VG Kassel, 2025-09-01, 1 K 1137/24.KS

1 K 1137/24.KSAdministrative CourtSep 1, 2025

Full text

VG Kassel — 1 K 1137/24.KS — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-09-01

Aktenzeichen: 1 K 1137/24.KS

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2025:0901.1K1137.24.KS.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 2 S 2 Hs 2 HBeihVO, § 17 Abs 9 HBeihVO, § 211 BGB, § 1874 Abs 2 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Nachlasspfleger für das Erbe der am … verstorbenen Frau B. Diese war beihilfeberechtigt nach den Vorschriften der Hessischen Beihilfeverordnung (HBeihVO). Mit Beschluss des Amtsgerichts D. vom 22. Oktober 2018 wurde Herr A. zu ihrem Betreuer bestellt.

Nach dem Tod der Frau B. stellte ihr Betreuer in ihrem Namen mehrere Beihilfeanträge. Mit Bescheiden vom 1. Oktober 2020 lehnte das Regierungspräsidium die Bewilligung von Beihilfe für Aufwendungen der Frau B. ab. Da kein Widerspruch eingelegt wurde, sind die Bescheide inzwischen bestandskräftig.

Mit Datum vom 19. August 2022 wurde für die verstorbene Frau B. ein weiterer Beihilfeantrag gestellt (Bl. 1 der Behördenakte). Unterschrieben war dieser von dem Kläger. Dieser war mit Urkunde vom 24. Mai 2022 zum Nachlasspfleger der Frau B. bestellt worden.

Mit Anwaltsschreiben vom 1. September 2022 meldete sich der jetzige Prozessbevollmächtigte bei der Beihilfestelle und legte verschiedene Rechnungen und Belege vor (Blatt 7 ff. der Beihilfeakte).

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 teilte das Regierungspräsidium Kassel dem Kläger mit, dass eine Abrechnung wie zu Lebzeiten nur dann erfolgen könne, wenn der Beihilfeantrag von einem hinterbliebenen Ehegatten oder einem leiblichen oder angenommenen Kind gestellt werde.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2023 (Bl. 88 ff der Behördenakte) lehnte das Regierungspräsidium Kassel den Beihilfeantrag ab. Bei verschiedenen Aufwendungen war Ablehnungsgrund, dass die Jahresfrist nicht eingehalten worden sei. Nach Vorlage von Belegen wurde auf die bei Frau B. entstandenen Aufwendungen mit Bescheid vom 18. April 2024 eine Nachzahlung in Höhe von 788,21 € gewährt.

Mit Anwaltsschreiben vom 18. Januar 2023 wandte sich der Prozessbevollmächtigte erneut an das Regierungspräsidium und trug vor, dass entgegen der gesetzlichen Ausführungen des § 16 Abs. 2 HBeihVO der Beihilfeanspruch vererblich sei und nicht nur vom genannten Kreis der privilegierten Erben, sondern von allen Erben geltend gemacht werden könne. Die Bewilligung der Beihilfe hätte auf Grundlage der vom Nachlasspfleger übermittelten Belege nicht verwehrt werden dürfen. Der Prozessbevollmächtigte begehrte aufgrund der vorgelegten Rechnungen weitere Beihilfe in Höhe von 9.559,99 € sowie die Erstattung der Anwaltsgebühren.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2023 lehnte das Regierungspräsidium Kassel die Bewilligung weiterer Beihilfe ab. In der Begründung heißt es, die Aufwendungen seien verfallen. Mit Bescheid vom 6. April 2023 (Bl. 155 f der Behördenakte) wurde eine Nachzahlung in Höhe von 79,36 € bewilligt und damit abschließend über die Beihilfeanträge der verstorbenen Frau B. entschieden.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2023 legte der Prozessbevollmächtigte in Vollmacht der unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlasspfleger, gegen den Beihilfebescheid vom 6. April 2023 Widerspruch ein. In der Begründung (Bl. 213 ff der Behördenakte) trug er vor, ein Beihilfeanspruch sei vererblich und könne damit auch von den Erben geltend gemacht werden. Die Erstattung dürfe auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Bezahlung der Rechnungen nachgewiesen worden sei. § 16 Abs. 2 der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO) stelle keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2024 (Bl. 308 der Behördenakte) wies das Regierungspräsidium Kassel die Widersprüche zurück. In der Begründung (Blatt 12 f. der Gerichtsakte) wird ausgeführt, die Ausschlussfrist gemäß § 17 Abs. 9 HBeihVO sei abgelaufen. Diese betrage ein Jahr nach Entstehen der Aufwendungen. Im Todesfall beginne die Ausschlussfrist mit dem Tag des Ablebens des Beihilfeberechtigten. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht möglich.

Erstmalig sei die Beihilfe am 5. September 2022 und 23. Januar 2023 beantragt worden. Maßgeblich sei der Eintrag bei der zuständigen Dienststelle. Ob ein Verschulden bei der Nichteinhaltung der Frist vorliege, sei nicht von Bedeutung.

Am 22. Juli 2024 hat der Kläger für die damals noch unbekannten Erben Klage erhoben. Er trägt vor, nach dem Tod der Erblasserin seien mehr als 1 ¾ Jahre vergangen, bevor er mit Beschluss und Bestellungsurkunde vom 24. Mai 2022 zum Nachlasspfleger bestellt worden sei. Er habe die Unterlagen zusammengetragen und weniger als 3 ½ Monate nach Bestellung Beihilfeantrag gestellt.

Es sei anerkannt, dass Ansprüche aus privaten Krankenversicherungen und Beihilfeansprüche gleichermaßen als vererblich angesehen werden könnten. Es sei auch allgemein anerkannt, dass der Nachlasspfleger für die Geltendmachung von Beihilfeansprüchen zuständig sei. Ausnahmen könnten nur dann gelten, wenn Direktabrechnungen zwischen der Beihilfestelle und dem Leistungserbringer vereinbart worden seien, was hier jedoch nicht der Fall sei. Beihilfeansprüche seien grundsätzlich vererblich, so dass § 16 Abs. 2 HBeihVO keine eigenständige Rechtsgrundlage mehr für einen Anspruch auf Beihilfegewährung darstellen könne.

Inzwischen seien die zuständigen Erben auch ermittelt worden. Die Nachlasspflegschaft sei jedoch nicht beendet worden. Erbscheine seien noch nicht erstellt worden.

In Fällen wie dem vorliegenden, bei denen also Beihilfeanträge von dem Nachlasspfleger zwar noch nicht mehr als 6 Monate, aber mehr als 3 Monate nach dessen Bestellung eingereicht worden seien, werde von Seiten der Gerichte eine analoge Anwendung des § 211 BGB, der bei Verjährung eine Ablaufhemmung für 6 Monate nach Bestellung des ersten Nachlasspflegers vorsehe, bisweilen nicht anerkannt. Dieser Auffassung habe sich wohl die Verwaltung in Hessen angeschlossen. Dieser Rechtsprechung sei jedoch nicht zu folgen. Vielmehr sei der Regelung des § 211 BGB zu entnehmen, dass gerechnet ab der Bestellung zum Nachlasspfleger diesem für 6 Monate Zeit eingeräumt werde, um den Nachlass zu sortieren und verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten. Sämtliche Aufwendungen, die sich aus den beigefügten Rechnungen ergäben, seien also noch beihilfefähig. Es sei auch nicht einsichtig, dass einem Nachlasspfleger bei Ansprüchen gegen private Krankenversicherer die Regelung zugutekomme, bei Ansprüchen gegen die Beihilfestelle aber nicht. Daher sei die Regelung hier analog anzuwenden.

Der Kläger beantragt,

die Beihilfeversagungsbescheide vom 18. April 2024, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2024, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Beihilfe für

a. mit den Rechnungen, die in der Anlage zum Beihilfebescheid vom 18. April 2024 auf den Beihilfeantrag vom 05. September 2022 benannt sind, geltend gemachten Aufwendungen und

b. mit den Rechnungen, die in der Anlage zum Beihilfebescheid vom 18. April 2024 zum angeblichen Beihilfeantrag vom 23. Januar 2023 benannt sind, geltend gemachten Aufwendungen

in gesetzlicher Höhe zu gewähren, soweit auf die in den beiden Anlagen benannten Rechnungen noch keine Beihilfe bewilligt worden ist, wie bei Anlage K 5 zu den Nummern 22, 27, 28, 30 und 36 und bei Anlagen K 6 zu den Nummern 1, 2 und 3.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Klage sei unbegründet, denn die Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2024 seien rechtmäßig.

Der Kläger als Nachlasspfleger der beihilfeberechtigten Frau B. habe keinen Anspruch auf Beihilfe für die verspätet geltend gemachten Aufwendungen gemäß § 17 Abs. 9 Satz 1 HBeihVO. Die Ausschlussfrist sei abgelaufen. Die einjährige Ausschlussfrist beginne mit dem Entstehen der Aufwendungen. Im Falle des Todes des Beihilfeberechtigten beginne die Jahresfrist der noch nicht verfallenen Rechnungen ab dem Todestag neu zu laufen. Da die Klägerin am 8. September 2020 verstorben sei und die geltend gemachten Aufwendungen sämtlich aus dem Jahr 2020 stammten, seien die Anträge abzulehnen gewesen.

Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger erst infolge des Beschlusses vom 24. Mai 2022 zum Nachlasspfleger bestellt worden sei. Die Ausschlussfrist werde nicht durch ungeregelte oder unbekannte Erbangelegenheiten gehemmt. Unter Berücksichtigung haushalterischer Gesichtspunkte bestehe das hinreichende Bedürfnis, frühzeitig Klarheit über das Bestehen von Beihilfeansprüchen zu haben. Dieses öffentliche Interesse rechtfertige es, dass Beihilfeansprüche möglichst rasch geltend gemacht würden. Eine analoge Anwendung des § 211 BGB sei nicht möglich. Insoweit bezieht sich der Beklagte auf die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 10. Dezember 2022 - 1 E 723/20 -, juris).

Auch liege keine unverschuldete Säumnis in Form höherer Gewalt vor. Es sei nicht so gewesen, dass das rechtzeitige Einreichen von Beihilfeanträgen nach dem Tod der Frau B. unmöglich gewesen sei. Vielmehr sei die Vermögenssorge der Frau B. auch nach ihrem Tod durch die Betreuung sichergestellt gewesen. Mit Beschluss des Amtsgerichts D. sei Herr A. am 22. Oktober 2018 zum Betreuer von Frau B. bestellt worden. Der Tod der Beihilfeberechtigten habe die Vermögensbetreuungspflicht des Betreuers nicht beendet. Die gesetzliche Betreuung wirke über den Tod der betreuten Person hinaus. Die Abwicklung des Betreuungsverhältnisses mit den Erben gehöre noch zu dem von der Vermögenssorgepflicht umfassten Tätigkeitsbereich. Vor dem Tod der Beihilfeberechtigten habe der Betreuer 2 Jahre lang die Vermögens- und Gesundheitsfürsorge der Frau B. betrieben und auch die Korrespondenz mit dem Beklagten übernommen und auch Beihilfeanträgen eingereicht. Dass er dies später unterlassen habe, gehe zu Lasten der Rechtsnachfolger.

Eine Wiedereinsetzung sei schließlich auch nicht möglich, da es sich bei der Antragsfrist um eine materielle Ausschlussfrist handele. Auch sei kein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt worden.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. Januar 2025 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht dem Kläger als Nachlasspfleger gemäß § 1960 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Prozessführungsbefugnis, also das Recht und die Fähigkeit, über das behauptete Recht (hier: einen - vererblichen - Anspruch auf Gewährung von Beihilfe) einen Prozess als Partei im eigenen Namen zu führen, zu.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind in der Fassung, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2024 gefunden haben, rechtmäßig und verletzen die Erben mithin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die Erben haben über den behördlicherseits anerkannten Betrag hinaus keinen Anspruch auf weitere Beihilfeleistungen.

Die verstorbene Frau B. war als Witwe eines Ruhestandsbeamten gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 HBeihVO beihilfeberechtigt. Auch sind die Aufwendungen, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, nach näherer Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 HBeihVO grundsätzlich beihilfefähig.

Ein Anspruch wird nicht durch die Regelung des § 1 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 HBeihVO ausgeschlossen, wonach Beihilfeansprüche nicht vererblich sind. Diese Regelung ist, da das Hessische Beamtengesetz in § 80 keine diesbezügliche Regelungsermächtigung an den Verordnungsgeber enthält, nichtig (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 22. November 2019 – 1 A 1271/16 –, juris Rn. 37, und Urteil vom 15. Oktober 2014 – 1 A 1837/11 –, juris Rn. 17 ff. unter Hinweis auf die ausführliche Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 – 2 C 77.08 –, juris Rn. 9 ff. zum saarländischen BhVO m. w. N.). Angesichts seiner regelmäßig erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung und der in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) verankerten Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts auch in Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen, ist der Beihilfeanspruch ungeachtet seiner höchstpersönlichen Natur grundsätzlich als vererblich anzusehen. Die frühere Beurteilung als unvererblicher Anspruch war im Hinblick auf den grundgesetzlichen Schutz des Erbrechts (als Ergänzung der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie) nicht weiter aufrecht zu erhalten. Der gesetzliche Übergang des Beihilfeanspruchs auf Erben schließt auch deren Anspruchsberechtigung ein. Es ist der parlamentarischen Gesetzgebung vorbehalten, einen Ausschluss der Vererblichkeit zu regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 – 2 C 77.08 – juris Rn. 10 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 22. November 2019 – 1 A 1271/16 –, juris Rn. 37; Nitze, Hessische Beihilfenverordnung, Kommentar, 30. Lieferung, 6. Auflage, Stand: Juli 2015, Erl. § 1 Abs. 2 C, Anm. 13). Dies ist (bisher) in Hessen jedoch nicht geschehen, sodass die streitgegenständliche Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 HBeihVO nicht wirksam ist und daher keine Anwendung findet (so bereits VG Kassel, Urteil vom 30. März 2022 - 1 K 1975/19.KS – n.v.).

Ob daneben auch weitere Personen, insbesondere Angehörige oder Personen, die die in Rechnung gestellten Aufwendungen bezahlt haben, einen Anspruch auf Beihilfe haben, wie dies § 16 HBeihVO vorsieht kann dahingestellt bleiben, da diese Vorschrift jedenfalls nicht den Beihilfeanspruch der Erben ausschließt.

Die Erben, vertreten durch den Kläger, können die Gewährung einer Beihilfe für die entstandenen Aufwendungen jedoch nicht beanspruchen, weil ihr hierauf gerichteter Anspruch gem. § 17 Abs. 9 HBeihVO wegen Fristversäumnis erloschen ist.

§ 17 Abs. 9 HBeihVO bestimmt, dass eine Beihilfe nur gewährt wird, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Entstehen der Aufwendungen, der ersten Ausstellung der Rechnung oder der Bescheinigung des Geldwerts von Sachleistungen beantragt hat. Die in der Bescheinigung über ihren Geldwert aufgeführten Sachleistungen dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen (Satz 1 und 2 der Vorschrift). Bei Aufwendungen anlässlich des Todes des Beihilfeberechtigten i.S.d. § 13 HBeihVO beginnt die Frist mit dem Todestag.

Dass der Kläger im Zusammenhang mit der Beantragung einer Beihilfe für die aus behördlicher Sicht nicht berücksichtigungsfähigen Aufwendungen die Jahresfrist nicht gewahrt hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Beihilfeanträge wurden erst knapp zwei Jahre nach dem Tod der Frau B. eingereicht.

Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Bei der hier in Rede stehenden Frist handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist (vgl. dazu § 32 Abs. 5 HVwVfG). Dies ergibt sich eindeutig aus der von dem Verordnungsgeber gewählten Formulierung, namentlich der Verwendung des Wortes „Ausschlussfrist“ in § 17 Abs. 9 Satz 1 HBeihVO. Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit, nämlich der Schaffung klarer Rechtsverhältnisse, der Verwaltungsvereinfachung und dem Interessenausgleich zwischen den Beteiligten. Durch die Frist des § 17 Abs. 9 Satz 1 HBeihVO soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Beihilfeanträgen belastet zu werden. Er muss im Rahmen der ihm obliegenden sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel planen und daher überblicken können, mit welchen Beihilfeansprüchen er zu rechnen hat. Er hat somit ein berechtigtes Interesse daran, dass klare Verhältnisse geschaffen werden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 1 A 1749/18 –, Rn. 43 ff, juris).

Für den Kläger galt vorliegend auch nicht deshalb eine längere Frist zur Geltendmachung der Beihilfeansprüche der verstorbenen Frau b., weil er erst nach Ablauf der Jahresfrist zum Nachlasspfleger bestellt wurde.

Die HBeihVO sieht für diesen Fall keine Fristverlängerung vor. Auch ist die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers herangezogene Vorschrift des § 211 BGB (Ablaufhemmung in Nachlassfällen) nicht analog anwendbar. Sie lautet:

„Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.“

Eine analoge Anwendung der Vorschrift, die aufgrund des eindeutigen Wortlauts nur auf Verjährungsfristen anzuwenden ist, scheitert bereits an der für eine solche Analogie notwendigen Planwidrigkeit einer Regelungslücke (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.Dezember 2020 - 1 E 723/20 – juris, Rn. 13 ff). Der Verordnungsgeber hat die Problematik der Geltendmachung von Beihilfeansprüchen im Falle eines Todes des Beihilfeberechtigten gesehen und bereits in der Fassung der HBeihVO aus dem Jahr 2001 hierfür eine gesonderte Fristenregelung geschaffen, nach der für Ansprüche aus Anlass des Todes die Jahresfrist mit dem Tod beginnt (vgl. § 17 Abs. 9 S. 3 HBeihVO). Für weitere Regelungen bestand damals kein Anlass, da nach damaliger Rechtsauffassung Beihilfeansprüche nicht vererblich waren.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. April 2010 (– 2 C 77.08 –, juris Rn. 9 ff.), festgestellt hatte, dass ein Ausschluss der Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung unzulässig sei, wurde die HBeihVO durch den Hessischen Landtag mehrfach geändert, ohne dass der Gesetzgeber einen Anlass gesehen hätte, für Fälle wie dem vorliegenden eine Regelung vorzusehen. Insbesondere die umfangreiche Änderung der HBeihVO im 3. Dienstrechtsänderungsgesetz (Drittes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. November 2021, GVBl. S. 717 ff), bei dem auch der § 17 HBeihVO geändert und ein neuer Absatz 4a eingefügt wurde, hätte die Gelegenheit gegeben, die Jahresfrist abzuändern oder zumindest abzumildern. Das Untätigbleiben des Gesetzgebers lässt darauf schließen, dass ungeachtet der Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen eine abweichende Ausgestaltung der Ausschlussfrist bei unbekannter Erbfolge nicht vorgenommen werden sollte.

Darüber hinaus fehlt es aber auch, worauf bereits das OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O. zutreffend hingewiesen hat, an einer vergleichbaren Interessenlage. Wie bereits dargelegt, dient die Jahresfrist dazu, den Dienstherrn vor der Belastung durch Beihilfeleistungen nach langer Zeit zu schützen. Würde man § 211 BGB in Fällen wie dem vorliegenden analog anwenden, würde dieser Zweck verfehlt, denn möglicherweise könnten noch Jahre später Beihilfeanträge gestellt werden. Die Regelung des § 211 BGB ist ersichtlich auf privatrechtliche Ansprüche ausgerichtet und nicht geeignet, bei Fürsorgeleistungen des Dienstherrn einen gerechten Ausgleich zu schaffen.

Dem Beklagten ist es auch nicht verwehrt, sich auf den Ablauf der Frist des § 17 Abs. 9 Satz 1 HBeihVO zu berufen. In seinem Beschluss vom 25. Januar 2022 (– 1 A 1749/18 –, Rn. 49 - 53, juris) hat der Hess. VGH zu dem damals anwendbaren Absatz 10 des § 17 HBeihVO, der identisch war mit dem jetzigen Abs. 9, angenommen, dass es der Beihilfestelle in Ausnahmefällen verwehrt sein kann, sich auf die Frist zu berufen und dies wie folgt begründet:

„Die Ausgestaltung der Antragsfrist des § 17 Abs. 10 Satz 1 HBeihVO a.F. als materielle Ausschlussfrist und die daraus resultierende Nichtanwendbarkeit des § 32 HVwVfG kann für den Beihilfeberechtigten zu besonderen Härten führen. Solche Härten sind aufgrund des mit der Ausschlussfrist verfolgten Zweckes, die Aufwendungen der für die Beihilfengewährung erforderlichen Mittel planen zu können und sich vor unkalkulierbaren Aufwendungen für Jahre zurückliegende Forderungen zu schützen, grundsätzlich hinnehmbar. Wegen der Bedeutung der Beihilfe für den Beamten und wegen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die auch beinhaltet, den Beamten vor unzumutbaren Belastungen zu schützen (BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, juris Rn. 40), ist es der Behörde indes in Ausnahmefällen verwehrt, sich auf die Versäumnis der Ausschlussfrist zu berufen (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 35 f.). Dies ist etwa der Fall, wenn die Behörde durch eigenes Fehlverhalten dazu beigetragen hat, dass der Betroffene die maßgebliche Frist versäumt hat (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1996 - 7 C 28/95 -, juris Rn. 16 f.; Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 37). Weiterhin wird eine Ausnahme von den Rechtsfolgen der Versäumung einer Ausschlussfrist ausnahmsweise in solchen Fällen angenommen, in denen das Fristversäumnis durch höhere Gewalt verursacht wurde und daher Nachsicht zu gewähren ist (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25/12 -, juris Rn. 29 und vom 23. April 1985 - 9 C 7/85 -, juris Rn. 15 sowie Beschluss vom 6. Juli 2007 - 8 B 51/07 -, juris Rn. 4 f.; Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - 1 A 2253/11 -, juris Rn. 38; Hess. VGH, Urteil vom 30. Mai 2012 - 6 A 523/11 -, juris Rn. 43).“

Unter höherer Gewalt versteht der Hess. VGH ein Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte - nach den Umständen des Einzelfalles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe wie seiner Lage, Erfahrung und Bildung zu erwartende und zumutbare - Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 1 A 1749/18 –, a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2017 - 1 BvR 877/13 -, juris Rn. 32 sowie vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 51/05 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35/96 -, juris Rn. 53).

Dieser Rechtsauffassung schließt sich das Gericht an. Sie führt jedoch nicht dazu, dass den Erben trotz Versäumung der Jahresfrist Beihilfe zu gewähren wäre.

Ein Fehlverhalten des Beklagten ist nicht gegeben. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Auch ist ein Ausnahmefall nicht deshalb anzunehmen, weil aufgrund höherer Gewalt die Erben der Frau B. nicht in der Lage gewesen wären, rechtzeitig einen Beihilfeantrag zu stellen. Zwar konnten sie dies nicht in Person tun, denn damals stand nicht fest, wer Frau B. beerbt. Jedoch war für die verstorbene Frau B. ein Betreuer bestellt worden, der u.a. ihre Vermögensangelegenheiten wahrgenommen hat. Dieser hatte die Möglichkeit und auch die Verpflichtung, nach dem Tod der Frau B. alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit erforderlich zu regeln und damit auch eventuelle Beihilfeansprüche geltend zu machen.

Zwar endet die Betreuung mit dem Tod des Betreuten, jedoch verpflichtet § 1874 Abs. 2 BGB den Betreuer innerhalb seines Aufgabenkreises zur Erledigung der unaufschiebbaren Geschäfte. Durch diese Vorschrift erhält der Betreuer die Vertretungsmacht, notwendige Rechtsgeschäfte mit Wirkung für und gegen die Erben vorzunehmen. Er ist dabei nicht auf deren Genehmigung angewiesen, sondern besorgt in eigener Verantwortung diese Angelegenheiten im gesetzlichen Auftrag für die Erben. Der Kreis der unaufschiebbaren Geschäfte ist eng zu ziehen. Es muss eine besondere Dringlichkeit gegeben sein; das sind vor allem fristgebundene Angelegenheiten und Angelegenheiten, bei deren Unterlassen den Erben ein Nachteil droht (HK-BetrR/Kieß, 5. Aufl. 2023, BGB § 1874 Rn. 26, beck-online).

Die Beantragung von Beihilfe fällt unter diese Regelung. Aufgrund der Fristgebundenheit der Ansprüche oblag es damit dem Betreuer, die notwendigen Anträge zu stellen. Dies wurde in einzelnen Fällen auch getan; gegen die dann erfolgte Ablehnung der Beihilfe hätte sich der Betreuer mittels Widerspruchs zur Wehr setzen können und müssen. Eine höhere Gewalt damit nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert beträgt 13.555,88 €.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht folgt den Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Klageschriftsatz vom 22. Juli 2024.

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