LG Hanau 2. Kammer für Handelssachen, 2026-01-21, 6 O 42/25

6 O 42/25Cantonal CourtJan 21, 2026

Regest

Unzulässige Angabe einzelner Preisbestandteile der Führerscheinausbildung

Full text

LG Hanau 2. Kammer für Handelssachen — 6 O 42/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-21

Aktenzeichen: 6 O 42/25

ECLI: ECLI:DE:LGHANAU:1926:0121.6O42.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: 3 UWG, 5 a UWG, 8 UWG, 32 FahrlG

Leitsatz

Unzulässige Angabe einzelner Preisbestandteile der Führerscheinausbildung

Anmerkung

Die Entscheidung ist anfechtbar. Berufung ist eingelegt - OLG Frankfurt/Main, 6 U 28/26

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgelds in Höhe von bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd,

Fahrschulausbildungen mit Preisen zu bewerben, ohne das Entgelt pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrbetriebes (Grundbetrag) einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts ebenso wie das Entgelt für die Vorstellung zur theoretischen und das Entgelt für die Vorstellung zur praktischen Prüfung sowie das Entgelt stundenbezogen für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht zu 45 Minuten anzugeben,

wenn dies geschieht wie in der nachfolgend abgebildeten Anlage K 4;

  1. an den Kläger € 374,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 2.10.2025 zu zahlen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.500 € vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung seiner Ansicht nach wettbewerbswidriger Werbung in Anspruch.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein und in die beim Bundesamt der Justiz geführte Liste der klagebefugten qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen.

Der Beklagte betreibt eine Fahrschule unter der Bezeichnung "(Name)". Zu Werbezwecken unterhält der Beklagte einen Instagram-Account unter dem Profil "(Name)".

Auf seinem Instagram Profil veröffentlichte der Beklagte einen Post, in dem es heißt: "Jede Anmeldung am 17.6.2025 nur 2 Euro". Weitere Preise wurden dabei nicht genannt. Auf den Screenshot gemäß Anlage K 4 zur Klage (Bl. 25 d.A.) wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 25.6.2025 mahnte der Kläger den Beklagten ab, forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und machte eine Abmahnpauschale in Höhe von 374,50 € geltend. Auf das Abmahnschreiben gemäß Anlage K 5 zur Klageschrift (Bl. 25 d.A.) wird Bezug genommen.

Der Kläger vertritt die Ansicht, durch die fehlenden Preisangaben verstoße der Beklagte gegen §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 32 II FahrlG.

Der Kläger beantragt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgelds in Höhe von bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, geschäftlich handelnd,

Fahrschulausbildungen mit Preisen zu bewerben, ohne das Entgelt pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrbetriebes (Grundbetrag) einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts ebenso wie das Entgelt für die Vorstellung zur theoretischen und das Entgelt für die Vorstellung zur praktischen Prüfung sowie das Entgelt stundenbezogen für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht zu 45 Minuten anzugeben,

wenn dies geschieht wie in Anlage K 4;

an den Kläger € 374,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Ansicht, die Angabe lediglich der Anmeldegebühr in einer werblichen Maßnahme unterfalle nicht § 32 FahrlG. Das Muster gemäß Anlage 4 zu §§ 7 DVO zum FahrlG erwähne die Anmeldegebühr nicht als Entgeltbestandteil, der nach § 32 FahrlG bei Werbung in und außerhalb von Geschäftsräumen anzugeben sei. Die Anmeldegebühr sei auch nicht Bestandteil des Grundbetrages, so dass die isolierte Angabe der Anmeldegebühr zulässig sei.

Zudem sei die Werbung des Beklagten auch deshalb nicht wettbewerbswidrig, weil die aktuellen Führerscheinpreise für Standorte der Fahrschule des Beklagten in (Ort 1), (Ort 2), (Ort 3) und (Ort 4) auf dem jeweiligen Instagram-Kanal der entsprechenden Filiale zu finden seien und alle gültigen Preise zudem vor Ort in den Fahrschulen des Beklagten ausgehängt seien.

Des Weiteren werde vorsorglich der Zugang des Abmahnschreibens vom 25.6.2025 bestritten.

Die Klage wurde dem Beklagten am 2.10.2025 zugestellt.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

Der Kläger ist klagebefugt und aktivlegitimiert gemäß § 8 II Nr. 2 UWG.

Ihm steht gemäß §§ 3, 5f a, 8 I UWG ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbemaßnahme zu.

Die Werbung mit einer Anmeldegebühr von lediglich zwei Euro für einen befristeten Zeitraum ohne Mitteilung der sonstigen Entgelte, die für den Erwerb einer Fahrerlaubnis anfallen, verstößt gegen § 32 I, II FahrlG.

Werden durch Gesetz oder Verordnung Informationspflichten hinsichtlich kommerzieller Kommunikation begründet, ist nicht § 3 a UWG anwendbar, sondern es greifen ausschließlich die §§ 5a und 5b UWG ein.

Der Beklagte hat mit der angegriffenen Werbung den Verbrauchern durch die unterlassene Angabe von Einzelpreisen wesentliche Preisinformationen vorenthalten.

Gemäß § 32 I FahrlG hat der Inhaber der Fahrschule die Entgelte für die Erlangung der Fahrerlaubnis mit den Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen durch Aushang bekannt zu geben.

Nach § 32 II S. 1 bis 2 FahrlG müssen dabei nicht nur die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts pauschaliert angegeben, sondern darüber hinaus die Entgelte für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht und die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten beziffert werden.

Gemäß Satz 3 des § 32 FahrlG gelten diese Anforderungen auch für Werbung außerhalb von Geschäftsräumen.

Sinn und Zweck der Regelung ist es, dem Fahrschüler zu ermöglichen, die Ausbildungskosten zu überschlagen und zu vergleichen, damit er nicht durch günstig erscheinende Werbeangebote, die lediglich Einzelposten wie die reinen Fahrstundenkosten oder den Grundbetrag benennen, über die Gesamtkosten im Unklaren gelassen wird (OLG Hamm, GRUR 2008, 405).

Diesen Anforderungen genügt die Veröffentlichung auf dem Instagram-Profil des Beklagten gemäß Anlage K 4 zur Klageschrift unzweifelhaft nicht. Der Beklagte hat lediglich die Anmeldegebühren angegeben, sämtliche anderen Entgelte nach § 32 FahrlG aber nicht.

Die Anmeldegebühren sind auch selbstverständlich Teil des Entgelts nach § 32 FahrlG. Die Anmeldegebühren sind Teil des Grundbetrages nach § 32 II S. 2 Nr. 1 a FahrlG. Der Grundbetrag als einmalige Gebühr umfasst die Kosten der Anmeldung und Verwaltung sowie den gesamten gesetzlich vorgesehenen Theorieunterricht. Daher sind die Anmeldegebühren im Musterpreisaushang gemäß Anlage 4 zu § 7 DVO FahrlG als Teil des Grundbetrages auszuweisen.

Der Beklagte kann in diesem Zusammenhang auch nicht damit gehört werden, dass die übrigen Entgelte für Fahrstunden etc. jeweils in den Geschäftsräumen der Fahrschulen des Beklagten aushängen und zudem auf dem Instagram-Kanal der jeweiligen Filiale zu finden seien. Die gesetzliche Regelung sieht eine Ausnahme für den Fall, dass der Kunde sich die benötigten Informationen anderweitig zu beschaffen vermag, nicht vor. Es ist auch keine entsprechende teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs vorzunehmen. Nach der gesetzlichen Konzeption soll es dem Kunden gerade ermöglicht werden, ohne aufwendige anderweitige Recherche, sondern auf einen Blick einen Preisvergleich vorzunehmen.

Die vorliegende Konstellation ist auch nicht vergleichbar mit Fällen, in denen durch eine vorhandene Verlinkung die benötigte Information dem Kunden leicht zugänglich gemacht wird. Die angegriffene Werbung enthält keinen Link und darüber hinaus auch keinerlei Hinweis darauf, dass die weiteren Entgeltbestandteile nach § 32 FahrlG anderweitig eingesehen werden können, geschweige denn, dass die entsprechende Stelle – z.B. der Aushang im Geschäftslokal - genannt ist.

Der Beklagte schuldet dem Kläger ferner gemäß § 13 III UWG Erstattung der für den Ausspruch der Abmahnung vom 25.6.2025 entstandenen Kosten, da die Abmahnung begründet war.

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang den Zugang des Abmahnschreibens "vorsorglich" bestreitet, ist dieses Bestreiten zum einen unzulässig und zum anderen unerheblich.

Unzulässig ist das vorsorgliche Bestreiten, weil es keinen klaren Tatsachenvortrag enthält, ob das Schreiben nun zugegangen sein soll oder nicht, was einem gemäß § 138 IV ZPO in concreto nicht statthaftem Bestreiten mit Nichtwissen gleichkommt.

Unerheblich ist es deshalb, weil das Fehlen eines außergerichtlichen Abmahnschreibens dem Beklagten lediglich die Möglichkeit eröffnet, unter Umgehung seiner Kostenlasst ein sofortiges Anerkenntnis zu erklären. Ein solches hat der Beklagte jedoch nicht abgegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 51 II GKG.

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