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2 O 282/21•LG Fulda, 2022-05-04, 2 O 282/21
Entscheidungsdatum: 2022-05-04
Aktenzeichen: 2 O 282/21
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen ihr angelasteter unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem von ihr verbauten Pkw-Motor in Anspruch.
Mit Kaufvertrag vom 27.11.2012 erwarb er zum Kaufpreis von 43.950,00 EUR das streitgegenständliche Fahrzeug X.X., in dem ein Motor des Typs X.X. verbaut ist. Bei dem Fahrzeug wurde in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt (KBA) im Rahmen einer sogenannten freiwilligen Kundendienstmaßnahme der Beklagten eine Änderung der Motorsteuersoftware in Form eines Softwareupdates vorgenommen. Ein verpflichtender Rückruf des KBA für das betreffende Fahrzeug existiert nicht.
Der Kläger behauptet, das Fahrzeug verfüge über unzulässige Abschalteinrichtungen, wobei wegen Einzelheiten des diesbezüglichen Sachvortrags nebst Beweisantritten insbesondere auf S. 15 – 19 der Klageschrift (Bl. 6 – 10 d. A.) verwiesen wird. Hierzu gehöre auch eine Kühlmittel-Sollwerttemperaturregelung (KSR), die ein Sachverständiger in einem Parallelverfahren gegen die Beklagte vor dem Landgericht Ellwangen festgestellt habe. Wegen Einzelheiten wird insoweit auf S. 1 f. des Klägerschriftsatzes vom 13.04.2022 (Bl. 325 u. 325 Rs. d. A.) verwiesen.
Die Beklage habe die unzulässigen Abschalteinrichtungen aus übersteigertem Gewinnstreben zwecks Kostensenkung und Profitmaximierung eingebaut und damit sittenwidrig gehandelt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 35.178,34 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.03.2021 gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs X.X., Fahrzeugidentifikationsnummer: X.X.,
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Pkw im Annahmeverzug befindet,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.682,26 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erhebt die Einrede der Verjährung, verteidigt sich gegen die vom Kläger erhobenen Vorwürfe, bestreitet die Existenz illegaler Abschalteinrichtungen und verweist darauf, das KBA habe in Fahrzeugen der Beklagten keine Manipulationssoftware in Bezug auf eine manipulative Prüfstandserkennung beanstandet.
Wegen weiterer Einzelheiten und Beweisantritten wird in vollem Umfang auf den gesamten Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf sämtliche von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann von der Beklagten nicht Zahlung von 35.178,34 EUR gemäß § 826 BGB verlangen, denn seinem Vortrag lässt sich keine tatsächliche Grundlage für die Richtigkeit seiner gegenüber der Beklagten erhobenen Vorwürfe entnehmen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den vom Kläger behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen liefe damit auf einen prozessual unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus.
Rückrufe werden grundsätzlich bezüglich Motorfamilien ausgesprochen, da verschiedene Motorentypen jeweils eine Vielzahl von Varianten mit verschiedenen Leistungsstufen besitzen. Aus etwaigen Rückrufen bezüglich vergleichbaren Modellen oder anderen Motortypen lassen sich damit keine Rückschlüsse gerade für das streitgegenständliche Fahrzeug ziehen. Auch ist nicht ersichtlich, dass ein Entzug der Betriebserlaubnis aufgrund des beklagtenseits angebotenen und auch bereits durchgeführten Softwareupdates droht. Vielmehr bestätigt das KBA regelmäßig, dass das Nichtaufspielen eines freiwilligen Softwareupdates nicht Grund für einen Entzug der Betriebserlaubnis ist. Vorliegend kommt noch hinzu, dass nach der beklagtenseits vorgelegten amtlichen Auskunft des KFB aus einem anderen Verfahren (Anlage B8, Bl. 245 d. A.) vom 19.07.2019 dort in Bezug auf ein typgleiches Fahrzeug X.X. mit einem Motor des Typs X.X. ausdrücklich festgestellt wurde, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde. Das bedeutet: Die sachkundige und zuständige Behörde, nämlich das Kraftfahrtbundesamt, hat nahezu 4 Jahre nach Bekanntwerden der Dieselproblematik (seit dem 22.09.2015) keinen Anhaltspunkt für die Richtigkeit der nunmehr vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Vorwürfe gesehen, womit aber angesichts der zum Zeitpunkt der Erteilung jener amtlichen Auskunft (19.07.2019) bereits gegebenen erhöhten Sensibilisierung dieser Behörde angesichts der seit Jahren in Öffentlichkeit, Medien und Politik diskutierten Problematik zu rechnen gewesen wäre.
Damit fehlt es an einem tatsächlichen Anhaltspunkt für die Richtigkeit der vom Kläger erhobenen Vorwürfe, weshalb die Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens, welche der erstmaligen Ermittlung konkreter Tatsachen diente, welche die klägerischen Vorwürfe tragen könnten, auf die Einholung eines prozessual unzulässigen Ausforschungsbeweises hinausliefe.
Eine andere Bewertung ist auch nicht aufgrund des Sachvortrags im klägerischen Schriftsatz vom 13.04.2022 gerechtfertigt, wonach in einem Parallelverfahren ein Sachverständiger eine unzulässige Kühlmittel-Sollwerttemperaturregelung (KSR) festgestellt habe. Zum einen trägt der Kläger bereits nicht vor, um welches konkrete Fahrzeug es sich dabei gehandelt haben soll, insbesondere, ob dieses typgleich mit dem hier streitgegenständlichen Fahrzeug war und ebenfalls einen Motor des Typs X.X. hatte. Zum anderen lässt sich auch nicht aus dem in jenem neuen Schriftsatz des Klägers enthaltenen Sachvortrag zu einem Strafbefehl gegen drei Mitarbeiter der Beklagten entnehmen, dass gerade in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug bestimmte konkrete Verantwortliche unzulässige Abschalteinrichtungen in vollem Bewusstsein hätten einbauen lassen, damit gegen Gesetze zu verstoßen und potenzielle Käufer wie den Kläger bewusst schädigen, indem sie durch Verschweigen dieser Manipulation die Käufer zum Erwerb eines Fahrzeugs veranlassten, das mit der beständigen Gefahr eines Rückrufs durch das KBA bzw. sogar einer Stilllegung behaftet war. Vielmehr lässt sich aus jenem vom Kläger zitierten Pressebericht lediglich entnehmen, gegen drei X.X.-Mitarbeiter habe die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl wegen des Verdachts der Manipulation des Emissionskontrollsystems von Diesel-Pkw beantragt. Um welche Pkw es sich dabei handelt und worin genau ein solcher Manipulationsverdacht bestehen soll, ist nicht ersichtlich. Damit reicht jener Pressebericht ebenfalls nicht als Grundlage für die vom Kläger beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den von ihm erhobenen Vorwürfen unzulässiger Abschalteinrichtungen.
Nach alledem fehlt es zum einen bereits an einer ausreichenden Tatsachengrundlage für die vom Kläger erhobenen Vorwürfe, die Beklagte habe objektiv unzulässige Abschalteinrichtungen im streitgegenständlichen Pkw verbaut. Zum anderen fehlt es insbesondere auch an nachvollziehbarem Vortrag zu einem Schädigungsvorsatz der Beklagten. Im Hinblick darauf, dass auch im Frühjahr 2022, nahezu 6 ½ Jahre nach dem erstmaligen Bekanntwerden der Dieselproblematik in einer breiten Öffentlichkeit, es nach wie vor an einem verpflichtenden Rückruf des KBA für das streitgegenständliche Fahrzeug fehlt, erst recht an einer behördlichen Stilllegungsmaßnahme, ist nicht ersichtlich, dass sich den verantwortlichen Mitarbeitern der Beklagten bei seinerzeitigem Einbau der Motorsteuerungssoftware (vor dem Jahr 2012) die Gefahr, einen etwaigen potenziellen Käufer wie den Kläger hierdurch zu schädigen, hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu insbesondere BGH VII ZR 190/20).
Besteht nach alledem kein Zahlungsanspruch des Klägers aus § 826 BGB, so fehlt es auch an einer Obliegenheit der Beklagten zur Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs, weshalb insoweit auch nicht gemäß § 256 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 295 BGB ein Annahmeverzug der Beklagten festgestellt werden konnte.
Mangels Begründetheit der Klage im Hauptanspruch kann der Kläger von der Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens (§ 280 Abs. 2 BGB) verlangen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.682,26 EUR freizustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
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