SG Wiesbaden 13. Kammer, 2018-11-26, S 13 U 44/14

S 13 U 44/14Social Insurance Court / Chamber 13Nov 26, 2018

Full text

SG Wiesbaden 13. Kammer — S 13 U 44/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-11-26

Aktenzeichen: S 13 U 44/14

ECLI: ECLI:DE:SGWIESB:2018:1126.S13U44.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Der Bescheid vom 23.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2013 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin wegen der Folgen des Unfalls vom 27.10.2011 vom 17.06.2013 bis auf weiteres eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 vom Hundert zu gewähren.

Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls.

Die 1964 geborene Klägerin erlitt am 27.10.2011 einen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeits- bzw. Wegeunfall, als sie auf dem mit dem Pkw zurückgelegten Weg von ihrem Wohnort A-Stadt zu ihrer Arbeitsstelle bei der Firma C. in C-Stadt, wo sie als Sachbearbeiterin beschäftigt war, bei D-Stadt in einer Linkskurve mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte, das ihr auf ihrer Fahrspur entgegenkam. Ausweislich des Durchgangsarztberichtes erlitt sie dabei eine Bauchwandprellung, eine undislozierte Rippenfraktur, eine Thoraxprellung und eine Halswirbelsäulendistorsion. Wegen psychischer Folgen des Unfalls begab sich die Klägerin zulasten der Beklagten in psychotherapeutische Behandlung. Im Rahmen einer Heilverfahrenskontrolle stellten Prof. Dr. G., Oberarzt Dr. L. und die Fachärztin für Chirurgie K. von der BG-Unfallklinik Frankfurt am Main bei einer Untersuchung am 14.03.2012 noch chronische Schmerzen nach Thoraxprellung mit Fraktur der 11. Rippe links und neuropathischer Schmerzkomponente fest und sahen Arbeitsfähigkeit ab 19.03.2012 als gegeben an. Verletztengeld wurde gleichwohl weiter geleistet. Vom 12.06.2012 bis zum 17.07.2012 wurde die Klägerin in der Vogelsbergklinik, Fachklinik für Psychotherapie und Psychosomatik, stationär behandelt. Dort wurden als Diagnosen eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach Verkehrsunfall mit Lebensbedrohung, eine somatoforme autonome Funktionsstörung und eine somatoforme Schmerzstörung als Traumafolge mit organischer Komponente angegeben. Es folgten weitere Vorstellungen in der BG-Unfallklinik Frankfurt am Main, u. a. wegen chronischer Rückenschmerzen in der Abteilung für Schmerztherapie. Nachdem ein MRT vom 17.10.2012 keinen Anhalt für verbliebene Verletzungsfolgen im Bereich der Wirbelsäule ergeben hatte, wurde das Heilverfahren bezüglich der somatischen Beschwerden abgeschlossen (Bericht der BG-Unfallklinik vom 21.10.2012, Blatt 307 ff. Unfallakte). Bezüglich der psychischen Beschwerden wurde im Bericht des Reha-Managers vom 01.11.2012 erwartet, dass es durch den zum 01.09.2012 erfolgten Umzug näher an die Arbeitsstelle nach F-Stadt zu einer Entlastung komme. Es werde eine Arbeitsbelastungserprobung durchgeführt.

Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 04.12.2012 mit, ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 27.10.2011 bestehe wegen der Beschwerden bzw. Erkrankungen im Bereich des Rückens und der Wirbelsäule nicht. Hierbei handele es sich um unfallunabhängige Krankheitserscheinungen. Den hiergegen am 09.01.2013 eingelegten Widerspruch nahm die Klägerin am 14.02.2013 zurück. In Ihrem Widerspruch vom 09.01.2013 hatte sie aber ausdrücklich einen Antrag auf Gewährung einer Unfallrente gestellt, u. a. gestützt auf weiterhin bestehende extreme Angstzustände beim Autofahren.

Die Beklagte ließ die Klägerin sodann durch Dr. H. vom Zentrum für Nervenheilkunde in Mannheim begutachten. Dieser kam in seinem Gutachten vom 26.06.2013, zu dessen Inhalt auf Blatt 441 ff. der Unfallakte Bezug genommen wird, zur Diagnose einer phobischen Störung und einer somatoformen Schmerzstörung. Der Verkehrsunfall sei mit Sicherheit geeignet gewesen, eine Fahrphobie hervorzurufen, die allerdings in weiten Teilen bereits gebessert sei. Nach Durchführung eines Fahrtrainings sei mit einer kompletten Rückbildung zu rechnen. Die somatoforme Schmerzstörung habe bereits vor dem Unfall bestanden. Ab dem Unfallzeitpunkt bis zum Umzug im September 2012 schätzte Dr. H. die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die Fahrphobie auf 20%, ab dann bis zum Abschluss der therapeutischen Maßnahmen auf unter 10%. Unter Einbeziehung eines Zwischenberichtes der Fahrschule N., G-Stadt, vom 11.07.2013 teilte die Beklagte der Klägerin sodann mit Bescheid vom 23.07.2013 mit, ein Anspruch auf Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe nicht, weil keine unfallbedingten Erwerbsminderung von mindestens 20 v. H. vorliege.

Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2013, zu dessen Inhalt auf Blatt 524 bis 530 der Unfallakte Bezug genommen wird, zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 14.01.2014 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13.03.2014 an das für den Wohnort der Klägerin örtlich zuständige Sozialgericht Wiesbaden verwiesen hat. Zur Begründung hat sie sich auf den bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegten Abschlussbericht ihrer Psychotherapeutin, der Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin Dr. F., vom 16.09.2013 (Blatt 500 ff. Unfallakte), bezogen, in dem u. a. eine weiterbestehende intrusive Symptomatik vom Autounfall sowohl im Schlafen durch Albträume als auch im Wachen durch Flashbacks bescheinigt worden war. Die Arbeitszeit lasse sich seit Oktober 2012 nicht über sechs Stunden täglich steigern. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Klägerin ein für das Landgericht Frankfurt am Main erstelltes Gutachten von Prof. Dr. P., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in F-Stadt, vom 01.08.2015 vorgelegt, zu dessen Inhalt auf Blatt 100 bis 174 der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Dieser kommt in seinem Gutachten zur Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD 10 F 43.1 und DSM IV. Zur Herleitung dieser Diagnose wird auf die Seiten 66 ff. des Gutachtens (Blatt 165 ff. Gerichtsakte) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 23.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr wegen der Folgen des Unfalls vom 27.10.2011 vom 17.06.2013 bis auf Weiteres eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 vom Hundert zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zu dem Gutachten von Prof. Dr. P. eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. J. vom 08.09.2016 vorgelegt, nach dessen Ansicht das Gutachten von Prof. Dr. P. zur Frage der Einschätzung der Unfallfolgen in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht verwertbar sei, insbesondere weil diesem nicht die umfangreiche Unfallakte der Beklagten zur Verfügung gestanden habe. Auch dem vom Gericht von Amts wegen eingeholten Gutachten von Dr. M., G-Stadt, vermag die Beklagte unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme von Dr. J. vom 25.04.2017 nicht zu folgen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte durch ihre Terminsvertreterin eine Übersicht über die Zeiträume der Zahlung von Verletztengeld, die jeweils durch Zeiten bezahlten Urlaubs unterbrochen waren, vorgelegt. Hiernach ist Verletztengeld zuletzt bis zum 16.06.2013 gezahlt worden.

Das Gericht hat zunächst einen Befundbericht von Frau Dr. F. eingeholt. Sie hat in ihrem Bericht vom 16.06.2014 (Blatt 42 ff. Gerichtsakte) u. a. mitgeteilt, sie habe zunächst eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine Panikstörung diagnostiziert, ab dem 29.03.2012 dann zusätzlich eine chronische Schmerzstörung. Auch nachdem die Beklagte die Behandlung nicht mehr übernommen habe, habe sie die Klägerin über die gesetzliche Krankenkasse weiterbehandelt. Die Klägerin sei weiterhin nicht voll belastbar aufgrund weiterbestehender PTBS, Fahrphobie und Schmerzstörung.

Aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. P. und dessen Ablehnung durch die Beklagte und deren Beratungsarzt hat das Gericht sodann von Amts wegen ein Gutachten von Dr. M., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie, in G-Stadt eingeholt. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 16.03.2017, zu dessen Inhalt auf Blatt 220 bis 268 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, zur Diagnose einer PTBs sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bzw. einer somatischen Belastungsstörung. Die PTBS führt der Sachverständige ursächlich auf den Unfall vom 27.10.2011 zurück, während die anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht eindeutig durch die durch das Unfallereignis wesentlich verursachten Gesundheitserstschäden verursacht worden sei. Durch die Unfallfolge sei die Klägerin in ihrer Einsatzfähigkeit im Erwerbsleben mittelgradig beeinträchtigt, insbesondere sei dabei die eingeschränkte Durchhaltefähigkeit von Relevanz. Die hierdurch bedingte MdE schätzt der Sachverständige mit 30 v. H. ein.

Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Unfallakte der Beklagten, der auszugsweise Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und auch in der Sache begründet.

Der Bescheid vom 23.07.2013 ist auch in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 12.12.2013 gefunden hat (§ 95 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, weil es die Beklagte zu Unrecht abgelehnt hat, der Klägerin wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 27.12.2011 eine Rente zu gewähren.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer MdE von 30 v. H. seit dem 17.06.2013 bis auf weiteres aus § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1, 56 und 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Diesem Anspruch steht der bestandskräftige Bescheid vom 04.12.2012 nicht entgegen, weil darin nur ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Beschwerden bzw. Erkrankungen im Bereich des Rückens und der Wirbelsäule verneint worden ist. Diese Beschwerden sind aber nicht Gegenstand der Feststellungen des Gerichts in diesem Urteil über die anzuerkennenden Unfallfolgen und den hieraus resultierenden Rentenanspruch.

Auf der Grundlage der Gutachten von Prof. Dr. P. und Dr. M. ist das Gericht davon überzeugt, dass bei der Klägerin eine durch den Unfall vom 27.10.2011 verursachte PTBS fortbestehend ist und die Klägerin hierdurch in ihrer Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben um 30 v. H. gemindert ist.

Prof. Dr. P. und Dr. M. sind mit ausführlicher und die Kammer jeweils überzeugender Begründung übereinstimmend zu der Beurteilung gekommen, dass bei der Klägerin weiterhin eine PTBS zu diagnostizieren ist. Sie haben nach den einschlägigen Diagnosekriterien der DSM IV (Prof. Dr. P.) und DSM V (Dr. M.) im Einzelnen dargelegt, dass die diagnostischen Kriterien einer PTBS erfüllt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die Seiten 66 ff. des Gutachtens vom 01.08.2015 und die Seiten 17 ff. des Gutachtens vom 16.03.2017 Bezug genommen. Diese Diagnose steht, worauf Dr. M. zutreffend hinweist, in Übereinstimmung mit den Befunden der Vogelsbergklinik und der Psychotherapeutin Dr. F. Soweit Dr. J. als Beratungsarzt der Beklagten es als „auffällig“ bezeichnet hat, dass Prof. Dr. P. alle Kriterien der PTBS als erfüllt angesehen hat, was „ungewöhnlich“ sei, weil die Erfahrung zeige, dass „in aller Regel“ bei der PTBS, insbesondere wenn das Ereignis schon Jahre zurückliegt, nur ein Teil der entsprechenden Einzelkriterien erfüllt sei, und weiter ausgeführt hat, es handele sich bei der PTBS um „keine reguläre Folge eines Unfalls“, wie er hier zur Debatte stehe, vermögen diese Ausführungen die Überzeugung der Kammer nicht in Frage zu stellen. Hierzu hat Dr. M. unter Bezugnahme auf einschlägige Literatur dargelegt, der klinische Erfahrungswert zeige, dass in der Regel ein Drittel der von einer PTBS Betroffenen nach zwölf Monaten keine Beschwerden mehr habe, insgesamt 50% der Betroffenen nach vier Jahren ohne Beschwerden seien, ein weiteres Drittel aber persistierend über mehr als zehn Jahre die Symptomatik erleide. Damit befinde er sich mit der Einschätzung, dass bei der Klägerin aktuell weiterhin eine PTBS vorliege, innerhalb der klinischen Erfahrungswerte. Ein Jahr nach dem Unfall zeigten nur knapp zwei Prozent der Verunfallten noch die Vollsymptomatik einer PTBS und etwas mehr als 12% hätten eine als subsyndromal zu beschreibende PTBS. Er weist ferner darauf hin, dass bei der Klägerin erstmalig durch den H-Arzt am 08.11.2011 und somit bereits kurz nach dem Unfall vom 27.10.2011 eine psychische Symptomatik dokumentiert worden ist, was ebenfalls gut vereinbar mit dem klinischen Erfahrungswissen sei und konform gehe mit den diagnostischen Vorgaben. Hinzuweisen ist im Hinblick auf die Äußerung von Dr. J. auch darauf, dass Dr. M. im Gegensatz zur Einschätzung von Prof. Dr. P. nicht mehr alle Symptome der PTBS als erfüllt ansieht, weil u. a. keine übermäßig verzerrten Kognitionen mehr beständen (Seite 35 des Gutachtens), also das Kritierium D.10. nicht (mehr) erfüllt ist, was aber der Diagnose einer PTBS nicht entgegen steht. Der Sachverständige Dr. M. hat sich in seinem Gutachten auch mit weiteren in Betracht kommenden Störungsmustern auseinandergesetzt und mit überzeugender Begründung u. a. sowohl eine organische psychische Störung als auch eine Simulation oder Aggravation verneint. Einen ursächlichen Zusammenhang der ebenfalls diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit dem Unfall hat er als nicht eindeutig durch die bei dem Unfall eingetretenen Gesundheitserstschäden angesehen, sodass diese nicht als Unfallfolge anzuerkennen ist.

Auch hinsichtlich der durch die PTBS verursachten MdE der Klägerin folgt die Kammer dem überzeugenden Gutachten von Dr. M. Der Sachverständige beurteilt die geistigen und seelischen Funktionsbeeinträchtigungen als mittelgradige Beeinträchtigung bezogen auf die Funktionsbereiche Durchhaltefähigkeit, familiäre Beziehungen, Spontanaktivitäten und Verkehrsfähigkeit, wobei die von anderer Stelle diagnostizierte Fahrphobie in der PTBS aufgehe. Die Fähigkeit der Klägerin, hinreichend andauernd während der vor dem Unfall von ihr geleistete Ganztagsarbeit ein durchgehendes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, gelinge nicht mehr. Dabei seien die Beeinträchtigungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, die Schlafstörungen, Erinnerungseinbrüche und Angstzustände sowie ein Vermeidungsverhalten für die Bewertung der MdE ausschlaggebend. Das somit vollständig ausgeprägte und üblicherweise zu beobachtende Störungsbild der PTBS sei daher aus psychiatrischer Sicht mit einer MdE von 30 v. H. zu bewerten.

Diese Bewertung korreliert aus Sicht der Kammer im Übrigen auch mit der von der Klägerin vorgenommenen Einschränkung ihrer täglichen Arbeitszeit auf eine Teilzeittätigkeit von sechs Arbeitsstunden täglich und der mit Einverständnis ihres Arbeitgebers erfolgten Verlagerung der Arbeit an zwei Wochentagen an den Heimarbeitsplatz, wodurch sie sich besser konzentrieren und die Autofahrten zum Arbeitsplatz vermeiden kann.

Die an dem Gutachten von Dr. M. durch den Beratungsarzt Dr. J. geübte Kritik vermag die Überzeugung der Kammer ebenfalls nicht zu entkräften. Soweit der Beratungsarzt an dem Gutachten formell kritisiert, dass bei der Exploration eine Vertrauensperson der Klägerin anwesend war, hat er nicht erklärt, warum dies zu „regelwidrigen Bedingungen“ geführt haben soll und die Untersuchungsergebnisse verfälscht worden sein sollen. Wenn er dann noch behauptet, es bleibe offen, wer die Person(en) genau war, weist dies allenfalls darauf hin, dass der Beratungsarzt das Gutachten nicht sorgfältig gelesen hat. Bereits auf dessen Seite 2 hat Dr. M. dargelegt, dass es sich um Frau S., Diplom-Sozialpädagogin vom Integrationsfachdienst aus E-Stadt, gehandelt hat und dass die Klägerin deren Anwesenheit aufgrund von früheren unangenehmen Erfahrungen im Rahmen einer Begutachtung gewünscht hat (Seite 13 des Gutachtens). Mit den von Dr. J. in den Vordergrund gestellten Befunden, die eine aggravatorische Verhaltensweise nahelegten, hat sich Dr. M. überzeugend auseinandergesetzt und eine Aggravation eindeutig verneint. Die Kausalitätsbeurteilung des Sachverständigen kann der Beratungsarzt mit seiner Stellungnahme nicht entkräften.

Die Klägerin hat daher Anspruch auf eine Rente nach einer unfallbedingten MdE von 30 v. H. Die Rente beginnt gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII mit dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Verletztengeld geendet hat, also am 17.06.2013, weil – wenn auch mit Unterbrechungen durch bezahlten Urlaub – Verletztengeld bis zum 16.06.2013 gezahlt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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