschwindigkeit zu berücksichtigen. So liegen zwischen seiner bedingten Haftentlassung im April 2021 und der Tat vom 20./21.06.2022 nur etwa 14 Monate. Abgesehen hiervon hatte er – wie oben festgestellt – bereits in der Zwischenzeit begonnen, mit Cannabis und anderen Drogen Handel zu treiben.
Ferner war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Tat vom 20./21.06.2022 unter laufender Bewährung nach erfolgter Aussetzung der weiteren Vollstreckung der restlichen Jugendstrafe zur Bewährung im unter Ziffer II. Nr. 4. dargestellten Verfahren begangen hat.
Darüber hinaus war zu bedenken, dass er sich bislang – allen verhängten Sanktionen wie Jugendarrest oder Jugendstrafe zum Trotz – hierdurch bislang nicht hat nachhaltig beeindrucken und von einem delinquenten Lebensstil hat abhalten lassen.
Ferner war im Hinblick auf das Bild der Tat zu bedenken, dass der Angeklagte den Geschädigten die „Legende“ des Schadenersatz fordernden Zuhälters präsentiert, sich hierdurch Zugang zur Privatwohnung der Zeugin Scho. und somit zu deren höchstpersönlichen Lebensbereich verschafft hat, in welcher sich – wie er wusste – zum Tatzeitpunkt auch ein kleines Kind – die erst zweieinhalb Jahre alte Tochter der Zeugin Scho. – aufgehalten hatte (die indes glücklicherweise die Tat nicht mitbekommen hat) und dort die Tat beging.
Schließlich waren auch die tatbedingt eingetretenen psychischen Folgen jedenfalls bei der Zeugin Scho. zu berücksichtigen
Bei gesamtschauender Würdigung und Abwägung der vorgenannten Umstände – mit Ausnahme der vertypten Milderungsgründe des Versuches und des Täter-Opfer-Ausgleichs – weicht das Bild der Tat vom 20./21.06.2022 trotz der für den Angeklagten sprechenden Umstände, welche die Kammer nicht verkennt, vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle der (versuchten) schweren räuberischen Erpressung nicht in einem solchen Maß ab, dass die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB gerechtfertigt gewesen wäre.
Dies gilt ferner aber auch dann, wenn man in die Abwägung zusätzlich noch den hier vorliegenden vertypten Milderungsgrund des Versuchs nach § 23 Abs. 2 StGB einstellt. Auch unter Berücksichtigung dieses vertypten Milderungsgrundes weicht das Bild der Tat vom 20./21.06.2022, einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten, bei wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls immer noch nicht in einem Maße von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle der (versuchten) schweren räuberischen Erpressung ab, welches die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB geboten erscheinen ließe.
Bei diesem Ergebnis verbleibt es ferner selbst dann, wenn man neben dem Versuch auch noch den zweiten vertypten Milderungsgrund, namentlich den Täter-Opfer-Ausgleich gemäß § 46a Nr. 1 StGB, in die Abwägung einbezieht. Selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung dieses zweiten vertypten Milderungsgrundes weicht das Bild der Tat zum Nachteil der Zeuginnen Scho. und Pa. bei wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls immer noch nicht in einem derartigen Maße von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle der (versuchten) schweren räuberischen Erpressung ab, dass ein minder schwerer Fall nach Maßgabe von § 250 Abs. 3 StGB anzunehmen wäre.
Die Kammer hat jedoch im nächsten Schritt dem Angeklagten aufgrund des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs gemäß § 23 Abs. 2 StGB eine Strafrahmen-verschiebung nach Maßgabe von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 Var. 2 StGB gewährt. Die Kammer hat bei ihrer diesbezüglichen Ermessenausübung zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass es infolge der Tat vom 20./21.06.2022 überhaupt nicht zu den vom Angeklagten verlangten „Strafzahlungen“ gekommen ist. Dementsprechend läge der Strafrahmen somit grundsätzlich zunächst bei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten.
Des Weiteren hat die Kammer in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens auch eine (weitere) Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 Var. 4 StGB vorgenommen, wobei für die Kammer insoweit maßgeblich war, dass der – jedenfalls gegenwärtig – über nahezu keine eigenen Einnahmen verfügende Angeklagte im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleich einen nicht unerheblichen Geldbetrag von letztlich jeweils 5.000 € an die Zeuginnen gezahlt hat.
Nach alledem stand für die Bemessung der Strafe für die Tat vom 20./21.06.2022 infolge der doppelten Strafrahmenverschiebung der Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu acht Jahren und fünf Monaten zur Verfügung.
Innerhalb des aus den dargelegten Gründen herangezogenen Strafrahmens hielt die Kammer unter gesamtschauender Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände eine
Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Bei der Bemessung der konkreten Strafe hat sich die Kammer an den Grundsätzen der Strafzumessung gemäß § 46 StGB ausgerichtet und hat dabei sämtliche tat- und täterbezogenen Umstände – einschließlich auch des bloßen Versuchs und des erfolgten Täter-Opfer-Ausgleichs – herangezogen, wie sie oben im Rahmen der Erörterung eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB bereits dargestellt wurden; auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Die von der verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten für das künftige Leben des bei Urteilsverkündung 25 Jahre alten Angeklagten ausgehenden Wirkungen sind bedacht worden, insbesondere auch die Wechselwirkungen mit der neben der Strafe verhängten Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 66 StGB. Sie gehen indes über das mit einer gesetzesentsprechenden Sanktion zwangsläufig verbundene Maß an Belastungen nicht hinaus.
Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB ist die in dieser Sache vollzogene Untersuchungshaft auf die erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen.
VII.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB war nicht anzuordnen.
Bei dem Angeklagten liegt zum maßgeblichen, aktuellen Zeitpunkt bereits keine Substanzkonsumstörung , infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert, und somit kein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, im Sinne von § 64 S. 1 HS. 2 StGB n. F. vor.
Eine Substanzkonsumstörung erfordert eine schwerere und deshalb behandlungs-bedürftige Form des übermäßigen Konsums berauschender Mittel (vgl. BGH, 2. Strafsenat, Beschluss vom 07.12.2023 – 2 StR 365/23; BT-Drs. 20/5913, 44 f.; 69). Erfasst werden – unproblematisch – substanzbezogene Abhängigkeitserkrankungen („Abhängigkeitssyndrom“ nach ICD-10-GM F10 bis F19, Erweiterung .2); ein schädlicher Gebrauch (ICD-10-GM F10 bis F19, Erweiterung .1 = schädliches Gebrauchsmuster nach ICD-11 6C40 ff., Erweiterung .1) genügt hingegen nur, wenn er in schwerer Form vorliegt (BT-Drs. 20/5913, 44 f.; 69; BGH BeckRS 2023, 36237, Rn. 11). Nicht ausreichend ist demgegenüber ein „einfacher“ schädlicher Gebrauch (auch wenn er nach ICD-10-GM F10 bis F19, Erweiterung .1 zu klassifizieren ist) oder ein nur vorübergehender episodenhafter schädlicher Gebrauch (ICD-11 6C40 ff., Erweiterung .0) (BT-Drs. 20/5913, 44; BGH BeckRS 2023, 36237, Rn. 11); dies gilt auch für einen „missbräuchlichen Konsum“ (BGH BeckRS 2023, 38507). Der Gesetzgeber wollte mit dem Begriff der Substanzkonsumstörung einen eigenständig medizinisch geprägten Rechtsbegriff einführen, der die Behandlungsbedürftigkeit nach Art und Grad deutlich macht, ohne die jeweils geltende Definition eines Krankheitsbildes oder einer Gesundheitsbeeinträchtigung, wie sie in den wandelbaren Klassifikationssystemen des ICD-10 oder ICD-11 enthalten sind, eingedenk ihrer Wandelbarkeit unmittelbar ins Gesetz zu übertragen (BT-Drs. 20/5913, 44; vgl. zu alledem ferner Ziegler, in: BeckOK StGB, 64. Edition, Stand: 01.02.2025, § 64, Rn. 4).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt beim Angeklagten bereits keine Substanzkonsumstörung und somit kein Hang im Sinne von § 64 S. 1 HS. 2 StGB n. F. zum Konsum von Rauschmitteln im Übermaß vor.
Die forensisch-psychiatrische Sachverständige Dr. med. SV1. führte in ihrem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten diesbezüglich zusammengefasst Folgendes aus:
Der Angeklagte gebe heute an, mit Drogen „kein Problem“ zu haben und abstinent zu leben. Er sehe es als Erfolg „reiner eigener Willenskraft“ an, den Konsum beendet zu haben. Er berichte, dass zum jetzigen Zeitpunkt selbst in Bezug auf Kokain – die einzige Substanz, von der er heute eine früher bestehende Abhängigkeit annehme – kein „Craving“ bzw. kein Suchtdruck und auch kein gesteigertes Konsumverlangen vorliege. Überdies habe der Angeklagte weder Entzugserscheinungen gehabt noch Toleranzerhöhungen erlebt. Der Angeklagte selbst sehe hier keinen weiteren Therapiebedarf. Auch seien die Drogenscreenings im Haftverlauf – mit Ausnahme des Aufnahmebefundes – negativ gewesen und die Zeugin St. habe berichtet, dass es beim Angeklagten keine Auffälligkeiten gegeben habe. Damit bleibe in der heutigen Darstellung seines Konsummusters lediglich ein funktionaler Gebrauch von Kokain zur Leistungssteigerung mit negativen somatischen Auswirkungen (Loch in der Nasenscheidewand) übrig. Auch Substanzen wie Tilidin und Cannabis habe der Angeklagte lediglich funktional gebraucht. Angesichts dessen liege zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus ihrer sachverständigen Sicht keine Substanz-konsumstörung i. S. d. Gesetzes beim Angeklagten mehr vor.
Selbst, wenn man jedoch das Vorliegen einer Substanzkonsumstörung annehmen würde, wären – so die Sachverständige weiter – jedenfalls die beiden Schwerekriterien „dauernd und schwerwiegend “ sicher zu verneinen. Bei dem Angeklagten seien keine überdauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigungen durch den Substanz-konsum zu beobachten gewesen. Selbst, wenn man das Loch in der Nasenscheidewand als überdauernde Gesundheitsbeeinträchtigung annehmen würde, wäre hier das Schwerekriterium nicht erfüllt, zumal Löcher in der Nasenscheidewand auch bereits bei einem bloß gelegentlichen Konsum auftreten könnten, so dass sie kein Zeichen für einen langanhaltenden Konsum sein müssten. Eine Deformität in Gestalt einer „Sattelnase“ liege beim Angeklagten ohnehin nicht vor.
Diese Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. SV1. überzeugen Insbesondere decken sich die von der Sachverständigen bei der Beurteilung zugrunde gelegten Tatsachen auch mit den Ergebnissen der sonstigen Beweisaufnahme. Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte seinen (Kokain-)Konsum jedenfalls in der Haft ohne Probleme beenden konnte. So berichtete auch die Zeugin St., dass es keine Auffälligkeiten bezüglich des Angeklagten gegeben habe. Ferner gab der Angeklagte selbst an, er habe in der Haft keine körperlichen Entzugserscheinungen verspürt. Auch waren die in der JVA G. durchgeführten Urinkontrollen – von der noch in der JVA B. durchgeführten Eingangskontrolle am 22.06.2022 abgesehen – stets negativ auf jeglichen Substanzkonsum, obwohl allgemein bekannt ist, dass auch in den Justizvollzugsanstalten jederzeit die Möglichkeit besteht, nahezu jegliche Betäubungsmittel zu bekommen, wenn man es denn nur möchte und bereit ist, das Entdeckungsrisiko einzugehen. Von einer physischen oder auch nur psychischen Suchtmittelabhängigkeit des Angeklagten zur Tatzeit – und erst recht nicht heute – kann demnach nicht ausgegangen werden. Vielmehr stellt sich das Konsumverhalten des Angeklagten so dar, dass es sich um einen hoch funktionalen „Lifestyle-Konsum“ handelte, von dem der Angeklagte erwartete, dass er seine Leistungsfähigkeit steigere, um seinen illegalen Geschäften, namentlich im Betäubungsmittelhandel, nachgehen zu können. Vor diesem Hintergrund lassen sich auch keine rauschmittelbedingten erheblichen Beeinträchtigungen der Gesundheit oder der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Angeklagten feststellen. Ebenso wenig war die Begehung der Tat vom 20./21.06.2022 einem wie auch immer gearteten Suchtdruck geschuldet.
Eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kam nach alledem schon allein deshalb nicht in Betracht.
Aber selbst wenn man – entgegen der Auffassung der Kammer – einen Hang im Sinne von § 64 S. 1 HS. 2 StGB n. F. annehmen wollte, so würde die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB jedenfalls daran scheitern, dass die Anlasstat vom 20./21.06.2022 nicht überwiegend auf eine etwaige Substanzkonsumstörung zurückgeht. Denn die Motivation des Angeklagten habe, so die Sachverständige weiter, nicht etwa in einem „Craving“, das heißt der Notwendigkeit zum Erwerb von Substanzen, um Entzugssymptome zu vermeiden, gelegen. Vielmehr habe es sich um dissoziale Verhaltensweisen bei einem überdauernden delinquenten Lebenswandel und bei einem hoch funktionalen „Lifestyle-Konsum“ von Drogen gehandelt. Dies finde ferner eine Parallele in der Selbstdarstellung des Angeklagten in Bezug auf seinen Kokainkonsum. So habe er beschrieben, dass er sich ohne Kokain weniger leistungsfähig erlebt habe. Nun sei er aber keiner normalen Berufstätigkeit oder anderen alltäglichen Anforderungen nachgegangen, für die eine altersentsprechende gute Leistungsfähigkeit zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr habe er von sich eine gewisse Leistungsfähigkeit erwartet, um illegalen Geschäften, vor allem im Betäubungsmittelhandel, nachzugehen und dabei unter Umständen Gelder, auch mit zumindest bedrohlichem Verhalten, einzutreiben. Die Leistungsfähigkeit habe sich demnach nicht darauf bezogen, das Pensum eines regulären Arbeitstages zu erfüllen oder den Anforderungen innerhalb von Partnerschaft und Familie gerecht zu werden, sondern auf Durchsetzungsfähigkeit sowie äußeres Erscheinungsbild (Testosteron-konsum) im Rahmen des delinquenten Lebensstils des Angeklagten.
Auch diese weiteren Ausführungen der Sachverständigen überzeugen die Kammer, sodass es jedenfalls – würde man einen Hang i.S.v. § 64 S. 1 HS. 2 StGB n. F. dennoch annehmen wollen – an einem symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten zum Tatzeitpunkt und der Tat fehlen würde.
Ferner wäre eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt darüber hinaus zur Reduzierung seiner Gefährlichkeit – zu der unter VIII. betreffend die Anordnung der Sicherungsverwahrung noch umfassend ausgeführt wird – auch nicht hinreichend geeignet. Denn der Substanzmittelkonsum des Angeklagten ist jedenfalls nicht die maßgebliche Ursache seiner bisherigen Delinquenz. Das Kernproblem des Angeklagten stellt vielmehr seine dissoziale Persönlichkeitsstörung dar; diese ist der entscheidende kriminogene Faktor. Die Kammer geht daher davon aus, dass allein suchttherapeutische Ansätze beim Angeklagten zur Risikoreduktion nicht hinreichend erfolgversprechend sind. Vielmehr bedarf es zur Risikoreduzierung grundlegender Veränderungen im Bereich seiner Persönlichkeitsstruktur, was nur durch intensive Maßnahmen im Rahmen einer Verhaltenstherapie erreicht werden kann.
Selbst wenn daher die Voraussetzungen für eine Unterbringung gemäß § 64 StGB n. F. vorgelegten hätten – was wie dargestellt nicht der Fall ist – hätte die Kammer aufgrund der vorgenannten Erwägungen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 StGB davon abgesehen, diese Maßregel neben der angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB anzuordnen.
Eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB n. F. kam nach alledem nicht in Betracht.
VIII.
Neben der Freiheitsstrafe hat die Kammer als Maßregel der Besserung und Sicherung in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die formellen Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB liegen vor.
Dafür ist erforderlich, dass der Angeklagte zwei Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Art begangen hat, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird. In dieser Konstellation kann das Gericht unter den in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 StGB) anordnen.
Vorliegend hat der Angeklagte zwei Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und ist wegen einer dieser Taten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden. Denn der Angeklagte ist zunächst mit Urteil des Landgerichts – Jugendkammer – G. vom 15.10.2019 (siehe oben II. 4.) wegen versuchten besonders schweren Raubes – einer Katalogtat gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) StGB – rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, die einer Freiheitsstrafe insoweit gleichgestellt ist. Zudem ist er im hiesigen Verfahren wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung – ebenfalls einer Katalogtat gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) StGB – zum Nachteil der Zeuginnen Scho. und Pa. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden.
Auch die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung liegen beim Angeklagten vor.
In materieller Hinsicht erfordert die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB, dass die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB). Diese Voraussetzungen sind gegeben:
Der Angeklagte hat einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB.
Ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei einem eingeschliffenen inneren Zustand des Täters vor, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Der Hang als „eingeschliffenes Verhaltensmuster“ bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand (BGH, Urteil vom 31.07.2019 – 2 StR 132/19, BeckRS 2019, 26937, Rn. 13 m. w. N.). Der Hang ist als Rechtsbegriff einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich. Das Tatgericht hat das Vorliegen oder die Wahrscheinlichkeit eines Hanges – nach sachverständiger Beratung – unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten relevanten Gesichtspunkte in eigener Verantwortung wertend festzustellen und in den Urteilsgründen darzulegen (BGH, a. a. O., Rn. 14 m. w. N.).
Die von der Kammer zur diagnostischen und prognostischen Beurteilung beratend hinzugezogene forensisch-psychiatrische Sachverständige Dr. med. SV1. kam – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung unter Ziffer V. anhand der einzelnen diagnostischen Kriterien ausführlich dargestellt und erläutert – zur der Einschätzung, dass bei dem Angeklagten sowohl zum Zeitpunkt der Anlasstat als auch heute noch eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) vorliegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Zur sachverständigen Unterstützung der Kammer bei der ihr (der Kammer) obliegenden Beurteilung des Vorliegens eines Hangs des Angeklagten zur Begehung von erheblichen Straftaten führte die Sachverständige Dr. med. SV1. in der Hauptverhandlung zusammengefasst Folgendes aus:
Der Angeklagte habe in der Vergangenheit eine hohe Rückfallgeschwindigkeit aufgewiesen. Einmal habe es sogar nur wenige Wochen gedauert, bis er nach seiner Haftentlassung wieder eine Straftat begangen habe. Dementsprechend sei auch die Anzahl der Vorstrafen (vier) gemessen an dem noch jungen Lebensalter des Angeklagten als hoch anzusehen.
Weiterhin lasse sich bei der Delinquenz des Angeklagten eine dynamisch-progrediente Entwicklung beobachten. So seien die ersten, kurz nach Eintritt der Strafmündigkeit vom Angeklagten begangenen Straftaten eher noch als Ausfluss von „Peer-Konflikten“ zu werten gewesen. Nachdem der Drogenkonsum hinzugetreten sei, habe der Angeklagte erste schwerere Taten begangen, die sich dann noch verstärkt und zu einem gewohnheitsmäßigen Begehen von Straftaten entwickelt hätten. Schließlich habe er Geld „erpresst“, um Schulden aus seinem Betäubungsmittelkonsum zu begleichen. Demgegenüber habe das fortschreitende Alter des Angeklagten bislang noch keinen protektiven Faktor dargestellt.
Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits früh damit begonnen habe, delinquentes Verhalten an den Tag zu legen.
Weiterhin müsse bedacht werden, dass der Angeklagte während seiner Inhaftierung in der JVA W. bereits eine deliktorientierte Therapie durchlaufen habe. Dies habe aber keine Verhaltensänderung bei ihm zu bewirken vermocht; er sei dennoch wieder straffällig geworden.
Die in der forensischen Literatur genannten Merkmale eines Hangtäters (nach Habermeyer und Saß ) seien beim Angeklagten aus ihrer (der Sachverständigen) Sicht wie folgt zu beurteilen:
Eine zustimmende „Ich-syntone Haltung zur Delinquenz“ habe sich beim Angeklagten in der Vergangenheit feststellen lassen, sei so heute aber nicht mehr festzustellen. Allerdings müsse diesbezüglich kritisch angemerkt werden, dass die Schilderungen des Angeklagten in den Explorationsgesprächen und in der Hauptverhandlung vor der Kammer exakt wortgleich gewesen seien. Die Anstaltspsychologin der JVA G., die Zeugin St., habe zudem wenig zur Perspektiveneinnahme durch den Angeklagten sagen können. Jedenfalls habe die drohende Sicherungsverwahrung bei ihm zu einem „Schockmoment“ geführt, wohingegen sich der Angeklagte hinsichtlich seiner Involvierung in den Betäubungsmittelhandel nicht als sehr selbstkritisch gezeigt habe. Daher sei das Kriterium der zustimmenden Ich-syntonen Haltung zur Delinquenz heute nurmehr teilweise – hinsichtlich des Drogenhandels – erfüllt.
Im Jahr 2023, als sie ihn das erste Mal exploriert habe, sei das Kriterium der „Schuldzuweisung an Opfer, Außenstehende und Umwelteinflüsse “ bei dem Angeklagten noch in einem massiven Maße ausgeprägt gewesen. Er habe sein delinquentes Verhalten auf seinen Drogenkonsum zurückgeführt. Heute sei dieses Kriterium indes nur noch teilweise erfüllt.
Nach wie vor voll zu bejahen sei dagegen das Kriterium „Fehlen psychosozialer Auslösefaktoren bzw. begünstigender Konflikte“ für die vom Angeklagten begangenen Straftaten. Er pflege gerade einen delinquenten Lebensstil.
Ferner sei davon auszugehen, dass beim Angeklagten die „Phasen der Delinquenz gegenüber den unauffälligen Lebensphasen überwiegen“. So sei er bereits im Alter von 15 Jahren erstmalig verurteilt worden und habe, seit er strafmündig geworden ist, nicht unerhebliche Teile seines Lebens in Jugendhaft bzw. Untersuchungshaft verbracht.
Weiterhin liege beim Angeklagten eine „progendiente Rückfallneigung und eine Missachten von Auflagen“ vor. Diese zeige sich darin, dass sich die Struktur seines kriminellen Handelns im Laufe der Zeit ausgeweitet habe und er noch während laufender Bewährungszeit erneut straffällig wurde.
Eindeutig zu bejahen sei auch eine „aktive Gestaltung der Tatumstände bzw. der Tat “ durch den Angeklagten. Dies zeige sich gerade im planvollen Vorgehen des Angeklagten bei der Tat vom 20./21.06.2022, als er die Zeuginnen Pa. und Scho. unter Vorspiegelung der falschen Tatsache, dass er ein Zuhälter sei, in dessen Revier sie eingedrungen seien, jeweils zu „Strafzahlungen“ habe veranlassen wollen.
Erfüllt sei beim Angeklagten darüber hinaus das Hangkriterium der „Spezialisierung auf einen bestimmten Delinquenztyp “, namentlich der Begehung von Straftaten aus dem Bereich des Betäubungsmittelhandels sowie von zugehörigen Begleittaten, Raub und räuberischer Erpressung. Im Übrigen weise der Angeklagte bereits seit dem Jugendalter eine Neigung zur Begehung von Gewaltdelikten auf.
Des Weiteren müsse beim Angeklagten das Kriterium der „Integration in eine kriminelle Subkultur“ , konkret: die Betäubungsmittel-Szene, als gegeben erachtet werden. Bis auf seine Lebensgefährtin, die Zeugin Bü., verfüge er über keine prosozialen Kontakte, wenn man einmal von einem Freund absehe, der nichts mit der Begehung von Straftaten zu tun habe.
Das Kriterium des „Reizhungers und der sozial unverbundenen augenblicksgebundenen Lebensführung“ sei beim Angeklagten früher zu bejahen gewesen und habe sich etwa darin gezeigt, dass der Angeklagte ein einmal begonnenes Praktikum wieder abgebrochen habe, andererseits aber im Drogenhandel tätig gewesen sei. Heute lasse sich das Vorliegen dieses Hangkriteriums nur noch zum Teil bejahen, zumal der Angeklagte gegenwärtig mit der Zeugin Bü. über eine Lebensgefährtin und eine feste Beziehung verfüge. Man müsse in diesem Zusammenhang aber auch bedenken, dass der Angeklagte bestimmtes delinquentes Verhalten gegenwärtig schlicht nicht an den Tag legen könne, weil er nicht „at risk“ sei, sondern sich in intramuraler Umgebung befinde. Möglicherweise sei vor diesem Hintergrund in den wiederholten Anträgen des Angeklagten gegenüber der Justizvollzugsanstalt auf Ausweitung der Telefonzeiten ein offence paralleling behavior innerhalb einer geschützten und strukturierten Umgebung zu erblicken, welches wiederum gegebenenfalls auf eine Impulsivität schließen lasse.
Das Kriterium „antisozialer Denkstile, die eine situative Verführbarkeit bedingen oder kriminelle Verhaltensstile legitim erscheinen lassen“ habe sich in der Vergangenheit beim Angeklagten definitiv als gegeben erwiesen. Heute finde sich dies so nicht mehr beim Angeklagten bzw. lasse sich nicht beurteilen, da sich der Angeklagte in intramuraler Umgebung und nicht „at risk“ befinde.
Letztlich sei das Hangkriterium „Vorliegen einer Psychopathy (nach Hare) “ bei dem Angeklagten zu bejahen. Es handele sich dabei um eine Beschreibung des Verhaltens einer Person, nicht um eine Diagnose. Die aktuelle Auswertung der einzelnen Items der Psychopathy Checklist – Revised (PCL-R) habe folgendes ergeben:
Item 1: „Trickreich sprachgewandter Blender mit oberflächlichem Charme “ liege damals (erste Exploration 2023) wie auch heute noch bei dem Angeklagten vor (2 Punkte).
Nichts anderes gelte für Item 2: „Erheblich übersteigertes Selbstwertgefühl “ (2 Punkte). Dies könne bei dem Angeklagten heute zwar nicht mehr so beobachtet werden, sei aber in vielen früheren Befunden dargestellt und müsse daher entsprechend bewertet werden, da die PCL ein „Lebenszeit-Instrument“ sei. Außerdem wirkten manche vom Angeklagten heute gemachten Angaben nicht sicher authentisch.
Ebenfalls sei das Vorliegen von Item 3: „Stimulationsbedürfnis, ständiges Gefühl von Langeweile“ beim Angeklagten gegeben (2 Punkte) und habe sich u.a. in seinem Drogenkonsum Bahn gebrochen.
Item 4: „Pathologisches Lügen“ sei indes beim Angeklagten zu verneinen (0 Punkte).
Demgegenüber müsse beim Angeklagten das Vorliegen von Item 5: „Betrügerisch-manipulatives Verhalten “ angenommen werden (2 Punkte). Dies folge aus seinem Vorgehen gegenüber den Zeuginnen Scho. und Pa. bei der Tat vom 20./21.06.2022, denen er wahrheitswidrig vorspiegelte, dass er Zuhälter sei und sich die beiden ihm gegenüber wegen „Eindringens“ in sein Revier schadenersatzpflichtig gemacht hätten. Zudem habe der Angeklagte bei der ersten Exploration ihr gegenüber (2023) seinerzeit noch den Versuch unternommen, den Eindruck zu erwecken, dass er „unbedingt“ auf Grundlage von § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen sei, wohingegen dies gegenwärtig für ihn (Exploration vom 13.01.2025) überhaupt keine Rolle mehr spiele. Auch habe er versucht, den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass die Theodor-Litt-Schule eine Förderschule gewesen sei und er sie deswegen nicht habe besuchen wollen.
Item 6: „Mangel an Gewissensbissen oder Schuldgefühlen “, das vormals noch mit 2 Punkten zu bewerten gewesen sei, treffe heute nur noch teilweise zu (1 Punkt), da es im Hinblick auf die Äußerungen des Angeklagten bezüglich der geschädigten Zeuginnen Pa. und Scho. („Untat“), bei denen er sich auch entschuldigt und Reue bekundet habe, nicht mehr voll gegeben sei.
Indes liege Item 7: „Oberflächliche Gefühle “ beim Angeklagten nach wie vor mit voller Punktzahl (2 Punkte) vor. Dies zeige sich etwa im Umgang des Angeklagten mit dem Zeugen Be., den er – wie sich aus den in der Hauptverhandlung angehörten TKÜ-Mitschnitten ergebe – zunächst „verschreckt“, dann aber wieder dazu bewegen habe wollen, „herauszukommen“.
Außerdem müsse Item 8: „Gefühlskälte, Mangel an Empathie “ weiterhin als voll gegeben angesehen werden (2 Punkte). Die Gefühlskälte des Angeklagten habe sich namentlich bei den Vordelikten gezeigt. Dass der Angeklagte überdies in kognitiver Hinsicht zu Empathie – wie auch in der derzeitigen Untersuchungshaft gezeigt – fähig sei, sei zwar nicht in Abrede zu stellen. Doch erscheine fraglich, inwieweit dies ebenfalls für die emotionale Ebene gelte.
Item 9: „Unzureichende Verhaltenskontrolle “ liege beim Angeklagten weiter vollumfänglich vor (2 Punkte) und habe sich etwa in den von ihm begangenen Körperverletzungsdelikten oder in seinem Fernbleiben vom Schulunterricht manifestiert.
Darüber hinaus sei beim Angeklagten ebenfalls Item 10: „Verantwortungslos “ gegeben (2 Punkte), was sich darin zeige, dass er – mit Ausnahme seiner Freundin – nichts an sozialen Beziehungen aufgebaut habe.
Das Item 11: „Promiskuität “ liege beim Angeklagten, der von zwei bis drei One-Night-Stands berichtet habe, nach dem Manual teilweise vor (1 Punkt), treffe aber ohnehin auf nahezu jeden Probanden zu.
Item 12: „Frühe Verhaltensauffälligkeiten “ liege beim Angeklagten teilweise vor (1 Punkt) und spiegele sich in seiner Vordelinquenz wider.
Darüber hinaus sei Item 13: „Fehlen von realistischen langfristigen Zielen “ teilweise anzunehmen (1 Punkt). Dies zeige sich etwa darin, dass der Angeklagte die Hoffnung auf ein „normales“ Leben und das Absolvieren einer Ausbildung hege, sich aber nach seiner Entlassung aus der JVA W. im April 2021 in seinem Leben nichts in diese Richtung entwickelt habe.
Item 14: „Impulsivität “ müsse wiederum mit voller Punktzahl (2 Punkte) in Ansatz gebracht werden und ergebe sich aus den vom Angeklagten verwirklichten Vordelikten und den dabei gezeigten Verhaltensweisen.
Auch liege Item 15: „Verantwortungslosigkeit “ beim Angeklagten angesichts des festgestellten Lebensweges gesichert vor (2 Punkte).
Das Item 16: „Mangelnde Bereitschaft und Fähigkeit, Verantwortung für eigenes Handeln zu übernehmen “, welches beim Angeklagten in der Vergangenheit noch mit voller Punktzahl habe bewertet werden müssen, sei heute eher nur noch teilweise gegeben (1 Punkt).
Item 17: „Viele kurzzeitige eheähnliche Beziehungen “ liege beim Angeklagten nicht vor (0 Punkte). Insoweit sei nur auf seine inzwischen über mehrere Jahre andauernde Beziehung zu der Zeugin Bü. zu verweisen.
Voll vorliegend sei hingegen Item 18: „Jugendkriminalität “ (2 Punkte). Insofern könne auf die jugendstrafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten (s. oben Ziff. II. 1. -4.) verwiesen werden.
Gleiches gelte für Item 19: „Missachtung von Weisungen und Auflagen “ (ebenfalls 2 Punkte).
Das letzte Kriterium, Item 20: „Polytrope Kriminalität “ treffe im Falle des Angeklagten dagegen nur teilweise zu (1 Punkt).
Somit habe der Angeklagte selbst nach dem strengeren nordamerikanischen Modell, bei dem der sog. „cut off“ für die Annahme einer Psychopathy (nach Hare) bei 30 Punkten liege, diesen erreicht, da er bei Summierung der Punkte der 20 Items – siehe vorstehend – genau 30 Punkte erreiche. In Europa werde der „cut off“ dagegen sogar schon bei 25 Punkten angenommen. Dementsprechend sei beim Angeklagten auch heute noch vom Vorliegen einer „Psychopathy “ (nach Hare) auszugehen und damit auch dieses Kriterium eines Hangtäters erfüllt.
In der Gesamtschau aller oben genannten Umstände – so die Bewertung der Sachverständigen – spreche aus psychiatrischer Sicht im Falle des Angeklagten daher weiterhin mehr für das Vorliegen eines Hanges im Sinne von § 66 StGB als dagegen.
Diese Beurteilung der Sachverständigen, die auf einer zutreffenden Tatsachengrund-lage beruht, ist für die Kammer – ebenso wie die bereits oben unter Ziffer V. dargestellte und gewürdigte diagnostische Beurteilung – nachvollziehbar und deckt sich mit dem in der Hauptverhandlung aufgrund einer Gesamtschau der durchgeführten Beweisaufnahme und der sonstigen, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umstände gewonnenen Eindruck der Kammer von der Persönlichkeit des Angeklagten.
Das Gutachten der Sachverständigen Dr. med. SV1. ist auch in dieser Hinsicht nachvollziehbar und transparent; alle herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel und die hierdurch erlangten Informationen werden dargestellt. Die von ihr gewählten Methoden entsprechen dem aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnis. Die von ihr zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen sind zutreffend.
Aus der von der Sachverständigen diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung des Angeklagten und den sonstigen dargestellten Persönlichkeitsmerkmalen erklären sich die von ihm begangenen Vortaten und die Anlasstat für die Kammer zwanglos. Nach den Ausführungen der forensisch und klinisch langjährig erfahrenen psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. SV1. ist die kriminologische Entwicklung des Angeklagten unter Berücksichtigung der bei ihm zu stellenden Diagnose (vgl. auch hierzu die obigen Ausführungen unter Ziffer V. ) ohne Weiteres nachzuvollziehen. Insbesondere stellte die Sachverständige eine in sich stimmige und überzeugende Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten dar.
Im Übrigen ist das delinquente Verhalten des Angeklagten auch keineswegs auf ein reines „Suchtproblem“ zu reduzieren. Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter VII. verwiesen. Insbesondere geht die Anlasstat vom 20./21.06.2022 keinesfalls überwiegend auf eine – auch zum Tatzeitpunkt gar nicht sicher festzustellende – Substanzkonsumstörung (im Sinne des § 64 StGB n. F.) zurück.
Die Kammer ist vor diesem Hintergrund aufgrund der von ihr vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten sowie aller Umstände, einschließlich der von ihm begangenen Vortaten und der Anlasstat, zu dem Ergebnis gelangt, dass bei ihm gegenwärtig ein eingeschliffener innerer Zustand vorhanden ist, der ihn immer wieder neue erhebliche Straftaten, namentlich Raubtaten sowie schwere räuberische Erpressungen und Körperverletzungsdelikte begehen lässt; hierbei handelt es sich um eine auf charakterlicher Anlage beruhende Neigung des Angeklagten zu Rechtsbrüchen, nämlich um Willensschwäche und innere Haltlosigkeit, die ihn Tatanreizen nicht widerstehen lassen. Insoweit waren für die Kammer folgende Faktoren maßgeblich:
Nach der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme stellt sich der Angeklagte insbesondere im Hinblick auf seine Vorstrafen und die Anlasstat als ein Täter dar, der zu jedem ihm zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere Gewalt und Bedrohungen, greift, um seine Ziele zu erreichen, und dabei keine Rücksicht auf die Auswirkungen seiner Taten auf das jeweilige Opfer nimmt.
Dabei braucht im Vorfeld nicht einmal eine Beziehung zwischen dem Angeklagten und seinen Opfern zu bestehen, sondern es reicht aus, dass er vonseiten eines Dritten einen „Tipp“ erhält, welcher ihn dann dazu veranlasst, seine finanziellen Probleme bzw. Begehrlichkeiten durch Gewalt zu „lösen“ bzw. zu „befriedigen“. Anschaulich zeigt dies etwa die Anlasstat vom 20./21.06.2022 zum Nachteil der Zeuginnen Scho. und Pa., in deren Vorfeld der Angeklagten von einem „Dealer“ aus dem Raum D. den „Tipp“ erhalten hatte, dass die beiden über größere Mengen Bargeld verfügen würden, was ihn dazu veranlasste, die beiden – ihm bis dato unbekannten – Frauen unter Nutzung einer Schreckschusswaffe mit Gefahr für Leib und Leben zu bedrohen, um an deren Geld zwecks Begleichung eigener Schulden aus Betäubungsmittelgeschäften zu gelangen.
Ebenfalls anschaulich zeigt dies die Tat vom 21.03.2019 (Urteil des Landgerichts G. vom 15.10.2019, Ziff. II. 4.) zulasten des dort Geschädigten S., den der Angeklagte bis dato ebenso wenig gekannt hatte und auf den er durch den Hinweis eines „Tippgebers“ aufmerksam gemacht worden war, der ihm und dem damaligen Mitangeklagten Schmidt erzählt hatte, dass in G. ein Mann wohne, der in einer Hütte im größeren Umfang Marihuana selbst anbaue und damit wohl auch Handel treibe. Davon ausgehend fassten der Angeklagte und der damalige Mitangeklagte Sch. den Entschluss, den Geschädigten S. aufzusuchen und ihm die Drogen und, sofern vorhanden, auch Bargeld zu entwenden, wobei sie die Drogen weiterverkaufen wollten, um mit dem Erlös sowie dem erhofften Bargeld den eigenen Drogenkonsum zu finanzieren. Die vorgenannte Tat erfolgte dabei auch in exzessiver Gewaltanwendung gegen das Opfer. So schlug der damalige Mitangeklagte Sch. mit einem Baseballschläger massiv auf den Geschädigten S. ein, was bei diesem letztlich sogar einen mit Lebensgefahr verbundenen Pneumothorax hervorrief.
Tatanlass für den Angeklagten muss dabei aber nicht ein finanzieller Vorteil sein. So kam es bei den weiter zurückliegenden Vorstrafen auch zur Gewaltanwendung nur, weil sich der Angeklagte von seinem späteren Opfer beleidigt bzw. aus anderen Gründen nicht ausreichend respektiert gefühlt hatte. Die sofortige Anwendung von Gewalt scheint dem Angeklagten dabei in sein Verhaltensmuster übergegangen zu sein. Exemplarisch sei hier die Tat vom 05.09.2016 genannt, bei welcher der Angeklagte den Geschädigten Mu., den er zuvor bezichtigt hatte, mit seiner „Ex rumgemacht“ zu haben, mit Faustschlägen und Tritten traktierte, oder die Tat aus der Nacht vom 19. auf den 20.10.2016, als der Angeklagte seine ehemalige Freundin – die Geschädigte Sp.– als er sie in einer Diskothek antraf, mehrmals anspuckte und zuletzt mit einem Schlag niederstreckte, so dass sie zumindest für kurze Zeit das Bewusstsein verlor.
Überdies zeigt auch der vergleichsweise kurze Zeitraum von lediglich einem Jahr und zwei Monaten zwischen seiner Entlassung aus der Haft nach der Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Jugendstrafe am 21.04.2021 zur Bewährung und des Beginns der Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren im Juni 2022, dass der Angeklagte unbeeindruckt von der Hafterfahrung in seine durch die mehrfachen Vorstrafen belegten – eingeschliffenen – Verhaltensmuster zurückgefallen ist. Abgesehen hiervon hatte der Angeklagte – wie oben festgestellt – bereits vor der Anlasstat vom 20./21.06.2022 damit begonnen, in erheblichen Umfang mit Cannabis und anderen Drogen Handel zu treiben. Hinzu kommt, dass der Angeklagte vor Begehung der Tat vom 21.03.2019 zum Nachteil des Geschädigten Selbert erst wenige Wochen – seit dem 15.02.2019 – wieder auf freiem Fuß war, nachdem er zuvor eine Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten voll verbüßt hatte. All dies bestätigt die Einschätzung der Kammer, dass der Angeklagte nicht gewillt ist, sich an Regeln zu halten, sondern vielmehr seine eigenen Bedürfnisse ungeachtet aller gesetzlichen und sozialen Normen durchzusetzen versucht.
Der Angeklagte hat beginnend mit dem 15. Lebensjahr eine Vielzahl von Gewalt- und Raub- bzw. Erpressungstaten in sich steigernder Intensität begangen, und zwar nicht etwa beschränkt auf spezifische, aus der jeweiligen Lebensphase oder den jeweiligen Lebensumständen bedingten Gegebenheiten, sondern bei hoher krimineller Energie zuletzt nur noch begrenzt durch freiheitsentziehende Maßnahmen.
Es handelt sich bei dem Angeklagten um einen Rückfalltäter, der durch bisherige Maßnahmen des Strafrechts nicht hat beeindruckt werden können. Seine Delinquenz beruht in erster Linie auf bereits früh erkennbaren dissozialen Charaktereigenschaften. Ohne wirklich für therapeutische Intervention oder für Tataufarbeitung oder -prävention zugänglich zu sein, praktizierte der Angeklagte bei hohem Anspruchsdenken an seine Umwelt, aber ohne eigene Verantwortung zu übernehmen, seit vielen Jahren einen kriminellen Lebensstil unter Missachtung sozialer Normen sowie der Verletzung der Rechte anderer. Sein Lebensstil – in Freiheit – war gekennzeichnet durch Rücksichtslosigkeit, Verantwortungslosigkeit und betrügerisch-manipulatives Verhalten. Opfer des Angeklagten kann zudem jeder werden, der mit ihm zufällig zusammentrifft („Zufallsopfer“). Eine spezifische Täter-Opfer-Beziehung, die den Kreis potenzieller Opfer eingrenzen würde, war und ist insbesondere bei der vom Angeklagten begangenen räuberischen Erpressung bzw. den Raubdelikten gerade keine Voraussetzung.
Die Kammer sieht daher in der Anlasstat, aber auch den Vortaten, einen Beleg dafür, dass der Angeklagte auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht in der Lage ist, die bislang gezeigten dissozialen Verhaltensweisen abzulegen und er deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Neben den Vortaten und der verfahrensgegenständlichen Tat vom 20./21.06.2022 war ferner die Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten für die Feststellung des Hanges für die Kammer von Bedeutung:
Die vorbeschriebenen dissozialen Verhaltensweisen des Angeklagten zeigen sich nämlich nicht nur in seiner Delinquenz, sondern auch im sonstigen Umgang mit seiner Umwelt, die sich aufgrund der umfangreichen Hafterfahrungen des Angeklagten in den vergangenen Jahren zu wesentlichen Teilen auch auf die Bediensteten der jeweiligen Justizvollzugsanstalten und im Übrigen in Freiheit – mit Ausnahme seiner derzeitigen Freundin – auf ein im Wesentlichen kriminelles Umfeld beschränkte.
Gleichzeitig haben sich im Gegensatz zu den früheren Aufenthalten in Haftanstalten im Rahmen der aktuellen Inhaftierung aber auch deutliche Verhaltensverbesserungen gezeigt, was die Kammer keinesfalls verkannt und im Rahmen des von ihr ausgeübten Ermessens eine Rolle gespielt hat, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen unten näher hierauf eingegangen wird.
Insbesondere dies illustriert aber auch, dass es dem Angeklagten zu keiner Zeit an den Möglichkeiten bzw. Angeboten, um an sich und seinen dissozialen Wesenszügen zu arbeiten, gemangelt hat. Er hat diese Möglichkeiten jedoch bislang noch nicht für sich nutzen können, was die letztlich fruchtlos gebliebene Teilnahme an verschiedenen therapeutischen Angeboten während der Verbüßung der letzten Jugendstrafe in der JVA W., die immerhin für die Bescheinigung einer für die bedingte Entlassung ausreichenden positiven Legalprognose gereicht hatte, zeigt. Sie hat einen Rückfall in alte Verhaltensmuster und die erneute Hinwendung zu kriminellen Strukturen bereits kurze Zeit nach der bedingten Haftentlassung im April 2021 nicht zu verhindern vermocht.
Bei dem Angeklagten handelt es sich nach alledem um einen bislang kaum beeinflussbaren Hangtäter, bei dem weder längere Inhaftierungen – erst recht nicht die momentane Untersuchungshaft – noch therapeutische Interventionen bislang eine nachhaltige Einstellungs- und Verhaltensänderung herbeiführen konnten.
Deutlich wird dies etwa auch anhand der TKÜ-Mitschnitte, welche die Kammer durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und ferner zusätzlich auch die Verschriftungen der Telefonate im Wege des Urkundenbeweises in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Hier sei das Telefonat vom 12.05.2022 (von 15:36 bis 16:00 Uhr) zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Be. hervorgehoben, in welchem sich der Angeklagte in einer menschenverachtenden und mitleidlosen Art und Weise über das Schicksal des Zeugen Mo. äußerte. So berichtete der Angeklagte – mit teils lachender bzw. amüsierter Stimme –, dass der Zeuge Mo. aus dem Taxi gezogen worden sei und „die Fresse voll bekommen“ habe. Er habe um Hilfe geschrien: „Polizei, Polizei – bitte helft mir!“ ; die Leute hätten jedoch nichts unternommen. Im weiteren Gesprächsverlauf kommentierte der Angeklagte das Schicksal des Zeugen dann mit den Worten*: „Der hat direkt geschrien wie ein Mädchen weil jemand die Türe geöffnet hat, von Auto. Der hat geschrien wie ein Mädchen: „Bitte, Polizei, Hilfe, Hilfe“* . Kurze Zeit später findet sich überdies der folgende Abschnitt in dem Gespräch zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Be.:
„D: Ich hab gesagt: Hasso hätte niemals so wie eine Fotze, so sich verhalten. Geschrien wie ein Mädchen.
H: Ne.
D: Wie eine F... das hast du noch nicht erlebt: Hilfe, Hilfe, Hilfe! So ist es passiert?
H: Wo?
D: Ich weiß nicht, irgendwo auf Straße (Lacht)
H: Warst du nicht dabei?
D: Ich hab nur gehört, von Leuten. Bruder, ich weiß gar nicht wer das war. Ich hab mit sowas ja nichts zu tun, Brudi, weißt du?
H: Jaja
D: (Lacht) keine Ahnung wer das war. Der hatte ja bestimmt bei vielen Leuten Probleme gemacht.
H: Ja. Ich verstehe schon.
D: jaja,
H: (lacht)
D: (lacht) Diese Fotze“
In dieses Bild fügt sich ferner das Gespräch vom 15.05.2022 (von 14:42 bis 14:48 Uhr) zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Be. ein, welches die Kammer durch Abspielen der Audiodatei in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat. In diesem äußerte sich der Angeklagte wie folgt*: „Der hat geschrien wie die größte Fotze, die ich kenne. Der hat geheult, der hat geschrien Bruder um sein Leben. „Bitte, bitte hilft! Ruft die Polizei bitte, ruft die Polizei! Hilfe, Hilfe, Hilfe!“* . Diese jeweils als authentisch zu wertenden Äußerungen des Angeklagten im Rahmen der – ohne sein Wissen – abgehörten Telefonate zeigen eindrücklich, dass sich bei ihm trotz der in der JVA W. im Einzelsetting erfolgten psychotherapeutisch Behandlung hiernach keine Änderung in seinen Denk- und Verhaltensweisen eingestellt hat. Diese ist auch nicht durch die nunmehr 32 Monate andauernde Untersuchungshaft zu erzielen, zumal dort keine intensive einzeltherapeutische Maßnahme erfolgt.
Der Annahme eines Hangs steht auch nicht – schon gar nicht maßgeblich – entgegen, dass sich der Angeklagte nach den Schilderungen der Zeugin St. – ihrerseits Anstaltspsychologin der JVA G. – von sich aus bei ihr gemeldet und mit ihr bereits eine Reihe an Gesprächen geführt hat, bei denen ihr der Angeklagte emphatisch und authentisch erschienen war. Ebenso wenig steht der Annahme eines Hangs entgegen, dass es während der aktuellen Haftzeit des Angeklagten „nur“ zu den beiden Handyfunden gekommen ist und ansonsten keine negativen Auffälligkeiten zu verzeichnen waren. Denn es handelt sich insoweit noch nicht um eine nachhaltig positive (Persönlichkeits-)Entwicklung des Angeklagten, sondern eher um eine entsprechende Anpassung innerhalb des intramuralen Settings. Denn trotz seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung ist der Angeklagte durchaus in der Lage, sich anzupassen, wenn ihm dies eigene Vorteile bringt. Er gibt sich dann auch vordergründig regelkonform. Dass der Angeklagte in der Lage ist, sich anzupassen, ergibt sich insbesondere auch daraus, dass die JVA W. eine für ihn günstige Stellungnahme zur Frage der Strafrestaussetzung zur Bewährung ausstellte, obgleich dies rückblickend offenkundig nicht der Fall war. Ebenso wenig steht der Sozialkontakt des Angeklagten zu seiner Lebensgefährtin, der Zeugin Bü., der Annahme eines Hangs entgegen. Diese hat ihn auch in der Vergangenheit weder davon abhalten können, nach der Entlassung aus der JVA W. in einen umfassenden Handel mit Betäubungsmitteln einzusteigen, bzw. diesen trotz Aufnahme einer Beziehung zu ihr (der Zeugin) fortzuführen, noch sonst Straftaten zu begehen. Zudem haben die beiden auch noch nie gemeinsam in einen Haushalt bzw. einer Wohnung als Paar gelebt.
Nach alledem kam die Kammer im Rahmen der allein von ihr vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten gegenwärtig ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB vorhanden ist.
Dieser Hang des Angeklagten ist auf die Begehung erheblicher rechtswidriger Taten gerichtet, nämlich auf solche, durch welche die Opfer sowohl körperlich als auch seelisch schwer geschädigt werden. Die – hier in Rede stehende – versuchte schwere räuberische Erpressung istmindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen.
Die Opfer solcher Straftaten werden häufig psychisch schwer geschädigt und leiden lange unter den Folgen der Tat. Dies ist hier nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls bei der Zeugin Scho. der Fall. So ist die Zeugin nach der Tat für einen Zeitraum von etwa einem Jahr sehr schreckhaft gewesen und es hat rund ein Dreivierteljahr gedauert, bis sie wieder einigermaßen gut schlafen konnte. Außerdem hat die Zeugin für einen Zeitraum von einem Dreivierteljahr nach der Tat kaum etwas unternommen bzw. kaum ihre Wohnung verlassen. Zudem musste sie sich in eine ambulante Psychotherapie begeben. Gegenwärtig findet die Zeugin Halt in ihrer Arbeit, die ihr feste Routinen vermittelt. Als die Zeugin Scho. die Ladung zur Aussage in der Hauptverhandlung vor der Kammer erhielt, hat sie angefangen, zu weinen und zu zittern.
Der Angeklagte ist ferner aufgrund des bei ihm festgestellten Hanges zu erheblichen Straftaten auch für die Allgemeinheit gefährlich.
Für die Gefährlichkeitsprognose kommt es auf das Ergebnis einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten an. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Aburteilung. Aus der Feststellung des Hangs folgt bereits regelmäßig die Prognose, dass der Betreffende für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dabei ist allerdings zu prüfen, ob sich an diesem zunächst vorläufigen Ergebnis der Prognosebetrachtung etwas dadurch ändert, dass ein langjähriger Strafvollzug ansteht. Dies wäre allerdings nur dann der Fall, wenn vom Angeklagten zum heutigen Zeitpunkt eine Haltungsänderung zu erwarten wäre. Dies muss beim Angeklagten auf der Grundlage der heutigen Erkenntnisquellen aber verneint werden. Für die auch insoweit durch die forensisch-psychiatrische Sachverständige Dr. med. SV1. beratene Kammer waren dabei folgende Umstände maßgeblich:
Die Sachverständige führte zur prognostischen Beurteilung zusammengefasst Folgendes aus:
Die grundlegende Rückfallwahrscheinlichkeit, die sogenannte Basisrate für die Begehung einer erneuten Straftat (allgemeine Rückfälligkeit), liege bei Raub und Erpressungsdelikten laut Jehle et al (2016) unter Berücksichtigung von Vorstrafen derselben Risikokategorie bei 60,7 %. Für einen einschlägigen Rückfall liege sie bei 9 %. Überdies habe Jehle in der neueren Untersuchung (2021) zeigen können, dass die gesamte Rückfallrate für Straftaten, die nach dem Jugendstrafrecht sanktioniert werden, bei 39 % liege, wenn man Entscheidungen nach §§ 45, 47 JGG einbeziehe. Dabei bewährten sich knapp 61 % der nach JGG Sanktionierten und nur ein kleiner Teil (3 %) werde in der Folge zu einer unbedingten Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt. Bei der Betrachtung dieser Gruppe zeigten sich jedoch starke Unterschiede in den Rückfallraten, wenn man auf die in der Bezugsentscheidung ausgesprochene Sanktion rekurriere. Hierbei schnitten die Verfahrenserledigungen auf Grundlage von §§ 45, 47 JGG am besten ab, obwohl hier ebenfalls 33 % der Personen erneut straffällig würden, was man als einen Hinweis auf eine generell hohe strafrechtliche Belastung in dieser Altersgruppe werten könne. Am höchsten sei aber die Rückfallbelastung nach einer Verurteilung zu einer unbedingten Jugendstrafe. Hier würden 64 % der betroffenen Personen erneut straffällig und 27 % kehrten erneut in den Jugendstrafvollzug zurück. Nur geringfügig besser sei die allgemeine Rückfallrate bei Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe oder einem Jugendarrest.
Neben der Basisrate der Rückfälligkeiten einzelner Deliktgruppen könne – so die Sachverständige weiter – Rückgriff auf statistische Prognoseinstrumente genommen werden, um das Rückfallrisiko im Einzelfall näher zu bestimmen. Vorliegend habe sie insoweit die Psychopathy-Checklist Revised (PCL-R) , den Violent Risk Appraisal Guide Revised (VRAG-R) sowie die Integrierte Liste von Risikovariablen (ILRV-R) herangezogen.
Im Jahr 2023 habe der Angeklagte in der PCL-R – einem Lebenszeitinstrument – einen Gesamtwert von 32 von 40 möglichen Punkten erreicht und damit deutlich den cut off für das Vorliegen des Merkmals Psychopathy überschritten. Gegenwärtig erreiche er hier immerhin noch einen Wert von 30. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird hier im Einzelnen auf die bereits oben dargestellte aktuelle Auswertung der PCL-R verwiesen. Es sei, so die Sachverständige, durch eine Vielzahl von Untersuchungen belegt, dass bei einem Persönlichkeits-Typus, der sich mit der PCL-R erfassen lasse, ein erhöhtes Delinquenzrisiko bestehe. Das Risiko sei keineswegs nur dann erhöht, wenn der kritische Punktwert für das Konstrukt „Psychopath y“ überschritten werde, sondern steige proportional zur jeweils erreichten Punktzahl.
Im VRAG-R habe sich im Jahr 2023 beim Angeklagten ein Summenwert von 26 Punkten, welcher der Risikokategorie 8 entspreche, ergeben. Da es sich beim VRAG um ein aktuarisches statisches Prognoseinstrument handle, sei nicht zu erwarten, dass es hier zu einer Veränderung des Gesamtscores gekommen sei. Somit gelte weiterhin, dass das Rückfallrisiko für erneute Anklagen und eine Verurteilung wegen eines Gewaltdeliktes bei Straftätern mit einer vergleichbaren Merkmalskombination innerhalb von sieben Jahren nach Entlassung bei 76 % und innerhalb von zehn Jahren nach Entlassung bei 83 % liege.
Zudem sei die ILRV nach Nedopil – so die Sachverständige weiter – als dynamisches Prognoseinstrument beim Angeklagten angewandt worden. Lege man hier den Fokus auf die „Postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung“, so bestehe bei dem Angeklagten heute eine etwas differenziertere Störungseinsicht. Zumindest werde die monokausale Schuldzuschreibung der Delinquenz aufgrund des Drogenkonsums relativiert. Zu konstatieren sei weiterhin eine grundsätzliche Bereitschaft des Angeklagten, an therapeutischen Maßnahmen teilzunehmen und ein zumindest vordergründiger selbstkritischerer Umgang mit der bisherigen Delinquenz. Eine besondere Impulsivität könne heute nicht (mehr) festgestellt werden, so wie auch in der Analyse der Einweisungsdelinquenz primär gesteuert eingesetzte Gewalt festzustellen gewesen sei. Allerdings mangele es beim Angeklagten weiterhin an Copingmechanismen, wie etwa seine ständig wiederholten, aber stets abschlägig beschiedenen, Anträge auf Erweiterung der Telefonzeiten zeigten. Der Angeklagte sei wahrscheinlich gut in der Lage, Widerstand gegen die Folgeschäden der Institutionalisierung zu leisten. Als zusätzliches individuelles Merkmal sei darüber hinaus die drohende Sicherungsverwahrung anzunehmen.
Wende man sich der Frage nach dem „sozialen Empfangsraum“ zu, so habe der Angeklagte heute eine recht stabile, gute Leistung als Hausarbeiter in der Justizvollzugsanstalt gezeigt und habe mit dieser Arbeit auch gelernt, seinen Tag in dem engen Rahmen des Strafvollzugs zu strukturieren. Ob ihm dies auch bei einer Entlassung so einfach gelingen werde, müsse allerdings dahingestellt bleiben. Kritisch sei jedenfalls zu sehen, dass der Angeklagte heute berichte, nach acht Stunden Hausarbeitertätigkeit völlig erschöpft zu sein, was im Falle einer regulären Berufstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sicherlich verstärkt zu erwarten wäre. Ob der Angeklagte die komplette Erschöpfung nach der Arbeit – gerade im Rahmen einer Berufsausbildung – langfristig in Kauf nehmen werde, wenn es außerhalb des Strafvollzugs auch vermeintlich bequemere Wege des Gelderwerbs gebe, bleibe abzuwarten.
Überdies habe der Angeklagte berichtet, dass er und die Zeugin Bü. mittlerweile über eine Eineinhalbzimmer-Wohnung verfügten, in die er einziehen könne. Die Warmmiete von 500 Euro sei für beide finanzierbar. Allerdings – so die Sachverständige – sei die Lebensgefährtin des Angeklagten die einzige soziale Beziehung, die auch nur ansatzweise eine Kontrollfunktion ausüben könne, wahrscheinlich aber mit dieser allein überfordert sein dürfte. Offizielle Kontrollmöglichkeiten bestünden in der Bewährungshilfe. Doch habe diese bislang (früher) beim Angeklagten Rückfälle auch nicht verhindern können. Zudem müssten die bestehenden Schulden des Angeklagten zumindest als ein kritischer Faktor für eventuell rückfallgefährdende Situationen benannt werden. Auch sei zu fragen, ob eine Rückkehr des Angeklagten in den Raum um W. – die Eineinhalbzimmer-Wohnung befindet sich in A. – nicht grundsätzlich eine Zugangsmöglichkeit zu Risiken darstelle. Die hohe Verfügbarkeit von Opfern sei weiterhin anzunehmen.
Aktuell wirke die Compliance des Angeklagten gut, wobei unklar sei, wie sich dies nach Abschluss des Strafverfahrens entwickeln werde. Im Falle einer zeitnahen Entlassung des Angeklagten wäre der wahrscheinlich wichtigste Stressor, wenn die Partnerschaft in eine Krise geriete, da es keine weiteren tragfähigen sozialen Beziehungen für den Angeklagten gebe. Die offenen Fragen von Beruf, finanzieller Versorgung, Kontakten zu alten Bekannten – bei fehlendem prosozialen Freundeskreis und fehlenden prosozialen Freizeitaktivitäten – seien zusätzlich zu benennen.
Positiv zu bewerten sei dagegen, dass der Angeklagte gegenwärtig von Betäubungsmitteln abstinent lebe und am Sozialen Kompetenztraining teilgenommen habe. Um die Rückfallgefahr zu verringern, bedürfe es der Abstinenzüberwachung, des Absolvierens etwa des Reasoning & Rehabilitation (R & R) Gruppenprogramms (Rückfallvermeidungsgruppe), wobei die beim Angeklagten zu diagnostizierende dissoziale Persönlichkeitsstörung nur schwer behandelbar sei, und einer intensiven einzeltherapeutischen Begleitung, in welcher auch der biografische Hintergrund des Angeklagten aufgearbeitet werde sowie eine entsprechende Gestaltung – und Erprobung – des sozialen Empfangsraumes.
Zusammenfassend könne man aktuell die Legalprognose als ungünstig, die Behandlungsprognose als neutral bis vorsichtig günstig und die Sozialprognose als aktuell noch ungünstig, beschreiben. Am ehesten sei mit wesensgleichen Delikten wie die Anlasstat (versuchte schwere räuberische Erpressung) im Rahmen des organisierten Handels mit Betäubungsmitteln zu rechnen, wenn der Angeklagte wieder in alte Kontakte zurückkomme. Dann dürften auch erneut Körperverletzungsdelikte zu erwarten sein. Dass beim Angeklagten das Risiko der Begehung neuerlicher wesensgleicher Straftaten als hoch anzusehen sei, zeige des Weiteren die Neubewertung des LSI-R . Gerade die dissoziale Persönlichkeitsstörung und das Merkmal Psychopathy (nach Hare) sprächen im Zusammenhang mit einem heute dissimulierenden Gesamtbild und einer allgemein eher manipulativ wirkenden Selbstdarstellung des Angeklagten bei fehlenden rückfallpräventiven Aspekten wie Tagesstruktur, Berufstätigkeit, stabilisierendem Netz an Kontakten mit kontrollierender Funktion als Risikofaktoren für weitere Delinquenz.
Die von der Sachverständigen für die einzelnen Items der PCL-R – wie bereits weiter oben ausführlich dargestellt – vergebenen Punktewerte sind nachvollziehbar und wurden mit auch von der Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme verifizierten Anknüpfungstatsachen und Verhaltensweisen des Angeklagten schlüssig begründet. Hinzu kommt, dass es die Sachverständige im Rahmen der Prognosebeurteilung keineswegs bloß bei der Anwendung von standardisierten Prognoseinstrumenten belassen hat, sondern auch eine ausführliche Persönlichkeitsbetrachtung des Angeklagtem durchgeführt hat, welche bereits oben unter Ziffer V. dargestellt worden ist, worauf Bezug genommen wird, und schließlich insgesamt im Rahmen einer individuellen, integrativen Beurteilung der Legalprognose zu der Einschätzung gelangt ist, dass derzeit – wäre der Angeklagte nach der in vorliegender Sache zu verbüßenden Strafe wieder in Freiheit – eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der Angeklagte erneut Delikte wie Körperverletzung, Raub oder räuberische Erpressung bzw. solche, die im Zusammenhang mit seiner Involvierung in den Betäubungsmittelhandel stehen, begehen würde. Zur Begründung hat sie in der Hauptverhandlung zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Bei dem Angeklagten sei als prognostisch günstig zu werten, dass sich der gegenwärtige Haftverlauf positiver zeige als etwa in der Vergangenheit noch der Verlauf des Jugendarrests.
Zudem zeige sich, dass der Angeklagte aufnahmefähig, ausreichend intelligent und verbal mitteilungsfähig sei. Überdies habe der Angeklagte massive Angst vor der Anordnung der Sicherungsverwahrung, wobei eine derartige extrinsische Motivation nicht per se als schlecht zu bewerten sein müsse. Allerdings müsse man sich wiederum die Frage stellen, ob hier ein wirklicher Lernprozess beim Angeklagten zu Tage trete oder es sich nicht vielmehr um eine vordergründige Anpassungsleistung handle. Die Anpassungsfähigkeit des Angeklagten zeige sich etwa darin, dass er sich selbst mittlerweile als den „typischen Strafgefangenen“ beschreibe. Auch versuche er sich – im Rahmen der Hauptverhandlung vor der Kammer – sprachlich „besser“ darzustellen. Was sie (die Sachverständige) in diesem Kontext kritisch stimme, sei, dass der Angeklagte im Rahmen der ersten Exploration noch unbedingt darauf gedrungen habe, eine Suchttherapie zu durchlaufen, dieses Thema nun für ihn aber keine Rolle mehr spiele. Im Übrigen bestehe auch die Gefahr, dass therapeutische Maßnahmen sogar noch zu einer Steigerung der bei dem Angeklagten festzustellenden Psychopathie führen könnten.
Im Falle der Entlassung des Angeklagten in die Freiheit würde sich – so die Sachverständige weiter – die Wohnsituation mit der Zeugin Bü. besser darstellen als noch mit seiner Mutter. Auch sei beim Angeklagten eine Anlehnungsbedürftigkeit und eine Sehnsucht nach „normalen Verhältnissen“ festzustellen. Doch sei aber wiederum die große Unbekannte darin zu sehen, dass das gemeinsame Zusammenwohnen mit der Lebensgefährtin bislang im Alltag nicht in einem ausreichenden Maße erprobt sei. Jedenfalls sei es notwendig, dass sich der Angeklagte aus seinem bisherigen Milieu löse und auch Abstand zu seiner Familie halte. Zwar wolle sich der Angeklagte von seinem bisherigen Bekanntenkreis fernhalten; doch sei A. nicht weit vom W.er Raum.
Als ungünstig sei zu bewerten, dass der Angeklagte (und seine Lebensgefährtin) nur über wenige finanzielle Mittel verfügen würden und es ihm – ohne eine Arbeitsstelle – an einer Tagesstruktur fehle. Ebenso wenig verfüge er über einen Therapieplatz bzw. professionelle Unterstützung und es stehe nicht zu erwarten, dass die Zeugin Bü. „alles schultern“ könne. Die Abstinenz des Angeklagten sei zwar als positiv zu bewerten; er habe bislang aber keine hochspezifischen Programme, die auf die Verhinderung delinquenten Verhaltens zielten, durchlaufen und es bedürfe ferner einer Überwachung der Abstinenz.
Weiterhin bestehe bei dem Angeklagten eine erhebliche kriminelle Vorgeschichte, er sei mehrfach vorbestraft, sei bereits zuvor mehrfach inhaftiert gewesen und zudem Bewährungsversager. Außerdem bestehe bei dem Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit entsprechenden kriminogenen Einstellungen und Wertehaltungen und es sei das Merkmal der Psychopathy (nach Hare) erfüllt.
Ferner sei als prognostisch ungünstig zu werten, dass der Angeklagte strukturiert in den Betäubungsmittelhandel eingebunden gewesen war, zu Bedrohungen neige und eine hohe Gewaltbereitschaft an den Tag lege, wie sich bei den Taten zum Nachteil des Geschädigten Selbert (Vorstrafe, II. 4.) sowie der Zeuginnen Scho. und Pa. am 20./21.06.2022 gezeigt habe, und er ferner in der Lage sei, bei der Tatbegehung ein gesteuertes Verhalten zu zeigen. Hinzu komme die desolate Sozialisierung des Angeklagten, die er im familiären Raum erlebt habe und die wiederum zum Anlass für eine Bedürfnissuche werde, die dann ihrerseits in delinquentem Verhalten münden könne.
Insgesamt sei demnach auch nach Betrachtung der individuellen relevanten kriminogenen Faktoren von einem hohen Risiko der Begehung weiterer Straftaten auszugehen, sollte der Angeklagte entlassen werden. Höchstwahrscheinlich seien Straftaten wie etwa die Anlasstat vom 20./21.06.2022 zu erwarten, die im Zusammenhang mit seiner Involvierung in den Betäubungsmittelhandel stünden. Bei den Tatopfern würde es sich um Personen aus dem Betäubungsmittelmilieu bzw. Zufallsopfer (wie die Zeuginnen Pa. und Scho.) handeln. Wie lange es dauern werde, bis es zu einem Rückfall komme, sei dabei schwer abzuschätzen.
Im Vergleich zu den früheren Haftentlassungen des Angeklagten hätten sich – so die Sachverständige abschließend – zwar kriminogene Faktoren dergestalt verändert, dass nunmehr seine Mutter selbst inhaftiert sei und ihn mit der Zeugin Bü. eine „motivierte“ Lebensgefährtin erwarte. Doch sei letztlich – wie bereits erörtert – fraglich, ob dies ausreiche und inwieweit die Zeugin Bü. als Laiin in der Lage sei, bei dem Angeklagten auftretende Risikomomente richtig einzuschätzen.
Die Ausführungen der Sachverständigen zu der vom Angeklagten zu erwartenden Gefährlichkeit, insbesondere auch der Rückfallwahrscheinlichkeit, überzeugen. Die Sachverständige gründete ihre Gefährlichkeitsprognose insbesondere nicht etwa lediglich auf die Basisraten oder standardisierte Prognoseinstrumente, sondern führte – wie dargelegt – beim Angeklagten vielmehr eine integrative, individuelle legalprognostische Beurteilung unter Berücksichtigung seiner Biografie, seiner Persönlichkeit, einer Analyse seiner Delikte und der postdeliktischen Entwicklung durch. Sie ging dabei jeweils von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus und kam zu widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ergebnissen. Dabei decken sich die von der Sachverständigen zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen mit denjenigen, die die Kammer aufgrund der Beweisaufnahme feststellen konnte. Ferner stimmt die Kammer mit der Sachverständigen überein, dass der Angeklagte während der Untersuchungshaft noch keine wesentlichen Maßnahmen ergriffen hat bzw. hat ergreifen können, um seiner Gefährlichkeit zu begegnen; bei dem sozialen Kompetenztraining handelt es sich noch nicht ansatzweise um eine Maßnahme, welche geeignet wäre, die Gefährlichkeit des Angeklagten hinreichend zu reduzieren, sondern allenfalls um einen kleinen Baustein im Rahmen der zur Risikoreduzierung erforderlichen intensiven, langfristigen verhaltenstherapeutischen Interventionen, einschließlich einer individuellen Tatauf- und Bearbeitung, Erstellung eines Deliktszirkels und eines Rückfallvermeidungsplans u. a..
Die Kammer ist vor diesem Hintergrund der Überzeugung, dass nachhaltige Änderungen im Verhalten des Angeklagten nur durch eine länger dauernde intensive (Verhalts-)Therapie erreicht werden könnten. Dies setzte aber zunächst voraus, dass der Angeklagte einen verstehenden Zugang zu seinen kriminogenen Persönlichkeitsfaktoren, insbesondere der bei ihm vorliegenden dissozialen Persönlichkeitsstörung, findet und eine intrinsische Motivation für die Durchführung einer entsprechenden Therapie aufbaut. Hierfür sind aber auch bis zum Schluss der Hauptverhandlung keine belastbaren tatsachenbasierten Anhaltspunkte zu Tage getreten, zumal der Angeklagte selbst angegeben hat, bei sich keinen (weiteren) Bedarf für Therapie- und Behandlungsprogramme zu sehen, weil er an sich selbst arbeite und mit der „alten Zeit“ abgeschlossen habe, was ersichtlich zu kurz greift. Die bloße Hoffnung auf mögliche zukünftige positive Veränderungen im Laufe der anstehenden Haftzeit vermag indes die – zum Urteilszeitpunkt zu beurteilende – künftige Gefährlichkeit des Angeklagten nicht in Frage zu stellen.
Auf der Basis der von der Sachverständigen herausgearbeiteten prognoserelevanten Faktoren kommt die Kammer zu dem ihr obliegenden Schluss, dass der Angeklagte auch in Zukunft mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Raub- bzw. Erpressungs- und Gewaltstraftaten in vergleichbarer Art und Schwere wie die Anlasstat begehen würde, falls er in Freiheit wäre. Dagegen spricht zuletzt auch nicht der Umstand, dass der Verlauf der gegenwärtig rund 32 Monate andauernden Untersuchungshaft unauffällig bis positiv erscheinen mag. Zum einen gilt dies nicht vorbehaltlos, da es beim Angeklagten – wie von ihm selbst eingeräumt – immerhin zwei Handyfunde gab. Zum anderen darf nicht verkannt werden, dass die gegenwärtige Untersuchungshaft lediglich einen beschränkten Ausschnitt aus der Biografie des Angeklagten darstellt, die – als er „at risk “ (in Freiheit) und nicht in einem geschützten, stark strukturierten intramuralen Setting war – durch eine erhebliche Delinquenz geprägt gewesen ist. Die Betrachtung darf nicht auf das intramurale Verhalten des Angeklagten beschränkt werden. Insofern kommt es auch nicht maßgeblich darauf an, dass dem Angeklagten nichts Anderes übrigbleiben mag, als im Haftvollzug ein gewisses Wohlverhalten an den Tag zu legen.
Die Gefährlichkeit des Angeklagten bezieht sich auch auf die „Allgemeinheit“ im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB. Denn – wie bereits dargestellt – kann jeder ein Opfer der Straftaten des Angeklagten werden, der sich aus dessen Warte als „Vehikel“ der Befriedigung seiner (finanziellen) Bedürfnisse anbietet oder ihm – wie bei den länger in der Vergangenheit zurückliegenden Taten – nicht den von ihm erwarteten Respekt entgegenbringt.
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung ist auch verhältnismäßig, § 62 StGB.
Die von dem Angeklagten ausgehende hohe Gefährlichkeit und die Bedeutung der von ihm bislang begangenen und zukünftig zu erwartenden Taten – schwere Raubdelikte, schwere räuberische Erpressungen sowie Körperverletzungsdelikte – und der hohe Rang der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter – die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person u. a. – rechtfertigt die präventive Freiheitsentziehung des Angeklagten im Rahmen der Sicherungsverwahrung nach Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe und zwar auch unter Beachtung der strengen Maßstäbe der „strikten Verhältnismäßigkeit“.
Es existieren derzeit keine milderen Mittel, die ebenso geeignet wären, die gegenwärtige Gefährlichkeit des Angeklagten zu beseitigen. Das vom Angeklagten für die Allgemeinheit ausgehende Risiko kann weder durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB noch in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB und schon gar nicht allein durch die Maßregel der Führungsaufsicht, welche (ohne die Anordnung der Sicherungsverwahrung) nach möglicher Vollverbüßung der im vorliegenden Verfahren verhängten Freiheitsstrafe kraft Gesetzes (§ 68f StGB) eintreten würde, hinreichend verringert werden.
Hinsichtlich der – als mildere Maßnahmen – in Betracht kommenden Unterbringungen nach § 63 StGB oder § 64 StGB fehlt es bereits an den Anordnungsvoraussetzungen. Weder besteht bei dem Angeklagten eine die Schuldfähigkeit beeinträchtigende überdauernde psychische Störung im Sinne des § 63 StGB, noch liegt bei ihm ein Hang im Sinne des § 64 StGB n. F. vor. Wie bereits oben unter VII. dargestellt, liegen die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht vor. Im Übrigen wäre die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zur Reduzierung seiner Gefährlichkeit auch ungeeignet.
Ferner könnte der Gefährlichkeit des Angeklagten auch nicht – schon gar nicht ausreichend – durch die Kontrolle und Betreuung im Rahmen einer nach Vollverbüßung der Freiheitsstrafe kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht begegnet werden. Denn die Durchführung der zur Risikoreduzierung erforderlichen (psycho-)therapeutischen Behandlung des Angeklagten in Freiheit – im Rahmen der Führungsaufsicht – könnte gegen seinen Willen und ohne seine aktive Mitarbeit mit dem gesetzlichen Instrumentarium der Führungsaufsicht ohnehin nicht erzwungen werden, da es sich insoweit um nicht strafbewehrte Weisungen nach § 68b Abs. 2 StGB handeln würde. Es bliebe dann allein die permanente – lückenlose – Kontrolle und Aufsicht des Angeklagten durch Gericht, Führungsaufsichtsstelle, Bewährungshilfe und Polizei, was jedoch weder rechtlich noch tatsächlich durchführbar ist (siehe auch das bisherige „Bewährungsversagen“ des Angeklagten). Selbst eine engmaschige Betreuung durch einen Bewährungshelfer und Vorstellungsweisungen bei der Polizei würden dem Angeklagten auf Dauer noch viel Freiraum lassen, erneut Straftaten zu begehen. Auch würde sich eine Abstinenzkontrolle anhand von Urinproben aufgrund ihrer hohen Anfälligkeit für Manipulationen letztlich als ein St.es Schwert erweisen.
Ferner ist auch eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 12 StGB, die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, weder für sich genommen noch in Kombination mit anderen Weisungen ausreichend. Durch das Tragen einer elektronischen Fußfessel kann nicht die Straftat als solche verhindert werden. Vielmehr erleichtert sie allenfalls im Nachhinein die Aufklärung einer Straftat. Vergegenwärtigt man sich aber das vom Angeklagten in der Vergangenheit gezeigte Verhalten, den oftmals zufälligen Opfern durch Gewaltanwendung oder Drohungen körperliche oder auch nicht unerhebliche psychische Schäden zuzufügen, bietet die Fußfessel offenkundig keinen hinreichenden, langfristigen Schutz. Entsprechendes gilt für eine Betreuung durch eine forensische Ambulanz und/oder die Bewährungshilfe, so engmaschig diese auch sein mag.
Alternativ zur Anordnung der Sicherungsverwahrung sind nach alledem derzeit keine erfolgversprechenden Maßnahmen vorhanden, welche das Risiko zukünftiger Straftaten des Angeklagten hinreichend beherrschen oder verringern könnten.
Die Kammer war sich bei ihrer Entscheidung auch bewusst, dass die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung im vorliegenden Fall nicht zwingend war, sondern in ihr pflichtgemäß auszuübendes Ermessen gestellt war, § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB („kann “).
Das Tatgericht soll dabei die Möglichkeit haben, sich ungeachtet der festgestellten Gefährlichkeit des Täters zum Zeitpunkt der Urteilsfällung auf die verhängte Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich dieser die Strafe hinreichend zur Warnung dienen lässt.
Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung hat die Kammer berücksichtigt, dass der Vorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB Ausnahmecharakter innerhalb der Regelungen über die Sicherungsverwahrung zukommt, da sie – anders als alle weiteren Regelungen über die Sicherungsverwahrung – keinerlei Vorverurteilung voraussetzt, sondern bereits bei der Verwirklichung nur zweier (Katalog-)Taten bei entsprechender Strafhöhe formell die Anordnung der Sicherungsverwahrung zulässt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22.06.2022 – 2 StR 511/21, BeckRS 2022, 22595, Rn. 27 m. w. N.). Dieser Grundsatz gilt hier angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte sowohl – wie dargestellt – vorverurteilt ist als auch bereits zwei Jugendstrafen (eine vollständig, die andere teilweise) verbüßt hat, zwar nur in abgeschwächter Form, ist aber gleichwohl im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen, da die zu berücksichtigende Vorverurteilung durch die Jugendkammer des Landgerichts G. jedenfalls unterhalb der Schwelle einer Vorverurteilung zu mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe lag und es sich bei dem hiesigen Urteil überdies um die erste Verurteilung des Angeklagten nach Erwachsenenstrafrecht handelt.
Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass sich der Ermessensspielraum vorliegend verengt, da es sich bei dem Angeklagten um einen frühkriminellen Hangtäter handelt, der zum Tatzeitpunkt (20/21.06.2022) mit 23 Jahren noch relativ jung war und (auch als Heranwachsender) zuvor nie nach Erwachsenenrecht, sondern immer nach Jugendrecht verurteilt worden ist.
Bei diesen frühkriminellen Hangtätern ist die Sicherungsverwahrung nur in Ausnahmefällen unter strengen Anforderungen bei besonders schweren Straftaten zulässig und es bedarf besonders sorgfältiger Würdigung in den Urteilsgründen (BGH, 2. Strafsenat, Urteil vom 22.06.2022 – 2 StR 511/21, Rn. 28). Die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzuges sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretende Haltungsänderung sind wichtige Kriterien, die im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind (BGH, a. a. O.).
Ein Absehen von der Verhängung der Sicherungsverwahrung bei Ausübung dieses Ermessens ist jedoch – auch bei jungen Erwachsenen – nur gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte erwarten lassen, dass dem Täter aufgrund der Wirkungen eines langjährigen Strafvollzuges und diesen begleitender resozialisierender sowie therapeutischer Maßnahmen zum Strafende eine günstige Prognose gestellt werden kann. Nur denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug reichen nicht aus (BGH, a. a. O., Rn. 29 m. w. N.).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die durchzuführende Ermessensabwägung dabei zu dem Ergebnis geführt, dass die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung trotz dessen noch jungen Lebensalters (zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 25 Jahre alt) und den voraussichtlichen Wirkungen des Strafvollzuges unerlässlich war.
Andere, den Angeklagten weniger belastende Maßregeln der Besserung und Sicherung konnten entweder mangels Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen nicht angeordnet werden oder sind zur Risikoreduzierung nicht geeignet; es kann insoweit auf die voranstehenden Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit verwiesen werden.
Aber auch das schlichte Älterwerden des zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung 25 Jahre alten Angeklagten und/oder der bloße Einfluss des künftigen Strafvollzuges im Rahmen der Vollstreckung des Rests der nach Anrechnung von – gegenwärtig 32 Monaten andauernden – Untersuchungshaft verhängten Freiheitsstrafe begründen nach heutiger Erkenntnis keine begründete Hoffnung auf eine nachhaltige Verhaltensänderung und ein künftig straffreies Verhalten des Angeklagten. Es sind derzeit keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass allein die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zu einer Verhaltensänderung des Angeklagten führen und hierdurch seiner Gefährlichkeit hinreichend begegnet werden könnte. Insoweit ist zu bedenken, dass die von ihm begangene Anlasstat vom 20./21.06.2022 maßgeblich auf seine dissoziale Persönlichkeitsstörung zurückzuführen ist und sich diese Störung nur schwer ändern lässt.
Denn anders als etwa bei schizophrenen Erkrankungen kann bei Tätern wie dem Angeklagten gerade nicht mit Medikamenten gearbeitet werden, sondern es ist eine intensive Psychotherapie (Verhaltenstherapie) notwendig, die dem Angeklagten zunächst überhaupt einen verstehenden Zugang zu seinen Vortaten und der Anlasstat ermöglichen muss, um anschließend einen sogenannten Deliktszirkel zu erarbeiten, auf dem dann Vermeidungsstrategien entwickelt werden können. Eine solche Therapie erfordert indes einen sehr hohen zeitlichen Aufwand.
Schließlich ist zum jetzigen Zeitpunkt auch keinesfalls sicher, dass eine Therapie, selbst wenn sie in der noch verbleibenden Haftzeit durchführbar wäre, erfolgreich sein wird.
Das während der Haftzeit weiter fortschreitende Alter des Angeklagten bietet ebenfalls keine Gewähr für ein Nachlassen seiner Gefährlichkeit. Der Angeklagte ist mit seinen bei Urteilsverkündung 25 Jahren nicht mehr in einer Phase, in der – anders als bei Jugendlichen – auf einen Entwicklungsschub oder eine Nachreifung und einen damit verbundenen grundlegenden Einstellungswandel gehofft werden kann. Auch handelte es sich bei der Anlasstat und den Vorstrafen – insbesondere derjenigen zum Nachteil des Geschädigten Selbert – keinesfalls etwa noch um „jugendtypische“ Verfehlungen. Darüber hinaus ist auch nicht zu erwarten, dass er allein aufgrund des Alterungsprozesses sein Verhalten ändert. Er wäre bei einer Entlassung (nach Vollverbüßung) noch keine 30 Jahre alt. Das ist bei weitem noch kein Alter, in dem weitere Gewalt-, Erpressungs- und Raubtaten des Angeklagten nicht mehr befürchtet werden müssten.
Angesichts der vorgenannten Erwägungen kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass allein durch die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten sowie das entsprechend fortschreitende Alter des Angeklagten seine Gefährlichkeit bereits hinreichend reduziert werden könnte.
Dies bestätigte auch die forensisch-psychiatrische Sachverständige Dr. med. SV1., welche bezüglich der Behandlungsprognose des Angeklagten in der Hauptverhandlung zusammengefasst Folgendes ausführte:
Ihre Hoffnung, dass allein der „normale“ Strafvollzug die Gefährlichkeit des Angeklagten in einem hinreichenden Maße reduzieren könne, sei gering, da etwa auch die in der JVA W. währen der Jugendhaft durchgeführte Therapie beim Angeklagten keine nachhaltige Verhaltensänderung bewirkt habe. Besser sei ohnehin eine Unterbringung und Behandlung des Angeklagten in der Sozialtherapeutischen Anstalt (SothA).
Selbst, wenn der Angeklagte im Laufe seiner Inhaftierung noch Programme wie das R&R (Rückfallvermeidungsgruppe) oder eine intensive Einzeltherapie durchlaufe, könne man zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht sagen, dass dies ausreichen werde, wenngleich sie die Hoffnung hege, dass das R&R-Programm bei dem Angeklagten etwas bewirken könne. Dass der Angeklagte über sein delinquent-kriminelles Verhalten – in der Hauptverhandlung – gesprochen habe, könne man zwar als ein Indiz für eine beabsichtigte Rückkehr zu einem normgerechten Verhalten werten. Ebenso den Umstand, dass er bei dem Vorfall unter der Dusche nicht zurückgeschlagen habe; doch sage dies nichts darüber aus, ob der Angeklagte die erforderlichen therapeutischen Maßnahmen auch mit Erfolg durchlaufen werde. Im Übrigen sei die zeitliche Dimension zu beachten. Die Durchführung therapeutischer Maßnahmen im Rahmen des Strafvollzuges brauche eine geraume Zeit. Bislang habe aber, weil sich der Angeklagte lediglich in Untersuchungshaft befinde, noch keine deliktorientierte Therapie in die Wege geleitet werden können.
Weiterhin würde auch das bloße Älterwerden des Angeklagten gegenwärtig noch nichts an der Prognose ändern; erst ab dem 40. oder 45. Lebensjahr sei – vielleicht – an eine nachlassende Gefährlichkeit zu denken.
Habe der Angeklagte im Rahmen früherer JVA-Aufenthalte primär noch ein überhebliches und manipulativ-regelwidriges Verhalten gezeigt, so zeige er sich heute fast schon überangepasst wirkend mit einem positiven Verlauf, aber einem zumindest als grenztestend zu bezeichnenden Verhalten in Bezug auf die Telefonkontakte. Dennoch müsse positiv konstatiert werden, dass sich der Angeklagte zumindest vordergründig eindeutig um eine Verhaltensänderung bemühe und erste Erfolge – etwa seine Abstinenz oder die erfolgreiche Teilnahme am Training sozialer Kompetenzen – zu verzeichnen seien. Auch habe bei ihm eine Reflektion stattgefunden.
Inwieweit dies bei einem, in seiner dissozialen Persönlichkeit mit einem hohen Psychopathy -Wert (PCL-R) akzentuierten Probanden wie dem Angeklagten lediglich eine vordergründige Anpassungsleistung darstelle, oder ob hier wirklich von einer durchgreifenden Veränderung von Denkstilen und Verhaltensmustern auszugehen sei, müsse abgewartet werden und werde sich erst im Laufe des Strafvollzugs und der Therapie zeigen können.
Auch diese Ausführungen der Sachverständigen zur Behandlungsprognose des Angeklagten überzeugen. Sie decken sich mit dem der Kammer aufgrund der gesamten Beweisaufnahme entstandenen Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten.
Zudem ist zu bedenken, dass sich der Angeklagte seit dem 22.06.2022 ausschließlich in Untersuchungshaft befindet, so dass er bislang noch nicht in einem relevanten Maße von therapeutischen Maßnahmen hat profitieren können. Insoweit können weder das vom Angeklagten durchlaufene soziale Kompetenztraining noch die mit dem Psychologischen Dienst der JVA G. und der Suchtberatung geführten Gespräche oder ein Besuch der Gruppe „Stress und Emotionen“ die erforderlichen einzel- und gruppentherapeutischen Maßnahmen – wie etwa das R&R-Programm – ersetzen. Ebenso wenig reicht die bloße Drogenfreiheit des Angeklagten in der Haft aus. Hinzu kommt, dass der Angeklagte bei sich keinen (weiteren) Bedarf für Therapie- und Behandlungsprogramme sieht und dies damit begründet, dass er an sich selbst arbeite und mit der „alten Zeit“ abgeschlossen habe. Es fehlt bislang aber noch an einer intensiven Tataufarbeitung, der Erarbeitung eines Rückfallvermeidungsplans sowie einer echten Verhaltensänderung aufseiten des Angeklagten. Er fokussiert sich in erster Linie auf seine Beziehung zu der Zeugin Bü. sowie seine Entlassung aus der Haft, weniger aber auf eine echte Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellungen. Auch die Sachverständige Dr. med. SV1. hat – wie gesehen – nicht die konkrete Erwartung äußern können, dass bereits die Verbüßung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe im „normalen“ Strafvollzug ausreichen werde, um seine Gefährlichkeit hinreichend zu reduzieren.
Die Kammer verkennt ebenso wenig, dass der aktuell eher günstige Verlauf in der Untersuchungshaft dafür spricht, dass es dem Angeklagten grundsätzlich durchaus möglich zu sein scheint, von resozialisierenden und sozialtherapeutischen Maßnahmen des Strafvollzuges zu profitieren. Allerdings muss hier auch berücksichtigt werden, dass frühere Aufenthalte im Jugendstrafvollzug beim Angeklagten stets keinerlei Wirkung zeigten und er wiederholte Male innerhalb kurzer Zeit, teilweise auch unter Bewährung stehend, rückfällig wurde.
Letztlich steht zu erwarten, dass der Angeklagte die Behandlung in Haft – ohne die ihn extrinsisch zur Mitarbeit und zum Durchhalten motivierende Anordnung einer Maßregel nach § 66 StGB – aus den vorgenannten Gründen – relativ rasch wieder abbrechen würde. Dies wäre für die Kammer mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, wenn gegen den Angeklagten lediglich eine Freiheitsstrafe verhängt und keine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 66 StGB angeordnet werden würde und er daher davon ausgehen könnte, nach bloßem „Absitzen“ der nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibenden Strafzeit und auch ohne jegliche Mitarbeit an intensiven therapeutischen Maßnahmen wieder in Freiheit zu gelangen.
Soweit die Zeugin St. angegeben hat, dass sich der Angeklagte auf Gespräche eingelassen habe und dabei eine selbstkritische Haltung habe einnehmen können, veranlasst dies die Kammer ebenso wenig zu dem Schluss, dass bereits die Verbüßung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe im „normalen“ Strafvollzug ausreichen würde, um seine Gefährlichkeit in einem hinreichenden Maße zu reduzieren, auch nicht in Zusammenschau mit seinem fortschreitenden Lebensalter. Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zum Vorliegen eines Hangs im Sinne von § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB verwiesen, die hier entsprechende Geltung beanspruchen. Bei dem Angeklagten kann daher noch nicht vom Vorliegen einer nachhaltig positiven (Persönlichkeits-)Entwicklung und Veränderung ausgegangen werden.
Wenngleich die Sachverständige Dr. med. SV1. konstatiert hat, dass bei dem Angeklagten über den Haftverlauf ein gewisser Reifungsprozess zu erkennen gewesen sei und dieser über sein Verhalten nachgedacht habe, kann im gegebenen Kontext auch eine bloße Reifeverzögerung des Angeklagten aus Sicht der Kammer ausgeschlossen werden.
Weder die bekundete Reue, noch die Entschuldigungen bei den Zeuginnen Scho. und Pa., noch die Wiedergutmachungszahlungen von inzwischen jeweils 5.000 Euro, noch seine Zukunftsziele, noch seine sozialen Kontakte, namentlich zu der Zeugin Bü., lassen nach Auffassung der Kammer – weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit – erwarten, dass der Angeklagte sich vor dem Hintergrund seiner ausführlich beschriebenen (delinquenten) Vorgeschichte, seiner dissozial-psychopathischen Persönlichkeitsstruktur und seiner bisherigen postdeliktischen Entwicklung nunmehr bereits allein die verhängte Strafe – ohne die Anordnung einer Maßregel nach § 66 StGB – hinreichend zur Warnung dienen lassen würde. Selbst, wenn man die vom Angeklagten hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Zeuginnen Pa. und Scho. bekundete Reue als authentisch und wirklich so empfunden erachtet, kann dies das Ergebnis der Abwägung im Rahmen der Ermessenentscheidung der Kammer angesichts aller vorgenannten Umstände nicht maßgeblich beeinflussen. Abgesehen hiervon folgt aus der bekundeten Reue und der geleisteten Wiedergutmachung (jeweils 5.000 Euro) aus den genannten Gründen auch noch keine Aufarbeitung der Tat.
Ebenso wenig reicht es aus, dass der Angeklagte, der bisher noch nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, das Ziel geäußert hat, eine Ausbildung beginnen zu wollen, er eine Praktikumsbestätigung der PRIME Dachtechnik GmbH in Gründung vom 03.02.2025 vorgelegt hat und er überdies auf soziale Kontakte (Lebensgefährtin) zur Entlastung zurückgreifen möchte. Insofern darf nicht verkannt werden, dass es sich bei der Zeugin Bü. um den einzigen stabilen Sozialkontakt des Angeklagten handelt. Sollte dieser – etwa infolge einer Trennung – wegbrechen, hat der Angeklagte alles verloren. Wenngleich die Zeugin und der Angeklagte gegenwärtig Heiratspläne hegen mögen, ist dieses Risiko nicht zu unterschätzen, zumal die Zeugin Bü. angegeben hat, bei einem – in Freiheit jederzeit möglichen – Drogenrückfall des Angeklagten die Beziehung beenden zu wollen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Beziehung zur Zeugin Bü. auch schon früher – mit einer kurzeitigen Unterbrechung – bestanden hat und diese den Angeklagten auch nicht von seiner Verstrickung in den Drogenhandel und die damit verbundenen Straftaten abzuhalten vermochte. Auch haben der Angeklagte und die Zeugin Bü. in der Vergangenheit – von wenigen Tagen einmal abgesehen – im Alltag überhaupt noch nicht in einer gemeinsamen Wohnung zusammengelebt, weshalb dies auch nicht als erprobt gelten kann, sondern das Drohen neuer Stressoren befürchtet werden muss. Die Mutter des Angeklagten und seine Familie stehen ihm ebenso wenig als stabile Sozialkontakte zur Verfügung.
Bei einer Gesamtwürdigung aller für die festgestellte Gefährlichkeit des Angeklagten zu berücksichtigen Faktoren können für den Angeklagten auch unter Berücksichtigung der begleitenden, resozialisierenden sowie therapeutischen Maßnahmen des Strafvollzugs letztlich keine tragfähigen Anhaltspunkte festgestellt werden, die – über bloße Hoffnungen und Möglichkeiten hinaus – für eine abnehmende Gefährlichkeit des Angeklagten bis zum Ende der Strafhaft – ohne die Anordnung der Maßregel – sprechen. Vielmehr drängt sich hier geradezu auf, dass der Angeklagte schlicht die restliche Haftzeit ohne – anstrengende – Mitarbeit an therapeutischen Maßnahmen „absitzen“ würde, wenn er nicht auch die anschließende Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu befürchten hätte.
Angesichts der vorgenannten Erwägungen kann demnach zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass allein durch die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten (unter Anrechnung der Dauer der Untersuchungshaft) sowie das entsprechend fortschreitende Alter des Angeklagten, seine Gefährlichkeit bereits hinreichend gebannt werden könnte.
Auch handelt es sich bei den vom Angeklagten bei einer Haftentlassung ohne eine vorherige, erfolgreich absolvierte Behandlung zu erwartenden neuerlichen Straftaten um schwere Straftaten. Bei einer Haftentlassung des Angeklagten in unbehandeltem Zustand sind neuerliche Raub-, Erpressung- und Gewalttaten mit schweren körperlichen Verletzungen (man denke nur an den von den Mittätern des Angeklagten bei der unter Ziffer II. 4. dargestellten Vorstrafe in Lebensgefahr gebrachten Geschädigten Selbert), aber auch mit länger anhaltenden erheblichen psychischen Schäden bei den zukünftigen zufälligen Opfern des Angeklagten zu erwarten, wie sie etwa die Zeugin Scho. (Anlasstat) davongetragen hat. Zumal steht zu befürchten, dass auch noch weitergehende Folgen für die Freiheit, körperliche Unversehrtheit, psychische Gesundheit sowie Leib und Leben der potenziellen Opfer zukünftiger Taten des Angeklagten hinzutreten.
Nach alledem hat die Kammer im Ergebnis der Ermessensabwägung unter gesamtschauender Würdigung aller Umstände die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung trotz seines noch relativ jungen Alters zum Schutz der Allgemeinheit als unerlässlich angesehen. Es kann nicht verantwortet werden, den Angeklagten nach Ablauf der Haftzeit im kriminaltherapeutisch kaum behandelten Zustand, der ohne die Anordnung der Sicherungsverwahrung nahezu sicher zu erwarten wäre, wieder in die Freiheit zu entlassen. Ohne die Anordnung der Sicherungsverwahrung würde der Angeklagte mit Sicherheit den für ihn einfacheren und bequemeren Weg gehen und die restliche Haftzeit schlicht „absitzen“. Nur durch die Anordnung auch der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung neben der Strafe kann beim Angeklagten eine hinreichende Motivation aufgebaut und aufrechterhalten werden, um die zur Risikoreduzierung unerlässliche, intensive, anstrengende und kriminaltherapeutische Behandlung durchzuführen und erfolgreich abzuschließen.
IX.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. Hiernach hat der Angeklagte die gesamten (weiteren) Kosten des Verfahrens zu tragen, da er verurteilt und neben der verhängten Freiheitsstrafe auch noch eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 66 StGB gegen ihn angeordnet worden ist. Dies gilt auch für die durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft im Revisionsverfahren entstandenen Kosten, da das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen das erste tatrichterliche Urteil zum weit überwiegenden Teil – nämlich mit dem erkennbar maßgeblichen Ziel der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung – letztlich Erfolg hatte. Dass es nicht auch zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen der (weiteren) Tat vom 08.05.2022 gekommen ist, hinsichtlich derer das Verfahren in der neuen Hauptverhandlung aus den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 10.02.2025 auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt worden ist, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht.
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