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S 34 BA 46/19•SG Frankfurt 34. Kammer, 2023-03-17, S 34 BA 46/19
S 34 BA 46/19Social Insurance Court / Chamber 34Mar 17, 2023
Entscheidungsdatum: 2023-03-17
Aktenzeichen: S 34 BA 46/19
ECLI: ECLI:DE:SGFFM:2023:0317.S34BA46.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) (im folgenden Beigeladener) in der Kranken-, Pflege und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Tätigkeit als Bauingenieur bei dem Kläger im Zeitraum 1. Juni 2014 bis 23. September 2015.
Die Kläger betreibt ein Büro, das sein Vater, der Zeuge Herr Dr. C. A., gegründet hat und das Baugrunduntersuchungen durchführt, insoweit Gutachten erstellt (geotechnische, umwelttechnische und hydrologische Gutachten) und dabei mit Ingenieuren und Geologen zusammenarbeitet.
Der Beigeladene ist von Beruf Ingenieur für Statik.
Da der Beigeladene im Jahr 2014 Berufsanfänger war, kamen die Beteiligten darüber überein, dass er freiberuflich für den Kläger tätig werden sollte. Einen schriftlichen Vertrag schlossen sie nicht. Die Tätigkeit des Beigeladenen für den Kläger endete zum 23. September 2015. Der Beigeladene stellte dem Kläger seine Tätigkeit monatlich in Rechnung.
Am 24. April 2018 beantragte der Beigeladene ein Statusfeststellung Verfahren bezüglich seiner Tätigkeit als Bauingenieur für den Kläger.
Nach vorheriger Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 2018 fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen als Bauingenieur im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden war und stellte die entsprechende Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung fest. Dabei sprächen folgende Merkmale für die abhängige Beschäftigung: die persönliche Leistungserbringung, der Einsatz von Betriebs- und Arbeitsmitteln des Klägers, die Zuweisung eines bestimmten Arbeitsgebietes bzw. Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Klägers, Weisungen hinsichtlich Art, Ort und Zeit der Tätigkeit, Erfüllung vertraglicher Pflichten gegenüber Kunden des Klägers, keine eigene Abrechnung mit Kunden des Klägers, fachliches Letztentscheidungsrecht des Klägers und die Einarbeitung und Schulung. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche lediglich, dass es keine Ausschließlichkeitsvereinbarung gebe und dass die Beauftragung einzelvertraglich und projektbezogen erfolgt sei. Insgesamt liege eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers vor.
Der Kläger legte über seinen Bevollmächtigten am 19. November 2018 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass der Beigeladene selbstständig gearbeitet habe und im Rahmen entsprechender Aufträge für Kunden als Freiberufler bzw. Selbstständiger tätig geworden sei. Der Kläger habe dem Beigeladenen die Möglichkeit gegeben, als Berufsanfänger erste Erfahrungen zu sammeln. Es entspreche dem Üblichen, dass Gerätschaften zur Verfügung gestellt würden. Der Beigeladene habe als Berufsanfänger nicht über entsprechende Ausrüstungen verfügt. Es hätte auch keine festen Arbeitszeiten gegeben, sondern die Tätigkeitseinsätze seien je nach Aufträgen erfolgt.
Der Beigeladene äußerte sich im Widerspruchsverfahren dergestalt, dass die Idee der Selbstständigkeit vom Kläger eingebracht worden sei. Er habe Vollzeit für den Kläger gearbeitet und daher keine Zeit für weitere Aufträge gehabt. Sein Honorar von 1.680,00 Euro sei für einen freiberuflichen Bauingenieur viel zu niedrig. Der Kläger habe Büro, Labor und Ausrüstung gestellt. Die Tätigkeiten seien auf Anweisung des Klägers bzw. dessen Vater erfolgt. Er habe auch 20 bezahlte Urlaubstage im Jahr gehabt. Der Kläger habe zudem "Urlaubssperren" verhängt.
Der Kläger erwiderte hierauf, dass das Honorar berücksichtige, dass der Beigeladene Berufsanfänger sei. Der Beigeladene stamme aus Polen und habe dort noch weitere Aufträge annehmen wollen, sodass keine Festanstellung angestrebt wurde. Die "Urlaubssperre" sei einem Kundenauftrag geschuldet gewesen und sei nur aus Koordinationsgründen erfolgt. Eine Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung habe nicht bestanden. Die Tatsache, dass über den Kläger abgerechnet worden sei, sei aus Wettbewerbsschutz erfolgt, damit nicht Kunden des Klägers zu den Freiberuflern "wechselten". Aus einer längeren Abwesenheit des Beigeladenen hätten sich keine Konsequenzen ergeben, dies sei ihm möglich gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Das Indiz, über die Annahme oder Ablehnung bestimmter Vertragsangebote zu entscheiden, könne sowohl für eine selbstständige als auch für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Auch Arbeitnehmern in kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen stünde diese Freiheit zu. Ein Unternehmerrisiko habe nicht bestanden. Der Beigeladene habe die eigene Arbeitskraft in einer fremden Arbeitsorganisation eingesetzt und habe eine nach Dauer der Arbeitsleistung bemessene Vergütung erhalten. Die Gesamtwürdigung spreche weiterhin für eine abhängige Beschäftigung.
Am 2. Juli 2019 hat der Kläger beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben.
Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass er zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht Inhaber der Firma A. Geologen und Ingenieure gewesen sei, sondern als selbstständiger Ingenieur für die Firma tätig gewesen sei. Inhaber der Firma sei der Kläger erst mit Beendigung und Übergabe am 31. Mai 2017 geworden, als sein Vater, der Zeuge C. A. aus Altersgründen ausgeschieden sei. Daher habe zuvor das Büro unter dem Namen "Dr. A. C. A. A. Bodengutachter Geologen und Ingenieure" firmiert. Der Kläger sei nur Ansprechpartner für das Mitarbeiterverhältnis gewesen. Er sei der falsche Adressat für den Bescheid.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2019 aufzuheben und festzustellen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für den Kläger im Zeitraum 1. Juni 2014 bis 23. September 2015 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladende zu 1) stellt keinen Antrag.
Die Beklagte verweist zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Der Beigeladene hat sich im Verfahren geäußert und vorgetragen, dass er zu 90% für den Kläger gearbeitet habe und die Rechnungen auch auf dessen Namen ausgestellt habe.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 14. November 2019 den Beigeladenen zu 1) und die Beigeladene zu 2) zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladenen zu 3) und zu 4) sind mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 beigeladen worden.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 17. März 2023 Beweis erhoben und hierzu Herrn Dr. C. A. (Vater des Klägers) als Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie auf die ergänzenden Ausführungen des Beigeladenen zu 1) sowie des Klägers wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 17. März 2023 verwiesen.
Das Gericht hat den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2023 Möglichkeit zur Stellungnahme zur beabsichtigen endgültigen Streitwertfestsetzung i.H.v. 5.000,00 Euro gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der Entscheidung war, Bezug genommen.
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen zu 2) bis 4) im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. März 2023 entscheiden, da sie auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden sind (§ 110 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 15. Oktober 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2019, den der Kläger mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage nach §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 SGG angreift.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Es ist nicht festzustellen, dass aufgrund der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) (im Folgenden: Beigeladender) für den Kläger keine Versicherungspflicht des Beigeladenen in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung im Zeitraum 1. Juni 2014 bis 23. September 2015 bestand. Der Bescheid vom 15. Oktober 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Dabei ist der streitgegenständliche Bescheid nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil er sich – wie der Kläger meint – gegen den falschen Adressaten richtet. Der Kläger war zahlungspflichtiger Arbeitgeber i.S.d. § 28e SGB IV, der die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28d SGB IV (und Umlagen) ab deren Fälligkeit schuldet. Eine Legaldefinition wurde für den Begriff "Arbeitgeber" nicht geschaffen. Die Rechtsprechung definiert ihn als denjenigen, der einen anderen beschäftigt, zu dem der Beschäftigte also in persönlicher Abhängigkeit steht (Wehrhahn, in: BeckOGK, Stand: 1. Dezember 2020, SGB IV § 28e Rn. 3, auch zum Folgenden). Die Arbeitgebereigenschaft ist gekennzeichnet durch Tragung des Unternehmerrisikos und Lohn-/Gehaltszahlungspflicht. Aus Sicht der Kammer ist der Kläger insoweit als Arbeitgeber des Beigeladenen zu qualifizieren. Die Aussage, er sei lediglich Angestellter gewesen, ist angesichts der Umstände, wie sie sich aus der Akte und auch aus den Aussagen des Beigeladenen ergeben, nicht überzeugend. Vielmehr stellt es sich so dar, dass der Kläger das Ingenieursbüro zusammen mit seinem Vater führte und dabei den Hauptteil der Leitung übernahm. So führte er das Bewerbungsgespräch mit dem Beigeladenen, führte diesen in die Tätigkeit ein, ließ sich die Rechnungen zusenden und arbeitete den Großteil der Arbeitszeit des Beigeladenen mit diesem zusammen. Gegenüber dem Beigeladenen trat er als Arbeitgeber auf und übernahm in dieser Rolle auch die Verantwortlichkeit für die Kundenaufträge. Der Zeuge Herr Dr. C. A. hatte sich bereits aus der Leitung des Ingenieursbüros zurückgezogen.
Der angegriffene Bescheid erging auf der Grundlage des § 7a Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt. Über den Antrag entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund. Diese entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt. Diese Entscheidung darf sich nicht darauf beschränken "eine abhängige Beschäftigung dem Grunde nach" oder nur einzelne Elemente eines Versicherungstatbestandes zu prüfen (BSG, Urteil vom 11. März 2009 – B 12 R 11/07 R, juris). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV zu betrachten ist und ob für die Beschäftigung Versicherungspflicht unterliegt bzw. ob ein Tatbestand der Versicherungsfreiheit einschlägig ist.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 1 S. 1 Nr. 1 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI), § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V), § 20 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 25 Abs. 1 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III)). Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist demnach zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R, juris; Urteil vom 29. August 2012 – B 12 R 25/10 R, juris m.w.N.).
Mangels schriftlicher Verträge zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen waren vorliegend lediglich die tatsächlichen Umstände heranzuziehen, wie sie sich auf der Grundlage der schriftlichen Auskünfte, der Angaben der Beteiligten und nach der Vernehmung des Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 17. März 2023 ergaben.
Danach steht für die Kammer folgendes fest: Der Kontakt zum Beigeladenen kam über die Ehefrau des Klägers in Polen zustande. Der Beigeladene war zum damaligen Zeitpunkt Berufsanfänger und arbeitssuchend in Polen. Er verfügte weder über ein eigenes Büro noch über eigene Gerätschaften oder ähnliches. Die Vereinbarung, dass der Beigeladene selbstständig sein sollte, wurde ihm – so hat er dies glaubwürdig geschildert – vom Kläger und dessen Ehefrau vorgeschlagen, die dann auch die weiteren organisatorischen Regelungen übernahmen. Der Zeuge, Herr Dr. C. A., hat in seiner Vernehmung ausgesagt, dass sie genug Aufträge hatten, er den Beigeladenen aber nicht habe einstellen können. Eine Begründung hierfür konnte er nicht geben, vielmehr wurde ihm von der Ehefrau des Klägers mitgeteilt, dass der Beigeladene als "Freelancer" beschäftigt werden sollte. Die Aussage des Klägers, der Beigeladene habe auch in Polen tätig sein wollen, ist aufgrund des zeitlichen Umfangs der Tätigkeit des Beigeladenen für den Kläger und die räumliche Entfernung zu Polen wenig glaubwürdig. Tatsächlich war der Beigeladene auf Anweisung des Klägers bzw. seiner Ehefrau täglich zur gleichen Zeit, um 08:00 Uhr, im Büro des Klägers. Es gab eine feste Mittagspause (12 bis 13 Uhr) und der Arbeitstag dauerte etwa acht Stunden. Die Aufgaben erhielt er zu einem weit überwiegenden Teil durch den Kläger. Die Tätigkeit auf den Baustellen erfolgte ebenfalls auf Anweisung des Klägers. Dort war der Beigeladene dann zusammen mit dem Kläger, oft auch mit einem anderen Kollegen, der ebenfalls aus Polen stammte, tätig. Die Gerätschaften wurden vom Kläger gestellt bzw. gehörten zur Ausstattung des vom Kläger betriebenen Ingenieursbüros. Der Beigeladene verfügte auch nicht über ein spezielles Fachwissen, dass er zugunsten des Klägers einsetzte. Vielmehr war der Beigeladene nach eigener Aussage und den Angaben des Klägers gerade Berufsanfänger und bedurfte daher besonderer Anleitung. Gegenüber externen Personen trat der Beigeladene als Mitarbeiter des Klägers auf, bzw. seine Leistungen wurden über den Kläger abgerechnet, was nach Angabe des Klägers aus Wettbewerbsgründen auch ausdrücklich gewollt war.
Die Kammer ist aufgrund dieses Sachverhalts überzeugt, dass der Beigeladene von dem Kläger während der Tätigkeitszeiträume persönlich abhängig war. Er war weisungsabhängig und in den Betrieb des Klägers eingegliedert. Dabei ist unter Betrieb die organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer mit Hilfe sächlicher oder sonstiger Mittel ein bestimmter arbeitstechnischer Zweck fortgesetzt verfolgt wird. Eine Eingliederung liegt unter anderem dann vor, wenn die Person mit Betriebsmitteln und in Räumen des Auftraggebers arbeitet und sie mit Personal des Auftraggebers zusammenarbeitet (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Auflage 2023, § 25 SGB III, Rn. 24). Zu berücksichtigen ist, dass eine tatsächlich bestehende Eingliederung in den Betrieb des Dienstherrn nicht deshalb in ihrer Bedeutung zurücktritt, weil sie (auch) in der Eigenart der zu erbringenden Leistung begründet ist (BSG, Urteil vom 11. März 2009, B 12 LR 21/07 R; Hessisches LSG, Urteil vom 13. September 2018, L 1 KR 481/, juris). Der Beigeladene erhielt von dem Kläger auf den Baustellen Einzelanweisungen. Dies war auch nötig, da keine konkreten Aufträge mit bestimmtem Leistungsumfang vorab vereinbart worden waren, sondern lediglich das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft und Zeit des Beigeladenen auf Baustellen von Endkunden des Klägers. Gegenüber den Endkunden war eine vermeintliche Selbständigkeit des Beigeladenen aufgrund des gemeinsamen Arbeitens Hand in Hand nicht erkennbar, der Beigeladene erschien vielmehr nach außen als Glied der Arbeitskette des Klägers. Ein eigenes wirtschaftliches Unternehmerrisiko ist über das Risiko, eine erneute Beschäftigung zu erhalten, nicht ersichtlich. Wesentliches Kriterium für ein Unternehmerrisiko ist, ob eigenes Kapital auch unter Gefahr eines Verlustes eingesetzt wird, so dass der Erfolg des Einsatzes der Mittel ungewiss ist (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07, juris). Der Beigeladene verfügte über keinerlei Werkzeuge oder Gerätschaften, die er mit der Gefahr des finanziellen Verlustes einsetzte. Die Verwendung der Werkzeuge und Gerätschaften des Klägers war für ihn zudem kostenlos. Zudem erhielt er monatlich gleichbleibende Leistungen, die sich gegen Ende der Tätigkeit etwas erhöhten, jedoch keinen starken Schwankungen unterlagen und nicht vom Erfolg der jeweiligen Tätigkeit, sondern von dem Arbeitseinsatz des Beigeladenen abhingen.
Für eine abhängige Beschäftigung spricht zudem die Vereinbarung von 20 Urlaubstagen. Die entspricht dem gesetzlichen Mindesturlaub gemäß § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) unter Zugrundelegung einer Arbeitswoche von fünf Tagen. Auch einseitig verordnete "Urlaubssperren" sprechen eher für eine abhängige Beschäftigung.
Die Indizien für eine selbständige Tätigkeit, wie bspw. die Rechnungsstellung und die steuerliche Verwertung der Einkünfte, können demgegenüber nicht überwiegen, da diesbezüglich keine Beurteilung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit durch die jeweils zuständigen Stellen vorgenommen wird. Auch die Vereinbarung einer selbstständigen Tätigkeit tritt hinter der tatsächlich gelebten Vertragsbeziehung zurück.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 154, 155 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Weder der Kläger noch die Beklagte gehören zum Personenkreis des § 183 SGG, sodass eine gerichtskostenpflichtige Streitsache vorliegt. Der Kläger unterlag mit seiner Klage vollumfänglich. Von einer Kostentragung des Klägers hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sieht das Gericht aus Billigkeitsgründen nach § 162 Abs. 3 VwGO ab, da dieser mangels Antragsstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt war, vgl. § 155 Abs. 3 S. 1 VwGO. Eine wesentliche Förderung des Verfahrens kann die Kammer darüber hinaus nicht erkennen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Streitig war allein die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Versicherungspflicht in den dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag unterliegenden Zweigen der Sozialversicherung nach § 7a SGB IV.
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