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2 Ca 347/14•ArbG Gießen 2. Kammer, 2014-12-10, 2 Ca 347/14
2 Ca 347/14Labour Court / Chamber 2Dec 10, 2014
Einzelfallentscheidung zum Schriftformerfordernis der Kündigung; Namensunterschrift i. S. d. § 623 BGB i. V. m. § 126 BGB – Vorname genügt ausnahmsweise.
Entscheidungsdatum: 2014-12-10
Aktenzeichen: 2 Ca 347/14
ECLI: ECLI:DE:ARBGGIE:2014:1210.2CA347.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Einzelfallentscheidung zum Schriftformerfordernis der Kündigung; Namensunterschrift i. S. d. § 623 BGB i. V. m. § 126 BGB – Vorname genügt ausnahmsweise.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 13.500,00 festgesetzt.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Beklagten.
Die Parteien sind Fachärzte und betrieben bis zum 13. Juni 2014 eine Praxis in Berufsausübungsgemeinschaft. Gemäß Praxisübertragungsvertrag vom 9. Mai 2014 übernahm der Beklagte die Praxis zum 14. Juni 2014, gleichzeitig verpflichtete er sich, den Kläger mit Wirkung ab dem 1. Juli 2014 als angestellten Arzt mit 31 Stunden/Woche zu beschäftigen. Unter dem 8. Mai 2014 schlossen die Parteien einen Anstellungsvertrag, wonach der Kläger ab dem 1. Juli 2014 gegen eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von EUR 4.500,00 zzgl. einer Gewinnbeteiligung in Höhe von 50 % als Arzt in der Praxis des Beklagten angestellt wird. Der Anstellungsvertrag ist vom Kläger mit Nachnamen unterzeichnet.
Unstreitig duzen sich die Parteien. Mit Schreiben vom 25. August 2014 erklärte der Beklagte die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Das Kündigungsschreiben lautet:
„Sehr geehrter Herr Kollege Dr. A, lieber B,
hiermit kündige ich das Anstellungsverhältnis als angestellter Arzt in meiner Praxis zum 30.09.2014.
Mit freundlichen Grüßen,
C. (Anm.: handschriftlich unterzeichnet)
Dr. C. D.“
Mit der am 12. September 2014 bei Gericht eingegangen Klage macht der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der erklärte Kündigung geltend.
Er ist der Ansicht, die Kündigung entspreche nicht dem Schriftformerfordernis, da sie vom beklagten lediglich mit dessen Vornamen unterzeichnet sei. Zur Wahrung der Einheit der Rechtsordnung sei es erforderlich, dass – wie bei notarieller Beurkundung – mit dem Nachnamen unterschrieben werde. Wenn jemand eine rechtsverbindliche Erklärung abgeben wolle, unterschreibe er wenigstens mit seinem Familiennamen. Der Vorname werde dagegen üblicherweise im Schriftverkehr zwischen Familienangehörigen und anderen Bekannten verwendet, soweit darin keine rechtsverbindlichen Erklärungen enthalten seien. Den beiden Namensbestandteilen komme insoweit eine unterschiedliche Bedeutung zu. Schließlich habe der Beklagte den Arbeitsvertrag auch mit dem Nachnamen unterschrieben.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 25. August 2014 beendet worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die Kündigung für formwirksam. Schließlich sei unzweifelhaft und unbestritten, dass er die Kündigung unterschrieben habe. Darüber hinaus entspreche die Unterzeichnung mit seinem Vornamen der Sprach – und Stilebene ihres Verhältnisses, denn der Gebrauch des „Du“ sei vorherrschend gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 13. Oktober 2014 und 10. Dezember 2014 verwiesen.
Die Klage ist unbegründet. Die Kündigung vom 25. August 2014 hat das Arbeitsverhältnis beendet, da sie dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB entspricht.
Die Namensunterschrift soll die Person des Ausstellers erkennbar machen und damit die Echtheit des Inhaltes zu sichern. Daher ist eine Unterschrift erforderlich, die den Betreffenden ausreichend individualisiert. Zwar erfordert dies grundsätzlich die Unterschrift mit dem Familiennamen, während die Beifügung des Vornamens nicht notwendig ist. Hingegen ist die Unterzeichnung mit dem Vornamen alleine - mangels Individualisierung des Ausstellers – grundsätzlich nicht ausreichend. Anders ist dies allerdings, wenn die Betreffenden unter ihrem Vornamen bekannt sind (Einsele, Münchner Kommentar zum BGB, § 126 BGB, 6. Auflage 2012, Rd-Nr. 16). Unstreitig verwenden die Parteien auch im geschäftlichen Kontakt im Allgemeinen das „Du“ und sind daher unter ihrem Vornamen bekannt. Der Kläger hat auch nur einen Arbeitgeber mit dem Vornamen „C.“, nämlich den Beklagten, weitere Mitarbeiter mit dem Vornamen „C.“ sind im Betrieb des Beklagten nicht existent, so dass Verwechslungen ausgeschlossen sind. Die Person des Ausstellers ist daher eindeutig erkennbar, so dass auch die Echtheit des Inhalts der Kündigungserklärung als vom Beklagten abgegeben gewährleistet ist.
Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger als voll unterlegene Partei zu tragen (§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 ZPO).
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf der Höhe der 3-fachen Bruttomonatsvergütung des Klägers (§ 42 Abs. 3 S. 1 GKG).
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